Beschluss
10 S 216/13
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
8mal zitiert
15Zitate
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. Dezember 2012 - 3 K 1867/10 -wird abgelehnt. Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Der rechtzeitig gestellte und begründete, auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11.12.2012 hat keinen Erfolg. 2 1. Der Kläger, ein anerkannter Umweltverband, wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung vom 01.09.2010 zur Erweiterung eines Kalksteinbruchs im Umfang von 15,6 ha am bewaldeten Osthang des Urbergs auf dem Grundstück Flst.Nr. 5199, Gemarkung Ehrenstein. Das Grundstück liegt u.a. im FFH-Gebiet “Schönberg mit Schwarzwaldhängen“ sowie im Landschaftsschutzgebiet „Schönberg“. In der Änderungsgenehmigung wurde eine Befreiung von der Landschaftsschutzgebietsverordnung erteilt ( Ziffer 1.5) und eine Abweichung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG von den Zielen des FFH-Gebiets zugelassen. Ferner wurden artenschutzrechtliche Ausnahmen gemäß § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG erteilt, soweit nach dem artenschutzrechtlichen Gutachten vom Februar 2009 Zugriffsverbote erfüllt sind (Ziffer 1.6). 3 Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, das Vorhaben verstoße gegen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu prüfende Vorschriften des Habitats-, Arten- und Landschaftsschutzes. Die FFH-Verträglichkeitsuntersuchung komme fehlerfrei zu dem Ergebnis, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen könne. Das Projekt sei daher nach § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig. Abweichend von § 34 Abs. 2 BNatSchG könne es gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG nur aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses zugelassen werden. Die für die Abweichung genannten Gründe der Rohstoffsicherung, der Arbeitsplatzsicherung und des Umweltschutzes seien ihrer Art nach tragfähige Abweichungsgründe. Die Kammer lasse offen, ob das genannte Interesse im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung am 01.09.2010 noch gegeben gewesen sei. Die Beigeladene habe bereits im November 2010 erklärt, sie werde den Kalkabbau am Urberg zum 31.03.2011 einstellen. Da es keine Anhaltspunkte für eine plötzliche Krise oder einen plötzlichen Umsatzeinbruch gegeben habe, habe bereits im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung eine gewisse Unsicherheit darüber bestanden, ob die Beigeladene von der Genehmigung Gebrauch machen werde. Die Erteilung der Genehmigung sei damit nicht mehr uneingeschränkt geeignet gewesen, dem öffentlichen Interesse an der Kalkversorgung zu dienen. Darüber hinaus sei eine einzelfallbezogene Abwägung dieser Interessen mit der Beeinträchtigung des betroffenen Gebiets erforderlich. Es könne offenbleiben, ob in der angefochtenen Genehmigung eine eigene Abwägungsentscheidung der Behörde hinreichend dokumentiert werde. Auch wenn sich der Beklagte die Stellungnahme der von der Beigelanden mit der Abweichungsprüfung beauftragten Rechtsanwälte W. vom März 2009 zu eigen gemacht habe, so sei diese im Zeitpunkt der Entscheidung jedenfalls in mehreren Punkten fehlerhaft. Die Intensität der Beeinträchtigung sei zu Unrecht als relativ gering bewertet worden. Bei Erteilung der Genehmigung sei die Behörde davon ausgegangen, dass die Beigeladende dringend auf die Änderungsgenehmigung angewiesen sei und der produzierte Kalk in der Region aktuell benötigt werde. Es sei nicht in Frage gestellt worden, dass das Projekt der Beigeladenen tatsächlich zur Kalkversorgung beitragen und dadurch Arbeitsplätze sichern werde. Je weiter die Unsicherheiten reichten, desto geringer wiege das öffentliche Interesse an dem Vorhaben. Den Zielen des Vorhabens dürfe kein von der Wahrscheinlichkeit ihrer Realisierung unabhängiges Eigengewicht zugemessen werden (Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 09.07.2009 - 4 C 12/07 - juris Rn. 20). Es fehle daher