Urteil
2 S 3/25
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0606.2S3.25.00
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Leitsätze
1. Eine auf § 38 Abs. 4 KAG (juris: KAG BW 2005) gestützte Satzungsregelung entsprechend dem Satzungsmuster des Gemeindetags Baden-Württemberg, wonach die Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke generell ohne Rücksicht auf die erfolgte oder zukünftige Beitragszahlung für die weitere(n) Erschließungsanlage(n) gewährt wird, ist mit dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg Urteil vom 19.06.2012 - 2 S 3312/11 - juris Rn. 48 f.). Eine entsprechende Ermäßigung ist danach bei dieser Satzungsvariante beispielsweise auch dann zu gewähren, wenn ein Grundstück neben der abzurechnenden erschließungsbeitragspflichtigen Anbaustraße noch durch eine beitragsfreie historische Straße im Sinne des vormaligen württembergischen oder badischen Landesrechts erschlossen wird.(Rn.34)
2. Eine Satzungsregelung, die eine Ermäßigung nur für solche mehrfach erschlossenen Grundstücke vorsieht, die voll in der Baulast der Gemeinde stehen, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Fortführung der ständigen Rechtsprechung).(Rn.39)
3. Ein durch ein baulich genutztes oder nutzbares Anliegergrundstück von der abzurechnenden Anbaustraße getrenntes Hinterliegergrundstück wird grundsätzlich nicht durch diese Erschließungsanlage im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG (juris: KAG BW 2005) erschlossen. Etwas anderes gilt jedoch ausnahmsweise dann, wenn die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke nach den im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten bestehenden tatsächlichen Verhältnisse schutzwürdig erwarten können, dass auch das Hinterliegergrundstück an der Verteilung des für die abzurechnende Erschließungsanlage angefallenen umlagefähigen Aufwands teilnimmt. Für eine solche schutzwürdige Erwartung genügt es im Regelfall nicht, wenn im einschlägigen Bebauungsplan auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB auf dem Anliegergrundstück zugunsten des Hinterliegergrundstücks eine mit einem Geh- und Fahrrecht zu belastende Fläche festgesetzt ist.(Rn.59)
(Rn.66)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. November 2024 - 5 K 2466/22 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine auf § 38 Abs. 4 KAG (juris: KAG BW 2005) gestützte Satzungsregelung entsprechend dem Satzungsmuster des Gemeindetags Baden-Württemberg, wonach die Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke generell ohne Rücksicht auf die erfolgte oder zukünftige Beitragszahlung für die weitere(n) Erschließungsanlage(n) gewährt wird, ist mit dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg Urteil vom 19.06.2012 - 2 S 3312/11 - juris Rn. 48 f.). Eine entsprechende Ermäßigung ist danach bei dieser Satzungsvariante beispielsweise auch dann zu gewähren, wenn ein Grundstück neben der abzurechnenden erschließungsbeitragspflichtigen Anbaustraße noch durch eine beitragsfreie historische Straße im Sinne des vormaligen württembergischen oder badischen Landesrechts erschlossen wird.(Rn.34) 2. Eine Satzungsregelung, die eine Ermäßigung nur für solche mehrfach erschlossenen Grundstücke vorsieht, die voll in der Baulast der Gemeinde stehen, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Fortführung der ständigen Rechtsprechung).(Rn.39) 3. Ein durch ein baulich genutztes oder nutzbares Anliegergrundstück von der abzurechnenden Anbaustraße getrenntes Hinterliegergrundstück wird grundsätzlich nicht durch diese Erschließungsanlage im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG (juris: KAG BW 2005) erschlossen. Etwas anderes gilt jedoch ausnahmsweise dann, wenn die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke nach den im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten bestehenden tatsächlichen Verhältnisse schutzwürdig erwarten können, dass auch das Hinterliegergrundstück an der Verteilung des für die abzurechnende Erschließungsanlage angefallenen umlagefähigen Aufwands teilnimmt. Für eine solche schutzwürdige Erwartung genügt es im Regelfall nicht, wenn im einschlägigen Bebauungsplan auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB auf dem Anliegergrundstück zugunsten des Hinterliegergrundstücks eine mit einem Geh- und Fahrrecht zu belastende Fläche festgesetzt ist.(Rn.59) (Rn.66) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. November 2024 - 5 K 2466/22 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 09.11.2021 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erhebung des Erschließungsbeitrags ist § 20 Abs. 2 KAG i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Beklagten vom 19.10.2021, die am 01.11.2021 in Kraft getreten ist. Danach erheben die Gemeinden zur Deckung ihrer anderweitig nicht gedeckten Kosten für die erstmalige endgültige Herstellung von Anbaustraßen im Sinne des § 33 Satz 1 Nr. 1 KAG einen Erschließungsbeitrag. I. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Regelung in § 14 Abs. 1 EBS über die Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke verstoße gegen das Gebot der Beitragsgerechtigkeit nach Art. 3 Abs. 1 GG und deshalb sei die Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten insgesamt unwirksam. Die Regelung für mehrfach erschlossene Grundstücke in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten, die dem Satzungsmuster des Gemeindetags Baden-Württemberg (vgl. BWGZ 2005, 624 ff.) entspricht, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. etwa Urteil vom 19.06.2012 – 2 S 3312/11 – juris Rn. 41 ff.) durch die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 38 Abs. 4 KAG gedeckt und auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar. An dieser Auffassung ist uneingeschränkt festzuhalten. 1. Nach § 38 Abs. 4 KAG können die Gemeinden in der Satzung vorsehen, dass Grundstücke, die durch eine weitere gleichartige Erschließungsanlage erschlossen werden, bei der Verteilung der beitragsfähigen Erschließungskosten nur anteilig oder überhaupt nicht berücksichtigt werden. Durch diese sogenannte Mehrfacherschließungsvergünstigung wird eine andere Erschließungsanlage, die bei der Prüfung des Erschlossenseins „hinwegzudenken“ ist (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18.09.2019 - 9 B 51.18 - juris Rn. 4; Beschluss vom 29.09.2015 - 9 B 42.15 - juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 10.08.2021 - 2 S 1387/21 - juris Rn. 44 und vom 19.06.2012 - 2 S 3312/11 - juris Rn. 39), bei der Kostenverteilung wieder „hinzugedacht“ mit der Folge, dass sich der Beitrag für das mehrfach erschlossene Grundstück ermäßigt und für die übrigen Grundstücke entsprechend erhöht. Rechtfertigung für diese Änderung des Verteilungsschlüssels ist der Umstand, dass die weitere Erschließungsanlage den Grundstücken, die an mehrere Erschließungsanlagen grenzen, jedenfalls nicht ausnahmslos einen im Verhältnis zur ersten Erschließungsanlage ungeschmälerten Vorteil bringt (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.10.1976 - IV C 56.74 - juris Rn. 13; Reif in Gössl/Reif u.a., Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 38 Anm. 3.4.6.1). Ausgehend von der Vorstellung eines geringeren Vorteils durch die zweite Erschließungsanlage liegt der Gewährung einer Mehrfacherschließungsvergünstigung regelmäßig der Gedanke zugrunde, dass eine finanzielle „Doppelbelastung“ des mehrfach erschlossenen Grundstücks durch die Heranziehung zu einem vollen Erschließungsbeitrag für jede der Erschließungsanlagen vermieden werden soll (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.09.1989 - 8 C 4.88 - juris Rn. 16 und vom 08.10.1976 - IV C 56.74 - juris Rn. 15; Reif in Gössl/Reif u.a., Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 38 Anm. 3.4.6.1; Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 38 Rn. 13). Damit soll Akzeptanzproblemen vorgebeugt werden, die auftreten, wenn seit vielen Jahren verkehrsmäßig erschlossene (und mit Erschließungsbeiträgen belastete) Grundstücke im Zuge der Ausweisung und Erschließung eines neuen Baugebiets durch eine weitere Anbaustraße erschlossen werden, obwohl sie den durch diese Anbaustraße gebotenen Erschließungsvorteil nicht benötigen und nicht - jedenfalls nicht mit der Folge der erneuten Erschließungsbeitragspflicht - annehmen wollen (so die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 38 Abs. 4 KAG, LT-Drs. 13/3966, S. 61; vgl. auch Reif in Gössl/Reif u.a., Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 38 Anm. 3.4.6.1). Die Beklagte hat von der Ermächtigung des § 38 Abs. 4 KAG mit § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS Gebrauch gemacht. Danach wird für Grundstücke, die durch weitere voll in der Baulast der Gemeinde stehende Anbaustraßen erschlossen werden (z.B. Eckgrundstücke, Grundstücke zwischen zwei Anbaustraßen), die nach den §§ 6 bis 13 EBS ermittelte Nutzungsfläche des Grundstücks bei einer Erschließung durch zwei Anbaustraßen zur Hälfte, durch drei Anbaustraßen zu einem Drittel, durch vier und mehr Anbaustraßen mit dem entsprechend ermittelten Bruchteil zugrunde gelegt. Der Begriff „erschlossen“ in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS ist im Sinne des Erschlossenseins nach § 39 KAG zu verstehen. Denn die Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke nach § 38 Abs. 4 KAG i.V.m. § 14 EBS bezieht sich bereits auf die Verteilungsphase und betrifft dementsprechend die Verteilung der umlagefähigen Kosten auf die i.S.d. § 38 Abs. 1 Satz 1, § 39 KAG erschlossenen Grundstücke. Dies kommt auch in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS selbst zum Ausdruck, da die Vorschrift auf § 6 EBS Bezug nimmt, der - die Regelung in § 39 Abs. 1 KAG aufgreifend - nochmals klarstellt, unter welchen Voraussetzungen ein Grundstück durch eine Anbaustraße erschlossen wird. Danach ist zu fragen, ob die zu beurteilende Erschließung dem jeweiligen Grundstück die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für seine bestimmungsgemäße Nutzung verlangt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.06.2012 - 2 S 3312/11 - juris Rn. 43 mwN). Die hier zu beurteilende Regelung über die Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke findet nicht erst bei der Abrechnung der zweiten oder weiteren Anbaustraße Anwendung, sondern bereits im Rahmen des ersten Beitragsfalls. Die Vergünstigungsregelung in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS setzt allein voraus, dass das jeweilige Grundstück durch mindestens zwei Anbaustraßen erschlossen wird. Hätte der Satzungsgeber die Mehrfacherschließungsermäßigung erst bei der zweiten Anlage gewähren wollen, hätte er dies bereits aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit eindeutig regeln müssen. Im Übrigen hat auch der Gesetzgeber mit § 38 Abs. 4 KAG gerade nicht ausschließen wollen, dass eine Mehrfacherschließungsermäßigung bereits bei der ersten Anlage mit Blick auf die künftige Beitragspflicht für eine weitere Anlage gewährt werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.06.2012 - 2 S 3312/11 - juris Rn.47; vgl. dazu auch Reif in Gössl/Reif u.a., Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 38 Anm. 3.4.6.3). 2. Die streitgegenständliche Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS, wonach die Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke generell ohne Rücksicht auf die erfolgte oder zukünftige Beitragszahlung für die weitere(n) Erschließungsanlage(n) gewährt wird, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht (vgl. u.a. Beschluss vom 14.12.2010 - 9 B 58.10 - juris Rn. 6; Urteile vom 15.09.1989 - 8 C 4.88 - juris Rn. 16 ff. und vom 08.10.1976 - 4 C 56.74 - juris Rn. 15) und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteile vom 19.06.2012 - 2 S 3312/11 - juris Rn. 48 f., vom 24.04.1997 - 2 S 3382/95 - n.v. und vom 27.10.1994 - 2 S 3309/93 - juris Rn. 28) auch mit Blick auf den Gleichheitssatz nicht zu beanstanden. Die Gemeinde kann die Gewährung einer Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke durch Satzungsregelung davon abhängig machen, dass ermäßigend nur solche das Grundstück erschließende Anlagen berücksichtigt werden, für die ein Beitrag schon gezahlt wurde oder noch zu zahlen ist, und damit im Ergebnis auf die Vermeidung nur einer konkreten finanziellen Doppelbelastung abstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.10.1976 - IV C 56.74 - juris Rn.15). So kann die Gemeinde beispielsweise regeln, dass eine Ermäßigung dann ausgeschlossen ist, wenn ein Grundstück neben der abzurechnenden erschließungsbeitragspflichtigen Anbaustraße noch durch eine beitragsfreie historische Straße im Sinne des vormaligen württembergischen oder badischen Landesrechts erschlossen wird (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.1994 - 2 S 1287/93 - juris Rn. 17). Aus der Sicht der Gemeinde könnte eine solche Regelung allerdings zu beträchtlichen Schwierigkeiten führen, weil dann bei der Abrechnung einer Erschließungsanlage geprüft werden müsste, ob für die Grundstücke, die zusätzlich durch eine weitere Anlage erschlossen werden, ein Beitrag bereits bezahlt worden ist oder bei einem zukünftigen Ausbau jener zweiten Straße gezahlt werden wird. Das kann zu umfangreichen Nachforschungen nötigen; denn dann müsste - beispielsweise - die Klärung der Frage, ob eine Beitragspflicht in früheren Zeiten abgelöst worden ist oder ob es sich um vorhandene Erschließungsanlagen handelt, in die Abrechnung einer anderen Straße einbezogen werden. Es ist deshalb ebenfalls vom ortsgesetzgeberischen Ermessen gedeckt, wenn eine Gemeinde - auch um derartigen Verwaltungserschwernissen zu begegnen - die Ermäßigung generell ohne Rücksicht auf die (erfolgte oder zukünftige) Beitragszahlung für die weiteren Erschließungsanlagen gewährt (BVerwG, Urteil vom 08.10.1976 - IV C 56.74 - juris Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.06.2012 - 2 S 3312/11 - juris Rn. 49 und 50). Auf der Grundlage dieser Überlegungen steht es im Ermessen der Gemeinde, für welche der dargestellten Varianten sie sich entscheidet. 3. Die Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke ist grundsätzlich auch insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, als die Ermäßigung für die „Mittelanlieger“ der abzurechnenden Straße, die den vollen Beitrag zu leisten haben, zwangsläufig einen höheren Erschließungsbeitrag nach sich zieht. Dies entspricht dem der Ermäßigungsregelung zugrundeliegenden Gedanken, dass der auf die Eigentümer der mehrfach erschlossenen Grundstücke entfallende Beitrag wegen des geringeren Vorteils, den die zweite Erschließungsanlage für das Grundstück in der Regel mit sich bringt, zu ermäßigen ist, und dass andererseits die „Mittelanlieger“, denen die Anlage einen relativ höheren Vorteil bringt als dem mehrfach erschlossenen Grundstück bzw. dem Eckgrundstück, einen entsprechend höheren Betrag zahlen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.10.1976 - IV C 56.74 - juris Rn. 16). Allerdings kann die danach grundsätzlich zulässige Ermäßigungsregelung wegen des Ausmaßes der den mehrfach erschlossenen Grundstücken gewährten Vergünstigung im Einzelfall mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 30.05.1997 - 8 C 6.96 - juris Rn. 31, vom 08.10.1976 - IV C 56.74 - juris Rn. 16 und vom 04.09.1970 - IV C 98.69 - juris Rn. 9) muss die Umverteilung des Ermäßigungsbetrags zu Lasten der „Mittelanlieger“ dahin begrenzt sein, dass auf die Mittelgrundstücke in Folge der Ermäßigung nicht mehr als das Eineinhalbfache des Betrags entfallen darf, der auf sie bei einer vollen Belastung der mehrfach erschlossenen Grundstücke entfallen würde. Soweit diese Grenze überschritten wird, hat die Gemeinde - so das Bundesverwaltungsgericht - entsprechende Mehrbeträge selbst zu tragen. Diese Rechtsprechung und die daraus folgenden Grenzen der umverteilenden Wirkung einer Regelung für mehrfach erschlossene Grundstücke sollen nach den Vorstellungen des Landesgesetzgebers auch im KAG-Erschließungsbeitrags-recht als Leitlinie dienen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs zu § 38 KAG, LT-Drs. 13/3966, S. 61). 4. Dass nach § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS bei der Anwendung der Vergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke entsprechend dem Satzungsmuster des Gemeindetags Baden-Württemberg nur solche Erschließungsanlagen zu berücksichtigen sind, die voll in der Baulast der Gemeinde stehen, ist ebenfalls unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes gerechtfertigt (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, Urteile vom 10.08.2021 - 2 S 1387/21 - juris Rn. 45, vom 19.06.2012 - 2 S 3312/11 - juris Rn. 43 und vom 01.08.1994 - 2 S 963/93 - juris Rn. 16). Grenzt danach ein - wie hier das Grundstück des Klägers - durch eine „normale“ abzurechnende Anbaustraße erschlossenes Grundstück im Verteilungszeitpunkt noch zusätzlich an die Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Landes- oder Kreisstraße, so erhält es keine Ermäßigung wegen seiner Mehrfacherschließung. Rechtlicher Ausgangspunkt für diese eingeschränkte Ermäßigungsregelung im Zusammenhang mit Ortsdurchfahrten klassifizierter Straßen war die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Vergünstigung nur auf die Kosten solcher Teilanlagen oder Teilmaßnahmen der abzurechnenden Anbaustraße bezogen werden darf, deren erstmalige Herstellung oder Verwirklichung auch in der Ortsdurchfahrt der klassifizierten Straße grundsätzlich einen beitragsfähigen Erschließungsaufwand auszulösen geeignet ist; gegebenenfalls war danach eine Ermäßigungsregelung für mehrfach erschlossene Grundstücke, die diese Beschränkung nicht vorsah, mit dieser Einschränkung anzuwenden (BVerwG, Urteil vom 15.09.1989 - 8 C 4.88 - juris Rn. 17 ff.; dem folgend VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 01.08.1994 - 2 S 963/93 - juris Rn. 16, vom 29.05.1991 - 2 S 325/90 - n.v. und vom 15.03.1991 - 2 S 2791/89 - juris Rn. 17). Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 15.09.1989 - 8 C 4.88 - juris Rn. 17) begründete die Begrenzung der Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke in diesem Zusammenhang damit, dass das mehrfach erschlossene Grundstück bzw. das Eckgrundstück, das an einer „normalen“ gemeindlichen Anbaustraße und zusätzlich an der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße liege, wenn überhaupt, dann nur für Teile der Erschließungsanlagen einer finanziellen Doppelbelastung unterliegen könne und deshalb die Ermäßigung mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG auf diese Teile beschränkt werden müsse. Da bei der Prüfung der Frage, ob ein mehrfach erschlossenes Grundstück bzw. ein Eckgrundstück einer finanziellen Doppelbelastung mit Blick auf die Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße ausgesetzt sein könne, keine nennenswerten Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art zu erwarten seien, gebe auch der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität - anders als etwa bei der Ermäßigung im Zusammenhang mit vorhandenen oder historischen Straßen (vgl. hierzu die Ausführungen unter I. 2.) - keine Rechtfertigung, die Ermäßigung auch insoweit einzuräumen, als ein mehrfach erschlossenes Grundstück bzw. ein Eckgrundstück einer finanziellen Doppelbelastung nicht unterliege (vgl. zum Ganzen auch Reif in Gössl/Reif u.a., Kommunalabgabengesetz (KAG) in Baden-Württemberg, § 38 Anm. 3.4.6.6). Die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruht auf dem Umstand, dass - selbst dann, wenn die Fahrbahn der Ortsdurchfahrt in der Straßenbaulast der Gemeinde steht (vgl. dazu § 43 Abs. 3, Abs. 4 StrG) - bezüglich der Fahrbahn (und damit bezüglich des Hauptkostenpunkts) keine beitragsfähigen Kosten für den Bürger entstehen können (vgl. § 35 Abs. 2 Nr. 2 KAG) und deshalb mehrfach erschlossene Grundstücke, die sowohl an einer Anbaustraße in der vollen Baulast der Gemeinde als auch an der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße liegen, mit Blick auf diese Fahrbahnkosten einer finanziellen Doppelbelastung nicht unterliegen können. Anders als die Fahrbahn ist die Straßenbeleuchtungseinrichtung eine Teilanlage, deren erstmalige Herstellung auch in der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße grundsätzlich einen beitragsfähigen Erschließungsaufwand und folglich - im Falle der Mehrfacherschließung - insoweit eine finanzielle Doppelbelastung verursachen kann, der nach der dargestellten Rechtsprechung zulässigerweise mit einer Vergünstigung begegnet werden könnte. Ob die Herstellung eines Geh- oder Radwegs oder einer (unselbständigen) Parkfläche in der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße einen beitragsfähigen Erschließungsaufwand auslöst, hängt davon ab, ob die Gemeinde nach den Bestimmungen des Landesstraßenrechts Träger der Straßenbaulast der jeweiligen Teilanlage ist, da eine Beitragserhebung nur dann in Betracht kommt (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.03.1991 - 2 S 2791/89 - juris Rn. 17; vgl. auch Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl., § 18 Rn. 83). Die sich aus der dargestellten Rechtsprechung ergebende Beschränkung der Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke auf bestimmte Teileinrichtungen für den Fall des Zusammentreffens einer beitragsfähigen (abzurechnenden) Anbaustraße in der vollen Baulast der Gemeinde und einer Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße bei der Erschließung eines Grundstücks verpflichtet die Gemeinde - wenn sie auch in dieser Konstellation eine Ermäßigung gewähren möchte - dazu, die beitragsfähigen Erschließungskosten für die abzurechnende „normale“ gemeindliche Anbaustraße ähnlich wie bei der Kostenspaltung, die es im landesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht nicht mehr gibt, entsprechend nach den Teileinrichtungen aufzuspalten; die Ermäßigung darf nur für die Kosten der entsprechenden Teileinrichtung (z.B. einen Gehweg) gewährt werden, die auch in der Ortsdurchfahrt der klassifizierten Straße in der Baulast bzw. Erschließungslast der Gemeinde steht. So müsste beim Zusammentreffen der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße mit einer „normalen“ Gemeindestraße, die als sogenannte Mischfläche verkehrsberuhigt ausgebaut wird, gegebenenfalls mit einer fiktiven Gehwegbreite operiert werden, die in der Mischfläche enthalten ist (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.04.1991 - 6 A 12528/90 - AS RP-SL 23, 204 zum Ausbaubeitragsrecht; vgl. auch Reif in Gössl/Reif u.a., Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 38 Anm. 3.4.6.6). Im Hinblick auf den nicht unerheblichen Berechnungs- und Verwaltungsaufwand für eine solche Aufspaltung der Kosten steht es im Ermessen der Gemeinde, entsprechend dem Satzungsmuster des Gemeindetags bei der Anwendung der Vergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke von vornherein nur solche Anlagen zu berücksichtigen, die voll in der Baulast der Gemeinde stehen. Grenzt danach ein durch eine „normale“ abzurechnende Anbaustraße erschlossenes Grundstück im Verteilungszeitpunkt noch an die Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Landes- oder Kreisstraße, so erhält es von vornherein keine Ermäßigung. Eine solche Regelung ist mit Blick auf den dargestellten Verwaltungsaufwand einer Satzungsvariante, die die Ermäßigung im Falle des Zusammentreffens von einer Anbaustraße in der vollen Baulast der Gemeinde mit der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße nach den genannten Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts regelt, ohne Weiteres gerechtfertigt, weil die Fälle, in denen heute noch die Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße erstmalig endgültig hergestellt wird und - auf entsprechende Teileinrichtungen bezogen - zu beitragsfähigen Erschließungskosten bei der Gemeinde führt, in der Praxis seltene Ausnahmen sind. Im Regelfall wird sich etwa die nachträgliche Anlegung eines Gehwegs an der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße als nicht erschließungsbeitragsfähige Erweiterungs- oder Verbesserungsmaßnahme darstellen (vgl. Reif in Gössl/Reif u.a., Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 33 Anm. 2.2.3.2). 5. Die dargestellte Satzungsregelung in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS verstößt auch nicht deshalb gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie die Vergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke bei einer zusätzlichen Erschließung des Grundstücks durch die Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße auch dann nicht gewährt, wenn es sich bei der Ortsdurchfahrt bzw. dem an das Grundstück angrenzenden Teil der Ortsdurchfahrt um eine beitragsfreie historische Straße im Sinne des vormaligen badischen oder württembergischen Landesrechts handelt bzw. gehandelt hat. Entgegen der Ansicht des Klägers müssen gerade nicht alle Anlieger an historischen bzw. vorhandenen Straßen beitragsrechtlich gleich behandelt werden, ohne dass zwischen gemeindlichen Anbaustraßen und klassifizierten Straßen unterschieden werden darf. Auf Grundlage der dargestellten Rechtsprechung zur Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke und der sich daraus ergebenden Systematik besteht der sachliche Grund für die satzungsrechtliche Ermäßigungsregelung darin, dass - für die hier zu beurteilende und häufig vorkommende Konstellation eines Eckgrundstücks - das Grundstück ansonsten grundsätzlich einer finanziellen Doppelbelastung (nämlich einer vollen Erschließungsbeitragspflicht für zwei Anbaustraßen) ausgesetzt wäre, obwohl für dieses Grundstück ein ungeschmälerter Vorteil durch die zweite Erschließungsanlage generell nicht angenommen werden kann. Davon ausgehend ist die Ermäßigung für Anbaustraßen in der vollen Baulast der Gemeinde deshalb gerechtfertigt, weil bei einem Eckgrundstück, das durch zwei Anbaustraßen in der vollen Baulast der Gemeinde erschlossen wird, in aller Regel für beide Anbaustraßen eine Erschließungsbeitragsschuld entsteht und ein solches Eckgrundstück damit einer finanziellen Doppelbelastung ausgesetzt ist. Bei der Fallgestaltung, in der das Eckgrundstück einer finanziellen Doppelbelastung nicht ausgesetzt ist - etwa weil es zusätzlich an eine beitragsfreie historische Straße angrenzt -, handelt es sich um eine seltene Ausnahme; die Anwendung der Ermäßigungsregelung auch für diese Fälle ist - wie dargelegt - mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG durch den Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt. Die Ermäßigung auch für solche durch eine historische Straße erschlossenen Eckgrundstücke ist - mit anderen Worten - bei dieser Satzungsvariante eine unerwünschte Nebenfolge, die wegen den mit der Typisierung einhergehenden Vorteilen für die Gemeinde zwangsläufig hingenommen werden muss. Grenzt ein Eckgrundstück hingegen an eine Anbaustraße in der vollen Baulast der Gemeinde und zusätzlich an eine Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße, besteht von vornherein kein sachlicher Grund für die Gewährung einer Eckermäßigung. Denn dann steht ohne nennenswerte Ermittlungen durch die Gemeinde fest, dass das Eckgrundstück keiner (relevanten) finanziellen Doppelbelastung durch die zweite Erschließungsanlage, d.h. durch die Ortsdurchfahrt der klassifizierten Straße, ausgesetzt ist. Dementsprechend beruht die unterschiedliche Behandlung von Anbaustraßen in der vollen Baulast der Gemeinde und klassifizierten Straßen im Kern auf dem gleichen Sachgrund; die Ermäßigung wird mit Blick auf eine zweite Anbaustraße in der vollen Baulast der Gemeinde gewährt, weil für diese Anlage in aller Regel die Beitragsschuld entstanden ist oder noch entstehen wird, die Ermäßigung mit Blick auf die Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße wird versagt, weil für diese Anlage keine (relevante) Beitragsschuld bislang entstanden ist und auch nicht entstehen wird. Da - wie dargelegt - die Frage, ob ein Eckgrundstück zusätzlich durch die Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße erschlossen wird, ohne größeren Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann und deshalb auch als Quelle für Streitigkeiten zwischen Gemeinde und beitragspflichtigen Bürgern ausscheidet, besteht - anders als bei Anlagen in der vollen Baulast der Gemeinde - in dieser Konstellation auch keine Grundlage dafür, von einer vorteilsgerechten Heranziehung zum Erschließungsbeitrag und damit von einer unverminderten Heranziehung ohne jede Ermäßigung abzusehen. Beurteilungs- und Bemessungszeitpunkt für die Frage, ob eine Ermäßigung als mehrfach erschlossenes Grundstück bzw. als Eckgrundstück zu gewähren ist, ist - wie dargelegt - der Verteilungszeitpunkt. Nur die Grundstücke, denen die hergestellte Anlage (schon bzw. noch) im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragsschulden einen - gegebenenfalls latenten - Erschließungsvorteil vermittelt und die deshalb in diesem Zeitpunkt durch sie im Sinne der § 38 Abs. 1 Satz 1, § 39 KAG erschlossen sind, nehmen an der Verteilung des umlagefähigen Aufwands teil (vgl. dazu Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage, § 19 Rn. 25). Eine nachträgliche Veränderung der Erschließungssituation ist nicht mehr von rechtlicher Bedeutung (vgl. etwa Bayerischer VGH, Urteil vom 23.02.2006 - 6 B 03.371 - juris Rn. 35). In gleicher Weise unerheblich ist daraus folgend die hypothetische Frage, ob in früherer Zeit die Voraussetzungen für eine Vergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke bzw. wie hier im Fall des Klägers für ein Eckgrundstück vorgelegen hätten. Nach der hier zu beurteilenden Variante für mehrfach erschlossene Grundstücke entsprechend dem Satzungsmuster des Gemeindetags Baden-Württemberg, wie sie in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS von der Beklagten normiert ist, hat die jeweilige Gemeinde bei mehrfach erschlossenen Grundstücken im Rahmen des ersten Beitragsfalls keine Überprüfung und damit keine Ermittlungen vorzunehmen, ob die weitere(n) Erschließungsanlage(n) als historische Straßen nach vormaligem Landesrecht zu qualifizieren sind. Dies gilt zum einen für Anbaustraßen in der vollen Baulast der Gemeinde, gleichermaßen aber auch für die Ortsdurchfahrten klassifizierter Straßen. Für Letztgenannte wird ihre (mögliche) Eigenschaft als historische Straße durch die Klassifizierung überlagert und durch ihre Klassifizierung besteht keine Ungewissheit (mehr), dass der jeweilige Grundstückseigentümer in Bezug auf diese Straße in Zukunft nicht mit nennenswerten Erschließungsbeiträgen zu rechnen hat. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang darauf, es würde keinen nennenswerten Verwaltungsaufwand bedeuten, wenn die jeweilige Gemeinde im Verteilungszeitpunkt bezüglich der weiteren Erschließungsanlage(n) zu überprüfen hätte, ob es sich um historische Straßen im Sinne der Rechtsprechung handele. Deshalb sei es ohne Weiteres möglich, die Ermäßigung der Mehrfacherschließung auf „nicht“ historische Straßen zu beschränken. Eine solche Beschränkung mag zwar „gerechter“ sein, sie kann aber für die jeweilige Gemeinde im Einzelfall zu beträchtlichen Schwierigkeiten, nämlich zu einem beträchtlichen Ermittlungsaufwand und damit verbunden gegebenenfalls zu rechtlicher Unsicherheit oder gar zu zeit- und kostenträchtigen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten, führen. Bei den historischen Straßen im ehemals badischen Landesteil handelt es sich um solche Ortsstraßen, die bereits vor, spätestens aber bei Inkrafttreten des badischen Ortsstraßengesetzes in seiner ursprünglichen Fassung vom 20.02.1868 dem Anbau gedient hatten. Dabei handelt es sich nur um solche öffentlichen Wege im Gemeindebezirk, die ohne Rücksicht auf ihre straßentechnische Beschaffenheit bei Inkrafttreten des Ortsstraßengesetzes im Hinblick auf ihre Lage, die räumliche Ausdehnung des Ortes und den Bedarf an bebauungsfähigen Grundstücken ihrem Wesen nach die Aufgabe hatten, die Bebauung entlang des Weges - wenn auch nur einseitig - zu ermöglichen (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.1994 - 2 S 1287/93 - juris Rn. 17 mwN). Historische Ortsstraßen sind danach nur fertige Ortsstraßen, deren Entwicklung bei Inkrafttreten des badischen Ortsstraßengesetzes hinsichtlich ihres Ausbau- und Verkehrszustands für den innerörtlichen Verkehr von Haus zu Haus und für den regelmäßigen Anbau im Wesentlichen abgeschlossen war. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist - da es regelmäßig an maßgeblichen Willensbekundungen für den angesprochenen Zeitraum fehlen wird - anhand tatsächlicher Umstände des Einzelfalls zu prüfen (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.1996 - 2 S 691/95 - n.v.). Dabei ist die seinerzeit vorhandene Bebauung entlang der Straße ein wesentliches Indiz. Das Vorhandensein einer historischen Ortsstraße hängt deshalb maßgeblich von ihrer faktischen innerörtlichen Erschließungsfunktion ab, die durch den Baubestand repräsentiert wird, dem sie (spätestens) bei Inkrafttreten des Ortsstraßengesetzes die erforderliche Zugänglichkeit vermittelt hatte. Dabei verbietet sich eine schematisierende, lediglich auf die Längenausdehnung und die Zahl der vorhandenen Gebäude abstellende Betrachtungsweise (vgl. zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.1994 - 2 S 1287/93 - juris Rn. 17 und 18). Dass die Würdigung dieser Kriterien unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls schwierige Ermittlungs-, Abgrenzungs- und Bewertungsfragen aufwirft, liegt auf der Hand. Gerade im Hinblick auf den seit dem Beurteilungszeitpunkt 1868 vergangenen Zeitraum und die damit verbundenen Schwierigkeiten, relevante zeitgeschichtliche Belege zu ermitteln (man denke auch an die Zerstörung von Urkunden in der Zeit des Zweiten Weltkriegs), war die Frage der Einstufung einer Erschließungsanlage als historische Straße Gegenstand zahlreicher - strittiger - Entscheidungen des Senats in den letzten Jahrzehnten. So kann das Vorhandensein von lediglich fünf Gebäuden, die angesichts ihrer Streuung auf einer Längenausdehnung von rund 250 m vorhanden sind, gegen die Annahme einer historischen Straße sprechen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.03.1982 - 2 S 233/80 - juris Leitsatz), wenn die Gebäude sich nach heutigem Sprachgebrauch im Außenbereich befanden, die Straße (der Weg) seinerzeit also nicht als zum Anbau bestimmte Ortsstraße anzusehen war, sondern Verkehrsbedürfnisse etwa hinsichtlich der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken erfüllte (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.1997 - 2 S 1503/97 - n.v.). Eine 700 m lange Straße, die neben zwei Eckgrundstücken, die auch von einer anderen Straße zugänglich waren, nur zwei landwirtschaftlichen Anwesen die (alleinige) Zugänglichkeit vermittelte, konnte bei Inkrafttreten des badischen Ortsstraßengesetzes ebenfalls nicht als fertige Ortsstraße angesehen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.1990 - 2 S 1792/88 - n.v.). Auch die Existenz von lediglich drei Gebäuden an einer Straße, von denen eines einen Zugang auch von einer anderen Straße hatte, führte noch nicht zum Abschluss der Entwicklung zu einer innerörtlichen Anbaustraße (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.1984 - 2 S 1103/82 - juris Leitsatz). Demgegenüber kann die überwiegend einseitige Bebauung einer ca. 240 m langen Straße mit insgesamt nur sechs Gebäuden - unbeschadet größerer unbebauter Abschnitte zwischen den einzelnen Gebäuden - im Einzelfall wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse dennoch die Annahme einer historischen Ortsstraße rechtfertigen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.1994 - 2 S 1287/93 - juris Rn. 18). Auch der Umstand, dass die Gemeinde nach der hier zu beurteilenden Satzungsregelung - anders als im Rahmen des ersten Beitragsfalls - bei der Abrechnung der weiteren Erschließungsanlage(n), an die das mehrfach erschlossene Grundstück angrenzt, zu überprüfen hat, ob es sich etwa um eine beitragsfreie historische Straße handelt, stellt den Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität dieser Regelung nicht in Frage. Die Abrechnung der zweiten oder weiteren Erschließungsanlage setzt zwingend die Prüfung der Gemeinde voraus, ob diese Anlagen ganz oder teilweise als historische Straße einzustufen sind; ohne eine solche Prüfung kann von vornherein keine Verteilung der Aufwendungen des Ausbaus auf die erschlossenen Grundstücke vorgenommen werden, zumal die Gemeinde bei einer Ortsstraße, die insgesamt als historisch zu qualifizieren ist, die Aufwendungen selbst zu tragen hat. Grundlegend anders stellt sich die Situation jedoch beim Ausbau und der Abrechnung der ersten Straße dar, an die das mehrfach erschlossene Grundstück angrenzt. Nach der hier zu beurteilenden Satzungsvariante ist die Gemeinde hinsichtlich der zweiten oder weiteren Straße jeglichen Ermittlungen bzw. Nachforschungen enthoben und kann die erste Anlage zügig und rechtssicher abrechnen. Es besteht insbesondere nicht die Gefahr, dass der eventuelle Klärungsbedarf hinsichtlich der Zweiterschließung etwa eines einzelnen Eckgrundstücks die Abrechnung der gesamten Erschließungsanlage und damit die Verteilung der Kosten auf alle übrigen Grundstücke infiziert und insgesamt die Erhebung der Erschließungsbeiträge bei der Herstellung der ersten Anlage fehler- und streitanfällig macht. Würde die Gemeinde die Frage, ob ein Eckgrundstück durch eine weitere historische Ortsstraße erschlossen wird, fehlerhaft beurteilen, würde diese fehlerhafte Beurteilung gleichsam automatisch zu einem in der Höhe unzutreffend festgesetzten Erschließungsbeitrag auch bei den übrigen durch die erste Anlage erschlossenen Grundstücken führen. II. Ausgehend von der dargestellten Wirksamkeit der Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS über die Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke ist für das Grundstück des Klägers die abstrakte Beitragsschuld mit der erstmaligen endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage „Küferweg“ entstanden (§ 41 Abs. 1 Satz 1 KAG). Die abstrakte jeweilige Beitragsschuld für die von der streitgegenständlichen Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke (§ 38 Abs. 1 Satz 1 KAG) ist hier mit Eintritt der Ermittlungsfähigkeit des umlagefähigen Kostenaufwands im November 2021 entstanden, nachdem die letzte nach Abschluss der Bauarbeiten erteilte Unternehmerrechnung bei der Beklagten eingegangen war. Dementsprechend ist dies der Verteilungszeitpunkt, in dem die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Mehrfacherschließung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS zu beurteilen sind. Das Grundstück des Klägers gehört auch zum Kreis der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke nach § 39 Abs. 1 Satz 1, § 40 KAG, was unter den Beteiligten auch nicht strittig ist. Auf Grundlage der Ausführungen unter I. hat die Beklagte für das Grundstück des Klägers die Ermäßigungsregelung in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS zu Recht nicht angewandt, da dieses Eckgrundstück zusätzlich durch die Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße erschlossen wird. Zutreffend hat die Beklagte hingegen für das südlich des klägerischen Grundstücks gelegene Grundstück Flst.