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Beschluss

19 L 2425/25

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0808.19L2425.25.00
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Leitsätze

Die Beendigung einer vorläufigen Inobhutnahme, die zum Zwecke der Altersfeststellung angeordnet worden ist, kommt nur dann in Betracht, wenn das Alter der in Obhut genommenen Person entsprechend dem in § 42f Abs 1 und 2 SGB VIII geregelten System der Altersfeststellung ordnungsgemäß festgestellt worden ist. Soweit die vorläufige Inobhutnahme aufgrund des Ergebnisses einer qualifizierten Inaugenscheinnahme beendet werden soll, ist erforderlich, dass mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ein fachärztliches Gutachten zu dem Ergebnis kommen wird, der Betroffene sei noch minderjährig. Das Ergebnis der qualifizierten Inaugenscheinnahme ist in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise zu dokumentieren. Insbesondere muss die Gesamtwürdigung in ihren einzelnen Begründungsschritten transparent sein.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 17. Juli 2025 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Juni 2025 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller bis zu einer Entscheidung über seinen Widerspruch nach § 42a SGB VIII vorläufig in Obhut zu nehmen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beendigung einer vorläufigen Inobhutnahme, die zum Zwecke der Altersfeststellung angeordnet worden ist, kommt nur dann in Betracht, wenn das Alter der in Obhut genommenen Person entsprechend dem in § 42f Abs 1 und 2 SGB VIII geregelten System der Altersfeststellung ordnungsgemäß festgestellt worden ist. Soweit die vorläufige Inobhutnahme aufgrund des Ergebnisses einer qualifizierten Inaugenscheinnahme beendet werden soll, ist erforderlich, dass mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ein fachärztliches Gutachten zu dem Ergebnis kommen wird, der Betroffene sei noch minderjährig. Das Ergebnis der qualifizierten Inaugenscheinnahme ist in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise zu dokumentieren. Insbesondere muss die Gesamtwürdigung in ihren einzelnen Begründungsschritten transparent sein. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 17. Juli 2025 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Juni 2025 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller bis zu einer Entscheidung über seinen Widerspruch nach § 42a SGB VIII vorläufig in Obhut zu nehmen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe Der am 17. Juli 2025 wörtlich bei Gericht gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 17. Juli 2025 im Sinne des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anzuordnen, die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die vorläufige Inobhutnahme des Antragstellers nach § 42a SGB VIII bis zu einer Entscheidung über seinen Widerspruch bzw. die endgültige Klärung des Alters vorläufig wiederaufzugreifen und fortzusetzen, hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller gemäß § 48 f SGB VIII vorläufig in Obhut zu nehmen, hat bereits mit dem Hauptantrag und dem auf diesen bezogenen Antrag auf Aufhebung der Vollziehung Erfolg. Beide Anträge sind zulässig und begründet. I. Die Anträge sind zulässig. Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht die mangelnde, nach § 62 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu prüfende Prozessfähigkeit des Antragstellers unter dem Gesichtspunkt der Minderjährigkeit entgegen. Der Antragsteller ist hier selbst bei unterstellter Minderjährigkeit für den Gegenstand dieses Verfahrens prozessfähig. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO sind die nach dem bürgerlichen Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten prozessfähig, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. Diese Anerkennung vermittelt § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I, der vorsieht, dass derjenige, der das 15. Lebensjahr vollendet hat, Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen kann. Soweit es dem Antragsteller – wie hier – auf die mit der Inobhutnahme verbundenen jugendhilferechtlichen Begünstigungen wie Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in einer Jugendhilfeeinrichtung ankommt, ist eine Prozessfähigkeit auf der Grundlage dieser Vorschrift gegeben, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Mai 2021 - 12 B 477/21 -, juris, Rn. 27, vom 9. Juni 2020 - 12 B 638/20 -, juris, Rn. 8 f., und vom 18. Juli 2019 - 12 B 820/19 -, juris, Rn. 2; OVG Bremen, Beschluss vom 18. November 2015 - 2 B 221/15 -, juris Rn. 12; Bad.