an der Feststellung zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne von § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG aufgrund einer rechtmäßigen Abwägung. Auch die nach dem Artenschutzgutachten erforderliche Zulassung artenschutzrechtlicher Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG sei fehlerhaft. Die vorgenommene Abwägung bewerte das Gewicht des Vorhabens und der damit verfolgten öffentlichen Interessen im Hinblick auf die damals schon bestehenden Unsicherheiten unzutreffend. Zudem sei die Erteilung der artenschutzrechtlichen Ausnahme nicht hinreichend bestimmt. Weder aus der Genehmigung noch aus dem artenschutzrechtlichen Gutachten sei ersichtlich, für welche Arten von der Verwirklichung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgegangen werde. Die nach § 7 der Landschaftsschutzverordnung „Schönberg“ i.V.m. § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erteilte Befreiung von der Landschaftsschutzgebietsverordnung sei rechtswidrig. Bei der Abwägungsentscheidung habe die Beklagte aber die aufgrund der Wirtschaftslage bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich der Rohstoff- und der Arbeitsplatzsicherung nicht berücksichtigt. 4 Die Beigeladene trägt unter dem Gesichtspunkt der ernstlichen Richtigkeitszweifel vor, das Verwaltungsgericht prüfe zu Unrecht die Geeignetheit der Genehmigung zur Verwirklichung der öffentlichen Interessen im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Die nachträgliche unternehmerische Entscheidung, die Genehmigung nicht auszunutzen, beseitige nicht rückwirkend das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen. Es bestehe ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Die Ausnutzung der Genehmigung sei keine Genehmigungsvoraussetzung. Die Genehmigung sei vielmehr anlagenbezogen; wirtschaftliche Erwägungen seien keine anlagenbezogenen Gesichtspunkte. Die Erteilung einer Genehmigung auf Vorrat sei abschließend in § 18 BImSchG geregelt. Das vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffe eine fachplanerische Entscheidung, bei der auch der Bedarf in Frage gestellt werden könne; dies gelte für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht. Die gerügten Abwägungsfehler lägen objektiv nicht vor oder wirkten sich auf das Ergebnis der Entscheidung nicht aus. Die artenschutzrechtliche Ausnahmeerteilung sei hinreichend bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genüge insoweit die Bezugnahme auf die gutachtlichen Feststellungen. Dem artenschutzrechtlichen Gutachten vom Februar 2009 lasse sich entnehmen, für welche Arten welcher Verbotstatbestand mit welchem Gefährdungsgrad zu besorgen sei. Für die Befreiung von der Landschaftsschutzgebietsverordnung gälten die Ausführungen zum Habitatschutz, weil insoweit keine strengeren Anforderungen zu stellen seien. 5 Darüber hinaus weise die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, weil das Verwaltungsgericht die Nutzungsabsicht des Unternehmers dogmatisch nicht klar verorte. 6 Dieses Vorbringen begründet weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (dazu unter 2.) noch werden besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache dargelegt (dazu unter 3.). 7 2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838 f; Senatsbeschluss vom 03.05.2011 - 10 S 354/11 - VBlBW 2011, 442); sie sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb voraussichtlich keinen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004, a.a.O.), wenn nicht ihrerseits die anderen Gründe wiederum auf einen anderen Zulassungsgrund hinführen würden. Zur Darlegung ernstlicher Zweifel (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. 8 Nach diesem Maßstab bestehen an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine ernstlichen Zweifel. Entgegen der Auffassung des Zulassungsantrags hat das Verwaltungsgericht weder verkannt, dass es sich bei der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung um eine anlagenbezogene gebundene Entscheidung handelt noch hat es die Ausnutzungsabsicht des Unternehmers zu einer Erteilungsvoraussetzung im Sinne des § 6 Abs. 1 BImSchG erhoben. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr von dem zutreffenden rechtlichen Ansatz ausgegangen, dass das Vorhaben nach dem Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG grundsätzlich unzulässig ist und damit bei Fehlen der Ausnahmevoraussetzungen für eine Zulassung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG verstößt. 9 2.1 Die Zulassung eines Vorhabens, das nur nicht prioritäre Lebensraumtypen und/oder Arten erheblich beeinträchtigt, trotz negativen Ergebnisses der Verträglichkeitsprüfung setzt voraus, dass das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist (§ 38 Abs. 3 Nr. 1 NatSchG, § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG, Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL). Damit sich diese Gründe gegenüber dem Belang des Gebietsschutzes durchsetzen können, müssen keine Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann; Art. 6 Abs. 4 FFH-RL setzt lediglich ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln voraus. Erforderlich ist eine Abwägung: Das Gewicht der für das Vorhaben streitenden Gemeinwohlbelange muss auf der Grundlage der Gegebenheiten des Einzelfalls nachvollziehbar bewertet und mit den gegenläufigen Belangen des Habitatschutzes abgewogen werden. Dabei handelt es sich nicht um eine fachplanerische, sondern um eine bipolare, den spezifischen Regeln des FFH-Rechts folgende Abwägung (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 C 1.06 - BVerwGE 128, 76). Diese setzt zunächst voraus, dass die Vorhabenziele, die als Abweichungsgründe bezeichnet werden, ihrer Art nach berücksichtigungs- und tragfähig sind. Ob das öffentliche Interesse die FFH-Belange überwiegt, hängt aber von dem Ergebnis der im Weiteren erforderlichen konkreten Abwägung ab. Die berücksichtigungsfähigen Abweichungsgründe sind zu gewichten, wobei die Gewichtung des öffentlichen Interesses den Ausnahmecharakter einer Abweichungsentscheidung gemäß Art. 6 Abs. 4 FFH-RL berücksichtigen muss. Aufgrund seines Ausnahmecharakters begründet Art. 6 Abs. 4 FFH-RL ein strikt beachtliches Vermeidungsgebot, das zu Lasten des Integritätsinteresses des durch Art. 4 FFH-RL festgelegten kohärenten Systems nicht bereits durchbrochen werden darf, wenn dies nach dem Muster der Abwägungsregeln des deutschen Planungsrechts vertretbar erscheint, sondern nur beiseite geschoben werden darf, soweit dies mit der Konzeption größtmöglicher Schonung der durch die Habitat-Richtlinie geschützten Rechtsgüter vereinbar ist. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL ist als Ausnahme von dem in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL festgelegten Genehmigungskriterium eng auszulegen (EuGH, Urteile vom 20. September 2007 - Rs. C-304/05 - Slg. 2007, I-7495 Rn. 83 und vom 26. Oktober 2006 - Rs. C-239/04 - Slg. 2006, I-10183 Rn. 35). Der Ausnahmecharakter einer Abweichungsentscheidung verbietet es, den Zielen eines solchen Vorhabens "bereits für sich" ein erhebliches Gewicht beizumessen. Woraus sich das erhebliche Gewicht ergibt, muss vielmehr im Einzelnen begründet werden (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 09.07.2009 - 4 C 12/07 - BVerwGE 134, 166, und Beschl. vom 03.06.2010 - 4 B 54/09 - juris, jeweils m.w.N.). 10 2.2 Der Senat teilt die rechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichts, dass der angefochtenen Genehmigung schon nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, ob eine Abwägung im oben dargelegten Sinne stattgefunden hat. Die Genehmigungsbehörde beschränkt sich im Rahmen der FFH-Abweichungsprüfung vielmehr darauf, auf eine von den Prozessbevollmächtigten der Vorhabenträgerin vorgelegte Stellungnahme zur Abweichungsprüfung vom März 2009 Bezug zu nehmen und diese nach Art eines naturwissenschaftlichen Sachverständigengutachtens lediglich auf ihre Schlüssigkeit hin zu überprüfen. Nach