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Beschluss

12 S 1070/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:0130.12S1070.24.00
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Leitsätze
1. Ermessensergänzungen im Sinne von § 114 S 2 VwGO müssen, auch wenn sie im Gerichtsverfahren erfolgen, dann schriftlich vorgenommen werden, wenn - wie meist - der Verwaltungsakt selbst schriftlich erlassen worden ist. Die Schriftform wird dabei auch durch eine Erklärung zu Protokoll des Gerichts gewahrt. 2. Der Inhalt einer mündlich vorgenommenen Ergänzung oder Änderung einer Ermessensentscheidung ist kein wesentlicher Verhandlungsvorgang im Sinne des § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs 2 ZPO. (Rn.11) 3. In allen Fällen, in denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) begehrt wird und bei denen alle Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm vorliegen, ist die Durchführung eines Visumverfahrens im Sinne des § 5 Abs 2 S 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht zumutbar. (Rn.20)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. Juni 2024 - 4 K 1354/22 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ermessensergänzungen im Sinne von § 114 S 2 VwGO müssen, auch wenn sie im Gerichtsverfahren erfolgen, dann schriftlich vorgenommen werden, wenn - wie meist - der Verwaltungsakt selbst schriftlich erlassen worden ist. Die Schriftform wird dabei auch durch eine Erklärung zu Protokoll des Gerichts gewahrt. 2. Der Inhalt einer mündlich vorgenommenen Ergänzung oder Änderung einer Ermessensentscheidung ist kein wesentlicher Verhandlungsvorgang im Sinne des § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs 2 ZPO. (Rn.11) 3. In allen Fällen, in denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) begehrt wird und bei denen alle Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm vorliegen, ist die Durchführung eines Visumverfahrens im Sinne des § 5 Abs 2 S 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht zumutbar. (Rn.20) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. Juni 2024 - 4 K 1354/22 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Der am 12.07.2024 gestellte und am 14.08.2024 begründete Antrag des Klägers, die Berufung gegen das am 14.06.2024 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12.06.2024 zuzulassen, hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag genannten und nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen ist die Berufung nicht wegen der geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) (I.) oder der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) (II.) zuzulassen. I. Der Kläger hat ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht hinreichend dargelegt. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 8, vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, juris Rn. 9, vom 12.11.2002 - 7 AV 4.02 -, juris Rn. 5, und vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 -, juris Rn. 7). Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren nicht die Funktion hat, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.07.2020 - 1 BvR 561/19 -, juris Rn. 16, vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, jeweils m.w.N.). Der Zulassungsgrund liegt daher vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschlüsse vom 18.03.2022 - 2 BvR 1232/20 -, juris Rn. 23, vom 22.07.2020 - 1 BvR 561/19 -, juris Rn. 16, vom 08.05.2019 - 2 BvR 657/19 -, juris Rn. 33 und vom 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19), es sei denn, es lässt sich im Einklang mit dem eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens zuverlässig feststellen, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden hat und die angestrebte Berufung deshalb keinen Erfolg haben wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, juris Rn. 34, und vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 -, juris Rn. 40; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 7 ff.). Ist das Urteil des Verwaltungsgerichts auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, sind die Zulassungsgründe wegen eines jeden die Entscheidung tragenden Grundes darzulegen (OVG Saarland, Beschluss vom 05.11.2024 - 2 A 83.23 -, juris Rn. 23; Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 61; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 196; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18.12.2017 - 4 BN 27.17 -, juris Rn 17 zu § 133 VwGO). Zur Darlegung ernstlicher Zweifel ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwendige Ermittlungen ermöglicht. Das Maß der zu leistenden Substantiierung kann dabei von der jeweiligen Begründungsdichte und dem Begründungsaufwand der Entscheidung abhängig sein (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17.08.2021 - 11 S 42/20 -, juris Rn. 4, und vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 -, juris Rn. 4; vgl. näher Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 ff.; Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, § 124a Rn. 100 ). Das Zulassungsvorbringen muss aus sich heraus verständlich sein und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern, weshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen (vgl. Roth in: BeckOK VwGO, § 124a Rn. 64 ) -, führt die Verneinung des Tatbestands des § 53 Abs. 1 AufenthG trotz bestehender Ausweisungsinteressen nach § 54 AufenthG nicht zwingend dazu, dass dieser Umstand zugunsten des Ausländers in die Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG einzustellen wäre. Vielmehr sind hier alle für eine Aufenthaltslegalisierung des Ausländers sprechenden Umstände zu seinen Gunsten einzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.05.2013 - 1 C 17.12 -, BVerwGE 146, 281 Rn. 31). Der Umstand, dass eine Ausweisung trotz bestehender Ausweisungsinteressen aus rechtlichen Gründen nicht erfolgte und also nicht das Ziel verfolgt wird, den Aufenthalt bereits mit dieser behördlichen Entscheidung - und dem sich daran anschließenden Einreise- und Aufenthaltsverbot - zu beenden oder zu verhindern (vgl. Hoppe in: GK-AufenthG, Vor §§ 53 ff. AufenthG Rn. 2 ), sagt im Grundsatz nichts über die weiteren Folgen des Bestehens von Ausweisungsinteressen für geltend gemachte Ansprüche auf die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus. bb) Weiter macht der Kläger geltend, die Behörde gehe davon aus, dass kein Lebenswandel stattgefunden habe und der Lebensunterhalt nicht gesichert sei, wohingegen er im Zeitpunkt der Entscheidung dargelegt habe, dass er seinen Lebensunterhalt selbst verdienen könne. Gerade weil das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung auf Fragen der Lebensunterhaltssicherung nicht eingegangen ist, hätte es dem Kläger oblegen, zu erläutern, welche rechtliche Bedeutung seinem Vortrag zukommen und in welchem Zusammenhang aus diesem Vortrag auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung geschlossen werden soll. cc) Ferner macht der Kläger geltend, das in der mündlichen Verhandlung ausgeübte Ermessen lasse nicht erkennen, welche Belange eingestellt worden seien. Dieser Vortrag, der erkennbar davon ausgeht, dass Ermessenserwägungen im Termin zur mündlichen Verhandlung nachgebessert oder nachgeschoben worden sind (vgl. § 114 Satz 2 VwGO), erschließt sich indes nicht und genügt daher nicht dem Darlegungsgebot. (1) An die Form und Handhabung der Nachbesserung von Ermessenserwägungen sind zur Wahrung der Rechtsverteidigung im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG, den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot strenge Anforderungen zu stellen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.12.2019 - 6 A 10517/19 -, juris Rn. 36; Riese in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 114 VwGO Rn. 267 ). Will eine Behörde im laufenden Verwaltungsprozess die Begründung des Verwaltungsakts ändern oder ergänzen, dann muss sie u.a. erkennbar trennen zwischen neuen Begründungselementen, die den Inhalt ihrer Entscheidung betreffen, und Ausführungen, mit denen sie lediglich als Prozesspartei ihre Entscheidung verteidigt (BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 1 C 14.10 -, BVerwGE 141, 253 Rn. 18). Es muss unmissverständlich deutlich gemacht werden, wenn sie einen Verwaltungsakt ändern will und der Inhalt eines Schriftsatzes nicht allein prozessuales Verteidigungsvorbringen enthält (BVerwG, Urteile vom 20.06.2013 - 8 C 46.12 -, BVerwGE 147, 81 Rn. 35, und vom 24.02.2021 - 8 C 25.19 -, juris Rn. 14). Die Behörde muss klar und eindeutig zu erkennen geben, mit welcher „neuen“ Begründung die behördliche Entscheidung letztlich aufrechterhalten bleibt, da nur dann der Betroffene wirksam seine Rechte verfolgen kann und die Gerichte die Rechtmäßigkeit der Verfügung überprüfen können. Dafür genügt es nicht, dass die Behörde bei einer nachträglichen Änderung der Sachlage im gerichtlichen Verfahren neue Ermessenserwägungen geltend macht. Sie muss zugleich deutlich machen, welche ihrer ursprünglichen bzw. bereits früher nachgeschobenen Erwägungen weiterhin aufrechterhalten bleiben und welche durch die neuen Erwägungen gegenstandslos werden. Aus Gründen der Rechtsklarheit und -sicherheit muss die Nachholung und Nachbesserung von Ermessenserwägungen grundsätzlich schriftlich erfolgen. Werden Ermessensergänzungen in der mündlichen Verhandlung vorgenommen, sollten diese protokolliert werden (BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 1 C 14.10 -, BVerwGE 141, 253 Rn. 18). Da die Form der Begründung eines Verwaltungsakts der Form zu folgen hat, in der der Verwaltungsakt erlassen wurde (Schuler-Harms in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 39 VwVfG Rn. 45 ; Tiedemann in: BeckOK VwVfG, § 39 Rn. 20 ), müssen Ermessensergänzungen, auch wenn sie im Gerichtsverfahren erfolgen, dann schriftlich vorgenommen werden, wenn - wie meist - der Verwaltungsakt selbst schriftlich erlassen worden ist. Die Schriftform wird dabei auch durch eine Erklärung zu Protokoll des Gerichts gewahrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1995 - 11 C 29.93 -, BVerwGE 97, 323, 327; Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 105 Rn. 10). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Nutzung der elektronischen Form zur Ersetzung der Schriftform im Sinne des § 3a Abs. 2 Satz 1 (L)VwVfG bei Erlass eines Verwaltungsakts dazu führt, dass dieser schriftlich erlassen ist (in diese Richtung tendiert wohl: BVerwG, Beschluss vom 06.07.2023 - 1 W-VR 11.23 -, juris Rn. 27) oder ob insoweit eine eigenständige elektronische Form anzunehmen ist, die keinen Unterfall der Schriftform darstellt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2024 - 5 S 673/24 -, juris Rn. 30 ff; H. Müller in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, § 3a VwVfG Rn. 105 ff. ). Denn eine den Formvorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung gerecht werdende Ermessensergänzung hält immer auch die Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes ein. Insbesondere ist im Verwaltungsprozess selbst die Übermittlung eines Dokuments in elektronischer Form rechtlich nicht möglich, weil die Verwaltungsgerichtsordnung die Einreichung als elektronisches Dokument im Sinne des § 55a Abs. 1 VwGO als Unterfall der Schriftlichkeit kategorisiert und keine eigene elektronische Form kennt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2021 - 9 C 8.19 -, BVerwGE 171, 194 Rn. 32 ff.). § 114 Satz 2 VwGO, der allein die prozessuale Seite des Nachschiebens von Gründen im Verwaltungsprozess regelt (BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 46.12 -, BVerwGE 147, 81 Rn. 34), trifft auch aus kompetenzrechtlichen Gründen (Wolff in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 114 Rn. 203) keine Regelungen zu diesen Fragen. (2) Dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte Ermessenserwägungen zu § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nachgebessert hat. Dies führt indes nicht dazu, dass bewiesen wäre, dass die Ermessenserwägungen nicht nachgebessert worden sind. Denn § 105 VwGO i.V.m. § 165 ZPO mit seinen Bestimmungen zur Beweiskraft des Protokolls bezieht sich allein auf die Feststellung von Förmlichkeiten (Roth in: Stein, ZPO, 24. Aufl. 2024, § 165 Rn. 8). Nur für diese greift die negative Beweiskraft dahingehend, dass nicht protokollierte Erklärungen nicht abgegeben worden sind (BGH, Urteil vom 12.03.2020 - IX ZR 125/17 -, BGHZ 225, 90 Rn. 95). Ebenso wenig ist der Inhalt einer mündlich vorgenommenen Ergänzung oder Änderung einer Ermessensentscheidung ein wesentlicher Verhandlungsvorgang im Sinne des § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO. Denn der Inhalt von Erklärungen zählt nicht zu den wesentlichen Verhandlungsvorgängen. Diese betreffen allein den äußeren Hergang der Verhandlung (Roth in: Stein, ZPO, 24. Aufl. 2024, § 160 Rn. 