Beschluss
11 S 1722/23
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2024:0212.11S1722.23.00
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Leitsätze
Die Abschiebung eines drittstaatsangehörigen Ausländers, der im Bundesgebiet erfolglos ein Asylverfahren betrieben hat und wegen einer schwerwiegenden Straftat (Vergewaltigung) rechtskräftig zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, kann auch dann zulässig sein, wenn der Ausländer eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, im Ausbildungsberuf einer Erwerbstätigkeit nachgeht, eine durch Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 7 und Art. 24 Abs. 3 EU-GR-Charta (juris: EUGrdRCh) sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK (juris: MRK) geschützte Beziehung zu seinem minderjährigen Kind (vier Jahre) führt, das selbst drittstaatsangehöriger Ausländer mit gesichertem Aufenthalt im Bundesgebiet ist, und Vater und Kind voraussichtlich jedenfalls mittelfristig dauerhaft räumlich getrennt sein werden.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Oktober 2023 - 1 K 4233/23 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Abschiebung eines drittstaatsangehörigen Ausländers, der im Bundesgebiet erfolglos ein Asylverfahren betrieben hat und wegen einer schwerwiegenden Straftat (Vergewaltigung) rechtskräftig zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, kann auch dann zulässig sein, wenn der Ausländer eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, im Ausbildungsberuf einer Erwerbstätigkeit nachgeht, eine durch Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 7 und Art. 24 Abs. 3 EU-GR-Charta (juris: EUGrdRCh) sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK (juris: MRK) geschützte Beziehung zu seinem minderjährigen Kind (vier Jahre) führt, das selbst drittstaatsangehöriger Ausländer mit gesichertem Aufenthalt im Bundesgebiet ist, und Vater und Kind voraussichtlich jedenfalls mittelfristig dauerhaft räumlich getrennt sein werden.(Rn.4) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Oktober 2023 - 1 K 4233/23 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt. Der Antragsteller, ein 31-jähriger nigerianischer Staatsangehöriger, begehrt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der dem Antragsgegner vorläufig untersagt wird, ihn in sein Herkunftsland abzuschieben. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat den Eilrechtsschutzantrag des Antragstellers mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss ist zulässig, jedoch nicht begründet. 1. Zwar sind die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe geeignet, entscheidungserhebliche Einschätzungen des Verwaltungsgerichts zu erschüttern. Dies betrifft die vom Verwaltungsgericht geäußerten Zweifel an einer schützenswerten Vater-Kind-Beziehung des Antragstellers und seinem Sohn. Daher ist der Senat nicht - wie nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich vorgesehen - auf die Prüfung der innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist dargelegten Gründe beschränkt. Vielmehr entscheidet er über die Beschwerde auf der Grundlage einer umfassenden Prüfung unter Berücksichtigung des gesamten Vortrags der Beteiligten (vgl. zur Zweistufigkeit des Verfahrens VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 25.01.2018 - 10 S 1681/17 - juris Rn. 5 ff. und vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 - juris Rn. 3). Indes besteht auch auf der Grundlage dieser umfassenden Prüfung im Ergebnis kein Anlass, dem Antragsteller per einstweiliger Anordnung nach § 123 VwGO vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz gegen seine vom Regierungspräsidium Karlsruhe beabsichtigte Abschiebung zu gewähren. 2. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO, dass der Antragsteller die Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft macht. Außerdem darf eine stattgebende Entscheidung die Hauptsache grundsätzlich nicht - auch nicht zeitlich befristet - vorwegnehmen, es sei denn, dass dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes unerlässlich ist. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller schon nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anordnungsanspruch zusteht. Im Gegenteil ist es nach Aktenlage ganz überwiegend wahrscheinlich, dass die allgemeinen rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer Abschiebung vorliegen und dem Antragsteller weder nach § 60a Abs. 2 AufenthG noch nach einer anderen Vorschrift ein Anspruch auf Aussetzung seiner Abschiebung (Duldung) zusteht. Dabei dürften im vorliegenden Fall als denkbare Anspruchsgrundlagen von vornherein nur § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG und § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG in Betracht kommen. a) Nach Aktenlage sind die allgemeinen