den Ausführungen unter Ziffer 4.4 der Genehmigung spricht vieles dafür, dass das Regierungspräsidium die Stellungnahme der Beigeladenen nicht nur als Entscheidungshilfe zur Verdeutlichung der Belange der Vorhabenträgerin herangezogen, sondern dieser die Abweichungsprüfung überlassen hat, ohne eine eigenständige Gewichtung und Bewertung der gegenläufigen Interessen und Belange vorzunehmen. Es wird nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar, dass die Behörde die von der Beigeladenen angeführten öffentlichen Interessen an ihrem privatwirtschaftlichen Vorhaben auf ihre Richtigkeit hin überprüft, die Abweichungsgründe gewichtet und unabhängig von der interessengeleiteten Stellungnahme eines Beteiligten mit dem Integritätsinteresse des betroffenen FFH-Gebiets abgewogen hat. Geht man hingegen mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass sich die Genehmigungsbehörde die Abwägung der Beigeladenen zu eigen gemacht hat, so wirken sich Fehler und Mängel dieser Abwägung entgegen der im Zulassungsantrag vertretenen Auffassung auch auf die Entscheidung der Behörde aus, das Vorhaben trotz entgegenstehender Belange des Habitatschutzes zuzulassen. 11 2.3 Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es im Ergebnis an der Feststellung zwingender Gründe des öffentlichen Interesses im oben genannten Sinne fehlt, wird im Zulassungsantrag nicht durchgreifend in Frage gestellt. 12 2.3.1 Entgegen der im Zulassungsantrag vertretenen Auffassung stellt das Verwaltungsgericht nicht entscheidungstragend auf die Ausnutzungsabsicht der Beigeladenen ab. Das Verwaltungsgericht zieht zwar in Zweifel, ob das öffentliche Interesse an der Rohstoff- und Arbeitsplatzsicherung im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung noch gegeben war, obwohl Unsicherheiten darüber bestanden, dass die Beigeladene von der Genehmigung Gebrauch machen werde, lässt diese Frage aber letztlich ausdrücklich offen (UA. S. 18 f.). Auch im Rahmen der anschließenden Gewichtung der für das Vorhaben streitenden öffentlichen Interessen stellt das Verwaltungsgericht nicht tragend auf die kurz nach der Erteilung der Genehmigung bekannt gegebene unternehmerische Entscheidung ab, die Genehmigung in absehbarer Zeit nicht auszunutzen. Dieser Entscheidung wird vielmehr nur eine indizielle Bedeutung dafür beigemessen, dass in der Region - anders als es das Regierungspräsidium angenommen hat - schon zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung kein aktueller Bedarf an den abgebauten Rohstoffen bestand (UA. S. 22). Aus dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen des Verwaltungsgerichts in diesem Absatz ergibt sich - trotz teilweise etwas missverständlicher Formulierungen - mit hinreichender Deutlichkeit, dass hier nicht die subjektive unternehmerische Entscheidung, sondern die Dringlichkeit des Rohstoffabbaus, mithin das objektive öffentliche Interesse am Kalkabbau in der betroffenen Region, in Rede steht. 13 2.3.2 Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass auch der objektive Bedarf an einem bestimmten Rohstoff das Gewicht der für ein Vorhaben sprechenden öffentlichen Interessen nach den jeweiligen Umständen des Falles beeinflussen kann. Dem Zulassungsantrag ist zuzugeben, dass die Ausnutzung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung in den Grenzen des § 18 BImSchG grundsätzlich zur Disposition des Anlagenbetreibers steht; der Rechtsanspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung darf nicht von den jeweiligen unternehmerischen Entscheidungen oder gar von der aktuellen Marktlage abhängig gemacht werden. Im Rahmen der Abweichungsprüfung nach § 38 Abs. 3 NatSchG, § 34 Abs. 3 BNatSchG genügt es jedoch nicht, dass ein privates Vorhaben für sich genommen und abstrakt geeignet ist, auch einem bestimmten öffentlichen Interesse zu dienen. Das entsprechende öffentliche Interesse ist vielmehr einzelfallbezogen und konkret zu gewichten und mit dem entgegenstehenden Integritätsinteresse abzuwägen; im