Urteil
12 BV 24.238
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ein dauerhaftes Getrenntleben von Ehegatten im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG kann auch dann angenommen werden, wenn es darauf beruht, dass der Ehegatte des Elternteils, bei dem das Kind lebt, sich im Ausland aufhält und aufgrund ausländerrechtlicher Hindernisse nicht in das Bundesgebiet einreisen kann (Aufgabe von BayVGH, Urteil v. 26.5.2003 – 12 B 03.43 –, FEVS 55, 171; siehe auch bereits BayVGH, B.v. 23.12.2022 – 12 C 22.2410 –, BayVBl. 2023, 202 – juris, Rn. 38). (Rn. 38)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein dauerhaftes Getrenntleben von Ehegatten im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG kann auch dann angenommen werden, wenn es darauf beruht, dass der Ehegatte des Elternteils, bei dem das Kind lebt, sich im Ausland aufhält und aufgrund ausländerrechtlicher Hindernisse nicht in das Bundesgebiet einreisen kann (Aufgabe von BayVGH, Urteil v. 26.5.2003 – 12 B 03.43 –, FEVS 55, 171; siehe auch bereits BayVGH, B.v. 23.12.2022 – 12 C 22.2410 –, BayVBl. 2023, 202 – juris, Rn. 38). (Rn. 38) I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Über die zulässige Berufung konnte mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO); sie bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der mit Bescheid vom 19. November 2021 geltend gemachte Erstattungsanspruch insoweit rechtswidrig ist, als er den Zeitraum vom 24. September 2018 bis 7. Januar 2021 betrifft und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Beklagte hat die geltend gemachte Ersatzpflicht auf § 5 Abs. 1 UVG gestützt, der eine eigenständige Erstattungspflicht des Elternteils des Berechtigten (vgl. Conradis, UVG, 2. Aufl. 2013, § 5 Rn. 3) begründet. Nach dieser Vorschrift hat, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen haben, der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, oder der gesetzliche Vertreter des Berechtigten den geleisteten Betrag insoweit zu ersetzen, als er die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 UVG unterlassen hat oder gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren. Vorliegend waren die Voraussetzungen für die Zahlungen für die Tochter T. im Zeitraum vom 24. September 2018 bis 7. Januar 2021 jedoch – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – gegeben, sodass den Kläger eine Ersatzpflicht nicht trifft. Zwar hat der Kläger am ... 2018 rechtswirksam eine neue Ehe geschlossen. Er lebte jedoch von seiner neuen Ehefrau bis zum 7. Januar 2021 im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG (unfreiwillig) getrennt mit der Folge, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschuss im Zeitraum vom 24. September 2018 bis 7. Januar 2021 erfüllt waren. Der Gesetzgeber hat zwar durch Art. 5 des 2. Familienförderungsgesetzes vom 16.8.2001 (BGBl. I, 2074) für das Getrenntleben eine Definition in § 1 Abs. 2 UVG aufgenommen. Demnach gilt ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, als dauernd getrennt lebend, wenn im Verhältnis zum Ehegatten oder Lebenspartner ein Getrenntleben i.S.v. § 1567 BGB vorliegt oder wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner wegen Krankheit oder Behinderung oder auf Grund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist. Gemäß § 1567 BGB liegt ein Getrenntleben vor, wenn zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Zur Gesetzesbegründung wird im Kontext dieses umfänglichen Artikelgesetzes indes lediglich angeführt, in der Rechtsprechung sei verschiedentlich die Auffassung vertreten worden, „dass im Unterhaltsvorschussgesetz ein anderer Begriff des dauernden Getrenntlebens als im Bürgerlichen Gesetzbuch gelte“. Die