Voraussetzungen für die Durchführung einer Abschiebung (§§ 58, 59 AufenthG) in Bezug auf den Antragsteller erfüllt. Dies wird von ihm auch nicht in Zweifel gezogen. b) Aller Voraussicht nach kann sich der Antragsteller auch nicht auf einen Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG berufen. Eine Anwendung von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG setzt voraus, dass die Abschiebung des Antragstellers tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist. Umstände, die auf eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung hindeuten, sind weder vom Antragsteller vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der Antragsteller hat sich in der Begründung seines Rechtsschutzbegehrens darauf konzentriert, Umstände vorzutragen, aus denen sich eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung ergeben soll. Dabei nimmt der Antragsteller Bezug auf die zwischen ihm und seinem minderjährigen Sohn bestehende Beziehung sowie ihr gemeinsames Interesse, im Bundesgebiet eine familiäre Lebensgemeinschaft zu führen. Die Beziehung des Antragstellers zur Mutter seines Sohnes ist seinen eigenen Angaben zufolge seit Sommer 2023 beendet und kommt daher nicht (mehr) als Anknüpfungspunkt in Betracht; dies wird seitens des Antragstellers auch nicht geltend gemacht. Allerdings führt er als weiteren Gesichtspunkt wohl auch - der Vortrag ist insoweit etwas unklar - seine Beziehung zur minderjährigen Tochter der Mutter seines Sohnes an. Hinsichtlich der Beziehungen zu den beiden Kindern können sich Schutzwirkungen aus Art. 6 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie Art. 7 und 24 EU-GR-Charta ergeben. Diese Schutzwirkungen sind jedoch nicht absolut und führen nicht automatisch zur rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung des Antragstellers. Hierzu gelangte man nur dann, wenn insbesondere das Interesse des Antragstellers und seines Sohnes, im Bundesgebiet gemeinsam eine familiäre Lebensgemeinschaft zu führen, dasjenige der Allgemeinheit an der Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet überwiegen würde. Dies ist nach Aktenlage aber nicht anzunehmen. Im Gegenteil dürfte dem Aufenthaltsbeendigungsinteresse der Allgemeinheit deutlich größeres Gewicht zuzumessen sein. Der beschließende Senat legt dieser Einschätzung die folgenden Maßstäbe und Überlegungen zum Vorbringen der Beteiligten zugrunde: aa) In den Blick zu nehmen sind - wie gezeigt - Art. 6 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie Art. 7 und 24 EU-GR-Charta. Art. 6 GG gewährt keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (BVerwG, Urteil vom 08.12.2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 20 mit weiteren Nachweisen). Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörden und die Gerichte, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich ebenfalls im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (BVerwG, Urteil vom 08.12.2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 20). Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren eines Ausländers dessen familiäre Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu würdigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls (stRspr. des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 08.12.2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 20; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2021 - 11 S 1966/19 - juris Rn. 113 sowie Beschlüsse vom 16.08.2023 - 11 S 2717/22 - juris Rn. 18, vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 17, vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 7 und vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 6). Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG freilich nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit der Familienmitglieder. Schutz genießt insbesondere die familiäre (Lebens-)Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind, die durch tatsächliche Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes geprägt ist. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. Hier ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen (BVerfG, Beschlüsse vom 02.11.2023 - 2 BvR 441/23 - juris Rn. 23 und vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48). Dem Kindeswohl dient im Regelfall insbesondere die Wahrnehmung des von der elterlichen Sorge umfassten Umgangsrechts. Dieses Recht ermöglicht es jedem Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zum Kind aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 25.05.2022 - 1 BvR 326/22 - juris Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16.08.2023 - 11 S 2717/22 - juris Rn. 20, vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 19, vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 9 und vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 8). Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (BVerfG, Beschlüsse vom 02.11.2023 - 2 BvR 441/23 - juris Rn. 23 und vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48). Bei der Bewertung der familiären Beziehungen verbietet sich eine schematische Einordnung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen (BVerfG, Beschluss vom 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 29). In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft zwischen dem betreffenden Ausländer und seinem Kind besteht und ob die von ihm tatsächlich erbrachte Zuwendung auch (allein) vom anderen Elternteil oder Dritten erbracht werden könnte (BVerfG, Beschlüsse vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 46 und vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 - juris Rn. 15). Vielmehr sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16.08.2023 - 11 S 2717/22 - juris Rn. 19, vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 18, vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 8 und vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 7). Bei Umgangskontakten unterscheidet sich die Eltern-Kind-Beziehung typischerweise deutlich von dem Verhältnis des Kindes zur täglichen Betreuungsperson. Dass der Umgangsberechtigte nur ausschnittsweise am Leben des Kindes Anteil nehmen kann und keine alltäglichen Erziehungsentscheidungen trifft, steht der Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft nicht entgegen (BVerfG, Beschlüsse vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 - juris Rn. 20 und vom 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 39). Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt. Es kommt darauf an, ob die vorhandenen Kontakte in ihrer Bedeutung für das Verhältnis zum Kind dem auch sonst Üblichen entsprechen und auf diese Weise die Vater-Kind-Beziehung gelebt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 - juris Rn. 15 f. und vom 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 30, 35). Auch Unterhaltsleistungen sind in diesem Zusammenhang ein Zeichen für die Wahrnehmung elterlicher Verantwortung (BVerfG, Beschluss vom 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 35). Die Zumutbarkeit einer auch nur vorübergehenden Trennung zwischen einem Elternteil und seinem Kind wird umso eher zu verneinen sein, je mehr davon auszugehen ist, dass hierdurch die emotionale Bindung des Kindes zu diesem Elternteil Schaden nimmt. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere dann, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BVerfG, Beschlüsse vom 02.11.2023 - 2 BvR 441/23 - juris Rn. 23 und vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16.08.2023 - 11 S 2717/22 - juris Rn. 21, vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 20, vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 10 und vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 9). Die Belange der Bundesrepublik Deutschland überwiegen das durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützte private Interesse eines Ausländers und seines Kindes an der Aufrechterhaltung einer zwischen ihnen bestehenden Lebensgemeinschaft nicht ohne Weiteres schon deshalb, weil der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat, wenn durch das nachträgliche Entstehen der von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG grundsätzlich geschützten Lebensgemeinschaft eine neue Situation eingetreten ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 45 und vom 10.08.1994 - 2 BvR 1542/94 - juris Rn. 11). Kann - zur Vermeidung einer mit Blick auf das Wohl des Kindes unzumutbaren Trennungsphase - die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, jedenfalls die einwanderungspolitischen Belange regelmäßig zurück (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 46; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2021 - 11 S 1966/19 - juris Rn. 114 und Beschlüsse vom 16.08.2023 - 11 S 2717/22 - juris Rn. 22, vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 21, vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 11 sowie vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 10). Dies schließt es allerdings nicht aus, im konkreten Einzelfall sonstigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland Vorrang vor dem Wohl eines Kindes einzuräumen; dies gilt beispielsweise für das sicherheitspolitische Interesse, das Gemeinwesen etwa vor Betäubungsmittelkriminalität und Gewaltdelikten zu schützen. Denn selbst aus einer Zusammenschau von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG mit Art. 3, Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention folgt kein Anspruch auf einen voraussetzungslosen Kinder- oder Elternnachzug. Das Kindeswohl ist zwar vorrangig zu berücksichtigen; es genießt aber keinen unbedingten