-Württ. VGH, Beschluss vom 11. Juni 2024 - 12 S 1700/23 ‑, juris, Rn. 12; Reyels, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. Aufl. 2024, § 36 Rn. 15, auch wenn die Inobhutnahme als solche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Oktober 2015 - 5 C 21.14 -, juris, Rn. 15, und vom 11. Juli 2013 - 5 C 24.12 -, juris, Rn. 17, keine Sozialleistung im Sinne von § 11 SGB I darstellt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 17. Juli 2025 gegen die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme vom 18. Juni 2025 und auf Vollzugsfolgenbeseitigung ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1, Satz 3 VwGO ferner auch statthaft. Durch den angegriffenen Bescheid wurde die gegenüber dem Antragsteller zuvor am 16. Juni 2025 ausgesprochene vorläufige Inobhutnahme gemäß § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vor dem Hintergrund des Ergebnisses der Altersfeststellung nach § 42f Abs. 1 Satz 1 Var. 2 SGB VIII mit der Folge beendet, dass der endgültige Ablehnungsbescheid zur Erledigung der vorläufigen Inobhutnahme führte. Dieser durch den Ablehnungsbescheid eingetretene Rechtsverlust des Antragstellers führt zur Statthaftigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 42f Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat der hiergegen erhobene Widerspruch des Antragstellers keine aufschiebende Wirkung. II. Die Anträge sind auch begründet. 1. Das gilt zunächst für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme erhobenen Widerspruchs des Antragstellers. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen. Diese gerichtliche Entscheidung hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein schutzwürdiges Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das – hier durch § 42f Abs. 3 Satz 1 SGB VIII gesetzlich angeordnete – öffentliche Interesse am Bestand des Sofortvollzugs. Erweist sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen, hat eine Abwägung der wechselseitigen Interessen zu erfolgen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2018 - 20 B 1624/17 -, juris, Rn. 7. Nach diesen Maßstäben überwiegt hier das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung des Beendigungsbescheids vom 18. Juni 2025 das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Denn die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig (a). Selbst wenn sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand als offen erweisen sollte, käme dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers hier vor dem Hintergrund seiner potenziellen Minderjährigkeit der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse zu (b). a) Die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme erweist sich nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig. Das behördliche Verfahren zur Altersfeststellung genügt vorliegend nach gegenwärtiger Aktenlage und aktuellem gerichtlichen Erkenntnisstand nicht den in § 42f SGB VIII niedergelegten gesetzlichen Anforderungen. Die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme dürfte sich daher als rechtswidrig erweisen. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein ausländisches Kind oder einen ausländischen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn das Kind oder der Jugendliche unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. Jugendlicher ist, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII). Nach § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, einen ausländischen Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald dessen unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird. Im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme hat das Jugendamt gemäß § 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die Minderjährigkeit der ausländischen Person durch Einsichtnahme in deren Ausweispapiere festzustellen oder hilfsweise mittels einer qualifizierten Inaugenscheinnahme einzuschätzen und festzustellen. Legt der Betreffende kein Ausweispapier vor und ist seine Selbstauskunft zweifelhaft, ist eine qualifizierte Inaugenscheinnahme durchzuführen. Auf Antrag des Betroffenen oder seines Vertreters oder von Amts wegen hat das Jugendamt gemäß § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII in Zweifelsfällen eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen. Die Beendigung einer vorläufigen Inobhutnahme, die zum Zwecke der Altersfeststellung angeordnet worden ist, kommt nur dann in Betracht, wenn das Alter der in Obhut genommenen Person entsprechend dem in § 42f Abs. 1 und 2 SGB VIII geregelten System der Altersfeststellung ordnungsgemäß festgestellt worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Mai 2021 - 12 B 477/21 -, juris, Rn. 38, und vom 9. Juni 2020 - 12 B 638/20 -, juris, Rn. 23; vgl. auch