Beschluss
12 S 1681/22
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2023:1122.12S1681.22.00
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Leitsätze
Zur Abzugsfähigkeit des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG (juris: EStG 1997) sowie des Werbungskostenpauschbetrags nach § 9a Nr. 1 b) EStG (juris: EStG 1997) im Rahmen der Einkommensermittlung nach § 21 Abs. 1 BAföG im Fall des Bezugs von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Form von Versorgungsbezügen und zusätzlich einer Rente.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. März 2022 - 11 K 2696/21 - wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Abzugsfähigkeit des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG (juris: EStG 1997) sowie des Werbungskostenpauschbetrags nach § 9a Nr. 1 b) EStG (juris: EStG 1997) im Rahmen der Einkommensermittlung nach § 21 Abs. 1 BAföG im Fall des Bezugs von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Form von Versorgungsbezügen und zusätzlich einer Rente.(Rn.8) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. März 2022 - 11 K 2696/21 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Der am 26.07.2022 gestellte und am 02.09.2022 begründete Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das am 02.07.2022 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag genannten und nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen ist die Berufung weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 8, vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, juris Rn. 9, vom 12.11.2002 - 7 AV 4.02 -, juris Rn. 5, und vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 -, juris Rn. 7). Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren nicht die Funktion hat, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.07.2020 - 1 BvR 561/19 -, juris Rn. 16, vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, jeweils m.w.N.). Der Zulassungsgrund liegt daher vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.07.2020 - 1 BvR 561/19 -, juris Rn. 16, vom 08.05.2019 - 2 BvR 657/19 -, juris Rn. 33, vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19), es sei denn, es lässt sich im Einklang mit dem eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens zuverlässig feststellen, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden hat und die angestrebte Berufung deshalb keinen Erfolg haben wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, juris Rn. 34, und vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 -, juris Rn. 40; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 7 ff.). Zur Darlegung ernstlicher Zweifel ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwendige Ermittlungen ermöglicht. Das Maß der zu leistenden Substantiierung kann dabei von der jeweiligen Begründungsdichte und dem Begründungsaufwand der Entscheidung abhängig sein (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17.08.2021 - 11 S 42/20 -, juris Rn. 4, und vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 -, juris Rn. 4; vgl. näher Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 ff.; Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, § 124a Rn. 100 ). Gemessen an diesen Grundsätzen werden mit dem Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Urteils geweckt. Der Zulassungsantrag zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin mit dem Antrag, den Bescheid des beklagten Studentenwerks ... vom 26.02.2019 und den Widerspruchsbescheid der ... ... vom 16.04.2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den vorangegangenen Bescheid vom 31.03.2016 zurückzunehmen und ihr, der Klägerin, für den Bewilligungszeitraum September 2015 bis Juni 2016 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in gesetzlicher Höhe zu gewähren, zu Unrecht abgewiesen hätte. 