Urteil
14 S 433/23
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 14. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0221.14S433.23.00
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Leitsätze
Von einer nach Ablauf der Klagebegründungsfrist gemäß § 6 Satz 2 UmwRG geänderten Rechtslage, die darauf bezogenes, im Sinne von § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO verspätetes tatsächliches Vorbringen genügend entschuldigen kann, ist jedenfalls dann nicht auszugehen, wenn mit einer nach Ablauf der Frist ergangenen gerichtlichen Entscheidung, auf die sich der Kläger stützt, lediglich frühere Rechtsprechung präzisiert oder konkretisiert wird oder wenn damit zuvor ungeklärte oder streitige Rechtsfragen höchstrichterlich beantwortet werden.(Rn.90)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Sie richtet sich gegen die ursprüngliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 07.12.2021 in der Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 04.07.2023 sowie den Widerspruchsbescheid vom 27.02.2023. Die Genehmigung und die Änderungsgenehmigung bilden mangels inhaltlicher Trennbarkeit eine untrennbare Einheit (vgl. schon Senatsurteile vom 20.12.2023 - 14 S 219/23 - juris Rn. 89 und vom 31.08.2023 - 14 S 2140/22 - juris Rn. 18, jeweils m. w. N.). Bei der Einbeziehung der Änderungsgenehmigung handelt es sich um eine zulässige Klageänderung, denn sie ist jedenfalls sachdienlich im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO, da sie die endgültige Beilegung des Rechtsstreits fördert. Eine Klagefrist war für die Einbeziehung der Änderungsgenehmigung nicht einzuhalten (vgl. Senatsurteil vom 20.12.2023 a. a. O.). Der Kläger ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG als nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung, die geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG entscheidungserheblichen Vorschriften widerspricht, klagebefugt. Seine Verbandsklagebefugnis ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.11.2023 - 10 S 1584/22 - juris Rn. 31 ff.). II. Die Klage ist jedoch unbegründet. 1. Maßgeblich für die der Entscheidung des Senats zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses des Genehmigungsbescheids. Damit bleiben spätere Änderungen zulasten des Betreibers außer Betracht, nachträgliche Änderungen zugunsten des Betreibers sind jedoch zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.09.2019 - 7 C 5.18 - NVwZ 2020, 480, 483, juris Rn. 43, und vom 23.04.1998 - 4 B 40.98 - NVwZ 1998, 1179, juris Rn. 3; Senatsurteil vom 31.08.2023 - 14 S 2140/22 - juris Rn. 21 m. w. N.). Für den Prüfungsgegenstand der Änderungsgenehmigung (vgl. § 16b Abs. 7 Satz 1 BImSchG) ist auf den Zeitpunkt ihres Erlasses abzustellen. Auch insoweit bleiben spätere Änderungen zulasten des Betreibers außer Betracht und sind nachträgliche Änderungen zugunsten des Betreibers zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 20.12.2023 - 14 S 219/23 - juris Rn. 93 m. w. N.). 2. Rügen, die auf die Verletzung von Verfahrensrecht hinausliefen (vgl. zur Abgrenzung von Verfahrensfehlern zu materiell-rechtlichen Fehlern Senatsurteil vom 20.12.2023 - 14 S 219/23 - juris Rn. 98 f.), sind mit Ausnahme des Einwands, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei entgegen den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden (s. dazu unten 4.), innerhalb der Klagebegründungsfrist nicht erhoben worden. 3. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Genehmigung nicht zu beanstanden. Die insoweit vom Kläger erhobenen Rügen greifen nicht durch. Die Genehmigung ist weder mit Blick auf habitatschutzrechtliche Vorgaben an die FFH-Verträglichkeitsvorprüfung gemäß § 34 BNatSchG (dazu a)) noch hinsichtlich artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG (zum Artenschutzrecht b)) zu beanstanden. Auch sonstige Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht verletzt (dazu c)). a) Die Genehmigung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen § 34 Abs. 2 und 1 Satz 1 BNatSchG aufzuheben. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung und Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig (§ 34 Abs. 2 BNatSchG). Zu den Natura 2000-Gebieten, auf die das Schutzregime nach § 34 BNatSchG anzuwenden ist, gehören auch die nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie) zu erklärenden Vogelschutzgebiete, vgl. § 31 BNatSchG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie). Ob die Voraussetzungen für die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG vorliegen, ist im Rahmen einer Vorprüfung festzustellen. Vorprüfung und Verträglichkeitsprüfung sind naturschutzrechtlich obligatorische Verfahrensschritte. Die FFH-Vorprüfung beschränkt sich auf die Frage, ob nach Lage der Dinge ernsthaft die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen besteht. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG verlangt keine formalisierte Durchführung der Vorprüfung, sondern regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Verträglichkeitsprüfung geboten ist. Das ist der Fall, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass der betreffende Plan oder das betreffende Projekt das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigt. Fehlen diese Voraussetzungen, weil eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Gebiets ohne vertiefte Prüfung ausgeschlossen werden kann, so ist der Verzicht auf eine Verträglichkeitsprüfung nicht rechtsfehlerhaft (BVerwG, Urteil vom 03.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33, juris Rn. 419 m. w. N.). Dabei kommt es nicht auf das Verfahren, sondern auf die Tragfähigkeit der Ergebnisse an. Die Vorprüfung muss insoweit nicht formalisiert durchgeführt werden. (Erst,) wenn bei einem Vorhaben aufgrund der Vorprüfung nach Lage der Dinge ernsthaft die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen entstanden ist, kann dieser Verdacht nur durch eine schlüssige naturschutzfachliche Argumentation ausgeräumt werden, mit der der Gegenbeweis geführt wird. Diese eigentliche FFH-Verträglichkeitsprüfung setzt die Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse voraus. Insoweit ist zwischen der Vorprüfung und der eigentlichen FFH-Verträglichkeitsprüfung zu unterscheiden (vgl. Senat, Urteil vom 31.08.2023 - 14 S 2140/22 - juris Rn. 27 m. w. N.). Für die Erfassung und Bewertung vorhabenbedingter habitatbezogener Einwirkungen mangelt es bisher weitgehend an weiterführenden gesetzlichen Vorgaben oder einer untergesetzlichen Maßstabsbildung durch verbindliche Festlegungen etwa mittels Durchführungsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften (vgl. Senatsurteil vom 20.12.2023 - 14 S 219/23 - juris Rn. 175). Die Genehmigungsbehörde muss daher insoweit auf außerrechtliche Maßgaben zurückgreifen. Fehlt es in den einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen Wissenschaft an allgemein anerkannten Maßstäben und Methoden für die fachliche Beurteilung, kann die gerichtliche Kontrolle des behördlichen Entscheidungsergebnisses mangels besserer Erkenntnis der Gerichte an objektive Grenzen stoßen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 u.a. - BVerfGE 149, 407, juris Rn. 20; Senatsurteil vom 31.08.2023 - 14 S 2140/22 - juris Rn. 29). Dabei ist die gerichtliche Kontrolldichte nicht aufgrund einer der Behörde eingeräumten Einschätzungsprärogative begrenzt. Der eingeschränkte gerichtliche Kontrollmaßstab folgt vielmehr schlicht aus dem Umstand, dass es insoweit am Maßstab zur sicheren Unterscheidung von richtig und falsch fehlt. Es handelt sich damit nicht um eine gewillkürte Verschiebung der Entscheidungszuständigkeit vom Gericht auf die Behörde, sondern um eine nach Dauer und Umfang vom jeweiligen ökologischen Erkenntnisstand abhängige faktische Grenze verwaltungsgerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 - BVerfGE 149, 407, juris Rn. 23; Senatsurteil vom 31.08.2023 a. a. O.). Diese Einordnung führt jedoch im Ergebnis nicht zu einem anderen Umfang der gerichtlichen Kontrolle, denn auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind die Verwaltungsgerichte auf eine Vertretbarkeits- bzw. Plausibilitätskontrolle der behördlichen Einschätzung beschränkt. Ist die naturschutzrechtliche Prüfung damit auf außerrechtliche, insbesondere ökologische Bewertungen einschließlich technischer und naturwissenschaftlicher Prognosen angewiesen, für die weder normkonkretisierende Maßstäbe noch in den einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen Wissenschaft allgemein anerkannte Maßstäbe und Methoden bestehen, so unterliegen diese keiner Richtigkeitsgewähr, sondern ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Behörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind, sie insbesondere nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen, und ob die Behörde zu einer plausiblen Einschätzung gelangt ist. Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle obliegt darüber hinaus die Prüfung, ob der Behörde bei der Ermittlung und Anwendung der von ihr gewählten – vertretbaren – Methode Verfahrensfehler unterlaufen, sie von einem unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.2020 - 9 A 9.19 - BVerwGE 170, 210, juris Rn. 113 m. w. N.; Senatsurteile vom 20.12.2023 - 14 S 219/23 - juris Rn. 175, und vom 31.08.2023 - 14 S 2140/22 a. a. O.). Danach haben weder die allgemeinen Rügen, die der Kläger gegen die FFH-Verträglichkeitsvorprüfung vorbringt (aa) noch die spezifisch mit Blick auf das Natura 2000-Gebiet „Schauinsland“ (bb) oder das EU-Vogelschutzgebiet „Südschwarzwald“ (cc) vorgetragenen Einwände Erfolg. aa) Die FFH-Verträglichkeitsvorprüfung ist nicht zu beanstanden, soweit sie davon ausgegangen ist, dass keine flächenmäßige Inanspruchnahme der Schutzgebiete erfolgt (1) und kein allgemeiner, nicht-artenspezifischer Pufferbereich zum Schutz vor Lärm, Lichtreflexen und Schattenwurf zugrunde gelegt worden ist (2). Die Wirkungen der Anlagen wurden als zu bestehenden Störquellen hinzutretende kumulative Effekte ausreichend berücksichtigt (3). Die Beklagte hat eine eigene Prüfung der von der Beigeladenen vorgelegten FFH-Verträglichkeitsvorprüfung vorgenommen, bevor sie sich zu Eigen gemacht hat (4). (1) Eine flächenmäßige Inanspruchnahme der Natura 2000-Gebiete „Schauinsland“ und „Südschwarzwald“ (EU-Vogelschutzgebiet) ist nicht vorgesehen. Zu dem Einwand des Klägers, dass Lage und Ausmaß der flächenmäßigen Beeinträchtigung unklar seien, hatte der Senat bereits in seinem Beschluss vom 20.10.2022 (- 14 S 3815/21 - juris Rn. 28) ausgeführt, dass der Kläger übersieht, „dass sich sowohl den Genehmigungsunterlagen als auch der Kartierung in der Vorprüfung (Unterlage A-15, S. 5) die genaue Lage auch der Zuwegung im Bereich der Natura 2000-Gebiete entnehmen lässt. Anhaltspunkte dafür, dass die Auswirkungen der Windenergieanlage auf diesen „Streifen“ und auf die von den Schutzzielen umfassten Fledermausarten und die Spanische Flagge nicht berücksichtigt worden sein könnten, liegen nicht vor.“ An dieser Würdigung ist auch im Hauptsacheverfahren festzuhalten. Entgegen der Klagebegründung ergibt sich aus den zeichnerischen Darstellungen zum Vorhaben in kleinerem Maßstab sowie Karten des Geodatendienstes des Landes zur Lage der Schutzgebiete und Gemarkungen unzweifelhaft, dass keine flächenmäßige Inanspruchnahme der Schutzgebiete durch das Vorhaben vorgesehen ist. Aus diesen Karten ist ersichtlich, dass die Schutzgebietsgrenze in dem Bereich der Zuwegungskehre der Grenze zwischen den Gemarkungen Freiburg (Günterstal) und Freiburg-Kappel entspricht. Diese Grenze verläuft ihrerseits auf dem Grat eines sich von Norden nach Süden erstreckenden Höhenzugs. Dass die Zuwegung diese Grenze nicht über die Grundstücksgrenze des auf Freiburger Gemarkung liegenden Grundstücks Flst.-Nr. xxxx auf die Grundstücke Flst.-Nr. xxx und xxx der Gemarkung Kappel überschreitet, sondern ausschließlich auf Freiburger Gemarkung verläuft, ergibt sich aus verschiedenen Planzeichnungen der Beigeladenen (Unterlagen A-3-2, A-4-1, A- 13-1a, Antragsunterlagen zum Änderungsantrag, Blatt 611 des Ordners zu Bd. 13 der Verwaltungsakte). (2) Die Beklagte hat in naturschutzfachlich vertretbarer Weise eine allgemeine erhebliche Beeinträchtigung von Habitaten in den Natura 2000-Gebieten „Schauinsland“ und „Südschwarzwald“ (EU-Vogelschutzgebiet) durch Lärmimmissionen, Lichtreflexe und Schattenwurf verneint. Die Forderung des Klägers, bei der FFH-Verträglichkeitsvorprüfung hätten mittelbare Einwirkungen in Form eines „Pufferbereichs“ berücksichtigt werden müssen, überzeugt nicht. Zwar können sich, gemessen an den vorgenannten Maßstäben, erhebliche Beeinträchtigungen eines FFH-Schutzgebiets auch durch außerhalb des Gebiets gelegene Vorhaben in dessen Umgebung sowie deren Auswirkungen in Form der von dem Kläger befürchteten Lärmimmissionen, Lichtreflexe und den Schattenwurf ergeben. Der Kläger übersieht jedoch mit seinem Verweis auf einen „Pufferbereich“ erstens, dass es nicht fachlicher Konsens ist, räumlich-schematisch eine solche Zone zu verlangen, sondern nach den konkreten Auswirkungen eines Umgebungsvorhabens zu fragen ist, und, zweitens, dass in der FFH-Verträglichkeitsvorprüfung das Vorhaben auf solche erheblichen Auswirkungen geprüft worden ist und sie nachvollziehbar ausgeschlossen wurden (Unterlage A-15, S. 11). Die Vorhaben liegen nicht in dem Natura 2000-Schutzgebiet, sondern außerhalb in einer Entfernung von ca. 300 m. Zu beanstanden ist demnach nicht, dass die FFH-Verträglichkeitsvorprüfung im Ergebnis eine erhebliche Beeinträchtigung von Habitaten geschützter Arten verneint, ohne dies für jede dieser Arten im Detail zu darzulegen; eine konkrete Begründung wäre vielmehr für die Befürchtung von erheblichen Beeinträchtigungen der jeweiligen Habitate durch die entfernt liegenden WEA veranlasst. Vor diesem Hintergrund veranlasste der unspezifische Vortrag des Klägers, es fehlten Ausführungen zu Lärmimmissionen, Lichtreflexen und Schattenwurf, auch nicht zu weiteren Ermittlungen. (3) Das allgemeine Vorbringen des Klägers, in der FFH-Verträglichkeitsvorprüfung seien die kumulativen Wirkungen des Vorhabens und anderer bereits bestehender Anlagen und Nutzungen unzureichend berücksichtigt worden, hat der Senat in seinem Beschluss (vom 20.10.2022 - 14 S 3815/21 - juris Rn. 34) ebenfalls bereits gewürdigt: „Daneben dringt der Antragsteller mit seiner Rüge der unzureichenden Berücksichtigung kumulativer Vorhaben voraussichtlich nicht durch. Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass allein mit Blick auf die Größe von Schutzgebieten nicht von der Untersuchung kumulierender Wirkungen abgesehen werden kann, weil anderenfalls tatsächlich das Risiko bestünde, dass nacheinander genehmigte, das Gebiet jeweils für sich genommen nicht erheblich beeinträchtigende Projekte Auswirkungen entfalten, die sich in ihrer Summe nachteilig auf die Erhaltungsziele des Gebiets auswirken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.09.2021 - 7 B 24.12 - NVwZ-RR 2012, 922, juris Rn. 12). Dennoch müssen die Auswirkungen anderer Projekte auch nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 2 BNatSchG, der wiederum die Vorgaben von Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie umsetzt, geeignet sein, in Zusammenwirkung mit den Auswirkungen des streitgegenständlichen Vorhabens zu einer erheblichen Beeinträchtigung zu führen. Mit Blick hierauf ist es plausibel, dass der Antragsgegner den Suchraum entsprechend den Angaben im begründenden Teil der Genehmigung anhand artenspezifischer Suchräume bzw. topografisch markanter Grenzen (III 6. II. Nr. 1, S. 36 der Genehmigung) beschränkt hat. Dafür, dass diese Abgrenzung sachwidrig wäre, liegen keine Anhaltspunkte vor. Soweit der Antragsteller behauptet, die Auswirkungen von Mountainbike-Trails im Bereich der Windenergieanlage-Standorte hätten ebenso berücksichtigt werden müssen wie die Auswirkungen der bereits errichteten Anlagen auf dem Rosskopf und der Holzschlägermatte, mangelt es an der Darlegung, welche kumulierenden Einwirkungen hier hätten beachtet werden können. Auch sonst ist mit Blick auf die fehlenden Auswirkungen der streitgegenständlichen Windenergieanlagen auf die Schutzzwecke der Schutzgebiete nicht erkennbar, wie gerade das Zusammenspiel mit den genannten anderen Projekten negative Auswirkungen entfalten könnte“. Die Klagebegründung gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Der Kläger ergänzt darin sein bisheriges Vorbringen dahin, dass es „auf der Hand liege“, dass die Nutzung des vorhandenen Mountainbike-Trails zu Lärmemissionen und Bewegungsreizen führe, die Fluchtreaktionen auslösten und die bestehenden Störungen durch die Anlage verstärkten. Mit dieser weiterhin pauschalen Betrachtung erschüttert der Kläger die Annahme der Beklagten, es seien keine erheblichen Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen durch kumulative Wirkungen zu befürchten, weiterhin nicht. Konkrete Erhaltungsziele des Natura 2000-Gebiets, die beeinträchtigt werden könnten, nennt der Kläger nicht. Seine Ausführungen bleiben in ihrer pauschalen Nennung von Emissionen des Mountainbike-Trails und der Behauptung, diese „verstärkten“ die Störungen durch die Anlage, hinter der differenzierteren Untersuchung der Beklagten zurück. Die Beklagte hat artspezifische Suchräume und topographisch markante Grenzen ausgewählt, auf mögliche kumulative Wirkungen hin untersucht und diese ausgeschlossen. Dies ist ungleich spezifischer als eine Addition von Emissionen verschiedener Quellen, wie sie der Kläger vornehmen möchte, da diese auf der pauschalen Annahme beruht, die Qualität des Schutzgebiets verschlechtere sich gleichsam automatisch und es trete dadurch eine erhebliche Beeinträchtigung von Erhaltungszielen auf, wenn nahe einem Schutzgebiet größeren Umfangs zwei WEA errichtet werden und es – an anderer Stelle – bereits ähnliche oder artverschiedene Anlagen gibt. Vor diesem Hintergrund helfen auch die Zitate aus der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 12.05.2021 - 3 B 720/21 - juris Rn. 15) und dem Leitfaden der EU-Kommission zu Windkraftprojekten und den Naturschutzvorschriften (Europäische Kommission, Generaldirektion Umwelt, Leitfaden zu Windkraftprojekten und den Naturschutzvorschriften der EU, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2020, https://data.europa.eu/doi/10.2779/486, Seite 34), aus denen der Kläger strengere Maßstäbe ableiten will, nicht weiter. Sie enthalten allgemeine Aussagen zum Vorsorgeprinzip und zu Folgen von Fehlern der FFH-Verträglichkeitsprüfung, sehen aber für die hier zu entscheidende spezifische Frage keine spezielleren Maßstäbe vor. (4) Der Kläger wendet ebenfalls ohne Erfolg ein, die Beklagte habe keine eigene FFH-Verträglichkeitsvorprüfung durchgeführt, sondern lediglich auf die von der Beigeladenen vorgelegte Prüfung verwiesen. Der Einwand trifft bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Die Beklagte hat in dem Genehmigungsbescheid nicht lediglich auf die von dem Beigeladenen beigebrachte gutachterliche Stellungnahme verwiesen, sondern diese nachvollzogen und sich deren Ergebnis nach eigenständiger Bewertung zu Eigen gemacht (vgl. E 6. II. 1., S. 36 der Genehmigung). Eine solche Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden (vgl. schon Senatsbeschluss vom 20.10.2023 - 14 S 3815/21 - juris Rn. 27). bb) Die angefochtene Genehmigung geht in naturschutzfachlich vertretbarer Weise von der Verträglichkeit des Vorhabens mit dem Natura 2000-Gebiet „Schauinsland“ aus. Es gibt keine durchgreifenden Hinweise darauf, dass das FFH-Gebiet unzutreffend abgegrenzt ist (1). Die Rügen des Klägers, die Genehmigung habe eine erhebliche Habitatbeeinträchtigung in Bezug auf verschiedene Erhaltungszielarten nicht ohne Durchführung einer sich auf diese Erhaltungszielarten erstreckenden FFH-Verträglichkeitsvorprüfung verneinen dürfen, greift nicht durch (2). (1) Die Einwände des Klägers, die Abgrenzung des FFH-Gebiets „Schauinsland“ sei mit Blick auf mögliche Vorkommen und Nahrungshabitate einiger Erhaltungszielarten unzureichend erfolgt, überzeugt nicht. Die Maßstäbe für die durch die Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg zur Festlegung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Verordnung) vorgenommene Gebietsabgrenzung ergeben sich aus Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Anhang III Phase 1 der FFH-Richtlinie. Diese Regelung ist nicht nur für die Identifizierung von FFH-Gebieten, sondern auch für deren konkrete Abgrenzung anzuwenden. Maßgebend sind ausschließlich die in Anhang III Phase 1 genannten naturschutzfachlichen Kriterien; Erwägungen, die auf Interessen gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Art abstellen, sind nicht statthaft. Für die Anwendung der Kriterien ist den zuständigen Stellen ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum eingeräumt. Zwingend ist eine Gebietsmeldung nur, wenn und soweit die fraglichen Flächen die von der Habitatrichtlinie vorausgesetzte ökologische Qualität zweifelsfrei aufweisen. Gebietsteile, die den Auswahlkriterien zweifelsfrei entsprechen, dürfen nicht ausgespart werden, auch nicht im Hinblick auf ein bestimmtes Vorhaben. Ein sich aufdrängender Korrekturbedarf muss im Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden. Nach der – hier vorliegenden – Entscheidung der Europäischen Kommission über die Gebietslistung (zuletzt fortgeschrieben mit Durchführungsbeschluss der Kommission vom 21.01.2021, [EU] 2021, 161) spricht indes eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit der Gebietsabgrenzung. Deshalb bedürfen Einwände