Vorrang (BVerwG, Urteile vom 08.12.2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 20 und vom 13.06.2013 - 10 C 16.12 - juris Rn. 24). Ein solcher ergibt sich aufgrund von Art. 52 Abs. 1 EU-GR-Charta auch nicht aus den in Art. 24 EU-GR-Charta verankerten Grundrechten des Kindes (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16.08.2023 - 11 S 2717/22 - juris Rn. 23, vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 22 und vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 11; BayVGH, Beschluss vom 28.03.2023 - 19 CE 23.456 - juris Rn. 20 f.; vgl. hierzu auch EuGH, Beschluss vom 15.02.2023 - C-484/22 - Rn. 23 f. sowie Urteil vom 11.03.2021 - C-112/20 - Rn. 43 f. ; vgl. ferner Kingreen, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 24 EU-GRCharta Rn. 9). Bei der Würdigung der Zumutbarkeit einer auf einen Elternteil bezogenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme für die Beziehung zwischen Eltern und Kind ist von erheblicher Bedeutung, ob es dem Kind und dem anderen Elternteil möglich ist und zugemutet werden kann, den von der Maßnahme betroffenen Ausländer ins Ausland zu begleiten oder ihm zeitnah dorthin zu folgen (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16.08.2023 - 11 S 2717/22 - juris Rn. 24, vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 23 und vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 12). Dies wird umso eher anzunehmen sein, je weniger der Aufenthalt des Kindes und des anderen Elternteils im Bundesgebiet gesichert ist und je weiter die Möglichkeiten der Familie gefächert sind, ihre schutzwürdige Gemeinschaft nach der Ausreise aus dem Bundesgebiet an einem anderen Ort unvermindert fortzuführen (vgl. zum letztgenannten Aspekt auch BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 15.12 - juris Rn. 17). Ersteres betrifft vornehmlich Personen, die selbst vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer sind, Letzteres in erster Linie Mitglieder einer Familie, denen es voraussichtlich rechtlich wie tatsächlich möglich und zumutbar sein wird, gemeinsam oder in überschaubaren zeitlichen Abständen in einen bestimmten anderen Staat einzureisen und dort ihren Aufenthalt zu nehmen. Umgekehrt wird die Zumutbarkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 und 2 GG umso eher zu verneinen sein, je stärker der Aufenthalt des Kindes und des anderen Elternteils im Bundesgebiet gesichert ist und je weniger davon ausgegangen werden kann, dass es der Familie nach der Durchführung der Maßnahme möglich und zumutbar wäre, ihre schutzwürdige Gemeinschaft im Ausland unvermindert fortzuführen. Ersteres betrifft vor allem deutsche Staatsangehörige. Letzteres betrifft Fälle, in denen davon ausgegangen werden kann, dass es keinen anderen Staat als die Bundesrepublik Deutschland gibt, in dem es sämtlichen Mitgliedern der durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützten Familie rechtlich und tatsächlich möglich sowie zumutbar wäre, einen gemeinsamen Aufenthalt zu begründen. Im Übrigen ist in Orientierung an den oben aufgezeigten Grundsätzen im jeweiligen Einzelfall zu würdigen, ob die den Mitgliedern der Familie mit einer Ausreise ins Ausland entstehenden Nachteile noch in einem angemessenen Verhältnis zu den einwanderungspolitischen Interessen, Sicherheitsinteressen und sonstigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen, denen mit der auf ein Familienmitglied bezogenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme Rechnung getragen werden soll (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16.08.2023 - 11 S 2717/22 - juris Rn. 24, vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 23 und vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 12). Für das Recht der Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie Art. 7 EU-GR-Charta gilt im Grundsatz nichts anderes (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16.08.2023 - 11 S 2717/22 - juris Rn. 25, vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 24 und vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 13). Dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK unterliegen allerdings unter bestimmten Umständen auch die Beziehungen zwischen einem Erwachsenen mit einem Kind, das mit ihm nicht leiblich verwandt oder durch eine rechtlich anerkannte Beziehung verbunden ist, sofern zwischen ihnen eine echte persönliche Bindung besteht („de-facto-Familie“; vgl. EGMR, Urteil vom 24.01.2017 25358/12 - Rn. 148 ff.). bb) In Anwendung dieser Grundsätze und Würdigung der konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalls ist der beschließende Senat unter Berücksichtigung der vom Antragsteller im ersten Rechtszug sowie im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemachten Umstände zu der Auffassung gelangt, dass weder Art. 6 GG noch