Vorschrift stelle „daher klar, dass die Definition des Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgebend sei und lediglich durch die in Abs. 2 ausdrücklich genannten Fallgestaltungen erweitert wird“ (BR-Drs. 393/01, S. 26; ebenso BT-Drs. 14/6160, S. 15). Die einschlägige Passage hat folgenden Originalwortlaut: „In der Rechtsprechung wurde verschiedentlich die Auffassung vertreten, dass im Unterhaltsvorschussrecht ein anderer Begriff des dauernden Getrenntlebens als im Bürgerlichen Gesetzbuch gelte. Die Vorschrift stellt daher klar, dass die Definition des Bürgerlichen Gesetzbuches maßgebend ist und lediglich durch die in Abs. 2 ausdrücklich genannten Fallgestaltungen erweitert wird.“ Weitere Erläuterungen zu dieser Bestimmung enthalten die Gesetzesmaterialien nicht. Die Regelung war auch nicht Gegenstand von Änderungsvorschlägen in den Ausschussberatungen. § 1 Abs. 2 UVG sieht seither – wie bereits erwähnt – vor, dass ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, als im Sinne des Abs. 1 Nr. 2 dauernd getrenntlebend „gilt“, wenn im Verhältnis zum Ehegatten ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorliegt oder wenn sein Ehegatte wegen Krankheit oder Behinderung oder aufgrund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens 6. Monate in einer Anstalt untergebracht ist. Sollte der Gesetzgeber – was sich allerdings schon aus der zitierten Gesetzesbegründung nicht zweifelsfrei ergibt – mit der Einfügung von § 1 Abs. 2 UVG beabsichtigt haben, das „dauernde Getrenntleben“ der Ehegatten abgesehen von den ausdrücklich genannten Ausnahmen, ausschließlich auf Konstellationen nach § 1567 BGB zu beschränken, so erwiese sich diese Absicht jedenfalls mit dem gewählten Regelungskonzept der gesetzlichen Fiktion als nicht realisiert (vgl. hierzu auch die Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der ab 1.1.2023 geltenden Fassung, die die Regelung des § 1 Abs. 2 UVG sub.1.4.1 lediglich als „gesetzliche Vermutung“ begreifen). Denn anders als bei Formulierungen wie „dauerndes Getrenntleben liegt nur vor, wenn …“ oder „als dauernd getrenntlebend gilt nur, wer …“ ergibt sich aus dem aktuellen Normtext des § 1 Abs. 2 UVG gerade nicht, dass sich die Fiktion des dauernden Getrenntlebens im Sinne von § 1567 BGB für das Tatbestandsmerkmal des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG als abschließend erweisen soll. Sie lässt gesetzessystematisch vielmehr Raum auch für andere Arten des „dauernden Getrenntlebens“ von Ehegatten und erweist sich daher auch vor dem Hintergrund von Ziff. 1.4.1 d. UVG-Richtlinie zu § 1 Abs. 2 UVG i.V.m. § 1567 BGB als „tatbestandsoffene“, jederzeit widerlegbare „gesetzliche (Regel-) Vermutung“. Der Staat spricht stets nur im Gesetz selbst, nicht aber in den Äußerungen der an der Entstehung des Gesetzes Beteiligten (siehe hierzu grundlegend BVerfG, B.v. 17.05.1960 – 2 BvL 11/59 u.a. –, BVerfGE 11, 126 – juris, Rn. 16 m.w.N.). Die Gesetzesmaterialien, insbesondere die regelmäßig von der Ministerialbürokratie erstellten Gesetzesbegründungen, dürfen deshalb nicht dazu verleiten, die Vorstellungen der am Gesetzgebungsprozess Beteiligten dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen. Der Wille des Gesetzgebers kann bei der Auslegung eines Gesetzes, insbesondere der Bestimmung der Reichweite einer gesetzlichen Fiktion immer nur insoweit berücksichtigt werden, als er im Gesetz selbst einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden hat (vgl. BVerfGE 11, 126 – juris, Rn. 18 m.w.N.). An einem solchen, auf eine abschließende Regelungswirkung gerichteten, hinreichend bestimmten Ausdruck der in § 1 Abs. 2 UVG getroffenen gesetzlichen Anordnungen fehlt es im vorliegenden Fall. Der Wille