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Beschluss

12 S 1010/22

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2024:0307.12S1010.22.00
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Leitsätze
1. In Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Frage entscheidungserheblich ist, ob Ehegatten auch dann im Sinne von § 1 Abs 1 Nr 2, § 1 Abs 2 UVG (juris: UhVorschG) dauernd getrennt leben, wenn allein aufenthaltsrechtliche Bestimmungen der Gründung einer häuslichen Gemeinschaft in Deutschland entgegenstehen, besteht derzeit eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 166 Abs 1 S 1 VwGO, § 114 Abs 1 S 1 ZPO. (Rn.33) 2. Eine Zurückverweisung im Beschwerdeverfahren kommt regelmäßig dann in Betracht, wenn ein schwerer Verfahrensfehler vorliegt oder wenn eine weitere Sachaufklärung erforderlich ist. In Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist eine weitere Sachaufklärung in diesem Sinne regelmäßig dann erforderlich, wenn sich das Verwaltungsgericht bisher noch nicht mit dem Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe befasst hat und die insoweit notwendigen Ermittlungen nicht selbst angestellt hat, wobei es hier unbeachtlich ist, ob eine solche Ermittlung ausgehend vom Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts geboten gewesen ist oder nicht. (Rn.43) 3. In Prozesskostenhilfeverfahren minderjähriger Beteiligter müssen diese grundsätzlich jeweils eine eigene Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgeben. Außerdem bedarf es Erklärungen der Eltern als Unterhaltsverpflichtete zu den eigenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Ist offenkundig, dass ein Unterhaltsanspruch gegen ein Elternteil nicht realisierbar ist, bedarf es von diesem Elternteil keiner solchen Erklärung.(Rn.46) 4. Verfahren über den Unterhalt im Sinne von § 2 Abs 1 PKHFV sind allein Unterhaltssachen im Sinne der §§ 231 ff. FamFG. (Rn.47)
Tenor
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. April 2022 - 8 K 468/22 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe an das Verwaltungsgericht Karlsruhe zurückverwiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Frage entscheidungserheblich ist, ob Ehegatten auch dann im Sinne von § 1 Abs 1 Nr 2, § 1 Abs 2 UVG (juris: UhVorschG) dauernd getrennt leben, wenn allein aufenthaltsrechtliche Bestimmungen der Gründung einer häuslichen Gemeinschaft in Deutschland entgegenstehen, besteht derzeit eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 166 Abs 1 S 1 VwGO, § 114 Abs 1 S 1 ZPO. (Rn.33) 2. Eine Zurückverweisung im Beschwerdeverfahren kommt regelmäßig dann in Betracht, wenn ein schwerer Verfahrensfehler vorliegt oder wenn eine weitere Sachaufklärung erforderlich ist. In Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist eine weitere Sachaufklärung in diesem Sinne regelmäßig dann erforderlich, wenn sich das Verwaltungsgericht bisher noch nicht mit dem Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe befasst hat und die insoweit notwendigen Ermittlungen nicht selbst angestellt hat, wobei es hier unbeachtlich ist, ob eine solche Ermittlung ausgehend vom Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts geboten gewesen ist oder nicht. (Rn.43) 3. In Prozesskostenhilfeverfahren minderjähriger Beteiligter müssen diese grundsätzlich jeweils eine eigene Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgeben. Außerdem bedarf es Erklärungen der Eltern als Unterhaltsverpflichtete zu den eigenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Ist offenkundig, dass ein Unterhaltsanspruch gegen ein Elternteil nicht realisierbar ist, bedarf es von diesem Elternteil keiner solchen Erklärung.