VG München, Beschluss vom 24. Oktober 2024 - M 18 S 24.5814 -, juris, Rn. 28. Eine solche ordnungsgemäße Feststellung lässt sich dem vorgelegten Verwaltungsvorgang und dem übrigen Vortrag der Antragsgegnerin nicht entnehmen. Sie hat zwar zu Recht eine qualifizierte Inaugenscheinnahme nach § 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII durchgeführt. Die Selbstauskunft des Antragstellers, in der er angegeben hatte, am 0. Mai 0000 geboren und damit 16 Jahre alt zu sein, bot für sich genommen keinen zweifelsfreien Beleg für die behauptete Minderjährigkeit. Zudem verfügte der Antragsteller in diesem Zeitpunkt über keine Ausweispapiere. Die Geburtsurkunde hat der Antragsteller erst im Nachgang zur qualifizierten Inaugenscheinnahme gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) im sodann eingeleiteten Asylverfahren im Original und ebenso im gerichtlichen Verfahren vorgelegt. Auch die nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten wohl am 14. Juli 2025 gegenüber der Antragsgegnerin erfolgte Vorlage der Geburtsurkunde, die im von der Antragsgegnerin übermittelten Verwaltungsvorgang freilich nicht dokumentiert ist, erfolgte erst nach der qualifizierten Inaugenscheinnahme. Es lässt sich im derzeitigen Verfahrensstand und auf der Grundlage des dem Gericht vorliegenden Aktenmaterials allerdings nicht feststellen, dass die durchgeführte Inaugenscheinnahme den an eine rechtmäßige Inaugenscheinnahme zu stellenden Anforderungen genügt und zu einem zweifelsfreien Ergebnis geführt hat. Die Antragsgegnerin dürfte verkannt haben, dass auf Grundlage der durchgeführten qualifizierten Inaugenscheinnahme ein sog. Zweifelsfall i.S.d. § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII vorlag, der das Jugendamt zur Veranlassung einer ärztlichen Untersuchung zur Altersfeststellung verpflichtet hätte. Zweifel im Sinne des § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bestehen immer dann, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ein fachärztliches Gutachten zu dem Ergebnis kommen wird, der Betroffene sei noch minderjährig. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2021 - 12 B 477/21 -, juris, Rn. 49; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 26. Januar 2024 - 6 B 11162/23.OVG -, juris, Rn. 9; Bay. VGH, Beschluss vom 5. April 2017 - 12 BV 17.185 -, juris, Rn. 33, m.w.N.; VG Leipzig, Beschluss vom 14. Oktober 2024 - 5 L 655/24 -, juris, Rn. 12; Kirchhoff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022 (Aktualisierung 05/2024), § 42f SGB VIII Rn. 39; Steinbüchel, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 42f Rn. 16; zur weitgehenden Prägung und Determinierung des Verfahrens der Altersfeststellung und der ihr vorgeschalteten vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII von Personen, die ein Asylgesuch geäußert haben, von den rechtlichen Vorgaben des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems auch Bad.-Württ. VGH, Beschluss vom 9. April 2024 - 12 S 77/24 -, juris, Rn. 12; a.A. wohl OVG Bremen, Beschlüsse vom 5. Januar 2018 - 1 B 242/17 - juris -, Rn. 13, und vom 22. Februar 2016 - 1 B 303/15 -, juris, Rn. 10: Zweifelsfall, wenn weder Einsichtnahme noch qualifizierte Inaugenscheinnahme zu einem hinreichend sicheren Ergebnis führen; so auch Kepert/Dexheimer, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 42f Rn. 5. Das Vorliegen eines solches Zweifelsfalls unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der unbeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Eine Einschätzungsprärogative oder ein Beurteilungsspielraum des Jugendamts besteht nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2021 - 12 B 477/21 -, juris, Rn. 51; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 26. Januar 2024 - 6 B 11162/23.OVG -, juris, Rn. 9; Bay. VGH, Beschlüsse vom 5. April 2017 - 12 BV 17.185 -, juris, Rn. 34, und vom 16. August 2016 - 12 CS 16.1550 -, juris, Rn. 19; OVG Bremen, Beschluss vom 21. Mai 2021 - 2 B 76/21 -, juris, Rn. 8; Kirchhoff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022 (Aktualisierung 05/2024), § 42f SGB VIII Rn. 49 und Rn. 49.2. Nach diesem Maßstab ist bei der im Eilverfahren gebotenen summarischer Prüfung das Verbleiben von Zweifeln nach der qualifizierten Inaugenscheinnahme nicht auszuschließen. Eine solche qualifizierte Inaugenscheinnahme erstreckt sich zunächst auf das äußere Erscheinungsbild, das nach nachvollziehbaren Kriterien zu würdigen ist. Darüber hinaus schließt sie – unter Hinzuziehung eines Sprachmittlers – in jedem Fall eine Befragung des Betroffenen ein, in der dieser mit den Zweifeln an seiner eigenen Altersangabe zu konfrontieren und ihm Gelegenheit zu geben ist, diese Zweifel auszuräumen. Die im Gespräch gewonnenen Informationen zum Entwicklungsstand sind im Einzelnen zu bewerten. Maßgeblich ist der Gesamteindruck, der neben dem äußeren Erscheinungsbild insbesondere die Bewertung der im Gespräch gewonnenen Informationen zum Entwicklungsstand umfasst. Gegebenenfalls sind weitere Unterlagen beizuziehen. Das Verfahren ist stets nach dem Vier-Augen-Prinzip von mindestens zwei beruflich erfahrenen Mitarbeitern des Jugendamts durchzuführen. Das Ergebnis dieses Verfahrens ist in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise zu dokumentieren. Insbesondere muss die Gesamtwürdigung in ihren einzelnen Begründungsschritten transparent sein. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Mai 2021 - 12 B 477/21 -, juris, Rn. 40, vom 9. Juni 2020 - 12 B 638/20 -, juris, Rn. 24, und vom 18. Juli 2019 - 12 B 820/19 -, juris, Rn. 15; Bay. VGH, Beschluss vom 5. April 2017 - 12 BV 17.185 -, juris Rn. 32, m.w.N.; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 26. Januar 2024 - 6 B 11162/23.OVG -, juris, Rn. 8; OVG Bremen, Beschluss vom 26. April 2021 - 2 B 62/21 -, juris, Rn. 10; Nds. OVG, Beschluss vom 22. März 2017 - 4 ME 82/17 -, juris, Rn. 5. Im Verfahren zur Altersfeststellung ist auch bei der qualifizierten Inaugenscheinnahme zu berücksichtigen, dass eine exakte Bestimmung des Lebensalters weder auf medizinischem, psychologischem, pädagogischem oder anderem Wege möglich ist. Alle Verfahren können insoweit nur Näherungswerte mit einer gewissen Schwankungsbreite liefern. Vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 26. Januar 2024 - 6 B 11162/23.OVG -, juris, Rn. 9; Bay. VGH, Beschluss vom 5. April 2017 - 12 BV 17.185 -, juris, Rn. 38 ff. Den genannten Anforderungen wird die von der Antragsgegnerin unter dem 18. Juni 2025 durchgeführte Inaugenscheinnahme, deren Ergebnis im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin dokumentiert ist, nicht gerecht. Bei der Bewertung und Entscheidung wird lediglich auf die „vorstehend skizzierten Wahrnehmungen, Angaben und Verhaltensweisen“ verwiesen, aus denen auf das Vorliegen der Volljährigkeit zu schließen sei. Unter dem Punkt „Gesamteindruck“ findet sich ebenfalls nur der Eintrag „volljährig“. Nicht erkennbar wird dabei, welche einzelnen Begründungsschritte zu dieser Bewertung geführt haben. In der Dokumentation sind als „äußere Merkmale“ des Antragstellers die formularmäßig vorgegebenen Schlagwörter „Stimmlage“, „Bartwuchs“, „Gesichtszüge“, „Falten“, „Körperbau“, „Ausprägung Adamsapfel“ und „Haare (dünner werdendes Haar?, Geheimratsecken?)“ lediglich angekreuzt. Dabei werden die Merkmale „Bartwuchs“, „Falten“, „Haare“ als „nicht eindeutig“ eingeschätzt. Gleiches gilt für das Kriterium „Wortwahl“ im Rahmen der durchgeführten Befragung. Allein die Kriterien „Stimmlage“, „Gesichtszüge“, „Körperbau“ und „Ausprägung Adamsapfel“ wurden als „erwachsen“ eingeordnet. Gleiches gilt für das Kriterium „Verhalten im Gespräch“ im Hinblick auf die durchgeführte Befragung. Nähere Ausführungen dazu, woraus sich die Einschätzung jeweils ergibt, enthält die Dokumentation hingegen nicht. Auch fehlt eine nähere Beschreibung, Konkretisierung oder Gewichtung der einzelnen Umstände hinsichtlich ihrer für oder gegen eine Volljährigkeit des Antragstellers sprechenden Aussagekraft. Auf der Grundlage dieser – nicht aussagekräftigen – Dokumentation lässt sich kein eindeutiges Bild hinsichtlich des Alters des Antragstellers erkennen. Da regelmäßig auch schon in einem Alter von 16 Jahren Merkmale wie eine tiefe Stimmlage oder ein ausgeprägter Adamsapfel auftreten können, stellt das bloße Ankreuzen dieser Merkmale keine Grundlage für eine gerichtliche Überprüfung dar. Auch (vermeintlich) erwachsene Gesichtszüge oder ein (vermeintlich) erwachsener Körperbau können gerade auch Folge widriger Lebensumstände, etwa aufgrund schlechter Ernährung, körperlicher Arbeit oder Fluchterfahrungen, oder individueller Veranlagung sein. Vgl. zu den Merkmalen Stimmlage, Haaransatz, Falten und Gesichtszügen OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2021 - 12 B 477/21 -, juris, Rn. 44; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 12 B 638/20 -, juris, Rn. 26. Auch die weiter angekreuzten Aspekte erweisen sich als unergiebig. Insbesondere ist im Hinblick auf das als „erwachsen“ eingestufte Verhalten des Antragstellers im Gesprächsverlauf nicht im Ansatz ersichtlich, woraus sich diese Einstufung ergibt. Auch der mit dem Widerspruch angegriffene Bescheid über die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme vom 18. Juni 2025 enthält keine nachvollziehbaren Angaben dazu, aufgrund welcher Umstände die Mitarbeiter des Jugendamts zu der zweifelsfreien