des Gesetzgebers ist stets nur der im Gesetz selbst objektivierte Wille (BVerfGE 11, 126 – juris, Rn. 16 u. 20). Infolgedessen hätte sich der Gesetzgeber nicht lediglich in der Begründung des Gesetzes, sondern vielmehr im Gesetz selbst um eine abschließende Regelung bemühen müssen. Folgerichtig geht deshalb auch die UVG-Richtlinie in Ziff. 1.4.1 lediglich von einer im Lichte des Gesetzeszwecks jederzeit widerlegbaren und damit gerade nicht als abschließend zu betrachtenden gesetzlichen Vermutung in § 1 Abs. 2 UVG aus, die den Grundtatbestand des dauernden Getrenntlebens in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG nur normativ beschreibt, nicht aber abschließend regelt. Die in § 1 Abs. 2 UVG getroffene Anordnung, „gilt als dauernd getrennt lebend“, besitzt damit lediglich den Charakter eines – nicht abschließenden – Regelbeispiels, nicht aber einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung im Sinne eines „als getrennt lebend gilt nur“. Gerade dieses „nur“ fehlt im Tatbestand des § 1 Abs. 2 UVG. § 1 Abs. 2 1. Alt. UVG schließt damit in Verbindung mit § 1567 BGB regelhaft lediglich solche Kinder vom Leistungsbezug aus, deren verheiratete Eltern aufgrund gemeinsamen Willensentschlusses – meist berufsbedingt – dauerhaft freiwillig getrennt leben, eine grundsätzliche Weigerung, die eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen (sog. Trennungswille), indes nicht besteht. Ein solches – freiwilliges – Getrenntleben liegt im Fall des Klägers jedoch gerade nicht vor. Die Trennung war den Ehegatten im streitgegenständlichen Zeitraum durch das Aufenthaltsrecht von außen aufgezwungen. Anders als in Rechtsprechung und Kommentarliteratur im Zuge der Ergänzung von § 1 UVG bislang vertreten (vgl. hierzu Engel-Boland, in: Beck OK Sozialrecht, Stand: 1.12.2023, § 1 UVG, Rn. 20; Conradis, Unterhaltsvorschussgesetz, 2. Aufl. 2013, § 1 Rn. 9; ders., in: Rancke/Pepping, Mutterschutz/Elterngeld/Elternzeit/Betreuungsgeld, 6. Aufl. 2022, § 1 UVG Rn. 14; Schreier, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Aufl., Stand: 17.10.2023, § 1 UVG Rn. 47 ff.; aus der Rechtsprechung etwa VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 7.11.2012 – AU 3 K 11.1416 – juris; VG Freiburg, B.v. 10.1.2014 – 4 K 515/13 – juris; VG Düsseldorf, B.v. 28.1.2015 – 21 L 2650/14 – juris; OVG NRW, B.v. 21.04.2020 – 12 E 788/19 – juris, Rn. 8; B.v. 03.08.2020 – 12 E 517/20 – juris, Rn. 8; OVG Lüneburg, B.v. 15.12.2022 – 14 PA 359/22 – juris, Rn. 5 f.), kann daher ein dauerhaftes Getrenntleben von Ehegatten im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG auch dann angenommen werden, wenn es darauf beruht, dass der Ehegatte des Elternteils, bei dem das Kind lebt, sich – wie im vorliegenden Fall – im Ausland aufhält und aufgrund ausländerrechtlicher Hindernisse – beispielsweise wegen fehlender Sprachkenntnisse nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG usw. – nicht in das Bundesgebiet einreisen kann. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes, gerade Alleinerziehende aufgrund ihrer Belastungssituation durch Leistung eines Unterhaltsvorschusses besonders zu privilegieren. Im Hinblick auf die Anspruchsschädlichkeit der Wiederverheiratung hat der Senat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- und des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden (vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2020 – 12 ZB 18.1572 – juris, Rn. 11 ff.), dass der Leistungsausschluss bei Wiederheirat deshalb gerechtfertigt ist, weil sich in diesem Fall „zwar nicht die unterhaltsrechtliche, wohl aber die faktische Gesamtlage verbessere (vgl. auch BT-Drucks. 