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Urteil

9 S 653/16

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. April 2015 - 12 K 5419/14 - geändert. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, an den in ihrer Trägerschaft betriebenen, staatlich genehmigten Berufskollegs das Unterrichtsfach Religion anzubieten oder Religionsunterricht abzuhalten. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet ist, an den in ihrer Schulträgerschaft stehenden Berufskollegs Religionsunterricht anzubieten. 2 Die Klägerin ist Schulträgerin des „...“ ... . 3 Sie ist eine Tochtergesellschaft der Verwaltungsgesellschaft ..., welche über die Klägerin und weitere Tochtergesellschaften an mehreren Standorten in Baden-Württemberg Technische Gymnasien und Wirtschaftsgymnasien, Berufsfachschulen und Berufskollegs betreibt. 4 Die Klägerin bietet seit dem Schuljahr 2015/2016 katholischen und evangelischen Religionsunterricht an. 5 Am 13.10.2014 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben und beantragt, festzustellen, dass sie nicht verpflichtet sei, an ihren Berufsfachschulen und Berufskollegs Religionsunterricht anzubieten und abzuhalten und dass Genehmigungen und Anerkennungen nicht davon abhängig gemacht werden dürften sowie keine schulaufsichtlichen Maßnahmen dahingehend erfolgen dürften. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 24.11.2014 ist der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen worden. 6 Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage mit Urteil vom 14.04.2015, der Klägerin zugestellt am 28.04.2015, als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die begehrte Feststellung auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines (konkreten) Rechtsverhältnisses gerichtet sei. Insoweit bestünden bereits durchgreifende Zweifel insofern, als der Erlass des Kultusministeriums vom 30.07.2014 an die vier Regierungspräsidien des Landes gerichtet sei und damit noch keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen, insbesondere hinsichtlich der Klägerin entfalten könne. Von einer auch nur annähernden Konkretheit eines Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beklagten könne auch deshalb vorliegend keine Rede sein, weil die Klägerin noch nicht einmal ansatzweise vortrage, welche ihrer (mutmaßlich auch künftigen) Schulen eventuell von einer möglicherweise drohenden Verpflichtung zur Erteilung von Religionsunterricht betroffen sein könnte. Aus diesem Grund bedürfe es auch keiner Entscheidung darüber, ob die Klägerin ein Feststellungsinteresse für sich in Anspruch nehmen könne. Sollten lediglich ihre im Raum ... betriebenen Schulen von einer eventuellen Verpflichtung bedroht seien, so läge die Subsidiarität einer Feststellungsklage schon deshalb auf der Hand, weil, wie die Klägerin selbst vorgetragen habe, insoweit bereits Klage- und Berufungsverfahren anhängig seien. Soweit sie darauf abhebe, ein Feststellungsinteresse ergebe sich im Hinblick auf weitere geplante Schulen, so fehle es insoweit an jeglicher konkretisierenden Darstellung, ungeachtet des Umstandes, dass eventuell geplante Schulen nicht Gegenstand ihres Antrages seien. Jedenfalls fehle der Klägerin das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Unklar sei ihr Vorbringen nämlich bereits insoweit, als sie zunächst Klage unter der Adresse ihres Sitzes in ... erhoben habe, im Verlaufe des Verfahrens aber „klar gestellt habe“, dass sich ihr Sitz in ... befinde und sich die Adresse in ... auf „den Geschäftsführer“ beziehe. Ausweislich ihres Internetauftritts beziehe sich die Adresse in ... jedoch keineswegs auf ihren Geschäftsführer, sondern auf die Klägerin selbst. Sie lege nicht schlüssig und nachvollziehbar dar, auf welche der von ihr betriebenen Schulen in räumlicher Hinsicht sich die Klage beziehen solle. Der Klageantrag sei nicht hinreichend bestimmt. Die Klägerin begehre die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei, an den in ihrer Trägerschaft „betriebenen“ Berufskollegs und Berufsfachschulen das Unterrichtsfach Religion anzubieten oder zu erteilen und dies weder Voraussetzung für die Genehmigung und noch der staatlichen Anerkennung sei. Soweit sie bereits Schulen betreibe, seien diese jedoch genehmigt. Im Übrigen bleibe unklar, hinsichtlich welcher Schulen die Anerkennung bevorstehe, die an der Nichterteilung von Religionsunterricht möglicherweise scheitern könnte. Unklar sei auch, ob sich das Begehren der Klägerin nur auf die Schulen im Raum ... oder auch auf sonstige von ihr betriebene oder geplante Schulen beziehe. Gänzlich unbestimmt sei ihr Begehren, festzustellen, dass sie nicht verpflichtet sei, „schulaufsichtsrechtliche Maßnahmen wie etwa Leistungsverfügungen z.B. auf Vorlage von missio und vocatio“ zu befolgen. Es werde schon nicht dargelegt und sei auch sonst nicht ersichtlich, in welchem Verfahrensstadium sich einzelne Schulen befänden und welche konkreten schulaufsichtsrechtlichen Maßnahmen wann bzw. wie drohen sollten. 7 Die Klägerin hat am 26.05.2015 die Zulassung der Berufung beantragt und begründet. 8 Mit Beschluss des Senats vom 24.03.2016, der Klägerin zugestellt am 07.04.2016, ist die Berufung zugelassen worden. 9 Mit Schriftsatz vom 28.04.2016 hat die Klägerin die Berufung begründet. Ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis liege vor. Mit unmittelbarer Außenwirkung habe das Regierungspräsidium Tübingen mit Schreiben vom 23.08.2008 gegenüber den Privatschulträgern die Pflicht formuliert, dass „durchgehend und flächendeckend Religionslehre“ zu unterrichten sei. Bestätigend und verstärkend habe das Kultusministerium durch das Schreiben vom 30.07.2014 den Hinweis erteilt, dass „das Fach Religion auch an den Schulen privater Träger angeboten werden muss“. Hierbei handele es sich nicht nur um Elemente oder Vorfragen eines allgemeinen Rechtsverhältnisses, sondern um davon losgelöste, verselbständigte Pflichten. Die Außenwirkung des ersten Schreibens folge schon aus den Adressaten, das zweite Schreiben sei an die Verwaltungsgemeinschaft ...-..., die zentrale Verwaltungsaufgaben für die Gruppe von Ersatzschulträgern der Klägerin wahrnehme, zeitgleich per E-Mail als Kopie übersandt worden und beanspruche somit ebenfalls Außenwirkung gegenüber Privatschulen. Die Pflicht zum Angebot und Durchführung von konfessionellem Religionsunterricht sei in diesen Schreiben als gegenwärtig ausgewiesen worden. Selbst wenn man - wie wohl das Erstgericht - die Gegenwärtigkeit des Rechtsverhältnisses verneinen würde, sei vorliegend eine vorbeugende Feststellungsklage zulässig. Ihr würde hier eine Vielzahl von Verwaltungsakten wie Versagung und Widerruf von Genehmigungen, Vorenthalten staatlicher Anerkennung sowie schulaufsichtliche Maßnahmen drohen, die der Zumutbarkeit nachträglichen Rechtsschutzes gegen Einzelverfügungen entgegenstünden. Sie könne auch nicht auf die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen werden. Die Komplexität der zu beurteilenden Rechtsfragen sei bereits in Hauptsacheverfahren durch die im Privatschulrecht nicht spezialisierten Kammern der Verwaltungsgerichte nicht zu bewältigen. Dies habe für sie gleichzeitig zur Konsequenz, dass sie keine Ersatzschulen mehr eröffnen könne. Ihre Anträge auf Genehmigung seien von Anfang an aussichtslos. So sei ihr Antrag auf Genehmigung eines kaufmännischen Berufskollegs abgelehnt worden. Sie müsse für die Eröffnung einer Schule entsprechende Dispositionen treffen. Die aus der Pflicht zum Religionsunterricht folgenden Konsequenzen würden direkt an die Ausübung des Grundrechts der Privatschulfreiheit anknüpfen und seien nicht lediglich mittelbare wirtschaftliche Folgen. Die Genehmigungsbedürftigkeit, die Voraussetzung der Grundrechtsausübung sei, müsse durch die Schuljahre zu bestimmten Zeitpunkten vorliegen, andernfalls könne die Schule nicht eröffnet werden. Der Zeitablauf vereitele die Grundrechtsausübung, was es erforderlich mache, die Frage des Religionsunterrichts höchstrichterlich zu klären. Auch bezüglich ihres Sitzes bestünden keine Unklarheiten. Sie habe ihren Sitz in ... und betreibe nur dort ihre Schulen. Es gebe ein Netzwerk von Schulen, die von Schwestergesellschaften an den jeweiligen Standorten betrieben würden. Wenn es schon nicht gelinge, mit den Basisdaten ihrer Tätigkeit bei Gericht durchzudringen, sei umso weniger zu erwarten, dass etwa einstweiliger Rechtsschutz Erfolg haben könnte. Die Unzulänglichkeit des Rechtsschutzes ergebe sich auch daraus, dass der Beklagte seine Aufgaben als Beklagtenpartei verweigere. Weiterhin trete das Regierungspräsidium Tübingen anstelle des Kultusministeriums oder des Regierungspräsidiums Stuttgart auf. Gleiches gelte bezüglich des Fehlens jeglicher Akten. Weiter sei zu bedenken, dass der Beklagte das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 02.03.2010 - 4 K 3710/09 - nicht beachte. Umso mehr sei es nötig, eine allgemein gültige Feststellung zu treffen. Ihr könne auch nicht zugemutet werden, ihre Schulgründungen aufzugeben oder ein Bußgeldverfahren zu riskieren. Schließlich stünden auch die rechtshängigen Einzelklagen dem Feststellungsinteresse nicht entgegen, da der Senat die Rechtsfrage des Religionsunterrichts offengelassen habe. Hinsichtlich der Begründetheit der Klage werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Vortrag in erster Instanz verwiesen. Ergänzend werde auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.11.2017 - 1 BvR 1555/14 - sowie auf die einschlägigen Kommentierungen zu Art. 7 GG Bezug genommen. 10 Die Klägerin beantragt, 11 das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14.04.2015 - 12 K 5419/14 - abzuändern und festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, an den in ihrer Trägerschaft betriebenen Berufskollegs das Unterrichtsfach Religion anzubieten oder Religionsunterricht abzuhalten, und dies weder Voraussetzung der Genehmigung (§ 5 PSchG) noch der staatlichen Anerkennung (§ 10 PSchG) ist noch durch schulaufsichtsrechtliche Maßnahmen wie etwa Leistungsverfügungen z.B. auf Vorlage der missio oder vocatio durchgesetzt werden darf. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Berufung zurückzuweisen. 14 Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt weiter aus, das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Der Klägerin fehle das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Die Versuche der Klägerin, die Zulässigkeit der Feststellungsklage bzw. einer vorbeugenden Feststellungsklage zu begründen, seien gegenüber den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht überzeugend. Es sei keineswegs so, dass nur durch eine Feststellungsklage die Klärung der Frage zu erreichen sei, ob die Klägerin verpflichtet sei, in ihren Schulen Religionsunterricht zu erteilen. Die Klägerin begründe dies u.a. damit, dass der Beklagte immer neue Ablehnungsgründe schaffe und hintereinander staffele. Diese Darstellung sei falsch. Die Klägerin habe selbst ein Schreiben des Regierungspräsidiums vorgelegt, in dem Gründe dargelegt worden seien, warum die beantragte Genehmigung der Schule nicht möglich sei. Darin seien drei Bereiche angesprochen, die der Genehmigung entgegenstünden: Religionsunterricht, Vergütung der Lehrkräfte sowie Höhe des Schulgeldes. Wollte die Klägerin eine Klärung der Frage des Religionsunterrichts erreichen, müsste sie einen Genehmigungsantrag für eine Schule stellen, bei dem die Vergütung der Lehrkräfte sowie die Höhe des Schulgeldes nicht zu beanstanden wären und somit die Nichterteilung des Religionsunterrichts den einzigen Grund für die Ablehnung des Antrags darstellen würde. Bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung der Genehmigung wäre der Religionsunterricht dann entscheidungserheblich. Demgegenüber bestünde kein Rechtsschutzbedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage, die für die Entscheidung einer Klage auf Genehmigung einer Schule nicht entscheidungserheblich wäre. Die Verpflichtung der Privatschulen, das Fach Religion anzubieten, ergebe sich aus Art. 18 Satz 1 LV, wonach Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach sei, in Verbindung mit § 5 PSchG und Art. 7 Abs. 4 GG. Religionsunterricht diene heute nicht mehr ausschließlich der Verkündung und der Glaubensunterweisung, sondern werde als ein auf Wissensvermittlung gerichtetes, an bestimmten beruflichen Bildungsgängen sogar als wissenschaftliches Fach angesehen, das in die Lehre eines Bekenntnisses einführe, vergleichenden Hinweisen offen bleibe und zugleich Gelegenheit biete, mit den Schülerinnen und Schülern grundsätzliche Lebensfragen zu erörtern. Daher würde eine Ersatzschule nach § 5 Abs. 1 PSchG in ihren Lehrzielen hinter einer öffentlichen Schule zurückstehen, wenn sie Religionsunterricht nicht anbieten würde. Die Inhalte des Faches Religion könnten auch nicht durch einen Ethikunterricht vermittelt werden. Der von der Verfassung vorgegebene unveränderliche Rahmen sei seine Ausrichtung an den Glaubenssätzen der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Im Unterschied zum Ethikunterricht bestünde ein Anspruch der Religionsgemeinschaften und auch der Schüler und Eltern auf Religionsunterricht aufgrund von Art. 7 Abs. 3 GG. Es spiele auch keine Rolle, ob der Religionsunterricht versetzungserheblich sei. Soweit der Verwaltungsgerichtshof ausführe, dass Religionsunterricht nach der maßgeblichen landesverfassungsrechtlichen Regelung nur für öffentliche Schulen ordentliches Lehrfach sei, sei darauf hinzuweisen, dass hieraus nicht zwingend der Umkehrschluss folge, die Erteilung von Religionsunterricht an Privatschulen könne nicht verlangt werden. 15 In der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2017 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausgeführt, dass die Klägerin mittlerweile Religionsunterricht anbiete und dieser von den Schülerinnen und Schülern auch besucht werde. Auf Aufforderung des Senats hat die Klägerin mit Schreiben vom 20.12.2017 Unterlagen dazu vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass seit dem Schuljahr 2015/2016 Religionsunterricht angeboten und von den Schülerinnen und Schülern besucht wird. Der Beklagte hat mit Schriftsätzen vom 20.12.2017 ebenfalls Statistikblätter zum Religionsunterricht an den Berufskollegs der Klägerin sowie den Bildungsplan zum Religionsunterricht an beruflichen Schulen und den Lehrplan für Ethik an Berufskollegs vorgelegt. 16 Mit Beschluss des Senats vom 27.12.2017 ist die mündliche Verhandlung wieder eröffnet worden. 