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Urteil

14 S 1024/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 14. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:0604.14S1024.24.00
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Leitsätze
1. Wasserkraftwerke stellen „Stauanlagen“ im Sinne von § 34 Abs 2 WHG (juris: WHG 2009) dar. (Rn.94) 2. Ist der Bund nach § 34 Abs 3 WHG (juris: WHG 2009) verpflichtet, an einer von ihm betriebenen Stauanlage (hier: Schleuse, Wehr) an einer Bundeswasserstraße eine Fischaufstiegsanlage zu errichten, um Bewirtschaftungsziele des § 27 WHG (juris: WHG 2009) zu erreichen, haben Betreiber von Kraftwerken an der Stauanlage mit Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Durchgängigkeit und damit verbundenen Belastungen ihres Kraftwerksbetriebs zu rechnen. Die Vorschriften konkretisieren die Sozialbindung ihres Eigentums. Der Sozialbezug ihres Eigentums ist für die Beantwortung der Frage, ob ihnen die Einschränkungen im Sinne von § 74 Abs 2 S 2 und 3 VwVfG zumutbar sind, zu berücksichtigen. (Rn.81) 3. § 34 Abs 2 WHG (juris: WHG 2009) liegt das unionsrechtliche Verursacherprinzip und die Wertung des deutschen Gesetzgebers zugrunde, dass ein Betreiber von Wasserkraftwerken für die Durchgängigkeit eines Gewässers grundsätzlich ebenfalls materiell verantwortlich ist. Fehlt es an der Durchgängigkeit des Gewässers und ist deren Wiederherstellung zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele erforderlich, kann die (ggf. Mit-)Verantwortung des Kraftwerksbetreibers für die Bemessung der Zumutbarkeitsgrenze berücksichtigt werden, wenn er selbst substanziell zum Verlust der Gewässerdurchgängigkeit beigetragen hat. (Rn.87)
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wasserkraftwerke stellen „Stauanlagen“ im Sinne von § 34 Abs 2 WHG (juris: WHG 2009) dar. (Rn.94) 2. Ist der Bund nach § 34 Abs 3 WHG (juris: WHG 2009) verpflichtet, an einer von ihm betriebenen Stauanlage (hier: Schleuse, Wehr) an einer Bundeswasserstraße eine Fischaufstiegsanlage zu errichten, um Bewirtschaftungsziele des § 27 WHG (juris: WHG 2009) zu erreichen, haben Betreiber von Kraftwerken an der Stauanlage mit Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Durchgängigkeit und damit verbundenen Belastungen ihres Kraftwerksbetriebs zu rechnen. Die Vorschriften konkretisieren die Sozialbindung ihres Eigentums. Der Sozialbezug ihres Eigentums ist für die Beantwortung der Frage, ob ihnen die Einschränkungen im Sinne von § 74 Abs 2 S 2 und 3 VwVfG zumutbar sind, zu berücksichtigen. (Rn.81) 3. § 34 Abs 2 WHG (juris: WHG 2009) liegt das unionsrechtliche Verursacherprinzip und die Wertung des deutschen Gesetzgebers zugrunde, dass ein Betreiber von Wasserkraftwerken für die Durchgängigkeit eines Gewässers grundsätzlich ebenfalls materiell verantwortlich ist. Fehlt es an der Durchgängigkeit des Gewässers und ist deren Wiederherstellung zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele erforderlich, kann die (ggf. Mit-)Verantwortung des Kraftwerksbetreibers für die Bemessung der Zumutbarkeitsgrenze berücksichtigt werden, wenn er selbst substanziell zum Verlust der Gewässerdurchgängigkeit beigetragen hat. (Rn.87) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die verbleibende Klage, über die der erkennende Gerichtshof im ersten Rechtszug zu entscheiden hat (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 VwGO und § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i. V. m. Anlage 2 zu § 14e Abs. 1 WaStrG), hat weder im Hauptantrag (A.) noch in den Hilfsanträgen (B.) Erfolg. A. Die Klage ist mit dem Antrag, den Planfeststellungsbeschluss vom 21.12.2021 in Gestalt des 2. Änderungsbeschlusses vom 04.06.2024 in der Fassung der Protokollerklärung der Beklagten vom 04.06.2025 aufzuheben, zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Die Klage ist im Hauptantrag zulässig. Sie ist statthaft (1.) und erfüllt die besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen an eine Anfechtungsklage (2.) und auch die Rechtskraft des Senatsurteils vom 01.02.2023 - 14 S 370/22 - steht ihrer Zulässigkeit nicht als Prozesshindernis entgegen (3.). 1. Die Klage ist im Hauptantrag ist statthaft. Gegenstand der Klage ist der Planfeststellungsbeschlusses der GDWS vom 21.12.2021 in seiner zuletzt durch deren 2. Änderungsbeschluss vom 04.06.2024 in der Fassung der Protokollerklärung der Beklagten vom 04.06.2025 erhaltenen Gestalt. Der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss und die Planänderungen sind zu einer einheitlichen Planungsentscheidung verschmolzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 31.07 - NVwZ 2010, 63, juris Rn. 23; Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299, juris Rn. 25). Diese Planungsentscheidung kann statthafterweise im Wege der Anfechtungsklage angegriffen werden (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; BayVGH, Urteil vom 18.12.2012 - 8 B 12.431 - juris Rn. 25). 2. Die besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen für eine Anfechtungsklage sind erfüllt. Die Klägerin ist als Eigentümerin eines Grundstücks, das nach dem Planfeststellungsbeschluss durch Grunddienstbarkeiten unmittelbar in Anspruch genommen werden soll, klagebefugt (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 4 WaStrG i. V. m. § 74 Abs. 1 Satz 2 und § 70 VwVfG). Die Klagefrist (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) hat die Klägerin eingehalten. 3. Dem mit dem Hauptantrag verfolgten Aufhebungsbegehren der Klägerin steht auch nicht die Bindungswirkung des rechtskräftigen Senatsurteils vom 01.02.2023 - 14 S 370/22 - entgegen, die als Prozesshindernis von Amts wegen zu berücksichtigen wäre (vgl. § 121 Nr. 1 VwGO). Ergeht ein Urteil in einem planfeststellungsrechtlichen Klageverfahren, ist für die Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft und der Bindungswirkung des Urteils zwar zu beachten, dass das Gericht die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses auf die Anfechtungsklage hin aufgrund der Fehlerfolgenregelung in § 75 Abs. 1a VwVfG umfassend kontrolliert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.01.2018 - 9 A 12.17 u.a. - DVBl 2018, 385, juris Rn. 7; Senat, Urteil vom 01.02.2023 - 14 S 370/22 - ZfW 2023, 139, juris Rn. 169 m. w. N.). Deshalb kann die Feststellung des Gerichts, dass ein Planfeststellungsbeschluss – wie im Verfahren 14 S 370/22 – unter keinen seine Aufhebung rechtfertigenden, sondern nur unter im Sinne von § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG in einem ergänzenden Verfahren behebbaren Fehler leidet, für das Folgeverfahren unter Umständen vorgreifliche Wirkung haben (vgl. – davon ausgehend die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage gegen den im ergänzenden Verfahren geänderten Planfeststellungsbeschluss in den dortigen Einzelfällen teilweise verneinend – BayVGH, Urteil vom 21.06.2022 - 8 A 20.40019 - juris Rn. 23 ff.; Urteil vom 18.12.2012 - 8 B 12.431 - juris Rn. 26 ff.). Der Geltendmachung eines Aufhebungsanspruchs gegen den im ergänzenden Verfahren geänderten Planfeststellungsbeschluss steht die Bindungswirkung des vorangegangenen Urteils aber jedenfalls dann nicht entgegen, wenn im ergänzenden Verfahren aufhebungsrelevante Gesichtspunkte erneut geprüft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.2014 - 7 B 22.13 - UPR 2015, 34, juris Rn. 10) oder zusätzliche Maßnahmen anordnet wurden, die einer isolierten Aufhebung zugänglich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299, juris Rn. 26). Außerdem ist zu beachten, das die Abweisung eines Aufhebungsbegehrens voraussetzt, dass nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG die Heilung der festgestellten Rechtsfehler in einem ergänzenden Verfahren tatsächlich möglich erscheint. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass an dieser Einschätzung nach einem Heilungsversuch in einem ergänzenden Verfahren aufgrund neuer rechtlicher oder tatsächlicher Entwicklungen und Erkenntnisse nicht mehr festgehalten werden kann. Mit einem erneuten Aufhebungsantrag kann deshalb geltend gemacht werden, dass nach Abschluss des ergänzenden Verfahrens eine Heilung ausgeschlossen erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.10.2021 - 4 A 9.19 - NuR 2022, 479, juris Rn. 16; Urteil vom 04.06.2020 - 7 A 1.18 - DVBl 2021, 451, juris Rn. 9; Külpmann, jurisPR-BVerwG 5/2022 Anm. 4). Von diesen Grundsätzen ausgehend steht das rechtskräftige Senatsurteil vom 01.02.2023 - 14 S 370/22 - der Zulässigkeit der vorliegenden Anfechtungsklage nicht entgegen. Die Planfeststellungsbehörde hat die vom planfestgestellten Vorhaben betroffenen Belange der Klägerin im ergänzenden Verfahren umfassend neu und teils grundlegend anders gewichtet als im Ausgangsverfahren und auf dieser Grundlage über den Ausgleich der betroffenen öffentlichen und privaten Belange insgesamt neu entschieden. Die damit in wesentlichen Teilen neue fachplanerische Abwägung musste ergebnisoffen durchgeführt werden. In einem solchen Einzelfall ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass an der Einschätzung zur Heilbarkeit der festgestellten Fehler nach dem Heilungsversuch nicht mehr festgehalten werden kann, und kann der Betroffene – wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat – geltend machen, dass nach Abschluss des ergänzenden Verfahrens eine Heilung ausgeschlossen erscheint. II. Die Klage ist im Hauptantrag aber unbegründet (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet in der zuletzt streitgegenständlichen Gestalt nicht an Fehlern, die die Klägerin rügen könnte (1.), und verletzt sie daher nicht in ihren Rechten (2.). 1. Die Klägerin ist mit ihren schriftsätzlich vorgetragenen Rügen nicht im Sinne von § 14e Abs. 3 WaStrG ausgeschlossen, denn sie hat die sich aus Satz 1 dieser Vorschrift ergebende zehnwöchige Klagebegründungsfrist gewahrt. Sie ist allerdings wie schon im Klageverfahren 14 S 370/22 auch im vorliegenden Verfahren inhaltlich auf die Rüge von Vorschriften beschränkt, die ihrem Schutz dienen. Ihr steht als weit überwiegend von der öffentlichen Hand getragene juristische Person, die sich nicht auf das Grundrecht auf Art. 14 GG berufen kann, nach wie vor kein in diesem Grundrecht wurzelnder sog. Vollüberprüfungsanspruch zu (vgl. bereits Senat, Urteil vom 01.02.2023 - 14 S 370/22 - ZfW 2023, 139, juris Rn. 56 ff. m. w. N.; s. auch BVerwG, Urteil vom 25.05.2023 - 7 A 7.22 - BVerwGE 179, 30, juris Rn. 26 ff.). Die Klägerin ist außerdem im Wesentlichen auf die Rügen beschränkt, dass die vom Senat im Urteil vom 01.02.2023 - 14 S 370/22 - ZfW 2023, 139 festgestellten Mängel des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses mit der im ergänzenden Verfahren ergangenen Entscheidung nach wie vor nicht behoben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.06.2024 - 9 B 6.24 - UPR 2025, 28, juris Rn. 11; Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91, juris Rn. 39; Senat, Urteil vom 19.07.2023 - 14 S 504/21 - juris Rn. 111; Urteil vom 01.02.2023 - 14 S 370/22 - ZfW 2023, 139, juris Rn. 169 m. w. N.) oder im ergänzenden Verfahren erstmals neue Fehler hinzugetreten seien (vgl. oben I.3. und BVerwG Urteil vom 15.07.2016 - 9 C 3.16 - NVwZ 2016, 1631, juris Rn. 61). 2. Von den vorstehenden Grundsätzen ausgehend erweist sich die Klage im Hauptantrag als unbegründet. Der Senat hat in seinem Urteil vom 01.02.2023 - 14 S 370/22 - festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 21.12.2021 die Klägerin in ihrem Recht aus § 14 Abs. 1 Satz 2 WaStrG auf fehlerfreie Abwägung ihrer Belange verletzte, weil der Planfeststellungsbehörde Abwägungsfehler, insbesondere unzutreffende Gewichtungen der eigentumsrechtlichen Positionen der Klägerin unterlaufen waren. Die damit beanstandeten Fehler hat die Beklagte gemessen an den für das Wasserstraßenrecht spezialgesetzlich konturierten Maßstäben des fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebots (a)) im ergänzenden Verfahren geheilt. Das gilt sowohl für die zuvor vorhandenen Abwägungsfehleinschätzungen (b)) als auch für die ursprünglich festzustellenden Verstöße gegen das Gebot der Konfliktbewältigung (c)). Ihr sind entgegen dem Klagevortrag auch keine neuen beachtlichen Abwägungsfehler unterlaufen. Insbesondere verstößt die im ergänzenden Verfahren ergangene Entscheidung nicht zum Nachteil der Klägerin gegen das Verbot der Abwägungsdisproportionalität (d)). a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 WaStrG sind die von einer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Abwägungsgebot verlangt, dass – erstens – eine Abwägung überhaupt stattfindet, – zweitens – in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und – drittens – weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Verwaltungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 25.05.2023 - 7 A 7.22 - BVerwGE 179, 30, juris Rn. 46; Senat, Urteil vom 01.02.2023 - 14 S 370/22 - ZfW 2023, 139, juris Rn. 98 f.; jeweils m. w. N.). Abwägungserheblich sind nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens auf Rechte und rechtlich geschützte Interessen Dritter schon dann, wenn sie mehr als nur geringfügig sind. Sie müssen nicht unzumutbar sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.05.2011 - 7 A 9.09 - NVwZ 2012, 47, juris Rn. 41). Sind die Nachteile zwar mehr als nur geringfügig, aber noch zumutbar, sind sie in der Abwägung durch gegenläufige öffentliche Belange überwindbar; sie können also "weggewogen" werden. Sind die Nachteile dagegen unzumutbar, ist eine äußerste, mit einer gerechten Abwägung ohne weiteres nicht mehr überwindbare Grenze erreicht. Soll das Vorhaben gleichwohl verwirklicht werden, ist dies nur nach Maßgabe des § 74 Abs. 2 VwVfG möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.1998 - 11 A 1.97 - NVwZ 1999, 644, juris Rn. 96 f.; Neumann/Külpmann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl., § 74 Rn. 79 m. w. N.). Nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, hat der Betroffene gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Diese Vorschriften aus § 74 Abs. 2 VwVfG normieren eine spezifische Ausprägung des fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebotes (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.05.2023 - 7 A 7.22 - BVerwGE 179, 30, juris Rn. 79; Urteil vom 14.09.1992 - 4 C 34-38.89 u. a. - BVerwGE 91, 17, juris Rn. 20; Urteil vom 14.05.1992 - 4 C 9.89 - NVwZ 1993, 477, juris Rn. 21, 24; VGH Bad.