Urteil
A 11 S 697/13
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Februar 2013 - A 6 K 2928/12 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Aufhebung ihres Bescheids, mit dem sie die zugunsten des Klägers getroffene Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG widerrufen hat. 2 Der Kläger wurde am ...1975 in Pa... geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und tadschikischer Volkszugehöriger. Er reiste nach seinen Angaben am 09.09.2000 mit dem Flugzeug nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, wobei er unter anderem angab, er habe zuletzt in Kabul gelebt, sei verheiratet und habe einen 2 ½-jährigen Sohn. Ehefrau und Sohn habe er seit seiner Inhaftierung im Jahre 1999 nicht mehr gesehen. Sie hielten sich, ebenso wie seine Eltern, vermutlich in Kabul auf. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) lehnte mit Bescheid vom 16.06.2003 den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Die daraufhin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 09.11.2004 - A 6 K 1264/03 - ab. 3 Der Kläger stellte im August 2006 einen Folgeantrag und machte geltend, es gebe ein neues Beweismittel, das nunmehr eine akute Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG begründe. Der Kläger erhob am 21.12.2006 Untätigkeitsklage, mit welcher er die Verpflichtung der Beklagten begehrte, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen. Mit Bescheid vom 18.01.2007 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Nr. 1 der Verfügung) und den Antrag auf Änderung des Bescheids vom 16.06.2003 bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 des Ausländergesetzes (Nr. 2 der Verfügung) ab. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hob durch Urteil vom 23.01.2007 - A 6 K 1908/06 - Nr. 2 dieses Bescheids auf und verpflichtete die Beklagte zu der Feststellung, dass beim Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegt. In den Gründen wurde hierzu im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger gehöre der Gruppe an, die bei einer Rückkehr nach Afghanistan das Existenzminimum nicht finden könne und für die daher akute Gefahr für Leib und Leben bestehe. Bei ihm bestehe die Besonderheit, dass er in Afghanistan nach seinen glaubhaften Angaben niemanden mehr habe. Er habe auch keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Verfügung. Die Existenz in seinem Heimatland sei landesweit nicht sichergestellt. Bei einer Abschiebung nach Kabul wäre er einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt. Ihm sei daher in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. 4 Den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Beschluss vom 15.02.2007 ab. 5 Daraufhin stellte das Bundesamt durch Bescheid vom 21.02.2007 fest, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliege; im Übrigen lägen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vor. Zur Begründung verwies das Bundesamt auf seine gerichtliche Verpflichtung, das Abschiebungsverbot festzustellen. 6 Am 19.04.2007 wurde dem Kläger von der Ausländerbehörde (Stadt Stuttgart) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG befristet bis zum 18.04.2009 erteilt. 7 Am 03.08.2007 heiratete der Kläger in Kabul Frau H. G. 8 Mit Schreiben vom 18.11.2008 teilte die Ausländerbehörde dem Bundesamt mit, dass der Kläger anlässlich seiner Eheschließung habe in sein Heimatland reisen können. Es werde daher um Prüfung gebeten, ob ein Widerrufsverfahren eingeleitet werden könne. 9 Am 15.07.2009 wurde die Aufenthaltserlaubnis des Klägers nach § 25 Abs. 3 AufenthG bis zum 14.07.2011 verlängert. 10 Das Bundesamt informierte den Kläger mit Schreiben vom 29.01.2010 über die Prüfung des Widerrufs und stellte ihm hierzu Fragen bezüglich seiner Eheschließung sowie des Aufenthalts und der Sicherstellung des Lebensunterhalts seiner Ehefrau. Mit Fax vom 11.02.2010 ließ der Kläger vortragen, er habe seine Ehefrau am 03.08.2007 in Kabul geheiratet. Diese stamme aus Pa... Ein schneller Nachzug der Ehefrau sei mangels deutscher Sprachkenntnisse bisher nicht möglich gewesen. Er sei, wenn er sich recht erinnere, zwischen dem 15.07. und 15.08.2007 während der Eheschließung in Afghanistan gewesen. Seine Ehefrau sei derzeit immer noch in Afghanistan; er schicke ihr von Deutschland aus seit 2007 Geld, damit sie ein Auskommen habe. Sie habe dort sonst niemanden. 11 Nachdem die Ausländerbehörde telefonisch mitgeteilt hatte, dass sie im Falle eines unanfechtbaren Widerrufs die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen prüfen werde, leitete das Bundesamt am 12.05.2010 ein Widerrufsverfahren ein und hörte den Kläger hierzu durch Schreiben vom 24.06.2010 an. 12 Am 28.06.2010 gab der Kläger u.a. an, seine Ehefrau sei auf die regelmäßigen finanziellen Überweisungen aus Deutschland angewiesen. Er habe in Afghanistan niemanden, der ihn unterstützen könne. Weiterhin wurden auf die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan und insbesondere Kampfhandlungen in Kabul hingewiesen und hierzu Zeitungsberichte vorgelegt. Am 30.06.2010 wurde zudem geltend gemacht, dass er nun im Falle der Rückkehr auch für seine Ehefrau aufkommen müsse, deren Familie dies von ihm erwarte und von der sie keine Hilfe erhalten würden. 13 Am 01.12.2010 wurde dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG erteilt. 14 Nach Angaben des Klägers reiste seine Ehefrau im Jahre 2011 ins Bundesgebiet ein. Hier wurden am 25.03.2011 bzw. 18.03.2012 eine Tochter und ein Sohn geboren. 15 Die Ehefrau erhielt ab 02.02.2012 eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG. 16 Mit Bescheid vom 06.08.2012 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die mit Bescheid vom 21.02.2007 getroffene Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Im Übrigen stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 Satz 2 und Abs. 5 AufenthG nicht vorlägen. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei seit 01.12.2010 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG. Rechtsgrundlage für den Widerruf sei § 73 Abs. 3 AsylVfG. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht mehr vor. Die Gefahr, dass der Kläger im Falle einer Abschiebung sehenden Auges in den Tod geschickt würde, sei inzwischen nicht mehr gegeben. Er verfüge über eine Niederlassungserlaubnis. Schon deshalb bedürfe er nicht mehr des Schutzes eines Abschiebungsverbotes. Auch sei davon auszugehen, dass sich die Versorgungslage für Männer im arbeitsfähigen Alter verbessert habe, weil sich am Arbeitsmarkt positive Tendenzen entwickelt hätten. Auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27.04.2012 - A 11 S 3079/11 - werde verwiesen. Die Änderung in den Verhältnissen des Klägers sei darin zu sehen, dass er seit Jahren berufstätig und in der Bundesrepublik Deutschland nicht von öffentlichen Mitteln abhängig sei. Er sei zudem in der Lage, seine Ehefrau finanziell zu unterstützen. Auch sei er in der Lage, daneben noch Urlaubsreisen zu unternehmen, wie sich aus der Stellungnahme seines Bevollmächtigten vom 28.06.2010 ergebe. Daher könne unterstellt werden, dass er auf Grund des langen Aufenthalts in Deutschland inzwischen über einen finanziellen Rückhalt verfüge, der bei einer Rückkehr nach Afghanistan seinen Lebensunterhalt für die notwendige Übergangszeit, bis er dort auch wirtschaftlich Fuß gefasst habe, sichern würde. Europarechtliche Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 Satz 2 AufenthG lägen nicht vor. 17 Am 04.09.2012 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und geltend gemacht, der Widerruf sei verfristet. Hilfsweise werde die Verwirkung des Widerrufsrechts eingewandt. Zwischen der Bestandskraft des positiven Bescheides und der Einleitung des Widerrufsverfahrens lägen mehr als drei Jahre, während sich aus § 73 Abs. 4 AsylVfG ergebe, dass nicht nur im Falle keiner Äußerung, sondern erst recht im Falle einer Äußerung nach Aktenlage zu entscheiden sei. Die Beklagte sei dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so dass sie auf das Anhörungsverfahren nicht zurückgreifen könne und der Bescheid schon mangels erneuter Anhörung wegen Verletzung des § 73 Abs. 4 AsylVfG rechtswidrig sei. Zur weiteren Begründung wurde ergänzt, dass der Kläger kein alleinstehender junger Mann mehr sei, sondern verheiratet und Vater von zwei, am 25.03.2011 bzw. 18.03.2012 geborenen, Kleinkindern. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan hätte er mit seiner Familie keine Existenzmöglichkeit. 18 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. 19 Das Verwaltungsgericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 05.02.2013 angehört. Dort hat er angegeben, er sei im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Er habe früher vollschichtig gearbeitet und habe für sich aufkommen können. Seiner Frau habe er Geld geschickt. Zurzeit arbeite er nur noch zwei Stunden täglich, weil er einen Deutschkurs besuche. Er wolle sich in Deutschland besser integrieren. Er erhalte Leistungen vom Jobcenter. Seine Ehefrau sei seit 2011 in Deutschland. Sie hätten zwei Kinder. Er sei im Wesentlichen gesund. Er sei nach Afghanistan zurück gereist, weil sein Vater schwer krank gewesen sei. Das habe er hier erfahren. Sein Vater habe Krebs gehabt, er sei inzwischen gestorben. Als er, der Kläger, in Afghanistan gewesen sei, habe sein Vater ihm empfohlen, er solle die Frau heiraten. Sein Vater habe die Frau ausgesucht. Beim ersten Mal habe er seinen Vater besucht und geheiratet. 2011 sei er zum zweiten Mal in Afghanistan gewesen. Da habe er seine Frau abgeholt. Insgesamt sei er dreimal in Afghanistan gewesen. 2011 sei sein Vater gestorben. Seine ersten beiden Aufenthalte hätten etwa einen Monat gedauert, der dritte Aufenthalt nur zwei Wochen. Er sei in Kabul gewesen, wo auch sein Vater sich aufgehalten habe. Seine Frau habe bei seinem Vater gelebt, bis er sie abgeholt habe. In Afghanistan würde er allein dastehen. Er kenne dort niemanden. 20 Mit Urteil vom 05.02.2013 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.08.2012 aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen beim Kläger immer noch vor. Bei dem Kläger - einem Ehemann mit Frau und zwei kleinen Kindern - lägen individuelle Faktoren vor, die ausnahmsweise mit hoher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage begründeten. Hierbei sei von einer gemeinsamen Rückkehr des Klägers mit den Familienangehörigen auszugehen, da er in Deutschland mit der Familie zusammenlebe und die Familienangehörigen auch nicht als politisch Verfolgte Abschiebungsschutz genössen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 12/99 - juris). Wenn es schon für alleinstehende, gesunde junge Männer äußerst schwierig sei, in Kabul zu existieren, dann sei es für eine Familie mit zwei kleinen Kindern nahezu unmöglich; darauf habe das Gericht nach Auswertung der Erkenntnisquellen bereits in früheren Urteilen hingewiesen. Aus den aktuellen Erkenntnisquellen ergebe sich nichts Anderes. So schreibe die Schweizerische Flüchtlingshilfe in ihrem Update vom 03.09.2012 auf Seite 19 ff., Afghanistan gehöre noch immer zu den ärmsten Ländern der Welt. Die Arbeitslosenrate betrage geschätzte 36 bis 40 Prozent. Die Wohnraumknappheit, vor allem auch in Kabul, gehöre zu den gravierendsten sozialen Problemen in Afghanistan. Rund 70 % der Bevölkerung seien von Lebensmittelknappheit betroffen, und in weiten Teilen des Landes bestünde keine ausreichende medizinische Versorgung. Die Familien- und Gemeindestruktur bilde in Afghanistan auch heute noch das wichtigste Netz für Sicherheit und das ökonomische Überleben. Ohne dieses Netz sei ein Überleben kaum möglich. Allein in Kabul würden über 30.000 Personen in etwa 40 informellen Siedlungen leben. Sie seien nicht nur praktisch schutzlos Menschenrechtsverletzungen und erneuter Vertreibung ausgesetzt, sondern hätten oft kaum Zugang zu Trinkwasser, litten an Lebensmittelknappheit oder -unsicherheit, Arbeitslosigkeit und verfügten kaum über sanitäre Einrichtungen und Elektrizität. 21 Das Gericht habe keine Zweifel an der Richtigkeit dieser sehr eingehenden gutachterlichen Stellungnahme und sehe daher beim Kläger, der kein Netzwerk in Afghanistan habe, hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er mit seiner Familie im Falle der Abschiebung nach Afghanistan schwerste gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erwarten habe. Die Möglichkeit, wenigstens ein kümmerliches Einkommen für seine Familie durch Gelegenheitsarbeiten zu erzielen, bestehe realistischerweise nicht. Nennenswerte Ersparnisse habe er in Deutschland nicht bilden können, wie er glaubhaft angegeben habe. Dafür spreche auch, dass er zurzeit lediglich zwei Stunden täglich arbeite und Sozialhilfeleistungen beziehe. Hinzukomme fehlender Wohnraum. Zwar habe die Ehefrau des Klägers nach dessen Angaben beim Vater des Klägers in Kabul gelebt, bevor der Kläger sie abgeholt habe. Da der Vater aber gestorben sei, bestehe diese Möglichkeit nicht mehr. Indiz dafür, dass er in Kabul überleben können würde, seien auch nicht seine drei Besuche in Afghanistan in den letzten Jahren. Es sei zwar befremdlich, dass er so oft in sein Heimatland gereist sei, obwohl er Abschiebungsschutz genieße. Er habe sich aber jeweils nur besuchsweise und nur für kurze Zeit dort aufgehalten. Dies sei etwas anderes als die Rückkehr auf Dauer. Schließlich bestehe immer noch ein Bedürfnis für das Weiterbestehen des Abschiebungsverbots, obwohl der Kläger im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sei. Dieser Aufenthaltstitel würde nämlich unter den Voraussetzungen des § 52 AufenthG widerrufen werden, falls das Abschiebungsverbot nicht mehr bestehen würde. Daher habe das durch Bescheid vom 21.02.2007 festgestellte Abschiebungsverbot nicht widerrufen werden dürfen (Nr. 1 des Bescheides vom 06.08.2012). Mithin habe es auch an einem Anlass gefehlt, das Nichtvorliegen weiterer Abschiebungsverbote festzustellen (Nr. 2 des Bescheides). Dies führe zur Aufhebung des gesamten Bescheides. 22 Die Beklagte hat am 08.03.2013 die Zulassung der Berufung gegen dieses ihr am 12.02.2013 zugestellte Urteil beantragt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, es liege der Zulassungsgrund der Divergenz vor. 23 Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 04.04.2013 zugelassen und ausgeführt, dass das angegriffene Urteil vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.07.2001 - 1 C 5.01 - abweiche und auch darauf beruhe. 24 Am 18.04.2013 hat die Beklagte den Berufungsantrag gestellt und ihre zugelassene Berufung begründet. Sie hat geltend gemacht, das Verwaltungsgericht, das ein nationales Abschiebungsverbot aus einer allgemeinen Gefahrenlage i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG hergeleitet habe, hätte nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung schon aufgrund der Schutzwirkung des nach wie vor nicht widerrufenen Aufenthaltstitels nicht von einer die Überwindung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG rechtfertigenden Schutzlücke ausgehen und dementsprechend aus der allgemeinen Gefahrenlage keinen Anspruch auf ein Abschiebungsverbot auf Grundlage von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zugunsten des Klägers herleiten dürfen. Sonstige tragfähige Gründe für ein Vorliegen der Anspruchsgrundlage nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG seien nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht habe zunächst angenommen, dass beim Kläger als Ehemann mit Frau und zwei kleinen Kindern besondere individuelle Verhältnisse vorlägen, die eine extreme Gefahrenlage ausnahmsweise begründeten. Es sei dann aber auch davon ausgegangen, dass der Kläger, obwohl er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sei, auch immer noch des Weiterbestehens des Abschiebungsverbots bedürfe, weil dieser Aufenthaltstitel unter den Voraussetzungen des § 52 AufenthG widerrufen werde, falls das Abschiebungsverbot nicht mehr bestünde. Mithin fehle es auch am Anlass für die unter Ziffer 2 durch die Beklagte getroffene Feststellung. Mit diesen Ausführungen lege das Verwaltungsgericht Stuttgart i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG im Widerspruch zur gefestigten höchstrichterlichen Spruchpraxis entscheidungstragend den Rechtssatz zugrunde, eine die Überwindung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG rechtfertigende Schutzlücke bestehe auch dann, wenn der Ausländer im Besitz eines Aufenthaltstitels sei. Denn nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung fehle es an einer solchen Schutzlücke bereits dann, wenn der Ausländer über einen anderweitigen, asylverfahrensunabhängigen Status verfüge, der in seiner Schutzwirkung dem gleichkomme, der mit einem Erlass i.S.d. § 60a Abs. 1 AufenthG verbunden wäre. Bereits eine erteilte Duldung erfülle diese Voraussetzungen, so dass schon dann der Anspruch auf Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung demgegenüber nachrangig und damit abzulehnen sei (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 5.01). Dies gelte umso mehr, wenn der Ausländer nicht nur im Besitz einer bloßen Duldung, sondern - vorliegend - eines unbefristeten Aufenthaltstitels in Form der Niederlassungserlaubnis sei. Dies gelte ersichtlich auch dann, wenn diese Niederlassungserlaubnis im maßgeblichen Zeitpunkt nun gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG widerruflich geworden sein möge. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner diesbezüglichen Spruchpraxis weder ausdrücklich noch anderweitig erkennbar einen unanfechtbaren oder anderweitig bestandsgesichert zuerkannten Aufenthaltstitel gefordert, sondern stets auf dessen (faktische) Schutzwirkung abgestellt. Selbst für den Fall eines - vorliegend im Übrigen nicht festgestellten - Widerrufs durch die Ausländerbehörde und der erst nach Unanfechtbarkeit des Aufhebungsbescheids der Beklagten eröffneten Möglichkeit zur Einleitung eines Widerrufsverfahrens durch die Ausländerbehörde würde die Schutzwirkung der erteilten Niederlassungserlaubnis bis zu deren unanfechtbarer Aufhebung andauern. 25 Ergänzend hat die Beklagte ihre Berufung damit begründet, dass sich seit dem maßgeblichen Zeitpunkt für das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 23.01.2007 (A 6 K 1908/06) sowohl die allgemeinen Verhältnisse in Afghanistan wie die des Klägers in einer Weise verändert hätten, dass auch in tatsächlicher Hinsicht vom Wegfall der relevanten Gründe für die damalige gerichtliche Verpflichtungsentscheidung auszugehen sei. So stelle sich nicht nur die Gesamtversorgungslage im Land sichtlich günstiger dar (vgl. z.B. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 28.10.2009, vom 27.07.2010, vom 09.02.2011, vom 10.01.2012). Auch der Senat sei in seiner Spruchpraxis zum Ergebnis gelangt, dass nun eine Verbesserung der allgemeinen Versorgungslage - jedenfalls für das Gebiet Kabul - festzustellen sei (vgl. z.B. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.03.2012 - A 11 S 2769/11 -). Insbesondere die Möglichkeit zur Arbeitsaufnahme habe sich aber allem Anschein nach grundlegend verändert. Die Quellen berichteten zur Wirtschaftslage bzw. den ökonomischen Rahmenbedingungen nicht bloß über positive Tendenzen oder davon, dass mit einem realen jährlichen Wirtschaftswachstum zwischen 6 und 8 Prozent zu rechnen sei. Vielmehr zeige sich seit einiger Zeit das Phänomen, dass zunehmend Arbeiter aus Bangladesch, Iran und Pakistan nach Afghanistan kämen, weil dort höhere Gehälter gezahlt würden (vgl. dazu z.B. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 04.06.2013). Bei diesen werde es sich in aller Regel um Personen handeln, für die in Afghanistan - jedenfalls zunächst - nicht einmal ein familiär oder tribal aufnahmebereites Umfeld vorhanden sei. Auch wenn die in allen entsprechenden Berichten als enorm hoch beschriebene Arbeitslosigkeit und die weiteren Erschwernisfaktoren für eine Arbeitsaufnahme in Rechnung zu stellen blieben wie zudem der Umstand, dass es nach den Mitteilungen etwa des Auswärtigen Amtes (a.a.O.) an einer politischen Strategie zur Schaffung von Arbeitsplätzen fehle, die z.B. auch das Phänomen dieser Arbeitsmigration aus anderen Staaten berücksichtige, könne jedoch nach den so berichteten tatsächlichen Gegebenheiten inzwischen nicht mehr regelmäßig als ausgeschlossen gelten, dass ein Rückkehrer Arbeit finde, wenn in zunehmendem Ausmaß sogar aus anderen Ländern Arbeitswillige mit dem anscheinend erfolgreichen Bestreben um Beschäftigung zuwanderten. Es sei nicht zu verkennen, dass sich die Situation für einen Rückkehrer in vielerlei Hinsicht keineswegs einfach zeige, etwa auch die Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Preisen in den Städten nach wie vor als schwierig bezeichnet werde. Insoweit blieben allerdings nicht allein die staatlichen Bemühungen wie die des Ministeriums für Flüchtlinge und Rückkehrer um Ansiedlung Zurückkehrender in Neubausiedlungen zu bedenken. Vielmehr gehe es in rechtlicher Hinsicht insoweit um den festzustellenden Grad der alsbaldigen extremen Gefährdung nach Rückkehr. Das Fehlen einer Unterkunft werde in einer Gesamtbetrachtung nicht unbeachtet bleiben dürfen, habe aber nicht zwangsläufig den alsbald nach Rückkehr zu erwartenden Tod oder eine dem nahe kommende schwerste Gesundheitsbeeinträchtigung zur Folge. Ungeachtet dessen hätten sich vorliegend die persönlichen Umstände des Klägers zum einen durch seine Heirat verändert. Ihm stehe damit ein aufnahmebereites familiäres Umfeld offen, die allgemeinen Schwierigkeiten der Versorgung mit Wohnraum seien für ihn nicht mehr erkennbar gegeben. Zum anderen komme vorliegend hinzu, dass es dem Kläger ersichtlich gelungen sei, in einem Umfang finanzielle Möglichkeiten zu erschließen, da er ausweislich etwa der Mitteilungen seines Bevollmächtigten vom 11.02.2010 seit Jahren in der Lage gewesen sei, seiner in Afghanistan lebenden Ehefrau mit kontinuierlichen Geldüberweisungen den Lebensunterhalt zu finanzieren. Nach dieser persönlichen Entwicklung erweise er sich somit nicht mehr als der Gruppe von Rückkehrern zurechenbar, die das VG Stuttgart noch mit seinem Urteil vom 23.01.2007 (a.a.O.) im Blick gehabt habe. 26 Für die Beurteilung, ob bei Rückkehr eine extreme Gefahrenlage bestehe, die eine Überwindung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG rechtfertige, könne es dabei allein darauf ankommen, wie sich in tatsächlicher Hinsicht die Situation des jeweils Einzelnen für seine Person darstelle. Dabei seien aus sittlichen und vergleichbaren, jedoch nicht unausweichlichen Gründen bestehende Beschränkungen der eigenen Leistungsfähigkeit zur Abwendung einer etwaigen Extremgefahr, wie etwa die Erfüllung von Unterhaltspflichten Dritten gegenüber, nicht einzubeziehen. Unabhängig hiervon sei nicht ersichtlich, weshalb der Kläger nicht in der Lage sein sollte, das Nötige zur Vermeidung einer nach Rückkehr alsbaldig extremen Gefährdung für sich (und seine Ehefrau) sicherzustellen. Originäre Gründe für das nationale Abschiebungsverbot nach den Anspruchsgrundlagen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG seien nach wie vor nicht erkennbar. 27 Die Beklagte beantragt, 28 das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05.02.2013 - A 6 K 2928/12 - zu ändern und die Klage abzuweisen. 29 Der Kläger beantragt, 30 die Berufung zurückzuweisen. 31 Der Kläger vertritt die Auffassung, die Darlegungen der Beklagten seien in sich widersprüchlich. Danach könnte das Bundesamt, welches entweder verpflichtet worden sei, ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen, oder aber dieses Abschiebeverbot von sich aus feststelle, nur einige Monate abwarten, bis diese Person im Besitz einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG wäre, um sofort daraufhin den Bescheid zu widerrufen, da nun keine Schutzlücke mehr bestehen würde. Daraufhin müsste wieder ein Wiederaufnahmeantrag gestellt werden, wobei dies ein Prozedere darstelle, welches für diesen Rechtsstaat unwürdig sei, so dass im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden müsse, dass in diesen Fällen ein Widerruf verwirkt bzw. sittenwidrig sei. Andernfalls würde auch ein entsprechendes Verpflichtungsurteil eines Gerichts der Beklagten gegenüber "ad absurdum" geführt werden. 32 Im Übrigen gehe es hier allenfalls bei § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG um die Frage des gleichwertigen Abschiebeschutzes, wobei aber hier auch über das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG zu entscheiden sei. Eine individuelle Gefahr für Leib und Leben bzw. die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung auch durch nicht-staatliche Akteure liege insoweit vor. Der Kläger sei verheiratet und habe zwei Kleinkinder. Da diese besonders schutzbedürftige Familie keine Existenzmöglichkeit in Kabul habe, sei sie Gefahren ausgesetzt, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gleichzusetzen seien, so dass bezüglich der gesamten Familie und auch des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG vorlägen. Diese Behandlung beziehe sich natürlich auch auf die gesamten Übergriffe aller in Afghanistan Kämpfenden gegenüber der Zivilbevölkerung. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass - sollte ein anderes Abschiebungsverbot vorliegen - der Widerruf nicht berechtigt sei und damit der gesamte Bescheid aufzuheben sei, ohne dass es einer besonderen Verpflichtung oder gar eines Verpflichtungsantrages bedürfe. 