-Nr. xxx/3 die Eckermäßigung in Ansatz gebracht, da dieses Grundstück zusätzlich im Süden von einer Anbaustraße erschlossen wird, die voll in der Baulast der Beklagten steht. Die Fragen, ob die südlich des Grundstücks Flst.-Nr. xxx/3 verlaufende Anbaustraße „In der Wiehre“ sowie die an das klägerische Grundstück im Norden grenzende „Zähringer Straße“, die Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße, als beitragsfreie historische Straße im Sinne des badischen Landesrechts zu qualifizieren sind, ist - wie im Einzelnen dargelegt - hier rechtlich unerheblich. Der Senat hat allerdings auf Grundlage des von der Beklagten vorgelegten Kartenmaterials durchgreifende Zweifel, dass die genannten Straßen als historische Ortsstraßen im Sinne des vormaligen badischen Landesrechts zu qualifizieren sind. Die von der Beklagten aus dem Jahr 1873 vorgelegte Karte für den Bereich dieser Straßen lässt nur den Schluss zu, dass sich dort zu diesem Zeitpunkt ein relevanter Baubestand nicht befunden hat; die Karte zeigt lediglich ein Gebäude in diesem Gebiet. Abweichendes folgt auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, neben diesem Gebäude seien noch mehrere Grundstückszufahrten eingezeichnet, die für spätere Gebäude vorgesehen seien. Es kommt für die Annahme einer historischen Straße in Baden entscheidend darauf an, ob spätestens am 20.02.1868 ein Anbau an die jeweilige Straße als im Wesentlichen abgeschlossen angesehen werden kann; dies ist beim vorliegenden Sachverhalt eindeutig zu verneinen. III. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger auch gegen die Höhe des festgesetzten Erschließungsbeitrags. Er meint insoweit, das Hinterliegergrundstück Flst.-Nr. xxx/9 sei ebenfalls in die Oberverteilung einzubeziehen, da auf dem Anliegergrundstück Flst.-Nr. xxx/3 zugunsten des Hinterliegergrundstücks eine mit einem Geh- und Fahrrecht zu belastende Fläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB im einschlägigen Bebauungsplan festgesetzt sei und zugunsten des Hinterliegergrundstücks zusätzlich ein Anspruch auf Einräumung eines Notwegerechts gegeben sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Im Einzelnen: 1. Das Hinterliegergrundstück Flst.-Nr. xxx/9 wird durch die hier abgerechnete Erschließungsanlage im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG nicht erschlossen und ist deshalb in die Oberverteilung nicht einzubeziehen. a) Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG werden durch eine Anbaustraße Grundstücke erschlossen, denen diese Anlage die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für die bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. Die Vorschrift des § 40 KAG regelt weiter, dass erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Beitragspflicht unterliegen, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden dürfen. Mit diesen Vorschriften knüpft der Landesgesetzgeber erkennbar an die Systematik an, die bereits dem bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht (vgl. dazu § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB und § 133 Abs. 1 BauGB) zugrunde lag. Danach betrifft § 39 Abs. 1 KAG die sog. Verteilungsphase. Das Merkmal „erschlossen“ dient in diesem Zusammenhang der Abgrenzung zwischen den einer baulichen (oder erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbaren) Nutzung nicht entzogenen Grundstücken, die von einer bestimmten beitragsfähigen Erschließungsanlage zumindest einen latenten Vorteil haben und denen deshalb Kostenanteile der Anlage zugeschrieben werden, und den Grundstücken, die keinen beitragsrechtlich relevanten Erschließungsvorteil haben. In der sog. Heranziehungsphase, auf die sich § 40 KAG bezieht, ist - weitergehend - die Frage zu beantworten, ob einem im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossenen Grundstück ein aktueller Erschließungsvorteil vermittelt wird, der es rechtfertigt, von dessen Eigentümer jetzt einen Beitrag zu verlangen (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2023 - 2 S 2691/22 - juris Rn. 12; Urteil vom 19.06.2012 - 2 S 3312/11 - juris Rn. 24; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl., § 23 Rn. 23). Vor dem Hintergrund dieser Systematik ist zwar grundsätzlich von einer Deckungsgleichheit des Erschlossenseins im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG einerseits und der Beitragspflicht des § 40 KAG andererseits auszugehen. In bestimmten Konstellationen kann sich jedoch aus § 40 KAG ein zeitliches „Fälligkeits“-Hindernis ergeben, das vorübergehend eine Beitragserhebung für ein nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossenes Grundstück ausschließt. Dies ist dann der Fall, wenn das fragliche Grundstück nach Maßgabe der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zwar abstrakt bebaubar ist, eine Benutzung der Erschließungsanlage jedoch noch durch ausräumbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse ausgeschlossen ist. Solange ein solches Hindernis nicht ausgeräumt ist, fehlt es am Erschlossensein im Sinne von § 40 KAG mit der Folge, dass das betreffende Grundstück noch nicht der Beitragspflicht unterliegt. Erschlossen im Sinne des § 40 KAG ist demnach ein Grundstück grundsätzlich erst dann, wenn ein entgegenstehendes rechtliches oder tatsächliches Hindernis nicht nur - wie für § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG ausreichend - ausräumbar, sondern ausgeräumt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 23.02.2023 - 2 S 2691/22 - juris Rn. 13 und vom 17.11.2022 - 2 S 290/22 - juris Rn. 44; Urteil vom 19.06.2012 - 2 S 3312/11 - juris Rn. 25; für das bundesrechtliche Erschließungsbeitragsrecht vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27.09.2006 - 9 C 4.05 - juris Rn. 27). b) Nach diesen Maßstäben wird das hier zu beurteilende Hinterliegergrundstück durch die Anbaustraße „Küferweg“ nicht (zumindest) im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossen. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 12.11.2014 - 9 C 4.13 - juris Rn. 12) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. etwa Urteil vom 19.06.2012 - 2 S 3312/11 - juris Rn. 33) wird ein durch ein baulich genutztes oder nutzbares Anliegergrundstück von der abzurechnenden Anbaustraße getrenntes Hinterliegergrundstück grundsätzlich nicht durch diese Erschließungsanlage im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB bzw. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke nach den im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch das Hinterliegergrundstück an der Verteilung des für die abzurechnende beitragsfähige Erschließungsanlage angefallenen umlagefähigen Aufwands teilnimmt. Das ist der Fall, wenn die tatsächlichen Verhältnisse den übrigen Beitragspflichtigen den Eindruck vermitteln, es könne mit einer erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Wahrscheinlichkeit mit einer Inanspruchnahme der Anbaustraße (auch) durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden, die dessen Belastung mit einem Erschließungsbeitrag rechtfertigt. Dies trifft etwa auf den hier nicht gegebenen Fall zu, wenn Anlieger- und Hinterliegergrundstück, die derselben Person gehören, über ihre gemeinsame Grenze hinaus einheitlich genutzt werden (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 15.01.1988 - 8 C 111.86 - juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.06.2012 - 2 S 3312/11 - juris Rn. 33). Eine schutzwürdige Erwartung der übrigen erschlossenen Grundstückseigentümer ist aber auch dann zu bejahen, wenn das Hinterliegergrundstück durch eine dauerhafte, rechtlich gesicherte Zufahrt mit der Erschließungsanlage verbunden ist (vgl. zum bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Beschluss vom 18.09.2019 - 9 B 51.18 - juris Rn. 5; Urteil vom 27.09.2006 - 9 C 4.05 - juris Rn. 13; Urteil vom 03.02.1989 - 8 C 78.88 - juris Rn. 24; vgl. zum Landesrecht VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2023 - 2 S 2691/22 - juris Rn. 16 ff; Urteil vom 19.06.2012 - 2 S 3312/11 - juris Rn. 33 und 44). bb) Nach diesen Maßstäben können - so zu Recht das Verwaltungsgericht - die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke nicht schutzwürdig erwarten, dass das hier zu beurteilende Hinterliegergrundstück an der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands teilnimmt. (1) Grundsätzlich ist - wie dargelegt - eine schutzwürdige Erwartung der übrigen erschlossenen Grundstückseigentümer nur dann zu bejahen, wenn das Hinterliegergrundstück durch eine dauerhafte, rechtlich gesicherte Zufahrt mit der Erschließungsanlage verbunden ist. Im Rahmen des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG ist es für eine gesicherte Erschließung im Sinne des Bauplanungsrechts zwar