Beschluss
12 S 1610/23
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2024:0802.12S1610.23.00
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Leitsätze
1. Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne von § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) muss aktiv abgegeben werden. Auch ist erforderlich, dass der Ausländer sich inhaltlich zu unabänderlichen Strukturprinzipien der Bundesrepublik Deutschland bekennt und nicht allein formal ein Bekenntnis abgibt, hinter dem er nicht steht.(Rn.23)
2. Im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist das formale Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung dann regelmäßig ausreichend, um vorläufig eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Voraussetzungen des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erfüllt sind, festzustellen, wenn Anhaltspunkte fehlen, dass der Ausländer sich inhaltlich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt.(Rn.24)
3. Regelmäßig besteht auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen ein Anspruch. Anderes gilt allein in atypischen Fällen. Ein atypischer Fall ist insbesondere dann anzunehmen, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Chancenaufenthaltsrechts konkret absehbar ist, dass die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels auch nach Ablauf von 18 Monaten nicht in Betracht kommen wird.(Rn.27)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. September 2023 - 10 K 1086/23 - teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Nr. 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 13. März 2023 wird angeordnet.
Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen je zur Hälfte.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne von § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) muss aktiv abgegeben werden. Auch ist erforderlich, dass der Ausländer sich inhaltlich zu unabänderlichen Strukturprinzipien der Bundesrepublik Deutschland bekennt und nicht allein formal ein Bekenntnis abgibt, hinter dem er nicht steht.(Rn.23) 2. Im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist das formale Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung dann regelmäßig ausreichend, um vorläufig eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Voraussetzungen des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erfüllt sind, festzustellen, wenn Anhaltspunkte fehlen, dass der Ausländer sich inhaltlich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt.(Rn.24) 3. Regelmäßig besteht auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen ein Anspruch. Anderes gilt allein in atypischen Fällen. Ein atypischer Fall ist insbesondere dann anzunehmen, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Chancenaufenthaltsrechts konkret absehbar ist, dass die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels auch nach Ablauf von 18 Monaten nicht in Betracht kommen wird.(Rn.27) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. September 2023 - 10 K 1086/23 - teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Nr. 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 13. März 2023 wird angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen. Die Beteiligten tragen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen je zur Hälfte. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Die am 06.10.2023 eingelegte und am 25.10.2023 begründete Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 26.09.2023 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg ist teilweise zulässig und insoweit auch begründet, nämlich soweit sie sich gegen die Ablehnung des Eilrechtsschutzantrags gegen die Versagung der Verlängerung des Aufenthaltstitels richtet (I.) Unzulässig und daher zu verwerfen ist sie, soweit sie sich gegen die Abschiebungsandrohung nebst Ausreisefristsetzung richtet (II.). Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutz beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nur die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfordert, dass die Begründung unter konkreter Auseinandersetzung mit der Entscheidung im Einzelnen darstellen muss, weshalb die Entscheidung unrichtig sein soll. Der Begriff des Darlegens erfordert eine substanzielle Erörterung des relevanten Streitstoffs, wobei Maßstab und Bezugspunkt immer die angefochtene Entscheidung ist. Zu leisten ist eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und somit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, die Punkte zu benennen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll. Er