8/1952, S. 6 f.). Das Kind sei nunmehr in eine vollständige Familie eingebettet und nehme im Allgemeinen auch an deren sozialem Stand teil“ (BVerfG, B.v. 3.3.2004 – 1 BvL 13/00 –, BVerfGK 3, 22). Dass eine derartige Situation des Eingebettetseins in eine Familie und der Teilhabe an deren sozialem Stand im Falle des Klägers nach seiner Heirat vorgelegen hat, ist bis zum Zeitpunkt der Einreise der neuen Ehefrau des Klägers jedoch gerade nicht anzunehmen. Vielmehr war der Kläger weiterhin alleinerziehend. Auch macht es aus der Sicht des anspruchsberechtigten Kindes im Lichte der Gewährleistungen des Art. 3 Abs. 1 GG keinen Unterschied, ob der oder die Partner/in eines alleinerziehenden Elternteils die Herstellung der Lebensgemeinschaft dauerhaft ablehnt oder aufgrund aufenthaltsrechtlicher Umstände für längere Zeit gehindert ist, diese im Inland herzustellen. Dieser Umstand bildet im Hinblick auf den bereits dargelegten Schutzzweck des Unterhaltsvorschussgesetzes keinen Gesichtspunkt von so erheblichem Gewicht, dass er eine auch nur mittelbare personale Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte (vgl. hierzu allgemein BVerfGE 121, 317 [369 f.]; 129, 49 69.; 133, 377 408. Rn. 76 ff. jeweils m.w.N.). Auch deshalb kann § 1 Abs. 2 UVG i.V.m. § 1567 BGB – soll eine gleichheits- und damit zugleich auch verfassungswidrige Rechtsanwendung vermieden werden – nicht in dem von Teilen der Rechtsprechung und der Kommentarliteratur angenommenen Sinne ausgelegt und angewandt werden. Art. 3 Abs. 1 GG kommt im Falle eines (gleichheitswidrigen) Ausschlusses von einer Begünstigung selbst dann zum Tragen, wenn (anders als im vorliegenden Fall) ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung nicht besteht (vgl. insoweit Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 16. Aufl. 2020, Art. 3 Rn. 14, 21, 26 u. 28 a.E. jeweils m.w.N.). Angesichts dessen bleibt die Annahme sowohl der Beklagten als auch der Vertreterin des öffentlichen Interesses, der Gesetzgeber könne (wieder) verheiratete Elternteile und deren Kinder vom Leistungsbezug selbst dann typisierend ausschließen, wenn ein Zusammenleben im selben Haushalt noch nicht möglich sei, ohne jede Grundlage. Die Situation des Klägers war während der Abwesenheit der Ehefrau keine andere als die eines Alleinerziehenden, bei dem der andere Elternteil keinen Unterhalt leistet. Sie unterscheidet sich daher auch in keiner Weise von der Lage eines Alleinerziehenden, dessen Ehegatte wegen Krankheit oder Behinderung oder aufgrund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt untergebracht ist. Dass die räumliche Trennung des Klägers und seiner (neuen) Ehefrau über einen Zeitraum von mehr als 2 ¼ Jahren hinweg das Kriterium eines „dauernden“ Getrenntlebens im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG erfüllt, bedarf vor dem Hintergrund der in § 1 Abs. 2 2. Alt. UVG zugrunde gelegten Zeitspanne von 6 Monaten keiner weiteren Erörterung. Die Annahme der Beklagten, eine Trennung im Sinne von § 1 UVG liege bei einem verzögerten Zuzug in das Bundesgebiet nicht vor, greift daher ins Leere. Solange der neue Ehepartner nicht in das Bundesgebiet nachziehen kann, ist an einer räumlichen Trennung nicht zu zweifeln. Als vollkommen abwegig erweist sich in diesem Zusammenhang auch die – im Übrigen durch keinerlei tatsächlichen Umstände belegte – Annahme der Beklagten, das (anspruchsberechtigte) Kind könne angesichts der heutigen Möglichkeiten zur technischen Kommunikation durch die neue Ehefrau des Klägers im Ausland Betreuung und Unterstützung, etwa auch in Gestalt von Besuchsreisen oder gar finanzielle Hilfe erfahren. Derartige „Erwägungen“ bewegen sich weit jenseits der Lebensrealität des betroffenen Personenkreises. Allein die theoretische Möglichkeit einer virtuellen Kommunikation bewirkt noch lange kein Eingebettetsein in eine Familie und eine Teilhabe an deren sozialem Stand im Alltag (vgl. BT-Drucks. 