nicht erforderlich, dass eine Zufahrt zum öffentlichen Straßennetz öffentlich-rechtlich durch Baulast gesichert ist, es genügt vielmehr, wenn sie dinglich durch eine Grunddienstbarkeit gesichert ist. Denn im Gegensatz zum Bauordnungsrecht der Länder regelt das Bauplanungsrecht nicht, auf welche Weise die Sicherstellung der Zufahrt zu erfolgen hat (vgl. zuletzt VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2023 - 2 S 2691/22 - juris Rn. 17 mwN). Eine entsprechende gesicherte Erschließung durch eine Grunddienstbarkeit lag für das Hinterliegergrundstück im Verteilungszeitpunkt unstreitig aber nicht vor. (2) Auch der Umstand, dass im einschlägigen Bebauungsplan auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB auf dem Anliegergrundstück zugunsten des Hinterliegergrundstücks eine mit einem Geh- und Fahrrecht zu belastende Fläche festgesetzt ist, führt nicht zu einer den Erreichbarkeitsanforderungen nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG genügenden Sicherung. Nach allgemeiner Meinung wirkt die Festsetzung von Rechten nach Nr. 21 nicht aus sich heraus und begründet daher selbst noch keine bestimmten Benutzungsansprüche gegenüber dem Eigentümer. Es bedarf daher vielmehr einer entsprechenden Begründung eigentumseinschränkender Rechte, sei es freiwillig, sei es - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - zwangsweise gemäß § 87 Abs. 3 BauGB. Als solche (dingliche) Rechte kommen Baulasten in Betracht, soweit sie - wie in Baden-Württemberg - in den Landesbauordnungen vorgesehen sind. Ansonsten bedarf es Grunddienstbarkeiten (vgl. dazu Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl., § 9 Rn. 117; Gierke in Brügelmann, BauGB, § 9 Rn. 829; Schrödter/Möller in Schrödter, BauGB, 9. Aufl., § 9 Rn. 147). Soweit die Auffassung vertreten wird, bei der Festsetzung einer mit einem Geh- und Fahrrecht zu belastenden Fläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB zugunsten eines Hinterliegergrundstücks müsse die Gemeinde dem Rechtsgedanken der schutzwürdigen Erwartung der übrigen Anlieger entsprechend prüfen, ob der Eigentümer des Anliegergrundstücks - bei entsprechender Initiative des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks - verlässlich bereit ist, zu Lasten seines Grundstücks eine den öffentlich-rechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen genügende Sicherung der betreffenden Zuwegung einzuräumen (vgl. Reif in Gössl/Reif u.a., Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 39 Anm. 2.1.5.1.4; vgl. auch Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl., § 17 Rn. 111), überzeugt dies nicht. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität sind die Gemeinden darauf angewiesen, dass für sie im Verteilungszeitpunkt einfach handhabbare Kriterien zur Abgrenzung der erschlossenen Grundstücke zur Verfügung stehen, die der Gefahr von Einwendungen der Bürger und daran anschließend langwierigen Rechtsstreitigkeiten entgegenwirken. Die Frage, ob der Eigentümer eines Anliegergrundstücks verlässlich bereit ist, entsprechend der Festsetzung des Bebauungsplans zukünftig eine Grunddienstbarkeit oder Baulast zugunsten des Hinterliegergrundstücks zu übernehmen, ist für die Gemeinden häufig schwer zu ermitteln und zu bewerten; bereits das Kriterium „verlässliche Bereitschaft“ ist kaum überprüfbar und kann rechtlich nicht gewährleisten, dass der Eigentümer des Anliegergrundstücks auch zukünftig zur Einräumung einer Baulast oder einer Grunddienstbarkeit bereit „bleibt“. Dass der Eigentümer eines Hinterliegergrundstücks über eine den Erreichbarkeitsanforderungen nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG genügende Sicherung für sein Grundstück verfügt, kann - auch mit Blick auf etwaige zivilrechtliche Rücktrittsrechte des Eigentümers des Anliegergrundstücks - deshalb verlässlich im Grunde erst dann angenommen werden, wenn die Dienstbarkeit zu seinen Gunsten im Grundbuch eingetragen worden ist. Denn der Rechtsgedanke der „schutzwürdigen Erwartung der übrigen Anlieger“ der jeweiligen Erschließungsanlage darf nicht dazu führen, dass einem Hinterliegergrundstück nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG in der Verteilungsphase Kosten zugeschrieben werden, obwohl der Eigentümer des Hinterliegergrundstücks ein gesichertes Zugangsrecht über das Anliegergrundstück weder derzeit besitzt noch in Zukunft erhält. Mit einer rechtssicheren Erhebung der Erschließungsbeiträge wäre es zudem nicht vereinbar, wenn die Abgabenbehörden die rechtlichen (zukünftigen) Folgewirkungen einer Festsetzung im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB beurteilen bzw. bewerten müssten. Trifft ein Bebauungsplan - wie hier - solche Festsetzungen, so kann gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 BauGB der Eigentümer der betroffenen Fläche, dem es aufgrund der Festsetzung oder Durchführung wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, ein Grundstück entschädigungslos zu nutzen, vom Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1, Abs. 2 BauGB) die entschädigungspflichtige Begründung von Dienstbarkeiten (§§ 1018, 1090 BGB) verlangen. Soweit der Eigentümer hingegen sich weigert, das festgesetzte Recht einzuräumen, kann im Enteignungsverfahren eine sog. Zwangsdienstbarkeit begründet werden. Die Festsetzung im Bebauungsplan hat aber keine enteignungsrechtliche Vorwirkung. Die Zulässigkeit einer Enteignung muss vielmehr nach den Grundsätzen des § 87 BauGB im zukünftigen Enteignungsverfahren, das bei einer planakzessorischen Enteignung einen wirksamen Bebauungsplan voraussetzt, begründet werden (vgl. dazu Schrödter/Möller in Schrödter, BauGB, 9. Aufl., § 9 Rn. 148). All diese Fragen müsste die Abgabenbehörde klären, bevor sie abschließend beurteilen könnte, ob für das Hinterliegergrundstück in Zukunft tatsachlich eine gesicherte Erschließung gewährleistet sein wird. Da danach die Beurteilung einer ausreichenden Erschließung des Hinterliegergrundstücks unter Umständen mit schwierigen rechtlichen und tatsächlichen Bewertungen und damit einhergehend mit umfangreichen Ermittlungen zum Sachverhalt verbunden ist, kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass über geraume Zeit hinweg die Frage, ob die übrigen Grundstückseigentümer schutzwürdig erwarten können, dass das jeweilige Hinterliegergrundstück an der Verteilung des umlagefähigen Aufwands teilnimmt, offenbleibt. Dies ist ebenfalls mit einer rechtssicheren Erhebung von Erschließungsbeiträgen nicht vereinbar. Gerade der vorliegende Fall zeigt exemplarisch die Schwierigkeiten, die für die Abgabenbehörde mit der Prüfung der Wirksamkeit einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB verbunden sind. Der einschlägige Bebauungsplan „Wiehre-Nord“ enthält keinerlei Begründung für diese Festsetzung. Darüber hinaus verfügt das hier zu beurteilende Hinterliegergrundstück über eine Zweiterschließung im Süden durch die Straße „In der Wiehre“ und deshalb erscheint eine weitere Bebauung im rückwärtigen (nördlichen) Teil, wie es der Bebauungsplan vorsieht, auch ohne eine Erschließung über die streitgegenständliche Erschließungsanlage durchaus möglich, wenn etwa die Garage des bisherigen (an der Straße gelegenen) Gebäudes verlegt würde, die bislang wohl einer Erschließung der rückwärtigen Flächen entgegensteht. Auf Grundlage dieser Ausführungen kann das Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG, zu dessen Gunsten eine mit einem Geh- und Fahrrecht zu belastende Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB festgesetzt ist, nur in besonderen Ausnahmefälle angenommen werden, etwa dann, wenn die Gemeinde selbst Eigentümerin des Anliegergrundstücks ist und sie es damit in der Hand hat, die erforderliche öffentlich-rechtliche Sicherung der Zuwegung für das Hinterliegergrundstück zu gewährleisten (so auch Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl., § 17 Rn. 111). In dieser Fallkonstellation kann mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben eine „verlässliche Bereitschaft“ im oben dargelegten Sinne unterstellt werden. (3) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger schließlich darauf, der Eigentümer des Hinterliegergrundstücks habe einen Anspruch auf Einräumung eines Notwegerechts (§ 917 BGB) zu Lasten des Anliegergrundstücks. Das Notwegerecht ist zum einen nicht ein öffentlich-rechtlich gesichertes, sondern ein privates Recht, das hinsichtlich seiner Entstehung und seines Untergangs allein den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts unterliegt. Auch kann auf Grundlage eines Notwegerechts die Baulandeigenschaft und damit die Beitragspflicht nach § 40 KAG von vornherein nicht bejaht werden. Einem vorhandenen Baubestand auf Grundlage einer bestandskräftig erteilten Baugenehmigung kann zwar das Erfordernis einer öffentlich-rechtlichen Sicherung der Zugänglichkeit nicht entgegengehalten werden, wenn hierfür ein Notwegerecht besteht. Die ursprünglich erteilte Baugenehmigung würde aber zum Beispiel bei einer Zerstörung oder einem Abriss des Gebäudes erlöschen; eine erneute Baugenehmigung kann dann - mangels öffentlich-rechtlich gesicherter Zufahrt - nicht erteilt werden. Insoweit bietet der Notweg seiner Natur nach nur eine vorübergehende Lösung, ist aber keine Dauerlösung für eine rechtlich gesicherte Zufahrt, wie sie das Baurecht verlangt. Vor diesem Hintergrund scheidet ein Hinterliegergrundstück, dessen bestehender Baubestand lediglich durch ein Notwegerecht gesichert wird, aus dem Kreis der im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1 KAG erschlossenen Grundstücke aus. Denn bereits bei der Aufwandsverteilung müssen