17 Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Stuttgart 12 K 5419/14 verwiesen. Entscheidungsgründe I. 18 Die vom Senatzugelassene Berufung der Klägerin ist zulässig und teilweise begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14.04.2015 ist zu ändern und es ist festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, an den in ihrer Trägerschaft betriebenen staatlich genehmigten Berufskollegs das Unterrichtsfach Religion anzubieten und abzuhalten. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. 19 1. Soweit die Klägerin mit ihrem Antrag die Feststellung begehrt, dass das Anbieten und Abhalten von Religionsunterricht nicht Voraussetzung der Genehmigung (§ 5 PSchG) ist, wertet der Senat dies der Sache nach als Wiederholung des Antrags auf Feststellung, dass sie nicht verpflichtet ist, an den in ihrer Trägerschaft betriebenen Berufskollegs Religionsunterricht anzubieten oder abzuhalten. Auch dem Antrag festzustellen, dass das Anbieten und Abhalten von Religionsunterricht nicht durch schulaufsichtsrechtliche Maßnahmen wie etwa Leistungsverfügungen z.B. auf Vorlage von missio oder vocatio durchgesetzt werden darf, kommt in Bezug auf die bestehenden Schulen keine eigene Bedeutung zu. Wenn die Klägerin nicht verpflichtet ist, an den bestehenden genehmigten Schulen Religionsunterricht anzubieten und abzuhalten, besteht auch kein Raum für dahingehende schulaufsichtsrechtliche Maßnahmen des Beklagten. 20 Dem Antrag, festzustellen, dass das Anbieten und Abhalten von Religionsunterricht nicht Voraussetzung einer staatlichen Anerkennung nach § 10 PSchG ist, kommt dagegen selbstständige Bedeutung zu. Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule nach § 10 Abs. 4 Satz 1 PSchG das Recht, nach den allgemein für öffentliche Schulen beziehungsweise für Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen. Die Verleihung dieser Öffentlichkeitsrechte, mit deren Wahrnehmung die Privatschule als Beliehene hoheitliche Funktionen ausübt, kann der Gesetzgeber von einer besonderen Anerkennung abhängig machen, auf die Art. 7 Abs. 4 GG keinen Anspruch gewährt und für deren Erteilung besondere, über die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG hinausgehende Anforderungen im Landesrecht gestellt werden dürfen. Insbesondere kann der Gesetzgeber die Anerkennung einer genehmigten Ersatzschule und die damit verbundene Verleihung der Öffentlichkeitsrechte von der Anpassung der Schule an Anforderungen abhängig machen, die für öffentliche Schulen gelten (vgl. § 10 PSchG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18.11.1983 - 7 C 114.81 -, BVerwGE 68, 185; Beschluss vom 12.10.2015 - 6 B 17.15 -, juris Rn. 12; Senatsurteil vom 26.03.2015 - 9 S 516/14 -, VBlBW 2015, 479). 21 2. Mit diesem Inhalt ist die hier erhobene Feststellungsklage nur in Bezug auf die von der Klägerin betriebenen und staatlich genehmigten Berufskollegs statthaft und zulässig. 22 Nach § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. der entsprechenden Anwendung von § 17a Abs. 5 GVG prüft der Senat im Rahmen der Berufung gegen die erstinstanzliche (Sach-)Entscheidung nicht, ob das Verwaltungsgericht örtlich zuständig (gewesen) ist. 23 a. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können (Abs. 2 Satz 1). Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird (Abs. 2 Satz 2). 24 Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO kann nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein, das durch besondere Umstände hinreichend konkretisiert ist. Die streitigen Beziehungen müssen sich zu einer festen Form verdichtet haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1987 - 3 C 53.85 -, BVerwGE 77, 207, m.w.N.). Rechtliche Beziehungen haben sich nur dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262, und vom 28.01.2010 - 8 C 19.09 -, BVerwGE 136, 54). 25 Wird vorbeugender Rechtschutz begehrt, so muss ein spezielles, auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse bestehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 -, BVerwGE 132, 64, und vom 10.12.2015 - 4 C 15.14 -, juris; Beschluss vom 19.05.2015 - 3 B 6.14 -, juris). Das ist dann gegeben, wenn der Betroffene nicht in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz gegen die befürchtete Beeinträchtigung - einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes - verwiesen werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 07.05.1987, a.a.O., m.w.N., vom 25.09.2008, a.a.O., und vom 24.10.2013 - 7 C 13.12 -, juris; Lässig, NVwZ 1988, 410). Denn der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz ist grundsätzlich nicht vorbeugend konzipiert. Um den Grundsatz der Gewaltenteilung und das der Verwaltung zugewiesene Handlungsfeld nicht übermäßig und „anlasslos“ zu beeinträchtigen, setzt die den Gerichten übertragene Kontrollfunktion gegen regulierende Maßnahmen der Behörden grundsätzlich erst nachgelagert ein (vgl. Urteil des Senats vom 09.02.2010 - 9 S 1130/08 -, VBlBW 2010, 325). Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gegen behördliche Regulierungen setzt daher regelmäßig den Erlass eines Verwaltungsaktes voraus, der nachfolgend Gegenstand gerichtlicher Überprüfung ist. Im Grundsatz ist nachträglicher Rechtsschutz daher angemessen und ausreichend, wobei es insbesondere nicht Aufgabe des vorbeugenden Rechtsschutzes und damit der Gerichte ist, Bürgern das mit ihren Planungen verbundene Risiko abzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.1986 - 8 C 5.85 -, NVwZ 1986, 1011, 1012; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.01.1993 - 2 S 1040/91 -, VBlBW 1993, 362). Etwas anderes gilt indes dann, wenn dem Bürger ein weiteres Zuwarten, ob und wie die Behörde tätig werden wird, nicht zugemutet werden kann und daher ein schutzwürdiges Interesse an einer alsbaldigen gerichtlichen Klärung besteht (Senatsurteil vom 09.02.2010, a.a.O.). 26 b. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Klage zulässig, soweit sie auf die Feststellung gerichtet ist, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, an den in ihrer Trägerschaft betriebenen staatlich genehmigten Berufskollegs das Unterrichtsfach Religion anzubieten und abzuhalten. 27 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin verpflichtet ist, Religionsunterricht an den von ihr gegenwärtig betriebenen staatlich genehmigten Berufskollegs Religionsunterricht anzubieten. Zwar könnten die von der Klägerin vorgelegten Schreiben des Beklagten zum Thema „Religionsunterricht an privaten Schulen“ vom 23.05.2008 und 30.07.2014 auch als bloße Mitteilung der Rechtsauffassung der Behörden verstanden werden und ist eine an die Klägerin gerichtete bescheidförmige Aufforderung, das Unterrichtsfach Religion anzubieten oder Religionsunterricht abzuhalten, weder ergangen noch in Aussicht gestellt worden. Gleichwohl hat der Senat weder Zweifel am Vorliegen eines hinreichend verdichteten Rechtsverhältnisses noch am Bestehen des erforderlichen Rechtsschutzinteresses. Denn die Verlautbarungen des Beklagten haben die Klägerin konkret dazu veranlasst, entgegen ihrem ausdrücklichen Willen und schulischen Konzept seit dem Schuljahr 2015/2016 Religionsunterricht anzubieten und abzuhalten. Damit hat sich die Klägerin in nachvollziehbarer Weise den „Erwartungen“ des Beklagten (vgl. Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen vom 23.05.2008) gebeugt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die behördlichen Verlautbarungen, die das Verhalten der Klägerin ausgelöst haben, deren grundrechtlichen Bereich berühren, insbesondere den Schutzbereich des ihr zustehenden Grundrechts der Privatschulfreiheit, Art. 7 Abs. 4 GG, und der in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden (negativen) Religionsfreiheit, Art. 4 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16.12.1992 - 1 BvR 167/87 -, BVerfGE 88, 40, und vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195). Mit Blick auf die Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG kann der Klägerin deshalb auch ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung des Gerichtes nicht abgesprochen werden. 28 c. Soweit die Klägerin darüber hinaus mit Blick auf künftige Entscheidungen festgestellt wissen will, dass das Anbieten beziehungsweise Abhalten von Religionsunterricht auch nicht Voraussetzung der staatlichen Anerkennung (§ 10 PSchG) ist, begehrt sie vorbeugenden Rechtsschutz. Denn die Klägerin betreibt derzeit keine staatlich anerkannten Privatschulen und strebt derzeit auch nicht die staatliche Anerkennung der bisher genehmigten Schulen an. Die für diese Schulen in der Vergangenheit durchgeführten Verfahren auf staatliche Anerkennung sind rechtskräftig abgeschlossen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12.10.2015 in den Verfahren 6 B 16.15, 6 B 17.15 und 6 B 18.15 und vom 01.10.2015 im Verfahren 6 B 15.15), die insoweit erhobenen Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. den Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 09.04.2018 in den Verfahren 1 BvR 3049/15, 3050/15, 3051/15 und 3052/15). 29 Zur Zulässigkeit der Klage insoweit bedarf es deshalb - wie oben dargestellt - eines qualifizierten Feststellungs- beziehungsweise Rechtsschutzinteresses. Die Klägerin legt aber nicht schlüssig dar, dass es ihr mit Blick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes unzumutbar ist, die befürchteten Verwaltungsakte abzuwarten und sich auf den grundsätzlich angemessenen und ausreichenden nachträglichen Rechtsschutz unter Einschluss des vorläufigen Rechtsschutzes verweisen zu lassen. 30 Soweit die Klägerin darauf abstellt, die „Vielzahl“ möglicher und sich konkret abzeichnender Verwaltungsakte lasse die Zumutbarkeit des Abwartens entfallen, geht dies schon deshalb fehl, weil zur konkreten Planung weiterer Schulen und insoweit absehbarer Verfahren der staatlichen Anerkennung nichts vorgetragen wurde und auch nichts ersichtlich ist. Zudem ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass eine - womöglich besonders belastende - Kumulation mehrerer Maßnahmen zu gewärtigen wäre. Die Argumentation, die Verwaltungsgerichte hätten sich - mangels Spezialisierung auf das Privatschulrecht - als überfordert erwiesen, effektiven nachträglichen oder einstweiligen Rechtsschutz zu gewährleisten und könnten die grundsätzliche Fragen ohnehin nicht befriedigend in einem Verfahren des Eilrechtsschutzes beantwortet werden, verfängt schon deshalb nicht, weil die Klägerin den nachvollziehbaren Beleg einer strukturellen oder auch nur individuellen gerichtlichen Überforderung im Privatschulrecht schuldig bleibt. Weshalb vorläufiger Rechtsschutz hier nicht effektiv sollte gewährleistet werden können, obwohl der Gesetzgeber ihn im Verhältnis zum vorbeugenden Rechtsschutz grundsätzlich für ausreichend hält, erschließt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht (vgl. im Übrigen den Senatsbeschluss vom 17.03.2011 - 9 S 2608/10 -). 31 Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Klägerin, der Beklagte halte an seiner Rechtsauffassung fest, obwohl das Verwaltungsgericht Sigmaringen rechtskräftig eine Auflage betreffend Religionsunterricht aufgehoben habe, und zeige damit eine Missachtung der Rechtsprechung. Dieses Verhalten mache eine Klärung in einem Feststellungsprozess erforderlich. Mit dieser Argumentation lässt die Klägerin die objektiven und subjektiven Grenzen der Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 121 VwGO) außer Acht, wonach eine Bindung nur hinsichtlich des konkreten Streitgegenstandes zwischen den Beteiligten eintritt. Zudem nimmt die Klägerin nicht hinreichend in den Blick, dass es in dem vom Verwaltungsgericht Sigmaringen rechtskräftig zugunsten der Klägerin entschiedenen Fall um die Aufhebung einer Nebenbestimmung zu einer Genehmigung nach § 5 PSchG ging. 32 Soweit die Klägerin ins Feld führt, sie müsse - unter anderem wegen der Gebundenheit an die Schuljahre - Rechtssicherheit erlangen können, bevor sie abschließende Dispositionen treffe, zeigt auch dieses allgemein gehaltene Vorbringen nicht auf, dass die Klägerin gerade auf vorbeugenden Rechtsschutz angewiesen ist. Wie bereits dargelegt, ist es nicht Aufgabe des vorbeugenden Rechtsschutzes und damit der Gerichte, Bürgern das mit ihren Planungen verbundene Risiko abzunehmen (BVerwG, Urteil vom 23.05.1986, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.01.1993, a.a.O.). Dass die Klägerin zur Sicherung ihrer Existenz auf die Klärung der von ihr im Zusammenhang mit der staatlichen Anerkennung nach § 10 PSchG aufgeworfenen Frage im Wege des vorbeugenden Rechtsschutzes unbedingt angewiesen wäre, ist schließlich weder substantiiert dargetan noch sonst erkennbar. 33 3. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch begründet. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, an den in ihrer Trägerschaft derzeit betriebenen staatlich genehmigten Berufskollegs Religionsunterricht anzubieten und abzuhalten. Das Anbieten und Abhalten von Religionsunterricht stellt keine Genehmigungsvoraussetzung im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. a PSchG dar. 34 a. Gemäß Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG bedürfen private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen der staatlichen Genehmigung und unterstehen den Landesgesetzen. Der danach den Ländern eröffneten Regelungsbefugnis sind Grenzen zum einen durch die grundgesetzliche Garantie der Privatschule als Institution gesetzt. Zum anderen verbürgt Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG einen grundrechtlichen Individualanspruch auf Genehmigung einer Privatschule als Ersatzschule, wenn diese in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Erfüllung weiterer als der in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG aufgeführten schulbezogenen Genehmigungsvoraussetzungen darf dem privaten Schulträger weder durch das Landesrecht noch durch eine bestimmte Ausgestaltung der schulbehördlichen Genehmigungspraxis abverlangt werden. Regelungsspielraum verbleibt dem Landesgesetzgeber im Hinblick auf die Festlegung bestimmter personenbezogener Voraussetzungen wie insbesondere der Zuverlässigkeit des Schulträgers bzw. der für ihn handelnden Personen (vgl. § 6 PSchG). 