Art. 8 Abs. 1 EMRK und auch nicht Art. 7 und 24 EU-GR-Charta einer Abschiebung des Antragstellers in sein Herkunftsland entgegenstehen. Der durch Art. 6 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie Art. 7 und 24 EU-GR-Charta vermittelte Schutz der Familie und von „de-facto-Familienbeziehungen“ sowie derjenige des Kindeswohls führen im vorliegenden Fall aller Voraussicht nach nicht zur rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung des Antragstellers. (1) Der Antragsteller hat allerdings glaubhaft gemacht, dass zwischen ihm und seinem minderjährigen Sohn ... eine Vater-Kind-Beziehung besteht, die nach den vorgenannten Bestimmungen verfassungs-, konventions- und unionsrechtlichen Schutz genießt. Die Beziehung zu ...x, der Tochter der Mutter seines Sohnes, dürfte - wenn auch in deutlich geringerem Umfang - konventions- und unionsrechtlichen Schutz genießen. Der Antragsteller ist Vater des am 10.12.2019 in ... geborenen und damit vier Jahre alten ... .... Die Vaterschaft hat der Antragsteller ein Jahr nach der Geburt, am 10.12.2020, gegenüber dem Jugendamt der ...x ... anerkannt. Der Junge lebt bei seiner alleinsorgeberechtigten Mutter in .... Mutter und Sohn sind nigerianische Staatsangehörige und jeweils im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Nach dem Vortrag des Antragstellers hat es zwischen ihm und seinem Sohn ab Februar 2020 eine erste regelmäßige Kontaktphase gegeben, die von fast täglichen Spaziergängen im ... geprägt gewesen sei. Meistens habe er den von ihm gekauften Kinderwagen geschoben, während die Mutter mit der damals drei Jahre alten ...x an der Hand nebenhergelaufen sei. Auch habe er an einem Besuch beim Kinderarzt unweit der Haltestelle ... teilgenommen und Routine-Aufgaben wie das Füttern des Kleinkindes mit Brei wahrgenommen. Dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren zufolge soll die erste Kontaktphase bis Dezember 2020 angedauert haben. Erstinstanzlich hat der Antragsteller freilich noch vorgetragen, er sei lediglich bis etwa September/Oktober 2020 mit der Mutter des Kindes zusammen gewesen und habe (nur) in dieser Zeit regelmäßig Kontakt mit seinem Sohn gehabt; danach habe er ... wieder an dessen Geburtstag (10.12.2020) gesehen und kurzzeitig die Beziehung mit der Mutter fortgesetzt. Sie hätten Weihnachten 2020 zusammen verbracht und sich Ende Dezember 2020 wieder getrennt. Anfang 2021 habe er Kontakt mit dem Jugendamt aufnehmen müssen, um eine Umgangsregelung mit seinem Sohn zu erreichen. Der Kontakt mit dem Kind sei in dieser Zeit schwierig gewesen. Ob die Bemühungen um eine Umgangsregelung erfolgreich waren, hat der Antragsteller weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Etwaige Stellungnahmen des Jugendamts oder Regelungen des Umgangs mit ... aus dieser Zeit hat er nicht vorgelegt. Damit bleibt offen, ob der Antragsteller ab Anfang des Jahres 2021 noch Kontakt zu seinem Sohn hatte und, falls ja, wie oft er stattfand und wie er sich gestaltete. Nach dem weiteren Vorbringen gegenüber dem Verwaltungsgericht und dem Senat hatte der Antragsteller jedenfalls nach seiner Entlassung aus der Haft am 14.12.2022 wieder Kontakt zu seinem Sohn. Im Dezember 2022 habe er ... zweimal besucht; er habe das Kind zur Kinderkrippe gebracht und auch wieder dort abgeholt. Anfang Januar 2023 habe er die Beziehung zu ... Mutter wiederaufgenommen, die bis Juni 2023 angedauert habe. In dieser Zeit sei der Kontakt zu dem Jungen besonders intensiv gewesen; sie hätten sich, wie der Antragsteller in seiner Versicherung an Eides Statt vom 05.07.2023 erklärt hat, „täglich“ gesehen. Die Mutter des Kindes gibt in ihrer Versicherung an Eides Statt vom selben Tage zumindest an, sie und der Antragsteller seien in den Monaten Januar bis Juni 2023 „oft“ gemeinsam mit dem Kind in der Wohnung der Mutter gewesen. Ausweislich der weiteren Versicherung an Eides Statt des Antragstellers vom 13.11.2023 hat er ab Januar 2023 bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im April 2023 ... täglich zum Kindergarten gebracht und fast täglich auch wieder abgeholt, während die Mutter in die Sprachschule gegangen sei. Manchmal sei er mit ... noch zum Spielplatz gegangen, manchmal auch zur Mutter nach Hause, um etwas zu essen. Hatte die Mutter keine Zeit zum Kochen, sei der Antragsteller hierfür zuständig gewesen und hätte Nudeln oder Fufu gemacht. Nachmittags habe er sich auch um xxx-... gekümmert und ihr bei den Sprach- und Schreibübungen oder beim Malen geholfen. Meist hätten beide Kinder mit ihm zusammengesessen. Ab April 2023 habe er dann im Schichtdienst gearbeitet. Wenn er Frühschicht gehabt habe, sei er nach der Arbeit oft zum Kindergarten gegangen und habe beide Kinder abgeholt. Wiederum seien sie manchmal noch zum Spielplatz gegangen, manchmal auch direkt nach Hause. In dieser