(Rn.46) 4. Verfahren über den Unterhalt im Sinne von § 2 Abs 1 PKHFV sind allein Unterhaltssachen im Sinne der §§ 231 ff. FamFG. (Rn.47) Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. April 2022 - 8 K 468/22 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe an das Verwaltungsgericht Karlsruhe zurückverwiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. I. Die Kläger begehren Prozesskostenhilfe für die - jedenfalls auch - von ihnen erhobene Klage gegen den Bescheid der Beklagten und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe, mit denen die Einstellung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz verfügt und der Ersatz von gewährten Leistungen geltend gemacht wurden. Der Kläger zu 1 ist 13 Jahre alt, der Kläger zu 2 und die Klägerin zu 3 - Zwillinge - sind 11 Jahre alt. Die Mutter der Kläger lebt seit 20.02.2013 dauerhaft von ihrem - inzwischen ehemaligen - Ehemann, der Vater der Kläger ist, getrennt. Dieser zahlt seit November 2013 keinen Unterhalt. Mit Bescheiden vom 26.11.2013 bewilligte die Beklagte zunächst für jeden der Kläger Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ab dem 01.11.2013 in Höhe von 133 EUR. Zuletzt wurden den Klägern jeweils mit Bescheiden vom 21.11.2019 Leistungen in Höhe von 220 EUR bewilligt. Am 04.12.2020 erklärte die Mutter der Kläger in einem „Fragebogen an den alleinerziehenden Elternteil zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz“, dass sie am 27.10.2019 in Georgien geheiratet habe, es aber noch sehr lange dauern werde, bis ihr Ehemann nach Deutschland ziehen könne. Mit Schreiben der Beklagten vom 09.12.2020 wurde die Mutter der Kläger dazu angehört, dass beabsichtigt sei, die Bescheide vom 12.06.2019 und 21.11.2019 zurückzunehmen und etwa zu Unrecht gewährten Unterhaltsvorschuss zurückzufordern. Am 05.02.2021 erließ die Beklagte - adressiert an die Mutter der Kläger - einen Bescheid mit folgendem Betreff und Tenor: „Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für Axxxxx, Nxxxxxx und Mxxxx xxxxx, Sehr geehrte Frau xxxxx, 1. für die Zeit vom 28.10.2019 bis 31.12.2020 sind die zu Unrecht erbrachten Leistungen iHv. insgesamt 9192,00 EUR von Ihnen gem. § 5 Abs. 1 UVG zu erstatten. 2. Die Bescheide vom 21.11.2019 werden ab dem 01.01.2021 gem. § 45 SGB X aufgehoben. 3. Dieser Bescheid wird Ihnen als gesetzlicher Vertreter des Kindes bzw. als dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, erteilt.“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Mutter der Kläger es trotz des Hinweises auf ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflicht versäumt habe, der Beklagten rechtzeitig mitzuteilen, dass sie am 27.10.2019 geheiratet habe. Nach § 5 Abs. 1 UVG habe sie die Leistungen zu erstatten, weil sie Auskünfte und Mitteilungen über Änderungen in den Verhältnissen, über die Erklärungen abgegeben worden seien, nicht unverzüglich erteilt habe. Die Rückforderung sei ab dem 28.10.2019 zu berechnen. Gegen den der Mutter der Kläger am 13.02.2021 zugestellten Bescheid hat diese am 05.03.2021 persönlich Widerspruch erhoben. Mit Schriftsatz vom 15.10.2021 begründete der damalige Verfahrensbevollmächtigte mit der Angabe „unsere Mandantin: Nxxx xxxxx, als Vertreterin der Kinder Axxxxxx, Nxxxxxx + Mxxxx xxxxx“ den Widerspruch. Die Kindsmutter lebe dauerhaft getrennt von ihrem Ehemann, da dieser nicht einreisen dürfe und weiterhin in Georgien lebe. Es bestehe ein mit Blick auf § 1 Abs. 2 UVG ähnlicher Sachverhalt zu der Konstellation, bei der ein Ehegatte aufgrund einer gerichtlichen Anordnung anderweitig untergebracht sei. Es fehle daher schon an einem rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt, so dass es an einer Tatbestandsvoraussetzung des § 45 SGB X mangele. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies mit Bescheid vom 17.01.2022 den Widerspruch der Kläger, vertreten durch ihre Mutter, wegen der Einstellung der Leistungsgewährung zum 01.01.2021 sowie den Widerspruch der Mutter der Kläger wegen der Geltendmachung von Leistungsersatz als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Rechtsgrundlage für die Einstellung der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG sei. Die Mutter der Kläger habe am 27.10.2019 erneut geheiratet. Damit sei die Mutter der Kläger nicht mehr ein Elternteil, der von seinem Ehegatten im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG dauernd getrennt lebe. Denn § 1 Abs. 2 UVG stelle für die Definition des Getrenntlebens ausdrücklich auf die Definition in § 1567 BGB ab. Nach § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB lebten Ehegatten nur dann getrennt, wenn keine häusliche Gemeinschaft bestehe und zumindest ein Ehegatte die häusliche Gemeinschaft nicht herstellen wolle, weil er die eheliche Gemeinschaft ablehne. Eine an eine lediglich faktische Trennung anknüpfende Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG würde dem Sinn und Zweck der Regelung nicht gerecht. Denn dann müssten auch Kinder, bei denen ein Elternteil wegen der Berufsausübung, die ein längerfristiges Getrenntleben zur Folge habe, als anspruchsberechtigt gelten. Diese Personengruppe habe der Gesetzgeber erkennbar nicht im Auge gehabt. Eine analoge Anwendung des § 1 Abs. 2 UVG komme darüber hinaus nicht in Betracht. Es fänden sich in der Entstehungsgeschichte ausdrückliche Hinweise dafür, dass Kinder in Stiefelternfamilien nach dem Willen des Gesetzgebers von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ausgeschlossen sein sollten. So sei in der Begründung des Gesetzesentwurfs ausgeführt, dass es nicht erforderlich erscheine, die neue Unterhaltsleistung zu zahlen, wenn der alleinerziehende Elternteil einen anderen als den leiblichen Elternteil heirate. Der Leistungsausschluss bei Wiederheirat des alleinerziehenden Elternteils sei auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht verfassungswidrig. Die Bewilligungsbescheide vom 21.11.2019 stimmten daher aufgrund der Heirat der Mutter der Kläger nicht mit der Rechtsordnung überein. Die Voraussetzungen für die Aufhebung bestimmten sich daher nach § 45 SGB X. Nach § 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB X könne sich ein Leistungsadressat nicht auf Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsakts berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Die Mutter der Kläger sei in den Bewilligungsbescheiden und den Änderungsbescheiden jeweils auf ihre Pflicht hingewiesen worden, Änderungen, die für die Leistungsgewährung wichtig seien, mitzuteilen. Unter dieser Überschrift sei als meldungspflichtige Änderung die Eheschließung des Elternteils, bei dem das Kind lebt, auch wenn es sich bei dem Ehegatten nicht um den anderen leiblichen Elternteil handelt, aufgeführt. Dies habe die Mutter der Kläger jedenfalls grob fahrlässig nicht zur Kenntnis genommen. Die Rücknahme der Leistungsbewilligungen mit Wirkung zum 01.01.2021 sei daher zu Recht erfolgt. Die Rechtsgrundlage für die Geltendmachung von Leistungsersatz gegenüber der Mutter der Kläger für den Zeitraum vom 28.10.2019 bis zum 31.12.2020 stelle § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UVG dar. Derjenige Elternteil, bei dem das leistungsberechtigte Kind lebt, habe geleistete Beträge insoweit zu ersetzen, als er die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt habe, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben gemacht habe oder eine Anzeige nach § 6 Abs. 4 UVG unterlassen habe. Die Kindesmutter habe ihre Wiederheirat erst am 04.12.2020 mitgeteilt, so dass entgegen der Rechtslage Leistungen bis zum 31.12.2020 zur Auszahlung gekommen seien. Gegen den am 20.01.2022 dem Verfahrensbevollmächtigten zugestellten Bescheid hat die Mutter der Kläger ausweislich des Protokolls der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.02.2022 im Namen der Kläger Klage erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 