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Urteil

8 K 468/22

VG Karlsruhe 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2024:0618.8K468.22.00
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Leitsätze
1. Der Bescheid über die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz muss nach § 9 Abs 2 UVG (juris: UhVorschG) abweichend von § 37 Abs 1 S 1 SGB X (juris: SGB 10) lediglich dem Antragsteller und nicht auch dem nach § 1 UVG (juris: UhVorschG)  anspruchsberechtigten Kind - sofern es kein Antragsteller ist - bekannt gegeben werden. (Rn.46) 2. Ausländerrechtliche Hindernisse für eine Herstellung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten oder Lebenspartner begründen kein „dauerndes Getrenntleben“ im Sinne von § 1 Abs 1 Nr 2 und Abs 2 UVG (juris: UhVorschG), wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner die häusliche Gemeinschaft herstellen wollen und die eheliche Lebensgemeinschaft nicht ablehnen. § 1 Abs 2 UVG (juris: UhVorschG) ist als abschließende Definition des dauernden Getrenntlebens und nicht als widerlegliche Vermutung zu verstehen. (Rn.88)
Tenor
1. Soweit die Kläger zu 2 bis 4 gegen Nummer 1 des Bescheids der Beklagten vom 5. Februar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17. Januar 2022 Klage erhoben hatten, wird das Verfahren nach Rücknahme der Klagen eingestellt. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. 2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Bescheid über die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz muss nach § 9 Abs 2 UVG (juris: UhVorschG) abweichend von § 37 Abs 1 S 1 SGB X (juris: SGB 10) lediglich dem Antragsteller und nicht auch dem nach § 1 UVG (juris: UhVorschG) anspruchsberechtigten Kind - sofern es kein Antragsteller ist - bekannt gegeben werden. (Rn.46) 2. Ausländerrechtliche Hindernisse für eine Herstellung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten oder Lebenspartner begründen kein „dauerndes Getrenntleben“ im Sinne von § 1 Abs 1 Nr 2 und Abs 2 UVG (juris: UhVorschG), wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner die häusliche Gemeinschaft herstellen wollen und die eheliche Lebensgemeinschaft nicht ablehnen. § 1 Abs 2 UVG (juris: UhVorschG) ist als abschließende Definition des dauernden Getrenntlebens und nicht als widerlegliche Vermutung zu verstehen. (Rn.88) 1. Soweit die Kläger zu 2 bis 4 gegen Nummer 1 des Bescheids der Beklagten vom 5. Februar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17. Januar 2022 Klage erhoben hatten, wird das Verfahren nach Rücknahme der Klagen eingestellt. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. 2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Berufung wird zugelassen. Soweit die Kläger zu 2 bis 4 die gegen Nummer 1 des Bescheids vom 5. Februar 2021 erhobene Klage zurückgenommen haben, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die im Übrigen aufrecht erhaltenen Klagen haben keinen Erfolg. I. Die Klagen sind zulässig. 1. Die von der Klägerin zu 1 zur Niederschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 15. Februar 2022 im Namen ihrer Kinder - der Kläger zu 2 bis 4 - jeweils erhobene Klage ist, dies ergibt sich - wie vom Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 7. März 2024 für naheliegend gehalten - bei Auslegung der Klage, auch im eigenen Namen erhoben worden. Denn bereits alle vier Kläger hatten Widerspruch erhoben und waren im Widerspruchsbescheid als Widerspruchsführer genannt, die Klägerin zu 1 bezüglich Nummer 1 des angegriffenen Ausgangsbescheids und die Kläger zu 2 bis 4 bezüglich Nummer 2 des Ausgangsbescheids. Die Klägerin zu 1 hat dieser vom Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 7. März 2024 für naheliegend gehaltenen Auslegung der Klage auf Nachfrage des Gerichts nicht widersprochen. 2. Statthafte Klageart ist hier die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO) und nicht die Nichtigkeitsfeststellungsklage (§ 43 Abs. 1 Var. 3 VwGO). Der angegriffene Ausgangsbescheid der Beklagten vom 5. Februar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17. Januar 2022 ist nicht - wie vom Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 7. März 2024 für möglich gehalten - nach § 40 Abs. 1 SGB X nichtig, sondern weiter wirksam (§ 39 Abs. 2 SGB X), so dass er nach § 113 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Falle des Erfolgs der Klage vom Gericht aufgehoben werden könnte. a) Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Auch die völlige Unbestimmtheit des Inhaltsadressaten eines Verwaltungsakts führt zur Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes (vgl. Roos/Blüggel in Schütze, SGB X, 9. Aufl., 2020, § 40 Rn. 10; Heße in Rolfs u.a., BeckOK Sozialrecht, SGB X, § 40 Rn. 10; Goldhammer in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwVfG, § 44 Rn. 59 ). Dies gilt jedenfalls, wenn die Unbestimmtheit des Inhaltsadressaten nicht durch eine zumutbare Auslegung unter Berücksichtigung seiner Begründung behoben werden kann (vgl. Pattar in Schlegel/Voelzke, jurisPK SGB X, § 40 Rn. 39; Goldhammer in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwVfG, § 44 Rn. 59 ). Inhaltsadressat eines Verwaltungsakts ist diejenige Person, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will, weil sie nach ihrer Ansicht den Tatbestand einer Norm verwirklicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3.12.2013 - 1 S 49/13 - ESVGH 64,151, juris Rn. 26; U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl., 2023, § 41 Rn. 29) und deshalb durch die hoheitliche Regelung unmittelbar berechtigt oder verpflichtet werden soll (vgl. Couzinet/Fröhlich in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl., 2019, § 41 Rn. 57). Der Adressat muss so genau wie möglich angegeben werden. Ausreichend ist jedoch, wenn sich der Adressat nach dem objektiven Empfängerhorizont durch Auslegung ermitteln lässt (vgl. Couzinet/Fröhlich in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl., 2019, § 41 Rn. 57). Auch hinsichtlich der Angabe eines Steuerschuldners in einem Steuerbescheid genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass er sich nach dem objektiven Erklärungsgehalt des Bescheids aus der Sicht des Empfängers im Wege der Auslegung zweifelsfrei bestimmen lässt; eine ausdrückliche Nennung des Steuerschuldners ist nicht erforderlich (vgl. BFH, Urteil vom 16.1.2020 - V R 56/17 - BFHE 268, 107, juris Rn. 17). b) Ausgehend hiervon erweist sich der angegriffene Bescheid auch bezüglich des Inhaltsadressaten als hinreichend bestimmt im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X und damit als nicht nichtig im Sinne von § 40 Abs. 1 SGB X. aa) Adressatin von Nummer 1 des Bescheids der Beklagten vom 5. Februar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17. Januar 2022 ist allein die Klägerin zu 1. § 5 Abs. 1 UVG regelt einen eigenständigen Schadenersatzanspruch des öffentlichen Rechts gegenüber dem alleinerziehenden Elternteil, der von der Behörde durch Leistungsbescheid festgesetzt werden darf und der die vorherige Aufhebung des an das berechtigte Kind gerichteten Bewilligungsbescheids nicht voraussetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.6.2006 - 5 B 42/06 - juris Rn. 4; OVG Bremen, Beschluss vom 18.11.2022 - 2 PA 138/22 - juris Rn. 10; eine vorherige Aufhebung erforderlich ist im Falle von § 5 Abs. 2 UVG: vgl. SächsOVG, Urteil vom 1.6.2022 - 5 A 61/21 - juris Rn. 22; Conradis, UVG, 2. Aufl., 2013, § 5 Rn. 7). Die Festsetzung des Ersatzanspruchs ist hier daher nur gegenüber der Klägerin zu 1 erfolgt. Dies ergibt sich bereits aus der Formulierung von Nummer 1 des Bescheids, der sich in der persönlichen Anrede allein an die Klägerin zu 1 richtet. Dort heißt es, „Sehr geehrte Frau A.“, die „zu Unrecht erbrachten Leistungen“ seien „von Ihnen gemäß § 5 Abs. 1 UVG zu erstatten“. Auch die Begründung des Bescheids vom 5. Februar 2021 geht von einer gegenüber der Klägerin zu 1 durch den Bescheid begründeten Zahlungspflicht aus („Sofern Sie nicht in einer Summe zahlen können, …“). Auch der Widerspruchsbescheid spricht in seiner Begründung (S. 14) ebenfalls eindeutig davon, dass die Klägerin zu 1 als Elternteil, bei dem die Kinder leben, den geleisteten Betrag zu ersetzen hat. An dieser Auslegung ändert sich nichts dadurch, dass in Nummer 3 des Ausgangsbescheids davon die Rede ist, dass „dieser Bescheid Ihnen als gesetzlicher Vertreter des Kindes bzw. als dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, erteilt“ wird. Vielmehr entspricht dies § 5 Abs. 1 UVG, der diese Personen - die nicht notwendig identisch sein müssen, hier in Person der Klägerin zu 1 jedoch sind - als Adressaten für den Ersatzanspruch festlegt. Dabei wird in § 5 Abs. 1 UVG nicht nur der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, sondern auch der gesetzliche Vertreter in seiner Person und nicht als Vertreter für die berechtigten Kinder als Adressat der Ersatzleistung angesprochen. bb) Auch die in Nummer 2 des Ausgangsbescheids vom 5. Februar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2022 enthaltene Aufhebung der Bescheide vom 21. November 2019 für die Zeit ab 1. Januar 2021 ist bei einer Auslegung der genannten Bescheide unter Einbeziehung der aufgehobenen Bescheide vom 21. November 2019 noch hinreichend bestimmt. (1) Die aufgehobenen Bescheide vom 21. November 2019 ergingen nach ihrer Adressierung und Anrede an die Klägerin