33 Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2013 angehört. Er erklärte u.a., er arbeite als Bestuhler in der L... in S... und habe noch einen Nebenjob als Gebäudereiniger. In Afghanistan habe er bis zur 9. Klasse die allgemeine Schule besucht und danach den technischen Zweig für eine Schlosserausbildung. Die Schule habe er ohne Abschluss verlassen und von Gelegenheitsarbeiten z.B. Taxifahren gelebt. Er habe drei Jahre in Kabul Militärdienst bei der Jamiat-i Islāmi geleistet, bis die Taliban gekommen seien. Dann seien sie geflüchtet. Auf Vorhalt, dass er beim Bundesamt angegeben habe, dass er an der juristischen Fakultät studiert habe, erklärte der Kläger, es habe sich um ein Abendstudium an der Universität von Kabul gehandelt, das er wegen des Krieges nicht habe abschließen können. Auf weiteren Vorhalt, dass er beim Bundesamt angegeben habe, er habe keinen Militärdienst geleistet, gab er an, bei seiner Tätigkeit für die Jamiat-i Islāmi habe es sich um einen Quasi-Militärdienst gehandelt. Auf Frage, was aus seiner ersten Frau und seinem damals 2 1/2 Jahre alten Sohn geworden sei, die er nach seinen Angaben in Afghanistan zurückgelassen hätte, antwortete der Kläger, seine Frau sei im Jahr 2003 oder 2004 gestorben. Sie hätten sich ohnehin während des Krieges aus den Augen verloren und keine Verbindung mehr gehabt. Auf Nachfrage erklärte er weiter, der Sohn sei mit den Großeltern, den Eltern der Frau, aus Kabul weggezogen. Auf die Frage, ob er vor seiner Ausreise noch mit seiner Frau zusammengelebt habe, gab er an, er sei noch zusammen mit seiner Frau in den Norden gegangen. Nachdem er von den Taliban festgenommen worden sei, habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Frau gehabt. Von ihrem Tod habe er von der Verwandtschaft bzw. Bekanntschaft gehört. Auf Nachfrage, ob diese seine Anschrift bzw. Telefonnummer in Deutschland gehabt hätte, erklärte er, er habe es von denen erfahren, die später selbst nach Deutschland gekommen seien. Seine Eltern hätten Afghanistan verlassen gehabt. Sie seien inzwischen beide verstorben. Der Vater habe zuletzt in Kabul gewohnt. Zuvor seien die Eltern in den Norden gegangen gewesen. Nach dem Tod der Mutter sei der Vater nach Kabul zurückgekehrt. Er sei 2011 gestorben. Auf die Frage, wie er seine jetzige Ehefrau kennengelernt habe, gab der Kläger an, er sei 2007 nach Afghanistan gefahren. Sein Vater habe für ihn die Frau gefunden. Er habe in Afghanistan gleich geheiratet. Vater und Mutter der Frau lebten in Kabul. Der Vater sei Angestellter der städtischen Transportgesellschaft. Er sei 56 oder 57 Jahre alt. Seine Ehefrau sei 2011 nach Deutschland gekommen. Sie sei damals schwanger gewesen. Er sei zuvor im Jahre 2010 nochmals in Afghanistan gewesen. Bevor sie nachgekommen sei, habe er ihr monatlich etwa 200 EUR geschickt, was nur für ihren Unterhalt gereicht habe. Sie habe bei seinem Vater gewohnt, der ein kleines Ladengeschäft betrieben habe. Dieser habe auch seine Medikamente aus eigenen Mitteln finanziert. 34 Der Bevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung hilfsweise beantragt, zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger im Falle einer Abschiebung oder Rückkehr nach Afghanistan sowie seine Ehefrau und seine beiden Kleinkinder, die ihren Aufenthalt vom Kläger ableiten, in eine Lage kommen, die einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung durch die dortigen afghanischen Behörden gleichkommt, indem sie in Flüchtlingslagern untergebracht würden, in denen absolut katastrophale Verhältnisse herrschen, in denen absolut menschenunwürdige Verhältnisse in jeglicher Beziehung vorherrschen, sei es die Gesundheitsversorgung, sei es die Hygiene, seien es die sanitären Einrichtungen, sei es die Versorgung mit dem Lebensnotwendigsten oder sei es die Ernährung, sodass dies einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gleichkommt und damit die unmenschliche und erniedrigende Behandlung mit einer Gefahr für Leib und Leben einhergeht, dies auch eindeutig gegen die Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstößt, ein Gutachten von Herrn Dr. Danesch einzuholen. 35 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte sowie den Verfahrensakten des Bundesamts und des Ausländeramts. Dem Senat liegen des Weiteren die Akte des Verwaltungsgerichts Stuttgart im Verfahren A 6 K 2928/12 vor. Die beigezogenen Akten und die Erkenntnisquellen, die in der den Beteiligten übersandten Liste aufgeführt sind, waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 36 Die zulässige, insbesondere rechtzeitig unter Stellung eines Antrags und unter Bezugnahme auf die Begründung des Zulassungsantrags ergänzend begründete Berufung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 -NVwZ 2006, S. 1420 m.w.N.) der Beklagten hat Erfolg. 37 Die Berufung der Beklagten wendet sich gegen die Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 06.08.2012 durch das Urteil des Verwaltungsgerichts. Das mit dem Anfechtungsantrag im Klageverfahren erfolgreich verfolgte Begehren des Klägers war auf die Aufhebung des auf § 73 Abs. 3 AsylVfG gestützten Widerrufs in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids gerichtet (A.). Das Bundesamt hat in dem angegriffenen Bescheid vom 06.08.2012 eine weitere Entscheidung in Ziffer 2 der Verfügung getroffen und darin das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG verneint. Auch insoweit wurde der Bescheid des Bundesamts mit dem von der Beklagten angegriffenen Urteil aufgehoben (B.). 38 Die Berufung ist insgesamt begründet. A. 39 Dem Anfechtungsbegehren gegen den Widerruf (Ziffer 1 des Bescheids) hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht stattgegeben und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 06.08.2012 insoweit aufgehoben. Denn der Widerruf ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. I. 40 Die Entscheidung ist nicht wegen Verstößen gegen Verfahrensrecht aufzuheben. 41 Zunächst bedurfte es trotz der Dauer des Widerrufsverfahrens vor der abschließenden Entscheidung keiner erneuten Anhörung. Mit der ersten Anhörung war der Kläger über den beabsichtigten Widerruf unterrichtet worden. Es ist weder aus den Akten zu entnehmen noch vorgetragen, dass das Bundesamt zu irgendeinem Zeitpunkt vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids seine Absicht geändert und dem Kläger zu erkennen gegeben hätte, dass es das Verfahren einstellen werde. Damit wäre es aber Sache des Klägers gewesen, sich Gehör zu verschaffen und aus seiner Sicht relevante Änderungen seiner Verhältnisse in dem laufenden Verfahren, von dem er Kenntnis hatte, ohne erneute Aufforderung vorzutragen. Dies wird durch § 71 VwGO bestätigt, der auch bei Durchführung eines Widerspruchsverfahrens eine weitere Pflicht zur Anhörung vor Erlass des Widerspruchsbescheids nur für den Fall einer Verschlechterung vorschreibt. 42 Schließlich scheidet bei gebundenen Verwaltungsakten, wie dem Widerruf nach § 73 Abs. 3 AsylVfG, auch regelmäßig die rechtliche Relevanz eines Verfahrensfehlers für die inhaltliche Sachentscheidung aus (vgl. § 46 VwVfG; BVerwG, Beschluss vom 19.05.1999 - 8 B 61.99 - NVwZ 1999, S. 1218 ff. - zur Festsetzung eines Ablösebetrages gemäß §§ 18 ff. VermG - m.w.N.). 43 Es liegt auch die vom Kläger geltend gemachte „Verfristung“ nicht vor. Denn für die vorliegende Widerrufsentscheidung greift eine Ausschlussfrist nicht ein. Unabhängig von der Frage, ob es auf einen Widerruf der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 73 Abs. 3 AsylVfG anwendbar ist, dient das Gebot des unverzüglichen Widerrufs gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG jedenfalls ausschließlich öffentlichen Interessen, so dass ein etwaiger Verstoß dagegen keine Rechte des betroffenen Ausländers verletzt (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urteile vom 20.03.2007 - 1 C 21.06 - und vom 18.08.2006 - 1 C 15.06 - juris). Entsprechendes gilt für die vom Kläger genannte Vorschrift des § 73 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG, die eine Entscheidung nach Aktenlage vorsieht, wenn sich der Ausländer nicht innerhalb der Monatsfrist schriftlich äußert. Die Regelung geht zurück auf das Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrensgesetzes vom 26.06.1992 und sollte das Widerrufsverfahren vereinfachen. Es sollte künftig auf eine persönliche Anhörung verzichtet werden können und dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben werden (vgl. BT-Drucks. 12/2062 S. 39). Diese Bestimmung gibt für die nach Aktenlage zu treffende Entscheidung zudem keine Frist vor und ist hier auch deswegen nicht anwendbar, weil sich der Kläger innerhalb der Monatsfrist geäußert hat und sich die Beklagte dementsprechend mit seinem Vortrag auseinandersetzen musste und auseinandergesetzt hat. Soweit der Kläger meint, in solchen Fällen müsse erst Recht nach Aktenlage entschieden werden, lässt sich dies nicht nachvollziehen. 44 Auf Widerrufsverfahren nach § 73 Abs. 3 AsylVfG findet auch die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG keine Anwendung, da § 73 Abs. 3 AsylVfG den Widerruf spezialgesetzlich ohne zeitliche Begrenzung als zwingende Rechtsfolge im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen vorschreibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24.10 - NVwZ 2012, S. 451 ff.). Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgedanken, der auf eine absolute zeitliche Grenze hinausläuft, nach deren Erreichen ein rechtswidriger Bescheid nicht mehr zurückgenommen bzw. widerrufen werden darf. Weiterhin kann nicht über eine analoge Anwendung dem § 48 Abs. 4 VwVfG doch die zuvor abgesprochene Geltung verschafft werden. Die Behörde ist - gerade weil sie keinen Ermessensspielraum hat - allerdings gehalten, so schnell wie möglich tätig zu werden; daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass sie nicht mehr gesetzmäßig handeln darf, wenn sie diesen optimalen Zeitpunkt verpasst hat (BVerwG, Beschluss vom 04.08.1993 - 3 B 7.93 - NVwZ-RR 1994, S. 388 m.w.N.; zur Verwirkung vgl. unten). II. 45 Der Widerruf ist auch materiell rechtmäßig. 46 Nach § 73 Abs. 3 AsylVfG ist die Entscheidung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen, ohne jede Beschränkung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (vgl. Renner, AuslR, 9. Aufl., § 73 AsylVfG Rn. 20). Sind die Voraussetzungen für das konkret festgestellte - wie hier - nationale Abschiebungsverbot entfallen, ist allerdings auch zu prüfen, ob nationaler Abschiebungsschutz aus anderen Gründen besteht (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.09.2011 - 10 C 24.10 - NVwZ 2012, S. 451 Rn. 16 f. und vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris). 47 Für die Frage, ob eine Veränderung eingetreten ist, aufgrund derer die Voraussetzungen für den festgestellten Abschiebungsschutz nicht mehr gegeben sind, ist, wenn die Feststellung - wie hier - in Erfüllung eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils ergangen ist, der Vergleich mit der Situation im Zeitpunkt des Ergehens des rechtskräftig gewordenen Verpflichtungsurteils maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 - 9 C 12.00 - InfAuslR 2001, S. 53 f.). Soweit eine Veränderung dieser Verhältnisse vorliegt, steht auch die Rechtskraft des Verpflichtungsurteils dem Widerruf nicht entgegen (BVerwG, Urteil vom 22.11.2011 - 10 C 29.10 - AuAS 2012, S. 42 ff.). 48 Der dem Kläger gewährte nationale Abschiebungsschutz war nach diesen Grundsätzen zu widerrufen, weil die Voraussetzungen für die Feststellung des Abschiebungsverbots aufgrund einer Änderung der Sachlage nach dem 23.01.2007 im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) entfallen waren (1.) und auch keine anderen nationalen Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5 AufenthG und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in unmittelbarer Anwendung) vorliegen (2. und 3.). 49 1. Für die Frage, ob die Voraussetzungen für die Feststellung des ursprünglich gewährten Abschiebungsschutzes aufgrund einer hier allein Betracht kommenden Änderung der Sachlage entfallen sind, kommt es darauf an, ob die Erteilungsvoraussetzungen aufgrund dieser Änderung im nun maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr erfüllt sind, d.h. das konkrete Abschiebungsverbot im für den Widerruf maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht festzustellen ist. Dies ergibt sich aus der grundsätzlichen Symmetrie der Erteilungsvoraussetzungen eines begünstigenden Verwaltungsakts und deren Entfallen als eine Voraussetzung des Widerrufs (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 VwVfG, die den Widerruf zulassen, wenn die Behörde aufgrund einer Änderung der Sach- oder Rechtslage „berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen“; zur der grundsätzlichen Symmetrie der Maßstäbe für die Anerkennung und den Widerruf hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft - vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2011 - 10 C 29.10 - AuAS 2012, S. 42 ff. m.w.N. - nun auch hinsichtlich des Prognosemaßstabs - vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 - juris; zum Widerruf der Asylanerkennung wegen Änderung der Rechtslage vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.2011 - 10 C 26.10 - ZAR 2012, S. 76 ff.; Urteil vom 01.03.2012 - 10 C 10.11 - ZAR 2012, S. 391 f.; vgl. im Einzelnen zur Auslegung von § 73 Abs. 3 AsylVfG unten). 50 a) Der widerrufene Bescheid vom 21.02.2007 war in Ausführung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23.01.2007 ergangen, mit dem die Beklagte aufgrund verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG verpflichtet worden war, ein entsprechendes Abschiebungsverbot aufgrund allgemeiner Gefahren festzustellen. Unabhängig davon, ob damals die Voraussetzungen zur Feststellung dieses Abschiebungsverbots vorlagen, ist danach durch die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis eine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten, die dazu führt, dass diese Voraussetzungen jedenfalls jetzt aufgrund dieser Änderung nicht mehr vorliegen. 51 aa) Eine konkret-individuelle Gefährdung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - die vorrangig zu prüfen und festzustellen gewesen wäre - lag der Feststellung nicht zugrunde. Ob es sich bei der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung um ein eigenständiges Abschiebungsverbot handelt oder insoweit nur die Voraussetzungen für die Feststellung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verfassungskonform modifiziert werden, kann offenbleiben, da nun von der Unteilbarkeit des nationalen Abschiebungsschutzes insgesamt auszugehen ist und daher für den Widerruf eines nationalen Abschiebungsschutzes immer zugleich die Prüfung des Vorliegens aller übrigen Tatbestände zu erfolgen hat (vgl. unten 2. und 3.). 52 bb) Damit setzt der Widerruf zunächst voraus, dass die Feststellungsvoraussetzungen für die verfassungskonforme Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG nicht mehr vorliegen. 53 Die Feststellung eines solchen Abschiebungsschutzes in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG (früher § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) erfordert stets sowohl das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage als auch das Nichtbestehen von anderweitigem gleichwertigen Abschiebungsschutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 2.01 - InfAuslR 2002, S. 48 ff. zur verfassungskonformen Anwendung von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990). Denn die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG dürfen das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte nur durchbrechen, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“ würde (st. Rspr. des BVerwG, s. Urteile vom 29.09.2011 - 10 C 24.10 - NVwZ 2012, S. 451 ff., vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 und vom 19.11.1996 - 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249 zur Vorgängerregelung in § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG), um eine mit Verfassungsrecht unvereinbare Abschiebung zu verhindern. Dieses ist aber nur dann geboten, wenn der einzelne Asylbewerber sonst gänzlich schutzlos bliebe, d.h. wenn seine Abschiebung in den gefährlichen Zielstaat ohne Eingreifen des Bundesamts oder der Verwaltungsgerichte tatsächlich vollzogen würde. Mit Rücksicht auf das gesetzliche Schutzkonzept ist eine Durchbrechung aber auch dann zulässig, wenn der Abschiebung zwar anderweitige Hindernisse entgegenstehen, diese aber keinen gleichwertigen Schutz bieten (BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 2.01 - InfAuslR 2002, S. 48 ff. zur verfassungskonformen Anwendung von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990). 54 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 12.07.2001 (1 C 2.01 - a.a.O.) zur damaligen Rechtslage dargelegt, dass der anderweitige Schutz nur gleichwertig ist, wenn er dem entspricht, den der Ausländer bei Vorliegen eines Erlasses nach § 54 AuslG hätte oder den er bei Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erreichen könnte. Es hat in der zitierten Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 2.01 - a.a.O.) zur damaligen Rechtslage weiter ausgeführt, dass gleichwertiger Schutz auch dann besteht, wenn der Ausländer im entscheidungserheblichen Zeitpunkt bereits im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung als eines weiterreichenden Titels zum legalen Aufenthalt ist. 55 Diese Grundsätze für die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Anwendung gelten in gleicher Weise für den seit 2005 geltenden § 60 Abs. 7 Satz 1 und Satz 3 AufenthG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.08.2006 - 1 B 60.06 (1 C 21.06) - juris). Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass es für den vergleichbar wirksamen Schutz weiterhin nur auf die Schutzwirkung der Duldung bzw. eines Erlasses (jetzt nach § 60a Abs. 1 und 2 AufenthG) im Hinblick auf eine drohende Abschiebung ankomme. Die durch das Aufenthaltsgesetz eingeführte bessere aufenthaltsrechtliche Stellung des Betroffenen bei Bestehen von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG, die im Regelfall zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG führe und ggf. später eine noch weitergehende Verfestigung des Aufenthalts zur Folge haben könne, gehöre nicht zu dem verfassungsrechtlich mit Rücksicht auf Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG gebotenen Schutz vor Abschiebung in eine unmittelbar drohende extreme Gefahrensituation (BVerwG, Beschluss vom 23.08.2006 - 1 B 60.06 (1 C 21.06) - und Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht eine die verfassungskonforme Auslegung rechtfertigende Schutzlücke z.B. bereits dann nicht, wenn das in § 58 Abs. 1a AufenthG enthaltene Vollstreckungshindernis eingreift (BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris) oder der Schutzsuchende die Feststellung eines unionsrechtlichen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG beanspruchen kann (BVerwG, Urteil vom 29.06.2010 - 10 C 10.09 - InfAuslR 2010, S. 458 ff. und vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris, auch wenn ein nachträglich entstandener Anspruch nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG den Widerruf nicht rechtfertigen soll, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24.10 - NVwZ 2012, S. 451 ff. sowie unten). 56 Auf die zusätzlichen Vorteile aus der weitreichenden Bindungswirkung der Bundesamtsentscheidung kommt es für die Frage der Gleichwertigkeit nicht an; diese Regelungen dienen nicht dem Interesse des Asylbewerbers, sondern ausschließlich der Bewältigung der Zuständigkeitsaufteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden (BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 2.01 - InfAuslR 2002, S. 48 ff., S. 48 ff. und vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris). 57 b) Die dargestellten Voraussetzungen für die ursprüngliche Feststellung liegen hier aufgrund einer maßgeblichen Änderung der Sachlage nicht mehr vor. Offen bleiben kann insoweit, ob für den Kläger im Falle seiner Rückkehr mit seiner Familie gegenwärtig in Afghanistan landesweit eine extrem zugespitzte allgemeine Gefahr besteht (vgl. hierzu unten A. II. 2. b). Denn eine einschränkende Auslegung des § 73 Abs. 3 AsylVfG dahingehend, dass grundsätzlich oder beschränkt auf den Widerruf eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung immer - auch - eine beachtliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Zielstaat für den Widerruf erforderlich ist, scheidet aus (aa). Dementsprechend liegen die Widerrufsvoraussetzungen schon deshalb vor, weil der Kläger in Form der Niederlassungserlaubnis nun - auch unter Berücksichtigung der abgeschwächten Bedeutung der Subsidiarität des Abschiebungsverbots im Rahmen des Widerrufsverfahrens - im Besitz eines anderweitigen gleichwertigen Schutzes ist (bb). 58 aa) Für eine einschränkende Auslegung des § 73 Abs. 3 AsylVfG dahingehend, dass für den Widerruf grundsätzlich eine beachtliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Zielstaat erforderlich und ausreichend (vgl. aber BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24.10 - NVwZ 2012, S. 451 ff.) ist, lässt sich dem Wortlaut nichts entnehmen. Auch aus der Entstehungsgeschichte ergeben sich für eine solche Auslegung keine Anhaltspunkte. Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26.06.1992 (BGBl. I S. 1126) in das Asylverfahrensgesetz eingefügt. Gleichzeitig wurde in Absatz 1, der im Übrigen § 16 Abs. 1 des damals geltenden AsylVfG entsprach, - wohl im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 25.06.1991 (9 C 48.91 - NVwZ 1992, S. 269 ff.) - klargestellt, dass die Widerrufstatbestände auch Anwendung finden, wenn einem Ausländer nach § 26 AsylVfG (Familienasyl) die Rechtsstellung eines Asylberechtigten gewährt wurde (vgl. BT-Drucks. 12/2062, S. 39). Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG a.F. bzw. § 73 Abs. 2b Satz 2 AsylVfG in der heute geltenden Fassung war bzw. ist in diesen Fällen die Anerkennung als Asylberechtigter ferner zu widerrufen, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten, von dem die Anerkennung abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird und der Ausländer aus anderen Gründen nicht als Asylbewerber anerkannt werden könnte. Diese Ergänzung macht deutlich, dass auch ein Widerruf nach dem Asylverfahrensgesetz nicht schon grundsätzlich - unabhängig von den jeweiligen Erteilungsvoraussetzungen - immer (allein oder kumulativ) Änderungen der Verhältnisse im Zielstaat fordert. 59 § 73 Abs. 3 AsylVfG kann auch nicht aus systematischen Gründen eine solche Einschränkung auf zielstaatsbezogene Änderungen entnommen werden. Vielmehr spricht für die grundsätzliche Möglichkeit des Widerrufs der dort genannten Abschiebungsverbote auch wegen einer Verfestigung des Aufenthalts im Aufnahmestaat, dass es für die Feststellungen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG für Fälle, in denen der Schutzsuchende z.B. aufgrund der Erlangung einer anderen Staatsangehörigkeit anderweitigen Schutz erhält, an einer § 72 AsylVfG ähnlichen Erlöschensregelung fehlt (auch eine analoge Anwendung ist nicht zulässig, vgl. Hailbronner, AuslR, § 72 AsylVfG Rn. 5; Renner, AuslR, 9. Aufl., § 73 AsylVfG Rn. 20, § 72 AsylVfG Rn. 2), die dem Flüchtling, die Rechtsstellung entzieht, wenn er ihrer u.a. aus Gründen anderweitigen Schutzes nicht mehr bedarf (vgl. § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG; BT-Drucks. 9/875, S. 18 zu § 10 AsylVfG a.F.). Entsprechendes gilt für das Erlöschen gemäß Art. 16 Richtlinie 2004/83/EG (nunmehr 2011/95/EU, im Folgenden: QRL) im Hinblick auf unionsrechtlich begründeten subsidiären Abschiebungsschutz. Insoweit wird ein bereits bestehender Schutz - ebenfalls anders als bei der Flüchtlingseigenschaft (Art. 12 Abs. 1, zur Aberkennung wegen Ausschlussgründen vgl. Art. 14 Abs. 3 lit. a QRL, zum Erlöschen vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c QRL) - nicht im Rahmen des Ausschlusses bzw. als spezieller Erlöschensgrund berücksichtigt, weshalb davon auszugehen ist, dass das Fehlen eines nationalen oder internationalen Schutzes im Sinne des Art. 12 QRL bereits Voraussetzung für die Anerkennung als Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz nach Art. 18 QRL hat, ist, mit der Folge, dass eine entsprechende nachträgliche Schutzgewährung zum Erlöschen (Art. 16 Abs. 1 QRL) und damit zur Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus nach Art. 19 Abs. 1 QRL führt. Auch der Fall des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit, die die Anwendung asyl- bzw. ausländerrechtlichen Bestimmungen ausschließt, macht deutlich, dass grundsätzlich nicht nur zielstaatsbezogene Änderungen, sondern auch die Verfestigung des Aufenthalts im Aufnahmestaat für den Wegfall des Schutzstatus im Wege des Widerrufs, durch Erlöschen bzw. durch Erledigung (zur Erledigung der Asylanerkennung vgl. Hailbronner, a.a.O., § 72 AsylVfG Rn. 19) führen kann. 60 Schließlich ist auch nach Sinn und Zweck der Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG keine - der dargelegten Symmetrie der Erteilungs- und Widerrufsvoraussetzungen widersprechende - einschränkende Auslegung dahingehend geboten, dass ein in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG festgestelltes Abschiebungsverbot nur widerrufen werden kann, wenn die der Feststellung zugrunde liegende Gefahr nicht mehr besteht. Vielmehr ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Feststellung eines solchen Abschiebungsverbot auch dann zu widerrufen, wenn inzwischen der gebotene Abschiebungsschutz anderweitig, in einer dem aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG folgenden Mindestschutz gleichwertigen Form, z.B. durch die Einbeziehung in eine spätere ausländerpolitische Entscheidung, gewährleistet ist. 61 Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht insoweit entschieden, dass die sich daraus, dass ein Abschiebungsverbot in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG nur festgestellt werden darf, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine Schutzlücke bestünde, ergebende Subsidiarität dieses Abschiebungsverbots im Falle des Widerrufs nicht das gleiche Gewicht habe. Die Voraussetzungen für die Feststellung dieses Abschiebungsverbots einerseits und den Widerruf andererseits seien deshalb insoweit nicht vollends deckungsgleich (BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24.10 - NVwZ 2012, S. 451 ff.). So reiche für den Widerruf eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung allein der Umstand nicht aus, dass für den Betroffenen deswegen keine verfassungswidrige Schutzlücke mehr besteht, weil er nunmehr unionsrechtlichen Abschiebungsschutz z.B. gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG beanspruchen kann oder die Abschiebung nachträglich durch Ländererlass gemäß § 60a AufenthG vorübergehend ausgesetzt wird (BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24.10 - NVwZ 2012, S. 451 ff.). 