05.02.2021 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.01.2022 aufzuheben sowie für das Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Mxxxxx xxxxx aus xxxxxxxxx beizuordnen. Zur Begründung wurde auf die Begründung des Widerspruchs vom 15.10.2021 verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat sodann mit Beschluss vom 13.04.2022 die Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts abgelehnt. Die allein von den Klägern und nicht auch der Mutter erhobenen Klagen hätten keine Aussicht auf Erfolg. Die Kläger seien durch Nr. 2 des Bescheids der Beklagten betroffen, mit dem die Bescheide über die Zahlung von Unterhaltsleistungen aufgehoben worden seien. Hingegen habe die Mutter der Kläger nicht im eigenen Namen Klage gegen den Bescheid der Beklagten erhoben, mit dem sie zur Erstattung von zu Unrecht erbrachten Leistungen in Höhe von 9.192,- EUR verpflichtet worden sei. Die Bescheide seien aller Voraussicht nach rechtmäßig. Insoweit werde auf die ausführlichen und überzeugenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Gegen den am 16.04.2022 zugestellten Beschluss hat die Mutter der Kläger „in der Verwaltungsstreitsache Nxxxxxx xxxxx u.a. …“ am 26.04.2022 „sofortige Beschwerde“ eingelegt, der das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27.04.2022 nicht abgeholfen hat. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, es sei immer noch nicht absehbar, wann ihr Mann nach Deutschland einreisen werde. Es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sie die Wiederheirat habe melden müssen. Es sei zu der Zeit sehr schwierig gewesen, Kontakt zu den Ämtern aufzunehmen, weil aufgrund der Corona-Situation eine persönliche Vorsprache nicht möglich gewesen sei. Die Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten. Dem Gericht lagen die elektronischen Gerichtsverfahrensakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe sowie die Behördenakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. II. Die nach § 146 Abs. 1 VwGO zulässige, nicht nach § 146 Abs. 2 VwGO ausgeschlossene, Beschwerde, die innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO eingelegt worden ist und für die kein Vertretungszwang besteht (siehe § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO), hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt nach Maßgabe des § 121 Abs. 2 ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nicht erforderlich, dass der Prozesserfolg (annähernd) gewiss ist. Vielmehr besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen, der Prozessausgang also offen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.07.2020 - 1 BvR 631/19 -, juris Rn. 18, vom 14.06.2006 - 2 BvR 626/06 -, juris Rn. 13, und vom 07.04.2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 15). Die Prozesskostenhilfe darf dann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschancen aber sehr gering sind (vgl. Bader in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 166 Rn. 4). 2. Den Klagen der Kläger kommt die erforderliche Erfolgsaussicht entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Klagen gegen die Rücknahme der Bewilligungsbescheide (a) als auch gegen die Anordnung der Leistungserstattung (b). a) aa) (1) Es wird zunächst zu erwägen sein, ob durch die jedenfalls nicht offensichtlich eindeutige Zuordnung der Adressaten in Nr. 3 des Ausgangsbescheids eine Nichtigkeit der Ausgangsverfügung nach § 40 Abs. 1 SGB X - die Anwendbarkeit des Sozialgesetzbuchs folgt aus § 68 Nr. 14 SGB I - in Betracht gezogen werden muss. Nach § 40 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Mangel leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Da die fehlende Bestimmtheit des Inhaltsadressaten zur Folge hat, dass nicht erkennbar ist, wer den Verwaltungsakt zu befolgen hat, führt dies jedenfalls in der Regel