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Beschluss

11 S 1552/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2024:1031.11S1552.24.00
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Leitsätze
Die Feststellung, dass zwischen einem minderjährigen Unionsbürger und seinem drittstaatsangehörigen Elternteil ein rechtliches, wirtschaftliches oder affektives Abhängigkeitsverhältnis besteht, führt für sich genommen nicht zwangsläufig auf ein aus Art. 20 AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen. Vielmehr bedarf es der weiteren Prüfung, ob dieses Abhängigkeitsverhältnis so intensiv ist, dass sich der minderjährige Unionsbürger im Falle der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union lässt sich nichts anderes ableiten (vgl. insb. EuGH, Urteile vom 25.04.2024 - C-420/22 und C-582/22 - Rn. 58 ff. und vom 05.05.2022 - C-451/19 und C-532/19 - Rn. 44 ff.).(Rn.7) (Rn.8)
Tenor
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. September 2024 - 16 K 6603/24 - werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Feststellung, dass zwischen einem minderjährigen Unionsbürger und seinem drittstaatsangehörigen Elternteil ein rechtliches, wirtschaftliches oder affektives Abhängigkeitsverhältnis besteht, führt für sich genommen nicht zwangsläufig auf ein aus Art. 20 AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen. Vielmehr bedarf es der weiteren Prüfung, ob dieses Abhängigkeitsverhältnis so intensiv ist, dass sich der minderjährige Unionsbürger im Falle der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union lässt sich nichts anderes ableiten (vgl. insb. EuGH, Urteile vom 25.04.2024 - C-420/22 und C-582/22 - Rn. 58 ff. und vom 05.05.2022 - C-451/19 und C-532/19 - Rn. 44 ff.).(Rn.7) (Rn.8) Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. September 2024 - 16 K 6603/24 - werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaften sowie fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerden der Antragsteller haben keinen Erfolg. Die mit den Beschwerden dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht die Anträge der Antragsteller zu Unrecht abgelehnt hat. 1. Die Antragsteller begehren mit ihren Beschwerden die Änderung des im Tenor bezeichneten Beschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart, mit dem dieses ihre Anträge abgelehnt hat, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Regierungspräsidium Karlsruhe mitzuteilen, dass ihr Vater bis zur Bestandskraft der Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht abgeschoben werden darf. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Antragsteller hätten keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Wie das Gericht bereits entschieden habe, bestünden keine rechtlichen Bedenken gegen die dem Vater der Antragsteller angedrohte Abschiebung; auch unionsrechtliche Vorgaben zum Schutze der Familie stünden insoweit nicht entgegen. Soweit ersichtlich habe sich die maßgebliche Sachlage in Bezug auf die vorgetragene emotionale und soziale Abhängigkeit der Kinder von ihrem Vater nicht verändert. Eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 6 GG liege daher nicht vor. Ihre berechtigten Belange stünden der Abschiebung ihres Vaters nach wie vor nicht entgegen. Hinsichtlich der Abwägung, die auch weiterhin Bestand habe, werde auf die in der Sache des Vaters ergangenen Entscheidungen der Kammer (16 K 1006/19, 16 K 4820/23, 16 K 6681/23, 16 K 286/24, 16 K 3206/24) sowie des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (11 S 1857/23, 11 S 236/24, 11 S 926/24) Bezug genommen. Die hiergegen gerichtete Beschwerdebegründung vermag die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Begründung des angegriffenen Beschlusses nicht zu erschüttern. Insoweit tragen die Antragsteller zunächst vor, sie lebten inzwischen seit über einem Jahr mit ihrem Vater zusammen, der - wie ihre Mutter mit eidesstaatlicher Versicherung vom 30.04.2024 ausgeführt habe - seine Vaterpflichten gewissenhaft erfülle. Damit sei selbst nach der - aus Sicht der Antragsteller mit Unionsrecht unvereinbaren - Auslegung der Bedeutung der vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Vermutungsregel