1. Mit der Kritik der Klägerin hinsichtlich des auf ihren Bedarf anzurechnenden Einkommens ihres Vaters wird die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Unter Bezugnahme auf die - im Einzelnen zitierte - Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 26.11.2015 - M 15 K 15.1281 - (juris Rn. 33 - 39) hat das Verwaltungsgericht zusammengefasst angenommen, es sei nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den bei dem Vater der Klägerin von dessen Versorgungsbezügen mit dem Höchstsatz (3.000 €) abgezogenen Versorgungsfreibetrag, den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (900 €) und den Werbungskostenpauschbetrag (102 €) nicht ein weiteres Mal (auch) für die Rente des Vaters abgezogen habe. Dies ergebe sich aus § 21 Abs. 1 Satz 5 BAföG, wonach Leibrenten, einschließlich Unfallrenten, und Versorgungsrenten in vollem Umfang als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gälten. Dies führe dem Grunde nach zur Möglichkeit eines Abzugs entsprechender Werbungskosten und des Versorgungsfreibetrags samt Zuschlag auch bei der Rente (vgl. Tz 21.1.36 BAföGVwV), aber nur, soweit diese Freibeträge nicht schon bei anderen Einkünften desselben Einkommensbeziehers aus nichtselbständiger Arbeit ausgeschöpft seien. Dementsprechend sei in Tz 21.1.37 BAföGVwV geregelt, dass die steuerlichen Abzugsbeträge nach Tz 21.1.14 und 21.1.36 BAföGVwV nebeneinander, jeweils aber nur einmal abgezogen werden dürften. Die Klägerin räumt mit ihrem Zulassungsantrag ein, dass das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, dass ihr Vater sowohl Versorgungsbezüge als auch eine Rente bezieht. Sie zieht - zu Recht (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 5 BAföG in der im hier streitgegenständlichen Leistungszeitraum von September 2015 bis Juni 2016 geltenden Fassung vom 23.12.2014, BGBl. I S. 2475, im Folgenden: BAföG a.F.) - auch nicht in Zweifel, dass diese grundsätzlich in vollem Umfang als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gelten und demzufolge bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens zu berücksichtigen sind (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG). Sie beruft sich jedoch darauf, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der Versorgungsfreibetrag, der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG sowie der Pauschbetrag nach § 9a Nr. 1b EStG auch bei der Rente ihres Vaters in Ansatz zu bringen seien. Zur Begründung ihrer Auffassung zitiert sie Satz 1 von Tz 21.1.36 sowie Tz 21.1.37 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföGVwV 1991 -, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 29.10.2013, GMBl 2013 S. 1094 (im Folgenden: BAföGVwV), und macht geltend, dem Wortlaut von Tz 21.1.37 BAföGVwV entsprechend seien die steuerlichen Abzugsbeträge nach Tz 21.1.14 und 21.1.36 BAföGVwV nebeneinander sowohl hinsichtlich der gesetzlichen Rente ihres Vaters als auch im Hinblick auf dessen Versorgungsbezüge zu gewähren. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass Tz 21.1.37 BAföGVwV mehrere Leib- und/oder Versorgungsrenten als Einkünfte in der Pluralform enthalte. Weiter sei der allgemeine Grundsatz zu berücksichtigen, dass der Wortlaut die Grenze der Auslegung bilde. Dieser Einwand verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht ist - wie die Klägerin - davon ausgegangen, dass dem Grunde nach die Möglichkeit des Abzugs entsprechender Werbungskosten sowie des Versorgungsfreibetrags samt Zuschlag nicht nur hinsichtlich der Versorgungsbezüge, sondern auch der Rente des Vaters der Klägerin besteht (vgl. UA S. 5). Es hat jedoch weiter angenommen, dass dies nur gelte, soweit diese Freibeträge nicht schon bei anderen Einkünften desselben Einkommensbeziehers aus nichtselbständiger Arbeit ausgeschöpft seien (vgl. UA S. 5). Dass letztere Annahme unzutreffend wäre, erbringt der Zulassungsantrag nicht. Mit ihrem Verweis auf den Wortlaut von Tz 21.1.37 BAföGVwV vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Tz 21.1.37 BAföGVwV lautet: „Bezieht eine Person a) sowohl Leib- oder Versorgungsrenten, die nach Absatz 1 Satz 5 als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten, als auch Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes oder b) mehrere Leib- und/oder Versorgungsrenten, die nach Absatz 1 Satz 5 als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten, so können die steuerlichen Abzugsbeträge nach Tz 21.1.14 und 21.1.36 nebeneinander, jeweils aber nur einmal abgezogen werden.