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Beschluss

DL 16 S 1550/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 16. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:1218.DL16S1550.24.00
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Leitsätze
Ist ein Disziplinarverfahren gemäß § 37 Abs. 3 Satz 5 LDG einzustellen, weil es nicht innerhalb der durch das Gericht bestimmten Frist abgeschlossen wurde, sind der Disziplinarbehörde Feststellungen zum Vorliegen eines Dienstvergehens verwehrt.
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Juli 2024 - DL 23 K 2279/23 - wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist ein Disziplinarverfahren gemäß § 37 Abs. 3 Satz 5 LDG einzustellen, weil es nicht innerhalb der durch das Gericht bestimmten Frist abgeschlossen wurde, sind der Disziplinarbehörde Feststellungen zum Vorliegen eines Dienstvergehens verwehrt. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Juli 2024 - DL 23 K 2279/23 - wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. I. Der auf sämtliche Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO gestützte Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.07.2024 - DL 23 K 2279/23 - zuzulassen, hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. a) Das Verwaltungsgericht hat die Ziffer 2 der Einstellungsverfügung des Polizeipräsidiums Einsatz vom 14.02.2024, soweit darin ein Dienstvergehen des Klägers festgestellt wird, und die in Ziffer 3 derselben Verfügung enthaltene Kostenentscheidung aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig, insbesondere stehe dem Kläger hinsichtlich der Aufhebung der Einstellungsentscheidung in Ziffer 2 der Verfügung ein Rechtsschutzinteresse zur Seite. Die Verfügung sei – entgegen der Auffassung des Beklagten – dahin auszulegen, dass sie die Feststellung eines Dienstvergehens enthalte und diesbezügliche Ausführungen nicht lediglich der Begründung der Kostenentscheidung dienten. Dafür spreche, dass sich die Ausführungen zum Vorliegen des Dienstvergehens in dem mit „Zu Ziffer 1“ überschriebenen und nicht in dem mit „Zu Ziffer 2“ überschriebenen Teil der Begründung der Verfügung befänden, wobei allein letzterer die Kostenentscheidung nach § 39 Abs. 3 Satz 2 LDG betreffe. Diese Lesart werde dadurch bestätigt, dass nach den Ausführungen zum Vorliegen eines Dienstvergehens unter „III.“ erstmals unter „IV.“ auf den Ablauf der durch das Gericht gesetzten Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens nach § 37 Abs. 3 LDG und damit die alleinige rechtliche Grundlage der Einstellungsentscheidung abgestellt worden sei. Die Klage sei auch begründet. Die Rechtswidrigkeit der in Ziffer 2 der Verfügung enthaltenen Feststellung eines Dienstvergehens folge zwar nicht schon daraus, dass die Disziplinarbehörde trotz Ablaufs der zum Abschluss des Disziplinarverfahrens bestimmten Frist überhaupt eine entsprechende rechtliche Prüfung durchgeführt habe. Dass die Disziplinarbehörde auch nach Ablauf der Frist gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 LDG berechtigt und sogar verpflichtet sei, das Vorliegen eines Dienstvergehens – auf der Grundlage der im Zeitpunkt des Fristablaufs vorliegenden Erkenntnisse – zu prüfen, ergebe sich aus der Kostenvorschrift des § 39 Abs. 3 Satz 2 LDG, die auch auf den Fall der Einstellung nach § 37 Abs. 3 LDG Anwendung finde, und nach welcher dem Beamten die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden könnten, wenn ein Dienstvergehen erwiesen sei. Eine solche Kostenentscheidung setze die Prüfung eines Dienstvergehens voraus. Das Polizeipräsidium sei jedoch fehlerhaft zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger ein außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG begangen habe, indem er Textnachrichten und Mediendateien mit zum Teil diskriminierenden, fremdenfeindlichen oder gewaltaffinen Inhalten in einem WhatsApp-Chat zwischen ihm und einer weiteren Person empfangen und versendet habe. Auf dieses Verhalten des Klägers hätte die Feststellung eines Dienstvergehens nicht gestützt werden dürfen, da es sich aufgrund der konkreten Einzelfallumstände als disziplinarisch nicht relevant erweise. Das dem Kläger vorgeworfene, von diesem nicht bestrittene und außerdem durch die Chatverläufe bewiesene Verhalten sei zwar grundsätzlich geeignet, eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht und damit ein außerdienstliches Dienstvergehen darzustellen. Nach der vom Bundesverwaltungsgericht zu Vorgesetztenbeleidigungen durch Soldaten entwickelten (BVerwG, Urteil vom 13.01.2022 - 2 WD 4.21 -, NVwZ-RR 2022, 385 ) und vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof auf einen dem vorliegenden vergleichbaren Fall übertragenen Rechtsprechung (HessVGH, Beschluss vom 30.06.2023 - 28 E 803/23.D -, NVwZ-RR 2023, 861 ) trete das öffentliche Interesse an einer disziplinaren Ahndung aber ausnahmsweise zurück, wenn Äußerungen ohne echten Kundgabewillen nur im engsten Familien- oder Freundeskreis gefallen seien und der Betroffene aufgrund der besonderen Vertrautheit der Beteiligten und der Vertraulichkeit der Gesamtumstände nicht mit ihrem Bekanntwerden habe rechnen müssen. In einem solchen Fall forderten die auch einem Beamten zustehenden Grundrechte auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG, dass die Vertraulichkeit der Kommunikation respektiert werde und eine staatliche Sanktion unterbleibe. Nur unter den Bedingungen besonderer Vertraulichkeit sei dem Einzelnen ein rückhaltloser Ausdruck seiner Emotionen, die Offenbarung geheimer Wünsche oder Ängste, die freimütige Kundgabe des eigenen Urteils über Verhältnisse und Personen oder eine entlastende Selbstdarstellung möglich. Unter solchen Umständen könne es auch zu Äußerungsinhalten oder -formen kommen, die sich der Einzelne gegenüber Außenstehenden oder in der Öffentlichkeit nicht gestatten würde. Der Kreis möglicher Vertrauenspersonen sei dabei nicht auf Eheleute oder Eltern beschränkt, sondern erstrecke sich auf ähnlich enge – auch rein freundschaftliche – Vertrauensverhältnisse. Entscheidend