62 Hiervon ausgehend würden allerdings vor allgemeinen Gefahren Schutzsuchende, denen ausnahmsweise in Durchbrechung der in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG angeordneten Sperrwirkung zu einem Zeitpunkt, in dem eine Schutzlücke bestand, Abschiebungsschutz gewährt wurde, auf Dauer gegenüber denjenigen besser gestellt, die in der gesetzlich vorgesehenen Weise Schutz auf der Grundlage einer Anordnung gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG erhalten. Ihnen könnte der unter Durchbrechung der Sperrwirkung gewährte Schutz nicht mehr entzogen werden, um sie in eine spätere ausländerpolitische Entscheidung einzubeziehen. Ob dies im Hinblick auf Sinn und Zweck der Regelung und der Wertung der §§ 72, 73 und § 73a AsylVfG gerechtfertigt ist, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. 63 bb) Der Kläger ist in Form der Niederlassungserlaubnis nun - auch unter Berücksichtigung der abgeschwächten Bedeutung der Subsidiarität des Abschiebungsverbots im Rahmen des Widerrufsverfahrens - im Besitz eines anderweitigen gleichwertigen Schutzes. 64 Bei der Frage, wann bzw. welcher nachträglich gewährte Schutz den Widerruf rechtfertigt, ist neben der - ggf. modifizierten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24.10 - NVwZ 2012, S. 451 ff.) - Gleichwertigkeit insbesondere maßgeblich, ob es sich um anderweitigen Schutz handelt. Insbesondere akzessorische Duldungen und Aufenthaltstitel bieten keinen anderweitigen Schutz und lassen dementsprechend die Erteilungsvoraussetzungen nicht entfallen. Ein Widerruf aufgrund nachträglich erteilter Duldungen oder Aufenthaltstitel kommt deshalb nur in Betracht, wenn diese, wie regelmäßig bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung erteilte Duldungen und Aufenthaltstitel, auf einem von der - fortgeltenden - Feststellung des Bestehens eines Abschiebungsverbots unabhängigen Anspruch beruhen. Duldungen und Aufenthaltstitel, die aufgrund der die Ausländerbehörde nach § 42 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG bindenden Entscheidung des Bundesamts zu erteilen waren, dienen dagegen unmittelbar der aufgrund des festgestellten Abschiebungsverbots gebotenen Schutzgewährung. Für die aufgrund eines festgestellten Abschiebungsverbots erteilte Duldung ergibt sich dies daraus, dass sie gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nur solange zu erteilen ist, wie dieses rechtliche Abschiebungshindernis besteht. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kann im Falle des Widerrufs der Feststellung des Abschiebungsverbots selbst widerrufen (§ 52 Abs. 1 Nr. 5 lit. a AufenthG) oder befristet werden und darf nicht mehr verlängert (§ 26 Abs. 2 AufenthG) werden. 65 Ein anderweitiger Schutz kann aber aufgrund eines nur noch mittelbar aus der ursprünglichen Feststellung des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung abgeleiteten Aufenthaltstitels dann bestehen, wenn sich das Aufenthaltsrecht in einer zweckun-abhängigen Weise verselbständigt und verfestigt hat. Einen solchen Aufenthaltsstatus vermittelt eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG. Diese knüpft mit der erforderlichen Dauer des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes nur noch mittelbar an das Bestehen des Abschiebungsverbots an, während die übrigen Erteilungsvoraussetzungen den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis entsprechen und keinen Bezug mehr zu einem fortbestehenden Abschiebungsschutz haben. 66 Die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 AufenthG nicht oder nicht mehr vorliegen, eröffnet nach Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG auch nicht die Möglichkeit des Widerrufs dieses Aufenthaltstitels. § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG erfasst ausschließlich die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Die Regelung war in § 52 Satz 1 AufenthG ergänzt worden, um bei einem Wegfall des Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG den Aufenthaltstitel entziehen zu können (vgl. BT-Drucks. 16/5065, S. 181; vgl. auch unten). Sie bezieht sich auf den Wegfall der Regelerteilungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG und fordert im Hinblick auf § 25 Abs. 3 AufenthG zunächst eine ausdrückliche nachträgliche Feststellung, dass die Voraussetzungen des Satz 1 nicht - mehr - vorliegen bzw. eine Feststellung des Bundesamts aufgehoben oder unwirksam wird oder dass Ausschlussgründe im Sinne des Satzes 2 a bis d erfüllt wurden. Sie ist damit speziell auf § 25 Abs. 3 AufenthG abgestimmt (vgl. Hailbronner, AuslR, § 52 Rn. 36 ff.; Möller, in HK-AuslR § 52 Rn. 21 ff.) und lässt sich nicht auf andere - nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG - erteilte Aufenthaltstitel anwenden. Dies gilt insbesondere für die Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG, deren Erteilung das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen keiner der in § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG genannten Tatbestände voraussetzt. Auch für die analoge Anwendung von § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG, der den Widerruf der bei Bestehen und Fortbestehen der Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling zwingend zu erteilenden Aufenthaltstitel bei Wegfall dieser Voraussetzung regelt und schon vor Ergänzung der Nr. 5 nicht auf den Wegfall von Abschiebungsverboten anwendbar war (vgl. Stiegeler, Widerruf - und dann?, Asylmagazin 9/2006, S. 3 [8]; Schäfer, in GK-AufenthG, Stand: Febr. 2007, § 52 AufenthG Rn. 83; vgl. Hailbronner a.a.O., Rn. 36), ist - nun erst recht - kein Raum. 67 Hat die Behörde ihr Ermessen zugunsten eines Schutzsuchenden ausgeübt und ihm eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG erteilt, eröffnet der Widerruf dieser Feststellung damit nicht das Ermessen für den Widerruf dieses Aufenthaltstitels. Deshalb kann es auch nicht zu der vom Kläger befürchteten rechtstaatlich in der Tat bedenklichen Konsequenz einer sich perpetuierenden Abfolge des Widerrufs der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach Erteilung eines Aufenthaltstitels, des Widerrufs des Aufenthaltstitels, des Wiederaufgreifens des Verfahrens beim Bundesamt mit erneuter Feststellung des Abschiebungsverbots, die dann erneut widerrufen werden müsste, sobald der hieraus folgende Aufenthaltstitel erteilt wäre, kommen. 68 Jedenfalls ein solcher selbständiger und unbefristeter Aufenthaltstitel stellt einen anderweitigen Schutz dar, der die Aufrechterhaltung der Feststellung des Abschiebungsverbots nicht mehr erforderlich macht. Nur wenn dieser Aufenthaltstitel - nach den allgemeinen Vorschriften des § 52 AufenthG - jemals widerrufen oder der Ausländer ausgewiesen werden sollte, wird nach Bestandskraft der den rechtmäßigen Aufenthalt beendenden Maßnahme auf Antrag das Vorliegen von Abschiebungsverboten auf der Grundlage der dann maßgeblichen Sach- und Rechtslage erneut zu prüfen sein. 69 2. Nach Auffassung des Senats liegt derzeit auch kein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Hiernach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, BGBl. 1952 II, S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. 70 a) Nach dem Urteil in der Sache NA./Vereinigtes Königreich (EGMR, Urteil vom 17.07.2008 - 25904/07 - juris) ist, da weder die Konvention noch die Protokolle dazu ein Asylrecht garantieren, die einzige, auf der Grundlage der Konvention bei Asylfällen zu prüfende Frage, ob der Betroffene im Fall seiner Abschiebung im Zielgebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Art. 3 EMRK ist auch im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG zu prüfen, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Unionsrecht umsetzende Regelung des § 60 Abs. 2 AufenthG nicht als insoweit vorrangige (vgl. zu § 60 Abs. 5: Renner, AuslR, 9. Aufl. 2011, § 60 AufenthG Rn. 45 ff., m.w.N.) und in Bezug auf Abschiebungsverbote aus Art. 3 EMRK speziellere Schutznorm die Anwendung des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK verdrängt (BVerwG, Urteile vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - und vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris). 71 § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK setzt voraus, dass dem Betroffenen im Falle der Abschiebung im Zielgebiet eine erhebliche individuelle Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (aa). Dabei kommt eine Verletzung von Art. 3 EMRK infolge dort herrschender Gewalt (auch im Falle eines bewaffneten Konflikts), wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, nur bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Situation dann ausnahmsweise in Betracht, wenn diese durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre (bb). Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können dann eine „Behandlung“ im Sinne des Art. 3 EMRK sein, wenn diese ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will, beruhen. Ganz außerordentliche individuelle Umstände müssen dagegen hinzutreten, um schlechte humanitäre Bedingungen, wenn diese nicht zumindest überwiegend auf Handlungen der genannten Akteure zurückzuführen sind, als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK qualifizieren zu können (cc). 72 aa) Der Europäische Gerichtshofs sieht eine Behandlung als „unmenschlich” an, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wurde und entweder körperliche Verletzungen oder intensives physisches oder psychisches Leid verursacht hat. „Erniedrigend” ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt und geeignet ist, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen. Ob Zweck der Behandlung war, das Opfer zu erniedrigen oder zu demütigen, ist zu berücksichtigen, aber auch wenn das nicht gewollt war, schließt das die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht zwingend aus (EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - M.S.S./Belgien und Griechenland, 30696/06 - NVwZ 2011, S. 413). 73 Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss die Misshandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um von Art. 3 EMRK erfasst zu werden. Das Mindestmaß ist relativ; ob es gegeben ist, hängt von den gesamten Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Wirkungen sowie in einigen Fällen von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR, Urteile vom 28.02.2008 - 37201/06, Saadi/Italien - NVwZ 2008, S. 1330 und vom 21.01.2011 - a.a.O. m.w.N.). 74 Weil das Recht absolut garantiert wird, kann Art. 3 EMRK auch anwendbar sein, wenn die Gefahr von Personen oder Gruppen von Personen ausgeht, die nicht Vertreter des Staates sind. Es muss aber bewiesen werden, dass die Gefahr wirklich besteht und die Behörden des Bestimmungslandes die Gefahr nicht durch angemessenen Schutz beseitigen können (EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07, Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich - NVwZ 2012, S. 681 m.N.). 75 Bei der Entscheidung darüber, ob im Falle einer Abschiebung die Gefahr von Misshandlungen besteht, müssen die absehbaren Folgen unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Bestimmungsland und der besonderen Umstände des Betroffenen geprüft werden. Eine Abschiebung kann die Verantwortlichkeit des Staates nach der Konvention dabei nur begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer nach dem obigen Maßstab Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden ("real risk"; vgl. EGMR, Urteil vom 28.02.2008 - 37201/06, Saadi/Italien - NVwZ 2008, S. 1330); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 - Rn. 22 zu § 60 Abs. 2 AufenthG und Art. 15 lit. b QRL). 76 bb) Eine allgemeine Situation der Gewalt im Zielstaat ist nur in „äußerst extremen Fällen“ intensiv genug, um die konkrete Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung zu begründen (EGMR, Urteil vom 17.07.2008 - 25904/07, NA./Vereinigtes Königreich). Hierzu hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der Entscheidung vom 28.06.2011 (a.a.O.) erklärt, dass er nicht davon überzeugt sei, dass Art. 3 EMRK nicht Garantien biete, die u.a. mit dem Schutz nach Art. 15 lit. c QRL vergleichbar seien. Insbesondere könne die Schwelle in beiden Vorschriften durch besondere Umstände wegen einer Situation allgemeiner Gewalt erreicht werden, die so intensiv sei, dass eine in die fragliche Region abgeschobene Person schon wegen ihrer dortigen Anwesenheit in Gefahr wäre, solche Gewalt zu erleiden. 77 Eine Individualisierung der Gefahr im Sinne einer „Behandlung“ kann damit bei allgemeiner Gewalt (u.a. aufgrund eines bewaffneten Konflikts), wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, ausnahmsweise bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 18 ff., Senatsurteil vom 11.07.2012 - A 11 S 841/12 - juris jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und Art. 15 lit. c QRL). Hierfür sind Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt bzw. zu der so genannten Gefahrendichte erforderlich, d.h. eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib und Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. Hierzu gehört auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann. Im Übrigen können die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 18 ff., Senatsurteil vom 11.07.2012 - A 11 S 841/12 - juris jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). 78 Nach dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und Art. 15 lit. c QRL) ist bei einem Risiko, im Falle der Rückkehr aufgrund (von einem bewaffneten Konflikt ausgehender) willkürlicher Gewalt erheblichen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, das sich aus einem Verhältnis der Zahl der zivilen Opfer zur maßgeblichen Gesamtzahl (Einwohnerzahl oder Mitgliederzahl der gefährdeten Gruppe, der er angehört) von 1:800 bezogen auf den Zeitraum eines Jahres ergibt, eine entsprechende Intensität für die Annahme einer individuellen Gefährdung nicht erreicht. Vielmehr ist nach dieser Rechtsprechung eine solche Situation so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung nicht die Annahme rechtfertigen könnte, dass jedem Einzelnen eine erhebliche konkret Gefahr droht (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris). 79 cc) Schlechte humanitäre Verhältnisse als solche können nur unter besonderen Voraussetzungen ausnahmsweise als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 28.06.2011 (Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich - a.a.O.) hierzu dargelegt, unter welchen Voraussetzungen es hinsichtlich der erforderlichen Intensität der Gefahren aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse bei den Maßstäben des Urteils N./Vereinigtes Königreich (Urteil vom 27.05.2008 - a.a.O.) bleibt und wann die Grundsätze des Urteils M.S.S./Belgien und Griechenland (Urteil vom 21.01.2011 -a.a.O.) Anwendung finden. Danach könne, wenn die schlechten humanitären Bedingungen im Zielstaat (dort: in Somalia) nur oder zumindest überwiegend auf die Armut zurückzuführen sind oder auf die fehlenden staatlichen Mittel, um mit Naturereignissen umzugehen, wie einer Dürre, das im Fall N./Vereinigtes Königreich verwendete Kriterium angemessen sein. Gehe aber die humanitäre Krise überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen der Konfliktparteien zurück, sei das im Urteil M.S.S./Belgien und Griechenland (a.a.O.) verwendete Kriterium besser geeignet (EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich - a.a.O.). 80 (1) Wenn die schlechten humanitären Bedingungen ganz oder überwiegend auf staatliches Handeln bzw. im Falle des bewaffneten Konflikts auf Handlungen der Konfliktparteien oder auf Handlungen anderer Akteure zurückzuführen sind, die dem Staat mangels ausreichenden Schutzes zurechenbar sind, sind danach für die Beurteilung der Intensität der „Behandlung“ bei einem Schutzsuchenden, der völlig abhängig von staatlicher Unterstützung ist, die Fähigkeit, im Zielgebiet seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu decken, seine Verletzlichkeit durch Misshandlungen und die Aussicht auf Verbesserung innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens maßgeblich (EGMR, Urteile vom 21.01.2011 - und vom 28.06.2011 - a.a.O.). Insoweit kann sich eine Verletzung von Art. 3 EMRK aus den humanitären Bedingungen vor allem für (Binnen-)Flüchtlinge ergeben, die in ihr Herkunftsgebiet nicht zurückkehren können, deshalb in einem fremden Land oder Landesteil Sicherheit suchen und vollständig auf Schutz und Hilfe angewiesen sind. Eine erniedrigende Behandlung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einer solchen Situation für einen Asylbewerber in Griechenland angenommen, der sich dort monatelang ohne Aussicht auf Verbesserung der Lage, ohne Obdach, ohne sich ernähren oder waschen zu können, aufgehalten hatte, wobei die Furcht, angegriffen oder bestohlen zu werden, hinzukam (Urteil vom 21.01.2011 - M.S.S./ Belgien und Griechenland - a.a.O.). Ebenso hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine innerstaatliche Fluchtalternative als nicht zumutbar angesehen, weil die Bedingungen in den in Betracht kommenden Flüchtlingslagern für Binnenvertriebene als Misshandlung anzusehen waren. Flüchtlinge hatten dort nur äußerst begrenzten Zugang zu Nahrung und Wasser und Obdach und sanitären Einrichtungen, waren Gewaltverbrechen, Ausbeutung, Missbrauch und Zwangsrekrutierung ausgeliefert und hatten sehr wenig Aussicht auf Verbesserung ihrer Situation innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens, insbesondere vor Beendigung des Konflikts (Urteil vom 28.06.2011 - a.a.O.). 81 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer nachfolgenden Entscheidung, in der es um eine Abschiebung nach Afghanistan ging (Urteil vom 13.10.2011 - 10611/09, Husseini/Schweden - NJOZ 2012, 952 Rn. 84; vgl. auch EGMR (V. Sektion), Urteil vom 20.10.2011 − 55463/09, Samina/Schweden - zur Abschiebung einer Christin nach Pakistan), weiterhin deutlich gemacht, dass sozialwirtschaftliche und humanitäre Überlegungen bei der Beurteilung einer zwangsweisen Rückkehr abgewiesener Asylbewerber in einen bestimmten Teil ihres Ursprungslands für die Frage nicht notwendig bedeutsam und sicherlich nicht entscheidend seien, ob der Betroffene tatsächlich der Gefahr einer Misshandlung im Sinne von Art. 3 EMRK in diesem Gebiet ausgesetzt wäre, wobei er keineswegs die akute Wichtigkeit solcher Überlegungen schmälern wolle. Unter Berücksichtigung der hohen Schwelle von Art. 3 EMRK, insbesondere wenn der Fall nicht die unmittelbare Verantwortung des Staates für eine mögliche Schädigung betreffe, weise der Fall nicht die nach der Rechtsprechung erforderlichen ganz außerordentlichen Umstände auf (unter Hinweis auf EGMR, Urteile vom 02.05.1997 - 146/1996/767/964, D/Vereinigtes Königreich - NVwZ 1998, S. 161 ff. und vom 27.05.2008 - 26565/05, N./Vereinigtes Königreich - NVwZ 2008, S. 1334 ff.). 82 (2) Nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen können danach schlechte humanitäre Verhältnisse im Herkunftsgebiet oder im Zielgebiet, wenn diese weder dem Staat noch (im Falle eines bewaffneten Konflikts) den Konfliktparteien zurechnen sind (vgl. EGMR, Urteile vom 02.05.1997 - a.a.O., Rn. 49 und vom 27.05.2008 - a.a.O., Rn. 31), im Hinblick auf Art. 3 EMRK als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat insofern ein Abschiebungsverbot aus Art. 3 EMRK zugunsten eines im fortgeschrittenen, tödlichen und unheilbaren Stadium an Aids Erkrankten angenommen, weil die Abschiebung seinen Tod beschleunigen würde, er keine angemessene Behandlung erreichen könne und kein Beweis für irgendeine mögliche moralische oder soziale Unterstützung im Herkunfts- und Zielgebiet zu erbringen sei (EGMR, Urteil vom 02.05.1997 - a.a.O., Rn. 52 f.). Der Umstand, dass im Fall der Abschiebung in sein Herkunftsgebiet die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt wird, reicht aber allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen (EGMR, Urteil vom 27.05.2008 - a.a.O., Rn. 42). 83 (3) Diese Differenzierung der Prüfungsmaßstäbe hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung im Einzelnen nachvollzogen. Es hat weiterhin die Voraussetzungen des Maßstabs der Entscheidung M.S.S./Belgien und Griechenland (Urteil vom 21.01.2011 - a.a.O.) jedenfalls dann nicht als erfüllt angesehen, wenn eine extreme Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung zu verneinen war (vgl. Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 28 und 36). 84 b) Im Falle des Klägers kann nicht festgestellt werden, dass für ihn bei einer Rückkehr nach Kabul mit seiner Familie, für deren Wohl und Wehe - in Anbetracht der dortigen gesellschaftlichen Bedingungen - in erster Linie der Kläger zu sorgen haben würde, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung bestünde. In Betracht kommt hier allein die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aufgrund allgemeiner Gewalt (aa) oder schlechter humanitärer Bedingungen (bb). 85 aa) Eine Gefährdung für Leib und Leben des Klägers aufgrund allgemeiner Gewalt im Falle seiner Abschiebung nach Afghanistan rechtfertigt nicht die Bejahung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (zur Annäherung des Maßstabs des Art. 15 lit. c QRL und des Art. 3 EMRK vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2011 a.a.O.). Zwar geht von dem - auch in Kabul - herrschenden Konflikt zwischen regierungsfeindlichen und regierungsfreundlichen Akteuren auch allgemeine/willkürliche Gewalt aus. Von dieser - hier unabhängig vom Vorliegen eines bewaffneten Konflikts im Sinne des Art. 15 lit. c QRL zu prüfenden - allgemeinen/willkürlichen Gewalt geht derzeit - jedenfalls in Kabul - keine so große Gefährdung für die Zivilbevölkerung aus, dass die in Art. 15 lit. c QRL und Art. 3 EMRK vorausgesetzte Intensität gegeben wäre und die Situation einer unmenschlichen Behandlung damit gleichkäme. 86 (1) Zunächst spricht nach der Systematik des Art. 15 QRL und der des diese übernehmenden § 60 AufenthG viel dafür, dass die Gewährung des - einheitlichen subsidiären unionsrechtlichen - Abschiebungsschutzes, soweit die allgemeine/willkürliche Gewalt von einem bewaffneten Konflikt im Sinne des Art. 15 lit. c QRL ausgeht, auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK nur anhand der Regelungen des Art. 15 lit. c QRL bzw. des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu prüfen ist, die sonst gegenüber Art. 15 lit. b QRL bzw. § 60 Abs. 2 AufenthG leerliefen. Geht man aber davon aus, dass die Anwendung des § 60 Abs. 5 AufenthG auch hinsichtlich einer von einem bewaffneten Konflikt im Sinnes des Art. 15 lit. c QRL ausgehenden Verletzung von Art. 3 EMRK weder durch § 60 Abs. 2 AufenthG noch § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verdrängt wird, ist eine entsprechende Prüfung hier vorzunehmen, ohne dass es darauf ankommt, ob die zu beurteilende allgemeine/willkürliche Gewalt auf einem Konflikt im Sinne des Art. 15 lit. c QRL AufenthG beruht. 87 (2) Der Senat kann in Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht (zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) entwickelten Maßstäbe nicht erkennen, dass im Falle des Klägers derzeit die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK aufgrund allgemeiner Gewalt vorliegen. Er ist vielmehr auf der Grundlage der insoweit weitgehend übereinstimmenden aktuellen Erkenntnisquellen davon überzeugt, dass in Kabul, dem Herkunfts- und Zielort des Klägers und seiner Ehefrau, keine allgemeine Gewalt von solcher Intensität herrscht, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllt wären (vgl. auch HessVGH, Urteil vom 16.06.2011 - 8 A 2011/10.A - juris zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Der Senat hat bereits entschieden (Senatsurteil vom 11.07.2012 - A 11 S 841/12 - juris zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG), dass in Kabul jedenfalls kein bewaffneter Konflikt herrscht, von dem für Rückkehrer eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt droht. Die Sicherheitslage in Kabul werde, abgesehen von einigen spektakulären Anschlägen, die sich jedoch, wie zuletzt die Anschlagsserie im April 2012 wieder gezeigt habe, im Wesentlichen gegen „prominente Ziele“ wie den Präsidentenpalast, militärische Einrichtungen oder Botschaften gerichtet hätten, relativ einheitlich als stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch etwa vor zwei Jahren bewertet. Vor der Anschlagsserie im April 2012 habe es offenbar sogar eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten gegeben (AA, Lagebericht vom 10.01.2012, S. 12; Kermani, Die Zeit vom 05.01.2012, S. 11 f.; Asylmagazin 12/2011, 418; SZ vom 16.04.2012). 