5). (3) Dass die Beklagte Ermessenserwägungen mündlich nachgebessert hat, ist - auch ausweislich ihrer Erwiderung auf den Zulassungsantrag - zwischen den Beteiligten unstreitig und wird auch vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil angenommen. Nicht vom Kläger gerügt ist, dass dies nicht in der vorgegebenen (schriftlichen) Form erfolgt ist, so dass es keiner Entscheidung darüber bedarf, was die Rechtsfolge dieses Formfehlers ist. Wegen der fehlenden Dokumentation der Ermessensergänzung in den Verfahrensakten ist eine schlüssige Argumentation gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Entscheidung, nicht von der Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen, sei ermessensfehlerfrei, nur dann möglich, wenn der Inhalt dieser Entscheidung, die der Kläger als fehlerhaft rügt, weil die eingestellten Belange nicht erkennbar seien, im Zulassungsverfahren referiert wird. Da das Zulassungsvorbringen dies nicht leistet, erfüllt es die Anforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO insoweit nicht. Diese Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes stellen keine mit Art.19 Abs. 4 GG unvereinbare Überforderung des Klägers dar. Denn er hätte mit einem Antrag erreichen können, dass die Ermessensergänzung - in ihrem Wortlaut - protokolliert wird. Bei einer mündlich vorgenommenen Nachbesserung des Ermessens im Termin zur mündlichen Verhandlung handelt es sich nämlich um eine bestimmte Äußerung im Sinne von § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 4 ZPO. dd) Der Vortrag des Klägers, das Kindeswohl und die Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau aufgrund einer psychischen Erkrankung, die deshalb das gemeinsame Kind nicht alleine betreuen könne, seien nicht hinreichend berücksichtigt worden, die familiäre Situation sei gar nicht gewürdigt worden und es sei allein auf die Zeit in der Haft abgestellt und die Entwicklung seit der Entlassung nicht gewürdigt worden, führt ebenfalls auf keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Zum einen fehlt es auch in diesem Zusammenhang an einer Darstellung der - offenkundig teilweise mündlich nachgebesserten - Ermessenserwägungen (siehe oben unter I. 2. cc)). Zum anderen blendet das Vorbringen aus, dass das Verwaltungsgericht festgestellt hat, die Beklagte habe zwischenzeitlich keine Zweifel mehr an der Tiefe der Beziehung des Klägers zu seinem Sohn, halte aber am Ergebnis der Ermessenserwägungen fest. Das lässt sich mit dem Vortrag, die Entwicklungen seit der Haftentlassung und die familiäre Situation seien nicht gewürdigt worden, nicht in Einklang bringen, so dass es insoweit näherer Darlegungen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel bedurft hätte. Nichts anderes gilt für den Vortrag, die Behörde habe alleine auf die Straftaten des Klägers abgestellt. ee) Ohne nähere Erläuterungen und Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils nicht nachvollziehbar ist die Behauptung im Zulassungsvorbringen, das Urteil sei fehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht sein Ermessen anstelle des Ermessens der Behörde setze. Eine solche Behauptung allein genügt den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. b) Soweit der Kläger geltend macht, ihm sei die Durchführung eines Visumverfahrens nicht zuzumuten, kann dieser Vortrag ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung führen. aa) Soweit sich der Vortrag des Klägers auf den geltend gemachten Anspruch einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG bezieht, kommt es auf die Frage, ob die Nachholung eines an sich nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderlichen Visumsverfahrens für den Kläger unzumutbar sein könnte, nicht entscheidungstragend an, denn das Verwaltungsgericht hat den Anspruch auch aus einem anderen, das Urteil selbstständig tragenden Grund verneint. Es hat nämlich zutreffend ausgeführt, dass dem Kläger nach der Rücknahme seines Asylantrags gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG vor seiner Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden darf und eine Ausnahme von der Titelerteilungssperre allein aufgrund von § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nur möglich ist, wenn er einen strikten Rechtsanspruch auf einen Aufenthaltstitel hat, wobei