zu 1, die - wie sich aus den Anträgen vom 22. März 2013 ergibt - Antragstellerin für die Unterhaltsleistungen war. Dies entspricht zunächst § 9 Abs. 1 UVG, wonach über die Zahlung der Unterhaltsleistung auf schriftlichen Antrag des Elternteils, bei dem der Berechtigte lebt, oder des gesetzlichen Vertreters des Berechtigten entschieden wird (im Regelfall den Elternteil, bei dem das Kind lebt, als Adressaten ansehend auch Conradis, UVG, 2. Aufl., 2013, § 5 Rn. 7, bezogen auf eine Rückforderung nach § 5 Abs. 2 UVG). In § 9 Abs. 2 Satz 1 UVG ist des Weiteren geregelt, dass die Entscheidung über die Gewährung von Unterhaltsleistungen dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist. Daraus ergibt sich, dass im Unterhaltsvorschussrecht abweichend von § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X die Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag an den Antragsteller genügt und die - sofern sie nicht Antragsteller waren - vom Bescheid betroffenen nach § 1 UVG berechtigten Kinder keine zusätzlichen Adressaten des Bescheids sein müssen (vgl. Conradis, UVG, 2. Aufl., 2013, § 9 Rn. 4; ders. in Rancke u.a., Mutterschutz, Elterngeld, Elternzeit, Betreuungsgeld, 6. Aufl., 2022, UVG § 9 Rn. 4; DIJuF-Rechtsgutachten vom 6.3.2019, JAmt 2019, 202 f., dort den anders zu bewertenden Fall der nach Antragstellung eintretenden Volljährigkeit des Kindes begutachtend). Ferner regelt § 9 Abs. 2 Satz 1 UVG Abweichungen zur Formvorschrift des § 33 Abs. 2 SGB X, weshalb eine mündliche Bekanntgabe nicht genügt (vgl. Engel-Boland in Rolfs u.a., BeckOK Sozialrecht, UVG, § 9 Rn. 37). Dahinstehen kann damit, dass hier mögliche Antragsteller für die Unterhaltsleistungen und in der Folge Adressaten der Bescheide vom 21. November 2019 auch die Kläger zu 2 bis 4 als nach § 1 UVG Berechtigte des Anspruchs auf Unterhaltsleistungen gewesen waren. Trotz der Formulierung des § 9 Abs. 1 UVG können nämlich Anträge auf Unterhaltsleistungen auch vom gesetzlichen Vertreter im Namen des berechtigten Kindes oder nach Maßgabe des § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I vom Kind selbst gestellt werden (vgl. Conradis, UVG, 2. Aufl., 2013, § 9 Rn. 2; Buchheister in Schlegel/Voelzke, jurisPK-Sozialrecht Besonderer Teil, UVG, § 9 Rn. 27). Im Übrigen findet sich in den Bescheiden kein Hinweis darauf, dass die Bescheide - auch wenn die Kläger zu 2 bis 4 von dem jeweils ihre Unterhaltsleistung regelnden Bescheid betroffen waren - von der Beklagten auch an sie gerichtet werden sollten. Aus der Formulierung in der Begründung der Bescheide, dass die Unterhaltsleistungen an die Klägerin zu 1 als gesetzliche Vertreterin des Kindes ausbezahlt würden, folgt nicht, dass sich der Bescheid auch an das jeweilige Kind richten sollte. Denn dieser Hinweis betrifft lediglich die Erfüllung der im Bescheid getroffenen Regelung. (2) Der auf § 45 SGB X gestützte Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 5. Februar 2021 richtete sich nach seinem Tenor hinreichend bestimmt an die Klägerin zu 1 als Adressatin. Dies ergibt sich aus der Nummer 3 des Bescheids, wonach er „Ihnen als gesetzlicher Vertreter des Kindes bzw. als dem Elternteil, bei dem das Kind lebt“ und nicht den Klägern zu 2 bis 4, gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1, erteilt wurde, also nicht „Ihnen in Vertretung Ihrer Kinder“. Mit der in Nummer 3 des Bescheids gewählten Formulierung wurde nämlich nicht auf § 5 Abs. 1 UVG Bezug genommen, sondern auf § 9 Abs. 1 und 2 Satz 1 UVG. Die Aufhebung richtete sich als actus contrarius an den Adressaten, dem auch der Leistungsbescheid erteilt wurde. Soweit die Beklagte dann im Vorlageschreiben vom 10. März 2021 an das Regierungspräsidium dieses gebeten hat, Nummer 2 des Bescheids vom 5. Februar 2021 klarzustellen, weil er sich an die Kläger zu 2 bis 4, gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1 hätte richten sollen, ist dies für die Auslegung des Bescheids unerheblich, weil diese Verlautbarung der Beklagten lediglich behördenintern erfolgte. Auch der Umstand, dass im Widerspruchsbescheid hinsichtlich des Gegenstands des Widerspruchs und im Tenor ausgeführt wird, es handele sich um einen Widerspruch der Kläger zu 2 bis 4 gegen die Einstellung der Leistungsgewährung, der zurückgewiesen werde, ergibt sich keine Änderung des Ausgangsbescheids hinsichtlich der Adressatenstellung der Klägerin zu 1. Eine solche Änderung des Tenors des Ausgangsbescheids wurde im Widerspruchsbescheid nicht verfügt. Die Kläger zu 2 bis 4 waren vielmehr als Betroffene des Bescheids vom 5. Februar 2021 auch dann entsprechend § 42 Abs. 2 Var. 1 VwGO widerspruchsbefugt, wenn sie nicht dessen Adressaten waren. Denn die Aufhebung des Leistungsbescheids betraf sie in ihrem Recht aus § 1 UVG. Dementsprechend ist es für die Auslegung des Ausgangsbescheids hinsichtlich der Adressatenstellung unerheblich, ob die Klägerin zu 1 und/oder die Kläger zu 2 bis 4 als Widerspruchsführer anzusehen sind. Soweit in der Begründung des Widerspruchsbescheids davon ausgegangen wird (S. 3), es handele sich um eine „Einstellung der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gegenüber den widersprechenden Kindern“ wird auch hierdurch der sich aus dem Ausgangsbescheid ergebende Adressat - die Klägerin zu 1 - nicht geändert. Ein gegenüber den Klägern zu 2 bis 4 ergangener aufhebender Erstbescheid ist im Widerspruchsbescheid nicht zu erkennen. c) Es liegt mit Blick auf Nummer 2 des Bescheids vom 5. Februar 2021 auch insoweit keine Nichtigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 SGB X vor, als die aufgehobenen Bescheide ihrerseits gar nicht existierten. In seinem Beschluss vom 7. März 2024 über die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe hat der Verwaltungsgerichtshof die Problematik der Qualifizierung von Bescheiden über die Gewährung von Unterhaltsleistungen als Dauerverwaltungsakte aufgeworfen und für den Fall, dass die Frage zu verneinen wäre und dass Unterhaltsleistungen allein als monatsweise bewilligt anzusehen wären - wobei die Bewilligung in den Monaten nach Erlass eines schriftlichen Bescheids allein in der Zahlung liegen würde - die weitere Frage in den Raum gestellt, ob ab 1. Januar 2021 schlicht keine weitere Bewilligung von Unterhaltsleistungen vorläge und somit keine Bewilligung durch Verwaltungsakt aufgehoben werden könnte. Die Qualifizierung der Gewährung von Unterhaltsleistungen als monatliche Bewilligung könnte man zwar vertreten, wenn man annähme, dass die gewährenden Bescheide unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Einstellung ergingen (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 6.4.2020 - 4 K 345/20 - juris Rn. 22 f.; möglicherweise auch wegen der Betonung des Prinzips der monatsweisen Bewilligung: BVerwG, Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36.16 - BVerwGE 161, 130, juris Rn. 15 ff.). Überzeugender ist es jedoch, die Gewährung von Unterhaltsleistungen durch einen Bescheid als Gewährung bis auf Weiteres und damit als Dauerverwaltungsakt anzusehen (so auch SächsOVG, Urteil vom 24.5.2023 - 5 A 590/21 - juris Rn. 35 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.1.2006 - 7 S 468/03 - juris Rn. 33; NdsOVG, Beschluss vom 4.7.2019 - 4 PA 124/19 - juris Rn. 4; VG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 29.9.2021 - 4 K 3540/20 - juris Rn. 37; zum Jugendhilferecht: Kammerbeschluss vom 23.7.2021 - 8 K 1487/21 - juris Rn. 36). Dies steht einer monatlichen Betrachtung des weiteren Vorliegens der Gewährungsvoraussetzungen allerdings nicht im Wege. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat das Vorliegen eines Dauerverwaltungsakts jüngst wie folgt überzeugend begründet: „Es wird hierdurch ein Gleichklang mit der sozialgerichtlichen Rechtsprechung hergestellt. Ist für Sozialleistungen der Sozialrechtsweg eröffnet, qualifiziert die Sozialgerichtsbarkeit die meisten Sozialleistungen als Dauerverwaltungsakte, z. B. Renten, Leistungen der sozialen Pflegeversicherung, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II (das nach § 41 Abs. 3 Satz 1 SGB II in der Regel für einen Zeitraum von einem Jahr erbracht wird) sowie Grundsicherung im Alter oder bei dauerhafter Erwerbsminderung (Merten, in: Hauck/Noftz, SGB X, 3. Erg.lfg. 2022, § 48 Rn. 15 m. w. N.). Für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hat das Bundessozialgericht (Urt. v. 8. Februar 2007 - B 9b AY 1/06 R -, juris Rn. 12) zwar darauf verwiesen, dass Sozialhilfeleistungen nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung keine rentenähnlichen Dauerleistungen seien und nur für die nächstliegende Zeit bewilligt würden; zugleich hat das Bundessozialgericht aber auch betont, dass die Behörde nicht gehindert sei, den Sozialhilfefall für einen längeren Zeitraum zu regeln, was aufgrund Auslegung des Verwaltungsakts im zu entscheidenden Einzelfall zu ermitteln sei, und sich dies im Bereich der Asylbewerberleistungen zudem aus § 9 Abs. 3 AsylbLG ergebe, nach dem u. a. § 48 SGB X entsprechend anwendbar sei. Soweit die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für andere Sozialleistungen als Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz eröffnet ist, geht die aktuelle Tendenz ebenfalls dahin, die Bewilligung der Sozialleistung als Dauerverwaltungsakt anzusehen (zum Jugendhilferecht: BayVGH, Beschl. v. 28. September 2006 - 12 CE 06.2391 -, juris Rn. 21; OVG NRW, Beschl. v. 12. Juni 2017 - 12 E 1120/16 -, juris Rn. 6 f.; Beschl. v. 27. Februar 2007 - 12 B 72/07 -, juris Rn. 19 ff.; NdsOVG, Beschl. v. 17. September 2013 - 4 ME 192/13 -, juris Rn. 2 ff.; VG Karlsruhe, Beschl. v. 23. Juli 2021 - 8 K 1487/21 -, juris Rn. 36 m. w. N.). Die Ansicht, dass Unterhaltsvorschussleistungen mit Sozialhilfeleistungen vergleichbar seien, ist hinterfragbar. Das Unterhaltsvorschussgesetz dient unmittelbar der Sicherung des (zivilrechtlichen Mindest-)Unterhalts, nicht der Sicherung des Lebensunterhalts. Soweit der Unterhaltsvorschuss mittelbar der Sicherung des Lebensunterhalts dient, unterscheidet er sich nicht von anderen mittelbar der Sicherung des Lebensunterhalts dienenden Sozialleistungen wie z. B. Arbeitslosengeld I, Krankengeld oder Elterngeld, die unstreitig keine Sozialhilfeleistungen sind. Nach dem maßgeblichen ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes ist die Gewährung von Unterhaltvorschuss unabhängig von der wirtschaftlichen Situation des Kindes und des alleinerziehenden Elternteils. Hieran ändert sich nichts durch den faktischen Umstand, dass in einer Vielzahl von Unterhaltsvorschussfällen auch wirtschaftliche Bedürftigkeit gegeben sein dürfte. Bei Unterhaltsvorschussleistungen handelt es sich um Pflichtleistungen, d. h. ihre Gewährung ist nicht in das Ermessen der Unterhaltsvorschussbehörde gestellt. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses entspricht grundsätzlich dem zivilrechtlichen Mindestunterhalt und ist damit unabhängig von etwaigen wechselnden Bedürfnissen und Wünschen des unterhaltsberechtigten Kindes, welche bei der Bewilligungsentscheidung deshalb auch nicht zu berücksichtigen sind. Unterhaltsvorschussleistungen sind für eine längere Dauer zu erbringen, früher für 72 Monate, nach aktueller Rechtslage bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs. Die Anspruchsberechtigung entsteht, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UVG erfüllt sind und kein Ausschlusstatbestand gemäß § 1 Abs. 3 und 4 UVG vorliegt. Dieser Grundtatbestand sieht kein abschnittsweises bzw. monatsweises Entstehen vor. Der Einzelanspruch auf Unterhaltsvorschuss wird lediglich monatsweise fällig (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 UVG) (vgl. - zum gesamten Absatz - Husmann, NJOZ 2018, 721). Der Umstand, die Notwendigkeit einer Sozialleistung ständig zu überprüfen, schließt das Vorliegen eines Dauerverwaltungsakts nicht aus. Es ist Kennzeichen des Dauerverwaltungsakts, dass für seine rechtliche Beurteilung grundsätzlich die jeweils aktuelle Sach- und Rechtslage maßgeblich ist (BVerwG, Beschl. v. 29. Oktober 2014 - 9 B 32.14 -, juris Rn. 3 m. w. N.), und die Behörde ihn deshalb auf fortbestehende Rechtmäßigkeit zu überwachen hat, weshalb er, soweit er durch nachträgliche Änderung der Sach- und bzw. oder Rechtslage rechtswidrig wird, unter den Voraussetzungen des § 48 (VwVfG bzw. SGB X) aufhebbar ist (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl., 2022, § 48 Rn. 53 m. w. N.). Verneinte man die Dauerverwaltungsaktqualität eines Unterhaltsvorschuss bewilligenden Bescheids, wäre bei einer erfolgreichen Klage die Stattgabe auf den Zeitraum bis zum Widerspruchsbescheid begrenzt. Dies würde in der Praxis dazu führen, dass - weil zumeist nach Ergehen des Widerspruchsbescheids kein neuer Antrag gestellt wurde - Lücken in der Leistungsgewährung entstehen, obwohl mit Ausnahme des Antragserfordernisses durchgängig die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung vorlagen. Schließlich gehen auch die Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes davon aus, dass die für Dauerverwaltungsakte geltende Vorschrift des § 48 SGB X Anwendung finden kann (vgl. Nr. 1.4.2., 1.8.4., 1.11.3., 2.4.2. und 5.3.2. der Richtlinien), der Bewilligungsbescheid also - stets [s. o. b)] oder jedenfalls ausnahmsweise [s. o. a)] - ein Dauerverwaltungsakt sein kann.“ Die Kammer schließt sich dieser Begründung in vollem Umfang an. Abgesehen davon kann schon allein wegen des Umstandes, dass die Beklagte davon ausgegangen ist, dass die Bescheide vom 21. November 2019 aufgehoben werden müssten, um die Unterhaltsleistungen einstellen zu können und sie somit von der Wirksamkeit der Leistungsbescheide und deren Charakter als Dauerverwaltungsakte ausgegangen ist, nicht angenommen werden, der aufhebende, hier gegenständliche Bescheid vom 5. Februar 2021 sei offensichtlich - also für einen verständigen Durchschnittsadressaten ohne Weiteres erkennbar - fehlerhaft, weil er nicht existente Verwaltungsakte aufhebe, und daher nach § 40 Abs. 1 SGB X nichtig sei. 2. Die Klägerin zu 1 ist hinsichtlich des gesamten Bescheids vom 5. Februar 2021 klagebefugt (§ 42 Abs. 2 Alt. 1 VwGO). Die Kläger zu 2 bis 4 nur hinsichtlich Nummer 2 und 3 des Bescheids. a) Durch die unter Nummer 1 des Bescheids gegenüber der Klägerin zu 1 angeordnete Erstattung gezahlter Unterhaltsleistungen wird allein die Klägerin zu 1 möglicherweise in ihren Rechten verletzt. Denn sie ist zur Erstattung des zurückgeforderten Geldbetrages verpflichtet. Die Kläger zu 2 bis 4 werden durch ihn nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. in einem entsprechenden Fall OVG Bremen, Beschluss vom 18.11.2022 - 2 PA 138/22 - juris Rn. 9 ff.). Sie sind lediglich mittelbar von dem der Familie entstehenden Vermögensverlust betroffen. Nach gerichtlichem Hinweis auf diesen Umstand haben sie in der mündlichen Verhandlung ihre Klage insoweit zurückgenommen. b) Durch die Aufhebung der Bescheide vom 21. November 2019 in Nummer 2 des Bescheids vom 5. Februar 2021 werden alle Kläger möglicherweise in ihren Rechten verletzt. aa) Für die Kläger zu 2 bis 4 ergibt sich dies daraus, dass sie Inhaber des Anspruchs aus § 1 UVG auf Unterhaltsleistungen sind (so auch VG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 29.9.2021 - 4 K 3540/20 - juris Rn. 32). bb) Aber auch die Klägerin zu 1 ist als alleinerziehender Elternteil durch die Aufhebung der Unterhaltsleistungen möglicherweise in ihren Rechten verletzt. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass nicht nur das berechtigte Kind, sondern auch der alleinerziehende Elternteil, bei dem das Kind lebt, für die Geltendmachung des Anspruchs auf Gewährung eines Unterhaltsvorschusses für sein Kind selbst widerspruchs- und klagebefugt ist. Dafür sprechen das aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folgende elterliche Erziehungsrecht und die Regelung des § 9 Abs. 1 UVG, mit welcher der Gesetzgeber sicherstellen wollte, dass der alleinerziehende Elternteil, bei dem das Kind lebt, den Anspruch auf Gewährung eines Unterhaltsvorschusses für das nach § 1 UVG berechtigte Kind gegebenenfalls auch gegen den Willen des anderen Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt, durchsetzen kann (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 4.7.2019 - 4 PA 124/19 - juris Rn. 2; SächsOVG, Urteile vom 16.3.2011 - 5 D 181/10 - juris Rn. 8 und vom 24.5.2023 - 5 A 590/21 - juris Rn. 26, letzteres bzgl. einer Einstellung gemäß § 66 Abs. 1 SGB I; BayVGH, Beschluss vom 20.1.2014 - 12 C 13.2488 - juris Rn. 7 f.; OVG B.-Bbg., Urteil vom 13.12.2018 - OVG 6 B 9.17 - juris Rn. 17; Kammerurteil vom 31.1.2023 - 8 K 3243/21 - n.v.). Dies gilt auch für den Fall, in dem - wie hier - der alleinerziehende Elternteil sich gegen die Aufhebung eines Bewilligungsbescheids wendet (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 4.7.2019 - 4 PA 124/19 - juris Rn. 2; SächsOVG, Urteil vom 24.5.2023 - 5 A 590/21 - juris Rn. 26; Kammerurteil vom 31.1.2023 - 8 K 3243/21 - n.v.; VG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 29.9.2021 - 4 K 3540/20 - juris Rn. 25; Buchheister in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, UVG, § 9 Rn. 23 f.). 3. Das nach § 68 Abs. 1 VwGO erforderliche Vorverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Der dem Wortlaut nach am 5. März 2021 allein von der Klägerin zu 1 eingelegte Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 5. Februar 2021 ist nach dem Schriftsatz des damaligen Verfahrensbevollmächtigen der Kläger vom 15. Oktober 2021 so zu verstehen, dass er von allen vier Klägern erhoben wurde und von allen ohne Differenzierung auf den gesamten Bescheid vom 5. Februar 2021 bezogen wurde. So wurde in dieser Widerspruchsbegründung angegeben „unsere Mandantin: XXX, als Vertreterin der Kinder XXX, XXX + XXX“. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nicht davon auszugehen, dass der Verfahrensbevollmächtigte den von der Klägerin zu 1 am 5. März 2021 jedenfalls im eigenen Namen eingelegten Widerspruch zurücknehmen wollte. Das Regierungspräsidium hat als Widerspruchsbehörde den Widerspruch so aufgefasst, dass er hinsichtlich Nummer 1 des angegriffenen Bescheids von der Klägerin zu 1 und hinsichtlich Nummer 2 des Bescheids von den Klägern zu 2 bis 4 erhoben worden sei. Diese Widersprüche wurden mit dem Widerspruchsbescheid zurückgewiesen. Dass die Klägerin zu 1 auch Widerspruch gegen Nummer 2 des Ausgangsbescheids eingelegt hatte, wurde von der Widerspruchsbehörde wohl nicht erkannt, weshalb es insoweit an einem Widerspruchsbescheid fehlen dürfte. Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob der Widerspruchsbescheid trotz seines Wortlauts so zu verstehen ist, dass er auch den Widerspruch der Klägerin zu 1 gegen Nummer 2 des Bescheids zurückweist. Denn die Klage ist im Falle des Fehlens eines Widerspruchsbescheids insoweit nach § 75 Satz 1 VwGO zulässig. 4. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO wurde gewahrt. Die Klagen sind am 15. Februar 2024 erhoben worden, mithin innerhalb eines Monats nach der am 20. Januar 2022 erfolgten Zustellung des Widerspruchsbescheids. II. Die gegen Nummer 1 des Bescheids der Beklagten vom 5. Februar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums vom 17. Januar 2022 gerichtete Klage der Klägerin zu 1 ist unbegründet (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nummer 1 des Bescheids der Beklagten vom 5. Februar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums vom 17. Januar 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 1 nicht in ihren Rechten. 1. Rechtsgrundlage für die darin angeordnete Ersatzpflicht ist § 5 Abs. 1 UVG. 2. Die Anordnung der Ersatzpflicht ist formell rechtmäßig erfolgt. Insbesondere wurde die Klägerin zu 1 gemäß § 24 Abs. 1 SGB X zu der beabsichtigten Anordnung mit Schreiben der Beklagten vom 9. Dezember 2020 angehört. 3. Die Anordnung der Ersatzpflicht ist auch materiell rechtmäßig. a) Haben die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen, so hat der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, oder der gesetzliche Vertreter des Berechtigten den geleisteten Betrag insoweit zu ersetzen, als er 1. die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 UVG unterlassen hat, oder 2. gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren (§ 5 Abs. 1 UVG). Nach § 6 Abs. 4 UVG sind der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, und der gesetzliche Vertreter des Berechtigten verpflichtet, der zuständigen Stelle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. b) Ausgehend hiervon erfolgte die Anordnung der Ersatzpflicht zu Recht. aa) Die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung haben im Zeitraum vom 28. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2020, für den die Beklagte den Ersatz von Leistungen in Höhe von insgesamt 9.192 Euro angeordnet hat, nicht vorgelegen. Denn die Klägerin zu 1 als der Elternteil, bei dem die Kläger zu 2 bis 4 im streitgegenständlichen Zeitraum lebten, war in diesem Zeitraum nicht von ihrem Ehegatten dauernd getrennt lebend im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 UVG. Die Klägerin zu 1 hat am 27. Oktober 2019 den am XXX 1980 geborenen georgischen Staatsangehörigen XXX, nunmehr XXX, geheiratet. Seit dem 30. Juli 2023 lebt er sogar bei den Klägern. Unerheblich ist es im Zusammenhang des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG, dass der Ehegatte nicht der Vater der Kinder ist, für die Unterhaltsleistungen nach § 1 UVG begeht werden, und ob eine Unterhaltspflicht des Ehegatten gegenüber dem Kind besteht. Denn nach einer Heirat des bisher alleinerziehenden Elternteils ist in aller Regel nicht die prekäre Lage wie bei Alleinstehenden und damit kein Grund für die Gewährung der Unterhaltsleistungen gegeben. Der Leistungsausschluss für Kinder, die in einer sogenannten „Stiefelternfamilie“ leben, ist verfassungsgemäß (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.12.2000 - 5 C 42.99 - BVerwGE 112, 259, juris Rn. 15 ff.; in der Tendenz: BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3.3.2004 - 1 BvL 13/00 - BVerfGK 3, 22, juris; wie hier BayVGH, Beschluss vom 11.8.2020 - 12 ZB 18.1572 - juris Rn. 11 ff.; SächsOVG, Beschluss vom 3.9.2018 - 5 A 305/16 - juris Rn. 4 ff.). Ein dauerndes Getrenntleben lag auch im hier fraglichen Zeitraum nicht vor. Nach § 1 Abs. 2 UVG gilt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, als dauernd getrennt lebend im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG, wenn im Verhältnis zum Ehegatten oder Lebenspartner ein Getrenntleben im Sinne von § 1567 BGB vorliegt oder wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner wegen Krankheit oder Behinderung oder auf Grund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist. Nach § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht mehr herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Hier bestand im streitgegenständlichen Zeitraum vom 28. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2020 zwar keine häusliche Gemeinschaft zwischen der Klägerin zu 1 und ihrem Ehemann. Dennoch wollten die Ehegatten diese die ganze Zeit über herstellen. Der Herstellung standen offenbar ein für den Ehemann aufgrund früherer Asylverfahren bestehendes aufenthaltsrechtliches Einreiseverbot mit unbekannter Dauer (dazu § 11 AufenthG) und möglicherweise lange Bearbeitungszeiten der Behörden während der Corona-Pandemie entgegen. Am 31. Juli 2023 konnte der Ehemann mit einem am 21. Juli 2023 von der deutschen Botschaft in Tiflis ausgestellten Visum in das Bundesgebiet einreisen. Seither wohnt er bei den Klägern. Die Klägerin zu 1 hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, nach der Heirat im Oktober 2019 hätten sie über soziale Netzwerke Kontakt gehabt und sich nach der Corona-Pandemie auch bei einer Cousine in Polen für wenige Tage getroffen. Den Klägern zu 2 und 4 habe er gelegentlich kleine Geschenke geschickt, sie alle hätten sich täglich unterhalten. Sofort nach der Ankunft des Ehemannes sei er wie ein Vater für die Kläger zu 2 und 4 gewesen und unternehme viel mit ihnen. Damit fehlt es hier an dem subjektiven Element der Definition des § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Klägerin zu 1 und ihr Ehemann wollten die eheliche Gemeinschaft herstellen. Die in § 1 Abs. 2 UVG genannten Ausnahmen lagen nicht vor. Ausländerrechtliche Hindernisse für eine Herstellung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten oder Lebenspartner begründen kein „dauerndes Getrenntleben“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 UVG, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner die häusliche Gemeinschaft herstellen wollen und die eheliche Lebensgemeinschaft nicht ablehnen. Entgegen der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 16.4.2024 - 12 BV 24.238 - juris Rn. 28 ff.; Beschluss vom 23.12.2022 - 12 C 22.2410 - juris Rn. 29 ff.; zustimmend: Conradis, NZFam 2023, S. 239; für das Ausländerrecht ohne Begründung: Hailbronner, AuslR, § 30 AufenthG Rn. 9 ), die dieser im Rahmen einer Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe und nun einem Berufungsurteil abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung (BayVGH, Urteil vom 26.5.2003 - 12 B 03.43 - juris Rn. 20 ff.) sowie der in der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auslegung von § 1 Abs. 2 UVG angenommen hat (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 27.6.2005 - 7 S 1032/02 - juris Rn. 31 ff. und vom 2.1.2006 - 7 S 468/03 - juris Rn. 34 ff.; NdsOVG, Beschluss vom 15.12.2022 - 14 PA 359/22 - juris Rn. 5 f.; OVG NRW, Beschluss vom 3.8.2020 - 12 E 517/20 - juris Rn. 8; für asylrechtliche Beschränkungen der Wohnsitznahme: OVG NRW, Beschluss vom 21.4.2020 - 12 E 788/19 - juris Rn. 7 f.; ebenso die überwiegende Literatur: DIJuF-Rechtsgutachten vom 17.11.2014, JAmt 2015, S. 34; Schreier in Schlegel/Voelzke, jurisPK Sozialrecht Besonderer Teil, UVG, § 1 Rn. 47 ff. ; Koppenfels-Spies in Knickrehm u.a., Kommentar zum Sozialrecht, UVG, 8. Aufl., 2023, § 1 Rn. 7; Engel-Boland in Rolfs u.a., BeckOK Sozialrecht, UVG, § 1 Rn. 20 f.), ist § 1 Abs. 2 UVG als abschließende Definition des dauernden Getrenntlebens und nicht als widerlegliche Vermutung zu verstehen (vgl. Schlegel/Voelzke, jurisPK Sozialrecht Besonderer Teil, UVG, § 1 Rn. 47 ff. ). Der Gesetzgeber hat mit Art. 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074, 2079) § 1 Abs. 2 UVG neu gefasst und hat - anders als zuvor - für die grundsätzliche Definition des dauernden Getrenntlebens im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG nunmehr ausdrücklich auf die Definition des § 1567 BGB Bezug genommen und hierfür die Worte „Ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, gilt als dauernd getrennt lebend im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, wenn…“ eingefügt. Zuvor hatte § 1 Abs. 2 UVG folgende Fassung: „(2) Als dauernd getrennt lebend im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gilt ein verheirateter Elternteil, bei dem das Kind lebt, auch dann, wenn sein Ehegatte wegen Krankheit oder Behinderung oder auf Grund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist.“ Damit ergibt sich bereits aus dem Vergleich des Wortlauts der Norm vor und nach der Änderung, dass aus der bisher den Begriff des „dauernden Getrenntlebens“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG erweiternden Regelung des § 1 Abs. 2 UVG („gilt… auch dann“) eine den Begriff abschließend definierende Regelung („gilt…, wenn“) werden sollte. Hierzu bedurfte es - entgegen der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht der Einfügung eines beschränkenden Wortes wie „nur“ in die Definition. Diese Auslegung des Wortlauts von § 1 Abs. 2 UVG wird durch die Begründung des dem Gesetz vom 16. August 2001 zugrundliegenden Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 29. Mai 2001 gestützt (BT-Drs. 14/6160, S. 15). Danach sollte die Gesetzesänderung klarstellen, dass für den Begriff des „dauernden Getrenntlebens“ die Definition des Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgeblich sein und „lediglich durch die in § 1 Abs. 2 UVG ausdrücklich genannten Fallgestaltungen erweitert werden“ solle (vgl. auch Schreier in Schlegel/Voelzke, jurisPK Sozialrecht Besonderer Teil, UVG, § 1 Rn. 47.2 ). Das dargelegte Normverständnis ergibt sich aber auch unabhängig von der Begriffsbestimmung des § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn die hier maßgebliche Fassung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG verlangt jedenfalls ein „dauerndes“ Getrenntleben. Hiervon kann bei frisch Verheirateten, die zusammen ziehen wollen und bei denen auch gewiss ist, dass die ausländerrechtliche Situation ein Zusammenziehen jedenfalls nicht „dauernd“ verhindern wird, nicht gesprochen werden. Nicht ausgeschlossen ist in dieser Situation auch, dass der ausländische Ehegatte zumindest Besuchsvisa erhält, was ebenfalls gegen ein „dauerndes“ Getrenntleben in dieser Phase spricht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.1.2006 - 7 S 468/03 - juris Rn. 38). Eine nur an die faktische Trennung anknüpfende Auslegung von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG würde auch dem Sinn und Zweck der Regelung nicht gerecht. Denn dann müssten auch die Kinder, bei denen ein Elternteil wegen der Berufsausübung - etwa bei Soldaten im Auslandseinsatz, Matrosen, Fernfahrern, Forschungsaufenthalten - oder wegen der Teilnahme an Maßnahmen der Aus- und Fortbildung längerfristig abwesend ist, als anspruchsberechtigt im Sinne des UVG gelten. Auch bei diesen Personengruppen können sich längere Zeitphasen der faktischen Trennung ergeben, die auch mit Erschwernissen für den erziehenden Partner verbunden sind oder doch jedenfalls verbunden sein können. Diese Personengruppen hat der Gesetzgeber erkennbar nicht im Auge gehabt. Entscheidend war und ist damit darauf abzustellen, dass die betroffenen Ehegatten die Lebensgemeinschaft gerade nicht herstellen wollen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.1.2006 - 7 S 468/03 - juris Rn. 39). Sinn und Zweck der Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 UVG gebieten ebenfalls nicht - auch nicht im Wege einer analogen Anwendung - die Gleichstellung ausländerrechtlicher Hindernisse für die Herstellung der Lebensgemeinschaft mit dem Fall, dass der Ehegatte auf Grund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist. Wie oben bereits ausgeführt, enthält § 1 Abs. 2 UVG eine abschließende Aufzählung von Ausnahmetatbeständen, die eng auszulegen sind. Zudem würden dann ausländerrechtliche Hindernisse besser behandelt als auf faktischen Zwängen beruhende Hindernisse für die Herstellung der häuslichen Gemeinschaft. Es fehlt daher schon eine regelungsbedürftige Lücke (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.1.2006 - 7 S 468/03 - juris Rn. 42). Dies gilt insbesondere - wenn es sich anders als hier, aber wie wohl im Regelfall bei dem im Ausland befindlichen Ehegatten zugleich um den anderen Elternteil handelt - mit Blick auf den in § 7 UVG geregelten Übergang des Unterhaltsanspruchs, dessen Durchsetzung gegenüber im Ausland befindlichen Personen mit teilweise erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, namentlich wenn der zum Kindesunterhalt verpflichtete Ehegatte oder Lebenspartner sich in einem Staat aufhält, der nicht an die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. L Nr. 7 vom 10.1.2009, S. 1) oder das Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (ABl. L 192 vom 227.7.2011, S. 39) gebunden ist, wie etwa Afghanistan, Algerien, Irak, Kamerun, Libanon, Marokko, Nigeria, Pakistan, Syrien oder Tunesien (vgl. https://www.hcch.net/de/instruments/conventions/status-table/?cid=131; zu den praktischen Schwierigkeiten der Geltendmachung: Schlauß, JAmt 2020, 611; zur Anspruchsberechtigung ausländischer Kinder siehe § 1 Abs. 2a UVG und Schreier in Schlegel/Voelzke, jurisPK Sozialrecht Besonderer Teil, UVG, § 1 Rn. 69 bis 90). Es ist nicht ersichtlich, dass das Unterhaltsvorschussgesetz auch insoweit vorschreibt, dass der Staat hinsichtlich der zivilrechtlich begründeten Unterhaltspflicht in Vorleistung tritt. Das Existenzminimum der Kinder ist im Übrigen durch die Vorschriften zur Grundsicherung sowie der Sozialhilfe gewährleistet. Eine analoge Anwendung von § 1 Abs. 2 UVG auf Fälle der ausländerrechtlichen Zuzugsbeschränkung verbietet sich auch deshalb, weil solche Trennungszeiten mit den in § 1 Abs. 2 UVG gesetzlich geregelten Fallgruppen nicht vergleichbar sind. Anders als der Bayerische Verwaltungsgerichtshof meint (Urteil vom 16.4.2024 - 12 BV 24.238 - juris Rn. 39 ff.), liegt eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 GG damit nicht vor. Langfristige Krankheit, Behinderung oder gerichtlich angeordnete Unterbringung sind besondere Lebenslagen, die nicht nur den betroffenen Ehegatten in außerordentlicher Weise belasten, sondern in aller Regel auch den dann alleinerziehenden Partner und die Kinder. Die vom Gesetz normierten Ausnahmen zeichnen sich gerade dadurch aus, dass in aller Regel anzunehmen ist, dass der langfristig in einer Anstalt untergebrachte Ehegatte während dieser Zeit den erziehenden Elternteil nicht nur nicht wird unterstützen können, sondern oft genug eine zusätzliche Belastung für den erziehenden Elternteil und die gesamte Familie darstellt. Dies gilt für sonstige Fälle faktischer Trennung - auch bei im Ausland lebenden Partnern - keineswegs. Hier sind sowohl finanzielle Unterstützungsleistungen unschwer möglich und oft auch üblich. Aber auch durch Gespräch und Rat kann ein ortsabwesender Partner den erziehenden Elternteil unterstützen. Schließlich besteht in Fällen nur faktischer Trennung in aller Regel auch die Möglichkeit von Besuchen im Ausland und damit die Gelegenheit der zumindest zeitweisen Herstellung der familiären Gemeinschaft (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.1.2006 - 7 S 468/03 - juris Rn. 43). Soweit dies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof trotz der heute gegebenen Möglichkeiten eines günstigen Reisens sowie der elektronischen Kommunikation schlicht als „abwegig“ und „lebensfremd“ bezeichnet (Urteil vom 16.4.2024 - 12 BV 24.238 - juris Rn. 22), ist dies mangels Begründung, die durch eine kraftvolle Wortwahl nicht ersetzt wird, nicht überzeugend. Das Fehlen einer Situation des Eingebettetseins in eine Familie und der Teilhabe an deren sozialem Stand (darauf abstellend: BayVGH, Beschluss vom 23.12.2022 - 12 C 22.2410 - juris Rn. 35) ist daher typischerweise nicht in gleichem Maße gegeben, wie in den in § 1 Abs. 2 UVG speziell geregelten Ausnahmefällen. Aufenthaltsrechtliche Hindernisse für die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft sind - anders als die Unterbringung in einer Anstalt wegen Krankheit, Behinderung oder aufgrund gerichtlicher Anordnung - typischerweise auch nicht objektiv unüberwindlich, sondern - etwa wie durch Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) - individuell beeinflussbar. Zudem sind aufenthaltsrechtliche Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen so vielgestaltig, dass nicht angenommen werden kann, der Gesetzgeber habe diese immer dann, wenn sie für wenigstens sechs Monate die Herstellung der häuslichen Gemeinschaft verhindern, obwohl beide Ehegatten oder Lebenspartner sie herstellen wollen, einem „dauernden Getrenntleben“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 UVG gleichgestellt oder hätte diese mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG gleichstellen müssen. Auch führen die verschiedenen aufenthaltsrechtlich begründeten Hindernisse für die Herstellung der häuslichen Gemeinschaft in Deutschland nicht in allen Fällen zu als gleich schwer zu bewertenden Belastungen für die betroffene Familie. So waren auch vorliegend - wie von der Klägerin zu 1 geschildert - durchaus unterstützende Kontakte zwischen den Ehegatten und den Kindern und Besuche möglich und wären - ohne die Corona-Pandemie, die für die Klägerin zu 1 insoweit ebenfalls ein Reisehindernis begründete - noch häufiger möglich gewesen. bb) Die Klägerin zu 1 hat es mit Blick auf die auf den Bescheiden vom 12. Juni 2019 und 21. November 2019 beruhenden Unterhaltsleistungen unterlassen, unverzüglich nach § 6 Abs. 4 UVG die Änderung in den Verhältnissen mitzuteilen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, und hat dadurch die Zahlung dieser Unterhaltsleistungen herbeigeführt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG). Mit Blick auf die ab dem 28. Oktober 2019 gewährten Unterhaltsleistungen hat die Klägerin zu 1 darüber hinaus in Folge von Fahrlässigkeit nicht gewusst, dass aufgrund ihrer Heirat am 27. Oktober 2019 die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG für die Gewährung von Unterhaltsleistungen nicht mehr vorlagen. Die Wiederheirat ist ein für das Bestehen des Anspruchs erheblicher Umstand. Die Klägerin zu 1 war in den Bescheiden vom 12. Juni und 21. November 2019, die Grundlage für die nun zu ersetzenden Unterhaltsleistungen waren, unter anderem darauf hingewiesen worden, dass sie nach § 6 Abs. 4 UVG verpflichtet ist, Änderungen, die für die Leistungsgewährung wichtig sind, der Unterhaltsvorschusskasse unverzüglich mitzuteilen, insbesondere die Eheschließung des Elternteils, bei dem das Kind lebt, auch wenn es sich bei dem Ehegatten nicht um den anderen Elternteil handelt. Zuvor hatte sie erstmals im Antrag vom 22. März 2013 unterschrieben, dass sie unverzüglich alle Änderungen, die für die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz von Bedeutung sind, der Unterhaltsvorschussstelle mitteilen müsse und dass sie