Überzeugung der Volljährigkeit des Antragstellers gekommen sind. Er bezieht sich in der Begründung schon nicht auf den Antragsteller, sondern auf eine andere Person (Herrn U. A., H.) und auf ein anderes Datum der Inaugenscheinnahme (5. Mai 2025). Auch wenn man insoweit einen Schreibfehler unterstellen wollte, beschränken sich die dortigen Angaben allein auf die Feststellung, dass die bei der Inaugenscheinnahme eingesetzten Fachkräfte zu dem Schluss gekommen seien, der Antragsteller sei volljährig. Ferner wird (lediglich) ausgeführt, es hätten keine Anzeichen für jugendtypische Verhaltensweisen festgestellt werden können, zudem entspreche seine äußerliche Erscheinung nicht der eines Minderjährigen. Worauf sich diese Einschätzung im Falle des Antragstellers konkret stützt, geht aus diesen Ausführungen nicht im Ansatz hervor. Schließlich hat die Antragsgegnerin auch im gerichtlichen Verfahren die insoweit behauptete Überzeugungsbildung ihrer Mitarbeiter nicht hinreichend nachvollziehbar gemacht. Soweit sie in der Antragserwiderung vom 23. Juli 2025 zunächst – insoweit nachvollziehbar – erläutert, weshalb verschiedene äußere Merkmale und Erkenntnisse aus der Befragung im Rahmen der Alterseinschätzung als „nicht eindeutig“ hätten bewertet werden können, vermag dies die Einschätzung des Antragstellers als erwachsen gerade nicht zu tragen, sondern unterstreicht vielmehr die verbleibende Ungewissheit über dessen Volljährigkeit. Im Hinblick auf die im Rahmen der Alterseinschätzung als „erwachsen“ eingeordneten äußeren Merkmale enthält die Antragserwiderung keine näheren Angaben zur Grundlage dieser Bewertung. Auch werden die unterschiedlichen Bewertungen als „nicht eindeutig“ und „erwachsen“ nicht nachvollziehbar zu einem äußeren Gesamteindruck zusammengefügt. Soweit ergänzend darauf verwiesen wird, dass die Aussagen des Antragstellers im Rahmen der Befragung an vielen Stellen keinen Sinn ergeben hätten, werden die konkret bestehenden Widersprüche nicht näher dargelegt. Zudem fehlt es an einem konkreten Bezug dazu, warum dies die Volljährigkeit begründet. Soweit der Antragsgegner einzelne Einlassungen des Antragstellers in der Befragung benennt, beinhalten die betreffenden Aussagen des Antragstellers zudem gerade nicht seine biografischen Daten, sondern seine Fluchtgründe (Bedrohung der Mutter, Tötung des Halbbruders des Antragstellers durch den Antragsteller, Schicksal seines zurückgebliebenen Bruders). Insoweit ist auf Grundlage der Ausführungen der Antragsgegnerin nicht erkennbar, inwieweit sich daraus Rückschlüsse auf das Alter des Antragstellers ergeben können sollen. Zudem dürfen etwaige Widersprüchlichkeiten – etwa zu Fluchtwegen und -zeiten bzw. Schulzeiten –, die sich hier zudem der Dokumentation auch nicht klar entnehmen lassen, nicht im Sinne eines Automatismus bei der Altersfeststellung zum Nachteil des betroffenen Antragstellers gewertet werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Mai 2021 - 12 B 477/21 -, juris, Rn. 44, und vom 9. Juni 2020 - 12 B 638/20 -, juris, Rn. 26; Kepert/Dexheimer, in: Kinkel/Keppert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 42f SGB VIII Rn. 3; Winkler, in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 77. Edition (Stand: 6/2025), § 42f SGB VIII Rn. 6 m.w.N. Dass und warum die angenommenen Widersprüche so gravierend und unauflöslich gewesen sein sollten, dass sie unter keinen Umständen ausräumbar erschienen, welchen Bezug sie zum tatsächlichen Alter des Antragstellers aufweisen und weshalb sie zum zweifelsfreien Gesamteindruck vom Vorliegen der Volljährigkeit führten, lässt sich den Ausführungen der Antragsgegnerin nicht entnehmen. Es ist zudem nicht ersichtlich, ob der Antragsteller mit den auf eventuellen Widersprüchen in seinen Aussagen basierenden Zweifeln an seiner eigenen Altersangabe konfrontiert und ob ihm Gelegenheit gegeben worden ist, diese Zweifel auszuräumen. Vgl. zu diesem Aspekt OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Mai 2021 - 12 B 477/21 -, juris, Rn. 46, und vom 9. Juni 2020 - 12 B 638/20 -, juris, Rn. 28. Soweit die Antragsgegnerin ferner darauf abstellt, dass sich der Antragsteller im Rahmen der Befragung sehr ruhig und gefasst verhalten, auf die Mitarbeiter des Jugendamtes sehr abgeklärt gewirkt und auch bei der Beschreibung seiner Fluchtgründe keine Emotionen gezeigt habe, die auf eine hohe Belastung deuteten, vermag auch dies weder für sich genommen noch in der Gesamtschau mit den sonst von der Antragsgegnerin benannten Aspekten eine zweifelsfreie Einschätzung zu begründen, der Antragsteller sei volljährig. Gleiches gilt, soweit die Antragsgegnerin angibt, der Antragsteller sei trotz Nachfragen und Unstimmigkeiten ruhig