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Urteil

3 S 778/18

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Dezember 2017 - 1 K 3749/15 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Ladeneinheit in eine Wettannahmestelle. 2 Die betreffenden Räumlichkeiten befinden sich im Erdgeschoss eines Wohn- und Geschäftshauses in der Innenstadt der Beklagten. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Östliche Unterstadt“ der Beklagten vom 16.1.2013, der für das Grundstück ein besonderes Wohngebiet gemäß § 4a BauNVO festsetzt. Nach Ziff. 2.3 der textlichen Festsetzungen des Plans sind in dem Gebiet (u.a.) „Vergnügungsstätten in Form von Automatenspielhallen, Videospielhallen, Computerspielhallen, Spielcasinos, Spielbanken, Nachtlokalen, Nacht- und Tanzbars, Striptease-Lokalen, Diskotheken, Peep-Shows, Swinger-Klubs, Sex-Kinos und Wettbüros“ nicht zulässig. Der Begriff des Wettbüros wird in den textlichen Festsetzungen des Plans wie folgt definiert: 3 „Wettbüros im Sinne der Festsetzungen dieses Bebauungsplans sind Anlagen, deren überwiegender Geschäftszweck auf die Vermittlung von Sportwetten an Buchmacher im In- und Ausland oder auf die eigene Durchführung von Sportwetten gerichtet ist, dies gilt auch für Pferdewetten. Möglich ist auch die Vermittlung oder eigene Durchführung von Wetten auf andere Ereignisse, die von öffentlichem oder speziellem Interesse sind oder auch Wetten auf Kuriositäten. Weiterhin möglich ist auch die Durchführung und/oder Vermittlung von Glücksspielen und/oder Lotterien. Sie sind Vergnügungsstätten, wenn sie ihren Nutzern zusätzlich zur Überbrückung von Wartezeiten oder zu anderem Zwecke Unterhaltungsmöglichkeiten gleich welcher Art bieten, bieten sie dies nicht sind sie sonstige Gewerbebetriebe.“ 4 Der Kläger möchte in den als Ladeneinheit genehmigten und zwischenzeitlich als Wettbüro genutzten Räumen im Erdgeschoss des Gebäudes eine „Wettannahmestelle“ einrichten. Die Annahmestelle soll aus einem mit „Wettannahmestelle“ bezeichneten, 59,81 m 2 großen, mit zwei Stehtischen und einem Tresen ausgestatteten Raum, einem Personal-WC mit 1,72 m 2 , einem Lagerraum mit 3,17 m 2 bestehen. In der dem Antrag beigefügten Betriebsbeschreibung wird das Vorhaben wie folgt beschrieben: 5 „Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um die abgewandelte Nutzung einer im Erdgeschoss gelegenen Ladeneinheit in dem bestehenden Wohn- und Gewerbegebäude ... in eine Wettannahmestelle. Der ladenmäßige Charakter einer Verkaufsstätte soll beibehalten werden. Es werden den räumlichen Gegebenheiten entsprechend zwei Stehtische als Ablage/Ausfüllunterlage aufgestellt. ... Das Fehlen von Sitztischen und Stühlen und kleine Gastraumfläche bilden eine deutliche Abgrenzung zu einem Wettbüro (Vergnügungsstätte) und laden nicht zum längeren Verweilen ein. 6 In den modernisierten Räumen sollen die Ergebnisvorhersagen auf Sportereignisse entgegengenommen werden. Die Kunden haben analog zu einer staatlichen Annahmestelle die Möglichkeit, Spielprogramme durchzublättern, die Auswahl auf Ausfüllscheinen auszufüllen und am Kassenschalter abzugeben. Quotenänderungen oder sonstige kurzfristige Informationen werden über vier Monitore angezeigt. Aufgrund der sich schnell verändernden Quoten und häufigen Spielabsagen - bsp. im Winter - muss gewährleistet sein, dass die Kunden noch vor der Wettangabe informiert werden. ... Bei dem sich schnell veränderbaren Produkt, der Sportwette, ist für den Anbieter und Verbraucher eine letztmalige Information unabdinglich. Über die Monitore werden keine Bildübertragungen von Sportereignissen ausgestrahlt, die Anlass geben können, dass der Kunde sich zum Verweilen eingeladen fühlt. 7 Es werden keine Geldspielgeräte aufgestellt! 8 Die Geschäftstätigkeit mit dem Publikumsverkehr wird in dem Gastraum abgewickelt. Hierzu wird ein Raum mit einer Fläche von ca. 48,80 m 2 genutzt. 9 Es werden folgende Publikumszahlen erwartet: Über den gesamten Tag 20, in der Spitze 4 (Personen). 10 Es wird folgendes Personal tätig sein: Max. 2 Angestellte. 