Zeit habe er die Kinder oft ins Bett gebracht. Hierbei hätten sie auch immer eine gewisse Routine gehabt. Oft hätten sie zusammen einen kurzen Film oder ein Tierkinderbuch angesehen, oder er habe eine Geschichte erzählt. Die Kinder hätten es gemocht, wenn er die Tierlaute nachgemacht habe. Dem Senat liegt noch eine Versicherung an Eides Staat des Herrn ...x ... ... vom 13.11.2023 vor, eines Freundes des Antragstellers. Darin wird erklärt, dass Herr ... im Frühjahr/Sommer 2023 zwei- bis dreimal bei ... Mutter gewesen sei. Der Antragsteller habe dann oft mit ... im Wohnzimmer mit einem Plastikauto gespielt. Einmal seien sie auch zusammen etwa eine Stunde auf den Spielplatz gegangen. Das Kind habe auf Herrn ... einen glücklichen Eindruck gemacht, als es mit seinem Vater zusammen gewesen sei. Einmal hätten sie sich auch in der Kirche ...x ... in ...-...x getroffen. Der Antragsteller habe auf ... aufgepasst, während dessen Mutter beim etwa zweistündigen Gottesdienst im Chor gesungen habe. Wenn der Antragsteller mit Herrn ... zusammen sei, spreche er oft über seinen Sohn. Der Versicherung an Eides Statt vom 13.11.2023 eines weiteren Freundes des Antragstellers, Herrn ...x ... ...x, lässt sich entnehmen, dass der Antragsteller in der Zeit von Juni bis August 2023 mit ... bei Herrn ...x gewesen sei und sie sich dort etwa eine Stunde aufgehalten hätten. Der Antragsteller habe ... jedes Mal die Haare geschnitten, sich liebevoll um seinen Sohn gekümmert und mit ihm mit kleinen Autos gespielt. Außerdem habe Herr ... ihn seit Dezember 2022 mit dem Kind etwa viermal in der Kirche in ......x getroffen. Nach Angaben von ... Mutter in deren Versicherung an Eides Statt vom 05.07.2023 seien sie und der Antragsteller seit Mitte Juni 2023 getrennt. Seitdem besuche der Antragsteller den Jungen, hole ihn stundenweise ab und bringe ihn anschließend zurück. Seit der Trennung sei dies dreimal erfolgt, also im Schnitt etwa einmal pro Woche. Sie wolle, dass er auch in Zukunft Kontakt zu seinem Sohn habe, und könne bestätigen, dass er ein liebevoller Vater und dem Kind sehr zugeneigt sei. In seiner Versicherung an Eides Statt vom 18.07.2023 hat der Antragsteller ebenfalls angegeben, seit der Trennung von der Mutter sein Kind zu besuchen, es abzuholen, stundenweise mit ihm Zeit beim Spazieren oder im Park zu verbringen und es dann wieder zurückzubringen. Dies sei seit der Trennung viermal erfolgt, also wiederum etwa einmal pro Woche. Er wolle auch in Zukunft Kontakt zu seinem Sohn halten und die Beziehung vertiefen. Er zahle regelmäßig an die Unterhaltsvorschusskasse. Ergänzend hat der Antragsteller in seiner Versicherung an Eides Statt vom 13.11.2023 angegeben, seit der Trennung beide Kinder abzuholen. Meistens gingen sie auf einen großen Spielplatz im ...x, anschließend bringe er die Kinder wieder zurück. Beim Spazieren erzähle er beiden oft Erlebnisse aus seiner Kindheit, darauf freuten sie sich jedes Mal. Manchmal gehe er auch mit ihnen zu KFC zum Essen. Des Weiteren schneide er ... regelmäßig die Haare. Zum Einkaufen gehe er meistens allein mit einem Kind, entweder mit ... oder mit ...x. Der Antragsteller hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass er nicht nur formal seine Vaterschaft anerkannt hat, sondern sich auch tatsächlich um den Aufbau einer persönlichen Beziehung zu ... bemüht. Nach den Schilderungen in den diversen vorgelegten Versicherungen an Eides Statt, an deren Richtigkeit der Senat keinen Anlass zu Zweifeln hat, ergibt sich, dass der Antragsteller durchaus sein Umgangsrecht wahrnimmt, Betreuungs- und Erziehungsleistungen erbringt, seinem Kind zugewandt ist, an dessen Leben und Aufwachsen tatsächlich Anteil nimmt und auch regelmäßig Zahlungen an die Unterhaltsvorschusskasse leistet. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass Vater und Sohn bislang noch nicht sehr viel Gelegenheit hatten, eine tragfähige Beziehung zueinander aufzubauen. So hat sich die Anteilnahme des Antragstellers am Leben seines inzwischen vier Jahre alten Sohnes zunächst auf dessen erstes Lebensjahr beschränkt, worauf eine etwa zwei Jahre andauernde Phase (Anfang 2021 bis Ende 2022) folgte, in welcher der Kontakt zwischen Vater und Sohn offenbar abgebrochen ist. Hiernach hat sich die Beziehung erst in den letzten vierzehn Monaten wieder entwickeln können. Diese vierzehn Monate wiederum waren geprägt von einer zunächst sechs Monate lang andauernden, offenbar recht intensiven Vater-Sohn-Zeit mit wohl täglichem Kontakt, die jedoch infolge der Trennung des Antragstellers von ... Mutter vor inzwischen acht Monaten in dieser Form nicht aufrechterhalten werden konnte. Seither beschränkt sich der Kontakt zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn (zwangsläufig) auf wenige Stunden in der Woche, wobei der Senat diesen Begegnungen die Qualität