35 Ersatzschulen im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GG sind solche Privatschulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollen. Ihnen stehen solche Privatschulen gegenüber, die staatliche Schulangebote nicht zu ersetzen vermögen und mit deren Besuch daher - anders als durch den Besuch von Ersatzschulen - die staatliche Schulpflicht nicht erfüllt werden kann (sog. Ergänzungsschulen). Nicht konstitutiv für Ersatzschulen ist das nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts aus einer staatlichen Anerkennung folgende Recht, nach den für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen (sog. Öffentlichkeitsrechte; vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 6 C 6.12 -, BVerwGE 145, 333 mit zahlreichen weiteren Nachweisen insbesondere aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). 36 b. Nach der insoweit mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG deckungsgleichen Regelung des § 5 Abs. 1 Buchst. a PSchG ist die Genehmigung - von hier nicht streitigen weiteren Voraussetzungen abgesehen - zu erteilen, wenn die private Schule in ihren Lehrzielen nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht. Der Verzicht auf das Unterrichtsfach Religion rechtfertigt nicht die Bewertung, die Schulen der Klägerin stünden in ihren Lehrzielen hinter öffentlichen Schulen im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. a PSchG, Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zurück. 37 aa. Der Begriff der Lehrziele besitzt eine fachlich-inhaltliche Komponente und lenkt die Genehmigungsprüfung insoweit auf die Frage, ob die von der Ersatzschule vermittelten fachlichen Kenntnisse und die Allgemeinbildung dem nach geltendem Recht vorgeschriebenen Standard öffentlicher Schulen entsprechen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.06.2011 - 1 BvR 759/08. 1 BvR 733/09 - juris; BVerwG, Urteil vom 30.01.2013, a.a.O.). Dass die Berufskollegs der Klägerin im Hinblick auf ihre Eignung zur Wissens- und Bildungsvermittlung nicht allgemein hinter öffentlichen Berufsschulen zurückstehen, wird vom Beklagten nicht in Frage gestellt. Er macht vielmehr geltend, die Inhalte des Fachs Religion könnten nicht durch einen Ethikunterricht oder andere Unterrichtsfächer vermittelt werden und nimmt insoweit Bezug auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach der von der Verfassung vorgegebene unveränderliche Rahmen des Religionsunterrichts seine Ausrichtung an den Glaubenssätzen der jeweiligen Religionsgemeinschaft sei (Beschluss vom 25.02.1987 - 1 BvR 47/84 -, BVerfGE 74, 244; zur Abgrenzung des Religions- vom Ethikunterricht vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.11.2017 - 1 BvR 1555/14 -, juris, sowie BVerwG, Urteil vom 16.04.2014 - 6 C 11.13 -, juris). An anderer Stelle trägt er vor, im Fach Religion werde sowohl durch die Wissensvermittlung als auch durch die Vermittlung des Bekenntnisinhalts, nämlich der Glaubensgrundsätze der jeweiligen Religionsgemeinschaft, der staatliche Erziehungsauftrag verwirklicht. Dies macht deutlich, dass hier maßgeblich ein schulisches Wirkungsfeld in Rede steht, das vom Bereich der Wissens- und Bildungsvermittlung abgegrenzt und mit dem Begriff der „Erziehung“ erfasst wird, welches gleichwohl jedoch dem Merkmal der „Lehrziele“ im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG prinzipiell zugeordnet werden darf (vgl. BVerwG, Urteile vom 06.12.1963 - 7 C 6.61 -, Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 3 S. 10, und vom 30.01.2013, a.a.O.). 38 Dieses Wirkungsfeld ist nicht losgelöst von den Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu sehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf Art. 7 Abs. 4 GG nicht als Bereichsausnahme zu Art. 7 Abs. 1 GG verstanden werden, der das gesamte Schulwesen unter die Aufsicht des Staates stellt (vgl. Urteil vom 30.01.2013, a.a.O. mit Hinweis auf Gröschner in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 2. Aufl. 2004, Art. 7 Rn. 101). Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet privaten Schulträgern Gründungs- und Gestaltungsfreiheit, setzt dieser aber zugleich in bestimmten Feldern Schranken, um die Durchsetzung elementarer Anliegen der staatlichen Schulhoheit zu sichern. Privatschulfreiheit wird so gesehen von der Verfassung im Sinne eines Ausgleichs der jeweiligen Belange nur begrenzt und in einer Weise eingeräumt, die den Staat nicht prinzipiell aus seiner Verantwortung für das Schulwesen entlässt. Die staatliche Verantwortung darf sich in Bezug auf das Feld der „Lehrziele“ im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nicht darin erschöpfen, die Einhaltung von Standards der Wissens- und Fertigkeitsschulung durch Ersatzschulen einzufordern. Schule in dem Sinne, wie sie von der Verfassung in Art. 7 GG insgesamt vorausgesetzt wird, ist unbeschadet des elterlichen Erziehungsrechts (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) auch eine Anstalt der Persönlichkeitsbildung und der Wertevermittlung. Sie bezieht auch hieraus ihre herausragende Bedeutung für die Gesellschaft. Wären in Bezug auf Ersatzschulen Erziehungsfragen der staatlichen Bestimmungsmacht gänzlich entzogen, könnte der Staat seiner Verantwortung für das Schulwesen an einem für das Gemeinwesen zentralen Punkt - dem der Ausbildung von Wert- und Ordnungsvorstellungen durch die nachwachsende Generation - nicht gerecht werden. Die ihm durch Art. 7 Abs. 1 GG aufgetragene Aufsicht wiese dann an entscheidender Stelle eine Lücke auf (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2013, a.a.O.). 39 Dies ist wiederum nicht so zu verstehen, dass der Staat aufgrund der Regelung des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG befugt wäre, den privaten Ersatzschulen als Teil der „Lehrziele“ auch ins einzeln gehende Erziehungsziele vorzuschreiben bzw. zu verbieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.1992, a.a.O.). Vielmehr leitet sich aus den unmittelbar durch die Verfassung gebotenen Anforderungen an exekutives Handeln ein für die Ersatzschulen verbindlicher Standard an Erziehungszielen ab. Das sind im Einzelnen - positiv - das Gebot der Achtung der Würde eines jeden Menschen, Art. 1 Abs. 1 GG, und verbunden damit die Grundrechte der Art. 2 ff. GG, insbesondere das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2 Abs. 1 GG, und die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz, Art. 3 Abs. 1 GG, sowie schließlich die in Art. 20 GG aufgeführten Verfassungsgrundsätze des demokratischen und sozialen Rechtsstaats (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.02.1992, a.a.O., und vom 30.01.2013, a.a.O.). Dabei braucht sich der Schulgesetzgeber bei der Normierung von Erziehungszielen als Teil der „Lehrziele“ im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, hinter denen auch die privaten Ersatzschulen nicht zurückstehen dürfen, nicht auf diesen Mindeststandard zu beschränken, sondern er kann über ihn hinausgehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.02.1992, a.a.O., und vom 30.01.2013, a.a.O.). 40 Im Bereich des Privatschulwesens überschritte der Staat jedenfalls seine Bestimmungsmacht in Erziehungsfragen, würde er sich in seinen Vorgaben nicht auf das beschränken, was als Wert- und Ordnungsvorstellung schon kraft verfassungsrechtlicher Vorgaben, mindestens aber aufgrund eines allgemein für verbindlich erachteten gesellschaftlichen Minimalkonsenses zweifelsfrei nicht Gegenstand legitimer abweichender Betrachtung sein kann. Mit darüberhinausgehenden Vorgaben würde der Staat Position zu weltanschaulichen Streitfragen beziehen und damit die Gestaltungsfreiheit des privaten Schulträgers in einer Weise einschränken, die dem Staat jedenfalls im Wirkbereich des Art. 7 Abs. 4 GG verwehrt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2013, a.a.O.). 41 bb. Danach lässt sich nicht feststellen, dass die Versagung der staatlichen Genehmigung der Schulen der Klägerin darauf gestützt werden kann, dass diese keinen Religionsunterricht anbieten. Verfassungsrechtliche Vorgaben, denen - im Sinne eines für die Ersatzschulen verbindlichen Standards - entnommen werden könnte, dass dem Staat in dieser Erziehungsfrage eine maßgebliche Bestimmungsmacht eingeräumt ist, sind nicht ersichtlich. 42 (1) Weder im Grundgesetz noch in der baden-württembergischen Landesverfassung finden sich Regelungen über das Erfordernis der Erteilung von Religionsunterricht an privaten Ersatzschulen. Lediglich für öffentliche Schulen schreibt Art. 18 Satz 1 LV bzw. Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG den Religionsunterricht verbindlich vor (vgl. aber Art. 136 Abs. 2 Satz 1 BayVerf sowie Art. 57 Abs. 1 HessVerf). Nach der Auffassung des Senats handelt es sich dabei jedoch um eine Sondervorschrift, deren Regelungsgehalt sich auf öffentliche Schulen beschränkt und die einer erweiternden oder analogen Anwendung auf Privatschulen nicht - auch nicht mittelbar über die Regelung des § 5 Abs. 1 Buchst. a PSchG, Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG - zugänglich ist. 43 Für diese Auslegung sprechen bereits der klare Wortlaut sowie die Entstehungsgeschichte und Systematik des Art. 7 GG. Art. 149 Satz 1 der Weimarer Reichsverfassung legte fest, dass der Religionsunterricht ordentliches Lehrfach der Schulen (mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen) ist. Diese Regelung galt folglich damals auch für private Schulen (vgl. Ebert, in: Haug, HK-BWVerf, 1. Aufl. 2018, Art. 18 Rn. 17 m.w.N.). Obgleich sich Art. 7 Abs. 2 und 3 GG weitgehend an Art. 149 WRV orientiert, beschränkt sich Art. 7 Abs. 3 GG in Abweichung von Art. 149 Satz 1 WRV darauf, den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen als ordentliches Lehrfach zu garantieren. Dem folgt Art. 18 Satz 1 LV (zur begrenzten eigenständigen Bedeutung der Vorschrift vgl. Ebert, a.a.O., Art. 18 Rn. 1, 3). Dies legt die Annahme nahe, dass sich der Anwendungsbereich von Art. 18 Satz 1 LV bzw. Art. 7 Abs. 3 GG nicht auf Schulen in privater Trägerschaft erstreckt (vgl. Ebert, in: Haug, a.a.O., Art. 18 Rn. 17 m.w.N.). Im Übrigen unterscheidet das Grundgesetz in Art. 7 GG deutlich zwischen öffentlichen Schulen (Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG) und Privatschulen (Art. 7 Abs. 4 und 5 GG) und sieht den Religionsunterricht ausdrücklich nur für öffentliche Schulen vor. Vor diesem Hintergrund kann Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, der die Genehmigungserteilung - in Übereinstimmung mit der Rechtslage nach der Weimarer Reichsverfassung (vgl. Art. 147 Abs. 1 Satz 2 WRV) - allgemein davon abhängig macht, dass die privaten Schulen in ihren Lehrzielen nicht hinter den öffentlichen zurückstehen, nicht entnommen werden, dass von diesen Anforderungen zugleich das in derselben Vorschrift in Absatz 3 Satz 1 explizit auf öffentliche Schulen beschränkte Erfordernis des Religionsunterrichts umfasst sein soll (vgl. Andrä, in: Ebert, Schulrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2017, § 96 SchG Rn. 4). 44 Bestätigt wird der spezifische, auf öffentliche Schulen beschränkte Regelungsgehalt der Vorschrift vor allem aber durch die Regelungsabsicht des Verfassungsgebers, die darauf gerichtet war, dem Religionsunterricht im öffentlichen Schulwesen im Interesse der Religionsgemeinschaften eine Sonderstellung einzuräumen. 45 Mit der Garantie des Religionsunterrichts sichert der Verfassungsgeber den Religionsgemeinschaften die besondere, in der Religion begründete und selbstbestimmte Aufgabe der religiösen Erziehung der Kinder in der öffentlichen Schule. Religionsunterricht im Sinne des Art. 18 Satz 1 LV, Art. 7 Abs. 3 GG ist also keine neutrale Religionskunde, sondern Vermittlung der Glaubens-sätze der Religionsgemeinschaft, die auch nicht vom Staat, sondern von der jeweiligen Religionsgemeinschaft durchgeführt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.11.2017 - 1 BvR 1555/14 -, juris; siehe auch Beschluss vom 25.02.1987 - 1 BvR 47/84 -, juris; Senatsurteil vom 23.01.2013 - 9 S 2180/12 -, juris; zum Ausnahmecharakter des Art. 18 LV vgl. auch Ebert, in: Haug, a.a.O., Art. 18 Rn. 12). Zum verfassungsgeschichtlichen Hintergrund und zur Regelungsabsicht des Verfassungsgebers hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16.04.2014 (- 6 C 11.13 -, juris, Rn. 19 und 20) ausgeführt: 46 „Entgegen Überlegungen, wie sie in der Revisionsbegründung anklingen, trifft Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG nicht die Regelungsaussage, dass der Staat zur moralisch-ethischen Erziehung der Kinder im Rahmen eines gesonderten Schulfachs verpflichtet wäre und dieser Verpflichtung mit Blick auf die mittlerweile festzustellende Abnahme religiöser Bindungen durch zusätzliche Einrichtung eines nicht-konfessionell orientierten Ersatzfaches für das Fach Religion nachzukommen hätte. Ein dahingehendes Verständnis liefe der Regelungsabsicht des Verfassungsgebers zuwider, die er bei dieser Vorschrift verfolgt hat. Wie insbesondere aus der Entstehungsgeschichte von Art. 149 WRV - der Vorgängernorm zu Art. 7 Abs. 2 und 3 GG - hervorgeht, steht die verfassungsrechtliche Garantie des Religionsunterrichts im Zusammenhang mit der Neuordnung des Verhältnisses zwischen Staat und Kirche in Deutschland nach dem Ende der Monarchien. Mit Art. 149 WRV wurde im Rahmen einer umfassenden Kompromissbildung zwischen den in der Weimarer Nationalversammlung vertretenen Parteien dem von größeren Teilen der Bevölkerung unterstützten Anliegen der Religionsgemeinschaften entsprochen, im Rahmen der Schule eigenen Einfluss auf die religiöse Kindeserziehung zu behaupten (vgl. Hildebrandt, Das Grundrecht auf Religionsfreiheit, 2000, S. 202, 204 m.w.N.; ausführlicher Überblick bei Landé, Die Schule in der Reichsverfassung, 1929, S. 27 ff., 181). Aus den Beratungen des Parlamentarischen Rates 1948/1949 ergeben sich keine Hinweise auf eine veränderte Stoßrichtung der nunmehr ins Grundgesetz übernommenen Garantie des Religionsunterrichts. Dort wurde der Vorschlag zur Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung zunächst im thematischen Zusammenhang mit der vorgesehenen Normierung des Elternrechts behandelt. Hiergegen wandte sich in der 24. Sitzung des Ausschusses für Grundsatzfragen der Abgeordnete Dr. H. unwidersprochen mit der Aussage, der Religionsunterricht sei "keine Ausstrahlung des Elternrechts, sondern institutionell Recht der Konfessionen"; es handle sich "nicht um Familien- und Elternrecht, sondern um traditionelles Recht der Kirchen, kirchliches Bildungsrecht, Religionsausübungsrecht" (Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Akten und Protokolle, Bd. 5/II, 1993, S. 646; vgl. auch den Bericht in JöR N.F. 1, 1951, S. 101 ff. ). Im späteren Verlauf der Beratungen des Parlamentarischen Rates wurde die Bestimmung über den Religionsunterricht in den heutigen Art. 7 GG überführt, ohne