durch den erkennenden Senat (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.04.2024 - 11 S 236/24 - juris Rn. 19 ff.) vom Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses und damit einer Eröffnung des Anwendungsbereichs - und Anwendungsvorrangs - von Art. 20 AEUV auszugehen. Auf Basis dieses Vorbringens ist indes - auch unter Berücksichtigung des als „Exkurs“ bezeichneten Auszugs aus einem Schriftsatz im Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 700/24 - das Bestehen eines Aufenthaltsrechts des Vaters der Antragsteller aus Art. 20 AEUV nicht glaubhaft gemacht. Der Senat teilt schon nicht die Rechtsauffassung der Antragsteller zu der von der Vierten Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union in deren Urteil vom 05.05.2022 C-451/19 und C-532/19 - Rn. 69 aufgestellten Vermutungsregelung. Dort heißt es: Wenn zudem der minderjährige Unionsbürger mit beiden Elternteilen dauerhaft zusammenlebt und sich diese daher täglich das Sorgerecht sowie die rechtliche, finanzielle und affektive Sorge für ihn teilen, besteht unter Berücksichtigung insbesondere der Ausführungen oben in den Rn. 65 bis 67 Anlass zur widerlegbaren Vermutung, dass zwischen ihm und seinem drittstaatsangehörigen Elternteil ein Abhängigkeitsverhältnis unabhängig davon besteht, dass - wie oben in Rn. 59 ausgeführt worden ist - sein anderer Elternteil als Staatsangehöriger des Mitgliedstaats, in dem die Familie lebt, über ein nicht an Bedingungen geknüpftes Recht verfügt, sich in diesem Mitgliedstaat aufzuhalten. Die Antragsteller rügen, der Senat habe in seinem Beschluss vom 18.04.2024 - 11 S 236/24 - juris Rn. 24 das vom Gerichtshof der Europäischen Union in der oben zitierten Textpassage verwendete Wort „daher“ „unterschlagen“ und halte zu Unrecht substantiierten Vortrag dazu für erforderlich, dass sich ihr Vater und seine Lebensgefährtin - neben ihrem „bloßen“ Zusammenleben mit den Antragstellerinnen zu 1) bis 4) (nur diese sind Unionsbürger, nicht hingegen der Antragsteller zu 5)) - auch tatsächlich alltäglich das Sorgerecht sowie die rechtliche, finanzielle und affektive Sorge teilen. Die Antragsteller lesen das Wort „daher“ (frz. „partant“, engl. „therefore“, in den entsprechenden Fassungen des zitierten Urteils) als eine Art weitere Vermutungsregel innerhalb der eigentlichen vom Gerichtshof aufgestellten Vermutungsregel. Sinngemäß sind die Antragsteller der Auffassung, dass aus dem bloßen Zusammenleben eines minderjährigen Unionsbürgers mit beiden Elternteilen die nicht weiter zu überprüfende Annahme folge, dass sich die Eltern täglich das Sorgerecht sowie die rechtliche, finanzielle und affektive Sorge für ihn teilen, woraus wiederum die widerlegliche Vermutung für ein Abhängigkeitsverhältnis resultiere, das - ohne weitere Voraussetzungen - auf ein Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Elternteils aus Art. 20 AEUV führe. Ein solches Verständnis ist ersichtlich zu weitgehend und mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht in Einklang zu bringen. Denn nach dieser Rechtsprechung kann die Gewährung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 20 AEUV nur ausnahmsweise (vgl. EuGH, Urteil vom 15.11.2011 - C-256/11 - Rn. 67) bzw. bei Vorliegen ganz besonderer Sachverhalte (vgl. EuGH, Urteile vom 25.04.2024 - C-420/22 und C-582/22 - Rn. 60, vom 05.05.2022 - C-451/19 und C-532/19 - Rn. 44 f., vom 08.05.2018 - C-82/16 - Rn. 51, 54 und vom 08.11.2012 - C-40/11 - Rn. 71; vgl. in diesem Sinne auch BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 - juris Rn. 35) erfolgen. Schon dem Ausgangspunkt der Argumentation, wonach aus dem Wort „daher“ folge, dass es im Falle des - vorliegend gegebenen - dauerhaften Zusammenlebens der Antragstellerinnen zu 1) bis 4) mit ihrem drittstaatsangehörigen Vater keiner weiteren Darlegungen zu dessen Ausübung seines Sorgerechts sowie der rechtlichen, finanziellen und affektiven Sorge bedürfe, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Nach dem allgemeinen sprachlichen Verständnis bedeutet das Wort „daher“: „aus diesem Grund, deshalb“ (https://www.duden.de/rechtschreibung/daher). Eine Vermutungsregelung, wie sie