11 Die Öffnungszeiten mit Publikumsverkehr liegen in der Zeit von 11:00 bis 22:00 Uhr. 12 Das Publikum generiert sich erfahrungsgemäß aus den umliegenden Wohngebieten und Laufkunden. Die Ausgestaltung des Ladens lädt keine Kunden an, aus entfernten Gebieten den Laden anzusteuern und sich dort aufzuhalten. 13 Somit sind Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch an- und abfahrende Besucher aufgrund der Fußläufigkeit der Räume sowie die gute Anbindung zum ÖPNV nicht zu erwarten. 14 Die Beklagte lehnte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung mit Bescheid vom 10.3.2015 ab. Zur Begründung führte sie aus, die geplante Wettannahmestelle stelle aufgrund ihrer Größe und ihrer gesamten Konzeption eine Vergnügungsstätte dar. Dies ergebe sich zum einen aus der Größe der Räume, welche die Erfordernisse einer reinen Wettannahmestelle bei weitem übersteige. Zum anderen spreche auch die Bereitstellung von Monitoren zur Anzeige von Sportereignissen in Echtzeit für die Einstufung als Vergnügungsstätte. Selbst wenn keine Sportereignisse übertragen werden sollten, verleite das Warten auf Ergebnisse und den damit einhergehenden Erfolg zu einem Verweilen in den Räumen. Das Vorhaben widerspreche daher dem Bebauungsplan, da dieser Vergnügungsstätten und Wettbüros für nicht zulässig erkläre. 15 Der gegen den Bescheid der Beklagten eingelegte Widerspruch des Klägers wurde vom Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 14.7.2015 zurückgewiesen. Das Regierungspräsidium begründete seine Entscheidung damit, dass das Vorhaben des Klägers nicht als bloße Wettannahmestelle, sondern als Vergnügungsstätte in Form eines Wettbüros einzustufen sei. Die rechtliche Beurteilung könne sich nicht ausschließlich nach der in den Bauvorlagen angegebenen Ausstattung der Räumlichkeiten und dem dargelegten Betriebskonzept richten, wenn dieses nicht realistisch sei. Vorliegend sei davon auszugehen, dass die reduzierte Betriebsausstattung dem an sich intendierten späteren Betrieb nicht entspreche. Der Betrieb einer bloßen Wettannahmestelle, vergleichbar mit den staatlichen Anbietern Toto-Lotto (Oddset), sei nicht in überzeugender Weise dargestellt. Bereits die Möglichkeit, auf Bildschirmen stets aktuelle Quoten und ständige Quotenveränderungen und parallel dazu live aktualisierte Spielstände verfolgen zu können, nebst der Gelegenheit, diese immer wieder zum Anlass neuer Wetten zu nehmen, begründeten das erforderliche Maß an Aufenthaltsqualität zur Betätigung beim Wetten auf Sportereignisse, um von einer Vergnügungsstätte in Form eines Wettbüros auszugehen. Dies sei im Kern auch hier vorgesehen, da die üblichen Rahmenbedingungen jederzeit problemlos verändert werden könnten. Ähnliches gelte für das konkret vermittelte Wettangebot. Selbst wenn es einen privaten Sportwettveranstalter gebe, der ein vollkommen reduziertes Sportwettangebot anbiete, könne sich eine nur darauf beschränkte Wettannahmestelle unter den gegebenen Umständen nicht am Markt behaupten. Das in den Bauvorlagen dargestellte Betriebskonzept und die reduzierte Ausstattung der Räumlichkeiten in Form eines nahezu leeren Raumes in der gegebenen Größe ohne Tische und Stühle sei nicht realistisch. Bei dieser Sachlage müsse statt von dem angegebenen von dem tatsächlichen Nutzungszweck ausgegangen werden. Dieser Nutzungszweck sei der Betrieb einer - nach dem Bebauungsplan unzulässigen - Vergnügungsstätte in Form eines klassisch ausgestatteten Wettbüros, der mit der Fassung des Bauantrags und der Bezeichnung als Wettannahmestelle und einer dahingehenden Betriebsbeschreibung nur verschleiert werden solle. 16 Der Kläger hat am 29.7.2015 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten und den Widerspruchsbescheid aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Zur Begründung hat er vorgebracht, die Beklagte und das Regierungspräsidium überdehnten den Begriff der „Vergnügungsstätte“. Nach den in der bisherigen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben zur Abgrenzung zwischen Wettbüros und Ladengeschäften zum Verkauf von Sportwetten sei sein Vorhaben keine Vergnügungsstätte. Daran änderten auch die beantragten Monitore, das Angebot von Live-Wetten und die Möglichkeit, Ergebnisse und Quoten live mit zu