dass zutage tritt, dass dies mit einem Wandel des inhaltlichen Verständnisses der vorgesehenen Normierung verbunden gewesen wäre. 47 Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG ist vor diesem Hintergrund als eine Norm zu verstehen, die den Bereich der Schule dem Einwirken von Seiten der Religionsgemeinschaften öffnet, d.h. diesen als außerstaatlichen Bildungs- und Erziehungsträgern die Möglichkeit schulbezogener Mitwirkung im Interesse der Religionsfreiheit einräumt. Dementsprechend ist die Vorschrift in der Rechtsprechung des Senats als Konkretisierung des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften (Urteil vom 23. Februar 2000 a.a.O. S. 340 bzw. S. 11), als Mittel zur Entfaltung und Unterstützung der diesen grundrechtlich gewährten Religionsfreiheit bezeichnet worden (Urteil vom 23. Februar 2005 a.a.O. S. 53 bzw. S. 17; vgl. auch Badura, a.a.O. Art. 7 Rn. 67). Zwar weist Art. 7 Abs. 3 GG den Religionsunterricht der staatlichen Unternehmerschaft zu, d.h. er entlässt ihn nicht aus der staatlichen Schulhoheit, sondern regelt ihn als Bestandteil der Unterrichtsarbeit im Rahmen der staatlichen Schulorganisation, so dass er zu den gemeinsamen Angelegenheiten von Staat und Kirche gezählt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1987 a.a.O. S. 251; BVerwG, Urteile vom 6. Juli 1973 a.a.O. S. 347 f. bzw. S. 12 und vom 23. Februar 2000 a.a.O. S. 333 bzw. S. 5). Die staatlichen Befugnisse dienen jedoch neben der Sicherung schuldidaktischer Qualitätsstandards in erster Linie dazu, die verfassungsimmanenten Grenzen der Religionsfreiheit sowie die dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht gesetzten Schranken des für alle geltenden Gesetzes (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) zu wahren und hierbei insbesondere sicherzustellen, dass sich keine Widersprüche zu staatlich definierten Bildungs- und Erziehungszielen auftun (Badura, a.a.O. Rn. 67; siehe auch Urteil vom 17. Juni 1998 a.a.O. S. 92 bzw. S. 50). Sie ändern nichts daran, dass mit der Garantie des Religionsunterrichts den Anliegen der Religionsgemeinschaften Raum verschafft werden sollte und diese Garantie insofern in einen verfassungssystematischen Zusammenhang mit weiteren Regelungen des grundgesetzlichen Religions- und Staatskirchenrechts einzuordnen ist (vgl. Urteil vom 23. Februar 2005 a.a.O. S. 53 bzw. S. 17; Badura, a.a.O. Rn. 63). Für die Forderung nach Einführung eines nichtkonfessionellen Ethikunterrichts als Ersatzfach für den Religionsunterricht bietet Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG somit keine Grundlage.“ 48 Diese Ausführungen zeigen, dass Art. 18 Satz 1 LV bzw. Art. 7 Abs. 3 GG gerade nicht Ausdruck eines staatlich definierten Bildungs- und Erziehungsziels sind, sondern außerstaatlichen Bildungs- und Erziehungsträgern, den Religionsgemeinschaften, die Möglichkeit schulbezogener Mitwirkung im Interesse der Religionsfreiheit einräumt. Ob die Auffassung des Beklagten zutrifft, auch die Schüler und Eltern hätten aufgrund von Art. 7 Abs. 3 GG einen Anspruch auf das Angebot von Religionsunterricht, erscheint zweifelhaft (vgl. auch Geis, in: Berliner Kommentar, Art. 7 Rn. 53, m.w.N. in Fn. 185). Jedenfalls ist für den Senat nicht erkennbar, dass ein derartiger Anspruch sich gegen Träger privater Ersatzschulen richten könnte. 49 Insgesamt geht der Senat deshalb - im Einklang mit der überwiegenden Auffassung im Schrifttum (vgl. Seel, Religionsunterricht an bekenntnisfreien Schulen, 2009, S. 34 ff.; Brosius-Gersdorf, in: Dreier, Grundgesetz Kommentar Band I, 3. Auflage, 2013, Art. 7 Rn. 93; Link, in: Listl/Pirson, HdbStKirchR II 2. Auflage 1995, S. 468; Schmidt-Kammler/Thiel, in: Sachs, Grundgesetz, Art. 7 Rn. 50; Badura, in: Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Stand Mai 2015, Art. 7 Rn. 73; Geis, in: Friauf/Höfling, Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Stand 2004, Art. 7 Rn. 54; Jarass, in: Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz, 14. Aufl. 2016, Art. 7 Rn. 13; Wißmann, in: BK zum GG, Art. 7 Abs. 3 Rn. 173; Uhle, in: Epping/Hillgruber, GG, 2. Aufl. Art. 7 Rn. 46; Ebert, in: Haug, HK-BWVerf, 2018, Art. 18 Rn. 17; Andrä, in: Ebert, Schulrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2017, § 96 SchG Rn. 4; aA Lambert/Müller/Sutor, 13.96 Erl. 3, sowie die Nachweise bei Seel, a.a.O., S. 151 Fn. 513) - davon aus, dass es sich bei Art. 18 Satz 1 LV bzw. Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG um eine Sondervorschrift handelt, deren Regelungsgehalt sich auf öffentliche Schulen beschränkt. 50 Der aufgezeigte besondere Charakter der Verfassungsnorm schließt es nach Auffassung des Senats auch aus, in dem Angebot von Religionsunterricht ein Lehrziel im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a PSchG, Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu sehen, das bei der Genehmigung einer privaten Ersatzschule in die Prüfung der Gleichwertigkeit einzubeziehen ist (vgl. Ebert, in: Haug, a.a.O., Art. 18 Rn. 18; Link, a.a.O., S. 468; Seel, a.a.O., S. 43 ff., 152; gegen die Möglichkeit einer landesrechtlichen Verpflichtung der privaten Ersatzschulen zur Erteilung von Religionsunterricht vgl. Wißmann, in: BK, Art. 7 Rn. 173; Uhle, a.a.O., Art. 7 Rn. 46; aA Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., § 96 Anm. 3). Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass die letztlich staatskirchenrechtlich begründete Verpflichtung des Staates auf diesem Wege ohne weiteres auf die privaten Ersatzschulen übertragen werden kann. 51 Für diese Sichtweise spricht schließlich eine verfassungskonforme Auslegung des Genehmigungserfordernisses im Lichte der dem privaten Schulträger durch Art. 7 Abs. 4 GG eingeräumte Gestaltungsfreiheit. 52 Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, nach Satz 1 private Schulen zu errichten und sie gemäß Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben. Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution, die der Privatschule verfassungskräftig eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung sichert. Der dem staatlichen Einfluss damit entzogene Bereich ist dadurch gekennzeichnet, dass in der Privatschule ein eigenverantwortlich geprägter und gestalteter Unterricht erteilt wird, insbesondere soweit er die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und Lehrinhalte betrifft. Diese Gewährleistung bedeutet die Absage an ein staatliches Schulmonopol und ist zugleich eine Wertentscheidung, die eine Benachteiligung gleichwertiger Ersatzschulen gegenüber den entsprechenden staatlichen Schulen allein wegen ihrer andersartigen Erziehungsformen und -inhalte verbietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195; BVerwG, Urteil vom 13.12.2000 - 6 C 5.00 -, BVerwGE 112, 263; Keller/Hesse/Krampen, in: Keller/Krampen, Das Recht der Schulen in freier Trägerschaft, S. 73; Link, a.a.O., S. 468 mit Fußnote 124). Die Privatschulfreiheit ist dabei im Blick auf das Bekenntnis des Grundgesetzes zur Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG), zur Entfaltung der Persönlichkeit in Freiheit und Selbstverantwortlichkeit (Art. 2 GG), zur Religions- und Gewissensfreiheit (Art. 4 GG), zur religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates und zum natürlichen Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) zu würdigen. Diesen Prinzipien entspricht die Offenheit des Staates für die Vielfalt der Erziehungsziele und Bildungsinhalte und für das Bedürfnis seiner Bürger, in der ihnen gemäßen Form die eigene Persönlichkeit und die ihrer Kinder im Erziehungsbereich der Schule zu entfalten (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987 - 1 BvL 8/84, 1 BvL 16/84 -, BVerfGE 75, 40; Beschluss vom 16.12.1992 - 1 BvR 167/87 -, juris). Die Verfassung bekennt sich mithin zu einem schulischen Pluralismus, der auch weltanschauliche Fragen umfasst. 53 Die Freiheit der Methoden- und Formenwahl bildet dabei die Essenz der Privatschulfreiheit. Der Wortlaut von Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG macht dies darin kenntlich, dass die Genehmigungsfähigkeit als Ersatzschule erst im Falle eines „Zurückstehens“ ausgeschlossen und damit von einer bloßen Ergebnisäquivalenz abhängig gemacht wird. Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG bezweckt nicht, die inhaltliche Einheit des Schulwesens zu sichern, sondern Schüler von Ersatzschulen vor einem ungleichwertigen Schulerfolg bzw. die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu schützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2013, a.a.O.). 54 An diesem Maßstab gemessen würde sich eine Auslegung, wonach die Notwendigkeit des Religionsunterrichts über das Erfordernis des Nicht-Zurückstehens hinter den bestehenden öffentlichen Schulen in § 5 Abs. 1 Buchst. a PSchG „hineingelesen“ werden kann, als unverhältnismäßiger Eingriff in die Privatschulfreiheit darstellen (vgl. auch Seel, a.a.O., S. 152, 162). 55 Wie oben bereits angedeutet, gewinnt der Religionsunterricht seine Sonderstellung gegenüber anderen Fächern aus dem Übereinstimmungsgebot des Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG. Dieses ist so zu verstehen, dass er in „konfessioneller Positivität und Gebundenheit“ zu erteilen ist. Er ist keine überkonfessionelle vergleichende Betrachtung religiöser Lehren, nicht bloße Morallehre, Sittenunterricht, historisierende und relativierende Religionskunde, Religions- oder Bibelgeschichte. Sein Gegenstand ist vielmehr der Bekenntnisinhalt, nämlich die Glaubenssätze der jeweiligen Religionsgemeinschaft (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25.02.1987 - 1 BvR 47/84 -, BVerfGE 74, 244). Als ein solches Fach ist der Religionsunterricht nach den §§ 96 ff. SchG im Land Baden-Württemberg eingeführt (vgl. Senatsurteil vom 23.01.2013 - 9 S 2180/12 -, juris). 56 Mit Blick auf diese Besonderheit würde mit der Forderung nach Einrichtung eines Religionsunterrichts als Voraussetzung einer Ersatzschulgenehmigung tiefgehend in den Kerninhalt der den Privatschulen durch Art. 7 Abs. 4 GG eingeräumten Gestaltungsfreiheit eingegriffen, die sich - wie aufgezeigt - gerade auch auf die Erziehungsziele und die weltanschauliche-religiöse Basis bezieht. Dies gilt auch mit Blick auf den engen Zusammenhang der Privatschulfreiheit mit der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der negativen Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG), auf die sich auch der Privatschulträger berufen kann und die hinsichtlich der Teilnahme der Schüler am Religionsunterricht bundes- und landesverfassungsrechtlich (Art. 4 Abs. 1, 7 Abs. 2 GG; Art. 18 Satz 3 LV) und einfachgesetzlich in § 100 Abs. 1 SchG gesichert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 08.04.2011 - 9 S 1888/10 -). Das wird im Fall der Klägerin deutlich, die nach ihrem Selbstverständnis und Unternehmenszweck „der Neutralität in Bekenntnis- und Weltanschauungsfragen“ verpflichtet ist. 57 Demgegenüber kann zwar unterstellt werden, dass dem Religionsunterricht Bedeutung für die Wertegemeinschaft zukommt (vgl. Seel, a.a.O., S. 159) und er deshalb als Gemeinwohlbelang in die Abwägung einzustellen wäre. In Rechnung zu stellen wäre allerdings auch, dass es nach § 5 Abs. 1 a PSchG und Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nicht auf die Gleichartigkeit, sondern lediglich auf die Gleichwertigkeit der Lehrziele ankommt und deshalb jedenfalls bezogen auf die hier gegenständlichen Berufskollegs diesem Belang nur begrenztes Gewicht beizumessen ist. Der Senat hat bereits entschieden, dass es bei der Gleichwertigkeitsprüfung jedenfalls nicht verfehlt ist, den Blick primär auf die Fächer zu richten, die für die Versetzung und für den Abschluss der Ausbildung maßgebend sind (vgl. Senatsbeschluss vom 08.04.2011 - 9 S 1888/10 -). Hierzu gehört das Fach Religionslehre nach den für die von der Klägerin betriebenen Berufskollegs maßgeblichen Vorschriften nicht (vgl. § 5 Abs. 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den dreijährigen Berufskollegs für Design [APrOBKDesign] vom 20.08.2004, i.d.F. der Verordnung vom 24.07.2017, GBl. S. 469, 471). Deshalb ginge die Forderung nach dem Angebot eines Religionsunterrichts bei den Schulen der Klägerin bereits über die verfassungsrechtlich allein gebotene Sicherstellung der Gleichwertigkeit der Lehrziele hinaus. 58 Unabhängig davon ließe sich nicht feststellen, dass die Erteilung von Religionsunterricht an allen Schulen, unter Einschluss der privaten Ersatzschulen, unerlässlich wäre. Streben Schüler oder deren Erziehungsberechtigte eine religiöse Unterweisung in dem oben aufgezeigten Sinne an, so könnte dem an einer öffentlichen Schule oder einer konfessionellen Privatschule nachgekommen werden (vgl. Seel, a.a.O., S. 159). 59 Eine entsprechende Anforderung wäre auch nicht verhältnismäßig im engeren Sinn. Dies würde auch dann gelten, wenn - wie vom Beklagten geltend gemacht - die Interessen der betroffenen Eltern und Schüler mit in den Blick genommen werden, deren Belange ebenfalls Verfassungsrang haben (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 4 Abs. 1 GG; vgl. auch Seel, a.a.O., S. 153 f.). 60 Das elterliche Erziehungsrecht (Art 6 Abs. 2 S 1 GG) erfasst grundsätzlich ein Bestimmungsrecht hinsichtlich des Bildungs- und Ausbildungswegs des Kindes und ein Wahlrecht im Hinblick auf die vom Staat bereitgestellten Schulen und Ausbildungseinrichtungen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19.08.2015 - 1 BvR 2388/11 -, juris). Darüber hinaus hat sich das Grundgesetz in Art. 7 Abs. 4 GG gegen ein staatliches Schulmonopol entschieden. Es hat deshalb der Privatschule auch dort, wo sie als Ersatzschule in Wettbewerb mit der öffentlichen Schule tritt, eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung gesichert und ihr einen Bereich belassen, in dem sie Unterricht frei von staatlichem Einfluss eigenverantwortlich gestalten und prägen kann. Demgemäß besteht das Recht der Eltern, ihre Kinder in eine private Ersatzschule zu schicken, die den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG entspricht (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 -, BVerfGE 34, 165; BVerwG, Urteil vom 13.12.2000 - 6 C 5/00 -, BVerwGE 112, 263). 