einer gelebten Vater-Sohn-Beziehung nicht absprechen möchte. Nach alledem ist davon auszugehen, dass der Antragsteller infolge des regelmäßigen Kontakts zu seinem Sohn in den letzten vierzehn Monaten durchaus in die Rolle einer zentralen Bezugsperson für den vierjährigen ... hineingewachsen ist, und auch zu ...x eine soziale Bindung besteht. Insbesondere dem Interesse des Antragstellers und seines Sohnes, die so gelebte Vater-Sohn-Beziehung in Deutschland weiterführen zu können, ist durchaus erhebliches Gewicht beizumessen. Dabei berücksichtigt der beschließende Senat mit Blick auf die oben referierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch, dass es sich bei dem Sohn des Antragstellers um ein noch kleines Kind handelt. Weiter ist in den Blick zu nehmen, dass es dem Jungen nicht zumutbar sein dürfte, die familiäre Lebensgemeinschaft in Nigeria zu führen. Dem dürfte bereits entgegenstehen, dass ... und seine Mutter über Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 AufenthG verfügen und ihnen folglich entweder die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist. Im Übrigen verfügt ... Mutter über das alleinige Sorgerecht mit der Folge, dass es dem Antragsteller schon von Rechts wegen nicht möglich sein dürfte, seinen Sohn nach Nigeria mitzunehmen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen und zu würdigen, dass mit der Abschiebung des Antragstellers jedenfalls mittelfristig eine dauerhafte räumliche Trennung von Vater und Kind einhergehen wird. (2) Den Privatinteressen des Antragstellers und seines Sohnes stehen allerdings seitens des Gemeinwesens erhebliche, aktuelle spezial- und generalpräventive Interessen gegenüber, den Aufenthalt des vollziehbar ausreisepflichtigen Antragstellers im Bundesgebiet zeitnah zu beenden. Der Antragsteller ist seit seiner Einreise im Juni 2017 wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. So wurde zunächst mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts ... ... vom 24.05.2019 gegen ihn eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen wegen versuchter Nötigung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verhängt. Dem lag folgendes Tatgeschehen zugrunde: Am 08.11.2018 hatte der Antragsteller in den Räumen seiner Flüchtlingsunterkunft zwei Sozialarbeitern angedroht, sich umzubringen, sollten diese ihm kein Einzelzimmer zuteilen. Da ihn die Sozialarbeiter an das Sozialamt verwiesen, zog der Antragsteller ein Messer mit einer Klingenlänge von etwa sieben Zentimetern und hielt es in der Hand, um seiner Androhung Nachdruck zu verleihen. Gegen eine Festnahme durch die zwischenzeitlich eingetroffenen Polizeibeamten setzte sich der Antragsteller bewusst zur Wehr, indem er mit Armen und Beinen um sich schlug. Erst unter Zuhilfenahme von Pfefferspray und eines Diensthundes konnte der Antragsteller überwältigt werden. Mit Urteil vom 06.07.2022 wurde der Antragsteller vom Amtsgericht ... wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Auf die Berufung des Antragstellers änderte das Landgericht ... dieses Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahingehend ab, dass die Freiheitsstrafe auf zwei Jahren herabgesetzt und ihre Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dieser Verurteilung lag folgendes Tatgeschehen zugrunde: Am Abend des 05.02.2022 hatte der Antragsteller eine Freundin in deren Asylunterkunft besucht. Die Freundin hatte den Antragsteller eingeladen, weil dieser die Wohnung mit dem Internethotspot seines Handys versorgen konnte. Am späten Abend näherte sich der Antragsteller der Freundin, zu der er keine Beziehung unterhielt, in sexueller Absicht, indem er sie berührte. Die Freundin teilte dem Antragsteller jedoch unmissverständlich mit, dass sie dies nicht wünsche und ohnedies keinerlei sexuelle Beziehungen zu Männern mehr wolle. Dies akzeptierte der Antragsteller zunächst. Die Freundin war damit einverstanden, dass der Antragsteller die Nacht in ihrem Zimmer verbrachte. Zu weiteren Annäherungsversuchen kam es bis zum Morgen nicht. Am Morgen des 06.02.2022 gegen 7.00 Uhr wachten der Antragsteller und die Freundin auf. Erneut näherte sich der Antragsteller der Freundin in sexueller Absicht und begann damit, ihr die Unterhose herunterzuziehen. Die Freundin wehrte sich hiergegen und versuchte, den Angeklagten von sich wegzustoßen. Gleichzeitig teilte sie dem Antragsteller unmissverständlich mit, dass sie keinerlei sexuellen Kontakt mit ihm wollte. Dies war dem Antragsteller auch bewusst. Gleichwohl gelang es ihm, die Unterhose der Freundin auszuziehen. Er packte die sich wehrende Frau, drückte diese bäuchlings auf das Bett und vollzog unter Benutzung eines Kondoms den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr. Sie bat den Antragsteller mehrfach aufzuhören, dieser ließ jedoch erst nach Vollendung