8/1952, S. 6 f.). Insoweit entsteht für das Kind keine Verbesserung seiner faktischen Gesamtlage, die allein einen Leistungsausschluss rechtfertigen könnte (vgl. auch VGH BW, B.v. 07.03.2024 – 12 S 1010/22 – juris, Rn. 40). Mithin haben bis zur Einreise der Ehefrau des Klägers in das Bundesgebiet die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 UVG für die Gewährung von Unterhaltsvorschuss für das Kind T. weiterhin vorgelegen, sodass insoweit die Geltendmachung einer Ersatzforderung nach § 5 Abs. 1 UVG bereits alleine deshalb ausscheidet. Aus welchen Gründen die (Stief-) Elternteile unfreiwillig dauerhaft getrennt leben, ist aus der maßgeblichen Sicht des allein anspruchsberechtigten Kindes im Lichte des Gesetzeszwecks irrelevant, wenn nur der Gesichtspunkt der Alleinerziehung durch einen Elternteil tatsächlich vorliegt. Kein nach § 1 Abs. 1 UVG anspruchsberechtigtes Kind darf allein aufgrund seiner genetischen Abstammung oder Herkunft aus einem anderen Kulturkreis oder auch nur aufgrund der Beziehung eines seiner Elternteile zu einem solchen entgegen Art. 3 Abs. 3 u. Abs. 1 GG ungleich behandelt werden, wenn in seiner Person dieselben rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten, nämlich ein Leben bei einem lediglich alleinerziehenden Elternteil, vorliegen, wie bei allen anderen anspruchsberechtigten Kindern auch (vgl. hierzu allgemein BVerfGE 133, 377 408. Rn. 77 ff.). Der insoweit zu berücksichtigende Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG unterliegt keiner Beschränkung auf bestimmte Personenkreise (vgl. BVerfGE 111, 160 169.; 111, 176 184. jeweils m.w.N.). Eine Gruppe von Personen, gegenüber denen der Staat aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG grundsätzlich zu einem Familienlastenausgleich verpflichtet ist, darf nicht allein aus fiskalischen Erwägungen heraus von einer bestimmten Leistung ausgeschlossen werden, die anderen gewährt wird (so ausdrücklich BVerfGE 111, 160 172.). An der hiervon abweichenden, jedoch weder mit dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 UVG noch mit der Gesetzessystematik in Einklang stehenden – im Übrigen in gänzlich anderer Besetzung entwickelten – Rechtsaufassung im Urteil des BayVGH vom 26. Mai 2003 – 12 B 03.43 –, FEVS 55, 171 – kann der Senat daher nicht weiter festhalten (vgl. auch bereits BayVGH, B.v. 23.12.2022 – 12 C 22.2410 –, BayVBl. 2023, 202 – juris, Rn. 38). Ein im Lichte des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) zur Annahme eines Anspruchsausschlusses berechtigendes Eingebettetsein (vgl. hierzu (BVerfG, B.v. 3.3.2004 – 1 BvL 13/00 –, BVerfGK 3, 22 – juris, Rn. 21) des Kindes T. in die neue, aus dem Kläger und seiner nunmehrigen Ehefrau bestehende Familie in Gestalt einer Erziehungs- und Beistandsgemeinschaft war vor deren Einreise nicht gegeben (vgl. auch bereits BayVGH, B.v. 11.8.2020 – 12 ZB 18.1572 – juris, Rn. 13 ff.). 2. Ungeachtet dessen liegen auch die weiteren Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 UVG im allein noch streitigen Zeitraum vom 24. September 2018 bis 7. Januar 2021 nicht vor. Der Kläger hat die Zahlung der Unterhaltsleistung in dieser Zeit weder dadurch herbeigeführt, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 UVG unterlassen oder gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren. Ein Nichtwissen infolge Fahrlässigkeit liegt nur dann vor, wenn der Betroffene bei gehöriger Anspannung seiner geistigen Kräfte hätte wissen können und müssen, dass ein Anspruch nicht bestand (vgl. Ziff. 5.3.1.2 UVG-RL). Der Kläger vermochte indes als mit