61 Mit Blick auf die elterliche Wahlfreiheit bei der Schulwahl lässt sich nicht feststellen, dass der gravierende Eingriff in den Kerninhalt der Privatschulfreiheit, ihre Gestaltungsfreiheit in religiösen und weltanschaulichen Fragen, wegen eines überwiegenden Gemeinwohlbelangs oder im überwiegenden Interesse eines anderen Grundrechtsträgers hinzunehmen wäre (vgl. Seel, a.a.O., S. 159 f.). Dies gilt erst recht, wenn die - grundrechtlich geschützten - Interessen derjenigen Schüler und ihrer Eltern in den Blick genommen werden, die den Bildungsgang an der Ersatzschule gerade wegen der dort verwirklichten besonderen inhaltlichen und pädagogischen Vorstellungen durchlaufen wollen. Die Verfassungsentscheidung für die Privatschulfreiheit ist von den staatlichen Organen auch dort zu beachten, wo es um das Verhältnis des Schulbenutzers zur Schule geht. Wie dargelegt, folgt daraus das Recht der Eltern, ihre Kinder in eine private Ersatzschule zu schicken, die den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG entspricht (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 198; BVerwG, Urteil vom 13.12.2000, a.a.O.). Die inhaltliche Substanz der elterlichen Wahlfreiheit ist allerdings davon abhängig, ob und inwieweit sich die Ersatzschule von entsprechenden öffentlichen Schulen signifikant unterscheidet. Gerade darauf legen Eltern Wert, die sich dafür entschieden haben, dass ihre Kinder eine Privatschule anstelle einer öffentlichen Schule besuchen, weil sie sich davon für deren Persönlichkeitsentwicklung besondere Vorteile versprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2000, a.a.O.). 62 Insgesamt ginge deshalb mit der Forderung nach dem Angebot eines Religionsunterrichts eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung des mit der verfassungsrechtlich verbürgten Privatschulfreiheit verbundenen Pluralismus der Bildungs- und Erziehungsziele in religiös-weltanschaulichen Fragen und eine den betroffenen Eltern und Schüler nicht zumutbare Einschränkung ihrer schulischen Wahlfreiheit einher. 63 (2) Auch sonst sind der Landesverfassung bzw. dem Grundgesetz verbindliche Vorgaben für die Erteilung von Religionsunterricht an privaten Ersatzschulen nicht zu entnehmen. 64 Dies gilt zunächst mit Blick auf den staatlichen Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG. Art. 7 Abs. 1 GG unterstellt das gesamte Schulwesen der Aufsicht des Staates. Damit statuiert er auch die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele. Dieser Erziehungsauftrag des Staates, den Art. 7 Abs. 1 GG voraussetzt, hat auch zum Inhalt, das einzelne Kind zu einem selbstverantwortlichen Mitglied der Gesellschaft heranzubilden (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 182; Beschluss des Ersten Senats vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46, 71 f.). Zuständig zur näheren Ausgestaltung des Erziehungsauftrags sind die Länder (vgl. Art. 30 und 70 ff. GG sowie das Senatsurteil vom 23.01.2013, a.a.O.). 65 Art. 12 LV und § 1 Abs. 2 und 4 SchG konkretisieren diesen Bildungsauftrag. Nach Art. 12 Abs. 1 LV ist die Jugend in der Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe, zur Brüderlichkeit aller Menschen und zur Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen. 66 Dieser objektiv-rechtlich zu verstehende (vgl. Senatsurteil vom 23.01.2013, a.a.O.) staatliche Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG sowie aus Art. 12 LV und § 1 SchG gibt indes für die hier gegenständliche Frage nichts her. Denn er berechtigt den Staat nicht zur Einführung bzw. Vorgabe eines Religionsunterrichts im Sinne des Art. 18 LV bzw. des Art. 7 Abs. 3 GG (vgl. auch Seel, a.a.O., S. 43 ff., 71). Art. 4 Abs. 1, 2 GG gestattet dem Staat nur einen glaubens- und bekenntnisneutralen Religionskunde- bzw. Ethikunterricht. Er schützt die Freiheit, keinen Glauben oder kein Bekenntnis zu haben, und darüber hinaus die Freiheit, sein Leben nicht nach bestimmten, der eigenen Überzeugung widersprechenden Glaubens- und Bekenntnisinhalten ausrichten zu müssen. Dem entspricht ein grundgesetzliches Gebot staatlicher religiös- weltanschaulicher Neutralität. Dieses ergibt sich auch aus einer Zusammenschau der Garantie der Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit in Art. 4 GG, dem Verbot der Staatskirche in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 1 WRV, der damit angeordneten Trennung von Staat und Kirche und schließlich aus dem Verbot der Diskriminierung aus religiösen Gründen nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und 33 Abs. 3 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998 - 6 C 11/97 -, BVerwGE 107, 75; vgl. auch Ebert, in: Haug, a.a.O., Art. 18 Rn. 11; Seel, a.a.O., S. 52 ff.). 67 Auch das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zwingt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar ist es dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gleichgeordnet. Jedoch verbleibt dem Staat bei Festlegung des schulischen Bildungs- und Erziehungsprogramms - dem Kernbereich seiner Schulgestaltungsmacht - Gestaltungsfreiheit. Namentlich können Eltern nicht die Einrichtung bestimmter Schulfächer verlangen. Der herausragenden Bedeutung der Schule für die Gesellschaft wird nur ein solches Verständnis des Zusammenspiels von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 7 Abs. 1 GG gerecht, das von einer grundsätzlich ungeschmälerten, ausschließlich demokratisch gebundenen Gestaltungsfreiheit des Staates im Hinblick auf die Zusammensetzung des Fächerkanons ausgeht, d.h. die diesbezüglichen Entscheidungsmöglichkeiten des Staates nicht durch elterliche Bestimmungsrechte eingeengt sieht (zum Ganzen vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16.04.2014 - 6 C 11.13 -, juris). 68 Etwas anderes ergäbe sich auch nicht, wenn man eine Begrenzung der Gestaltungsfreiheit des Staates im Hinblick auf das schulische Bildungs- und Erziehungsprogramm und gegebenenfalls auch im Hinblick auf die Zusammensetzung des Fächerkanons zugunsten grundrechtlicher Gestaltungsansprüche von Eltern dergestalt annehmen würde, dass der Staat einen verfassungsrechtlichen Mindeststandard nicht unterschritten darf, der etwa ein Minimum an schulisch betriebener Wertevermittlung einschließt (vgl. BVerwG, a.a.O.). Denn auch in diesem Fall wäre der Staat zu einer glaubens- und bekenntnisneutralen Ausgestaltung des Schulunterrichts verpflichtet, das Angebot eines Religionsunterrichts im Sinne des Art. 18 Satz 1 LV bzw. Art. 7 Abs. 3 GG wäre ihm verwehrt. 69 Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass weder geltend gemacht noch sonst erkennbar ist, dass die Klägerin in dem schulischen Angebot und in der Praxis an ihren Schulen ohne die Erteilung von Religionsunterricht hinter diesem Auftrag ethisch-moralischer Bildung zurückstünde (zu den diesbezüglichen Grundsätzen vgl. Senatsurteil vom 23.01.2013 - 9 S 2180/12 -, VBlBW 2013, 214 sowie das Urteil des BVerwG vom 16.04.2014, a.a.O.). 70 (3) Schließlich handelt es sich bei der Forderung nach dem schulischen Angebot eines Religionsunterrichts offensichtlich nicht um eine Wert- und Ordnungsvorstellung, die aufgrund eines allgemein für verbindlich erachteten gesellschaftlichen Mindestkonsenses zweifelsfrei nicht Gegenstand legitimer abweichender Betrachtung sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2013, a.a.O.). II. 71 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 72 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben. 73 Beschluss vom 3. Mai 2018 74 Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt. 75 Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Gründe I. 18 Die vom Senatzugelassene Berufung der Klägerin ist zulässig und teilweise begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14.04.2015 ist zu ändern und es ist festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, an den in ihrer Trägerschaft betriebenen staatlich genehmigten Berufskollegs das Unterrichtsfach Religion anzubieten und abzuhalten. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. 19 1. Soweit die Klägerin mit ihrem Antrag die Feststellung begehrt, dass das Anbieten und Abhalten von Religionsunterricht nicht Voraussetzung der Genehmigung (§ 5 PSchG) ist, wertet der Senat dies der Sache nach als Wiederholung des Antrags auf Feststellung, dass sie nicht verpflichtet ist, an den in ihrer Trägerschaft betriebenen Berufskollegs Religionsunterricht anzubieten oder abzuhalten. Auch dem Antrag festzustellen, dass das Anbieten und Abhalten von Religionsunterricht nicht durch schulaufsichtsrechtliche Maßnahmen wie etwa Leistungsverfügungen z.B. auf Vorlage von missio oder vocatio durchgesetzt werden darf, kommt in Bezug auf die bestehenden Schulen keine eigene Bedeutung zu. Wenn die Klägerin nicht verpflichtet ist, an den bestehenden genehmigten Schulen Religionsunterricht anzubieten und abzuhalten, besteht auch kein Raum für dahingehende schulaufsichtsrechtliche Maßnahmen des Beklagten. 20 Dem Antrag, festzustellen, dass das Anbieten und Abhalten von Religionsunterricht nicht Voraussetzung einer staatlichen Anerkennung nach § 10 PSchG ist, kommt dagegen selbstständige Bedeutung zu. Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule nach § 10 Abs. 4 Satz 1 PSchG das Recht, nach den allgemein für öffentliche Schulen beziehungsweise für Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen. Die Verleihung dieser Öffentlichkeitsrechte, mit deren Wahrnehmung die Privatschule als Beliehene hoheitliche Funktionen ausübt, kann der Gesetzgeber von einer besonderen Anerkennung abhängig machen, auf die Art. 7 Abs. 4 GG keinen Anspruch gewährt und für deren Erteilung besondere, über die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG hinausgehende Anforderungen im Landesrecht gestellt werden dürfen. Insbesondere kann der Gesetzgeber die Anerkennung einer genehmigten Ersatzschule und die damit verbundene Verleihung der Öffentlichkeitsrechte von der Anpassung der Schule an Anforderungen abhängig machen, die für öffentliche Schulen gelten (vgl. § 10 PSchG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18.11.1983 - 7 C 114.81 -, BVerwGE 68, 185; Beschluss vom 12.10.2015 - 6 B 17.15 -, juris Rn. 12; Senatsurteil vom 26.03.2015 - 9 S 516/14 -, VBlBW 2015, 479). 21 2. Mit diesem Inhalt ist die hier erhobene Feststellungsklage nur in Bezug auf die von der Klägerin betriebenen und staatlich genehmigten Berufskollegs statthaft und zulässig. 22 Nach § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. der entsprechenden Anwendung von § 17a Abs. 5 GVG prüft der Senat im Rahmen der Berufung gegen die erstinstanzliche (Sach-)Entscheidung nicht, ob das Verwaltungsgericht örtlich zuständig (gewesen) ist. 23 a. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können (Abs. 2 Satz 1). Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird (Abs. 2 Satz 2). 24 Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO kann nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein, das durch besondere Umstände hinreichend konkretisiert ist. Die streitigen Beziehungen müssen sich zu einer festen Form verdichtet haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1987 - 3 C 53.85 -, BVerwGE 77, 207, m.w.N.). Rechtliche Beziehungen haben sich nur dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262, und vom 28.01.2010 - 8 C 19.09 -, BVerwGE 136, 54). 25 Wird vorbeugender Rechtschutz begehrt, so muss ein spezielles, auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse bestehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 -, BVerwGE 132, 64, und vom 10.12.2015 - 4 C 15.14 -, juris; Beschluss vom 19.05.2015 - 3 B 6.14 -, juris). Das ist dann gegeben, wenn der Betroffene nicht in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz gegen die befürchtete Beeinträchtigung - einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes - verwiesen werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 07.05.1987, a.a.O., m.w.N., vom 25.09.2008, a.a.O., und vom 24.10.2013 - 7 C 13.12 -, juris; Lässig, NVwZ 1988, 410). Denn der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz ist grundsätzlich nicht vorbeugend konzipiert. Um den Grundsatz der Gewaltenteilung und das der Verwaltung zugewiesene Handlungsfeld nicht übermäßig und „anlasslos“ zu beeinträchtigen, setzt die den Gerichten übertragene Kontrollfunktion gegen regulierende Maßnahmen der Behörden grundsätzlich erst nachgelagert ein (vgl. Urteil des Senats vom 09.02.2010 - 9 S 1130/08 -, VBlBW 2010, 325). Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gegen behördliche Regulierungen setzt daher regelmäßig den Erlass eines Verwaltungsaktes voraus, der nachfolgend Gegenstand gerichtlicher Überprüfung ist. Im Grundsatz ist nachträglicher Rechtsschutz daher angemessen und ausreichend, wobei es insbesondere nicht Aufgabe des vorbeugenden Rechtsschutzes und damit der Gerichte ist, Bürgern das mit ihren Planungen verbundene Risiko abzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.1986 - 8 C 5.85 -, NVwZ 1986, 1011, 1012; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.01.1993 - 2 S 1040/91 -, VBlBW 1993, 362). Etwas anderes gilt indes dann, wenn dem Bürger ein weiteres Zuwarten, ob und wie die Behörde tätig werden wird, nicht zugemutet werden kann und daher ein schutzwürdiges Interesse an einer alsbaldigen gerichtlichen Klärung besteht (Senatsurteil vom 09.02.2010, a.a.O.). 26 b. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Klage zulässig, soweit sie auf die Feststellung gerichtet ist, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, an den in ihrer Trägerschaft betriebenen staatlich genehmigten Berufskollegs das Unterrichtsfach Religion anzubieten und abzuhalten. 27 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin verpflichtet ist, Religionsunterricht an den von ihr gegenwärtig betriebenen staatlich genehmigten Berufskollegs Religionsunterricht anzubieten. Zwar könnten die von der Klägerin vorgelegten Schreiben des Beklagten zum Thema „Religionsunterricht an privaten Schulen“ vom 23.05.2008 und 30.07.2014 auch als bloße Mitteilung der Rechtsauffassung der Behörden verstanden werden und ist eine an die Klägerin gerichtete bescheidförmige Aufforderung, das Unterrichtsfach Religion anzubieten oder Religionsunterricht abzuhalten, weder ergangen noch in Aussicht gestellt worden. Gleichwohl hat der Senat weder Zweifel am Vorliegen eines hinreichend verdichteten Rechtsverhältnisses noch am Bestehen des erforderlichen Rechtsschutzinteresses. Denn die Verlautbarungen des Beklagten haben die Klägerin konkret dazu veranlasst, entgegen ihrem ausdrücklichen Willen und schulischen Konzept seit dem Schuljahr 2015/2016 Religionsunterricht anzubieten und abzuhalten. Damit hat sich die Klägerin in nachvollziehbarer Weise den „Erwartungen“ des Beklagten (vgl. Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen vom 23.05.2008) gebeugt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die behördlichen Verlautbarungen, die das Verhalten der Klägerin ausgelöst haben, deren grundrechtlichen Bereich berühren, insbesondere den Schutzbereich des ihr zustehenden Grundrechts der Privatschulfreiheit, Art. 7 Abs. 4 GG, und der in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden (negativen) Religionsfreiheit, Art. 4 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16.12.1992 - 1 BvR 167/87 -, BVerfGE 88, 40, und vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195). Mit Blick auf die Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG kann der Klägerin deshalb auch ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung des Gerichtes nicht abgesprochen werden. 28 c. Soweit die Klägerin darüber hinaus mit Blick auf künftige Entscheidungen festgestellt wissen will, dass das Anbieten beziehungsweise Abhalten von Religionsunterricht auch nicht Voraussetzung der staatlichen Anerkennung (§ 10 PSchG) ist, begehrt sie vorbeugenden Rechtsschutz. Denn die Klägerin betreibt derzeit keine staatlich anerkannten Privatschulen und strebt derzeit auch nicht die staatliche Anerkennung der bisher genehmigten Schulen an. Die für diese Schulen in der Vergangenheit durchgeführten Verfahren auf staatliche Anerkennung sind rechtskräftig abgeschlossen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12.10.2015 in den Verfahren 6 B 16.15, 6 B 17.15 und 6 B 18.15 und vom 01.10.2015 im Verfahren 6 B 15.15), die insoweit erhobenen Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. den Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 09.04.2018 in den Verfahren 1 BvR 3049/15, 3050/15, 3051/15 und 3052/15). 29 Zur Zulässigkeit der Klage insoweit bedarf es deshalb - wie oben dargestellt - eines qualifizierten Feststellungs- beziehungsweise Rechtsschutzinteresses. Die Klägerin legt aber nicht schlüssig dar, dass es ihr mit Blick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes unzumutbar ist, die befürchteten Verwaltungsakte abzuwarten und sich auf den grundsätzlich angemessenen und ausreichenden nachträglichen Rechtsschutz unter Einschluss des vorläufigen Rechtsschutzes verweisen zu lassen. 30 Soweit die Klägerin darauf abstellt, die „Vielzahl“ möglicher und sich konkret abzeichnender Verwaltungsakte lasse die Zumutbarkeit des Abwartens entfallen, geht dies schon deshalb fehl, weil zur konkreten Planung weiterer Schulen und insoweit absehbarer Verfahren der staatlichen Anerkennung nichts vorgetragen wurde und auch nichts ersichtlich ist. Zudem ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass eine - womöglich besonders belastende - Kumulation mehrerer Maßnahmen zu gewärtigen wäre. Die Argumentation, die Verwaltungsgerichte hätten sich - mangels Spezialisierung auf das Privatschulrecht - als überfordert erwiesen, effektiven nachträglichen oder einstweiligen Rechtsschutz zu gewährleisten und könnten die grundsätzliche Fragen ohnehin nicht befriedigend in einem Verfahren des Eilrechtsschutzes beantwortet werden, verfängt schon deshalb nicht, weil die Klägerin den nachvollziehbaren Beleg einer strukturellen oder auch nur individuellen gerichtlichen Überforderung im Privatschulrecht schuldig bleibt. Weshalb vorläufiger Rechtsschutz hier nicht effektiv sollte gewährleistet werden können, obwohl der Gesetzgeber ihn im Verhältnis zum vorbeugenden Rechtsschutz grundsätzlich für ausreichend hält, erschließt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht (vgl. im Übrigen den Senatsbeschluss vom 17.03.2011 - 9 S 2608/10 -). 31 Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Klägerin, der Beklagte halte an seiner Rechtsauffassung fest, obwohl das Verwaltungsgericht Sigmaringen rechtskräftig eine Auflage betreffend Religionsunterricht aufgehoben habe, und zeige damit eine Missachtung der Rechtsprechung. Dieses Verhalten mache eine Klärung in einem Feststellungsprozess erforderlich. Mit dieser Argumentation lässt die Klägerin die objektiven und subjektiven Grenzen der Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 121 VwGO) außer Acht, wonach eine Bindung nur hinsichtlich des konkreten Streitgegenstandes zwischen den Beteiligten eintritt. Zudem nimmt die Klägerin nicht hinreichend in den Blick, dass es in dem vom Verwaltungsgericht Sigmaringen rechtskräftig zugunsten der Klägerin entschiedenen Fall um die Aufhebung einer Nebenbestimmung zu einer Genehmigung nach § 5 PSchG ging. 32 Soweit die Klägerin ins Feld führt, sie müsse - unter anderem wegen der Gebundenheit an die Schuljahre - Rechtssicherheit erlangen können, bevor sie abschließende Dispositionen treffe, zeigt auch dieses allgemein gehaltene Vorbringen nicht auf, dass die Klägerin gerade auf vorbeugenden Rechtsschutz angewiesen ist. Wie bereits dargelegt, ist es nicht Aufgabe des vorbeugenden Rechtsschutzes und damit der Gerichte, Bürgern das mit ihren Planungen verbundene Risiko abzunehmen (BVerwG, Urteil vom 23.05.1986, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.01.1993, a.a.O.). Dass die Klägerin zur Sicherung ihrer Existenz auf die Klärung der von ihr im Zusammenhang mit der staatlichen Anerkennung nach § 10 PSchG aufgeworfenen Frage im Wege des vorbeugenden Rechtsschutzes unbedingt angewiesen wäre, ist schließlich weder substantiiert dargetan noch sonst erkennbar. 33 3. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch begründet. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, an den in ihrer Trägerschaft derzeit betriebenen staatlich genehmigten Berufskollegs Religionsunterricht anzubieten und abzuhalten. Das Anbieten und Abhalten von Religionsunterricht stellt keine Genehmigungsvoraussetzung im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. a PSchG dar. 34 a. Gemäß Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG bedürfen private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen der staatlichen Genehmigung und unterstehen den Landesgesetzen. Der danach den Ländern eröffneten Regelungsbefugnis sind Grenzen zum einen durch die grundgesetzliche Garantie der Privatschule als Institution gesetzt. Zum anderen verbürgt Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG einen grundrechtlichen Individualanspruch auf Genehmigung einer Privatschule als Ersatzschule, wenn diese in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Erfüllung weiterer als der in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG aufgeführten schulbezogenen Genehmigungsvoraussetzungen darf dem privaten Schulträger weder durch das Landesrecht noch durch eine bestimmte Ausgestaltung der schulbehördlichen Genehmigungspraxis abverlangt werden. Regelungsspielraum verbleibt dem Landesgesetzgeber im Hinblick auf die Festlegung bestimmter personenbezogener Voraussetzungen wie insbesondere der Zuverlässigkeit des Schulträgers bzw. der für ihn handelnden Personen (vgl. § 6 PSchG). 35 Ersatzschulen im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GG sind solche Privatschulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollen. Ihnen stehen solche Privatschulen gegenüber, die staatliche Schulangebote nicht zu ersetzen vermögen und mit deren Besuch daher - anders als durch den Besuch von Ersatzschulen - die staatliche Schulpflicht nicht erfüllt werden kann (sog. Ergänzungsschulen). Nicht konstitutiv für Ersatzschulen ist das nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts aus einer staatlichen Anerkennung folgende Recht, nach den für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen (sog. Öffentlichkeitsrechte; vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 6 C 6.12 -, BVerwGE 145, 333 mit zahlreichen weiteren Nachweisen insbesondere aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). 36 b. Nach der insoweit mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG deckungsgleichen Regelung des § 5 Abs. 1 Buchst. a PSchG ist die Genehmigung - von hier nicht streitigen weiteren Voraussetzungen abgesehen - zu erteilen, wenn die private Schule in ihren Lehrzielen nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht. Der Verzicht auf das Unterrichtsfach Religion rechtfertigt nicht die Bewertung, die Schulen der Klägerin stünden in ihren Lehrzielen hinter öffentlichen Schulen im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. a PSchG, Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zurück. 37 aa. Der Begriff der Lehrziele besitzt eine fachlich-inhaltliche Komponente und lenkt die Genehmigungsprüfung insoweit auf die Frage, ob die von der Ersatzschule vermittelten fachlichen Kenntnisse und die Allgemeinbildung dem nach geltendem Recht vorgeschriebenen Standard öffentlicher Schulen entsprechen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.06.2011 - 1 BvR 759/08. 1 BvR 733/09 - juris; BVerwG, Urteil vom 30.01.2013, a.a.O.). Dass die Berufskollegs der Klägerin im Hinblick auf ihre Eignung zur Wissens- und Bildungsvermittlung nicht allgemein hinter öffentlichen Berufsschulen zurückstehen, wird vom Beklagten nicht in Frage gestellt. Er macht vielmehr geltend, die Inhalte des Fachs Religion könnten nicht durch einen Ethikunterricht oder andere Unterrichtsfächer vermittelt werden und nimmt insoweit Bezug auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach der von der Verfassung vorgegebene unveränderliche Rahmen des Religionsunterrichts seine Ausrichtung an den Glaubenssätzen der jeweiligen Religionsgemeinschaft sei (Beschluss vom 25.02.1987 - 1 BvR 47/84 -, BVerfGE 74, 244; zur Abgrenzung des Religions- vom Ethikunterricht vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.11.2017 - 1 BvR 1555/14 -, juris, sowie BVerwG, Urteil vom 16.04.2014 - 6 C 11.13 -, juris). An anderer Stelle trägt er vor, im Fach Religion werde sowohl durch die Wissensvermittlung als auch durch die Vermittlung des Bekenntnisinhalts, nämlich der Glaubensgrundsätze der jeweiligen Religionsgemeinschaft, der staatliche Erziehungsauftrag verwirklicht. Dies macht deutlich, dass hier maßgeblich ein schulisches Wirkungsfeld in Rede steht, das vom Bereich der Wissens- und Bildungsvermittlung abgegrenzt und mit dem Begriff der „Erziehung“ erfasst wird, welches gleichwohl jedoch dem Merkmal der „Lehrziele“ im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG prinzipiell zugeordnet werden darf (vgl. BVerwG, Urteile vom 06.12.1963 - 7 C 6.61 -, Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 3 S. 10, und vom 30.01.2013, a.a.O.). 38 Dieses Wirkungsfeld ist nicht losgelöst von den Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu sehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf Art. 7 Abs. 4 GG nicht als Bereichsausnahme zu Art. 7 Abs. 1 GG verstanden werden, der das gesamte Schulwesen unter die Aufsicht des Staates stellt (vgl. Urteil vom 30.01.2013, a.a.O. mit Hinweis auf Gröschner in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 2. Aufl. 2004, Art. 7 Rn. 101). Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet privaten Schulträgern Gründungs- und Gestaltungsfreiheit, setzt dieser aber zugleich in bestimmten Feldern Schranken, um die Durchsetzung elementarer Anliegen der staatlichen Schulhoheit zu sichern. Privatschulfreiheit wird so gesehen von der Verfassung im Sinne eines Ausgleichs der jeweiligen Belange nur begrenzt und in einer Weise eingeräumt, die den Staat nicht prinzipiell aus seiner Verantwortung für das Schulwesen entlässt. Die staatliche Verantwortung darf sich in Bezug auf das Feld der „Lehrziele“ im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nicht darin erschöpfen, die Einhaltung von Standards der Wissens- und Fertigkeitsschulung durch Ersatzschulen einzufordern. Schule in dem Sinne, wie sie von der Verfassung in Art. 7 GG insgesamt vorausgesetzt wird, ist unbeschadet des elterlichen Erziehungsrechts (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) auch eine Anstalt der Persönlichkeitsbildung und der Wertevermittlung. Sie bezieht auch hieraus ihre herausragende Bedeutung für die Gesellschaft. Wären in Bezug auf Ersatzschulen Erziehungsfragen der staatlichen Bestimmungsmacht gänzlich entzogen, könnte der Staat seiner Verantwortung für das Schulwesen an einem für das Gemeinwesen zentralen Punkt - dem der Ausbildung von Wert- und Ordnungsvorstellungen durch die nachwachsende Generation - nicht gerecht werden. Die ihm durch Art. 7 Abs. 1 GG aufgetragene Aufsicht wiese dann an entscheidender Stelle eine Lücke auf (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2013, a.a.O.). 39 Dies ist wiederum nicht so zu verstehen, dass der Staat aufgrund der Regelung des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG befugt wäre, den privaten Ersatzschulen als Teil der „Lehrziele“ auch ins einzeln gehende Erziehungsziele vorzuschreiben bzw. zu verbieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.1992, a.a.O.). Vielmehr leitet sich aus den unmittelbar durch die Verfassung gebotenen Anforderungen an exekutives Handeln ein für die Ersatzschulen verbindlicher Standard an Erziehungszielen ab. Das sind im Einzelnen - positiv - das Gebot der Achtung der Würde eines jeden Menschen, Art. 1 Abs. 1 GG, und verbunden damit die Grundrechte der Art. 2 ff. GG, insbesondere das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2 Abs. 1 GG, und die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz, Art. 3 Abs. 1 GG, sowie schließlich die in Art. 20 GG aufgeführten Verfassungsgrundsätze des demokratischen und sozialen Rechtsstaats (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.02.1992, a.a.O., und vom 30.01.2013, a.a.O.). Dabei braucht sich der Schulgesetzgeber bei der Normierung von Erziehungszielen als Teil der „Lehrziele“ im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, hinter denen auch die privaten Ersatzschulen nicht zurückstehen dürfen, nicht auf diesen Mindeststandard zu beschränken, sondern er kann über ihn hinausgehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.02.1992, a.a.O., und vom 30.01.2013, a.a.O.). 40 Im Bereich des Privatschulwesens überschritte der Staat jedenfalls seine Bestimmungsmacht in Erziehungsfragen, würde er sich in seinen Vorgaben nicht auf das beschränken, was als Wert- und Ordnungsvorstellung schon kraft verfassungsrechtlicher Vorgaben, mindestens aber aufgrund eines allgemein für verbindlich erachteten gesellschaftlichen Minimalkonsenses zweifelsfrei nicht Gegenstand legitimer abweichender Betrachtung sein kann. Mit darüberhinausgehenden Vorgaben würde der Staat Position zu weltanschaulichen Streitfragen beziehen und damit die Gestaltungsfreiheit des privaten Schulträgers in einer Weise einschränken, die dem Staat jedenfalls im Wirkbereich des Art. 7 Abs. 4 GG verwehrt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2013, a.a.O.). 