sei, dass ein Verhältnis bestehe, welches für den Betroffenen in seiner Funktion, ihm einen Raum zu bieten, in dem er ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren könne, dem Verhältnis vergleichbar sei, wie es in der Regel zu Ehepartnern, Eltern oder auch zu anderen Familienangehörigen bestehe. Zur Beurteilung, ob im Einzelfall zwischen den an einer Kommunikation Beteiligten ein derartiges Vertrauensverhältnis bestehe, seien neben dem Charakter der Vertrauensbeziehung die Art und der Kontext der in Rede stehenden Äußerungen zu berücksichtigen. Auch wenn zu bezweifeln sei, dass sich die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze vollständig auf Fälle übertragen ließen, in denen sich Polizeibeamte in einer Weise in Chatgruppen äußerten, die geeignet sei, Zweifel an ihrem unbedingten Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu wecken, stritten die Gesamtumstände des vorliegenden Falles gegen eine Disziplinarwürdigkeit des Verhaltens des Klägers. Nach dessen glaubhafter Darstellung in der mündlichen Verhandlung habe es sich bei seinem Chatpartner um einen guten Freund aus Schulzeiten gehandelt, der zwar auch im Polizeidienst stehe, aber nicht direkt mit ihm zusammenarbeite. Bereits die Dauer des freundschaftlichen Verhältnisses seit der Schulzeit des im Jahr 1974 geborenen Klägers spreche für eine enge Verbundenheit und Vertrautheit der am Chat Beteiligten. Zudem lasse auch der sonstige Inhalt der einen langen Zeitraum umfassenden und umfangreichen Chatkommunikation auf ein besonderes Vertrauensverhältnis schließen. So hätten sich der Kläger und sein Chatpartner losgelöst von gesellschaftlichen Zwängen und in einer Form über Belanglosigkeiten, aber auch über Umstände ausgetauscht, die durchaus geeignet erschienen, das Ansehen der eigenen Person herabzusetzen, und von denen anzunehmen sei, dass sie der Betroffene nur gegenüber engsten Vertrauten offenbaren würde. Wenngleich nach Überzeugung der Kammer auch innerhalb eines derartigen Vertrauensverhältnisses nicht jegliche Äußerungen disziplinarrechtlich bedeutungslos sein könnten, da auch die vom Bundesverwaltungsgericht in Bezug genommenen Grundrechte der Meinungsäußerungsfreiheit und der freien Entfaltung der Persönlichkeit nicht schrankenlos gewährt würden und insbesondere von einem Polizeibeamten erwartet werden könne, dass er sich auch innerhalb eines derartigen Vertrauensverhältnisses zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekenne, führten die Gesamtumstände vorliegend zum Fehlen der Disziplinarwürdigkeit. Dies liege auch darin begründet, dass die Inhalte des Chats, wie der Beklagte selbst erkannt und ausdrücklich festgestellt habe, für sich betrachtet nicht ausreichend seien, um Zweifel daran zu wecken, dass der Kläger sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekenne. In dem umfangreichen Chatverlauf hätten nur 16 Nachrichten bzw. Mediendateien identifiziert werden können, deren Inhalt Anlass geboten habe, disziplinare Ermittlungen einzuleiten. Weitere Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des Klägers seien weder aus dem Chat selbst noch im Rahmen einer Durchsuchung seiner Dienst- und Wohnräume einschließlich seines Mobiltelefons gewonnen worden. Die 16 Nachrichten und Mediendateien hätten zudem einen sehr geringen Bruchteil der Chatkommunikation ausgemacht. Damit erweise sich auch die auf § 39 Abs. 3 Satz 2 LDG gestützte Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers in Ziffer 3 der Verfügung als rechtswidrig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift seien mangels eines erwiesenen Dienstvergehens nicht gegeben. Unabhängig davon leide die Kostenentscheidung an einem zu ihrer Rechtswidrigkeit führenden Ermessensfehler. Aus ihrer Begründung, die sich auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts sowie die Aussage beschränkt habe, dass das Dienstvergehen erwiesen sei und dem Kläger daher die Kosten auferlegt würden, müsse auf einen Ermessensausfall geschlossen werden. Für eine Ergänzung von Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO sei daher kein Raum, weshalb die durch den Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung nachgeschobenen Gründe keine Berücksichtigung finden könnten. b) Eine hiergegen gerichtete Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. aa) Ernstliche Zweifel sind nur dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegensprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheiten in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken und mithin der Erfolg des angestrebten Rechtsmittels zumindest offen ist. Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn der Kläger substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.2019 - 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173 ; BVerfG, Beschluss vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.04.2020 - 6 S 1637/19 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 04.01.2016 - 6 S 475/15 -, juris Rn. 2). Dabei müssen alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere, jeweils selbstständig tragende Erwägungen gestützt ist. Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.04.2020 - 6 S 1637/19 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 07.06.2017 - 4 S 249/17 -, juris Rn. 2). bb) In Anwendung dieser Grundsätze ist die Berufung nicht nach Maßgabe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. aaa) Soweit der Beklagte einen „materiellen Rechtsanwendungsfehler“ darin erblickt, dass das Verwaltungsgericht die Ziffer 2 der Einstellungsverfügung vom 14.02.2024 im Hinblick auf die darin vermeintlich enthaltene Feststellung eines Dienstvergehens aufgehoben habe, obwohl sich der Regelungsgehalt der Ziffer in der Einstellung des Disziplinarverfahrens erschöpfe, vermag dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zu begründen. Zwar trifft es zu, dass dem Tenor der Einstellungsverfügung vom 14.02.2024 selbst keine ausdrückliche Feststellung zum Vorliegen eines Dienstvergehens entnommen werden kann. Bei der Auslegung eines Verwaltungsakts