dagegen einer besonderen Substantiierung; sie müssen geeignet sein, die Vermutung zu widerlegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.03.2013 - 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145, juris Rn. 36 m. w. N.; Senatsbeschluss vom 20.10.2022 - 14 S 3815/21 - juris Rn. 35). Danach verfangen die mit Blick auf die Fledermausarten Wimperfledermaus und Großes Mausohr (a) sowie die Spanische Flagge (b) und Rogers Goldhaarmoos (c) erhobenen Rügen unzureichender Gebietsabgrenzung nicht. Eine fehlerhafte Gebietsabgrenzung lässt sich auch nicht mit dem Vorhandensein von lebensraumtypischen Bäumen, Pflanzen und Vogelarten außerhalb der Gebietsgrenzen begründen (d). (a) Mit Blick auf die Arten Wimperfledermaus und Großes Mausohr ist die Gebietsabgrenzung nicht zu beanstanden. Der Kläger trägt vor, es seien innerhalb des Natura 2000-Gebiets „Schauinsland“ lediglich Winterquartiere des Großen Mausohrs und der Wimperfledermaus dargestellt. Offen sei, ob sich im Schutzgebiet oder unmittelbar daran angrenzend Wochenstuben, Männchenquartiere oder weitere Winterquartiere befänden oder ob diese Gebiete lediglich gelegentlich durchflogen würden. Es sei in der Vergangenheit in der Bundesrepublik schon zu unrichtigen Gebietsabgrenzungen gekommen, weshalb die Frage nach der korrekten Gebietsabgrenzung auch im vorliegenden Fall nicht unberücksichtigt bleiben könne. In diesen Kontext gehörten die Einwände hinsichtlich der Fledermaushabitate. Auch hier seien angrenzende Flächen nicht untersucht worden, obwohl Nahrungshabitate für Fledermäuse von essentieller Bedeutung denkbar seien. Die artenschutzrechtliche Untersuchung ersetze nicht die habitatschutzrechtliche Prüfung, denn es seien Flächen denkbar, in denen zwar keine Lebensstätte, aber dennoch ein Nahrungshabitat bestehe. Dass Nahrungshabitate von Fledermäusen außerhalb der Gebietsgrenzen, auf des Natura 2000-Schutzgebiets in einer Art und Weise vorliegen, dass sie im Sinne des Anhangs III - Phase 1 - der FFH-Richtlinie nach den Kriterien zur Beurteilung der Bedeutung des Gebietes für einen natürlichen Lebensraumtyp des Anhangs I zu einer anderen Gebietsabgrenzung zwingen würden, ist hier allerdings nicht ersichtlich, geschweige denn den besonderen Anforderungen entsprechend substantiiert begründet. Mit seinem Hinweis auf frühere Fälle unzureichender Grenzziehung für Natura 2000-Gebiete genügt der Kläger nicht der Pflicht zur besonderen Substantiierung seines Vorbringens. Weder der Umstand, dass in der Vergangenheit Schutzgebietsabgrenzungen in anderen Fällen nicht korrekt vorgenommen worden sind, noch der, dass in Bezug auf Fledermäuse Erhaltungsziele innerhalb des Schutzgebiets festgelegt sind, führen darauf, dass ein Vorkommen oder Nahrungshabitate von Fledermäusen auch außerhalb des Schutzgebiets anzunehmen ist. Es handelt sich um eine bloße theoretische Möglichkeit, deren Bestätigung durch die genannten Umstände nicht oder nur geringfügig wahrscheinlicher ist, sich aber mitnichten aufdrängt. Dass eine dieser Vermutung folgende Ausweitung der Grenzen des Schutzgebiets auch zu einer Gefährdung der Schutzziele durch die Vorhaben geführt hätte, ist ebenfalls nicht naheliegend. (b) Soweit der Kläger rügt, die Schutzgebietsgrenzen seien hinsichtlich der geschützten Falterart Spanische Flagge nicht ordnungsgemäß gezogen worden, gilt dasselbe wie für die Fledermausarten. Hinweise auf ein umfangreicheres Habitat der Spanischen Flagge bei gleichzeitigem Vorliegen weiterer Kriterien für die Ausweisung eines Natura 2000-Gebiets sind nicht ersichtlich und auch nicht substantiiert vorgetragen. Auch insoweit rügt der Kläger unzureichende Daten und vermutet ein Vorkommen außerhalb der Schutzgebietsgrenzen im Bereich des Vorhabens. Diese Möglichkeit eines Auftretens wird von der Beklagten nicht bestritten, da es sich um eine hochmobile Art handele. Allerdings ist mit dieser Vermutung noch keine unzutreffende Gebietsgrenzziehung belegt. Selbst wenn sich einzelne Exemplare einer mobilen Art mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zumindest zeitweise auch außerhalb der Schutzgebietsgrenzen anzutreffen sein werden, genügt dies nicht, um das Vorliegen der Kriterien des Anhangs III Phase 1 der FFH-Richtlinie anzunehmen, da dies neben dem Vorkommen von Arten des Anhangs II zur FFH-Richtlinie ein Hinzutreten weiterer Faktoren sowie eine Bewertung voraussetzt. (c) Auch mit Blick auf Rogers Goldhaarmoos ist nicht den Substantiierungsanforderungen genügend dargelegt oder sonst ersichtlich, dass die Grenzen des Schutzgebiets unzutreffend gezogen worden sein könnten. Der Kläger hat dies nicht substantiiert vorgetragen. Das Vorkommen ist laut Pflege- und Entwicklungsplan für das FFH-Gebiet 8013-341 „Schauinsland“ und das Vogelschutzgebiet 8114-401 „Südschwarzwald“ (Teilgebiet Schauinsland) vom 22.01.2008 andernorts in den Natura 2000-Gebieten belegt, was die Prämisse des Klägers, die tatsächlichen Vorkommen dieses Mooses innerhalb des Gebiets erstreckten sich womöglich aus dem Gebiet über dessen rechtliche Grenzen hinaus bis zu den Anlagenstandorten, von vornherein bereits nicht naheliegend erscheinen lässt. Auch mit Blick auf den Vorhabenstandort geht der Kläger – wie auch die Beklagte, die hierfür rein vorsorglich die Maßnahmen VM11 und VM12 angeordnet hat – lediglich von der Möglichkeit eines Vorkommens der Pflanzenart aus. Anhaltspunkte für ein solches Vorkommen gibt es indes keine, sodass es sich um eine rein theoretische Besorgnis handelt, die keine Prüfungspflicht zu begründen vermag (vgl. schon Senatsbeschluss vom 20.10.2022 - 14 S 3815/21 - juris Rn. 37). Da der Vorhabenstandort außerhalb der Schutzgebiete liegt, ist ohnehin fraglich, ob die Vermeidungsmaßnahmen aus habitatschutzrechtlicher Sicht erforderlich sind. Ob Rogers Goldhaarmoos unter den (artenschutzrechtlichen) Schutztatbestand von § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG fällt und die Vermeidungsmaßnahmen als solche des Artenschutzes geboten oder überobligatorisch sind, kann für die vorliegende habitatschutzrechtliche Prüfung dahinstehen. (d) Auch mit Blick auf außerhalb des Natura 2000-Gebiet „Schauinsland“ liegende Biotope folgt aus dem Vorliegen von Biotoptypen mit bestimmten Hölzern (hier: Buchenwald) mit Potential für ein Habitat einzelner Arten, die auch in diesem Schutzgebiet vorkommen (hier: Schwarzspecht und Grauspecht), entgegen dem klägerischen Vorbringen nicht, dass dessen Grenzen weiter, nämlich unter Einschluss dieser Biotope und Vorkommen, hätten gezogen werden müssen. Der Kläger genügt insoweit ebenfalls nicht den Substantiierungsanforderungen an eine solche Rüge. Die Grenzen eines Natura 2000-Gebiets bestimmen sich auch insoweit nach den in Anhang I zur FFH-Richtlinie genannten natürlichen Lebensräumen, zu denen weitere Beurteilungskriterien nach Anhang III hinzukommen müssen. Hierzu hatte der Senat bereits in seinem Beschluss (vom 20.10.2022 - 14 S 3815/21 - juris Rn. 35) ausgeführt: „Die Maßstäbe für die durch die Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg zur Festlegung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Verordnung) vorgenommene Gebietsabgrenzung ergeben sich aus Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang III Phase 1 der FFH-Richtlinie. Diese Regelung ist nicht nur für die Identifizierung von FFH-Gebieten, sondern auch für deren konkrete Abgrenzung anzuwenden. Maßgebend sind ausschließlich die in Anhang III Phase 1 genannten naturschutzfachlichen Kriterien; Erwägungen, die auf Interessen gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Art abstellen, sind nicht statthaft. Für die Anwendung der Kriterien ist den zuständigen Stellen ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum eingeräumt. Zwingend ist eine Gebietsmeldung nur, wenn und soweit die fraglichen Flächen die von der Habitatrichtlinie vorausgesetzte ökologische Qualität zweifelsfrei aufweisen.“ Dass diese Kriterien hier auch mit Blick auf die angrenzenden Waldflächen erfüllt sind, folgt nicht allein aus dem Vorhandensein entsprechender Gehölze. Insoweit hat der Kläger auch mit der Klagebegründung keine hinreichend substantiierten Bedenken gegen die Abgrenzung des Natura 2000-Gebiets „Schauinsland“ vorgetragen. (2) Die der Genehmigung zugrundeliegende, von der Beigeladenen vorgelegte und von der Beklagten hinreichend geprüfte FFH-Verträglichkeitsvorprüfung schließt erhebliche Beeinträchtigungen des Natura 2000-Gebiets „Schauinsland“ bezüglich der dadurch geschützten Arten nachvollziehbar aus. Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-Richtlinie und § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG fordern in materiell-rechtlicher Hinsicht eine (Vor-)Prüfung von Projekten auf ihre „Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets“. Errichtet werden die Natura 2000-Gebiete mit geschützten Lebensraumtypen und Arten sowie Erhaltungszielen durch Rechtsverordnung (§ 36 Abs. 2 Satz 1 NatSchG). Diesen Erhaltungszielen des betreffenden Gebiets kommt eine hervorgehobene Bedeutung als Schutzobjekt und Prüfungsmaßstab zu. Gegenstand der Erhaltungsziele in FFH-Gebieten sind die Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen) und Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie, aufgrund derer das Gebiet ausgewählt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1, juris Rn. 68, 77). Maßgebliches Kriterium ist der günstige Erhaltungszustand der gemäß den Erhaltungszielen geschützten Lebensräume und Arten gemäß Art. 1 Buchst. e und i der FFH-Richtlinie; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben, ein bestehender schlechter Erhaltungszustand darf jedenfalls nicht weiter verschlechtert werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.11.2023 - 10 S 1584/22 - juris Rn. 61 m. w. N. [auch zum Folgenden]; BVerwG, Urteil vom 03.05.2013 - 9 A 16.12 - BVerwGE 146, 254 Rn. 28 m. w. N.). Bei geschützten Lebensraumtypen sind dauerhafte Flächenverluste – abgesehen von Bagatellverlusten im Einzelfall – immer erheblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 124 m. w. N.). Bei geschützten Arten dürfen vorhabenbedingte Beeinträchtigungen einschließlich Stressfaktoren die artspezifische Populationsdynamik keinesfalls so weit stören, dass eine Art nicht mehr ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1, juris Rn. 45). Anders als für den Verlust von Lebensraumtyp-Flächen kann für den Verlust von Habitatflächen geschützter Arten hingegen nicht die Grundannahme zum Tragen kommen, im Regelfall sei jeder Flächenverlust erheblich. Während die Definition eines günstigen Erhaltungszustandes in Art. 1 FFH-Richtlinie für den natürlichen Lebensraum u. a. darauf abstellt, ob die Flächen, die er im natürlichen Verbreitungsgebiet einnimmt, mindestens beständig sind (Buchst. e), kommt es für den günstigen Erhaltungszustand einer Art nicht auf die Beständigkeit der Habitatfläche, sondern auf die Beständigkeit der Art an (Buchst. i). Verluste von Habitatflächen führen deshalb nicht ohne Weiteres zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der geschützten Art. Entscheidendes Beurteilungskriterium ist vielmehr das der Stabilität, das die Fähigkeit umschreibt, nach einer Störung wieder zum ursprünglichen Gleichgewicht zurückzukehren. Ist eine Population dazu in der Lage, sei es, dass sie für ihren dauerhaften Bestand in der bisherigen Qualität und Quantität auf die verlorengehende Fläche nicht angewiesen ist, sei es, dass sie auf andere Flächen ohne Qualitäts- und Quantitätseinbußen ausweichen kann, so bleibt ein günstiger Erhaltungszustand erhalten und ist demgemäß eine erhebliche Beeinträchtigung zu verneinen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299, juris Rn. 132; Senat, Urteil vom 20.12.2023 - 14 S 219/23 - juris Rn. 174). Zwar können erhebliche Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen auch von sogenannten „Umgebungsvorhaben“ ausgehen, d. h. aus solchen Projekten, die nicht innerhalb der Schutzgebiete selbst, sondern in deren Umgebung verwirklicht werden sollen. Erhebliche Beeinträchtigungen „von außen" können allerdings nur dann hervorgerufen werden, wenn ein Projekt im Hinblick auf die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele nachteilige Folgen mit sich bringt. Der Funktionsverlust eines Schutzgebiets kann u. a. dann zu besorgen sein, wenn WEA die Gefahr mit sich bringen, dass eine Verriegelung des Schutzgebiets oder eine derartige Barrierewirkung hervorgerufen wird, dass es Flugtieren als Folge der Ausdehnung der Barriere nicht nur erschwert, sondern unmöglich gemacht wird, zwischen solchen Nahrungs- und Rast- oder Brutplätzen zu wechseln, die sich jeweils in einem Schutzgebiet befinden. Darüber hinaus kann eine erhebliche Beeinträchtigung eines Erhaltungsziels auch dadurch eintreten, dass eine nicht zu vernachlässigende Zahl von Individuen der geschützten Population als Folge der Verwirklichung des Projekts etwa bei der Nahrungssuche oder bei „Transferflügen“ zu Schaden kommt (vgl. HessVGH, Urteil vom 23.02.2024 - 11 C 2414/21.T - juris Rn. 50 m. w. N.). Das Natura 2000-Gebiet „Schauinsland“ (8013-341) wurde durch die Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg zur Festlegung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung vom 25.10.2018 festgelegt. Als Erhaltungszielarten sind darin zwar mit entsprechenden Erhaltungszielen die von dem Kläger besorgten Arten Spanische Flagge, Wimperfledermaus, Großes Mausohr und Rogers Goldhaarmoos aufgenommen. Die gegen die Genehmigung und damit mittelbar die FFH-Verträglichkeitsvorprüfung und ihr Ergebnis vorgebrachten Rügen haben indes keinen Erfolg. Erhebliche Beeinträchtigungen des Natura 2000-Gebiets „Schauinsland“ durch Einwirkungen der Vorhaben von außerhalb konnten mit der FFH-Verträglichkeitsvorprüfung in naturschutzfachlich vertretbarer Weise ohne Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung ausgeschlossen werden. Es sind keine belastbaren Anhaltspunkte gegeben, dass das Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führt. Dies gilt sowohl für die geschützten Fledermausarten (a) als auch die Spanische Flagge (b) und Rogers Goldhaarmoos (c). Soweit der Kläger eine erhebliche Beeinträchtigung von Habitaten weiterer vermeintlich charakteristischer Vogelarten besorgt, sind diese durch das EU-Vogelschutzgebiet „Südschwarzwald“ geschützt (d) und an den dafür geltenden Schutzregeln zu messen. (a) Die Annahme der Beklagten, Habitate der Fledermausarten „Wimperfledermaus“ und „Großes Mausohr“ und Erhaltungsziele für diese Arten würden nicht beeinträchtigt, ist entgegen der Klagebegründung naturschutzfachlich vertretbar. Der Kläger trägt hiergegen vor, es lägen für diese Arten keine hinreichenden Daten über deren Verbreitung vor. Die artenschutzrechtliche Prüfung könne die habitatschutzrechtliche Prüfung nicht ersetzen. Damit dringt er nicht durch. Tatsächlich ist dem Kläger zuzugeben, dass für die genannten Fledermausarten keine flächenmäßigen Erhaltungsziele dargestellt sind, aber zugleich davon ausgegangen wird, dass sie im gesamten Schutzgebiet vorkommen. Zuzugeben ist dem Kläger auch, dass die Erhaltungsziele laut Schutzgebietsverordnung u. a. die „Erhaltung von strukturreichen, lichten Laub- und Laubmischwäldern mit Waldinnen- und -außenrändern“, einer „ausreichend hohen Anzahl von Gebäude- und Baumquartieren als Sommer- und Zwischenquartiere“ und des „räumlichen Verbunds von Quartieren und Jagdhabitaten ohne Gefahrenquellen sowie von funktionsfähigen Flugrouten entlang von Leitlinien“ (Wimperfledermaus) sowie die „Erhaltung von großflächigen Laub- und Laubmischwäldern mit einem ausreichenden Anteil an Beständen mit geringer Strauch- und Krautschicht“ und die „Erhaltung des räumlichen Verbunds von Quartieren und Jagdhabitaten ohne Gefahrenquellen sowie von funktionsfähigen Flugrouten entlang von Leitlinien“ (Großes Mausohr) vorsehen. Dennoch hat die Beklagte vertretbar eine Beeinträchtigung auf der Grundlage der vorliegenden Informationen ausgeschlossen. Zu einem Flächenverlust kommt es durch das Vorhaben im FFH-Schutzgebiet nicht. Auch ein Einwirken der Vorhaben von außen in das Schutzgebiet, das einen Stressfaktor für die artspezifische Populationsdynamik bewirkt und den Erhaltungszustand der Art erheblich beeinträchtigt, ist nachvollziehbar ausgeschlossen worden. Die Beklagte ist entgegen dem klägerischen Vorbringen auf der Grundlage der Untersuchungen im Rahmen der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (SaP II, Unterlage A-14-2, S. 14) nachvollziehbar davon ausgegangen, dass die Arten in dem vom Kläger behaupteten Einwirkungsbereich nicht vorkommen. Ausgehend davon ist es ebenfalls vertretbar, eine Beeinträchtigung von Populationen und Verbreitungsgebieten der genannten Fledermausarten auszuschließen. (b) Soweit der Kläger sinngemäß rügt, dass mangels genauerer Erhebung eine erhebliche Beeinträchtigung der Spanischen Flagge durch Einwirkungen der WEA nicht hätte ausgeschlossen werden dürfen, dringt er damit nicht durch. Eine flächenmäßige Beeinträchtigung des FFH-Schutzgebiets „Schauinsland“, in dem die Art vorkommt, erfolgt nicht (vgl. zu dessen Gebietsabgrenzung bereits oben bb) (1) (b)). Abgesehen davon hat die Beklagte überzeugend ausgeführt, dass es für das Andauern des gegenwärtig günstigen Erhaltungszustands der Spanischen Flagge nicht auf die Beständigkeit der Habitatfläche ankomme, da es sich bei der Falterart um eine hochmobile Tierart handele. Verluste von Habitatflächen führten deshalb nicht ohne Weiteres zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der Art. Dementsprechend sind auch erhebliche Verschlechterungen der FFH-Schutzgebiete nicht durch außerhalb der Gebietsgrenzen zu errichtende Anlagen zu erwarten und ist von einer Stabilität der Population auch unter Annahme einer Störung auszugehen. Dies auch deshalb, da laut Pflege- und Entwicklungsplan für das FFH-Schutzgebiet „Schauinsland“ die Habitate der Spanischen Flagge sowie die damit verbundenen räumlichen Erhaltungsziele mehrere Kilometer südöstlich des Vorhabens liegen. Die sich nur in einer Überschrift der Klagebegründung findende Rüge der Unzulänglichkeit der Maßnahmen zum Schutz der Spanischen Flagge wird in der Klagebegründung nicht weiter substantiiert. Inwiefern die Vermeidungsmaßnahme VM11 nicht ausreichend sein könnte, um eine erhebliche Beeinträchtigung der Nachtfalterart auszuschließen, ist auch sonst nicht zu erkennen. (c) Auch die Rüge, es sei nicht gezielt nach Vorkommen von Rogers Goldhaarmoos gesucht worden, führt nicht dazu, dass die FFH-Verträglichkeitsvorprüfung als fehlerhaft anzusehen wäre. Der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen, dass die Gebietsgrenzen wegen eines zusammenhängenden Habitats unzutreffend gezogen worden sind (vgl. dazu bereits oben bb) (1) (c)). Betroffene Erhaltungsziele zeigt der Kläger nicht auf. Die Beklagte weist zudem zurecht darauf hin, dass die Beeinträchtigung des Mooses außerhalb des Schutzgebiets erfolgen würde, denn das Vorhaben liegt nicht im Schutzgebiet. Für eine mittelbare Beeinträchtigung der weiter entfernten Vorkommen von außerhalb des Schutzgebiets ist hier nichts ersichtlich. Es handelt sich also nach wie vor um eine rein theoretische Besorgnis, die keine Pflicht zur Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung begründet (vgl. schon Senatsbeschluss vom 20.10.2022 - 14 S 3815/21 - juris Rn. 37). Ob die Vermeidungsmaßnahme VM12 hinreichend wäre, um eine innerhalb des Schutzgebiets drohende erhebliche Beeinträchtigung auszuschließen, kann offenbleiben. Die Zuwegung tangiert lediglich die Grenze des FFH-Schutzgebiets „Schauinsland“; nicht ersichtlich ist, wie bei dem (immobilen) Moos eine erhebliche Einwirkung durch das Vorhaben von außerhalb in Vorkommen innerhalb des Schutzgebiets erfolgen könnte. Auch in dem Pflege- und Entwicklungsplan für das FFH-Schutzgebiet „Schauinsland“ aus dem Jahr 2008 sind die räumlichen Erhaltungsziele für Rogers Goldhaarmoos nicht auf den Flächen im Grenzbereich zu dem Vorhaben hin belegen. Die Vermeidungsmaßnahme VM12 ist dementsprechend eine artenschutzrechtliche Vorsorgemaßnahme zum Ausschluss einer Verletzung des Zugriffsverbots in § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG. Der Frage nach der Eignung der Maßnahmen VM11 und VM12 muss deshalb im Rahmen der habitatschutzrechtlichen Prüfung nicht weiter nachgegangen werden (vgl. zum Artenschutz unten b) cc) (1) (a) (ee)). (d) Unsubstantiiert bleibt der weitere Einwand des Klägers, weder die FFH-Verträglichkeitsvorprüfung noch die Genehmigung befassten sich mit charakteristischen Tierarten des Natura 2000-Gebiets „Schauinsland“. Der Kläger nennt hier nur die Vogelarten Raufußkauz und Schwarzspecht, die jedoch durch das EU-Vogelschutzgebiet „Südschwarzwald“ geschützt und deren mögliche Beeinträchtigung als für dieses Schutzgebiet charakteristische Art geprüft worden ist (vgl. dazu unten cc) (3) (a) und (f)). cc) Auch eine erhebliche Beeinträchtigung von Habitaten der mit dem Vogelschutzgebiet „Südschwarzwald“ geschützten Vogelarten hat die Beklagte auf der Grundlage der von der Beigeladenen beigebrachten FFH-Verträglichkeitsvorprüfung in naturschutzfachlich vertretbarer Weise verneint. Es gelten insoweit dieselben Maßstäbe wie für die Verträglichkeitsprüfung von besonderen Schutzgebieten nach der FFH-Richtlinie (1). Ausgehend davon greifen die allgemeinen Rügen bezüglich der der FFH-Verträglichkeitsvorprüfung zugrunde gelegten Daten und ihrer Methodik nicht durch (2). Eine erhebliche Beeinträchtigung von Habitaten der von der Schutzgebietsverordnung erfassten Vogelarten und der für sie festgelegten Erhaltungsziele hat die Beklagte