“ Die Klägerin scheint die Verwendung des Wortes „jeweils“ in Tz 21.1.37 BAföGVwV als auf die in Plural stehenden Renten bezogen zu verstehen. Dem ist indes nicht beizupflichten. Der Begriff „jeweils“ bezieht sich vielmehr auf die - ebenfalls im Plural stehenden - Abzugsbeträge. Ist jedoch davon auszugehen, dass die in Tz 21.1.37 BAföGVwV aufgeführten Abzugsbeträge jeweils nur einmal abgezogen werden können, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf, dass das Verwaltungsgericht mit Blick auf das anzurechnende Einkommen des Vaters der Klägerin unzutreffend entschieden hätte. Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass - entsprechend § 21 Abs. 1 Satz 1, Satz 5 BAföG a.F. i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 9a Satz 1 Nr. 1 b), § 19 Abs. 2 EStG wie auch Tz 21.1.36 BAföGVwV - bereits von den Versorgungsbezügen des Vaters der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag mit ihrem Höchstsatz in Höhe von 3.000 € bzw. 900 € sowie der Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 102 € in Ansatz gebracht wurden. Dann aber ist für einen weiteren bzw. nochmaligen Abzug dieser Abzugsbeträge bei der Rente des Vaters der Klägerin kein Raum mehr. Die weitere Argumentation der Klägerin, dass weder aus Tz 21.1.37 BAföGVwV selbst noch „in Zusammenhang hierzu“ eine vom Verwaltungsgericht angenommene Höchstbetragsregelung ersichtlich sei, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Klägerin verkennt, dass sich die Höchstbeträge bereits aus dem Steuerrecht (§ 9a Satz 1 Nr. 1 b), § 19 Abs. 2 EStG) ergeben. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung werden ferner nicht mit dem Vorbringen der Klägerin geweckt, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts vermöge nicht zu überzeugen, dass die von ihr eingeforderte Berechnungsart, nämlich eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen „Rente“ unter jeweiliger Inanspruchnahme aller in Frage kommender Abzugsbeträge mit dem Ziel insgesamt höherer Abzüge und erst danach eine Zusammenrechnung der jeweiligen Einzelergebnisse, zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Rentenbeziehern führen würde, deren Altersversorgung aus nur einer einzigen Rentenart bestehe. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung damit begründet, dass ein aus dem Arbeitsleben Ausgeschiedener, der sein gesamtes Erwerbsleben bei einem Arbeitgeber/Dienstherrn verbracht habe und aus dieser, seiner Lebensarbeitsleistung, eine Rente (oder Versorgungsbezüge) beziehe, im Rahmen der Ermittlung eines anrechenbaren Elterneinkommens nach § 21 BAföG alle in Frage kommenden Abzugsbeträge - namentlich Versorgungsfreibetrag nebst Zuschlag und Werbungskostenpauschale - nur einmal geltend machen könne. Ein Rentenbezieher, der ein wechselvolles Erwerbsleben hinter sich gebracht habe und nun mehrere Alterseinkünfte unterschiedlichster Träger beziehe - Deutsche Rentenversicherung Bund, Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See, Versorgungsbezüge aus öffentlich-rechtlicher Beschäftigung -, könnte nach der klägerseitig vertretenen Ansicht hingegen mehrere Versorgungsfreibeträge und Werbungskostenpauschalen geltend machen, obwohl auch bei diesem nur eine Lebensarbeitsleistung Grundlage der diversen Altersbezüge sei. Dies sei offenkundig abwegig. Die Klägerin hält diesen Ausführungen entgegen, eine Ungleichbehandlung läge allenfalls dann vor, wenn durch die von ihr eingeforderte Berechnungsart Gleiches ungleich behandelt würde. Die Lebensarbeitsleistung eines Rentenbeziehers mit wechselvollem Erwerbsleben sei mit der eines Rentenbeziehers, der sein gesamtes Erwerbsleben bei einem Arbeitgeber/Dienstherrn verbracht habe, jedoch offensichtlich nicht identisch. Mit dieser Begründung der Klägerin wird das verwaltungsgerichtliche Urteil nicht durchgreifend erschüttert. Im Kern geht es hier um die Frage der Wahrung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser gebietet es, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.12.2019 - 1 BvR 3087/14 -, juris Rn. 9). Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 63). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 64). Von diesem Maßstab dürfte der Sache nach in Anbetracht seiner Urteilsbegründung auch das Verwaltungsgericht ausgegangen sein und daraus den Schluss gezogen haben, dass es bei „Rentnern“, deren Altersversorgung aus nur einer einzigen Rentenart besteht, und solchen, die mehrere Alterseinkünfte beziehen, an einer wesentlichen Ungleichheit fehle, die eine ungleiche Behandlung in Bezug auf die Abzugsfähigkeit der oben aufgezeigten Abzugsbeträge rechtfertige. Dass diese Annahme unzutreffend ist, zeigt die Klägerin nicht hinreichend auf. Sie macht zwar geltend, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die Lebensarbeitsleistung eines „Rentenbeziehers“ mit wechselvollem Erwerbsleben mit der eines „Rentenbeziehers“, der sein gesamtes Erwerbsleben bei einem Arbeitgeber/Dienstherren verbracht habe, offensichtlich ungleich sei. Sie arbeitet jedoch nicht - wie geboten - in Auseinandersetzung mit den Regelungen in § 21 Abs. 1 Satz 1, Satz 5 BAföG a.F. i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 9a Satz 1 Nr. 1 b), § 19 Abs. 2 EStG heraus, dass es sich bei diesem Unterschied um einen „wesentlichen“ handelt, der eine Ungleichbehandlung in Bezug auf die von ihr eingeforderte mehrfache Abzugsfähigkeit der Abzugsbeträge bei „Rentenbeziehern“ mit mehreren Alterseinkünften rechtfertigt. 2. Ernstliche Zweifel sind des Weiteren nicht mit Blick auf den Freibetrag nach § 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG i.V.m. § 33a Abs. 2 EStG dargetan. Die Klägerin meint, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei bei ihr bei der Berechnung des anrechenbaren Elterneinkommens der Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG gemäß § 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG aufgrund ihrer auswärtigen Unterbringung zu Ausbildungszwecken zu gewähren. Liege einer der beiden in § 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG hervorgehobenen Hauptanwendungsanfälle vor, so habe die Behörde grundsätzlich keinen besonderen Ermessensspielraum mehr. Mit diesem Vorbringen setzt sich der Zulassungsantrag nicht in einer dem Darlegungsgebot genügenden Weise mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auseinander. Das Verwaltungsgericht hat mit Blick auf die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit eines Freibetrages nach § 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG i.V.m. § 33a Abs. 2 EStG - ebenfalls unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 26.11.2015 (M 15 K 15.1281, juris Rn. 44 - 51) - im Wesentlichen ausgeführt, mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.1998 - 5 C 14.97 - (juris), sei klargestellt worden, dass die Formulierung in § 25 Abs. 6 BAföG missverständlich sei. Außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b EStG könnten lediglich die Annahme einer unbilligen Härte rechtfertigen, es sei in diesen Fällen aber nicht immer von einer Anrechnungsfreiheit auszugehen. Die gesetzliche Hervorhebung in § 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG „hierunter fallen insbesondere“ enthalte eine Wertung dahin, dass es in diesen Fällen naheliege, einen weiteren Teil des Einkommens anrechnungsfrei zu lassen, um eine sonst - d.h. ohne Härtefreibetrag - eintretende unbillige Härte zu vermeiden. Hier (im Fall der Klägerin) sei eine Anrechnungsfreiheit nach § 26 (gemeint: § 25) Abs. 6 BAföG i.V.m. § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG aber nicht zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich. Der Freibetrag beim Einkommen der Eltern der Klägerin werde deshalb begehrt, weil die Klägerin zu Ausbildungszwecken auswärtig untergebracht sei. Darin allein liege aber noch keine unbillige Härte. Die auswärtige Unterbringung komme im Rahmen einer geförderten Ausbildung sehr häufig vor. Die Mehrkosten für die auswärtige Unterbringung des Auszubildenden würden beim Bedarfssatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz berücksichtigt (vgl. §§ 12 und 13 BAföG). Daher könnten Ausbildungskosten für eine Person, die sich in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Ausbildung befinde, grundsätzlich nicht durch einen Freibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG berücksichtigt werden. Aufwendungen, die mit der Ausbildung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, seien durch den Regelbedarf des Berufsausbildungsförderungsgesetzes als gedeckt anzusehen. Die Unterhaltskosten während der Ausbildung seien regelmäßig durch die Freibeträge des § 25 Abs. 3 BAföG und die Leistung von Ausbildungsförderung abgedeckt. Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung, die für die Ausbildung eines Unterhaltsberechtigten an einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder vergleichbaren Vorschriften förderungsfähigen Ausbildungsstätte erbracht werden, könnten nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, weil sie dem Grunde nach durch die Förderleistungen abgedeckt und deshalb keine außergewöhnliche Belastung seien. Dementsprechend seien nach Tz 25.6.6 BAföGVwV Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung einschließlich Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung nach § 33a Abs. 1 und 2 EStG nicht zu berücksichtigen. Eine Ausnahme könne zwar gegeben sein, wenn sich z.B. ein dem Einkommensbezieher gegenüber Unterhaltsberechtigter in einer förderfähigen Ausbildung befinde, aus individuellen Gründen (z.B. Fachrichtungswechsel ohne Rechtfertigungsgrund) aber keine Förderleistungen erhalte. Ein solcher Ausnahmefall liege hier aber nicht vor. Da die Klägerin für die Ausbildung, zu der sie auswärtig untergebracht sei, Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalte, wobei sich die auswärtige Unterbringung bedarfs- und leistungserhöhend auswirke, sei keine unbillige Härte anzunehmen. Daher sei es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte keinen Freibetrag beim Einkommen der Eltern der Klägerin gemäß § 25 Abs. 6 BAföG i.V.m. § 33a Abs. 2 EStG berücksichtigt habe. Vor dem Hintergrund dieser ins Einzelne gehenden Begründung vermag die letztlich lapidare Behauptung der Klägerin, dass der Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG gemäß § 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG aufgrund ihrer auswärtigen Unterbringung zu Ausbildungszwecken zu gewähren sei, die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern. Dies gilt zumal, da das Verwaltungsgericht den von der Klägerin zur Begründung ihrer Auffassung herangezogenen Umstand der auswärtigen Unterbringung in seine Erwägungen ausdrücklich einbezogen und umfassend gewürdigt hat. Der Zulassungsantrag zeigt des Weiteren nicht auf, dass das Verwaltungsgericht etwa von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen wäre oder diesen unzutreffend angewandt hätte. Hierfür genügt nicht das bloße Zitat von Knoop im Kommentar von Ramsauer/Stallbaum (BAföG, 7. Aufl. 2020, § 25 Rn. 41), wonach dann, wenn einer der beiden in § 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG hervorgehobenen Hauptanwendungsfälle vorliege, die Behörde grundsätzlich keinen besonderen Ermessenspielraum mehr habe. Denn abgesehen davon, dass es der Zulassungsantrag unterlässt, die hieraus im konkreten Fall zu ziehenden Schlüsse darzulegen, setzt er sich nicht damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht der Sache nach von nichts anderem ausgegangen ist, im Ergebnis aber zu dem Schluss gelangt ist, dass hier ein Ausnahmefall gegeben sei, der eine Abweichung vom Grundsatz rechtfertige. 3. Der Zulassungsantrag ergibt gleichfalls nicht, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung mit Blick auf das Einkommen der Mutter ernstlichen Zweifeln begegnet. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Einwand der Klägerseite, das Einkommen ihrer Mutter sei im Bescheid vom 31.03.2016 fehlerhaft angesetzt, diese habe lediglich eine geringfügige Beschäftigung im maßgeblichen Kalenderjahr 2013 ausgeübt und hierfür sei - pauschalierte - Lohnsteuer abgeführt worden, was von dem Beklagten im angegriffenen BAföG-Bescheid nicht berücksichtigt worden sei, führe nicht zu einem Erfolg der Klage. Richtig insoweit sei allein, dass im beanstandeten Bescheid vom 31.03.2016 beim Einkommen der Mutter der Klägerin ein fehlerhafter Steuerabzug vorgenommen worden sei. Dort habe der Beklagte die Gesamtsteuerlast der Eltern anteilsmäßig auf Vater und Mutter verteilt. Nach dem Einkommensteuerbescheid für das maßgebliche Kalenderjahr 2013 habe die „personifizierte“ Steuerlast der Mutter aber bei „0“ gelegen und beim Vater sei der gesamte maßgebliche Betrag (1.423,24 €) angefallen. Da im Ergebnis das Einkommen „der Eltern“ berücksichtigt werde, wirke sich dieser Rechenvorgang aber nicht aus. Das Fehlen eines zusätzlichen eigenen Steuerabzugs beim Einkommen der Mutter auf Grund pauschal abgeführter Lohnsteuer aus geringfügiger Beschäftigung sei entgegen dem Vortag der Klägerseite deshalb nicht zu beanstanden, weil nicht glaubhaft sei, dass die Mutter der Klägerin (pauschalierte) Lohnsteuer bezahlt habe. Wähle der Arbeitgeber (und nicht die geringfügig Beschäftigte) den Weg der pauschalierten Lohnsteuer (i.H.v. 2 %; d.h. bei Jahres-Bruttoeinnahmen der Mutter i.H.v. 5.400 € könnten äußerstenfalls 108 € an Steuerlast angefallen sein), so sei der Arbeitgeber Steuerschuldner und habe die pauschalierte Lohnsteuer, zusammen mit den anfallenden Sozialabgaben, an die Minijob-Zentrale abzuführen. Zwar sei es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig, dass durch gesonderte Vereinbarung diese Steuerlast auf die geringfügig beschäftigte Person „abgewälzt“ werde. Für das Vorliegen einer solchen „Abwälzungsvereinbarung“ bestünden aber keinerlei Anhaltspunkte. Entsprechende Bescheinigungen oder Nachweise seien klägerseits nicht vorgelegt worden. Die Klägerin trägt nun vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei das Einkommen ihrer Mutter im angefochtenen Bescheid vom 31.03.2016 fehlerhaft angesetzt worden, da diese im maßgeblichen Kalenderjahr 2013 lediglich eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt habe und hierfür - pauschalierte - Lohnsteuer abgeführt worden sei. Die positiven Einkünfte ihrer Mutter seien im Bescheid vom 31.03.2016 mit 4.400 € angegeben. Ihre Mutter habe bereits vor dem Jahr 2013 eine geringfügige Beschäftigung aus einem jährlichen Arbeitslohn von 5.400 € ausgeübt. Hiervon habe der Beklagte im Bescheid vom 31.03.2016 den Arbeitnehmerpauschbetrag gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1a EStG in Abzug gebracht. Die Steuerfreiheit der entsprechend pauschalversteuerten Einnahmen ihrer Mutter sei entgegen der Beurteilung des Verwaltungsgerichts im Bescheid vom 31.03.2016 nicht berücksichtigt worden. Demgegenüber gehörten vorbezeichnete steuerfreie Einnahmen nicht zur Summe der positiven Einkünfte gemäß Tz 21.1.4 BAföGVwV. Ernstlichen Zweifeln begegnet die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auch in Anbetracht dieser Erklärung der Klägerin nicht. Die Klägerin legt nicht dar, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts unzutreffend wäre, dass im Bescheid vom 31.03.2016 zwar ein fehlerhafter Steuerabzug vorgenommen worden sei, weil entgegen dem Einkommensteuerbescheid eine anteilsmäßige Verteilung der Gesamtsteuerlast der Eltern auf den Vater und die Mutter vorgenommen worden sei, dass sich dieser Rechenvorgang aber nicht auswirke. Vielmehr richtet sich die Kritik der Klägerin gegen die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach das Fehlen eines zusätzlichen eigenen Steuerabzugs beim Einkommen der Mutter auf Grund pauschal abgeführter Lohnsteuer aus geringfügiger Beschäftigung nicht zu beanstanden sei. Damit vermag die Klägerin indes nicht gehört zu werden, weil sie sich nicht damit auseinandersetzt, dass das Verwaltungsgericht angenommen hat, es sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Mutter der Klägerin (pauschalierte) Lohnsteuer bezahlt habe. Ungeachtet dessen kann sich die Klägerin entgegen ihrer Annahme auch nicht mit Erfolg auf eine Anwendbarkeit von Tz 21.1.4 BAföGVwV berufen. Nach dieser Vorschrift gehören unter anderem steuerfreie Einnahmen nicht zur Summe der positiven Einkünfte. Das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung ist allerdings nicht steuerfrei. Die Besteuerung erfolgt entweder pauschal (vgl. § 40a Abs. 2 EStG) oder nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen. Der Befund, dass eine - wie hier von der Klägerin geltend gemachte - pauschaliert abgeführte Lohnsteuer Tz 21.1.4 BAföGVwV nicht unterfällt, wird durch die Regelung in Tz 21.1.10 Satz 1 a), Satz 4 BAföGVwV gestützt, die besagt, dass auch die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die der Pauschalversteuerung unterliegen, bei der Ermittlung der Höhe der Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 1, 2 und 5a EStG zu berücksichtigen sind. II. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, wird sich häufig schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergeben. Der Antragsteller genügt seiner Darlegungslast dann regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Nur soweit er die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, kann gefordert werden, dass er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darstellt und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel macht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 17). Dazulegen ist daher - ungeachtet des Verfahrensausgangs - die Vielschichtigkeit des Falles in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht, mit anderen Worten, dass die Tragfähigkeit der Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts im Zulassungsverfahren nicht ohne weiteres beurteilt werden kann. Da dieser Zulassungsgrund ebenso wie der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall gewährleisten soll, muss zugleich deutlich gemacht werden, dass wegen der in Anspruch genommenen besonderen Schwierigkeiten der Ausgang des (künftigen) Berufungsverfahrens jedenfalls ergebnisoffen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20.12.2022 - 10 S 195/22 -, juris Rn. 21, und vom 27.11.2019 - 6 S 2384/19 -, juris Rn. 12). Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Die Klägerin führt lediglich aus, dass sich schon aus ihren obigen Ausführungen zur Ermittlung der Einkünfte ihres Vaters, zur Nichtgewährung des Freibetrages nach § 33a Abs. 2 EStG entgegen § 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG bei der Berechnung des anrechenbaren Elterneinkommens sowie zum fehlerhaften Ansetzen des Einkommens ihrer Mutter im beanstandeten Bescheid vom 31.03.2016 ergebe, dass die streitgegenständliche Rechtssache besondere Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht aufweise. Streitentscheidend sei hier namentlich das nicht anders als äußerst komplex zu bezeichnende Zusammenspiel von Regelungen des Berufsausbildungsförderungsgesetzes in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie Regelungen des Einkommensteuergesetzes. Aus den Ausführungen unter I. ergibt sich jedoch, dass mit diesen Ausführungen der Klägerin auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten dargelegt sind. III. Schließlich ist die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn es für ihre Entscheidung maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -, juris Rn. 25; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 124 Rn. 41 ff.). Derlei legt der Zulassungsantrag nicht dar. Es wird mit dem Vorbringen, die vorliegende Rechtssache werfe „die Frage der Ermittlung des Elterneinkommens anlässlich der Verbescheidung von BAföG-Anträgen auf“, schon keine konkrete Frage formuliert. Eine solche lässt sich dem Zulassungsantrag auch unter Berücksichtigung seiner weiteren Begründung nicht in der gebotenen Deutlichkeit entnehmen. Zudem wird lediglich behauptet, diese Frage sei für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und im Sinne der Rechtseinheit klärungsbedürftig, ohne dies weiter zu substantiieren. Die weitere schlichte Angabe, dass selbst dann, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage entgegen den der Klägerin vorliegenden Informationen in der Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts einer anderen Gerichtsbarkeit geklärt sein sollte, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht ohne Weiteres entfiele, ist unzureichend. IV. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO). V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).