geblieben und habe sich nicht aus der Ruhe bringen lassen, zumal sich dieses erst nachträgliche Vorbringen der Antragsgegnerin angesichts der fehlenden Dokumentation der Art und Weise der Befragung und des genauen Inhalts der Nachfragen einer eigenen Bewertung durch das Gericht entzieht. Zugleich spricht nach Aktenlage wohl Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller im Rahmen der Befragung seinerseits seiner Darlegungsobliegenheit in Bezug auf sein Alter hinreichend nachgenommen ist. Es kann von einer Person, die geltend macht, dass sie minderjährig und daher nach § 42a Abs. 1 SGB VIII vorläufig in Obhut zu nehmen ist, erwartet werden, dass sie schlüssige und glaubhafte Angaben zum bisherigen Entwicklungsverlauf – unter Einschluss des Zeitpunkts der Ausreise aus dem Heimatland – macht, die eine zeitliche Zuordnung zulassen und Rückschlüsse auf das Alter erlauben. Pauschale Behauptungen und Ungereimtheiten können in Verbindung mit dem äußeren Erscheinungsbild dazu führen, dass dem Betreffenden die Altersangabe nicht abgenommen werden kann. Vgl. OVG Bremen, Beschlüsse vom 14. April 2023 - 2 B 308/22 -, juris, Rn. 14, und vom 22. Februar 2016 - 1 B 303/15 -, juris, Rn. 15. Der Antragsteller hat im Rahmen seiner Befragung zur Altersfeststellung biographische Angaben gemacht, die seine Altersangabe stützen (können). Neben der Angabe seines Geburtsdatums hat er insbesondere angegeben, dass er 2015 – und damit im Alter von sechs Jahren – eingeschult worden sei. Dieses ist für sich betrachtet stimmig. Zudem hat er sowohl gegenüber dem Jugendamt als auch in seiner Anhörung durch das Bundesamt angegeben, die Schule nach der neunten Klasse verlassen zu haben (Beiakte Heft 2 Bl. 84). Dann hätte der Antragsteller die Schule im Jahre 2024 und damit vor seiner Ausreise aus Guinea, die nach seinen Angaben im Asylverfahren im September oder Oktober 2024 erfolgt sein soll (Beiakte Heft 2 Bl. 83), verlassen. Zwar ergibt sich im Hinblick auf die Angaben zu seiner Schulbildung insoweit ein Widerspruch, als er im Rahmen der Befragung zur Altersfeststellung angegeben hat, über einen Schulabschluss zu verfügen, wohingegen er in der Anhörung durch das Bundesamt angegeben hat, aus finanziellen Gründen keinen Schulabschluss gemacht zu haben (Beiakte Heft 2 Bl. 84). Allein dies vermag die biographischen Angaben zu seinem Lebensalter indes nicht derart in Frage zu stellen, dass Zweifel an der Volljährigkeit ausgeschlossen wären. Auch unter Berücksichtigung der übrigen dem Gericht im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller noch minderjährig ist. So hat er zwischenzeitlich – nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids – gegenüber der Antragsgegnerin und dem Bundesamt und nunmehr auch im gerichtlichen Verfahren eine Geburtsurkunde vorgelegt, die am 11. Juni 2025 für eine Person mit demselben Namen, den der Antragsteller als seinen Namen nennt, ausgestellt wurde, und nach der diese Person am 0. Mai 0000 geboren wurde. Zwar ergibt sich mit Blick auf diese Geburtsurkunde nicht, dass die Minderjährigkeit des Antragstellers damit feststünde. Der Beweiswert der Geburtsurkunde wäre in einem etwaigen Hauptsacheverfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu würdigen. Vgl. § 98 VwGO i.V.m. §§ 415 ff., § 418 Abs. 3, § 438 ZPO; OVG Bremen, Beschluss vom 27. Juni 2024 - 2 B 61/23 -, juris, Rn. 23 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 9. August 1990 - 1 B 103.90 -, juris, Rn. 6 f. Im Eilverfahren, in dem dem Gericht angesichts der Eilbedürftigkeit der Sache eine Beweisaufnahme zur weiteren Aufklärung nicht offen stand, ist der Beweiswert der vorgelegten Geburtsurkunde für die Richtigkeit des darin angegebenen Geburtsdatums als offen anzusehen. Es wird insoweit nicht verkannt, dass nach dem Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Guinea vom 7. April 2021 (S. 17 f.) ein chronisch unzuverlässiges Urkundenwesen mit allen damit einhergehenden Möglichkeiten der Identitätsverschleierung herrscht. So gibt es neben einer Vielzahl gefälschter Urkunden auch eine Fülle echter, aber inhaltlich unrichtiger Urkunden, meist in Form der sogenannten Nachbeurkundung. Um eine solche Nachbeurkundung könnte es sich hier angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Befragung durch das Bundesamt auch eine ergänzende gerichtliche Geburtsurkunde erwähnt (Beiakte Heft 2 Bl. 82), handeln. Vgl. zum Verfahren der Nachbeurkundung in Guinea VG Bremen, Urteil vom 18. Juni 2024 - 4 K 446/23 -, juris, Rn. 29; auch VG München, Urteil vom 19. Dezember 2024 - M 10 K 24.33440 -, juris. Insoweit ist der Antragsgegnerin darin beizupflichten, dass die vorgelegte Geburtsurkunde nicht als Nachweis der Identität (und des Alters) des Antragsstellers angesehen werden kann. Zugleich ist damit aber auch nicht die Unrichtigkeit der Geburtsurkunde offenkundig. Jedenfalls stimmen die in der Geburtsurkunde enthaltenen Angaben mit den sonstigen Angaben des Antragstellers vollständig überein. Name, Geburtsdatum und Geburtsort des Antragstellers entsprechen den Angaben des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin und gegenüber dem Träger der Einrichtung, in der er im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme aufgenommen wurde; gleiches gilt für die Personaldaten seiner Eltern. Auch die Angaben des Antragstellers im Rahmen seiner Anhörungen durch das Bundesamt (Beiakte Heft 2 Bl. 82 ff.) stimmen mit den Eintragungen auf der Geburtsurkunde überein. Der danach offene Beweiswert der Urkunde gilt auch in Ansehung des von der Antragsgegnerin hervorgehobenen Umstandes, dass die vorgelegte Geburtsurkunde erst am 11. Juni 2025 und damit zu einem Zeitpunkt ausgestellt wurde, zu dem der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben Guinea bereits verlassen hatte. Der Antragsteller hat insoweit jedenfalls gegenüber dem Bundesamt vorgetragen, die Urkunde werde ihm durch seine in Guinea verbliebene Mutter übersandt (Beiakte Heft 2 Bl. 82, Bl. 86). Zwar müsste diese angesichts des auf der Urkunde vermerkten Ausstellungsdatums auch deren Ausstellung beantragt haben; auch dies erscheint nach Aktenlage bei summarischer Prüfung – wenn auch unwahrscheinlich – jedenfalls nicht gänzlich ausgeschlossen. Schließlich vermag auch das von der Antragsgegnerin vorgelegte Lichtbild des Antragstellers das Bestehen von Zweifeln an der Volljährigkeit jedenfalls nicht auszuschließen. Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass sich in Ansehung des im Verwaltungsvorgang des Bundesamtes enthaltenen Ankunftsnachweises (Beiakte Heft 2 Bl. 67) ergibt, der Antragsteller sei 186cm groß. Dies führt jedenfalls nicht dazu, dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinerlei Zweifel an der Volljährigkeit des Antragstellers bestünden. Beim hier – nach allem – gegebenen Fortbestehen von Zweifeln ist die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme mit der Folge rechtswidrig, dass die vorläufige Inobhutnahme und die Altersfeststellung entsprechend den Vorgaben des § 42f Abs. 2 SGB VIII fortzusetzen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 12 B 820/19 -, juris, Rn. 23. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner vertiefenden Prüfung und kann offen bleiben, ob dem Antragsteller entsprechend den Anforderungen von Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 Richtlinie 2013/33/EU, vgl. Bad.-Württ. VGH, Beschlüsse vom 11. Juni 2024 - 12 S 1700/23 -, juris, Rn. 15 ff., vom 5. Juni 2024 - 12 S 1649/23 -, juris, Rn. 14 f., und vom 9. April 2024 - 12 S 77/24 -, juris, Rn. 11 ff., bzw. Art. 8 EMRK, vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 15. April 2024 - 2 B 330/23 -, juris, Rn. 24, mit Verweis auf EGMR, Urteil vom 21. Juli 2022 - 5797/17 -, Darboe und Camara ./. Italien, BeckRS 2022, 17412; auch OVG Bremen, Beschlüsse vom 14. Oktober 2024 - 2 B 240/24 -, juris, Rn. 7 ff., und vom 27. Juni 2024 - 2 B 61/23 -, juris, Rn. 15 ff., im Rahmen des Verfahrens der Altersfeststellung ein Vertreter zur Seite gestellt wurde und ob ein etwaiger Verstoß gegen dieses Erfordernis bereits aus sich heraus zur Rechtswidrigkeit der Beendigung der Inobhutnahme führt. So Bad.-Württ. VGH, Beschluss vom 11. Juni 2024 - 12 S 1700/23 -, juris, Rn. 23 f. Hinsichtlich der ordnungsgemäßen (Not-)Vertretung des Antragstellers im Verfahren der Altersfeststellung bestehen jedenfalls vor dem Hintergrund erhebliche Zweifel, dass eine entsprechende Vertretung des Antragstellers im Verwaltungsvorgang an keiner Stelle dokumentiert ist. Soweit die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 5. August 2025 geltend macht, während der Alterseinschätzung sei Herr Y. Z. als Vertreter des Antragstellers anwesend gewesen, ist eine Wahrung der Anforderungen an eine ordnungsgemäße Vertretung des Antragstellers damit noch nicht dargetan. Es kann auch unter Berücksichtigung dieser Angaben nicht gesichert festgestellt werden, dass eine personelle und organisatorische Trennung zwischen der Aufgabe der (Not‑)Vertretung des Antragstellers und der Aufgabe der vorläufigen Inobhutnahme samt Altersfeststellung bestanden hat, die Interessenkollisionen vermeidet. Zu diesem Erfordernis OVG Bremen, Beschluss vom 15. April 2024 - 2 B 330/23 -, juris, Rn. 26; siehe auch VG Leipzig, Beschluss vom 14. Oktober 2024 - 5 L 655/24 -, juris, Rn. 8; VG Karlsruhe, Beschluss vom 27. September 2023 - 8 K 3170/23 -, juris, Rn. 18. Vielmehr