zur Nichtigkeit aufgrund eines besonders schwerwiegenden Mangels, der offenkundig ist (zu § 125 AO: BFH, Urteil vom 16.01.2020 - V R 56/17 -, BFHE 268, 107; vgl. auch zur Nichtigkeit bei Unbestimmtheit des Adressaten Roos/Blüggel in: Schütze SGB X, 9. Aufl. 2020, § 40 Rn. 10; zu § 44 VwVfG: Goldhammer in: Schoch/Schneider, VwVfG, § 44 Rn. 59 ). Dieser Umstand führt zur hinreichenden Erfolgsaussicht hinsichtlich der Klagen gegen die Aufhebung der Bewilligungsbescheide durch den Ausgangsbescheid. Der Ausgangsbescheid unterlässt es, eine klare Zuordnung der Adressaten der Regelungen vorzunehmen, wenn es unter 3. gerichtet an die Kindesmutter heißt, dass ihr der Bescheid „als gesetzlicher Vertreter des Kindes bzw. als dem Elternteil, bei dem das Kind lebt“ erteilt werde. Die Formulierung ist an die Bestimmung in § 5 Abs. 1 UVG angelehnt. Dort heißt es zu den nach dieser Vorschrift erstattungspflichtigen Personen, dass dieses der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, oder der gesetzliche Vertreter des Berechtigten sei. Daraus lässt sich für die Bestimmung der oder des Inhaltsadressaten des mit der Klage angegriffenen Bescheids nichts ableiten, da die Regelung unter Nr. 2 ausdrücklich auf § 45 SGB X und nicht auf § 5 UVG gestützt ist. Vor dem Hintergrund, dass eine Begründung der Entscheidung zur Aufhebung der Bewilligungsbescheide unter Verstoß gegen § 35 Abs. 1 SGB X nicht erfolgt ist und daher nicht zur Auslegung des Tenors herangezogen werden kann, stellt es nunmehr eine komplexe tatsächliche Frage dar, ob der Bescheid dennoch dahingehend auszulegen ist, dass die Kläger - und nicht etwa ihre Mutter - Adressaten dieses Teils der Verfügung der Beklagten geworden sind. Dies wird im Hauptsacheverfahren im Wege der Auslegung des Ausgangsbescheids nach seinem objektiven Erklärungsgehalt aus der Sicht des objektiven Empfängerhorizonts zu ermitteln sein (entsprechend §§ 133, 157 BGB), wobei allein dann, wenn eine zweifelsfreie Bestimmung des oder der Inhaltsadressaten möglich ist, der Bescheid dem Verdikt der Nichtigkeit entgehen kann. (2) Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dann, wenn der Ausgangsbescheid wirksam, aber die Mutter der Kläger die Adressatin des aufhebenden Teils der Verfügung sein sollte, der Widerspruchsbescheid sich gegenüber den Klägern sehr wahrscheinlich als rechtswidrig darstellte. Denn der Widerspruchsbescheid, der hinsichtlich der Aufhebung der Bescheide eindeutig die Kläger als Widerspruchsführer ausweist, wäre dann möglicherweise als Erstbescheid gegenüber den Klägern anzusehen. Die Widerspruchsbehörde darf den Widerspruch jedoch nicht zum Anlass nehmen, rechtlich selbstständige Regelungen zu treffen (Porsch in: Schoch/Schneider, VwGO, § 68 Rn. 36a ), so dass das Regierungspräsidium im Anwendungsbereich des Unterhaltsvorschussgesetzes nicht als Widerspruchsbehörde erstmals gegen Personen, die bislang nicht Adressaten eines Bescheids sind, tätig werden darf. Das Regierungspräsidium darf insoweit auch nicht als Ausgangsbehörde tätig werden. Denn die Zuständigkeit der Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes obliegt den Landkreisen oder Stadtkreisen sowie den kreisangehörigen Gemeinden, die ein Jugendamt errichtet haben (§ 1 Gesetz zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes). bb) Die hinreichende Erfolgsaussicht hinsichtlich der Aufhebung der Bewilligungsbescheide folgt weiter daraus, dass es sich als umstritten erweist, ob die Mutter der Kläger von ihrem Ehegatten im Rechtssinne des Unterhaltsvorschussgesetzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UVG) dauernd getrennt lebt. (1) Als Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligungsbescheide haben sowohl die Beklagte als auch die Widerspruchsbehörde § 45 SGB X herangezogen. § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X setzt