-Württ, Urteil vom 20.04.2017 - 5 S 907/15 - ESVGH 67, 207, juris Rn. 43). Sie geben der Planfeststellungsbehörde ein Instrument in die Hand, einen per se (noch) nicht rechtmäßigen, weil unzumutbare Nachteile umfassenden Antrag eines Vorhabenträgers planfeststellungsfähig zu machen (vgl. Kupfer in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 5. EL, VwVfG, § 74 Rn. 61). Die Behörde hat durch § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG die Möglichkeit, durch Schutzauflagen oder ersatzweise eine Geldentschädigung zu verhindern, dass die Planung scheitern muss, "nur", weil von ihr unzumutbare Nachteile für planbetroffene Dritte ausgehen, die sich abwägend – ohne weitere Schutzauflagen bzw. eine ersatzweise Entschädigung – nicht überwinden lassen (vgl. Neumann/Külpmann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl., § 74 Rn. 79 m. w. N.). Aus diesem Zweck von § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG folgt zugleich, dass nicht jeglicher Rechtsnachteil mit Schutzvorkehrungen bzw. ersatzweise einer Entschädigung auszugleichen ist. "Erforderlich" im Sinne dieser Vorschrift sind Schutzmaßnahmen bzw. ersatzweise Entschädigungen vielmehr nur dann, wenn und soweit die konkret in Rede stehenden nachteiligen Wirkungen nach den jeweiligen Einzelfallumständen die sog. fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle überschreiten und deshalb ohne eine entsprechende kompensatorische Regelung allein durch eine gerechte Abwägung nicht überwindbar wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.05.2023 - 7 A 7.22 - BVerwGE 179, 30, juris Rn. 79; Urteil vom 03.05.2011 - 7 A 9.09 - NVwZ 2012, 47, juris Rn. 34; Neumann/Külpmann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl., § 74 Rn. 172; Lieber in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl., § 74 Rn. 179 ff. m. w. N.). Hinsichtlich dieses Prüfungsmaßstab bestehen auch keine Unterschiede zwischen den Sätzen 2 und 3 des § 74 Abs. 2 VwVfG. Der in Satz 3 geregelte Entschädigungsanspruch ist lediglich ein Surrogat für nicht realisierbare, weil untunliche oder mit dem Vorhaben unvereinbare technisch-reale Schutzmaßnahmen. Greift Satz 2 tatbestandlich nicht ein, ist auch für die Anwendung von Satz 3 kein Raum (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.05.2023 - 7 A 7.22 - BVerwGE 179, 30, juris Rn. 78; Urteil vom 27.11.1996 - 11 A 27.96 - NVwZ 1997, 917, juris Rn. 29; Neumann/Külpmann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl., § 74 Rn. 190; Lieber in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl., § 74 Rn. 216, 229). Die vorstehenden materiellen Maßstäbe für eine fachplanerische Abwägung gelten im Grundsatz auch im Anwendungsbereich des Wasserstraßengesetzes (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 4 WaStrG; BVerwG, Urteil vom 25.05.2023 - 7 A 7.22 - BVerwGE 179, 30, juris Rn. 72 ff., 79; Friesecke, WaStrG, 7. Aufl., § 14 Rn. 12, 32 ff., § 14b Rn. 23, 55). Für Planfeststellungen betreffend den Neubau, die Beseitigung oder – wie im vorliegenden Fall – den Ausbau von Bundeswasserstraßen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 WaStrG) gilt § 74 VwVfG nach Maßgabe des § 14b WaStrG. Gemäß § 14b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaStrG hat die Planfeststellungsbehörde dem TdV Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen auch dann aufzuerlegen, wenn erhebliche Nachteile dadurch zu erwarten sind, dass der Wasserstand verändert oder eine Gewässerbenutzung, die auf einer Erlaubnis oder anderen Befugnis beruht, beeinträchtigt wird. § 14b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaStrG erweitert damit zwar den Kreis der auf die Notwendigkeit von Schutzauflagen im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG hin zu prüfenden privaten Belange wegen der besonderen Verhältnisse an einer Bundeswasserstraße über die Rechte anderer (§ 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG) hinaus auf bestimmte per se kein subjektives Recht darstellende, rechtlich geschützte Interessen, namentlich solche am Wasserstand und der Gewässerbenutzung. Die Vorschrift lockert aber nicht den sich aus § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ergebenden, auf die Abwehr (nur) von unzumutbaren Nachteilen bezogenen Prüfungsmaßstab (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.05.2023 - 7 A 7.22 - BVerwGE 179, 30, juris Rn. 72, 79 f.; Friesecke, WaStrG, 7. Aufl., § 14b Rn. 41 f.; s. auch Lieber in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl., § 74 Rn. 229). Auch § 14b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaStrG modifiziert diesen auf die fachplanerische Zumutbarkeitsgrenze bezogenen Maßstab des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht. Nach jener Vorschrift ist § 74 VwVfG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die "Regelung einer Entschädigung (…) dem Entschädigungsverfahren vorbehalten" bleibt. Der Regelungsgehalt des § 14b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaStrG beschränkt sich darauf, die verfahrensrechtliche Behandlung der Entschädigungshöhe und sonstigen Modalitäten der Entschädigungsleistung für die Einzelfälle, in denen ein Entschädigungsanspruch gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG im Planfeststellungsbeschluss dem Grunde nach festgestellt wird, in ein besonderes Entschädigungsverfahren zu verweisen (vgl. Friesecke, WaStrG, 7. Aufl., § 14b Rn. 55, 58; Lieber in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl., § 74 Rn. 218 m. w. N.). Weitere inhaltliche Anforderungen an die Abwägung ergeben sich allerdings aus den Rechtswirkungen einer wasserstraßenrechtlichen Planfeststellung. Durch den Planfeststellungsbeschluss wird die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt (vgl. § 14c WaStrG i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwVfG). Zugleich werden damit alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt (vgl. § 14c WaStrG i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Für die zivilrechtliche Zuordnung eines Rechts zum Eigentümer entfaltet die Planfeststellung zwar keine rechtsgestaltende Wirkung (vgl. Deutsch in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl., § 75 Rn. 89; Friesecke, WaStrG, 7. Aufl., § 14b Rn. 9, § 14c Rn. 9, § 44 Rn. 7 m. w. N.). Der Planfeststellungsbeschluss entfaltet für ein etwaiges Enteignungsverfahren aber gegebenenfalls enteignungsrechtliche Vorwirkung (vgl. § 44 Abs. 2 WaStrG; vgl. Neumann/Külpmann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl., § 75 Rn. 26, 28). Die Möglichkeit eines zwangsweisen Zugriffs auf das Eigentum des Dritten und die Folgen seines Entzugs müssen deshalb gegebenenfalls bereits in der Abwägung berücksichtigt werden. Die Planfeststellungsbehörde hat dazu insbesondere das (für Träger des Grundrechts aus Art. 14 GG verfassungsrechtlich) verbürgte Bestandsinteresse des Eigentümers zu berücksichtigen, sein Grundstück behalten und in der bisherigen Weise nutzen zu können, und das Privateigentum auch mit dem ihm in der konkreten Situation des jeweiligen Einzelfalls zukommenden Gewicht in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird die Inanspruchnahme von Grundflächen Dritter geplant, muss sie außerdem je nach Lage des Falls die Möglichkeit einer Existenzgefährdung oder Existenzvernichtung betroffener Betriebe in ihre Abwägung einbeziehen. Die Planfeststellung genügt dem Abwägungsgebot im Ergebnis nur, wenn der Eingriff in das Eigentum durch gewichtige Gründe des Wohls der Allgemeinheit gefordert ist und sich als verhältnismäßig darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171, juris Rn. 64; Urteil vom 23.08.1996 - 4 A 29.95 - NVwZ 1997, 486, juris Rn. 28 ff.; Deutsch in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl., § 75 Rn. 104; Neumann/Külpmann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl., § 74 Rn. 74, § 75 Rn. 29 m. w. N.). Da die Planfeststellung den Eigentumsentzug allerdings, wie gezeigt, nicht selbst regelt, muss und kann sie in dieser Hinsicht auch keine Entschädigungsregelung enthalten; hierüber ist gegebenenfalls erst im Entschädigungsverfahren zu entscheiden (vgl. Deutsch in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl., § 75 Rn. 104 m. w. N.). Über Entschädigungen für etwaige unmittelbare Grundstücksinanspruchnahmen ist insbesondere nicht im Rahmen von § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG zu befinden. Der Anwendungsbereich dieser Vorschriften ist von vornherein nur für mittelbare Beeinträchtigungen des Eigentums oder anderer Rechte Dritter eröffnet, die das geplante Vorhaben – beispielsweise durch grenzüberschreitende Lärmimmissionen – entfaltet (vgl. Lieber in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl., § 74 Rn. 129, 171 ff.; Friesecke, WaStrG, 7. Aufl., § 14b Rn. 9, § 14c Rn. 9, 23, 32 m. w. N.). Aus dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot folgt auch, dass der Planungsträger grundsätzlich die durch die Planungsentscheidung geschaffenen oder ihr sonst zurechenbaren Konflikte zu bewältigen hat und hierzu – erforderlichenfalls in Form von Vorkehrungen gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG – einer Lösung zuführen muss. Die Problembewältigung kann nur dann darin bestehen, dass die Planfeststellungsbehörde die endgültige Problemlösung auf ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren bzw. in die Ausführungsplanung verlagert, wenn hierdurch im Einzelfall die Durchführung der erforderlichen Problemlösungsmaßnahmen sichergestellt ist (Gebot der Konfliktbewältigung oder Problemlösung; vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2019 - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132, juris Rn. 169; Urteil vom 26.05.2004 - 9 A 6.03 - juris Rn. 26; Senat, Urteil vom 01.02.2023 - 14 S 370/22 - ZfW 2023, 139, juris Rn. 222; Kämper in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 66. Ed., Rn. 91 ff.; jeweils m. w. N.). b) An den vorstehenden Maßstäben für die gerichtliche Kontrolle einer wasserstraßenrechtlichen fachplanerischen Abwägung gemessen hat die Beklagte die vom Senat im Urteil vom 01.02.2023 - 14 S 370/22 - zur dritten Stufe der Abwägung festgestellten Abwägungsfehleinschätzungen des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses vom 21.12.2021 im ergänzenden Verfahren behoben (aa) bis cc)). Ihr sind bei der Gewichtung der betroffenen Belange auch keine neuen Abwägungsfehleinschätzungen unterlaufen (dd)). aa) Geheilt hat die Planfeststellungsbehörde insbesondere für die vom Senat in dem genannten Urteil festgestellte Abwägungsfehleinschätzung im Zusammenhang mit der Auslegung der sog. Neckarverträge. Der Senat hatte konkret beanstandet, dass die Planfeststellungsbehörde das Gewicht der betroffenen Rechte der Klägerin – namentlich ihrer Eigentumsrechte und ihres Wassernutzungsrechts – fehlerhaft bemessen hatte, weil sie die ihres Erachtens das Eigentum der Klägerin "bestimmenden" vertraglichen Pflichten der Klägerin aus den Neckarverträgen fehlerhaft umschrieben hatte, was im Kern auf unzutreffenden Auslegungen von § 5 und § 7 NAV beruhte (vgl. Senat, Urteil vom 01.02.2023 a. a. O., juris Rn. 60, 96 f., 116, 125 ff.). Diesen Abwägungsfehler hat die Planfeststellungsbehörde im ergänzenden Verfahren beseitigt. Sie hat nunmehr im Änderungsbeschluss ausdrücklich eingeräumt und in der Abwägung berücksichtigt, dass die Bestimmungen der Neckar-Verträge die Erheblichkeit der Eingriffe in die Rechte der Klägerin nicht mindern und dass ihre eigentumsrechtlichen Positionen nicht durch die Neckarverträge im Sinne einer im ursprünglichen Beschluss noch angenommenen "vertraglichen Duldungspflicht" geprägt sind (vgl. ÄndB, S. 6). bb) Der Senat hatte in seinem Urteil vom 01.02.2023 - 14 S 370/22 - zum Zweiten konkret beanstandet, dass der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss eine weitere Abwägungsfehleinschätzung in Bezug auf die Gewichtung des Eigentums der Klägerin an ihrem Grundstück und dem Kraftwerk sowie ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb deshalb aufwies, weil die Planfeststellungsbehörde die geplante unmittelbare Inanspruchnahme der betroffenen Eigentumsgegenstände mit Erwägungen zu den Grenzen des Eigentumsschutzes bei bloßen "Interessen, Chancen und Verdienstmöglichkeiten" zu relativieren versucht und dabei die geplanten Substanzeingriffe aus dem Blick verloren hatte (vgl. Senat, Urteil vom 01.02.2023, a. a. O., juris Rn. 167 ff.). Auch diesen Abwägungsfehler hat die Beklagte im ergänzenden Verfahren beseitigt. Die Planfeststellungsbehörde hat die Beeinträchtigung der geschützten Belange neu geprüft und dargestellt und hierbei nunmehr berücksichtigt, dass bei einer Verwirklichung des Vorhabens nicht lediglich "Interessen, Chancen und Verdienstmöglichkeiten" des Betriebs tangiert werden. Sie hat hervorgehoben und in die Abwägung eingestellt, dass zur Errichtung der FAA ein Grundstück der Klägerin dauerhaft in Anspruch genommen, mit einer Grunddienstbarkeit belastet und insoweit ihrer Verfügungsbefugnis als Eigentümerin entzogen werden soll, ferner, dass zur Verwirklichung des Vorhabens in die Substanz der Sach- und Rechtsgesamtheit des Betriebs eingegriffen wird, indem dauerhaft auf Teile des Betriebsgrundstücks und darüber hinaus temporär, aber für einen beachtlichen Zeitraum auf das Kraftwerksgebäude zugegriffen werden soll. Die Planfeststellungsbehörde hat diese die Privatnützigkeit des Eigentums betreffenden Beeinträchtigungen nunmehr im Wesentlichen – wenn auch mit differenzierenden, ihrerseits aber rechtlich nicht zu beanstanden Erwägungen zum verbleibenden Ausmaß der Beeinträchtigung des Kraftwerks nach Abschluss der Bauarbeiten und zum Wasserverlust – als erheblich eingeordnet (vgl. ÄndB, S. 5 ff., 13). Mit diesen Erwägungen hat die Beklagte die diesbezüglichen Abwägungsfehleinschätzungen des ursprünglichen Beschlusses geheilt. cc) Der Senat hat im Urteil vom 01.02.2023 (a. a. O.) weiter festgestellt, dass die Abwägungsfehleinschätzungen im ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss auch im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG erheblich waren und dass insbesondere eine Ergebniskausalität derselben nicht ausgeschlossen werden konnte. Er hat dazu entschieden, dass sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Planfeststellungsbehörde auch in Kenntnis der Abwägungsfehleinschätzungen zu den eigentumsrechtlichen Belangen der Klägerin die gleiche Entscheidung getroffen hätte, insbesondere nicht aus den die Klägerin betreffenden Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss vom 21.12.2021 zu § 34 Abs. 2 WHG entnehmen ließen, die ihrerseits rechtlichen Bedenken begegneten, weil die Planfeststellungsbehörde auch insoweit die eigentumsrechtlichen Belange der Klägerin fehlerhaft gewichtet hatte (vgl. Senat, Urteil vom 01.02.2023, a. a. O., juris Rn. 177 ff., 180). Ein dahingehendes, die auf der dritten Stufe der Abwägung vorzunehmende Gewichtung der privaten Belange betreffendes Defizit – eine Abwägungsfehleinschätzung – weist die im 2. Änderungsbeschluss neu durchgeführte Abwägung nicht mehr auf. Die Planfeststellungsbehörde hat sich darin zwar erneut und nun eingehender mit § 34 Abs. 2 WHG befasst. Sie hat die dieser Vorschrift entnommenen Wertungen aber nicht mehr zum Anlass genommen, bereits die Betroffenheit der privaten Belange der Klägerin ganz in Abrede zu stellen (vgl. noch PFB, S. 187) oder jedenfalls deren Gewicht herabzusetzen. Im 2. Änderungsbeschluss hat die Planfeststellungsbehörde aus § 34 Abs. 2 WHG weder für die Darstellung der betroffenen Belange der Klägerin nachteilige Folgen abgeleitet (vgl. ÄndB, S. 5 f.) noch bei Einordnung des Gewichts der Beeinträchtigungen dieser Belange Abschläge für deren Gewichtung vorgenommen (vgl. ÄndB, S. 6 f., 12 ff.: "Beeinträchtigung in erheblichen Maße" im Kernbereich des Eigentums, "umfangreiche Einschränkungen", "schwerwiegende Gründe, die für sich genommen gegen die Umsetzung des Vorhabens sprechen"). Sie hat auch nicht mehr unberücksichtigt gelassen, dass nicht allein die Klägerin mit der Wasserkraftanlage, sondern auch die Beklagte selbst mit der Schleuse ein Durchgängigkeitshindernis im Neckar geschaffen hat. Die Planfeststellungsbehörde ist dementsprechend bei der Gewichtung der Belange auch nicht mehr von einer alleinigen oder primären Störerverantwortlichkeit der Klägerin ausgegangen (vgl. dazu Senat, Urteil vom 01.02.2023, a. a. O., juris Rn. 180), sondern hat nun im Gegenteil ausdrücklich festgehalten, dass die WSV mit der Errichtung der FAA eine eigene, die Beklagte selbst treffende Verpflichtung zur Wiederherstellung der Gewässerdurchgängigkeit aus § 34 Abs. 3 WHG erfüllt (vgl. ÄndB, S. 9 f.: "ihre Verpflichtung aus § 34 WHG" und S. 11: WSV als "eine von zwei Verantwortlichen"). Die Planfeststellungsbehörde hat die § 34 WHG entnommenen Wertungen insgesamt nicht mehr bereits auf der die Gewichtung der privaten und öffentlichen Belange betreffenden dritten Stufe der Abwägung eingestellt, sondern vielmehr der Sache nach nur noch für die – die letzte ("vierte") Stufe der Abwägung betreffende – Bestimmung der fachplanerischen Zumutbarkeitsschwelle herangezogen (vgl. ÄndB, S. 8 ff. unter 4. und 5.). Die vom Senat im Urteil vom 01.02.2023 (a. a. O.) festgestellten Defizite zur Gewichtung der Belange hat die Planfeststellungsbehörde damit nicht wiederholt (vgl. zu der davon zu unterscheidenden Frage, ob der Behörde in der im ergänzenden Verfahren neu vorgenommenen Abwägung nun Fehler auf der letzten, die Herstellung eines verhältnismäßigen Ausgleichs betreffenden Stufe der Abwägung und in den Ausführungen zu § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG unterlaufen sind, unten d)). Das übersieht die Klägerin, soweit sie moniert, die Beklagte habe auf der Grundlage des § 34 Abs. 2 WHG ihre Belange "herabgewertet". dd) Der Planfeststellungsbehörde sind auf der dritten Stufe der Abwägung bei der Gewichtung der betroffenen Belange auch keine neuen Abwägungsfehleinschätzungen unterlaufen. Ohne Erfolg macht die Klägerin insbesondere geltend, die Planfeststellungsbehörde habe nicht berücksichtigt, dass der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien – wie ihr Wasserkraftwerk – gemäß § 2 Satz 1 EEG derzeit "im überragenden öffentlichen Interesse" liege und dieses Interesse die privaten Rechte "verstärke" und zu berücksichtigen sei, wenn die privaten Rechte neu abgewogen würden. Es bedarf keiner Entscheidung, ob § 2 EEG, der in der von der Klägerin angesprochenen Fassung vom 20.07.2022 am 29.07.2022 und damit zwar vor dem 2. Änderungsbeschluss vom 04.06.2024, aber nach dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss vom 21.12.2021 in Kraft getreten ist, im Rahmen der vorliegenden Abwägung überhaupt zu berücksichtigen gewesen wäre (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Durchführung eines ergänzenden Verfahrens BVerwG, Urteil vom 04.06.2020 - 7 A 1.18 - DVBl 2021, 451, juris Rn. 33 ff.; Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2.15 u. a. - BVerwGE 158, 1, Rn. 21). Die Klägerin beruft sich mit dem skizzierten Einwand jedenfalls auf vom Gesetzgeber ausdrücklich als öffentliche Interessen eingeordnete Belange (vgl. § 2 Satz 1 EEG) – im Kern solche des Klimaschutzes und der Energieversorgung – und damit auf Belange der Allgemeinheit, nicht aber auf eigene Belange. Hierfür fehlt ihr die Rügebefugnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.05.2023 - 7 A 7.22 - BVerwGE 179, 30, juris Rn. 47). Das gilt unabhängig davon, ob der Senat dies nicht ohnehin bereits mit Bindungswirkung für die Beteiligten entschieden hat (vgl. Senat, Urteil vom 02.03.2023 - 14 S 370/22 - ZfW 2023, 139, Rn. 94). An der Einordnung als nicht rügefähige Belange der Allgemeinheit ändert auch die Überlegung der Klägerin, ihre private Belange würden durch das in § 2 EEG normierte öffentliche Interesse "verstärkt", nichts. Sie vermengt bei diesem Vortrag unzulässig öffentliche und private Interessen und übersieht, dass sie Belange der Allgemeinheit auch dann nicht für sich selbst in einer planerischen Abwägung in Anspruch nehmen kann, wenn diese Belange in bestimmten mehrpoligen Interessenslagen (zufällig) parallel zu ihren eigenen privaten eigentumsrechtlichen und wirtschaftlichen Interessen in dieselbe oder eine ähnliche Richtung weisen. Auf eine neue Abwägungsfehleinschätzung im 2. Änderungsbeschluss führt auch nicht der Einwand der Klägerin, an relativierenden Formulierungen der Beklagten wie solchen, dass es um "rein finanzielle Beeinträchtigungen" und "privatwirtschaftliche Belange" der Klägerin "als von der öffentlichen Hand bestimmtes Unternehmen" gehe, zeige sich, dass sie ihre privaten Belange (doch) nicht mit dem richtigen Gewicht in die Abwägung eingestellt habe. Dieser Einwand führt schon deshalb nicht weiter, weil die von der Klägerin beanstandeten Formulierungen, wie sie selbst erkannt hat (vgl. Replik vom 20.05.2025, S. 8), aus einem Schriftsatz der Beklagten aus dem gerichtlichen Verfahren (Klageerwiderung vom 22.11.2024, S. 5) stammen, nicht aber aus dem für die Abwägung der Planfeststellungsbehörde allein maßgeblichen 2. Änderungsbeschluss vom 04.06.2024. Unabhängig davon überinterpretiert die Klägerin die von ihr punktuell zitierten Formulierungen und nimmt sie die konkreten Ausführungen im 2. Änderungsbeschluss, der die betroffenen Belange der Klägerin eingehend beschreibt und, wie gezeigt, als in erheblichem Maße, umfangreich und schwerwiegend beeinträchtigt einordnet (vgl. ÄndB S. 12 und oben cc)), auch in diesem Zusammenhang nicht ausreichend in den Blick. c) Der Planfeststellungsbeschluss verstößt in der Gestalt des 2. Änderungsbeschlusses auch nicht (mehr) gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. aa) Der Senat hatte im Urteil vom 01.02.2023 (a. a. O.) bemängelt, dass die Planfeststellungsbehörde einige durch das planfestgestellte Vorhaben hervorgerufenen Konflikte im ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss nicht ordnungsgemäß bewältigt hatte. Das betraf Konflikte im Zusammenhang mit dem planfestgestellten zweiten Einstieg in die FAA und dem darauf bezogenen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (vgl. Senat, Urteil vom 01.02.2023, a. a. O., juris Rn. 211 ff.) sowie hinsichtlich der Beweissicherung in Bezug auf die Auswirkungen der geplanten Baumaßnahme auf die Wasserkraftanlage und Energieerzeugung (vgl. Senat, Urteil vom 01.02.2023, a. a. O., juris Rn. 215 ff.). Diese Verstöße gegen das Gebot der Konfliktbewältigung hat die Planfeststellungsbehörde im ergänzenden Verfahren beseitigt. Sie hat die zu diesen Konfliktfeldern bereits in der mündlichen Verhandlung am 01.02.2023 vor dem Senat gemachten Zusagen (vgl. Protokoll vom selben Tag, S. 4 f.) im 2. Änderungsbeschluss durch die Änderung bzw. Aufnahme entsprechender Verfügungen zugunsten der Klägerin umgesetzt (vgl. ÄndB, S. 2 ff., 22 und dazu schon Senat, Urteil vom 01.02.2023, a. a. O., juris Rn. 214, 220). bb) Ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Planfeststellungsbehörde dem TdV im 2. Änderungsbeschluss nach wie vor keinen konkreten, datumsmäßig fixierten Bauzeitenplan vorgegeben hat. Die Klägerin bemängelt das Fehlen von Bauzeitvorgaben im vorliegenden zweiten Gerichtsverfahren der Sache nach mit ihren erneuten Ausführungen dazu, dass der Umfang der Erzeugungsverluste und monetären Schäden davon abhängen werde, in welchen Monaten eines Kalenderjahrs die Kraftwerksturbinen stillgelegt werden (vgl. Klageschrift, S. 10 ff.), und mit ihrer Rüge, dass auch die mit dem Änderungsbeschluss neu aufgenommenen Schutzvorkehrungen Erzeugungs- und Stillstandsschäden nicht gänzlich vermeiden könnten (vgl. Klageschrift, S. 57 ff.). Soweit die Klägerin damit – wie schon im ersten Klageverfahren – erneut einen Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung mit der Begründung rügen will, dass die Beantwortung der Frage, wann das Kraftwerk stillgelegt werde, nicht in die Ausführungsplanung verlagert werden dürfe, dringt sie damit nicht durch. Es bedarf keiner Entscheidung, ob dieser Rüge bereits die Rechtskraft und Bindungswirkung des Senatsurteils vom 01.02.2023 - 14 S 370/22 - ZfW 2023, 139 entgegensteht, in dem der Senat entschieden hat, dass bereits der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss vom 21.12.2021 nicht wegen des Fehlens einer konkreten Bauzeitplanvorgabe abwägungsfehlerhaft war (vgl. Senat, Urteil vom 01.02.2023, a. a. O., juris Rn. 221 ff.). Denn unabhängig davon bestehen gegen den Umgang der Planfeststellungsbehörde mit der Bauzeitenplanung aus den in dem Urteil genannten Gründen jedenfalls inhaltlich nach wie vor keine Bedenken. Das gilt inzwischen umso mehr, als die Behörde, wie sie in der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2023 zugesagt hatte, den Planfeststellungsbeschluss vom 21.12.2022 im 2. Änderungsbeschluss um weitere die Belange der Klägerin schützende Regelungen zu dem oben genannten Konfliktfeld ergänzt hat (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2023, S. 4, und ÄndB, S. 2 f., 22; s. dazu bereits Senat, Urteil vom 01.02.2023, a. a. O., juris Rn. 238; zur Unbedenklichkeit des Fehlens eines Bauzeitenplans in einem insoweit ähnlich gelagerten Fall auch BVerwG, Urteil vom 25.05.2023 - 7 A 7.22 - BVerwGE 179, 30, juris Rn. 66). d) Der Planfeststellungsbeschluss weist in der Gestalt des 2. Änderungsbeschlusses auch keine (neuen) beachtlichen Rechtsfehler auf der letzten Stufe der Abwägung auf. Die im ergänzenden Verfahren ergangene Entscheidung verstößt nicht gegen das Verbot der Abwägungsdisproportionalität und wahrt die fachplanerische Zumutbarkeitsgrenze. Die Planfeststellungsbehörde ist im 2. Änderungsbeschluss im ersten Schritt von der Annahme ausgegangen, dass nach den bereits im ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss vom 21.12.2021 verfügten Auflagen zum Schutz der Klägerin und den im ergänzenden Verfahren zusätzlich aufgenommenen Auflagen keine weiteren Schutzvorkehrungen im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, die mit dem Zweck des Vorhabens – einschließlich der Verbesserung der ökologischen Durchgängigkeit an der Staustufe – vereinbar wären, vorhanden seien. Insbesondere lasse sich der Neubau der FAA nicht ohne Beeinträchtigungen des Kernbereichs des Eigentums der Klägerin realisieren (vgl. ÄndB, S. 7 f.). Die Behörde hat im zweiten Schritt weiter die Auffassung vertreten, dass die bei Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses folglich unvermeidbar verbleibenden temporären und dauerhaften Beeinträchtigungen des Kraftwerksbetriebs – namentlich die zeitweisen Erzeugungsverluste während der Bauzeit und die dauerhaften Einbußen durch die Verringerung des Wasserdargebots für die Dotation der FAA – auch ohne Gewährung einer Entschädigung (§ 14 Abs. 1 Satz 4, § 14b Abs. 1 Satz 1 WaStrG i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG) nicht außer Verhältnis zu den mit der Planung verfolgten Allgemeininteressen stehen (vgl. ÄndB, S. 8 ff., 12 ff.). Diese – im ergänzenden Verfahren nun anders als zuvor auf eine fehlerfreie Gewichtung der betroffenen Belange und eine ausreichende planerische Konfliktbewältigung gestützte (vgl. oben b) und c)) – Auffassung der Planfeststellungsbehörde zu § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (dazu sogleich aa)) und § 74 Abs. 3 Satz 3 VwVfG (dazu bb)) ist rechtlich nicht zu beanstanden. aa) Rechtsfehlerfrei hat die Planfeststellungsbehörde im ersten Schritt angenommen, dass über die im Planfeststellungsbeschluss vom 21.12.2021 und zusätzlich im 2. Änderungsbeschlusses vom 04.06.2024 bereits verfügten Schutzvorkehrungen hinaus keine weiteren technisch-realen Schutzmaßnahmen im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG vorhanden sind, die mit dem Zweck des planfestgestellten Vorhabens vereinbar wären. Dass die Planfeststellungsbehörde im Sinne dieser Vorschrift tatsächlich mögliche und rechtlich erforderliche Schutzmaßnahmen übersehen oder sehenden Auges unterlassen haben könnte, macht die Klägerin selbst nicht substantiiert geltend. Sie hat im vorliegenden Gerichtsverfahren im Gegenteil eingeräumt, dass sie insoweit wie die Beklagte davon ausgehe, dass sich der geplante Anlagenstillstand in einem Zeitraum von 14,6 Monaten und die damit verbundenen Erzeugungseinbußen nicht verhindern ließen (weshalb auch ihres Erachtens insoweit keine weiteren Schutzmaßnahmen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG in Betracht kommen, sondern die Festsetzung einer Entschädigungspflicht dem Grunde nach gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG geboten ist, vgl. Klagebegründung, S. 32). Soweit die Klägerin einschränkend vorträgt, dass es allerdings nicht nur um den geplanten Anlagenstillstand, sondern auch um drohende Bauzeitverzögerungen gehe und der Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich Letzterer auch in der Gestalt des 2. Änderungsbeschlusses nach wie vor keine angemessene Konfliktlösung enthalte, weshalb in dieser (einen) Hinsicht doch noch weitere Schutzvorkehrungen in Betracht kämen (vgl. Klagegründung, S. 32), ist dieser Einwand unbegründet. Die Planfeststellungsbehörde konnte, wie gezeigt, auf die Vorgabe eines Bauzeitenplans verzichten (vgl. oben c) bb)). bb) Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat die Planfeststellungsbehörde im zweiten Schritt angenommen, dass die bei Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses mangels weiterer Schutzvorkehrungsmöglichkeiten unvermeidbaren (temporären und dauerhaften) Beeinträchtigungen des Kraftwerksbetriebs auch ohne Gewährung einer Entschädigung (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG und § 14 Abs. 1 Satz 4, § 14b Abs. 1 Satz 1 WaStrG) nicht außer Verhältnis zu den mit der Planung verfolgten Allgemeininteressen stehen. Die Grenze zur Abwägungsdisproportionalität ist, wie gezeigt, erst erreicht, wenn Belastungen so massiv ins Gewicht fallen, dass dem Betroffenen ein unzumutbares Opfer abverlangt wird (vgl. oben a)). Das ist bei der Klägerin nicht der Fall. Dies hat der Planfeststellungsbeschluss fehlerfrei erkannt. Der TdV verfolgt mit dem planfestgestellten Vorhaben im Kern drei Ziele: den Ausbau der Bundeswasserstraße Neckar für 135 m lange Schiffe, die Aufrechterhaltung einer gefahrfreien Nutzung des Verkehrswegs für die Schifffahrt durch Sanierungsarbeiten an der Neckarkanalwand und schließlich die Wiederherstellung der ökologischen Durchgängigkeit des Flusses durch Errichtung der FAA. Das Vorhaben dient damit drei jeweils bundesgesetzlich verankerten, bedeutenden öffentlichen Belangen (vgl. zum Gewicht der Ziele einer gefahrfreien Passierbarkeit der Bundeswasserstraße und der Gewährleistung ihrer ökologischen Durchgängigkeit BVerwG, Urteil vom 25.05.2023 - 7 A 7.22 - BVerwGE 179, 30, juris Rn. 77; zur Bedeutung der im vorliegenden Fall verfolgten drei Ziele Senat, Urteil vom 01.02.2023 - 14 S 370/22 - ZfW 2023, 139, juris Rn. 74 ff., 83 ff.). Die Planfeststellungsbehörde hat sich in der Kollision dieser öffentlichen Belange mit den privaten Belangen der Klägerin für die Bevorzugung jener für das Vorhaben streitenden Belange und damit für die Zurückstellung der Belange der Klägerin entschieden. Sie hat der Sache nach angenommen, dass jene Ziele für sich genommen bereits derart gewichtig sind, dass ihre mit der Planfeststellung erfolgte Durchsetzung auf Kosten der widerstreitenden Interessen der Klägerinnen – unter Berücksichtigung der zahlreichen zu ihrem Schutz im Planfeststellungsbeschluss und dem 2. Änderungsbeschluss verfügten Vorkehrungen – nicht als grundsätzlich unverhältnismäßig zu bewerten ist (vgl. ÄndB, S. 8 ff., 12 ff.). Das ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. auch insoweit BVerwG, Urteil vom 25.05.2023 - 7 A 7.22 - BVerwGE 179, 30, juris Rn. 77 ). Die Planfeststellungsbehörde ist dabei auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens nicht zu einer derart nachhaltig verschlechterten Situation der Klägerin führt, dass diese nur bei kompensatorischer Entschädigung hinnehmbar und mit dem Abwägungsgebot vereinbar wäre. In der fachplanerischen Abwägung ist, wie gezeigt, nicht jeglicher Rechtsnachteil mit einem Anspruch auf Schutzvorkehrungen bzw. ersatzweise Entschädigung auszugleichen, sondern nur ein solcher, der nach den jeweiligen Einzelfallumständen die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle überschreitet und deshalb ohne eine entsprechende kompensatorische Regelung allein durch eine gerechte Abwägung nicht überwindbar wäre (s. oben a)). Die Planfeststellungsbehörde ist im vorliegenden Fall ohne Rechtsfehler zu der Auffassung gelangt, dass der Klägerin durch das planfestgestellte Vorhaben unter Berücksichtigung der ergänzenden Maßgaben aus dem Planfeststellungsbeschluss in der Gestalt des 2. Änderungsbeschlusses vom 04.06.2024 keine Belastungen auferlegt werden, die so massiv ins Gewicht fallen, dass der Klägerin ein gemessen an der fachplanerischen Zumutbarkeitsgrenze (dazu (1)) unzumutbares Opfer abverlangt wird ((2)). (1) Bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze haben weder die Planfeststellungsbehörde noch gar der TdV einen Beurteilungsspielraum. Die Grenzziehung unterliegt auch nicht etwa einer gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Abwägung. Der Gesetzgeber hat in § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG vielmehr strikt bindendes Recht normiert. Die Einhaltung der dort aufgestellten Voraussetzungen für die Anordnung von Schutzauflagen oder einen an deren Stelle tretenden Entschädigungsanspruch und damit die Einhaltung der fachplanerischen Zumutbarkeitsschwelle unterliegen deshalb uneingeschränkter gerichtlicher Prüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.2023 - 4 C 1.22 - BVerwGE 178, 371, juris Rn. 52 m. w. N.). Die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle ist dabei nach den Maßgaben des jeweiligen Fachplanungsrechts zu bestimmen. Sie ist insbesondere von der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle zu unterscheiden und nicht erst bei deren Überschreiten erreicht, sodass § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG einen Anspruch auf kompensatorische Entschädigung bereits unterhalb der Schwelle einer vollständigen Entwertung des Eigentumsrechts gewährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.2023 - 4 C 1.22 - BVerwGE 178, 371, juris Rn. 51; Lieber in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl., § 74 Rn. 172 m. w. N.). In den Fällen, in denen die konkrete Grenze nicht – wie beispielsweise durch normative Grenzwerte für Verkehrslärm oder Luftschadstoffe geschehen (vgl. Neumann/Külpmann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl., § 74 Rn. 84 ff.; Lieber in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl., § 74 Rn. 181 f.; jeweils m. w. N.) – verbindlich durch Gesetz oder Verordnung bestimmt ist, lässt sich allerdings nicht allgemein verbindlich beschreiben, sondern hängt es von den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalls ab, wann sie überschritten, eine durch das geplante Vorhaben verursachte (mittelbare) Beeinträchtigung also als unzumutbar anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.05.2023 - 7 A 7.22 - BVerwGE 179, 30, juris Rn. 80; Urteil vom 23.05.2023 - 4 C 1.22 - BVerwGE 178, 371, juris Rn. 52 m. w. N.). Zu berücksichtigen sind hierbei insbesondere – soweit vorhanden und einschlägig – Maßgaben aus technischen Regelwerken wie beispielsweise DIN-Normen und Empfehlungen sachverständiger Kreise (vgl. Neumann/Külpmann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl., § 74 Rn. 87 m. w. N.), gegebenenfalls Risikoverteilungen und Wertungen aus die konkreten Rechtspositionen begründenden oder sonst betreffenden Verwaltungsakten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.05.2023 - 7 A 7.22 - BVerwGE 179, 30, juris Rn. 81 ff.), ferner wertende Elemente wie die Üblichkeit und das Herkommen der in Rede stehenden Beeinträchtigungen und grundsätzlich die Lage und (ggf. schutzmindernd wirkende) Vorbelastungen betroffener Grundstücke (vgl. Neumann/Külpmann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl., § 74 Rn. 87 ff. m. w. N.). Zu berücksichtigen sind außerdem gesetzliche Wertungen wie sie beispielsweise naturschutzrechtlichen Vorgaben für die Vermeidung, die Minimierung und den Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft (vgl. §§ 13 ff. BNatSchG) sowie den habitat- und artenschutzrechtlichen Regelungen der §§ 34, 44 ff. BNatSchG entnommen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.09.1997 - 4 A 36.96 - BVerwGE 105, 178, juris Rn. 52 f.; Lieber in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl., § 74 Rn. 183 m. w. N.) und die dann gegebenenfalls die Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.05.2023 - 7 A 7.22 - BVerwGE 179, 30, juris Rn. 80, 86 zu § 34 WHG und Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Durchgängigkeit von Gewässern mit nachteiligen Auswirkungen auf Wasserkraftwerksbetreiber). (2) Von den vorstehenden Grundsätzen ausgehend hat die Planfeststellungsbehörde rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Klägerin durch das planfestgestellte Vorhaben in dem Rahmen, in dem es nach dem 2. Änderungsbeschluss vom 04.06.2024 verwirklicht werden darf, keine Belastungen auferlegt werden, die ihr ein unzumutbares Opfer abverlangen. Die Planfeststellungsbehörde ist im Kern davon ausgegangen, dass die Klägerin aufgrund von § 34 WHG verpflichtet sei, den Neubau der FAA entschädigungslos zu dulden (ÄndB, S. 8). Die Vorschrift stelle eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums dar. Die darin normierten Verpflichtungen zur Wiederherstellung der Gewässerdurchgängigkeit träfen sowohl die Beklagte als Betreiberin der Stauanlagen "Wehr" und "Schleuse" als auch die Klägerin als Betreiberin der Stauanlage "Wasserkraftanlage". Die Beklagte komme ihrer Verpflichtung aus § 34 Abs. 3 WHG durch die Errichtung der FAA nach. Als eine von zwei Verantwortlichen setze sie die dazu erforderlichen Maßnahmen alleine um, weil sie sich dazu gegenüber dem Land Baden-Württemberg in der Kompensationsvereinbarung aus dem Jahr 2008 verpflichtet habe. Wo einer von zwei Verantwortlichen alleine die europa- und wasserhaushaltsrechtlich veranlasste Wiederherstellung der ökologischen Durchgängigkeit übernehme, könnten für den zweiten Verantwortlichen aufgrund der gesetzlichen Wertung des § 34 WHG keine Entschädigungsansprüche entstehen. Aus § 34 Abs. 3 WHG (der die Beklagte zur Wiederherstellung verpflichte) ergebe sich eine Sozialbindung des Eigentums der Klägerin, die nach heutiger Rechtslage wie schon seit dem Inkrafttreten der Wasserrahmenrichtlinie im Jahr 2000, jedenfalls aber seit deren erstmaliger Umsetzung im neuen Wasserhaushaltsgesetz im Jahr 2010 als Betreiberin einer Wasserkraftanlage an Stauanlagen des Bundes kraft Gesetzes mit nachträglichen Maßnahmen der WSV zur Verbesserung der ökologischen Durchgängigkeit und damit auch einem entsprechenden Wasserkraftentzug zum Betrieb von FAA zu rechnen habe und die daneben selbst als Betreiberin einer Stauanlage grundsätzlich die Pflicht zur Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit treffe. Bereits die abstrakte Verpflichtung aus § 34 Abs. 1 und 2 WHG als Betreiberin eines Durchgängigkeitshindernisses und die abstrakte Verantwortlichkeit reichten aus, die Duldungspflicht zu begründen. Der Erlass eines Bescheids, mit dem die Klägerin zur Wiederherstellung verpflichtet würde, und die Ausübung von Auswahlermessen (durch die zuständige Landesbehörde) seien nicht erforderlich. Die verbleibenden zeitweisen Einschränkungen während der Bauzeit der FAA und die dauerhaften Einschränkungen wegen der für die FAA notwendigen Wasserentnahme, durch die der Betrieb der Wasserkraftanlage der Klägerin weder auf Dauer verhindert noch unrentabel gemacht werde, seien ihr danach zumutbar (vgl. näher ÄndB, S. 8 ff., 12 ff.). Die Planfeststellungsbehörde ist mit diesen Erwägungen im Ergebnis zu Recht zu der Auffassung gelangt, dass der Klägerin die verbleibenden Einschränkungen auch ohne kompensatorische Entschädigung zumutbar sind. Rechtsfehlerfrei hat sie insbesondere für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze an Wertungen des Gesetzgebers aus Absatz 3 (dazu nachfolgend unter (a)) und Absatz 2 (dazu (b)) des § 34 WHG angeknüpft und die die Klägerin konkret betreffenden Beeinträchtigungen auf ihre Zumutbarkeit hin untersucht (dazu (c)). (a) Ohne Rechtsfehler hat sich die Planfeststellungsbehörde für die Bestimmung der fachplanerischen Zumutbarkeitsschwelle auch auf gesetzliche Wertungen aus § 34 WHG und insbesondere dessen Absatz 3 gestützt. Nach § 34 Abs. 1 WHG dürfen die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG zu erreichen. Entsprechen bereits vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach § 34 Abs. 1 WHG, hat die zuständige Behörde nach § 34 Abs. 2 WHG die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG zu erreichen. Bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von der WSV betrieben werden, führt diese nach Absatz 3 die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch. Rechtsdogmatisch begründet § 34 WHG zusammen mit den Bestimmungen des § 33 WHG zur Mindestwasserführung und des § 35 WHG über Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation bei der Wasserkraftnutzung ein grundsätzliches Verbot des Aufstauens, Entnehmens oder Ableitens von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer für den Fall, dass die Durchgängigkeit des oberirdischen Gewässers nicht erhalten bleibt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.12.2015 - 3 S 2158/14 - NuR 2016, 196, juris Rn. 76). Die Sicherstellung der erforderlichen Mindestwasserführung (§ 33 WHG) und der Durchgängigkeit (§ 34 WHG) sind daher im Grundsatz zwingender Ausgleich für die Zulassung einer Wasserkraftnutzung (vgl. Senat, Urteil vom 01.02.2023 - 14 S 370/22 - ZfW 2023, 139, juris Rn. 86; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.03.2021 - 3 S 2506/18 - VBlBW 2022, 107, juris Rn. 153; Urteil vom 15.12.2015 - 3 S 2158/14 - NuR 2016, 196, juris Rn. 76; BayVGH, Beschluss vom 05.09.2019 - 8 ZB 16.1851 - juris Rn. 12 m. w. N.). Um im Sinne des § 34 WHG "die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG zu erreichen", ist es im vorliegenden Fall konkret erforderlich, eine FAA an der Staustufe Kochendorf zu errichten. Das folgt aus § 27 WHG und den insoweit maßgeblichen Bewirtschaftungsplänen (vgl. § 86 WHG) einschließlich der darin vorgenommenen wasserhaushaltsrechtlichen Einordnung des betroffenen Gewässers. Der hier betroffene Wasserkörper 4-04 ist als "erheblich verändertes" Gewässer eingestuft. Er ist folglich nach § 27 Abs. 2 WHG so zu bewirtschaften, dass zwar nicht ein "guter ökologischer Zustand" (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 2 WHG) geschaffen werden muss, aber doch wenigstens ein "gutes ökologisches Potenzial" erreicht wird. Dazu ist nach den maßgeblichen Bewirtschaftungsplänen eine Wiederherstellung der Gewässerdurchgängigkeit im Wasserkörper und insbesondere auch an der Staustufe Kochendorf notwendig (vgl. Bewirtschaftungsplan Neckar 2015, abrufbar unter https://um.baden-wuerttemberg.de und die die konkretisierend erstellte "Begleitdokumentation zum BG Neckar (BW) Teilbearbeitungsgebiet 46 - Neckar unterhalb Enz bis oberhalb Kocher", Stand Dezember 2015, abrufbar unter https://rp.baden-wuerttemberg.de; näher dazu Senat, Urteil vom 01.02.2023 - 14 S 370/22 - ZfW 2023, 139, juris Rn. 87, 205 ff. m. w. N.; zur Maßgeblichkeit der Bewirtschaftungspläne BR-Drs. 280/09, S. 174; Knopp/Schenk in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, Stand 59. EL, WHG, § 34 Rn. 28; Durner in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 105. EL, WHG, § 34 Rn. 23 ff.). Zur Durchführung dieser für die Durchgängigkeit für die Fischwanderung erforderlichen Maßnahme verpflichtet ist – jedenfalls – die Beklagte gemäß § 34 Abs. 3 WHG. Denn sie betreibt mit der Schleuse und dem Wehr bereits vorhandene Stauanlagen, die dem genannten Bewirtschaftungsziel derzeit mangels Fischaufstiegsmöglichkeit noch nicht entsprechen (vgl. § 34 Abs. 2 WHG), und es zählt zu ihren hoheitlichen Aufgaben – und nicht etwa zu den Aufgaben des Landes Baden-Württemberg und der ansonsten für die Durchsetzung der Bewirtschaftungsziele zuständigen Landesbehörden –, die zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen an ihren Stauanlagen selbst durchzuführen (vgl. Senat, Urteil vom 01.02.2023 - 14 S 370/22 - ZfW 2023, 139, juris Rn. 180 m. w. N.; Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Aufl., § 34 Rn. 28; zur Bedeutung des § 34 Abs. 3 WHG als Regelung der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Bund und Land auch BT-Drs. 19/26827, S. 1 f., 20; Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 34 Rn. 13; Riedel in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, 73. Ed., WHG, § 34 Rn. 26 f.; zur Einordnung als hoheitliche Aufgabe auch § 12 Abs. 7 Satz 1 WaStrG; BT-Drs. 17/6055, S. 2, 14, 17). Die zuvor skizzierten umweltrechtlichen Vorgaben aus § 34 Abs. 3 WHG sind Ausdruck von Wertungen des Gesetzgebers, die auch für die Bestimmung der fachplanerischen Zumutbarkeitsgrenze zu berücksichtigen sind. Der Bund ist, wie gezeigt, nach Maßgabe jener Vorschrift verpflichtet, an den von ihm betriebenen Stauanlagen an Bundeswasserstraßen FAA zu errichten, die dann auch Teil der Bundeswasserstraße werden (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 3 WaStrG). Aufgrund dieser Rechtslage haben Betreiber von Kraftwerken an Stauanlagen des Bundes kraft Gesetzes mit nachträglichen Maßnahmen der Beklagten zur Verbesserung der ökologischen Durchgängigkeit an Bundeswasserstraßen und damit auch mit damit notwendigerweise verbundenen Belastungen ihres Kraftwerksbetriebs zu rechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.05.2023 - 7 A 7.22 - BVerwGE 179, 30, juris Rn. 86 für Fischwechselanlagen). Die genannten Vorschriften konkretisieren auf diese Weise auch die Sozialbindung des Eigentums der betroffenen Kraftwerksbetreiber und sind damit für die Beantwortung der Frage, ob unvermeidbare Einschränkungen, die sich für den Kraftwerksbetrieb ergeben, wenn die gesetzesgebundene Beklagte (Art. 20 Abs. 3 GG) ihre gesetzliche Verpflichtung aus § 34 Abs. 3 WHG erfüllt, ein unzumutbares Sonderopfer für den Betreiber begründen, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.05.2023 - 7 A 7.22 - BVerwGE 179, 30, juris Rn. 80, 86 ff., ein solches Sonderopfer im dortigen Einzelfall verneinend). Das gilt nicht nur für die Beurteilung der konkreten Frage, ob es für den Betreiber unzumutbar ist, dass nach einer vom Bund durchgeführten Errichtung einer FAA Erzeugungseinbußen verbleiben, weil dem Fluss für den Betrieb der FAA Wasser entnommen werden muss und dies zu einem entsprechenden Wasserkraftentzug führt (vgl. dazu – ein unzumutbares Sonderopfer verneinend – BVerwG, Urteil vom 25.05.2023 - 7 A 7.22 - BVerwGE 179, 30, juris Rn. 86). Die umweltrechtlichen Wertungen aus § 34 Abs. 3 WHG sind vielmehr auch für die Frage maßgeblich, ob sonstige sich aus der Erfüllung der Pflicht aus § 34 Abs. 3 WHG ergebenden Nachteile als unzumutbar erweisen. Zu berücksichtigen sind sie deshalb auch bei der Bewertung, ob es ein nicht mehr hinzunehmendes Sonderopfer darstellt, wenn der Kraftwerksbetreiber für die Errichtung der FAA während der Bauzeit vorübergehend einen Stillstand aller oder einiger Turbinen hinnehmen muss, weil die FAA im konkreten Einzelfall – wie hier – nur entlang seines Kraftwerks errichtet werden kann (vgl. zur Fehlerfreiheit der Variantenprüfung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses im Allgemeinen und der Standortauswahl im Besonderen bereits Senat, Urteil vom 01.02.2023 - 14 S 370/22 - ZfW 2023, 139, juris Rn. 101 ff.). Soweit im Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Senats ansatzweise – noch grundsätzlicher – Zweifel anklangen, ob das Bestehen und gegebenenfalls das Ausmaß der Sozialbindung ihres Eigentums überhaupt von Bedeutung für die Beantwortung der Frage ist, wo die fachplanerische Zumutbarkeitsgrenze für entschädigungslos hinzunehmende Eingriffe liegt, sind solche Zweifel nicht begründet. Mit § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG hat der Gesetzgeber (auch) eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG normiert (vgl. Papier/Shirvani in Dürig/Herzog/Scholz, GG, 106. EL, Art. 14 Rn. 569 m. w. N.). Bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums von Personen, die sich auf das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berufen können, muss der Gesetzgeber im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er ist dabei insbesondere an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gebunden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226, juris Rn. 76). Für die in diesem Rahmen von ihm sicherzustellende Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i. e. S.) einer Inhalts- und Schrankenbestimmung – und damit auch für die Frage, welche Einschränkungen einem Eigentümer noch entschädigungslos auferlegt werden können – ist der soziale Bezug der betreffenden Eigentumsposition ein bedeutsamer Faktor (vgl. Art. 14 Abs. 2 GG; Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 18. Aufl., Art. 14 Rn. 42 m. w. N.). Die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung ist umso weiter, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226, juris Rn. 77; Depenheuer/Froese in Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl., Rn. 231 m. w. N.). Diese Grundsätze sind auch bei der Gesetzesanwendung durch die Verwaltung und deren Kontrolle durch die Gerichte zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.02.2020 - 1 BvR 2736/08 - NVwZ 2010, 512, juris Rn. 40, 46 ff.). Ungeachtet des Umstands, dass die genaue Abgrenzung zwischen der verfassungsrechtlich zulässigen und unzulässigen Sozialbindung des Eigentums und die – damit, wie gezeigt, nicht identische – Abgrenzung zwischen im Sinne des Fachplanungsrechts zumutbaren und unzumutbaren Eigentumsbeeinträchtigungen in Fällen fehlender gesetzlicher Grenzwertbestimmungen im Einzelfall schwierig ist (vgl. Papier/Shirvani in Dürig/Herzog/Scholz, GG, 106. EL, Art. 14 Rn. 569 m. w. N.), steht doch fest, dass es für die Beantwortung der Frage, welche Einschränkungen dem Eigentümer im konkreten Einzelfall noch zumutbar sind, von erheblicher Relevanz ist, ob die Eigentumsgegenstände überhaupt einen sozialen Bezug aufweisen und welches Ausmaß dieser Sozialbezug annimmt (vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 25.05.2023 - 7 A 7.22 - BVerwGE 179, 30, juris Rn. 80, 86 ff., zu § 34 WHG und beispielsweise BVerwG, Urteil vom 12.02.1997 - 11 A 66.95 - NVwZ-RR 1998, 90, juris Rn. 40 f. zu einem durch ein planfestgestelltes Vorhaben verursachten Eingriff mit der Intensität eines Anschluss- und Benutzungszwangs an eine öffentliche Einrichtung). Für die Beeinträchtigung des Eigentums eines Dritten, der – wie die Klägerin – nicht Träger des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG ist, gilt dies erst recht. Die Beklagte durfte deshalb in ihrer Abwägung im vorliegenden Fall ohne Rechtsfehler den Umstand berücksichtigen, dass das Eigentum der Klägerin, die mit dem Neckar ein Oberflächengewässer für eigene Zwecke nutzt und in dem Gewässer ein Durchgängigkeitshindernis begründet, nicht nur dem privaten Nutzen dient, sondern beim derzeitigen Stand des unionsrechtlichen und nationalen Wasserhaushaltsrechts einen erheblichen Sozialbezug aufweist und ihr deshalb Auswirkungen von auf eigene Kosten unternommenen Anstrengungen des Bundes, die Durchgängigkeit des Gewässers im öffentlichen Interesse wiederherzustellen, in deutlich