mit vertretbarer Begründung verneint (3). (1) Für die Vermeidung von Beeinträchtigungen von Vogelschutzgebieten gelten gemäß Art. 7 FFH-Richtlinie dieselben Verpflichtungen wie nach Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-Richtlinie für (andere) Natura 2000-Gebiete. Diesen unionsrechtlichen Vorgaben trägt § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG Rechnung, der allgemein für Natura 2000-Gebiete Geltung beansprucht und damit gemäß § 32 Abs. 2 und 3 BNatSchG auch Vogelschutzgebiete erfasst. Dementsprechend erfolgt auch die Ausweisung von Vogelschutzgebieten durch Rechtsverordnung, die zu schützende Arten und Erhaltungsziele festsetzen muss (§ 32 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG, § 36 Abs. 2 Satz 1 NatSchG). Das EU-Vogelschutzgebiet „Südschwarzwald“ (8114-441) ist mit Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten vom 05.02.2010 festgesetzt worden. Gebietsbezogene Erhaltungsziele sind u. a. für die Brutvogelarten Auerhuhn, Baumfalke, Hohltaube, Raufußkauz, Schwarzmilan, Sperlingskauz, Uhu, Wanderfalke und Wespenbussard festgesetzt. (2) Maßstäbe und Methodik der FFH-Verträglichkeitsvorprüfung sind ausgehend davon nicht zu beanstanden. Der FFH-Verträglichkeitsvorprüfung musste zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens in Form von Lärmimmissionen und Lichtreizen nicht die Arbeitshilfe „Vögel und Straßenverkehr“ von Garniel u. Mierwald (2010) zugrundegelegt werden (a). Mit dem Betrieb der WEA verbundene Kollisionsrisiken für windkraftsensible Vogelarten sind in habitatschutzrechtlicher Sicht nicht anhand von § 44 Abs. 1 Nr. 1 und § 45b Abs. 1 und 2 BNatSchG zu beurteilen, sondern an hierzu in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben (b). Die Ermittlung von Habitatflächen genügt den Anforderungen (c). Soweit der Kläger mit der Ergänzung seiner Klagebegründung rügt, die FFH-Verträglichkeitsvorprüfung beruhe auf einer unvollständigen Schutzgebietsausweisung und Festlegung von Erhaltungszielen und sei wegen der daraus folgenden Nichtberücksichtigung von Vogelarten fehlerhaft, dringt er mit diesem Einwand nicht durch (d). (a) Die Beklagte musste der FFH-Verträglichkeitsvorprüfung entgegen der Klagebegründung nicht die Arbeitshilfe „Vögel und Straßenverkehr“ (Garniel u. Mierwald, 2010) für die Beurteilung von Lärmimmissionen und Lichtreizen zugrunde legen. Die sich in den LUBW-Bewertungshinweisen 2015 verkörpernde Fachkonvention sieht zwar eine Berücksichtigung von Lärmimmissionen von WEA nicht vor. Es ist aber auch keine allgemein anerkannte Erkenntnis, dass von WEA ausgehende Geräuschimmissionen auf die in der Arbeitshilfe „Vögel und Straßenverkehr“ untersuchten Vogelarten vergleichbar einwirken wie Straßenlärm (vgl. schon Senatsbeschluss vom 20.10.2022 - 14 S 3815/22 - juris Rn. 29). Soweit der Kläger meint, auch das OVG Rheinland-Pfalz ziehe die „Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr“ von Garniel und Mierwald für Bewertungen außerhalb des Straßenverkehrs heran, übersieht er, dass das Oberverwaltungsgericht nicht einen neuen wissenschaftlichen Standard festgestellt, sondern vielmehr ausdrücklich darauf verwiesen hat, es sei nicht seine Aufgabe, bislang wissenschaftlich nicht geklärten Fragen nachzugehen, und von einer – seinerzeit der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entsprechenden – Einschätzungsprärogative der Behörde zur Heranziehung dieser Untersuchung ausgegangen ist, die der dortige Kläger zu erschüttern suchte (vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 26.11.2011 - 1 A 10473/07 - juris Rn. 254 f.). Schon im Ausgangspunkt lässt sich aus dieser Entscheidung deshalb keine für den Kläger günstige aktuelle wissenschaftliche Übereinkunft ableiten. Vor dem Hintergrund, dass eine spezifische Fachkonvention fehlt, ist die an allgemeinen gutachterlichen Maßstäben orientierte Berücksichtigung von Lärm, Licht und optischen Reizen als ein möglicher Beeinträchtigungsfaktor im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsvorprüfung hinreichend und gehen die spezifisch auf die Arbeitshilfe „Vögel und Straßenverkehr“ abstellenden Einwände des Klägers ins Leere. Soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs beruft, ist darauf hinzuweisen, dass auch nach dieser Rechtsprechung nur einschlägige wissenschaftliche Erkenntnisse im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen sind (EuGH, Urteil vom 17.04.2018 - Rs. C-441/17 - juris Rn. 113). Konkreter ist in der Rechtsprechung geklärt, dass das gemeinschaftsrechtliche Vorsorgeprinzip es nicht verlangt, die FFH-Verträglichkeitsprüfung auf ein „Nullrisiko“ auszurichten, worauf das klägerische Vorbringen aber hinausliefe, folgte man ihm. Dies wäre im Gegenteil schon deswegen unzulässig, weil dafür ein wissenschaftlicher Nachweis nie geführt werden könnte. Rein theoretische Besorgnisse begründen von vornherein keine Prüfungspflicht und scheiden ebenso als Grundlage für die Annahme erheblicher Beeinträchtigungen aus, die dem Vorhaben entgegengehalten werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 - juris Rn. 60). Nichts anderes kann für die FFH-Verträglichkeitsvorprüfung gelten. Mit seinem Argument, es dürfe nicht angenommen werden, dass Umweltauswirkungen nicht bestehen können, wenn eine Umweltauswirkung fachlich noch nicht konkret und detailliert untersucht sei, setzt der Kläger voraus, dass die – außerhalb des Schutzgebiets stehenden – Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen im Schutzgebiet entfalten und dass diese schädlichen Umwelteinwirkungen sich in wissenschaftlich noch zu ermittelnder Weise auf die konkreten Erhaltungsziele erheblich auswirken. Dies ist jedoch nicht erkennbar. Die von dem Kläger bemühte Passage aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Westumfahrung Halle (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 - juris Rn. 99) hilft hier insofern nicht weiter als sie die Beeinträchtigung einer durch das dortige Natura 2000-Gebiet verlaufenden Fahrbahntrasse, also einen direkten Zugriff auf Schutzgebietsflächen betraf und eine unmittelbare Beeinträchtigung dort konkret benannter Erhaltungsziele damit viel näherlag. Im Unterschied dazu handelt es sich im vorliegenden Fall um ein Vorhaben, das in ca. 300 m Entfernung zu der nächstliegenden Schutzgebietsgrenze liegt und zu dem der Gutachter unter Berücksichtigung aller von dem Kläger besorgten Wirkfaktoren zu dem Ergebnis gelangt ist, dass wegen fehlender direkter Eingriffe und aufgrund der Entfernung der WEA zu der Schutzgebietsfläche erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können. Dem hält der Kläger letztlich nicht mehr entgegen, als dass es auch anders sein könnte. (b) Mit seiner pauschalen Rüge, durch die Anlagen verschlechterten sich die Habitate für Vögel erheblich, weil ein zusätzliches Kollisionsrisiko geschaffen werde, dringt der Kläger ebenfalls nicht durch. Denn mit diesem Vorbringen unterscheidet er nicht hinreichend zwischen den Maßstäben für den unionsrechtlichen Habitatschutz und den – ebenfalls nicht verletzten – artenschutzrechtlichen Anforderungen an eine Verletzung des Tötungsverbots (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG). Letztlich überstrapaziert er damit die habitatschutzrechtlichen Maßstäbe. Schutzgegenstand des Habitatschutzes ist nicht – wie im Rahmen des Artenschutzes – das Individuum, sondern die Funktionalität des Lebensraums. Dementsprechend kommt es für die Frage einer erheblichen Beeinträchtigung im habitatschutzrechtlichen Sinne auf die Auswirkungen des Vorhabens auf die Erhaltungsziele in dem jeweiligen Schutzgebiet an. Mit diesen Erhaltungszielen setzt sich die Klagebegründung nicht konkret auseinander und führt dementsprechend auch nicht aus, wie sich die Habitate durch die Vorhaben konkret und im habitatschutzrechtlich wohlverstandenen Sinne erheblich verschlechtern sollen. Die Rüge des Klägers, WEA führten zu Kollisionen und seien deshalb für die Populationen der jeweiligen Arten per se erheblich, führte, in ihrer Pauschalität fortgedacht, dazu, dass jedwedes Vorhaben mit auch nur unerheblichen Auswirkungen auf die Erhaltungsziele die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung gebieten und die Vorprüfung überflüssig machen würde. Ein solch weites Verständnis des Habitatschutzes lässt sich jedoch weder den Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes noch der FFH-Richtlinie oder der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entnehmen. Soweit der Kläger in seiner Klagebegründung (potentielle) artenschutzrechtliche Kollisionsrisiken als erhebliche Beeinträchtigung des EU-Vogelschutzgebiets anführt, indem er die artenschutzfachlichen Prüfradien zur Prüfung des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auch für geeignet hält, einen Bereich zu definieren, in dem eine erhebliche Beeinträchtigung eines (potentiellen) Habitats nicht ausgeschlossen werden könnte, hat der Senat diese Übertragung der artenschutzrechtlichen Maßstäbe auf den Habitatschutz in der vom Kläger gewünschten Weise bereits in den Entscheidungsgründen seines Urteils vom 31.08.2023 (- 14 S 2140/22 -) zu den südlich auf der sog. Holzschlägermatte am Schauinsland nahegelegenen Anlagen abgelehnt (a. a. O., Rn. 34 ff.): „[…] die sich ausschließlich auf das individuenbezogene Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG beziehende Regelung des § 45b Abs. 3 BNatSchG i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 der Anlage zu § 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG [kommt] im Rahmen der habitatbezogenen Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung aus systematischen Gründen nicht zur Anwendung. Vielmehr dient die Vorschrift maßgeblich dazu, dem verfassungsrechtlichen Postulat nach einer untergesetzlichen Maßstabsbildung für den Signifikanzansatz des § 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG Rechnung zu tragen (vgl. BT-Drs. 20/2354, S. 14; vgl. zur Notwendigkeit einer untergesetzlichen Maßstabsbildung BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 u.a. - BVerfGE 149, 407, juris Rn. 24). Der von der Klägerin herangezogene Grundsatz der Rechtseinheit rechtfertigt mit Blick auf die unterschiedlichen Schutzzwecke der betroffenen Regelungen keine andere Sichtweise.“ Die von dem Kläger mit der Klagebegründung geforderten Mindestabstände von 2.000 bis 4.000 m je nach Vogelart sind teils artenschutzrechtlichen Vorschriften entnommen, die aus den oben genannten Gründen nicht anwendbar sind. Im Übrigen entstammen sie naturschutzfachlichen Leitfäden (Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten, Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten, Berichte zum Vogelschutz Bd. 51/2014, S. 15 ff; LUBW-Bewertungshinweise 2015), die, soweit sich der Kläger darauf beruft, ebenfalls zur artenschutzrechtlichen Beurteilung des Tötungsrisikos für Vogelarten erarbeitet wurden. Zwar kann es nach den oben gezeigten Maßstäben durchaus eine erhebliche Beeinträchtigung von entsprechenden Erhaltungszielen darstellen, wenn eine nicht zu vernachlässigende Zahl von Individuen der geschützten Population als Folge der Verwirklichung des Projekts etwa bei der Nahrungssuche oder bei „Transferflügen“ zu Schaden kommt. Es bedarf danach zum Beleg einer solchen Beeinträchtigung im konkreten Einzelfall allerdings mehr, als nur die artenschutzrechtlichen Prüfradien in den Blick zu nehmen, was im Ergebnis eine nichtgerechtfertigte Ausweitung der Schutzgebietsgrenzen um den jeweiligen Prüfradius zur Folge hätte. Dieser „Pufferbereich“, den sich der Kläger in seiner Klagebegründung und letztlich auch mit seinem Vorbringen in dem Schriftsatz vom 13.02.2025 wünscht, indem er Schrumpfungen der Schutzgebiete durch mittels Radien definierte Beeinträchtigungsbereiche der Vorhaben und anderer WEA darstellt, beruht indes auf keiner fachlich konsentierten Prämisse zum Habitatschutz. Der Vortrag des Klägers ist deshalb nicht dazu geeignet, die naturschutzfachliche Unvertretbarkeit der von der Beklagten durchgeführten Vorprüfung zu belegen. (c) Nicht vollständig eingängig ist, wie der Kläger weiter einerseits die Auffassung vertritt, es könne nicht auf die im Erfassungsjahr der artenschutzrechtlichen Prüfung erfassten Lebensstätten ankommen, andererseits aber eine Erfassung der Habitatflächen fordert. Gleichsam unstimmig ist seine Argumentation, wenn er einerseits artenschutzrechtlich begründete Abstände zu Lebensstätten auf das Habitatschutzrecht anwenden und insoweit beides gleichsetzen möchte, andererseits aber vorbringt, es sei bei den Erfassungen nur nach Lebensstätten, aber nicht nach Habitaten gesucht worden und insoweit differenzieren möchte. Sollte der Kläger mit seiner Rüge meinen, es seien keine hinreichenden Daten zu Habitaten im Umkreis der Anlage ermittelt worden, um eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele prüfen zu können, so ist dem entgegenzuhalten, dass mit dem Pflege- und Entwicklungsplan für das im Vorhabenumfeld deckungsgleiche Natura 2000-Gebiet „Schauinsland“ Karten aus dem Jahr 2008 über die Vorkommen von Vogelarten vorliegen und im Übrigen die Daten der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung herangezogen wurden. Wenn der Kläger hier bemängelt, dass es sich dabei um artenschutzrechtliche Erhebungen im Umkreis der Anlage handelt, ist dem zu entgegnen, dass das Vorhaben in ca. 300 m Entfernung zu den Grenzen der Natura 2000-Gebiete liegt. Der Gebietsschutz und damit die FFH-Verträglichkeitsvorprüfung beziehen sich auf Schutzgebietsflächen. Die Notwendigkeit, Habitatflächen zu ermitteln, kann von vornherein nur bestehen, wenn gebietsintern wirkende Störeffekte auftreten können, die Erhaltungsziele, die in dem Schutz eines Vorkommens oder einem anderen konkreten Ziel wie beispielsweise dem Schutz eines als Nahrungshabitats dienenden Gebiets liegen können, erheblich beeinträchtigen können. Mögliche Wirkpfade wurden von dem Gutachter der FFH-Verträglichkeitsvorprüfung untersucht und eine Beeinträchtigung nachvollziehbar ausgeschlossen. (d) Im Übrigen ist der Kläger mit seinem Vorbringen zu einer erheblichen Beeinträchtigung weiterer, in der Schutzgebietsverordnung nicht erfasster Vogelarten gemäß § 6 Satz 2 UmwRG präkludiert. Der Kläger beruft sich in seinem Schriftsatz vom 13.02.2025 auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Ausweisung von Vogelschutzgebieten in Griechenland (Urteil vom 12.09.2024 - Rs. C-66/23 - juris) und rügt, dass die Ausweisung des Vogelschutzgebiets „Südschwarzwald“ gemessen daran fehlerhaft erfolgt sei. Es seien entgegen der Vogelschutzrichtlinie und der hierzu ergangenen EuGH-Rechtsprechung nicht für alle zu berücksichtigenden Vogelarten Erhaltungsziele festgesetzt worden, sondern nur für diejenigen Vogelarten, die für die Ausweisung ausschlaggebend gewesen seien. Die darauf beruhende FFH-Verträglichkeitsvorprüfung sei deshalb unvollständig und fehlerhaft. Dieses Vorbringen ist verspätet. Gemäß § 6 Satz 1 UmwRG hat eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Voraussetzung nach § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO erfüllt ist, also der Beteiligte die Verspätung genügend entschuldigt. Das gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln (§ 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO i. V. m. § 6 Satz 3 UmwRG). Der Zweck dieser Vorschrift besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten und der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch alsbald hinreichend umrissen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.07.2023 - 9 B 7.23 - juris Rn. 7 m. w. N.). Der Kläger hat innerhalb der Begründungsfrist daher grundsätzlich den Prozessstoff festzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2021 - 4 A 2.20 - juris Rn. 24). Dies schließt späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2021, a. a. O.; Beschluss vom 17.08.2022 - 9 B 7.22 - juris Rn. 11 m. w. N.). Gemessen daran handelt es sich bei dem unstreitig nicht innerhalb der zehnwöchigen Klagebegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 13.02.2025 nicht um eine Vertiefung gemäß § 6 Satz 1 UmwRG fristgerechten Vorbringens, sondern um neuen, verspäteten Vortrag. Denn in der Klagebegründung hatte der Kläger zwar gerügt, es seien von der FFH-Verträglichkeitsvorprüfung nicht alle gebotenen Vogelarten berücksichtigt worden, seinen Vortrag aber ausdrücklich auf einzelne, von ihm bezeichnete Arten, für die eine Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden könne (Bl. 138 d. GA), bzw. die für das Gebiet charakteristischen Vogelarten (Bl. 152 und 170 f. d. GA) beschränkt. Sein kurz vor der mündlichen Verhandlung eingegangener Vortrag rügt dagegen die Nichtberücksichtigung von Vogelarten, die gerade nicht charakteristisch für das Vogelschutzgebiet „Südschwarzwald“ sind, sondern dort lediglich vorkommen. Dieser verspätete Vortrag aus dem Schriftsatz vom 13.02.2025 ist nicht zuzulassen, da der Kläger die Verspätung nicht genügend entschuldigt hat. Der Einwand des Klägers, die EuGH-Entscheidung vom 12.09.2024 sei erst nach Ablauf der Klagebegründungsfrist ergangen und die Verspätung des diesbezüglichen Vorbringens deshalb zu entschuldigen, überzeugt nicht. Zwar soll eine veränderte Rechtslage nach teils vertretener Auffassung dazu führen, dass ein Kläger mit darauf bezogenem Sachvortrag nicht präkludiert sein darf (vgl. Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 6 UmwRG Rn. 67). Ob dem zu folgen ist, kann indes offenbleiben. Von einer nach Ablauf der Klagebegründungsfrist gemäß § 6 Satz 2 UmwRG geänderten Rechtslage, die darauf bezogenes, im Sinne von § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO verspätetes tatsächliches Vorbringen genügend entschuldigen kann, ist jedenfalls dann nicht auszugehen, wenn mit der gerichtlichen Entscheidung, auf die sich der Kläger stützt, lediglich frühere Rechtsprechung präzisiert oder konkretisiert wird oder wenn damit zuvor ungeklärte oder streitige Rechtsfragen höchstrichterlich beantwortet werden (wie hier Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 6 UmwRG Rn. 69; VG Karlsruhe, Urteil vom 12.04.2021 - 9 K 3203/19 - juris Rn. 281 f.). Denn in diesen Fällen handelt es sich genaugenommen um dieselbe, lediglich zuvor ungeklärte Rechtslage, die die Beteiligten schon bei Klageerhebung vorgefunden haben. Ist die Rechtslage in diesem Sinne ungeklärt, ist – jedenfalls bei einem anwaltlich vertretenen Kläger – zu erwarten, dass zumindest die Rechtsunklarheit mit der Klagebegründung vorgebracht und so für die Beteiligten erkennbar zum Prozessstoff gemacht wird. So ist es gerade Funktion des Gerichtsverfahrens, offene Rechtsfragen – unter Mitwirkung der zum Vortrag berufenen Beteiligten – zu klären und so eine Rechtsfortbildung zu bewirken. Insofern unterscheidet sich die prozessuale Situation einer Rechtsunklarheit von derjenigen, in der es zu einer Änderung einer bisher als geklärt angesehenen Rechtslage kommt (vgl. Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 6 UmwRG Rn. 70). Danach liegt hier bereits keine geänderte Rechtslage vor. Die insoweit streitentscheidenden Normen des Bundesnaturschutzgesetzes sowie der Vogelschutz- und der FFH-Richtlinie haben sich seit der Erhebung der Klage nicht verändert. Eine geänderte Rechtslage folgt weiter nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12.09.2024 (Rs. C-66/23 - ZUR 2025, 95 - juris). Dieses Vorabentscheidungsverfahren befasste sich mit der Frage, für welche Vogelarten in einem Vogelschutzgebiet Schutz-, Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen festgelegt werden müssen. Der Europäische Gerichtshof hat darauf erkannt, dass Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie und Art. 6 Abs. 2 bis 4 der FFH-Richtlinie „den Mitgliedstaaten aufgeben, für jedes einzelne besondere Schutzgebiet hinsichtlich aller in Anhang I der Richtlinie 2009/147 aufgeführten Vogelarten und der in diesem Anhang I nicht aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten sowie ihres Lebensraums Ziele und Schutzmaßnahmen festzulegen.“ (a. a. O., Rn. 66). Der Gerichtshof leitet dieses Ergebnis aus einer Auslegung der genannten Normen sowie aus seiner bisherigen Rechtsprechung (a. a. O. Rn. 34 unter Verweis auf das Urteil vom 17.04.2018 - Rs. C-441/17 - juris Rn. 210) ab. Auch vor dieser Klarstellung wurde aber bereits in der Literatur diskutiert, ob die Festlegung von Erhaltungszielen in Natura 2000-Gebieten sich nicht auf alle in erheblichem Umfang vorkommenden Arten, zumindest auf diejenigen, deren Erhaltungszustand ungünstig ist, erstrecken muss (vgl. Möckel in Schlacke, GK-BNatSchG-Kommentar, 3. Aufl., § 32 Rn. 79). Dem Kläger ist zuzugeben, dass die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für das vorliegende Verfahren relevant sein könnte. Das neue Vorbringen des Klägers würde allerdings tatsächliche Ermittlungen des Senats veranlassen. Zu untersuchen wäre nämlich, ob die Schutzgebietsverordnung den genannten Anforderungen der Vogelschutz- und der FFH-Richtlinie hinsichtlich der Vogelarten, für deren Schutz sie erlassen worden ist und der Erhaltungsziele, die zu diesem Zweck festgelegt werden, genügt. Bereits bei dieser Ausgangsfrage handelt es sich jedoch um eine Tatsachenfrage, deren Beantwortung nicht ohne weitere Ermittlungen des Senats möglich ist. Die tatsächlichen Grundlagen und Motive der Ausweisung des Vogelschutzgebiets „Südschwarzwald“ lassen sich nicht ausschließlich mit den Beteiligten klären, da nicht die Beklagte, sondern das Land Baden-Württemberg die Schutzgebietsmeldung vorgenommen und die Rechtsverordnung zur Ausweisung erlassen hat. Der Managementplan für das Vogelschutzgebiet vom 20.12.2024, auf den sich der Kläger beruft, hat insoweit allenfalls eine Indizwirkung. Es folgt daraus aber nicht zwingend, dass die in ihrem Umfang dahinter zurückbleibende Schutzgebietsausweisung, die laut Standard-Datenbogen im Jahr 2007 erfolgte, unvollständig war. Denn der Senat müsste sich jedenfalls auch eine Überzeugung davon verschaffen, dass die gerügten Arten auch seinerzeit schon in dem Schutzgebiet vorkamen, wobei entgegen dem Klagevorbringen teils ggf. weiter danach zu differenzieren wäre, ob dies „in erheblicher Menge“ der Fall war (vgl. EuGH, Urteil vom 12.09.2024 - Rs. C-66/23 - ZUR 2025, 95 - juris Rn. 49). Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist die Schutzgebietsausweisung noch nicht deshalb rechtswidrig, weil keine Erhaltungsziele für diese Arten festgelegt wurden. Denn so wie bisher in der Literatur diskutiert wurde, die Pflicht zur Festlegung von Erhaltungszielen müsse sich (jedenfalls) auf die in einem Gebiet vorkommenden, nichtcharakteristischen Arten in ungünstigem Erhaltungszustand erstrecken (Möckel, a. a. O.), gibt die Generalanwältin in ihren Schlussanträgen zu erkennen, dass es bei regelmäßig vorkommenden, nicht gefährdeten Vogelarten auch mit Schutzmaßnahmen in speziell für diese Arten ausgewiesenen Gebieten sein Bewenden haben könnte (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin vom 22.02.2024 zur Rechtssache C-66/23, juris Rn. 63). Der Europäische Gerichtshof führt weiter aus, dass der rechtliche Schutzstatus, mit dem die Schutzgebiete ausgestattet sein müssen, nicht bedeute, dass Erhaltungsziele für jede Art gesondert angegeben werden müssen und auch nicht zwingend in dem Rechtsakt enthalten sein müssen, der auch die geschützten Arten eines bestimmten Schutzgebiets betrifft (EuGH, Urteil vom 12.09.2024 a. a. O. Rn. 57). Ob und in welchem Umfang die Festlegung der Erhaltungsziele für das hier in Rede stehende Vogelschutzgebiet unvollständig ist, lässt sich danach nicht ohne die weitere Einholung von Auskünften der zuständigen Fachbehörden des Landes ermitteln. Dem Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft vom 07.02.2025, das der Kläger vorgelegt hat, lässt sich für das vorliegende Verfahren nicht mehr als ein unspezifischer Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs entnehmen und die Anregung, FFH-Verträglichkeitsprüfungen vorsorglich auf alle in einem Standard-Datenbogen gelisteten Vogelarten zuzüglich regelmäßig vorkommender Zugvogelarten zu erstrecken. Zu weiteren, ggf. auch im Standard-Datenbogen nicht erfassten Vogelarten gibt das Schreiben keine Auskunft. Schließlich wird die Frage, ob bezüglich der Schutzgebietsverordnungen Anpassungsbedarf besteht, ausdrücklich offengelassen, geschweige denn eine spezifische Aussage zum Vogelschutzgebiet „Südschwarzwald“ getroffen. Ohne weitere Sachverhaltsermittlungen des Senats lassen sich auf diese Fragen keine ausreichenden Antworten finden. Eine Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts „mit geringem Aufwand“ im Sinne von § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO kommt nur in Betracht, wenn die tatsächlichen Gesichtspunkte, unter denen der Kläger die Verwaltungsentscheidung angreift, derart auf der Hand liegen, dass es unter Berücksichtigung des klägerischen Rechtsschutzbegehrens eine unverhältnismäßige Förmelei wäre, sie nicht zu berücksichtigen. Eine derartige Feststellung des Prozessstoffes muss dem Gericht ohne nennenswerten sachlichen, finanziellen und zeitlichen Aufwand möglich sein (OVG NRW, Urteil vom 10.06.2022 - 20 D 212/20.AK - juris Rn. 47). Die hier gebotenen tatsächlichen Ermittlungen würden indes einen nennenswerten sachlichen und zeitlichen Aufwand erfordern. Der Senat müsste die zuständigen Fachbehörden kontaktieren und ausgehend von den oben dargestellten Überlegungen einen Fragenkatalog erstellen, dessen Beantwortung zweifellos mehrere Wochen in Anspruch nehmen würde. Von einem geringen Aufwand kann demnach nicht mehr die Rede sein. (2) Der Kläger dringt mit seinen weiteren Rügen, die Vorhaben führten zu einer erheblichen Verschlechterung der Habitate verschiedener Vogelarten, deren Erhalt Ziel der Ausweisung des Vogelschutzgebiets „Südschwarzwald“ sei, nicht durch. Die Vorhaben liegen außerhalb aller drei Schutzgebiete, sodass es zu keiner (erheblichen) flächenmäßigen Beeinträchtigung der Schutzgebiete kommt. Weiter ist die Beklagte entgegen dem klägerischen Vorbringen durchaus davon ausgegangen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der FFH-Schutzgebiete auch in anderer Weise als durch flächenmäßige Inanspruchnahme eintreten kann. Gegenstand der Erhaltungsziele in Vogelschutzgebieten sind die in Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten genannten Vogelarten, also die in Anhang I der Richtlinie 2009/147 aufgeführten Vogelarten und die in diesem Anhang I nicht aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten, ohne dass insoweit eine Beschränkung auf die für Ausweisung maßgeblichen Arten erfolgen darf (vgl. EuGH, Urteil vom 12.09.2024 - Rs. C-66/23 - juris Rn. 48 f., 59). Dass die Beklagte anhand dieser Maßstäbe eine erhebliche Beeinträchtigung derjenigen Arten, für deren Habitate der Kläger eine erhebliche Beeinträchtigung befürchtet und dies innerhalb der Klagebegründungsfrist gerügt hat, naturschutzfachlich ausgeschlossen hat, ist – weiterhin (vgl. Senat, Beschluss vom 20.10.2022 - 14 S 3815/21 - juris Rn. 29 ff.) – nachvollziehbar und im Rahmen des fachlich Vertretbaren. Im Einzelnen: (a) Die Rüge des Klägers, das Vogelschutzgebiet „Südschwarzwald“ (8114-441) werde als Habitat des Raufußkauzes vollständig entwertet, hat keinen Erfolg. Mit der Klagebegründung wiederholt der Kläger lediglich den bisherigen Vortrag, ohne sich weiter mit den Erwägungen des Senats in dessen Beschluss im Eilverfahren auseinanderzusetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 20.10.2022 - 14 S 3815/21 - juris Rn. 29): „Zum Raufußkauz kann mit dem Antragsgegner darauf verwiesen werden, dass dieser im Radius von 1 km um die Windenergieanlage ausweislich der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung nicht nachgewiesen wurde (Unterlage A-14.1, S. 25 und A-15, S. 4). Gegenteiliges macht auch der Antragsteller nicht geltend. Soweit der Antragsteller auf Forschungen zum Straßenverkehr (Garniel/Mierwald, Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr, 2010) verweist, lässt dies keinen unmittelbaren Bezug zur vorliegenden Fallkonstellation erkennen. Zur Frage, ob von Windenergieanlagen ausgehende Geräuschimmissionen auf diese Vogelart vergleichbar einwirken wie Straßenlärm, sind keine allgemein anerkannten Erkenntnisse, die die Antragsgegnerin zu einer abweichenden Betrachtungsweise gezwungen hätten, ersichtlich. Nach nicht bestrittener Angabe des Antragsgegners sehen die Hinweise der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (Hinweise zur Bewertung und Vermeidung von Beeinträchtigungen von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen, 2015) eine entsprechende Berücksichtigung von Lärmeinwirkungen nicht vor, das Vorgehen der Antragsgegnerin ist insoweit plausibel und vertretbar.“ Die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung eines Raufußkauz-Habitats innerhalb des Vogelschutzgebiets und eine davon ausgehende Beeinträchtigung der Beständigkeit der Art durch einen Stressfaktor ist nach wie vor nicht erkennbar. Unter Zugrundelegung der Erhaltungsziele laut Vogelschutzgebietsverordnung ergibt sich für diese Art nachvollziehbar kein Anlass zu der Annahme, der Erhaltungszustand der Art, nämlich das Verbreitungsgebiet und die Populationsgröße würden beeinträchtigt. Der Raufußkauz ist auf dem Standard-Datenbogen für das Vogelschutzgebiet „Südschwarzwald“ (8114-441) erfasst und es sind konkrete Erhaltungsziele in der Schutzgebietsverordnung festgesetzt. Es ist allerdings nachvollziehbar, wenn die Beklagte davon ausgeht, dass diese Erhaltungsziele durch ein Vorhaben, das außerhalb des Schutzgebiets liegt, nicht beeinträchtigt sein könnten. Das Hauptziel laut Pflege- und Entwicklungsplan vom 22.01.2008 liegt in der Sicherung der in diesem Plan ausgewiesenen Entwicklungsfläche als potentieller Lebensstätte. Auch diese Entwicklungsfläche wird weder unmittelbar noch mittelbar von außen beeinträchtigt. Sie liegt südöstlich weitab der Vorhaben, sodass eine Beeinträchtigung von vornherein ausscheidet. Im Radius von 1 km um die Windenergieanlage ist der Raufußkauz ausweislich der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (SaP I) auch nicht nachgewiesen worden. Soweit der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 13.02.2025 vorträgt, dass in dem Managementplan vom 20.12.2024 ein Vorkommen des Raufußkauzes an der zu dem Vorhabenstandort hin liegenden Schutzgebietsgrenze liegt, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn zum einen stützt sich der Kläger für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung dieses Habitats auf wissenschaftliche Erkenntnisse zu Auswirkungen von Bauvorhaben für den Straßenverkehr, deren Übertragbarkeit auf die vorliegende, WEA-betreffende Konstellation die Beklagte naturschutzfachlich vertretbar abgelehnt hat (vgl. oben (2) (a)). Und zum anderen ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorhabens der der Behördenentscheidung, sodass der Managementplan vom 20.12.2024 keine Berücksichtigung zu Lasten des Beigeladenen finden kann. (b) Für die Hohltaube, den Uhu und den Sperlingskauz gilt das für den Raufußkauz Gesagte entsprechend. Auch insoweit lassen sich entgegen dem klägerischen Vorbringen nicht pauschal „Effektdistanzen“ aus wissenschaftlichen Erkenntnissen zu Auswirkungen des Straßenverkehrs für die genannten Arten heranziehen, jedenfalls ist es naturschutzfachlich vertretbar, auf eine solche Heranziehung zu verzichten. Auch im Übrigen ist die fachliche Einschätzung der Beklagten, dass Erhaltungsziele durch das außerhalb des Schutzgebiets liegende Vorhaben nicht beeinträchtigt werden, nachvollziehbar. Alle Arten sind zwar im Standard-Datenbogen für das Vogelschutzgebiet „Südschwarzwald“ erfasst und es sind jeweils Erhaltungsziele in der Schutzgebietsverordnung festgelegt. Der Kläger zeigt indes keine Erhaltungsziele auf, die erheblich beeinträchtigt sein könnten. Solche sind auch sonst nicht erkennbar. (c) Auch eine mögliche Stresswirkung des Vorhabens, welche Erhaltungsziele der Art des Wanderfalken beeinträchtigt dessen Erhaltungszustand nachhaltig stört, hat die Beklagte nachvollziehbar ausgeschlossen. Zwar ist der Wanderfalke im Standard-Datenbogen für das Vogelschutzgebiet „Südschwarzwald“ (8114-441) erfasst und sind laut Schutzgebietsverordnung konkrete Erhaltungsziele im Vogelschutzgebiet festgelegt. Indes hat die Beklagte nachvollziehbar deren erhebliche Beeinträchtigung ausgeschlossen. Neben dem Ausschluss einer flächenmäßigen Inanspruchnahme des Schutzgebiets ist auch nicht ersichtlich, dass − so laut Managementplan aus dem Jahr 2008 für das Vogelschutzgebiet „Südschwarzwald“ das Erhaltungsziel − zu schützende Brutfelsen des Wanderfalken in der Umgebung der WEA vorhanden wären, die durch Wirkfaktoren von außerhalb des Schutzgebiets erfasst werden könnten. Der Kläger will artenschutzrechtliche Prüfradien um die Anlagen anlegen und jede Überschneidung mit dem Schutzgebiet abstrakt und pauschal als mögliche erhebliche Beeinträchtigung eines Habitats werten. Das greift zu weit. Weder lassen sich die artenschutzrechtlichen Maßstäbe übertragen für die habitatschutzrechtliche Überprüfung der Auswirkungen von Umgebungsvorhaben noch ist insoweit ein Bezug zu einem Erhaltungsziel erkennbar. Soweit der Kläger auch in diesem Zusammenhang vorträgt, Baumbruten des Wanderfalken seien nicht auszuschließen und deshalb fehlende Erkenntnisse für einen 3.000 m-Prüfradius um die Anlagen rügt, hat der Senat dies bereits in seinem Beschluss im Eilverfahren vom 20.10.2022 (- 14 S 3815/21 - juris Rn. 30) gewürdigt: „Soweit der Antragsteller rügt, der Genehmigungsbehörde hätten keine ausreichenden Erkenntnisse zur Frage des Nachweises von Brutvorkommen oder Revieren des Wanderfalken vorgelegen, weil nur der Radius von 1000 m um die Anlage untersucht worden sei, übersieht er, dass ausweislich der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (Unterlage A-14.1, S. 52) über die Untersuchungen im Radius von 1 km hinaus auch Daten der Arbeitsgemeinschaft Wanderfalkenschutz Baden-Württemberg im NABU (abrufbar unter http://www.agw-bw.de/daten/) einbezogen worden sind, die einen größeren Radius und auch einen alljährlich besetzten Brutplatz in einer Entfernung von über 3 km umfassen. Hinweise darauf, dass diese Daten fehlerhaft gewesen sein könnten, liegen nicht vor.“ Es besteht auch weiterhin kein Anlass, von für den Zustand einer Wanderfalken-Population kritischen (Baum-)Brutplätzen während des Beobachtungszeitraums auszugehen, die innerhalb des Schutzgebiets und zugleich im Wirkbereich des Vorhabens liegen. Andere Faktoren, welche eine Population in ihrem Erhaltungszustand beeinträchtigen könnten, sind nicht ersichtlich. (d) Auch eine erhebliche Beeinträchtigung der Habitate von Baumfalken, Schwarzmilanen und Wespenbussarden hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise ausgeschlossen. Für alle Arten sind Erhaltungsziele in der Schutzgebietsverordnung festgelegt. Konkrete Erhaltungsziele, die durch Einwirkungen von außerhalb des Schutzgebiets beeinträchtigt sein könnten, benennt der Kläger nicht. Sie sind auch sonst nicht erkennbar. Der Kläger möchte dagegen eine erhebliche Beeinträchtigung von Habitaten dieser Arten aus dem pauschalen Heranziehen von Mindestabständen ableiten. Hierfür stützt er sich einerseits auf von der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten ausgearbeitete „Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten“ (Berichte zum Vogelschutz 51/2014, S. 15 ff.), andererseits auf die LUBW-Bewertungshinweise 2015, die Prüfradien für die Beurteilung des mit Windenergieanlagen verbundenen Tötungsrisikos für innerhalb dieser Prüfradien lebende Vögel vorsehen. Beide Ausarbeitungen sind jedoch auf die Prüfung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände in § 44 BNatSchG bezogen und deshalb nicht auf das Habitatschutzrecht anwendbar (vgl. oben (2) (b) und hierzu bereits umfassend Senat, Urteil vom 31.08.2023 - 14 S 2140/22 - juris Rn. 35 f.). Habitate von Baumfalken, Schwarzmilanen und Wespenbussarden sind im Rahmen der Erfassungen nicht bekannt geworden (vgl. schon Senat, Beschluss vom 20.10.2022 - 14 S 3815/21 - juris Rn. 31 f.), sodass auch eine Destabilisierung der jeweiligen Populationen andernorts nicht ersichtlich ist. Die fachliche Einschätzung der Beklagten wird auch durch das Vorbringen des Klägers zu den Vorkommen in seinem Schriftsatz vom 13.02.2025 nicht durchgreifend in Frage gestellt, da der maßgebliche Zeitpunkt der der Behördenentscheidung ist. (e) Soweit sich der Kläger um den Bestand des Auerhuhns im EU-Vogelschutzgebiet „Südschwarzwald“ sorgt, einen Abstand von 1.000 m zu Vorkommen der Art fordert und angibt, dieser Abstand werde durch die Anlagen „deutlich unterschritten“, ist bereits nicht ersichtlich, auf welche Vorkommen sich der Kläger bezieht. Der Senat hatte bereits im Eilverfahren (Beschluss vom 20.10.2022 - 14 S 3815/21 - juris Rn. 33) ausgeführt: „Zum Auerhuhn wurden ergänzende Balzplatzerhebungen durchgeführt, im Rahmen derer keine Nachweise geführt wurden (Unterlage A-14.1, S. 120) und festgestellt wurde, dass die Waldstrukturen um die Windenergieanlage als Habitat für das Auerhuhn nur schlecht geeignet sind. Der Frage der Aufwertung der Habitate war entgegen der Ansicht des Antragstellers insoweit nicht nachzugehen. In der Folge ist entgegen der Annahme des Antragstellers auch nicht erkennbar, dass die sich aus dem sog. Helgoländer Papier (Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten, Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten, April 2015) ergebenden Abstandsempfehlungen unterschritten wären.“ Im vorliegenden Hauptsacheverfahren wiederholt der Kläger lediglich sein bisheriges Vorbringen, ohne sich mit den Erwägungen des Senats im Eilverfahren auseinanderzusetzen oder seinen Einwand zu konkretisieren. Zwar ist der Hinweis des Klägers, es komme für die FFH-Verträglichkeitsvorprüfung nicht darauf an, ob die Arten gerade im Erfassungsjahr in den untersuchten Bereichen eine Lebensstätte hätten, ebenso richtig wie der auf die Erhaltungsziele als Prüfmaßstab anstelle des tatsächlichen Vorkommens. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang aber die sich an den Hinweis anschließende Forderung des Klägers, der Gutachter der FFH-Verträglichkeitsvorprüfung hätte zwingend eine Kartierung der (tatsächlichen) Lebensräume vornehmen müssen. Eine Erhebung bezüglich des Auerhuhns hat – rechtlich zutreffend verortet – im Rahmen der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (SaP I) stattgefunden. Die für die habitatschutzrechtliche Prüfung maßstäblichen Erhaltungsziele beziehen sich bezüglich des Auerhuhns laut Schutzgebietsverordnung auf die räumliche Sicherung der Lebensräume innerhalb des Schutzgebiets. Der Kläger übersieht, dass die Teilgebiete, in denen das Auerhuhn vorkommt, laut Pflege- und Managementplan von 2008 weitab südöstlich des Vorhabens liegen, sodass nicht ersichtlich ist, weshalb es nicht vertretbar gewesen sein soll, eine Beeinträchtigung der Stabilität der Population im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsvorprüfung für ein Vorhaben andernorts – auch ohne Weiteres – zu verneinen. (f) Soweit der Kläger mit seiner Klagebegründung eine erhebliche Beeinträchtigung weiterer gebietscharakteristischer Vogelarten, die nicht berücksichtigt worden seien, namentlich des Raufußkauzes und Schwarzspechts, rügt und unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 20.10.2022 (- 14 S 3815/21 - juris Rn. 40) ausführt, es komme nicht auf deren Vorkommen an, führt dieses Vorbringen (weiterhin) nicht auf einen Fehler der FFH-Verträglichkeitsvorprüfung. Es greift bereits zu kurz, denn beide Vogelarten sind entgegen dem klägerischen Vorbringen in der Vorprüfung berücksichtigt worden (vgl. zum Raufußkauz auch oben (a)). Diese Prämisse des Senatsbeschlusses übersieht der Kläger, wenn er die diesbezüglichen Gründe des Beschlusses in den Blick nimmt. Die Ausführungen in dieser Entscheidung beziehen sich dementsprechend auf die naturschutzfachliche Vertretbarkeit der Annahme, dass eine erhebliche Beeinträchtigung von Habitaten dieser Vogelarten ausgeschlossen werden kann. Weiter führt der Senat zum Schwarzspecht aus, dass auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers nicht erkennbar sei, dass die Einschätzung der Beklagten, eine Beeinträchtigung sei ausgeschlossen, fehlerhaft sei (Senatsbeschluss vom 20.10.2022, a. a. O.). Das neuerliche Vorbringen des Klägers ist ebenfalls nicht geeignet, das Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsvorprüfung zu erschüttern. Es erschöpft sich einmal mehr in der bloßen Behauptung, es könne zu Störungen dieser Arten kommen, zeigt aber keine Erhaltungsziele auf, die erheblich beeinträchtigt werden könnten. b) Die Genehmigung leidet auch nicht an den vom Kläger geltend gemachten artenschutzrechtlichen Defiziten. aa) Die streitige Genehmigung ist an § 44 BNatSchG zu messen. Die gesetzlichen Regelungen in § 45b Abs. 1 bis 6 BNatSchG sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Voraussetzungen von § 74 Abs. 4 BNatSchG erfüllt sind. Denn der Genehmigungsantrag ist vor dem 01.02.2024 gestellt worden. Die Beigeladene hat die Anwendung von § 45b Abs. 1 bis 6 BNatSchG auch nicht verlangt, sodass die Vorschriften auch nicht nach § 74 Abs. 5 BNatSchG anwendbar sind. bb) § 44 Abs. 1 BNatSchG verbietet, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 1), wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören, wobei eine erhebliche Störung vorliegt, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (Nr. 2), oder Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 3). § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG normiert Legalausnahmen von den Zugriffsverboten. Gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG können von den Verboten des § 44 BNatSchG im Einzelfall weitere Ausnahmen zugelassen werden aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich sozialer oder wirtschaftlicher Art. Eine Ausnahme darf nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie weitergehende Anforderungen enthält. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG sind besonders geschützte Arten a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 09.12.1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 03.03.1997, S. 1, L 100 vom 17.04.1997, S. 72, L 298 vom 01.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.04.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 709/2010 (ABl. L 212 vom 12.08.2010, S. 1) geändert worden ist, aufgeführt sind, b) nicht unter a) fallende aa) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH Richtlinie) aufgeführt sind, bb) europäische Vogelarten, c) Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 BNatSchG aufgeführt sind. Für die Erfassung und Bewertung vorhabenbedingter artenschutzrechtlicher Auswirkungen mangelt es bisher weitgehend an weiterführenden gesetzlichen Vorgaben oder einer untergesetzlichen Maßstabsbildung durch verbindliche Festlegungen etwa mittels Durchführungsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften. Die gerichtliche Kontrolle ist deshalb darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Behörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind, sie insbesondere nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen, und ob die Behörde zu einer plausiblen Einschätzung gelangt ist. Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle obliegt darüber hinaus die Prüfung, ob der Behörde bei der Ermittlung und Anwendung der von ihr gewählten - vertretbaren - Methode Verfahrensfehler unterlaufen, sie von einem unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt (vgl. oben a)). dd) Ausgehend hiervon verstößt die angegriffene Genehmigung nicht aus den vom Kläger geltend gemachten Gründen gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (1), § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (2) und § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (3). (1) Das artenschutzrechtliche Tötungsverbot ist zwar individuenbezogen, eine populationsbezogene Relativierung scheidet aus (vgl. EuGH, Urteil vom 04.03.2021 - C-473/19 u. a. - NVwZ 2021, 545, juris Rn. 54 ff.; BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 - 7 C 5.18 - BVerwGE 166, 321, juris Rn. 19). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Tatbestand des Tötungsverbots mit Blick auf die bei Errichtung und Betrieb eines Vorhabens nie völlig auszuschließende Gefährdung geschützter Tiere allerdings erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Das anhand einer wertenden Betrachtung auszufüllende Kriterium der Signifikanz trägt dem Umstand Rechnung, dass für Tiere bereits vorhabenunabhängig ein allgemeines Tötungsrisiko besteht, welches sich nicht nur aus dem allgemeinen Naturgeschehen ergibt, sondern auch dann sozialadäquat sein kann und deshalb hinzunehmen ist, wenn es zwar vom Menschen verursacht ist, aber nur einzelne Individuen betrifft. Dies folgt aus der Überlegung, dass es sich bei den Lebensräumen der gefährdeten Tierarten nicht um unberührte Natur handelt, sondern um von Menschenhand gestaltete Naturräume, die aufgrund ihrer Nutzung durch den Menschen ein spezifisches Grundrisiko bergen, das nicht nur mit dem Bau neuer Verkehrswege, sondern zum Beispiel auch mit dem Bau von WEA oder Hochspannungsleitungen verbunden ist. Daher kann nicht außer Acht gelassen werden, dass Infrastruktureinrichtungen zur Ausstattung des natürlichen Lebensraums der Tiere gehören und deshalb besondere Umstände hinzutreten müssen, damit von einer signifikanten Gefährdung durch eine neu hinzukommende WEA gesprochen werden kann. Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des durchschnittenen Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen, darüber hinaus gegebenenfalls auch weitere Kriterien im Zusammenhang mit der Biologie der Art (vgl. zur Fernstraßenplanung BVerwG, Urteil vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380, juris Rn. 98, und zur Planung von Höchstspannungsleitungen BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768, juris Rn. 73 ff. m. w. N.). Der Gesetzgeber hat den Signifikanzansatz in § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG aufgenommen. Danach liegt ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben auch unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung unvermeidbar ist. Die Bewertung, ob Individuen der betroffenen Arten durch das Vorhaben einem signifikant erhöhten Tötungs- und Verletzungsrisiko ausgesetzt sind, erfordert demnach auch nach Auffassung des Gesetzgebers eine Berücksichtigung verschiedener projekt- und artbezogener Kriterien sowie weiterer naturschutzfachlicher Parameter (vgl. BT-Drs. 18/11939, S. 17). Das Kriterium der Signifikanz ist insoweit auch nach Auffassung des Gesetzgebers nach einer wertenden Betrachtung auszufüllen, um letztlich naturschutzfachlich relevante Mortalitätsrisiken von weniger bedeutsamen bzw. naturschutzfachlich und planerisch vernachlässigbaren Individuenverlusten zu unterscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.03.2023 - 4 A 10.21 - juris Rn. 124). Einem bestehenden signifikanten Tötungs- und Verletzungsrisiko kann nur mit fachwissenschaftlich anerkannten Vermeidungsmaßnahmen begegnet werden. Schutzmaßnahmen, die der fachwissenschaftlichen Anerkennung entbehren oder die in der Art ihrer Ausführung nicht den aus fachwissenschaftlicher Sicht daran zu stellenden Anforderungen genügen, schließen den Eintritt der Verbotsfolge nicht aus (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 44 BNatSchG Rn. 52 mit Hinweis auf BT-Drs. 18/12845, S. 24). Gemessen an diesen Maßstäben bleiben die allgemein gegen die Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (SaP I und II) gerichteten Einwände des Klägers ebenso ohne Erfolg (a) wie die Rügen, es bestehe ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für Individuen der Arten Wespenbussard (b), Rotmilan (c), Wanderfalke (d) sowie für Fledermäuse (e). (a) Die allgemeinen Einwände des Klägers gegen die Erhebung und Bewertung der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (SaP I und II) greifen nicht durch. (aa) Der Umfang der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (SaP I) ist nicht zu beanstanden. Der Kläger wendet ein, dass der Sachverhalt nicht vollständig ermittelt worden sei. Der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (SaP I) ließen sich nicht zu allen Vogelarten Daten über deren räumliche Verbreitung entnehmen. Bei 27 Arten sei es nicht möglich, deren Betroffenheit zu überprüfen. Dieser Einwand führt weiterhin nicht zur Annahme eines relevanten Fehlers der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (SaP I). Der Senat hatte hierzu bereits in den Entscheidungsgründen des Beschlusses vom 20.10.2022 (- 14 S 3815/21 - juris Rn. 67) ausgeführt, dass das Vorgehen des Gutachters der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (SaP I), nicht planungsrelevante Arten in „Gilden“ zusammengefasst zu prüfen, vertretbar ist: „Durchgreifende Zweifel an der ausreichenden Sachverhaltsermittlung hinsichtlich der Betroffenheiten von Vögeln bestehen nicht. Soweit der Antragsteller rügt, es lägen hinsichtlich einer großen Anzahl von möglicherweise betroffenen europäischen Vogelarten keine Daten vor bzw. die Auswahl der in ihrer Verbreitung dargestellten Arten in der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung entbehre jeglicher Logik, übersieht er, dass in der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung zwar nur 16 Vogelarten in ihrer räumlichen Verteilung dargestellt werden, die Prüfung aber auch auf die weiteren Arten erstreckt wurde. Die Auswahlentscheidung hinsichtlich der Darstellungstiefe hat der Gutachter nachvollziehbar auf die Planungsrelevanz gestützt, die sich daraus ergebe, dass die Vogelart bundes- oder landesweit in der der Rote-Liste-Kategorien gelistet ist, oder daraus, dass das Land eine zumindest sehr hohe Verantwortung besitzt (Unterlage A-14.2, S. 14). Die erforderliche Beschreibung der Modalitäten der Erfassung findet sich in der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (Unterlage A-14.2, S. 12 f.) und gibt dem Senat keinen Anlass zu Zweifeln an der methodengerechten Gewinnung der Erkenntnisse.“ Der Kläger trägt hiergegen mit der Klagebegründung vor, die räumliche Darstellung des Vorkommens dieser Arten sei geboten. Allein aufgrund der weiten Verbreitung genannter höhlenbrütender Arten sei mit einem Vorkommen im Eingriffsbereich zu rechnen. Deren Reviere müssten individuenbezogen räumlich dargestellt werden, um die Betroffenheit prüfen zu können. Dieses Vorbringen führt indes auf keine Fehler in der angefochtenen Entscheidung. Tatsächlich geht die Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (SaP I) von dem Vorkommen „lebensraumtypischer bzw. charakteristischer Arten“, soweit sie nicht schon als planungsrelevante oder vogelschutzgebietsrelevante Vogelarten einbezogen worden seien, aus (SaP I, S. 14, vgl. auch Tabelle 3, S. 25, S. 53 ff.) und bewertet deren Vorkommen (SaP I, S. 77 f.). Nur teilweise wurden für diese Arten deren Reviere kartografisch dargestellt. Allerdings greift die Rüge des Klägers nach wie vor nicht durch. In der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (SaP I) wird auch mit Blick auf diese Arten geprüft, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände verletzt sind. Hierzu wurden diese Arten in Häufigkeitsklassen unterteilt und zusammengefasst abgehandelt. Artspezifisch sei der Untersuchungsraum von je mindestens 500 m um den geplanten Standort bis zu 2.000 m gezogen worden, letzteres vor allem bei Specht- und Eulenarten. Es ist dabei entgegen dem Vorbringen des Klägers nach den anerkannten Regeln der fachlichen Praxis auch nicht erforderlich, bei Revierkartierungen das gesamte Artenspektrum zu ermitteln. Anerkannter fachlicher Praxis genügt es, wie hier geschehen, die planungsrechtlich relevanten Arten zu kartieren (vgl. Südbeck u.a., Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands, 1. Aufl., S. 51, LUBW-Bewertungshinweise 2015, S. 14). Einen anderslautenden, aktuelleren fachlichen Konsens bezeichnet der Kläger dagegen nicht. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. (bb) Die Beklagte hat auf den Hinweis des Klägers, zum Buntspecht sei teilweise von neun, teilweise von 18 Revieren die Rede, bereits klargestellt, dass die Wiedergabe des höheren Wertes auf einem Übertragungsfehler beruhe und der Wert von neun Revieren zutreffend sei. Es handelt sich danach um einen Schreibfehler. Nicht erkennbar ist, wie sich dieser auf das Ergebnis der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung ausgewirkt haben soll. (cc) Weiter rügt der Kläger, es lasse sich der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (SaP I) nicht entnehmen, wie viele Bearbeiter an welchen Terminen und unter welchen Bedingungen wie lange mit den Erfassungen von europäischen Vogelarten beschäftigt gewesen seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien solche Ausführungen jedoch unabdingbar. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die LUBW-Erfassungshinweise 2013 vorsehen, dass „Erfassungstage und -zeiten sowie die zum jeweiligen Zeitpunkt vorherrschenden Witterungsverhältnisse tabellarisch dokumentiert werden“ (a. a. O., S. 8). Dies entspricht der in der von dem Kläger herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wiedergegebenen fachlichen Konvention, „für jede Begehung Datum, Beginn und Ende sowie die Witterungsbedingungen zu dokumentieren“ (vgl. Urteil vom 09.11.2017 - 3 A 4.15 - juris Rn. 46; vgl. unter Verweis auf die gleichlautenden Vorgaben für Nordrhein-Westfalen OVG NRW, Beschluss vom 15.07.2020 - 8 B 1600/19 - juris Rn. 21), die nicht voraussetzt, dass – wie der Kläger meint – auch die Zahl der Bearbeiter genannt werden. Soweit eine entsprechende fachliche Konvention besteht, wird die Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (SaP I) jener gerecht: Ihr lassen sich die Termine, an denen die Erfassungen durchgeführt wurden, durchaus entnehmen (vgl. SaP I, S. 10 ff.). Im Übrigen, soweit der Kläger moniert, dass die genauen Erfassungszeiten, die Zahl der erfassenden Personen und die Witterungsbedingungen nicht genannt würden, übersieht er, dass diese Informationen zu den Raumnutzungsanalysen bereits mit der Erwiderung der Beklagten im Eilverfahren (Az.: 14 S 3815/21) vorgelegt worden sind (Anlage 2 zu der Erwiderung der Antragsgegnerin und hiesigen Beklagten). Es kann danach offenbleiben, welche Folge es hätte, wenn die Vorgaben der LUBW-Erfassungshinweise 2013 insoweit nicht erfüllt worden wären. (dd) Ein uneinheitlicher Umgang mit Kollisionsrisiken bei Fledermäusen und Vögeln, der nicht aus Sachgründen gerechtfertigt wäre, ist entgegen dem Klagevorbringen nicht festzustellen. Der Kläger geht in seiner Klagebegründung insoweit von den Prämissen aus, dass die Fledermausarten im Zuge der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (SaP II) nicht hinreichend erfasst worden seien und Wespenbussard und Rotmilan entgegen der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (SaP I) Lebensstätten im näheren Umkreis der Vorhaben hätten. Auf dieser Grundlage bejaht der Kläger für alle Arten, deren Monitoring er fordert, ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko. Hinsichtlich des Rotmilans und des Wespenbussards ist die Beklagte aber zutreffend (s. u.) davon ausgegangen, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gar nicht verwirklicht werden. Zum Schutz der Arten Sperlingskauz und Waldschnepfe sieht die Genehmigung (C. 6. III. 1. 1.2, S. 42 f.) auf Grundlage der Ergebnisse der Speziellen artenschutzrechtliche Prüfung die Vorsorgemaßnahmen V 2 und V 3 vor, die ein Risikomanagement einschließlich eines Monitorings und die Ergreifung geeigneter Maßnahmen für den Fall einer sich abzeichnenden negativen Entwicklung vorsehen (Unterlage A-14.1, S. 106 f.). Einer weiteren Konkretisierung bedurfte es mangels bereits vorhandener Erkenntnisse über ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko nicht. Mit Blick auf die Fledermausarten entspricht es der Fachkonvention, dass sich hinreichende Erkenntnisse über deren Gefährdung erst im Betrieb der Anlage ermitteln lassen, weshalb die Untersuchung teilweise vor und teilweise nach Inbetriebnahme der Anlage stattfindet, wobei vorsorglich eine Abschaltauflage verfügt wird, die an die Erkenntnisse des Gondelmonitorings angepasst werden kann. Es handelt sich also um eine artenspezifische Differenzierung, die durch die unterschiedlichen Möglichkeiten der Erfassung gerechtfertigt und naturschutzfachlich vertretbar ist. Mit seinem Einwand, es sei nicht einleuchtend, dass die Wirksamkeit der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen vor dem Eingriff nachgewiesen sein müsse, bezüglich der Greifvögel jedoch kein solcher Nachweis, dass das Tötungsverbot nicht verletzt werde, verlangt werde, setzt der Kläger zwei wesensverschiedene Sachverhalte gleich, ohne dass eine Gleichbehandlung geboten wäre. Für die Zwecke der Genehmigungserteilung ist mit der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (SaP I) auf der Grundlage anerkannter Erfassungs- und Bewertungsmethoden ein hinreichender Nachweis erbracht, dass kein signifikantes Tötungsrisiko für die Greifvogelarten Wespenbussard und Rotmilan besteht, während sich ein solcher Nachweis durch die Möglichkeiten der Erfassung von Fledermäusen auf Nabenhöhe der Vorhaben gerade nicht ohne ein Gondelmonitoring erbringen lässt. Dass Umsetzung und Funktionalität der Maßnahmen CEF1 bis CEF3 vor Baubeginn nachgewiesen werden müssen, ist deren Charakter als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen geschuldet, die eine kontinuierliche ökologische Funktionserhaltung sicherstellen müssen (vgl. Lau in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4., Aufl., § 44 Rn. 84). (ee) Soweit der Kläger unter der Überschrift Habitatschutz rügt, dass die Spanische Flagge und Rogers Goldhaarmoos auch außerhalb der Grenzen des FFH-Schutzgebiets „Schauinsland“ vorkämen, dort durch die mit der Genehmigung angeordneten Maßnahmen aber nicht ausreichend vor einem Zugriff geschützt seien, hat dieser Einwand zwar auch eine artenschutzrechtliche Dimension, da er sich als Rüge einer Verletzung der Zugriffsverbote in § 44 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 BNatSchG begreifen lässt. Die diesbezüglichen Rügen greifen allerdings nicht durch. Entgegen dem klägerischen Vorbringen ist die Maßnahme VM12, die eine Kontrolle möglicher Vorkommen von Rogers Goldhaarmoos auf Bäumen vor deren Fällung vorsieht, durchaus als im landschaftspflegerischen Begleitplan enthaltene Maßnahme (Unterlage A-13, S. 138) festgesetzt worden (vgl. Genehmigungsbescheid C. IX. 1. 1.1). Mit der Vermeidungsmaßnahme wird eine Vorsorgemaßnahme getroffen, welche vorsorglich ein eventuelles Vorkommen zum Zeitpunkt der Bauausführung schützen soll. Es ist nicht ersichtlich, wie dieser Zweck anders erreicht werden könnte. Gleiches gilt für die Maßnahme VM11, mit der Vorsorge bezüglich eines Vorkommens der hochmobilen Falterart der Spanischen Flagge betrieben wird, indem eine zeitliche Beschränkung für die Räumung der Flächen für die Zuwegung vorgeschrieben wird. (b) Eine naturschutzfachliche Unvertretbarkeit der von der Beklagten geteilten Einschätzung des Gutachters der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, dass keine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für den Wespenbussard bestehe, lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Nach Maßgabe der auch vom Gutachter der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (SaP I) herangezogenen und damit im vorliegenden Verfahren weiterhin gültigen LUBW-Bewertungshinweise 2015 (vgl. Einführungserlass des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft zu den aktualisierten Hinweisen vom 18.01.2021) ist bezogen auf die grundsätzlich kollisionsgefährdete Art des Wespenbussards nur innerhalb eines Radius von 1.000 m um die Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie in den regelmäßig frequentierten Nahrungshabitaten und Flugkorridoren durch den Betrieb von WEA ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko gegeben, es sei denn, eine Ermittlung der regelmäßig frequentierten Nahrungshabitate und Flugkorridore zeigt auf, dass die betroffenen Bereiche nicht oder nicht regelmäßig genutzt werden oder das Tötungsrisiko lässt sich durch Vermeidungsmaßnahmen unter die Signifikanzschwelle absenken (vgl. LUBW Bewertungshinweise 2015, S. 88). Davon ausgehend hat die Beklagte naturschutzfachlich vertretbar eine Kollisionsgefährdung des Wespenbussards verneint. Der Einwand des Klägers, der für die Erfassung von Wespenbussarden im Untersuchungsgebiet betriebene Aufwand sei unzureichend, greift nicht durch. Der Untersuchungszeitraum erstreckt sich über den nach den LUBW-Erfassungshinweisen 2013 vorgegebenen Zeitraum von Mitte März bis Ende August (vgl. LUBW-Erfassungshinweise 2013, S. 13). Dem Kläger ist insofern zwar zuzugeben, dass die Zahl der Erfassungstage auf dieser Grundlage niedriger ist als beim Rotmilan. Dies ist jedoch zwangsläufig der Fall, bedenkt man, dass – wie der Kläger selbst ausführt – die Aufenthaltsdauer des Wespenbussards aufgrund späterer Rückkehr aus den Überwinterungsgebieten naturgemäß kürzer ist als die des Rotmilans. Gleichwohl wurden Beobachtungen während des gesamten für den Wespenbussard empfohlenen Erfassungszeitraums durchgeführt (vgl. SaP I, S. 11, Südbeck u. a., Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands, S. 239). Jeder Termin umfasste vier Stunden und vier Beobachter (vgl. Anlage B2), sodass die vorgeschriebene Gesamtbeobachtungsdauer von 54 Stunden auch dann überschritten wurde, wenn man nur diejenigen Termine einbezieht, die in den für den Wespenbussard empfohlenen Erfassungszeitraum von Mitte Mai bis Anfang August fallen. Soweit der Kläger einwendet, dass in einem EU-Vogelschutzgebiet ein anderer, vorsorgebedingt strengerer Maßstab zur Anwendung kommen müsse als der des signifikant erhöhten Tötungsrisikos, trifft das nicht zu. Insbesondere lässt sich aus der zitierten Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 14.01.2020 - 9 B 2223/20 - juris Rn. 14 ff.) dafür nichts ableiten, da die von dem Kläger für sein Anliegen in Anspruch genommenen Randnummern der Entscheidung eine Prüfung am Maßstab von § 34 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG vornehmen und damit den Habitat- und nicht den Artenschutz betreffen. Auch die Rechtsauffassung des Gutachters xxxxxxxxxx, die der Kläger in seiner Klagebegründung wiedergibt, bei Arten aus Revieren von EU-Vogelschutzgebieten könne wegen des dort geltenden Vorsorgeprinzips der deutsche Signifikanzmaßstab nicht zur Anwendung kommen, überzeugt vor diesem Hintergrund und dem auch im Artenschutz geltenden Vorsorgeprinzip als allgemeinem umweltrechtlichen Prinzip nicht (vgl. zur Vereinbarkeit des Signifikanzkriteriums mit der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie BVerwG, Urteile vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 - juris Rn. 97 ff., vom 11.07.2019 - 9 A 13.18 - juris Rn. 150 und vom 03.11.2020 - 9 A 9.19 - juris Rn. 138). Aus dem Vorsorgeprinzip lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass von zwei in Betracht kommenden naturschutzfachlichen Bewertungsmethoden ohne weiteres stets die strengere zum Einsatz kommen müsse. Der Verweis auf einen von dem Bundesamt für Naturschutz und dem Kompetenzzentrums Naturschutz und Energiewende erarbeiteten Alternativvorschlag zur Bewertung des Tötungsrisikos für geschützte Arten im Rahmen der Raumnutzungsanalyse (Bundesamt für Naturschutz/Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende, Methodenvorschlag des Bundes zur Prüfung und Bewertung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos von Vögeln an WEA, 2020, abrufbar unter https://stiftung-umweltenergierecht.de/wp-content/uploads/2020/04/BfN_methodenvorschlag_signifikanz_bei-voegeln_2020.pdf, zuletzt abgerufen am 30.01.2025) führt danach nicht weiter. Der Kläger zeigt lediglich auf, dass aus diesem Vorschlag auf der Grundlage einer anderen Methode eine ungünstigere Bewertung des Tötungsrisikos für den Wespenbussard folgt, nicht jedoch, dass die von dem Gutachter der Beigeladenen und der Beklagten herangezogenen Bewertungshinweise der LUBW einem fachlichen Konsens widersprechen, die entsprechenden Annahmen deshalb nicht mehr fachlich vertretbar sind und sich die einschlägige Fachkonvention nunmehr aus dem Vorschlag des Bundesamtes für Naturschutz ergebe. Der Umstand, dass diese Hinweise jünger sind, genügt ebenso wenig für die Darlegung einer (neuen) Fachkonvention wie der, dass der Vorschlag des Bundesamts für Naturschutz und des Kompetenzzentrums Naturschutz und Energiewende nunmehr numerische Schwellenwerte vorsehe, die in den LUBW-Bewertungshinweisen 2015, die stattdessen Parameter für eine fachgutachterliche Einschätzung vorgibt, nicht enthalten seien. Auch sonst ist nichts dafür erkennbar, dass die herangezogenen Bewertungsmethoden nicht oder nicht mehr fachlich vertretbar sind. In der Raumnutzungsanalyse zu der Art Wespenbussard geht die Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (SaP I) auch der Sache nach in fachlich vertretbarer Weise von einer geringen Aktivität im Bereich der Vorhaben aus. Abgesehen davon, dass sich die Zahl der Überflüge auch ohne Vergleichsgröße nur als gering bezeichnen lässt, hat der Gutachter den LUBW-Bewertungshinweisen 2015 entsprechend eine fachgutachterliche Einschätzung vorgenommen, die sich entgegen dem klägerischen Vorbringen eben nicht lediglich auf einen numerischen Vergleich mit einem benachbarten Untersuchungsgebiet stützt. Da die Beklagte ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Wespenbussard danach bereits naturschutzfachlich vertretbar ausgeschlossen hat, kommt es auf die Frage, ob die Vermeidungsmaßnahmen VM4 (Einhalten eines Mindestabstands zu Fortpflanzungs- und Ruhestätten), VM5 (Freihalten der regelmäßig frequentierten Nahrungshabitate und Flugkorridore) und VM6 (Verzicht auf die Verwendung von Gittertürmen) noch einen eigenen Regelungsinhalt haben, nicht entscheidend an. Selbst wenn sie entbehrlich sein sollten, würde dies nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Genehmigung führen (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 20.10.2022 - 14 S 3815/21 - juris Rn. 73). Das gilt auch für die Vermeidungsmaßnahme VM7, die Gestaltungsanforderungen an die Bodennutzung im Umfeld des Mastfußes stellt. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ist auch ohne die Maßnahmen nicht gegeben. Die Beklagte ist in naturschutzfachlich vertretbarer Weise davon ausgegangen, dass die Maßnahme zumindest einen Beitrag zur Vermeidung künftiger Kollisionsrisiken leistet. (c) Das artenschutzrechtliche Tötungsverbot in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist in Bezug auf den Rotmilan nicht verletzt. Eine naturschutzfachliche Unvertretbarkeit der von der Beklagten geteilten Einschätzung des Gutachters der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, dass keine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für den Rotmilan bestehe, lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Der Gutachter der Beigeladenen hat für die Erfassung des Rotmilans als Beobachtungszeitraum die Jahre 2018 und 2019 gewählt und ihr die LUBW-Erfassungshinweise 2013 zugrunde gelegt. Die Risikobewertung erfolgte dementsprechend auf der Grundlage der LUBW-Bewertungshinweise 2015 (vgl. Einführungserlass des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft zu den aktualisierten Hinweisen vom 18.01.2021). Nach deren Maßgabe ist bezogen auf die grundsätzlich kollisionsgefährdete Art des Rotmilans innerhalb eines Radius von 1.000 m um den Horst sowie in den regelmäßig frequentierten Nahrungshabitaten und Flugkorridoren durch den Betrieb von WEA ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko gegeben, es sei denn eine Ermittlung der regelmäßig frequentierten Nahrungshabitate und Flugkorridore zeigt auf, dass die innerhalb des 1.000 m-Radius betroffenen Bereiche nicht oder nicht regelmäßig genutzt werden (vgl. LUBW-Bewertungshinweise 2015, S. 67). Die LUBW-Bewertungshinweise 2015 sehen für die Einstufung einer Beobachtung als Fortpflanzungsstätte vor, dass es sich um einen Nachweis handeln muss, der nach den E.O.A.C.-Brutvogelstatus-Kriterien bzw. dem in Deutschland daraus abgeleiteten Klassifizierungssystem den Kategorien B und C zugeordnet werden kann. „Brutzeitfeststellungen“ sowie sonstige Beobachtungen, die keiner Fortpflanzungsstätte oder keinem Revier zugeordnet werden können und/oder die oben zitierten Kriterien nicht erfüllen, werden nicht berücksichtigt. Nutzt eine Art über mehrere Jahre hinweg verschiedene Fortpflanzungsstätten (z. B. Wechselhorste bei Greifvögeln), so dürfen nur diejenigen Fortpflanzungsstätten, die seit mehr als zwei aufeinander folgenden Brutperioden nicht mehr für die Jungenaufzucht genutzt wurden bei der Planung außer Betracht bleiben. Liegen verschiedene Befunde vor (z. B. Besetzung in der vergangenen Brutperiode belegt, Besetzung in der aktuellen Brutperiode unklar oder nicht gegeben), so sind die betreffenden Fortpflanzungsstätten zu berücksichtigen, es sei denn die betreffenden Fortpflanzungsstätten können ihre Funktion offensichtlich nicht mehr erfüllen (z. B. witterungsbedingte Zerstörung, rechtmäßige Nutzungsänderungen im Umfeld, die die Eignung erheblich verschlechtern oder zu dauerhaften Störungen führen; vgl. zum Ganzen LUBW-Bewertungshinweise 2015, S. 18). Ausgehend hiervon kann offenbleiben, ob der Gutachter der Beigeladenen in der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung naturschutzfachlich vertretbar davon ausgegangen ist, dass innerhalb des Radius von 1.000m um den geplanten Anlagenstandort in dem Beobachtungszeitraum keine Fortpflanzungsstätte des Rotmilans besteht. Der Horstbau hätte – zum für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Zeitpunkt – nämlich selbst dann unberücksichtigt bleiben können, wenn man mit dem Kläger von seiner Besetzung in der Brutperiode 2019 ausginge. Denn laut Bericht über das Greifvogelmonitoring (Anlage K5), der auf Beobachtungen der Kreisgruppe Lörrach des NABU Baden-Württemberg beruht, auf die sich der Kläger beruft, wurde der streitige Standort jedenfalls in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht mehr mit einem Brutzeitcode belegt, nachdem dort in den Jahren 2020, 2021 und 2022 keine Brut mehr festgestellt werden konnte. Auf der Grundlage der LUBW-Bewertungshinweisen 2015 konnte der Horstbau demnach als Fortpflanzungsstätte, die seit mehr als zwei aufeinander folgenden Brutperioden nicht mehr für die Jungenaufzucht genutzt wurde, außer Betracht bleiben. Zwar handelt es sich insoweit um eine nach Genehmigungserlass eingetretene Veränderung der Sachlage, die jedoch als für den Beigeladenen günstige Entwicklung zu berücksichtigen ist. Soweit der Kläger auf weitere in den Berichten des NABU zu dessen Greifvogelmonitoring genannte Rotmilanhorste bzw. -reviere verweist, liegen diese sämtlich außerhalb des 1.000m-Radius, innerhalb dessen ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko angenommen werden müsste. Die Diskussion, ob bei Erlass der Genehmigung ein Rotmilan-Dichtezentrum bestand, liegt neben der Sache. Denn das Vorhandensein eines Dichtezentrums hat nach den maßgeblichen LUBW-Bewertungshinweisen 2015 vorrangig auf der Ebene der artenschutzrechtlichen Ausnahmen im Sinne des § 45 Abs. 7 BNatSchG – die hier nicht notwendig werden – Bedeutung, indem Ausnahmen in den Dichtezentren nicht in Betracht kommen. Für die Frage, ob ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko vorliegt, ist der Umstand eines Rotmilan-Dichtezentrums indes nicht relevant. Hier kommt es maßgeblich auf die von der Beklagten herangezogenen Kriterien des Vorkommens einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte im Radius von 1 km um den Vorhabenstandort sowie Habitatpotential- und Raumnutzungsanalysen an. Dichtezentren stehen auf der Tatbestandsebene allein der Zulässigkeit von – hier ebenfalls bezogen auf den Rotmilan nicht erforderlichen – Vermeidungsmaßnahmen entgegen (vgl. schon Senatsurteil vom 31.08.2023 - 14 S 2140/22 - juris Rn. 61). Auch auf die fachliche Qualität der Raumnutzungsanalyse in der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung kommt es danach nicht mehr an. Bezüglich der Vermeidungsmaßnahmen gilt das zum Wespenbussard Gesagte (s. oben (b)) entsprechend. (d) Der Kläger rügt erfolglos, dass – sinngemäß – die Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (SaP I) bezüglich des Wanderfalken von einem zu geringen Prüfradius ausgegangen sei. Anders als in den zugrunde gelegten LUBW-Bewertungshinweisen 2015 sei von einem Prüfradius von 3.000 m auszugehen anstatt von nur 1.000 m (vgl. LUBW-Bewertungshinweise 2015, S. 84), denn auch Baumbruten dieser an sich an Felsen brütenden Art seien nicht auszuschließen. Damit dringt der Kläger nicht durch. Bereits die argumentative Verknüpfung der Brutform mit der Forderung nach einem größeren Prüfradius überzeugt nicht. Dass in der Fortschreibung des „Helgoländer Papiers“ der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten in Berichte zum Vogelschutz Bd. 51/2014, S. 15 ff., im Folgenden: Helgoländer Papier 2) ein Prüfradius von 3.000 m anstelle von 1.000 m für Brutpaare der Baumbrüterpopulation angelegt werden soll (vgl. Helgoländer Papier 2, S. 18), stellt weiter die fachliche Richtigkeit der LUBW-Bewertungshinweise 2015 nicht in Frage. Vielmehr erkennt das Helgoländer Papier 2 selbst an, dass es erforderlich sein kann, die Empfehlungen landesspezifischen Gegebenheiten anzupassen, weil sich die naturräumlichen Gegebenheiten, die Flächennutzung sowie das vorkommende Artenspektrum in den Bundesländern voneinander unterscheiden (vgl. dort S. 16; vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.12.2023 - 10 S 1914/22 - juris Rn. 70). Auch aus den vom Kläger ebenfalls zitierten „Hinweisen zur Erfassung und Bewertung von Vogelvorkommen bei der Genehmigung von Windenergieanlagen“, die von der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg ab Februar 2021 für die Zeit ab Februar 2021 herausgegeben wurden (LUBW-Bewertungshinweise 2021) folgt nicht die Annahme eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos für Wanderfalken. Denn entgegen dem klägerischen Vorbringen wurde durchaus ein größerer Prüfradius in den Blick genommen. Andere Brutstätten des Wanderfalken als in Felslandschaften wurden dabei nicht außer Betracht gelassen. Die Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (SaP I, Unterlage A-14.1, S. 52) greift auf Daten der Arbeitsgemeinschaft Wanderfalkenschutz Baden-Württemberg (AGW) zurück, deren Veröffentlichungen auch der Kläger für seine Besorgnis einer Baumbrut bemüht. Nach den Erkenntnissen der AGW ist die nächste Brutstätte weiter als 3.000 m entfernt. Nur jeweils ein Tier konnte bei Raumnutzungsbeobachtungen innerhalb des 1.000 m-Prüfradius in seinen Flugbewegungen verfolgt werden. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands einer Population wurde ausgehend von den LUBW-Bewertungshinweisen 2015 nachvollziehbar ausgeschlossen. (e) Die Beklagte ist auch naturschutzfachlich vertretbar davon ausgegangen, dass kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für Fledermausarten besteht. Der Umfang der Untersuchung, auf der diese Annahme fußt, ist ausreichend (aa). Die getroffenen Vermeidungsmaßnahmen in Form der Abschaltauflage und des Gondelmonitorings sind hinreichend wirksam (bb) und beruhen auf einer hinreichend aktuellen naturschutzfachlichen Übereinkunft (cc). (aa) Der Kläger dringt weiterhin nicht mit seinem Einwand durch, hinsichtlich des Vorkommens von Fledermäusen am und um den Vorhabenstandort bestünden Unsicherheiten hinsichtlich der Datenlage, weil mehr Fangeinsätze zur Artenidentifizierung hätten durchgeführt werden müssen und weil keine Erhebungen auf der potentiellen Kollisionshöhe des Wirkbereichs der Rotoren erfolgt seien. Hierzu hatte der Senat bereits im Eilverfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 20.10.2022 - 14 S 3815/21 - juris Rn. 58) ausgeführt: „Soweit der Antragsteller geltend macht, es lägen keine Erkenntnisse über das Auftreten der Fledermäuse in Bezug auf den Höhenbereich vor, in dem es zu Kollisionen kommen könne, weil bodengebundene Messungen, wie sie durchgeführt worden seien, keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die Aktivitäten im Gefahrenbereich zuließen, zeigt der Antragsteller nicht auf, dass die im Rahmen der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung durchgeführten umfangreichen Untersuchungen nicht den naturschutzfachlichen Standards entsprochen hätten. Danach (Unterlage A-14.2 II, S. 6) entsprach die Vorgehensweise den Vorgaben der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW, „Hinweise zur Untersuchung von Fledermausarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen“, 01.04.2014). Auf Grundlage der durchgeführten Untersuchungen der Fortpflanzungs- und Ruhestätten windkraftempfindlicher Fledermäuse kann auch nach den LUBW-Hinweisen das Kollisionsrisiko abgeschätzt werden, da demnach im Umfeld der Fortpflanzungs- und Ruhestätten kollisionsgefährdeter Arten mit erhöhten Individuendichten und damit mit einem erhöhten Kollisionsrisiko für diese Arten zu rechnen ist (vgl. Nr. 3.3 der LUBW-Hinweise). Gegenteiliges trägt der Antragsteller nicht vor. Auch macht er nicht geltend, dass das in den Hinweisen empfohlene Vorgehen naturschutzfachlich unvertretbar wäre, sondern verweist lediglich auf abweichende Studien zur Notwendigkeit bodengebundener Messungen, die die LUBW-Hinweise jedoch gerade nicht vorsehen, bzw. auf das Fehlen systematischer oder wissenschaftlich fundierter Studien zum Einfluss des Abstands zwischen Fledermausquartieren und Windenergieanlage, deren Beibringung von der Beigeladenen jedoch nicht zu verlangen war“. Der mit der Klagebegründung erhobene Einwand des Klägers, er habe im Eilverfahren 14 S 3815/21 nicht − wie vom Senat entsprechend gewürdigt − die Nichtbeachtung der LUBW-Untersuchungshinweise 2014 rügen wollen, sondern, dass die darin vorgesehenen Methoden ungeeignet seien, um die Aktivitäten auf Flughöhe realistisch abbilden zu können, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zunächst übersieht der Kläger, dass die Erfassung nicht nur durch Voruntersuchungen erfolgt, sondern in einem zweiten Schritt durch ein Gondelmonitoring gemäß den LUBW-Untersuchungshinweisen 2014, also mittels Erfassung auf Gondelhöhe. Der Kläger wünscht sich demgegenüber umfassende Voruntersuchungen, die seinen eigenen naturschutzfachlichen Überzeugungen entsprechen, die aber in ihren Anforderungen über den gegenwärtig bestehenden naturschutzfachlichen Konsens hinausgehen. Die Richtigkeit der Untersuchungsergebnisse wird vom Kläger auch in diesem Verfahren schließlich nicht substantiiert angezweifelt. Sein Verweis auf zwei Veröffentlichungen aus dem Jahr 2016 (Hurst et al. und Hurst, Biedermann et al.) bezieht sich lediglich auf von den LUBW-Untersuchungshinweisen 2014 abweichende Studien, begründet aber keinen aktuelleren naturschutzfachlichen Konsens. (bb) Die vom Kläger im Hauptsacheverfahren erneut vorgebrachte Rüge, die Auflage des Gondelmonitoring lasse sich nicht in Einklang mit der Abschaltauflage bringen, führt weiterhin nicht auf die Rechtswidrigkeit der Genehmigung. Bei der Angabe des Datums 31.10. für das Ende der Abschaltperiode handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit (vgl. Senatsbeschluss vom 20.10.2022 - 14 S 3815/21 - juris Rn. 59). Dass seither keine Berichtigung der offensichtlich unrichtigen Abschaltvorlage erfolgt ist, ist unschädlich. Denn die Berichtigung dient nur der Klarstellung; der Verwaltungsakt ist nicht wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit rechtswidrig (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl., § 42 Rn. 1 f.; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl., § 42 Rn. 2). Soweit der Kläger die Eignung der Abschaltauflage zum Schutz einzelner, auch bei niedrigeren Temperaturen und höheren Windgeschwindigkeiten aktiver Fledermausarten infrage stellt, ist ihm zwar zuzugeben, dass nicht auszuschließen ist, dass es bei bestimmten (besonderen) naturräumlichen Gegebenheiten aus Vorsorgegründen geboten sein kann, auch für höhere Windgeschwindigkeiten Abschaltzeiten vorzuschreiben. Daraus folgt jedoch nicht, dass regelmäßig auch an Standorten durchschnittlicher Aktivitäten besonders gefährdeter Fledermäuse eine Heraufsetzung der Windgeschwindigkeit für die Anschaltung einer Windenergieanlage rechtlich zwingend erforderlich ist, um ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für besonders gefährdete Fledermausarten zu vermeiden, zumal auch diese Fledermausarten schon bei niedrigeren Windgeschwindigkeiten fliegen und währenddessen durch Abschaltungen von Windenergieanlagen geschützt werden (vgl. schon VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.08.2023 - 14 S 2140/22 - juris Rn. 49 m. w. N. für den benachbarten Standort Holzschlägermatte). Auch bei dem hier streitigen Vorhaben ist kein Standort erhöhter durchschnittlicher Aktivitäten besonders gefährdeter Fledermausarten gegeben, denn für die Rauhautfledermaus und den Kleinen und Großen Abendsegler bilanziert die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung insbesondere wegen nur weniger Nachweise im Untersuchungsgebiet lediglich mittlere Kollisionsrisiken (SaP II, Unterlage A-14.2, S. 40 ff.). Die Eignung der Abschaltauflage und des Gondelmonitorings ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Zugunsten der Fledermäuse hat die Beklagte die Nebenbestimmung C. I 2.1 und C. I. 2.2 festgesetzt. Die Windkraftanlagen dürfen nach der Nebenbestimmung zu C. I. 2.1 nicht betrieben werden - im Zeitraum vom 01.04. bis 31.08. bei Windgeschwindigkeiten ). (dd) Die Beklagte ist entgegen dem Vorbringen des Klägers in naturschutzfachlich noch vertretbarer Weise davon ausgegangen, dass eine Verletzung des artenschutzrechtlichen Verbots der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen in Bäumen mit Quartierpotential durch die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme CEF1 (vgl. Genehmigungsbescheid C. IX 1.2) wirksam ausgeschlossen wird. Die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme CEF1, die eine Ausweisung von Quartierbäumen und die Anbringung von Nistkästen vorsieht, ist nicht als zum Ausgleich der Zerstörung von Lebensstätten generell ungeeignet und deshalb als unzulässig anzusehen. Die Annahme der Wirksamkeit von Fledermauskästen als Ausgleichsmaßnahme kann sich auf der Grundlage einer artenspezifischen Betrachtung als naturschutzfachlich vertretbar erweisen. Der von dem Kläger beauftragte Gutachter stellt zwar die Behauptung auf, dass Fledermauskästen „in der Regel“ nicht geeignet seien, räumt aber im Folgenden ein, dass die Fledermauskästen teilweise und unter bestimmten Umständen oder nach einer gewissen Zeit als Quartiere angenommen werden (Gutachten xxxxxxxx, S. 23). Die Behauptung einer generellen Ungeeignetheit lässt sich danach bereits denklogisch nicht halten. Zuzugeben ist dem Kläger aber, dass für die Beurteilung der Vertretbarkeit der Maßnahme eine artspezifische Betrachtung geboten ist und eine solche hier bisher nicht stattgefunden hat. Denn die Beklagte ist auf der Grundlage der von der Beigeladenen beigebrachten Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (SaP II) von einer generellen Eignung von Nistkästen ausgegangen. Aktuelle Veröffentlichungen verneinen dies indes (Zahn/Hammer, Zur Wirksamkeit von Fledermauskästen als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme, ANLiegen Natur 39 (2016) : S. 27 ff.; Zahn/Hammer/Pfeiffer, Hinweisblatt zu artenschutzrechtlichen Maßnahmen für vorhabenbedingt zerstörte Fledermausquartiere – ANLiegen Natur 43 (2021) : S. 11 ff.; Zahn/Hammer/Pfeiffer, Koordinationsstelle für Fledermausschutz Bayern, Vermeidungs-, CEF- und FCS-Maßnahmen für vorhabenbedingt zerstörte Fledermausbaumquartiere, Stand Mai 2021; Hurst, Brinkmann u. a., Windkraft im Wald und Fledermausschutz – Überblick über den Kenntnisstand und geeignete Erfassungsmethoden und Maßnahmen, in Voigt, Evidenzbasierter Fledermausschutz in Windkraftanlagen, 2020, S. 30 ff., 47; Veith u. a., Windkraft und Fledermausschutz im Wald - eine kritische Betrachtung der Planungs- und Zulassungspraxis, in Voigt, Evidenzbasiertes Wildtiermanagement, 2023, S. 149 ff., 182 f.). Der generalisierende Ansatz entspricht danach nicht mehr dem aktuell besten wissenschaftlichen Erkenntnisstand und ist naturschutzfachlich nicht mehr vertretbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.03.2023 - 4 A 10.21 - juris Rn. 94). Geboten ist eine spezifische Betrachtungsweise, ob mit Blick auf eine bestimmte Art der Fledermaus von einer hinreichenden Wirksamkeit der Maßnahme ausgegangen werden kann. In Baden-Württemberg existieren keine entsprechenden Leitlinien bezüglich der artspezifischen Eignung von CEF-Maßnahmen. Allerdings kann zur Einschätzung der Wirksamkeit von Fledermausnistkästen auf Leitfäden aus Nordrhein-Westfalen (MKULNV, Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen" für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen, 2013; im Folgenden MKULNV) und – darauf aufbauend – aus Rheinland-Pfalz (LBM, Leitfaden CEF-Maßnahmen, Hinweise zur Konzeption von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen in Rheinland-Pfalz, 2021; im Folgenden LBM) zurückgegriffen werden. Dabei ist naturschutzfachlich vertretbar, von einer hinreichenden Eignung auszugehen, wenn die Einschätzung der Wirksamkeit der Fledermausnistkästen für die betroffene Fledermausart als „mittel“ bewertet wird (vgl. Senatsurteil vom 20.12.2023 - 14 S 219/23 - juris Rn. 163). Auf der Grundlage dieser Leitfäden (MKULNV, S. 61 ff.; LBM, S. 34 ff.) ist die Beklagte im Ergebnis vertretbar davon ausgegangen, dass die CEF-Maßnahme CEF1 hinreichend wirksam ist, um eine Verletzung des artenschutzrechtlichen Zugriffsverbots in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auszuschließen. Für die Mückenfledermaus und die Bechsteinfledermaus schätzen die genannten Leitfäden die Eignung von Fledermauskästen übereinstimmend zwischen „gering“ und „hoch“ ein (MKULNV, S. 55; LBM, S. 64), womit die Annahme einer hinreichenden Eignung der Kästen grundsätzlich und so auch hier naturschutzfachlich noch vertretbar ist (vgl. Senatsurteile vom 20.12.2023 - 14 S 218/23 - juris Rn. 136, und vom 31.08.2023 - 14 S 2140/22 - juris Rn. 74). Für die Kleine Bartfledermaus wird zwar von einer geringen Akzeptanz von Nisthilfen ausgegangen (LBM S. 61, MKULNV S. 80). Allerdings nutzt diese Art ohnehin eher Gebäude als Quartiere, oft weit außerhalb des Waldes (LBM Anlage 4 2.12 S. 2; vgl. schon Senatsurteil vom 20.12.2023, a. a. O. Rn. 164). Die übrigen Arten haben ihre Lebensstätten entweder nicht in Baumhöhlen oder für sie ist die Eignung von Fledermauskästen in den genannten Leitfäden mindestens mit „mittel“ angegeben, was die gutachterliche Einschätzung für diese Arten im Ergebnis im Licht der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin als naturschutzfachlich vertretbar erscheinen lässt. Zudem sind die Fledermauskästen nicht einziger Bestandteil der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme CEF1, sondern verbunden mit der Ausweisung von Bäumen, die ersatzweise als Quartierbäume dienen könnten, nachdem die Bäume mit Quartierpotential gefällt wurden. Diese Maßnahme ist für sich genommen bereits hinreichend wirksam. Die Beklagte weist dementsprechend in ihrer Erwiderung darauf hin, dass zunächst Quartierbäume in größerer Zahl als der der gefällten Quartierpotentialbäume ausgewiesen und nur zusätzlich Nistkästen angebracht werden. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten ausdrücklich erklärt, dass die Ausweisung von Quartierbäumen für sich genommen bereits zum Ausgleich des Eingriffs genüge und die Anbringung von Nistkästen eine überobligatorische Vorsorgemaßnahme sei. ee) Unzutreffend ist der Einwand, die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme sei räumlich nicht so festgelegt worden, dass sich ihre Eignung als Lebensstätte für die betroffenen Individuen beurteilen lasse. Der Kläger übersieht hier die räumlichen Bestimmungen in Ziffer 6.2.1 des landschaftspflegerischen Begleitplans 10/2020 und der dazugehörigen Karte (Unterlage A-13.1c - Kompensationsmaßnahmen extern). Dass die gewählten Standorte nicht vertretbar wären, ist nicht ersichtlich. Das Verbot in § 45b Abs. 7 BNatSchG, Nisthilfen für kollisionsgefährdete Fledermausarten in einem Umkreis von 1 500 Metern um errichtete Windenergieanlagen anzubringen, ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht anwendbar, weil als maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung am 07.12.2021 anzusehen ist, während § 45b Abs. 7 BNatSchG erst durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes am 29.07.2022 und damit danach in Kraft getreten ist (siehe Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022, BGBl. I S. 1362). Unabhängig davon findet § 45b Abs. 7 BNatSchG jedenfalls dann keine Anwendung, wenn − wie hier − die Nistkästen im Zuge einer Maßnahme nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG angebracht werden, die der Vermeidung eines Verstoßes gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG im Rahmen der Zulassung einer WEA dient. In dieser Hinsicht ist eine teleologische Reduktion der Vorschrift angezeigt (Senat, Urteil vom 20.12.2023 - 14 S 219/23 - juris Rn. 165; in diese Richtung auch BVerwG, Urteil vom 31.03.2023 - 4 A 10.21 - juris Rn. 100). (b) Auch einen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verbotenen Zugriff auf Lebensstätten europäischer Vogelarten hat die Beklagte nachvollziehbar ausgeschlossen. (aa) Nicht zu beanstanden ist der Umgang der Genehmigung mit nicht-windkraftsensiblen Vogelarten, die höhlenbrütend sind. Die insoweit gegen die Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (SaP I) gerichteten Einwände greifen nicht durch. Der Kläger rügt nicht nur, dass entgegen den Vorgaben der LUBW-Erfassungshinweise 2013 (dort Ziffer 2.1.1) die Fortpflanzungsstätten nicht-windkraftsensibler Vögel innerhalb eines Untersuchungsraums von 75 m rund um die Eingriffsflächen nicht erfasst worden seien, sondern auch, dass das Verbot der Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten hinsichtlich dieser Vogelarten verletzt werde. Die Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (SaP I) gehe davon aus, dass eine Vielzahl von anerkanntermaßen höhlenbrütenden Vogelarten (z. B. Blaumeise, Kohlmeise, Haubenmeise, Tannenmeise, Sumpfmeise, Kleiber und weitere) im Untersuchungsgebiet vorkämen, ohne dass nach Lebensstätten in den Eingriffsbereichen gesucht worden sei, obwohl wegen des Vorkommens damit zu rechnen gewesen sei. Mit seiner Rüge übersieht der Kläger, dass die Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (SaP I) und auf ihrer Grundlage die angegriffene Genehmigung die Zerstörung von Lebensstätten eines Teils sämtlicher nachgewiesener Vogelarten unterstellt. Warum vor diesem Hintergrund noch eine genaue Revierkartierung hätte erfolgen sollen, erschließt sich nicht. Der Kläger vermischt hier die Erfassung mit der Bewertung der betreffenden Arten, wenn er unter Berufung auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 04.03.2021 - Rs. C-473/19 - juris) daran erinnert, dass die Verbotstatbestände für alle europäischen Vogelarten in gleicher Weise berücksichtigt werden müssen. Letzteres wird nicht in Abrede gestellt. Die Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (SaP I) erstreckt sich auf alle vorkommenden Vogelarten, kommt aber mit fachlich vertretbarer Begründung zu anderen Bewertungen als der Kläger. In dem Gutachten ist dementsprechend ausgeführt, für welche Arten von einer Erhaltung der ökologischen Funktion als Fortpflanzungsstätte ohne weiteres ausgegangen werden kann (SaP I, S. 100). Für die übrigen Arten (Waldlaubsänger, Winter- und Sommergoldhähnchen, Waldschnepfe) wurden ausgehend von deren angenommenem Vorkommen die Ausgleichsmaßnahmen CEF1 und CEF2 festgesetzt (SaP I, a. a. O.) oder naturschutzfachlich vertretbar die Erfüllung der ökologischen Funktion der betroffenen Fortpflanzungsstätten im räumlichen Zusammenhang angenommen (SaP I, a. a. O.). (bb) Die Beklagte hat auch in naturschutzfachlich vertretbarer Weise die Eignung der Ausgleichsmaßnahme CEF1 - Vögel angenommen, nach der eine Ausgleichsfläche für den Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Waldlaubsänger sowie Winter- und Sommergoldhähnchen zu schaffen ist. Der Einwand des Klägers hiergegen, die Maßnahmeflächen lägen zwischen 200 und 550 m entfernt von den Eingriffsflächen und könnten die ökologische Funktion als Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der von dem Vorhaben betroffenen Flächen nicht im räumlichen Zusammenhang erfüllen, greift nicht durch. Ein Verstoß gegen das das Verbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG liegt nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Maßgeblich für die Annahme eines räumlichen Zusammenhangs sind die artspezifischen Vernetzungsdistanzen, d. h. etwaige weitere Teilpopulationen oder Ersatzlebensräume müssen sich innerhalb des Aktionsradius der in ihrem bisherigen Habitat betroffenen Arten befinden. Die bloße Erreichbarkeit genügt daher nicht. Vielmehr muss dergestalt ein Zusammenhang zwischen den Individuen des Eingriffsgebiets und denjenigen des Umsiedlungsgebiets bestehen, dass zwischen ihnen bioökologische Wechselbeziehungen im Sinne eines trennungs- und störungsfreien ökologischen Austauschs bestehen bzw. – sofern ein Ersatzhabitat erst geschaffen wird – bestehen können (BVerwG, Urteil vom 07.07.2022 - 9 A 1.21 - juris Rn. 115 m. w. N.). Ob dies der Fall ist, ist eine zuvörderst naturschutzfachlich zu beantwortende Frage (Lau in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Aufl., § 44 Rn. 79). Die Beklagte geht davon aus, dass diese Entfernungen noch im Aktionsradius derjenigen Singvogelarten mit kleinerem Revier liegen. Zwar hätten Arten wie Amsel und Rotkehlchen kleinere Reviere, jedoch sei ihr Aktionsradius außerhalb der Brutzeiten deutlich größer. Es befänden sich auch keine Barrieren dazwischen, sodass die Ausgleichsflächen gut zu erreichen seien. Der Kläger hält dem entgegen, dass nicht für alle Arten eine Bestandserfassung auf der Eingriffsfläche vorliege noch auf der Fläche, auf der die Ausgleichsmaßnahme vorgesehen ist. Da eine Liste der vorkommenden Arten vorgelegt worden ist, ist es indes nicht nachvollziehbar, warum es in Anbetracht des Feststehens der Vorhabenfläche, der Ausgleichsfläche und des unterstellten Vorkommens der gelisteten Arten nicht möglich sein soll, das Bestehen eines räumlichen Zusammenhangs zwischen Vorhaben- und Ausgleichsfläche für diese Arten zu überprüfen. (cc) Die gegen die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme CEF2 vorgebrachte Rüge überzeugt nicht. Mit der Maßnahme soll eine Ausgleichsfläche für den Verlust von Nahrungshabitaten der Waldschnepfe und der Fledermausarten geschaffen werden. Der Kläger trägt dagegen vor, dass die Maßnahme dem Schwarzspecht nicht ohne Weiteres diene. Dieser Einwand führt auf keine Rechtsfehler. Denn die Maßnahme ist nicht dazu bestimmt, ein Nahrungshabitat für den Schwarzspecht zu schaffen. Sollte der Kläger mit seinem Vorbringen darauf abstellen wollen, dass er eine Beeinträchtigung der Ziele des Managementplans für die im Vogelschutzgebiet lebende Art des Schwarzspechts befürchte, hat die Beklagte dies überzeugend verneint, indem sie ausführt, dass von der Ausgleichsmaßnahme auch der Schwarzspecht profitiere. c) Die Genehmigung verstößt auch nicht gegen sonstige Vorschriften des Naturschutzrechts. Entgegen dem klägerischen Vorbringen liegt insbesondere eine fehlerhafte Abwägung nach § 15 Abs. 5 BNatSchG nicht vor. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs in Natur und Landschaft (vgl. § 14 Abs. 1 BNatSchG) verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG). Ein Eingriff darf gemäß § 15 Abs. 5 BNatSchG nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Die Ausgleichs- bzw. Ersatzzahlung in Geld führt nicht dazu, dass eine Abwägung nach § 15 Abs. 5 BNatSchG wegen Ausgleichs oder Ersatz der Beeinträchtigungen nicht mehr stattfinden muss. Vielmehr müssen die Beeinträchtigungen des nach Abwägung gemäß § 15 Abs. 5 BNatSchG zugelassenen Eingriffs in Geld ersetzt bzw. ausgeglichen werden. Die Abwägung nach § 15 Abs. 5 BNatSchG unterliegt den allgemeinen Anforderungen. Danach sind die betroffenen Belange einander gegenüberzustellen und sachgerecht zu bewerten und ist eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Entscheidung über die Bevorzugung eines Belangs und damit notwendigerweise die Zurückstellung anderer Belange zu treffen. Es handelt sich nicht um eine planerische Abwägung, sondern um eine zweiseitige Interessenabwägung, die fehlerhaft ist, wenn die Bedeutung eines der abzuwägenden Belange verkannt wird oder sich das Ergebnis der Abwägung außerhalb eines vertretbaren Spielraums bewegt (vgl. Senatsbeschluss vom 20.10.2022 - 14 S 3815/21 - juris Rn. 106). Wegen ihres akzessorischen Charakters unterliegt die Abwägung nach § 15 Abs. 5 Halbsatz 2 BNatSchG, wenn sie wie hier mit einer gesetzlich gebundenen Zulassungsentscheidung für ein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB verknüpft ist (§§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG), vollständiger gerichtlicher Kontrolle. Die Behörde hat keinen Abwägungsspielraum (BVerwG, Urteil vom 13.12.2001 - 4 C 3.01 - juris Rn. 22; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 24.04.2023 - 3 S 983/21 - juris Rn. 57 - und vom 19.07.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 66; Senatsbeschluss vom 20.10.2022 - 14 S 3815/21 - juris Rn. 106). Im vorliegenden Fall konnte der Eingriff in das Schutzgut „Landschaftsbild“ nicht ausgeglichen werden, sodass die Beklagte zutreffend davon ausgegangen ist, dass eine Abwägung nach § 15 Abs. 5 BNatSchG erforderlich ist. Die von der Beklagten vorgenommene Abwägung ist indes fehlerfrei. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte dem öffentlichen Interesse an dem Vorhaben Vorrang gegenüber dem Interesse am Schutz des Landschaftsbilds eingeräumt hat. Nachvollziehbar hat die Beklagte das öffentliche Interesse an der Durchführung des Vorhabens hoch gewichtet. Zutreffend ist die Beklagte dabei davon ausgegangen, dass der Ausbau der Windenergie ein zentraler Baustein der Energiewende ist. Gemäß § 2 EEG liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie der dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Nicht zu beanstanden ist demnach, dass die Beklagte demgegenüber das öffentliche Interesse an der Landschaftspflege geringer gewichtet hat. Offenbleiben kann, ob der Betrieb der WEA zum gegenwärtigen Zeitpunkt einen signifikanten Beitrag zur Versorgung mit Elektrizität aus regenerativen Quellen leistet. Auch wenn man das Vorbringen des Klägers, dies sei wegen der Besonderheit des regionalen Verbundnetzes in Südbaden, das schon jetzt hauptsächlich von hoch- und oberrheinischen Wasserkraftwerken versorgt werde, als wahr unterstellt, folgt daraus nicht, dass die vorrangige Gewichtung nach § 2 EEG für das hier streitige Vorhaben in Zweifel zu ziehen wäre. Denn die Vorschrift misst nicht nur der Errichtung von Anlagen vorrangige Bedeutung bei, sondern auch – und vor allem – deren Betrieb über den genehmigten Zeitraum. § 2 EEG geht dabei von einem grundsätzlichen Vorrang des öffentlichen Belangs eines Ausbaus regenerativer Energieerzeugung aus. Die von dem Status quo ausgehende Betrachtung des Klägers greift demgegenüber zu kurz. Denn der Betrieb der Anlage ist auf 30 Jahre ausgelegt. Nicht nur lässt die Betrachtung des Klägers Netzausbaumaßnahmen in Frankreich und Deutschland sowie die denkbare Errichtung von Energiespeichern unberücksichtigt; nachvollziehbar hat die Beklagte auch darauf hingewiesen, dass es zukünftig auch eine höhere Nachfrage nach Strom geben könnte. 4. Ein formeller Fehler der Genehmigung folgt schließlich nicht aus dem Umstand, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt wurde. Denn es bestand keine Pflicht hierzu, §§ 6, 7 UVPG. Gemäß § 7 Abs. 2 UVPG führt die zuständige Behörde bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben „S“ gekennzeichnet ist, eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann. Umweltauswirkungen sind dabei nicht erst dann erheblich, wenn sie nach dem jeweils einschlägigen materiellen Zulassungsrecht so gewichtig sind, dass sie zu einer Versagung der Zulassung führen können; es genügt, wenn Nebenbestimmungen oder, wenn das Fachrecht dies zulässt, Betriebsregelungen zum Schutz der betroffenen Umweltgüter in Betracht kommen. Andererseits löst nicht jede Betroffenheit eines Umweltbelangs die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung aus. Das stünde im Widerspruch zur Konzeption des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, weil praktisch nie auszuschließen ist, dass ein Vorhaben abwägungserhebliche Umweltauswirkungen hat. Es bedarf bereits in der Vorprüfung einer Gewichtung der Belange unter Berücksichtigung der vorhaben- und standortbezogenen Kriterien; steht nach einer diese Maßstäbe berücksichtigenden Vorausschau im Zeitpunkt der Vorprüfung fest, dass ein Umweltbelang keinen Einfluss auf das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens haben kann, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich (vgl. Senat, Beschluss vom 20.10.2022 - 14 S 3815/21 - juris Rn. 42 m. w. N.). Die gerichtliche Überprüfung der Einschätzung der Behörde beschränkt sich gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG darauf, ob die Prüfung den Vorgaben des § 7 UVPG entsprechend durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Im gerichtlichen Verfahren zu beanstandende Rechtsfehler, welche die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses einer Vorprüfung ausschließen, liegen vor, wenn die Vorprüfung entweder Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass durch sie das Ergebnis der Vorprüfung beeinflusst werden kann, oder wenn das Ergebnis außerhalb des Rahmens einer zulässigen Einschätzung liegt. Gefordert ist eine auf Grundlage der von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebenen Begründung erfolgende Plausibilitätskontrolle, die sich daran orientiert, ob die Behörde den Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst hat, die Verfahrensregeln und rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten hat, das anzuwendende Recht erkannt, insbesondere den Rechtsbegriff der Erheblichkeit zutreffend ausgelegt und ob sie keine sachfremden Erwägungen vorgenommen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 20.10.2022 - 14 S 3815/21 - juris Rn. 43 m. w. N.). Danach ist die Beklagte in der UVP-Vorprüfung fehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung entbehrlich ist. Das gilt unabhängig davon, ob die UVP-Vorprüfung in dem geschehenen Umfang überhaupt erforderlich war, soweit sie sich auf das Gesamtvorhaben der Beigeladenen bezog, obwohl hier eine UVP-(Vor-)Prüfungspflicht nur in Bezug auf die Waldumwandlung bestand (vgl. Nrn. 1.6, 17.2 der Anlage 1 zum UVPG; s. dazu, dass in Fällen, in denen das UVP-Gesetz nur für eine von mehreren Einzelvorhaben einer Gesamtmaßnahme eine Prüfungspflicht vorsieht, allein die verfahrensmäßige Konzentration gemäß § 13 BImSchG nicht dazu führt, dass eine umfassende Umweltprüfung der Gesamtmaßnahme vorzunehmen wäre, (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.11.2023 - 10 S 1584/22 - juris Rn. 45 ff.). Die von der Beklagten durchgeführte Prüfung weist auch in dem gewählten Umfang keine Rechtsfehler auf. Sie hat auf der ersten Prüfungsstufe die vorhandenen besonderen örtlichen Gegebenheiten (Natura 2000-Gebiet, Nr. 2.3.1, Landschaftsschutzgebiet, Nr. 2.3.4, Biotope, Nr. 2.3.7 der Anlage 3 zum UVPG, Naturpark gemäß § 27 BNatSchG und besonders und streng geschützte Arten gemäß § 7 Abs. 2 Satz 5 UVPG) in die Vorprüfung miteinbezogen. (1) Eine erhebliche Beeinträchtigung der Natura 2000-Gebiete steht – wie gezeigt – nicht zu befürchten (s. oben a)). (2) Soweit der Kläger eine erhebliche Beeinträchtigung von Biotopen rügt, hat der Senat bereits im Eilverfahren ausgeführt: „Schließlich führt auch die vom Antragsteller behauptete erhebliche Betroffenheit von Biotopen nicht zu einem Rechtsfehler der Vorprüfung. Die Antragsgegnerin setzt sich im Vorprüfungsvermerk vom 01.09.2021 (Band 7 der Verwaltungsakten, S. 139) mit der Betroffenheit von Biotopen auseinander. Zwar kommt die Vorprüfung - worauf der Antragsteller zutreffend hinweist - zum Ergebnis, dass im Sinne von worst-case-Szenarien etwa 200 Quadratmeter des Biotops „Ahorn-Eschen-Wälder“ am „Oberen Dießendobelbach“ und etwa 85 Quadratmeter der - nicht gesondert als Biotop erfassten - „Ahorn-Eschen-Wälder“ am „Vorderen Dießendobelbach“ überplant werden. Geplant sei jedoch eine Minimierung der Eingriffe durch platzsparende Spezialbauweisen, der Eingriff beschränke sich auf einen durch den bestehenden Wegebau bereits vorbelasteten Bereich. Soweit Eingriffe notwendig würden und nicht vollständig reversibel seien, könne an anderer Stelle im Umfeld der Eingriffe gleichartig und gleichwertig Ersatz geschaffen werden. Anders als vom Antragsteller angenommen, begründen diese Feststellungen nicht die Annahme erheblicher Umweltauswirkungen und die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Vielmehr ist mit Blick auf die Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmen (§ 30 Abs. 3 BNatSchG) und die ohnehin nur geringfügige Betroffenheit - allein das Biotop Ahorn-Eschen-Wälder Oberer Dießendobelbach umfasst 18.553 Quadratmeter - ausgeschlossen, dass die Biotopbetroffenheit Einfluss auf das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens haben kann.“ (3) Im Übrigen, soweit der Kläger eine fehlerhafte Vorprüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf das EU-Vogelschutzgebiet „Südschwarzwald“ rügt, sind erhebliche Beeinträchtigungen aus den oben genannten Gründen ebenfalls nicht ersichtlich. Die untere Naturschutzbehörde hat in ihrer Stellungnahme erhebliche Beeinträchtigungen nachvollziehbar ausgeschlossen. Mit seinem weiteren Einwand, die Kriterien nach Nr. 2.3 der Anlage 3 zum UVPG seien nicht oder nicht richtig berücksichtigt worden, macht der Kläger letztlich ohne weitere Erläuterung dieselben Rügen, mit denen sich der Senat bereits in seinen Ausführungen insbesondere zum Artenschutz auseinandergesetzt hat, unter Bezug auf Vorschriften zur Umweltverträglichkeitsvorprüfung nochmals geltend. Auch insoweit greifen die Rügen indes nicht durch, weil der Senat nicht zu dem Ergebnis eines nicht ausgeglichenen signifikant erhöhten Tötungsrisikos für Fledermäuse gelangt (s. oben b) cc) (1) (e)). B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Vor dem Hintergrund, dass die Beigeladene einen Antrag gestellt und deswegen ein eigenes Prozesskostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO ebenfalls dem Kläger aufzuerlegen. C. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Beschluss vom 21. Februar 2025 Der Streitwert ist in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung auf 30.000 Euro festzusetzen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Nummern 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Senat, Urteil vom 20.12.2023 - 14 S 219/23 - juris Rn. 214). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Der Kläger, eine mit Bescheid des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft des Landes Baden-Württemberg vom 09.05.2019 für den Bereich des Regierungsbezirks Freiburg anerkannte Umweltvereinigung mit dem satzungsmäßigen Zweck der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, wendet sich gegen eine der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen (WEA) vom Typ Enercon E-138 EP3 E3, Nennleistung 4,26 MW, Rotordurchmesser 138,25 m, Nabenhöhe 160 m, Gesamthöhe 229,13 m (WEA 1) und Enercon E-160 EP5 E3, Nennleistung 5,56 MW, Rotordurchmesser 160 m, Nabenhöhe 166 m, Gesamthöhe 246,50 m (WEA 2) auf dem „Taubenkopf“ (Flurstück Nr. xxxx auf der Gemarkung Schauinsland) auf dem Gebiet der Beklagten.Die Genehmigung schließt die Baugenehmigung sowie die Zustimmung zur dauerhaften Waldumwandlung in einem Umfang von ca. 0,96 ha und zur befristeten Waldumwandlung in einem Umfang von ca. 1,15 ha, jeweils auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxxx, ein. Das Vorhabengrundstück befindet sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Der Regionalplan 3.0 für die Region Südlicher Oberrhein weist für den Standort keine Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete für Windenergie aus. Im vom Gemeinderat der Beklagten am 20.03.2018 beschlossenen sachlichen Teilflächennutzungsplan Windkraft ist der Standortbereich „Taubenkopf“ als Konzentrationsfläche Nr. 20.4 „Schauinsland Nord - Taubenkopf“ ausgewiesen. Der Vorhabenstandort liegt im Landschaftsschutzgebiet „Schauinsland“. Im Zusammenhang mit der Ausweisung der Konzentrationszone im Teilflächennutzungsplan wurde die Landschaftsschutzgebietsverordnung geändert und weist nunmehr den Bereich des „Taubenkopfes“ als Zone für die Errichtung von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen WEA nebst Neben- und Erschließungsanlagen aus. Im Umfeld der geplanten WEA befindet sich in einer Entfernung von etwa 300 m in südöstlicher Richtung das Natura 2000-Gebiete 8013-341 „Schauinsland“ (FFH-Gebiet) und das dort deckungsgleiche Vogelschutzgebiet 8114-441 „Südschwarzwald“. In nordöstlicher Richtung liegt in ca. 490 m Entfernung das Natura 2000-Gebiet 8013-342 „Kandelwald, Roßkopf, Zartener Becken“ (FFH-Gebiet). Am 24.11.2020 stellte die Beigeladene einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für zwei WEA vom Typ Enercon E-160 EP5 E2 (Nennleistung 5,5 MW, Rotordurchmesser 160 m, Nabenhöhe 166,60 m, Gesamthöhe 246,60 m). Dem Genehmigungsantrag war eine Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung in zwei Teilen (SaP I und II, Unterlagen A14-1 und A14-2) beigefügt sowie eine Natura 2000-Verträglichkeits-Vorprüfung (FFH-Verträglichkeitsvorprüfung, Unterlage A-15) und ein landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP, Unterlage A-13). Eine standortbezogene Vorprüfung durch die Beklagte führte zu der am 08.10.2021 bekannt gegebenen Feststellung (Bd. 7, S. 153 der Verwaltungsakte der Beklagten), dass eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bestehe; das Genehmigungsverfahren wurde daher im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG durchgeführt. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 30.11.2020 und 11.12.2020 beteiligt. Während des Verfahrens äußerte sich auch der Kläger und erhob Einwendungen. Mit Entscheidung vom 07.12.2021 erteilte die Beklagte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Sie enthält unter anderem eine Nebenbestimmung in Form pauschaler Abschaltzeiten zum Schutz von Fledermäusen im ersten sowie im darauffolgenden Betriebsjahr während der Aktivitätsperiode der Fledermäuse vom 01.04. bis 31.08. bei Windgeschwindigkeiten von mehr als 6 m/s und einer Temperatur von mindestens 10° C in Gondelhöhe ab eine Stunde vor Sonnenuntergang bis zum Sonnenaufgang und vom 01.09. bis 31.10. bei Windgeschwindigkeiten von mehr als 6 m/s und einer Temperatur von mindestens 10° C in Gondelhöhe ab drei Stunden vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang. Flankiert wird diese Regelung mit Vorgaben zum Natur- und Artenschutz, nach Maßgabe derer zur Festlegung der anlagenspezifischen Abschaltzeiten in den ersten zwei Betriebsjahren im Zeitraum vom 01.03. bis 30.11. eine akustische Messung der tatsächlichen Fledermausaktivität im Bereich der Gondel mittels erprobter Technik durchzuführen und auszuwerten ist (sog. Gondelmonitoring). Weiterhin sieht die Genehmigung die Verpflichtung zu vorgezogenen artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) nach Maßgabe des landschaftspflegerischen Begleitplans vor. Nach Ziffer 6.2.1 dient die CEF-Maßnahme CEF1 dem Ausgleich für den Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Sie sieht einen flächenmäßigen Ausgleich für den Verlust von Waldflächen und damit Revieren von Brutvögeln in der Größe der Eingriffsfläche am WEA-Standort und von dessen Zuwegung sowie eine gezielte Lebensraumaufwertung für den Sperlingskauz vor. Für den Wegfall von potentiellen Fledermausquartieren in Baumhöhlen sollen auf Ausgleichsflächen vorhandene Bäume zu Habitatbäumen ausgewiesen und vollständig aus der Nutzung genommen werden. Für jeden verlorengehenden Baum mit Quartierpotential sollen etwa fünf neue Quartierbäume ausgewiesen werden, jeweils ein Baum für Bäume mit geringem, zwei für solche mit mittlerem und drei bis fünf neue Bäume für solche Bäume, die hohes Quartierpotential haben. Zur Überbrückung sind an den künftigen Habitatbäumen Fledermauskästen aufzuhängen. Gegen die Entscheidung der Beklagten erhob der Kläger am 17.12.2021 Widerspruch und stellte am 21.12.2021 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei dem erkennenden Gerichtshof, den dieser mit Beschluss vom 20.10.2022 (- 14 S 3815/21 - juris) ablehnte. Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27.02.2023 wurde auch der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Am 09.03.2023 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und sie am 19.05.2023 begründet. Er trägt unter anderem vor, die Verträglichkeitsvorprüfung leide an mehreren Fehlern. Es sei entgegen deren Ergebnis eine erhebliche Beeinträchtigung der mit dem EU-Vogelschutzgebiet „Südschwarzwald“ geschützten Habitate zu befürchten, unter anderem durch kumulative Wirkungen mit anderen Wirkfaktoren sowie Lärm-, Licht- und Bewegungsreflex-Einwirkungen von außerhalb durch das Vorhaben. Es hätten ein Pufferbereich, Mindestabstände wie für das Artenschutzrecht oder solche nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen aus dem „Helgoländer Papier“ der Länder-Arbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarte für die FFH-Verträglichkeitsvorprüfung eingesetzt werden müssen. Denn mit einem steigenden Kollisionsrisiko würden auch die Populationen geschützter Vogelarten innerhalb des EU-Vogelschutzgebiets verkleinert. Auch das Natura 2000-Gebiet „Schauinsland“ drohe erheblich beeinträchtigt zu werden. Anzunehmen sei, dass dessen Grenzen bereits zu eng gezogen worden seien und die tatsächlichen Habitate geschützter Arten im Vorhabenbereich über die Gebietsgrenzen hinaus in Richtung des Vorhabenstandorts weiterreichten. Mangels hinreichender Untersuchungen lasse sich dies nicht genau prüfen. Jedenfalls hätte eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen, was aber nicht geschehen sei. Defizite weise auch die artenschutzrechtliche Prüfung des Vorhabens auf. Der Speziellen artenschutzrechtliche Prüfung habe eine unzureichende und fehlerhafte Untersuchung zugrunde gelegen. Das artenschutzrechtliche Tötungsverbot werde verletzt. Vogel- und Fledermausarten würden uneinheitlich behandelt, wenn nur für Fledermäuse eine zeitweise Abschaltung der Anlage und ein Monitoring vorgesehen werde. Die Auflage zur zeitweisen Abschaltung der Anlage in der Anfangsphase des Betriebs und die Auflage zum Gondelmonitoring seien unzureichend, um alle besorgten Fledermausarten hinreichend zu schützen. Für den Rotmilan und den Wespenbussard bestehe entgegen der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (SaP I) ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko. Ein Horst des Rotmilans am Vorhabenstandort sei ebenso nicht berücksichtigt worden wie der Umstand, dass es sich um ein Dichtezentrum handele. Die Raumnutzungsanalyse führe nicht zu einem Ausschluss des signifikant erhöhten Tötungsrisikos. Auch sei nach neuesten wissenschaftlichen Standards von einer erhöhten Aktivität des Wespenbussards am Vorhabenstandort auszugehen, die in der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (SaP I) aber zu Unrecht als „gering“ angesehen worden sei. Dass Wespenbussarde aus dem EU-Vogelschutzgebiet „Südschwarzwald“ in Richtung des Vorhabenstandorts flögen, müsse zur Anwendung eines anderen, dem unionsrechtlichen Vorsorgeprinzip Rechnung tragenden Standards anstelle des deutschen Signifikanzstandards führen. Die Vermeidungsmaßnahmen VM4 bis VM7 seien auch untauglich, um das Tötungsrisiko unter die Signifikanzschwelle zu drücken. Auch drohe eine Verletzung des naturschutzrechtlichen Zugriffsverbots durch Zerstörung von Lebensstätten. Auch insoweit seien die Sachverhaltsermittlungen der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung unzureichend. Die Vermeidungs- sowie die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) seien ungeeignet oder unzureichend oder ließen sich wegen unzureichender Ermittlungen von Lebensstätten der Vertreter einzelner Arten nicht auf ihre Wirksamkeit hin prüfen. Auch das artenschutzrechtliche Störungsverbot werde verletzt, denn von den WEA gingen Lärm, Lichtreflexe und Bewegungsreize aus. Ausgehend davon habe auch zu Unrecht keine Umweltverträglichkeitsprüfung stattgefunden. Schließlich sei die Abwägung nach § 15 Abs. 5 BNatSchG fehlerhaft. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass die WEA für die Versorgung des südbadischen Verbundnetzes wegen dessen hohen Anteils an erneuerbaren Energiequellen und der Besonderheiten dieses an das französische Stromnetz angeschlossenen Netzes keinen den Eingriff rechtfertigenden Beitrag in Form erneuerbarer Energie leisten könnten. Mit Änderungsbescheid der Beklagten vom 04.07.2023 wurde die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 07.12.2021 auf einen entsprechenden Änderungsantrag der Beigeladenen vom 11.05.2023 hin für beide genehmigten Anlagen aufgrund von technischen Änderungen in der Anlagen- und Aufbautechnik geändert und wurden die Nebenbestimmungen ergänzt. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der bisher als WEA 1 genehmigten Windkraftanlage wurde dabei durch die Genehmigung der nunmehr gegenständlichen Anlagentypen ersetzt. Die Anlagenstandorte blieben unverändert. Während die Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung und die FFH-Verträglichkeitsvorprüfung unverändert Bestandteil der hier streitigen Genehmigung wurden, wurde mit dem Änderungsantrag ein überarbeiteter landschaftspflegerischer Begleitplan vorgelegt, der in dieser Fassung Genehmigungsbestandteil wurde, bezüglich des Arten- und Habitatschutzes aber eine im Ergebnis unveränderte Bewertung annimmt. Mit Schriftsatz vom 13.02.2025 hat der Kläger die Änderungsgenehmigung in das Verfahren miteinbezogen und seine Klagebegründung ergänzt. Er verweist auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12.09.2024 (Rs. C-66/23 - ZUR 2025, 95). Die Ausweisung des EU-Vogelschutzgebiets „Südschwarzwald“ sei unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung als unionsrechtswidrig anzusehen, weil Maßnahmen nur zum Schutz von charakteristischen Arten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie festgelegt worden seien, nicht hingegen − wie vom Unionsrecht und dem Europäischen Gerichtshof verlangt − für die weiteren Arten, die in Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie aufgelistet seien, sowie die regelmäßig auftretenden Zugvogelarten im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der EU-Vogelschutzrichtlinie. Folglich habe sich auch die FFH-Verträglichkeitsvorprüfung auf die Indikatorarten beschränkt. Es würden darin nur die im Standard-Datenbogen gelisteten Arten aufgeführt. Die weiteren geschützten Vogelarten sowie regelmäßig auftretenden Zugvogelarten seien von dem Gutachter der Beigeladenen außer Betracht gelassen worden. Der im Dezember 2024 veröffentlichte Managementplan bestätige diese Annahme, wenn er mit Baumpieper, Bergpieper, Wiesenpieper, Mittelspecht, Rotmilan und Schwarzstorch Arten erfasse, die in der FFH-Verträglichkeitsvorprüfung nicht erfasst worden seien. Bei Berücksichtigung von Prüfradien wie denen nach § 45b BNatSchG sei von einer erheblichen Beeinträchtigung der Habitate dieser Arten auszugehen. Auf ein Vorkommen komme es dabei gar nicht an, es genüge ein Habitatpotential von Flächen. Als Rechtsausführungen sei dieses Vorbringen nicht nach § 6 UmwRG präkludiert. Der Kläger beantragt zuletzt, die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Beklagten vom 07.12.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27.02.2023 und der Änderungsgenehmigung vom 04.07.2023 aufzuheben. Die Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Klage abzuweisen. In ihrer Klageerwiderung vom 07.11.2023 weist die Beklagte darauf hin, dass das Vorhaben nicht innerhalb der Natura 2000-Gebiete „Kandelwald, Roßkopf, Zartner Becken“ und „Schauinsland“ sowie des EU-Vogelschutzgebietes „Südschwarzwald“ liege und auch die Zuwegung lediglich an letztere beiden Schutzgebiete angrenze. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Gebietsgrenzen des Natura 2000-Gebiets „Schauinsland“ fehlerhaft seien. Der Kläger lege nicht dar, inwieweit weitere Flächen den Auswahlkriterien der Schutzgebiete zweifelsfrei entsprächen. Die von dem Kläger befürchteten Immissionen Licht, Lärm und Störwirkungen durch Schattenwurf seien von der FFH-Verträglichkeitsvorprüfung berücksichtigt worden. Das gelte auch für mit vorhandenen potentiellen Störquellen zu kumulierende Wirkungen. Die genaue Abgrenzung des Untersuchungsraums für kumulative Wirkungen sei von der Beigeladenen nachgefordert worden und ergebe sich aus der Genehmigung. Die Untersuchungen und Bewertungen seien nicht zu beanstanden. Die der Vorprüfung zugrunde gelegten Hinweise der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) zur Bewertung und Vermeidung von Beeinträchtigungen von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung von Windenergieanlagen aus dem Jahr 2015 (im Folgenden: LUBW-Bewertungshinweise 2015) seien beachtet worden. Sie sähen eine Berücksichtigung von Lärmeinwirkungen nicht vor. Für die Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsvorprüfung könnten artenschutzrechtliche Maßstäbe entgegen dem klägerischen Vorbringen aus systematischen Gründen nicht zur Anwendung kommen. Für die Untersuchungen seien neben den LUBW-Bewertungshinweisen 2015 außerdem die LUBW-Hinweise für den Untersuchungsumfang zur Erfassung von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen aus dem Jahr 2013 (im Folgenden: LUBW-Erfassungshinweise 2013) und die LUBW-Hinweise zur Untersuchung von Fledermausarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen aus dem Jahr 2014 (LUBW-Untersuchungshinweise 2014) herangezogen worden. Die von der Beigeladenen vorgelegte FFH-Verträglichkeitsvorprüfung und die Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung seien plausibel und fachlich nachvollziehbar gewesen. Eine Verschlechterung der Habitate werde durch Inhalts- und Nebenbestimmungen in der streitigen Genehmigung ausgeschlossen. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände seien nicht verletzt. Der Untersuchungsumfang entspreche den Vorgaben der LUBW. Dies gelte insbesondere für die Erfassung der in der Umgebung des Vorhabenstandorts vorkommenden Fledermaus- und Vogelarten. Die Auflagen für die Abschaltzeiten der Anlage und die Einrichtung eines Gondelmonitorings entsprächen den naturschutzfachlichen Vorgaben; der Kläger zeige diesbezüglich keine aktuellere fachliche Übereinkunft auf. Bezüglich des Rotmilans sei nicht von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko auszugehen. Der Brutverdacht des Klägers zu einem Horstbau am Vorhabenstandort sei durch den qualitativ höheren Nachweis einer Bekletterung und Inaugenscheinnahme des Horstbaus widerlegt. Auch ein Dichtezentrum der Art Rotmilan bestehe im Umkreis der Anlage von 3,3 km nicht. Die entsprechenden Stellungnahmen der NABU-Kreisgruppe Lörrach seien nicht geeignet, diese Annahme zu stützen. Die entsprechend den LUBW-Erfassungshinweisen 2013 durchgeführte Raumnutzungsanalyse ergebe keine überdurchschnittliche Aktivität am Vorhabenstandort. Auch ein Vorkommen des Wespenbussards sei untersucht und ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko verneint worden. Die Bedenken des Klägers, dass Vögel von Zeit zu Zeit ihr Revier wechseln und im Wirkbereich der genehmigten Anlagen brüten könnten, seien eine rein theoretische Besorgnis. Die Vermeidungsmaßnahmen VM4 bis VM7 seien nicht untauglich. Der Kläger lege seiner Klagebegründung zu Unrecht zugrunde, dass in der Genehmigung ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko angenommen werde und die Vermeidungsmaßnahmen dieses Risiko mindern sollten. Vielmehr solle künftigen Tötungsrisiken vorgebeugt (VM4, VM7) oder sollten Vorgaben für die Ausführungsplanung (VM5) gemacht werden. Mit der Maßnahme VM6 werde sichergestellt, dass tatsächlich keine Gittermasten verwendet würden. Die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) entsprächen üblichen fachlichen Standards und seien in ihrer Wirksamkeit hinreichend. Konkrete Anhaltspunkte für die Ansiedlung von Brutstätten windkraftsensibler Arten wie Uhu, Wanderfalke, Wespenbussard und Schwarzmilan trage der Kläger nicht vor. Im Übrigen seien die von dem Kläger besorgten Lärm- und Lichtemissionen wie auch Bewegungsreize gutachterlich berücksichtigt worden. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung habe wegen des Ausbleibens erheblicher Beeinträchtigungen nicht stattfinden müssen. Die Darlegungen des Klägers zu dem Strom-Verbundnetz in Südbaden seien für das vorliegende Verfahren unerheblich. Die Beigeladene hat unter dem 10.11.2023 Stellung genommen. Sie lehnt die Anwendung von wissenschaftlichen Erkenntnissen zu von Straßen ausgehenden Emissionen im Rahmen der vorzunehmenden FFH-Verträglichkeitsvorprüfung ab. Der Vergleich mit dem menschlichen Gehör überzeuge nicht, jedenfalls sei ein Verlust der Habitateignung durch Lärm, Licht- und Bewegungsreflexe längst nicht dargelegt. Eine erhebliche Beeinträchtigung eines Habitats in einem Natura 2000-Gebiet könne zwar auch daher rühren, dass ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko zugleich eine Beeinträchtigung der Population bedeute. Hier fehle es laut gutachterlicher Prüfung aber gerade am Vorkommen der besorgten Arten im Untersuchungsgebiet. Rein theoretische Befürchtungen zukünftiger Beeinträchtigungen seien nicht beachtlich. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Vorsorgeprinzip, das kein „Nullrisiko“ gebiete. Es sei unerheblich, ob im 3,3 km-Umkreis der Anlage ein Rotmilan-Dichtezentrum bestehe, denn dies sei vorrangig auf der Ebene der artenschutzrechtlichen Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG von Bedeutung und nicht bereits bei der Frage, ob ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko vorliege. Aus der Raumnutzungsanalyse ergebe sich dazu nichts anderes. Die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen seien hinreichend wirksam. Insbesondere sei von einer ausreichenden Eignung der Fledermaus-Nistkästen auszugehen, wenn deren Wirksamkeit für die jeweils betroffene Fledermausart mit „mittel“ bewertet werde. Die Beklagte und die Beigeladene sind der Auffassung, der Kläger sei mit seinem weiteren Vorbringen in dem Schriftsatz vom 13.02.2025 nach § 6 UmwRG präkludiert. Die Beigeladene trägt in ihrem Schriftsatz vom 19.02.2025, dessen Inhalt sich die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom selben Tag zu eigen macht, vor, es sei für den Kläger zum Zeitpunkt der Klagebegründung am 19.05.2023 erkennbar gewesen, dass zu der streitigen Frage seit dem 07.02.2023 ein Vorabentscheidungsersuchen anhängig gewesen sei. Es handele sich auch nicht lediglich um ein rechtliches Vorbringen. Gehe man mit dem Kläger von einer Änderung der Rechtslage aus, sei sein Vorbringen unerheblich, da maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung des Senats der der Behördenentscheidung sei. Richtigerweise sei die neue Rechtsprechung jedoch nicht als Änderung der Rechtslage anzusehen, sondern als erstmalige richtige Wiedergabe der Rechtslage. Dann gebe es aber auch keinen Grund für den Kläger, seine Rechtsauffassung nicht schon bei Klageerhebung mitzuteilen. Auch sei notwendigerweise weiterer Tatsachenvortrag zu prüfen, nämlich das Vorkommen bestimmter Vogelarten. Die Präklusionsregelung in § 6 UmwRG solle aber gerade derart veranlasste Ermittlungen verhindern. In ihrem Schriftsatz vom selben Tag führt die Beklagte ferner aus, die Rechtmäßigkeit der FFH-Verträglichkeitsvorprüfung werde durch eine fehlerhafte Schutzgebietsausweisung nicht berührt. Denn Gegenstand einer Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung seien allein die in der Schutzgebietsverordnung festgelegten Erhaltungsziele. Die Beklagte und die Beigeladene haben außerdem eine gutachterliche Ergänzung der FFH-Verträglichkeitsvorprüfung vom 19.02.2025 vorgelegt. Danach sei auch für die von dem Kläger genannten Vogelarten sowie der weiteren Art des Steinschmätzers nicht von einer erheblichen Habitatbeeinträchtigung durch das Vorhaben auszugehen. Dem Senat liegen die Verwaltungsakten der Beklagten zum Genehmigungsverfahren (14 Bände und ein Leitz-Ordner) sowie zum Verfahren betreffend die Aufstellung des Teilflächennutzungsplans Windenergie vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Unterlagen, auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.