spricht nach Aktenlage einiges dafür, dass Herr Z. selbst in den Vorgang der Entscheidung über die Altersfeststellung eingebunden war. So führt die Antragsgegnerin selbst aus, dass „die Altersfeststellung […] in enger Kooperation zwischen dem Kommunale[n] Integrationszentrum, Team Ankommen und Teilhabe und dem Jugendamt“ erfolge und Herr Z. als Sozialarbeiter „seine Expertise in asyl-, migrations- sowie kulturspezifischen Fragestellungen“ eingebracht habe. Im Rahmen dieser „interdisziplinären Zusammenarbeit“ werde eine „gemeinsame altersdiagnostische Einschätzung angestrebt“. Dies spricht dafür, dass Herr Z. selbst am Prozess der Altersfeststellung als Entscheider beteiligt gewesen sein könnte und insoweit nicht die Interessen des Antragstellers unabhängig wahrgenommen habe dürfte. Das dürfte daneben auch durch den Umstand bestätigt werden, dass eine Unterschrift auf dem Protokoll der qualifizierten Inaugenscheinnahme, das im Übrigen die Teilnehmer der Befragung nicht nachvollziehbar dokumentiert, auch von Herrn Z. als (Mit‑)Entscheider stammen könnte. Soweit die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung angegeben hat, die Befragung sei von zwei qualifizierten Sozialarbeiterinnen durchgeführt worden, ist aufgrund der mangelnden Dokumentation der Teilnehmer der Befragung bereits nicht ersichtlich, dass damit nicht auch Herr Z. (mit-)gemeint gewesen sein könnte, zumal dessen Teilnahme in der Antragserwiderung gänzlich unerwähnt bleibt. Jedenfalls liegt eine Einbindung von Herrn Z. in den Vorgang der Entscheidung über die Altersfeststellung auf Grundlage der Angaben im Schriftsatz vom 5. August 2025 nahe. Die Annahme der Antragsgegnerin, dass sich die an der qualifizierten Inaugenscheinnahme beteiligten Fachkräfte als „parteiliche Interessenvertretung junger Geflüchteter“ verstünden, genügt zur Wahrung der europarechtlichen Anforderungen an eine unabhängige (Not‑)Vertretung des Betroffenen jedenfalls (wohl eher) nicht. Desgleichen kann auch die weitere Frage, ob die Antragsgegnerin den Antragsteller auf die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson zur qualifizierten Inaugenscheinnahme i.S.d. § 42f Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII hingewiesen hat, zu diesem Erfordernis und zur Anwendbarkeit von § 42 Satz 1 SGB X OVG Bremen, Beschlüsse vom 27. Juni 2024 - 2 B 61/23 -, juris, Rn. 13, und vom 28. April 2023 - 2 B 269/22 -, juris, Rn. 11, mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen offen bleiben. Ein entsprechender Hinweis ist im Verwaltungsvorgang jedenfalls an keiner Stelle dokumentiert. b) Selbst wenn man entgegen dem Vorgesagten davon ausgehen wollte, dass die Frage, ob der Antragsteller zweifelsfrei als volljährig angesehen werden kann, offen ist, überwiegt im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unabhängig von den Erfolgsaussichten vorzunehmenden Interessenabwägung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Dabei fällt maßgeblich das in Verfahren der vorliegenden Art grundsätzlich zu beachtende Prinzip eines umfassenden Schutzes Minderjähriger ins Gewicht. So OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2021 - 12 B 477/21 -, juris, Rn. 54 unter Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2005 - 12 B 1312/05 -, juris, Rn. 3 ff. Dem Antragsteller droht insbesondere – wie bereits geschehen – eine Unterbringung in Einrichtungen für volljährige Schutzsuchende und die Durchführung eines Asylverfahrens bzw. des sich anschließenden Klageverfahrens ohne Vormund. Sollte sich herausstellen, dass der Antragsteller tatsächlich minderjährig ist, würde dies dem besonderen Schutz von Kindern und Jugendlichen nicht gerecht und könnte mit einer Gefährdung seines Wohls einhergehen, die schwerer wöge als im Falle der Volljährigkeit des Antragstellers die Folgen seines Belassens in der ihm nicht zustehenden jugendhilferechtlichen Obhut der Antragsgegnerin. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2021 - 12 B 477/21 -, juris, Rn. 56. 2. Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ist ebenfalls begründet. Da die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme durch die Antragsgegnerin mit der Verlegung des Antragstellers in Unterkünfte für erwachsene Schutzsuchende faktisch vollzogen worden ist, sind diese Vollzugsfolgen durch eine Anordnung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO bis zu einer Entscheidung über den in der Hauptsache mit aufschiebender Wirkung eingelegten Rechtsbehelf vorläufig rückgängig zu machen, indem die Antragsgegnerin verpflichtet wird, die vorläufige Inobhutnahme des Antragstellers vorläufig wiederaufzunehmen und fortzusetzen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.