höherem Maße zumutbar sind, als wenn ein solcher Sozialbezug nicht bestünde. Von den bei Absatz 3 des § 34 WHG und der damit verbundenen Sozialbindung des Eigentums der Klägerin ansetzenden Erwägungen ist im Wesentlichen und zutreffend auch die Planfeststellungsbehörde in der angefochtenen Entscheidung, konkret in dem im ergänzenden Verfahren getroffenen Änderungsbeschluss ausgegangen (vgl. ÄndB, S. 8 f., 12 f.). (b) Sie hat für die Bestimmung der Zumutbarkeitsschwelle darüber hinaus – insoweit bei Absatz 2 des § 34 WHG ansetzend – berücksichtigt, dass ihres Erachtens neben dem Bund auch die Klägerin zur Wiederherstellung der Gewässerdurchgängigkeit an der Staustufe Kochendorf "abstrakt verpflichtet" und "verantwortlich" sei (vgl. ÄndB, S. 10 f.), dass die Beklagte (WSV) ihr eine eigene "Pflicht zur Herstellung der Durchgängigkeit" durch die Planung und den Bau der FAA "abnehme" und der Neubau der FAA vor diesem Hintergrund "keinen ausschließlichen Eingriffscharakter" habe (vgl. ÄndB, S. 14). Diese Erwägungen der Planfeststellungsbehörde dazu, dass – auch – die Wertung in § 34 Abs. 2 WHG für die Bemessung der Zumutbarkeitsschwelle berücksichtigt werden können, sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie hat mit den verschiedenen oben zitierten Formulierungen zur "abstrakten Verpflichtung" der Klägerin und einer (auch) aus § 34 Abs. 2 WHG folgenden "Duldungspflicht" (vgl. ÄndB, S. 8, 13) nur ein und denselben Kerngedanken umschrieben: Sie nimmt an, dass für die Bestimmung der fachplanerischen Zumutbarkeitsschwelle – auch – berücksichtigt werden kann, dass die Klägerin, die bislang selbst keine Anstrengungen zur Wiederherstellung der Gewässerdurchgängigkeit unternommen hat, für das Fehlen dieser Durchgängigkeit und damit für Maßnahmen zu deren Wiederherstellung eine materielle Verantwortung trägt, weil sie für die derzeitige Störung der Durchgängigkeit einen eigene wesentliche Ursache gesetzt hat. Dieser Kerngedanke ist frei von Rechtsfehlern. § 34 WHG kann – über die oben skizzierte, bei der Verantwortlichkeit des Bundes und der WSV für die Gewässerdurchgängigkeit ansetzenden Wertung aus Absatz 3 hinaus – auch die in Absatz 2 zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers entnommen werden, dass ein Betreiber von Wasserkraftanlagen für die Durchgängigkeit eines Gewässers grundsätzlich ebenfalls materiell verantwortlich ist. Fehlt es im Einzelfall an der Durchgängigkeit des Gewässers und ist deren Wiederherstellung zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele erforderlich, kann die (ggf. Mit-)Verantwortung des Kraftwerksbetreibers für die Bemessung der Zumutbarkeitsschwelle jedenfalls dann berücksichtigt werden, wenn er selbst im konkreten Einzelfall substanziell zum Verlust der Gewässerdurchgängigkeit beigetragen hat. So liegt der Fall hier. § 34 Abs. 2 WHG bestimmt, wie gezeigt, dass, wenn vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach § 34 Abs. 1 WHG – also den sich aus den wasserhaushaltsrechtlichen Bewirtschaftungszielen für den konkreten Gewässerkörper ergebenden Erfordernissen – entsprechen, die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen hat, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG zu erreichen. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 WHG vor, ist die zuständige Behörde zur Anordnung von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gewässerdurchgängigkeit verpflichtet, sie verfügt also über kein Entschließungsermessen ("hat", vgl. BR-Drs. 280/09, S. 175; Lau in Schink/Fellenberg, GK-WHG, § 34 Rn. 22; Knopp/Schenk in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, Stand 59. EL, WHG, § 34 Rn. 37; Durner in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 105. EL, WHG, § 34 Rn. 34). Die Vorschrift begründet zwar, wie die Klägerin insoweit zurecht hervorhebt, nicht selbst unmittelbare Handlungspflichten der Normadressaten, sondern eine Rechtsgrundlage für die zuständigen Behörden zum Erlass von Anordnungen (Verwaltungsakten) zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit (vgl. Senat, Urteil vom 01.02.2023 - 14 S 370/22 - ZfW 2023, 139, juris Rn. 179; Riedel in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, 73. Ed., WHG, § 34 Rn. 25 m. w. N.; zur Frage, ob sich unmittelbare Pflichten der Kraftwerksbetreiber zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit aber aus § 35 WHG ergeben können, BVerwG, Urteil vom 25.05.2023 - 7 A 7.22 - BVerwGE 179, 30, juris Rn. 89). Ihr liegt dessen ungeachtet aber die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, dass Betreiber von Stauanlagen, die ein Durchgängigkeitshindernis begründen, für die Beseitigung desselben in Anspruch genommen werden können und erforderlichenfalls müssen. Dem wiederum liegt die Wertung zugrunde, dass die Betreiber für das Hindernis und seine Beseitigung wegen der Verursachung desselben grundsätzlich materiell verantwortlich sind (vgl. zur Einordnung der Anlagenbetreiber als Verhaltens- und Zustandsstörer Senat, Urteil vom 01.02.2023 - 14 S 370/22 - ZfW 2023, 139, juris Rn. 180; Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Aufl., § 34 Rn. 28). Diese vom Gesetzgeber vorgenommene Zuschreibung von Verantwortlichkeiten wird durch die Entstehungsgeschichte des § 34 WHG zusätzlich unterstrichen. Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) im Zuge der mit Wirkung vom 01.03.2010 erfolgten Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes in dieses eingeführt. Diese Gesetzesnovelle diente der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie. Die Richtlinie misst der Durchgängigkeit von Gewässern eine besondere Bedeutung als hydromorphologische Qualitätskomponente für den Gewässerzustand bei (vgl. Anhang V Nr. 1.1.1 und Nr. 1.2.1 WRRL sowie dementsprechend Anlage 4 Tab. 2 der OGewV; Knopp/Schenk in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, Stand 59. EL, WHG, § 34 Rn. 8 ff.). Der Bundesgesetzgeber hat dies in der Novelle aus dem Jahr 2009 eigens hervorgehoben. Er hat von der Annahme ausgehend, dass die "Durchgängigkeit für Gewässerorganismen … für die ökologische Funktionsfähigkeit oberirdischer Gewässer große Bedeutung" hat und "insbesondere wesentliche Voraussetzung für die Erreichung des guten ökologischen Zustands" bzw. Potenzials eines Gewässers ist, die zugleich neugefassten allgemeinen Vorschriften über die Gewässerbewirtschaftung (vgl. §§ 28 f. WHG) um die Regelungen in § 34 WHG ergänzt. Damit sollte die – inhaltlich von ihm bereits Jahre zuvor erkannte (vgl. BT-Drs. 14/7755, S. 19 zu § 31 WHG in der Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 18.06.2002 BGBl. I S. 1914) – Bedeutung speziell der unionsrechtlichen Ziele zur Gewässerdurchgängigkeit nochmals und nun ausdrücklich unterstrichen und deren Erreichung sichergestellt werden (vgl. BR-Drs. 280/09, S. 174 f.; Knopp/Schenk in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, Stand 59. EL, WHG, § 34 Rn. 1 ff.). Das damit umgesetzte Unionsrecht selbst beruht auf dem umweltrechtlichen Grundsatz, dass Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung bekämpft werden sollen, und insbesondere auf dem Verursacherprinzip (vgl. Erwägungsgrund 11 der WRRL unter Verweis auf Art. 174 EGV, jetzt Art. 191 Abs. 2 AEUV; s. auch Art. 9 Abs. 1 WRRL). Dieses Verursacherprinzip – das sich u. a. auf die Kostenzurechnung bezieht (vgl. Epiney, Umweltrecht der Europäischen Union, 4. Aufl., 1. Teil, 5. Kapitel, Rn. 27 ff.; Calliess in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl., Art. 191 AEUV Rn. 41 f. m. w. N.) – liegt als Grundsatz auch § 34 WHG einschließlich seines Absatzes 2 zugrunde (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Aufl., § 34 Rn. 3 zu Absatz 3). Die im Verursacherprinzip wurzelnde, im Kern an die materielle Verantwortung eines Störers für die Gefahrenschaffung und -beseitigung anknüpfende Wertung des nationalen Gesetzgebers kann die Planfeststellungsbehörde rechtsfehlerfrei für die Beantwortung der Frage berücksichtigen, ob es dem Verursacher eines Durchgängigkeitshindernisses, der dieses Hindernis nicht selbst beseitigt, zumutbar ist, Nachteile hinzunehmen, die ihm deshalb entstehen, weil ein Dritter (ggf. auch Mitverursacher) das Hindernis beseitigt. Der eigene Verursachungsbeitrag des untätig Bleibenden führt insbesondere dazu, dass ihm Nachteile der genannten Art grundsätzlich in höherem Maße zumutbar sind, als einem von Nachteilen ebenfalls betroffenen Nichtstörer, der keinen Verursachungsbeitrag für die Störung der Gewässerdurchgängigkeit geleistet hat. Die Klägerin kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie falle von vornherein nicht in den Anwendungsbereich von § 34 Abs. 2 WHG, weil ihr Kraftwerk keine (eigene) "Stauanlage" im Sinne des § 34 WHG sei. Ihr diesbezügliches Vorbringen führt schon deshalb nicht weiter, weil die in § 34 WHG zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers auch den grundlegenden Vorschriften in §§ 27 f. WHG zugrunde liegt. Dies würde es im Verbindung mit dem einschlägigen Bewirtschaftungsplan (vgl. § 82 WHG und zur Relevanz des Plans erneut BR-Drs. 280/09, S. 174, sowie näher oben unter (a)) unabhängig von § 34 WHG rechtfertigen, den von der Klägerin im vorliegenden Einzelfall gesetzten Verursachungsbeitrag für die Störung der Gewässerdurchgängigkeit und die damit verbundene materielle Verantwortlichkeit für die Ursachenbeseitigung bei der Bestimmung der fachplanerischen Zumutbarkeitsschwelle zu berücksichtigen (vgl. dazu, dass bereits vor der Schaffung des § 34 WHG der Sache nach vergleichbare Anforderungen wie die sich aus der Norm ergebenden bestanden haben und der Gesetzgeber mit § 34 WHG vor allem eine "Sichtbarmachung" der im Kern schon bestehenden Pflicht zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Gewässerdurchgängigkeit regeln wollte, Lau in Schink/Fellenberg, GK-WHG, § 34 Rn. 6; Durner in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 105. EL, WHG, § 34 Rn. 4 m. w. N.; BT-Drs. 14/7755, S. 19). Unabhängig davon trifft der Einwand der Klägerin, sie falle von vornherein nicht in den Anwendungsbereich von § 34 Abs. 2 WHG, weil ihr Kraftwerk keine "Stauanlage" im Sinne des § 34 WHG sei, auch nicht zu. Der Bundesgesetzgeber hat den Begriff der "Stauanlage" im Wasserhaushaltsgesetz nicht legaldefiniert. Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen aber für ein weites Begriffsverständnis. Sie dient, wie gezeigt, der Erreichung des unionsrechtlichen Ziels der Gewässerdurchgängigkeit. Die Wasserrahmenrichtlinie erachtet bereits jede "Störung" der Durchgängigkeit durch menschliche Handlungen als relevant und zielt auf eine möglichst gänzlich "ungestörte" Migration aquatischer Organismen (vgl. die Legaldefinition eines in hydromorphologischer Hinsicht "sehr guten" Zustands in Anhang V Nr. 1.2.1 WRRL sowie dementsprechend Anlage 4 Tab. 2 und für "erhebliche veränderte" Gewässer Tab. 6 der OGewV). Diesem eine Störungsfreiheit der Gewässerdurchgängigkeit anstrebenden normativen Ziel entspricht es, als "Stauanlage" alle Querbauten im Gewässer mit Barrierewirkung (vgl. Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 34 Rn. 2), d. h. sämtliche Querverbauungen eines Gewässers, durch die es zu stauungsbedingten Veränderungen des Strömungsverhaltens kommt (Breuer/Gärditz in Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Aufl., Rn. 612), anzusehen, dies unabhängig davon, ob die Anlagen einen Vollstau erreichen oder den ungestörten Wasserfluss durch ein Anstauen nur hemmen (vgl. zu Letzterem Riedel in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, 73. Ed., WHG, § 34 Rn. 10; Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 34 Rn. 6 m. w. N.), solange die Stauwirkung eine ungestörte Migration von Fischen und anderen aquatischen Organismen hindert. Dieses Begriffsverständnis zugrunde gelegt, stellen auch Wasserkraftwerke "Stauanlagen" im Sinne von § 34 Abs. 2 WHG dar. Denn sie verursachen einen Rückstau, der sich schon per se nachteilig auf die Durchgängigkeit auswirkt (vgl. insoweit BMUV/UBA, Die Wasserrahmenrichtlinie - Gewässer in Deutschland 2021, 2022, S. 35, 47; RP Stuttgart, Bewirtschaftungsplan Neckar 2015, Anhang 3, S. 16 ff.; abrufbar unter https://um.baden-wuerttemberg.de), und bilden unabhängig davon aufgrund ihrer Bauweise mit im Flussbett stehenden Betriebsgebäuden und Turbinen über ihre gesamte Länge eine erhebliche Barriere für die Migration aquatischer Lebensformen (im Ergebnis wie hier Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 34 Rn. 6; Lau in Schink/Fellenberg, GK-WHG, § 34 Rn. 32, 34; Riedel in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, 73. Ed., WHG, § 34 Rn. 9; wohl auch Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Aufl., § 34 Rn. 2; Niesen in Berendes/​Frenz/​Müggenborg, WHG, 2. Aufl., § 34 Rn. 2, 7, 9; vgl. für den Begriff der Stauanlage im Anwendungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes wohl ebenso § 40 Abs. 4 Nr. 1 EEG). Dementsprechend fällt das Wasserkraftwerk der Klägerin in den Anwendungsbereich des § 34 Abs. 2 WHG und ist sie für das damit geschaffene, für den betroffenen Gewässerkörper wesentliche Durchgängigkeitshindernis als Verursacherin auch nach dieser Norm materiell verantwortlich (vgl. im Ergebnis bereits Senat, Urteil vom 01.02.2023 - 14 S 370/22 - ZfW 2023, 139, juris Rn. 180). Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht ihr Einwand, nach der DIN 4048 Teil 1 "Wasserbau, Begriffe, Stauanlagen" sei ihre Wasserkraftanlage nicht als eigene Stauanlage anzusehen, sondern in die Stauanlage des Bundes integriert, und nach dem Hauptzweck dieser (umfassenden) Stauanlage "Staustufe Kochendorf" sei das durch die Wasserkraftanlage geschaffene Durchgängigkeitshindernis dem für die Bundeswasserstraße verantwortlichen Bund und nicht ihr zuzurechnen, weil der Neckar historisch betrachtet und im Neckar-Anpassungsvertrag zum Ausdruck kommend in erster Linie ausgebaut worden sei, um die Schiffbarkeit zu gewährleisten und nicht, um die Wasserkraft ausnutzen zu können. Bereits die erste Prämisse dieser Argumentation – nach der DIN 4048 Teil 1 sei ein Wasserkraftwerk nicht als eigene Stauanlage anzusehen – trägt nicht. Es ist unerheblich und bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob dem von der Klägerin nur auszugsweise zitierten Text der DIN 4808 (vgl. Klagebegründung, S. 38) ein solches Begriffsverständnis tatsächlich insgesamt zugrunde liegt. Denn weder der Wortlaut des § 34 WHG noch sein Telos noch die oben skizzierte Entstehungsgeschichte bieten einen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber bei der allein die Umsetzung der unionsrechtlichen Wasserrahmenrichtlinie dienenden und an deren umfassendem Verständnis von der Gewässerdurchgängigkeit orientierenden Schaffung des § 34 WHG auf Umschreibungen aus nationalen technischen Regelwerken wie der DIN 4048 zurückgreifen wollte (vgl. aus dem Gesetzesmaterialien erneut BR-Drs. 280/09, ferner BT-Drs. 16/13426). Es mag zulässig sein, thematisch einschlägigen DIN erste Orientierungspunkte dafür zu entnehmen, welche Bauwerke jedenfalls als Stauanlage anzusehen sind und Durchgängigkeitshindernisse begründen (dahin tendierend, allerdings unter Verweis auf die Wasserkraftnutzungen gerade mehrfach erwähnende DIN 19700 Teil 10 und Teil 13 Knopp/Schenk in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, Stand 59. EL, WHG, § 34 Rn. 15; Durner in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 105. EL, WHG, § 34 Rn. 12; Lau in Schink/Fellenberg, GK-WHG, § 34 Rn. 11; zur Bezugnahme der DIN 4048 auf die DIN 19700 auch Nr. 1.1 in Teil 1 jener DIN). Es besteht aber kein rechtsdogmatisch tragfähiger Ansatz für die Annahme, solchen nicht normativen Regelwerken sei eine verbindliche Auslegung des § 34 WHG oder aus anderen Gründen abschließende Aufzählung der unter das Tatbestandsmerkmal "Stauanlage" fallenden Bauwerken zu entnehmen. Unabhängig davon trägt auch die zweite Prämisse der Argumentation der Klägerin – bei Staustufen an Bundeswasserstraßen, an denen Anlagen des Bundes (Wehre, Schleusen) mit Kraftwerken zusammentreffen, sei im Anwendungsbereich des § 34 WHG nach dem "Hauptzweck" der Staustufe zu differenzieren und das Durchgängigkeitshindernis allein dem "Hauptverantwortlichen" zuzurechnen – nicht. Soweit für das Vorliegen einer Stauanlage im Sinne des § 34 WHG vereinzelt ein auf die Stauwirkung zielendes "finales Element" der Anlage gefordert oder eine nach Zwecken differenzierende Betrachtung befürwortet wird (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Aufl., § 34 Rn. 5), überzeugt das nicht. Nach dem Wortlaut der Norm ("Stau-Anlage") und vor allem ihrem auf die ökologische Funktion des Gewässers abzielenden Telos kommt es nicht auf den mit einer Anlage verfolgten Zweck, sondern allein auf ihre tatsächlichen Wirkungen im Gewässer für dessen Passierbarkeit an (wie hier Durner in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 105. EL, WHG, § 34 Rn. 13; Niesen in Berendes/​Frenz/​Müggenborg, WHG, 2. Aufl., § 34 Rn. 18; Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 34 Rn. 6; Lau in Schink/Fellenberg, GK-WHG, § 34 Rn. 11; Riedel in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, 73. Ed., WHG, § 34 Rn. 11). Auch die von der Klägerin erwogenen Ansätze, für die materielle Verantwortung für die Wiederherstellung der Gewässerdurchgängigkeit an Staustufen der beschriebenen Art danach zu differenzieren, ob es um den Fischauf- oder den Fischabstieg geht, und für den Fischaufstieg den Kraftwerksbetreiber mit der Überlegung aus der Verantwortung zu nehmen, dass nur die übrigen Staustufenanlagen das "maßgebliche Durchgängigkeitshindernis" für die aufwärtsgerichtete Wanderung darstellten (vgl. Reinhardt, Gewässerdurchgängigkeit und Schutz der Fischpopulation an Bundeswasserstraßen, Rechtsgutachten im Auftrag des UBA, 2012, S. 24 f.), sind nicht überzeugend. Es erschließt sich bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht, weshalb eine Kraftwerksanlage, die Fischen (auch) den Flussaufstieg verunmöglicht, kein beachtliches Durchgängigkeitshindernis und nicht als maßgeblicher Verursachungsbeitrag anzusehen sein soll. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass eine Schleuse wenigstens theoretisch von Fischen passierbar ist, eine Kraftwerksanlage hingegen nicht. Unabhängig davon verliert auch dieser Differenzierungsansatz den unionsrechtlichen Hintergrund des § 34 WHG aus dem Blick. Die Wasserrahmenrichtlinie legt, wie gezeigt, ein weites Begriffsverständnis einer in jeder Hinsicht störungsfreien Durchgängigkeit zugrunde. Sie bietet bei Barrierebauwerken, die einen erheblichen Verursachungsbeitrag zum Verlust der Durchgängigkeit leisten, keine Grundlage für Detaildifferenzierungen der oben beschriebenen Art hinsichtlich der Verantwortungszurechnung. Den Verursachungsbeitrag und die damit einhergehende, für die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle berücksichtigungsfähige Verantwortlichkeit des Betreibers eines Kraftwerks für die Gewässerdurchgängigkeit bei einer Staustufe an einer Bundeswasserstraße kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg mit ihrem Verweis auf die Begriffsbestimmungen in § 1 Abs. 6 WaStrG in Abrede stellen. Sie macht geltend, bei "den Staustufen" des Neckars handele es sich um bundeseigene Schifffahrtsanlagen, die gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 WaStrG zu der Bundeswasserstraße gehörten. Diese gesetzliche Definition schließe es aus, ihre Wasserkraftwerke als Teil "dieser Stauanlagen" zu begreifen oder die Staustufen in einen der Schifffahrt und einen der Wasserkraftnutzung dienenden Teil aufzuspalten, was durch § 1 Abs. 6 Nr. 3 WaStrG bestätigt werde. Dieses Klagevorbringen führt schon deshalb nicht weiter, weil es die genannten Normen nicht präzise zitiert. § 1 Abs. 6 Nr. 1 WaStrG ordnet nicht, wie die Klägerin vorträgt, pauschal "Staustufen" den Bundeswasserstraßen zu. Das Wasserstraßengesetz verwendet den Sammelbegriff der "Staustufe" im Gegensatz zu dem der "Stauanlage" generell nicht. § 1 Abs. 6 Nr. 1 WaStrG bestimmt vielmehr, dass "die bundeseigenen Schifffahrtsanlagen", besonders "Schleusen, Schiffshebewerke, Wehre, Schutz-, Liege- und Bauhäfen sowie bundeseigene Talsperren, Speicherbecken und andere Speisungs- und Entlastungsanlagen," zu den Bundeswasserstraßen gehören. Weshalb es diese Vorschrift ausschließen sollte, sowohl von der WSV betriebene Schleusen als auch von Privaten betriebene Wasserkraftwerksanlagen jeweils als "Stauanlagen" im Sinne des § 34 WHG anzusehen, erschließt sich nicht. Auch § 1 Abs. 6 Nr. 3 WaStrG steht dem nicht entgegen. Das Gegenteil ist der Fall. Die Vorschrift bestimmt, dass bundeseigene Einrichtungen oder Gewässerteile, die der Erhaltung oder Wiederherstellung der Durchgängigkeit "bei Stauanlagen, die von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes errichtet oder betrieben werden," dienen, ebenfalls zur jeweiligen Bundeswasserstraßen gehören. Die WSV betreibt im vorliegenden Fall allein die Schleuse und das Wehr, aber gerade nicht das Wasserkraftwerk. Dennoch anzunehmen, dass das Kraftwerk keine eigene Stauanlage, sondern ein "integrierter Teil" einer Stauanlage des Bundes sein soll, findet schon im Wortlaut dieser Vorschrift keinen tragfähigen Ansatzpunkt. Die Klägerin verliert bei ihren bei § 1 Abs. 6 WaStrG ansetzenden Überlegungen insgesamt auch aus dem Blick, dass § 34 WHG zur Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie zur Gewässerdurchgängigkeit beitragen soll, dass diese maßgeblich auf dem Verursacherprinzip beruht und dass an einer Staustufe, die ein Wehr mit Schleuse sowie eine Kraftwerksanlage umfasst, alle Anlagen eigenständige und jeweils erhebliche, weit über Bagatellgrenzen liegende Verursachungsbeiträge zum Verlust der Durchgängigkeit leisten. Wenn es in der Folge im Einzelfall an einer Staustufe zwei Verursacher – den Bund als Betreiber der bundeseigenen Anlagen und einen Dritten als Betreiber des nicht-bundeseigenen Wasserkraftwerks – gibt, ist es konsequent und entspricht es der Wertung (auch) des § 34 WHG, diese Beiträge und die damit einhergehende Verantwortlichkeit bei der Bestimmung der fachplanerischen Zumutbarkeitsschwelle zu berücksichtigen und nicht einen davon von vornherein außer Betracht zu lassen. Dem kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg ihren Einwand entgegensetzen, an der Kausalität der Wasserkraftnutzung für den Verlust der Gewässerdurchgängigkeit fehle es jedenfalls dann, wenn die Defizite auch bei deren Beseitigung fortbestehen würden, was hier der Fall sei, weil es für die Zwecke der Schifffahrt eines anderen "Regelorgans zur Pegelhaltung" bedürfte, wenn die Staustufe Kochendorf nicht vorhanden wäre. Mit diesem Vortrag zeigt die Klägerin bestenfalls auf, dass, wenn für den Erhalt der Verkehrsfunktion des Neckars andere Bauwerke als die an der Staustufe Kochendorf tatsächlich vorhandenen errichtet worden wären oder würden, diese Bauwerke Durchgängigkeitshindernisse wären. Diese hypothetische Betrachtung ändert aber nichts daran, dass derzeit allein die im Gewässer konkret vorhandenen Anlagen die Hindernisse bilden und die tatsächlichen Ursachen (conditiones sine quibus non) sowie auch bei wertender Betrachtung wesentlichen Bedingungen für die unzureichende hydromorphologische Qualität desselben bilden. An der unionsrechtlich und nach nationalem Recht maßgeblichen Verursachung und der damit verbundenen Verantwortlichkeit ändern die hypothetischen Überlegungen der Klägerin daher nichts. Auf einen Rechtsfehler bei der Bemessung der Zumutbarkeitsschwelle führt schließlich auch nicht der Einwand der Klägerin, die Planfeststellungsbehörde habe die Kritik aus dem Senatsurteil vom 01.02.2023 - 14 S 370/22 -, aus dem Zusammenspiel der Absätze 2 und 3 des § 34 WHG folge bei, wie hier, "kombinierten" Staustufen, dass die Planfeststellungsbehörde nicht ohne weiteres von einer alleinigen oder primären Störerverantwortlichkeit gerade des Wasserkraftbetreibers ausgehen und mit dieser Begründung im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung besondere Duldungspflichten dieses Betreibers behaupten könne (vgl. Senat, a. a. O., Rn. 180), ignoriert und nach wie vor außer Acht gelassen, dass § 34 Abs. 2 WHG auf der Rechtsfolgenseite ein Auswahlermessen eröffne und es im vorliegenden Fall ausgeschlossen sei, dass in Ausübung desselben eine auf diese Vorschrift gestützte Anordnung gegen sie (die Klägerin) ergehe, weil eine solche Anordnung nie erforderlich sein könne, weil schon der Bund nach dem Gesetz (§ 34 Abs. 3 WHG), der 2008 mit dem Land Baden-Württemberg geschlossenen Kompensationsvereinbarung und dem Bewirtschaftungsplan 2015 zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit verpflichtet sei. Dieser Klagevortrag geht an dem konkreten Inhalt der im ergänzenden Verfahren neu vorgenommenen Abwägung der Planfeststellungsbehörde vorbei. Der Senat hatte in der von der Klägerin in Bezug genommenen Urteilspassage (vgl. Senat, a. a. O., Rn. 178 ff.) in erster Linie beanstandet, dass die Behörde in ihrer ursprünglichen Abwägung auf der dritten, die Gewichtung der betroffenen Belange betreffenden Stufe der Abwägung die privaten Belange der Klägerin auch dadurch fehlerhaft gewichtet hatte (vgl. Rn. 180 a. E.), dass sie in ihren damaligen Ausführungen zu § 34 WHG allein die Klägerin in den Blick genommen und die eigene Verantwortung des Bundes für die Störung der Gewässerdurchgängigkeit ausgeblendet hatte (vgl. Rn. 179). Dieses Defizit weist die im ergänzenden Verfahren durchgeführte neue Abwägung nicht mehr auf. Auf der genannten dritten Stufe der Abwägung hat die Planfeststellungsbehörde, wie gezeigt (oben b) cc)), aus § 34 WHG keine Abschläge mehr für die Gewichtung der privaten Belange der Klägerin abgeleitet und sie hat auch nicht mehr unterstellt, dass es gar an einer erheblichen Beeinträchtigung der Belange fehlen könnte, sondern die Beeinträchtigungen nunmehr als erheblich in die Abwägung eingestellt (vgl. oben b)). Im ergänzenden Verfahren sind der Planfeststellungsbehörde bei ihren neuen Ausführungen zu § 34 Abs. 2 WHG auch keine neuen Fehler auf der letzten, die Schaffung eines verhältnismäßigen Ausgleichs der betroffenen Belange betreffenden Stufe der Abwägung und bei der Bemessung der Zumutbarkeitsgrenze unterlaufen. Sie hat sich nun anders als zuvor eingehend mit dem Regelungsgehalt des § 34 WHG einschließlich seiner Rechtsfolgenseite auseinandergesetzt. Sie hat dabei ausdrücklich berücksichtigt, dass neben der Klägerin auch der Bund eine eigene "Stauanlage" betreibt und für die Störung der Gewässerdurchgängigkeit aufgrund eigener Verursachungsbeiträge (Schleuse, Wehr) mitverantwortlich ist (vgl. ÄndB, S. 10 f.). Anders als noch im ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss hat die Planfeststellungsbehörde also nicht mehr allein die Klägerin in den Blick genommen und ist sie nicht mehr ohne weiteres davon ausgegangen, diese treffe eine alleinige oder primäre Störerverantwortlichkeit (vgl. ÄndB, S. 11: WSV als "eine von zwei Verantwortlichen"). Die Planfeststellungsbehörde ist auch nicht etwa irrig davon ausgegangen, dass gegen die Klägerin eine deren Pflichten konkretisierende Anordnung ergangen ist, sondern hat ausdrücklich berücksichtigt, dass sie derzeit lediglich "abstrakt verpflichtet" und "abstrakt verantwortlich" ist (vgl. ÄndB, S. 11 f.). Davon ausgehend hat sie angenommen, dass allerdings (bereits) diese "abstrakte Verantwortlichkeit" für die Beurteilung der Frage, ob die im Raum stehenden Maßnahmen der Beklagten zur Beseitigung der Gewässerstörung, für die neben der Beklagten auch die Klägerin eine Ursache gesetzt hat (verantwortlich ist), ein unzumutbares Sonderopfer auferlegt wird, berücksichtigt werden kann (vgl. ÄndB, S. 11 f.). Diese die Verursachungsbeiträge und Verantwortlichkeiten nun differenziert und präzise betrachtende Einschätzung der Planfeststellungsbehörde ist nach dem oben zum im Unionsrecht wurzelnden und durch den nationalen Gesetzgeber aufgegriffenen Verursacherprinzip sowie der damit einhergehenden Verteilung der materiellen Verantwortung, die sowohl der Bund als auch die Klägerin tragen, nicht zu beanstanden. Die Planfeststellungsbehörde durfte mit ihren nun differenzierten Überlegungen den Umstand, dass die Klägerin – zwar nicht allein, aber neben der Beklagten auch – einen eigenen maßgeblichen Beitrag für die Störung der Gewässerdurchgängigkeit gesetzt hat, bei der Beantwortung der Frage, welche Nachteile ihr zumutbar sind, wenn der andere Mitverursacher sich daranmacht, auf eigene Kosten die Störung zu beseitigen, berücksichtigen. (c) Ausgehend vom dem zuvor Gesagten ist die Planfeststellungsbehörde zu Recht zu der Auffassung gelangt, dass die Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens nicht zu einer derartig verschlechterten Situation der Klägerin führt, dass diese nur bei einer kompensatorischen Entschädigung hinnehmbar und mit dem Abwägungsgebot vereinbar wäre. Ein unzumutbares Opfer wird der Klägerin nicht abverlangt. Die vorübergehenden und die dauerhaften Beeinträchtigungen überschreiten auch in der gebotenen Gesamtbetrachtung die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle nicht. Das ergibt schon allein angesichts der für die Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigenden, die Sozialbindung des Eigentums bei Maßnahmen Dritter zur Wiederherstellung der Gewässerdurchgängigkeit betreffenden Wertung des Gesetzgebers aus § 34 Abs. 3 WHG (vgl. zu dieser oben (1)). Unter Berücksichtigung der (u. a.) § 34 Abs. 2 WHG zugrundeliegenden gesetzlichen Wertung betreffend den Verursachungsbeitrag und die materielle Verantwortlichkeit der Klägerin für die derzeitige Störung der Gewässerdurchgängigkeit (vgl. dazu oben (2)) gilt dies erst recht. Im Einzelnen: Die vorübergehenden bauzeitlichen Einschränkungen, die sich vor allem aus dem zeitweisen baubedingten Stillstand der Kraftwerksturbinen ergeben werden, treffen die Klägerin in sehr beachtlichem Umfang. Das Kraftwerk der Klägerin erzielt nach ihren von der Planfeststellungsbehörde nicht in Zweifel gezogenen Angaben eine durchschnittliche Jahresenergieerzeugung von 34,3 GWh (vgl. ÄndB, S. 6 i. V. m. PFB, S. 192; seitens der Klägerin zuletzt Replik vom 20.05.2025, S. 5). Die vorübergehende gestaffelte Stilllegung der Turbinen wird während der von der Planfeststellungsbehörde, wie gezeigt, rechtsfehlerfrei prognostizierten Bauzeit (vgl. oben c) bb)) zu bedeutsamen wirtschaftlichen Einbußen führen, weil die Turbinen in dieser Zeit nicht zur Energieerzeugung genutzt werden können. Davon ist auch die Planfeststellungsbehörde in ihrer Abwägung im 2. Änderungsbeschluss ausgegangen. Soweit die Klägerin dazu rügt, die Behörde sei in der Zumutbarkeitsprüfung allerdings zu Unrecht bei einer "abstrakten Betrachtung" stehen geblieben, weil es für die Frage, ob wirtschaftliche Einbußen einem Unternehmen zumutbar seien, "durchaus auf konkrete Zahlen" ankomme (vgl. zuletzt Replik ebd.), zeigt sie damit keinen Rechtsfehler auf. Diese Planfeststellungsbehörde hat die von der Klägerin selbst vorgetragene Jahresenergieerzeugung des Kraftwerks gemessen in GWh/a in ihrer Betrachtung berücksichtigt und davon ausgehend die nach der Bauzeitprognose zu erwartenden Energieerzeugungsverluste berechnet und der Zumutbarkeitsprüfung in vollem Umfang zugrunde gelegt. Dass die Behörde nicht noch weitergehend detaillierte, auf Euro-Beträge zielende Berechnungen zu daraus resultierenden Vermarktungseinbußen angestellt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Mit ihrer auf die Erzeugungsverluste in GWh/a bezogenen Betrachtung hat die Behörde die durch das planfestgestellte Vorhaben verursachten bauzeitlichen Einschränkungen ausreichend umschrieben. Ausführungen zu konkreten Schadenssummen hätten schon deshalb nicht weitergeführt, weil sich diese nicht fundiert beziffern lassen. Das hat die Klägerin der Sache nach in anderem Zusammenhang selbst eingeräumt. Sie hat ihre verschiedenen Schadensberechnungen zu den von ihr sog. "Best Case"- und "Realistic Case"-Szenarien in den Gerichtsverfahren im Berechnungsergebnis wiederholt geändert. Sie ist insbesondere im Vergleich zu den im Verfahren 14 S 370/22 zuletzt vorgetragenen Verlustprognosen (z. B. ...... Euro Gesamtschaden im von ihr sog. "Best Case") im vorliegenden Verfahren zu deutlich anderen Annahmen gelangt (...... Euro). Sie hat bereits im Verfahren 14 S 370/22 auf die Anregung des Senats, für etwaige Vergleichsgespräche den ihres Erachtens angemessenen Umfang einer Entschädigung "zumindest größenordnungsmäßig zu skizzieren" (Senatsverfügung vom 11.11.2022), selbst erläutert, dass eine exakte Prognose des Schadens vor dem Hintergrund zahlreicher Unwägbarkeiten wie etwa dem Beginn und der Dauer der Baumaßnahme, dem Wasserdargebot und den Preisen für die Vermarktung des Stroms vorab nicht möglich sei. Sie hat bereits damals erklärt, dass es bei ihren Berechnungen auch "nicht um die exakte Schadenshöhe, sondern um die Dimension" des Schadens gehe (Schriftsatz vom 16.12.2022, S. 16 ff.). Auch im vorliegenden Klageverfahren hat sie dies vor dem Hintergrund ihrer im Ergebnis