das Merkblatt über die Leistungen, Anspruchsvoraussetzungen und die Mitteilungspflichten erhalten habe. Zuletzt erklärte sie in den von ihr unterschriebenen Fragebögen vom 23. Mai 2019 und vom 1. März 2020, dass ihr die Mitteilungspflichten des § 6 Abs. 4 UVG bekannt seien. Noch im Fragebogen vom 1. März 2020 gab sie an, es hätten sich keine für die Leistungsgewährung bedeutsamen Änderungen (z. B. Heirat) ergeben. Die Klägerin zu 1 hat den Umstand der Wiederheirat vom 27. Oktober 2019 der Beklagten nicht unverzüglich, also nicht entsprechend § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern (vgl. Schreier in Schlegel/Voelzke, jurisPK Sozialrecht Besonderer Teil, UVG, § 6 Rn. 17 ), sondern erst am 4. Dezember 2020 mitgeteilt. Darüber hinausgehend ist mit Blick auf die ab dem 28. Oktober 2019 gezahlten Unterhaltsleistungen davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1, die vor Erlass des Bescheids vom 21. November 2019 der Beklagten nicht mehr erneut einen Fragebogen ausfüllen und insoweit keine erneuten Angaben zu den Anspruchsvoraussetzungen machen musste, im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte wissen können, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistungen ab 27. Oktober 2019 nicht mehr vorlagen. Ob und inwieweit von der Ausländerbehörde gegenüber der Klägerin zu 1 Äußerungen getätigt wurden, die diese missverstanden haben will, wonach sie bis zur Einreise des Ehemannes „alleinerziehend“ sei, kann dies hier nicht mehr nachvollzogen werden. Abgesehen davon ist es mit Blick auf die eindeutigen Belehrungen durch die für die Unterhaltsleistungen zuständige Behörde, welche die Ausländerbehörde nicht ist, unerheblich. Ferner hat die Klägerin zu 1 am 4. Dezember 2020 bei der Ausfüllung des Fragebogens der Unterhaltsvorschusskasse dann doch erkannt, dass sie die Eheschließung mitteilen muss. III. Die gegen Nummer 2 des Bescheids der Beklagten vom 5. Februar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums vom 17. Januar 2022 gerichteten Klagen sind ebenfalls unbegründet. Die Aufhebung der Bescheide vom 21. November 2019 für die Zeit ab dem 1. Januar 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Der angegriffene Bescheid findet - auch wenn es sich bei der Gewährung von Unterhaltsleistungen um einen Dauerverwaltungsakt handelt - seine Rechtsgrundlage in § 45 SGB X, nicht in § 48 SGB X. Eine Anwendung des § 48 SGB X kommt in Betracht, wenn nach Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung eine wesentliche Änderung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eingetreten ist. § 45 SGB X findet dagegen Anwendung, wenn der Verwaltungsakt bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war und deswegen geändert werden soll (vgl. BSG, Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 45/09 R - NZS 2011, S. 874; Sandbiller in Rolfs u.a., BeckOGK SGB X, § 45 Rn. 15). Hier hat die Beklagte die Aufhebung der mit den Bescheiden vom 21. November 2019 gewährten Unterhaltsleistungen auf einen Umstand - die Heirat der Klägerin zu 1 am 27. Oktober 2019 - gestützt, der zur anfänglichen Rechtswidrigkeit der Bescheide vom 21. November 2019 führte. § 45 SGB X ist daher die richtige Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Leistungsbescheide. 2. Der Aufhebungsbescheid vom 5. Februar 2021 ist formell rechtmäßig. Die Kläger - die Kläger zu 2 bis 4 vertreten durch die Klägerin zu 1 - sind gemäß § 24 Abs. 1 SGB X zu der beabsichtigten Aufhebung der Bescheide vom 21. November 2019 mit Schreiben der Beklagten vom 9. Dezember 2020 angehört worden. 3. Der angegriffene Aufhebungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. a) Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 und 2 Satz 3 Nr. 2 sowie Abs. 3 und 4 SGB X für die am 5. Februar 2021 verfügte Rücknahme der Bescheide vom 21. November 2019 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 lagen vor. aa) Die Bescheide vom 21. November 2019 waren - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - von Anfang an rechtswidrig. Aufgrund der Heirat am 27. Oktober 2019 war die Klägerin zu 1 nicht mehr nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 UVG dauernd getrennt lebend. bb) Auf schutzwürdiges Vertrauen können sich die Kläger nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht berufen. Ob daneben der - von der Widerspruchsbehörde für einschlägig gehaltene - Ausschlussgrund des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X erfüllt ist, kann daher dahinstehen. Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Der Tatbestand kann auch durch Unterlassen verwirklicht werden, sofern eine Pflicht zur Mitwirkung besteht. Unterlässt ein Antragsteller vorsätzlich oder grob fahrlässig die Mitteilung wesentlicher geänderter Umstände, die er bei Antragstellung noch anders angegeben hatte, die aber vor Erlass des Bewilligungsbescheids eingetreten sind, so ist dieses Unterlassen bei der Rücknahme der Leistungsbewilligung wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit der unrichtigen oder unvollständigen Angabe gleichzusetzen (BSG, Urteil vom 1.6.2006 - B 7a AL 76/05 R - BSGE 96, 285, juris Rn. 23; Heße in Rolfs u.a., BeckOGK SGB X, § 45 Rn. 23). Hier war die Klägerin zu 1 als Elternteil, bei dem die Kläger zu 2 bis 4 leben, sowie als deren gesetzliche Vertreterin nach § 6 Abs. 4 UVG verpflichtet, eine Änderung in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilung hat sie - wie oben ausgeführt - bezüglich des Umstands ihrer Heirat am 27. Oktober 2019 unterlassen. Unabhängig davon, ob dieses Unterlassen vorsätzlich geschah, beruhte es jedenfalls nicht nur auf Fahrlässigkeit (wie sie im Zusammenhang des § 5 Abs. 1 UVG genügt), sondern auch auf grober Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dies ist gegeben, wenn der Betroffene einfache und selbstverständliche Überlegungen nicht angestellt hat (vgl. Heße in Rolfs u.a., BeckOGK SGB X, § 45 Rn. 23). Hat die Behörde in beigefügten Merkblättern oder im Antragsformular deutlich und verständlich auf die Pflicht zur Mitteilung sämtlicher für die Leistungsbewilligung erheblicher Tatsachen hingewiesen, so kann dem Betroffenen im Regelfall Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, wobei auch hier die Umstände des Einzelfalls zu prüfen sind (vgl. BSG, Urteil vom 24.4.1997 - 11 RAr 89/96 - juris Rn. 23; Merten in Hauck/Noftz, SGB X, § 45 Rn. 65 ; Padé in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB, SGB X, § 45 Rn. 93). Hier war - wie oben bereits ausgeführt - der Klägerin zu 1 aufgrund des übergebenen Merkblattes, der vor den Bewilligungen ausgefüllten Fragebögen und der Hinweise in den Bewilligungsbescheiden bekannt, dass sie nach § 6 Abs. 4 UVG auch eine Wiederheirat der Behörde mitteilen muss. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin zu 1 diese Hinweise, die in einfach verständlicher Sprache gehalten waren, nicht verstanden hat. Etwaige irreführende Äußerungen von der Ausländerbehörde sind weder erwiesen noch hätten sie von der Klägerin zu 1 für relevant gehalten werden dürfen. Sie hätte sich insoweit an die zuständige Unterhaltskasse wenden müssen. Dementsprechend hat sie in dem am 4. Dezember 2020 ausgefüllten Fragebogen den Umstand der Wiederheirat dann doch noch mitgeteilt. Die Kenntnis der Klägerin zu 1 wird entsprechend § 166 Abs. 1 BGB den Klägern zu 2 bis 4 zugerechnet. cc) Die Bescheide vom 21. November 2019 konnten nach § 45 Abs. 1 und 4 Satz 1 am 5. Februar 2021 auch für die Vergangenheit ab 1. Januar 2021 zurückgenommen werden, weil ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegt. Die Frist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X, wonach dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zu tun ist, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen, ist gewahrt. Die Beklagte hat von der Heirat erst am 4. Dezember 2020 erfahren. dd) Schließlich wurde auch die Frist des § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X gewahrt. Danach kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach § 45 Abs. 2 SGB X nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Die Bescheide vom 21. November 2019 stellen zwar - wie oben ausgeführt - Dauerverwaltungsakte dar. Ihre Bekanntgabe lag am 5. Februar 2021 aber noch keine zwei Jahre zurück. b) Der Umstand, dass weder die Beklagte noch die Widerspruchsbehörde vor Erlass des Rücknahmebescheids Ermessen ausgeübt haben, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids. Die Rücknahme nach § 45 Abs. 1 SGB X steht - anders als die Aufhebung eines Dauerverwaltungsakts bei Änderung der Verhältnisse gemäß § 48 SGB X - grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Eine rechtmäßige Ermessensausübung setzt jedenfalls voraus, dass der Behörde bewusst war, Ermessen ausüben zu müssen und zu dürfen. Dieses Bewusstsein muss in dem Bescheid zum Ausdruck kommen. Fehlt es daran, liegt ein Ermessensausfall (Ermessensunterschreitung) vor (vgl. LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 30.3.2018 - L 7 SO 5038/15 - juris Rn. 41). Vorliegend ist nicht erkennbar, dass die Beklagte oder die Widerspruchsbehörde Ermessen ausgeübt hat. Im Bescheid finden sich keine Erwägungen dazu, ob die Bescheide vom 21. November 2019 aufgehoben werden sollen (Entschließungsermessen) und wenn ja in welchem Umfang. Es erfolgte lediglich der Hinweis, dass eine rückwirkende Aufhebung zum Zwecke der Rückforderung gewährter