gemäß den im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB sind neben dem Verfügungssatz jedoch auch die Begründung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 3 C 7.14 -, BVerwGE 153, 335 ) sowie die weiteren den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umstände heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.2003 - 6 C 20.02 -, BVerwGE 119, 282 ). Aus der Begründung der Einstellungsverfügung ergibt sich vorliegend zweifelsfrei, dass die Disziplinarbehörde ein Dienstvergehen des Klägers festgestellt und sich lediglich wegen der Nichteinhaltung der durch das Gericht bestimmten Frist zum Verfahrensabschluss veranlasst gesehen hat, das Verfahren gemäß § 37 Abs. 3 Satz 5 LDG ohne Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme einzustellen (vgl. S. 9 f. der Verfügung). In der Begründung zu Ziffer 2 des Tenors heißt es dementsprechend, dass aus Sicht der Disziplinarbehörde ein Dienstvergehen erwiesen sei und dem Kläger deswegen gemäß § 39 Abs. 3 Satz 2 LDG die Verfahrenskosten auferlegt würden (S. 10). Das Verwaltungsgericht ist vor diesem Hintergrund trotz des Fehlens eines Feststellungsausspruchs im verfügenden Teil der Einstellungsentscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass diese eine – den Kläger beschwerende – Feststellung des Dienstvergehens enthält. Wenn der Zulassungsantrag in diesem Zusammenhang ausführt, die Feststellung eines Dienstvergehens habe lediglich der Begründung der Kostenentscheidung dienen sollen und es sei fernliegend, dem Beklagten „ein im Ergebnis sinn- und zweckloses Auseinandersetzen mit dem Vorliegen eines Dienstvergehens“ zu unterstellen, greift das nicht durch. Der Einwand übersieht, dass das Erwiesensein eines Dienstvergehens bereits tatbestandliche Voraussetzung des § 39 Abs. 3 Satz 2 LDG ist und die Anwendung der Kostenvorschrift daher gerade eine entsprechende Feststellung erfordert. bbb) Der Zulassungsantrag macht ferner geltend, das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich der disziplinarrechtlichen Relevanz des Chatverhaltens einen fehlerhaften rechtlichen Maßstab angelegt. In seinem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.02.2022 - DL 16 S 2774/21 -, n.v.) sei der Verwaltungsgerichtshof nicht auf die Bedeutsamkeit des „besonderen Vertrauensverhältnisses“ bei „Einzelchats“ eingegangen und habe dies erst recht nicht zum entscheidenden Kriterium für die Frage erhoben, ob Äußerungen in Chats disziplinarwürdig seien. Obwohl das Verwaltungsgericht selbst Zweifel daran geäußert habe, ob sich die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze zur Schutzwürdigkeit einer Kommunikation in besonderen Vertrauensverhältnissen auf den vorliegenden Fall übertragen ließen, habe es diese Grundsätze letztlich – rechtsfehlerhaft – uneingeschränkt zur Anwendung gebracht. Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, soweit das Verwaltungsgericht die in Ziffer 2 der Einstellungsverfügung enthaltene Feststellung eines Dienstvergehens aufgehoben hat. (1) Der Beklagte war – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – nicht berechtigt, in der nach Ablauf der Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens zu treffenden Einstellungsentscheidung gemäß § 37 Abs. 3 Satz 5 LDG das Vorliegen eines Dienstvergehens festzustellen, weshalb sich die Einstellungsverfügung insoweit schon aus diesem Grund als rechtswidrig erweist. Gemäß § 37 Abs. 3 Satz 5 LDG hat die Disziplinarbehörde das Verfahren einzustellen, wenn es nicht innerhalb der (durch das Gericht nach § 37 Abs. 3 Satz 2 LDG bestimmten) Frist abgeschlossen worden ist. Dabei ist es ihr verwehrt, im Rahmen der Einstellungsentscheidung Feststellungen zum Vorliegen eines Dienstvergehens zu treffen (a.A. wohl Düsselberg, in: Becker/Düsselberg/Eckstein u.a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2025, § 37 LDG Rn. 32 und § 39 LDG Rn. 6). Der Wortlaut des § 37 Abs. 3 Satz 5 LDG wäre zwar grundsätzlich auch für ein Verständnis offen, wonach die in diesem Fall vorgesehene Verfahrenseinstellung durch die Disziplinarbehörde mit der Feststellung eines Dienstvergehens verbunden werden kann. Denn der Normtext sieht eine solche Feststellung weder ausdrücklich vor noch schließt er sie aus. Gesetzessystematische Erwägungen sprechen jedoch gegen ein Normverständnis, welches der Behörde erlauben würde, mit der Einstellung des von ihr nicht fristgerecht abgeschlossenen Disziplinarverfahrens gemäß § 37 Abs. 3 Satz 5 LDG das Vorliegen eines Dienstvergehens festzustellen. Die Vorschrift knüpft an das Verstreichen einer gerichtlich bestimmten Frist zum Verfahrensabschluss, mithin einen besonderen Tatbestand an und bildet insofern eine gegenüber den Einstellungstatbeständen des § 37 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 LDG speziellere Regelung. Das legt es nahe, den Rückgriff auf jene allgemeinen Vorschriften als gesperrt zu betrachten, zumal der Gesetzgeber davon abgesehen hat, § 37 Abs. 3 LDG um eine Verweisung – etwa auf § 37 Abs. 1 Nr. 2 LDG, wonach das Verfahren eingestellt wird, wenn ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht angezeigt erscheint – zu ergänzen. Zwar heißt es in der Gesetzesbegründung, dass § 37 Abs. 3 LDG die denkbaren Ansprüche des Beamten auf einen Abschluss des Verfahrens nicht abschließend regele und sich im Einzelfall auch aus § 37 Abs. 1 LDG ein einklagbarer Anspruch auf „alsbaldige Einstellung des Verfahrens“ ergeben könne (LT-Drucks. 