Urteil
14 S 370/22
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 14. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2023:0201.14S370.22.00
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Leitsätze
1. § 14b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 lit. a WaStrG normiert keinen dem zwingenden Recht zuzuordnenden sog. Planungsleitsatz, sondern einen Bereich des planungsrechtlichen Abwägungsgebots.(Rn.92)
2. § 14b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 lit. a WaStrG trifft Regelungen allein zum Schutz des Wohls der Allgemeinheit und nicht zum Schutz einzelner vor Beeinträchtigungen.(Rn.93)
3. Ein Planbetroffener, dem kein sog. Vollüberprüfungsanspruch zusteht, kann deren Einhaltung nicht verlangen.(Rn.93)
4. Der Neubau einer Fischaufstiegsanlage zur Wiederherstellung der Gewässerdurchgängigkeit einer Bundeswasserstraße bei einer Stauanlage im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 3 WaStrG gilt als „Ausbau“ (vgl. § 12 WaStrG) und nicht als „Unterhaltung“ oder „Betrieb“ (vgl. §§ 7 f. WaStrG) dieser Wasserstraße.(Rn.135)
5. Zur Auslegung der sog. Neckarverträge zwischen dem Deutschen Reich bzw. der Bundesrepublik Deutschland und u.a. den Flussanrainerstaaten Baden und Württemberg bzw. Baden-Württemberg (Neckar-Donau-Vertrag vom 01.06.1921, Konzessions- und Bauvertrag vom 03.03.1922 und Neckar-Anpassungsvertrag vom 18.12.1995).(Rn.159)
Tenor
Der Planfeststellungsbeschluss der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt vom 21. Dezember 2021 betreffend das Vorhaben „Sicherung des Seitenkanals Kochendorf - Verlängerung der Schleuse Kochendorf mit dem Ausbau des unteren Vorhafens - Neubau einer Fischaufstiegsanlage - Bundeswasserstraße Neckar (Neckar-km 103,600-107,900)“ ist rechtswidrig und darf nicht vollzogen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 14b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 lit. a WaStrG normiert keinen dem zwingenden Recht zuzuordnenden sog. Planungsleitsatz, sondern einen Bereich des planungsrechtlichen Abwägungsgebots.(Rn.92) 2. § 14b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 lit. a WaStrG trifft Regelungen allein zum Schutz des Wohls der Allgemeinheit und nicht zum Schutz einzelner vor Beeinträchtigungen.(Rn.93) 3. Ein Planbetroffener, dem kein sog. Vollüberprüfungsanspruch zusteht, kann deren Einhaltung nicht verlangen.(Rn.93) 4. Der Neubau einer Fischaufstiegsanlage zur Wiederherstellung der Gewässerdurchgängigkeit einer Bundeswasserstraße bei einer Stauanlage im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 3 WaStrG gilt als „Ausbau“ (vgl. § 12 WaStrG) und nicht als „Unterhaltung“ oder „Betrieb“ (vgl. §§ 7 f. WaStrG) dieser Wasserstraße.(Rn.135) 5. Zur Auslegung der sog. Neckarverträge zwischen dem Deutschen Reich bzw. der Bundesrepublik Deutschland und u.a. den Flussanrainerstaaten Baden und Württemberg bzw. Baden-Württemberg (Neckar-Donau-Vertrag vom 01.06.1921, Konzessions- und Bauvertrag vom 03.03.1922 und Neckar-Anpassungsvertrag vom 18.12.1995).(Rn.159) Der Planfeststellungsbeschluss der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt vom 21. Dezember 2021 betreffend das Vorhaben „Sicherung des Seitenkanals Kochendorf - Verlängerung der Schleuse Kochendorf mit dem Ausbau des unteren Vorhafens - Neubau einer Fischaufstiegsanlage - Bundeswasserstraße Neckar (Neckar-km 103,600-107,900)“ ist rechtswidrig und darf nicht vollzogen werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage hat nicht mit dem auf eine Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses der GDWS vom 21.12.2021 gerichteten Haupt-, aber mit dem auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit gerichteten Hilfsantrag zu 1 Erfolg, weshalb über die Hilfsanträge zu 2 bis 5 nicht zu entscheiden ist. A. Die Klage ist mit dem Haupt- und ersten Hilfsantrag zulässig. I. Für die erstinstanzliche Entscheidung des Rechtsstreits ist der erkennende Gerichtshof gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 VwGO sachlich zuständig. II. Die Klage ist mit dem auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses der GDWS vom 21.12.2021 gerichteten Anfechtungsantrag und dem als „Minus“ davon umfassten Hilfsantrag zu 1 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Beschlusses statthaft (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 14c Halbs. 1 WaStrG i. V. m. § 75 Abs. 1a VwVfG; zu dem Hilfsantrag auch BVerwG, Urteil vom 12.12.1996 - 4 C 19.95 - BVerwGE 102, 358, juris Rn. 26 ff.; NdsOVG, Urteil vom 12.07.2022 - 7 KS 104/20 - juris Rn. 21). Die Klägerin ist als Eigentümerin eines Grundstücks, das nach dem Planfeststellungsbeschluss durch Grunddienstbarkeiten unmittelbar in Anspruch genommen werden soll, klagebefugt (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 4 WaStrG i. V. m. § 74 Abs. 1 Satz 2 und § 70 VwVfG). Die Klagefrist (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) hat die Klägerin eingehalten. B. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet ausgehend von dem für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Zeitpunkt (I.) an Rechtsfehlern, die die Klägerin rügen kann (II.), und die zwar nicht seine Aufhebung, aber die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigen (III.). I. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist die letzte Behördenentscheidung, soweit nicht spätere Rechtsänderungen einen vormaligen Rechtsverstoß entfallen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.1978 - IV C 79.76 - juris Rn. 57; Urteil vom 26.06.1992 - 4 B 1-11.92 u. a.- juris Rn. 70; Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 - juris Rn. 25 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2013 - 3 S 284/11 - juris), hier mithin der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses am 21.12.2021. II. Die Klägerin ist auf die Rüge von Vorschriften beschränkt, die ihrem Schutz dienen. Ihr steht – entgegen ihrem insoweit nicht näher begründeten Vortrag im Klageverfahren – kein sog. Vollüberprüfungsanspruch zu. Der von Art. 14 GG geschützte Eigentümer eines Grundstücks, das nach einem Planfeststellungsbeschluss unmittelbar in Anspruch genommen werden soll, hat grundsätzlich einen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auf seine objektive Rechtmäßigkeit (sog. Vollüberprüfungsanspruch; vgl. näher dazu BVerwG, Beschluss vom 25.04.2018 - 9 A 15.16 - juris). Er kann deshalb insbesondere die Verletzung des planungsrechtlichen Abwägungsgebots auch mit der Begründung geltend machen, öffentliche Belange seien nicht hinreichend beachtet worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.1997 - 4 C 5.96 - juris; BVerwG, Urteil vom 18.03.1983 - 4 C 80.79 - juris). Ihm steht darüber hinaus ein klagefähiges Abwehrrecht gegen die Planfeststellung insoweit zu, als sich die Rechtswidrigkeit des Vorhabens aus der Verletzung objektiv-rechtlicher Vorschriften ergibt und die Inanspruchnahme seines Grundeigentums in einem Ursachenzusammenhang mit dem rechtlichen Mangel steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.11.2006 - 4 A 2001.06 - juris). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der Planfeststellungsbeschluss enteignungsrechtliche Vorwirkung hat (vgl. zum Wasserstraßenrecht § 44 WaStrG) und die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Enteignung mitumfasst, dass Art. 14 Abs. 3 GG aber vor einem Eigentumsentzug schützt, der nicht zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich oder nicht gesetzmäßig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.1997 - 4 C 5.96 - juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.01.2020 - 5 S 1658/17 - juris m. w. N.). Der Klägerin steht ein solcher Vollüberprüfungsanspruch indes nicht zu. Zwar soll ihr Grundstück Flst. Nr. 4560 nach dem Planfeststellungsbeschluss durch die Eintragung einer Grunddienstbarkeit teilweise unmittelbar in Anspruch genommen werden (vgl. zum Vollüberprüfungsanspruch bei einer Belastung mit Grunddienstbarkeiten BVerwG, Urteil vom 14.03.2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263, juris Rn. 13, 15). Die Klägerin kann ihr Rechtsmittel jedoch nicht auf den einen Vollüberprüfungsanspruch vermittelnden Art. 14 GG stützen. Denn inländische juristische Personen des Privatrechts, die vollständig oder mehrheitlich vom Staat beherrscht werden, können sich grundsätzlich nicht auf materielle Grundrechte berufen (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.11.2017 - 2 BvE 2/11 - BVerfGE 147, 50, juris Rn. 238 ff., und BVerfG, Beschluss vom 18.08.2020 - 1 BvQ 82/20 - NVwZ 2020, 1500, juris Rn. 8 ff., jeweils m. w. N. auch zu Ausnahmen). So liegt der Fall auch bei der Klägerin. Denn ihre Anteile werden zu mehr als 90 % von der öffentlichen Hand gehalten (vgl. näher zur ursprünglichen Zusammensetzung des Käuferkonsortiums und den Einschränkungen für etwaige Weiterveräußerungen der Anteile den Privatisierungskaufvertrag vom 19./22.01.1996, Anlage B3 zum Schriftsatz d. Bekl. v. 27.06.2022, Bl. 456 d. Senatsakte). Dementsprechend gehen übereinstimmend sowohl die Beklagte im Planfeststellungsbeschluss (vgl. PFB, S. 184, 193) als auch die Klägerin selbst in ihrer Klagebegründung (Schriftsatz vom 13.04.2022, S. 51) davon aus, dass sich die Klägerin nicht auf Art. 14 GG berufen kann. Da sie nicht Trägerin des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG ist, führt eine etwaige enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses auch nicht zu dem aus Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG hergeleiteten Anspruch auf vollumfängliche Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. zu ebenfalls nicht von Art. 14 GG geschützten Gemeinden BVerwG, Beschluss vom 14.02.2017 - 4 VR 18.16 - juris Rn. 7; BVerwG, Beschluss vom 26.09.2013 - 4 VR 1.13 - BauR 2014, 79, juris Rn. 26 m. w. N.). Dem einfachrechtlichen Eigentumsschutz, auf den sich auch die Klägerin berufen kann, ist ein Vollüberprüfungsanspruch nicht immanent (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.02.2017 - 4 VR 18.16 - juris Rn. 7). III. Von den vorstehenden Grundsätzen ausgehend erweist sich die Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang als begründet. Formell-rechtliche Bedenken gegen den auf §§ 14 ff. WaStrG i. V. m. §§ 73 ff. VwVfG gestützten Planfeststellungsbeschluss hat die Klägerin nicht geltend gemacht und sind – unabhängig von der Frage ihrer Rügefähigkeit – auch sonst nicht erkennbar (1.). Es bestehen aber materiell-rechtliche Mängel, die die Klägerin geltend machen kann und die zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses und seiner Nichtvollziehbarkeit führen. Die Planrechtfertigung liegt zwar vor (dazu 2.). Auch Verstöße gegen im vorliegenden Klageverfahren zu prüfendes zwingendes materielles Recht bestehen nicht (dazu 3.). Der Planfeststellungsbeschluss weist aber Abwägungsfehler auf (dazu 4.). 1. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an beachtlichen formell-rechtlichen Fehlern. a) Die Klägerin selbst hat dahingehende Fehler nicht geltend gemacht. Soweit die Xxx xxxxx xx im Parallelverfahren 14 S 381/22 ein Ermittlungsdefizit bei der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) mit der Begründung rügt, die UVP habe Auswirkungen auf das Schutzgut Klima durch die Verringerung der Produktion erneuerbarer Energie nicht thematisiert (Schriftsatz vom 25.04.2022, S. 63), verhilft das der vorliegenden Klage nicht zum Erfolg. Der Klägerin steht, wie gezeigt (oben II.), kein Vollüberprüfungsanspruch zu. Ob die allenfalls in Betracht kommenden Voraussetzungen aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 2 UmwRG vorliegen, unter denen eine – wie hier – natürliche Person (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG i. V. m. § 61 Nr. 1 VwGO) auch ohne subjektiv-rechtliche Betroffenheit die gerichtliche Überprüfung eines UVP-bezogenen Verfahrensfehlers beanspruchen kann (vgl. dazu Senatsurteil vom 17.11.2022 - 14 S 2056/21 - juris), bedarf keiner Entscheidung. Denn der geltend gemachte Verfahrensfehler liegt in der Sache nicht vor. Die Xxx xxxxx xx macht unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.07.2018 - 9 A 14.18 - (BVerwGE 166, 171, juris Rn. 28) geltend, „spätestens seit 2017“ seien die Auswirkungen eines Vorhabens auf das globale, d. h. nicht nur lokale Klima zwingender Gegenstand einer UVP, woran es hier fehle. Die Xxx xxxxx xx übersieht bei diesem Vorbringen, dass das vorliegende Verfahren gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 2 UVPG in der Fassung des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808 ) nach der Fassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu Ende zu führen ist, die vor dem 16.05.2017 galt (UVPG a. F.). Das hat die Planfeststellungsbehörde in dem Planfeststellungsbeschluss im Einzelnen und zutreffend dargelegt (vgl. PFB, S. 46; § 117 Abs. 5 VwGO). Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UVPG a. F. umfasst die Umweltverträglichkeitsprüfung zwar auch die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen auf das Klima. Dazu gehören aber gerade nicht die Auswirkungen des Vorhabens auf das großräumige und globale Klima und den Klimawandel (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 9.15 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 241, juris Rn. 180). Vielmehr sind erst nach § 16 Abs. 3 i. V. m. Anlage 4 Nr. 4 lit. b und c Doppelbuchst. gg UVPG n. F. im UVP-Bericht auch Auswirkungen auf das Klima in Form von Veränderungen des großräumigen Klimas anzugeben (BVerwG, Urteil vom 11.07.2018 - 9 A 14.18 - BVerwGE 166, 171, juris Rn. 28). b) Dass die Planfeststellungsbehörde den Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung unzutreffend bestimmt hat, macht die Klägerin zu Recht nicht geltend. Formell-rechtliche Bedenken bestehen in dieser Hinsicht – unabhängig von der Frage ihrer Rügefähigkeit – nicht. Grundsätzlich ist für jedes „Vorhaben“ im Sinne von § 2 Abs. 2 UVPG a. F. eine eigene Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Der Vorhabenbegriff dieser Vorschrift knüpft dabei an den fachplanerischen Vorhabenbegriff an (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.08.2016 - 7 A 1.15 u.a. - BVerwGE 156, 20, juris Rn. 34 m. w. N.). Bei der Bestimmung des Vorhabensbegriffs und der Durchführung der darauf bezogenen Umweltverträglichkeitsprüfung sind der Planfeststellungsbehörde keine Fehler unterlaufen. Im vorliegenden Verfahren hat die Beklagte als TdV im verfahrenseinleitenden Antrag ihre Planungen als ein Vorhaben eingeordnet (vgl. Erläuterungsbericht ebd.: „Das Vorhaben“). Dementsprechend ist die Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsbeschluss von einem „Gesamtvorhaben“ ausgegangen, das aus drei „Teilvorhaben“ oder „Maßnahmen“ besteht (vgl. etwa PFB, S. 210 ff.; Erläuterungsbericht, PFB, Anlage 1, S. 53 f.). Sie hat dementsprechend auch für „das Vorhaben … insgesamt“ die Umweltverträglichkeit festgestellt (vgl. PFB, S. 56). Diese – wenn auch im Planfeststellungsbeschluss sprachlich nicht durchgehend ganz präzise als solche bezeichnete, der Sache nach aber erfolgte – Einordnung als ein Vorhaben ist rechtlich nicht zu beanstanden. Grundsätzlich bestimmt der Träger eines Vorhabens dessen Gegenstand. Die für die Bestimmung des Vorhabengegenstands bestehenden, sich aus dem materiellen Planungsrecht ergebenden Grenzen (vgl. näher dazu BVerwG, Urteil vom 11.08.2016 - 7 A 1.15 u.a. - BVerwGE 156, 20, juris Rn. 35 m. w. N.) hat die Beklagte als TDV und als Planfeststellungsbehörde nicht überschritten. Sie konnte insbesondere rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass eine Aufsplitterung ihrer Gesamtplanung in selbständige Teilplanungen zur Folge gehabt hätte, dass Probleme, die durch die Gesamtplanung geschaffen werden, unbewältigt bleiben. Die Beklagte konnte weiter berücksichtigen, dass sie mit den drei Maßnahmen im Kern identische Ziele verfolgt und dass diese Maßnahmen nicht unabhängig voneinander verwirklicht werden können, ohne dass die Erreichung der Ziele einer Maßnahme durch den Verzicht auf die anderen Maßnahmen teilweise vereitelt würde (vgl. näher dazu BVerwG, Urteil vom 11.08.2016 - 7 A 1.15 u.a. - BVerwGE 156, 20, juris Rn. 35). Ein in diesem Sinne enger, die Bestimmung zu einem Vorhaben rechtfertigender Zusammenhang besteht nicht nur zwischen den Maßnahmen „Schleusenverlängerung“ und „Seitenkanalausbau“, die beide demselben, auf 135 m-Schiffe zielenden Ausbauziel dienen, sondern auch zwischen diesen Maßnahmen und der Maßnahme „Neubau einer Fischaufstiegsanlage“. Denn es entspricht der Wertung des Bundesgesetzgebers, dass wesentliche Änderungen von Stauanlagen – wie eine Schleusenverlängerung – nach Maßgabe von § 34 Abs. 1 WHG grundsätzlich nur vorgenommen werden können, wenn die Gewässerdurchgängigkeit erhalten oder wiederhergestellt wird (vgl. näher zu den im vorliegenden Fall verfolgten Planungszielen und § 34 WHG nachfolgend unter 2. sowie 4.c)dd)). Unabhängig davon läge ein formell-rechtlicher Fehler in Bezug auf den Begriff des UVP-pflichtigen Vorhaben selbst dann nicht vor, wenn man vom Vorliegen nicht eines Vorhabens, sondern von drei Vorhaben im fachplanungsrechtlichen Sinne ausgehen wollte. Denn der TdV hat über die UVP-rechtliche Betrachtung des „Gesamtvorhabens“ hinaus auch die drei Teilvorhaben jeweils selbständig als UVP-pflichtig eingeordnet und eigenständigen Umweltverträglichkeitsuntersuchungen unterzogen und dies um eine Gesamtbetrachtung ergänzt (vgl. PFB, Anlage 1, S. 53 f., und Anlagen 9.1 bis 9.3). Dementsprechend hat auch die Planfeststellungsbehörde in dem angefochtenen Beschluss über die Gesamtbetrachtung und die Feststellung der Umweltverträglichkeit „des Vorhabens“ hinaus jeweils eine differenzierte Betrachtung der Auswirkungen der drei Einzelmaßnahmen vorgenommen und diese um eine Betrachtung der kumulativen Auswirkungen ergänzt (vgl. PFB, S. 56 ff.). Umweltverträglichkeitsprüfungen sind damit (auch) für die drei Einzelmaßnahmen vorhanden (vgl. zum vergleichbaren Vorgehen der Planfeststellungsbehörde in der planerischen Abwägung mit drei Einzel- und einer umfassenden Gesamtabwägung PFB, S. 210 ff., 217). 2. Die Planrechtfertigung liegt vor. Es kann deshalb offen bleiben, ob sich die Klägerin auch ohne Vollüberprüfungsanspruch (vgl. oben II.) überhaupt auf das Fehlen einer Planrechtfertigung berufen könnte (vgl. ebenfalls offen lassend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.05.2016 - 5 S 1442/14 - DVBl 2017, 47, juris Rn. 55 zur Klage einer Hochschule gegen einen Planfeststellungsbeschluss; für Gemeinden jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen bejahend BVerwG, Beschluss vom 26.03.2007 - 7 B 73.06 - NVwZ 2007, 833, juris Rn. 35; BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - BVerwG 4 A 1001.04 - NVwZ 2006, 1055, juris Rn. 194). Eine Wasserstraßenplanung ist gerechtfertigt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben nach Maßgabe der vom Bundeswasserstraßengesetz verfolgten Ziele einschließlich sonstiger gesetzlicher Entscheidungen ein Bedürfnis besteht. Das ist nicht erst bei der Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2.15 u. a. - BVerwGE 158, 1, juris Rn. 208; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 09.11.2006 - 4 A 2001.06 - BVerwGE 127, 95; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2013 - 3 S 284/11 - juris Rn. 87). Die Planrechtfertigung dient damit dem Zweck, Vorhaben, die nicht mit den Zielen des jeweiligen Fachrechts in Einklang stehen, bereits auf einer der Abwägung vorgelagerten und einer vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Stufe auszuscheiden. Sie stellt eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.10.2014 - 9 B 29.14 - NVwZ 2015, 79, juris Rn. 4 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 25.02.2014 - 7 B 24.13 - juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.11.2018 - 5 S 2138/16 - ESVGH 69, 186, juris Rn. 167). An diesen Maßstäben gemessen liegt die Planrechtfertigung vor. Für das vom TdV beabsichtigte Vorhaben („Gesamtvorhaben“ in der Terminologie des Planfeststellungsbeschlusses) besteht nach Maßgabe der vom Bundeswasserstraßengesetz und von dem dort in Bezug genommenen Wasserhaushaltsgesetz verfolgten Ziele ein Bedürfnis im zuvor genannten Sinne. Ein solches Bedürfnis besteht sowohl in Bezug auf die Maßnahmen „Sicherung des Seitenkanals Kochendorf“ und „Verlängerung der Schleuse Kochendorf“ (a) als auch in Bezug auf die Maßnahme „Neubau einer Fischaufstiegsanlage“ (b) und in der Folge auch für das Vorhaben insgesamt. Da eine Planrechtfertigung für alle drei Einzelmaßnahmen besteht, ergäben sich durchgreifende rechtliche Bedenken insoweit selbst dann nicht, wenn man nicht vom Vorliegen eines Vorhabens, sondern dreier Vorhaben im fachplanungsrechtlichen Sinne ausgehen wollte (vgl. zu dieser Unterscheidung bereits oben unter 1.). a) Das planfestgestellte Vorhaben dient mit den Maßnahmen „Sicherung des Seitenkanals Kochendorf“ und „Verlängerung der Schleuse Kochendorf“ den fachplanerischen Zielen des Bundeswasserstraßengesetzes und entspricht gesetzlichen Entscheidungen aus dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (aa)). Die Planrechtfertigung ergibt sich unabhängig davon aus dem Bundeswasserstraßenausbaugesetz (bb)). Der Planrechtfertigung stehen die von der Xxx xxxxx xx – der Klägerin im Parallelverfahren 14 S 381/22 – vorgetragenen Zweifel an der Finanzierung des Vorhabens nicht entgegen (cc)). aa) Der Ausbau der Bundeswasserstraßen ist eine dem Bund gemäß § 12 Abs. 1 WaStrG zugewiesene Aufgabe. Er dient dazu, die Funktion der Wasserstraßen für den allgemeinen Schiffsverkehr zu erhalten und zu verbessern und Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu vermeiden (vgl. § 1 Abs. 1 WaStrG und § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BinSchAufgG; BVerwG, Urteil vom 11.08.2016 - 7 A 1.15 u. a.- BVerwGE 156, 20, juris Rn. 59). Die Ausbaumaßnahmen „Sicherung des Seitenkanals Kochendorf“ und „Verlängerung der Schleuse Kochendorf“ entsprechen diesen gesetzlichen Zielen. Beide Maßnahmen sollen die Funktion der Bundeswasserstraße Neckar für den allgemeinen Schiffsverkehr verbessern und den Binnenschiffsverkehr fördern (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BinSchAufgG), indem der Neckar für 135 m-Schiffe durch die Schleusenverlängerung und die (per se zugleich der Verkehrssicherheit dienende) Ertüchtigung des Seitenkanals befahrbar gemacht wird. Bezogen auf diese Ziele erweist sich das Vorhaben mit den beiden genannten Maßnahmen auch als im oben genannten Sinne vernünftigerweise geboten. In dem Planfeststellungsbeschluss (vgl. PFB, S. 47 f.) und dem planfestgestellten Erläuterungsbericht (PFB, Anlage 1, S. 5 ff.) ist nachvollziehbar dargelegt, dass die übrigen Bundeswasserstraßen im Süden und Südwesten Deutschlands (Rhein, Mosel, Saar und Main) bereits mit 135 m-Schiffen befahrbar sind und, indem der Neckar für das 135 m-Schiff ausgebaut wird, eine „leistungs- und zukunftsfähige sowie umweltfreundliche Anbindung der Wirtschaftsregionen am Neckar an die großen Überseehäfen Amsterdam, Rotterdam und Antwerpen geschaffen werden“ soll (PFB, S. 48). bb) Unabhängig davon ergibt sich die Planrechtfertigung auch aus § 1 Abs. 2 WaStrAbG in Verbindung mit Nr. 20 der Anlage zu diesem Gesetz. Der Bundesgesetzgeber hat im Bundeswasserstraßenausbaugesetz in der Anlage „Bedarfsplan für die Bundeswasserstraßen“ im Abschnitt 2 unter Nr. 20 die „Verlängerung der Neckarschleusen von Mannheim bis Plochingen“ als vordringlichen Bedarf festgestellt. Diese gesetzliche Bedarfsfeststellung ist gemäß § 1 Abs. 2 WaStrAbG insbesondere für die Planfeststellung nach § 14 WaStrG verbindlich. Das gilt insbesondere für die Planrechtfertigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.2010 - 9 A 13.08 - BVerwGE 136, 332, und BVerwG, Urteil vom 18.06.1997 - 4 C 3.95 - NVwZ-RR 1998, 292, jeweils zum Fernstraßenrecht; BT-Drs. 18/9527, S. 21, 24 f., zu § 1 WaStrAbG). Ohne Erfolg hält die Xxx xxxxx xx dem entgegen, der auch im Planfeststellungsbeschluss enthaltene Verweis auf den genannten Bedarfsplan (PFB, S. 48) trage nicht, weil in dem Plan die konkrete Länge des Schleusenausbaus (gerade für 135 m Schiffe) nicht genannt und unabhängig davon jedenfalls die Sicherung des Seitenkanals von dem im Bedarfsplan genannten Vorhaben nicht umfasst werde. Soweit die Xxx xxxxx xx hervorhebt, dass der Bedarfsplan im Bundeswasserstraßenausbaugesetz keine konkrete Schiffslänge nennt, übersieht sie, dass der Bundesgesetzgeber in den Bedarfsplan des am 19.12.2016 in Kraft getretenen Gesetzes alle Bundeswasserstraßenvorhaben aufgenommen hat, die zuvor in dem 2015 erstellten Bundesverkehrswegeplan aufgeführt und als „vordringlicher Bedarf“ priorisiert wurden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz über den Ausbau der Bundeswasserstraßen und zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, BT-Drs. 18/9527, S. 23). Der Bundesverkehrswegeplan umfasst auch das Vorhaben zur Verlängerung der Neckarschleusen und hebt hervor, dass damit gerade das Ziel verfolgt wird, diese für das 135 m-Schiff befahrbar zu machen (vgl. Bundesverkehrswegeplan 2030, S. 40, i. V. m. der zugrundeliegenden „Übersicht über die laufenden Vorhaben und die für den Bundesverkehrswegeplan vorgeschlagenen Vorhaben“ vom 11.05.2015, S. 2, abrufbar jeweils unter https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html). Es besteht daher kein Zweifel, dass eine auf 135 m-Schiffe zielende Schleusenverlängerung dem Bedarfsplan des Bundeswasserstraßenausbaugesetzes entspricht. Ein Widerspruch zu den Zielen dieses Gesetzes ist auch für die Maßnahme „Sicherung des Seitenkanals“ weder dargelegt noch sonst erkennbar. Diese Maßnahme verfolgt, neben gefahrenabwehrrechtlichen Zielen, denselben verkehrlichen Zweck wie die geplante Schleusenverlängerung. cc) Unbegründet ist auch der Einwand der Xxx xxxxx xx, an der Planrechtfertigung fehle es jedenfalls dann, wenn ein Vorhaben nicht oder nicht in absehbarer Zeit realisierungsfähig, insbesondere nicht finanzierbar sei, und nach „nunmehr öffentlich gewordenen Plänen des Bundes, am Ausbau des Neckars nicht festzuhalten,“ stehe fest, dass im vorliegenden Fall die Finanzierung in absehbarer Zeit nicht zu erreichen sei. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im gerichtlichen Verfahren, wie gezeigt (oben I.), grundsätzlich die letzte Behördenentscheidung. Das gilt auch für die Frage der Realisierbarkeit eines Vorhabens (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710, juris Rn. 58; BVerwG, Urteil vom 24.11.1989 - 4 C 41.88 - BVerwGE 84, 123; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.11.2018 - 5 S 2138/16 - ESVGH 69, 186, juris Rn. 175 m. w. N.). Die Planfeststellungsbehörden haben lediglich vorausschauend zu beurteilen, ob dem Vorhaben unüberwindliche finanzielle Schranken entgegenstehen (HessVGH, Urteil vom 17.06.2008 - 11 C 2089/07.T - juris Rn. 65 m. w. N.). Im deshalb maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vom 21.12.2021 durfte die Planfeststellungsbehörde schon vor dem Hintergrund der in § 1 und § 7 der zwischen der Beklagten und dem Land Baden-Württemberg geschlossenen Kooperationsvereinbarung vom 26.11.2007 und der darin enthaltenen Finanzierungszusage der Beklagten davon ausgehen, dass die fraglichen Maßnahmen finanziell grundsätzlich realisierungsfähig sind. Die von der Xxx xxxxx xx angesprochenen Presseberichte über Äußerungen des Bundesverkehrsministers aus dem April 2022 zum Neckarschleusenausbau lagen dagegen im Dezember 2021 noch nicht vor. Unabhängig davon ist weder den von der Xxx xxxxx xx in Bezug genommen Presseberichten (vgl. Schriftsätze vom 25.04.2022, S. 29, und vom 16.12.2022, S. 43, Bl. 298, 656 d. Senatsakte 14 S 381/14) zu entnehmen noch sonst erkennbar, dass die Beklagte inzwischen nicht mehr „am Ausbau des Neckars“ festhalten möchte. Zutreffend weist sie darauf hin, dass derzeit lediglich die Reihenfolge zwischen Instandsetzung und Verlängerung der Schleusenanlagen zwischen Bund und Land diskutiert wird, das Bundesverkehrsministerium aber die Verlängerung der Neckarschleusen im Grundsatz nicht in Frage gestellt hat und insbesondere kein Erlass vorliegt, die planfestgestellte Verlängerung der Schleuse Kochendorf nicht umzusetzen. b) Eine Planrechtfertigung liegt auch für die Maßnahme „Neubau einer Fischaufstiegsanlage“ vor. Auch hierfür besteht, wie im Planfeststellungsbeschluss insoweit rechtsfehlerfrei ausgeführt (aa)), nach Maßgabe der vom Bundeswasserstraßengesetz verfolgten Ziele einschließlich der im Wasserhaushaltsgesetz getroffenen gesetzlichen Entscheidungen ein Bedürfnis (bb) bis dd)). aa) Die Planfeststellungsbehörde hat zur Planrechtfertigung der Fischaufstiegsanlage im Planfeststellungsbeschluss u. a. ausgeführt, der Bau der Anlage diene der Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben der Beklagten nach § 34 Abs. 3 WHG. Danach sei der Bund zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Durchgängigkeit an Stauanlagen, die von der WSV errichtet oder betrieben würden, verpflichtet. Die Errichtung einer Fischaufstiegsanlage zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit an einer Stauanlage, die von der WSV betrieben werde, stelle gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 3 WaStrG einen Ausbau der Bundeswasserstraße dar. Der Ausbau der Bundeswasserstraßen sei gemäß § 12 Abs. 1 WaStrG eine Hoheitsaufgabe des Bundes. Das Vorhaben sei zudem zur Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie erforderlich. Es entspreche den Vorgaben des Bewirtschaftungsplans Neckar 2015, wonach die Wiederherstellung der Durchgängigkeit im Wasserkörper 4-04 einen Aspekt der Zielerreichung darstelle. bb) Diese Erwägungen der Planfeststellungsbehörde sind rechtlich nicht zu beanstanden. Ohne Erfolg hält die Xxx xxxxx xx ihnen u. a. entgegen, § 34 Abs. 3 WHG fordere keine Wiederherstellung der Durchgängigkeit an Stauanlagen „um jeden Preis“ und Maßnahmen, die – wie ihres Erachtens hier – erhebliche Beeinträchtigungen gerade der Stromerzeugung durch bereits bestehende Wasserkraftanlagen nach sich zögen, seien nicht im Sinne der § 27 Abs. 2, § 34 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 WHG „erforderlich“ (vgl. näher dazu u. a. Schriftsatz der Xxx xxxxx xx vom 25.04.2022 im Verfahren 14 S 381/22, S. 30 ff.). Bei diesem Vorbringen gerät aus dem Blick, dass die Planrechtfertigung, wie gezeigt, nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen der Planungshoheit eine Schranke setzt. Ein solcher Missgriff liegt hier auch im Lichte von § 34 WHG nicht vor. Der Bau der Fischaufstiegsanlage entspricht den gesetzlichen Entscheidungen im Wasserhaushaltsgesetz, dient den fachplanerischen Zielen des darauf bezugnehmenden Bundeswasserstraßengesetzes und ist gemessen daran vernünftigerweise geboten: Nach § 34 Abs. 1 WHG dürfen die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG zu erreichen. Entsprechen bereits vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach § 34 Abs. 1 WHG, hat die zuständige Behörde nach § 34 Abs. 2 WHG die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG zu erreichen. Bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von der WSV betrieben werden, führt diese die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen nach Absatz 3 im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch. Rechtsdogmatisch begründet § 34 WHG zusammen mit den Bestimmungen des § 33 WHG zur Mindestwasserführung und des 35 WHG über Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation bei der Wasserkraftnutzung ein grundsätzliches Verbot des Aufstauens, Entnehmens oder Ableitens von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer für den Fall, dass die Durchgängigkeit des oberirdischen Gewässers nicht erhalten bleibt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.12.2015 - 3 S 2158/14 - NuR 2016, 196, juris Rn. 76). Die Sicherstellung der erforderlichen Mindestwasserführung (§ 33 WHG) und der Durchgängigkeit (§ 34 WHG) sind daher im Grundsatz zwingender Ausgleich für die Zulassung einer Wasserkraftnutzung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.03.2021 - 3 S 2506/18 - VBlBW 2022, 107, juris Rn. 153; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.12.2015 - 3 S 2158/14 - NuR 2016, 196, juris Rn. 76; BayVGH, Beschluss vom 05.09.2019 - 8 ZB 16.1851 - juris Rn. 12 m. w. N.). Das grundsätzliche Ziel einer Gewässerdurchgängigkeit nach Maßgabe von § 34 WHG verfolgt der Bundesgesetzgeber auch im Wasserstraßengesetz als dem im vorliegenden Fall einschlägigen Fachplanungsgesetz. Nach § 12 Abs. 1 WaStrG ist der Ausbau der Bundeswasserstraßen eine Hoheitsaufgabe des Bundes. Zum Ausbau gehören gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 3 WaStrG ausdrücklich auch Maßnahmen zur Herstellung oder zur wesentlichen Umgestaltung von bundeseigenen Einrichtungen oder Gewässerteilen, die der Erhaltung oder Wiederherstellung der Durchgängigkeit bei Stauanlagen, die von der WSV errichtet oder betrieben werden, dienen. Gemessen an den demnach zielbestimmenden Vorschriften aus § 34 i. V. m. § 27 bis 31 WHG begründet die Planfeststellung des erstmaligen Baus einer Fischaufstiegsanlage an der Staustufe Kochendorf keinen offensichtlichen planerischen Fehlgriff. Er entspricht den in diesen Vorschriften enthaltenen Wertungen und den auf ihrer Grundlage in Bewirtschaftungsplänen getroffenen Entscheidungen, die auf eine grundsätzliche Wiederherstellung der Gewässerdurchgängigkeit im hier betroffenen Wasserkörper und gerade auch an der fraglichen Staustufe zielen (vgl. Bewirtschaftungsplan Neckar 2015, abrufbar unter https://um.baden-wuerttemberg.de; s. zur Einstufung des Wasserkörpers WK-Nr. 4-04 als HMWB Kap. 1, S. 31 , Kap. 2, S. 56, Kap. 4, S. 139 ; zur Herstellung der Durchgängigkeit als Mittel der Bewirtschaftungszielerreichung, hier der Verbesserung der Hydromorphologie, Kap. 5, S. 172, 174 f. , Kap. 8, S. 218; zur Ableitung des Handlungsfelds „Durchgängigkeit“ und zu den zugehörigen Maßnahmen Kap. 7, S. 269 und für den WK Nr. 4-04 S. 271 , S. 286 und insbesondere S. 288; s. ferner die konkretisierend erstellte „Begleitdokumentation zum BG Neckar (BW) Teilbearbeitungsgebiet 46 - Neckar unterhalb Enz bis oberhalb Kocher - , insbesondere zur Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit u. a. an der Staustufe Kochendorf mit der dortigen Wasserkraftanlage, Maßnahme Nr. MakDok-ID Nr. 450, Steckbrief zum WK 4-04, S. 3 f.). Die darin liegende Planrechtfertigung vermag die Xxx xxxxx xx nicht mit Erfolg mit ihren Ausführungen zu den Fragen in Zweifel zu ziehen, ob die Voraussetzungen des § 34 WHG mit der Folge erfüllt sind, dass gerade eine zumal alleinige sowie entschädigungslose Inanspruchnahme der Klägerin für den Bau der Fischaufstiegsanlage gerechtfertigt ist, und ob unabhängig davon die Umsetzung der wasserhaushaltsplanungsrechtlich vorgesehenen Maßnahmen in der planfestgestellten Art und Weise wegen der konkreten Auswirkungen auf den Kraftwerksbetrieb scheitert. Diese Fragen betreffen in Ermangelung eines offensichtlichen planerischen Fehlgriffs nicht die Planrechtfertigung, sondern die materielle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses im Übrigen (vgl. zur fachplanerischen Abwägung unten 4. und insbesondere zu § 34 WHG 4.c)dd)). Am Maßstab für das Vorliegen einer Planrechtfertigung vorbei geht daher auch der sinngemäße Einwand der Xxx xxxxx xx, das wasserhaushaltsrechtliche Maßnahmenprogramm aus dem oben genannten Bewirtschaftungsplan bedürfe erst der Umsetzung durch eine Einzelfallentscheidung der zuständigen Behörde, die im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung nicht an den Bewirtschaftungsplan gebunden sei und u. a. den Beitrag der Wasserkraftnutzung für den Klimaschutz berücksichtigen müsse. Diese Erwägungen betreffen wiederum die Subsumtion unter Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 WHG und dort Detailfragen, die den Rahmen der Planrechtfertigung verlassen und nicht dazu geeignet sind, durchgreifend in Frage zu stellen, dass das mit dem Bau der Fischaufstiegsanlage verfolgte Ziel, im Zuge des Ausbaus der Staustufe die dortige Gewässerdurchgängigkeit wiederherzustellen, den grundsätzlichen Zielen des Bundeswasserstraßengesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht. cc) Durchgreifende Bedenken gegen die Planrechtfertigung ergeben sich auch nicht aus dem ergänzenden Vortrag der Xxx xxxxx xx, der Planfeststellungsbeschluss (PFB, S. 49) ziehe als weiteres Argument zur Begründung der Planrechtfertigung der Fischaufstiegsanlage die Kompensationsvereinbarung aus dem Jahr 2008 zwischen der Beklagten und dem Land Baden-Württemberg heran; ein Vertrag, an dem sie (die Xxx xxxxx xx) nicht beteiligt sei, sei jedoch zur Begründung einer Planrechtfertigung zu ihren Lasten von vornherein ungeeignet, weil Verträge zu Lasten Dritter unzulässig seien. Das Vorbringen der Xxx xxxxx xx zu den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss, der Bau der Fischaufstiegsanlage diene „darüber hinaus“ – d. h. über die im Wasserhaushaltsrecht wurzelnden Gründe – auch der Kompensation von Eingriffen im Zusammenhang mit dem Ausbau des Neckars für 135 m-Schiffe (vgl. PFB, S. 49 und Anlage 13 ), ist nicht entscheidungserheblich. Denn die Planrechtfertigung folgt bereits selbständig tragend aus den oben genannten, im Wasserhaushaltsrecht wurzelnden Gründen. Unabhängig davon trifft die Annahme der Xxx xxxxx xx, die Kompensationsvereinbarung aus dem Jahr 2008 sei ein „Vertrag zu Lasten Dritter“, nicht zu. Denn durch die Vereinbarung sollte nicht unmittelbar eine Rechtspflicht eines am Vertrag nicht beteiligten Dritten begründet werden (vgl. § 58 Abs. 1 VwVfG; BGH, Urteil vom 29.6.2004 - VI ZR 211/03 - juris Rn. 11; NdsOVG, Urteil vom 27.03.2017 - 9 LC 180/15 - NdsVBl 2017, 275, juris Rn. 44 m. w. N.). dd) Ebenfalls ohne Erfolg ziehen die Klägerin und die Xxx xxxxx xx die Planrechtfertigung mit Einwänden gegen die konkrete Ausgestaltung der planfestgestellten Fischaufstiegsanlage mit zwei Einstiegen in Zweifel. Die konkrete Ausführung eines planfestgestellten Vorhabens ist grundsätzlich kein Gegenstand der Planrechtfertigung. Details der Bauausführung und die Frage nach Ausführungsalternativen können vielmehr in der Regel – und so auch hier – erst in der planerischen Abwägung (s. unten 4.) relevant werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 7 A 7.09 - NVwZ 2010, 584, juris Rn. 30; HessVGH, Urteil vom 18.03.2008 - 2 C 1092.06.T - DVBl 2008, 924, juris Rn. 102). Für die Planrechtfertigung reicht es regelmäßig aus, dass das planfestgestellte Vorhaben den Zielen des Fachplanungsgesetzes dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 7 A 7.09 - NVwZ 2010, 584, juris Rn. 30). Letzteres ist hier wie gezeigt auch in Bezug auf die Fischaufstiegsanlage der Fall. 3. Zwingende Vorschriften des Wasser- oder anderen Fachrechts, deren Überprüfung die Klägerin beanspruchen kann, stehen dem Planfeststellungsbeschluss nicht entgegen. Verstöße gegen zwingendes Recht ergeben sich insbesondere nicht aus den Ausführungen der Xxx xxxxx xx im Parallelverfahren 14 S 381/14 zu § 14b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 lit. a WaStrG. Nach dieser Vorschrift ist die Planfeststellung zu versagen, wenn von dem Ausbau oder Neubau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Diese Vorschrift normiert indes keinen dem zwingenden Recht zuzuordnenden sog. Planungsleitsatz, sondern einen Bereich des planungsrechtlichen Abwägungsgebots (vgl. Friesecke/Heinz in Friesecke, WaStrG, 7. Aufl., § 14b Rn. 66; näher zum Abwägungsgebot sogleich unter 4.). Unabhängig davon kann die Klägerin die Überprüfung dieser Vorschrift ohnehin nicht verlangen. Denn § 14b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 lit. a WaStrG trifft Regelungen allein zum Schutz des Wohls der Allgemeinheit und nicht zum Schutz einzelner vor Beeinträchtigungen (vgl. Friesecke/Heinz in Friesecke, WaStrG, 7. Aufl., § 14b Rn. 63, 67). Die Einhaltung von Vorschriften, die ausschließlich öffentliche Interessen schützen, kann die Klägerin, der kein Vollüberprüfungsanspruch zusteht (vgl. oben II.), nicht beanspruchen. Ein auf § 14b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 lit. a WaStrG bezogener Überprüfungsanspruch lässt sich auch nicht mit der in der mündlichen Verhandlung angeklungenen Erwägung begründen, auch Planbetroffenen ohne Vollüberprüfungsanspruch stehe das Recht aus § 14 Abs. 1 Satz 2 WaStrG auf fehlerfreie Abwägung zu und dieses erstrecke sich nicht nur auf die Abwägung der eigenen Belange, sondern – wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung – auch auf die ihnen gegenübergestellten Belange (vgl. näher zur Abwägungsfehlerkontrolle sogleich unter 4.), weshalb die Klägerin jedenfalls das in § 14b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 lit. a WaStrG angesprochene „Wohl der Allgemeinheit“, hier in der Gestalt des Beitrags der Wasserkraftnutzung für den Klimaschutz, geltend machen können müsse. Dieser Einwand übersieht, dass das Recht, eine fehlerfreie Abwägung auch der den eigenen Belangen gegenübergestellten Belange verlangen zu können, sich auf für das Vorhaben streitende Belange bezieht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2013 - 3 S 284/11 - juris Rn. 397 m. w. N.). Es erstreckt sich hingegen nicht auf Belange des Allgemeinwohls, die – wie im vorliegenden Fall aus Sicht der Klägerin und der Xxx xxxxx xx der Klimaschutz – gegen das Vorhaben sprechen und die daher den Belangen der Klägerin auch nicht gegenübergestellt wurden. Ein auf § 14b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 lit. a WaStrG bezogener Überprüfungsanspruch lässt sich schließlich auch nicht mit dem von der Xxx xxxxx xx gegebenen Hinweis auf die sog. Elfes-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. grdl. BVerfG, Urteil vom 16.01.1957 - 1 BvR 253/56 - BVerfGE 6, 32) begründen. Nach dieser Rechtsprechung kann jedermann im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend machen, ein seine allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) beschränkendes Gesetz gehöre nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung, weil es formell oder inhaltlich gegen einzelne Verfassungsbestimmungen oder allgemeine Verfassungsgrundsätze verstoße (vgl. BVerfG, Urteil vom 16.01.1957, a. a. O. Rn. 29). Daraus folgt indes nicht, dass es dem Gesetzgeber verwehrt wäre, verwaltungsverfahrens- und verwaltungsprozessrechtliche Vorschriften zu schaffen, die den Einzelnen grundsätzlich auf die Inanspruchnahme von Individualrechtsschutz beschränken und ihm die Geltendmachung von Belangen Dritter oder der Allgemeinheit verwehren (vgl. grds. zur Ausrichtung des deutschen Verwaltungsprozessrechts auf den Individualrechtsschutz und zum Ausschluss sog. Popularklagen nur Wahl in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, vor § 42 Abs. 2 VwGO Rn. 11 ff. und Wahl/Schütz ebd. § 42 VwGO Rn. 6 ff. m. w. N.). 4. Der Planfeststellungsbeschluss verletzt die Klägerin allerdings in ihrem Recht aus § 14 Abs. 1 Satz 2 WaStrG auf fehlerfreie Abwägung ihrer Belange. Ausgehend von den für das Wasserstraßenrecht spezialgesetzlich konturierten Maßstäben des fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebots (dazu a)) erweist sich der angefochtene Planfeststellungsbeschluss als teilweise abwägungsfehlerhaft (dazu näher unter b) und c)). a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 WaStrG sind die von einer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Abwägungsgebot verlangt, dass – erstens – eine Abwägung überhaupt stattfindet, – zweitens – in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und – drittens – weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Verwaltungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2017 - 7 A 9.17 u. a. - juris Rn. 51; BVerwG, Urteil vom 28.11.2017 - 7 A 1.17 u. a. - VRS 133, 187, juris 48; BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 23 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.01.2020 - 5 S 1658/17 - juris Rn. 42; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.11.2018 - 5 S 2138/16 - juris Rn. 248; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2013 - 3 S 284/11 - juris Rn. 396). Das aus dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot folgende Recht auf gerechte Abwägung bezieht sich grundsätzlich nur auf die eigenen Belange des Betroffenen. Dieser hat einen Anspruch auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange mit entgegenstehenden anderen Belangen. Er hat indes keinen Anspruch darauf, dass die Planung insgesamt und in jeder Hinsicht auf einer fehlerfreien Abwägung beruht. Dementsprechend kann er eine gerichtliche Abwägungskontrolle lediglich hinsichtlich seiner eigenen Belange und – wie oben gezeigt – wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung der ihnen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden Belange verlangen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2013 - 3 S 284/11 - juris Rn. 397, zu nur mittelbar von einem Planvorhaben Betroffenen; BVerwG, Urteil vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17, juris Rn. 64, und Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388, juris Rn. 19 f. jeweils zu Gemeinden und m. w. N.). Eine Ausnahme von dem Grundsatz einer dergestalt eingeschränkten gerichtlichen Abwägungskontrolle besteht zwar für durch die Planung unmittelbar in ihrem Eigentumsrecht Betroffene, falls diese Träger des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.1997 - 4 C 5.96 -, juris; BVerwG, Urteil vom 18.03.1983 - 4 C 80.79 - juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2013 - 3 S 284/11 - juris Rn. 397). Sie können eine Verletzung des planungsrechtlichen Abwägungsgebots, wie gezeigt, auch mit der Begründung geltend machen, öffentliche Belange seien nicht hinreichend beachtet worden. Der Klägerin steht ein solcher Vollüberprüfungsanspruch jedoch nicht zu. Denn sie ist nicht Trägerin des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. oben 2.). An den vorstehenden Maßstäben gemessen weist der angefochtene Planfeststellungsbeschluss Abwägungsfehler zu Lasten der Klägerin auf. Die fachplanungsrechtliche Variantenprüfung ist zwar rechtlich nicht zu beanstanden (b)). Die Abwägung im Übrigen beruht aber insbesondere auf Abwägungsfehleinschätzungen, namentlich auf unzutreffenden Gewichtungen der eigentumsrechtlichen Positionen der Klägerin, die im Kern auf eine fehlerhafte Auslegung der Neckarverträge zurückzuführen sind (c)). b) Die im Planfeststellungsbeschluss durchgeführte Variantenprüfung weist keine Abwägungsfehler auf. Das gilt insbesondere sowohl für die Wahl des Standorts der Fischaufstiegsanlage (aa)) als auch für die Bauausführung als Aufstiegsanlage und nicht als Fischaufzug (bb)) als auch für die Ausführung mit zwei Einstiegen in die Anlage (cc)). aa) Abwägungsfehler in Bezug auf den „Neubau der Fischaufstiegsanlage“ macht die Klägerin hinsichtlich der Wahl des Standorts dieser Anlage am linken Neckarufer nicht geltend. Dahingehende Fehler liegen auch in der Sache nicht vor. Die Planfeststellungsbehörde hat sich bei der Wahl der Standortentscheidung dafür entschieden, den Neubau der Fischaufstiegsanlage am Standort Kochendorf und dort gerade am linken Flussufer entlang des Kraftwerks der Klägerin und nicht etwa am rechten Ufer bei der Schleuse planfestzustellen. Diese Auswahl ist rechtlich nicht zu beanstanden. Im Bereich des Fernstraßenrechts ist anerkannt, dass die Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf Abwägungsmängel hin zugänglich ist. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen einerseits alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingestellt werden. Eine Planfeststellungsbehörde handelt andererseits nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Vielmehr sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit erst dann überschritten, wenn sich eine andere als die gewählte Trassenführung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2016 - 9 A 25.15 - NVwZ 2017, 627, juris Rn. 39 f. m. w. N.). Nach diesen auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbaren Grundsätzen erweist sich die Auswahl des Standorts für die Fischaufstiegsanlage als abwägungsfehlerfrei. Die Planfeststellungsbehörde hat auf der Grundlage der diesbezüglichen Ausführungen im Erläuterungsbericht zu den Vorhabenvarianten (PFB, Anlage 1, S. 7 ff., 12 ff.) im Planfeststellungsbeschluss die Gründe für die getroffene Standortwahl eingehend dargelegt (vgl. PFB, S. 49 ff.). Sie hat insbesondere erläutert, dass die Errichtung der Fischaufstiegsanlage am linken Neckarufer im Kraftwerksbereich aus fachlicher Sicht geboten sei, da von der Wasserkraftanlage fast ganzjährig eine für Fische attraktive Leitströmung ausgehe, die für die großräumige Auffindbarkeit der Fischaufstiegsanlage relevant sei (vgl. PFB, S. 51 unter Hinweis auf das das Merkblatt M 509 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. „Fischaufstiegsanlagen und fischpassierbare Bauwerke – Gestaltung, Bemessung, Qualitätssicherung“, Stand Mai 2014 ). Diese Erwägung zieht die Klägerin nicht in Frage und begegnet auch sonst keinen Bedenken. Dass sich ein anderer als der gewählte Standort unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere Variante hätte aufdrängen müssen, ist nicht erkennbar. bb) Abwägungsfehler bei der Variantenprüfung in Bezug auf die konkrete Wahl der Bauausführung als Fischaufstiegsanlage – und nicht als Sonderkonstruktion etwa in der Gestalt eines Fischaufzugs – liegen ebenfalls nicht vor. Soweit die Xxx xxxxx xx im Parallelverfahren 14 S 381/20 geltend macht, die von der Planfeststellungsbehörde „unterlassene Prüfung“ eines Fischaufzugs als Alternative zur planfestgestellten Fischaufstiegsanlage sei abwägungsfehlerhaft (Schriftsatz vom 25.04.2022, S. 50; ähnlich die Klägerin insbesondere im Planfeststellungsverfahren, vgl. Einwendungsschreiben vom 05.04.2018, S. 33 f., Verwaltungsakte, Teil „MZ Stellungnahme“, Bd. 1, S. 243 ff.), geht das an dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss vorbei. Die Planfeststellungsbehörde hat eine solche Prüfung nicht unterlassen, sondern sich eingehend mit dieser Variante befasst, und ist zu der Auffassung gelangt, ein Fischaufzug stelle keine gleichwertige Alternative in Bezug auf die Wiederherstellung der Durchgängigkeit am Neckar dar (vgl. PFB, S. 52). Sie hat zur Begründung u. a. ausgeführt, die BAW habe im Erörterungstermin ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass es für Fischlifte noch keinen allgemein anerkannten Stand der Technik gebe und wissenschaftliche Nachweise zum erfolgreichen Aufstieg von Schwarmfischen nicht vorlägen. Darüber hinaus sei unklar, ob das Makrozoobenthos aufgrund der diskontinuierlichen Durchgängigkeit beim Betrieb eines Fischlifts diesen in vergleichbarer Weise passieren könne wie eine gewöhnliche Fischaufstiegsanlage. Mithin stehe nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, ob das Ziel der Wiederherstellung der Durchgängigkeit am Standort Kochendorf mit einem Fischaufzug in vergleichbarer Weise wie mit der geplanten Fischaufstiegsanlage erreicht werden könne (vgl. PFB, S. 52 f.). Diese Erwägungen lassen Abwägungsfehler bei der Variantenprüfung auch unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Vorbringens der Xxx xxxxx xx (vgl. Schriftsatz vom 25.04.2022, S. 50 ff.) nicht erkennen. Insbesondere ergeben sich entgegen ihrem Vortrag aus dem DWA-Merkblatt M 509 keine Erkenntnisse, welche die tragenden Annahmen der Planfeststellungsbehörde zum Stand der Technik und wissenschaftlichen Kenntnis durchgreifend in Zweifel ziehen würden. Bei dem fragmentarischen Zitat der Xxx xxxxx xx aus S. 288 des genannten Merkblatts (Schriftsatz vom 25.04.2022, S. 51) verliert sie aus dem Blick, dass bereits dort eingeräumt wird, dass beim Aufstieg über Fischaufzüge leistungsschwache bodenorientierte Fischarten unterrepräsentiert sind (ebd., Abschnitt „Betriebserfahrungen“). Unabhängig davon heißt es in der von der Xxx xxxxx xx nicht zitierten „Gesamteinschätzung“ im Merkblatt, dass sich der Aufstieg von benthalen Wirbellosen mit Sonderkonstruktionen wie einem Fischaufzug nicht gewährleisten lasse und dass Fischaufstiegsanlagen im deutschsprachigen Raum insgesamt „nur vereinzelt errichtet (wurden) und auch künftig zweifellos seltene Ausnahmeerscheinungen bleiben (werden), die nur unter ganz bestimmten Randbedingungen herkömmlichen Fischaufstiegsanlagen vorzuziehen sind“ (DWA-Merkblatt M 509, S. 291). Dass sich ein Fischaufzug der Planfeststellungsbehörde hier als die eindeutig bessere Variante hätte aufdrängen müssen, ist vor diesem Hintergrund weder dargelegt noch sonst ersichtlich. cc) Soweit die Klägerin und die Xxx xxxxx xx die Wahl der Bauausführung der Fischaufstiegsanlage mit zwei Einstiegen – statt lediglich einem Einstieg – bemängeln, führt diese Variantenwahl per se nicht auf einen Abwägungsfehler. Nach dem Planfeststellungsbeschluss sollen zu beiden Seiten des Auslaufbereichs der Wasserkraftanlage Einstiege – d. h. insgesamt zwei Einstiege, ein ufernaher und ein uferferner – in die Fischaufstiegsanlage gebaut werden (vgl. PFB, Nr. 2.3, S. 40 f.). In den Gründen heißt es dazu, im Rahmen der Variantenuntersuchung habe sich ergeben, dass eine Gestaltung mit nur einem Einstieg nicht in Betracht komme. Empfehlungen der Fachliteratur zu großen Flüssen entsprechend, solle zusätzlich zum ufernahen Einstieg im Auslauf der Wasserkraftanlage an der anderen Seite zur Gewährleistung der Auffindbarkeit der Fischaufstiegsanlage der zweite Einstieg realisiert werden, um uferfern wandernden Fischen den Einstieg in die Fischaufstiegsanlage zu erleichtern. Im Rahmen eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens (FuE-Vorhaben) der Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) und der Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) am Pilotstandort Kochendorf sollten zudem wissenschaftliche Erkenntnisse in Bezug auf den Mehrwert des zweiten Einstiegs gewonnen werden (vgl. PFB, Nr. 1.3.3., S. 53 f.). Die Durchführung dieses FuE-Vorhabens der BfG und der BAW selbst ist nicht Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. PFB Nr. 4.6, S. 196). Der Planfeststellungsbeschluss weist zu dem FuE-Vorhaben allerdings insoweit einen Bezug auf, als die konkret planfestgestellte Ausführung der Fischaufstiegsanlage – namentlich mit einem zweiten Einstieg – so gestaltet ist, dass sie die baulichen Voraussetzungen dafür bietet, dass die FuE-Untersuchung durchgeführt werden kann. Die BfG und die BAW beabsichtigen im Kern, mit dieser Untersuchung an mehreren Standorten die Auswirkungen von unterschiedlichen Bau- und Betriebsweisen von Fischaufstiegsanlagen auf den Aufstieg von Fischen näher zu beleuchten. In diesem Rahmen soll u. a. untersucht werden, wie sich die Zahl der Einstiege der Fischaufstiegsanlage im Einzelnen auswirkt. Die BfG und die BAW haben festgehalten, dass ein Teil der in das Kraftwerksunterwasser ziehenden Fische dort uferfern eintreffen wird und einen uferseitigen Einstieg möglicherweise nicht oder erst zeitverzögert finden werde und dass diese Fische deshalb von einem zweiten Einstieg zwischen Wasserkraftanlage und Schleuse profitieren werden. Die konkreten Auswirkungen – insbesondere auf die Anzahl der Fische, die Artenzusammensetzung und auf die Dauer sowie den Zeitpunkt der Fischwanderungen – sollen durch die Untersuchung ermittelt werden (vgl. näher zum Ganzen Anlage 15 zum PFB , S. 1 ff., 18). Die Klägerin und die Xxx xxxxx xx haben ursprünglich eingewandt, mit der Inbetriebnahme des zweiten Einstiegs werde dem Kraftwerk zusätzliches Wasser entzogen. Es sei jedoch nicht erforderlich, die Fischaufstiegsanlage mit zwei Einstiegen – statt mit nur einem Einstieg – zu errichten. Es sei Aufgabe des TdV und der Planfeststellungsbehörde, zur Planrechtfertigung die Notwendigkeit des Vorhabens nachzuweisen. Dieser Nachweis sei in Bezug auf den zweiten Einstieg nicht geführt. Mit dem FuE-Vorhaben solle vielmehr erst geklärt werden, ob ein zweiter Einstieg überhaupt notwendig sei. Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Variantenwahl der Planfeststellungsbehörde ergeben sich aus diesem näher erläuterten – in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von der Klägerin auch selbst nicht mehr aufgegriffen – Vorbringen nicht. Der Einwand, die Planfeststellungsbehörde habe die Notwendigkeit eines zweiten Einstiegs nicht begründet und dessen Erforderlichkeit solle erst durch die FuE-Untersuchung festgestellt werden, geht an dem konkreten Inhalt des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses vorbei. Die Planfeststellungsbehörde ist der Sache nach davon ausgegangen, dass die Schaffung eines zweiten Einstiegs nach dem im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses bestehenden Stand der Technik und wissenschaftlichen Kenntnis vernünftigerweise geboten und einer Bauausführung mit nur einem Einstieg aus fachlichen Gründen vorzuziehen ist. Gegen diese Einschätzung ist rechtlich nichts zu erinnern. Die BfG und die BWA haben im Planfeststellungsverfahren nicht in Zweifel gestellt, dass die Schaffung eines zweiten, uferfernen Einstiegs für die Verbesserung des Fischaufstiegs nach derzeitigem Kenntnisstand überhaupt förderlich ist (vgl. Anlage 15 zum PFB, S. 3). Sie wollen (nur) die Frage näher untersuchen, wie sich die Zuschaltung eines solchen Einstiegs (auch im Vergleich zu anderen Bauvarianten, die an anderen Standorten erprobt werden sollen) konkret auswirkt und ob die Verbesserung signifikant ist (vgl. Anlage 15 zum PFB, S. 1, 5, 18). Dementsprechend hat die BfG auch in dem Erörterungstermin vom 10./11.07.2019 sinngemäß ausgeführt, dass es dem derzeitigen Stand der Technik entspreche, bei großen Fischaufstiegsanlagen einen zweiten Einstieg zu schaffen (vgl. Ergebnisniederschrift vom 02.04.2020, S. 21, 23 ff., Verwaltungsakte, Teil „MZ Erörterungstermin“, Bd. 2, S. 741, 743 ff., 745: „Bei großen FAA empfehle das DWA-Merkblatt M 509 gerade einen zweiten Einstieg). Die Planfeststellungsbehörde hat im Planfeststellungsbeschluss ergänzend ausgeführt, dass die BfG im Erörterungstermin „unter Verweis auf nationale und internationale Fachliteratur die Empfehlung zum Bau eines zweiten Einstieges an sehr großen Flüssen, zu denen der Neckar gehört, verdeutlicht“ habe und dass diese Einschätzung der Bundesoberbehörde auch von den Wasserbehörden des Landes Baden-Württemberg geteilt werde (PFB, S. 54). Die Planfeststellungsbehörde hat sich diese fachliche Einschätzung zu eigen gemacht und geht dementsprechend davon aus, dass die Schaffung des zweiten Einstiegs „zur Gewährleistung der Auffindbarkeit der Fischaufstiegsanlage“ (ebd.) erforderlich ist. Durchgreifende Bedenken gegen die Beschreibung des Stands der Technik durch die BfG und die Planfeststellungsbehörde sind, zumal bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt am 21.12.2021, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere entspricht das DWA-Merkblatt M 509 dem aktuellen Stand der Technik (vgl. Lau in Schink/Fellenberg, GK-WHG, § 34 Rn. 20; näher zur Auffindbarkeit von Fischaufstiegsanlagen S. 84 ff. und speziell zur „Unterstützung der Erreichbarkeit“ der Anlagen durch zusätzliche Einstiegsöffnungen S. 107 f. des DWA-Merkblatts M 509). Davon ausgehend weist die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde für eine Bauausführung mit zwei Einstiegen per se keine Rechtsfehler auf. Insbesondere drängte sich eine Ausführung mit lediglich einem Eingang nicht eindeutig als die bessere auf. Auch führt der Umstand, dass die planfestgestellte Anlage auch dazu genutzt werden kann, die dem aktuellen Stand der Technik zugrundeliegenden Annahmen wissenschaftlich zu verifizieren und gegebenenfalls zu konkretisieren, auf keinen Abwägungsfehler bei der Variantenprüfung (s. zu der hiervon zu unterscheidenden Folgefrage, ob der Planfeststellungsbeschluss den Konflikt ordnungsgemäß bewältigt hat, der sich ergibt, wenn sich der zweite Einstieg nach Abschluss des FuE-Vorhabens wider Erwarten als nicht erforderlich erweist, unten c)jj)). c) Die im Planfeststellungsbeschluss vorgenommene Abwägung im Übrigen weist allerdings Abwägungsfehler auf. Es besteht zwar kein Abwägungsausfall (nachfolgend aa)). Auch liegen keine Abwägungsdefizite vor (nachfolgend bb)). Der Planfeststellungsbehörde sind aber mehrere Abwägungsfehleinschätzungen, insbesondere unzutreffende Gewichtungen der eigentumsrechtlichen Positionen der Klägerin unterlaufen und Konflikte planerisch unbewältigt geblieben (nachfolgend ab cc)). aa) Einen Abwägungsausfall macht die Klägerin nicht geltend. Ein solcher Abwägungsfehler liegt ausweislich der umfassenden Ausführungen in dem Planfeststellungsbeschluss zur planerischen Abwägung (vgl. PFB, S. 113 bis 223, Nr. 3 bis 5 der Gründe) auch nicht vor. bb) Ein Abwägungsdefizit besteht ebenfalls nicht. Die privaten Belange der Klägerin, die nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden mussten (1), hat die Beklagte in dem Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt. Das gilt insbesondere für die von der Klägerin geltend gemachten wirtschaftlichen Einbußen durch Erzeugungsverluste (2), für deren Hinweise auf die Folgen von anderen am Neckar geplanten Vorhaben (3) und für die Finanzierungslasten der Klägerin aus dem Neckarausbau (4). (1) Abwägungsbeachtlich sind, wie gezeigt, grundsätzlich alle mehr als nur geringfügigen schutzwürdigen Interessen, die von der Planung betroffen werden (vgl. oben a)) und BVerwG, Beschluss vom 31.01.2011 - 7 B 55.10 - NVwZ 2011, 567, juris Rn. 6 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.11.2018 - 5 S 2138/16 - ESVGH 69, 186, juris Rn. 248). Die Abwägungserheblichkeit beschränkt sich auf solche Betroffenheiten, die für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 u. a. - BVerwGE 59, 87, juris Rn. 51; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.11.2018 - 5 S 2138/16 - ESVGH 69, 186, juris Rn. 248). Eine Betroffenheit ist als abwägungsbeachtlich erkennbar, wenn sie sich entweder aufdrängt oder wenn ein Planbetroffener Umstände, die nicht ohne Weiteres als abwägungsbeachtlich erkennbar sind, im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung oder auf andere zulässige Weise rechtzeitig in das Planfeststellungsverfahren einbringt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.1992 - 7 C 18.91 - NVwZ 1993, 364, juris Rn. 26). (2) Davon ausgehend liegen Defizite bei der Zusammenstellung der abwägungsrelevanten Belange der Klägerin nicht vor. Die Beklagte hat in dem Planfeststellungsbeschluss zur „Darstellung und Bewertung der abwägungserheblichen privaten Belange“ (PFB, Nr. 4, S. 177 ff.) zwischen der Inanspruchnahme der Grundstücke der Klägerin zur Errichtung der Fischaufstiegsanlage (PFB, Nr. 4.1, S. 177), der dauerhaften Beeinträchtigung der Wasserkraftanlage durch die Reduzierung der Betriebswassermenge aufgrund der Fischaufstiegsanlage (PFB, Nr. 4.2, S. 178 ff.), der vorübergehenden bauzeitlichen Beeinträchtigung der Wasserkraftanlage (PFB, Nr. 4.3, S. 190 ff.) und den Beeinträchtigungen „durch das FuE-Vorhaben“ (PFB, Nr. 4.6, S. 196) unterschieden. Sie hat in diesem Rahmen ausgeführt, die Klägerin könne sich als von der öffentlichen Hand beherrschtes Unternehmen zwar nicht auf Art. 14 Abs. 1 GG berufen (PFB, S. 184). Zu den auch im Rahmen von § 14b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b WaStrG geschützten Rechten der Klägerin gehörten aber das einfachgesetzlich geschützte Eigentum (§ 903 BGB) an den Grundstücken und der Wasserkraftanlage, zu dem auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zähle, ferner die vertraglichen Rechte der Klägerin aus den Neckarverträgen sowie das u. a. durch die Urkunden vom 28.12.1926 und vom 30.12.1929 konkretisierte öffentlich-rechtliche Wassernutzungsrecht. Die Planfeststellungsbehörde hat sich in diesem Rahmen auch eingehend mit den Einwendungen der Klägerin betreffend die bauzeitlichen und dauerhaften wirtschaftlichen Auswirkungen der geplanten Fischaufstiegsanlage befasst. Es ist nicht erkennbar, dass trotz dieser Ausführungen in die Abwägung einzustellende Belange der Klägerin rechtsfehlerhaft von vornherein außer Betracht geblieben sein könnten. Ein Abwägungsdefizit besteht entgegen dem diesbezüglichen sinngemäßen ansatzweisen Vortrag insbesondere der Xxx xxxxx xx nicht in Bezug auf die konkreten wirtschaftlichen Auswirkungen gerade des planfestgestellten Vorhabens auf die Betriebe der Klägerin des vorliegenden Verfahrens und – was die Klägerin freilich ohnehin nicht rügen könnte – der Xxx xxxxx xx. Bei der Planfeststellungsentscheidung ist auch in Bezug auf wirtschaftliche Beeinträchtigungen grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses abzuheben (vgl. oben I.). Allerdings darf sich die Planfeststellungsbehörde bei der Würdigung der Auswirkungen des Vorhabens auf die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betroffenen nicht ohne weiteres mit einer Momentaufnahme begnügen. Wird durch die Zulassung des Planvorhabens etwa eine Grundstücksnutzung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert, die nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks bei vernünftiger und wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv anbietet und nach dem Willen des Eigentümers in absehbarer Zeit verwirklicht werden soll, so handelt es sich um einen Umstand, der bedeutsam für den Grad der Betroffenheit ist. Lassen sich in einem solchen Fall im Wege einer Prognose künftige Entwicklungen hinreichend sicher abschätzen, so hat die Planungsbehörde sie in ihre planerische Entscheidung einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 - 4 A 18.98 - NVwZ-RR 1999, 629, juris Rn. 22 f. m. w. N.; s. auch BVerwG, Urteil vom 12.06.2019 - 9 A 2.18 u. a. - juris Rn. 25 ff.; BVerwG, Urteil vom 14.04.2010 - 9 A 13.08 - BVerwGE 136, 332, juris Rn. 25 ff.). Es begegnet allerdings keinen grundsätzlichen Bedenken, wenn die Planfeststellungsbehörde bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials einen für die Abwägung erheblichen Umstand nicht selbst ermittelt, sondern entsprechend dem Vorbringen des Betroffenen mit dem von diesem behaupteten Gewicht für die Abwägung, gegebenenfalls auch hilfsweise, als gegeben unterstellt (vgl. näher dazu BVerwG, Urteil vom 27.03.1980 - 4 C 34.79 - DVBl 1980, 999, juris Rn. 30 m. w. N.). An diesen Maßstäben gemessen ist ein Abwägungsdefizit in Bezug auf die von der Klägerin geltend gemachten wirtschaftlichen Beeinträchtigungen nicht erkennbar. Die Klägerin hat im Planfeststellungsverfahren in einem gemeinsam mit der Xxx xxxxx xx eingereichten Schriftsatz eine Schadensberechnung auf der Grundlage der von ihr sog. „Best“ und „Realistic Cases“ vorgelegt (vgl. Schriftsatz vom 03.03.2020, Verwaltungsakte, Teil „MZ Erörterungstermin“, Bd. 2, S. 593, 611 ff.). Die dortigen Angaben hat die Planfeststellungsbehörde in dem Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt und auch den Vortrag zu dem von der Klägerin sog. „Realistic Case“ jedenfalls hilfsweise betrachtet (vgl. PFB, S. 187 ff., 192). Sie hat dabei der Sache nach auch zugunsten der Klägerin unterstellt, dass der geltend gemachte Schaden wirtschaftlich gerade die Klägerin (und nicht nur oder überwiegend die Xxx xxxxx xx) treffen wird. Abwägungsdefizite sind vor diesem Hintergrund nicht erkennbar. Das gilt umso mehr, als sich die Klägerin im Planfeststellungsverfahren auch auf Nachfrage der Planfeststellungsbehörde ausdrücklich nicht in der Lage gesehen hat, konkret darzulegen, in welchen Umfang gerade sie vor dem Hintergrund des mit der Xxx xxxxx xx bestehenden Stromlieferungsvertrages (nach dem diese die Klägerin grundsätzlich durch die Vergütung „von jedem finanziellen Risiko für die Anlagen“ freistellen muss, vgl. § 8 SLV) von etwaigen bauzeitbedingten Einnahmeeinbußen überhaupt – und gegebenenfalls in welchem Umfang – im Ergebnis wirtschaftlich betroffen wäre (vgl. Schriftsatz vom 03.03.2020, S. 9 ff., Verwaltungsakte, Teil „MZ Erörterungstermin“, Bd. 2, S. 609 ff.; s. dazu, dass die Klägerin wohl selbst davon ausgeht, durch „Umbaumaßnahmen zur Erhöhung der Durchgängigkeit“ des Neckars grundsätzlich keinem wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt zu werden, weil damit verbundene Erzeugungsverluste grundsätzlich zu Lasten der Stromkunden gingen, deren am 06.09.2021 im Bundesanzeiger veröffentlichen Jahresabschluss S. 9, Anlage K2 zur Klagebegründung, Bl. 336 ff., 344 d. Senatsakte). (3) Soweit die Klägerin ursprünglich sinngemäß ein Abwägungsdefizit mit der Begründung geltend gemacht hat, die Planfeststellungsbehörde habe nicht berücksichtigt, dass in den nächsten Jahren im Zuge von anderen als dem planfestgestellten Vorhaben, u. a. dem Neubau eines Wehres in Neckarsulm, mit einer höheren Mindestwasserabgabe in den Neckar-Altarm zu rechnen sei und ihr deshalb weitere Erzeugungsverluste drohten, hat sie daran in der mündlichen Verhandlung zu Recht nicht mehr festgehalten. Bei dem Stand der angesprochenen anderen Planungen (vgl. näher dazu Klageerwiderung, Schriftsatz vom 27.06.2022, S. 16, und Klageerwiderung im Parallelverfahren 14 S 381/22, S. 3, 16; s. ferner die Angaben des TdV im Erörterungstermin zum jeweiligen Planungsstand, Ergebnisniederschrift vom 02.04.2020, S. 17 f., Verwaltungsakte, Teil „MZ Erörterungstermin“, Bd. 2, S. 693 f.) kommen darauf bezogene Abwägungsdefizite im vorliegenden Planfeststellungsverfahren nicht in Betracht. Es besteht bereits in tatsächlicher Hinsicht keine Grundlage dafür, die von der Klägerin angesprochenen möglichen künftigen Entwicklungen hinreichend sicher prognostisch abzuschätzen. Unabhängig davon ist nicht erkennbar, weshalb es nicht möglich sein sollte, in den späteren Verfahren auftretende planerische Konflikte in diesen Verfahren zu lösen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91, juris Rn. 116; BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171, juris Rn. 40 m. w. N.). (4) Ein Abwägungsdefizit (oder einen anderen darauf bezogenen Abwägungsfehler) legt die Klägerin auch nicht mit ihrem Vortrag zu ihren Finanzierungslasten aus dem Neckarausbau dar. Sie trägt hierzu vor, ihre Erträge würden seit ihrer Gründung zur Rückführung der zum Neckarausbau aufgenommenen Konzessionsdarlehen verwendet. Mit einer vollständigen Tilgung – zu der das Kraftwerk Kochendorf mit jährlich rund xxx x Euro beitrage – sei frühestens Ende der 2020er Jahre zu rechnen. Die Planfeststellungsbehörde habe diese Tilgungslast nicht berücksichtigt und nehme offenbar an, ihr (der Klägerin) Eigentum sei nicht schutzwürdig, wenn sie schuldenfrei sei, und die dann gegebene Möglichkeit zur Gewinnerzielung und zur Ausschüttung einer Dividende sei eigentumsrechtlich nicht geschützt. Dieses Klagevorbringen geht an den Gründen des Planfeststellungsbeschlusses vorbei. Die Planfeststellungsbehörde stellt darin – wie die Klägerin selbst einräumt (Schriftsatz vom 13.04.2022, S. 32) – nicht in Abrede, dass die Rückzahlung der Konzessionsdarlehen noch nicht abgeschlossen ist (vgl. dementsprechend auch die Klageerwiderung, Schriftsatz vom 27.06.2022, S. 9). Dass das Eigentum der Klägerin nach Abschluss der Tilgung wegen einer dann erreichten „Schuldenfreiheit“ nicht mehr schutzwürdig ist, hat die Beklagte in dem Planfeststellungsbeschluss weder ausdrücklich noch sinngemäß formuliert. cc) Bei der Gewichtung der abwägungsrelevanten Belange hat die Planfeststellungsbehörde allerdings die Bedeutung der betroffenen privaten Belange der Klägerin teilweise verkannt. Die Planfeststellungsbehörde hat die ihres Erachtens das Eigentum der Klägerin „bestimmenden“ vertraglichen Pflichten der Klägerin aus den Neckarverträgen fehlerhaft bemessen. Abwägungsfehleinschätzungen sind ihr sowohl in Bezug auf § 7 NAV als auch in Bezug auf § 5 NAV unterlaufen (nachfolgend (1) bis (3)). Die daraus folgenden Abwägungsfehler sind rechtlich erheblich und führen zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses (4). (1) Eine Abwägungsfehleinschätzung ist der Planfeststellungsbehörde bei der Gewichtung der Inanspruchnahme des Grundeigentums der Klägerin für die Fischaufstiegsanlage und bei den Ausführungen zu § 7 NAV unterlaufen. Die Aufstiegsanlage soll nach dem planfestgestellten Grunderwerbsplan (PFB, Anlage 8.1) und dem Grunderwerbsverzeichnis (Anlage 8.6) auf dem Grundstück Flst. Nr. 4560 der Klägerin auf einer „dauerhaft zu beschränkenden Fläche“ von 3.937 m2 gebaut werden. Das Grundstück soll dazu mit einer Grunddienstbarkeit belastet werden. Während der Bauzeit sollen insgesamt 10.317 m2 des Grundeigentums vorübergehend in Anspruch genommen werden. Hierauf bezogen hat die Beklagte im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt, die Inanspruchnahme der Grundstücke habe die Klägerin sowohl für die bauzeitliche als auch für die dauerhafte Benutzung für die Anlage entschädigungslos zu dulden (PFB, Nr. 4.1, S. 177). Das ergebe sich aus § 7 Abs. 2 Satz 2 bis 4 NAV, wonach sich der Bund und die Klägerin das wechselseitige Recht einräumten, auf den vorhandenen Grundstücken unentgeltlich u. a. Einrichtungen zu errichten und zu betreiben, die für den Betrieb der Wassersstraßen bzw. Wasserkraftanlagen erforderlich seien. Fischaufstiegsanlagen gehörten nach der gesetzlichen Definition des § 1 Abs. 6 Nr. 3 WaStrG zu den Einrichtungen einer Bundeswasserstraße. Sinn und Zweck der vertraglichen Regelung sei es, dass Errichtung und Betrieb von für die Bundeswasserstraße oder die Wasserkraftanlage erforderlichen Einrichtungen unter dem Aspekt der Inanspruchnahme des jeweils fremden Grundstücks generell wechselseitig hinzunehmen seien und keine Entschädigungspflicht auslösten. Dem liege ausweislich § 7 Abs. 2 Satz 1 NAV die Erkenntnis zugrunde, dass aufgrund der räumlichen Nähe der Anlagen der Bundeswasserstraße und der Wasserkraftanlage erforderliche Einrichtungen zwingend mit der Inanspruchnahme des Grundstücks der anderen Vertragspartei einhergingen und dieser Konflikt einer Lösung habe zugeführt werden sollen. Die Beklagte ist bei diesen Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Klägerin bereits aus § 7 Abs. 2 Satz 3 bis 5 NAV vertraglich dazu verpflichtet sei, die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke zur Errichtung der Fischaufstiegsanlage „entschädigungslos zu dulden“ (PFB, S. 177), und dass ihre „eigentumsrechtliche Rechtsposition“ von vornherein in diesem Sinne „konkretisiert“ und „maßgeblich geprägt“ sei mit der Folge, dass die vertraglichen Regelungen insoweit „die Reichweite der Eigentumsrechte“ bestimmten (PFB, S. 178, 184). Bei dem Neckar-Anpassungsvertrag handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (vgl. §§ 54 ff. VwVfG), denn der Schwerpunkt des Vertragsgegenstands liegt im öffentlichen Wasserstraßenrecht (vgl. zur sog. Schwerpunkttheorie nur VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.10.2021 - 1 S 2579/21 - juris Rn. 40 ff., 49 m. w. N.). Die Auslegung eines solchen Vertrages ist gemäß § 62 Satz 2 VwVfG nach den allgemeinen Auslegungsregeln für Willenserklärungen und Verträge nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.04.2010 - 4 B 78.09 - NVwZ 2010, 1026, juris Rn. 49; BVerwG, Urteil vom 19.01.1990 - 4 C 21.89 - BVerwGE 84, 257, juris Rn. 36 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.10.2021 - 1 S 2579/21 - juris Rn. 40 ff., 49; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.03.2021 - 5 S 1672/18 - juris Rn. 29 m.w.N). Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (§ 133 BGB). Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 157 BGB). Danach bildet der Wortlaut den Ausgangspunkt für die Auslegung eines Vertrages; gleichzeitig gilt aber grundsätzlich auch, dass ein übereinstimmender Wille dem Wortlaut vorgeht, selbst wenn er im Inhalt der Erklärung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2017 - VIII ZR 219/16 - juris, Rn. 29; BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 6.88 - juris Rn. 15; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.10.2021 - 1 S 2579/21 - juris Rn. 52). Bei der Willenserforschung sind der mit der Absprache verfolgte Zweck und die Interessenlage der Parteien zu berücksichtigen, daneben die sonstigen Begleitumstände, soweit sie den Sinngehalt einer Erklärung erhellen können (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2017 - VIII ZR 271/16 - juris Rn. 30 m. w. N.). Dabei sind empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2010 - VIII ZR 58/09 -, juris Rn. 33; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.10.2021 - 1 S 2579/21 - juris Rn. 52). An diesen Maßstäben gemessen ist die von der Beklagten im Planfeststellungsbeschluss vertretene Vertragsauslegung rechtsfehlerhaft. In der Folge erweist sich auch die von ihr vorgenommene Gewichtung des Grundeigentums der Klägerin, dessen „Reichweite“ nach der Auffassung der Beklagten durch die Vertragsbeziehung „geprägt“ ist, als abwägungsfehlerhaft. Denn die Auslegung von § 7 Abs. 2 Satz 3 bis 5 NAV ergibt, dass diese Vertragsbestimmung den Neubau einer Fischaufstiegsanlage – anders als im Planfeststellungsbeschluss angenommen – nicht erfasst und daher keine darauf bezogenen vertraglichen Duldungspflichten der Klägerin begründet. Die in Satz 4 des § 7 Abs. 2 NAV geregelte Duldungspflicht der Klägerin bezieht sich u. a. auf von der Beklagten geplante Einrichtungen, die im Sinne von Satz 3 „für den Betrieb und die Unterhaltung der Wasserstraßen erforderlich sind“. Welche Einrichtungen die Vertragsparteien als „erforderlich“ ansehen, haben sie in dem Vertrag nicht ausdrücklich definiert. Der einschlägige Maßstab erschließt sich aber aus dem mit § 7 Abs. 2 Satz 1 NAV verfolgten Zweck. Mit der Vertragsbestimmung soll insoweit, als sie gerade der Beklagten Benutzungsrechte einräumt, den Erfordernissen der Bundeswasserstraße Neckar betreffend den Betrieb und die Unterhaltung dieser Wasserstraße Rechnung getragen werden. Diese Erfordernisse ergeben sich in erster Linie aus dem – insoweit auch nicht vertraglich disponiblen – Bundeswasserstraßengesetz, auf das § 7 Abs. 2 NAV inhaltlich Bezug nimmt. Davon ausgehend hat die Beklagte im Ansatz zwar zutreffend angenommen, dass sich auch die Frage, ob eine Einrichtung im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 3 NAV „erforderlich“ ist, nach dem Bundeswasserstraßengesetz beantwortet. Aus dem Blick geraten ist aber der Bezugspunkt des Erforderlichkeitserfordernisses. Die Pflicht zur unentgeltlichen Duldung einer Grundstücksnutzung aus § 7 Abs. 2 Satz 3 bis 5 NAV bezieht sich lediglich auf Einrichtungen, die für den „Betrieb und die Unterhaltung“ der Bundeswasserstraße erforderlich ist. Die Errichtung einer Fischaufstiegsanlage betrifft indes nicht den „Betrieb“ oder die „Unterhaltung“, sondern den von § 7 Abs. 2 NAV nicht erfassten „Ausbau“ der Wasserstraße: Das Bundeswasserstraßengesetz unterscheidet in seiner aktuellen Fassung (WaStrG n. F.) und unterschied bereits in seiner zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 18.12.1995 geltenden Fassung vom 23.08.1990 (WaStrG a. F.) zwischen der „Unterhaltung“ der Bundeswasserstraßen und dem „Betrieb“ der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen einerseits (vgl. Abschnitt 4 dieses Gesetzes und § 7 WaStrG aktueller und a. F.) sowie dem „Ausbau“ und dem „Neubau“ von Bundeswasserstraßen andererseits (vgl. Abschnitt 5 dieses Gesetzes und § 12 WaStrG aktueller und a. F.). Der Begriff des „Betriebs“ umfasst alle Maßnahmen zur bestimmungsgemäßen Benutzung von bundeseigenen Schifffahrtsanlagen der Bundeswasserstraße. Er bezieht sich auf diejenigen Maßnahmen, die das Ablaufen der eigentlichen Betriebsvorgänge wie etwa das Schleusen von Schiffen oder das Regulieren des Wasserstands mittels eines Stauwehrs bewirken, außerdem auf zugehörige Hilfsmaßnahmen wie z.B. Wartungsarbeiten an oder Probeläufe mit Schifffahrtsanlagen (vgl. Reinhardt in Friesecke, WaStrG, 7. Aufl., § 7 Rn. 3). Die „Unterhaltung“ der Wasserstraße umfasst die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustands der Straße für den Wasserabfluss und die Erhaltung der Schiffbarkeit (vgl. § 8 Abs. 1 WaStrG). Bei dem „Ausbau“ einer Bundeswasserstraße handelt es sich in Abgrenzung dazu um über die Unterhaltung hinausgehende Maßnahmen insbesondere zur wesentlichen Umgestaltung einer Bundeswasserstraße (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 WaStrG a. F., § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaStrG n. F.). Die Unterscheidung zwischen Maßnahmen zum „Betrieb“, zur „Unterhaltung“ und zum „Ausbau“ einer Bundeswasserstraße war den Parteien des Neckar-Anpassungsvertrags ersichtlich bekannt. Denn sie haben sie in § 5 Abs. 1 NAV ausdrücklich aufgegriffen und der Beklagten dort näher geregelte Rechte sowohl in Bezug auf den Ausbau als auch auf die Unterhaltung und den Betrieb der Bundeswassersstraße Neckar eingeräumt. Die Regelungen in § 7 Abs. 2 NAV haben die Vertragsparteien abweichend davon nicht auf den „Ausbau“, sondern lediglich auf den „Betrieb“ und die „Unterhaltung“ bezogen. Im vorliegenden Fall möchte die Beklagte als TdV die Grundstücke der Klägerin zur erstmaligen Errichtung einer Fischaufstiegsanlage in Anspruch nehmen. Die Errichtung einer solchen Anlage stellt keine Maßnahme zum „Betrieb“ oder zur „Unterhaltung“ der Bundeswasserstraße dar, sondern einen „Ausbau“ derselben. Das hat der Bundesgesetzgeber mit der zum 14.10.2011 erfolgten Novellierung des Bundeswasserstraßengesetzes ausdrücklich geregelt. Mit Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 06.10.2011 (BGBl. I S. 1986) hat der Gesetzgeber in Folge der zum 01.03.2010 erfolgten Einführung des § 34 Abs. 3 WHG (vgl. zu diesem oben a)bb)) die heute in § 1 Abs. 6 Nr. 3 WaStrG enthaltene Regelung geschaffen, wonach „bundeseigene Einrichtungen oder Gewässerteile, die der Erhaltung oder Wiederherstellung der Durchgängigkeit bei Stauanlagen, die von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes errichtet oder betrieben werden, dienen“, darunter Fischaufstiegsanlagen (vgl. BT-Drs. 17/6055, S. 23), zu den Bundeswasserstraßen gehören. Der Gesetzgeber hat gleichzeitig – was die Beklagte bei ihrem isolierten Hinweis auf § 1 Abs. 6 Nr. 3 WaStrG in diesem Zusammenhang übersieht, an anderer Stelle des Planfeststellungsbeschlusses aber selbst hervorhebt – klargestellt, dass die „Herstellung oder wesentliche Umgestaltung von Einrichtungen oder Gewässerteilen“ im Sinne von (heute) § 1 Abs. 6 Nr. 3 WaStrG als „Ausbau“ der Bundeswasserstraße gilt (vgl. Art. 