erneut deutlich veränderten Berechnungen nochmals hervorgehoben (vgl. Klagebegründung, S. 10). Dass die Planfeststellungsbehörde die "Dimension" der Beeinträchtigungen der Klägerin verkannt oder in der Zumutbarkeitsprüfung ignoriert haben könnte, ist nicht ersichtlich. Sie hat die Energieerzeugungsverluste ausgedrückt in GWh/a berücksichtigt und auch konkret beziffert. Wenn die Klägerin von ihr verlangt, über diese auf die Energieerzeugung abstellende Betrachtung hinaus weitere "Zahlen" zu den damit verbundenen künftigen konkreten Vermarktungseinbußen in der Gestalt von Eurobeträgen in die Zumutbarkeitsprüfung einzustellen, verlangt sie etwas Unmögliches, das sie in den Verwaltungs- und Gerichtsverfahren bislang auch selbst – aus nachvollziehbaren Gründen – nicht zu leisten vermochte. Die genannten bauzeitlichen vorübergehenden Erzeugungsverluste, die nach den insoweit plausiblen Angaben der Klägerin unter Umständen zu Vermarktungsverlusten jedenfalls in einstelliger Millionenhöhe führen können, betreffen die Interessen der Klägerin erheblich, aber unter Berücksichtigung der zu ihren Gunsten verfügten umfassenden Schutzauflagen und der Sozialbindung ihres Eigentums sowie erst recht unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umstands, dass mit den Baumaßnahmen eine Gewässerstörung beseitigt wird, die auch von der Klägerin selbst verursacht wurde, sind sie nicht unzumutbar. Von einer Existenzgefährdung der Klägerin oder vergleichbar gravierenden Auswirkungen sind die im Raum stehenden Einbußen – selbst bei Zugrundelegung ihrer ursprünglichen, im vorliegenden Gerichtsverfahren deutlich relativierten Schadensberechnung für den von ihr betrachteten bauzeitlich schlechtesten Fall (von ihr sog. "Realistic Case") – noch weit entfernt. Eine Existenzgefährdung oder ähnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen behauptet die Klägerin selbst nicht. Dahingehendes lässt sich ihrem Vortrag auch sonst nicht entnehmen. Das Gegenteil ist der Fall. Die Planfeststellungsbehörde hat für die dahingehende Prüfung rechtsfehlerfrei nicht lediglich das Kraftwerk Kochendorf, das nur eines von 26 Laufwasserkraftwerken der Klägerin ist, sondern die Klägerin als juristische Person insgesamt betrachtet. In dem von ihr vorgelegten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2024 (Anlage K3, Bl. 299 ff. d. Senatsakte) führt sie nicht nur selbst aus, dass die Herstellung der Gewässerdurchgängigkeit und des Populationsschutzes eine "Gemeinschaftsaufgabe" von ihr und der Beklagten sei. Sie hebt darin vielmehr hervor, dass Maßnahmen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit, deren Kosten nicht (ohnehin) von der Beklagten getragen würden, sowie die daraus entstehenden Erzeugungsverluste "grundsätzlich zu Lasten der Stromabnehmer" gingen und dass für sie (die Klägerin), damit "kein wirtschaftliches Risiko verbunden" sei (vgl. Jahresabschluss, S. 3, 10). Sie hat hierzu zwar in einer Fußnote einschränkend hervorgehoben, dass die drei auf eigene Rechnung betriebenen Kraftwerke xxxx-xxxx, ... und Kochendorf insoweit eine Ausnahme bildeten. Das ändert aber nichts daran, dass sie in Kenntnis dieser drei "Ausnahmen" mit Blick auf die von ihr insgesamt betriebenen 24 Kraftwerke von keinen bestandsgefährdenden Risiken oder weiteren Risiken mit wesentlichen Auswirkungen auf die Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage ausgeht und die wirtschaftliche Lage ebenfalls unter Berücksichtigung der Besonderheit bei den drei genannten Kraftwerken als strukturell positiv und insgesamt günstig einordnet (vgl. Jahresbericht, S. 8, 10; s. dazu bereits Senat, Urteil vom 01.02.2023 - 14 S 370/22 - ZfW 2023, 139, juris Rn. 122 mit Hinweis auf den im Verfahren14 S 370/22 von der Klägerin vorgelegten Jahresabschlusses 2020, der ebenfalls festhielt, dass die Klägerin durch "Umbaumaßnahmen zur Erhöhung der Durchgängigkeit" des Neckars grundsätzlich keinem wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt sei; allgemein zur Relevanz von Rentabilitätsinteressen von Wasserkraftanlagenbetreibern im Verhältnis zu den von § 34 WHG verfolgten ökologischen Zielen auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.03.2021 - 3 S 2506/18 - VBlBW 2022, 107, juris Rn. 153, BayVGH, Urteil vom 07.10.2004 - 22 B 03.228 - BayVBl 2005, 339, juris Rn. 37 f.). Auch unterhalb der hier bei Weitem nicht tangierten äußersten Grenze einer Existenzgefährdung oder vergleichbar schwerwiegender Belastungen überschreiten die vorübergehenden bauzeitlichen Einbußen bei der Stromerzeugung und -vermarktung am Kraftwerk Kochendorf die fachplanerische Zumutbarkeitsgrenze nicht. Es ist nicht erkennbar, dass der Klägerin die Einbußen auch unter Berücksichtigung der Sozialbindung ihres Eigentums und erst recht bei zusätzlicher Berücksichtigung ihres Verursachungsbeitrags zur Störung der Gewässerdurchgängigkeit nur mit einer Entschädigung zumutbar wären. Die Planfeststellungsbehörde hat hierzu ohne Rechtsfehler sachgerecht auch darauf verwiesen, dass die einige Monate umfassende Bauzeit mit der nur teils vollständigen und im Übrigen teilweisen Außerbetriebnahme von Turbinen auch gemessen an der der Klägerin insgesamt zur Verfügung stehenden Zeit für die Wasserkraftnutzung von 100 Jahren für die Klägerin hinnehmbar ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Urteil vom 25.05.2023 - 7 A 7.22 - BVerwGE 179, 30, juris Rn. 85). Das gilt umso mehr, als die Klägerin seit geraumer Zeit – wenn nicht bereits seit dem Inkrafttreten der Wasserrahmenrichtlinie im Jahr 2000 und dem Ablauf ihrer Umsetzungsfrist 2003 sowie den zur Umsetzung ergangenen Novellierungen des Wasserhaushaltsgesetzes spätestens jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Bewirtschaftungsplans 2015 – damit rechnen musste, dass eine FAA zumindest von der Beklagten mit Einschränkungen für sie (die Klägerin) errichtet werden wird, sie ihre Wasserkraftanlage aber trotz der seit inzwischen zehn Jahren bestehenden objektiven Notwendigkeit der Errichtung über Jahre hinweg gänzlich beeinträchtigungsfrei nutzen konnte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Urteil vom 25.05.2023 - 7 A 7.22 - BVerwGE 179, 30, juris Rn. 86). Schon vor diesem Hintergrund führt auch der Einwand der Klägerin, die Beeinträchtigungen würden gerade in die "goldenen Jahre" am Ende der hundertjährigen Konzessionszeit fallen, in denen sie Gewinn erzielen könne und wolle, nicht weiter, ohne dass es einer Entscheidung bedürfte, ob sie die sinngemäße Behauptung, sie habe mit dem Kraftwerk Kochendorf bislang noch nicht ertragreich wirtschaften können, substantiiert vorgetragen hat. Auch die nach Errichtung der FAA voraussichtlich verbleibenden dauerhaften Beeinträchtigungen der Klägerin führen zu keinen unzumutbaren Belastungen. Ebenso wie Kosten für die Errichtung der FAA selbst werden die Kosten für die künftige Unterhaltung derselben vom Bund und nicht von der Klägerin getragen werden (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 3, § 7 Abs. 1, § 8 WaStrG). Verbleiben werden der Klägerin bis zum sog. Heimfall der Wasserkraftanlage an die Bundesrepublik die Substanzeingriffe in die Kraftwerksanlagen insbesondere im Bereich der Saugschläuche und die Flächeninanspruchnahme für die Errichtung der FAA. Diese Beeinträchtigungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen auf den Kraftwerksbetrieb werden allerdings voraussichtlich, wenn überhaupt (vgl. zur Frage, ob sich die baulichen Veränderungen nach deren Fertigstellung noch auf den Betrieb auswirken, ÄndB, S. 7 und insoweit bereits PFB, S. 184 f.) jedenfalls zu keinen unzumutbaren Beeinträchtigungen führen. Sie sind von der Klägerin in der Zusammenschau mit den dazu verfügten Schutzauflagen und den im ergänzenden Verfahren zuletzt zusätzlich aufgenommenen Beweissicherungsmaßnahmen (vgl. dazu Senatsurteil vom 01.02.2023 - 14 S 370/22 - ZfW 2023, 139, juris Rn. 215 ff.) hinzunehmen. Mit spürbaren Auswirkungen verbleiben wird außerdem voraussichtlich der Umstand, dass das Wasserdargebot für das Kraftwerk wegen der Wasserentnahme für die FAA verringert wird und sich daraus Beeinträchtigungen für die Energieerzeugung und Gewinnerwartung der Klägerin ergeben können (vgl. ÄndB, S. 5 f. i. V. m. PFB, S. 187 ff.). Auch diese dauerhaften Belastungen, die im Kern aus einem durchschnittlichen, von der Klägerin nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Wasserverlust für den Regelbetrieb der FFA mit (einstweilen) zwei Einstiegen von 1,7 m3/s herrühren, halten sich allerdings aller Voraussicht nach in überschaubaren, insgesamt zumutbaren Grenzen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Urteil vom 25.05.2023 - 7 A 7.22 - BVerwGE 179, 30, juris Rn. 91). Einen Anspruch gegen die Beklagte oder Dritte auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge oder Beschaffenheit kann die Klägerin aus den Neckarverträgen oder dem ihr mit Verleihungs- und Genehmigungsurkunden vom 28.12.1926 und 30.12.1929 auf der Grundlage von Art. 31 des Württembergischen Wasserrechts vom 01.12.1900 eingeräumten Wassernutzungsrecht ohnehin nicht herleiten (vgl. insoweit bereits Senats, Urteil vom 01.02.2023 - 14 S 370/22 - ZfW 2023, 139, juris Rn. 196 ff.). Die Beeinträchtigungen ihres Geschäftsbetriebs aufgrund der Entnahme des Betriebswassers für die FAA sind ihr – auch bei Unterstellung der von ihr ausgehend von der Bauzeitprognose des TdV ("Best Case") angestellten Berechnung, die auf der Annahme einer nach Abschluss der Bauarbeiten verbleibenden Betriebsdauer von 2026 bis 2034 beruht und einen diesbezüglichen Gesamtschaden in Höhe von ... Euro errechnet (vgl. Klagebegründung, S. 16 f. i. V. m. S. 23 f.) – auch ohne Entschädigung zumutbar. Dies gilt erst recht insoweit, als auch hier zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin, die selbst zur Störung der Gewässerdurchgängigkeit beigetragen, diese aber nie beseitigt hat, spätestens seit 2015 damit rechnen musste, dass dann zumindest der Bund tätig werden wird und dies entsprechende Beeinträchtigungen nach sich ziehen wird, tatsächlich aber seit inzwischen zehn Jahren ohne solche eigentlich zu erwartenden Beeinträchtigungen weiter Energie produzieren konnte. Die Gesamtbetrachtung der im Raum stehenden vorübergehenden und dauerhaften Beeinträchtigungen führt ebenfalls auf keine Überschreitung der fachplanerischen Zumutbarkeitsschwelle. Daran ändert zuletzt auch die von der Klägerin erneut vorgetragene Befürchtung, die Beeinträchtigungen könnten sich im schlimmsten Fall doch anders entwickeln als prognostiziert, insbesondere, wenn sich die Bauzeit länger entwickle als im Planfeststellungsbeschluss angenommen, nichts. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit, insbesondere Abwägungsfehlerfreiheit des Beschlusses in seiner zuletzt vorliegenden Gestalt des 2. Änderungsbeschlusses ist allein, dass ausgehend von den darin zugrunde gelegten, per se nicht zu beanstanden Annahmen und Prognosen der Planfeststellungsbehörde die Zumutbarkeitsschwelle nicht überschritten wird. Sollten nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses wider Erwarten nicht voraussehbare Wirkungen auftreten, kann darauf im Verfahren nach § 14 Abs. 1 Satz 4, § 14c WaStrG i. V. m. § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3 VwVfG unter den dort geregelten Voraussetzungen mit nachträglichen Schutzauflagen oder der Zuerkennung eines ggf. an deren Stelle tretenden Entschädigungsanspruchs reagiert werden. B. Die Klage bleibt auch in den Hilfsanträgen ohne Erfolg. Diese sind jeweils zulässig, aber unbegründet. Für die mit dem Hilfsantrag Nr. 1 begehrte Feststellung, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 21.12.2021 in Gestalt des 2. Änderungsbeschlusses vom 04.06.2024 in der Fassung der Protokollerklärung der Beklagten vom 04.06.2025 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist, besteht nach dem oben (unter A.) zu dessen Rechtmäßigkeit Gesagten kein Raum. Auch eine Verpflichtung der Beklagten, den Planfeststellungsbeschluss dahingehend zu ergänzen, "dass nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf den Betrieb und die Stromproduktion des Wasserkraftwerks Kochendorf der Klägerin vermieden werden" (Hilfsantrag Nr. 2), oder eine Verpflichtung der Beklagten, über die Anordnung solcher Schutzvorkehrungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (Hilfsantrag Nr. 3), kommt nach dem oben Gesagten nicht in Betracht (vgl. insbesondere A. II.3.d)). Gleiches gilt für das mit dem Hilfsantrag Nr. 4 verfolgte Begehren der Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, den Beschluss dahingehend zu ergänzen, "dass die Klägerin für nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf den Betrieb und die Stromproduktion des Wasserkraftwerks Kochendorf der Klägerin entschädigt wird", und ihr darauf bezogenes Neubescheidungsbegehren aus dem Hilfsantrag Nr. 5 (vgl. dazu insbesondere oben A.III.3.d)). C. Die Kostenentscheidung beruht, soweit die Beteiligten den Rechtstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, auf § 161 Abs. 2 Satz 1 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO und folgt im Übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO. D. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 Satz 3, 5 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Beschluss vom 4. Juni 2025 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 34.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 60.000 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die Klägerin wendet sich als Betreiberin des Wasserkraftwerks Kochendorf am Neckar gegen den Planfeststellungsbeschluss der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) vom 21.12.2021 betreffend das Vorhaben "Sicherung des Seitenkanals Kochendorf - Verlängerung der Schleuse Kochendorf mit dem Ausbau des unteren Vorhafens - Neubau einer Fischaufstiegsanlage" in der Gestalt des 2. Änderungsbeschlusses der GDWS vom 04.06.2024. Die Klägerin beanstandet in erster Linie, dass sie nachteilige Auswirkungen der Fischaufstiegsanlage (FAA) entschädigungslos hinnehmen soll. Der Neckar weist von Plochingen bis zur Mündung in den Rhein 27 Staustufen auf. Auf der Gemarkung Neckarsulm teilt er sich in den westlich gelegenen Alt-Neckar und den östlich davon geführten Neckarkanal. Im Alt-Neckar befindet sich in Neckarsulm eine Stauwehranlage. Im Neckarkanal befinden sich gut drei Kilometer nördlich des Wehrs auf der Gemarkung Kochendorf ein in der westlichen Kanalhälfte gelegenes Wasserkraftwerk und eine angrenzende, am Ostufer gelegene Schleuse (sog. Staustufe Kochendorf). Die Stauwehranlage und die Schleuse werden von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) betrieben. Betreiberin des Wasserkraftwerks ist die Klägerin. Sie ist eine Aktiengesellschaft, deren Grundkapital zu mehr als 90 % von der öffentlichen Hand gehalten wird, und Eigentümerin von insgesamt 26 sowie Betreiberin von 24 Kraftwerken am Neckar. Das Kraftwerk Kochendorf liegt auf den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken Flst. Nrn. ... und .... Es umfasst u. a. das Betriebsgebäude, drei Turbinen und die sog. Saugschläuche, d. h. den Bereich von den Turbinen bis zum freien Unterwasser. Träger des planfestgestellten Vorhabens (TdV) ist die Beklagte als Eigentümerin der Bundeswasserstraße Neckar. Die planfestgestellte "Verlängerung der Schleuse Kochendorf" soll die 110 m lange Schleuse auf 140 m ausdehnen und so für 135 m lange Schiffe nutzbar machen. Die weiter geplante "Sicherung des Seitenkanals Kochendorf" dient demselben Ziel und der Beseitigung von Beschädigungen. Mit dem zum Dritten planfestgestellten "Neubau einer FAA" möchte die Beklagte u. a. zur Erreichung von wasserhaushaltsrechtlichen Bewirtschaftungszielen die Durchgängigkeit des Flusses für Fische wiederherstellen. Die FAA soll am linken, westlichen Ufer des Kanals u. a. auf dem Grundstück Flst. Nr. xxxx der Klägerin teils entlang des Kraftwerks errichtet werden. Für den Bau der FAA müssen nach dem Erläuterungsbericht des TdV während einer prognostizierten Bauzeit von 63 Wochen (14,6 Monaten) vorübergehend teils eine, teils zwei und teils drei Turbinen außer Betrieb genommen werden. Nach Errichtung der FAA werden sich dauerhafte Erzeugungsverluste daraus ergeben, dass ein Teil des Flusswassers für deren Betrieb benötigt wird. Die Beteiligten sind seit den 1920er Jahren durch mehrere auf einen Zeitraum von 100 Jahren bezogene Verträge – die sog. Neckarverträge – miteinander verbunden. Mit Wirkung vom 01.04.1921 gingen zahlreiche Wasserstraßen, darunter der Neckar von