14/2996, S. 107). Diese allein auf schutzwürdige Belange des Beamten bezogenen Ausführungen stehen der Annahme eines Spezialitätsverhältnisses zwischen § 31 Abs. 1 und Abs. 3 LDG in dem Sinne, dass der Disziplinarbehörde die den Beamten belastende Feststellung eines Dienstvergehens im Rahmen der Einstellungsentscheidung nach Ablauf der Frist gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 LDG verwehrt ist, jedoch nicht entgegen. Gegen die Möglichkeit eines Rückgriffs auf § 37 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 LDG spricht auch, dass die Anwendung dieser Vorschriften nach Ablauf der durch das Gericht bestimmten Abschlussfrist tatbestandlich nicht mehr in Betracht kommt. Die Anwendung des § 37 Abs. 1 Nr. 2 LDG würde voraussetzen, dass eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen werden dürfte, die Behörde hiervon aber im Ermessenswege Abstand nimmt (vgl. Weiß, GKÖD, Band II, Stand: August 2025, M § 32 BDG Rn. 51 ). Die Disziplinarbehörde ist zum Ausspruch einer Maßnahme indes nicht (mehr) berechtigt, wenn sie das Verfahren nicht innerhalb der durch das Gericht nach § 37 Abs. 3 Satz 2 LDG bestimmten Frist abgeschlossen hat; vielmehr hat der Beamte in diesem Fall einen Rechtsanspruch auf Einstellung des Verfahrens (vgl. Düsselberg, a.a.O., § 37 LDG Rn. 28). Auch eine Verfahrenseinstellung nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 LDG wäre – sofern sie überhaupt mit der Feststellung eines Dienstvergehens einhergehen dürfte (verneinend Düsselberg, a.a.O., § 37 LDG Rn. 5; Weiß, a.a.O., M § 32 BDG Rn. 52 , jeweils unter Verweis auf VG Berlin, Urteil vom 01.08.2012 - 80 K 5.12 OL -, juris; ebenso Wittkowski, in: Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 3. Aufl. 2025, § 32 Rn. 6; a.A. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: November 2025, § 32 BDG Rn. 14; Baunack, in: Köhler/Baunack u.a., BDG, 8. Aufl. 2025, § 32 Rn. 8) – in diesem Verfahrensstadium nicht möglich, weil der Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme nicht an einem Verbotstatbestand nach § 34 oder § 35 LDG scheitert, sondern infolge des Fristablaufs unzulässig wäre. Nichts anderes gilt für den Auffangtatbestand des § 37 Abs. 1 Nr. 4 LDG, wonach eine Einstellung zu erfolgen hat, wenn das Verfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist. Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme wird mit dem Ablauf der gerichtlichen Abschlussfrist nicht „aus sonstigen Gründen unzulässig“ mit der Folge, dass das Verfahren gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 4 LDG unter Feststellung eines Dienstvergehens eingestellt werden dürfte. Denn die damit verbundene Annahme, dass der Disziplinarbehörde infolge des Fristablaufs eine Befugnis eröffnet sein soll, die ihr zuvor nicht zugestanden hat, würde die dem Schutz des Beamten dienende Zielrichtung des § 37 Abs. 3 LDG letztlich in ihr Gegenteil verkehren. Schließlich lässt sich auch aus der Kostenvorschrift des § 39 Abs. 3 Satz 2 LDG nicht ableiten, dass die Disziplinarbehörde befugt wäre, die Einstellung des Verfahrens nach § 37 Abs. 3 Satz 5 LDG mit der Feststellung eines Dienstvergehens zu verbinden. Vielmehr setzt § 39 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 LDG seinerseits eine solche Befugnis voraus. Die Auslegung nach dem sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Sinn und Zweck des § 37 Abs. 3 LDG bestätigt diesen Befund. Das Instrument der gerichtlichen Fristsetzung soll dem Beamten angesichts der für ihn und sein dienstliches Umfeld belastenden Auswirkungen eines laufenden Disziplinarverfahrens die Möglichkeit geben, selbst beschleunigend auf das Verfahren einzuwirken. Durch die nach Fristablauf vorgesehene Einstellung soll (lediglich) sichergestellt werden, dass der Abschluss des Verfahrens nachvollziehbar dokumentiert und die erforderlichen Nebenentscheidungen gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 LDG getroffen werden (vgl. LT-Drucks. 14/2996, S. 106 f.). Ihrer Schutzfunktion für den Beamten können die Vorschriften des § 37 Abs. 3 LDG nur gerecht werden, wenn dieser uneingeschränkt darauf vertrauen kann, dass nach Ablauf der durch das Gericht bestimmten Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens keine Abschlussverfügung, d.h. auch keine Einstellungsentscheidung (vgl. § 40 Abs. 1 LDG) mehr ergehen darf, in der ihm die Begehung eines Dienstvergehens vorgehalten wird. Schutzwürdige Belange des Dienstherrn werden hierdurch nicht berührt. Diesem bleibt es unbenommen, gemäß § 37 Abs. 3 Satz 4 LDG bei Gericht eine Verlängerung der Frist zu beantragen, wenn er sich aus von ihm nicht zu vertretenen Gründen außerstande sieht, das Disziplinarverfahren fristgerecht zum Abschluss zu bringen. (2) Das Zulassungsvorbringen ist ungeachtet dessen auch nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu wecken, soweit darin das Vorliegen eines Dienstvergehens verneint worden ist. Nach der Rechtsprechung des Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts fehlt im Hinblick auf die Grundrechte auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) selbst strafbaren Äußerungen in privaten Chats unter dem Gesichtspunkt einer außerdienstlichen Wohlverhaltenspflichtverletzung die disziplinarrechtliche Relevanz, wenn sie ohne echten Kundgabewillen nur im engsten Familien- oder Freundeskreis gefallen sind und wenn der Betroffene aufgrund der besonderen Vertrautheit der Beteiligten und der Vertraulichkeit der Gesamtumstände nicht mit einem Bekanntwerden seiner Äußerungen rechnen musste (BVerwG, Urteil vom 13.01.2022 - 2 WD 4.21 -, NVwZ-RR 2022, 385 , unter Verweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.03.2021 - 2 BvR 194/20 -, NStZ 2021, 439 ). Diese Grundsätze haben zwischenzeitlich verschiedene Obergerichte auf das Beamtendisziplinarrecht übertragen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.06.2025 - 31 A 1775/23.O -, juris Rn. 137 f.; BayVGH, Urteil vom 30.04.2025 - 16a D 24.1397 -, juris Rn. 42; NdsOVG, Urteil vom 24.04.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 120; SächsOVG, Urteil vom 28.03.2025 - 12 A 940/20.D -, juris Rn. 123; OVG Meckl.