88 Der Senat kommt zum gegenwärtigen Zeitpunkt und für die Situation des Klägers im Falle seiner Rückkehr mit seiner Familie zu derselben Einschätzung (vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 11.01.2013 - 13 A 1430/12.A -, vom 07.02.2013 - 13 A 2871/12.A - und vom 13.02.2013 - 13 A 1524/12.A - juris zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). 89 Insgesamt wurden in Afghanistan im Jahr 2012 7.559 Zivilisten landesweit getötet oder verletzt. Durch regierungsfeindliche Akteure wurden 6.131 Zivilisten (81,1 % aller zivilen Opfer, davon 14 % = 932 aufgrund von Bodenkämpfen) und durch regierungsfreundliche Akteure 587 Zivilisten (7,8 % aller zivilen Opfer, davon 27 % = 158 aufgrund von Bodenkämpfen) getötet oder verletzt. Weitere 841 zivile Opfer konnten den jeweiligen Akteuren nicht zugeschrieben werden. Sie sind auf Bodenkämpfe (528), grenzüberschreitenden Beschuss oder explosive Kampfmittelrückstände zurückzuführen (vgl. UNAMA, Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armend Conflict, 2012, S. 1, 2, 3, 4, 9, 14, 16, 18, 19, 29, 30, 35). 90 Die größte Einzelgefahr für Zivilisten stellt der Einsatz von selbstgefertigten Sprengkörpern bzw. -fallen dar, auf den 2.531 zivile Opfer (868 Tote und 1.663 Verletzte bei 782 getrennten Vorfällen) und damit 33,5 % der zivilen Opfer insgesamt zurückzuführen sind (UNAMA, a.a.O., 2012, S. 3, 4, 9, 14, 16, 18, 29), wobei der Gefährdungsgrad in den Regionen des Landes unterschiedlich ist. Im Norden, Osten und Nordosten wurden durch solche Anschläge 2011 und 2012 deutlich weniger Zivilisten verletzt oder getötet als im Südosten oder Süden. Verhältnismäßig gering ist die Gefährdung vor allem in der Zentralregion, in der Kabul mit vorsichtig geschätzt mindestens 3 Millionen Einwohnern liegt (UNAMA, a.a.O., 2012, S. 18). In dieser gesamten Region wurden durch Sprengstoffanschläge im Jahr 2012 179 Zivilisten getötet oder verletzt (UNAMA, a.a.O., 2012, S. 18). 91 1.618 Zivilpersonen waren Opfer (438 Tote und 1.180 Verletzte) von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Akteuren und regierungsfreundlichen Akteuren. Die Boden-Kämpfe verursachen trotz eines deutlichen Rückgangs an zivilen Opfern noch 21 % aller zivilen Opfer, und damit die höchste Zahl von zivilen Opfern nach den Sprengkörpern (UNAMA, a.a.O., 2012, S. 9, 16, 30, 35). Die regionale Verteilung der Opfer unter der Zivilbevölkerung im Rahmen von Boden-Einsätzen zeigt, dass sich die Zahl der zivilen Opfer solcher Kampfhandlungen im Zentrum, zentralen Hochland, Nordosten, Norden und in den westlichen Regionen erhöht hat. Im Verlauf des Jahres 2012 nahmen dort die Kämpfe zwischen regierungsfeindlichen Akteuren und regierungsfreundlichen Akteuren nach Einleitung der Übergabe der Zuständigkeit für die Sicherheit im Mai 2012 zu, als die Taliban versuchten, ihren Einfluss zu erweitern und ihre Kontrolle über die wichtigsten Routen auszubauen. Der größte Anstieg erfolgte in der Provinz Faryab, von 19 Vorfällen im Jahr 2011 (41 zivile Opfer) auf 49 Vorfälle im Jahr 2012 (103 zivile Opfer). Faryab gehört nun in Bezug auf bewaffnete Auseinandersetzungen zu den vier unsichersten Provinzen in Afghanistan (UNAMA, a.a.O., 2012, S. 9). Dagegen hat sich im Süden, Südosten und Osten die Anzahl der zivilen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verringert (vgl. zur gleichzeitigen Zunahme gezielter Tötungen und Verletzungen auch unten). 92 Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe der Regierungsgegner forderten 1.507 zivile Opfer (328 Tote und 1.179 Verletzte), das sind 19,9 % aller zivilen Opfer im Jahr 2012 in Afghanistan (UNAMA, a.a.O., 2012, S. 16, 20, 21). Selbstmordanschläge reichen von Anschlägen Einzelner, die entweder Westen tragen oder Fahrzeuge führen, die mit Sprengstoff bestückt sind, bis zu Anschlägen von mehreren Selbstmordattentätern, die komplexe Angriffe zusammen mit einer großen Anzahl von Kämpfern durchführen. Regierungsgegner fahren fort, verschiedene Arten von Selbstmord-Anschlägen an öffentlichen Orten einzusetzen. Zivilisten werden weiterhin an überfüllten Orten wie Märkten, Orten, an denen sich Stammesälteste versammeln, und in der Nähe von zivilen Regierungsbüros Ziel dieser Anschläge (UNAMA, a.a.O., 2012, S. 21). 93 Weiterhin gehen landesweit 1.077 zivile Opfer (698 Tote und 379 Verletzte) und damit 14,2 % aller zivilen Opfer auf gezielte Tötungen bzw. Tötungsversuche regierungsfeindlicher Organisationen zurück. Viele dieser Vorfälle betrafen Zivilisten, die als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden, darunter Regierungsbeamte, religiöse Führer, Stammesälteste, off-duty Polizisten und Personen, die den Friedensprozess unterstützen (UNAMA, a.a.O., 2012, S. 4, 22, 23). Diese Situation wird auch im neuesten Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 04.06.2013 (S. 14) bestätigt. Danach verübt die Insurgenz neben medienwirksamen Anschlägen auf militärische wie zivile internationale Akteure vermehrt Anschläge gegen die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte. Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören auch Provinz- und Distrikt-Gouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt würden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden richteten sich aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge. 94 Während die Zahl der zivilen Toten und Verletzten aufgrund von Kämpfen im Süden, Südosten und Osten im Jahr 2012 um 39 Prozent fiel, erhöhte sich die Zahl der gezielten Tötungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Akteure, die vor allem in diesen Regionen verstärkt auftreten, deutlich. Gezielte Tötungen führten zum Tod oder zur Verletzung von 971 Zivilisten in diesen Bereichen, was eine Steigerung um 33 Prozent gegenüber 2011 bedeutet (UNAMA, a.a.O., 2012, S. 41, 42). 95 Eine nähere Auswertung gegliedert nach Provinzen lässt sich den Informationen der UNAMA nicht entnehmen. 96 Nach den Angaben des Afghanistan NGO Safety Office (ANSO) im Quarterly Data Report Q 4 2012 bestand in Kabul im vierten Quartal 2012 eine geringere Gefährdung durch Anschläge oppositioneller Kräfte als im vierten Quartal 2011. Zwar ist nach dem ANSO Quarterly Data Report Q 1 2013 für Kabul im ersten Quartal 2013 mit 12 Anschlägen eine Verschlechterung gegenüber dem Vorjahresquartal zu verzeichnen, das allerdings mit nur zwei Zwischenfällen besonders ruhig gewesen war. Beim Vergleich dieser Quartale zeigt sich, dass die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorkommnisse in allen Regionen zugenommen hat, aber in der Zentral-Region weiterhin deutlich geringer ist, als in den besonders gefährlichen Regionen im Süden, Südosten und Osten. Die absolute Zahl der sicherheitsrelevanten Vorkommnisse in Kabul ist zudem weiterhin geringer als in den übrigen Provinzen der Zentralregion. Ausgehend von den Briefing Notes des Bundesamts wurden bei Anschlägen 10 Zivilisten verletzt und getötet (Briefing Notes vom 04.03.2013: Anschlag am 27.02.2013 ein Zivilist verletzt; vom 11.03.2013: Anschlag vom 09.03.2013 neun Menschen getötet). 97 Demgegenüber hat im zweiten Quartal dieses Jahres die Zahl der zivilen Opfer in Kabul mit mindestens 28 Toten und zahlreichen Verletzten deutlich zugenommen (Briefing Notes vom 21.05.2013: Anschlag vom 16.05.2013 mindestens sechs Zivilisten getötet, Dutzende verletzt; vom 27.05.2013: Anschlag vom 25.05.2013 zwei Zivilisten getötet; vom 17.06.2013: Anschlag vom 11.06.2013 mindestens 17 Menschen getötet und Dutzende verletzt; vom 24.06.2013: Anschlag vom 18.06.2013: drei Tote und mehr als zwanzig Verletzte). 98 Nachdem die regierungsfeindlichen Gruppen Ende April ihre jährliche Frühjahrsoffensive begonnen haben, lässt sich auch 2013 die Zunahme der Anschläge im 2. Quartal (vgl. oben für 2012) mit dieser witterungsbedingten Dynamik der Kämpfe erklären. Allerdings lässt sich beim Vergleich mit dem Vorjahresquartal eine Zunahme ziviler Opfer bei der diesjährigen Offensive feststellen. Nach Angaben der UN wurden in der letzten Mai- und ersten Juni-Woche 125 afghanische Zivilisten getötet und 287 verletzt, was einen Anstieg um 24 % gegenüber dem gleichen Zeitraum des Jahres 2012 bedeute (Briefing Notes 10. Juni 2013). Insgesamt kamen im Juni 2013 180 Zivilisten ums Leben (dpa-Meldung 01.07.2013 16:25). 99 Im 3. Quartal 2013 wurden bisher in Kabul bei einem Anschlag auf ein Versorgungsunternehmen der ISAF-Truppe zwei afghanische Zivilisten getötet und mehrere Menschen verletzt (FAZ vom 02.07.2013). Nach einer dpa-Meldung vom 06.07.2013, 13.34 h, sind bei einer Serie von Bombenanschlägen in Afghanistan mindestens 16 einheimische Soldaten getötet worden. Drei weitere seien verletzt worden. Die Anschläge ereigneten sich binnen 24 Stunden in den Provinzen Helmand, Kandahar, Paktika, Kunar, Kabul, Logar, Sabul und Baghlan. Von zivilen Opfern wurde im Zusammenhang mit dieser Anschlagsserie nicht berichtet. Die weitere Entwicklung im laufenden Quartal oder gar der zweiten Jahreshälfte ist derzeit in keiner Richtung abschätzbar. 100 Nach dem oben dargelegten Erkenntnisstand über zivile Opfer im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen zwischen regierungsfeindlichen und regierungsfreundlichen Kräften bezogen auf Kabul mit mindestens 3 Millionen Einwohnern ist weiterhin keine solche Dichte von damit im Zusammenhang stehenden Vorfällen mit zivilen Opfern feststellbar, dass diese die Bewertung der dortigen Situation als bewaffneten Konflikt i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG mit erheblichen Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung zuließe. Unabhängig davon geht, wenn man einen bewaffneten Konflikt im Sinne dieser Vorschrift annimmt, jedenfalls kein so hoher Grad willkürlicher Gewalt aus, dass jeder in die Region Zurückkehrende allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein. 101 Betrachtet man die durchschnittliche Gefährdung landesweit ergibt sich bei ca. 7.559 toten und verletzten Zivilisten im Jahr (ausgehend von 2012) bezogen auf eine Gesamtbevölkerung von mindestens 25 Millionen kein so hoher Gefährdungsgrad, dass praktisch jede Zivilperson dort einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Legt man die landesweite Zahl der zivilen Opfer (7.559) von 2012 zugrunde, berücksichtigt man im Hinblick auf die Gesamtentwicklung und die Schwierigkeiten der Ermittlung genauer Zahlen bei einer gebotenen vorsichtigen Schätzung eine Steigerung von 25 % (1.890) und rundet die so ermittelte Zahl (9.449) auf volle Tausend auf (10.000), liegen bei einem Verhältnis der zivilen Opfer pro Jahr zur Gesamtbevölkerung von 1 : 2.500 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris). Wie oben dargelegt ist in Kabul , insbesondere aufgrund der deutlich unterdurchschnittlichen Gefährdung durch Sprengkörper, die die Hauptursache für zivile Opfer und zur größten Gefahr für die afghanischen Streitkräfte geworden sind, und auch durch gezielte Tötungen, insgesamt noch eine deutlich geringere Gefährdung der Zivilbevölkerung anzunehmen. 102 Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit seiner Familie aufgrund seiner persönlichen Situation innewohnender gefahrerhöhender Umstände spezifisch betroffen seien könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine bereits vor Ausreise im Jahr 2000 eingetretene konkret individuelle Gefährdung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG lag der - widerrufenen - Feststellung im Bescheid vom 21.02.2007 nicht zugrunde. Das Vorfluchtschicksal des Klägers lässt im Übrigen auch nicht erkennen, dass er bereits Schaden erlitten hatte oder von einem Schaden an Leib, Leben oder Freiheit unmittelbar bedroht war. Zudem bestünde jedenfalls kein sachlicher Zusammenhang mit den nunmehr in Afghanistan bestehenden Verhältnissen und drohenden Gefahren. 103 Nach seinen Angaben hat sich der Kläger, nach dem strategischen Rückzug von Massud aus Kabul in der Zeit von 1996 bis 1999 in Charika, 50 km nordöstlich von Kabul aufgehalten, wo er als Gemeinagent Massuds eingesetzt gewesen sei. Er sei dann von den Taliban, die am 27.09.1996 nach Kabul einmarschiert waren und das Islamische Emirat Afghanistan errichtet hatten, inhaftiert worden und habe fliehen können. Seitdem hat sich, wie oben dargelegt, die Situation allerdings grundlegend geändert. Die Herrschaft der Taliban ist beendet worden. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese, die gegenwärtig weiterhin die regierungsfreundlichen Kräfte bekämpfen (vgl. unten), um erneut an die Macht zu kommen, an ihm als früheren Anhänger von Massud, der in Afghanistan nach seinem Tod im September 2001 als Nationalheld verehrt wird, nun im Falle seiner Rückkehr nach inzwischen mehr als zwölf Jahren ein besonderes Interesse haben könnten. Dies macht er auch selbst nicht geltend. 104 Hinzukommt, dass der Kläger im Jahre 2007 seinen Vater in Kabul besucht und dort die von diesem für ihn ausgesuchte Frau geheiratet hat, die bei seinem Vater wohnte und der er anschließend Geld geschickt hat. Jedenfalls im Jahre 2010 hat er seine jetzige Ehefrau in Kabul noch einmal besucht und sie dann 2011 ins Bundesgebiet nachgeholt. Davon, dass Angehörige der Taliban in Kabul 2007, 2010 oder 2011 nach ihm gesucht hätten, hat der Kläger nicht berichtet. 105 bb) Auch aus den humanitären Bedingungen in Kabul ergibt sich kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthaltsG i.V.m. Art. 3 EMRK zugunsten des Klägers. 106 (1) Im Hinblick auf die humanitäre Lage in Kabul geht der Senat davon aus, dass diese nur dann eine Misshandlung des Klägers im Falle der Rückkehr bedingen könnte, wenn ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzuträten (vgl. EGMR, Urteile vom 02.05.1997 - D/Vereinigtes Königreich - a.a.O. und vom 27.05.2008 - N./Vereinigtes Königreich - a.a.O.), die jedoch nicht gegeben sind, da sich die Situation des Klägers im Falle seiner Rückkehr mit seiner Familie trotz der nicht zu leugnenden Gefährdung, nicht von der anderer Familienväter mit kleinen Kindern in Kabul abgrenzen lässt, die nach ihrer Rückkehr aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen und insbesondere der hohen Arbeitslosigkeit um ihr und das Überleben ihrer Frau und Kinder kämpfen. Erheblich erschwerende individuelle Umstände (insbesondere eine lebensbedrohende Erkrankung), die hier einen ganz außergewöhnlichen Einzelfall im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte begründen könnten, sind nicht gegeben. 107 (2) Die Maßstäbe des Urteils M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (a.a.O.) finden hier keine Anwendung. 108 Die schwierige humanitäre Situation in Afghanistan ist nach Ansicht des Senats nicht unmittelbar dem afghanischen Staat zuzurechnen. Der afghanische Staat ist vielmehr mit internationaler Hilfe um eine Verbesserung der Verhältnisse bemüht und konnte diese in gewissem Umfang auch erreichen (vgl. dazu unten). 109 Selbst wenn man zugunsten des Klägers einen bewaffneten Konflikt oder mangelnde landesweite bzw. ausreichende Einfluss- und Schutzmöglichkeiten des afghanischen Staates und der (noch) im Land anwesenden Schutztruppen (vgl. auch Art. 6 lit. c QRL) unterstellte und davon ausgehend auf die gegenwärtigen Konfliktparteien oder auf regierungsfeindliche Gruppen als maßgebliche Akteure abstellte, ergäbe sich hieraus nicht die Anwendung des Maßstabs aus dem Urteil M.S.S. gegen Belgien und Griechenland. Denn die schlechten humanitären Bedingungen sind zwar teilweise (direkt und indirekt) auch, aber sicherlich nicht überwiegend auf gegenwärtige Aktionen der Gegner der Regierung bzw. der derzeitigen Konfliktparteien zurückzuführen, sondern wesentlich auf die dem jetzigen Konflikt vorangegangenen Ereignisse in der Zeit von 1979 bis 2001 (vgl. auch EGMR, Urteil vom 21.01.2011 a.a.O., Rn. 196). 110 In den Jahren 1979 bis 1989 war die Situation in Afghanistan geprägt vom Widerstand der Mudschahedin-Gruppen gegen die sowjetische Besatzung. Den durch den Sowjetisch-Afghanischen Krieg bedingten Verwüstungen folgte 1992, nach dem sowjetischen Abzug im Frühjahr 1989, der Zusammenbruch des afghanisch-kommunistischen Regimes und ein innerafghanischer Krieg zwischen den verschiedenen Regionalmächten. 1994 gelang es Massud die Vorherrschaft in Kabul zu erringen. Der Kampf zwischen den Mudschahedin-Gruppen führte zu einer weitgehenden Zerstörung Kabuls und zu einem Anschwellen der Flüchtlingsströme nach Pakistan und Iran (AA, Lagebericht vom 09.05.2001, Stand April 2001). Ab 1995 versuchten die Taliban, die seit 1994 vor allem im Süden in Vormarsch waren, Kabul zu erobern, was ihnen nach dem Rückzug von Massud in den Norden schließlich im September 1996 gelang. Anschließend versuchten diese, die Kontrolle über ganz Afghanistan zu erhalten. Dabei verfolgten sie eine Politik der verbrannten Erde und vertrieben mit Gewalt die alteingesessene Bevölkerung, verbrannten ihre Häuser und zerstörten die besonders fruchtbaren Anbaugebiete. Auch von systematischen Bombardierungen der Zivilbevölkerung durch die Taliban als Strafmaßnahme im Rahmen der kriegerischen Auseinandersetzung wurde berichtet. Im Frühjahr 2001 befand sich Afghanistan nach wie vor im Bürgerkrieg, wobei damals eine Verfestigung der Taliban-Herrschaft in den meisten Landesteilen erkennbar war (AA, Lagebericht vom 09.05.2001, Stand April 2001). 111 Der Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 09.05.2001 (Stand April 2001) beschreibt die damaligen Existenzbedingungen wie folgt: 112 “Afghanistan gehört zu den ärmsten Ländern der Welt. Nach 20 Jahren Krieg ist die Infrastruktur des Landes weitgehend zerstört. Hinzu kommen Naturkatastrophen. Große Teile Afghanistans leiden derzeit unter der schlimmsten Dürre seit 31 Jahren, nachdem schon seit einigen Jahren der Regenfall völlig unzureichend ist. Die Dürre führt zu Trinkwassermangel, dem Ausbrechen von Krankheiten, Viehsterben und Missernten. Mit dem Höhepunkt ihrer Auswirkungen wird erst in diesem Jahr gerechnet. Zusätzliche Ursache für die äußerst unzureichende Nahrungsmittelversorgung sind die andauernden Kampfhandlungen und die Verminung weiter Gebiete, die dort eine reguläre Produktion von Grundnahrungsmitteln nicht zulassen. Die industrielle Produktion ist praktisch zum Erliegen gekommen. In begrenztem Maß produktive Sektoren sind Landwirtschaft und Handel. Die beiden ertragreichsten Bereiche wirtschaftlicher Tätigkeit sind Schmuggel und Drogenhandel. Große Teil der Bevölkerung sind verarmt und leben am oder unter dem Existenzminimum. Ohne Nahrungsmittelhilfe oder andere Formen der Unterstützung durch Hilfsorganisationen könnten die Ärmsten der Bevölkerung nicht überleben. Die Arbeitslosigkeit ist extrem hoch. Familien ernähren sich - soweit sie nicht in der Landwirtschaft tätig sind - durch Gelegenheitsjobs und den Verkauf persönlichen Besitzes. Bedienstete des öffentlichen Dienstes in Afghanistan verdienen umgerechnet etwa 5 US$ pro Monat. In der Regel bleiben Gehaltszahlungen jedoch über Monate aus. Ohne Nahrungsmittelhilfe und andere Formen der Unterstützung durch internationale Hilfsorganisationen könnten die Ärmsten der Bevölkerung nicht überleben. 113 Die staatliche medizinische Versorgung der Bevölkerung ist schlecht. Es fehlt an Ärzten und ausgebildetem Pflegepersonal. Die Krankenhäuser befinden sich überwiegend in einem sehr schlechten Zustand sowohl in bezug auf die Ausstattung als auch auf die räumlichen Verhältnisse. Auf dem Land ist die medizinische Versorgung oft noch schlechter als in den Städten. Patienten müssen lange, beschwerliche Transporte zu den nächstgelegenen Behandlungsmöglichkeiten in Kauf nehmen. Die Bevölkerung ist im Bereich Gesundheit nachhaltig auf die Hilfe der internationalen Gemeinschaft angewiesen. 114 Das Schul- und Ausbildungssystem liegt in ganz Afghanistan darnieder. Ein geregelter Unterricht findet nicht statt. Es fehlt an Lehrmaterialien sowie an Lehrpersonal. Die vorhandenen Lehrkräfte werden nur unregelmäßig bezahlt. In den von den Taliban beherrschten Gebieten konzentriert sich die Ausbildung in den Schulen weitgehend auf Religionsunterricht, andere Fächer treten in den Hintergrund. Eine gezielte Berufsausbildung existiert nicht. Daneben erfolgt Unterricht in den Taliban-Gebieten ganz überwiegend für die männliche Bevölkerung.“ 115 Die humanitäre Lage in Afghanistan war aufgrund der seit 1979 herrschenden Kämpfe und der jahrelangen Dürre damit vor Beginn des gegenwärtigen Konflikts schlechter als sie sich heute nach dem Sturz des Taliban-Regimes und weiteren 12 Jahren Auseinandersetzungen - nun zwischen internationalen und afghanischen Truppen einerseits und den Taliban, einem Teil der Hizb-i Islāmī und der Al-Qaida andererseits - darstellt. 116 Das Auswärtige Amt ging davon aus, dass sich nach groben Schätzungen Anfang September 2001 ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge in Pakistan, ca. 2 Millionen afghanische Flüchtlinge in Iran und ca. 100.000 afghanische Flüchtlinge in den drei im Norden angrenzenden zentralasiatischen Staaten aufhielten. Die Flüchtlingsströme gründeten sich maßgeblich auch auf der damals seit drei Jahren anhaltenden Dürre und der daraus resultierenden, das ganze Land erfassenden Hungersnot und wurden durch die politische Lage in Afghanistan verstärkt (AA, Ad-hoc-Bericht vom 18.10.2001). Nach Ablehnung der US-Forderungen nach Auslieferung Osama Bin Ladens durch die Taliban haben die USA seit dem 07.10.2001 gezielte Luftschläge gegen militärische und logistische Stützpunkte der Taliban und terroristische Netzwerke vorgenommen. Die Bürgerkriegssituation in Afghanistan verschärfte sich. Nach erheblichen Gebietsgewinnen hatte die Nordallianz mehr als zwei Drittel des afghanischen Staatsgebiets, nahezu die gesamte nördliche Hälfte - auch die Hauptstadt Kabul - sowie angrenzende Gebiete eingenommen, während in südlichen Landesteilen teils lokale paschtunische Gruppen die Führung übernommen haben. Die Situation der afghanischen Flüchtlinge blieb weiterhin schwierig. Auch wenn sich dadurch, dass die Taliban Kabul und andere große Städte verlassen hatten, die Möglichkeiten für eine humanitäre Versorgung verbessert hatten, blieb die Versorgungslage weiterhin angespannt. Die akkumulierte humanitäre Soforthilfe (Zusagen) der EU-Mitgliedsstaaten und der EU-Kommission für Afghanistan in 2001 belief sich auf ca. 321,2 Mio Euro (AA, Ad-hoc-Bericht vom 16.11.2001). 117 Die mit der Afghanistan-Konferenz der Vereinten Nationen vom 27.11. bis 05.12.2001 auf dem Petersberg bei Bonn über die Zukunft Afghanistans nach dem Ende der Taliban-Herrschaft in Gang gesetzte Entwicklung hat zu einer einschneidenden Änderung der politischen Verhältnisse geführt. Es bestand nun die Hoffnung, dass der Sturz des Taliban-Regimes Afghanistan nach 22 Jahren Bürgerkrieg und kriegerischer Auseinandersetzungen die Chance auf einen Neuanfang mit einem vereinten demokratischen afghanischen Staat bieten würde. Afghanistan sollte mit Hilfe der internationalen Gemeinschaft politisch, sicherheitspolitisch und wirtschaftlich rehabilitiert und wiederaufgebaut werden. Voraussetzung war die Gewährleistung von Sicherheit für die afghanische Interims-Administration und die afghanische Bevölkerung. Die International Security Assistance Force (ISAF) wurde entsandt, deren Aufgabe es war, die Sicherheit - zunächst in Kabul und Umgebung - zu gewährleisten (AA, Ad-hoc-Bericht vom 04.06.2002). Seit 2004 hat Afghanistan eine Verfassung und ist eine Islamische Republik mit einem präsidialen Regierungssystem. 118 Im aktuellsten Lagebericht beschreibt das Auswärtige Amt (vom 04.06.2013 Stand März 2013) die Situation nunmehr wie folgt: 119 “Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang. Der Entwicklungsbedarf ist weiterhin beträchtlich: Rund 36% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze und die Analphabetenrate liegt bei 70%. Ca. 90% der Frauen und 70% der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Aktuell wächst die Bevölkerung mit rund 2,8% pro Jahr, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck.“ 120 Trotz der - entgegen der anfänglichen Hoffnungen - auch weiterhin schwierigen Lage haben inzwischen fast 85 % der Bevölkerung Zugang zu medizinischer Versorgung (http://www.bmz.de/de/was_wir_machen/laender_regionen/asien/afghanistan/zusammenarbeit.html; die Zahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht [Stand: März 2013], S. 18), wobei die Erreichbarkeit in den Städten, insbesondere Kabul, wesentlich besser ist als auf dem Land. Die Kindersterblichkeit (unter fünf Jahren) als Indikator für die medizinische und geburtshilfliche Versorgung von Müttern und Säuglingen ist zwar weiterhin dramatisch hoch. Auch wenn die in verschiedenen Quellen genannten Zahlen nicht übereinstimmen, ergibt sich aus diesen aber insoweit übereinstimmend, dass die Kindersterblichkeit (unter fünf Jahren) in den letzten Jahren verringert werden konnte (vgl. BMZ, Afghanistan, Situation und Zusammenarbeit: 2001: 133 pro 1.000 Kinder, 2011: 101 pro 1.000 Kinder http://www.bmz.de/ de/was_wir_machen/laender_regionen/asien/afghanistan/zusammenarbeit.html; UNICEF, Committing to Child Survival: A Promise Renewed, Progress Report 2012:1990: 192 pro 1.000 Kinder, 2000: 136 pro 1.000 Kinder, 2011: 101 pro 1.000 Kinder, http://www.unicef.org/videoaudio/PDFs/APR_Progress_Report_2012 final.pdf; Islamic Republic of Afghanistan Ministry of Public Health, National Child and Adolescent Health Policy, 2009 - 2013: 2000: 257 pro 1.000 Kinder, 2008: 191 pro 1.000 Kinder, http://www.basics.org/documents/Child-and-Adolescent-Health-Policy_Af-ghanistan.pdf). Auch hat sich der Anteil der Kinder, insbesondere der Mädchen, die die Schule besuchen, deutlich erhöht (http://www.bmz.de/de/was_wir_machen/laender_regionen/asien/afghanistan/zusammenarbeit.html). 