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Beschluss

1 S 2794/17

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. November 2017 - 5 K 4087/16 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe 1 Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in den Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die der Senat Bezug nimmt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), ausgeführt, dass es für die Rechtmäßigkeit des mit der Klage angefochtenen Gebührenbescheids nicht auf die vom Kläger allein in Zweifel gezogene Rechtmäßigkeit des vollstreckten Platzverweises vom 13.01.2012 ankommt, da dieser Grundverwaltungsakt bestandskräftig geworden ist. 3 Ohne Erfolg hält der Kläger dem entgegen, im Bereich des Versammlungsrechts müsse im Rahmen der Überprüfung des Kostenbescheids (stets) eine Inzidentprüfung von vollstreckten Grundverwaltungsakten stattfinden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit eines vollstreckten Grundverwaltungsakts im Anfechtungsverfahren gegen einen Bescheid über die Heranziehung zu Vollstreckungskosten ausgeschlossen sind, wenn der Grundverwaltungsakt bestandskräftig wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.2008 - 7 C 5.08 - VBlBW 2009, 55). Nach diesen Grundsätzen sind auch die Einwendungen des Klägers gegen den ihm erteilten Platzverweis im Klageverfahren gegen den angefochtenen Gebührenbescheid unbeachtlich. Denn der Kläger hat gegen den ihm erteilten Platzverweis keinen Widerspruch eingelegt. Das hat zur Folge, dass dieser Verwaltungsakt jedenfalls nach Ablauf der mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts gemäß § 58 Abs. 2, § 70 Abs. 2 VwGO beginnenden Jahresfrist bestandskräftig wurde. 4 Der Kläger kann auch nicht einwenden, der Platzverweis sei sofort vollziehbar gewesen und vollzogen worden und habe sich vor Ablauf der Widerspruchsfrist erledigt, sodass ihm eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts auf der Primärebene abgeschnitten gewesen sei und deshalb nun auf der kostenrechtlichen Sekundärebene möglich sein müsse. Denn der Grundverwaltungsakt - der Platzverweis - hatte sich allein durch die Vollstreckung tatsächlich nicht erledigt und war daher auch über den Zeitpunkt der Vollstreckung hinaus anfechtbar. Der Vollzug eines Handlungspflichten auferlegenden Verwaltungsakts führt nicht in jedem Fall zu dessen Erledigung und zwar auch dann nicht, wenn hiermit irreversible Tatsachen geschaffen werden. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt vielmehr erst dann ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (BVerwG, Urt. v. 25.09.2008, a.a.O.; Beschl. v. 17.11.1998 - 4 B 100.98 - Buchholz 316 § 43 VwVfG Nr. 11, Urt. v. 27.03.1998 - BVerwG 4 C 11.97 - Buchholz 316 § 43 VwVfG Nr. 10). Daran gemessen hatte sich auch der Platzverweis vom 13.01.2012 nicht allein durch seine Vollstreckung erledigt. Denn von diesem Verwaltungsakt gingen auch darüber hinaus rechtliche Wirkungen aus, da er zugleich die Grundlage für den Kostenbescheid bildet. Diese Titelfunktion des Grundverwaltungsakts dauert an (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.2008, a.a.O.). 5 Dass die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung im Anfechtungsverfahren gegen den Kostenbescheid infolgedessen nicht (mehr) geprüft wird, ist auch in Hinblick auf das vom Kläger sinngemäß angeführte Gebot effektiven Rechtschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG unbedenklich. Denn der Kläger hat sich die Klärung seiner Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung durch den Verzicht auf die (frist- und formgerechte) Einlegung eines Widerspruchs gegen diesen Verwaltungsakt selbst abgeschnitten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.2008, a.a.O.). Auch aus dem vom Kläger in Bezug genommenen Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.07.2010 - 1 BvR 1634/04 - (NVwZ 2010, 1482) folgt nichts anderes. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung die Auslegung des damaligen niedersächsischen Landesrechts durch ein Verwaltungsgericht als unvereinbar mit Art. 19 Abs. 4 GG beanstandet. Dieses hatte den Verzicht auf die Inzidentprüfung eines Grundverwaltungsakts im Anfechtungsverfahren gegen einen Heranziehungsbescheid mit Überlegungen zu Besonderheiten des damaligen dortigen Landesrechts begründet, das die Prüfung von freiheitsbeschränkenden polizeilichen Maßnahmen den Amtsgerichten zugewiesen hatte. Diese auf das damalige niedersächsische Landesrecht bezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts führt im vorliegenden, nach baden-württem-bergischem Landesrecht zu beurteilenden Verfahren nicht weiter. Dem Kläger war hier effektiver Rechtsschutz gegen den Grundverwaltungsakt möglich. Dass er diese Rechtsschutzmöglichkeit nicht in Anspruch genommen hat und die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts deshalb infolge des Eintritts der Bestandskraft im Verfahren gegen den Kostenbescheid nicht mehr zu prüfen ist, begründet keinen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG. 6 Der Kläger kann auch nicht einwenden, seine Klage sei schon aus „Vertrauensschutzgründen“ nicht „mutwillig“, weil „zum Zeitpunkt des Entstehens der Wegtragegebühr und der Klageerhebung beim Bundesverwaltungsgericht noch eine andere Rechtsauffassung bestand.“ Der Einwand geht an den Gründen des angefochtenen Beschlusses vorbei, da das Verwaltungsgericht die Ablehnung der begehrten Prozesskostenhilfe nicht wegen Mutwilligkeit (Alt. 2 des § 114 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO), sondern wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt hat (Alt. 1 des § 114 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO). Unabhängig davon übersieht der Kläger, dass das Bundesverwaltungsgericht sich bereits mit Urteil vom 08.01.2008 (a.a.O.) und damit rund vier Jahre vor dem Platzverweis vom 13.01.2012 im oben genannten Sinn zur Anfechtung von Kostenbescheiden betreffend die Vollstreckung von Grundverwaltungsakten geäußert hatte. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 8 Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es nicht, da bei Erfolglosigkeit der Beschwerde im Verfahren über die Prozesskostenhilfe eine vom Streitwert unabhängige Gerichtsgebühr von 60,00 EUR anzusetzen ist (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). 9 Der Beschluss ist unanfechtbar.