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 06.10.2011 und § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WaStrG; BT-Drs. 17/6055, S. 24). Der Neubau einer Fischaufstiegsanlage der hier planfestgestellten Art betrifft demnach nicht den „Betrieb“ oder die „Unterhaltung“ der Bundeswasserstraße, sondern stellt sich als Maßnahme zu ihrem „Ausbau“ dar. Diesen erfasst § 7 Abs. 2 NAV nicht. Dem kann nicht entgegengehalten werden, für die Abgrenzung der Begriffe „Unterhaltung“ und „Betrieb“ einerseits sowie „Ausbau“ andererseits in § 7 Abs. 2 Satz 3 bis 5 NAV könne nicht auf § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WaStrG zurückgegriffen werden, weil diese Vorschrift beim Abschluss des Neckar-Anpassungsvertrages vom 18.12.1995 noch nicht existiert habe. Die Beklagte geht ausweislich ihrer zur Vertragsauslegung auf § 1 Abs. 6 Nr. 3 WaStrG vom 06.10.2011 gestützten Argumentation erkennbar selbst davon aus, dass es sich bei den inhaltlichen Bezugnahmen des Neckar-Anpassungsvertrages auf das Bundeswasserstraßengesetz der Sache nach um eine dynamische Verweisung auf das im Vertragszeitraum bis zum 31.12.2034 (vgl. § 10 NAV) jeweils geltende Gesetzesrecht handelt. Das trifft zu. Dafür spricht, dass die Vertragsparteien 1995 einen Vertrag vereinbart haben, der Regelungen für einen sehr langen Zeitraum von wenigstens 40 Jahren u. a. für künftig erforderliche Baumaßnahmen schaffen sollte. Hätten sich die Vertragsparteien dabei statisch auf einen bestimmten Gesetzesstand beschränken wollen, wäre absehbar gewesen, dass der Anpassungsvertrag seinerseits immer wieder hätte ergänzt oder geändert werden müssen. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass dies der Absicht der Parteien entsprach. Der Neckar-Anpassungsvertrag beansprucht im Gegenteil, bereits selbst Regelungen für den langen Zeitraum jedenfalls bis zum sog. Heimfall am 31.12.2034 zu schaffen. Unabhängig davon wäre der Neubau einer Fischaufstiegsanlage auch nach der vor dem 05.10.2011 geltenden Fassung des Bundeswasserstraßengesetzes jedenfalls nicht als eine Maßnahme der von § 7 Abs. 2 Satz 3 bis 5 NAV allein erfassten „Unterhaltung“ oder des „Betriebs“ der Bundeswasserstraße oder ihrer Anlagen einzuordnen gewesen. Denn ein solches Bauvorhaben geht ersichtlich weit über die Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes der Straße für den Wasserabfluss und die Erhaltung der Schiffbarkeit hinaus und betrifft auch nicht lediglich die Betriebsabläufe bestehender Anlagen. Der zwischen dem „Ausbau“ der Bundeswasserstraße und ihrer „Unterhaltung“ sowie ihrem „Betrieb“ differenzierenden Vertragsauslegung kann auch nicht der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung sinngemäß vorgetragene Einwand entgegengehalten werden, nach geltendem Wasserhaushaltsrecht sei eine Fischaufstiegsanlage „betriebsnotwendig“ in dem Sinne, dass eine Stauanlage wie die vorliegende nicht rechtmäßig ohne eine Fischaufstiegsanlage „betrieben“ werden dürfe, mit der Folge, dass der Bau einer solchen Anlage (doch) unter den Begriff des „Betriebs“ im Sinne von § 7 Abs. 2 NAV falle. Dieser Auslegungsansatz würde die „Betriebs-“ und „Ausbau“-Begriffe vermengen. Einer solchen Auslegung stehen indes bereits der Wortlaut und die Systematik des Neckar-Anpassungsvertrags entgegen. Denn dieser Vertrag unterscheidet, wie gezeigt, die Terminologie des Bundeswasserstraßengesetzes aufgreifend ausdrücklich und inhaltlich zwischen „Betrieb“ und „Ausbau“ und erlaubt es daher nicht, einen dieser Begriffe abweichend von der genannten Terminologie gleichsam als Überbegriff auch für einen anderen zu verstehen. Unabhängig davon würden bei Zugrundelegung des von der Beklagten angedeuteten Begriffsverständnisses sämtliche umfangreichen und aufwändigen Ausbaumaßnahmen in den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 2 NAV einbezogen. Es besteht indes kein Anhaltspunkt dafür, dass dies dem Willen der Vertragsparteien entsprach. Das Gegenteil ist der Fall. Die in dieser Vorschrift als Klammerzusatz aufgeführten Anwendungsbeispiele erfassen gerade keine Fälle von wesentlichen Umgestaltungen der Bundeswasserstraße (vgl. § 12 Abs. 2 WaStrG). Dem entspricht es, dass die Vertragsparteien für einen von ihnen damals in Betracht gezogenen Fall eines Kraftwerkneubaus – der gegebenenfalls in einen Ausbau der Bundeswasserstraße münden könnte – in § 7 Abs. 1 NAV festgehalten haben, dass ein darauf bezogener eigenständiger Nutzungsvertrag zwischen ihnen geschlossen werden solle. Auch dies indiziert, dass die Vertragsparteien davon ausgingen, dass Ausbaumaßnahmen nicht in den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 2 NAV fallen sollten, sondern insoweit gegebenenfalls einer eigenständigen vertraglichen Regelung bedürften. Fällt der Neubau einer Fischaufstiegsanlage als Maßnahme des „Ausbaus“ der Bundeswasserstraße nach alledem entgegen den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss nicht in den Anwendungsbereich von § 7 Abs. 2 Satz 3 bis 5 NAV, begründen die darauf gleichwohl gestützten Ausführungen der Beklagten zur Gewichtung des Grundeigentums der Klägerin und ihrer Betroffenheit durch die Inanspruchnahme des Grundstücks durch die Errichtung der Fischaufstiegsanlage ein Abwägungsdefizit. (2) Ein Rechtsfehler bei der Gewichtung der betroffenen privaten Belange der Klägerin ist der Beklagten im Planfeststellungsbeschluss auch bei ihren Ausführungen zu § 5 NAV und § 8 PKaufV unterlaufen. In Bezug auf die „dauerhafte Beeinträchtigung der Wasserkraftanlage“ der Klägerin hat die Beklagte im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt, der Klägerin stünden keine Entschädigungsansprüche für Erzeugungsverluste wegen der dauerhaften Reduzierung der jährlichen Betriebswassermenge aufgrund der Fischaufstiegsanlage zu (PFB, Nr. 4.2, S. 177 ff.). Zur Begründung hat sie u. a. auf § 5 Abs. 1 und 3 NAV verwiesen, der ihres Erachtens auch insoweit die eigentumsrechtliche Position der Klägerin „konkretisiert“ (vgl. PFB, S. 178, 179). Auch in Bezug auf die „vorübergehende (bauzeitliche) Beeinträchtigung“ der Wasserkraftanlage durch den Neubau der Fischaufstiegsanlage hat die Beklagte festgehalten, diese seien von der Klägerin „vor dem Hintergrund der vertraglichen Regelungen“ auch in Bezug auf ihr „durch die Neckarverträge in ihrem Umfang bestimmten Eigentumsrechte“ entschädigungslos hinzunehmen (vgl. PFB, S. 190 f.). Zur Erläuterung hat die Beklagte im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt, § 5 Abs. 1 Satz 1 NAV schreibe den Vorrang der verkehrlichen Belange vor den Belangen der Wasserkraftnutzung fest, die nur eine Begleiterscheinung des Ausbaus des Neckars zur Schifffahrtsstraße sei und eine dienende Funktion gegenüber der Verkehrsfunktion habe. Die von den Vertragsparteien als möglich erkannte Interessenkollision zwischen Verkehrsweg und Kraftwerksbetrieb sei mit § 5 Abs. 1 Satz 1 NAV und auch mit § 8 Abs. 2 PKaufV eindeutig zugunsten des Vorrangs der verkehrlichen Belange entschieden worden. Soweit der Vorrang reiche, müsse die Klägerin Einschränkungen gemäß § 5 Abs. 3 NAV entschädigungslos hinnehmen. Der Vorrang der verkehrlichen Belange beziehe sich auf alle im Rahmen der hoheitlichen Aufgabenwahrnehmung nach dem Bundeswasserstraßengesetz erforderlichen Maßnahmen. Auch Fischaufstiegsanlagen gehörten ausweislich § 34 Abs. 3 WHG und § 1 Abs. 6 Nr. 3 WaStrG zu den verkehrlichen Anlagen, deren Errichtung, Unterhaltung und Betrieb Vorrang vor den Belangen der Wasserkraftnutzung habe. Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 2 NAV seien Weisungen des Bundes gegenüber der Klägerin „in den Fällen möglich, in denen eine Einschränkung des Kraftwerksbetriebs (Fallgruppe 1) oder ein Personaleinsatz der (Klägerin) für vorübergehende Stauregelungen (Fallgruppe 2) erforderlich sind, um folgende hoheitliche Aufgaben des Bundes zu erfüllen: Aufrechterhaltung der Schifffahrt, Ausbau, Unterhaltung oder Betrieb der Bundeswasserstraße und ihrer Anlagen sowie Abwehr von Gefahren für das öffentliche Wohl“ (PFB, S. 180 f.; Klammerzusätze „Fallgruppe…“ im Original). Die „Fallgruppe 2“ sei zwar der häufigere Anwendungsfall. Der Fokus der Regelungen in § 5 NAV liege daher auf der „Fallgruppe 2“, was auch die Wahl der Überschrift von § 5 NAV erkläre. Die „Fallgruppe 1“ stehe aber gleichwertig daneben. Die Regelungen des § 5 NAV seien mithin ebenso im Zusammenhang mit dem Ausbau und Betrieb der Bundeswasserstraße einschlägig und regelten auch in diesen Fällen die Pflicht zur entschädigungslosen Hinnahme von Beeinträchtigungen des Kraftwerksbetriebs, um dem Leitsatz des Vorrangs der wasserstraßenrechtlichen Belange Rechnung zu tragen. Die Klägerin hält dem mit näherer Begründung (Schriftsatz vom 13.04.2022, S. 22 ff., Bl. 292 ff. d. Senatsakte) entgegen, der Planfeststellungsbeschluss nehme auch hier eine tatsächlich nicht bestehende vertragliche Duldungspflicht an und stelle ihr Eigentum daher auch insoweit mit zu geringem Gewicht in die Abwägung ein. Dieser Einwand trifft im Ergebnis zu. Die Beklagte ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Klägerin bereits aus § 5 Abs. 1 Satz 2 NAV vertraglich dazu verpflichtet sei, Erzeugungsverluste wegen der dauerhaften Reduzierung der jährlichen Betriebswassermenge aufgrund der Fischaufstiegsanlage und der vorübergehenden bauzeitlichen Einschränkungen „entschädigungslos zu dulden“, und dass ihre „eigentumsrechtliche Rechtsposition“ von vornherein in diesem Sinne „konkretisiert“ und „maßgeblich geprägt“ sei mit der Folge, dass die vertraglichen Regelungen insoweit „die Reichweite der Eigentumsrechte“ bestimmen (vgl. PFB, S. 177 f., 184). Unter Zugrundelegung der oben (unter (1)) genannten Auslegungsgrundsätze ergibt sich, dass § 5 Abs. 1 Satz 2 NAV den Neubau einer Fischaufstiegsanlage nicht erfasst. § 5 Abs. 1 Satz 2 NAV lautet: „Wenn zur Aufrechterhaltung der Schiffahrt, zum Ausbau, zur Unterhaltung und zum Betrieb der Bundeswasserstraße und ihrer Anlagen oder zur Abwehr von Gefahren für das öffentliche Wohl eine Einschränkung des Kraftwerksbetriebes oder ein Personaleinsatz der XXX für vorübergehende Stauregelungen erforderlich ist, kann der Bund der XXX entsprechende Weisungen erteilen.“ Die Beklagte nimmt ausweislich ihrer Ausführungen zu den von ihr sog. „Fallgruppen 1 und 2“ an, die Vertragsbestimmung enthalte zwei Tatbestandsalternativen folgenden Inhalts: „Wenn zur Aufrechterhaltung der Schiffahrt, zum Ausbau, zur Unterhaltung und zum Betrieb der Bundeswasserstraße und ihrer Anlagen oder zur Abwehr von Gefahren für das öffentliche Wohl eine Einschränkung des Kraftwerksbetriebes („Fallgruppe 1“) oder ein Personaleinsatz der XXX für vorübergehende Stauregelungen („Fallgruppe 2“) erforderlich ist, kann der Bund der XXX entsprechende Weisungen erteilen.“ Von diesem Verständnis der Vertragsbestimmung ausgehend meint die Beklagte der Sache nach, der Neubau einer Fischaufstiegsanlage falle unter die „Fallgruppe 1“, weil sich diese Maßnahme als „Ausbau“ der Bundeswasserstraße im Sinne des Halbsatzes 1 darstelle und als eine „erforderliche“ Einschränkung des Kraftwerkbetriebes im Sinne von Halbsatz 2 erweise, ohne dass es darauf ankomme, ob es sich bei der Errichtung einer Fischaufstiegsanlage um eine „vorübergehende Stauregelung“ handele. Bei der von der Beklagten gewählten Vertragsauslegung regelt § 5 Abs. 1 Satz 2 NAV mit anderen Worten neben einem Weisungsrecht des Bundes – und in Verbindung mit § 5 Abs. 3 NAV eine korrespondiere Pflicht der Klägerin zur entschädigungslosen Duldung – für vorübergehende Stauregelungen auch ein Weisungsrecht nebst Duldungspflicht für sämtliche anderen „Einschränkungen des Kraftwerksbetriebes“, die u. a. für den Ausbau der Bundeswasserstraße erforderlich sind. Dieses Vertragsverständnis der Beklagten trifft nicht zu. § 5 Abs. 1 Satz 2 NAV enthält vielmehr folgende Tatbestandsalternativen: „Wenn zur Aufrechterhaltung der Schiffahrt, zum Ausbau, zur Unterhaltung und zum Betrieb der Bundeswasserstraße und ihrer Anlagen oder zur Abwehr von Gefahren für das öffentliche Wohl eine Einschränkung des Kraftwerksbetriebes oder ein Personaleinsatz der XXX für vorübergehende Stauregelungen erforderlich ist, kann der Bund der XXX entsprechende Weisungen erteilen.“ Die Vorschrift erfasst tatbestandlich mit anderen Worten nur solche Einschränkungen des Kraftwerksbetriebs, die gerade für „vorübergehende Stauregelungen“ erforderlich sind, nicht aber Maßnahmen, die anderen Zielen als Stauzielen dienen. Für diese Auslegung spricht bereits der Wortlaut der Vertragsbestimmung. § 5 NAV betrifft ausweislich seiner Überschrift die „Abfluss- und Stauzielregelungen“. Gemeint sind damit Regulierungen des Wasserstaus, mit denen erreicht werden soll, dass ein bestimmter, für jede Staustufe definierter Wasserstand besteht, bei dessen Einhaltung der Fluss schiffbar ist (vgl. den in § 5 Abs. 3 NAV angesprochenen, als Anlage 3 zu diesem Vertrag aufgenommenen, ebenfalls zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen „Rahmenvertrag für Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung einer automatischen Abfluß- und Stauzielregelung (ASR) am Neckar“ vom 07./08.12.1995 mit dessen Anlage 3 [„Stauziele und Stautoleranzen“], dort z. B. zu dem für die Schleuse Kochendorf definierten Stauziel eines „Normalstaus“ in Höhe von „NN + 150,80 m“ und näher definierten sog. Stautoleranzen, Bl. 440 ff., 446, 450 ff. der Senatsakte). Dementsprechend bezieht sich § 5 Abs. 1 Satz 1 NAV auf die Erfordernisse der Bundeswasserstraße Neckar „als Verkehrsweg“ und enthält Absatz 2 Satz 1 Bestimmungen für die Regelungen „des Staus im Übrigen“. All diese Formulierungen aus § 5 NAV sprechen dafür, dass ebenso wie Absatz 2 auch Absatz 1 insgesamt einschließlich seines Satzes 2 „nur“ Regelungen enthält, die sich mit der Regulierung des Wasserstaus und dem davon abhängigen Wasserabfluss befassen, um insbesondere die Verkehrswegefunktion des Neckars – seine Passierbarkeit für Schiffe – sicherzustellen, wobei Absatz 1 anders als Absatz 2 nur „vorübergehende“ Maßnahmen im Blick hat. Ein Anhaltspunkt dafür, dass § 5 Abs. 1 Satz 2 NAV auch Maßnahmen erfasst, die nicht die Stauregelung, sondern andere Fragen betreffen, bietet der Wortlaut der Vorschrift nicht. Die Systematik der Vorschrift führt zu keinem anderen Ergebnis. Andere Maßnahmen als Abfluss- und Stauzielregelungen werden auch in den Absätzen 3 bis 5 nicht erwähnt. Sinn und Zweck der Vorschrift, der Bundeswasserstraße „als Verkehrsweg“ Vorrang vor dem der Stromerzeugung dienenden Kraftwerksbetrieb einzuräumen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 NAV) und deshalb insbesondere seine Schiffbarkeit erforderlichenfalls mit Weisungen zum Abfluss und Aufstau (vgl. Überschrift und Absatz 5) sicherzustellen, bieten ebenfalls keinen Anhaltspunkt dafür, dass die vertragliche Regelung einen über die Stauregelung hinausgehenden Regelungsgehalt aufweist. Diese Vertragsauslegung zugrunde gelegt, erfasst § 5 Abs. 1 Satz 2 NAV den Neubau einer Fischaufstiegsanlage nicht. Bei einer solchen Anlage handelt es sich zwar, wie gezeigt, im Sinne von Halbsatz 1 der Vertragsbestimmung um eine Maßnahme „zum Ausbau“ der Bundeswasserstraße (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WaStrG und dazu oben (1)). Der Neubau einer solchen Anlage stellt aber keine „Stauregelung“ – und erst recht keine „vorübergehende“ Maßnahme – im Sinne von Halbsatz 2 des § 5 Abs. 1 Satz 2 NAV dar. Der Neubau einer Fischaufstiegsanlage dient nicht dazu, die oben genannten Abfluss- und Stauziele, d. h. im Kern die Sicherung eines bestimmten Normalstaus (Normalwasserstands) innerhalb bestimmter Toleranzgrenzen einzuhalten. In den Anwendungsbereich des § 5 NAV fällt er damit nicht. (3) Eine Grundlage für die von der Beklagten im Planfeststellungsbeschluss angenommenen vertraglichen Pflichten der Klägerin zur entschädigungslosen Duldung des Neubaus der Fischaufstiegsanlage lässt sich auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß § 62 VwVfG in Verbindung mit § 157 BGB herleiten. Das macht die Beklagte auch – zu Recht – selbst nicht geltend. Eine ergänzende Vertragsauslegung ist zwar auch bei öffentlich-rechtlichen Verträgen zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.1996 - 3 C 8/95 - NVwZ-RR 1997, 90, juris Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 28.05.1980 - BVerwG 7 A 2.79 - NJW 1980 S. 2826). Sie kommt im vorliegenden Fall aber inhaltlich nicht in Betracht. Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt das Bestehen einer vertraglichen Regelungslücke voraus. Es ist erforderlich, dass die Vertragspartner einen regelungsbedürftigen Punkt nicht geregelt haben. Hierbei ist unerheblich, aus welchem Grund dieser Punkt offengeblieben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.1996 - 3 C 8.95 - NVwZ-RR 1997, 90, juris Rn. 37 m. w. N.). Es muss sich allerdings um eine planwidrige Unvollständigkeit handeln, die nicht durch die Heranziehung von Vorschriften des dispositiven Rechts sachgerecht geschlossen werden kann. Allein der Umstand, dass ein Vertrag für eine bestimmte Fallgestaltung keine Regelung enthält, besagt nicht, dass es sich um eine planwidrige Unvollständigkeit handelt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.03.2021 - 5 S 1672/18 - juris Rn. 38; BGH, Urteil vom 11.01.2012 - XII ZR 40/10 - juris Rn. 24 m. w. N.). Liegt eine Lücke vor, hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob und mit welchem Inhalt sie im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden kann. Maßgeblich ist insoweit, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall entschieden hätten. Steht etwa fest, dass eine Partei eine bestimmte Regelung nicht akzeptiert haben würde, so steht dieser wirkliche Parteiwille der Annahme eines hypothetischen Parteiwillens entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.1996 - 3 C 8.95 - NVwZ-RR 1997, 90, juris Rn. 42 f.). Bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, in welcher Weise die Vertragsparteien eine Lücke selbst geschlossen hätten, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung ebenfalls nicht in Betracht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.06.2003 - 2 S 2567/01 - VBlBW 2004, 224, juris Rn. 32). Von diesen Grundsätzen ausgehend bedarf es keiner Entscheidung, ob durch die Gesetzesänderungen aus dem Jahr 2010/2011, mit denen Fischaufstiegsanlagen zum Bestandteil von Bundeswasserstraßen erklärt und ihre Neubau als Wasserstraßenausbau eingeordnet wurde (vgl. oben (1)), eine sog. nachträgliche Regelungslücke in dem Neckaranpassungsvertrag geschaffen hat (vgl. zu dieser Möglichkeit etwa BAG, Urteil 15.04.2014 - 3 AZR 435/12 - juris Rn. 26) oder ob der Annahme einer Regelungslücke bereits die Neubauten gerade in den Blick nehmende, differenzierte Regelung in § 7 NAV entgegensteht. Es bestehen jedenfalls keine für eine ergänzende Vertragsauslegung ausreichenden Anhaltspunkte dafür, in welcher Weise die Vertragsparteien des Neckar-Anpassungsvertrages eine unterstellte Lücke betreffend den Neubau von Fischaufstiegsanlagen selbst geschlossen hätten. Die seit den 1920er Jahren geschlossenen Neckarverträge haben sich von Anfang an mit dem Spannungsverhältnis befasst, das durch die beiden Funktionen der Wasserstraße Neckar als Verkehrsweg einerseits und für die Energiegewinnung andererseits bestimmt wird. Die Errichtung einer Fischaufstiegsanlage dient unmittelbar keiner dieser beiden bis dahin allein im Mittelpunkt stehenden Funktionen. Welche konkrete vertragliche Regelung die Parteien 1995 zu der im Kern betroffenen Frage der Kostenbelastung getroffen hätten, wenn sie erkannt hätten, dass eine neue dritte, nun dem Wasserhaushalt und der Gewässerökologie dienende Funktion hinzutritt, die bauliche Maßnahmen erfordert, lässt sich nicht hinreichend verlässlich bestimmen. Erst recht bestehen keine genügenden Anhaltspunkte für eine Annahme des Inhalts, dass gerade die Klägerin für solche Maßnahmen zur entschädigungslosen Inanspruchnahme ihres Eigentums verpflichtet sein sollte (vgl. dazu, dass der Inhaber des im Zuge der Neckarverträge eingeräumten Wassernutzungsrechts jedenfalls in der den Vertragsparteien 1995 bekannten Verleihung- und Genehmigungsurkunden vom 28.12.1926 ausdrücklich nicht dazu verpflichtet wurde, eine Fischaufstiegsanlage [zum Schutz der Fischerei] zu errichten, Nr. 23 dieser Urkunde: „Von der Errichtung eines Fischwegs und einer Aaltreppe am Kraftwerk wird abgesehen; […]“; Anlage B6 zum Schriftsatz d. Bekl. v. 27.06.2022, Bl. 456, 469 d. Senatsakte). Aus den gleichen Gründen führt auch der Verweis der Beklagten auf § 8 Abs. 2 PKaufV vom 19./22.01.1996 nicht weiter. In dieser Vertragsbestimmung erkannte das damalige Käuferkonsortium an, dass die Klägerin „den Vorrang der Erfordernisse der Bundeswasserstraße Neckar als Verkehrsweg vor dem Kraftwerksbetrieb zu beachten hat“. Auch diese Vertragsregelung nahm lediglich die beiden oben genannten, zum damaligen Zeitpunkt im Mittelpunkt stehenden Funktionen der Bundeswasserstraße – Verkehrsweg und Energiegewinnung –, jedoch gerade nicht die erst später hinzugetreten dritte, wasserhaushalts- und gewässerökologische Funktion in den Blick. (4) Die vorstehenden, in der fehlerhaften Auslegung von § 5 und § 7 NAV wurzelnden Abwägungsfehler in der Gestalt von Abwägungsfehleinschätzungen sind rechtlich erheblich (dazu (a)), rechtfertigen allerdings nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, sondern nur die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (b). (a) Nach § 14c Halbs. 1 WaStrG i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die festgestellten Abwägungsfehler sind „offensichtlich“ im Sinne von § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG. Als „offensichtlich“ anzusehen ist alles, was zur „äußeren“ Seite des Abwägungsvorgangs derart gehört, dass es auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht, also Fehler und Irrtümer, die zum Beispiel die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und die sich etwa aus den Aufstellungsvorgängen, der Planbegründung oder sonstigen Unterlagen ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150, juris Rn. 84; NdsOVG, Urteil vom 07.04.2022 - 7 KS 30/21 - NVwZ-RR 2022, 574, juris Rn. 50). Davon ausgehend sind auch die hier in Rede stehenden Abwägungsfehler offensichtlich. Denn sie betreffen die Gewichtung abwägungserheblicher Belange und ergeben sich aus der Planbegründung, die, wie gezeigt, mehrfach hervorhebt, dass die die „eigentumsrechtliche Rechtsposition“ der Klägerin in dem von der Planfeststellungsbehörde umschriebenen Sinn durch die Neckarverträge und insbesondere den Neckar-Anpassungsvertrag „konkretisiert“ und „maßgeblich geprägt“ sei mit der Folge, dass die vertraglichen Regelungen insoweit „die Reichweite der Eigentumsrechte“ bestimmen (vgl. PFB, S. 178, 184). Die genannten Abwägungsfehler sind auch im Sinne von § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG auf das Abwägungsergebnis „von Einfluss gewesen“. Die Kausalität eines Abwägungsmangels auf das Abwägungsergebnis kann nur dann verneint werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde auch im Falle einer ordnungsgemäßen Abwägung die gleiche Entscheidung getroffen hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 - 1 BvR 685/12 -, NVwZ 2016, 307, juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 10.02.2016 - 9 A 1.15 -, BVerwGE 154, 153, juris Rn. 30). Solche Anhaltspunkte können sich etwa aus dem Planfeststellungsbeschluss ergeben. Das Gericht darf hingegen keine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung an die Stelle der Entscheidung durch die Planfeststellungsbehörde setzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.2020 - 9 A 5.20 -, BVerwGE 170, 278, juris Rn. 39). Bleibt unklar, ob ein Abwägungsmangel Einfluss auf das Abwägungsergebnis gehabt hat, geht dies zulasten der Planfeststellungsbehörde und ist vom Vorhandensein eines Einflusses auszugehen (NdsOVG, Urteil vom 07.04.2022 - 7 KS 30/21 - NVwZ-RR 2022, 574, juris Rn. 51 m. w. N.). Von diesen Grundsätzen ausgehend besteht kein Raum dafür, die Kausalität der oben festgestellten Abwägungsfehleinschätzungen der Planfeststellungsbehörde auf das Abwägungsergebnis zu verneinen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Planfeststellungsbehörde auch bei einer zutreffenden Auslegung der Neckarverträge und Gewichtung der Eigentumsrechte der Klägerin die gleiche Entscheidung getroffen hätte, finden sich in dem Planfeststellungsbeschluss nicht. Die Planfeststellungsbehörde hat in dem Planfeststellungsbeschluss im Gegenteil mehrfach hervorgehoben, dass die eigentumsrechtliche Rechtsposition der Klägerin durch die Neckarverträge in dem von ihr (der Behörde) verstandenen Sinne insbesondere durch die behaupteten vertraglichen Duldungspflichten bestimmt und konkretisiert werde, und der diesbezüglichen Begründung – auch vom Umfang her – breiten Raum für die Begründung des Abwägungsergebnisses eingeräumt. Die Planfeststellungsbehörde hat hierauf gestützt in Abrede gestellt, dass die Eigentumsrechte der Klägerin überhaupt beeinträchtigt sind, und auch im Rahmen der ergänzenden Prüfung, ob – unterstellte – Beeinträchtigungen erheblich (i. S. v. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwvfG, § 14b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaStrG) bzw. verhältnismäßig sind (PFB, S. 187 ff.), erneut auf ihre Vertragsauslegung rekurriert (vgl. PFB, S. 190 oben). Davon ausgehend hat sie in der Gesamtabwägung die nach dem Planfeststellungsbeschluss verbleibenden Beeinträchtigungen der Klägerin als „unerheblich“ eingeordnet (PFB, S. 215). Davon, dass die Planfeststellungsbehörde den von ihr aus den Neckarverträgen abgeleiteten Duldungspflichten ein maßgebliches Gewicht beigemessen hat, geht ersichtlich auch die Beklagte selbst in ihrer Klageerwiderung aus (vgl. Klageerwiderung, Schriftsatz vom 27.06.2022, S. 9: „Zutreffend ist indessen, dass der Planfeststellungsbeschluss grundlegend annimmt, dass in der vorliegenden Konstellation die eigentumsrechtlichen Positionen maßgeblich durch die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Beklagten geprägt sind (S. 184). Die Neckar-Verträge bestimmen die Reichweite der einfachgesetzlichen Eigentumsrechte der Klägerin.“). Dass die Planfeststellungsbehörde auch bei einer zutreffenden Vertragsauslegung und einer darauf aufbauenden Gewichtung der Eigentumsrechte der Klägerin eine in jeder Hinsicht gleiche Entscheidung getroffen hätte, lässt sich vor dem Hintergrund der aus Sicht der Planfeststellungsbehörde maßgeblichen Vertragsbestimmungen nicht mit der im Rahmen von § 75 Abs. 1a VwVfG erforderlichen Gewissheit feststellen. (b) Die genannten erheblichen Abwägungsmängel rechtfertigen allerdings nicht die von der Klägerin mit dem Hauptantrag begehrte Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, sondern nur die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. Denn die Abwägungsfehler können durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden (vgl. § 14c Halbs. 1 WaStrG i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 1 Halbs. 1 VwVfG; BVerwG, Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370, juris Rn. 12 ff.; Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 42. EL, § 114 VwGO Rn. 235 m. w. N.). dd) Eine ebenfalls zur Rechtswidrigkeitsfeststellung führende Abwägungsfehleinschätzung weist der Planfeststellungsbeschluss auch in Bezug auf die Gewichtung des Eigentums der Klägerin an ihrem Grundstück und dem Kraftwerk auf. Die Planfeststellungsbehörde hat die Inanspruchnahme dieser Eigentumsgegenstände mit Erwägungen fehlerhaft zu den Grenzen des Eigentumsschutzes bei bloßen „Interessen, Chancen und Verdienstmöglichkeiten“ zu relativieren versucht und dabei – wohl infolge der fehlerhaften Vertragsauslegung – die planfestgestellten Substanzeingriffe aus dem Blick verloren. Die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss zu den Grenzen des Eigentumsschutzes sind vom Senat ungeachtet der oben bereits festgestellten Abwägungsfehler ergänzend zu prüfen (dazu (1)). Die diesbezüglichen Erwägungen der Planfeststellungsbehörde führen zwar nicht auf erhebliche Abwägungsfehler, soweit sich die Planfeststellungsbehörde mit Fragen des Wertverlusts des Grundstücks der Klägerin befasst hat (dazu (2)). Die Ausführungen zu den Grenzen des Eigentumsschutzes weisen aber erhebliche Abwägungsfehler insoweit auf, als die Planfeststellungsbehörde die Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks – im Kern die Privatnützigkeit des Eigentums – nicht ausreichend in die Abwägung einstellt hat (dazu (3)). (1) Aufgrund der verfahrensrechtlichen Besonderheit des Planfeststellungsrechts zur Fehlerfolgenregelung in § 75 Abs. 1a VwVfG hat der Senat die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses über die bereits festgestellten und zur Rechtswidrigkeitsfeststellung führenden Abwägungsmängel hinaus umfassend zu prüfen und in seinem Urteil den Umfang der Rechtswidrigkeit festzustellen. Denn wegen der Rechtskraftwirkung des zu erlassenden Urteils kann die Klägerin gegen die behördliche Entscheidung im ergänzenden Verfahren gegebenenfalls nicht mehr gerichtlich geltend machen, dass der Planfeststellungsbeschluss über die Beanstandung des Gerichts hinaus an weiteren Fehlern leidet. Unabhängig davon hat der Senat auch im Interesse einer umfassenden Klärung der Streitpunkte darzulegen, von welchen rechtlichen Anforderungen die Planfeststellungsbehörde bei der Behebung der festgestellten Fehler in einem ergänzenden Verfahren auszugehen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.01.2018 - 9 A 12.17 u.a. - DVBl 2018, 385, juris Rn. 7; BVerwG, Beschluss vom 11.07.2013 - 7 A 20.11 - DVBl 2013, 1450, juris Rn. 19; NdsOVG, Urteil vom 14.08.2015 - 7 KS 121/12 - NuR 2016, 261, juris Rn. 51 m. w. N.). (2) Die deshalb gebotene weitergehende Prüfung ergibt, dass die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss zu etwaigen Wertverlusten der für die Fischaufstiegsanlage in Anspruch genommenen Grundstücke per se auf keinen erheblichen Abwägungsfehler führen. In dem Planfeststellungsbeschluss heißt es hierzu, die Grundstücke, auf denen die Fischaufstiegsanlage errichtet werden solle, verblieben im Eigentum der Klägerin. An den Grundstücken würden (zwar) bauliche Veränderungen vorgenommen. Das geschehe (aber) auf Kosten der Beklagten als TdV. Eine den baulichen Veränderungen möglicherweise anhaftende potentielle Wertminderung der Grundstücke werde nicht vom Schutz des Eigentums umfasst. Diesbezüglich handele es sich lediglich um eine Chance bzw. wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit durch eine spätere Veräußerung der Grundstücke (vgl. PFB, S. 185 ff., 210, 214 ff.). Erhebliche Abwägungsfehler weisen diese Erwägungen der Planfeststellungsbehörde im Ergebnis nicht auf. Dabei kann dahinstehen, ob sie im Einzelnen zutreffend. Der Verzicht der Planfeststellungsbehörde auf weitere Ausführungen zu etwaigen Wertverlusten (vgl. zur Berücksichtigung von planbedingten Wertverlusten als Abwägungsbelang BVerwG, Beschluss vom 14.12.2021 - 4 B 10.21 - juris Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 19.12.2017 - 7 A 10.17 u.a. - UPR 2018, 302, juris Rn. 47; s auch BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 4 A 1.16 - NVwZ 2018, 336; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.02.2004 - 5 S 387/03 - juris Rn. 145; jeweils m. w. N.) begründet jedenfalls deshalb keinen erheblichen Abwägungsfehler, weil die Klägerin für abwägungserhebliche Verkehrswertminderungen nichts Konkretes – erst recht nichts auf massive Wertverluste Hindeutendes – vorgetragen hat, was Gegenstand einer weiteren Abwägung hätte sein können (vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.09.2022 - 21 D 12/19.AK - juris Rn. 103; s. zum Vortrag der Klägerin im Planfeststellungsverfahren insbesondere die Stellungnahmen vom 03.03. und 15.05.2020, Verwaltungsakte, Teil „MZ Erörterungstermin“, Bd. 2, S. 593 ff., 863 ff.). (3) Als abwägungsfehlerhaft erweisen sich die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss zu den Grenzen des Eigentumsschutzes aber deshalb, weil die Planfeststellungsbehörde bei ihren auf die Eigentumsrechte der Klägerin bezogenen Ausführungen (PFB, S. 184 ff.) dazu, dass „bloße Interessen, Chancen und Verdienstmöglichkeiten“ vom Eigentumsschutz nicht erfasst sind, nicht ausreichend in den Blick genommen hat, dass hier über Expektanzen hinaus vor allem auch Substanzeingriffe und damit verbundene erhebliche Beeinträchtigungen der Möglichkeiten zur Nutzung des Eigentums im Raum stehen. Zu Recht macht die Klägerin einen darin liegenden Abwägungsfehler geltend (a), der auch im oben genannten Sinne erheblich ist (b). (a) Den Kernbereich des Eigentums der Klägerin hat die Planfeststellungsbehörde nicht mit dem gebührenden Gewicht in ihre Abwägung eingestellt. Zu dem – auch einfachgesetzlichen – Kernbereich des Eigentumsschutzes gehören die Privatnützigkeit, also die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu einem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand (vgl. § 903 Satz 1 BGB; s. zu Art. 14 GG nur BVerfG, Beschluss vom 22.11.1994 - 1 BvR 351/91 - BVerfGE 91, 294, juris Rn. 59; BVerwG, Urteil vom 26.06.2013 - 6 C 1.12 - NVwZ 2014, 243, juris Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.09.2003 - 3 S 1650/02 - juris Rn. 20 f.; jeweils m. w. N.). Die Planfeststellungsbehörde hat in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nicht ausreichend berücksichtigt, dass sie gerade in diese Kernbereiche des Eigentums der Klägerin eingreift und ihr durch Substanzeingriffe in das Eigentum in beachtlichem Umfang Nutzungsmöglichkeiten entzieht. Nach dem Planfeststellungsbeschluss soll die Klägerin nicht nur dauerhaft einen erheblichen Teil ihres Grundstücks für die Errichtung der Fischaufstiegsanlage (entschädigungslos) zur Verfügung stellen, sondern auch einen unmittelbaren Zugriff auf ihr Kraftwerk durch eine mehrmonatige Stilllegung desselben hinnehmen. Der Planfeststellungsbeschluss bewirkt damit nicht lediglich Eingriffe in das von der Planfeststellungsbehörde im Schwerpunkt betrachtete Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (vgl. zu Letzterem PFB, S. 185 ff.). Der Planfeststellungsbeschluss hat vielmehr auch und in erster Linie zur Folge, dass die Klägerin über das Eigentum an ihrem Grundstück in beachtlichem räumlichen Umfang dauerhaft und über das Kraftwerk für einen ebenfalls beachtlichen Zeitraum nicht verfügen und diese Eigentumsgegenstände insoweit nicht privatnützig verwenden kann. Diese Beeinträchtigung gerade der Privatnützigkeit gerät in dem Planfeststellungsbeschluss zu sehr aus dem Blick. Der Planfeststellungsbeschluss zitiert zwar einleitend § 903 BGB (PFB, S. 184). Er geht aber in der weiteren Subsumtion nicht weiter auf den Zugriff auf die Substanz des Grundstücks und die Beschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten desselben und seiner Bestandteile ein. Der Planfeststellungsbeschluss verliert vielmehr nach den kurzen Hinweisen zu etwaigen Wertminderungen des Grundstücks (PFB, S. 185) und punktuellen Überlegungen zu den Folgen der planfestgestellten Saugschlauchverlängerung (ebd.) das Grundeigentum der Klägerin und die planfestgestellten Substanzeingriffe aus dem Blick. Der Planfeststellungsbeschluss befasst sich danach stattdessen nur noch mit dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und hebt die Grenzen von dessen Schutzbereich und den Umstand, dass dieses Recht keine bloßen Gewinnerwartungen und dergleichen schützt, hervor (vgl. PFB, S. 185 f.). Das Grundeigentum der Klägerin und die damit verbundene Privatnützigkeit ihres Eigentums auch an dem Kraftwerk werden dabei nicht mit dem gebotenen Gewicht in die Abwägung eingestellt. (b) Diese Abwägungsfehleinschätzung ist auch im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG erheblich. An den dazu oben skizzierten Maßstäben gemessen kann insbesondere eine Ergebniskausalität des genannten Fehlers nicht ausgeschlossen werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Planfeststellungsbehörde auch in Kenntnis der oben genannten Bedenken die gleiche Entscheidung getroffen hätte, lassen sich insbesondere nicht aus deren die Klägerin betreffenden Ausführungen zu § 34 Abs. 2 WHG entnehmen, die ihrerseits rechtlichen Bedenken begegnen. Ansatzweise erkennbar ist, dass die Planfeststellungsbehörde die Klägerin vor dem Hintergrund der wasserhaushaltsrechtlichen Vorgaben zur Wiederherstellung der Gewässerdurchgängigkeit und insbesondere des § 34 WHG in einer besonderen Verantwortung sieht, zur Erreichung dieses Ziels beizutragen. In diese Richtung gehen u. a. die Hinweise in den Planfeststellungsbeschluss dazu, dass (insbesondere) der Betrieb der Klägerin in „das Regime der jeweils geltenden wasserrechtlichen Bestimmungen eingebettet“ sei (PFB, S. 186, dort zum Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; vgl. ferner PFB, S. 183 f., 189, 216). Für eine abwägungsfehlerfreie Gewichtung der betroffenen Belange der Klägerin wäre es allerdings erforderlich gewesen, dass die Planfeststellungsbehörde zumindest konkret prüft und festhält, ob sie die Klägerin aktuell bereits aus wasserhaushaltsrechtlichen Gründen für rechtlich verpflichtet hält, selbst eine Fischaufstiegsanlage unter dauerhafter Zurverfügungstellung ihres Grundeigentums und zeitweiser Stilllegung ihres Kraftwerks zu errichten. Bereits an dahingehenden Ausführungen fehlt es in dem Planfeststellungsbeschluss. Die Planfeststellungsbehörde hat sich insoweit auf den knappen Hinweis beschränkt, ohne die Kompensationsvereinbarung aus dem Jahr 2008, in der sich die Beklagte dem Land Baden-Württemberg gegenüber zur Wiederherstellung der Gewässerdurchgängigkeit gemäß Absatz 3 des § 34 WHG verpflichtet hatte, träfe „wahrscheinlich“ die Klägerin (gemeint wohl: gemäß Absatz 2 des § 34 WHG und anstelle der Beklagten) die Pflicht zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Neckars an ihrer Wasserkraftanlage (vgl. PFB, S. 183). Diese im Ergebnis vagen Ausführungen der Planfeststellungsbehörde („wahrscheinlich“) lassen bereits nicht erkennen, ob die Beklagte die Klägerin konkret zur Wiederherstellung der Gewässerdurchgängigkeit verpflichtet – im oben genannten Sinne in der Verantwortung – sieht oder nicht. Unabhängig davon hat sich die Planfeststellungsbehörde in der Begründung ihrer Überlegungen zu § 34 Abs. 2 WHG nicht ausreichend mit dem Regelungsgehalt dieser Norm auseinandergesetzt und auch deshalb die Belange und materiellen Pflichten der Klägerin in einer für die Abwägung nur unzureichenden Weise umschrieben. § 34 Abs. 2 WHG begründet (anders als § 34 Abs. 3 WHG) nicht selbst unmittelbare Handlungspflichten der Normadressaten – zu denen die Klägerin als Betreiberin eines Kraftwerks und damit einer Stauanlage im Sinne dieser Vorschrift allerdings entgegen ihrem Vorbringen zählt –, sondern eine Rechtsgrundlage für die zuständigen Behörden zum Erlass von Anordnungen (Verwaltungsakten) zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit. Ein solcher die Pflichtenstellung der Klägerin gegebenenfalls konkretisierender Verwaltungsakt wurde bislang von der zuständigen Behörde nicht erlassen und es besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass dies etwa im Rahmen des vorliegenden Planfeststellungsverfahrens geschehen sollte. Bereits mit dem Umstand, dass die wasserhaushaltsrechtlichen Pflichten der Klägerin im vorliegenden Fall nicht entsprechend konkretisiert wurden, setzt sich der Planfeststellungsbeschluss nicht auseinander. Erst recht fehlen Erwägungen der Planfeststellungsbehörde zur Rechtsfolgenseite des § 34 Abs. 2 WHG, namentlich dazu, ob die Klägerin auf der Grundlage dieser Vorschrift überhaupt und konkret mit welchen Maßnahmen in Anspruch genommen werden könnte. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die ihrem Wortlaut nach kein Entschließungsermessen eröffnende Vorschrift durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begrenzt wird (abl. wohl VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.03.2021 - 3 S 2506/18 - VBlBW 2022, 107, juris juris Rn. 153, insbesondere für wirtschaftlicher Belange wie etwa der Rentabilität der Anlage oder [Un-]Wirtschaftlichkeit des Unternehmens; ebenso Lau in Schink/Fellenberg, GK-WHG, § 34 Rn. 24; für den Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 WHG auch Bay. VGH, Beschluss vom 05.09.2019 - 8 ZB 16.1851 - juris Rn. 12; a. A. insoweit Knopp in Siedler/Zeitler/Dahme, WHG, Bd. 1, 56. Erg.-Lfg., § 34 Rn. 33; jeweils m. w. N.). Jedenfalls eröffnet § 34 Abs. 2 WHG in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden ein auf die Adressaten („Störer“) bezogenes Auswahlermessen. Das übergeht die Planfeststellungsbehörde in dem Planfeststellungsbeschluss, wenn sie ohne weitere Prüfung annimmt, die Klägerin sei „eigentlich“ – ohne die Kompensationsvereinbarung aus dem Jahr 2008 – zur Wiederherstellung der Gewässerdurchgängigkeit berufen. Bei dieser allein die Klägerin in den Blick nehmenden Betrachtungsweise verliert die Planfeststellungsbehörde die Verantwortung der Beklagten aus dem Blick und gewichtet die betroffenen Belange der Klägerin in der Folge fehlerhaft: Das Kraftwerk der Klägerin bildet zusammen mit der von der Beklagten betriebenen Schleusenanlage eine Staustufe. Beide Einrichtungen begründen ein Durchgängigkeitshindernis in dem Gewässer und stellen daher eine Stauanlage im Sinne des § 34 WHG dar (vgl. zum Begriff der Stauanlage Lau in Schink/Fellenberg, GK-WHG, § 34 Rn. 11 f.; s. zur Betreibereigenschaft der Klägerin nur Nr. 7 ff. NDV, § 5 Satz 11 SLV). In der Folge fällt die Klägerin in den Anwendungsbereich des § 34 Abs. 2 WHG und die Beklagte in den Anwendungsbereich des § 34 Abs. 3 WHG. Absatz 3 verdrängt zwar – entgegen dem Klagevorbringen – nicht etwa Absatz 2 des § 34 WHG als lex specialis (§ 34 Abs. 3 WHG regelt nicht das Verhältnis des Betreibers zweier Stauanlagen, sondern eine Zuständigkeitsfrage im Verhältnis des Bundes und der Länder. Die Bedeutung des § 34 Abs. 3 WHG besteht im Wesentlichen nur darin klarzustellen, dass in Abweichung von Art. 83, 84 Abs. 1 GG wegen Art. 89 GG der Bund über die WSV und nicht etwa eine Länderbehörde für die Einhaltung der Ziele des § 34 WHG verantwortlich ist; vgl. Knopp in Siedler/Zeitler/Dahme, WHG, Bd. 1, 56. Erg.-Lfg., § 34 Rn. 40 ff.; Lau in Schink/Fellenberg, GK-WHG, § 34 Rn. 33). Umgekehrt folgt aus dem Umstand, dass der Tatbestand des § 34 Abs. 2 WHG erfüllt ist, weil ein Kraftwerksbetreiber vorhanden ist, allerdings auch nicht etwa, dass – was die Planfeststellungsbehörde verkennt – allein der Kraftwerksbetreiber nach § 34 Abs. 2 WHG und nicht mehr der Bund gemäß § 34 Abs. 3 WHG zur Herstellung der Gewässerdurchgängigkeit verpflichtet ist. Im Fall einer zwei Stauanlagen(teile) umfassenden Staustufe kommen vielmehr beide Anlagenbetreiber als Verhaltens- und Zustandsstörer in Betracht und hätte eine zur Entscheidung nach § 34 Abs. 2 WHG berufene Behörde daher zu prüfen, ob sie auswahlermessensfehlerfrei gerade den unter § 34 Abs. 2 WHG fallenden Betreiber in Anspruch nehmen kann. Es bedarf keiner Entscheidung, ob in einem solchen Fall für die Wiederherstellung der – auch im vorliegenden Fall im Mittelpunkt stehenden – flussaufwärtsgerichteten Durchgängigkeit in einer Linie der Betreiber der Schleusenanlage und nicht derjenige des Kraftwerks – das wäre hier die Beklagte – die Verantwortung trägt (im zuletzt genannten Sinne Lau in Schink/Fellenberg, GK-WHG, § 34 Rn. 32; Reinhardt in UBA [Hrsg.], Gewässerdurchgängigkeit und Schutz der Fischpopulation an Bundeswasserstraßen, Rechtsgutachten, 2012, S. 48 [von der Beklagten selbst in Auftrag gegeben]). Jedenfalls folgt aus dem Zusammenspiel der Absätze 2 und 3 des § 34 WHG bei, wie hier, „kombinierten“ Staustufen, dass die Planfeststellungsbehörde nicht ohne weiteres von einer alleinigen oder primären Störerverantwortlichkeit gerade des Wasserkraftbetreibers ausgehen und mit dieser Begründung im Rahmen der Verhältnismäßigkeits- und Zumutbarkeitsprüfung besondere Duldungspflichten dieses Betreibers behaupten kann. Unter diesem Defizit leidet aber im Kern der sich mit § 34 WHG insoweit nur unzureichend befassende angefochtene Planfeststellungsbeschluss, der in der Folge auch deshalb die eigentumsrechtlichen Belange der Klägerin fehlerhaft gewichtet. ee) Die abwägungsfehlerhafte Gewichtung der vorhandenen Substanzeingriffe infiziert auch die Ausführungen in dem Planfeststellungsbeschluss zum Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Planfeststellungsbehörde hat erkannt, dass zu den geschützten Rechten der Klägerin u. a. das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zählt (PFB, S. 178, 184 ff.). Sie hat einleitend ausgeführt, dass in Bezug auf dieses Recht zu beachten sei, dass es keinen Schutz vor Veränderungen der äußeren Gegebenheiten und situationsbedingten Erwerbschancen und Erwerbsvorteile gebe (PFB, S. 186). In Bezug auf die durch den Bau der Fischaufstiegsanlage – infolge einer Verringerung des Wasserdargebots – bewirkten dauerhaften Beeinträchtigungen des Rechts der Klägerin hat die Planfeststellungsbehörde geprüft, ob eine Existenzgefährdung (PFB, S. 187) oder aus anderen Gründen unverhältnismäßige Beeinträchtigung vorliegt (PFB, S. 188) und die Gewichtung der betroffenen wirtschaftlichen Belange der Klägerin dabei ausgehend von deren eigenen Angaben vorgenommen (vgl. PFB, S. 187, 188 f: Energieerzeugungsverluste i. H. v. 3 % der GWh/a bzw. Wasserverluste von 1,7 % der Ausbauwassermenge). Auch in Bezug auf die vorübergehenden, nur während der Bauzeit bestehenden – im Wesentlichen durch die zeitweise Turbinenstilllegung verursachten – Beeinträchtigungen hat die Planfeststellungsbehörde geprüft, ob eine Existenzgefährdung (PFB, S. 191 f.) oder aus anderen Gründen unverhältnismäßige Beeinträchtigung vorliegt (PFB, S. 192 f.), und dabei die Angaben der Klägerin im Planfeststellungsverfahren zu den Erzeugungsverlusten für die von ihr sog. „Best“ bzw. „Realistic Cases“ zugrunde gelegt (vgl. PFB, S. 192). Die diesbezüglichen Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss gehen im Ansatz von zutreffenden Obersätzen aus (vgl. näher zum Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb BVerwG, Urteil vom 22.04.1994 - 8 C 29.92 - BVerwGE 95, 341, juris Rn. 20 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.04.2018 - 5 S 2027/15 - ESVGH 68, 253, juris Rn. 54 m. w. N.; NdsOVG, Beschluss vom 16.02.2005 - 7 ME 289/04 - NordÖR 2005, 480, juris Rn. 17). Die Planfeststellungsbehörde hat aber in der Subsumtion aus dem Blick verloren, dass das planfestgestellte Vorhaben nicht lediglich die Rahmenbedingungen des Betriebs der Klägerin verändert und mittelbare Beeinträchtigungen mit dadurch verursachten Umsatzeinbußen verursacht. Sie hat nicht ausreichend berücksichtigt, dass zur Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens gerade in die Substanz der Sach- und Rechtsgesamtheit des Betriebs eingegriffen, nämlich dauerhaft auf Teile des Betriebsgrundstücks und für einen beachtlichen Zeitraum auf das Kraftwerksgebäude zugegriffen werden soll. Da dieser Gesichtspunkt in dem Planfeststellungsbeschluss aus dem Blick geraten ist, wurde auch das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht mit dem bestehenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Auch dieser Abwägungsfehler erweist sich aus den oben genannten Gründen (vgl. oben unter dd)) als rechtlich erheblich und rechtfertigt per se die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses. ff) Keinen weiteren erheblichen Abwägungsfehler insbesondere in der Gestalt einer Abwägungsfehleinschätzung weist der Planfeststellungsbeschluss auf, soweit die Planfeststellungsbehörde ausführt, bei der Prüfung, ob die Klägerin von der bauzeitlichen Stilllegung der Kraftwerksanlage erheblich beeinträchtigt werde, sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin „während der Baumaßnahme ggf. eine Maschinenrevision durchführt und insoweit ohnehin Stillstandszeiten der Wasserkraftanlage entstehen würden“ (PFB, S. 192). Die Klägerin hält den diesbezüglichen Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss im Wesentlichen entgegen, es stehe nicht fest, ob die Maschinenrevision, für die sie mindestens 14 Monate Vorlauf benötige, während des Kraftwerksstillstands – und gegebenenfalls in welchem Umfang und mit welchen wirtschaftlichen Synergieeffekten – durchgeführt werden könne, weil der Planfeststellungsbeschluss keine ausreichende Planungssicherheit biete (vgl. Klagebegründung vom 13.04.2022, S. 36 f., 47, und ausf. dazu Schriftsatz vom 16.12.2022, S. 16 ff. = Bl. 306 f., 317, 557 ff. d. Senatsakte). Die Klägerin macht mit diesem näher erläuterten Vorbringen der Sache nach zwar zu Recht geltend, dass das Gewicht der Beeinträchtigungen, die durch die Kraftwerksstillegung bewirkt werden, nicht mit dem Verweis auf eine ohnehin anstehende Turbinenrevision relativiert werden kann. Für einen solchen „Abschlag“ bei der Gewichtung der Belange der Klägerin bietet der von der Planfeststellungsbehörde ermittelte Sachverhalt keine ausreichende Tatsachengrundlage. Die Klägerin hatte auf die dahingehenden Fragen der Planfeststellungsbehörde im Anhörungstermin bereits mit näherer Begründung und nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die „Zusammenlegung der (Turbinen-)Revision mit der Baumaßnahme voraussetze, dass die Bauzeit feststehe und zugleich der Bedarf für eine Revision in der Bauzeit gegeben sein müsse“ (vgl. Ergebnisniederschrift vom 02.04.2020, Verwaltungsakte, Teil „MZ Erörterungstermin“, Bd. 2, S. 11 f., Bl. 687 f. d. A.). Dass und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Maschinenrevision mit der Kraftwerksstillegung zusammengelegt werden kann, ist auch nach den Vorgaben aus dem Planfeststellungsbeschluss nicht sicher. Dieser Abwägungsfehler ist aber nach den dazu oben genannten Maßstäben nicht im Sinne von § 14c Halbs. 1 WaStrG i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG rechtlich erheblich. Es fehlt an der Ergebniskausalität der Abwägungsfehleinschätzung für das Abwägungsergebnis. Denn es bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Planfeststellungsbehörde auch in Kenntnis der oben genannten Bedenken die gleiche Entscheidung getroffen hätte. Sie hat, wie gezeigt, ausgeführt, dass die Klägerin während der Baumaßnahme „ggf.