Rahmen der gebotenen Abwägung ist damit auch die Dringlichkeit der Maßnahme zu hinterfragen. Damit kann auch die objektive Bedarfslage die Gewichtung der öffentlichen Interessen beeinflussen, sofern im maßgeblichen Zeitpunkt erkennbar keine Notwendigkeit für den Rohstoffabbau in einer bestimmten Region besteht (vgl. Thüringer OVG, Urt. v. 15.08.2007 - 1 KO 1127/05 - juris) oder sonst erhebliche Zweifel an der Wirtschaftlichkeit eines solchen Vorhabens vorliegen. Denn im Hinblick auf das strikt beachtliche Vermeidungsverbot kann das zur Genehmigung gestellte Vorhaben nicht unabhängig von seiner Erforderlichkeit zur Verwirklichung der hierfür angeführten Abweichungsgründe betrachtet werden. Bestehen hieran begründete Zweifel, wirken sich diese auf die Gewichtung der in Rede stehenden öffentlichen Interessen aus. Eine gänzlich von der Wirtschaftlichkeit und der Erforderlichkeit des Rohstoffabbaus abgekoppelte Abweichungsentscheidung würde darüber hinaus die Gefahr in sich bergen, dass der Anlagenbetrieb, nachdem der erhebliche Eingriff in das FFH-Gebiet erfolgt ist, alsbald wieder eingestellt wird und die zur Abmilderung der Eingriffsfolgen verfügten natur- und artenschutzrechtlichen Ausgleichs- und Kohärenzmaßnahmen nicht mehr durchgeführt werden. Die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Aussage des Bundesverwaltungsgericht, dass den Zielen des Vorhabens kein von der Wahrscheinlichkeit ihrer Realisierung unabhängiges Eigengewicht beigemessen werden darf (BVerwG, Urt. v. 09.07.2009 - 4 C 12/07 - a.a.O., juris Rn. 20), die im Zusammenhang mit der habitat- schutzrechtlichen Abweichungsprüfung in einem Planfeststellungsverfahren erfolgte, beansprucht insoweit auch im Rahmen einer gebundenen Entscheidung wie der hier in Rede stehenden Anlagengenehmigung Geltung (vgl. zum Verhältnis von Anlagengenehmigung und naturschutzfachlicher Einschätzungsprärogative auch BVerwG, Urt. v. 21.11.2013 - 7 C 40/11 - juris). 14 Auch im Zulassungsantrag wird nicht substantiiert dargelegt, dass im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung objektiv noch ein das Integritätsinteresse überwiegender Bedarf an dem in der Region abgebauten Kalk bestand. Die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts wird vielmehr durch die in der Presse wiedergegebene Erklärung der Beigeladenen vom November 2010 gestützt, wonach die Kalknachfrage stark zurückgegangen sei (Badische Zeitung vom 18.11.2010, Gerichtsakte S. 117). In ihrer Stellungnahme zur Abweichungsprüfung weist die Beigeladene zwar zutreffend darauf hin, dass eine gesicherte Rohstoffversorgung grundsätzlich ein hochrangiger und rechtlich verankerter Gemeinwohlbelang ist (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 4, § 8 Abs. 5 Nr. 2 Buchst. b) ROG, § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 10 LplG, Nr. 5.2.1 und Nr. 5.2.2 Landesentwicklungsplan). Damit ist aber noch nicht abschließend darüber befunden, dass gerade die Inanspruchnahme eines Standorts in einem FFH-Gebiet nach den Umständen des Einzelfalles als überwiegendes Interesse im Sinne des § 38 Abs. 3 Nr. 1 NatSchG, § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG anzusehen ist, zumal nach Aktenlage auch bisher schon Material in einem gewissen Umfang zugefahren wurde und die Vorhabenträgerin mit einer Gesteinsausbeute von (nur) 50 % kalkuliert. Wie ausgeführt, genügt es nicht, dass ein Belang der Art nach geeignet ist, ein öffentliches Interesse an einem privaten Vorhaben zu begründen. 