Grundstücke unberücksichtigt bleiben, die auf Dauer nicht Gegenstand einer Beitragspflicht sein können, weil sie „unfähig“ sind, die Voraussetzungen des § 40 KAG zu erfüllen. Sinn und Zweck der Verteilungsregelung in § 39 Abs. 1 KAG kann es nicht sein, Grundstücke in den Kreis der bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücke einzubeziehen, die auf Dauer von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 40 KAG ausgeschlossen sind. Andernfalls wäre die Gemeinde auf Dauer gehindert, die auf diese Grundstücke entfallenden Anteile am umlagefähigen Aufwand durch Beiträge zu decken, und müsste sie letztendlich selbst tragen. Dies entspricht aber grundsätzlich nicht der Interessenlage, die nach dem Willen des Gesetzgebers in aller Regel dadurch gekennzeichnet ist, dass die Gemeinde die ihr durch die Herstellung von beitragsfähigen Erschließungsanlagen entstandenen Kosten möglichst uneingeschränkt - soweit im Gesetz nicht ausnahmsweise etwas anderes geregelt ist - umzulegen hat (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2023 - 2 S 2691/22 - juris Rn. 18; Urteil vom 19.06.2012 - 2 S 3312/11 - juris Rn. 45; Reif in Gössl/Reif u.a., Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg (KAG), § 39 Anmerkung 2.1.1). Unabhängig von den bisherigen Ausführungen beruft sich der Kläger auch zu Unrecht darauf, dem Eigentümer des Hinterliegergrundstücks stehe ein Anspruch auf Einräumung eines Notwegerechts zu. Ein solches Notwegerecht kann nur einen bestehenden Bestand absichern, es ist aber - wie dargelegt - von vornherein nicht geeignet, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Bauvorhaben auf dem im nördlichen Teil des Hinterliegergrundstücks festgesetzten Baufenster sicherzustellen. Sonstige Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Erschließungsbeitrags hat der Kläger nicht erhoben und solche sind im Übrigen für den Senat auch nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 Satz 3, 5 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Beschluss vom 6. Juni 2025 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 86.753,16 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zum Erschließungsbeitrag für die in den Jahren 2020/2021 hergestellte Erschließungsanlage „Küferweg“. Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus und einer Werkstatt bebauten 1.773 qm großen Grundstücks Flst.-Nr. xxxxx auf der Gemarkung der Beklagten. Das Grundstück wird im Norden durch die „Zähringer Straße“, bei der es sich um eine nicht in der Baulast der Gemeinde stehende Kreisstraße handelt, und im Westen durch die streitgegenständliche Erschließungsanlage erschlossen. Diese verläuft in Nord-Süd-Richtung, weist eine Länge von ca. 140 m auf und verbindet die im Norden verlaufende Kreisstraße mit der in der Baulast der Gemeinde stehenden Anbaustraße „In der Wiehre“ im Süden. Die letzte Rechnung für die Herstellung der Erschließungsanlage datiert vom 02.11.2021. Das klägerische Grundstück und die Erschließungsanlage „Küferweg“ liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Wxxxxxxxxx“ vom 06.11.2017, dessen Ziel es ist, für bisher unbebaute Grundstücksflächen im Zentrum des Plangebiets eine Bebauung durch die streitgegenständliche Erschließungsstraße zu ermöglichen. Das Plangebiet wird entsprechend den vorhandenen Nutzungen gegliedert in ein Mischgebiet im Norden und Osten und ein Allgemeines Wohngebiet im Süden. Der nördliche Teil des klägerischen Grundstücks liegt im Mischgebiet, der südliche im Allgemeinen Wohngebiet. Der Bebauungsplan enthält für das südlich des klägerischen Grundstücks gelegene Grundstück Flst.-Nr. xxx/3 die Festsetzung „Option Zufahrt“ von der Erschließungsanlage zum Grundstück Flst.-Nr. xxx/9, das aus Sicht der streitgegenständlichen Erschließungsanlage ein Hinterliegergrundstück ist und im Süden von der Straße „In der Wiehre“ erschlossen wird. Mit Bescheid vom 09.11.2021 zog die Beklagte den Kläger für sein Grundstück zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 86.753,16 EUR heran. Danach beträgt der umlagefähige Erschließungsaufwand nach Abzug des Gemeindeanteils in Höhe von 5 Prozent insgesamt 376.462,01 EUR. Die Summe aller erschlossenen Verteilungsflächen (Fläche multipliziert mit dem jeweiligen Nutzungsfaktor) wird mit 9.421 qm, der gerundete Beitragssatz je qm Verteilungsfläche mit 39,96 EUR je qm angegeben. Bei der Beitragsberechnung wird für das Grundstück des Klägers ein Nutzungsfaktor von 1,25 im Hinblick auf zwei Vollgeschosse in Ansatz gebracht. Den gegen den Bescheid der Beklagten vom 09.11.2021 am 06.12.2021 erhobenen Widerspruch des Klägers wies das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald mit Widerspruchsbescheid vom 04.08.2022 zurück. Am 02.09.2022 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die einschlägige Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 19.10.2021 (EBS) sei unwirksam. Soweit § 14 Abs. 1 EBS regele, dass die Mehrfacherschließung eines Grundstücks nur dann ermäßigend berücksichtigt werde, wenn es durch Anbaustraßen, die voll in der Baulast der Gemeinde stünden, erschlossen werde, verstoße dies gegen das Gebot der Beitragsgerechtigkeit nach Art. 3 Abs. 1 GG. Er - der Kläger - werde trotz der vorhandenen doppelten Erschließung durch die „Zähringer Straße“ und die abgerechnete Erschließungsanlage zum vollen Erschließungsbeitrag herangezogen. Die „Zähringer Straße“, die heute eine Kreisstraße sei, sei eine historische Straße. Der Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. xxxxx werde ebenfalls durch die streitgegenständliche Erschließungsanlage und zusätzlich im Süden durch die historische Straße „In der Wiehre“ erschlossen mit der Folge, dass er nur zu einem reduzierten Beitrag herangezogen werde. Bei einer historischen Straße, die in der vollen Baulast der Gemeinde stehe, erfolge eine Ermäßigung, obwohl für eine solche historische Straße kein Erschließungsbeitrag gezahlt worden sei. Bei einer historischen Straße, die - wie hier die Kreisstraße - nicht in der vollen Baulast der Gemeinde stehe, komme nach der Satzung hingegen keine Ermäßigung in Betracht. Dies sei gleichheitswidrig, da in beiden Fällen zuvor kein Erschließungsbeitrag bezahlt worden sei. Es gebe keinen sachlichen Grund, das klägerische Grundstück und das südlich gelegene Grundstück Flst.-Nr. xxxxx unterschiedlich zu behandeln. Beide Grundstücke seien vor Errichtung der streitgegenständlichen Erschließungsanlage bereits durch historische Straßen erschlossen gewesen. Beide seien bebaut gewesen und beide hätten durch die zweite Erschließung dieselben Vorteile erlangt. Darüber hinaus sei auch das Hinterliegergrundstück Flst.-Nr. xxx/9 in die Oberverteilung mit einzubeziehen. Dieses Grundstück sei zwar nicht unmittelbar durch die hier zu beurteilende Erschließungsanlage erschlossen, allerdings sehe der Bebauungsplan eine rechtlich gesicherte Zufahrt von der Erschließungsanlage über das Grundstück Flst.-Nr. xxx/3 vor. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten: Die Regelung in § 14 Abs. 1 EBS unterscheide zwischen Anbaustraßen, die voll in der Baulast der Gemeinde stünden, und solchen Anbaustraßen, die wie Kreisstraßen nicht voll in der Baulast der Gemeinde stünden. Hierin liege eine Ungleichbehandlung. Diese sei jedoch durch einen sachlichen Differenzierungsgrund gerechtfertigt, da nach § 35 Abs. 2 Nr. 2 KAG die beitragsfähigen Erschließungskosten nicht die Kosten für die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen umfassten, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als außerhalb der festgesetzten Ortsdurchfahrt aufwiesen. Für Grundstücke, die ausschließlich durch eine Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße erschlossen würden, fielen deshalb gar keine Erschließungsbeiträge an. Daher sei es auch sachgerecht, Grundstücke, die durch eine Gemeindestraße und durch eine Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße erschlossen würden, nicht in die Mehrfacherschließungsvergünstigung des § 14 Abs. 1 EBS einzubeziehen. Dies sei auch vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 10.08.2021 (2 S 1387/21) bestätigt worden. Dem stehe auch nicht entgegen, dass bei einem mehrfach erschlossenen Grundstück eine Mehrfacherschließungsvergünstigung nach § 14 Abs. 1 EBS auch dann gewährt werde, wenn es sich bei der weiteren voll in der Baulast der Gemeinde stehenden Anbaustraße um eine sogenannte historische (in der Baulast der Gemeinde stehende) Straße handele. Eine Satzungsregelung, wonach für Grundstücke, die durch weitere voll in der Baulast der Gemeinde stehende Anbaustraßen erschlossen würden (z. B. Eckgrundstücke, Grundstücke zwischen zwei Anbaustraßen), die ermittelte Nutzungsfläche des Grundstücks bei einer Erschließung durch zwei Anbaustraßen (nur) zur Hälfte zugrunde gelegt werde, gewähre nach ihrem eindeutigen Wortlaut die Ermäßigung ohne Rücksicht auf die (erfolgte oder zukünftige) Beitragszahlung für die weitere Erschließungsanlage. Eine entsprechende Ermäßigung sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 19.06.2012 - 2 S 3312/11) deshalb auch dann zu gewähren, wenn ein Grundstück neben der abzurechnenden erschließungsbeitragspflichtigen Anbaustraße noch durch eine beitragsfreie historische Straße im Sinne des vormaligen württembergischen oder badischen Landesrechts erschlossen werde. Denn der Gleichheitssatz belasse dem Gesetzgeber im Bereich des Abgabenrechts grundsätzlich einen weitreichenden Gestaltungsspielraum. Es treffe auch nicht zu, dass das Grundstück Flst.