-Vorp., Urteil vom 15.08.2024 - 10 LB 289/23 OVG -, juris Rn. 114; HessVGH, Beschluss vom 30.06.2023 - 28 E 803/23.D -, NVwZ-RR 2023, 861 ; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 23.07.2025 - 2 B 1.25 -, juris Rn. 16). Dass die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten rechtlichen Maßstäbe fehlerhaft wären, zeigt der Zulassungsantrag schon nicht in einer den Anforderungen des Darlegungsgebots nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise auf. Das Vorbringen beschränkt sich vielmehr auf die Feststellung, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 17.02.2022 (DL 16 S 2774/21), mit dem die Beschwerde des Klägers gegen eine vom Verwaltungsgericht Stuttgart erlassene Durchsuchungsanordnung zurückgewiesen wurde, nicht auf die Frage einer möglicherweise fehlenden Disziplinarrelevanz der hier betroffenen Kommunikationsinhalte eingegangen sei, und lässt dabei jede inhaltliche Auseinandersetzung mit den rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts vermissen. Dabei übersieht der Beklagte zum einen, dass eine mögliche Vertrauensbeziehung zwischen dem Kläger und seinem Chatpartner bei Erlass des Senatsbeschlusses vom 17.02.2022 in Ermangelung entsprechenden Vortrags der Beteiligten noch gar nicht im Raum stand. Zum anderen war der Senat in jenem Beschluss nicht lediglich von einer möglichen Wohlverhaltenspflichtverletzung des Klägers, sondern u.a. auch vom dringenden Verdacht einer Verletzung der Verfassungstreuepflicht nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG ausgegangen (vgl. BA, S. 7). Die Frage, inwieweit sich die oben zitierte Rechtsprechung zur fehlenden Disziplinarwürdigkeit wohlverhaltenspflichtrelevanter Äußerungen in vertraulichen Einzelchats auf die Verfassungstreuepflicht übertragen lässt (kritisch dazu OVG Bremen, Beschluss vom 10.05.2023 - 2 B 298/22 -, juris Rn. 75; vgl. ausführlich Krebs/Nitschke u.a., Chatgruppen und öffentlicher Dienst, 2024, S. 222 ff., und dies., PersV 2025, 115 ), stellt sich jedoch nicht (mehr), weil der angefochtenen Einstellungsverfügung lediglich ein außerdienstlicher Wohlverhaltenspflichtverstoß des Klägers zugrunde gelegt worden ist (vgl. Verfügung vom 14.02.2024, S. 6). Dementsprechend bestand für das Verwaltungsgericht auch kein Anlass, seinen diesbezüglichen Zweifeln weiter nachzugehen (vgl. UA, S. 23 unten). (3) Ohne Erfolg macht der Zulassungsantrag ferner geltend, dass die verwaltungsgerichtliche Annahme eines besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Kläger und seinem Chatpartner fehlerhaft sei. Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind im Hinblick auf § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Berufungszulassungsverfahren nur einer eingeschränkten Prüfung zugänglich. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gericht ist im Grundsatz nicht an bestimmte Beweisregeln gebunden. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht gänzlich frei. Für einen darauf gestützten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genügt jedoch nicht allein der Vortrag, die Tatsachen seien anders als vom Verwaltungsgericht angenommen oder der Sachverhalt bzw. das Ergebnis einer Beweisaufnahme sei anders zu bewerten. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist in einem solchen Fall nur dann gegeben, wenn gute Gründe aufgezeigt werden, dass die erfolgte Überzeugungsbildung mangelhaft ist, etwa weil das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung mit Blick auf eine entscheidungserhebliche Tatsache von einem unzutreffenden, gegebenenfalls auch unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist. Letzteres ist insbesondere bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei einem aktenwidrig angenommenen Sachverhalt oder bei einer offensichtlich sachwidrigen und damit willkürlichen Beweiswürdigung anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung des Sachverhalts genügt hingegen nicht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.06.2020 - 8 ZB 19.1426 -, juris Rn. 14 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.12.2022 - 6 S 2480/21 -, n.v.; vom 22.09.2020 - 6 S 1362/19 -, n.v.; und vom 11.02.2019 - 12 S 2789/18 -, juris Rn. 19 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 28.05.2020 - 5 BN 4.19 -, juris Rn. 34). Solche zur Zulassung der Berufung führenden Mängel der Sachverhalts- und Beweiswürdigung werden durch das Zulassungsvorbringen nicht aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung, dass zwischen dem Kläger und seinem Chatpartner ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden habe, in dem nicht mit einem Bekanntwerden der im Chat getätigten Äußerungen zu rechnen gewesen sei, zum einen darauf gestützt, dass beide nach den „nicht in Zweifel zu ziehenden“ Angaben des Klägers seit Schulzeiten freundschaftlich miteinander verbunden seien. Zum anderen hat es nach Auswertung der Chatprotokolle festgestellt, dass sich der Kläger und sein Chatpartner „losgelöst von gesellschaftlichen Zwängen und in einer Form über Belanglosigkeiten, aber auch über Umstände aus[tauschten], die durchaus geeignet erscheinen, das Ansehen der eigenen Person herabzusetzen, die der Betroffene nicht gegenüber einer nicht zu seinen engsten Vertrauten zählenden Person offenbaren würde“. Soweit der Zulassungsantrag dieser nachvollziehbaren Würdigung des Verwaltungsgerichts entgegenhält, es sei „allein auf die Dauer der Freundschaft“ abgestellt worden, was zu kurz greife, trifft das ersichtlich nicht zu. Der Hinweis des Beklagten, dass vielfach lose Freundschaften aus der Schulzeit bestünden, die aber in der Regel nicht „familienähnlich“ seien, ist richtig, geht aber an der Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts vorbei, das im Hinblick auf die als glaubhaft gewerteten Angaben des Klägers und den Inhalt der Chatkommunikation gerade nicht von einer nur losen Freundschaft ausgegangen ist. Auch hat sich das Verwaltungsgericht – entgegen dem Zulassungsvorbringen – nicht mit dem „bloßen Hinweis auf den Austausch von Belanglosigkeiten“ begnügt, indem es aus den Kommunikationsinhalten auf ein besonderes Vertrauensverhältnis der Chatpartner geschlossen hat. Vielmehr hat es festgestellt, dass in den Chats nicht nur Belanglosigkeiten, sondern auch Inhalte ausgetauscht worden seien, von denen angenommen werden müsse, dass man sie nur mit engsten Vertrauten teilen würde. Inwiefern Art und Kontext der Chatnachrichten, wie der Beklagte meint, durch das Verwaltungsgericht „unzureichend untersucht“ worden sein sollen, erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht und wird im Zulassungsantrag auch nicht näher dargelegt. ccc) Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angegriffenen Urteils, soweit das Verwaltungsgericht die auf § 39 Abs. 3 Satz 2 LDG gestützte Kostenentscheidung in Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 14.02.2024 als rechtswidrig erachtet hat. Nach § 39 Abs. 3 Satz 1 LDG trägt der Dienstherr die Verfahrenskosten, wenn das Disziplinarverfahren auf sonstige Weise – d.h. nicht durch den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme – abgeschlossen wird. Ist ein Dienstvergehen erwiesen oder wird das Verfahren nach § 37 Abs. 2 Satz 7 LDG eingestellt, können die Kosten dem Beamten jedoch gemäß § 39 Abs. 3 Satz 2 LDG ganz oder anteilig auferlegt werden. Für eine Überbürdung der Kosten des eingestellten Disziplinarverfahrens auf den Kläger nach § 39 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 LDG fehlt hier indes die Grundlage, weil der Beklagte nach Ablauf der durch das Gericht bestimmten Frist gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 LDG nicht mehr berechtigt war, Feststellungen zum Vorliegen eines Dienstvergehens zu treffen (s.o.). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in zulassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass ein Dienstvergehen des Klägers nicht erwiesen sei (s.o.). Soweit der Beklagte geltend macht, für die Anwendbarkeit des § 39 Abs. 3 Satz 2 LDG sei nicht „die Disziplinarwürdigkeit des Verhaltens im Einzelfall“ entscheidend, sondern das „grundsätzliche Erwiesensein eines Dienstvergehens“, greift das nicht durch. Denn es fehlt an einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung und damit an einem (erwiesenen) Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, wenn sich eine disziplinarrechtliche Ahndung der inmitten stehenden Kommunikationsinhalte im Hinblick auf die Gewährleistungen der Grundrechte auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) von vornherein verbietet (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.01.2022, - 2 WD 4.21 -, a.a.O., Rn. 48 f.). Dass dieselben Kommunikationsinhalte disziplinarisch relevant sein könnten, wenn sie nicht einer grundrechtlich besonders geschützten und dem staatlichen Zugriff daher entzogenen Sphäre entstammen würden, ändert hieran nichts. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Aufhebung der Kostenentscheidung in Ziffer 3 der Einstellungsverfügung – selbstständig tragend – auch damit begründet, dass sie sich als ermessensfehlerhaft erweise (UA, S. 25 f.). Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Begründung der Einstellungsverfügung habe sich auf die Wiedergabe des Wortlauts des § 39 Abs. 3 Satz 2 LDG sowie die Aussage beschränkt, dass das Dienstvergehen erwiesen sei und dem Kläger die Kosten daher ganz auferlegt würden. Weder die bloße Nennung der Rechtsgrundlage noch die Bezugnahme auf den Nachweis eines Dienstvergehens, der bereits tatbestandliche Voraussetzung des § 39 Abs. 3 Satz 2 LDG sei, ließen erkennen, dass sich die Disziplinarbehörde des ihr eröffneten Ermessens bewusst gewesen sei. Damit liege ein Ermessensausfall vor und komme eine Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung nachgeschobenen Erwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO nicht Betracht. Soweit der Zulassungsantrag dem ohne nähere Erläuterung entgegenhält, die Begründung der Verfügung enthalte (wenn auch „sehr knappe“) Ausführungen zum Ermessen, die in der mündlichen Verhandlung zulässigerweise ergänzt worden seien, fehlt es bereits an einer dem Darlegungsgebot nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Der Begründung der Einstellungsverfügung vermag im Übrigen auch der Senat keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beklagte das ihm in § 39 Abs. 3 Satz 2 LDG eingeräumte Ermessen in irgendeiner Weise betätigt hätte. Dies wäre aber – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – notwendige Voraussetzung für eine Ergänzung von Ermessenserwägungen nach § 2 LDG i.V.m. § 114 Satz 2 VwGO gewesen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2021 - 8 C 25.19 -, juris Rn. 13, und Beschluss vom 14.01.1999 - 6 B 133.98 -, NJW 1999, 2912 ). 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. a) Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeit zukommt. Ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, kann sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergeben. Ein Kläger genügt seiner Darlegungslast dann regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Soweit er die Schwierigkeit des Falls darin entdeckt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392 ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2019 - 6 S 2384/19 -, VBlBW 2020, 250 ). Da dieser Zulassungsgrund ebenso wie der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall gewährleisten soll, muss zugleich deutlich gemacht werden, dass wegen der in Anspruch genommenen besonderen Schwierigkeiten der Ausgang des (künftigen) Berufungsverfahrens jedenfalls ergebnisoffen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2019 - 6 S 2384/19 -, VBlBW 2020, 250 ). b) Gemessen hieran zeigt der Beklagte besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise auf. Die vom Beklagten formulierten Fragen, ob das Bestehen eines „besonderen Vertrauensverhältnisses“ zwischen den Chatpartnern entscheidend für die Disziplinarwürdigkeit von Äußerungen in dem Chat sei, bejahendenfalls, ob die „Beschränkung der Disziplinarwürdigkeit“ nur für Einzelchats gelte, welche Kriterien heranzuziehen seien, um festzustellen, ob ein „besonderes Vertrauensverhältnis“ im Einzelfall vorliegt, und wann ein Dienstvergehen im Sinne des § 39 Abs. 3 Satz 2 LDG „erwiesen“ sei (S. 8 des Zulassungsantrags), lassen – soweit sie nach dem Vorgesagten überhaupt entscheidungserheblich wären – nicht erkennen, inwiefern ihre Beantwortung tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufwerfen soll, die die Rechtssache aus dem Spektrum verwaltungsgerichtlicher Streitsachen herausheben würden. Dass