die Antragsteller der Sache nach konstruieren möchten, wird mit diesem Wort nicht zum Ausdruck gebracht. Darüber hinaus verkennen sie, dass die Vierte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union dem Wort „daher“ noch das Wort „und“ vorangestellt hat. Damit wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es sowohl des dauerhaften Zusammenlebens als auch des täglichen Teilens des Sorgerechts sowie der rechtlichen, finanziellen und affektiven Sorge bedarf, damit die - ausdrücklich als solche formulierte - widerlegbare Vermutung für ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem minderjährigen Unionsbürger und seinem drittstaatsangehörigen Elternteil eingreift. Dies betont die Vierte Kammer des Gerichthofs in der in Rede stehenden Entscheidung selbst, wenn sie an anderer Stelle ausführt, dass „bei der Prüfung, ob eine Verweigerung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts des einem Drittstaat angehörenden Elternteils dessen Kind, das Unionsbürger ist, die Möglichkeit nähme, den Kernbestand der mit seinem Status verbundenen Rechte in Anspruch zu nehmen, indem sie das Kind de facto zwänge, den Elternteil zu begleiten und damit das Unionsgebiet als Ganzes zu verlassen, die Frage des Sorgerechts für das Kind und die Frage, ob die rechtliche, finanzielle oder affektive Sorge für das Kind von dem einem Drittstaat angehörenden Elternteil ausgeübt wird, relevante Gesichtspunkte sind“ (Rn. 65). Weiter wird ausgeführt: „Genauer gesagt ist zur Beurteilung des Risikos, dass sich das betreffende Kind, das Unionsbürger ist, gezwungen sähe, das Unionsgebiet zu verlassen, wenn seinem Elternteil, der die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats hat, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht im betreffenden Mitgliedstaat verweigert würde, zu ermitteln, ob dieser Elternteil die tatsächliche Sorge für das Kind wahrnimmt und ob ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen besteht“ (Rn. 66). Der Feststellung, ob ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, welches das Kind zum Verlassen des Unionsgebiets zwänge, wenn dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht verweigert würde, „muss im Interesse des Kindeswohls die Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zugrunde liegen, insbesondere des Alters des Kindes, seiner körperlichen und emotionalen Entwicklung, des Grades seiner affektiven Bindung sowohl an den Elternteil, der Unionsbürger ist, als auch an den Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit und des Risikos, das mit der Trennung von Letzterem für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre“ (Rn. 67). Legte man das oben skizzierte Verständnis der Antragsteller der in Rede stehenden Entscheidung zugrunde, käme es auf all diese im Einzelfall zu betrachtenden Punkte in den - in der Praxis nicht eben seltenen Fällen - des dauerhaften Zusammenlebens zwischen dem Drittstaatsangehörigen und seinem minderjährigen Kind, das Unionsbürger ist, gar nicht an. Selbst wenn man mit den Antragstellern im Ausgangspunkt davon ausginge, dass es neben der Darlegung eines dauerhaften Zusammenlebens keiner weiteren Darlegungen zur Ausübung des Sorgerechts sowie der rechtlichen, finanziellen und affektiven Sorge bedarf, führte dies nicht - wie die Antragsteller meinen (vgl. hierzu auch Oberhäuser/Traine, ZAR 2024, 199 ff.) - zwangsläufig auf ein Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV. Denn ausweislich der in Rede stehenden Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird in einem solchen Fall lediglich widerlegbar vermutet, dass zwischen dem minderjährigen Unionsbürger und seinem drittstaatsangehörigen Elternteil ein Abhängigkeitsverhältnis unabhängig davon besteht, dass sein anderer Elternteil als Staatsangehöriger des Mitgliedstaats, in dem die Familie lebt, über ein nicht an Bedingungen geknüpftes Recht verfügt, sich in diesem Mitgliedstaat aufzuhalten. Ungeachtet der Tatsache, dass die Mutter der Antragsteller keine deutsche Staatsangehörige ist, geht mit dem vermuteten Abhängigkeitsverhältnis nicht automatisch ein Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV einher. Vielmehr