Beschluss
6 S 2325/11
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Revisionsverfahren 8 C 10.12 ausgesetzt. Gründe 1 Gemäß § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Entscheidung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist. 2 Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung die Aussetzung des Verfahrens in analoger Anwendung des § 94 VwGO im Hinblick auf entscheidungserhebliche unionsrechtliche Fragen, die bereits Gegenstand eines vom aussetzenden oder einem anderen Verwaltungsgericht beim Europäischen Gerichtshof anhängig gemachten Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 234 EG (jetzt Art. 267 AEUV) sind, für zulässig erachtet (Beschluss vom 21.10.2009 - 6 S 166/09 -, VBlBW 2010, 124; Beschluss von 04.11.2009 - 6 S 829/09 -, jew. m.w.N.). Ebenso kann ein Verfahren in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO ausgesetzt werden, wenn eine entscheidungserhebliche Norm Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens oder einer Verfassungsbeschwerde ist (Bamberger, in: Wysk, VwGO, § 94 Rdnr. 9 ff. m.w.N.). 3 Entsprechendes hat weiter zu gelten, wenn die für das aussetzende Gericht entscheidungserhebliche Frage der Vereinbarkeit einer Norm mit Unionsrecht - hier die ein faktisches Sportwettenmonopol begründenden Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages im Hinblick auf die unionsrechtlich gewährleistete Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit - Gegenstand eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist. Denn insoweit gilt im Hinblick auf den Justizgewährleistungsanspruch der Betroffenen, denen die unverzügliche Entscheidung im ausgesetzten Verfahren versagt wird, für ein Normenkontroll- oder Verfassungsbeschwerdeverfahren sowie für ein Vorabentscheidungsersuchen nichts anderes als für ein solches vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängiges Revisionsverfahren. Die unterschiedliche Wirkung der zu erwartenden Entscheidungen vermag gerade auch unter Berücksichtigung verfahrensökonomischer Gesichtspunkte (vgl. dazu bereits Beschluss des Senats vom 11.04.2011 - 6 S 2495/10 -) eine unterschiedliche Behandlung bei der Frage, ob ein Verfahren auszusetzen ist, nicht zu rechtfertigen (vgl. Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 94 RdNr. 25 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 94 RdNr. 4a; weitergehend: BayVGH, Beschluss vom 22.09.2009 - 19 B 09.567 -, juris; anderer Ansicht etwa: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.01.2009 - 4 E 1358/08 -, juris m.w.N.). Zwar entfaltet die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts keine formale Allgemeinverbindlichkeit, doch kommt ihr faktische Rechtsprechungsgewissheit zu. 4 Im Hinblick darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16.02.2012 in dem sportwettenrechtlichen Verfahren 8 B 91.11 (8 C 10.12) die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Fragen, ob die Prüfung der tatsächlichen Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols hinsichtlich der Werbung am Maßstab des unionsrechtlichen Kohärenzerfordernisses bundeseinheitlich oder wegen der vom Grundgesetz gewährleisteten Eigenständigkeit der Länder (Art. 20 Abs. 1, Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG) länderspezifisch zu erfolgen hat, und ob die Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit dem unionsrechtlichen Kohärenzerfordernis von einer Folgenabschätzung im Sinne einer Wanderbewegung hin zu liberaler geregelten anderen Glücksspielbereichen abhängt, zugelassen hat, hält der Senat bei Ausübung seines ihm gemäß § 94 VwGO zustehenden Ermessens die Aussetzung des hier anhängigen Berufungsverfahrens auch für sachdienlich. Denn in diesem Verfahren stellt sich ebenfalls die Frage der Vereinbarkeit des durch die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages begründeten faktischen Sportwettenmonopols mit den Artikeln 49 ff. und 56 ff. AEUV, die entscheidungserheblich von der Beantwortung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen abhängt. Erhebliche Nachteile entstehen den Beteiligten durch die mit der Aussetzung des Verfahrens verbundene zeitliche Verzögerung der Entscheidung des Rechtsstreits nicht, nachdem diese ebenfalls eine rechtsgrundsätzliche Klärung der Gültigkeit des Sportwettenmonopols anstreben und damit keine rechtskräftige Entscheidung des Rechtsstreits vor einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu erwarten ist. Darüber hinaus hat sich der Beklagte auch mit einem Ruhen des Verfahrens einverstanden erklärt und ist der Klägerin unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats, der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen Untersagungsverfügungen mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 56, 49 AEUV dem Suspensivinteresse des Vermittlers von Sportwetten trotz fehlender Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV grundsätzlich den Vorrang vor dem behördlichen Vollzugsinteresse einräumt, wenn er bislang sein Gewerbe beanstandungsfrei ausgeübt hat (vgl. Beschluss des Senats vom 31.08.2011 - 6 S 1695/11 -, ZfWG 2011, 423), eine Aussetzung des Verfahrens zumutbar. Soweit die Klägerin angesichts des mit Beschluss des Senats vom 22.02.2012 gemäß § 106 Satz 2 VwGO unterbreiteten Vergleichsvorschlags eine Aussetzung des Verfahrens für wenig sinnvoll hält, steht dem entgegen, dass der Beklagte diesem Vorschlag nicht zugestimmt hat und die Klägerin eine Modifizierung der vorgeschlagenen Kostenregelung anstrebt. Sollten dennoch geführte außergerichtliche Vergleichsbemühungen erfolgreich sein, kann der Aussetzungsbeschluss gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 150 ZPO wieder aufgehoben werden, um das Verfahren zu einem Abschluss zu bringen. 5 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.