Plochingen bis zum Rhein, auf das Deutsche Reich über. Am 01.06.1921 schlossen das Reich sowie die Staaten Württemberg, Baden und Hessen den Vertrag über die Ausführung der Neckar-Donau-Wasserstraße (Neckar-Donau-Vertrag). Die Parteien kamen überein, dass Unternehmungen gebildet werden sollten, deren Gegenstand der Bau näher bezeichneter Schifffahrtsstraßen sowie der Bau und Betrieb zugehöriger Kraftwerke sein sollte. Die jeweilige Unternehmung sollte die Verpflichtung übernehmen, die Wasserstraßen auszubauen, und dafür für 100 Jahre das Recht zur Wasserkraftnutzung erhalten. Danach sollten die Kraftwerke unentgeltlich an das Reich fallen. Die Klägerin wurde als Unternehmung im Sinne dieses Vertrags gegründet. Darauf aufbauend schlossen das Deutsche Reich, die genannten Flussanrainerstaaten sowie die Klägerin am 03.03.1922 einen Konzessions- und Bauvertrag betreffend den Bau der Großschifffahrtsstraße Mannheim-Plochingen, nach dem die Klägerin den Neckar im genannten Bereich ausbauen und die Befugnisse zur Wasserkraftnutzung bis zum 31.12.2034 erhalten solle. Am 18.12.1995 hielten die Beklagte, das Land Baden-Württemberg und die Klägerin im Vertrag über die Anpassung der Neckarverträge (Neckar-Anpassungsvertrag, im Folgenden: NAV) fest, dass der Bund und die Länder Baden-Württemberg sowie Hessen ihre Beteiligungen am Grundkapital der Klägerin veräußerten, woraus sich die Notwendigkeit ergebe, die Rechte und Pflichten der Parteien aus den zuvor geschlossenen Verträgen anzupassen. Die Parteien vereinbarten dazu u. a. in § 5 NAV "Abfluß- und Stauzielregelungen" und in § 7 NAV "Benutzungs-, Geh-, Fahr- und Leitungsrechte" (s. näher dazu den Tatbestand des Senatsurteils vom 01.02.2023 - 14 S 370/22 - ZfW 2023, 139, juris Rn. 7 ff., 11 ff.). Mit Privatisierungskaufvertrag vom 19./22.01.1996 erfolgte die Veräußerung der genannten Beteiligungen an ein Käuferkonsortium. Am 22.12.2000 trat die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie, ABl. L 327 v. 22.12.2000, S. 1; im Folgenden: WRRL) in Kraft. Am 26.11.2007 schlossen die Beklagte und das Land Baden-Württemberg eine Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit zur Verlängerung der Neckarschleusen zwischen Mannheim und Plochingen. Ziel der Vereinbarung ist es, die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und dem Land zu regeln, um die Befahrbarkeit des Neckars für Schiffe mit einer Länge von 135 m herzustellen. Die Beklagte verpflichtete sich darin u. a., die erforderlichen Maßnahmen aus dem Bundeshaushalt zu finanzieren (s. näher LT-Drs. 14/7555, S. 6 ff.). Am 26.08.2008 schlossen die Beklagte und das Land Baden-Württemberg eine Verwaltungsvereinbarung über ökologische Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Ausbau der Bundeswasserstraße Neckar für 135 m lange Schiffe (Kompensationsvereinbarung). Darin hielten sie fest, dass sie sich einig seien, dass die Beklagte für die mit dem Ausbau des Neckars verbundenen Eingriffe Kompensationsmaßnahmen durchführe, die zugleich der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie dienten. Das Land habe die für die Erreichung des wasserhaushaltsrechtlichen Bewirtschaftungsziels eines "guten ökologischen Potentials" des Wasserkörpers nach der Richtlinie prioritär erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit der Beklagten aufgelistet, darunter die Errichtung eines Fischpasses um das Kraftwerk Kochendorf. Zum Dezember 2015 aktualisierte das Land Baden-Württemberg – Regierungspräsidium Stuttgart – den gemäß der Wasserrahmenrichtlinie erstmals 2009 erstellten Bewirtschaftungsplan Neckar. In dem Bewirtschaftungsplan 2015 (abrufbar unter https://um.baden-wuerttemberg.de) ordnete es den Flusswasserkörper, in dem das Wasserkraftwerk Kochendorf liegt (WK-Nr. 4-04 "Neckar unterhalb Enz oberhalb Kocher"), als "erheblich veränderten Flusswasserkörper" ein und benannte die Wiederherstellung der Durchgängigkeit für die Fischwanderung als Handlungsfeld zur Erreichung der Richtlinienziele. Ab 2017 wurde das streitbefangene Planfeststellungsverfahren betrieben. Mit Planfeststellungsbeschluss (PFB) vom 21.12.2021 stellte die GDWS den Plan mit den im Beschluss aufgenommenen Nebenbestimmungen und Zusagen der Beklagten fest. In den Gründen führte die Planfeststellungsbehörde zur Darstellung und Bewertung der abwägungserheblichen privaten Belange u. a. aus, die Klägerin habe die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke zur Errichtung der FAA und die Erzeugungsverluste wegen der dauerhaften Reduzierung der jährlichen Betriebswassermenge aufgrund der FAA entschädigungslos zu dulden, was sich insbesondere aus § 7 bzw. § 5 NAV ergebe. Die Beeinträchtigungen infolge des Neubaus der FAA durch die vorübergehende bauzeitliche Abschaltung der Turbinen seien ebenfalls entschädigungslos hinzunehmen. Unabhängig von der Frage, ob die Rechte der Klägerin überhaupt beeinträchtigt würden, entstünden ihr jedenfalls keine erheblichen Nachteile. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Neubau der FAA der Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben des Bundes nach § 34 Abs. 3 WHG diene. Die FAA sei zur Umsetzung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie und konkret der Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Neckars am Standort Kochendorf erforderlich. Ohne die Kompensationsvereinbarung zwischen der Beklagten und dem Land Baden-Württemberg vom 26.08.2008 träfe "wahrscheinlich" die Klägerin als Betreiberin des Wasserkraftwerks die Pflicht zur Herstellung der Durchgängigkeit. Gegen den Planfeststellungsbeschluss erhob die Klägerin am 11.02.2022 Klage (3 S 370/22 / 14 S 370/22). Sie trug u. a. vor, es sei nicht ihr primäres Ziel, den Bau der FAA zu verhindern. Sie wolle vielmehr erreichen, dass die damit verbundenen Nachteile vermieden, verringert und entschädigt würden. Durch Bau und Betrieb der FAA entstehe in dem im Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten (von ihr sog.) "Best Case" mit einer Bauzeit von 14 Monaten nach (im Verfahren 14 S 370/22 zuletzt mit Schriftsatz vom 16.12.2022) aktualisierter Berechnung ein wirtschaftlicher Schaden von ...... Euro (kumulierte Betrachtung) bzw. ...... Euro (Barwertbetrachtung). In dem (von ihr sog.) "Realistic Case" mit einer Bauzeit von 26 Monaten ergebe sich ein Schaden von ...... bzw. ...... Euro. Es sei unverständlich, weshalb insbesondere die vorhabenbedingte mehrmonatige Stilllegung des Kraftwerkbetriebs mit Schäden in Millionenhöhe entschädigungslos zumutbar sein solle. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 01.02.2023 sagte die Beklagte zu, in einem ergänzenden Verfahren oder für den Fall der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses vom 21.12.2022 näher bezeichnete Regelungen – weitere Schutzauflagen – in diesen aufzunehmen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Verhandlung Bezug genommen (vgl. Bl. 593 f. d. Senatsakte 14 S 370/22). Mit Urteil vom 01.02.2023 - 14 S 370/22 - stellte der Senat fest, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 21.12.2021 rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf. In den Entscheidungsgründen führte er u. a. aus, der Beschluss verletze die Klägerin in ihrem Recht aus § 14 Abs. 1 Satz 2 WaStrG auf fehlerfreie Abwägung ihrer Belange. Der Planfeststellungsbehörde seien Abwägungsfehleinschätzungen, insbesondere unzutreffende Gewichtungen der eigentumsrechtlichen Positionen der Klägerin unterlaufen. Die Behörde sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Klägerin bereits aus § 7 bzw. § 5 NAV vertraglich dazu verpflichtet sei, die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke für die Errichtung der FAA sowie die Erzeugungsverluste wegen der dauerhaften Reduzierung der jährlichen Betriebswassermenge aufgrund der FAA und der vorübergehenden bauzeitlichen Einschränkungen entschädigungslos zu dulden. Eine Abwägungsfehleinschätzung weise der Planfeststellungsbeschluss auch in Bezug auf die Gewichtung des Eigentums der Klägerin an ihrem Grundstück und dem Kraftwerk auf. Die Behörde habe die Inanspruchnahme dieser Eigentumsgegenstände fehlerhaft mit Erwägungen zu den Grenzen des Eigentumsschutzes bei bloßen "Interessen, Chancen und Verdienstmöglichkeiten" relativiert und dabei die planfestgestellten Substanzeingriffe aus dem Blick verloren. Diese Mängel bei der Abwägung seien auch erheblich. Am 27.04.2023 entschloss sich die Beklagte zur Durchführung eines ergänzenden Verfahrens zur Fehlerheilung. In einem parallel betriebenen (ersten) Änderungsverfahren genehmigte die Planfeststellungsbehörde mit Planänderungsbescheid vom 31.10.2023 einen vom TdV gestellten Antrag auf eine Planänderung betreffend den Ausbau des Vorhafens der Schleuse. Das auf die Heilung der im Senatsurteil vom 01.02.2023 - 14 S 370/22 - festgestellten Rechtsfehler zielende Verfahren zur zweiten Planänderung führte die Planfeststellungsbehörde als vereinfachtes Verfahren durch und gab einen Entwurf für einen 2. Änderungsbeschluss zur Anhörung. Der TdV erklärte am 03.05.2024, er sehe keine Möglichkeit für weitere Schutzauflagen zugunsten der Klägerin. Er habe ihr gegenüber in der mündlichen Verhandlung im Verfahren 14 S 370/22 bereits weitreichende Zugeständnisse gemacht, die Eingang in den Entwurf gefunden hätten und die Möglichkeiten zur Errichtung der FAA stark einschränkten. Weitere Auflagen schlössen die Errichtung aus. Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 12.03.2024 Einwendungen. Am 04.06.2024 erließ die Planfeststellungsbehörde den 2. Änderungsbeschluss zum Planfeststellungsbeschluss vom 21.12.2021. In dessen Teil A ergänzte sie die im ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss bereits verfügten Anordnungen und Vorbehalte zugunsten der Klägerin u. a. um die in der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2023 zugesagten Regelungen. In Teil B nahm sie ihre planerische Abwägung in Teilen neu vor. Sie führte dazu u. a. aus (vgl. näher S. 5 bis 14 d. ÄndB): Im Planfeststellungsbeschluss vom 21.12.2021 seien die betroffenen Belange der Klägerin zum Teil nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht bewertet und in die Abwägung eingestellt worden. Die Bestimmungen der Neckar-Verträge minderten die Erheblichkeit der Eingriffe in die Rechte der Klägerin nicht. Ihr würden durch Substanzeingriffe in das Eigentum in beachtlichem Umfang Nutzungsmöglichkeiten entzogen. Während der Bauzeit sei sie mit Blick auf die zeitweisen Turbinenstillstände erheblichen Erzeugungsverlusten ausgesetzt. Außerdem werde auf Dauer ihr Grundstück im Uferbereich und würden die Saugschläuche baulich verändert, wobei die baulichen Veränderungen allerdings im Endzustand den Betrieb der Wasserkraftanlage nicht beeinträchtigten. Das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb werde erheblich beeinträchtigt. Nach Abschluss der Bauarbeiten werde sie durch den Betrieb der FAA zudem dauerhaft einen Wasserverlust in Höhe von 1,7 % der Ausbauwassermenge erleiden. Maßnahmen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf die Rechte der Klägerin im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG enthalte bereits der Planfeststellungsbeschluss vom 21.12.2021 in großem Umfang. Diese würden mit dem 2. Änderungsbeschluss um weitere Schutzauflagen ergänzt. Der Neubau der FAA lasse sich allerdings nicht ohne Beeinträchtigungen des Kernbereichs des Eigentums der Klägerin realisieren. Die Inanspruchnahme der Grundstücksfläche sowie die notwendige Außerbetriebnahme der Turbinen könnten nicht durch weitere Anordnungen vermieden werden. Für die verbleibenden erheblichen Beeinträchtigungen sei die Klägerin nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG grundsätzlich angemessen in Geld zu entschädigen. Allerdings sei nicht jeder Rechtsnachteil mit einem Anspruch auf Schutzvorkehrungen bzw. ersatzweise Entschädigung auszugleichen, sondern nur ein solcher, der nach den jeweiligen Einzelfallumständen die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle überschreite. Das sei hier nicht der Fall. Die Klägerin sei als Betreiberin der Wasserkraftanlage aufgrund von § 34 WHG verpflichtet, den Neubau der FAA entschädigungslos zu dulden. Ihr werde kein unzumutbares Opfer abverlangt. Am 05.07.2024 hat die Klägerin gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 12.12.2021 in der Gestalt des 2. Änderungsbeschlusses vom 04.06.2024 Klage erhoben. Sie macht – mit näherer Begründung – geltend, zentraler Punkt ihrer Klage sei, wie schon im Verfahren 14 S 370/22, die Außerbetriebnahme ihres Kraftwerks für die Dauer von mindestens 14,6 Monaten, was zu Schäden in Millionenhöhe führen werde. Der Planfeststellungsbeschluss wolle ihr immer noch zumuten, diese Nachteile entschädigungslos hinzunehmen. Die zugrundeliegende Abwägung leide aber wieder an Rechtsfehlern. Die im ersten Klageverfahren angestellten Berechnungen zum drohenden Gesamtschaden habe sie (die Klägerin) aktualisiert. Gehe man von einem Bauzeitenfenster nun ab November 2024 aus, falle der Schaden zwar im Vergleich zur früheren, auf November 2022 bezogenen Berechnung u. a. wegen inzwischen niedrigerer Strommarktpreise geringer, aber immer noch gravierend aus. Er liege in dem "Best Case"-Szenario mit 63 Wochen Bauzeit bei (statt zuvor prognostizierter ...... Euro) nun ... Euro und im "Realistic Case"-Szenario mit 26 Monaten Bauzeit bei (statt zuvor ...... Euro) nun ...... Euro. Entsprechend dem Senatsurteil vom 01.02.2023 - 14 S 370/22 - erkenne die Beklagte im Änderungsbeschluss nun zwar an, dass ihr (der Klägerin) keine Duldungspflicht aus den Neckarverträgen entgegengehalten werden könne. An deren Stelle solle nun aber eine Duldungspflicht aus § 34 WHG treten. Eine solche Duldungspflicht bestehe jedoch nicht. Sie sei zur Schaffung der Durchgängigkeit an der Staustufe Kochendorf nicht verpflichtet. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat am 04.06.2025 hat die Beklagte erklärt: "Die Regelung im Planfeststellungsbeschluss der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt vom 21.12.2021 in der Gestalt des 2. Änderungsbeschlusses der Generaldirektion vom 04.06.2024 unter A. XII. des 2. Änderungsbeschlusses und A.VII. § 3 des Planfeststellungsbeschlusses wird aufgehoben, soweit sie die Klägerin betrifft." Die Beteiligten haben den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt zuletzt: 1. Der Planfeststellungsbeschluss der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt vom 21.12.2021 in Gestalt des 2. Änderungsbeschlusses vom 04.06.2024 in der Fassung der Protokollerklärung der Beklagten vom 04.06.2025 wird aufgehoben, hilfsweise für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. 2. Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, den Planfeststellungsbeschluss der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt vom 21.12.2021 in Gestalt des 2. Änderungsbeschlusses vom 04.06.2024 in der Fassung der Protokollerklärung der Beklagten vom 04.06.2025 dahingehend zu ergänzen, dass nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf den Betrieb und die Stromproduktion des Wasserkraftwerks Kochendorf der Klägerin vermieden werden. 3. Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, über die Anordnung der Schutzvorkehrungen im Sinne der Ziffer 2 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 4. Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, den Planfeststellungsbeschluss der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt vom 21.12.2021 in Gestalt des 2. Änderungsbeschlusses vom 04.06.2024 in der Fassung der Protokollerklärung der Beklagten vom 04.06.2025 dahingehend zu ergänzen, dass die Klägerin für nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf den Betrieb und die Stromproduktion des Wasserkraftwerks Kochendorf der Klägerin entschädigt wird. 5. Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, über die Entschädigungspflicht im Sinne der Ziffer 4 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt mit näherer Begründung die angefochtene Entscheidung. Mit Beschluss vom 28.02.2025 - 14 S 1024/24 - hat der Senat einen Antrag der Beklagten auf Beiladung des Landes Baden-Württemberg abgelehnt. Dem Senat liegen die Verwaltungsakten der GDWS zum ursprünglichen Planfeststellungsverfahren (1 CD mit Antragsunterlagen, 2 Ordner "Verträge", 9 Bände Verfahrensakten), zum Klageverfahren 14 S 370/22 (3 Bände) und zur 2. Planänderung (2 Bände) sowie die Senatsakte zum Verfahren 14 S 370/22 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Unterlagen, auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.