des Geschlechtsverkehrs von ihr ab. Damit hat der Antragsteller in erheblicher Weise Straftatbestände verwirklicht. Als besonders gravierend wertet der Senat die erst zwei Jahre zurückliegende Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, mit welcher der Antragsteller die persönliche Integrität des Opfers, namentlich dessen körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung und Intimsphäre, unter Ausnutzung eines bestehenden Vertrauensverhältnisses verletzt hat. Nach Aktenlage spricht nicht wenig dafür, dass vom Antragsteller, dessen auf zwei Jahre festgesetzte Bewährungszeit noch läuft, aktuell eine erhebliche Gefahr erneuter Straffälligkeit der aufgeführten Deliktsarten ausgeht. Soweit er geltend macht, die Erlebnisse in der Untersuchungshaft seien für ihn prägend gewesen und stellten eine Zäsur dar, vermag diese Motivationsbekundung allein den Senat nicht davon zu überzeugen, dass der Antragsteller von nun an keine Straftaten mehr begehen wird. Soweit er darüber hinaus ausführt, dass die Geburt seines Sohnes und die gemeinsame Zeit ab Januar 2023 noch prägender für ihn gewesen seien, ist festzustellen, dass zumindest ... Geburt und die während dessen erstem Lebensjahr gemeinsam verbrachte Zeit den Antragsteller offensichtlich nicht davon abgehalten haben, eine so schwerwiegende Straftat wie die Vergewaltigung zu begehen. Auch der Umstand, dass der Antragsteller eine Ausbildung zum Altenpflegehelfer erfolgreich abgeschlossen hat, seit über zehn Monaten in seinem Ausbildungsberuf erwerbstätig ist und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorweisen kann, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Denn zum Zeitpunkt der Vergewaltigung befand sich der Antragsteller in einem Ausbildungsverhältnis (zum Pflegefachmann), verfügte demgemäß über ein gesichertes Einkommen und war im Besitz einer Ausbildungsduldung. Auch die damaligen, als sehr günstig zu wertenden Lebensumstände haben den Antragsteller nicht von der Begehung der in Rede stehenden Straftaten abgehalten. Weitere Umstände, die geeignet sein könnten, im Falle des Antragstellers eine Wiederholungsgefahr auszuschließen, hat er nicht vorgetragen (vgl. zu dieser auch im gerichtlichen Verfahren geltenden Obliegenheit § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Dessen ungeachtet besteht ein erhebliches, aktuelles generalpräventives Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet. Dieses ergibt sich maßgeblich aus dem vom Antragsteller verwirklichten Straftatbestand der Vergewaltigung, der sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung richtet. Bei Straftaten aus diesem besonders schwerwiegenden Deliktsbereich kommt der Generalprävention massives Gewicht zu. Sie zielt darauf ab, verhaltenslenkend auf andere Ausländer einzuwirken, indem ihnen aufenthaltsrechtliche Nachteile für den Fall eines strafrechtlichen Fehlverhaltens ähnlicher Art und Schwere aufgezeigt werden. Dass der Tathergang im vorliegenden Fall derartige Besonderheiten aufwerfen würde, dass eine Abschreckungswirkung nicht eintreten kann, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. (3) Angesichts dieser Rahmenbedingungen hat der beschließende Senat nach Aktenlage keinen relevanten Zweifel, dass das Interesse der Allgemeinheit, den Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet zu beenden, dessen entgegenstehendes Interesse sowie dasjenige seines Sohnes deutlich überwiegt. In dieser Situation bewirkt der verfassungs-, konventions- und unionsrechtliche Schutz des Kindeswohls, der Familie und des Privatlebens kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. c) Der beschließende Senat geht ferner nicht davon aus, dass sich aus Art. 6 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK oder Art. 7, 24 EU-GR-Charta eine rechtliche Verpflichtung des Regierungspräsidiums Karlsruhe ableiten lässt, das ihm als zuständiger Ausländerbehörde nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG eröffnete Ermessen zugunsten des Antragstellers auszuüben. Zudem weist nichts darauf hin, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe im aktuellen Stand der Prüfungen einen Weg eingeschlagen hat, der - das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG unterstellt - absehbar auf eine fehlerhafte Ausübung des Duldungsermessens zuläuft (zur Anwendung dieses Maßstabs im Verfahren nach § 123 VwGO vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 35, vom 28.06.2019 - 11 S 1645/19 - n.v. und vom 13.11.2019 - 11 S 2996/19 - juris Rn. 36). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung für die Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG und folgt der zutreffenden, von den Beteiligten nicht angegriffenen Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht. 5. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).