“ eine Maschinenrevision durchführt. An dieser Einschränkung zeigt sich, dass die Planfeststellungsbehörde auch den Fall berücksichtigt hat, dass die Revision nicht (gerade) während der Bauzeit vorgenommen wird, und dass sie auch für diesen Fall an ihrem Abwägungsergebnis festgehalten hat. gg) Eine weitere Abwägungsfehleinschätzung zeigt die Klägerin auch nicht mit ihrem Vortrag zu ihren Finanzierungslasten auf. Sie macht geltend, ihre Erträge würden seit ihrer Gründung zur Rückführung der zum Neckarausbau aufgenommenen Konzessionsdarlehen verwendet. Mit einer vollständigen Tilgung – zu der das Kraftwerk Kochendorf mit jährlich rund xxx x Euro beitrage – sei frühestens Ende der 2020er Jahre zu rechnen. Die Beklagte nehme offenbar an, ihr (der Klägerin) Eigentum sei nicht schutzwürdig, wenn sie schuldenfrei sei, und die dann gegebene Möglichkeit zur Gewinnerzielung und zur Ausschüttung einer Dividende sei eigentumsrechtlich nicht geschützt. Dieses Klagevorbringen geht an den Gründen des Planfeststellungsbeschlusses vorbei. Die Beklagte stellt darin – wie die Klägerin selbst einräumt (Schriftsatz vom 13.04.2022, S. 32) – nicht in Abrede, dass die Rückzahlung der Konzessionsdarlehen noch nicht abgeschlossen ist (vgl. dementsprechend auch die Klageerwiderung, Schriftsatz vom 27.06.2022, S. 9). Dass das Eigentum der Klägerin nach Abschluss der Tilgung wegen einer dann erreichten „Schuldenfreiheit“ nicht mehr schutzwürdig ist, hat die Beklagte in dem Planfeststellungsbeschluss weder ausdrücklich noch sinngemäß formuliert. hh) Eine über die oben genannten Abwägungsfehler hinausgehende Fehlgewichtung ihrer abwägungserheblichen Belange legt die Klägerin auch nicht mit ihrem Vortrag zu ihrem Wassernutzungsrecht dar. Die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss zum Wassernutzungsrecht (1) leiden zwar darunter, dass die Planfeststellungsbehörde auch bei der Gewichtung der wasserrechtlichen Belange der Klägerin von tatsächlich nicht bestehenden vertraglichen Duldungspflichten ausgegangen ist. Darüber hinausgehende, spezifisch wasserrechtliche Fehler treten zu diesem Defizit aber nicht hinzu (2). (1) Im Planfeststellungsbeschluss hat die Beklagte zur Begründung ihrer Annahme, die Klägerin sei verpflichtet, die Erzeugungsverluste wegen der dauerhaften Reduzierung der jährlichen Betriebswassermenge entschädigungslos hinzunehmen, u. a. ausgeführt (vgl. PFB, S. 177 ff., 181 ff.), die Klägerin sei Inhaberin des Rechts zur Ausnutzung der Wasserkraft an der Staustufe Kochendorf aus dem Konzessions- und Bauvertrag vom 03.03.1922, konkretisiert durch die Verleihungs- und Genehmigungsurkunden vom 28.12.1926 und 30.12.1929. Dieses Wasserrecht werde im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens nicht verändert. Vielmehr ergäben sich durch die Fischaufstiegsanlage nur mittelbar Veränderungen für den Betrieb der Wasserkraftanlage. Durch den planfestgestellten Ausbau ändere sich die Zuflussmenge an der Wasserkraftanlage. Er schränke aber das Recht der Klägerin zur Ausnutzung der Wasserkräfte in ihrer Wasserkraftanlage nicht ein. Die Urkunden vom 28.12.1926 und vom 30.12.1929 vermittelten kein Recht auf Zufluss einer bestimmten Wassermenge. Für das württembergische Wasserrecht sei im Übrigen anerkannt, dass ein Recht auf Zufluss von Wasser bestimmter Menge und Beschaffenheit nicht bestehe. Es bestehe grundsätzlich kein Schutzanspruch des Wasserrechtsinhabers vor der Zulassung weiterer Benutzungen, die den Wasserzufluss beeinträchtigten. Eine Beeinträchtigung der bestehenden Wasserrechte erfolge auch nicht. Die Planfeststellungsbehörde gehe aufgrund der Darlegungen des TdV davon aus, dass seit 1926/1929 im Gewässersystem des Neckars tatsächlich (sogar) zusätzliche Abflüsse durch die Trinkwasserversorgung vom Bodensee in der Größenordnung von 6 m3/s hinzugekommen seien und sich das Wasserdargebot um jährlich mehr als 200 Mio. m3 gesteigert habe. Dass alte Wasserrechte nicht bedingungslos in ihrem Bestand geschützt seien, lasse sich auch § 15 Abs. 2 Satz 1 WG i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 3 WHG entnehmen. Außerdem träfe ohne die Kompensationsvereinbarung aus dem Jahr 2008 „wahrscheinlich“ die Klägerin gemäß § 34 (Abs. 2) WHG die Pflicht zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Neckars an ihrer Wasserkraftanlage. (2) Die Klägerin hält dem u. a. entgegen, auch in Bezug auf das Wassernutzungsrecht würden ihre Belange mit zu geringem Gewicht in die Abwägung eingestellt. Der Inhaber eines nach dem württembergischen Wassergesetz verliehenen Rechts sei berechtigt, sich gegen einen Wasserentzug zur Wehr zu setzen, der dieses Recht schmälere. Im vorliegenden Fall wirkten außerdem die Neckarverträge „schutzverstärkend“, die ihr „die volle Nutzung“ der bei dem Neckarausbau und „in das Eigentum der Unternehmungen … übergehenden Wasserkräfte“ (Nr. 3 NDV) gewährleisteten und ihr ein umfassendes Recht zur wirtschaftlichen Wasserkraftnutzung verschafften. Eine Fehlgewichtung ihrer abwägungserheblichen Interessen legt Klägerin mit diesem näher begründeten Vorbringen indes nicht dar. Hierfür ist – abgesehen allerdings von der auch an dieser Stelle durchschlagenden fehlerhaften Erwägungen zu einer vermeintlichen vertraglichen „Duldungspflicht“ der Klägerin – auch sonst nichts ersichtlich. Insbesondere hat die Planfeststellungsbehörde den Inhalt und Umfang des Wasserrechts der Klägerin im Ergebnis zutreffend umschrieben und insoweit – abgesehen von dem genannten Defizit – fehlerfrei in die Abwägung eingestellt: Bei dem der Klägerin zustehenden Wasserrecht handelt es sich um ein sog. altes Wasserrecht im Sinne von § 20 Abs. 1 WHG i. V.m. § 15 Abs. 1 WG. Denn es wurde vor dem Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes am 01.03.1960 erteilt (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 WHG) und vor 01.03.1960 war mit dem Kraftwerk Kochendorf bereits eine im Sinne von § 15 Abs. 1 WG rechtmäßige Anlage zur Ausübung der Wasserbenutzung vorhanden (vgl. näher zum Begriff des alten Wasserrechts Keienburg in Schink/Fellenberg, GK-WHG, § 20 Rn. 1, 3; Wunderle in Heiland u. a., Wassergesetz für Bad.-Württ., 9. Erg.-Lfg., § 15 Rn. 3 f.). Inhalt und Umfang sog. alter Wasserrechte bestimmen sich gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 WG, soweit sie auf besonderem Titel beruhen, nach diesem, und im Übrigen nach den Rechtsvorschriften, die vor dem 01.03.1960 gegolten haben. Im vorliegenden Fall beruht das der Klägerin erteilte Wasserrecht auf besonderen Titeln, namentlich den Verleihungs- und Genehmigungsurkunden vom 28.12.1926 und 30.12.1929. Mit diesen Verfügungen wurde dem Deutschen Reich – und in der Folge der Klägerin – ein sog. besonderes Nutzungsrecht im Sinne von Art. 31 WürttWG vom 01.12.1900 verliehen. Auch das Württembergische Wassergesetz bestimmte, dass der Zweck der Verleihung und der Umfang der verliehenen Wassernutzung in der Verleihungsurkunde „genau bestimmt“ wird (vgl. Art. 35 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WürttWG; näher dazu § 91 Vollz.Verf. vom 16.11.1901, Reg.Blatt S. 379, abgedruckt bei Haller, Württembergisches Wassergesetz, 1902, Nachdruck 1954, S. 325 ff., 363). Das hatte zur Folge, dass nähere Bestimmungen über den Umfang eines verliehenen Wasserrechts nur dann von rechtlicher Bedeutung waren, wenn sie in der Urkunde selbst – und nicht lediglich etwa in Genehmigungsakten oder dem Wasserbuch – enthalten waren (vgl. VGH Württemberg-Baden - 2. Stuttgarter Senat -, Urteil vom 18.07.1952 - II 51/1949 -, Bl. 38 d. UA.). In der demnach maßgeblichen Verleihungs- und Genehmigungsurkunde der württembergischen Ministerialverwaltung für Bezirks- und Körperschaftsverwaltung vom 28.12.1926 wurde „dem Deutschen Reich ohne zeitliche Beschränkung die Verleihung und Genehmigung erteilt, das Gefälle des Neckars zwischen Fluss-Kilometern 104,300 und 115,400 in einem Turbinenhaus auf den Grundstücken (damals) Nr. 4378, 4380/4383 der Gemarkung Kochendorf auszunützen, die gewonnen Kräfte zur Erzeugung von elektrischem Strom für Licht- und Kraftzwecke zu verwenden und die hierzu erforderlichen Anlagen auszuführen“ (vgl. Urkunde, S. 1, 3 f., Anlage B6 zum Schriftsatz d. Bekl. v. 27.06.2022, Bl. 456, 458 f. d. Senatsakte). Einen Anspruch auf ein bestimmtes Mindestwasserdargebot oder eine Festlegung auf eine bestimmte Wassermengennutzung umfasst diese Verleihung nicht. Weder der Tenor noch die Begründung bieten dahingehende Anhaltspunkte. Aus der Verleihungs- und Genehmigungsurkunde vom 30.12.1929 folgt insoweit nichts anderes (vgl. Anlage B7 zum Schriftsatz d. Bekl. v. 27.06.2022, Bl. 456, 458 f. d. Senatsakte; vgl. dazu, dass eine Tenorformulierung wie die vorstehende nicht einmal ein bestimmtes Gefälle gewährleistet, VGH Württemberg-Baden - 2. Stuttgarter Senat -, Urteil vom 18.07.1952 - II 51/1949 -, Bl. 40 d. UA.). Im Ergebnis ohne Fehlgewichtung des der Klägerin zustehenden Wasserrechts hat die Planfeststellungsbehörde sinngemäß angenommen, dass dem Adressaten der Verleihungs- und Genehmigungsurkunden auch nicht über den Urkundentenor hinaus etwa kraft Gesetzes ein Anspruch auf die Nutzung eines bestimmten Mindestwasserdargebots eingeräumt wurde. Die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss dazu, dass für das württembergische Wasserrecht anerkannt sei, dass ein Recht auf Zufluss von Wasser bestimmter Menge und Beschaffenheit nicht bestehe (PFB, S. 182), leiden zwar darunter, dass die von ihr zum Beleg angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1994 ebenso wenig weiterführt, wie die in dieser Entscheidung enthaltenen weiteren Nachweise. Denn diese Fundstellen befassen sich durchweg mit dem in Art. 3 WürttWG geregelten Recht eines Grundstückseigentümers auf Grundwassernutzung und nicht die Auslegung von Art. 31 ff. WürttWG betreffend die dort spezialgesetzlich normierten sog. besonderen Wassernutzungsrechten an oberirdischen öffentlichen Gewässern (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1994 - III ZR 166/92 - BGHZ 124, 394, juris Rn. 24; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.05.1974 - IX 799/72 - ZfW 1974, 386 ; Schicker/Meißner in Haller, Württembergisches Wassergesetz, 1902, Nachdruck 1954, Anhang, S. 11 f.). Die Planfeststellungsbehörde ist aber im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass auch im Anwendungsbereich der Art. 31, 35 WürttWG galt, dass, wenn „der Staat eine Nutzung an einem Wasserlauf gewährt, … er damit nicht die Erhaltung irgend eines Zustands des Wasserlaufs“ und der zur Verfügung stehenden Wassermenge verspricht (vgl. Hofacker, Das württembergische Wasserrecht, 1927, S. 38; ebenso heute § 10 Abs. 2 WHG: „Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.“). Eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigt auch nicht der Einwand der Klägerin, in ihrem Fall wirkten die Neckarverträge „schutzverstärkend“. Falls sie mit diesem dogmatisch nicht näher erläuterten Vorbringen geltend machen will, der Inhalt der genannten Genehmigungs- und Verleihungsurkunden aus dem Jahren 1926 und 1929 sei vor dem Hintergrund der 1921 und 1922 geschlossenen Neckarverträge (doch) dahin auszulegen, dass die beiden Urkunden ihr einen Anspruch auf ein bestimmtes Mindestwasserdargebot vermittelten, steht dem bereits entgegen, dass Bestimmungen über den Umfang eines verliehenen Wasserrechts nach Art. 35 WürttWG, wie gezeigt, nur dann von rechtlicher Bedeutung waren, wenn sie in der Urkunde selbst enthalten waren, weshalb auch im Vorfeld einer Verleihung geschlossene Verträge insoweit nicht maßgeblich sind. Unabhängig davon bieten weder der Neckar-Donau-Vertrag vom 01.06.2021 noch der Konzessions- und Bauvertrag vom 03.03.1922 Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin vertraglich eine Mindestwassermenge garantiert werden sollte. Ein dahingehender Anspruch ergibt sich entgegen dem Klagevorbringen insbesondere nicht aus Nr. 3 NDV, wonach die Uferstaaten des Neckars den zum Ausbau des Neckars gegründeten „Unternehmungen“ „die volle Nutzung“ der bei dem Neckarausbau erzielten und „in das Eigentum der Unternehmungen … übergehenden Wasserkräfte“ (Nr. 3 NDV) überlassen. Mit diesen Formulierungen wurde klargestellt, dass allein die Klägerin für 100 Jahre die Wasserkräfte an der von ihr ausgebauten Wasserstraße anhand des jeweils zur Verfügung stehenden Wassers nutzen durfte. Einen Anspruch gegen die Beklagte oder Dritte auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge oder Beschaffenheit regeln diese Vertragsbestimmungen aber nicht. Eine Fehlgewichtung ihres Wasserrechts zeigt die Klägerin auch nicht mit ihrem Einwand auf, die Planfeststellungsbehörde habe nicht berücksichtigt, dass der Inhaber eines nach dem württembergischen Wassergesetz verliehenen Rechts berechtigt sei, sich gegen einen Wasserentzug „zur Wehr zu setzen“, der dieses Recht schmälere. Es bedarf keiner Entscheidung, ob das für die Rechtslage unter der Geltung des württembergischen Wassergesetzes überhaupt zutraf (im Ergebnis nach Maßgabe von Art. 32 Abs. 4 WürttWG – wonach eine Verleihung zu versagen war, wenn durch sie eine erhebliche Benachteiligung für die Besitzer anderer „Wasserbenützungsanlagen“ bewirkt wurde – grundsätzlich bejahend VGH Württemberg-Baden - 2. Stuttgarter Senat -, Urteil vom 18.07.1952 - II 51/1949 -, Bl. 28 ff., 52 ff. d. UA.; a. A. wohl Hofacker, Das württembergische Wasserrecht, 1927, S. 32, wonach der Versagungstatbestand in Art. 32 Abs. 4 WürtWG als objektiver Rechtssatz ohne subjektiv-rechtliche Relevanz einzuordnen sei; unklar Schicker/Meißner in Haller, Württembergisches Wassergesetz, 1902, Nachdruck 1954, Anhang, S. 18 Mitte einerseits, S. 17 ff. im Übrigen andererseits). Der Inhaber eines sog. alten Wasserrechts ist jedenfalls nach der derzeit geltenden Rechtslage dazu berechtigt, sich gegen an ihn adressierte Maßnahmen, mit denen – wie hier – Maßnahmen im Sinne von §§ 33 f. WHG zur Wiederherstellung der Gewässerdurchgängigkeit ergriffen werden, „zur Wehr zu setzen.“ Diese subjektivrechtliche Relevanz und abwehrrechtliche Dimension des Wasserrechts hat die Beklagte in dem Planfeststellungsbeschluss indes auch berücksichtigt und zutreffend gewichtet. Ein diesbezügliches Abwägungsdefizit zeigt die Klägerin insbesondere nicht mit ihrem sinngemäßen Einwand auf, die Planfeststellungsbehörde habe verkannt, dass sich der Inhaber eines Wasserrechts nach § 14 Abs. 3 und 4 WHG gegen die Zulassung einer neuen Nutzung wehren könne, wenn diese sich – wie hier die Zulassung der Fischaufstiegsanlage ihres Erachtens hier – nachteilig auf sein Recht auswirke. Der Verweis der Klägerin auf § 14 Abs. 3 und 4 WHG geht ins Leere, weil diese Vorschrift für die Erteilung einer wasserhaushaltsrechtlichen Bewilligung einer Gewässerbenutzung gilt (vgl. § 8 Abs. 1, §§ 9 ff. WHG), nicht aber für einen – wie hier – Ausbau einer Bundeswasserstraße. Ein solcher Ausbau bedarf nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen des § 12 Abs. 6 WaStrG keiner Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung, sondern gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 WaStrG der Planfeststellung (vgl. Fellenburger/Schiller in Schink/Fellenberg, GK-WHG, § 9 Rn. 65, und Lau ebd. § 67 Rn. 45; zum Verhältnis von Gewässerausbau und -benutzung sowie Bundeswasserstraßenausbau auch BVerwG, Urteil vom 28.06.2007 - 7 C 3.07 - NVwZ-22 2007, 611; juris Rn. 21). Für ein solches Planfeststellungsverfahren enthält das Bundeswasserstraßengesetz, wie gezeigt, spezialgesetzliche Bestimmungen für den Fall, dass erhebliche Nachteile dadurch zu erwarten sind, dass eine Gewässerbenutzung, die auf einer Erlaubnis oder anderen Befugnis beruht, beeinträchtigt wird. Nach § 14b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b WaStrG hat die Planfeststellungsbehörde in einem solchen Fall dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen (s. näher dazu oben a)). Dass im Rahmen dieser § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG erweiternden Vorschrift im vorliegenden Fall auch das alte Wasserrecht der Klägerin zu berücksichtigen ist, hat die Planfeststellungsbehörde nicht verkannt, sondern in dem Planfeststellungsbeschluss im Gegenteil ausdrücklich mehrfach hervorgehoben (vgl. PFB, S. 177 ff.). Die Subsumtion dazu in dem Planfeststellungsbeschluss leidet darunter, dass die Planfeststellungsbehörde auch bei der Gewichtung der wasserrechtlichen Belange der Klägerin von tatsächlich nicht bestehenden vertraglichen Duldungspflichten ausgegangen ist; darüber hinausgehende, spezifisch wasserrechtliche Fehler treten zu diesem Defizit aber nicht hinzu. Auf ein (weiteres) Abwägungsdefizit bei der Gewichtung des alten Wasserrechts der Klägerin führt auch nicht ihr Vorbringen zu den Ausführungen der Planfeststellungsbehörde dazu, dass sich das Wasserdargebot im Neckar durch den in den 1950er Jahren erfolgten Bau der Bodensee-Wasserversorgung (im Vergleich zu dem 1926/1929 vorhandenen Niveau) ohnehin vergrößert habe. Die Klägerin hält diesen Ausführungen entgegen, sie träfen in tatsächlicher Hinsicht nicht zu und seien unabhängig davon nicht dazu geeignet, einen Eingriff in ihr Wassernutzungsrecht zu verneinen. Dieses Klagevorbringen vermag der Klage bereits deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil die damit angegriffenen Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss nicht entscheidungserheblich sind, wie die Klägerin selbst erkannt hat („offenbar ein Hilfsargument“). Ebenfalls nicht dazu geeignet, einen Abwägungsfehler aufzuzeigen, ist der Vortrag der Klägerin zu der im Planfeststellungsverfahren zur Sprache gekommenen sinngemäßen Erwägung der Planfeststellungsbehörde, die Klägerin könne zum Ausgleich für ein verringertes Wasserdargebot möglicherweise die Turbinen im Vergleich zu einer (bisherigen) Nutzung von 100 m3/s auf bis zu 133 m3/s „überöffnen“. Das darauf bezogene Klagevorbringen geht an den Gründen des Planfeststellungsbeschlusses vorbei. Denn die Planfeststellungsbehörde hat darin ausdrücklich unter Bezugnahme auf die von der Klägerin schon im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Bedenken festgehalten, dass sie im Ergebnis (doch) „nicht die etwaige Möglichkeit der Einwendungsführerin (Klägerin), die Wasserkraftanlage mit einer Überöffnung von bis zu 133 m3/s mit einer entsprechenden zusätzlichen Energiegewinnung zu betreiben“, berücksichtige (PFB, S. 188). ii) Abwägungsfehler legt die Klägerin auch nicht mit ihrem wohl auf eine Abwägungsfehleinschätzung ihrer Belange und auf eine Abwägungsdisproportionalität unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Erforderlichkeit der Fischaufstiegsanlage zielenden Vortrag dar, dem Planfeststellungsbeschluss lasse sich nicht entnehmen, dass bei der Erstellung der Referenzzönose auf die geschützten Nutzungen (gemeint: die Wasserkraftnutzung am Standort Kochendorf) Rücksicht genommen worden wäre (vgl. Schriftsatz vom 25.04.2022, S. 59 f.). Ausgehend von dem diesbezüglichen Rechtsrahmen (1) sind (zusätzliche) Abwägungsfehler insoweit nicht erkennbar (2). (1) Der Sache nach Bezug nimmt die Klägerin mit ihren Hinweisen zur Referenzzönose auf die wasserhaushaltsrechtliche Bedeutung der Einstufung eines Gewässers als HMWB und die damit verbundene Absenkung der wasserhaushaltsrechtlichen Bewirtschaftungsziele Bezug, der die Panfeststellungsbehörde ihres Erachtens keine Rechnung getragen habe. Grundsätzlich ist der ökologische Zustand eines in den Anwendungsbereich des Wasserhaushaltsrechts fallenden Oberflächenwasserkörpers in die Klassen „sehr gut, gut, mäßig, unbefriedigend“ oder „schlecht“ einzustufen (vgl. § 5 Abs. 1 OGewV). Oberirdische Gewässer, die keine HMWB sind (sog. natürliche Gewässer), sind gemäß § 27 Abs. 1 WHG so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung (u. a.) ihres ökologischen „Zustands“ vermieden und ein gut ökologischer Zustand erhalten oder erreicht wird. Anders liegt der Fall bei Gewässern, die als „HMWB“ eingestuft wurden. Bei solchen Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen „Zustands“ ihr ökologisches „Potenzial“ (vgl. § 3 Nr. 8 Halbs. 2 WHG), das in die Klassen „höchstes, gutes, mäßiges, unbefriedigendes“ oder „schlechtes“ Potenzial unterteilt wird (vgl. § 5 Abs. 2 OGewV). Bei HMWB-Gewässern beziehen sich das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot aus § 27 WHG gemäß dessen Absatz 2 nicht auf die Erhaltung oder Erreichung eines guten ökologischen „Zustands“, sondern nur auf das gute ökologische „Potenzial“. Die Erreichung eines guten ökologischen „Zustands“ stellt im Vergleich zu einem guten ökologischen Potenzial ein anspruchsvolleres Bewirtschaftungsziel dar (vgl. Anlage 4 zur OGewV). Mit der Absenkung des Bewirtschaftungsziels für HMWB-Gewässer trägt der Bundesgesetzgeber in Umsetzung von Art. 4 Abs. 3 WRRL dem Umstand Rechnung, dass zahlreiche Oberflächengewässer bereits durch eine menschliche Nutzung geprägt sind und die dortigen Nutzungsarten und -anlagen in einem gewissen Rahmen Bestandsschutz gegen Maßnahmen genießen, mit denen der ökologische Zustand des Gewässers verbessert werden könnte, die sich aber für sie nachteilig auswirken würden (vgl. näher dazu Reese in Schink/Fellenberg, GK-WHG, § 27 Rn. 2, 68 ff.). Das regelungstechnische Instrument zur Umsetzung dieser Differenzierung zwischen natürlichen und vom Menschen bereits stark genutzten Gewässern ist die in § 28 WHG geregelte Einstufung eines Gewässers als HMWB. Eine solche Einstufung kommt – mit der oben skizzierten Folge der Abschwächung der Bewirtschaftungsziele – dann in Betracht, wenn (u. a.) die Änderungen der hydromorphologischen Merkmale des Gewässers, die für einen guten ökologischen Gewässer-Zustand erforderlich wären, „signifikante nachteilige Auswirkungen“ auf die Schifffahrt oder der Stromerzeugung hätten (vgl. § 28 Nr. 11 lit. b und d Var. 3 WHG). Die ökologische Bewertung eines Fließgewässers – seines „Potenzials“ oder „Zustands“ – ist nach den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie anhand von näher definierten Qualitätskomponenten referenzbezogen vorzunehmen. Hierfür sind typspezifische biologische Referenzbedingungen festzulegen, die „sehr gute“ ökologische Rahmenbedingungen abbilden und auf die sich die weiteren (niedrigeren) Qualitätsstufen vergleichend beziehen. Für die speziell fischbasierte Fließgewässerbewertung wurden (mit dem „fischbasierten Bewertungssystem für Fließgewässer“ fiBS) Referenzbedingungen festgelegt. In diesen sog. Referenz-Fischzönosen ist aufgelistet, welche Fischarten unter diesen Bedingungen in einem (meist hypothetischen) „sehr guten“ ökologischen Zustand bzw. Potenzial zu erwarten sind und welche relative Häufigkeit (prozentualer Anteil am Gesamtbestand) jeder Fischart dabei zukommt (vgl. näher dazu Landwirtschaftliches Zentrum Baden-Württemberg [LAZBW], Referenz-Fischzönosen für Baden-Württemberg, abrufbar unter https://lazbw.landwirtschaft-bw.de/; Umweltbundesamt und Bund/Länder-ARGE Wasser, Gewässerbewertung gemäß Wasserrahmenrichtlinie, Stand 04.11.2022, abrufbar unter www.gewaesser-bewertung.de). Das Land Baden-Württemberg hat das Referenz-Fischarteninventar für das ökologische Potenzial im Wasserkörper 4-04 im Sommer 2016 festgelegt (vgl. PFB, S. 147, 235). (2) Auf diesen rechtlichen Rahmen Bezug nehmend macht die Klägerin sinngemäß geltend, die Planfeststellungsbehörde habe verkannt, dass in einem – wie hier – wasserhaushaltsrechtlich als HMWB eingestuften Gewässerkörper von einem geringeren zu erreichenden Fischartenspektrum ausgegangen werden müsse als in einem natürlichen Gewässerkörper und dass deshalb einem Kraftwerk in einem HWMB keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gewässerdurchgängigkeit zugemutet werden dürften, die auf ein umfangreicheres als das genannte eingeschränkte Artenspektrum bezogen seien. Rechtsfehler im Planfeststellungsbeschluss zeigt die Klägerin damit jedoch nicht auf. Die Planfeststellungsbehörde ist im vorliegenden Verfahren insbesondere dem Bewirtschaftungsplan 2015 folgend – zutreffend und zugunsten der Klägerin – davon ausgegangen, dass der Gewässerkörper WK-Nr. 4-04 „Neckar unterhalb Enz oberhalb Kocher“ im Bewirtschaftungsplan 2015 des Regierungspräsidiums Stuttgart für sie bindend als HMWB eingestuft wurde und daher nur die Erreichung eines guten ökologischen „Potentials“ den Maßstab für wasserhaushaltsrechtliche Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerqualität bildet (vgl. PFB, S. 147, 235 sowie Anlage 1 - Erläuterungsbericht - zum PFB, dort S. 28 ff. mit der damaligen Referenzartenliste für den Wasserkörper 4-04). Soweit die Klägerin bemängelt, dass bei der Planung von Vorhaben in einem HMWB von einem „geringeren Artenspektrum (Referenzzönose)“ ausgegangen werden müsse, die hier zugrunde gelegte Referenzzönose für ein gutes ökologisches Potenzial sich aber nicht wesentlich von der für einen guten ökologischen Zustand unterscheide und es insbesondere zweifelhaft sei, ob der Maifisch, wie geschehen (vgl. Erläuterungsbericht ebd., S. 30), zu berücksichtigen sei, bleibt das Vorbringen bereits in tatsächlicher Hinsicht ohne Substanz. Unabhängig davon ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, in welcher Weise sich – unterstellte – Fehler bei der vom Land Baden-Württemberg erstellten (Potenzial-)Referenz-Fischzönose auf das planfestgestellte Vorhaben zum Nachteil der Klägerin ausgewirkt haben könnten. Im Planfeststellungsverfahren hatte die BfG bereits erläutert, dass die Frage, welche Referenzzönose zugrunde gelegt werde, für die Bemessung der Beckengröße und der Schlitzweite der Fischaufstiegsanlage maßgeblich sei, jedoch keinen relevanten Einfluss auf den Wasserverbrauch der Fischaufstiegsanlage und deshalb auch nicht auf die Wasserverluste der Klägerin habe (vgl. näher Ergebnisniederschrift vom 02.04.2020, Verwaltungsakte, Teil „MZ Erörterungstermin“, Bd. 2, S. 16, Bl. 692 f. d. A.). Die Dotierwassermenge zur Erzeugung der Leitströmung werde hauptsächlich aus der Schwimmleistung der kleinsten Fischart mit einer Länge von 15 cm abgeleitet, die indes in jeder Referenzzönose vorkämen (vgl. Ergebnisniederschrift ebd.; PFB, S. 235). Für Abwägungsfehler (oder andere Rechtsmängel) ist insoweit nichts substantiiert dargelegt oder sonst ersichtlich. Ebenfalls auf keinen Rechtsfehler führt der Einwand der Klägerin, die Planfeststellungsbehörde habe verkannt, dass, weil das ökologische Potenzial nutzungsbezogen definiert sei, im Rahmen von § 34 Abs. 2 WHG i. V. m. § 27 WHG nur solche Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gewässerdurchgängigkeit gefordert werden dürften – also „erforderlich“ seien –, welche die vorhandene Wasserkraftnutzung nicht erheblich beeinträchtigten, was bereits dann der Fall sei, wenn sie „signifikante nachteilige Auswirkungen“ auf die Kraftwerksnutzung hätten (vgl. Schriftsatz vom 25.04.2022, S. 59 f., und näher dazu Einwendungsschreiben vom 05.04.2018, S. 18 ff., 36, Verwaltungsakte, Teil „MZ Stellungnahme“, Bd. 1, S. 179, 213 ff., 249 mit Hinweis auf Europäische Kommission, CIS-Leitfaden Nr. 4, Identification and Designation