Beschluss
11 S 2038/19
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach den Voraussetzungen des §124 VwGO ist zu versagen, wenn der Zulassungsantrag keine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung enthält.
• Bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr nach §53 AufenthG sind auch frühere Gutachten und der persönliche Eindruck aus der mündlichen Verhandlung verwertbar; das Gericht verletzt nicht den Amtsermittlungsgrundsatz, wenn weitere Ermittlungen nicht erforderlich sind, weil vorliegende Gutachten nicht schlüssig in Frage gestellt wurden.
• Bei der Interessenabwägung nach §53 Abs.1,2 AufenthG kann ein aktuell erhebliches general- und spezialpräventives Interesse an der Ausweisung das private Interesse des Betroffenen überwiegen, insbesondere bei schweren Sexual- und Gewaltdelikten.
• Die bloße Länge eines Urteils begründet allein keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne des §124 Abs.2 Nr.2 VwGO; der Zulassungsantrag muss konkret darlegen, worin diese Schwierigkeiten liegen.
• Ein Verfahrensmangel im Sinne des §124 Abs.2 Nr.5 VwGO ist nicht gegeben, wenn der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Termin nicht beanstandet oder förmlich die förmliche Vernehmung einer anwesenden Zeugin verlangt hat.
Entscheidungsgründe
Versagung der Berufungszulassung gegen Ausweisungsentscheidung wegen fehlender Substantiierung • Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach den Voraussetzungen des §124 VwGO ist zu versagen, wenn der Zulassungsantrag keine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung enthält. • Bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr nach §53 AufenthG sind auch frühere Gutachten und der persönliche Eindruck aus der mündlichen Verhandlung verwertbar; das Gericht verletzt nicht den Amtsermittlungsgrundsatz, wenn weitere Ermittlungen nicht erforderlich sind, weil vorliegende Gutachten nicht schlüssig in Frage gestellt wurden. • Bei der Interessenabwägung nach §53 Abs.1,2 AufenthG kann ein aktuell erhebliches general- und spezialpräventives Interesse an der Ausweisung das private Interesse des Betroffenen überwiegen, insbesondere bei schweren Sexual- und Gewaltdelikten. • Die bloße Länge eines Urteils begründet allein keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne des §124 Abs.2 Nr.2 VwGO; der Zulassungsantrag muss konkret darlegen, worin diese Schwierigkeiten liegen. • Ein Verfahrensmangel im Sinne des §124 Abs.2 Nr.5 VwGO ist nicht gegeben, wenn der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Termin nicht beanstandet oder förmlich die förmliche Vernehmung einer anwesenden Zeugin verlangt hat. Der Kläger ist Ausländer und gegen seine Ausweisung sowie weitere Auflagen des Regierungspräsidiums Karlsruhe klagend vorgegangen. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klage abgewiesen und eine Ausweisung wegen bestehender Wiederholungsgefahr und überwiegenden öffentlichen Interesses angeordnet. Der Kläger stellte Antrag auf Zulassung der Berufung und rügte unter anderem Fehler bei Tatsachenwürdigung, Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes, unzureichende Berücksichtigung seiner familiären Bindungen und Verfahrensmängel bei der Befragung seiner Bewährungshelferin. Er verwies ferner auf nach Abschluss der mündlichen Verhandlung eingetretene Entwicklungen wie therapeutische Behandlung und positive Angaben seiner Bewährungshelferin. Das Obergericht prüfte im Zulassungsverfahren die Sach- und Rechtslage und die Frage, ob einer der Zulassungsgründe des §124 VwGO vorliegt. • Zulassungsmaßstab: Zulassung der Berufung setzt substanzierte Darlegung eines der in §124 VwGO genannten Gründe voraus; bloße Gegenvorstellungen zur richterlichen Überzeugungsbildung genügen nicht. • Keine ernstlichen Zweifel (§124 Abs.2 Nr.1): Der Kläger hat nicht genügend konkret dargetan, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich von einem unzutreffenden oder unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen oder die Beweiswürdigung lückenhaft gewesen sei. • Wiederholungsgefahr (§53 AufenthG): Das Verwaltungsgericht hat auf mehrere fachpsychologische Gutachten und den persönlichen Eindruck aus der Anhörung abgestellt; angesichts unbehandelter Alkoholabhängigkeit und Verstößen gegen Führungsaufsicht ist eine relevante Wiederholungsgefahr zu bejahen. • Amtsermittlungsgrundsatz (§86 VwGO): Es ist zulässig, vorhandene Gutachten zu verwerten; ein Aufklärungsmangel liegt nur vor, wenn der Kläger die Gutachten schlüssig in Frage gestellt oder das Gericht zu weiteren Ermittlungen verpflichtet hätte, was hier nicht der Fall ist. • Beziehung zu Kindern: Die erstinstanzlichen Feststellungen zur Intensität der familiären Bindungen wurden ausreichend dargelegt; vom Kläger wurden keine konkreten, neue Belege vorgelegt, die die Würdigung erschüttern. • Besondere Schwierigkeiten (§124 Abs.2 Nr.2): Die bloße Länge des Urteils begründet keine besondere Schwierigkeit; der Kläger ließ konkrete Hinweise fehlen, welche rechtlichen oder tatsächlichen Fragen besonders strittig seien. • Verfahrensmangel (§124 Abs.2 Nr.5): Die Beanstandung, die Bewährungshelferin sei nicht förmlich als Zeugin vernommen worden, ist nicht begründet, da der Kläger im Termin keinen entsprechenden Antrag gestellt oder das Vorgehen gerügt hat. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil keiner der Zulassungsgründe des §124 VwGO substantiiert dargetan wurde. Das Verwaltungsgericht hat die Ausweisung auf tragfähige Tatsachenfeststellungen, mehrere fachliche Gutachten und den persönlichen Eindruck aus der mündlichen Verhandlung gestützt; der Kläger hat diese Feststellungen nicht schlüssig widerlegt und keine Verfahrensfehler aufgezeigt. Eine vorhandene, unbehandelte Alkoholabhängigkeit und Verstöße gegen Führungsaufsichtsauflagen rechtfertigen die Annahme einer relevanten Wiederholungsgefahr, sodass das öffentliche Interesse an der Ausweisung das private Interesse des Klägers überwiegt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; der Streitwert wird einheitlich auf 5.000 EUR festgesetzt.