Beschluss
11 S 3478/21
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2022:1004.11S3478.21.00
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Leitsätze
1. Als ein „Unternehmens-Spezialist“ im Sinne des § 3 Nr. 3 BeschV ist eine Person anzusehen, die über spezifische (Fach-)Kenntnisse verfügt, die für die vorgesehene Beschäftigung im Unternehmen in besonderer Weise relevant und für den Arbeitgeber von besonderem Nutzen sind.(Rn.7)
2. Beruft sich ein Ausländer, dessen Aufenthaltserlaubnis für die Beschäftigung als Spezialitätenkoch gemäß § 11 Abs. 3 BeschV nicht mehr verlängert werden kann, darauf, nunmehr als „Unternehmens-Spezialist“ im Sinne des § 3 Nr. 3 BeschV tätig werden zu wollen, muss er über besondere unternehmensspezifische Kenntnisse verfügen, die über diejenigen hinausgehen, die dem Leitbild eines Spezialitätenkochs entsprechen, und die von spezifischem Nutzen für den Arbeitgeber sind.(Rn.8)
3. Die Befähigung zur Weiterentwicklung bekannter Rezepte für die Zubereitung von Speisen der Spezialitätenküche und zur Kreation eigener Gerichte zählt typischerweise zu den Fähigkeiten eines Spezialitätenkochs im Sinne von § 11 Abs. 2 BeschV und erfordert keine unternehmensspezifischen Spezialkenntnisse im Sinne von § 3 Nr. 3 BeschV.(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. Oktober 2021 - 10 K 1432/21 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Als ein „Unternehmens-Spezialist“ im Sinne des § 3 Nr. 3 BeschV ist eine Person anzusehen, die über spezifische (Fach-)Kenntnisse verfügt, die für die vorgesehene Beschäftigung im Unternehmen in besonderer Weise relevant und für den Arbeitgeber von besonderem Nutzen sind.(Rn.7) 2. Beruft sich ein Ausländer, dessen Aufenthaltserlaubnis für die Beschäftigung als Spezialitätenkoch gemäß § 11 Abs. 3 BeschV nicht mehr verlängert werden kann, darauf, nunmehr als „Unternehmens-Spezialist“ im Sinne des § 3 Nr. 3 BeschV tätig werden zu wollen, muss er über besondere unternehmensspezifische Kenntnisse verfügen, die über diejenigen hinausgehen, die dem Leitbild eines Spezialitätenkochs entsprechen, und die von spezifischem Nutzen für den Arbeitgeber sind.(Rn.8) 3. Die Befähigung zur Weiterentwicklung bekannter Rezepte für die Zubereitung von Speisen der Spezialitätenküche und zur Kreation eigener Gerichte zählt typischerweise zu den Fähigkeiten eines Spezialitätenkochs im Sinne von § 11 Abs. 2 BeschV und erfordert keine unternehmensspezifischen Spezialkenntnisse im Sinne von § 3 Nr. 3 BeschV.(Rn.9) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. Oktober 2021 - 10 K 1432/21 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,- EUR festgesetzt. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers, eines chinesischen Staatsangehörigen, gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass dem Antragsteller abweichend vom Beschluss des Verwaltungsgerichts einstweiliger Rechtsschutz gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 13.11.2020 zu gewähren ist. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen diese Verfügung anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Nr. 1 BeschV zutreffend verneint. Zur Begründung hat es nachvollziehbar dargelegt, dass die fehlenden Deutschkenntnisse des Antragstellers, das nicht erkennbare Bedürfnis seiner Arbeitgeberin für die Einstellung eines leitenden Angestellten sowie die zeitliche Nähe des Abschlusses des neuen Arbeitsvertrags zum Ablauf der ihm zuletzt für die Tätigkeit als Spezialitätenkoch erteilten Aufenthaltserlaubnis sowie zur Beantragung eines neuen Aufenthaltstitels nicht die Annahme zuließen, dass der Antragsteller fortan als leitender Angestellter tätig sein werde. Die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts werden mit der Beschwerde auch nicht in Frage gestellt. Mit seinem Beschwerdevorbringen wendet sich der Antragsteller vielmehr ausschließlich gegen die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ihm auch aus § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Nr. 3 BeschV kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zustehe. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Antragsteller sei kein (Unternehmens-)Spezialist im Sinne des § 3 Nr. 3 BeschV. Zwar übersteige sein Tätigkeitsumfang den eines dem Leitbild des § 11 Abs. 2 BeschV entsprechenden Spezialitätenkochs. Allerdings betreffe dies seine funktionelle Stellung im Unternehmen, nicht seine besonderen Kenntnisse und Erfahrungen, auf die § 3 Nr. 3 BeschV abstelle. Fachkenntnisse oder Erfahrungen, welche die eines Spezialitätenkochs überstiegen und damit den Anwendungsbereich des § 3 Nr. 3 BeschV jenseits von § 11 Abs. 2 BeschV eröffnen könnten, seien nicht hinreichend dargelegt. Hiergegen wendet der Antragsteller ein, das Verwaltungsgericht verenge den Anwendungsbereich des § 3 Nr. 3 BeschV in systemwidriger Weise, indem es die hierarchisch-funktionelle Änderung seines Arbeitsverhältnisses insoweit nicht ausreichen lasse. Richtigerweise stelle § 3 Nr. 3 BeschV andere Anforderungen an die Befähigung des Ausländers als § 11 Abs. 2 BeschV. Diese könnten höhere, aber auch funktional andere sein; es müsse auf die Gesamtbefähigung des Spezialisten abgestellt werden. Selbst wenn man den Maßstab des Verwaltungsgerichts zugrunde lege, sei seine herausgehobene fachliche Stellung gegeben. Er koche nicht bloß traditionelle Gerichte nach Originalrezepten, sondern entwickle eigene Kreationen, die nicht einfach von einem anderen Spezialitätenkoch nachgekocht werden könnten. Damit präge er maßgeblich den Geschmack der Produktlinie seiner Arbeitgeberin, was ihn von einem gewöhnlichen Spezialitätenkoch abhebe. Seine spezifischen Kenntnisse der Produktlinie seiner Arbeitgeberin sei für letztere von besonderem Nutzen und mache ihn aus deren Sicht unentbehrlich; die Kunden hätten sich an das Geschmacksprofil gewöhnt und äßen gerade deswegen dort. Mit diesem Vortrag vermag der Antragsteller nicht durchzudringen. Auf Grundlage seines Vorbringens ist nicht ersichtlich, dass ihm ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Nr. 3 BeschV zusteht. Gemäß § 19c Abs. 1 AufenthG kann einem Ausländer unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Beschäftigungsverordnung bestimmt, dass er zur Ausübung dieser Beschäftigung zugelassen werden kann. § 3 Nr. 3 BeschV sieht vor, dass die Zustimmung für Personen erteilt werden kann, die für die Ausübung einer inländischen qualifizierten Beschäftigung über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen. Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller ein „Unternehmens-Spezialist“ im Sinne der genannten Vorschrift ist. Der Begriff der unternehmensspezifischen Spezialkenntnisse ist in der Beschäftigungsverordnung nicht definiert. Zu seiner Bestimmung kann jedoch die Vorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 4 AufenthG herangezogen werden (vgl. Klaus, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 01.07.2022, § 3 BeschV Rn. 37, 40; Mävers/Mastmann, in: Offer/Mävers, BeschV, 2. Aufl. 2022, § 3 Rn. 34), wonach Spezialist ist, wer über unerlässliche Spezialkenntnisse über die Tätigkeitsbereiche, die Verfahren oder die Verwaltung, ein hohes Qualifikationsniveau sowie angemessene Berufserfahrung verfügt. Als ein „Unternehmens-Spezialist“ im Sinne des § 3 Nr. 3 BeschV ist demzufolge eine Person anzusehen, die über spezifische (Fach-)Kenntnisse verfügt, die für die vorgesehene Beschäftigung im Unternehmen in besonderer Weise relevant und für den Arbeitgeber von besonderem Nutzen sind (vgl. Klaus, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 01.07.2022, § 3 BeschV Rn. 40a f.; Mävers/Mastmann, in: Offer/Mävers, BeschV, 2. Aufl. 2022, § 3 Rn. 37). Einen Anhaltspunkt hierfür bietet die Schwierigkeit, Arbeitnehmer mit besonderen, für die Betriebsführung relevanten Fachkenntnissen auf dem Arbeitsmarkt zu finden, und erklärt auch die Aufnahme dieser Kategorie in die Beschäftigungsverordnung (Mävers/Mastmann, in: Offer/Mävers, BeschV, 2. Aufl. 2022, § 3 Rn. 34). Bei der - hier relevanten - Abgrenzung zum Spezialitätenkoch im Sinne des § 11 Abs. 2 BeschV ist zu beachten, dass nicht jeder Spezialitätenkoch allein aufgrund seiner spezifischen Kenntnisse der betreffenden fremdländischen Küche per se als „Unternehmens-Spezialist“ angesehen werden kann, da dies zu einer Umgehung der Regelung des § 11 Abs. 3 BeschV führen würde, wonach die Zustimmung zu einer Beschäftigung als Spezialitätenkoch nur für maximal vier Jahre erteilt werden darf. Beruft sich - wie hier der Antragsteller - ein Ausländer, dessen Aufenthaltserlaubnis für die Beschäftigung als Spezialitätenkoch gemäß § 11 