Unterhaltsleistungen rechtlich nicht in Betracht komme, weil diese aufgrund der spezielleren Vorschrift des § 5 Abs. 1 UVG von der Klägerin zu 1 zu erstatten seien und die Leistungen ab 1. Januar 2021 eingestellt worden seien. Die Rücknahme mit Wirkung zum 1. Januar 2021 habe daher nur die Beendigung der Unterhaltsleistungen zur Folge. Die Behörden sahen sich daher zu ihrem Vorgehen rechtlich verpflichtet. Eine Ermessensausübung ist nicht gegeben. Aufgrund einer Reduzierung des Ermessens für die hier verfügte Rücknahme auf Null ist der angegriffene Bescheid dennoch nicht rechtswidrig. Eine ausnahmsweise vorliegende Ermessensschrumpfung auf Null setzt voraus, dass es nach dem festgestellten Sachverhalt ausgeschlossen ist, dass Umstände vorliegen, die eine anderweitige - den Betroffenen ganz oder teilweise begünstigende - Entscheidungsfindung rechtsfehlerfrei zuließen (vgl. BSG, Urteil vom 11.45.2002 - B 3 P 8/01 R - juris Rn. 26). Dies kommt dann in Betracht, wenn ermessensrelevante Gesichtspunkte weder vom Kläger geltend gemacht noch sonst wie ersichtlich sind (vgl. LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 30.3.2018 - L 7 SO 5038/15 - juris Rn. 42). Streitig ist, ob in einem Fall, in dem im Anschluss an die nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X gebotene Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Rücknahme mit dem Interesse des Begünstigten am Fortbestand des Verwaltungsaktes aus den tatsächlichen Feststellungen keine Gesichtspunkte verbleiben würden, die für das Ermessen Bedeutung haben könnten, und von der Verwaltung deshalb nicht gefordert werden kann, was auch kein Gericht leisten könnte: eine Ermessensabwägung ohne dafür geeignete Gesichtspunkte; in einem solchen Fall sei das Ermessen auf Null reduziert (vgl. BSG, Urteil vom 13.9.1994 - RVs 1/94 - juris Rn. 11; LSG B.-Bbg., Urteil vom 15.1.2020 - L 11 VG 38/16 - juris Rn. 35; a. A. Sandbiller in Rolfs, BeckOGK SGB X, § 45 Rn. 84 ff.; offenlassend: BSG, Urteil vom 11.4.2002 - B 3 P 8/01 R - juris Rn. 27; allg. Schütze in ders., SGB X, 9. Aufl., 2020, § 45 Rn. 102 ff.). Auf diese Streitfrage kommt es hier jedoch nicht an. Schon bei Anwendung des strengen allgemein anerkannten Maßstabes liegt eine Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der mit der Rücknahme bewirkten Einstellung der Leistungen vor. Es sind keine Gesichtspunkte vorhanden, die gegen die verfügte Rücknahme sprächen. Das Vertrauen der Kläger ist - wie ausgeführt - nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht schutzwürdig. Die Rechtswidrigkeit beruht auch nicht auf einem Fehler der Behörde, sondern auf einer Verletzung der Pflicht der Klägerin zu 1 aus § 6 Abs. 4 UVG. Das öffentliche Interesse an der Einstellung der Leistungen überwiegt. Bei Verwaltungsakten, mit denen - wie hier - Dauerleistungen bewilligt worden sind, ist das öffentliche Interesse an der Beseitigung des rechtswidrigen Zustands in der Regel höher einzuschätzen als bei der Gewährung einmaliger Leistungen, weil eine Dauerleistung die Allgemeinheit regelmäßig stärker belastet als eine einmalige Leistung (vgl. BSG, Urteil vom 11.4.2002 - B 3 P 8/01 R - juris Rn. 21). Für eine Rücknahme zum Zwecke der Einstellung der Leistungen spricht insbesondere der sich aus der Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ergebende gesetzgeberische Wille, nach dem im Falle des Eintritts einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwaltungsakts vorgelegen haben, der Verwaltungsakt für die Zukunft - ohne Ermessen - aufzuheben ist. Da hier die Rücknahme der Bewilligungsbescheide allein die Einstellung der Leistungen bewirkt und nicht Grundlage für die Rückforderung ist (zur Einbeziehung einer Rückforderung in die Ermessenserwägungen: Padé in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB, SGB X, § 45 Rn. 129), die hier auf der Grundlage der Sondervorschrift des § 5 Abs. 1 UVG erfolgt, spricht die gesetzliche Wertung für eine zwingende Rücknahme. Die sich aus einer Rückforderung ergebenden Belastungen sind hier - anders als in Fällen, in denen eine rückwirkende Rücknahme zum Zwecke der Rückforderung nach § 50 SGB X erfolgt - nicht gegeben und können somit auch nicht in der Ermessensentscheidung gegen eine Rücknahme sprechen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO. Die Kläger tragen nach § 159 Satz 2 VwGO die Kosten als Gesamtschuldner, weil mit Blick auf den von allen Klägern angegriffenen Bescheid eine prozessual notwendige Streitgenossenschaft vorliegt (§ 64 VwGO und § 62 Abs. 1 Alt. 1 ZPO; Buchheister in Wysk, VwGO, 3. Aufl., 2020, § 64 Rn. 8 und Wöckel in Eyermann, 16. Aufl., 2022, § 159 Rn. 6). Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung kann hier nach § 167 Abs. 2 VwGO unterbleiben. V. Die Berufung wird zugelassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat die hier entscheidungserhebliche, fallübergreifend bedeutsame, aber obergerichtlich wieder streitige Frage der Auslegung des § 1 Abs. 2 UVG. Ungeklärt ist, ob ein dauerndes Getrenntleben der Ehegatten im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 UVG vorliegt, wenn aufenthaltsrechtliche Hindernisse der Herstellung der häuslichen Gemeinschaft entgegenstehen. Die Kläger wenden sich gegen den angeordneten Ersatz gewährter Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (Unterhaltsleistungen) sowie die Einstellung von Unterhaltsleistungen. Die Klägerin zu 1, eine georgische Staatsangehörige, ist die im Jahr 1974 geborene Mutter der am XXX 2010 geborenen Klägerin zu 2 sowie der am 2012 geborenen Kläger zu 3 und 4. Die Kläger zu 2 bis 4 sind deutsche Staatsangehörige. Die Klägerin zu 1 und der Vater der Kläger zu 2 bis 4 leben seit dem XXX 2013 dauerhaft getrennt und sind seit dem XXYX 2016 geschieden. Der Vater, der inzwischen in Kasachstan lebt, zahlt seit November 2013 keinen Unterhalt. Mit Bescheiden vom 26. November 2013 bewilligte die Beklagte zunächst für jeden der Kläger zu 2 bis 4 Unterhaltsleistungen ab dem 1. November 2013 in Höhe von 133 Euro. Mit Bescheiden vom 12. Juni 2019 wurde den Klägern zu 2 bis 4 ab 1. Juli 2019 jeweils ein Betrag von 202 Euro gewährt. Zuletzt wurden den Klägern zu 2 bis 4 jeweils mit Bescheiden vom 21. November 2019 für die Zeit ab 1. Januar 2020 Unterhaltsleistungen in Höhe von 220 Euro bewilligt. In den Bescheiden vom 12. Juni und 21. November 2019 war die Klägerin zu 1 unter anderem darauf hingewiesen worden, dass sie nach § 6 Abs. 4 UVG verpflichtet ist, Änderungen, die für die Leistungsgewährung wichtig sind, der Unterhaltsvorschusskasse des Jugendamts Karlsruhe unverzüglich mitzuteilen, insbesondere die Eheschließung des Elternteils, bei dem das Kind lebt, auch wenn es sich bei dem Ehegatten nicht um den anderen Elternteil handelt. Zuvor hatte sie erstmals im Antrag vom 22. März 2013 unterschrieben, dass sie unverzüglich alle Änderungen, die für die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz von Bedeutung sind, der Unterhaltsvorschussstelle mitteilen müsse und dass sie das Merkblatt über die Leistungen, Anspruchsvoraussetzungen und die Mitteilungspflichten erhalten habe. Zuletzt erklärte sie in den von ihr unterschriebenen Fragebögen vom 23. Mai 2019 und vom 1. März 2020, dass ihr die Mitteilungspflichten des § 6 Abs. 4 UVG bekannt seien. Im Fragebogen vom 1. März 2020 gab sie an, es hätten sich keine für die Leistungsgewährung bedeutsamen Änderungen (z. B. Heirat) ergeben. Am 4. Dezember 2020 erklärte die Klägerin zu 1, dass sie am 27. Oktober 2019 in Georgien erneut geheiratet habe und dass ihr Ehemann derzeit noch nicht zu ihr nach Deutschland ziehen könne. Ein Umzug dauere noch sehr lange. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 wurde die Klägerin zu 1 von der Beklagten dazu angehört, dass beabsichtigt sei, die Bescheide vom 12. Juni und 21. November 2019 zurückzunehmen und etwa zu Unrecht gewährten Unterhaltsvorschuss zurückzufordern. Die Klägerin zu 1 legte daraufhin die Heiratsurkunde über die am 27. Oktober 2019 in Georgien erfolgte Heirat mit XXX, nunmehr XXX, geboren am XXX 1980, georgischer Staatsangehöriger, vor. Aus einer E-Mail vom 28. Oktober 2020 eines Bevollmächtigten des Ehemannes ergibt sich, dass er seine Einreise nach Deutschland anstrebe und ein „Verfahren zur Aufhebung der Befristung“ führe. Mit Ablauf des Jahres 2020 stellte die Beklagte die Zahlung von Unterhaltsleistungen an die Kläger zu 2 bis 4 ein. Am 5. Februar 2021 erließ die Beklagte - adressiert an die Klägerin zu 1 - einen Bescheid mit folgendem Betreff und Tenor: „Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für XXX, XXX und XXX, Sehr geehrte Frau XXX, 1. Für die Zeit vom 28.10.2019 bis 31.12.2020 sind die zu Unrecht erbrachten Leistungen iHv. insgesamt 9192,00 EUR von Ihnen gem. § 5 Abs. 1 UVG zu erstatten. 2. Die Bescheide vom 21.11.2019 werden ab dem 01.01.2021 gem. § 45 SGB X aufgehoben. 3. Dieser Bescheid wird Ihnen als gesetzlicher Vertreter des Kindes bzw. als dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, erteilt.“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin zu 1 es trotz des Hinweises auf ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflicht versäumt habe, der Beklagten rechtzeitig mitzuteilen, dass sie am 27. Oktober 2019 geheiratet habe. Nach § 5 Abs. 1 UVG habe sie die Leistungen zu ersetzen, weil sie Auskünfte und Mitteilungen über Änderungen in den Verhältnissen, über die Erklärungen abgegeben worden seien, nicht unverzüglich erteilt habe. Die Rückforderung sei ab dem 28. Oktober 2019 zu berechnen. Gleichzeitig würden die Leistungen eingestellt, weil die Anspruchsvoraussetzungen aus den genannten Gründen nicht mehr gegeben seien. Gegen den der Klägerin zu 1 am 13. Februar 2021 zugestellten Bescheid erhob diese am 5. März 2021 persönlich Widerspruch. Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2021 begründete der damalige Verfahrensbevollmächtigte mit der Angabe „unsere Mandantin: XXX, als Vertreterin der Kinder XXX, XXX + XXX“ den Widerspruch. Die Kindsmutter lebe dauerhaft getrennt von ihrem Ehemann, weil dieser nicht einreisen dürfe und weiterhin in Georgien lebe. Es bestehe ein mit Blick auf § 1 Abs. 2 UVG ähnlicher Sachverhalt zu der Konstellation, bei der ein Ehegatte aufgrund einer gerichtlichen Anordnung anderweitig untergebracht sei. Die Klägerin zu 1 sei nach wie vor alleinerziehend im Sinne von § 1 Abs. 2 UVG. Es fehle daher schon an einem rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt, so dass es an einer Tatbestandsvoraussetzung des § 45 SGB X mangele. Aber selbst wenn man dieser Auffassung nicht folge, sei die Rückforderung unzulässig, weil die Leistungen verbraucht seien und die Kläger sich auf Vertrauensschutz berufen könnten. Die Mitteilungspflicht sei nicht grob fahrlässig verletzt worden. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies mit Bescheid vom 17. Januar 2022 - dem Rechtsanwalt der Kläger zugestellt am 20. Januar 2022 - den Widerspruch der Kläger zu 2 bis 4, vertreten durch ihre Mutter, wegen der Einstellung der Leistungsgewährung zum 1. Januar 2021 sowie den Widerspruch der Klägerin zu 1 wegen der Geltendmachung von Leistungsersatz für den Zeitraum 28. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2020 als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Rechtsgrundlage für die Einstellung der Unterhaltsleistungen § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 3 SGB X in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG sei. Die Klägerin zu 1 habe am 27. Oktober 2019 erneut geheiratet. Damit sei die Klägerin zu 1 nicht mehr ein Elternteil, der von seinem Ehegatten im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG dauernd getrennt lebe. Denn § 1 Abs. 2 UVG stelle für die Definition des Getrenntlebens ausdrücklich auf die Definition in § 1567 BGB ab. Nach § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB lebten Ehegatten nur dann getrennt, wenn keine häusliche Gemeinschaft bestehe und zumindest ein Ehegatte die häusliche Gemeinschaft nicht herstellen wolle, weil er die eheliche Gemeinschaft ablehne. Eine an eine lediglich faktische Trennung anknüpfende Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG würde dem Sinn und Zweck der Regelung nicht gerecht. Denn dann müssten auch Kinder, bei denen ein Elternteil wegen der Berufsausübung, die ein längerfristiges Getrenntleben zur Folge habe, als anspruchsberechtigt gelten. Diese Personengruppe habe der Gesetzgeber erkennbar nicht im Auge gehabt. Eine analoge Anwendung des § 1 Abs. 2 UVG komme darüber hinaus nicht in Betracht. Es fänden sich in der Entstehungsgeschichte ausdrückliche Hinweise dafür, dass Kinder in Stiefelternfamilien nach dem Willen des Gesetzgebers von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ausgeschlossen sein sollten. So sei in der Begründung des Gesetzesentwurfs ausgeführt, dass es nicht erforderlich erscheine, die neue Unterhaltsleistung zu zahlen, wenn der alleinerziehende Elternteil einen anderen als den leiblichen Elternteil heirate. Der Leistungsausschluss bei Wiederheirat des alleinerziehenden Elternteils sei auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht verfassungswidrig. Die Bewilligungsbescheide vom 21. November 2019 seien aufgrund der Heirat der Klägerin zu 1 rechtswidrig. Die Aufhebung der Bescheide beruhe auf § 45 SGB X. Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X könne sich ein Leistungsadressat nicht auf Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsakts berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Die Klägerin zu 1 sei in den Bewilligungsbescheiden und den Änderungsbescheiden jeweils auf ihre Pflicht hingewiesen worden, Änderungen, die für die Leistungsgewährung wichtig seien, mitzuteilen. Unter dieser Überschrift sei als meldungspflichtige Änderung die Eheschließung des Elternteils, bei dem das Kind lebe, auch wenn es sich bei dem Ehegatten nicht um den anderen leiblichen Elternteil handele, aufgeführt. Dies habe die Klägerin zu 1 jedenfalls grob fahrlässig nicht zur Kenntnis genommen. Die Rücknahme der Leistungsbewilligungen mit Wirkung zum 1. Januar 2021 sei daher zu Recht erfolgt. Die Rechtsgrundlage für die Geltendmachung von Leistungsersatz gegenüber der Klägerin zu 1 für den Zeitraum vom 28. Oktober 2019 bis zum 31. Dezember 2020 stelle § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UVG dar. Derjenige Elternteil, bei dem das leistungsberechtigte Kind lebe, habe geleistete Beträge insoweit zu ersetzen, als er die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt habe, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 Abs. 4 UVG unterlassen habe. Die Klägerin zu 1 habe ihre Wiederheirat erst am 4. Dezember 2020 mitgeteilt, so dass entgegen der Rechtslage Leistungen bis zum 31. Dezember 2020 zur Auszahlung gekommen seien. Die Klägerin zu 1 ist am 15. Februar 2022 bei der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts „für ihre Kinder“ - die Kläger zu 2 bis 4 - erschienen und hat Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 5. Februar 2021 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17. Januar 2022 erhoben. Zur Begründung verweist die Klägerin zu 1 auf die Begründung des Widerspruchs. Es sei nicht bekannt gewesen, dass die Wiederheirat der Unterhaltsvorschusskasse gemeldet werden müsse. Abgesehen davon sei es wegen der Corona-Pandemie damals schwierig gewesen, mit Behörden Kontakt aufzunehmen. Nachdem der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom Verwaltungsgericht zunächst mit Beschluss vom 13. April 2022 abgelehnt worden war, hat das Verwaltungsgericht nach Zurückverweisung der Sache durch den auf die Beschwerde der Kläger ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. März 2024 (12 S 1010/22, veröffentlicht in juris) den Klägern mit Beschluss vom 13. Mai 2024 Prozesskostenhilfe bewilligt und einen Rechtsanwalt beigeordnet, für den die Kläger in der Folge keine Prozessvollmacht vorgelegt haben. Aus einer vom Gericht eingeholten Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ergibt sich unter anderem, dass XXX, geborener XXX, am 29. Juli 2016 als nach unbekannt fortgezogen gemeldet war und am 31. Juli 2023 wieder nach Deutschland gezogen ist. Die Klägerin zu 1 hat mitgeteilt, ihr Ehemann lebe seit dem 31. Juli 2023 in ihrer Wohnung. Er habe derzeit eine bis 16. Mai 2025 befristete Aufenthaltserlaubnis. Die Klägerin zu 1 trägt ergänzend vor, sie habe ihren derzeitigen Ehemann im Oktober 2019 in Georgien während eines Aufenthalts wegen einer Familienfeier spontan geheiratet. Sie habe ihn schon von früher gekannt. Sie hätten in der Folge über soziale Netzwerke Kontakt gehabt und sich nach der Corona-Pandemie auch bei einer Cousine in Polen für wenige Tage getroffen. Den Klägern zu 2 und 4 habe er gelegentlich kleine Geschenke geschickt, sie alle hätten sich täglich über soziale Medien unterhalten. Sofort nach der Ankunft von Herrn XXX sei er wie ein Vater für die Kläger zu 2 und 4 gewesen und unternehme viel mit ihnen. Er habe nach der Heirat nicht gleich nach Deutschland kommen können, weil ihm gegenüber wegen seiner früher in Deutschland betriebenen Asylverfahren ein Einreiseverbot bestanden habe. Außerdem sei es während der Corona-Pandemie schwierig gewesen, mit den Behörden Kontakt aufzunehmen. Die Ausländerbehörde habe ihr gesagt, sie sei bis zur Anerkennung der Ehe und der Einreise des Ehemannes alleinerziehend. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu 1 in gesetzlicher Vertretung für die Kläger zu 2 bis 4 die Klagen der Kläger zu 2 bis 4 gegen Nummer 1 des Bescheids der Beklagten vom 5. Februar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17. Januar 2022 zurückgenommen. Die Klägerin zu 1 beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 5. Februar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17. Januar 2022 aufzuheben. Die Kläger zu 2 bis 4 beantragen, Nummer 2 und 3 des Bescheids der Beklagten vom 5. Februar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17. Januar 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Die Beklagte verweist auf die im Widerspruchsbescheid enthaltenen Ausführungen. Ergänzend führt sie aus, der Ausgangsbescheid sei nicht nichtig. Er sei zwar etwas unglücklich formuliert. Jedoch ergebe sich aus der persönlichen Ansprache der Klägerin zu 1 in Nummer 1 des Bescheids, dass sich Nummer 3 auf die Nummer 2 des Bescheids beziehe. Der Widerspruchsbescheid habe dies klargestellt. Im Übrigen sei sie aufgrund der Weisung des Regierungspräsidiums gehalten, an der bisher vertretenen Rechtsauffassung zum Begriff des Getrenntlebens festzuhalten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, die Akten der Beklagten (3 Bände), die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie die Akte des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg 12 S 1010/22 verwiesen.