bedarf es der weiteren Prüfung, ob dieses Abhängigkeitsverhältnis das betreffende Kind de facto zum Verlassen des Unionsgebiets zwänge, wenn seinem drittstaatsangehörigen Elternteil ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht im Mitgliedstaat verweigert würde. Denn in der zitierten Entscheidung legt die Vierte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union Art. 20 AEUV dahingehend aus, dass im Fall eines minderjährigen Unionsbürgers die Beurteilung, ob ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das es rechtfertigen kann, dem drittstaatsangehörigen Elternteil dieses Kindes ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach diesem Artikel zuzuerkennen, im Interesse des Kindeswohls unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist. Lebt dieser Elternteil mit dem anderen, die Unionsbürgerschaft besitzenden Elternteil dieses Minderjährigen dauerhaft zusammen, wird ein solches Abhängigkeitsverhältnis widerlegbar vermutet (Rn. 70; Hervorh. durch den Senat). Anders gewendet: Vermutet wird das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses, das auf ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht führen kann, aber nicht automatisch führen muss. Dies ist vielmehr in einem weiteren Schritt im Interesse des Kindeswohls unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu prüfen. In einer neueren Entscheidung stellt die Erste Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union dabei ausdrücklich auf die Intensität des Abhängigkeitsverhältnisses ab (EuGH, Urteil vom 25.04.2024 - C-420/22 und C-528/22 - Rn. 63). Dass das - an dieser Stelle unterstellte - Abhängigkeitsverhältnis der Antragstellerinnen zu 1) bis 4) von ihrem Vater so intensiv ist, dass sie sich de facto gezwungen sähen, ihm nach Serbien zu folgen, ist nicht ersichtlich. Insoweit stellt sich bereits die Frage, ob entsprechender Vortrag der Antragstellerinnen zu 1) bis 4) im vorliegenden Verfahren noch zu berücksichtigen wäre, nachdem ihre Unionsbürgerrechte in den Verfahren ihres Vaters letztinstanzlich abschließend geprüft worden sind, zumal sich dessen geltend gemachtes Aufenthaltsrecht lediglich von diesen originären Rechten ableitet. Dies kann aber offenbleiben, da weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht ist, dass die Antragstellerinnen zu 1) bis 4) infolge ihres Abhängigkeitsverhältnisses von ihrem Vater de facto gezwungen wären, mit diesem nach Serbien auszureisen. Solches ergibt sich insbesondere nicht aus der im Verfahren 11 S 746/24 vorgelegten, vom 30.04.2024 datierenden Versicherung an Eides Statt der Mutter der Antragsteller. Zum Verhältnis der Antragstellerinnen zu 2) bis 4) zu ihrem Vater verhält sich diese Versicherung schon gar nicht. In Bezug auf die Antragstellerin zu 1) wird ausgeführt, dass sich der Vater seit ihrer Geburt um sie kümmere, sich an ihrer Pflege beteilige und er ein liebevoller und zärtlicher Vater sei, an dem das Kind hänge. Die Mutter sei sich sicher, dass es für die Antragstellerin zu 1) schmerzhaft wäre, wenn der Vater plötzlich nicht mehr da wäre. Dass sich die Antragstellerin zu 1) bzw., stellvertretend für sie, ihre Eltern aus Gründen des Kindeswohls zu einer gemeinsamen Ausreise des Vaters mit dem Kind nach Serbien gezwungen sähen, ergibt sich hieraus nicht. Soweit mit Email vom 18.10.2024, abgesandt von der Emailadresse ... ... und bei der Poststelle eingegangen um 00:07 Uhr, ein an den Verwaltungsgerichtshof adressiertes Schreiben ohne Briefkopf vom 16.10.2024, unterzeichnet mit „xxxx xxx xxxx xxxxxx, Psychologinnen für Kinder und Jugendliche, Aus Österreich“, zur Akte gereicht worden ist, ist dies nicht weiter beachtlich. Denn es wurde mit Blick auf den beim Verwaltungsgerichtshof geltenden Vertretungszwang (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO) von keinem Beteiligten ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt. Nichts anderes gilt in Bezug auf das per Telefax eingegangene Schreiben vom 30.10.2024. Hinzu kommt, dass die Schreiben weder Anschrift noch Unterschrift der Verfasserinnen enthalten und somit keine gesicherten Rückschlüsse auf ihre Urheberschaft zulassen. Duktus und Übermittlungszeitpunkt des Schreibens vom 16.10.2024 lassen zudem Zweifel an dessen Seriosität aufkommen. Der Senat misst den genannten Schreiben daher keinen Beweiswert bei. Soweit die Antragsteller zur weiteren Begründung ihrer Beschwerden ausführen, dass die von ihrem Vater begangenen Straftaten einem Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV nicht entgegenstünden, ist dies nicht entscheidungserheblich, da das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss hierauf nicht abgestellt hat. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist ihren Beschwerden auch nicht deshalb stattzugeben, weil eine unionsrechtliche, nicht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch nationale Gerichte zu klärende Zweifelsfrage vorläge. Insoweit nehmen sie Bezug auf die im Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16.01.2024 - 8 K 8657/22 - juris im Tenor formulierte erste Vorlagefrage an den Gerichtshof der Europäischen Union. Diese lautet: Hängt das Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV davon ab, ob ein Visumsverfahren, welches von Gesetzes wegen für die Erteilung eines nationalen Aufenthaltstitels erforderlich ist, in zumutbarer Weise in einem kurzen, verlässlich zu begrenzendem Zeitraum nachgeholt werden kann? Nach dem Dafürhalten des Senats ist diese Frage vorliegend nicht entscheidungserheblich. In dem hier angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht nicht darauf abgestellt, dass ein Aufenthaltsrecht des Vaters der Antragsteller aus Art. 20 AEUV von der zumutbaren Durchführung eines kurzen, zeitlich verlässlich begrenzten Visumverfahrens abhängt. Dessen ungeachtet mangelt es nach obigen Ausführungen bereits an der Glaubhaftmachung eines Abhängigkeitsverhältnisses, infolgedessen sich die Antragstellerinnen zu 1) bis 4) gezwungen sähen, mit ihrem Vater das Unionsgebiet zu verlassen. Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass die Modalitäten des nachzuholenden Visumverfahrens in der konkreten Situation der Familie nur ein weiterer Aspekt sein dürften, der gegen die Annahme spricht, dass sich die Antragstellerinnen zu 1) bis 4) gezwungen sähen, ihrem Vater nach Serbien nachzufolgen. Wie bereits mehrfach in den den Antragstellern bekannten Beschlüssen des Senats betreffend ihren Vater ausgeführt, erscheint nicht ausgeschlossen, dass im Falle seiner freiwilligen Ausreise ein bei der Deutschen Botschaft in Belgrad gestellter Visumantrag binnen dreieinhalb Monaten positiv beschieden würde, zumal - entgegen der Behauptung der Antragsteller - eine Vorabzustimmung in Form der Globalzustimmung des Ministeriums der Justiz und für Migration Baden-Württemberg vom 07.07.2023 vorliegt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.04.2024 - 11 S 236/24 - juris Rn. 49). Selbst wenn das Visumverfahren länger andauerte oder für den Vater der Antragsteller erfolglos verliefe, dürfte sich dieser als serbischer Staatsangehöriger grundsätzlich visumfrei bis zu 90 Tage je 180 Tage und damit etwa die Hälfte des Jahres im Bundesgebiet aufhalten. Mit der Mutter steht den Antragstellerinnen zu 1) bis 4) eine rechtliche Vertreterin zur Verfügung, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist und damit ein gesichertes Aufenthaltsrecht (einschließlich der Berechtigung zur Erwerbstätigkeit) hat. Dass sich die Antragstellerinnen zu 1) bis 4) trotz dieser günstigen Prämissen faktisch gezwungen sähen, das Unionsgebiet als Ganzes zu verlassen mit der Folge, dass ihnen der tatsächliche Genuss des Kernbestands ihrer Rechte als Unionsbürgerinnen verwehrt würde, ergibt sich aus ihrem Vorbringen nicht. Die Antragsteller tragen des Weiteren vor, das Verwaltungsgericht und der erkennende Senat hätten in den Entscheidungen in den Verfahren betreffend ihren Vater - und das erstinstanzliche Gericht auch in ihrem Verfahren - die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht hinreichend beachtet. Die genannten Gerichte hätten angenommen, ihr Vater hätte sich eine etwaige Abschiebung selbst zuzuschreiben, und die Folgen einer solchen, u.a. eine mindestens einjährige Einreisesperre, könnten auch nicht zugunsten der Kinder berücksichtigt werden. Das