121 Wenn auch die humanitäre Situation - insbesondere auch der Kinder - weiterhin sehr schlecht ist, ist die Annahme, dass der derzeitige status quo bezogen auf diese immer noch schlechten humanitären Bedingungen überwiegend auf die seit Ende 2001 bzw. 2004 erfolgten und gegenwärtigen Aktionen der regierungsfeindlichen Akteure zurückzuführen ist, nicht zu rechtfertigen. Dies gilt unabhängig davon, dass ohne die genannten Anschläge und die u.a. durch Sprengfallen bedingten permanenten Gefahren bereits eine wesentlich deutlichere Verbesserung der humanitären Verhältnisse in Afghanistan möglich gewesen wäre (vgl. Daisuke Yoshimura, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, Asylmagazin 12/2011, S. 406; vgl. dazu auch Save the Children, Afghanistan in Transition: Putting Children at the Heart of Develoment, 2011, S. 10 ff.; http://www.savethechildren.de/fileadmin/Dokumente_Download/Downloadbereich/Save_the_Children_Afghanistan_report.pdf). 122 Auf dieser Grundlage steht für den Senat fest, dass die auch durch frühere Auseinandersetzungen mit bedingte, aber im Übrigen vorgefundene chronische Unterentwicklung des Landes wesentliche Grundlage der weiterhin schlechten humanitären Lage ist, die durch das rapide Bevölkerungswachstum und vor allem durch extreme Natureinflüsse (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Stand März 2013, S. 17 f.) verschärft wurde und wird, weshalb weiterhin internationale Hilfen in erheblichem Umfang erforderlich sind und trotz der weiterhin - regional in unterschiedlichem Maße - instabilen Lage auch (noch) gewährt werden. 123 Dies gilt insbesondere auch für die gegenwärtige Lage in Kabul. Zwar ist ein sicher auch auf die herrschenden Kampfhandlungen zurückzuführendes Problem in Kabul die aufgrund der Zerstörung von Häusern und dem Zustrom von Binnenflüchtlingen bestehende Verknappung und Verteuerung von Wohnraum. Der Anteil der Bevölkerung Kabuls, der in informellen Siedlungen wohnt, wird von der Stadtverwaltung auf 70 Prozent geschätzt. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es seit dem Rückzug der Sowjetunion Ende der 1980er Jahre kaum Investitionen in öffentliche Wohnungen gab (Daisuke Yoshimura, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, Asylmagazin 12/2011, S. 406 [408, 410]), Kabul bereits 1992 weitgehend zerstört worden war (vgl. oben) und derartige Siedlungen - auch - in Kabul keine neue Erscheinung sind. Die Bevölkerung dieser Siedlungen setzt sich zum Großteil aus Personen zusammen, die während der letzten 30 Jahre aufgrund von Kampfhandlungen oder aber auch wirtschaftlicher Not nach Kabul migriert sind. Weiterhin gehören zu den seit 2002 hinzugekommenen Flüchtlingen, neben weiteren Binnenflüchtlingen, insbesondere auch Flüchtlinge, die aus Pakistan und dem Iran zurückgekehrt sind (Daisuke Yoshimura, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, Asylmagazin 12/2011, S. 406 [408, 410]) und dementsprechend gerade nicht vor gegenwärtigen Kampfhandlungen geflohen sind. Der derzeitige Konflikt hat damit zwar zu weiterem Zustrom von Binnenflüchtlingen geführt, kann aber auch insoweit nicht als wesentliche Ursache für die schlechten Lebensbedingungen in Kabul angesehen werden. 124 Der Senat geht weiterhin davon aus, dass die Taktiken der Regierungsgegner (insbesondere Selbstmordanschläge und Sprengfallen), die entweder - auch - gegen die Zivilbevölkerung und deren Einrichtungen (Krankenhäuser, Schulen etc.) sowie Hilfsorganisationen gerichtet sind oder zumindest ohne Rücksicht auf diese angewandt werden und weit über die unmittelbare Bedrohung hinaus auf das Leben der afghanischen Kindern, Frauen und Männern Auswirkungen haben, den Zugang zu Gesundheit und Bildung behindern, und ein Umfeld der Unsicherheit mit der ständigen Bedrohung durch den Tod, Verstümmelung, schwere Körperverletzung und Zerstörung von Eigentum schaffen (UNAMA, 2012, S. 4). 125 Diese Bedingungen haben in Kabul aber nicht zur Vertreibung der dortigen Bevölkerung geführt und auch nicht - zusammen mit Binnenfluchtbewegungen nach Kabul - zum Zusammenbruch einer zunächst vorhanden gewesenen sozialen, politischen und wirtschaftlichen Infrastruktur. Vielmehr sind seit 2002 durchgehend gerade auch in Kabul internationale staatliche und nichtstaatliche Hilfsorganisationen in einem erheblichen Umfang tätig, um erstmals nach über zwanzig Jahren Gewalt und Zerstörung aufgrund vorangegangener bewaffneter Konflikte und der Taliban-Herrschaft wirtschaftliche, soziale und politische Strukturen wieder herzustellen bzw. neu zu errichten. Dem entspricht es, dass seit 2002 4,7 Millionen afghanische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekommen sind (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Stand: März 2013, S. 17), von denen der Hauptanteil nach Kabul zurückgekehrt bzw. ursprünglich aus einem anderen Herkunftsgebiet stammend dort geblieben ist (Daisuke Yoshimura, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, Asylmagazin 12/2011, S. 406 [408, 410]). 126 (3) Dem hilfsweise gestellten Beweisantrag des Klägers war nicht nachzugehen. Zum einen benennt er keine beweisbare Tatsache, sondern zielt auf Wertungen wie „absolut katastrophale Verhältnisse“, „absolut menschenunwürdige Verhältnisse in jeglicher Beziehung“, die „einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gleichkommen“ und mit denen „die unmenschliche und erniedrigende Behandlung mit einer Gefahr für Leib und Leben einhergehen, was eindeutig gegen die Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoße“, und ist damit unzulässig. 127 Im Übrigen ist aber die allgemeine humanitäre Situation einschließlich der in den Flüchtlingslagern bzw. informellen Siedlungen in Kabul weder dem afghanischen Staat unmittelbar zurechenbar noch, soweit er keinen ausreichend Schutz bieten sollte, wesentlich auf die Aktionen der ihn bekämpfenden Akteure oder bei Annahme eines bewaffneten Konflikts auf Handlungen der Konfliktparteien zurückzuführen. Sie ist neben Naturkatastrophen und Armut bedingt durch Vertreibung und Zerstörung während Auseinandersetzungen, die stattgefunden haben, bevor die Entwicklung aus der der heutige afghanische Staat als Akteur bzw. Zurechnungssubjekt (vgl. Art. 6 QRL) erst hervorgegangen ist, in Gang gesetzt war. Deshalb kann auch dann, wenn der Kläger in Kabul mit seiner Familie lediglich in einer informellen Siedlung unterkommen könnte, nicht der Maßstab der Entscheidung M.S.S. gegen Belgien und Griechenland zur Anwendung kommen und zur Bewertung der schlechten humanitären Bedingungen als unmenschliche Behandlung führen. 128 (4) Selbst bei Anwendung dieses Maßstabs hätte der Kläger aber keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK, ohne dass dem Beweisantrag nachzugehen wäre. Zunächst ist die Frage, ob der aus Kabul stammende Kläger mit seiner Familie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gezwungen sein würde, dort in einem Flüchtlingslager zu leben, nicht, wie hier beantragt, allgemein ohne Bezug auf die konkreten Verhältnisse durch ein Sachverständigengutachten zu klären. Denn, selbst wenn man den Beweisantrag so verstehen wollte, stellt sich im vorliegenden Fall diese Frage nicht in dieser allgemeinen Weise. 129 Der Kläger hat mit seinen Eltern in Kabul gelebt, in Kabul die Schule besucht und eine Fachschulausbildung als Schlosser – ohne Abschluss – absolviert, seine jetzige Ehefrau hat noch bis 2011 dort gewohnt. Wie dargelegt hat der Kläger in den letzten Jahren in Kabul seinen - inzwischen verstorbenen - Vater, der ein Ladengeschäft betrieb, besucht und zuletzt im Jahre 2011 seine Frau von dort ins Bundesgebiet nachgeholt. Deren Eltern leben noch in Kabul und sein Schwiegervater steht in einem Beschäftigungsverhältnis. Dementsprechend bieten seine persönlichen Verhältnisse keine Anhaltspunkte dafür, dass er in Kabul mit seiner Familie gezwungen wäre, in einem der Flüchtlingslager, in denen weitgehend Binnenflüchtlinge untergekommen sind, zu leben. 130 Unabhängig hiervon bieten diese Umstände genügend und ausreichende aktuelle Anknüpfungspunkte, die der Annahme entgegenstehen, dass der Kläger keine notwendigen familiären und sozialen Verbindungen aufbauen könnte, sondern als völlig Fremder mit seiner Familie länger als vertretbar vom Zugang zu den für das dortige Überleben notwendigsten Gütern ausgeschlossen wäre. Damit wäre seine Situation, auch dann, wenn er mit seiner Familie zunächst nur in einem Lager oder einer informellen Siedlung unterkommen könnte, nicht mit der von Binnenflüchtlingen aus anderen Landesteilen, die nicht in ihr Herkunftsgebiet zurückkehren können und vollständig auf staatliche Unterstützung gewiesen sind, vergleichbar. Ob die Verhältnisse in den Siedlungen bzw. Lagern in Kabul im Rahmen einer Fluchtalternative als zumutbar anzusehen wären, ist hier nicht entscheidungserheblich. 131 Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG sind damit nicht erfüllt. 132 3. Für den Kläger, bei dem wie dargelegt keine Gefahr erhöhende Umstände vorliegen, besteht nach Überzeugung des Senats auf der Grundlage seines Vorbringens bei einer Rückkehr mit seiner Familie in seinem Herkunftsland auch keine individuelle erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung. Hierfür ist nichts vorgetragen und nichts ersichtlich. 133 Damit lagen die Voraussetzungen für den Widerruf der Feststellung des Vorliegens des nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung vor. III. 134 Das Widerrufsrecht war auch nicht verwirkt. 135 Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (stRspr. des BVerwG, vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2010 - BVerwG 7 A 8.09 - juris m.w.N.). 136 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar hat das Bundesamt erst mehr als zwei Jahre nach Einleitung des Verfahrens und nach Anhörung des Klägers entschieden. Es hat aber mit der Einleitung und Anhörung zu erkennen gegeben, dass es den Widerruf beabsichtigt, ohne zu einem späteren Zeitpunkt ausdrücklich oder durch ein entsprechendes, über die Untätigkeit hinausgehendes Verhalten zu erkennen zu geben, dass es diese Absicht auf Dauer aufgegeben habe. Auch ein Verhalten des Klägers aufgrund eines Vertrauens darin, dass kein Widerruf erfolgen wird, ist nicht erkennbar oder geltend gemacht. 137 Der Widerruf war damit rechtmäßig und die Klage insoweit unbegründet. B. 138 Die Berufung hat auch hinsichtlich der Aufhebung der Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2 des Bescheids), Erfolg. 139 Die isolierte Aufhebung hat das Verwaltungsgericht damit begründet, dass das Bundesamt das durch Bescheid vom 21.02.2007 festgestellte Abschiebungsverbot nicht hätte widerrufen dürfen und es damit auch an einem Anlass gefehlt habe, das Nichtvorliegen weiterer Abschiebungsverbote festzustellen, so dass diese ohne sachliche Prüfung aufzuheben waren. Jedenfalls nachdem der Widerruf aber, wie dargelegt, rechtmäßig war, hätte eine isolierte Aufhebung der Ziffer 2 der Entscheidung des Bundesamts nicht erfolgen dürfen, weil eine hierauf gerichtete Klage hinsichtlich der nationalen Abschiebungsverbote mangels Rechtsschutzbedürfnis (I.) und hinsichtlich der unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote wegen des Vorrangs der Verpflichtungsklage (II.) unzulässig ist. I. 140 Im Rahmen des Widerrufs eines nationalen Abschiebungsverbots hat das Bundesamt u.a. auch zu prüfen, ob nationale Abschiebungsverbote aktuell vorliegen. Für die Feststellung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens nationaler Abschiebungsverbote im Übrigen (hier: § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in unmittelbarer Anwendung und § 60 Abs. 5 AufenthG) ist insoweit zwar kein Raum, weil aufgrund der Unteilbarkeit des nationalen Abschiebungsschutzes der Widerruf bereits voraussetzt, dass auch im Übrigen kein nationales Abschiebungsverbot eingreift. Dies rechtfertigt allerdings nicht die isolierte Aufhebung der insoweit neben dem Widerruf getroffenen Feststellungen, weil die zusätzliche, ausdrückliche Feststellung gegenüber dem Widerruf keine eigenständige Beschwer enthält. II. 141 Wie dargelegt, war entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall der Widerruf in Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts rechtmäßig und nicht aufzuheben. Jedenfalls vor dem Hintergrund des - rechtmäßigen - Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich des nationalen Abschiebungsschutzes war das Bundesamt berechtigt, auch das Verfahren hinsichtlich der Feststellungen zum Vorliegen von unionsrechtlich begründetem Abschiebungsschutz wiederaufzugreifen (1.), ohne dass es hier auf die materielle Richtigkeit des hierzu ergangen Zweitbescheids ankommt (2.). 142 1. Das Bundesamt ist nach § 51 Abs. 5 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 VwVfG berechtigt, das Verfahren zur Feststellung von Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG auf Antrag des Betroffenen oder, wie hier, anlässlich des Widerrufs eines nationalen Abschiebungsverbots von Amts wegen auch dann wieder aufzugreifen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen und nach aktueller Prüfung einen Zweitbescheid zu erlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 1 C 15.08 -, juris). Für dieses Vorgehen spricht im Falle eines rechtmäßigen Widerrufs eines nationalen Abschiebungsverbots vor allem der Konzentrations- und Beschleunigungsgrundsatz in Asylverfahren. Einen solchen Zweitbescheid hat das Bundesamt hier zu den unionsrechtlich begründeten Abschiebungshindernissen erlassen und hierdurch auch insoweit den Rechtsweg erneut eröffnet. 143 2. Ob die vom Bundesamt insoweit aktuell getroffenen - wiederholenden - Feststellungen materiell-rechtlich zutreffend sind, ist hier nicht als Frage der Begründetheit der Berufung der Beklagten gegen die isolierte Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts zu prüfen. Unabhängig davon, ob die materielle Rechtswidrigkeit der in Ziffer 2 des Bescheids getroffenen Feststellungen zu den unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverboten ihre isolierte Aufhebung rechtfertigen könnte oder eine materiell begründete isolierte Anfechtungsklage bereits unzulässig wäre, hat der Kläger, der keinen Verpflichtungsantrag gestellt hat, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass er nicht nur keine positive Entscheidung über das Vorliegen von unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverboten begehrt, sondern den Anfechtungsantrag nicht gegen die erneut hierzu getroffenen Feststellungen gerichtet hat. 144 Die Berufung hat damit insgesamt Erfolg. C. 145 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG. D. 146 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Gründe 36 Die zulässige, insbesondere rechtzeitig unter Stellung eines Antrags und unter Bezugnahme auf die Begründung des Zulassungsantrags ergänzend begründete Berufung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 -NVwZ 2006, S. 1420 m.w.N.) der Beklagten hat Erfolg. 37 Die Berufung der Beklagten wendet sich gegen die Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 06.08.2012 durch das Urteil des Verwaltungsgerichts. Das mit dem Anfechtungsantrag im Klageverfahren erfolgreich verfolgte Begehren des Klägers war auf die Aufhebung des auf § 73 Abs. 3 AsylVfG gestützten Widerrufs in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids gerichtet (A.). Das Bundesamt hat in dem angegriffenen Bescheid vom 06.08.2012 eine weitere Entscheidung in Ziffer 2 der Verfügung getroffen und darin das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG verneint. Auch insoweit wurde der Bescheid des Bundesamts mit dem von der Beklagten angegriffenen Urteil aufgehoben (B.). 38 Die Berufung ist insgesamt begründet. A. 39 Dem Anfechtungsbegehren gegen den Widerruf (Ziffer 1 des Bescheids) hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht stattgegeben und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 06.08.2012 insoweit aufgehoben. Denn der Widerruf ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. I. 40 Die Entscheidung ist nicht wegen Verstößen gegen Verfahrensrecht aufzuheben. 41 Zunächst bedurfte es trotz der Dauer des Widerrufsverfahrens vor der abschließenden Entscheidung keiner erneuten Anhörung. Mit der ersten Anhörung war der Kläger über den beabsichtigten Widerruf unterrichtet worden. Es ist weder aus den Akten zu entnehmen noch vorgetragen, dass das Bundesamt zu irgendeinem Zeitpunkt vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids seine Absicht geändert und dem Kläger zu erkennen gegeben hätte, dass es das Verfahren einstellen werde. Damit wäre es aber Sache des Klägers gewesen, sich Gehör zu verschaffen und aus seiner Sicht relevante Änderungen seiner Verhältnisse in dem laufenden Verfahren, von dem er Kenntnis hatte, ohne erneute Aufforderung vorzutragen. Dies wird durch § 71 VwGO bestätigt, der auch bei Durchführung eines Widerspruchsverfahrens eine weitere Pflicht zur Anhörung vor Erlass des Widerspruchsbescheids nur für den Fall einer Verschlechterung vorschreibt. 42 Schließlich scheidet bei gebundenen Verwaltungsakten, wie dem Widerruf nach § 73 Abs. 3 AsylVfG, auch regelmäßig die rechtliche Relevanz eines Verfahrensfehlers für die inhaltliche Sachentscheidung aus (vgl. § 46 VwVfG; BVerwG, Beschluss vom 19.05.1999 - 8 B 61.99 - NVwZ 1999, S. 1218 ff. - zur Festsetzung eines Ablösebetrages gemäß §§ 18 ff. VermG - m.w.N.). 43 Es liegt auch die vom Kläger geltend gemachte „Verfristung“ nicht vor. Denn für die vorliegende Widerrufsentscheidung greift eine Ausschlussfrist nicht ein. Unabhängig von der Frage, ob es auf einen Widerruf der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 73 Abs. 3 AsylVfG anwendbar ist, dient das Gebot des unverzüglichen Widerrufs gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG jedenfalls ausschließlich öffentlichen Interessen, so dass ein etwaiger Verstoß dagegen keine Rechte des betroffenen Ausländers verletzt (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urteile vom 20.03.2007 - 1 C 21.06 - und vom 18.08.2006 - 1 C 15.06 - juris). Entsprechendes gilt für die vom Kläger genannte Vorschrift des § 73 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG, die eine Entscheidung nach Aktenlage vorsieht, wenn sich der Ausländer nicht innerhalb der Monatsfrist schriftlich äußert. Die Regelung geht zurück auf das Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrensgesetzes vom 26.06.1992 und sollte das Widerrufsverfahren vereinfachen. Es sollte künftig auf eine persönliche Anhörung verzichtet werden können und dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben werden (vgl. BT-Drucks. 12/2062 S. 39). Diese Bestimmung gibt für die nach Aktenlage zu treffende Entscheidung zudem keine Frist vor und ist hier auch deswegen nicht anwendbar, weil sich der Kläger innerhalb der Monatsfrist geäußert hat und sich die Beklagte dementsprechend mit seinem Vortrag auseinandersetzen musste und auseinandergesetzt hat. Soweit der Kläger meint, in solchen Fällen müsse erst Recht nach Aktenlage entschieden werden, lässt sich dies nicht nachvollziehen. 44 Auf Widerrufsverfahren nach § 73 Abs. 3 AsylVfG findet auch die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG keine Anwendung, da § 73 Abs. 3 AsylVfG den Widerruf spezialgesetzlich ohne zeitliche Begrenzung als zwingende Rechtsfolge im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen vorschreibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24.10 - NVwZ 2012, S. 451 ff.). Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgedanken, der auf eine absolute zeitliche Grenze hinausläuft, nach deren Erreichen ein rechtswidriger Bescheid nicht mehr zurückgenommen bzw. widerrufen werden darf. Weiterhin kann nicht über eine analoge Anwendung dem § 48 Abs. 4 VwVfG doch die zuvor abgesprochene Geltung verschafft werden. Die Behörde ist - gerade weil sie keinen Ermessensspielraum hat - allerdings gehalten, so schnell wie möglich tätig zu werden; daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass sie nicht mehr gesetzmäßig handeln darf, wenn sie diesen optimalen Zeitpunkt verpasst hat (BVerwG, Beschluss vom 04.08.1993 - 3 B 7.93 - NVwZ-RR 1994, S. 388 m.w.N.; zur Verwirkung vgl. unten). II. 45 Der Widerruf ist auch materiell rechtmäßig. 46 Nach § 73 Abs. 3 AsylVfG ist die Entscheidung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen, ohne jede Beschränkung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (vgl. Renner, AuslR, 9. Aufl., § 73 AsylVfG Rn. 20). Sind die Voraussetzungen für das konkret festgestellte - wie hier - nationale Abschiebungsverbot entfallen, ist allerdings auch zu prüfen, ob nationaler Abschiebungsschutz aus anderen Gründen besteht (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.09.2011 - 10 C 24.10 - NVwZ 2012, S. 451 Rn. 16 f. und vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris). 47 Für die Frage, ob eine Veränderung eingetreten ist, aufgrund derer die Voraussetzungen für den festgestellten Abschiebungsschutz nicht mehr gegeben sind, ist, wenn die Feststellung - wie hier - in Erfüllung eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils ergangen ist, der Vergleich mit der Situation im Zeitpunkt des Ergehens des rechtskräftig gewordenen Verpflichtungsurteils maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 - 9 C 12.00 - InfAuslR 2001, S. 53 f.). Soweit eine Veränderung dieser Verhältnisse vorliegt, steht auch die Rechtskraft des Verpflichtungsurteils dem Widerruf nicht entgegen (BVerwG, Urteil vom 22.11.2011 - 10 C 29.10 - AuAS 2012, S. 42 ff.). 48 Der dem Kläger gewährte nationale Abschiebungsschutz war nach diesen Grundsätzen zu widerrufen, weil die Voraussetzungen für die Feststellung des Abschiebungsverbots aufgrund einer Änderung der Sachlage nach dem 23.01.2007 im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) entfallen waren (1.) und auch keine anderen nationalen Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5 AufenthG und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in unmittelbarer Anwendung) vorliegen (2. und 3.). 49 1. Für die Frage, ob die Voraussetzungen für die Feststellung des ursprünglich gewährten Abschiebungsschutzes aufgrund einer hier allein Betracht kommenden Änderung der Sachlage entfallen sind, kommt es darauf an, ob die Erteilungsvoraussetzungen aufgrund dieser Änderung im nun maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr erfüllt sind, d.h. das konkrete Abschiebungsverbot im für den Widerruf maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht festzustellen ist. Dies ergibt sich aus der grundsätzlichen Symmetrie der Erteilungsvoraussetzungen eines begünstigenden Verwaltungsakts und deren Entfallen als eine Voraussetzung des Widerrufs (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 VwVfG, die den Widerruf zulassen, wenn die Behörde aufgrund einer Änderung der Sach- oder Rechtslage „berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen“; zur der grundsätzlichen Symmetrie der Maßstäbe für die Anerkennung und den Widerruf hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft - vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2011 - 10 C 29.10 - AuAS 2012, S. 42 ff. m.w.N. - nun auch hinsichtlich des Prognosemaßstabs - vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 - juris; zum Widerruf der Asylanerkennung wegen Änderung der Rechtslage vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.2011 - 10 C 26.10 - ZAR 2012, S. 76 ff.; Urteil vom 01.03.2012 - 10 C 10.11 - ZAR 2012, S. 391 f.; vgl. im Einzelnen zur Auslegung von § 73 Abs. 3 AsylVfG unten). 50 a) Der widerrufene Bescheid vom 21.02.2007 war in Ausführung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23.01.2007 ergangen, mit dem die Beklagte aufgrund verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG verpflichtet worden war, ein entsprechendes Abschiebungsverbot aufgrund allgemeiner Gefahren festzustellen. Unabhängig davon, ob damals die Voraussetzungen zur Feststellung dieses Abschiebungsverbots vorlagen, ist danach durch die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis eine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten, die dazu führt, dass diese Voraussetzungen jedenfalls jetzt aufgrund dieser Änderung nicht mehr vorliegen. 51 aa) Eine konkret-individuelle Gefährdung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - die vorrangig zu prüfen und festzustellen gewesen wäre - lag der Feststellung nicht zugrunde. Ob es sich bei der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung um ein eigenständiges Abschiebungsverbot handelt oder insoweit nur die Voraussetzungen für die Feststellung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verfassungskonform modifiziert werden, kann offenbleiben, da nun von der Unteilbarkeit des nationalen Abschiebungsschutzes insgesamt auszugehen ist und daher für den Widerruf eines nationalen Abschiebungsschutzes immer zugleich die Prüfung des Vorliegens aller übrigen Tatbestände zu erfolgen hat (vgl. unten 2. und 3.). 52 bb) Damit setzt der Widerruf zunächst voraus, dass die Feststellungsvoraussetzungen für die verfassungskonforme Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG nicht mehr vorliegen. 