Abs. 3 BeschV nicht mehr verlängert werden kann, darauf, nunmehr als „Unternehmens-Spezialist“ im Sinne des § 3 Nr. 3 BeschV tätig werden zu wollen, muss er - wovon bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist - über besondere unternehmensspezifische Kenntnisse verfügen, die über diejenigen hinausgehen, die dem Leitbild eines Spezialitätenkochs entsprechen, und die von spezifischem Nutzen für den Arbeitgeber sind. Dass der Antragsteller diese Voraussetzungen erfüllt, ist nicht dargelegt. Dabei zieht der beschließende Senat die im Verfahren vorgelegte Auskunft der Arbeitgeberin des Antragstellers nicht in Zweifel, wonach es sich bei diesem um einen sehr begabten Spezialitätenkoch mit langjähriger Berufserfahrung handele, der zur besonderen Zufriedenheit seiner Arbeitgeberin arbeite. Sollte das Beschwerdevorbringen dahin zu verstehen sein, dass ihn schon allein seine zukünftig beabsichtigte herausgehobene Stellung als Leiter der Küche zu einem „Unternehmens-Spezialisten“ mache, ist dies unzutreffend. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die vom Antragsteller beabsichtigte Leitungsfunktion als solche Spezialkenntnisse erfordert, die spezifisch das Unternehmen seiner Arbeitgeberin betreffen. Soweit er weiter vorträgt, er habe durch die Entwicklung eigener Rezepte den „spezifischen Geschmack“ der von seiner Arbeitgeberin angebotenen Speisen geprägt, der nicht ohne weiteres von anderen Spezialitätenköchen in Anwendung dieser Rezepte kreiert werden könne, rechtfertigt dies - auch in der vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung weiter geforderten Gesamtschau mit seiner angestrebten Leitungsfunktion - nicht die Annahme, hierfür seien unternehmensspezifische Spezialkenntnisse im Sinne des § 3 Nr. 3 BeschV erforderlich. Denn die Befähigung zur Weiterentwicklung bekannter Rezepte für die Zubereitung von Speisen der Spezialitätenküche und zur Kreation eigener Gerichte zählt typischerweise zu den Fähigkeiten eines Spezialitätenkochs im Sinne von § 11 Abs. 2 BeschV und erfordert keine unternehmensspezifischen Spezialkenntnisse im Sinne von § 3 Nr. 3 BeschV. Vielmehr dürfte es dem Leitbild eines kreativen Berufs wie dem des Spezialitätenkochs entsprechen, im Laufe der Zeit eine „eigene Handschrift“ zu entwickeln. Diese nach seinem Vortrag auch von ihm entwickelte Fähigkeit mag den Antragsteller zwar von weniger begabten Spezialitätenköchen unterscheiden, ist aber nicht als unternehmensspezifische Spezialkenntnis anzusehen, die ihn zu einem für seine Arbeitgeberin unersetzbaren „Unternehmens-Spezialisten“ im Sinne des § 3 Nr. 3 BeschV macht. Für die Ausübung der beabsichtigten Beschäftigung bedarf es keiner solchen Spezialkenntnisse; sie könnte vielmehr in vergleichbarer Weise - wenn auch mit einer möglicherweise in geschmacklicher oder gestalterischer Hinsicht etwas anderen Akzentuierung - durch andere auf dem Arbeitsmarkt verfügbare chinesische Spezialitätenköche erbracht werden. Hinsichtlich der sonstigen streitgegenständlichen Regelungen in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 13.11.2020 fehlt es an Darlegungen des Antragstellers, weshalb der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren zu ändern sein sollte. Insofern sieht der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO von einer weiteren Prüfung ab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats wäre bei Streitigkeiten um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Hauptsacheverfahren der Regelstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG) in Ansatz zu bringen. Eine Halbierung des Regelstreitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist vorliegend nicht angezeigt, da dem Antragsteller aufgrund der in der Vergangenheit erteilten Aufenthaltstitel bereits die Perspektive für einen längerfristigen Aufenthalt eröffnet worden ist (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 20.01.2022 - 11 S 2757/20 - juris Rn. 85, vom 07.07.2020 - 11 S 2426/19 - juris Rn. 51, vom 19.07.2019 - 11 S 1812/19 - juris Rn. 5 f. und vom 05.02.2019 - 11 S 1646/18 - juris Rn. 25). Vor diesem Hintergrund wird die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung von Amts wegen geändert (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG). Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).