15 Zwingende Gründe des überwiegenden Interesses im o.g. Sinne sind entgegen der in der Genehmigungsbegründung zum Ausdruck kommenden Auffassung auch nicht deshalb ohne weiteres zu bejahen, weil das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau eine positive Stellungnahme zum Erweiterungsvorhaben abgegeben hat. Der Umstand, dass die Fachbehörde die Abbauwürdigkeit des Kalkgesteins bescheinigt und - entsprechend ihrer Funktion und Aufgabenstellung - die regionalen Rohstoffsicherung sowohl in ihrer Stellungnahme zum streitgegenständlichen Vorhaben als auch in ihrem allgemeinen Rohstoffbericht in den Vordergrund stellt, ist zunächst nur ein - allerdings gewichtiger - Belang unter anderen, der in die Gesamtabwägung der Abweichungsprüfung einzustellen ist. Für die abschießende Abwägung der gegenläufigen Interessen kommt insbesondere auch der Regionalplanung eine besondere Bedeutung zu. Eine regionalplanerische Vorgabe für den Rohstoffabbau am vorgesehenen Standort lag aber im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung noch nicht vor. In dem maßgeblichen Regionalplan Südlicher Oberrhein aus dem Jahr 1995 ist der vorgesehene Standort als Regionaler Grünzug ausgewiesen. Der Senat verkennt nicht, dass der Regionalplan eine Ausnahmeklausel enthält (Kapitel 3.1.1); dem Gesichtspunkt der Rohstoffsicherung kann bei der gegebenen Situation aber nicht von vorneherein ein Eigengewicht beigemessen werden. Insbesondere kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der vom Regierungspräsidium unterstellte Bedarf am Rohstoff Kalk gerade durch Abbaustätten in der Region Südlicher Oberrhein gedeckt werden muss. 16 2.3.3 Entsprechendes gilt für den Aspekt der Arbeitsplatzsicherung. Die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur gehören zwar grundsätzlich zu den im Rahmen einer Abweichungsentscheidung berücksichtigungsfähigen öffentlichen Belangen (BVerwG, Urt. vom 09.07.2009 - 4 C 12/07 - a.a.O.). Auch insoweit erschöpft sich die vom Regierungspräsidium in Bezug genommene Stellungnahme der Beigeladenen aber in allgemeinen Angaben zur gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Rohstoffgewinnung für den Arbeitsmarkt. Im Hinblick auf das konkrete Vorhaben fehlen Darlegungen dazu, wie viele Arbeitsplätze geschaffen werden, wie viele Arbeitsplätze in welchem Zeitraum von der Einstellung des Kalkabbaus betroffen wären und ob es sich um eine strukturschwache Wirtschaftsregion handelt, die die eventuellen Arbeitsplatzverluste nicht auszugleichen vermag. Nach den Antragsunterlagen betrifft die Änderungsgenehmigung lediglich 6 Arbeitsplätze; nach den bei den Akten befindlichen Medienberichten waren von der Einstellung des gesamten Kalkabbaus am Standort B. ca. 25 Arbeitsplätze betroffen. Auf dieser Grundlage ist nicht feststellbar, dass der Gesichtspunkt der Arbeitsplatzsicherung gegenüber dem Integritätsinteresse überwiegt. 17 2.4 Auch die gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Artenschutz gerichteten Einwände des Zulassungsantrags greifen nicht durch. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Erteilung von Ausnahmen nach § 47 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG nicht dem Bestimmtheitsgebot genügt, weil nicht bestimmbar sei, auf welche Arten sich die Ausnahme beziehe, wird jedenfalls im Hinblick auf die betroffenen Vogelarten im Zulassungsantrag nicht schlüssig in Frage gestellt. Weder aus dem Tenor der Entscheidung (Nr. 1.3 Satz 2) noch aus der Begründung (Ziff. 4.5.2) ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, für welche Vogelarten Verbotstatbestände angenommen werden. Eine hinreichende Bestimmbarkeit kann sich zwar grundsätzlich auch aus der Bezugnahme auf ein artenschutzrechtliches Gutachten ergeben. Das im Tenor der Entscheidung genannte Gutachten kommt aber je nach Anwendung des engen oder weiten „Nestbegriffs“ zu unterschiedlichen Ergebnissen hinsichtlich der betroffenen Vogelarten, so dass letztlich offen bleibt, für welche einzelnen Arten Verbotstatbestände angenommen werden (vgl. Gutachten S. 22). Daher hätte die Behörde in ihrer Entscheidung entweder eine Subsumtion vornehmen oder eine Worst-Case-Betrachtung zugrundelegen müssen. Entgegen der Ansicht des Zulassungsantrags lässt sich der Begründung der Änderungsgenehmigung nicht entnehmen, dass die Behörde ein besonders weitreichendes Verständnis des Fortpflanzungs- und Ruhestättenbegriffs zugrundegelegt hat. So wird zum Beispiel unter Ziffer 4.5 der Genehmigungsbegründung