53 Die Feststellung eines solchen Abschiebungsschutzes in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG (früher § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) erfordert stets sowohl das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage als auch das Nichtbestehen von anderweitigem gleichwertigen Abschiebungsschutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 2.01 - InfAuslR 2002, S. 48 ff. zur verfassungskonformen Anwendung von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990). Denn die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG dürfen das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte nur durchbrechen, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“ würde (st. Rspr. des BVerwG, s. Urteile vom 29.09.2011 - 10 C 24.10 - NVwZ 2012, S. 451 ff., vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 und vom 19.11.1996 - 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249 zur Vorgängerregelung in § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG), um eine mit Verfassungsrecht unvereinbare Abschiebung zu verhindern. Dieses ist aber nur dann geboten, wenn der einzelne Asylbewerber sonst gänzlich schutzlos bliebe, d.h. wenn seine Abschiebung in den gefährlichen Zielstaat ohne Eingreifen des Bundesamts oder der Verwaltungsgerichte tatsächlich vollzogen würde. Mit Rücksicht auf das gesetzliche Schutzkonzept ist eine Durchbrechung aber auch dann zulässig, wenn der Abschiebung zwar anderweitige Hindernisse entgegenstehen, diese aber keinen gleichwertigen Schutz bieten (BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 2.01 - InfAuslR 2002, S. 48 ff. zur verfassungskonformen Anwendung von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990). 54 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 12.07.2001 (1 C 2.01 - a.a.O.) zur damaligen Rechtslage dargelegt, dass der anderweitige Schutz nur gleichwertig ist, wenn er dem entspricht, den der Ausländer bei Vorliegen eines Erlasses nach § 54 AuslG hätte oder den er bei Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erreichen könnte. Es hat in der zitierten Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 2.01 - a.a.O.) zur damaligen Rechtslage weiter ausgeführt, dass gleichwertiger Schutz auch dann besteht, wenn der Ausländer im entscheidungserheblichen Zeitpunkt bereits im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung als eines weiterreichenden Titels zum legalen Aufenthalt ist. 55 Diese Grundsätze für die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Anwendung gelten in gleicher Weise für den seit 2005 geltenden § 60 Abs. 7 Satz 1 und Satz 3 AufenthG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.08.2006 - 1 B 60.06 (1 C 21.06) - juris). Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass es für den vergleichbar wirksamen Schutz weiterhin nur auf die Schutzwirkung der Duldung bzw. eines Erlasses (jetzt nach § 60a Abs. 1 und 2 AufenthG) im Hinblick auf eine drohende Abschiebung ankomme. Die durch das Aufenthaltsgesetz eingeführte bessere aufenthaltsrechtliche Stellung des Betroffenen bei Bestehen von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG, die im Regelfall zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG führe und ggf. später eine noch weitergehende Verfestigung des Aufenthalts zur Folge haben könne, gehöre nicht zu dem verfassungsrechtlich mit Rücksicht auf Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG gebotenen Schutz vor Abschiebung in eine unmittelbar drohende extreme Gefahrensituation (BVerwG, Beschluss vom 23.08.2006 - 1 B 60.06 (1 C 21.06) - und Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht eine die verfassungskonforme Auslegung rechtfertigende Schutzlücke z.B. bereits dann nicht, wenn das in § 58 Abs. 1a AufenthG enthaltene Vollstreckungshindernis eingreift (BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris) oder der Schutzsuchende die Feststellung eines unionsrechtlichen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG beanspruchen kann (BVerwG, Urteil vom 29.06.2010 - 10 C 10.09 - InfAuslR 2010, S. 458 ff. und vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris, auch wenn ein nachträglich entstandener Anspruch nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG den Widerruf nicht rechtfertigen soll, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24.10 - NVwZ 2012, S. 451 ff. sowie unten). 56 Auf die zusätzlichen Vorteile aus der weitreichenden Bindungswirkung der Bundesamtsentscheidung kommt es für die Frage der Gleichwertigkeit nicht an; diese Regelungen dienen nicht dem Interesse des Asylbewerbers, sondern ausschließlich der Bewältigung der Zuständigkeitsaufteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden (BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 2.01 - InfAuslR 2002, S. 48 ff., S. 48 ff. und vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris). 57 b) Die dargestellten Voraussetzungen für die ursprüngliche Feststellung liegen hier aufgrund einer maßgeblichen Änderung der Sachlage nicht mehr vor. Offen bleiben kann insoweit, ob für den Kläger im Falle seiner Rückkehr mit seiner Familie gegenwärtig in Afghanistan landesweit eine extrem zugespitzte allgemeine Gefahr besteht (vgl. hierzu unten A. II. 2. b). Denn eine einschränkende Auslegung des § 73 Abs. 3 AsylVfG dahingehend, dass grundsätzlich oder beschränkt auf den Widerruf eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung immer - auch - eine beachtliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Zielstaat für den Widerruf erforderlich ist, scheidet aus (aa). Dementsprechend liegen die Widerrufsvoraussetzungen schon deshalb vor, weil der Kläger in Form der Niederlassungserlaubnis nun - auch unter Berücksichtigung der abgeschwächten Bedeutung der Subsidiarität des Abschiebungsverbots im Rahmen des Widerrufsverfahrens - im Besitz eines anderweitigen gleichwertigen Schutzes ist (bb). 58 aa) Für eine einschränkende Auslegung des § 73 Abs. 3 AsylVfG dahingehend, dass für den Widerruf grundsätzlich eine beachtliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Zielstaat erforderlich und ausreichend (vgl. aber BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24.10 - NVwZ 2012, S. 451 ff.) ist, lässt sich dem Wortlaut nichts entnehmen. Auch aus der Entstehungsgeschichte ergeben sich für eine solche Auslegung keine Anhaltspunkte. Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26.06.1992 (BGBl. I S. 1126) in das Asylverfahrensgesetz eingefügt. Gleichzeitig wurde in Absatz 1, der im Übrigen § 16 Abs. 1 des damals geltenden AsylVfG entsprach, - wohl im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 25.06.1991 (9 C 48.91 - NVwZ 1992, S. 269 ff.) - klargestellt, dass die Widerrufstatbestände auch Anwendung finden, wenn einem Ausländer nach § 26 AsylVfG (Familienasyl) die Rechtsstellung eines Asylberechtigten gewährt wurde (vgl. BT-Drucks. 12/2062, S. 39). Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG a.F. bzw. § 73 Abs. 2b Satz 2 AsylVfG in der heute geltenden Fassung war bzw. ist in diesen Fällen die Anerkennung als Asylberechtigter ferner zu widerrufen, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten, von dem die Anerkennung abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird und der Ausländer aus anderen Gründen nicht als Asylbewerber anerkannt werden könnte. Diese Ergänzung macht deutlich, dass auch ein Widerruf nach dem Asylverfahrensgesetz nicht schon grundsätzlich - unabhängig von den jeweiligen Erteilungsvoraussetzungen - immer (allein oder kumulativ) Änderungen der Verhältnisse im Zielstaat fordert. 59 § 73 Abs. 3 AsylVfG kann auch nicht aus systematischen Gründen eine solche Einschränkung auf zielstaatsbezogene Änderungen entnommen werden. Vielmehr spricht für die grundsätzliche Möglichkeit des Widerrufs der dort genannten Abschiebungsverbote auch wegen einer Verfestigung des Aufenthalts im Aufnahmestaat, dass es für die Feststellungen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG für Fälle, in denen der Schutzsuchende z.B. aufgrund der Erlangung einer anderen Staatsangehörigkeit anderweitigen Schutz erhält, an einer § 72 AsylVfG ähnlichen Erlöschensregelung fehlt (auch eine analoge Anwendung ist nicht zulässig, vgl. Hailbronner, AuslR, § 72 AsylVfG Rn. 5; Renner, AuslR, 9. Aufl., § 73 AsylVfG Rn. 20, § 72 AsylVfG Rn. 2), die dem Flüchtling, die Rechtsstellung entzieht, wenn er ihrer u.a. aus Gründen anderweitigen Schutzes nicht mehr bedarf (vgl. § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG; BT-Drucks. 9/875, S. 18 zu § 10 AsylVfG a.F.). Entsprechendes gilt für das Erlöschen gemäß Art. 16 Richtlinie 2004/83/EG (nunmehr 2011/95/EU, im Folgenden: QRL) im Hinblick auf unionsrechtlich begründeten subsidiären Abschiebungsschutz. Insoweit wird ein bereits bestehender Schutz - ebenfalls anders als bei der Flüchtlingseigenschaft (Art. 12 Abs. 1, zur Aberkennung wegen Ausschlussgründen vgl. Art. 14 Abs. 3 lit. a QRL, zum Erlöschen vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c QRL) - nicht im Rahmen des Ausschlusses bzw. als spezieller Erlöschensgrund berücksichtigt, weshalb davon auszugehen ist, dass das Fehlen eines nationalen oder internationalen Schutzes im Sinne des Art. 12 QRL bereits Voraussetzung für die Anerkennung als Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz nach Art. 18 QRL hat, ist, mit der Folge, dass eine entsprechende nachträgliche Schutzgewährung zum Erlöschen (Art. 16 Abs. 1 QRL) und damit zur Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus nach Art. 19 Abs. 1 QRL führt. Auch der Fall des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit, die die Anwendung asyl- bzw. ausländerrechtlichen Bestimmungen ausschließt, macht deutlich, dass grundsätzlich nicht nur zielstaatsbezogene Änderungen, sondern auch die Verfestigung des Aufenthalts im Aufnahmestaat für den Wegfall des Schutzstatus im Wege des Widerrufs, durch Erlöschen bzw. durch Erledigung (zur Erledigung der Asylanerkennung vgl. Hailbronner, a.a.O., § 72 AsylVfG Rn. 19) führen kann. 60 Schließlich ist auch nach Sinn und Zweck der Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG keine - der dargelegten Symmetrie der Erteilungs- und Widerrufsvoraussetzungen widersprechende - einschränkende Auslegung dahingehend geboten, dass ein in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG festgestelltes Abschiebungsverbot nur widerrufen werden kann, wenn die der Feststellung zugrunde liegende Gefahr nicht mehr besteht. Vielmehr ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Feststellung eines solchen Abschiebungsverbot auch dann zu widerrufen, wenn inzwischen der gebotene Abschiebungsschutz anderweitig, in einer dem aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG folgenden Mindestschutz gleichwertigen Form, z.B. durch die Einbeziehung in eine spätere ausländerpolitische Entscheidung, gewährleistet ist. 61 Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht insoweit entschieden, dass die sich daraus, dass ein Abschiebungsverbot in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG nur festgestellt werden darf, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine Schutzlücke bestünde, ergebende Subsidiarität dieses Abschiebungsverbots im Falle des Widerrufs nicht das gleiche Gewicht habe. Die Voraussetzungen für die Feststellung dieses Abschiebungsverbots einerseits und den Widerruf andererseits seien deshalb insoweit nicht vollends deckungsgleich (BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24.10 - NVwZ 2012, S. 451 ff.). So reiche für den Widerruf eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung allein der Umstand nicht aus, dass für den Betroffenen deswegen keine verfassungswidrige Schutzlücke mehr besteht, weil er nunmehr unionsrechtlichen Abschiebungsschutz z.B. gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG beanspruchen kann oder die Abschiebung nachträglich durch Ländererlass gemäß § 60a AufenthG vorübergehend ausgesetzt wird (BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24.10 - NVwZ 2012, S. 451 ff.). 62 Hiervon ausgehend würden allerdings vor allgemeinen Gefahren Schutzsuchende, denen ausnahmsweise in Durchbrechung der in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG angeordneten Sperrwirkung zu einem Zeitpunkt, in dem eine Schutzlücke bestand, Abschiebungsschutz gewährt wurde, auf Dauer gegenüber denjenigen besser gestellt, die in der gesetzlich vorgesehenen Weise Schutz auf der Grundlage einer Anordnung gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG erhalten. Ihnen könnte der unter Durchbrechung der Sperrwirkung gewährte Schutz nicht mehr entzogen werden, um sie in eine spätere ausländerpolitische Entscheidung einzubeziehen. Ob dies im Hinblick auf Sinn und Zweck der Regelung und der Wertung der §§ 72, 73 und § 73a AsylVfG gerechtfertigt ist, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. 63 bb) Der Kläger ist in Form der Niederlassungserlaubnis nun - auch unter Berücksichtigung der abgeschwächten Bedeutung der Subsidiarität des Abschiebungsverbots im Rahmen des Widerrufsverfahrens - im Besitz eines anderweitigen gleichwertigen Schutzes. 64 Bei der Frage, wann bzw. welcher nachträglich gewährte Schutz den Widerruf rechtfertigt, ist neben der - ggf. modifizierten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24.10 - NVwZ 2012, S. 451 ff.) - Gleichwertigkeit insbesondere maßgeblich, ob es sich um anderweitigen Schutz handelt. Insbesondere akzessorische Duldungen und Aufenthaltstitel bieten keinen anderweitigen Schutz und lassen dementsprechend die Erteilungsvoraussetzungen nicht entfallen. Ein Widerruf aufgrund nachträglich erteilter Duldungen oder Aufenthaltstitel kommt deshalb nur in Betracht, wenn diese, wie regelmäßig bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung erteilte Duldungen und Aufenthaltstitel, auf einem von der - fortgeltenden - Feststellung des Bestehens eines Abschiebungsverbots unabhängigen Anspruch beruhen. Duldungen und Aufenthaltstitel, die aufgrund der die Ausländerbehörde nach § 42 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG bindenden Entscheidung des Bundesamts zu erteilen waren, dienen dagegen unmittelbar der aufgrund des festgestellten Abschiebungsverbots gebotenen Schutzgewährung. Für die aufgrund eines festgestellten Abschiebungsverbots erteilte Duldung ergibt sich dies daraus, dass sie gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nur solange zu erteilen ist, wie dieses rechtliche Abschiebungshindernis besteht. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kann im Falle des Widerrufs der Feststellung des Abschiebungsverbots selbst widerrufen (§ 52 Abs. 1 Nr. 5 lit. a AufenthG) oder befristet werden und darf nicht mehr verlängert (§ 26 Abs. 2 AufenthG) werden. 65 Ein anderweitiger Schutz kann aber aufgrund eines nur noch mittelbar aus der ursprünglichen Feststellung des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung abgeleiteten Aufenthaltstitels dann bestehen, wenn sich das Aufenthaltsrecht in einer zweckun-abhängigen Weise verselbständigt und verfestigt hat. Einen solchen Aufenthaltsstatus vermittelt eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG. Diese knüpft mit der erforderlichen Dauer des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes nur noch mittelbar an das Bestehen des Abschiebungsverbots an, während die übrigen Erteilungsvoraussetzungen den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis entsprechen und keinen Bezug mehr zu einem fortbestehenden Abschiebungsschutz haben. 66 Die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 AufenthG nicht oder nicht mehr vorliegen, eröffnet nach Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG auch nicht die Möglichkeit des Widerrufs dieses Aufenthaltstitels. § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG erfasst ausschließlich die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Die Regelung war in § 52 Satz 1 AufenthG ergänzt worden, um bei einem Wegfall des Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG den Aufenthaltstitel entziehen zu können (vgl. BT-Drucks. 16/5065, S. 181; vgl. auch unten). Sie bezieht sich auf den Wegfall der Regelerteilungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG und fordert im Hinblick auf § 25 Abs. 3 AufenthG zunächst eine ausdrückliche nachträgliche Feststellung, dass die Voraussetzungen des Satz 1 nicht - mehr - vorliegen bzw. eine Feststellung des Bundesamts aufgehoben oder unwirksam wird oder dass Ausschlussgründe im Sinne des Satzes 2 a bis d erfüllt wurden. Sie ist damit speziell auf § 25 Abs. 3 AufenthG abgestimmt (vgl. Hailbronner, AuslR, § 52 Rn. 36 ff.; Möller, in HK-AuslR § 52 Rn. 21 ff.) und lässt sich nicht auf andere - nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG - erteilte Aufenthaltstitel anwenden. Dies gilt insbesondere für die Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG, deren Erteilung das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen keiner der in § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG genannten Tatbestände voraussetzt. Auch für die analoge Anwendung von § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG, der den Widerruf der bei Bestehen und Fortbestehen der Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling zwingend zu erteilenden Aufenthaltstitel bei Wegfall dieser Voraussetzung regelt und schon vor Ergänzung der Nr. 5 nicht auf den Wegfall von Abschiebungsverboten anwendbar war (vgl. Stiegeler, Widerruf - und dann?, Asylmagazin 9/2006, S. 3 [8]; Schäfer, in GK-AufenthG, Stand: Febr. 2007, § 52 AufenthG Rn. 83; vgl. Hailbronner a.a.O., Rn. 36), ist - nun erst recht - kein Raum. 67 Hat die Behörde ihr Ermessen zugunsten eines Schutzsuchenden ausgeübt und ihm eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG erteilt, eröffnet der Widerruf dieser Feststellung damit nicht das Ermessen für den Widerruf dieses Aufenthaltstitels. Deshalb kann es auch nicht zu der vom Kläger befürchteten rechtstaatlich in der Tat bedenklichen Konsequenz einer sich perpetuierenden Abfolge des Widerrufs der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach Erteilung eines Aufenthaltstitels, des Widerrufs des Aufenthaltstitels, des Wiederaufgreifens des Verfahrens beim Bundesamt mit erneuter Feststellung des Abschiebungsverbots, die dann erneut widerrufen werden müsste, sobald der hieraus folgende Aufenthaltstitel erteilt wäre, kommen. 68 Jedenfalls ein solcher selbständiger und unbefristeter Aufenthaltstitel stellt einen anderweitigen Schutz dar, der die Aufrechterhaltung der Feststellung des Abschiebungsverbots nicht mehr erforderlich macht. Nur wenn dieser Aufenthaltstitel - nach den allgemeinen Vorschriften des § 52 AufenthG - jemals widerrufen oder der Ausländer ausgewiesen werden sollte, wird nach Bestandskraft der den rechtmäßigen Aufenthalt beendenden Maßnahme auf Antrag das Vorliegen von Abschiebungsverboten auf der Grundlage der dann maßgeblichen Sach- und Rechtslage erneut zu prüfen sein. 69 2. Nach Auffassung des Senats liegt derzeit auch kein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Hiernach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, BGBl. 1952 II, S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. 70 a) Nach dem Urteil in der Sache NA./Vereinigtes Königreich (EGMR, Urteil vom 17.07.2008 - 25904/07 - juris) ist, da weder die Konvention noch die Protokolle dazu ein Asylrecht garantieren, die einzige, auf der Grundlage der Konvention bei Asylfällen zu prüfende Frage, ob der Betroffene im Fall seiner Abschiebung im Zielgebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Art. 3 EMRK ist auch im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG zu prüfen, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Unionsrecht umsetzende Regelung des § 60 Abs. 2 AufenthG nicht als insoweit vorrangige (vgl. zu § 60 Abs. 5: Renner, AuslR, 9. Aufl. 2011, § 60 AufenthG Rn. 45 ff., m.w.N.) und in Bezug auf Abschiebungsverbote aus Art. 3 EMRK speziellere Schutznorm die Anwendung des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK verdrängt (BVerwG, Urteile vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - und vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris). 71 § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK setzt voraus, dass dem Betroffenen im Falle der Abschiebung im Zielgebiet eine erhebliche individuelle Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (aa). Dabei kommt eine Verletzung von Art. 3 EMRK infolge dort herrschender Gewalt (auch im Falle eines bewaffneten Konflikts), wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, nur bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Situation dann ausnahmsweise in Betracht, wenn diese durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre (bb). Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können dann eine „Behandlung“ im Sinne des Art. 3 EMRK sein, wenn diese ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will, beruhen. Ganz außerordentliche individuelle Umstände müssen dagegen hinzutreten, um schlechte humanitäre Bedingungen, wenn diese nicht zumindest überwiegend auf Handlungen der genannten Akteure zurückzuführen sind, als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK qualifizieren zu können (cc). 72 aa) Der Europäische Gerichtshofs sieht eine Behandlung als „unmenschlich” an, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wurde und entweder körperliche Verletzungen oder intensives physisches oder psychisches Leid verursacht hat. „Erniedrigend” ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt und geeignet ist, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen. Ob Zweck der Behandlung war, das Opfer zu erniedrigen oder zu demütigen, ist zu berücksichtigen, aber auch wenn das nicht gewollt war, schließt das die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht zwingend aus (EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - M.S.S./Belgien und Griechenland, 30696/06 - NVwZ 2011, S. 413). 73 Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss die Misshandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um von Art. 3 EMRK erfasst zu werden. Das Mindestmaß ist relativ; ob es gegeben ist, hängt von den gesamten Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Wirkungen sowie in einigen Fällen von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR, Urteile vom 28.02.2008 - 37201/06, Saadi/Italien - NVwZ 2008, S. 1330 und vom 21.01.2011 - a.a.O. m.w.N.). 74 Weil das Recht absolut garantiert wird, kann Art. 3 EMRK auch anwendbar sein, wenn die Gefahr von Personen oder Gruppen von Personen ausgeht, die nicht Vertreter des Staates sind. Es muss aber bewiesen werden, dass die Gefahr wirklich besteht und die Behörden des Bestimmungslandes die Gefahr nicht durch angemessenen Schutz beseitigen können (EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07, Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich - NVwZ 2012, S. 681 m.N.). 75 Bei der Entscheidung darüber, ob im Falle einer Abschiebung die Gefahr von Misshandlungen besteht, müssen die absehbaren Folgen unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Bestimmungsland und der besonderen Umstände des Betroffenen geprüft werden. Eine Abschiebung kann die Verantwortlichkeit des Staates nach der Konvention dabei nur begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer nach dem obigen Maßstab Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden ("real risk"; vgl. EGMR, Urteil vom 28.02.2008 - 37201/06, Saadi/Italien - NVwZ 2008, S. 1330); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 - Rn. 22 zu § 60 Abs. 2 AufenthG und Art. 15 lit. b QRL). 76 bb) Eine allgemeine Situation der Gewalt im Zielstaat ist nur in „äußerst extremen Fällen“ intensiv genug, um die konkrete Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung zu begründen (EGMR, Urteil vom 17.07.2008 - 25904/07, NA./Vereinigtes Königreich). Hierzu hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der Entscheidung vom 28.06.2011 (a.a.O.) erklärt, dass er nicht davon überzeugt sei, dass Art. 3 EMRK nicht Garantien biete, die u.a. mit dem Schutz nach Art. 15 lit. c QRL vergleichbar seien. Insbesondere könne die Schwelle in beiden Vorschriften durch besondere Umstände wegen einer Situation allgemeiner Gewalt erreicht werden, die so intensiv sei, dass eine in die fragliche Region abgeschobene Person schon wegen ihrer dortigen Anwesenheit in Gefahr wäre, solche Gewalt zu erleiden. 77 Eine Individualisierung der Gefahr im Sinne einer „Behandlung“ kann damit bei allgemeiner Gewalt (u.a. aufgrund eines bewaffneten Konflikts), wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, ausnahmsweise bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 18 ff., Senatsurteil vom 11.07.2012 - A 11 S 841/12 - juris jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und Art. 15 lit. c QRL). Hierfür sind Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt bzw. zu der so genannten Gefahrendichte erforderlich, d.h. eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib und Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. Hierzu gehört auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann. Im Übrigen können die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 18 ff., Senatsurteil vom 11.07.2012 - A 11 S 841/12 - juris jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). 