of Heavily Modified an Artificial Water Bodies, 2003, abrufbar unter https://circabc.europa.eu). Die Klägerin vermengt bei diesem Vortrag natürliche mit HMWB-Gewässern und die Bezugskategorien des ökologischen Zustands und Potentials. Sie übersieht, dass das Vorliegen von „signifikanten nachteiligen Auswirkungen“ auf eine Gewässernutzung zur Folge hat, dass ein Gewässer nicht als natürlich, sondern als „heavily modified“ eingestuft werden kann (vgl. erneut § 28 WHG und Art. 4 Abs. 33 WRRL) mit der Folge, dass anstelle eines guten ökologischen „Zustands“ nur noch ein „gutes ökologisches Potenzial“ angestrebt werden muss. Die hier – auch zugunsten der Klägerin – erfolgte HMWB-Einstufung hat die Planfeststellungsbehörde berücksichtigt. Die sinngemäße Annahme der Klägerin, sie müsse in einem solchen Fall ohne weiteres nicht einmal Maßnahmen zur Erreichung eines guten Potenzials hinnehmen, wenn sich diese mehr als geringfügig nachteilig auf ihren Betrieb auswirkten, findet im Gesetz keine Stütze. jj) Als abwägungsfehlerhaft erweist sich allerdings der Umgang der Planfeststellungsbehörde mit den Einwendungen der Klägerin für den Fall, dass sich der planfestgestellte zweite Einstieg in die Fischaufstiegsanlage (s. zu dieser Variantenwahl oben unter b)cc)) nach Abschluss des FuE-Vorhabens wider Erwarten als nicht erforderlich erweist. In dieser Hinsicht hat die Planfeststellungsbehörde die durch das planfestgestellte Vorhaben hervorgerufenen Konflikte nicht ordnungsgemäß bewältigt. Das FuE-Vorhaben dient, wie gezeigt (oben b)cc)), im Kern dazu, wissenschaftliche Erkenntnisse zum Mehrwert eines zweiten Einstiegs zu gewinnen und die dem derzeitigen Stand der Kenntnis und Technik entsprechende Annahme, ein zweiter Einstieg sei für die Erreichbarkeit der Fischaufstiegsanlage förderlich und trage damit zur Wiederherstellung der Gewässerdurchgängigkeit bei, zu verifizieren. Die Klägerin bemängelt, dass selbst bei einem für sie günstigen Ausgang des FuE-Vorhabens – wenn das Forschungsprojekt also wider Erwarten ergibt, dass ein zweiter Einstieg keinen nennenswerten Beitrag für die Effektivität der Fischaufstiegsanlage bietet – nicht sichergestellt sei, dass der zweite Einstieg verschlossen werde. Für diesen Fall ordne der Planfeststellungsbeschluss zwar (unter A.VII. [Vorbehalt weiterer Anordnungen und (ergänzender) Verfahren] § 1 Nr. 3) einen (auf § 74 Abs. 3 VwVfG gestützten) Entscheidungsvorbehalt der Planfeststellungsbehörde an (vgl. PFB, S. 38). Der Planfeststellungsbeschluss enthalte aber keine Schutzauflage, die sie (die Klägerin) berechtigen würde, in einem solchen Fall die Verschließung des zweiten Einstiegs zu verlangen; der Planfeststellungsbeschluss schreibe außerdem nicht einmal vor, dass sie von dem Ausgang des FuE-Vorhabens unterrichtet werde (vgl. näher dazu Schriftsatz vom 13.04.2022, S. 58 f.). Mit diesem Vortrag macht die Klägerin zu Recht einen Abwägungsfehler geltend. Die Planfeststellungsbehörde hat weder dargelegt noch ist sonst erkennbar, weshalb in dem von der Klägerin geschilderten Fall, in dem sich der planfestgestellte zweite Einstieg aufgrund neuerer Erkenntnisse der Sache nach als (doch) nicht erforderlich erweist, der Klägerin kein Anspruch auf Verschließung dieses zweiten Einstiegs zustehen sollte. Ohne Erfolg hält die Beklagte dem mit der Klageerwiderung entgegen, der Begründung des Vorbehalts A.VII. § 1 Nr. 3 zur Verschließung des zweiten Einstiegs (vgl. PFB, S. 239) sei eindeutig zu entnehmen, dass dieser nur dann weiterbetrieben werde, wenn aufgrund der Erkenntnisse aus den FuE-Untersuchungen davon auszugehen sei, dass er die Funktionsfähigkeit der Fischaufstiegsanlage signifikant erhöhe, wobei eine Signifikanz ab einer Erhöhung der Aufstiegsrate um 50 % angenommen werde (vgl. Schriftsatz vom 27.06.2022, S. 17). Die Beklagte übergeht bei diesem Vorbringen, dass nach dem Wortlaut des Entscheidungsvorbehalts in A.VII. § 1 Nr. 3 der Klägerin kein Anspruch auf Verschließung der Anlage in dem von der Beklagten genannten Fall eingeräumt, sondern lediglich der Planfeststellungsbehörde eine ergänzende Entscheidung vorbehalten wird (vgl. PFB, S. 38: „Für den Fall, dass das FuE-Vorhaben zu der Erkenntnis führt, dass der zweite Einstieg keine signifikante Verbesserung bewirkt, behält sich die Planfeststellungsbehörde vor, dessen Verschließung entsprechend den Empfehlungen der BAW und BfG anzuordnen.“). Es trifft zwar zu, dass die Planfeststellungsbehörde in der Begründung dieses Entscheidungsvorbehalts ausgeführt hat, dass, „soweit aufgrund der Untersuchungen feststeht, dass die Funktionsfähigkeit der Fischaufstiegsanlage insbesondere unter dem Aspekt der erweiterten Auffindbarkeit durch den zweiten Einstieg nicht signifikant verbessert wird, … der zweite Einstieg verschlossen“ wird. Einen über diese objektive (Selbst-) Verpflichtung hinausgehender subjektiv-rechtlicher Anspruch wird der Klägerin indes nicht eingeräumt. Der durch den zweiten Einstieg erzeugte Konflikt ist damit nur unzureichend gelöst. Insbesondere muss sich die Klägerin nicht darauf verweisen lassen, in einem etwaigen Rechtsstreit erst klären zu müssen, ob ihr der zitierte Entscheidungsvorbehalt aus dem Tenor des Planfeststellungsbeschlusses in der Zusammenschau mit der Begründung einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie und gegebenenfalls eine Ermessensreduzierung auf Null berücksichtigende Entscheidung einräumt. Zu Recht hat die Beklagte vor diesem Hintergrund in der mündlichen Verhandlung des Senats in einer Protokollerklärung zugesagt, in einem ergänzenden Verfahren oder für den Fall der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses vom 21.12.2022 Ziffer A. VII. § 1 Abs. 2 bis 4 in einer den oben stehenden Bedenken Rechnung tragenden Weise entsprechend zu ändern (vgl. im Einzelnen Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2023, S. 4). kk) Ebenfalls mit Erfolg macht die Klägerin sinngemäß geltend, die Planfeststellungsbehörde habe die sich aus der planfestgestellten Verlängerung des Saugschlauchs ergebenden Konflikte im Rahmen der Abwägung nicht einwandfrei bewältigt, weil sie es unterlassen habe, Anordnungen zur Beweissicherung in Bezug auf die Auswirkungen dieser Baumaßnahme auf die Wasserkraftanlage und Energieerzeugung zu treffen (vgl. Schriftsatz vom 13.04.2022, S. 60). Der Planfeststellungsbeschluss sieht vor, dass im Zuge der Errichtung der Fischaufstiegsanlage die Saugschläuche des Kraftwerks (um ca. 12 m, vgl. Erläuterungsbericht, Anlage I zum PFB, S. 34) verlängert und aufgeweitet werden, um – im Interesse des Fischaufstiegs – die Turbulenzen im Kraftwerksauslauf zu minimieren (vgl. PFB, S. 185). Die Klägerin hatte im Planfeststellungsverfahren u. a. im Erörterungstermin die auf eine Einschätzung der BAW gestützte Annahme der Planfeststellungsbehörde, dass diese Baumaßnahme keine nachteiligen Auswirkungen auf die Energieerzeugung, Bausubstanz und elektromechanische Einrichtungen habe, in Zweifel gezogen (vgl. Ergebnisniederschrift vom 02.04.2020, S. 22 f., Verwaltungsakte, Teil „MZ Erörterungstermin“, Bd. 2, S. 698 f.). Die Planfeststellungsbehörde hat hierauf eine gutachterliche Stellungnahme zu den Auswirkungen einer Saugschlauchverlängerung bei Prof. Dr.-Ing. Aberle, Technische Universität Braunschweig, eingeholt (im Folgenden: Gutachten Aberle, Mai 2020, vgl. Verwaltungsakte, Teil „MZ Erörterungstermin“, Bd. 2, S. 777 f.). Dieser hat zusammenfassend u. a. ausgeführt, dass mit einer sehr geringen Änderung der Fallhöhe für einen großen Abflussbereich zu rechnen sei, dass die Änderung im cm-Bereich liege und somit durch Messungen so gut wie nicht quantifizierbar sei, dass deshalb nicht mit einer Erhöhung der Kavitationsgefahr (d. h. einer Gefahr der Bildung und implosionsartigen, hohe Drücke erzeugenden Zusammenbruchs von Dampfblasen im Wasser, vgl. Gutachten Aberle, a. a. O., S. 12 f.) zu rechnen und dass die Schlussfolgerung gezogen worden sei, dass die hydrodynamischen Belastungen für das Kraftwerk und seine Bauteile gegenüber dem Ist-Zustand reduziert würden und somit keine negativen Effekte für die Bausubstanz und der Elektrotechnik der Wasserkraftwerke zu erwarten seien (vgl. Gutachten Aberle, a. a. O., S. 28; s. auch ebd. S. 24: „keinen direkt messbaren Effekt auf die Energieproduktion“). Die Planfeststellungsbehörde hat sich die Ausführungen in diesem Gutachten zu eigen gemacht (vgl. PFB, S. 185, 197). Davon ausgehend hat sie es in dem Planfeststellungsbeschluss abgelehnt, über die in Bezug auf die Saugschlauchverlängerung getroffenen Anordnungen zur auftriebssicheren Herstellung und Tragung der Unterhaltungskosten durch den TdV hinaus (vgl. A.IV.7. Nr. 9 und 10 des PFB) eine Anordnung zur dauerhaften Beweissicherung in Bezug auf die Auswirkungen der Saugschlauchverlängerung auf die Energieerzeugung zu treffen, und zur Begründung ausgeführt, dass sie entsprechend dem Gutachten Aberle davon ausgehe, dass die Auswirkungen nicht im messbaren Bereich lägen und die variablen natürlichen Randbedingungen größere Auswirkungen hätten (vgl. PFB, S. 197 f., 206, 231). Die Klägerin hält dem entgegen, das eingeholte Gutachten habe ihre Bedenken nicht ausgeräumt. Wie sich die Saugschlauchverlängerung wirklich auswirke, werde man erst im Regelbetrieb nach Abschluss dieser Maßnahmen feststellen können, zumal noch keine Ausführungsplanung vorliege, weshalb sie auf ihrer Forderung, insoweit eine Beweissicherung durchzuführen, bestehe (vgl. Schriftsatz vom 13.04.2022, S. 60; im Wesentlichen bereits ebenso das ergänzende Einwendungsschreiben vom 15.05.2020, S. 2 f.; Verwaltungsakte, Teil „MZ Erörterungstermin“, Bd. 2, S. 864 f.). Mit diesem Vorbringen dringt die Klägerin im Ergebnis durch. Der Planfeststellungsbeschluss leidet darunter, dass die Planfeststellungsbehörde das genannte Gutachten im Planfeststellungsbeschluss nur fragmentarisch zitiert. Dieses enthält zwar – auch – die oben wiedergegebenen Passagen, die schlüssig und mit nachvollziehbarer Begründung darlegen, dass die Saugschlauchverlängerung zu keiner Erhöhung der Kavitationsgefahr führen wird. Seine Antwort auf die weiteren Fragen, ob durch die Saugschlauchverlängerung Schäden an der Bausubstanz oder der Elektromechanik des Kraftwerks zu erwarten sind, hat der Gutachter allerdings ungeachtet der oben genannten Schlussfolgerung relativiert. Er hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dazu „keine detaillierten Aussagen gemacht werden“ können, weil zum einen der Fokus der Stellungnahme auf wasserbaulichen Fragestellungen gelegen habe und weil zum anderen zur Erstellung derselben keine Informationen zum derzeitigen Zustand der Bausubstanz und Elektrotechnik vorgelegen hätten (vgl. Gutachten Aberle, a. a. O., S. 27 und 28). Vor dem Hintergrund dieser im Planfeststellungsbeschluss außer Acht gelassenen Einschränkungen des Gutachters macht die Klägerin zu Recht sinngemäß geltend, dass im Zusammenspiel mit dem Umstand, dass die konkrete Ausführungsplanung noch nicht im Einzelnen vorliegt (vgl. dazu PFB, S. 207 f.), der durch die Saugschlauchverlängerung aufgeworfene Konflikt in dem Planfeststellungsbeschluss nicht fehlerfrei gelöst ist. Dieser Abwägungsfehler ist nach den dazu oben genannten Grundsätzen rechtlich erheblich und wird in einem etwaigen ergänzenden Verfahren Anlass geben zu prüfen, ob sich in Bezug auf die verbleibenden Unsicherheiten betreffend die genannten Auswirkungen der Saugschlauchverlängerung eine Beweissicherungsanordnung als erforderlich erweist. Zu Recht hat die Beklagte vor diesem Hintergrund in der mündlichen Verhandlung des Senats in einer Protokollerklärung zugesagt, in einem ergänzenden Verfahren oder für den Fall der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses vom 21.12.2022 Ziffer A. IV. 7 und Ziffer A. IV. Nr. 8 in einer den oben stehenden Bedenken Rechnung tragenden Weise entsprechend zu ergänzen (vgl. im Einzelnen Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2023, S. 5). ll) Keinen weiteren Abwägungsfehler begründet es, dass die Planfeststellungsbehörde die Lösung von Konflikten, die sich aus der Wahl des konkreten Zeitraums der Bauausführung ergeben können, in die Ausführungsplanung verwiesen hat. Grundsätzlich müssen alle durch ein planfestzustellendes Vorhaben verursachten Konflikte im Planfeststellungsbeschluss gelöst werden. Die technische Ausführungsplanung – einschließlich fachlicher Detailuntersuchungen und darauf aufbauender Schutzvorkehrungen – kann nur dann aus der Planfeststellung ausgeklammert werden, wenn sie nach dem Stand der Technik beherrschbar ist, die entsprechenden Vorgaben beachtet und keine abwägungsbeachtlichen Belange berührt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2019 - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132, juris Rn. 169 m. w. N.). Verursacht die Bauausführung absehbar unzumutbare Belastungen, gehören diese zu den nachteiligen Wirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, für die bereits im Planfeststellungsbeschluss eine Lösung entwickelt werden muss (BVerwG, Urteil vom 08.09.2016 - 3 A 5.15 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 75, juris Rn. 93). Wenn eine Problematik im Einzelfall aus der Planfeststellung ausgeklammert werden und der Ausführungsplanung vorbehalten werden kann, ist es grundsätzlich notwendig, dem Vorhabenträger aufzugeben, vor Baubeginn seine Ausführungsplanung der Planfeststellungsbehörde zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.03.2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150, juris Rn. 50 m. w. N.). Diesen Maßgaben wird der Planfeststellungsbeschluss gerecht. Die Planfeststellungsbehörde hat in dem Planfeststellungsbeschluss keinen konkreten Bauzeitenplan angeordnet, weil dies aus ihrer Sicht aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Diese Einschätzung wurde in tatsächlicher Hinsicht nachvollziehbar begründet. Auf den dadurch hervorgerufenen Konflikt hat sie in dem Planfeststellungsbeschluss durch Anordnungen reagiert, die die Interessen der Klägerin (und der Xxx xxxxx xx) an einer möglichst kurzen und verlässlich planbaren Bauzeit in den Blick nehmen. Unter Nr. A.IV.7 hat die Planfeststellungsbehörde u. a. angeordnet (vgl. PFB, S. 29): „(1) Während der Bauarbeiten zum Neubau der Fischaufstiegsanlage ist die Zugänglichkeit zum Betriebsgelände der Einwendungsführerin sowie die Nutzbarkeit des Kraftwerkshofs grundsätzlich sicherzustellen. Davon ausgenommen sind, solange und soweit schweres Gerät auf die Baustelle der Fischaufstiegsanlage verbracht werden muss, vorübergehende Einschränkungen in der Zugänglichkeit mit Lkw. Insbesondere ist stets ein sicherer, beleuchteter Zugang zur Wasserkraftanlage vorzuhalten, auch wenn die Wasserkraftanlage außer Betrieb ist. … (13a) Der TdV hat auch bei der weiteren Planung die Belange der Einwendungsführerin zu berücksichtigen. (13b) Der TdV hat der Einwendungsführerin seine Ausführungsplanung mit einem detaillierten Bauzeitenplan, der der Planfeststellungsbehörde vorzulegen ist, vorzustellen und ihre Anmerkungen dazu umzusetzen, wenn und soweit andere Belange nicht beeinträchtigt werden. (13c) Bei der Bauausführung, insbesondere bei bauzeitlichen Sicherungs- und Hilfsmaßnahmen für Bauzwischenzustände sowie bei der Koordinierung der Baumaßnahme mit Turbinenrevisionen, hat der TdV sich mit der Einwendungsführerin abzustimmen. (13d) Soweit bei der Umsetzung Abweichungen vom abgestimmten Bauzeitenplan auftreten, hat der TdV die Einwendungsführerin umgehend in Kenntnis zu setzen. (13e) Zusätzlich hat der TdV die Einwendungsführerin täglich über die am Folgetag baubedingt erforderlichen Stillstandszeiten zu informieren. (14a) Der TdV hat zur Reduzierung der Stillstandszeiten der Wasserkraftanlage mehrere der in den Antragsunterlagen (Anlage 1, S. 49, Tab. 3) aufgeführten Arbeitsvorgänge zur Herstellung der Fischaufstiegsanlage gleichzeitig auszuführen, wenn und soweit das mit den Anforderungen des Lärm- und Erschütterungsschutzes sowie der Arbeitssicherheit vereinbar und technisch möglich ist. (14b) Zur Minimierung von Erzeugungsverlusten hat der TdV weiterhin Arbeitsvorgänge, die eine Außerbetriebnahme der Wasserkraftanlage erfordern, soweit als möglich in die Monate mit niedriger Wasserführung zu legen.“ Unter A.VII. § 3 hat die Planfeststellungsbehörde ferner folgenden Vorbehalt formuliert (PFB, S. 34): „Sofern dem TdV in diesem Planfeststellungsbeschluss die Abstimmung mit einer Behörde oder einem privaten Dritten aufgegeben ist, entscheidet im Fall, dass sich der TdV und die Behörde bzw. der Dritte nicht einigen können, die Planfeststellungsbehörde abschließend. Der TdV hat diese Entscheidung zu beantragen.“ Die Beklagten macht geltend, die Anordnung A.IV.7 Nr. 13b stelle sicher, dass die Ausführungsplanung mit dem detaillierten Bauzeitenplan der XXX rechtzeitig vorgestellt werde und sie dazu Anmerkungen machen könne, die der TdV zu berücksichtigen habe, sofern dadurch nicht andere wichtige Belange beeinträchtigt würden. Dadurch sei auch den Belangen der Klägerin des vorliegenden Verfahrens hinreichend Rechnung getragen (vgl. Schriftsatz vom 27.06.2022, S. 18 f.). Die Klägerin hält dem im Kern entgegen, die Frage, ab wann und für welchen Zeitraum genau das Kraftwerk stillgelegt werden müsse, sei abwägungsrelevant und könne nicht in die Ausführungsplanung verlagert werden; jedenfalls aber habe es die Planfeststellungsbehörde versäumt, sich in Bezug auf die Konflikte in der Bauausführung ein Letztentscheidungsrecht vorzubehalten (vgl. Schriftsatz vom 25.04.2022, S. 68 ff., 77 ff.). Die Klägerin nimmt bei diesem Vorbringen den Entscheidungsvorbehalt aus A.VII. § 3 nicht ausreichend in den Blick. In Verbindung mit der Regelung in A.IV.7 Nr. 13b, die den TdV zur Vorlage und Abstimmung eines detaillierten Bauzeitenplans zwingt, über den im Streitfall die Planfeststellungsbehörde entscheidet, bietet der Planfeststellungsbeschluss ein Instrument, mit dem zumal in der Zusammenschau mit den übrigen Schutzvorkehrungen unzumutbare Belastungen, die allein aus der Festlegung der Bauzeit herrühren, vermieden werden können. Dem steht nicht entgegen, dass die zuletzt genannte Regelung ihrerseits unter dem Vorbehalt steht, dass „andere Belange nicht beeinträchtigt werden“. Es handelt sich in Kern um einen klarstellenden Hinweis darauf, dass die Planfeststellungsbehörde auch in der Phase der Bauausführung bei Entscheidungen an gesetzliche Vorgaben und bestandskräftige Entscheidungen gebunden ist und hierdurch geschützte Belange nicht übergehen kann. Dahingehende Bedenken werden umso weniger bestehen, wenn die Beklagte, wie sie in der mündlichen Verhandlung des Senats in einer Protokollerklärung zugesagt hat, in einem ergänzenden Verfahren oder für den Fall der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses vom 21.12.2022 um weitere Regelungen zu dem oben genannten Konfliktfeld ergänzt (vgl. im Einzelnen Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2023, S. 4). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Klägerin ist zwar mit ihrem auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptantrag unterlegen. Dieses Unterliegen ist aber als geringfügig anzusehen, weil die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des angefochtenen Bescheids einer Aufhebung praktisch nahekommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.08.2016 - 7 A 1.15 - BVerwGE 156, 20, juris Rn. 175; BVerwG, Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710, juris Rn. 182; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.11.2018 - 5 S 2138/16 - ESVGH 69, 186, juris Rn. 318 m. w. N.). D. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Beschluss vom 1. Februar 2023 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 34.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf xxxxxx Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die Klägerin wendet sich als Betreiberin des Wasserkraftwerks Kochendorf am Neckar gegen den im Tenor genannten Planfeststellungsbeschluss der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) vom 21.12.2021. Die Klägerin beanstandet in erster Linie, dass sie nachteilige Auswirkungen des planfestgestellten Baus der Fischaufstiegsanlage – insbesondere eine Außerbetriebnahme des Kraftwerks während der Bauzeit und eine danach drohende Verringerung des Wasserdargebots – entschädigungslos hinnehmen soll. Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft. Ihr Grundkapital wird zu mehr als 90 % von der öffentlichen Hand gehalten. Sie ist Eigentümerin der in Bad Friedrichshall gelegenen Grundstücke Flst. Nrn. 4370/2 und 4560 (Am Neckarkanal 1 und 3) und betreibt dort – neben anderen Kraftwerken am Neckar – das am linken Flussufer in der westlichen Flusshälfte gelegene Wasserkraftwerk Kochendorf. Dieses Kraftwerk umfasst u. a. das Betriebsgebäude, drei Turbinen und die sog. Saugschläuche. Bei den Saugschläuchen handelt es sich um den vom Wasser stromabwärts durchflossenen Bereich der Wasserkraftanlage, der sich von den Turbinen bis zum freien Unterwasser erstreckt. An das Kraftwerk schließt sich in der östlichen Flusshälfte die Schleuse Kochendorf an. Diese am rechten Flussufer gelegene Schleuse wird von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) betrieben. Die Grundstücke, auf denen die Schleuse errichtet ist, stehen im Eigentum der beklagten Bundesrepublik Deutschland. Der Neckar ist zurzeit nur mit höchstens 105,5 m langen Güterschiffen befahrbar, weil die im Fluss gelegenen Schleusen – darunter die Schleuse Kochendorf – nicht auf längere Schiffe ausgerichtet sind. Die planfestgestellten Maßnahmen zielen im Kern darauf, diesen Zustand zu ändern. Träger des Vorhabens (TdV) ist die Beklagte als Eigentümerin der Bundeswasserstraße Neckar. Die zum einen planfestgestellte „Verlängerung der Schleuse Kochendorf“ soll die aktuell rund 110 m lange Schleuse Kochendorf auf 140 m ausdehnen und die Schleuse so für 135 m lange Schiffe nutzbar machen, die auf anderen deutschen und europäischen Binnenwassersstraßen bereits im Einsatz sind. Die zum Zweiten planfestgestellte „Sicherung des Seitenkanals Kochendorf“ dient demselben Ausbauziel und zugleich der Beseitigung von an der Kanalwand gegenwärtig vorhandenen Beschädigungen. Sie umfasst Maßnahmen zur Stabilisierung der Seitenwand und zur Vergrößerung der Kanalabmessungen. Die Staustufe Kochendorf verfügt zurzeit über keine Fischaufstiegsanlage. Mit dem zum Dritten planfestgestellten „Neubau einer Fischaufstiegsanlage“ möchte die Beklagte u. a. zur Erreichung von wasserhaushaltsrechtlichen Bewirtschaftungszielen die Durchgängigkeit des Flusses für Fische wiederherstellen und zugleich Eingriffe in Natur und Landschaft, die der Ausbau des Neckars für 135 m lange Schiffe gegebenenfalls zur Folge hätte, naturschutzrechtlich kompensieren. Der Neubau der Fischaufstiegsanlage soll nach den festgestellten Plänen am linken Neckarufer u. a. auf dem Grundstück Flst. Nr. 4560 der Klägerin teils entlang der Kraftwerksanlage errichtet werden. Die Beteiligten sind seit den 1920er Jahren durch mehrere auf einen Zeitraum von 100 Jahren bezogene Verträge – die sog. Neckarverträge – miteinander verbunden, denen im Wesentlichen folgende Historie zugrunde liegt: Mit Wirkung vom 21.04.1921 gingen zahlreiche Wasserstraßen, darunter der Neckar von Plochingen bis zum Rhein, auf das Deutsche Reich über (vgl. Art. 97, 171 WRV und das Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 29.07.1921, RGBl. S. 961). Am 01.06.1921 schlossen das Reich sowie die Staaten Württemberg, Baden und Hessen den Vertrag über die Ausführung der Neckar-Donau-Wasserstraße (Neckar-Donau-Vertrag, im Folgenden: NDV; vgl. Anlage B4 zum Schriftsatz d. Bekl. v. 27.06.2022, Bl. 391 ff. d. Senatsakte). Die Parteien kamen darin überein, dass gemischtwirtschaftliche Unternehmungen gebildet werden sollten, deren Gegenstand der Bau näher bezeichneter Schifffahrtsstraßen sowie der Bau und Betrieb zugehöriger Kraftwerke sein sollte (vgl. Nr. 7 ff. NDV). Die jeweilige Unternehmung sollte die Verpflichtung übernehmen, die Wasserstraßen auszubauen, und dafür für 100 Jahre das Recht zur „vollen Nutzung“ der ausgebauten Wasserkräfte erhalten. Danach sollten die Kraftwerke unentgeltlich an das Reich fallen (vgl. Nr. 3, 13 NDV). Die Klägerin wurde als Unternehmung im Sinne dieser Vertragsbestimmungen gegründet. Am 03.03.1922 schlossen das Deutsche Reich, die Staaten Württemberg, Baden und Hessen sowie die Klägerin einen Konzessions- und Bauvertrag betreffend den Bau der Großschifffahrtsstraße Mannheim-Plochingen (im Folgenden: KBV; vgl. Anlage B2 zum Schriftsatz d. Bekl. v. 27.06.2022, Bl. 473 ff. d. Senatsakte). Darin verpflichtete sich die Klägerin, den Neckar von Plochingen bis Mannheim nach näheren Maßgaben zu einer Großschifffahrtsstraße auszubauen (vgl. Nr. 1 KBV). Die Klägerin verpflichtete sich weiter, die hierfür zu errichtenden Schifffahrtsanlagen, insbesondere die Wehre und Schleusen, – jedoch ohne die Wasserkraftanlagen – nach Fertigstellung auf das Reich zu übertragen (vgl. Nr. 2 KBV). Die Uferstaaten verpflichteten sich, dafür Sorge zu tragen, dass dem Reich u. a. die erforderlichen wasserrechtlichen Befugnisse zur Ausnutzung der Wasserkräfte des Neckars zwischen Mannheim und Plochingen und zum Bau und Betrieb der hierfür erforderlichen Wasserkraftwerke ohne zeitliche Beschränkung erteilt werden. Das Reich verpflichtete sich, diese Befugnisse auf die Dauer von 100 Jahren für den Zeitraum vom 01.01.1935 bis 31.12.2034 der Klägerin zu überlassen. Die Vertragsparteien vereinbarten weiter, dass die Befugnisse am 01.01.2035 an das Reich zurückfallen würden und die Klägerin die Kraftwerke zwischen Mannheim und Plochingen zu diesem Zeitpunkt unentgeltlich an das Reich übertragen werde (vgl. Nr. 2, 4 f., 7 KBV). Mit Verleihung- und Genehmigungsurkunden vom 28.12.1926 und vom 30.12.1929 erteilte Württemberg dem Reich u. a. die Befugnis, das Gefälle des Neckars zwischen den Fluss-Kilometern 104,300 und 115,400 in einem Turbinenhaus auf näher bezeichneten Grundstücken der Gemarkung Kochendorf auszunutzen und die Kräfte zur Erzeugung von elektrischem Strom zu verwenden (vgl. Anlagen B6 und B 7 zum Schriftsatz d. Bekl. v. 27.06.2022, Bl. 456, 498 d. Senatsakte). Das Wasserrecht wurde auf die Klägerin übertragen und im Wasserbuch eingetragen. Bereits am 19.03.1928 schlossen die Klägerin und die XXX XX einen (hier sog.) Stromlieferungsvertrag (im Folgenden: SLV; vgl. Verwaltungsakte, Teil „MZ Erörterungstermin“, Bd. 2, S. 639). Darin verpflichtete sich die Klägerin, der XXX XX die elektrische Energie aus den von der Klägerin errichteten Kraftwerken am Neckar zwischen Heidelberg und Kochendorf mit näher bezeichneten Ausnahmen auf die Dauer von 99 Jahren, längstens bis zum 31.12.2034, zu liefern (vgl. §§ 1, 6 SLV). Die Vertragsparteien hielten fest, dass „Bauherr und Eigentümer der Wasserkraftanlagen (…) die XXX“ (Klägerin) sei (§ 5 Satz 11 SLV) und dass sie den Betrieb der Kraftwerke führe (vgl. § 12 Satz 1 SLV). Die XXX XX verpflichtete sich, der Klägerin als Vergütung ein jährliches Entgelt zu zahlen sowie die Ausgaben u. a. für die Bedienung und Instandhaltung der Kraftwerke zu zahlen. Die Parteien kamen überein, dass die Vergütung „alle Ausgaben der XXX (Klägerin) für die Kraftwerke (…) umfassen (muss), so dass die (Klägerin) durch die Vergütung von jedem finanziellen Risiko für die Anlagen freigestellt ist und ihr das (…) genannte Entgelt ausschließlich für die Zwecke der Schifffahrtsanlagen verbleibt“ (§ 8 Abs. 1 lit. b SLV). An die Stelle der XXX XX als Vertragspartnerin trat in der Folgezeit deren Tochterunternehmen Xxx xxxxx xx (die Klägerin im Parallelverfahren 14 S 381/22). Am 18.12.1995 schlossen die Beklagte, das Land Baden-Württemberg und die Klägerin den Vertrag über die Anpassung der Neckarverträge (Neckar-Anpassungsvertrag, im Folgenden: NAV; vgl. Verwaltungsakte, Teil „Bestehende Vereinbarungen und Verträge“, Ordner 1, Abt. 1, S. 19 ff.). Darin hielten sie fest, dass der Bund und die Länder Baden-Württemberg sowie Hessen ihre Beteiligungen am Grundkapital der Klägerin veräußerten, woraus sich die Notwendigkeit ergebe, die Rechte und Pflichten der Parteien u. a. aus dem Neckar-Donau-Vertrag vom 01.06.1921 und dem Konzessions- und Bauvertrag vom 03.03.1922 anzupassen. In Abschnitt III des Vertrags („Bundeswasserstraße und Kraftwerksbetrieb“) nahmen die Parteien folgenden § 5 auf (Schreibweise jeweils im Original): „§ 5 Abfluß- und Stauzielregelung (1) 1Die Erfordernisse der Bundeswasserstraße Neckar als Verkehrsweg haben Vorrang vor dem Kraftwerksbetrieb. 