ausgeführt, dass für Arten wie Grau- und Grünspecht oder Ringeltaube „eher nicht“ von einem Verbotstatbestand auszugehen sei. 18 2.5 Schließlich wird auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Erteilung einer Befreiung von der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Schönberg mit Schwarzwaldhängen“ nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG fehlerhaft sei, vom Zulassungsantrag nicht schlüssig in Frage gestellt. Der Zulassungsantrag verweist insoweit auf seine Ausführungen unter Ziffer 2.1, wo er sich zum Rechtscharakter einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung als gebundene Entscheidung und ihren Voraussetzungen verhält. Diese Bezugnahme geht schon deshalb fehl, weil die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG im Ermessen der Behörde steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28/05 - juris zu § 62 Abs. 1 BNatSchG alter Fassung). Im Übrigen gelten die Ausführungen zum Habitatschutz entsprechend. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch rechtliche Zweifel daran bestehen, dass ein derart großflächiger Bereich wie die beantragte Steinbrucherweiterung um 15,6 ha noch im Wege einer Befreiung den Festsetzungen der Landschaftsschutzverordnung entzogen werden kann (vgl. zum Erfordernis eines singulären, atypischen Einzelfalls: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.04.1990 - 8 S 2303/89 - und Urt. v. 14.03.2011 - 5 S 644/09 -, jeweils juris). 19 3. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Der Zulassungsgrund liegt vielmehr nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen deutlich abhebt und sich gerade die diesbezüglichen Fragen im Berufungsverfahren stellen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.09.2005 - 9 S 437/05 - NVwZ-RR 2006, 255; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163). Den Darlegungserfordernissen ist hierbei nur genügt, wenn in fallbezogener Auseinandersetzung mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts dargelegt wird, inwieweit sich die benannten Schwierigkeiten im Vergleich mit Verfahren durchschnittlicher Schwierigkeit als „besondere“ darstellen und für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sein werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.06.1997 - 7 S 662/97 - NVwZ-RR 1998, 31). 20 Überdurchschnittliche Schwierigkeiten in diesem Sinne werden von der Beigeladenen auch dann nicht hinreichend dargelegt, wenn ihr zugutegehalten wird, dass an die Darlegungslast im Bereich dieses Zulassungsgrundes eher geringere Anforderungen zu stellen sein werden. Der vorliegende Fall wirft keine rechtlichen Fragen auf, die ihn von dem Durchschnitt der immissionsschutzrechtlichen Fälle deutlich abheben und noch offen geblieben sind. Die Beigeladene hält die Frage für schwierig, wie die Ausnutzungsabsicht des Unternehmers dogmatisch einzuordnen ist. Wie dargelegt, war die Frage, ob die Beigeladene von der Genehmigung Gebrauch machen will, für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich. Die objektive Bedarfslage hinsichtlich des Rohstoffabbaus sowie eine offenkundige Unwirtschaftlichkeit des beabsichtigten Abbaus an einem konkreten Standort können jedoch nach den konkreten Umständen des Falles - insbesondere wenn hierfür noch keine verbindliche regionalplanerische Entscheidung getroffen wurde - in die Gewichtung der mit dem Vorhaben verbundenen öffentlichen Interessen einfließen. Einer unternehmerischen Entscheidung, auf absehbare Zeit von einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung keinen Gebrauch zu machen, kann insoweit eine indizielle Wirkung zukommen. 21 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 22 Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren findet ihre Grundlage im § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Empfehlung Nr. 1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Sonderbeilage VBlBW Januar 2014). 23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.