78 Nach dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und Art. 15 lit. c QRL) ist bei einem Risiko, im Falle der Rückkehr aufgrund (von einem bewaffneten Konflikt ausgehender) willkürlicher Gewalt erheblichen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, das sich aus einem Verhältnis der Zahl der zivilen Opfer zur maßgeblichen Gesamtzahl (Einwohnerzahl oder Mitgliederzahl der gefährdeten Gruppe, der er angehört) von 1:800 bezogen auf den Zeitraum eines Jahres ergibt, eine entsprechende Intensität für die Annahme einer individuellen Gefährdung nicht erreicht. Vielmehr ist nach dieser Rechtsprechung eine solche Situation so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung nicht die Annahme rechtfertigen könnte, dass jedem Einzelnen eine erhebliche konkret Gefahr droht (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris). 79 cc) Schlechte humanitäre Verhältnisse als solche können nur unter besonderen Voraussetzungen ausnahmsweise als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 28.06.2011 (Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich - a.a.O.) hierzu dargelegt, unter welchen Voraussetzungen es hinsichtlich der erforderlichen Intensität der Gefahren aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse bei den Maßstäben des Urteils N./Vereinigtes Königreich (Urteil vom 27.05.2008 - a.a.O.) bleibt und wann die Grundsätze des Urteils M.S.S./Belgien und Griechenland (Urteil vom 21.01.2011 -a.a.O.) Anwendung finden. Danach könne, wenn die schlechten humanitären Bedingungen im Zielstaat (dort: in Somalia) nur oder zumindest überwiegend auf die Armut zurückzuführen sind oder auf die fehlenden staatlichen Mittel, um mit Naturereignissen umzugehen, wie einer Dürre, das im Fall N./Vereinigtes Königreich verwendete Kriterium angemessen sein. Gehe aber die humanitäre Krise überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen der Konfliktparteien zurück, sei das im Urteil M.S.S./Belgien und Griechenland (a.a.O.) verwendete Kriterium besser geeignet (EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich - a.a.O.). 80 (1) Wenn die schlechten humanitären Bedingungen ganz oder überwiegend auf staatliches Handeln bzw. im Falle des bewaffneten Konflikts auf Handlungen der Konfliktparteien oder auf Handlungen anderer Akteure zurückzuführen sind, die dem Staat mangels ausreichenden Schutzes zurechenbar sind, sind danach für die Beurteilung der Intensität der „Behandlung“ bei einem Schutzsuchenden, der völlig abhängig von staatlicher Unterstützung ist, die Fähigkeit, im Zielgebiet seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu decken, seine Verletzlichkeit durch Misshandlungen und die Aussicht auf Verbesserung innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens maßgeblich (EGMR, Urteile vom 21.01.2011 - und vom 28.06.2011 - a.a.O.). Insoweit kann sich eine Verletzung von Art. 3 EMRK aus den humanitären Bedingungen vor allem für (Binnen-)Flüchtlinge ergeben, die in ihr Herkunftsgebiet nicht zurückkehren können, deshalb in einem fremden Land oder Landesteil Sicherheit suchen und vollständig auf Schutz und Hilfe angewiesen sind. Eine erniedrigende Behandlung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einer solchen Situation für einen Asylbewerber in Griechenland angenommen, der sich dort monatelang ohne Aussicht auf Verbesserung der Lage, ohne Obdach, ohne sich ernähren oder waschen zu können, aufgehalten hatte, wobei die Furcht, angegriffen oder bestohlen zu werden, hinzukam (Urteil vom 21.01.2011 - M.S.S./ Belgien und Griechenland - a.a.O.). Ebenso hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine innerstaatliche Fluchtalternative als nicht zumutbar angesehen, weil die Bedingungen in den in Betracht kommenden Flüchtlingslagern für Binnenvertriebene als Misshandlung anzusehen waren. Flüchtlinge hatten dort nur äußerst begrenzten Zugang zu Nahrung und Wasser und Obdach und sanitären Einrichtungen, waren Gewaltverbrechen, Ausbeutung, Missbrauch und Zwangsrekrutierung ausgeliefert und hatten sehr wenig Aussicht auf Verbesserung ihrer Situation innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens, insbesondere vor Beendigung des Konflikts (Urteil vom 28.06.2011 - a.a.O.). 81 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer nachfolgenden Entscheidung, in der es um eine Abschiebung nach Afghanistan ging (Urteil vom 13.10.2011 - 10611/09, Husseini/Schweden - NJOZ 2012, 952 Rn. 84; vgl. auch EGMR (V. Sektion), Urteil vom 20.10.2011 − 55463/09, Samina/Schweden - zur Abschiebung einer Christin nach Pakistan), weiterhin deutlich gemacht, dass sozialwirtschaftliche und humanitäre Überlegungen bei der Beurteilung einer zwangsweisen Rückkehr abgewiesener Asylbewerber in einen bestimmten Teil ihres Ursprungslands für die Frage nicht notwendig bedeutsam und sicherlich nicht entscheidend seien, ob der Betroffene tatsächlich der Gefahr einer Misshandlung im Sinne von Art. 3 EMRK in diesem Gebiet ausgesetzt wäre, wobei er keineswegs die akute Wichtigkeit solcher Überlegungen schmälern wolle. Unter Berücksichtigung der hohen Schwelle von Art. 3 EMRK, insbesondere wenn der Fall nicht die unmittelbare Verantwortung des Staates für eine mögliche Schädigung betreffe, weise der Fall nicht die nach der Rechtsprechung erforderlichen ganz außerordentlichen Umstände auf (unter Hinweis auf EGMR, Urteile vom 02.05.1997 - 146/1996/767/964, D/Vereinigtes Königreich - NVwZ 1998, S. 161 ff. und vom 27.05.2008 - 26565/05, N./Vereinigtes Königreich - NVwZ 2008, S. 1334 ff.). 82 (2) Nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen können danach schlechte humanitäre Verhältnisse im Herkunftsgebiet oder im Zielgebiet, wenn diese weder dem Staat noch (im Falle eines bewaffneten Konflikts) den Konfliktparteien zurechnen sind (vgl. EGMR, Urteile vom 02.05.1997 - a.a.O., Rn. 49 und vom 27.05.2008 - a.a.O., Rn. 31), im Hinblick auf Art. 3 EMRK als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat insofern ein Abschiebungsverbot aus Art. 3 EMRK zugunsten eines im fortgeschrittenen, tödlichen und unheilbaren Stadium an Aids Erkrankten angenommen, weil die Abschiebung seinen Tod beschleunigen würde, er keine angemessene Behandlung erreichen könne und kein Beweis für irgendeine mögliche moralische oder soziale Unterstützung im Herkunfts- und Zielgebiet zu erbringen sei (EGMR, Urteil vom 02.05.1997 - a.a.O., Rn. 52 f.). Der Umstand, dass im Fall der Abschiebung in sein Herkunftsgebiet die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt wird, reicht aber allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen (EGMR, Urteil vom 27.05.2008 - a.a.O., Rn. 42). 83 (3) Diese Differenzierung der Prüfungsmaßstäbe hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung im Einzelnen nachvollzogen. Es hat weiterhin die Voraussetzungen des Maßstabs der Entscheidung M.S.S./Belgien und Griechenland (Urteil vom 21.01.2011 - a.a.O.) jedenfalls dann nicht als erfüllt angesehen, wenn eine extreme Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung zu verneinen war (vgl. Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 28 und 36). 84 b) Im Falle des Klägers kann nicht festgestellt werden, dass für ihn bei einer Rückkehr nach Kabul mit seiner Familie, für deren Wohl und Wehe - in Anbetracht der dortigen gesellschaftlichen Bedingungen - in erster Linie der Kläger zu sorgen haben würde, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung bestünde. In Betracht kommt hier allein die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aufgrund allgemeiner Gewalt (aa) oder schlechter humanitärer Bedingungen (bb). 85 aa) Eine Gefährdung für Leib und Leben des Klägers aufgrund allgemeiner Gewalt im Falle seiner Abschiebung nach Afghanistan rechtfertigt nicht die Bejahung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (zur Annäherung des Maßstabs des Art. 15 lit. c QRL und des Art. 3 EMRK vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2011 a.a.O.). Zwar geht von dem - auch in Kabul - herrschenden Konflikt zwischen regierungsfeindlichen und regierungsfreundlichen Akteuren auch allgemeine/willkürliche Gewalt aus. Von dieser - hier unabhängig vom Vorliegen eines bewaffneten Konflikts im Sinne des Art. 15 lit. c QRL zu prüfenden - allgemeinen/willkürlichen Gewalt geht derzeit - jedenfalls in Kabul - keine so große Gefährdung für die Zivilbevölkerung aus, dass die in Art. 15 lit. c QRL und Art. 3 EMRK vorausgesetzte Intensität gegeben wäre und die Situation einer unmenschlichen Behandlung damit gleichkäme. 86 (1) Zunächst spricht nach der Systematik des Art. 15 QRL und der des diese übernehmenden § 60 AufenthG viel dafür, dass die Gewährung des - einheitlichen subsidiären unionsrechtlichen - Abschiebungsschutzes, soweit die allgemeine/willkürliche Gewalt von einem bewaffneten Konflikt im Sinne des Art. 15 lit. c QRL ausgeht, auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK nur anhand der Regelungen des Art. 15 lit. c QRL bzw. des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu prüfen ist, die sonst gegenüber Art. 15 lit. b QRL bzw. § 60 Abs. 2 AufenthG leerliefen. Geht man aber davon aus, dass die Anwendung des § 60 Abs. 5 AufenthG auch hinsichtlich einer von einem bewaffneten Konflikt im Sinnes des Art. 15 lit. c QRL ausgehenden Verletzung von Art. 3 EMRK weder durch § 60 Abs. 2 AufenthG noch § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verdrängt wird, ist eine entsprechende Prüfung hier vorzunehmen, ohne dass es darauf ankommt, ob die zu beurteilende allgemeine/willkürliche Gewalt auf einem Konflikt im Sinne des Art. 15 lit. c QRL AufenthG beruht. 87 (2) Der Senat kann in Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht (zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) entwickelten Maßstäbe nicht erkennen, dass im Falle des Klägers derzeit die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK aufgrund allgemeiner Gewalt vorliegen. Er ist vielmehr auf der Grundlage der insoweit weitgehend übereinstimmenden aktuellen Erkenntnisquellen davon überzeugt, dass in Kabul, dem Herkunfts- und Zielort des Klägers und seiner Ehefrau, keine allgemeine Gewalt von solcher Intensität herrscht, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllt wären (vgl. auch HessVGH, Urteil vom 16.06.2011 - 8 A 2011/10.A - juris zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Der Senat hat bereits entschieden (Senatsurteil vom 11.07.2012 - A 11 S 841/12 - juris zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG), dass in Kabul jedenfalls kein bewaffneter Konflikt herrscht, von dem für Rückkehrer eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt droht. Die Sicherheitslage in Kabul werde, abgesehen von einigen spektakulären Anschlägen, die sich jedoch, wie zuletzt die Anschlagsserie im April 2012 wieder gezeigt habe, im Wesentlichen gegen „prominente Ziele“ wie den Präsidentenpalast, militärische Einrichtungen oder Botschaften gerichtet hätten, relativ einheitlich als stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch etwa vor zwei Jahren bewertet. Vor der Anschlagsserie im April 2012 habe es offenbar sogar eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten gegeben (AA, Lagebericht vom 10.01.2012, S. 12; Kermani, Die Zeit vom 05.01.2012, S. 11 f.; Asylmagazin 12/2011, 418; SZ vom 16.04.2012). 88 Der Senat kommt zum gegenwärtigen Zeitpunkt und für die Situation des Klägers im Falle seiner Rückkehr mit seiner Familie zu derselben Einschätzung (vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 11.01.2013 - 13 A 1430/12.A -, vom 07.02.2013 - 13 A 2871/12.A - und vom 13.02.2013 - 13 A 1524/12.A - juris zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). 89 Insgesamt wurden in Afghanistan im Jahr 2012 7.559 Zivilisten landesweit getötet oder verletzt. Durch regierungsfeindliche Akteure wurden 6.131 Zivilisten (81,1 % aller zivilen Opfer, davon 14 % = 932 aufgrund von Bodenkämpfen) und durch regierungsfreundliche Akteure 587 Zivilisten (7,8 % aller zivilen Opfer, davon 27 % = 158 aufgrund von Bodenkämpfen) getötet oder verletzt. Weitere 841 zivile Opfer konnten den jeweiligen Akteuren nicht zugeschrieben werden. Sie sind auf Bodenkämpfe (528), grenzüberschreitenden Beschuss oder explosive Kampfmittelrückstände zurückzuführen (vgl. UNAMA, Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armend Conflict, 2012, S. 1, 2, 3, 4, 9, 14, 16, 18, 19, 29, 30, 35). 90 Die größte Einzelgefahr für Zivilisten stellt der Einsatz von selbstgefertigten Sprengkörpern bzw. -fallen dar, auf den 2.531 zivile Opfer (868 Tote und 1.663 Verletzte bei 782 getrennten Vorfällen) und damit 33,5 % der zivilen Opfer insgesamt zurückzuführen sind (UNAMA, a.a.O., 2012, S. 3, 4, 9, 14, 16, 18, 29), wobei der Gefährdungsgrad in den Regionen des Landes unterschiedlich ist. Im Norden, Osten und Nordosten wurden durch solche Anschläge 2011 und 2012 deutlich weniger Zivilisten verletzt oder getötet als im Südosten oder Süden. Verhältnismäßig gering ist die Gefährdung vor allem in der Zentralregion, in der Kabul mit vorsichtig geschätzt mindestens 3 Millionen Einwohnern liegt (UNAMA, a.a.O., 2012, S. 18). In dieser gesamten Region wurden durch Sprengstoffanschläge im Jahr 2012 179 Zivilisten getötet oder verletzt (UNAMA, a.a.O., 2012, S. 18). 91 1.618 Zivilpersonen waren Opfer (438 Tote und 1.180 Verletzte) von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Akteuren und regierungsfreundlichen Akteuren. Die Boden-Kämpfe verursachen trotz eines deutlichen Rückgangs an zivilen Opfern noch 21 % aller zivilen Opfer, und damit die höchste Zahl von zivilen Opfern nach den Sprengkörpern (UNAMA, a.a.O., 2012, S. 9, 16, 30, 35). Die regionale Verteilung der Opfer unter der Zivilbevölkerung im Rahmen von Boden-Einsätzen zeigt, dass sich die Zahl der zivilen Opfer solcher Kampfhandlungen im Zentrum, zentralen Hochland, Nordosten, Norden und in den westlichen Regionen erhöht hat. Im Verlauf des Jahres 2012 nahmen dort die Kämpfe zwischen regierungsfeindlichen Akteuren und regierungsfreundlichen Akteuren nach Einleitung der Übergabe der Zuständigkeit für die Sicherheit im Mai 2012 zu, als die Taliban versuchten, ihren Einfluss zu erweitern und ihre Kontrolle über die wichtigsten Routen auszubauen. Der größte Anstieg erfolgte in der Provinz Faryab, von 19 Vorfällen im Jahr 2011 (41 zivile Opfer) auf 49 Vorfälle im Jahr 2012 (103 zivile Opfer). Faryab gehört nun in Bezug auf bewaffnete Auseinandersetzungen zu den vier unsichersten Provinzen in Afghanistan (UNAMA, a.a.O., 2012, S. 9). Dagegen hat sich im Süden, Südosten und Osten die Anzahl der zivilen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verringert (vgl. zur gleichzeitigen Zunahme gezielter Tötungen und Verletzungen auch unten). 92 Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe der Regierungsgegner forderten 1.507 zivile Opfer (328 Tote und 1.179 Verletzte), das sind 19,9 % aller zivilen Opfer im Jahr 2012 in Afghanistan (UNAMA, a.a.O., 2012, S. 16, 20, 21). Selbstmordanschläge reichen von Anschlägen Einzelner, die entweder Westen tragen oder Fahrzeuge führen, die mit Sprengstoff bestückt sind, bis zu Anschlägen von mehreren Selbstmordattentätern, die komplexe Angriffe zusammen mit einer großen Anzahl von Kämpfern durchführen. Regierungsgegner fahren fort, verschiedene Arten von Selbstmord-Anschlägen an öffentlichen Orten einzusetzen. Zivilisten werden weiterhin an überfüllten Orten wie Märkten, Orten, an denen sich Stammesälteste versammeln, und in der Nähe von zivilen Regierungsbüros Ziel dieser Anschläge (UNAMA, a.a.O., 2012, S. 21). 93 Weiterhin gehen landesweit 1.077 zivile Opfer (698 Tote und 379 Verletzte) und damit 14,2 % aller zivilen Opfer auf gezielte Tötungen bzw. Tötungsversuche regierungsfeindlicher Organisationen zurück. Viele dieser Vorfälle betrafen Zivilisten, die als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden, darunter Regierungsbeamte, religiöse Führer, Stammesälteste, off-duty Polizisten und Personen, die den Friedensprozess unterstützen (UNAMA, a.a.O., 2012, S. 4, 22, 23). Diese Situation wird auch im neuesten Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 04.06.2013 (S. 14) bestätigt. Danach verübt die Insurgenz neben medienwirksamen Anschlägen auf militärische wie zivile internationale Akteure vermehrt Anschläge gegen die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte. Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören auch Provinz- und Distrikt-Gouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt würden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden richteten sich aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge. 94 Während die Zahl der zivilen Toten und Verletzten aufgrund von Kämpfen im Süden, Südosten und Osten im Jahr 2012 um 39 Prozent fiel, erhöhte sich die Zahl der gezielten Tötungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Akteure, die vor allem in diesen Regionen verstärkt auftreten, deutlich. Gezielte Tötungen führten zum Tod oder zur Verletzung von 971 Zivilisten in diesen Bereichen, was eine Steigerung um 33 Prozent gegenüber 2011 bedeutet (UNAMA, a.a.O., 2012, S. 41, 42). 95 Eine nähere Auswertung gegliedert nach Provinzen lässt sich den Informationen der UNAMA nicht entnehmen. 96 Nach den Angaben des Afghanistan NGO Safety Office (ANSO) im Quarterly Data Report Q 4 2012 bestand in Kabul im vierten Quartal 2012 eine geringere Gefährdung durch Anschläge oppositioneller Kräfte als im vierten Quartal 2011. Zwar ist nach dem ANSO Quarterly Data Report Q 1 2013 für Kabul im ersten Quartal 2013 mit 12 Anschlägen eine Verschlechterung gegenüber dem Vorjahresquartal zu verzeichnen, das allerdings mit nur zwei Zwischenfällen besonders ruhig gewesen war. Beim Vergleich dieser Quartale zeigt sich, dass die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorkommnisse in allen Regionen zugenommen hat, aber in der Zentral-Region weiterhin deutlich geringer ist, als in den besonders gefährlichen Regionen im Süden, Südosten und Osten. Die absolute Zahl der sicherheitsrelevanten Vorkommnisse in Kabul ist zudem weiterhin geringer als in den übrigen Provinzen der Zentralregion. Ausgehend von den Briefing Notes des Bundesamts wurden bei Anschlägen 10 Zivilisten verletzt und getötet (Briefing Notes vom 04.03.2013: Anschlag am 27.02.2013 ein Zivilist verletzt; vom 11.03.2013: Anschlag vom 09.03.2013 neun Menschen getötet). 97 Demgegenüber hat im zweiten Quartal dieses Jahres die Zahl der zivilen Opfer in Kabul mit mindestens 28 Toten und zahlreichen Verletzten deutlich zugenommen (Briefing Notes vom 21.05.2013: Anschlag vom 16.05.2013 mindestens sechs Zivilisten getötet, Dutzende verletzt; vom 27.05.2013: Anschlag vom 25.05.2013 zwei Zivilisten getötet; vom 17.06.2013: Anschlag vom 11.06.2013 mindestens 17 Menschen getötet und Dutzende verletzt; vom 24.06.2013: Anschlag vom 18.06.2013: drei Tote und mehr als zwanzig Verletzte). 98 Nachdem die regierungsfeindlichen Gruppen Ende April ihre jährliche Frühjahrsoffensive begonnen haben, lässt sich auch 2013 die Zunahme der Anschläge im 2. Quartal (vgl. oben für 2012) mit dieser witterungsbedingten Dynamik der Kämpfe erklären. Allerdings lässt sich beim Vergleich mit dem Vorjahresquartal eine Zunahme ziviler Opfer bei der diesjährigen Offensive feststellen. Nach Angaben der UN wurden in der letzten Mai- und ersten Juni-Woche 125 afghanische Zivilisten getötet und 287 verletzt, was einen Anstieg um 24 % gegenüber dem gleichen Zeitraum des Jahres 2012 bedeute (Briefing Notes 10. Juni 2013). Insgesamt kamen im Juni 2013 180 Zivilisten ums Leben (dpa-Meldung 01.07.2013 16:25). 99 Im 3. Quartal 2013 wurden bisher in Kabul bei einem Anschlag auf ein Versorgungsunternehmen der ISAF-Truppe zwei afghanische Zivilisten getötet und mehrere Menschen verletzt (FAZ vom 02.07.2013). Nach einer dpa-Meldung vom 06.07.2013, 13.34 h, sind bei einer Serie von Bombenanschlägen in Afghanistan mindestens 16 einheimische Soldaten getötet worden. Drei weitere seien verletzt worden. Die Anschläge ereigneten sich binnen 24 Stunden in den Provinzen Helmand, Kandahar, Paktika, Kunar, Kabul, Logar, Sabul und Baghlan. Von zivilen Opfern wurde im Zusammenhang mit dieser Anschlagsserie nicht berichtet. Die weitere Entwicklung im laufenden Quartal oder gar der zweiten Jahreshälfte ist derzeit in keiner Richtung abschätzbar. 100 Nach dem oben dargelegten Erkenntnisstand über zivile Opfer im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen zwischen regierungsfeindlichen und regierungsfreundlichen Kräften bezogen auf Kabul mit mindestens 3 Millionen Einwohnern ist weiterhin keine solche Dichte von damit im Zusammenhang stehenden Vorfällen mit zivilen Opfern feststellbar, dass diese die Bewertung der dortigen Situation als bewaffneten Konflikt i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG mit erheblichen Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung zuließe. Unabhängig davon geht, wenn man einen bewaffneten Konflikt im Sinne dieser Vorschrift annimmt, jedenfalls kein so hoher Grad willkürlicher Gewalt aus, dass jeder in die Region Zurückkehrende allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein. 101 Betrachtet man die durchschnittliche Gefährdung landesweit ergibt sich bei ca. 7.559 toten und verletzten Zivilisten im Jahr (ausgehend von 2012) bezogen auf eine Gesamtbevölkerung von mindestens 25 Millionen kein so hoher Gefährdungsgrad, dass praktisch jede Zivilperson dort einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Legt man die landesweite Zahl der zivilen Opfer (7.559) von 2012 zugrunde, berücksichtigt man im Hinblick auf die Gesamtentwicklung und die Schwierigkeiten der Ermittlung genauer Zahlen bei einer gebotenen vorsichtigen Schätzung eine Steigerung von 25 % (1.890) und rundet die so ermittelte Zahl (9.449) auf volle Tausend auf (10.000), liegen bei einem Verhältnis der zivilen Opfer pro Jahr zur Gesamtbevölkerung von 1 : 2.500 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris). Wie oben dargelegt ist in Kabul , insbesondere aufgrund der deutlich unterdurchschnittlichen Gefährdung durch Sprengkörper, die die Hauptursache für zivile Opfer und zur größten Gefahr für die afghanischen Streitkräfte geworden sind, und auch durch gezielte Tötungen, insgesamt noch eine deutlich geringere Gefährdung der Zivilbevölkerung anzunehmen. 102 Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit seiner Familie aufgrund seiner persönlichen Situation innewohnender gefahrerhöhender Umstände spezifisch betroffen seien könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine bereits vor Ausreise im Jahr 2000 eingetretene konkret individuelle Gefährdung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG lag der - widerrufenen - Feststellung im Bescheid vom 21.02.2007 nicht zugrunde. Das Vorfluchtschicksal des Klägers lässt im Übrigen auch nicht erkennen, dass er bereits Schaden erlitten hatte oder von einem Schaden an Leib, Leben oder Freiheit unmittelbar bedroht war. Zudem bestünde jedenfalls kein sachlicher Zusammenhang mit den nunmehr in Afghanistan bestehenden Verhältnissen und drohenden Gefahren. 103 Nach seinen Angaben hat sich der Kläger, nach dem strategischen Rückzug von Massud aus Kabul in der Zeit von 1996 bis 1999 in Charika, 50 km nordöstlich von Kabul aufgehalten, wo er als Gemeinagent Massuds eingesetzt gewesen sei. Er sei dann von den Taliban, die am 27.09.1996 nach Kabul einmarschiert waren und das Islamische Emirat Afghanistan errichtet hatten, inhaftiert worden und habe fliehen können. Seitdem hat sich, wie oben dargelegt, die Situation allerdings grundlegend geändert. Die Herrschaft der Taliban ist beendet worden. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese, die gegenwärtig weiterhin die regierungsfreundlichen Kräfte bekämpfen (vgl. unten), um erneut an die Macht zu kommen, an ihm als früheren Anhänger von Massud, der in Afghanistan nach seinem Tod im September 2001 als Nationalheld verehrt wird, nun im Falle seiner Rückkehr nach inzwischen mehr als zwölf Jahren ein besonderes Interesse haben könnten. Dies macht er auch selbst nicht geltend. 104 Hinzukommt, dass der Kläger im Jahre 2007 seinen Vater in Kabul besucht und dort die von diesem für ihn ausgesuchte Frau geheiratet hat, die bei seinem Vater wohnte und der er anschließend Geld geschickt hat. Jedenfalls im Jahre 2010 hat er seine jetzige Ehefrau in Kabul noch einmal besucht und sie dann 2011 ins Bundesgebiet nachgeholt. Davon, dass Angehörige der Taliban in Kabul 2007, 2010 oder 2011 nach ihm gesucht hätten, hat der Kläger nicht berichtet. 105 bb) Auch aus den humanitären Bedingungen in Kabul ergibt sich kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthaltsG i.V.m. Art. 3 EMRK zugunsten des Klägers. 106 (1) Im Hinblick auf die humanitäre Lage in Kabul geht der Senat davon aus, dass diese nur dann eine Misshandlung des Klägers im Falle der Rückkehr bedingen könnte, wenn ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzuträten (vgl. EGMR, Urteile vom 02.05.1997 - D/Vereinigtes Königreich - a.a.O. und vom 27.05.2008 - N./Vereinigtes Königreich - a.a.O.), die jedoch nicht gegeben sind, da sich die Situation des Klägers im Falle seiner Rückkehr mit seiner Familie trotz der nicht zu leugnenden Gefährdung, nicht von der anderer Familienväter mit kleinen Kindern in Kabul abgrenzen lässt, die nach ihrer Rückkehr aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen und insbesondere der hohen Arbeitslosigkeit um ihr und das Überleben ihrer Frau und Kinder kämpfen. Erheblich erschwerende individuelle Umstände (insbesondere eine lebensbedrohende Erkrankung), die hier einen ganz außergewöhnlichen Einzelfall im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte begründen könnten, sind nicht gegeben. 107 (2) Die Maßstäbe des Urteils M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (a.a.O.) finden hier keine Anwendung. 108 Die schwierige humanitäre Situation in Afghanistan ist nach Ansicht des Senats nicht unmittelbar dem afghanischen Staat zuzurechnen. Der afghanische Staat ist vielmehr mit internationaler Hilfe um eine Verbesserung der Verhältnisse bemüht und konnte diese in gewissem Umfang auch erreichen (vgl. dazu unten). 