muss vielmehr zusätzlich darlegen, aus welchen Gründen er die Entscheidung in diesen Punkten für unrichtig hält (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.04.2024 - 12 S 77/24 -, juris Rn. 7, vom 13.12.2021 - 12 S 3227/21 -, juris Rn. 5, und vom 02.07.2019 - 12 S 953/19 -, juris Rn. 7; Rudisile, NVwZ 2019, S. 1, 8 ff.; Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 22b; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 71 ff.). Da die Beschwerdeinstanz die Aufgabe einer neuen Tatsacheninstanz hat, bezieht sich die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auch auf neue oder neu vorgebrachte Tatsachen, auf die sich der Beschwerdeführer fristgerecht beruft und die nach dem materiellen Recht im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts maßgeblich sind (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 07.05.2024 - 12 S 1861/23 -, juris Rn. 3, vom 14.11.2022 - 13 S 545/22 -, VBlBW 2023, 249, 251, und vom 04.07.2017 - 2 S 1258/17 -, NVwZ-RR 2017, 801 Rn. 12 f.; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2023, § 146 Rn. 42; Stuhlfauth in: Bader u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 146 Rn. 40). Ergibt die auf dargelegte Gründe beschränkte Prüfung des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt, hat das Beschwerdegericht umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 07.05.2024 - 12 S 1861/23 -, juris Rn. 4; vom 20.10.2020 - 5 S 1819/20 -, juris Rn. 27, und vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 -, VBlBW 2013, 384; Thüringer OVG, Beschluss vom 18.01.2024 - 4 EO 470/23 -, juris Rn. 77; Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.08.2023 - 15 CS 23.1179 -, juris Rn. 33). I. Der Vortrag der Beschwerde zu einem möglichen Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 104c Abs. 1 AufenthG zieht die Erwägungen des Verwaltungsgerichts erfolgreich in Zweifel (1.). Die deshalb erforderliche Prüfung des Rechtsschutzbegehrens durch den Senat an den allgemeinen Maßstäben des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO führt zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin hinsichtlich der Ablehnung der Verlängerung ihres Aufenthaltstitels (2.). 1. a) Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung insbesondere ausgeführt, dass der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich auch Ansprüche umfassen könne, die auf Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtet seien. Sofern der Antrag nicht ausdrücklich beschränkt werde, sei er in der Regel umfassend zu verstehen und beziehe sich auf die Erteilung sämtlicher nach Lage der Dinge in Betracht kommender Aufenthaltserlaubnisse. Da die Antragstellerin kein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgegeben habe, könne sie derzeit keine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG beanspruchen. b) Mit der Beschwerde hat die Antragstellerin hiergegen geltend gemacht, dass ein solches Bekenntnis zuvor von ihr nicht eingefordert worden sei. Nunmehr gebe sie ein entsprechendes Bekenntnis ab. Sie hat mit der Beschwerde eine mit ihren Initialen gezeichnete, auf den 23.10.2023 datierte „Bekenntnis- und Loyalitätserklärung“ auf einem Formularvordruck des Landkreises Ravensburg vorgelegt, der erkennbar seiner ursprünglichen Zweckbestimmung nach in Einbürgerungsverfahren zum Einsatz kommt. c) Mit diesem Vorbringen ist die allein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu § 104c AufenthG tragende Erwägung, es fehle an einem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, erfolgreich in Zweifel gezogen. Nach den oben dargestellten Maßstäben ist es unerheblich, dass die Erklärung erst während des laufenden Beschwerdeverfahrens unterzeichnet worden ist, denn die Antragstellerin hat sich während des Laufs der Beschwerdebegründungsfrist auf die Erklärung berufen. Auch ist in gerichtlichen Hauptsacheverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage (BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, BVerwGE 167, 211 Rn. 19). Dies hat zur Folge, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ebenfalls auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abzustellen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.05.2022 - 12 S 485/22 -, juris Rn. 25). Der neue Vortrag der Antragstellerin ist damit auch für das Verfahren maßgeblich. 