OffeneUrteileSuche
Beschluss

A 9 S 1371/18

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

4mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung wegen Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt darzulegende Abweichung eines abstrakten Rechtssatzes von aktueller Rechtsprechung eines höheren Gerichts voraus. • Eine behauptete Divergenz ist unzulässig, wenn die angeführte Entscheidung des höheren Gerichts inzwischen überholt ist oder die Gerichtsentscheidung nicht in der geforderten abstrakten Form dargelegt wird. • Bei Folgeanträgen nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes stellt die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens eine Entscheidung über die Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG dar und ist mit der Anfechtungsklage angreifbar.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung wegen Divergenz nur bei darzulegender Abweichung von aktueller Rechtsprechung • Die Zulassung der Berufung wegen Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt darzulegende Abweichung eines abstrakten Rechtssatzes von aktueller Rechtsprechung eines höheren Gerichts voraus. • Eine behauptete Divergenz ist unzulässig, wenn die angeführte Entscheidung des höheren Gerichts inzwischen überholt ist oder die Gerichtsentscheidung nicht in der geforderten abstrakten Form dargelegt wird. • Bei Folgeanträgen nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes stellt die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens eine Entscheidung über die Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG dar und ist mit der Anfechtungsklage angreifbar. Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, das die Anfechtungsklage gegen die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens für statthaft hielt. Streitgegenstand war, ob gegen einen im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung ergangenen Ablehnungsbescheid die isolierte Anfechtungsklage oder ausschließlich die Verpflichtungsklage statthaft ist. Die Beklagte berief sich auf divergierende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und älterer Beschlüsse. Das Verwaltungsgericht hatte die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage damit begründet, dass die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes als Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG anzusehen sei. Die Beklagte rügte Divergenz und grundsätzliche Bedeutung; der Verwaltungsgerichtshof prüfte diese Zulassungsgründe. Im Verfahren wurde festgestellt, dass einschlägliche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts inzwischen geändert sind und die angeführten älteren Entscheidungen nicht unmittelbar vergleichbar sind. • Zulassungsanforderungen nach § 78 Abs. 3 und § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG verlangen die Darlegung eines die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatzes und dessen Widerspruch zu einem ebensolchen Rechtssatz eines höheren Gerichts. • Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn das vorausgesetzte Urteil des höheren Gerichts veraltet ist; die Zulassung dient der Bewahrung aktueller Rechtseinheit. • Die Beklagte hat die behauptete Abweichung nicht in der erforderlichen abstrakten Form dargelegt; das Verwaltungsgericht hatte die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage konkret mit der Änderung durch das Integrationsgesetz und der Entscheidung des BVerwG vom 14.12.2016 begründet. • Die vom Beklagten zitierte ältere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft überwiegend Erstverfahren und ist damit nicht einschlägig für die hier relevanten Folge- und Zweitanträge. • Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung wurden nicht hinreichend dargelegt; es wurde keine konkrete, über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt. • Kostenentscheidung: Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO, Gegenstandswert nach § 30 RVG. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass die angefochtene Entscheidung von aktueller Rechtsprechung eines höheren Gerichts abweicht oder dass eine über den Einzelfall hinausgehende, klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage mit Blick auf die Änderung des Asylverfahrensrechts durch das Integrationsgesetz und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.2016 begründet, wodurch die behauptete Divergenz entfällt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beschluss ist unanfechtbar.