2Wenn zur Aufrechterhaltung der Schiffahrt, zum Ausbau, zur Unterhaltung und zum Betrieb der Bundeswasserstraße und ihrer Anlagen oder zur Abwehr von Gefahren für das öffentliche Wohl eine Einschränkung des Kraftwerksbetriebes oder ein Personaleinsatz der XXX (d. h. der Klägerin, Anm. d. Senats) für vorübergehende Stauregelungen erforderlich ist, kann der Bund (d. h. die Beklagte, Anm. d. Senats) der XXX entsprechende Weisungen erteilen. 3Diese Bestimmung gilt auch für künftige Kraftwerke der XXX. (2) 1Für die Regelung des Staus im übrigen gelten gegenüber der XXX die einzelnen Dienstanweisungen (Anlage 2, Nr. 2.0 [des Anpassungsvertrags]) in ihrer jeweiligen gültigen Fassung weiter. 2Der Bund ist berechtigt, die Dienstanweisungen zu ändern und zu ergänzen. (3) Ein Anspruch der XXX auf Entschädigung für die Einschränkung des Kraftwerksbetriebs oder für die Inanspruchnahme von Personalleistungen seitens des Bundes bei Maßnahmen der Stauregelung nach Absatz 1 und 2 besteht nicht. (4) Werden Weisungen des Bundes nach Absatz 1 Satz 2 oder die Dienstanweisungen für die Regelung des Staus nach Absatz 2 durch Personal der XXX nicht oder nicht richtig ausgeführt, so stellt die XXX den Bund von allen hieraus entstehenden, von Dritten mit Erfolg geltend gemachten Schadensersatzansprüchen frei und ersetzt auch etwaige Schäden, die der Bund an seinen Anlagen erleidet. (5) 1Der Stau soll künftig für alle an der Bundeswasserstraße Neckar gelegenen Stauhaltungen durch Anlagen bewirkt werden, die den Abfluß und das Stauziel automatisch regeln und die zentral überwacht werden. 2Die Einrichtung, der Betrieb und die Unterhaltung dieser Anlagen sowie die Eigentumsverhältnisse an ihnen richten sich nach dem Rahmenvertrag (Anlage 3)“. In Abschnitt IV des Vertrages („Benutzungs- und Zugangsverhältnisse“) vereinbarten die Parteien in § 7 u. a.: § 7 Benutzungs-, Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (1) … (2) 1Wegen der unmittelbaren räumlichen Nähe der Anlagen der Bundeswasserstraße und der Wasserkraftwerke kommt es im Rahmen des Betriebs und der Unterhaltung der Wasserstraßen und Wasserkraftwerksanlagen zu einer Vielzahl von Berührungspunkten zwischen der WSV (d.h. der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, Anm. d. Senats) und der XXX. 2Daher räumen sich Bund und XXX hiermit wechselseitig das Recht ein, ihre vorhandenen und künftigen Grundstücke und deren Einrichtungen (z B Stege, Brücken, Molen u a) zum Begehen und Befahren von und zu den Grundstücken und den Anlagen der jeweils anderen Vertragspartei (Geh- und Fahrrechte) sowie zur Verlegung, Benutzung und Unterhaltung von Versorgungsleitungen, die von und zu den Grundstücken und Anlagen der jeweils anderen Vertragspartei führen (Leitungsrechte), zu benutzen. 3Darüber hinaus räumen sich Bund und XXX hiermit wechselseitig das Recht ein, auf ihren vorhandenen und zukünftigen Grundstücken Einrichtungen (z B Trennpfeiler, Wasseruntersuchungskammern, Pegelschächte, Sickerdolen, Schleusenantriebe, Transformatorenanlagen, Kabel, Leitungen, Meßanlagen u a) zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, die für den Betrieb und die Unterhaltung der Wasserstraßen bzw. Wasserkraftwerksanlagen der jeweils anderen Vertragspartei erforderlich sind, und ihre vorhandenen und künftigen Grundstücke zum Begehen und Befahren von und zu diesen Einrichtungen zu benutzen (Benutzungsrecht). 4Bund und XXX verpflichten sich hiermit ferner gegenseitig, bestehende und künftige solcher Einrichtungen auf ihren Grundstücken zu dulden und sie weder zu beseitigen noch zu beschädigen. 5Die Einräumung der vorgenannten Rechte erfolgt jeweils unentgeltlich. (3) 1Bund und XXX verpflichten sich gegenseitig, zur dinglichen Sicherung der in Absätze 1 und 2 genannten Rechte zugunsten der anderen Vertragspartei und deren Grundstücke die Eintragung von Grunddienstbarkeiten oder beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten zu bewilligen und zu Lasten ihrer Grundstücke eintragen zu lassen. … (4) … (5) 1Bund und XXX sind verpflichtet, die ihnen nach dieser Bestimmung obliegenden Verpflichtungen an ihre Rechtsnachfolger weiterzugeben … .“ In Abschnitt VII des Anpassungsvertrages („Schlussbestimmungen“) vereinbarten die Vertragsparteien Folgendes: § 12 Zusammenarbeit 1Zum Zwecke einer auch künftig gedeihlichen Zusammenarbeit verpflichten sich die Vertragsparteien, die Belange des jeweils Anderen zu beachten und zu fördern. 2Hierzu werden sie sich gegenseitig insbesondere über Planungen informieren, die die Bundeswasserstraße Neckar als Verkehrsweg und ihre Nutzung zur Energiegewinnung berühren, sie werden ferner Bauwerksinspektionen koordinieren sowie den unverzüglichen, schnellen und unentgeltlichen Austausch von Meßdaten sicherstellen.“ Mit Kaufvertrag vom 19./22.01.1996 (im Folgenden: Privatisierungskaufvertrag ; vgl. Anlage B3 zum Schriftsatz d. Bekl. v. 27.06.2022, Bl. 487 d. Senatsakte) veräußerten die Beklagte und die Länder Baden-Württemberg sowie Hessen ihre Beteiligungen am Grundkapital der Klägerin an ein Käuferkonsortium (vgl. näher zu diesem PKaufV, S. 1, und den Jahresabschluss der Klägerin für das Geschäftsjahr 2020, Bl. 336, 343 d. Senatsakte). Darin bestätigten die Vertragsparteien, dass die Rechte und Pflichten der Vertragsbeteiligten, insbesondere der Klägerin und der Beklagten, aus den Neckarverträgen und dem Anpassungsvertrag vom Abschluss des Kaufvertrages unberührt bleiben (vgl. § 8 Abs. 1 PKaufV). Das Käuferkonsortium erkannte an, dass die Klägerin „den Vorrang der Erfordernisse der Bundeswasserstraße Neckar als Verkehrsweg vor dem Kraftwerksbetrieb zu beachten hat“ (§ 8 Abs. 2 PKaufV). Am 26.11.2007 schlossen die Beklagte und das Land Baden-Württemberg eine Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit zur Verlängerung der Neckarschleusen zwischen Mannheim-Feudenheim und Plochingen (im Folgenden: Kooperationsvereinbarung; vgl. LT-Drs. 14/7555, S. 6 ff.). Ziel der Vereinbarung ist es, die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und dem Land zu regeln, um die Befahrbarkeit des Neckars für Schiffe mit einer Länge von 135 m herzustellen (vgl. § 1 Abs. 2 der Vereinbarung). In der Vereinbarung verpflichtete sich die Beklagte u. a., die zur Erreichung des in § 1 der Vereinbarung definierten Ziels erforderlichen Maßnahmen aus dem Bundeshaushalt zu finanzieren (vgl. § 7 Abs. 1 der Vereinbarung). Am 26.08.2008 schlossen die Beklagte und das Land Baden-Württemberg eine Verwaltungsvereinbarung über ökologische Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Ausbau der Bundeswasserstraße Neckar für 135 m lange Schiffe (im Folgenden: Kompensationsvereinbarung; vgl. LT-Drs. 14/7555, S. 24 ff.). Darin hielten die Vertragsparteien fest, dass sie sich einig seien, dass die Beklagte für die mit dem Ausbau des Neckars verbundenen Eingriffe Kompensationsmaßnahmen durchführe, die zugleich der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie dienten (Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 327 v. 22.12.2000, S. 1; im Folgenden WRRL). Das Land habe die für die Erreichung des wasserhaushaltsrechtlichen Bewirtschaftungsziels eines „guten ökologischen Potentials“ des Wasserkörpers nach der Richtlinie prioritär erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit der Beklagten aufgelistet, darunter die Errichtung eines Fischpasses um das Kraftwerk Kochendorf (Anlage 2 zur Vereinbarung). Zum Dezember 2015 aktualisierte das Land Baden-Württemberg – Regierungspräsidium Stuttgart – den gemäß der Wasserrahmenrichtlinie erstmals 2009 erstellten Bewirtschaftungsplan Neckar. In dem Bewirtschaftungsplan 2015 ordnete es den Flusswasserkörper, in dem das Wasserkraftwerk Kochendorf liegt (WK-Nr. 4-04 „Neckar unterhalb Enz oberhalb Kocher“), als „erheblich veränderten Flusswasserkörper“ ein (HMWB, „Heavily Modified Waterbody“) und benannte die Wiederherstellung der Durchgängigkeit für die Fischwanderung als Handlungsfeld zur Erreichung der Richtlinienziele (vgl. Bewirtschaftungsplan Neckar 2015, abrufbar unter https://um.baden-wuerttemberg.de). Ab 2017 wurde das dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegende Verfahren betrieben, das im Wesentlichen wie folgt ablief: Mit Schreiben vom 14.09.2017 beantragte die WSV – Amt für Neckarausbau Heidelberg (ANH) – für die Beklagte als TdV bei der GDWS als Planfeststellungsbehörde die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens. Am 01.02.2018 verfügte die Planfeststellungsbehörde nach Vorlage der Planunterlagen die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und die Auslegungsbekanntmachung. Die Auslegung der Pläne erfolgte in der Zeit vom 26.02.2018 bis zum 26.03.2018. Als Ablauf der Einwendungsfrist nannte die Behörde den 09.04.2018. Mit Schriftsatz vom 05.04.2018, eingegangen am 09.04.2018, erhob die Klägerin Einwendungen (vgl. Verwaltungsakte, Teil „MZ Stellungnahme“, Bd. 1, S. 179 ff.). Vom 10.07. bis 11.07.2019 fand der Erörterungstermin statt. Die Klägerin äußerte sich darin (vgl. Ergebnisniederschrift vom 02.04.2020, Verwaltungsakte, Teil „MZ Erörterungstermin“, Bd. 2, S. 677 ff.) und u. a. in ergänzenden Stellungnahmen vom 03.03.2020 sowie vom 15.05.2020 (vgl. Verwaltungsakte, Teil „MZ Erörterungstermin“, Bd. 2, S. 593 ff., 863 ff.). Mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss vom 21.12.2021 stellte die GDWS den Plan mit den im Beschluss aufgenommenen Nebenbestimmungen und Zusagen der Beklagten und unter Zurückweisung der Einwendungen, soweit diesen nicht entsprochen wurde oder sie sich in sonstiger Weise erledigt hatten, zurück (Verwaltungsakte, Teil „MZ Planfeststellung“, S. 73 ff.; Bl. 4 ff. d. Senatsakte). In den Gründen führte die Planfeststellungsbehörde u. a. aus: Gegenstand der Planfeststellung seien die Sicherung des Seitenkanals Kochendorf, die Verlängerung der rechten Kammer der Schleuse Kochendorf mit dem Ausbau des unteren Vorhafens sowie die Errichtung einer Fischaufstiegsanlage. Die Aufstiegsanlage – die nach dem planfestgestellten Grunderwerbsplan (Anlage 8.1 zum Planfeststellungsbeschluss [PFB]) und dem Grunderwerbsverzeichnis (Anlage 8.6) auf dem Grundstück Flst. Nr. 4560 auf einer „dauerhaft zu beschränkenden Fläche“ von 3.937 m2, die mit einer Grunddienstbarkeit belastet werden soll, gebaut werden soll – werde als sog. Schlitzpass errichtet. Zu beiden Seiten des Auslaufbereichs der Wasserkraftanlage würden Einstiege, d. h. insgesamt zwei Einstiege, ein ufernaher und ein uferferner, in die Fischaufstiegsanlage gebaut. Im Rahmen eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens (FuE-Vorhaben) der Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) und der Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) am Pilotstandort Kochendorf sollten wissenschaftliche Erkenntnisse in Bezug auf den Mehrwert des zweiten Einstiegs gewonnen werden. Die Saugschläuche der Wasserkraftanlage würden bis zu den Einschwimmöffnungen um ca. 12 m verlängert (vgl. PFB, Nr. 2.3, S. 40 f.). Die allgemeine Planrechtfertigung liege vor (PFB, S. 47 ff.). Zur Darstellung und Bewertung der abwägungserheblichen privaten Belange (PFB, Nr. 4, S. 177 ff.) sei auszuführen, dass die Klägerin die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke zur Errichtung der Fischaufstiegsanlage entschädigungslos zu dulden habe (PFB, Nr. 4.1, S. 177 f.). Das ergebe sich aus § 7 Abs. 2 Satz 2 bis 4 NAV. Der Klägerin stünden auch keine Entschädigungsansprüche für Erzeugungsverluste wegen der dauerhaften Reduzierung der jährlichen Betriebswassermenge aufgrund der Fischaufstiegsanlage zu (PFB, Nr. 4.2, S. 177). Zu den im Rahmen der § 14b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b WaStrG, § 74 Abs. 2 Satz 2, 3 VwVfG relevanten geschützten Rechten der Klägerin gehörten vertragliche Rechte aus den Neckarverträgen, das Wasserrecht, sowie das Eigentumsrecht, zu dem das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zähle (PFB, Nr. 4.2.1, S. 177 ff.). In Bezug auf die vertraglichen Rechte sei festzuhalten, dass die Klägerin die dauerhafte Verringerung der zur Energieerzeugung zur Verfügung stehenden Wassermengen aufgrund des Betriebes der Fischaufstiegsanlage entschädigungslos zu dulden habe, was sich insbesondere aus § 5 Abs. 1 NAV ergebe. In Bezug auf das Wasserrecht sei festzuhalten, dass die Klägerin zwar Inhaberin des Rechts zur Ausnutzung der Wasserkraft an der Staustufe Kochendorf aus dem KBV, konkretisiert durch die Verleihungs- und Genehmigungsurkunden vom 28.12.1926 und 30.12.1929, sei, dass das Wasserrecht aber im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens nicht verändert werde, sondern sich durch die wasserstraßenrechtliche Planfeststellung der Fischaufstiegsanlage nur mittelbar Veränderungen für den Betrieb der Wasserkraftanlage ergäben. Zu den Eigentumsrechten der Klägerin zählten auch das Grundeigentum und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Grundstücke verblieben im Eigentum der Klägerin. Zwar würden bauliche Veränderungen im Zusammenhang mit dem Vorhaben vorgenommen. Diese beeinträchtigten im Endzustand jedoch nicht den Betrieb der Wasserkraftanlage. An der Anlage selbst würden zwar im Bereich der Saugschläuche Veränderungen vorgenommen. Durch diese baulichen Veränderungen werde es aber nicht zu erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Anlage und Energieerzeugung kommen. In Bezug auf das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gebe es keinen Schutz vor Veränderungen der äußeren Gegebenheiten und situationsbedingten Erwerbschancen und -vorteile. Unbenommen der Frage, ob die Rechte der Klägerin durch die Errichtung der Fischaufstiegsanlage überhaupt beeinträchtigt seien, seien diese jedenfalls nicht erheblich beeinträchtigt. Die dauerhaften Beeinträchtigungen infolge des Neubaus der Fischaufstiegsanlage seien entschädigungslos zu dulden. Unzumutbare Beeinträchtigungen oder gar eine Existenzgefährdung seien nicht gegeben (PFB, Nr. 4.2.2, S. 187 ff.). Die Auswirkungen des Neubaus der Fischaufstiegsanlage seien insbesondere verhältnismäßig. Die durch den Betrieb der Fischaufstiegsanlage verursachten Energieerzeugungsverluste i. H. v. 3 % der GWh/a bzw. Wasserverluste von 1,7 % der Ausbauwassermenge seien angemessen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin sei erst recht nicht gegeben, wenn man als geschützten Gewerbebetrieb nicht isoliert den Betrieb der Wasserkraftanlage in Kochendorf begreife, sondern auf ihre Wasserkraftnutzung an der Bundeswasserstraße Neckar insgesamt abstelle. Für vorübergehende Beeinträchtigungen des Kraftwerksbetriebs während der Errichtung der Fischaufstiegsanlage stünden der Klägerin ebenfalls keine Entschädigungsansprüche zu (PFB, Nr. 4.3, S. 190 ff.). Diese seien vor dem Hintergrund der vertraglichen Regelungen entschädigungslos hinzunehmen. Bauzeitlich müssten alle drei Turbinen der Wasserkraftanlage zugleich voraussichtlich für acht Monate abgeschaltet werden. In der restlichen Bauzeit, die nach der Planung des TdV insgesamt 30 Monate betragen werde, könne mindestens eine Turbine Strom erzeugen, sodass sich für ungefähr 14 Monate eine bauzeitliche Beeinträchtigung mit Turbinenstillstand ergebe. Unabhängig von der Frage, ob die Rechte der Klägerin dadurch überhaupt beeinträchtigt würden, entstünden der Klägerin jedenfalls keine erheblichen Nachteile. Die Beeinträchtigung führe nicht zu einer Existenzgefährdung und sei auch im Übrigen zumutbar. Die Klägerin habe den finanziellen Verlust für die 14-monatige Bauzeit mit Turbinenstillstand unter Zugrundelegung der vom TdV angegebenen Stillstandszeiten mit xxxx xxxx Euro angegeben. Lege man den Zeitraum vom November 2021 bis zum Ende der Konzession am 31.12.2034, also ca. 13 Jahre Turbinenbetrieb, zugrunde und setze dazu die Stillstandszeiten von 14 Monaten ins Verhältnis, entspreche dies einem Kraftwerksstillstand von 8,97 % der Gesamtzeit. Bei einem nunmehr (Stand Antragserwiderung vom 27.06.2022) realistischen Baubeginn im November 2022 betrage der Anteil der Stillstandszeit 9,72 % des verbleibenden Konzessionszeitraums. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin während der Baumaßnahme ggf. eine Maschinenrevision durchführe und insoweit ohnehin Stillstandszeiten entstehen würden. Gehe man auf der Grundlage der von der Klägerin angegebenen Zahlen von einer jährlichen Erzeugung in der Wasserkraftanlage ohne Baumaßnahmen und Stillstand i. H. v. 34,3 GWh/a aus, ergebe sich für die Restlaufzeit von 13 Jahren eine mögliche Erzeugung von 445,9 GWh. Die bauzeitlichen Erzeugungsverluste, die von der Klägerin für den „Best Case“ mit 22,0 GWh beziffert seien, machten im Verhältnis dazu 4,9 % bzw. bei einer Restlaufzeit von zwölf Jahren 5,34 % aus. Selbst bei bauzeitlichen Erzeugungsverlusten i. H. v. 40,9 GWh nach dem von der Klägerin so bezeichneten „Realistic Case“ einer längeren Bauzeit von 26 Monaten betrage der Anteil 9,17 % (9,94 % bei einer zwölfjährigen Restlaufzeit) und bewege sich damit immer noch im einstelligen Prozentbereich. Der Planfeststellungsbeschluss wurde der Klägerin am 12.01.2022 zugestellt. Am 11.02.2022 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt u. a. vor, es sei nicht ihr primäres Ziel, den Bau der Fischaufstiegsanlage zu verhindern. Sie wolle vielmehr erreichen, dass die damit verbundenen Nachteile vermieden, verringert und entschädigt würden. Durch Bau und Betrieb der Fischaufstiegsanlage entstehe in dem im Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten (von ihr sog.) „Best Case“ mit einer Bauzeit von 14 Monaten nach (zuletzt mit Schriftsatz vom 16.12.2022) aktualisierter Rechnung ein wirtschaftlicher Schaden von xxxxx xxxx Euro (kumulierte Betrachtung) bzw. xxxxx xxxx Euro (Barwertbetrachtung). In dem (von ihr sog.) „Realistic Case“ mit einer Bauzeit von 26 Monaten ergebe sich ein Schaden von xxxxx xxxx Euro (kumulierte Betrachtung) bzw. xxxxx xxxx Euro (Barwertbetrachtung). Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass in den nächsten Jahren durch andere Projekte wie den Neubau eines Wehres in Neckarsulm mit einer höheren Mindestwasserabgabe in den Neckar-Altarm zu rechnen sei, wodurch weitere erhebliche Erzeugungsverluste in einer Größenordnung von 4,3 GWh/a mit finanziellen Einbußen drohten. Als unmittelbar in ihrem Eigentum und in ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Betroffene könne sie eine volle Überprüfung des Vorhabens verlangen. Der Planfeststellungsbeschluss sei rechtswidrig. Er erlaube die dauerhafte und vorübergehende Inanspruchnahme des Betriebsgrundstücks Flurstück Nr. 4560 für den Bau der Fischaufstiegsanlage und für die Verlängerung der Saugschläuche. Der Planfeststellungsbeschluss nehme an, dass sie diese Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs. 2 NAV unentgeltlich dulden müsse. Eine solche Duldungspflicht bestehe aber tatsächlich nicht. Die Planfeststellungsbehörde habe ihr Eigentum deshalb mit zu geringem Gewicht in die Abwägung eingestellt. Ihre Rechte und rechtlich geschützten Interessen würden entgegen dem Planfeststellungsbeschluss auch nicht durch § 8 PKaufV oder durch § 5 NAV beeinflusst. Soweit der Planfeststellungsbeschluss darauf hinweise, dass bloße Interessen, Chancen und Verdienstmöglichkeiten vom Eigentumsschutz nicht erfasst seien, verkenne er, dass dies Veränderungen im Umfeld des Eigentumsobjekts betreffe, es im vorliegenden Fall aber um unmittelbare Eingriffe in die Substanz des Eigentums gehe. Der Planfeststellungsbeschluss stelle abwägungsfehlerhaft auch die fortlaufenden Finanzierungslasten nicht in die Abwägung ein. Ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei, dass die Möglichkeit, das Eigentum zur Gewinnerzielung zu nutzen und den Aktionären in den wenigen „goldenen Jahren“ am Ende der Konzessionsdauer eine Dividende auszuschütten, eigentumsrechtlich geschützt sei. Ein Abwägungsfehler liege auch vor, weil der Planfeststellungsbeschluss ohne weiteres unterstelle, dass die von ihr (der Klägerin) geplante Maschinenrevision in der vorhabenbedingten Stillstandszeit möglich sei. Sie habe in ihren Einwendungen zudem darauf hingewiesen, dass Maßnahmen zur Schadensminderung ergriffen werden müssten. Diese bestünden im Kern darin, dass der TdV durch geeignete Ausschreibung und Organisation des Bauvorhabens die Stillstandszeit verkürze oder zumindest die Einhaltung der von ihm genannten Stillstandszeit sicherstelle. Der Planfeststellungsbeschluss befasse sich mit diesen Fragen nur unzureichend. Die Stillstandszeiten könnten deutlich länger sein als prognostiziert, wenn sich übliche Baurisiken realisierten. Auch insoweit böten die im Planfeststellungsbeschluss enthaltenen Anordnungen keinen oder nur geringen Schutz. Auch in Bezug auf das Wassernutzungsrecht seien ihre Belange mit zu geringem Gewicht in die Abwägung eingestellt worden. Auch die Erheblichkeit der bestehenden Beeinträchtigungen sei unzutreffend gewichtet worden. Der Beschluss halte den Eingriff in ihre Rechte außerdem zu Unrecht für verhältnismäßig. Es bleibe unverständlich, weshalb insbesondere die vorhabenbedingte mehrmonatige Stilllegung des Betriebs des Wasserkraftwerks mit daraus resultierenden Schäden in Millionenhöhe entschädigungslos zumutbar sein solle. Die Gefahr noch höherer Schäden sollten nach dem Planfeststellungsbeschluss ebenfalls sie (die Klägerin) bzw. die Xxx xxxxx xx tragen. Auch für diesen Fall sei keine Entschädigungspflicht dem Grunde nach angeordnet. Das sei unzumutbar. Soweit der Planfeststellungsbeschluss annehme, dass ihr Interesse an der Rentabilität ihres Betriebs wegen einer angeblichen Verpflichtung zur Schaffung der Durchgängigkeit des Gewässers aus § 34 WHG nur eine geringe Schutzwürdigkeit habe, verfehle auch dies die rechtlichen Maßstäbe. Abwägungsfehlerhaft umgegangen sei die Planfeststellungsbehörde ferner mit dem Umstand, dass die Sicherung der Energieversorgung und der Klimaschutz wichtige öffentliche Belange seien. Weitere Punkte seien in der Abwägung nicht ordnungsgemäß bewältigt worden. Dazu zähle, dass es die Planfeststellungsbehörde unterlassen habe, zusätzliche Wasserverluste insbesondere aufgrund anderer geplanter Projekte am Neckar mit einer nachteiligen Summationswirkung auf die zur Verstromung verfügbare Wassermenge zu betrachten. Fehler seien auch in Bezug auf das FuE-Vorhaben vorhanden. Gegenstand des planfestgestellten Vorhabens sei u. a. der Bau eines uferfernen zweiten Einstiegs für die Fische. Es sei Aufgabe des Vorhabenträgers und der Planfeststellungsbehörde, die Notwendigkeit des Vorhabens nachzuweisen. Dieser Nachweis sei in Bezug auf den zweiten Einstieg nicht geführt. Fehler bestünden auch bei der Erstellung der Referenzzönose. Fehlerhaft seien außerdem die Ausführungen zur Saugschlauchverlängerung. Der Planfeststellungsbeschluss nehme an, dass diese keine nachteiligen Auswirkungen haben werde. Das dazu eingeholte Gutachten räume ihre Bedenken jedoch nicht aus. Die Klägerin beantragt: 1. Der Planfeststellungsbeschluss der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt vom 21.12.2021 wird aufgehoben, hilfsweise für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. 2. Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, den Planfeststellungsbeschluss der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt vom 21.12.2021 dahingehend zu ergänzen, dass nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf den Betrieb und die Stromproduktion des Wasserkraftwerks Kochendorf der Klägerin vermieden werden. 3. Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, über die Anordnung der Schutzvorkehrungen im Sinne der Ziffer 2 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 4. Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, für den Fall, dass Schutzauflagen im Sinne von Ziffer 3 nicht ausreichend sein sollten, eine nachhaltige Betroffenheit der Klägerin zu vermeiden, den Planfeststellungsbeschluss der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt vom 21.12.2021 dahingehend zu ergänzen, dass die Klägerin für nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf den Betrieb und die Stromproduktion des Wasserkraftwerks Kochendorf der Klägerin entschädigt wird. 5. Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, über die Entschädigungspflicht im Sinne der Ziffer 4 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss, hebt u. a. hervor, dass die im Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten Bauzeiten sachgerecht seien, und zieht den Vortrag der Klägerin zu den drohenden Erzeugungsverlusten teilweise in Zweifel. Dem Senat liegen die Verwaltungsakten der GDWS (1 CD mit Antragsunterlagen, 2 Ordner „Verträge“, 8 Bände Planfeststellungsverfahrensakten) und die Senatsakte zum Parallelverfahren 14 S 381/22 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Unterlagen, auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.