2. a) Da die Antragstellerin im Zeitpunkt der Beantragung der Verlängerung ihres Aufenthaltstitels nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG - am 08.09.2022 - im Besitz eines entsprechenden, bis zum 09.09.2022 gültigen Aufenthaltstitels gewesen ist, führte der Antrag zum Entstehen der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, so dass sich der vorläufige Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO richtet. Denn die vorläufige Sicherung des Aufenthaltsrechts während eines anhängigen Verwaltungs- und auch Gerichtsverfahrens um die Verlängerung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels erfolgt dann in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO - gerichtet auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs -, wenn der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Titels zum Entstehen einer Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG geführt hat und diese Wirkung durch die Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag wieder erloschen ist (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 16.02.2021 - 12 S 3852/20 -, VBlBW 2021, 425, und vom 07.07.2020 - 11 S 2426/19 -, juris Rn. 13; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 81 Rn. 204, 209 ), so wie es hier der Fall ist. b) Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ablehnung der Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG hat Erfolg. Es erweist sich derzeit als überwiegend wahrscheinlich, dass ihr jedenfalls ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 104c Abs. 1 AufenthG zukommt (bb)). Gemessen an den allgemeinen Maßstäben (aa)) hat der Antrag deswegen Erfolg, weil ihr Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Entscheidung derzeit überwiegt (cc)). aa) Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu prüfen, ob überwiegende öffentliche Belange dafür streiten, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt. Das gilt im Grundsatz unabhängig davon, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3a VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (BVerfG, Beschluss vom 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220, 228 f.; BVerfG (K), Beschluss vom 11.05.2007 - 2 BvR 2483/06 -, BVerfGK 11, 179). So bedürfen gerade Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung von Ausländern einer besonderen Rechtfertigung, die eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Bezug auf den Zeitraum zwischen beabsichtigtem Vollzug und Rechtskraft der Entscheidung im Hauptsacheverfahren erfordert (BVerfG (K), Beschluss vom 24.08.2011 - 1 BvR 1611/11 -, NVwZ 2012, 104, 105). Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt eine Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers in aller Regel nicht das öffentliche Vollzugsinteresse. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung (Funke-Kaiser in: Bader u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 80 Rn. 100). Lassen sich Aussagen zu den Erfolgsaussichten nicht treffen, ist eine reine Interessenabwägung erforderlich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2023 - 12 S 1947/23 -, VBlBW 2024, 250, 251). Es sind alle schutzwürdigen Interessen des Betroffenen am Suspensiveffekt zu ermitteln und in die Erwägungen einzubeziehen. Auch die Vollzugsinteressen sind - ohne Bindung an den Vortrag - zu ermitteln und ebenfalls gewichtet in die Abwägung einzubeziehen (Hoppe in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 93). bb) Es spricht weit Überwiegendes dafür, dass der Antragstellerin jedenfalls ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 104c Abs. 1 AufenthG zusteht. Nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1, 1a und 4 sowie § 5 Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 31.10.2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat und er 1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und 2. nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, oder Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht, die nicht auf Jugendstrafe lauten, grundsätzlich außer Betracht bleiben. (1) Der Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis aus dem September 2022 umfasst seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022 (BGBl. I S. 2847) zum 31.12.2022 auch einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Chancen-Aufenthaltsrechts, wie es das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels - sofern er nicht ausdrücklich auf ein Begehren beschränkt ist - bei sachdienlicher Auslegung in der Regel als umfassend zu verstehen und bezieht sich regelmäßig auf die Erteilung sämtlicher nach Lage der Dinge in Betracht kommenden Aufenthaltstitel (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 - 