41 bb. Danach lässt sich nicht feststellen, dass die Versagung der staatlichen Genehmigung der Schulen der Klägerin darauf gestützt werden kann, dass diese keinen Religionsunterricht anbieten. Verfassungsrechtliche Vorgaben, denen - im Sinne eines für die Ersatzschulen verbindlichen Standards - entnommen werden könnte, dass dem Staat in dieser Erziehungsfrage eine maßgebliche Bestimmungsmacht eingeräumt ist, sind nicht ersichtlich. 42 (1) Weder im Grundgesetz noch in der baden-württembergischen Landesverfassung finden sich Regelungen über das Erfordernis der Erteilung von Religionsunterricht an privaten Ersatzschulen. Lediglich für öffentliche Schulen schreibt Art. 18 Satz 1 LV bzw. Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG den Religionsunterricht verbindlich vor (vgl. aber Art. 136 Abs. 2 Satz 1 BayVerf sowie Art. 57 Abs. 1 HessVerf). Nach der Auffassung des Senats handelt es sich dabei jedoch um eine Sondervorschrift, deren Regelungsgehalt sich auf öffentliche Schulen beschränkt und die einer erweiternden oder analogen Anwendung auf Privatschulen nicht - auch nicht mittelbar über die Regelung des § 5 Abs. 1 Buchst. a PSchG, Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG - zugänglich ist. 43 Für diese Auslegung sprechen bereits der klare Wortlaut sowie die Entstehungsgeschichte und Systematik des Art. 7 GG. Art. 149 Satz 1 der Weimarer Reichsverfassung legte fest, dass der Religionsunterricht ordentliches Lehrfach der Schulen (mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen) ist. Diese Regelung galt folglich damals auch für private Schulen (vgl. Ebert, in: Haug, HK-BWVerf, 1. Aufl. 2018, Art. 18 Rn. 17 m.w.N.). Obgleich sich Art. 7 Abs. 2 und 3 GG weitgehend an Art. 149 WRV orientiert, beschränkt sich Art. 7 Abs. 3 GG in Abweichung von Art. 149 Satz 1 WRV darauf, den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen als ordentliches Lehrfach zu garantieren. Dem folgt Art. 18 Satz 1 LV (zur begrenzten eigenständigen Bedeutung der Vorschrift vgl. Ebert, a.a.O., Art. 18 Rn. 1, 3). Dies legt die Annahme nahe, dass sich der Anwendungsbereich von Art. 18 Satz 1 LV bzw. Art. 7 Abs. 3 GG nicht auf Schulen in privater Trägerschaft erstreckt (vgl. Ebert, in: Haug, a.a.O., Art. 18 Rn. 17 m.w.N.). Im Übrigen unterscheidet das Grundgesetz in Art. 7 GG deutlich zwischen öffentlichen Schulen (Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG) und Privatschulen (Art. 7 Abs. 4 und 5 GG) und sieht den Religionsunterricht ausdrücklich nur für öffentliche Schulen vor. Vor diesem Hintergrund kann Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, der die Genehmigungserteilung - in Übereinstimmung mit der Rechtslage nach der Weimarer Reichsverfassung (vgl. Art. 147 Abs. 1 Satz 2 WRV) - allgemein davon abhängig macht, dass die privaten Schulen in ihren Lehrzielen nicht hinter den öffentlichen zurückstehen, nicht entnommen werden, dass von diesen Anforderungen zugleich das in derselben Vorschrift in Absatz 3 Satz 1 explizit auf öffentliche Schulen beschränkte Erfordernis des Religionsunterrichts umfasst sein soll (vgl. Andrä, in: Ebert, Schulrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2017, § 96 SchG Rn. 4). 44 Bestätigt wird der spezifische, auf öffentliche Schulen beschränkte Regelungsgehalt der Vorschrift vor allem aber durch die Regelungsabsicht des Verfassungsgebers, die darauf gerichtet war, dem Religionsunterricht im öffentlichen Schulwesen im Interesse der Religionsgemeinschaften eine Sonderstellung einzuräumen. 45 Mit der Garantie des Religionsunterrichts sichert der Verfassungsgeber den Religionsgemeinschaften die besondere, in der Religion begründete und selbstbestimmte Aufgabe der religiösen Erziehung der Kinder in der öffentlichen Schule. Religionsunterricht im Sinne des Art. 18 Satz 1 LV, Art. 7 Abs. 3 GG ist also keine neutrale Religionskunde, sondern Vermittlung der Glaubens-sätze der Religionsgemeinschaft, die auch nicht vom Staat, sondern von der jeweiligen Religionsgemeinschaft durchgeführt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.11.2017 - 1 BvR 1555/14 -, juris; siehe auch Beschluss vom 25.02.1987 - 1 BvR 47/84 -, juris; Senatsurteil vom 23.01.2013 - 9 S 2180/12 -, juris; zum Ausnahmecharakter des Art. 18 LV vgl. auch Ebert, in: Haug, a.a.O., Art. 18 Rn. 12). Zum verfassungsgeschichtlichen Hintergrund und zur Regelungsabsicht des Verfassungsgebers hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16.04.2014 (- 6 C 11.13 -, juris, Rn. 19 und 20) ausgeführt: 46 „Entgegen Überlegungen, wie sie in der Revisionsbegründung anklingen, trifft Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG nicht die Regelungsaussage, dass der Staat zur moralisch-ethischen Erziehung der Kinder im Rahmen eines gesonderten Schulfachs verpflichtet wäre und dieser Verpflichtung mit Blick auf die mittlerweile festzustellende Abnahme religiöser Bindungen durch zusätzliche Einrichtung eines nicht-konfessionell orientierten Ersatzfaches für das Fach Religion nachzukommen hätte. Ein dahingehendes Verständnis liefe der Regelungsabsicht des Verfassungsgebers zuwider, die er bei dieser Vorschrift verfolgt hat. Wie insbesondere aus der Entstehungsgeschichte von Art. 149 WRV - der Vorgängernorm zu Art. 7 Abs. 2 und 3 GG - hervorgeht, steht die verfassungsrechtliche Garantie des Religionsunterrichts im Zusammenhang mit der Neuordnung des Verhältnisses zwischen Staat und Kirche in Deutschland nach dem Ende der Monarchien. Mit Art. 149 WRV wurde im Rahmen einer umfassenden Kompromissbildung zwischen den in der Weimarer Nationalversammlung vertretenen Parteien dem von größeren Teilen der Bevölkerung unterstützten Anliegen der Religionsgemeinschaften entsprochen, im Rahmen der Schule eigenen Einfluss auf die religiöse Kindeserziehung zu behaupten (vgl. Hildebrandt, Das Grundrecht auf Religionsfreiheit, 2000, S. 202, 204 m.w.N.; ausführlicher Überblick bei Landé, Die Schule in der Reichsverfassung, 1929, S. 27 ff., 181). Aus den Beratungen des Parlamentarischen Rates 1948/1949 ergeben sich keine Hinweise auf eine veränderte Stoßrichtung der nunmehr ins Grundgesetz übernommenen Garantie des Religionsunterrichts. Dort wurde der Vorschlag zur Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung zunächst im thematischen Zusammenhang mit der vorgesehenen Normierung des Elternrechts behandelt. Hiergegen wandte sich in der 24. Sitzung des Ausschusses für Grundsatzfragen der Abgeordnete Dr. H. unwidersprochen mit der Aussage, der Religionsunterricht sei "keine Ausstrahlung des Elternrechts, sondern institutionell Recht der Konfessionen"; es handle sich "nicht um Familien- und Elternrecht, sondern um traditionelles Recht der Kirchen, kirchliches Bildungsrecht, Religionsausübungsrecht" (Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Akten und Protokolle, Bd. 5/II, 1993, S. 646; vgl. auch den Bericht in JöR N.F. 1, 1951, S. 101 ff. ). Im späteren Verlauf der Beratungen des Parlamentarischen Rates wurde die Bestimmung über den Religionsunterricht in den heutigen Art. 7 GG überführt, ohne dass zutage tritt, dass dies mit einem Wandel des inhaltlichen Verständnisses der vorgesehenen Normierung verbunden gewesen wäre. 47 Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG ist vor diesem Hintergrund als eine Norm zu verstehen, die den Bereich der Schule dem Einwirken von Seiten der Religionsgemeinschaften öffnet, d.h. diesen als außerstaatlichen Bildungs- und Erziehungsträgern die Möglichkeit schulbezogener Mitwirkung im Interesse der Religionsfreiheit einräumt. Dementsprechend ist die Vorschrift in der Rechtsprechung des Senats als Konkretisierung des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften (Urteil vom 23. Februar 2000 a.a.O. S. 340 bzw. S. 11), als Mittel zur Entfaltung und Unterstützung der diesen grundrechtlich gewährten Religionsfreiheit bezeichnet worden (Urteil vom 23. Februar 2005 a.a.O. S. 53 bzw. S. 17; vgl. auch Badura, a.a.O. Art. 7 Rn. 67). Zwar weist Art. 7 Abs. 3 GG den Religionsunterricht der staatlichen Unternehmerschaft zu, d.h. er entlässt ihn nicht aus der staatlichen Schulhoheit, sondern regelt ihn als Bestandteil der Unterrichtsarbeit im Rahmen der staatlichen Schulorganisation, so dass er zu den gemeinsamen Angelegenheiten von Staat und Kirche gezählt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1987 a.a.O. S. 251; BVerwG, Urteile vom 6. Juli 1973 a.a.O. S. 347 f. bzw. S. 12 und vom 23. Februar 2000 a.a.O. S. 333 bzw. S. 5). Die staatlichen Befugnisse dienen jedoch neben der Sicherung schuldidaktischer Qualitätsstandards in erster Linie dazu, die verfassungsimmanenten Grenzen der Religionsfreiheit sowie die dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht gesetzten Schranken des für alle geltenden Gesetzes (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) zu wahren und hierbei insbesondere sicherzustellen, dass sich keine Widersprüche zu staatlich definierten Bildungs- und Erziehungszielen auftun (Badura, a.a.O. Rn. 67; siehe auch Urteil vom 17. Juni 1998 a.a.O. S. 92 bzw. S. 50). Sie ändern nichts daran, dass mit der Garantie des Religionsunterrichts den Anliegen der Religionsgemeinschaften Raum verschafft werden sollte und diese Garantie insofern in einen verfassungssystematischen Zusammenhang mit weiteren Regelungen des grundgesetzlichen Religions- und Staatskirchenrechts einzuordnen ist (vgl. Urteil vom 23. Februar 2005 a.a.O. S. 53 bzw. S. 17; Badura, a.a.O. Rn. 63). Für die Forderung nach Einführung eines nichtkonfessionellen Ethikunterrichts als Ersatzfach für den Religionsunterricht bietet Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG somit keine Grundlage.“ 48 Diese Ausführungen zeigen, dass Art. 18 Satz 1 LV bzw. Art. 7 Abs. 3 GG gerade nicht Ausdruck eines staatlich definierten Bildungs- und Erziehungsziels sind, sondern außerstaatlichen Bildungs- und Erziehungsträgern, den Religionsgemeinschaften, die Möglichkeit schulbezogener Mitwirkung im Interesse der Religionsfreiheit einräumt. Ob die Auffassung des Beklagten zutrifft, auch die Schüler und Eltern hätten aufgrund von Art. 7 Abs. 3 GG einen Anspruch auf das Angebot von Religionsunterricht, erscheint zweifelhaft (vgl. auch Geis, in: Berliner Kommentar, Art. 7 Rn. 53, m.w.N. in Fn. 185). Jedenfalls ist für den Senat nicht erkennbar, dass ein derartiger Anspruch sich gegen Träger privater Ersatzschulen richten könnte. 49 Insgesamt geht der Senat deshalb - im Einklang mit der überwiegenden Auffassung im Schrifttum (vgl. Seel, Religionsunterricht an bekenntnisfreien Schulen, 2009, S. 34 ff.; Brosius-Gersdorf, in: Dreier, Grundgesetz Kommentar Band I, 3. Auflage, 2013, Art. 7 Rn. 93; Link, in: Listl/Pirson, HdbStKirchR II 2. Auflage 1995, S. 468; Schmidt-Kammler/Thiel, in: Sachs, Grundgesetz, Art. 7 Rn. 50; Badura, in: Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Stand Mai 2015, Art. 7 Rn. 73; Geis, in: Friauf/Höfling, Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Stand 2004, Art. 7 Rn. 54; Jarass, in: Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz, 14. Aufl. 2016, Art. 7 Rn. 13; Wißmann, in: BK zum GG, Art. 7 Abs. 3 Rn. 173; Uhle, in: Epping/Hillgruber, GG, 2. Aufl. Art. 7 Rn. 46; Ebert, in: Haug, HK-BWVerf, 2018, Art. 18 Rn. 17; Andrä, in: Ebert, Schulrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2017, § 96 SchG Rn. 4; aA Lambert/Müller/Sutor, 13.96 Erl. 3, sowie die Nachweise bei Seel, a.a.O., S. 151 Fn. 513) - davon aus, dass es sich bei Art. 18 Satz 1 LV bzw. Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG um eine Sondervorschrift handelt, deren Regelungsgehalt sich auf öffentliche Schulen beschränkt. 50 Der aufgezeigte besondere Charakter der Verfassungsnorm schließt es nach Auffassung des Senats auch aus, in dem Angebot von Religionsunterricht ein Lehrziel im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a PSchG, Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu sehen, das bei der Genehmigung einer privaten Ersatzschule in die Prüfung der Gleichwertigkeit einzubeziehen ist (vgl. Ebert, in: Haug, a.a.O., Art. 18 Rn. 18; Link, a.a.O., S. 468; Seel, a.a.O., S. 43 ff., 152; gegen die Möglichkeit einer landesrechtlichen Verpflichtung der privaten Ersatzschulen zur Erteilung von Religionsunterricht vgl. Wißmann, in: BK, Art. 7 Rn. 173; Uhle, a.a.O., Art. 7 Rn. 46; aA Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., § 96 Anm. 3). Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass die letztlich staatskirchenrechtlich begründete Verpflichtung des Staates auf diesem Wege ohne weiteres auf die privaten Ersatzschulen übertragen werden kann. 51 Für diese Sichtweise spricht schließlich eine verfassungskonforme Auslegung des Genehmigungserfordernisses im Lichte der dem privaten Schulträger durch Art. 7 Abs. 4 GG eingeräumte Gestaltungsfreiheit. 52 Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, nach Satz 1 private Schulen zu errichten und sie gemäß Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben. Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution, die der Privatschule verfassungskräftig eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung sichert. Der dem staatlichen Einfluss damit entzogene Bereich ist dadurch gekennzeichnet, dass in der Privatschule ein eigenverantwortlich geprägter und gestalteter Unterricht erteilt wird, insbesondere soweit er die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und Lehrinhalte betrifft. Diese Gewährleistung bedeutet die Absage an ein staatliches Schulmonopol und ist zugleich eine Wertentscheidung, die eine Benachteiligung gleichwertiger Ersatzschulen gegenüber den entsprechenden staatlichen Schulen allein wegen ihrer andersartigen Erziehungsformen und -inhalte verbietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195; BVerwG, Urteil vom 13.12.2000 - 6 C 5.00 -, BVerwGE 112, 263; Keller/Hesse/Krampen, in: Keller/Krampen, Das Recht der Schulen in freier Trägerschaft, S. 73; Link, a.a.O., S. 468 mit Fußnote 124). Die Privatschulfreiheit ist dabei im Blick auf das Bekenntnis des Grundgesetzes zur Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG), zur Entfaltung der Persönlichkeit in Freiheit und Selbstverantwortlichkeit (Art. 2 GG), zur Religions- und Gewissensfreiheit (Art. 4 GG), zur religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates und zum natürlichen Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) zu würdigen. Diesen Prinzipien entspricht die Offenheit des Staates für die Vielfalt der Erziehungsziele und Bildungsinhalte und für das Bedürfnis seiner Bürger, in der ihnen gemäßen Form die eigene Persönlichkeit und die ihrer Kinder im Erziehungsbereich der Schule zu entfalten (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987 - 1 BvL 8/84, 1 BvL 16/84 -, BVerfGE 75, 40; Beschluss vom 16.12.1992 - 1 BvR 167/87 -, juris). Die Verfassung bekennt sich mithin zu einem schulischen Pluralismus, der auch weltanschauliche Fragen umfasst. 