die Fragestellungen „an den entscheidenden Richter höhere Anforderungen [stellen] als im Normalfall“, wird im Zulassungsantrag auch nicht näher begründet. Die weiteren Ausführungen, wonach die hochwertigen Belange des Grundrechtsschutzes (insbesondere der Meinungsfreiheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts) mit dem ebenfalls hochwertigen öffentlichen Interesse an einer der freiheitlich-demokratischen Grundordnung verpflichteten Verwaltung in Einklang zu bringen seien, was schwierige Wertungsfragen aufwerfe, genügen dem Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO – ungeachtet der Frage ihrer Entscheidungserheblichkeit – in dieser Pauschalität ebenfalls nicht, zumal eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht hier gar nicht in Rede steht. Schließlich werden auch mit dem Verweis auf den Umfang der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, die sich auf insgesamt sechs Seiten mit den vom Beklagten als besonders schwierig angesehen Fragen beschäftigt hat, keine genügenden Anhaltspunkte für die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten dargelegt. 3. Die Berufung ist ferner nicht wegen einer von dem Beklagten behaupteten grundsätzlichen Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine fallübergreifende, bisher noch nicht rechtsgrundsätzlich geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, die auch für die Entscheidung in einem Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung geboten erscheint (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.2019 - 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 46.18, 1 PKH 34.18 -, juris Rn. 4 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.04.2020 - 6 S 1637/19 -, juris Rn. 9). Unter dem Gesichtspunkt einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist dem Darlegungsgebot nur genügt, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellungen eine konkrete Frage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit und Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.04.2020 - 6 S 1637/19 -, juris Rn. 9). Diese Anforderungen erfüllt der Zulassungsantrag des Beklagten nicht. Soweit der Beklagte geltend macht, der Umgang mit „rechten Inhalten“ in Chats von Polizeibeamten sei Gegenstand einer emotional geführten und bis in höchste politische Kreise reichenden gesellschaftlichen Debatte, die eine konsequente Verfolgung und Ahndung von „rechten Chatgruppen-Fällen“ fordere und damit von gesellschaftlichem Allgemeininteresse sei, und es gebe wenig veröffentlichte Rechtsprechung zu § 39 Abs. 3 Satz 2 LDG, mangelt es an der Formulierung konkreter Rechts- oder Tatsachenfragen und genügt das Vorbringen dem Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4 LDG nicht. Auch die an dieser Stelle in Bezug genommenen Fragen, die zur Begründung des Vorliegens besonderer rechtlicher Schwierigkeiten formuliert worden sind, rechtfertigen die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. a) Die Fragen, ob das Bestehen eines „besonderen Vertrauensverhältnisses“ zwischen den Chatpartnern entscheidend für die Disziplinarwürdigkeit von Äußerungen in einem Chat ist, bejahendenfalls, ob die Beschränkung der Disziplinarwürdigkeit der Äußerungen durch das Kriterium des „besonderen Vertrauensverhältnisses“ nur in Einzelchats wirkt, und welche Kriterien heranzuziehen sind, um festzustellen, ob ein „besonderes Vertrauensverhältnis“ im Einzelfall vorliegt, würden sich in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen, weil die in der Einstellungsverfügung getroffene Feststellung eines Dienstvergehens bereits infolge der Nichteinhaltung der Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens keinen Bestand haben kann (s.o.). Unter welchen Voraussetzungen das öffentliche Interesse an einer disziplinaren Ahndung von im engsten Familien- oder Freundeskreis gefallenen Äußerungen im Hinblick auf die Grundrechte auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) zurücktreten muss, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.03.2021 - 2 BvR 194/20 -, NStZ 2021, 439 ) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 13.01.2022 - 2 WD 4.21 -, NVwZ-RR 2022, 385 ) außerdem grundsätzlich geklärt. Weitergehenden Klärungsbedarf zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. b) Die weitere Frage, wann ein Dienstvergehen im Sinne des § 39 Abs. 3 Satz 2 LDG „erwiesen“ ist, insbesondere, ob hierfür das Vorliegen eines Dienstvergehens entscheidend ist oder ob auch die Disziplinarwürdigkeit des Dienstvergehens im Einzelfall hinzukommen muss, bedarf ebenfalls keiner grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren. Zum einen ist die Frage nicht entscheidungserheblich, weil sich die auf § 39 Abs. 3 Satz 2 LDG gestützte Kostenentscheidung bereits infolge der Nichteinhaltung der Abschlussfrist und außerdem auch wegen ihrer Ermessensfehlerhaftigkeit als rechtswidrig erweist. Zum anderen bestehen keine Zweifel daran, dass es am Erwiesensein eines Dienstvergehens unter dem Gesichtspunkt der Wohlverhaltenspflicht fehlt, wenn im Rahmen einer vertraulichen (Chat-)Kommunikation getätigte Äußerungen der disziplinarrechtlichen Ahndung von Verfassungs wegen entzogen sind (s.o.). 4. Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Zur Darlegung einer Divergenz ist es erforderlich, dass die Begründung des Berufungszulassungsantrags einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des Rechtsmittelführers divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss darauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte oder das Bundesverfassungsgericht in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge hingegen nicht (vgl. u.a. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2025 - 6 S 112/24 -, juris Rn. 32 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 20.05.2020 - 8 ZB 20.868 -, juris Rn. 16; zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 20.04.2017 - 8 B 56.16 -, juris Rn. 5). Gemessen hieran hat der Beklagte eine zur Zulassung der Berufung führende Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht dargelegt. Soweit – in einem Satz und ohne erläuternde Ausführungen – eine Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 17.02.2022 (- DL 16 S 2774/21 -, n.v.) behauptet wird, fehlt es schon an einer Bezeichnung der angeblich divergierenden Rechtssätze. 