sich dieser Anspruch unmittelbar aus dem Gesetz ergeben muss. Ein derart strikter Rechtsanspruch setzt voraus, dass alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, weil nur dann der Gesetzgeber selbst eine Entscheidung über das zu erteilende Aufenthaltsrecht getroffen hat (BVerwG, Urteil vom 12.07.2016 - 1 C 23.15 -, NVwZ 2016, 1498 Rn. 21 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang unter anderem ausgeführt, dass der Kläger aufgrund der mehrfachen Verurteilung zu Freiheitsstrafen von mindestens sechs Monaten ein im Rahmen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG beachtliches schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG erfüllt habe, so dass die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt sei. Diese Feststellung greift das Zulassungsvorbringen nicht erfolgreich an. Allein die Behauptung, es gebe einen Streit darüber, ob § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG von Art. 6 GG verdrängt werde, beinhaltet keine Darlegung ernstlicher Zweifel an der Anwendung von § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG durch das Verwaltungsgericht. Damit steht nach den Erwägungen jedenfalls das Vorliegen eines schwerwiegenden Ausweisungsinteresses der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG entgegen, so dass es auf die Frage, ob dem Kläger die Durchführung eines Visumsverfahrens zumutbar ist, in diesem Zusammenhang nicht ankommt. bb) Auch soweit sich der Vortrag des Klägers auf den geltend gemachten Anspruch einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG bezieht, führt er nicht zum Erfolg des Antrags auf Zulassung der Berufung. (1) Zunächst gilt auch hier, dass das Verwaltungsgericht selbstständig tragend entschieden hat, dass der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG entgegenstehe, dass die Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt sei, dass kein atypischer Fall gegeben sei, bei dem die Versagung des Aufenthaltstitels mit der Systematik des Aufenthaltsrechts oder den grundlegenden Entscheidungen des Gesetzgebers nicht mehr vereinbar wäre und dass die Ermessenserwägungen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht zu beanstanden seien. Wie oben unter I. 2. cc) ausgeführt, hat der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bezogen auf die Annahme einer ermessensfehlerfreien Entscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht hinreichend dargelegt. Die weiteren Erwägungen zur Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht - jedenfalls nicht mit einem hinreichenden Bezug und einer hinreichenden Darlegungstiefe - angesprochen. Damit ist ein selbstständig tragender Grund für die Abweisung der auf die Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG gerichteten Klage nicht mit Erfolg angegriffen, so dass es auf die Fragen des Visumsverfahrens in diesem Zusammenhang nicht mehr ankommt. (2) Darüber hinaus ist allerdings zu beachten, dass es entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG unter keinen Umständen auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ankommen kann, da eine solche Aufenthaltserlaubnis allein aufgrund eines im Inland gestellten Antrags erteilt werden kann. Denn als Tatbestandsvoraussetzungen sind die vollziehbare Ausreisepflicht des Ausländers sowie die rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise und damit die Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet normiert. § 25 Abs. 5 AufenthG sieht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen Ausländer, der sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, nicht vor (BVerwG, Urteil vom 22.06.2011 - 1 C 5.10 -, BVerwGE 140, 64 Rn. 10). Daher ist in allen Fällen, in denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG begehrt wird und bei denen alle Tatbestandsvoraussetzungen der Norm vorliegen, die Durchführung eines Visumsverfahrens im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht zumutbar (vgl. Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 5 AufenthG Rn. 177 ; a.A. OVG Saarland, Beschluss vom 09.05.2023 - 2 B 31/23 -, juris Rn. 36; Hailbronner, AuslR, § 25 AufenthG Rn. 155 ). Das bedeutet, dass die Frage, ob ein Visumsverfahren und die damit verbundene vorübergehende Abwesenheit vom Bundesgebiet zwar im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG eine wesentliche Rolle spielen kann. Denn wenn eine solche vorübergehende Abwesenheit vom Bundesgebiet und Anwesenheit im Herkunftsstaat zumutbar ist, ist die Ausreise nicht deswegen rechtlich unmöglich und also der Tatbestand der Vorschrift bereits nicht erfüllt. Es geht dabei aber um die Zumutbarkeit des Visumsverfahrens für einen anderen als den in § 25 Abs. 5 AufenthG abgedeckten humanitären Aufenthaltszweck (insoweit unklar Retzmann, Die Schutzwirkungen von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, in: Lukosek/Schlüter, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 7, 2024, 429, 453). Indes kann es aufgrund der zwingenden Rechtsfolge des § 5 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz AufenthG - Absehen vom Visumsverfahren bei Unzumutbarkeit - insoweit nie auf das Absehen von Regelerteilungsvoraussetzungen im Ermessenswege nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ankommen, wenn es um den Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG geht. cc) Der weitere Vortrag, „der Kläger nichts vorgetragen, was gegen eine mehr flächige Aufenthaltsname in Georgien spreche. Der Kläger hat stets vorgetragen, dass seine Frau aufgrund ihrer Erkrankung zu fischen Störungen und Depressionen neigt.“, erschließt sich bereits sprachlich nicht und kann daher dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen. c) Auf Fragen der Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG kann es entscheidungserheblich nach dem oben Ausgeführten nicht ankommen, so dass der diesbezügliche Vortrag dem Zulassungsantrag auch nicht zum Erfolg verhelfen kann. II. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. 1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn es für ihre Entscheidung maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (BVerfG, Beschluss vom 18.06.2019 - 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173 Rn. 33; Stuhlfauth in: Bader u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 124 Rn. 41 ff.). Für die Darlegung der Grundsatzbedeutung genügt nicht die bloße Benennung einer Rechtsfrage in Verbindung mit der Behauptung, diese Rechtsfrage sei von grundsätzlicher Bedeutung. Vielmehr muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Darlegung offensichtlicher Punkte ist entbehrlich. Orientierungspunkt dieser Erfordernisse ist die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die bloße Entscheidungskritik im Stil einer Berufungsbegründung ist regelmäßig unzureichend, schon weil sie vielfach nicht erkennen lässt, um welche konkreten Rechts- und Tatsachenfragen es dem Rechtsmittelführer geht. Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 72; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.). Wird eine Rechtsfrage aufgeworfen, muss sie sich regelmäßig auf eine bestimmte Norm beziehen; deren Voraussetzungen und Rechtsfolgen sind zu erläutern. Die pauschale Behauptung, aus verschiedenen Regelungen ergebe sich ein Anspruch und dieser sei bislang höchstrichterlich nicht geklärt, genügt dem Darlegungsgebot nicht (Kuhlmann/Wysk in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 124a Rn. 52). 2. Davon ausgehend hat der Kläger nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass der von ihm aufgeworfenen Frage, „ob § 10 Abs. 3 S. 1 Gesetz in den Fällen, in denen in denen Art. 6 GG und Art. 8 EMRK das des Kindes einer Ausreise entgegenstehen, diese Vorschrift hinter den grundrechtlichen Grundsatz Regelungen zurücktreten muss, wenn eine Gefährdung des geschützten Grundrechtes immanent ist“, die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zukommt. Denn bereits vor dem Hintergrund, dass § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG anordnet, dass einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden darf, hätte es der Darlegung bedurft, weshalb und in welchen Fällen den Vorgaben aus Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes nicht genügt werden kann. Dazu finden sich indes keine Ausführungen im Zulassungsantrag. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung, die der durch das Verwaltungsgericht für das erstinstanzliche Verfahren entspricht, findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 und § 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.