1 C 22.09 -, BVerwGE 138, 336 Rn. 23), so dass - was die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt haben - neben dem wörtlich gestellten Verlängerungsantrag hier auch ein Antrag bezogen auf eine Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG gestellt ist, aber auch - nachrangig - die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen begehrt wird. Damit umfasst der Antrag auch das Chancen-Aufenthaltsrecht aus § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG, das ein humanitäres Aufenthaltsrecht im Sinne des Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes darstellt, was sich aus § 104a Abs. 3 Satz 2 AufenthG ergibt (BVerwG, Beschluss vom 29.08.2023 - 1 B 16.23 -, juris Rn. 4). Die formale Einordnung in Kapitel 10 ist für diese Betrachtungsweise unbeachtlich (Wittmann in: GK-AufenthG, § 104c AufenthG Rn. 14 ; Dörig in: Dörig/Hocks, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 3. Auf. 2024, § 5 Rn. 579; Röder in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, § 104c AufenthG Rn. 19 ). Hingegen muss es nicht am für die Voraufenthaltszeiten relevanten Stichtag des 31.10.2022 erfüllt sein (vgl. nur Wittmann in: GK-AufenthG, § 104c AufenthG Rn. 72 ). Die gegenteilige Auffassung (Dietz, Ausländer- und Asylrecht, 5. Aufl. 2023, § 4 Rn. 84), die das Erfordernis der Duldung zum Stichtag daraus herleiten will, dass der Gesetzgeber das Chancen-Aufenthaltsrecht ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs deswegen geschaffen hat, weil er „Kettenduldungen“ als integrationshemmend erkannt habe (vgl. BT-Drs. 20/3717, S. 16), übersieht zweierlei. Einmal lässt der Wortlaut der Norm das Erfordernis einer Duldung zum 31.10.2022 nicht erkennen. Am Stichtag ist ein fünfjähriger ununterbrochener Aufenthalt im Status der Duldung oder der Aufenthaltsgestattung oder -erlaubnis gefordert, während der aktuelle Duldungsstatus nicht (auch) an den Stichtag angebunden ist. Zum anderen kann jede Überführung einer langjährig in Deutschland aufhältigen Person der Verhinderung von integrationshemmenden Kettenduldungen dienen. Denn der langjährige Aufenthalt zum 31.10.2022 und ein aktueller Duldungsstatus sind jedenfalls Indikatoren dafür, dass einer Aufenthaltsbeendigung tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen, die mittel- bis langfristig bestehen bleiben könnten. Gemessen an diesen Vorgaben ist die Antragstellerin zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichts geduldet. Denn mit der Ablehnung ihres Antrags auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis ist die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erloschen, was zum Entstehen der vollziehbaren Ausreisepflicht (siehe § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) und in der Folge zur Aussetzung der Abschiebung durch das Land Baden-Württemberg geführt hat. Die Antragstellerin ist daher seit der Zustellung der ablehnenden Entscheidung geduldet im Sinne des § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Unerheblich ist, dass die Duldungsbescheinigung selbst erst später ausgestellt worden ist. Denn der Rechtsanspruch auf die Aussetzung der Abschiebung ist zur Erfüllung des Tatbestands ausreichend (Dörig in: Dörig/Hocks, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 3. Aufl. 2024, § 5 Rn. 578; siehe auch BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, BVerwGE 167, 211 Rn. 24 zu § 25b AufenthG). Ein erfolgreicher Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis, dessen Beantragung eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG hatte entstehen lassen, führt auch nicht zur Wiederherstellung der für die Dauer des Verwaltungsverfahrens kraft Gesetzes bestehenden Rechtsstellung. Vielmehr ist infolge einer gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung in diesen Verfahren allein die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ausgesetzt (Samel in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 84 Rn. 49; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 81 AufenthG Rn. 209 ). Daher führt ein Erfolg im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht dazu, dass der Status der Antragstellerin als geduldete Ausländerin unmittelbar entfiele, und damit auch nicht dazu, dass sie den Tatbestand des § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht mehr erfüllte. (b) Die Antragstellerin erfüllt den Ausschlusstatbestand des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erkennbar nicht. Den Akten der Antragsgegnerin ist nicht zu entnehmen, dass sie wegen einer im Bundesgebiet