109 Selbst wenn man zugunsten des Klägers einen bewaffneten Konflikt oder mangelnde landesweite bzw. ausreichende Einfluss- und Schutzmöglichkeiten des afghanischen Staates und der (noch) im Land anwesenden Schutztruppen (vgl. auch Art. 6 lit. c QRL) unterstellte und davon ausgehend auf die gegenwärtigen Konfliktparteien oder auf regierungsfeindliche Gruppen als maßgebliche Akteure abstellte, ergäbe sich hieraus nicht die Anwendung des Maßstabs aus dem Urteil M.S.S. gegen Belgien und Griechenland. Denn die schlechten humanitären Bedingungen sind zwar teilweise (direkt und indirekt) auch, aber sicherlich nicht überwiegend auf gegenwärtige Aktionen der Gegner der Regierung bzw. der derzeitigen Konfliktparteien zurückzuführen, sondern wesentlich auf die dem jetzigen Konflikt vorangegangenen Ereignisse in der Zeit von 1979 bis 2001 (vgl. auch EGMR, Urteil vom 21.01.2011 a.a.O., Rn. 196). 110 In den Jahren 1979 bis 1989 war die Situation in Afghanistan geprägt vom Widerstand der Mudschahedin-Gruppen gegen die sowjetische Besatzung. Den durch den Sowjetisch-Afghanischen Krieg bedingten Verwüstungen folgte 1992, nach dem sowjetischen Abzug im Frühjahr 1989, der Zusammenbruch des afghanisch-kommunistischen Regimes und ein innerafghanischer Krieg zwischen den verschiedenen Regionalmächten. 1994 gelang es Massud die Vorherrschaft in Kabul zu erringen. Der Kampf zwischen den Mudschahedin-Gruppen führte zu einer weitgehenden Zerstörung Kabuls und zu einem Anschwellen der Flüchtlingsströme nach Pakistan und Iran (AA, Lagebericht vom 09.05.2001, Stand April 2001). Ab 1995 versuchten die Taliban, die seit 1994 vor allem im Süden in Vormarsch waren, Kabul zu erobern, was ihnen nach dem Rückzug von Massud in den Norden schließlich im September 1996 gelang. Anschließend versuchten diese, die Kontrolle über ganz Afghanistan zu erhalten. Dabei verfolgten sie eine Politik der verbrannten Erde und vertrieben mit Gewalt die alteingesessene Bevölkerung, verbrannten ihre Häuser und zerstörten die besonders fruchtbaren Anbaugebiete. Auch von systematischen Bombardierungen der Zivilbevölkerung durch die Taliban als Strafmaßnahme im Rahmen der kriegerischen Auseinandersetzung wurde berichtet. Im Frühjahr 2001 befand sich Afghanistan nach wie vor im Bürgerkrieg, wobei damals eine Verfestigung der Taliban-Herrschaft in den meisten Landesteilen erkennbar war (AA, Lagebericht vom 09.05.2001, Stand April 2001). 111 Der Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 09.05.2001 (Stand April 2001) beschreibt die damaligen Existenzbedingungen wie folgt: 112 “Afghanistan gehört zu den ärmsten Ländern der Welt. Nach 20 Jahren Krieg ist die Infrastruktur des Landes weitgehend zerstört. Hinzu kommen Naturkatastrophen. Große Teile Afghanistans leiden derzeit unter der schlimmsten Dürre seit 31 Jahren, nachdem schon seit einigen Jahren der Regenfall völlig unzureichend ist. Die Dürre führt zu Trinkwassermangel, dem Ausbrechen von Krankheiten, Viehsterben und Missernten. Mit dem Höhepunkt ihrer Auswirkungen wird erst in diesem Jahr gerechnet. Zusätzliche Ursache für die äußerst unzureichende Nahrungsmittelversorgung sind die andauernden Kampfhandlungen und die Verminung weiter Gebiete, die dort eine reguläre Produktion von Grundnahrungsmitteln nicht zulassen. Die industrielle Produktion ist praktisch zum Erliegen gekommen. In begrenztem Maß produktive Sektoren sind Landwirtschaft und Handel. Die beiden ertragreichsten Bereiche wirtschaftlicher Tätigkeit sind Schmuggel und Drogenhandel. Große Teil der Bevölkerung sind verarmt und leben am oder unter dem Existenzminimum. Ohne Nahrungsmittelhilfe oder andere Formen der Unterstützung durch Hilfsorganisationen könnten die Ärmsten der Bevölkerung nicht überleben. Die Arbeitslosigkeit ist extrem hoch. Familien ernähren sich - soweit sie nicht in der Landwirtschaft tätig sind - durch Gelegenheitsjobs und den Verkauf persönlichen Besitzes. Bedienstete des öffentlichen Dienstes in Afghanistan verdienen umgerechnet etwa 5 US$ pro Monat. In der Regel bleiben Gehaltszahlungen jedoch über Monate aus. Ohne Nahrungsmittelhilfe und andere Formen der Unterstützung durch internationale Hilfsorganisationen könnten die Ärmsten der Bevölkerung nicht überleben. 113 Die staatliche medizinische Versorgung der Bevölkerung ist schlecht. Es fehlt an Ärzten und ausgebildetem Pflegepersonal. Die Krankenhäuser befinden sich überwiegend in einem sehr schlechten Zustand sowohl in bezug auf die Ausstattung als auch auf die räumlichen Verhältnisse. Auf dem Land ist die medizinische Versorgung oft noch schlechter als in den Städten. Patienten müssen lange, beschwerliche Transporte zu den nächstgelegenen Behandlungsmöglichkeiten in Kauf nehmen. Die Bevölkerung ist im Bereich Gesundheit nachhaltig auf die Hilfe der internationalen Gemeinschaft angewiesen. 114 Das Schul- und Ausbildungssystem liegt in ganz Afghanistan darnieder. Ein geregelter Unterricht findet nicht statt. Es fehlt an Lehrmaterialien sowie an Lehrpersonal. Die vorhandenen Lehrkräfte werden nur unregelmäßig bezahlt. In den von den Taliban beherrschten Gebieten konzentriert sich die Ausbildung in den Schulen weitgehend auf Religionsunterricht, andere Fächer treten in den Hintergrund. Eine gezielte Berufsausbildung existiert nicht. Daneben erfolgt Unterricht in den Taliban-Gebieten ganz überwiegend für die männliche Bevölkerung.“ 115 Die humanitäre Lage in Afghanistan war aufgrund der seit 1979 herrschenden Kämpfe und der jahrelangen Dürre damit vor Beginn des gegenwärtigen Konflikts schlechter als sie sich heute nach dem Sturz des Taliban-Regimes und weiteren 12 Jahren Auseinandersetzungen - nun zwischen internationalen und afghanischen Truppen einerseits und den Taliban, einem Teil der Hizb-i Islāmī und der Al-Qaida andererseits - darstellt. 116 Das Auswärtige Amt ging davon aus, dass sich nach groben Schätzungen Anfang September 2001 ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge in Pakistan, ca. 2 Millionen afghanische Flüchtlinge in Iran und ca. 100.000 afghanische Flüchtlinge in den drei im Norden angrenzenden zentralasiatischen Staaten aufhielten. Die Flüchtlingsströme gründeten sich maßgeblich auch auf der damals seit drei Jahren anhaltenden Dürre und der daraus resultierenden, das ganze Land erfassenden Hungersnot und wurden durch die politische Lage in Afghanistan verstärkt (AA, Ad-hoc-Bericht vom 18.10.2001). Nach Ablehnung der US-Forderungen nach Auslieferung Osama Bin Ladens durch die Taliban haben die USA seit dem 07.10.2001 gezielte Luftschläge gegen militärische und logistische Stützpunkte der Taliban und terroristische Netzwerke vorgenommen. Die Bürgerkriegssituation in Afghanistan verschärfte sich. Nach erheblichen Gebietsgewinnen hatte die Nordallianz mehr als zwei Drittel des afghanischen Staatsgebiets, nahezu die gesamte nördliche Hälfte - auch die Hauptstadt Kabul - sowie angrenzende Gebiete eingenommen, während in südlichen Landesteilen teils lokale paschtunische Gruppen die Führung übernommen haben. Die Situation der afghanischen Flüchtlinge blieb weiterhin schwierig. Auch wenn sich dadurch, dass die Taliban Kabul und andere große Städte verlassen hatten, die Möglichkeiten für eine humanitäre Versorgung verbessert hatten, blieb die Versorgungslage weiterhin angespannt. Die akkumulierte humanitäre Soforthilfe (Zusagen) der EU-Mitgliedsstaaten und der EU-Kommission für Afghanistan in 2001 belief sich auf ca. 321,2 Mio Euro (AA, Ad-hoc-Bericht vom 16.11.2001). 117 Die mit der Afghanistan-Konferenz der Vereinten Nationen vom 27.11. bis 05.12.2001 auf dem Petersberg bei Bonn über die Zukunft Afghanistans nach dem Ende der Taliban-Herrschaft in Gang gesetzte Entwicklung hat zu einer einschneidenden Änderung der politischen Verhältnisse geführt. Es bestand nun die Hoffnung, dass der Sturz des Taliban-Regimes Afghanistan nach 22 Jahren Bürgerkrieg und kriegerischer Auseinandersetzungen die Chance auf einen Neuanfang mit einem vereinten demokratischen afghanischen Staat bieten würde. Afghanistan sollte mit Hilfe der internationalen Gemeinschaft politisch, sicherheitspolitisch und wirtschaftlich rehabilitiert und wiederaufgebaut werden. Voraussetzung war die Gewährleistung von Sicherheit für die afghanische Interims-Administration und die afghanische Bevölkerung. Die International Security Assistance Force (ISAF) wurde entsandt, deren Aufgabe es war, die Sicherheit - zunächst in Kabul und Umgebung - zu gewährleisten (AA, Ad-hoc-Bericht vom 04.06.2002). Seit 2004 hat Afghanistan eine Verfassung und ist eine Islamische Republik mit einem präsidialen Regierungssystem. 118 Im aktuellsten Lagebericht beschreibt das Auswärtige Amt (vom 04.06.2013 Stand März 2013) die Situation nunmehr wie folgt: 119 “Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang. Der Entwicklungsbedarf ist weiterhin beträchtlich: Rund 36% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze und die Analphabetenrate liegt bei 70%. Ca. 90% der Frauen und 70% der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Aktuell wächst die Bevölkerung mit rund 2,8% pro Jahr, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck.“ 120 Trotz der - entgegen der anfänglichen Hoffnungen - auch weiterhin schwierigen Lage haben inzwischen fast 85 % der Bevölkerung Zugang zu medizinischer Versorgung (http://www.bmz.de/de/was_wir_machen/laender_regionen/asien/afghanistan/zusammenarbeit.html; die Zahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht [Stand: März 2013], S. 18), wobei die Erreichbarkeit in den Städten, insbesondere Kabul, wesentlich besser ist als auf dem Land. Die Kindersterblichkeit (unter fünf Jahren) als Indikator für die medizinische und geburtshilfliche Versorgung von Müttern und Säuglingen ist zwar weiterhin dramatisch hoch. Auch wenn die in verschiedenen Quellen genannten Zahlen nicht übereinstimmen, ergibt sich aus diesen aber insoweit übereinstimmend, dass die Kindersterblichkeit (unter fünf Jahren) in den letzten Jahren verringert werden konnte (vgl. BMZ, Afghanistan, Situation und Zusammenarbeit: 2001: 133 pro 1.000 Kinder, 2011: 101 pro 1.000 Kinder http://www.bmz.de/ de/was_wir_machen/laender_regionen/asien/afghanistan/zusammenarbeit.html; UNICEF, Committing to Child Survival: A Promise Renewed, Progress Report 2012:1990: 192 pro 1.000 Kinder, 2000: 136 pro 1.000 Kinder, 2011: 101 pro 1.000 Kinder, http://www.unicef.org/videoaudio/PDFs/APR_Progress_Report_2012 final.pdf; Islamic Republic of Afghanistan Ministry of Public Health, National Child and Adolescent Health Policy, 2009 - 2013: 2000: 257 pro 1.000 Kinder, 2008: 191 pro 1.000 Kinder, http://www.basics.org/documents/Child-and-Adolescent-Health-Policy_Af-ghanistan.pdf). Auch hat sich der Anteil der Kinder, insbesondere der Mädchen, die die Schule besuchen, deutlich erhöht (http://www.bmz.de/de/was_wir_machen/laender_regionen/asien/afghanistan/zusammenarbeit.html). 121 Wenn auch die humanitäre Situation - insbesondere auch der Kinder - weiterhin sehr schlecht ist, ist die Annahme, dass der derzeitige status quo bezogen auf diese immer noch schlechten humanitären Bedingungen überwiegend auf die seit Ende 2001 bzw. 2004 erfolgten und gegenwärtigen Aktionen der regierungsfeindlichen Akteure zurückzuführen ist, nicht zu rechtfertigen. Dies gilt unabhängig davon, dass ohne die genannten Anschläge und die u.a. durch Sprengfallen bedingten permanenten Gefahren bereits eine wesentlich deutlichere Verbesserung der humanitären Verhältnisse in Afghanistan möglich gewesen wäre (vgl. Daisuke Yoshimura, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, Asylmagazin 12/2011, S. 406; vgl. dazu auch Save the Children, Afghanistan in Transition: Putting Children at the Heart of Develoment, 2011, S. 10 ff.; http://www.savethechildren.de/fileadmin/Dokumente_Download/Downloadbereich/Save_the_Children_Afghanistan_report.pdf). 122 Auf dieser Grundlage steht für den Senat fest, dass die auch durch frühere Auseinandersetzungen mit bedingte, aber im Übrigen vorgefundene chronische Unterentwicklung des Landes wesentliche Grundlage der weiterhin schlechten humanitären Lage ist, die durch das rapide Bevölkerungswachstum und vor allem durch extreme Natureinflüsse (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Stand März 2013, S. 17 f.) verschärft wurde und wird, weshalb weiterhin internationale Hilfen in erheblichem Umfang erforderlich sind und trotz der weiterhin - regional in unterschiedlichem Maße - instabilen Lage auch (noch) gewährt werden. 123 Dies gilt insbesondere auch für die gegenwärtige Lage in Kabul. Zwar ist ein sicher auch auf die herrschenden Kampfhandlungen zurückzuführendes Problem in Kabul die aufgrund der Zerstörung von Häusern und dem Zustrom von Binnenflüchtlingen bestehende Verknappung und Verteuerung von Wohnraum. Der Anteil der Bevölkerung Kabuls, der in informellen Siedlungen wohnt, wird von der Stadtverwaltung auf 70 Prozent geschätzt. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es seit dem Rückzug der Sowjetunion Ende der 1980er Jahre kaum Investitionen in öffentliche Wohnungen gab (Daisuke Yoshimura, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, Asylmagazin 12/2011, S. 406 [408, 410]), Kabul bereits 1992 weitgehend zerstört worden war (vgl. oben) und derartige Siedlungen - auch - in Kabul keine neue Erscheinung sind. Die Bevölkerung dieser Siedlungen setzt sich zum Großteil aus Personen zusammen, die während der letzten 30 Jahre aufgrund von Kampfhandlungen oder aber auch wirtschaftlicher Not nach Kabul migriert sind. Weiterhin gehören zu den seit 2002 hinzugekommenen Flüchtlingen, neben weiteren Binnenflüchtlingen, insbesondere auch Flüchtlinge, die aus Pakistan und dem Iran zurückgekehrt sind (Daisuke Yoshimura, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, Asylmagazin 12/2011, S. 406 [408, 410]) und dementsprechend gerade nicht vor gegenwärtigen Kampfhandlungen geflohen sind. Der derzeitige Konflikt hat damit zwar zu weiterem Zustrom von Binnenflüchtlingen geführt, kann aber auch insoweit nicht als wesentliche Ursache für die schlechten Lebensbedingungen in Kabul angesehen werden. 124 Der Senat geht weiterhin davon aus, dass die Taktiken der Regierungsgegner (insbesondere Selbstmordanschläge und Sprengfallen), die entweder - auch - gegen die Zivilbevölkerung und deren Einrichtungen (Krankenhäuser, Schulen etc.) sowie Hilfsorganisationen gerichtet sind oder zumindest ohne Rücksicht auf diese angewandt werden und weit über die unmittelbare Bedrohung hinaus auf das Leben der afghanischen Kindern, Frauen und Männern Auswirkungen haben, den Zugang zu Gesundheit und Bildung behindern, und ein Umfeld der Unsicherheit mit der ständigen Bedrohung durch den Tod, Verstümmelung, schwere Körperverletzung und Zerstörung von Eigentum schaffen (UNAMA, 2012, S. 4). 125 Diese Bedingungen haben in Kabul aber nicht zur Vertreibung der dortigen Bevölkerung geführt und auch nicht - zusammen mit Binnenfluchtbewegungen nach Kabul - zum Zusammenbruch einer zunächst vorhanden gewesenen sozialen, politischen und wirtschaftlichen Infrastruktur. Vielmehr sind seit 2002 durchgehend gerade auch in Kabul internationale staatliche und nichtstaatliche Hilfsorganisationen in einem erheblichen Umfang tätig, um erstmals nach über zwanzig Jahren Gewalt und Zerstörung aufgrund vorangegangener bewaffneter Konflikte und der Taliban-Herrschaft wirtschaftliche, soziale und politische Strukturen wieder herzustellen bzw. neu zu errichten. Dem entspricht es, dass seit 2002 4,7 Millionen afghanische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekommen sind (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Stand: März 2013, S. 17), von denen der Hauptanteil nach Kabul zurückgekehrt bzw. ursprünglich aus einem anderen Herkunftsgebiet stammend dort geblieben ist (Daisuke Yoshimura, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, Asylmagazin 12/2011, S. 406 [408, 410]). 126 (3) Dem hilfsweise gestellten Beweisantrag des Klägers war nicht nachzugehen. Zum einen benennt er keine beweisbare Tatsache, sondern zielt auf Wertungen wie „absolut katastrophale Verhältnisse“, „absolut menschenunwürdige Verhältnisse in jeglicher Beziehung“, die „einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gleichkommen“ und mit denen „die unmenschliche und erniedrigende Behandlung mit einer Gefahr für Leib und Leben einhergehen, was eindeutig gegen die Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoße“, und ist damit unzulässig. 127 Im Übrigen ist aber die allgemeine humanitäre Situation einschließlich der in den Flüchtlingslagern bzw. informellen Siedlungen in Kabul weder dem afghanischen Staat unmittelbar zurechenbar noch, soweit er keinen ausreichend Schutz bieten sollte, wesentlich auf die Aktionen der ihn bekämpfenden Akteure oder bei Annahme eines bewaffneten Konflikts auf Handlungen der Konfliktparteien zurückzuführen. Sie ist neben Naturkatastrophen und Armut bedingt durch Vertreibung und Zerstörung während Auseinandersetzungen, die stattgefunden haben, bevor die Entwicklung aus der der heutige afghanische Staat als Akteur bzw. Zurechnungssubjekt (vgl. Art. 6 QRL) erst hervorgegangen ist, in Gang gesetzt war. Deshalb kann auch dann, wenn der Kläger in Kabul mit seiner Familie lediglich in einer informellen Siedlung unterkommen könnte, nicht der Maßstab der Entscheidung M.S.S. gegen Belgien und Griechenland zur Anwendung kommen und zur Bewertung der schlechten humanitären Bedingungen als unmenschliche Behandlung führen. 128 (4) Selbst bei Anwendung dieses Maßstabs hätte der Kläger aber keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK, ohne dass dem Beweisantrag nachzugehen wäre. Zunächst ist die Frage, ob der aus Kabul stammende Kläger mit seiner Familie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gezwungen sein würde, dort in einem Flüchtlingslager zu leben, nicht, wie hier beantragt, allgemein ohne Bezug auf die konkreten Verhältnisse durch ein Sachverständigengutachten zu klären. Denn, selbst wenn man den Beweisantrag so verstehen wollte, stellt sich im vorliegenden Fall diese Frage nicht in dieser allgemeinen Weise. 129 Der Kläger hat mit seinen Eltern in Kabul gelebt, in Kabul die Schule besucht und eine Fachschulausbildung als Schlosser – ohne Abschluss – absolviert, seine jetzige Ehefrau hat noch bis 2011 dort gewohnt. Wie dargelegt hat der Kläger in den letzten Jahren in Kabul seinen - inzwischen verstorbenen - Vater, der ein Ladengeschäft betrieb, besucht und zuletzt im Jahre 2011 seine Frau von dort ins Bundesgebiet nachgeholt. Deren Eltern leben noch in Kabul und sein Schwiegervater steht in einem Beschäftigungsverhältnis. Dementsprechend bieten seine persönlichen Verhältnisse keine Anhaltspunkte dafür, dass er in Kabul mit seiner Familie gezwungen wäre, in einem der Flüchtlingslager, in denen weitgehend Binnenflüchtlinge untergekommen sind, zu leben. 130 Unabhängig hiervon bieten diese Umstände genügend und ausreichende aktuelle Anknüpfungspunkte, die der Annahme entgegenstehen, dass der Kläger keine notwendigen familiären und sozialen Verbindungen aufbauen könnte, sondern als völlig Fremder mit seiner Familie länger als vertretbar vom Zugang zu den für das dortige Überleben notwendigsten Gütern ausgeschlossen wäre. Damit wäre seine Situation, auch dann, wenn er mit seiner Familie zunächst nur in einem Lager oder einer informellen Siedlung unterkommen könnte, nicht mit der von Binnenflüchtlingen aus anderen Landesteilen, die nicht in ihr Herkunftsgebiet zurückkehren können und vollständig auf staatliche Unterstützung gewiesen sind, vergleichbar. Ob die Verhältnisse in den Siedlungen bzw. Lagern in Kabul im Rahmen einer Fluchtalternative als zumutbar anzusehen wären, ist hier nicht entscheidungserheblich. 131 Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG sind damit nicht erfüllt. 132 3. Für den Kläger, bei dem wie dargelegt keine Gefahr erhöhende Umstände vorliegen, besteht nach Überzeugung des Senats auf der Grundlage seines Vorbringens bei einer Rückkehr mit seiner Familie in seinem Herkunftsland auch keine individuelle erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung. Hierfür ist nichts vorgetragen und nichts ersichtlich. 133 Damit lagen die Voraussetzungen für den Widerruf der Feststellung des Vorliegens des nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung vor. III. 134 Das Widerrufsrecht war auch nicht verwirkt. 135 Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (stRspr. des BVerwG, vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2010 - BVerwG 7 A 8.09 - juris m.w.N.). 136 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar hat das Bundesamt erst mehr als zwei Jahre nach Einleitung des Verfahrens und nach Anhörung des Klägers entschieden. Es hat aber mit der Einleitung und Anhörung zu erkennen gegeben, dass es den Widerruf beabsichtigt, ohne zu einem späteren Zeitpunkt ausdrücklich oder durch ein entsprechendes, über die Untätigkeit hinausgehendes Verhalten zu erkennen zu geben, dass es diese Absicht auf Dauer aufgegeben habe. Auch ein Verhalten des Klägers aufgrund eines Vertrauens darin, dass kein Widerruf erfolgen wird, ist nicht erkennbar oder geltend gemacht. 137 Der Widerruf war damit rechtmäßig und die Klage insoweit unbegründet. B. 138 Die Berufung hat auch hinsichtlich der Aufhebung der Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2 des Bescheids), Erfolg. 139 Die isolierte Aufhebung hat das Verwaltungsgericht damit begründet, dass das Bundesamt das durch Bescheid vom 21.02.2007 festgestellte Abschiebungsverbot nicht hätte widerrufen dürfen und es damit auch an einem Anlass gefehlt habe, das Nichtvorliegen weiterer Abschiebungsverbote festzustellen, so dass diese ohne sachliche Prüfung aufzuheben waren. Jedenfalls nachdem der Widerruf aber, wie dargelegt, rechtmäßig war, hätte eine isolierte Aufhebung der Ziffer 2 der Entscheidung des Bundesamts nicht erfolgen dürfen, weil eine hierauf gerichtete Klage hinsichtlich der nationalen Abschiebungsverbote mangels Rechtsschutzbedürfnis (I.) und hinsichtlich der unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote wegen des Vorrangs der Verpflichtungsklage (II.) unzulässig ist. I. 140 Im Rahmen des Widerrufs eines nationalen Abschiebungsverbots hat das Bundesamt u.a. auch zu prüfen, ob nationale Abschiebungsverbote aktuell vorliegen. Für die Feststellung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens nationaler Abschiebungsverbote im Übrigen (hier: § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in unmittelbarer Anwendung und § 60 Abs. 5 AufenthG) ist insoweit zwar kein Raum, weil aufgrund der Unteilbarkeit des nationalen Abschiebungsschutzes der Widerruf bereits voraussetzt, dass auch im Übrigen kein nationales Abschiebungsverbot eingreift. Dies rechtfertigt allerdings nicht die isolierte Aufhebung der insoweit neben dem Widerruf getroffenen Feststellungen, weil die zusätzliche, ausdrückliche Feststellung gegenüber dem Widerruf keine eigenständige Beschwer enthält. II. 141 Wie dargelegt, war entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall der Widerruf in Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts rechtmäßig und nicht aufzuheben. Jedenfalls vor dem Hintergrund des - rechtmäßigen - Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich des nationalen Abschiebungsschutzes war das Bundesamt berechtigt, auch das Verfahren hinsichtlich der Feststellungen zum Vorliegen von unionsrechtlich begründetem Abschiebungsschutz wiederaufzugreifen (1.), ohne dass es hier auf die materielle Richtigkeit des hierzu ergangen Zweitbescheids ankommt (2.). 142 1. Das Bundesamt ist nach § 51 Abs. 5 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 VwVfG berechtigt, das Verfahren zur Feststellung von Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG auf Antrag des Betroffenen oder, wie hier, anlässlich des Widerrufs eines nationalen Abschiebungsverbots von Amts wegen auch dann wieder aufzugreifen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen und nach aktueller Prüfung einen Zweitbescheid zu erlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 1 C 15.08 -, juris). Für dieses Vorgehen spricht im Falle eines rechtmäßigen Widerrufs eines nationalen Abschiebungsverbots vor allem der Konzentrations- und Beschleunigungsgrundsatz in Asylverfahren. Einen solchen Zweitbescheid hat das Bundesamt hier zu den unionsrechtlich begründeten Abschiebungshindernissen erlassen und hierdurch auch insoweit den Rechtsweg erneut eröffnet. 143 2. Ob die vom Bundesamt insoweit aktuell getroffenen - wiederholenden - Feststellungen materiell-rechtlich zutreffend sind, ist hier nicht als Frage der Begründetheit der Berufung der Beklagten gegen die isolierte Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts zu prüfen. Unabhängig davon, ob die materielle Rechtswidrigkeit der in Ziffer 2 des Bescheids getroffenen Feststellungen zu den unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverboten ihre isolierte Aufhebung rechtfertigen könnte oder eine materiell begründete isolierte Anfechtungsklage bereits unzulässig wäre, hat der Kläger, der keinen Verpflichtungsantrag gestellt hat, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass er nicht nur keine positive Entscheidung über das Vorliegen von unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverboten begehrt, sondern den Anfechtungsantrag nicht gegen die erneut hierzu getroffenen Feststellungen gerichtet hat. 144 Die Berufung hat damit insgesamt Erfolg. C. 145 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG. D. 146 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.