5. Der Beklagte legt auch keinen der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhen kann. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass der Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verletzt worden sein könnte. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.09.2020 - 2 BvR 854/20 -, NVwZ-RR 2021, 21 ; Beschluss vom 10.02.2020 - 2 BvR 336/19 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 13.02.2019 - 2 BvR 633/16 -, juris Rn. 23). Außerdem müssen die Prozessbeteiligten Gelegenheit erhalten, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, die entscheidungserheblich sein können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.06.2019 - 7 B 25.18 -, NVwZ 2019, 1854 ). Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.03.2020 - 2 BvR 113/20 -, juris Rn. 45). Hingegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.10.2019 - 1 BvR 552/18 -, NJW 2020, 142 ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.10.2020 - A 11 S 2648/20 -, InfAuslR 2021, 97 ). Zum Grundsatz des rechtlichen Gehörs gehört auch das Verbot von Überraschungsentscheidungen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 13.02.2019 - 2 BvR 633/16 -, juris Rn. 24; BVerwG, Beschluss vom 15.09.2016 - 9 B 13.16 -, NVwZ 2017, 409 ). Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bisher nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf – selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen – nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.02.2019 - 2 BvR 633/16 -, a.a.O. m.w.N.). Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet indessen grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten seine Auffassung jeweils vor dem Ergehen einer Entscheidung zu offenbaren. Ein Gericht muss die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinweisen und offenlegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.01.2019 - 5 B 25.18 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 28.07.2016 - 4 B 12.16 -, NVwZ 2017, 641 ). Nach diesen Maßstäben liegt keine Gehörsverletzung vor. Soweit das Zulassungsvorbringen „eine Art Überraschungsentscheidung“ darin erkennen will, dass das Verwaltungsgericht die Entscheidungsrelevanz des Bestehens eines besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Kläger und seinem Chatpartner in der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend deutlich gemacht habe, geht dies fehl. Denn dieser rechtliche Gesichtspunkt war von Klägerseite bereits vor der mündlichen Verhandlung am 24.07.2024 ausdrücklich thematisiert worden. In seinem Schriftsatz vom 17.07.2024, der dem Beklagten am 19.07.2024 zur Kenntnisnahme übersandt wurde, hatte der Klägervertreter auf die einschlägige Rechtsprechung u.a. des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13.01.2022 - 2 WD 4.21 -, NVwZ-RR 2022, 385 ) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 30.06.2023 - 28 E 803/23.D -, NVwZ-RR 2023, 861 ) hingewiesen und darum gebeten, diese zu berücksichtigen. Für einen gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten wäre daher ohne weiteres erkennbar gewesen, dass es auf die Frage der disziplinaren Relevanz von Kommunikationsinhalten in besonderen Vertrauensverhältnissen entscheidend ankommen könnte. Ohne Erfolg macht der Zulassungsantrag zur Begründung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs schließlich geltend, das Verwaltungsgericht habe den Vortrag des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung nicht vollständig zur Kenntnis genommen, soweit dieser nicht nur die Ermessenserwägungen ergänzt, sondern daneben auch klargestellt habe, dass die Ausführungen zum Vorliegen eines Dienstvergehens in der Einstellungsverfügung lediglich als Begründungselement bezüglich der Kostenentscheidung nach § 39 Abs. 3 Satz 2 LDG zu verstehen seien. Zwar steht nicht bereits wegen der Beweiskraft des – hierzu schweigenden – Protokolls über die mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 24.07.2024 fest, dass der Beklagte keine klarstellenden Erklärungen zum Regelungsgehalt der angefochtenen Einstellungsverfügung abgegeben hat. Denn die Bestimmungen zur (negativen) Beweiskraft des Protokolls nach § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 und § 165 ZPO beziehen sich allein auf die Feststellung von Förmlichkeiten bzw. auf den äußeren Hergang der Verhandlung betreffende wesentliche Verhandlungsvorgänge, wozu der Inhalt von Erklärungen der Beteiligten nicht zählt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2025 - 12 S 1070/24 -, VBlBW 2025, 303 ). Nach den Ausführungen im angefochtenen Urteil (UA, S. 20, zweiter Absatz) hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung aber (lediglich) erläuternd ausgeführt, dass es der Feststellung eines Dienstvergehens für die auf § 39 Abs. 3 Satz 2 LDG gestützte Kostenentscheidung bedurft habe. Dass der Beklagtenvertreter darüber hinaus klarstellende bzw. gestaltende Erklärungen zum Regelungsinhalt der Einstellungsverfügung abgegeben hätte, lässt sich hingegen weder dem Tatbestand noch den Entscheidungsgründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils entnehmen und wird auch mit dem Zulassungsantrag nicht geltend gemacht. Darin heißt es lediglich, der Beklagtenvertreter habe das Gericht gebeten, „die (räumlich in der Einstellungsverfügung vom 14.02.2024 unter der falschen Nummer verorteten) Ausführungen zum Vorliegen eines Dienstvergehens als Ermessenserwägungsgründe zur Frage der Kostentragungspflicht des Klägers nach § 39 Abs. 3 Satz 2 LDG dem Grunde nach auszulegen“. Dass sich das Verwaltungsgericht hierzu angesichts der Begründung der Einstellungsverfügung nicht im Stande gesehen hat, führt nicht auf einen Gehörsverstoß. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).