verfolgen, nichts. Reine Annahmestellen würden nach der Rechtsprechung nicht als Vergnügungsstätten eingestuft, da ihr Hauptzweck nicht darin bestehe, in der Betriebsstätte zu verweilen, sich dort mit anderen auszutauschen und gemeinsam dem jeweiligen Ausgang der getätigten Wette „entgegenzufiebern“. Allein durch Quotenmonitore und Live-Wetten könne keine Vergnügungsstätte entstehen, Von einem Verweilen hätten die Besucher auch nichts, da insbesondere keine Getränke ausgeschenkt und keine Speisen verkauft würden. Jedes Ladengeschäft zur Vermittlung von Sportwetten benötige zwingend die Anzeige der Quoten. Nur aufgrund der Quoten wisse ein Kunde, worauf er wetten solle. Die Quoten seien die Produkte, die verkauft würden, die Monitore ihre Anzeigen. Es liege auch keine rechtsmissbräuchliche Antragstellung vor, wie das Regierungspräsidium unterstelle. Reine Wettannahmestellen ohne Aufenthaltscharakter würden vielerorts in Baden-Württemberg erfolgreich betrieben. Jedes Unternehmen, das Sportwetten in Deutschland vermittele, akzeptiere diese Betriebsform in seinem Vertriebssystem auch wenn sie nur eine „1B - Lösung“ eines jeden Sportwettvermittlers darstellten. 17 Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und sich zur Begründung im Wesentlichen auf ihren Ablehnungsbescheid und den Widerspruchsbescheid bezogen. 18 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12.12.2017 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Baugenehmigung, da sein Vorhaben den Festsetzungen des für das Baugrundstück geltenden Bebauungsplans widerspreche. Der Beurteilung der genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung seien der Bauantrag und die eingereichten Bauvorlagen zu Grunde zu legen. Die vom Regierungspräsidium angeführten Umstände gestatteten es nicht, der Beurteilung des Vorhabens einen anderen als den angegebenen Zweck zu Grunde zu legen. Daran ändere auch nichts, dass der Kläger die Baugenehmigung - wie er in der mündlichen Verhandlung angegeben habe - nach Erhalt „verkaufen“ wolle und in den Räumlichkeiten derzeit ein nicht genehmigtes Wettbüro der Firma „H. Sportwetten“ betrieben werde, die keinerlei Verbindung zu dem Kläger habe. Bei dem Vorhaben des Klägers handele es sich dessen ungeachtet um eine Vergnügungsstätte in Form eines Wettbüros. Wettbüros seien nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Vergnügungsstätten, wenn sie ihren Nutzern zur Überbrückung von Wartezeiten oder anderen Zwecken Unterhaltungsmöglichkeiten gleich welcher Art böten. Diese Begriffsbestimmung knüpfe an die allgemeine Auslegung des Begriffs der Vergnügungsstätte im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Rechtsprechung an. Danach sei eine Vergnügungsstätte ein auf kommerzielle Unterhaltung ausgerichteter besonderer Gewerbebetrieb, der in unterschiedlicher Ausprägung unter Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung gewidmet sei. Wettvermittlungsstellen fielen nur dann unter diesen Begriff, wenn ihre Ausrichtung nicht lediglich darin bestehe, Wetten entgegenzunehmen und weiterzuleiten sowie Gewinne auszuzahlen, sondern die Kunden dazu animiert werden sollten, sich in den Räumen aufzuhalten, um etwa die Sportereignisse, auf die sie gewettet haben, in Liveübertragungen zu verfolgen, und sie daher auch der kommerziellen Unterhaltung dienten. Die Kammer gehe mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowie anderer Gerichte davon aus, dass es für die Annahme eines gesteigerten Verweilcharakters im Sinne einer Unterhaltungsmöglichkeit und somit einer Vergnügungsstätte ausreiche, dass auf Monitoren allein die Spielstände und Quoten angezeigt würden und der Kunde die Möglichkeit habe, Live-Wetten zu platzieren, da diese Wetten - anders als solche Sportwetten, bei denen lediglich auf das Eintreffen eines Sportereignisses zu festen Quoten gesetzt werde - eine rasche Aufeinanderfolge der Wettmöglichkeiten böten, die den Kunden dazu verleiteten, bis zum Eintritt der jeweiligen Wettergebnisse in den Räumlichkeiten zu verweilen, und sich ihm hierbei die Möglichkeit biete, währenddessen die aktuellen Quoten und die Ergebnisse der Sportveranstaltungen zu verfolgen und ggf. seine weiteren Wetten danach auszurichten. Auf die übrige Betriebsgestaltung komme es nicht an, insbesondere müsse keine angenehme oder gesellige Atmosphäre hinzutreten. Das Vorhandensein von Sitzgelegenheiten „mit Lounge-Charakter“, das Angebot von Speisen oder Getränken, das Vorhalten von Unterhaltungsspielen oder die Live-Übertragungen der Sportereignisse, auf die gewettet worden sei, auf Fernsehmonitoren seien nur Indizien für bzw. gegen das Vorliegen einer Vergnügungsstätte, nicht aber unabdingbare Voraussetzung dafür. 