den rechtlichen Untiefen des Unterhaltsvorschussrechts nicht vertrauter Verkäufer in einem Lebensmittelmarkt (vgl. zur Berücksichtigung des Bildungsstandes Ziff. 5.3.1.1 UVG-RL) nicht zu erkennen, dass bereits allein die Eheschließung im Ausland ohne gleichzeitige Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Inland den Rechtsanspruch auf Leistungen nach dem UVG entfallen lassen sollte. Hierauf hätte er im Rahmen der ihm zu erteilenden Hinweise und Belehrungen, namentlich im Bewilligungsbescheid selbst, ausdrücklich aufmerksam gemacht werden müssen. Stattdessen lautete der dem Kläger im Bescheid vom 28. September 2016 (Bl.105R d. Behördenakte) erteilte Hinweis – soweit im vorliegenden Fall erheblich – lediglich wie folgt: „Gemäß § 6 Abs. 4 UVG sind Sie verpflichtet, sämtliche Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistungen erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, insbesondere … wenn sie heiraten oder mit dem anderen Elternteil des Kindes zusammenziehen; “ … (Hervorhebung des Senats) Letzteres konnte der damals in Scheidung lebende Kläger bei vernünftiger Betrachtung nur dahin verstehen, dass er mitteilen müsse, wenn er seine jetzige Ehefrau nach einer Scheidung erneut heirate oder mit ihr wieder zusammenziehe, nicht aber zugleich auch dahin, dass eine Mitteilungspflicht auch dann bestehen soll, wenn er im Ausland heirate und die dem Kinde regelmäßig nicht unterhaltspflichtige neue Ehefrau aus ausländerrechtlichen Gründen gar nicht zu ihm nach Deutschland nachziehen kann.“ Über einen solchen Umstand hätte der nicht rechtskundige Kläger im Bescheid vom 28. September 2016 gesondert belehrt werden müssen. Vor allem hätte es in diesem Zusammenhang eines ausdrücklichen Hinweises darauf bedurft, dass eine Heirat auch dann mitzuteilen sei, wenn es sich nicht um den anderen Elternteil des Kindes handelt. Der dem Kläger insoweit im Bescheid vom 28. September 2016 erteilte Hinweis – „oder mit dem anderen Elternteil des Kindes zusammenziehen“ –, deutet vielmehr geradewegs auf das Gegenteil hin. Darüber hinaus fehlt es im Bescheid vom 28. September 2016 zugleich auch an einem ausdrücklichen Hinweis darauf, dass auch die Eheschließung mit einem Partner, der nicht der andere Elternteil des Kindes ist, zum Verlust des Leistungsanspruchs führt (vgl. hierzu OVG NRW, B.v. 03.08.2020 – 12 E 517/20 – juris, Rn. 6 unter Bezugnahme auf entsprechende ausdrückliche Hinweise der Behörde im Bewilligungsbescheid). Die späteren, isolierten Hinweise auf die Mitteilungspflicht betreffend eine Eheschließung anlässlich periodischer Überprüfungen können zu keiner anderen Beurteilung führen. Auch diese Belehrungen enthalten keinen Hinweis darauf, dass eine Mitteilungspflicht auch dann bestehen soll, wenn es sich bei der neuen Ehefrau nicht um den anderen Elternteil des Kindes handelt (vgl. hierzu OVG NRW, B.v. 03.08.2020 – 12 E 517/20 – juris, Rn. 6 wiederum unter Bezugnahme auf entsprechende ausdrückliche Hinweise der Behörde im Bewilligungsbescheid). Dementsprechend hat der Kläger sich insoweit in der Sache zutreffend auch als von (seiner ersten Ehefrau) geschieden bezeichnet. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem dem Kläger anlässlich der Antragstellung zur Kenntnis gebrachten Informationsblatt zum UVG (Bl. 52 d. Behördenakte). Dort heißt es unter Ziff. 2 insoweit zwar wörtlich: „Ihr Kind hat keinen Anspruch, wenn … - Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartnerschaft leben oder von Ihrem Ehegatten/Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben (auch wenn der Partner nicht der andere Elternteil des Kindes ist) (…)“ (Hervorhebung des Senats). Indes steht dieser Klammerzusatz – „auch wenn der Partner nicht der