-Nr. xxx/9 in den Kreis der durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke hätte einbezogen werden müssen. Dieses Grundstück werde durch die Erschließungsanlage nicht erschlossen. Ein Grundstück, das nicht unmittelbar an eine Anbaustraße angrenze, sei nur dann in die Verteilung einzubeziehen, wenn der Eigentümer eine Zufahrt zu der Anbaustraße ohne rechtliche Hindernisse anlegen könnte. Dies sei hier nicht der Fall. Es sei nicht ersichtlich, dass im Baulastenverzeichnis eine Zufahrtsbaulast zugunsten des Hinterliegergrundstücks Flst.-Nr. xxx/9 und zu Lasten des Anliegergrundstücks Flst.-Nr. xxx/3 eingetragen worden sei. Das letztgenannte Grundstück sei auch nicht mit einer Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht) zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Flst.-Nr. xxx/9 belastet. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht daraus, dass im Bebauungsplan auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx/3 die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB „Option Zufahrt“ enthalten sei. Denn diese Festsetzung sei nicht selbstvollziehend und begründe - für sich genommen - noch keine rechtlich gesicherte Zufahrtsmöglichkeit für den Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. xxx/9 von und zur streitgegenständlichen Erschließungsanlage. Durch Urteil vom 12.11.2024 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Erschließungsbeitragssatzung nicht wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam, weil sie Mehrfacherschließungen nur dann ermäßigend berücksichtige, wenn das jeweilige Grundstück durch Anbaustraßen erschlossen werde, die voll in der Baulast der Gemeinde stünden. Bei einer Anbaustraße, die nicht voll in der Baulast der Gemeinde stehe, handele es sich um eine Bundes-, Landes- oder Kreisstraße, deren Straßenbaulast vollständig oder - bei Ortsdurchfahrten - teilweise dem Bund, Land oder Kreis zugeordnet sei. Vor diesem Hintergrund drohe mit Blick auf Anbaustraßen, die nicht voll in der Baulast der Gemeinde stünden, regelmäßig keine Belastung mit Erschließungsbeiträgen. Dies rechtfertige in dieser Konstellation eine volle Beitragsheranziehung bei einer weiteren Anbaustraße. Zwar sei dem Kläger zuzugeben, dass auch bei Anbaustraßen, die in der Baulast der Gemeinde stünden, nicht stets eine Doppelbelastung vorliegen müsse. Bei der hier zu beurteilenden Satzungsregelung erfolge eine Ermäßigung für diese Anbaustraßen generell ohne Rücksicht auf die (erfolgte oder zukünftige) Beitragszahlung für die weiteren Erschließungsanlagen; dies gelte beispielsweise dann, wenn ein Grundstück neben der abzurechnenden erschließungsbeitragspflichtigen Anbaustraße noch durch eine beitragsfreie historische Straße erschlossen werde. Diese unterschiedliche Behandlung von Grundstücken, die durch Straßen erschlossen würden, die in der Baulast der Gemeinde stünden und für die kein Beitrag erhoben worden sei, und Grundstücken, die durch Straßen erschlossen würden, die nicht in der Baulast der Gemeinde stünden und für die ebenfalls kein Beitrag erhoben würde, sei durch die Grundsätze der Verwaltungspraktikabilität und Typengerechtigkeit gedeckt. Denn es könne zu umfangreichen Nachforschungen nötigen, wenn die Gemeinde die Gewährung einer Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke davon abhängig mache, dass ermäßigend nur solche das Grundstück erschließende Anlagen berücksichtigt würden, für die ein Beitrag schon gezahlt worden sei oder noch zu zahlen sei. Es lasse sich hingegen ohne umfangreiche Nachforschungen feststellen, ob eine Anbaustraße voll in der Baulast der Gemeinde stehe oder nicht. Auf diese Straßen lasse sich daher das Argument der Verwaltungspraktikabilität nicht übertragen. Dementsprechend sei das Grundstück des Klägers bei der Verteilung der beitragsfähigen Erschließungskosten nicht nur anteilig zu berücksichtigen. Sein Grundstück werde zwar auch von der „Zähringer Straße“ erschlossen, diese stehe jedoch nicht voll in der Baulast der Beklagten. Entgegen der Ansicht des Klägers sei auch das Grundstück Flst.-Nr. xxx/9 nicht beitragspflichtig und daher bei der Verteilung nicht zu berücksichtigen. Die im Bebauungsplan festgesetzte „Option Zufahrt“ zu diesem Hinterliegergrundstück wirke als Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB nicht aus sich heraus und begründe keine Geh- und Fahrrechte, sondern schaffe lediglich die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen, damit solche Rechte auf den festgesetzten Flächen - in der Regel durch Einräumung von Dienstbarkeiten - begründet werden könnten. Mangels Vorliegen einer Dienstbarkeit oder anderer das Eigentum am Vorderliegergrundstück einschränkender Rechte fehle es an einer erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme der streitgegenständlichen Erschließungsanlage durch das Hinterliegergrundstück. Gegen das ihm am 03.12.2024 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.12.2024 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er macht ergänzend geltend, die dargestellte Ungleichbehandlung der Anlieger an historischen Straßen werde auch nicht durch die Befugnis des Normgebers zur Typisierung und Pauschalierung gerechtfertigt. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit könne nicht herangezogen werden, um gravierende Verstöße gegen die Abgabengerechtigkeit zu begründen. Dieser Grundsatz rechtfertige keine vermeidbaren Ausnahmen. Dies bedeute, dass der Grundsatz der Typengerechtigkeit nicht als allgemeiner Freibrief dienen könne, um Unregelmäßigkeiten zu tolerieren, besonders wenn es keine sachliche Notwendigkeit für die Ausnahme gebe. So liege der Fall hier. Es wäre ohne Weiteres möglich gewesen, die Ermäßigung der Mehrfacherschließung auch auf alle Grundstücke, die durch historische Straßen erschlossen seien, zu erstrecken. Ebenso wäre es denkbar gewesen, die Ermäßigung auf nicht historische Straßen zu beschränken. Beide Varianten würden kaum mehr Verwaltungsaufwand bedeuten und ein von der Rechtsprechung bereits anerkanntes Kriterium, d.h. die Prüfung, ob es sich um eine historische Straße handele, zur Anwendung bringen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei auch das Grundstück Flst.-Nr. xxx/9 beitragspflichtig und daher bei der Verteilung zu berücksichtigen. Denn zu dessen Gunsten sei ein öffentlich-rechtliches Wegerecht auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB festgesetzt worden, um die Möglichkeit der rückwärtigen Erschließung des Grundstücks zu bieten. Soweit die Rechtsprechung teilweise zusätzlich eine tatsächliche Nutzungsmöglichkeit für den Eigentümer des begünstigten Grundstücks fordere, sei auch dies zu bejahen. Das Recht zur Nutzung der durch das Wegerecht gesicherten Zufahrt könne ein schuldrechtliches oder dingliches Recht sein. Ebenso sei die Zufahrtsmöglichkeit aber auch dann gegeben, wenn ein gesetzliches Nutzungsrecht, z. B. ein Notwegerecht, vorliege. Dies sei hier der Fall. Durch die Bebauung entlang der Straße „In der Wiehre“ sei die rückwärtige Erschließung des Grundstücks Flst.-Nr. xxxx/9 aus tatsächlichen Gründen nur bei Abriss der bestehenden Gebäude möglich. Auf eine zwar technisch mögliche, aber mit unzumutbar hohen Aufwendungen verbundene Zuwegung müsse sich der Notwegberechtigte aber nicht verweisen lassen. Der Abriss bestehender Gebäude sei sicher ein Fall unzumutbar hoher Aufwendungen. Letztlich werde genau dies der Grund gewesen sein, weshalb die Gemeinde das Wegerecht überhaupt im Bebauungsplan festgesetzt habe. Damit liege nicht nur die öffentlich-rechtliche Sicherung der Erschließung vor, sondern auch ein zum Zeitpunkt der Erhebung der Beiträge durchsetzbarer Anspruch des Eigentümers des Grundstücks Flst.-Nr. xxx/9 auf Nutzung des Wegerechts. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12.11.2024 - 5 K 2466/22 - zu ändern und den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 09.11.2021 sowie den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 04.08.2022 aufzuheben sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie ergänzend aus, die Überprüfung, ob eine bestimmte Straße eine historische Straße sei, sei mitnichten in jedem Fall so einfach und banal, wie es der Kläger suggeriere. Diese Rechtsfrage sei bereits alleiniger Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Entscheidungen gewesen. Im Übrigen könne bei der „Zähringer Straße“ nicht von einer historischen Straße ausgegangen werden. Schließlich treffe auch die Behauptung des Klägers, zugunsten des Eigentümers des Grundstücks Flst.-Nr. xxx/9 sei ein öffentlich-rechtliches Wegerecht festgesetzt, nicht zu. Die bauplanerische Festsetzung bilde lediglich die Grundlage für die Einräumung eines solchen Rechts, z.B. einer Dienstbarkeit. Für eine gesicherte Erschließung sei zwar nicht erforderlich, dass die Zufahrt zum öffentlichen Straßennetz öffentlich-rechtlich durch Baulast gewährleistet sei. Es genüge, wenn sie dinglich durch eine Grunddienstbarkeit gesichert sei. Entgegen der Ansicht des Klägers genüge aber ein Notwegerecht nach § 917 BGB nicht für die Annahme einer öffentlich-rechtlichen Sicherung der Erschließung. Ein Notwegerecht, das hier zudem nicht vorliege, sei nicht vergleichbar mit einer Zufahrt, die über eine Baulast oder dingliche Sicherung abgesichert sei, und könne nicht dazu führen, dass ein Hinterliegergrundstück ausnahmeweise als erschlossen anzusehen sei. Dies auch dann nicht, wenn eine - aus sich heraus nicht vollziehbare - Festsetzung im Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB vorliege, die eine rechtliche Absicherung in der Zukunft grundsätzlich ermögliche. Dem Senat liegen die Behördenakten und die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.