19 Die geplante Wettannahmestelle sei danach als Vergnügungsstätte einzustufen, da sie nicht bloß darauf angelegt sei, die Wetten entgegenzunehmen, die Ergebnisse zur Kenntnis zu nehmen und ggf. den Gewinn abzuholen. Es solle vielmehr der besondere Reiz des Wettens und des „Entgegenfiebern“ eines möglichen Gewinns geboten werden. Zu diesem Zweck sollten nach der Betriebsbeschreibung vier Bildschirme aufgestellt werden, auf denen die Ergebnisse der Sportereignisse angezeigt und Wettquoten dargestellt werden sollten, Wett-Terminals sowie zwei Stehtische aufgestellt werden. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung sei das Wettangebot mit dem der Muttergesellschaft verbunden, wobei es laufend zu Aktualisierungen bei den möglichen Wetten komme. Der Besucher könne dies mitverfolgen und seine Wetten entsprechend anpassen. Die Monitore seien von der Annahmestelle aus steuerbar, so dass auf die Wünsche des Publikums hinsichtlich der Sportereignisse eingegangen werden könne. Das Nutzungskonzept des Klägers ziele somit nicht bloß darauf ab, den Kunden die Möglichkeit zum schnellen Ausfüllen eines Tippzettels zu bieten, wie es in einer Lotto-Toto-Annahmestelle der Fall sei. Vielmehr werde dem Kunden mit der aktuellen Darstellung der Quoten und der dazugehörenden Ergebnisse auf Quotenmonitoren die Gelegenheit geboten, die Wettangebote live zu verfolgen und auf Quotenänderungen und wechselnde Spielstände zu reagieren. Dadurch werde ein erhöhter Anreiz für wiederholte Wetten und für das Verbleiben vor Ort geschaffen. 20 Gegen das Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers. Der Kläger macht geltend, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts plane er keine Vergnügungsstätte. Dem lasse sich nicht entgegenhalten, dass in den Räumen Monitore aufgestellt werden sollten, da auf diesen Monitoren nur Zahlen (Quoten und gegebenenfalls Spielstände) angezeigt würden. Für die Abgabe einer Wette seien die aktuelle Quote und damit auch die Quotenmonitore zwingend erforderlich. Denn nur so könnten die Besucher sich hinreichend über die Erfolgsaussichten ihrer Wette informieren. Dies ändere aber nichts daran, dass die Besucher ausschließlich deshalb in die Annahmestelle kämen, um ihre Wetten abzugeben und sich gegebenenfalls ihre Gewinne auszahlen zu lassen, nicht aber um dort zu verweilen. Jede Wettvermittlungsstelle brauche zwingend die Anzeige der Quoten. Die Quoten seien quasi die Präsentation der Produkte, die verkauft würden. Dass hierfür Quotenmonitore verwendet würden, sei betriebsnotwendig. Die Quoten änderten sich zudem regelmäßig. Die Quotenmonitore dienten damit nicht dem Aufenthaltscharakter, sondern dem Gegenteil, nämlich dem schnellen Abgeben von Wetten und damit der Möglichkeit, die Annahmestelle schnell wieder zu verlassen. Anders als bei der Abgabe eines Lotto-Tipps gebe es bei Sportwetten ein reichhaltigeres Angebot. Dies sei allein durch die Vielzahl der Sportarten bedingt, auf die gewettet werden könne. Deshalb seien auch mehrere Monitore sinnvoll und notwendig. Im Übrigen sei die Installation von Bildschirmen mit der Angabe von Quoten mittlerweile auch in Toto-Lotto-Annahmestellen gang und gäbe. Der Einstufung seines Vorhabens als Wettannahmestelle ohne Verweilcharakter lasse sich auch nicht der dort geplante Verkauf von Live-Wetten entgegenhalten. Live-Wetten befänden sich im Angebot jedes Wettanbieters. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts hätte daher zur Folge, dass alle Geschäfte, die Sportwetten verkauften, Vergnügungsstätten wären. 