begangenen Straftat verurteilt worden ist. Es bedarf keiner weiteren Aufklärung, ob die Strafanzeige vom 17.01.2003 zu einer Bestrafung geführt hat. Denn eine etwaige Verurteilung wegen Aufenthalt im Bundesgebiet ohne Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG wäre seit Langem getilgt und dürfte der Antragstellerin nicht mehr vorgehalten werden (§§ 46, 51 BZRG). (c) Der Soll-Versagungsgrund der Identitätstäuschung nach § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist ebenfalls nicht erfüllt. (d) Es lässt sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes derzeit nicht abschließend prüfen, ob die Antragstellerin sich im Sinne von § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt. Dennoch ist dies überwiegend wahrscheinlich. Auch wenn die Bedeutung des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.08.2023 - 1 B 16.23 -, juris Rn. 3; die zugelassene Revision ist anhängig unter 1 C 13.23), ist aus dem Gesetzeszusammenhang und dem Wortlaut der Norm eindeutig zu erkennen, dass ein aktives Bekenntnis zu verlangen ist. Das bloße Fehlen von konkreten Anhaltspunkten, dass sich der Ausländer nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt, reicht zur Erfüllung des Tatbestands nicht aus (Dörig in: Dörig/Hocks, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 3. Aufl. 2024, § 5 Rn. 588). Auch ist erforderlich, dass der Ausländer sich inhaltlich zu unabänderlichen Strukturprinzipien der Bundesrepublik Deutschland bekennt und nicht allein formal ein Bekenntnis abgibt, hinter dem er nicht steht (Wittmann in: GK-AufenthG, § 104c AufenthG Rn. 148 <Stand: 3/2024). Da das Chancen-Aufenthaltsrecht mit seiner Konzeption darauf angelegt ist, in einem relativ kurzen Zeitraum zwischen Inkrafttreten am 31.12.2022 und Ablauf der Erteilungsmöglichkeit mit Ablauf des 30.12.2025 (siehe Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022, BGBl. I, S. 2847) in einer Vielzahl von Fällen zur Anwendung zu gelangen - Ende 2021 gab es in Deutschland mehr als 136.000 Personen, die sich mehr als fünf Jahre geduldet in Deutschland aufgehalten haben (BT-Drs. 20/3717, S. 16), am 29.02.2024 war fast 60.000 Personen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 und 2 AufenthG erteilt worden (BT-Drs. 20/11101, S. 54) -, spricht vieles dafür, dass die Norm so konzipiert ist, dass die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen für die Ausländerbehörden auch im Rahmen einer Massenverwaltung handhabbar bleiben soll. Das könnte dafür sprechen, eine Überprüfung eines formal abgegebenen Bekenntnisses, dessen Aussage der Ausländer erkennbar verstanden hat, im Rahmen des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG im Erteilungsverfahren nur dann für notwendig zu erachten, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Bekenntnis nicht von den Überzeugungen der Person getragen wird. Die Antragstellerin hat sich formal mit der Beschwerdebegründung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekannt. Da die Antragstellerin nach eigenen Angaben Analphabetin ist - sie hatte sich im Oktober 2023 für einen Alphabetisierungskurs bei der Volkshochschule der Antragsgegnerin angemeldet -, bedarf es aber weiterer Aufklärung, ob die Antragstellerin ihre Erklärung inhaltlich verstanden hat. Im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes sind indes das formale Bekenntnis und die bei der Antragstellerin fehlenden Anhaltspunkte, dass sie sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt, hinreichend, um vorläufig eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Voraussetzungen des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt sind, festzustellen. Es wird im Widerspruchsverfahren näher aufzuklären sein, ob tatsächlich ein den Tatbestand des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG tragendes Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung besteht. (e) Soweit die Antragsgegnerin meint, dass § 104c AufenthG hier deshalb keine einschlägige Anspruchsgrundlage darstelle, weil das Chancen-Aufenthaltsrecht beabsichtige, jungen Menschen mit Integrationsbedarf die Chance zu vermitteln, sich in den Arbeitsmarkt einzufügen, findet diese Anforderung im Tatbestand des § 104c AufenthG so keinen Niederschlag. (3) Der Antragstellerin kommt auf der Grundlage der - sehr wahrscheinlich anzunehmenden - Erfüllung des Tatbestands ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 104c Abs. 1 AufenthG zu. Regelmäßig besteht auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen ein Anspruch. Anderes gilt allein in