53 Die Freiheit der Methoden- und Formenwahl bildet dabei die Essenz der Privatschulfreiheit. Der Wortlaut von Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG macht dies darin kenntlich, dass die Genehmigungsfähigkeit als Ersatzschule erst im Falle eines „Zurückstehens“ ausgeschlossen und damit von einer bloßen Ergebnisäquivalenz abhängig gemacht wird. Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG bezweckt nicht, die inhaltliche Einheit des Schulwesens zu sichern, sondern Schüler von Ersatzschulen vor einem ungleichwertigen Schulerfolg bzw. die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu schützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2013, a.a.O.). 54 An diesem Maßstab gemessen würde sich eine Auslegung, wonach die Notwendigkeit des Religionsunterrichts über das Erfordernis des Nicht-Zurückstehens hinter den bestehenden öffentlichen Schulen in § 5 Abs. 1 Buchst. a PSchG „hineingelesen“ werden kann, als unverhältnismäßiger Eingriff in die Privatschulfreiheit darstellen (vgl. auch Seel, a.a.O., S. 152, 162). 55 Wie oben bereits angedeutet, gewinnt der Religionsunterricht seine Sonderstellung gegenüber anderen Fächern aus dem Übereinstimmungsgebot des Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG. Dieses ist so zu verstehen, dass er in „konfessioneller Positivität und Gebundenheit“ zu erteilen ist. Er ist keine überkonfessionelle vergleichende Betrachtung religiöser Lehren, nicht bloße Morallehre, Sittenunterricht, historisierende und relativierende Religionskunde, Religions- oder Bibelgeschichte. Sein Gegenstand ist vielmehr der Bekenntnisinhalt, nämlich die Glaubenssätze der jeweiligen Religionsgemeinschaft (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25.02.1987 - 1 BvR 47/84 -, BVerfGE 74, 244). Als ein solches Fach ist der Religionsunterricht nach den §§ 96 ff. SchG im Land Baden-Württemberg eingeführt (vgl. Senatsurteil vom 23.01.2013 - 9 S 2180/12 -, juris). 56 Mit Blick auf diese Besonderheit würde mit der Forderung nach Einrichtung eines Religionsunterrichts als Voraussetzung einer Ersatzschulgenehmigung tiefgehend in den Kerninhalt der den Privatschulen durch Art. 7 Abs. 4 GG eingeräumten Gestaltungsfreiheit eingegriffen, die sich - wie aufgezeigt - gerade auch auf die Erziehungsziele und die weltanschauliche-religiöse Basis bezieht. Dies gilt auch mit Blick auf den engen Zusammenhang der Privatschulfreiheit mit der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der negativen Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG), auf die sich auch der Privatschulträger berufen kann und die hinsichtlich der Teilnahme der Schüler am Religionsunterricht bundes- und landesverfassungsrechtlich (Art. 4 Abs. 1, 7 Abs. 2 GG; Art. 18 Satz 3 LV) und einfachgesetzlich in § 100 Abs. 1 SchG gesichert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 08.04.2011 - 9 S 1888/10 -). Das wird im Fall der Klägerin deutlich, die nach ihrem Selbstverständnis und Unternehmenszweck „der Neutralität in Bekenntnis- und Weltanschauungsfragen“ verpflichtet ist. 57 Demgegenüber kann zwar unterstellt werden, dass dem Religionsunterricht Bedeutung für die Wertegemeinschaft zukommt (vgl. Seel, a.a.O., S. 159) und er deshalb als Gemeinwohlbelang in die Abwägung einzustellen wäre. In Rechnung zu stellen wäre allerdings auch, dass es nach § 5 Abs. 1 a PSchG und Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nicht auf die Gleichartigkeit, sondern lediglich auf die Gleichwertigkeit der Lehrziele ankommt und deshalb jedenfalls bezogen auf die hier gegenständlichen Berufskollegs diesem Belang nur begrenztes Gewicht beizumessen ist. Der Senat hat bereits entschieden, dass es bei der Gleichwertigkeitsprüfung jedenfalls nicht verfehlt ist, den Blick primär auf die Fächer zu richten, die für die Versetzung und für den Abschluss der Ausbildung maßgebend sind (vgl. Senatsbeschluss vom 08.04.2011 - 9 S 1888/10 -). Hierzu gehört das Fach Religionslehre nach den für die von der Klägerin betriebenen Berufskollegs maßgeblichen Vorschriften nicht (vgl. § 5 Abs. 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den dreijährigen Berufskollegs für Design [APrOBKDesign] vom 20.08.2004, i.d.F. der Verordnung vom 24.07.2017, GBl. S. 469, 471). Deshalb ginge die Forderung nach dem Angebot eines Religionsunterrichts bei den Schulen der Klägerin bereits über die verfassungsrechtlich allein gebotene Sicherstellung der Gleichwertigkeit der Lehrziele hinaus. 58 Unabhängig davon ließe sich nicht feststellen, dass die Erteilung von Religionsunterricht an allen Schulen, unter Einschluss der privaten Ersatzschulen, unerlässlich wäre. Streben Schüler oder deren Erziehungsberechtigte eine religiöse Unterweisung in dem oben aufgezeigten Sinne an, so könnte dem an einer öffentlichen Schule oder einer konfessionellen Privatschule nachgekommen werden (vgl. Seel, a.a.O., S. 159). 59 Eine entsprechende Anforderung wäre auch nicht verhältnismäßig im engeren Sinn. Dies würde auch dann gelten, wenn - wie vom Beklagten geltend gemacht - die Interessen der betroffenen Eltern und Schüler mit in den Blick genommen werden, deren Belange ebenfalls Verfassungsrang haben (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 4 Abs. 1 GG; vgl. auch Seel, a.a.O., S. 153 f.). 60 Das elterliche Erziehungsrecht (Art 6 Abs. 2 S 1 GG) erfasst grundsätzlich ein Bestimmungsrecht hinsichtlich des Bildungs- und Ausbildungswegs des Kindes und ein Wahlrecht im Hinblick auf die vom Staat bereitgestellten Schulen und Ausbildungseinrichtungen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19.08.2015 - 1 BvR 2388/11 -, juris). Darüber hinaus hat sich das Grundgesetz in Art. 7 Abs. 4 GG gegen ein staatliches Schulmonopol entschieden. Es hat deshalb der Privatschule auch dort, wo sie als Ersatzschule in Wettbewerb mit der öffentlichen Schule tritt, eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung gesichert und ihr einen Bereich belassen, in dem sie Unterricht frei von staatlichem Einfluss eigenverantwortlich gestalten und prägen kann. Demgemäß besteht das Recht der Eltern, ihre Kinder in eine private Ersatzschule zu schicken, die den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG entspricht (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 -, BVerfGE 34, 165; BVerwG, Urteil vom 13.12.2000 - 6 C 5/00 -, BVerwGE 112, 263). 61 Mit Blick auf die elterliche Wahlfreiheit bei der Schulwahl lässt sich nicht feststellen, dass der gravierende Eingriff in den Kerninhalt der Privatschulfreiheit, ihre Gestaltungsfreiheit in religiösen und weltanschaulichen Fragen, wegen eines überwiegenden Gemeinwohlbelangs oder im überwiegenden Interesse eines anderen Grundrechtsträgers hinzunehmen wäre (vgl. Seel, a.a.O., S. 159 f.). Dies gilt erst recht, wenn die - grundrechtlich geschützten - Interessen derjenigen Schüler und ihrer Eltern in den Blick genommen werden, die den Bildungsgang an der Ersatzschule gerade wegen der dort verwirklichten besonderen inhaltlichen und pädagogischen Vorstellungen durchlaufen wollen. Die Verfassungsentscheidung für die Privatschulfreiheit ist von den staatlichen Organen auch dort zu beachten, wo es um das Verhältnis des Schulbenutzers zur Schule geht. Wie dargelegt, folgt daraus das Recht der Eltern, ihre Kinder in eine private Ersatzschule zu schicken, die den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG entspricht (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 198; BVerwG, Urteil vom 13.12.2000, a.a.O.). Die inhaltliche Substanz der elterlichen Wahlfreiheit ist allerdings davon abhängig, ob und inwieweit sich die Ersatzschule von entsprechenden öffentlichen Schulen signifikant unterscheidet. Gerade darauf legen Eltern Wert, die sich dafür entschieden haben, dass ihre Kinder eine Privatschule anstelle einer öffentlichen Schule besuchen, weil sie sich davon für deren Persönlichkeitsentwicklung besondere Vorteile versprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2000, a.a.O.). 62 Insgesamt ginge deshalb mit der Forderung nach dem Angebot eines Religionsunterrichts eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung des mit der verfassungsrechtlich verbürgten Privatschulfreiheit verbundenen Pluralismus der Bildungs- und Erziehungsziele in religiös-weltanschaulichen Fragen und eine den betroffenen Eltern und Schüler nicht zumutbare Einschränkung ihrer schulischen Wahlfreiheit einher. 63 (2) Auch sonst sind der Landesverfassung bzw. dem Grundgesetz verbindliche Vorgaben für die Erteilung von Religionsunterricht an privaten Ersatzschulen nicht zu entnehmen. 64 Dies gilt zunächst mit Blick auf den staatlichen Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG. Art. 7 Abs. 1 GG unterstellt das gesamte Schulwesen der Aufsicht des Staates. Damit statuiert er auch die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele. Dieser Erziehungsauftrag des Staates, den Art. 7 Abs. 1 GG voraussetzt, hat auch zum Inhalt, das einzelne Kind zu einem selbstverantwortlichen Mitglied der Gesellschaft heranzubilden (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 182; Beschluss des Ersten Senats vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46, 71 f.). Zuständig zur näheren Ausgestaltung des Erziehungsauftrags sind die Länder (vgl. Art. 30 und 70 ff. GG sowie das Senatsurteil vom 23.01.2013, a.a.O.). 65 Art. 12 LV und § 1 Abs. 2 und 4 SchG konkretisieren diesen Bildungsauftrag. Nach Art. 12 Abs. 1 LV ist die Jugend in der Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe, zur Brüderlichkeit aller Menschen und zur Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen. 66 Dieser objektiv-rechtlich zu verstehende (vgl. Senatsurteil vom 23.01.2013, a.a.O.) staatliche Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG sowie aus Art. 12 LV und § 1 SchG gibt indes für die hier gegenständliche Frage nichts her. Denn er berechtigt den Staat nicht zur Einführung bzw. Vorgabe eines Religionsunterrichts im Sinne des Art. 18 LV bzw. des Art. 7 Abs. 3 GG (vgl. auch Seel, a.a.O., S. 43 ff., 71). Art. 4 Abs. 1, 2 GG gestattet dem Staat nur einen glaubens- und bekenntnisneutralen Religionskunde- bzw. Ethikunterricht. Er schützt die Freiheit, keinen Glauben oder kein Bekenntnis zu haben, und darüber hinaus die Freiheit, sein Leben nicht nach bestimmten, der eigenen Überzeugung widersprechenden Glaubens- und Bekenntnisinhalten ausrichten zu müssen. Dem entspricht ein grundgesetzliches Gebot staatlicher religiös- weltanschaulicher Neutralität. Dieses ergibt sich auch aus einer Zusammenschau der Garantie der Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit in Art. 4 GG, dem Verbot der Staatskirche in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 1 WRV, der damit angeordneten Trennung von Staat und Kirche und schließlich aus dem Verbot der Diskriminierung aus religiösen Gründen nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und 33 Abs. 3 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998 - 6 C 11/97 -, BVerwGE 107, 75; vgl. auch Ebert, in: Haug, a.a.O., Art. 18 Rn. 11; Seel, a.a.O., S. 52 ff.). 67 Auch das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zwingt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar ist es dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gleichgeordnet. Jedoch verbleibt dem Staat bei Festlegung des schulischen Bildungs- und Erziehungsprogramms - dem Kernbereich seiner Schulgestaltungsmacht - Gestaltungsfreiheit. Namentlich können Eltern nicht die Einrichtung bestimmter Schulfächer verlangen. Der herausragenden Bedeutung der Schule für die Gesellschaft wird nur ein solches Verständnis des Zusammenspiels von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 7 Abs. 1 GG gerecht, das von einer grundsätzlich ungeschmälerten, ausschließlich demokratisch gebundenen Gestaltungsfreiheit des Staates im Hinblick auf die Zusammensetzung des Fächerkanons ausgeht, d.h. die diesbezüglichen Entscheidungsmöglichkeiten des Staates nicht durch elterliche Bestimmungsrechte eingeengt sieht (zum Ganzen vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16.04.2014 - 6 C 11.13 -, juris). 68 Etwas anderes ergäbe sich auch nicht, wenn man eine Begrenzung der Gestaltungsfreiheit des Staates im Hinblick auf das schulische Bildungs- und Erziehungsprogramm und gegebenenfalls auch im Hinblick auf die Zusammensetzung des Fächerkanons zugunsten grundrechtlicher Gestaltungsansprüche von Eltern dergestalt annehmen würde, dass der Staat einen verfassungsrechtlichen Mindeststandard nicht unterschritten darf, der etwa ein Minimum an schulisch betriebener Wertevermittlung einschließt (vgl. BVerwG, a.a.O.). Denn auch in diesem Fall wäre der Staat zu einer glaubens- und bekenntnisneutralen Ausgestaltung des Schulunterrichts verpflichtet, das Angebot eines Religionsunterrichts im Sinne des Art. 18 Satz 1 LV bzw. Art. 7 Abs. 3 GG wäre ihm verwehrt. 69 Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass weder geltend gemacht noch sonst erkennbar ist, dass die Klägerin in dem schulischen Angebot und in der Praxis an ihren Schulen ohne die Erteilung von Religionsunterricht hinter diesem Auftrag ethisch-moralischer Bildung zurückstünde (zu den diesbezüglichen Grundsätzen vgl. Senatsurteil vom 23.01.2013 - 9 S 2180/12 -, VBlBW 2013, 214 sowie das Urteil des BVerwG vom 16.04.2014, a.a.O.). 70 (3) Schließlich handelt es sich bei der Forderung nach dem schulischen Angebot eines Religionsunterrichts offensichtlich nicht um eine Wert- und Ordnungsvorstellung, die aufgrund eines allgemein für verbindlich erachteten gesellschaftlichen Mindestkonsenses zweifelsfrei nicht Gegenstand legitimer abweichender Betrachtung sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2013, a.a.O.). II. 71 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 72 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben. 73 Beschluss vom 3. Mai 2018 74 Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt. 75 Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).