andere Elternteil des Kindes ist“ – in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem vorangestellten Satzteil „von Ihrem Ehegatten… nicht dauernd getrennt leben“ –, sodass sich dem Kläger vor dem Hintergrund seiner damaligen konkreten Lebenssituation, dem tatsächlichen dauerhaften Getrenntsein von seiner neuen Ehefrau über einen Zeitraum von 2 ¼ Jahren hinweg, ein Anspruchsausschluss gerade nicht aufdrängen musste, ganz abgesehen davon, dass entgegen der Belehrung nicht bereits die Heirat als solche, sondern erst das mangelnde dauernde Getrenntleben zum Anspruchsausschluss führt (vgl. § 1 Nr. 2 UVG). Solange daher seine (neue) Ehefrau nicht zum Zwecke der Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in das Bundesgebiet nachgezogen war, musste der Kläger deshalb von einer maßgeblichen Änderung in den für die Leistung erheblichen Verhältnissen (§ 6 Abs. 4 UVG) nicht ausgehen. Es traf ihn infolgedessen auch keine Verpflichtung, bei der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle nachzufragen, ob er nach der Eheschließung im Ausland weiterhin Unterhaltsvorschussleistungen für seine Tochter T. entgegennehmen dürfe. Dem Kläger kann daher eine kausale Mitteilungspflichtverletzung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG) im Zeitraum vom 24. September 2018 bis 7. Januar 2021 nicht zur Last gelegt werden. Ungeachtet dessen darf die Ersatzverpflichtung nach § 5 UVG auch nicht entgegen ihrem Wortlaut durch fortwährendes Überdehnen der Anforderungen an ein sog. „Wissen-Müssen“ (Abs. 1 Nr. 2) in einen Tatbestand verschuldensunabhängiger Garantiehaftung „umgedeutet“ werden. Vielmehr darf der Bürger erwarten, dass er über anspruchsbegründenden Tatsachen, insbesondere dann, wenn ihr späterer Wegfall während des Leistungsbezugs zum Anspruchsverlust und zum Entstehen von Rückforderungsansprüchen für die Vergangenheit führen soll, in allgemein verständlicher Weise umfassend belehrt und aufgeklärt wird. Entsprechende Versäumnisse gehen zulasten der Behörde und nicht des Antragstellers, denn für die Beurteilung der Frage, ob eine Belehrung durch die Behörden den zu stellenden Anforderungen genügt, kommt es stets entscheidend darauf an, wie sie vom Empfänger aufgefasst wird und werden kann und welche Vorstellungen zu wecken sie geeignet ist. Maßgeblich ist insoweit nicht die innere Willensrichtung der belehrenden Behörde, sondern die Erkenntnismöglichkeit des Empfängers (vgl. hierzu Wöstmann, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2020, § 839 Rn. 150 m.w.N.). Wahrheit, Klarheit, Unmissverständlich und Vollständigkeit einer Belehrung sind vor allem dann unerlässlich, wenn – wie im Unterhaltsvorschussrecht – Rechts- und Fachkenntnisse über den Gegenstand der Belehrung beim Empfänger nicht vorausgesetzt werden können; in diesem Fall muss die Belehrung nach Form und Inhalt so klar und eindeutig sein, dass Missverständnisse ausgeschlossen sind (vgl. Wöstmann., a.a.O., § 839 Rn. 150 m.w.N.). Dies war im vorliegenden Fall ersichtlich nicht gegeben. Auch deshalb erweist sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts als richtig mit der Folge, dass die Berufung zurückzuweisen ist. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. 4. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die vom Senat bejahte Rechtsfrage, ob ein dauerhaftes Getrenntleben von Ehegatten im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG auch dann angenommen werden kann, wenn es darauf beruht, dass der Ehegatte des Elternteils, bei dem das Kind lebt, sich im Ausland aufhält und aufgrund ausländerrechtlicher Hindernisse nicht in das Bundesgebiet einreisen kann, besitzt im vorliegenden Fall keine (allein) entscheidungstragende Bedeutung.