atypischen Fällen. Ein atypischer Fall ist insbesondere dann anzunehmen, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Chancenaufenthaltsrechts konkret absehbar ist, dass die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels auch nach Ablauf von 18 Monaten nicht in Betracht kommen wird (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.06.2023 - 2 M 49/23 -, juris Rn. 16; Wittmann in: GK-AufenthG, § 104c AufenthG Rn. 249 <Stand: 3/2024). Für die Annahme eines solchen atypischen Falls ist eine Prognose erforderlich, nach der mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, dass ein Übergang in ein gesichertes Aufenthaltsrecht nach den §§ 25a oder 25b AufenthG nicht erfolgen können wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.06.2023 - 2 M 49/23 -, juris Rn. 16; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2024 - 22 L 495/24 -, juris Rn. 99). Eine solche Negativprognose lässt sich derzeit entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht stellen. Insbesondere ist auch vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin vorgetragen hat, seit dem 01.11.2023 in einem Arbeitsverhältnis stehen zu können und es sodann zu Problemen hinsichtlich der Dokumentation der Zulässigkeit der Erwerbstätigkeit gekommen sei, nicht bereits jetzt zu erkennen, dass sie nach dem Ablauf des Chancenaufenthaltsrechts 18 Monate nach seiner Erteilung nicht ihren Lebensunterhalt wird überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichern können. Dabei ist für den weiteren Verlauf des Widerspruchverfahrens im Blick zu behalten, dass für die Zwecke der Ausübung der Erwerbstätigkeit der am 09.09.2022 abgelaufene Aufenthaltstitel während des Laufs des Verfahrens des gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens in beiden Instanzen aufgrund von § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG und nunmehr aufgrund der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (vgl. Samel in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 84 AufenthG Rn. 28) fortgegolten hat und gilt. Ferner erscheint nicht ausgeschlossen, dass sie hinreichende mündliche Deutschkenntnisse nachweisen können wird (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AufenthG). Versagungsgründe nach § 25b Abs. 2 AufenthG erfüllt die Antragstellerin offenkundig nicht. Das Argument der Antragsgegnerin, die Antragstellerin werde sich auch unter Gewährung eines Chancen-Aufenthaltsrechts nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt einbringen, geht insoweit von dem nicht zutreffenden Ansatz aus, es müsse positiv festgestellt werden, dass die Titelerteilung zur Integration und auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 25b AufenthG führen werde. Hingegen ist - wie dargestellt - im Rahmen der Prüfung der Atypik allein die Frage nach einer Negativprognose zu beantworten. Eine andere Sichtweise würde dem Vertrauensvorschuss, den der Gesetzgeber mit § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG dem Kreis der Begünstigten pauschal gewährt (vgl. Dörig in: Dörig/Hocks, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 3. Aufl. 2024, § 5 Rn. 571), nicht gerecht werden. cc) Angesichts der deutlich überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 104c Abs. 1 AufenthG zukommt, überwiegt hier ihr Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs das öffentliche Interesse am Vollzug. Ergänzend folgt dies auch daraus, dass eine Aufenthaltsbeendigung vor Abschluss des Verfahrens ihren Anspruch nach § 104c AufenthG endgültig entfallen lassen würde, da sie dann nicht mehr geduldet wäre und den Tatbestand für die Titelerteilung unter keinen Umständen mehr erfüllen könnte. dd) Hat das Eilrechtsschutzgesuch - wie hier - bereits gestützt auf eine Anspruchsnorm Erfolg, bedarf es keiner Prüfung, ob der Antragstellerin möglicherweise ein Anspruch auf entweder weitere Aufenthaltstitel oder allein auf andere, vorrangige Aufenthaltstitel zukommt. Dies wird im Widerspruchsverfahren zu klären sein. II. Unzulässig ist die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Eilrechtschutzantrags gegen die Vollziehbarkeit der verfügten Abschiebungsandrohung richtet. Denn insoweit fehlt es an jeder Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, was zur Unzulässigkeit der Beschwerde führt, die infolge dessen zu verwerfen ist, § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 2, § 155 Abs. 1 VwGO (vgl. Wöckel in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 154 Rn. 5). Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.