Bundesverfassungsgericht habe indes eine dezidiert andere Ansicht (Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 17.04.2024 - 2 BvR 244/24 - juris Rn. 25). Dieses Vorbringen ist nicht nachvollziehbar. Der zitierten Fundstelle ist zu entnehmen, dass „mangelnde Kooperationsbereitschaft und selbst Fehlverhalten eines Ausländers in eigenen, aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten nicht zu einer Verkürzung der (Verfahrens-)Rechte eines an diesen Entscheidungen unbeteiligten, staatlichem Schutz unterstehenden Kindes führen darf. Vielmehr gebietet es der Schutzauftrag aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG, bei jeder aufenthaltsrechtlichen Entscheidung die Konsequenzen für das betroffene Kind auf seine Vereinbarkeit mit dem Kindeswohl zu untersuchen.“ Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung gegen diese Grundsätze verstoßen hätte. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass eine Verletzung der Antragsteller aus Art. 6 GG nicht vorliege und ihre berechtigten Belange einer Abschiebung ihres Vaters weiterhin nicht entgegenstünden. Wegen der weiteren Begründung hat es auf die in der Sache des Vaters ergangenen Beschlüsse der Kammer und des erkennenden Senats verwiesen. In jenen Beschlüssen sind die Rechte der Antragsteller aus Art. 6 GG umfassend gewürdigt worden (vgl. insb. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.04.2024 - 11 S 236/24 - juris Rn. 37 ff.). Dabei sind an keiner Stelle die Rechte der Antragsteller mit der Begründung verkürzt worden, ihr Vater hätte sich eine Abschiebung selbst zuzuschreiben. Der Senat hat lediglich wiederholt ausgeführt, dass es der Antragsteller selbst in der Hand hat, die mit der Nachholung des Visumverfahrens einhergehenden Beeinträchtigungen für die Familie abzumildern, indem er es gerade nicht auf eine Abschiebung ankommen lässt, sondern freiwillig ausreist mit der Möglichkeit, nach 90 Tagen für weitere 90 Tage wieder einzureisen. Inwieweit hierin eine Verletzung von Art. 6 GG liegen soll, erschließt sich nicht. Soweit die Antragsteller schließlich meinen, der Verweis des Verwaltungsgerichts auf die im Verfahren ihres Vaters vorgenommene Abwägung sei evident unzulässig, ist auch dies nicht nachvollziehbar. Hierzu führen die Antragsteller aus, die zulasten ihres Vaters angestellte Abwägung sei nicht identisch mit einer Abwägung ihrer Interessen am Zusammenleben mit ihrem Vater, da sie für ein etwaiges Fehlverhalten ihres Vaters in der Vergangenheit oder durch eine etwaige Abschiebung nicht haftbar gemacht werden könnten. Mit diesem Vorbringen verkennen die Antragsteller schon im Ausgangspunkt, dass ihre Rechte aus Art. 6 GG in den Verfahren ihres Vaters, die - in verschiedenen prozessualen Einkleidungen - im Wesentlichen darauf gerichtet waren, ihn von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu verschonen, umfassend geprüft worden sind (vgl. insb. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.04.2024 - 11 S 236/24 - juris Rn. 37 ff.). Ungeachtet der bereits oben angesprochenen Frage, ob angesichts dessen die Antragsteller im vorliegenden Verfahren mit Vortrag zu ihren familiären Bindungen an ihren Vater überhaupt noch durchdringen könnten, mangelt es jedenfalls an konkretem Vorbringen dazu, welche Aspekte in Bezug auf Art. 6 GG bislang noch nicht gewürdigt worden wären. 2. Mit der vorliegenden Entscheidung ist der Antrag auf Erlass eines Hängebeschlusses gegenstandslos. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Für einen mehrfachen Ansatz des Streitwerts mit Blick auf die im vorliegenden Fall bestehende subjektive Antragshäufung besteht mit Blick auf die materiell identische Zielrichtung des Begehrens aller Antragsteller keine Veranlassung; die Antragsteller treten insofern als übereinstimmend agierende Rechtsgemeinschaft auf (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 28.01.1991 - 1 B 95.90 - juris Rn. 12; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 22.03.2024 - 11 S 280/24 - n.v. und vom 17.07.2015 - 11 S 164/15 - juris Rn. 70; BayVGH Beschluss vom 17.08.2011 - 19 C 11.1487 - juris Rn. 3 m.w.N.). Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).