tatbestandlich insbesondere voraus, dass der aufzuhebende Verwaltungsakt rechtswidrig ist, was für den hier aufgrund der Regelung im Ausgangsbescheid relevanten Zeitraum „ab 01.01.2021“ deshalb in Betracht zu ziehen ist, weil die Mutter der Kläger seit dem 27.10.2019 erneut verheiratet ist und die Ehegatten allein aufgrund aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen nicht in häuslicher Gemeinschaft leben, was dazu führen könnte, dass die Bewilligungsvoraussetzungen bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 21.11.2019 nicht mehr vorgelegen haben. (2) Nach § 1 Abs. 2 UVG gilt ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, als dauernd getrennt lebend im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, wenn im Verhältnis zum Ehegatten oder Lebenspartner ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt oder wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner wegen Krankheit oder Behinderung oder auf Grund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist. Nach § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. (3) Davon ausgehend trifft es zwar zu, dass die weit überwiegende Auffassung der Rechtsprechung einschließlich derjenigen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in den Fällen, in denen die häusliche Gemeinschaft allein aufgrund aufenthaltsrechtlicher Gründe nicht hergestellt werden kann, nicht von einem Getrenntleben ausgeht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2005 - 7 S 1032/02 -, NJW 2006, 167, 168; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 15.12.2022 - 14 PA 359/22 -, FamRZ 2023, 524; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.08.2020 - 12 E 517/20 -, juris Rn. 8). Gleiches gilt auch für die Kommentarliteratur (Schreier in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB, UVG, § 1 Rn. 47 ff. ; Engel-Boland in: BeckOK SGB, § 1 UVG Rn. 20 f.). (4) Indes ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - nach Ergehen des hier angegriffenen Beschlusses - zu der Auffassung gelangt, dass ein dauerhaftes Getrenntleben von Ehegatten im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG auch dann angenommen werden könne, wenn es darauf beruhe, dass der Ehegatte des Elternteils, bei dem das Kind lebe, sich im Ausland aufhalte und aufgrund ausländerrechtlicher Hindernisse nicht ins Bundesgebiet einreisen könne. Begründet wird dies damit, dass § 1 Abs. 2 UVG eine tatbestandsoffene, jederzeit widerlegliche Vermutung sei und die Rechtfertigung des Leistungsausschlusses bei einer Wiederheirat des zuvor alleinstehenden Ehegatten darin bestehe, dass das Kind dann in eine vollständige Familie eingebettet sei und im Allgemeinen an deren sozialem Stand teilnehme, was in Fällen, bei denen eine Herstellung der Lebensgemeinschaft an aufenthaltsrechtlichen Regelungen scheitere, gerade nicht der Fall sei (Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.12.2022 - 12 C 22.2410 -, BayVBl 2023, 202 Rn. 31 u. 35). Diese Auffassung wird von der oben zitierten Kommentarliteratur abgelehnt. Sie hat aber auch Zustimmung in der Literatur erfahren (Hailbronner, AuslR, § 30 AufenthG Rn. 9 ; Conradis, NZFam 2023, 239). Die aktuelle Rechtsprechung zu dieser Frage wird daher zu Recht als nicht einheitlich bewertet (so von Niepmann/Kerscher, NJW 2023, 2612, 2614; Viefhues in: Herberger u.a., jurisPK-BGB, § 1602 Rn. 89 ff. ). (5) Daher sind hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch aus materiell-inhaltlichen Gründen zu bejahen. Prozesskostenhilfe braucht zwar nicht schon immer dann gewährt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht als „schwierig“ erscheint (BVerfG, Beschluss vom 04.09.2017 - 1 BvR 2443/16 -, FamRZ 2017, 2031 Rn. 12). Indes erscheint die hier aufgeworfene Frage in diesem Sinne als schwierig, so dass derzeit in Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Frage entscheidungserheblich ist, ob Ehegatten auch dann im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 1 Abs. 2 UVG dauernd getrennt leben, wenn allein aufenthaltsrechtliche Bestimmungen der Gründung einer häuslichen Gemeinschaft in Deutschland entgegenstehen, eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO besteht. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bislang nicht mit der Auslegung des Begriffs des Getrenntlebens nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für den Fall der Trennung der Ehegatten aufgrund aufenthaltsrechtlicher Vorgaben befasst. Die obergerichtliche Rechtsprechung ist seit der angesprochenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht mehr als einheitlich zu charakterisieren. Ein zentrales Argument dieser Entscheidung, nämlich dass die Wiederheirat des alleinerziehenden Elternteils dann, wenn das Aufenthaltsrecht einem Zusammenleben der Ehegatten und des Kindes entgegensteht und sich infolge dessen die faktische Gesamtlage für das Kind nicht verbessere, genau diese Verbesserung der Gesamtlage aber die Rechtfertigung dafür sein soll, dass die Wiederheirat zum Leistungsausschluss führt (siehe dazu BT-Drs. 8/1952, S. 6 f.), ist bisher auch in den anderen oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nicht behandelt worden, so dass im Klageverfahren dann, wenn die Bescheide wirksam sein sollten, eine schwierige Auslegungsfrage zu § 1 Abs. 2 UVG zu beantworten sein wird. Keiner vertieften Behandlung bedarf daher im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Frage, ob es sich bei den Bewilligungsbescheiden um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung handelt (dies grundsätzlich bei Bewilligungsbescheiden nach dem UVG annehmend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2006 - 7 S 468/03 -, juris Rn. 33; Sächsisches OVG, Urteil vom 24.05.2023 - 5 A 590/21 -, juris Rn. 35 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.07.2019 - 4 PA 124/19 -, FamRZ 2019, 1967; wohl auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.05.2012 - 6 M 100.12 -, juris Rn. 13) oder ob grundsätzlich aus rechtlichen Erwägungen, weil die Leistungen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund einer monatsweisen Bewilligung erbracht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36.16 -, BVerwGE 161, 130 Rn. 16), anzunehmen ist, dass die Bewilligungsentscheidung nicht den Charakter eines Dauerverwaltungsakts hat oder haben kann (dazu Buchheister in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB, UVG, § 9 Rn. 40 f. ). Die Annahme einer monatsweisen Bewilligung könnte dazu führen, dass schlicht mit Wirkung zum 01.01.2021 keine Bewilligung mehr vorläge und sich die Frage nach den Rechtswirkungen einer Aufhebung eines - dann nicht ergangenen - Bescheids stellte. b) Ausgehend von der im Raum stehenden Unbestimmtheit des oder der Adressaten ergibt sich für die Kläger als mögliche durch die Regelung in Nr. 1 i.V.m. Nr. 3 des angegriffenen Bescheids vom 05.02.2021 und der oben aufgezeigten möglichen Rechtsfolgen dieser Unbestimmtheit eine hinreichende Erfolgsaussicht ihrer Klage gegen die angeordnete Erstattung. 3. a) Der Senat macht von dem ihm nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch, die erneute Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch dem Verwaltungsgericht zu übertragen. Eine Zurückverweisung im Beschwerdeverfahren kommt regelmäßig dann in Betracht, wenn ein schwerer Verfahrensfehler vorliegt oder wenn eine weitere Sachaufklärung erforderlich ist (Wulf in: BeckOK ZPO, § 572 Rn. 19 ). In Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist eine weitere Sachaufklärung in diesem Sinne regelmäßig dann erforderlich, wenn sich das Verwaltungsgericht bisher noch nicht mit dem Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe befasst hat und die insoweit notwendigen Ermittlungen nicht selbst angestellt hat (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18.01.2024 - 14 PA 130/23 -, juris Rn. 22), wobei es hier unbeachtlich ist, ob eine solche Ermittlung ausgehend vom Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts geboten gewesen ist oder nicht. b) Bislang hat allein die Mutter der Kläger eine formularmäßige Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, was eine abschließende Entscheidung derzeit nicht zulässt. Dies führt nach den obigen Maßstäben zur Zurückverweisung des Verfahrens an das erstinstanzliche Gericht. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist dem Antrag auf Prozesskostenhilfe u.a. eine Erklärung der Partei über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) beizufügen. Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, was durch § 1 PKHFV der Fall ist, muss sich der Beteiligte nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 117 Abs. 4 ZPO ihrer bedienen. Davon ausgenommen sind lediglich die in § 2 Abs. 1 PKHFV bezeichneten Fälle. Die Vorschrift betrifft minderjährige unverheiratete Kinder, die in einer Abstammungssache nach § 169 FamFG oder in einem Verfahren über den Unterhalt ihre Rechte verfolgen oder verteidigen oder die einen Unterhaltsanspruch vollstrecken wollen. Daher müssen minderjähre Beteiligte, die Prozesskostenhilfe begehren, eine eigene Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgeben. Außerdem bedarf es Erklärungen der Eltern als Unterhaltsverpflichtete zu den eigenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (BSG, Beschluss vom 18.11.2021 - B 1 KR 67/21 B -, juris Rn. 3). Ist offenkundig, dass ein Unterhaltsanspruch gegen einen Elternteil nicht realisierbar ist, bedarf es von diesem Elternteil keiner solchen Erklärung. Davon ausgehend bedarf es je einer eigenen Erklärung der minderjährigen Kläger. Diese ist jeweils durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin formularmäßig abzugeben. Rechtsstreitigkeiten, die einen Anspruch nach dem Unterhaltsvorschussgesetz betreffen, sind insbesondere keine Verfahren über den Unterhalt im Sinne von § 2 Abs. 1 PKHFV. Diese eng auszulegende Ausnahmeregelung bezieht sich dem Sinn und Zweck der Norm nach allein auf Unterhaltssachen im Sinne der §§ 231 ff. FamFG. Daher sind die Kläger nicht von der Pflicht zur Verwendung des eingeführten Formulars befreit. Des Weiteren bedarf es einer Erklärung der Mutter der Kläger über ihre eigenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. In Verfahren um die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bedarf es allerdings keiner Erklärung des Elternteils, dessen Nichtleistung von Unterhalt aktenkundig nachgewiesen ist. c) Das Verwaltungsgericht wird die Entscheidungsreife herbeizuführen und sodann über das Prozesskostenhilfegesuch erneut zu befinden haben. III. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es jedenfalls sehr nahe liegt, dass das Verwaltungsgericht den Inhalt der Klage bislang nicht vollständig erfasst hat. Vor dem Hintergrund, dass die Mutter der Kläger bei der Klageerhebung vor der Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts den Ausgangsbescheid, den Widerspruchsbescheid und die Widerspruchsbegründung des damaligen Verfahrensbevollmächtigten vorgelegt hat, liegt es jedenfalls fern anzunehmen, dass sie - wie protokolliert - allein für die Kläger und nicht auch im eigenen Namen Klage erheben wollte. Vielmehr spricht mangels gegenteiliger Anhaltspunkte vieles dafür, dass jedenfalls die Personen als Kläger auftreten wollten, die auch den Widerspruch eingelegt hatten und die vom Regierungspräsidium ausweislich des - der Rechtsantragstelle vorgelegten - Widerspruchsbescheids als Widerspruchsführer identifiziert worden waren. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).