21 Der Kläger beantragt, 22 das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Dezember 2017 - 1 K 3749/15 - zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 10. März 2015 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14. Juli 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. 23 Die Beklagte beantragt, 24 die Berufung zurückzuweisen. 25 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 27 Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat gemäß § 30 BauGB keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Baugenehmigung, da sein Vorhaben den Festsetzungen des für das Baugrundstück geltenden Bebauungsplans widerspricht. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage deshalb zu Recht abgewiesen. 28 1. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Östliche Unterstadt“ der Beklagten vom 16.1.2013, der für das Grundstück ein besonderes Wohngebiet gemäß § 4a BauNVO festsetzt. Nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten können in einem solchen Gebiet gemäß § 4a Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden. Die Beklagte hat jedoch beim Erlass des Bebauungsplans von der Ermächtigung des § 1 Abs. 6 BauNVO Gebrauch gemacht, wonach im Bebauungsplan (u.a.) festgesetzt werden kann, dass einzelne Ausnahmen, die in dem jeweiligen Baugebiet vorgesehen sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. In Ziff. 2.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist dementsprechend bestimmt, dass in dem Gebiet (u.a.) „Vergnügungsstätten in Form von Automatenspielhallen, Videospielhallen, Computerspielhallen, Spielcasinos, Spielbanken, Nachtlokalen, Nacht- und Tanzbars, Striptease-Lokalen, Diskotheken, Peep-Shows, Swinger-Klubs, Sex-Kinos und Wettbüros“ nicht zulässig sind. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, handelt es sich bei der vom Kläger geplanten Einrichtung um eine Vergnügungsstätte in Form eines Wettbüros. Das Vorhaben des Klägers widerspricht somit dem Bebauungsplan. 29 a) Unter Wettbüros im Sinne des Bebauungsplans der Beklagten sind nach der in den Plan aufgenommenen Definition Anlagen zu verstehen, „deren überwiegender Geschäftszweck auf die Vermittlung von Sportwetten an Buchmacher im In- und Ausland oder auf die eigene Durchführung von Sportwetten gerichtet ist“. Sie seien Vergnügungsstätten, wenn sie ihren Nutzern zusätzlich zur Überbrückung von Wartezeiten oder zu anderem Zwecke Unterhaltungsmöglichkeiten gleich welcher Art böten. Sei dies nicht der Fall, seien sie sonstige Gewerbebetriebe. Diese Begriffsbestimmung entspricht der Sache nach dem allgemeinen Verständnis des Begriffs der Vergnügungsstätte im Sinne der Baunutzungsverordnung und der daran anknüpfenden Unterscheidung, die in der Rechtsprechung zwischen als Läden oder „normalen“ Gewerbebetrieben behandelten „Wettannahmestellen“ und als Vergnügungsstätte qualifizierten „Wettbüros“ gemacht wird. 30 Vergnügungsstätten sind auf kommerzielle Unterhaltung ausgerichtete besondere Gewerbebetriebe, die in unterschiedlicher Form unter Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung gewidmet sind (vgl. u.a. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.8.2017 - 3 S 1102/17 - juris; Beschl. v. 28.11.2006 - 3 S 2377/06 - ZfBR 2007, 360; HessVGH, Beschl. v. 25.8.2008 - 3 ZU 2566/07 - NVwZ-RR 2009, 143; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 9.3.2007 - 8 A 10066/07.OVG - LKRZ 2007, 202; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 6 BauNVO Rn. 42; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl., § 4a Rn. 22). Auf der Grundlage dieser Begriffsbestimmung wird bei der Frage, ob Wettvermittlungsstellen als Vergnügungsstätten einzuordnen sind, in der obergerichtlichen Rechtsprechung zwischen als Läden oder „normalen“ Gewerbebetrieben behandelten „Wettannahmestellen“ und als Vergnügungsstätten qualifizierten „Wettbüros“ unterschieden. Unter Wettvermittlungsstellen im Allgemeinen sind Räumlichkeiten zu verstehen, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettvermittler und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen - Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.8.2017, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774). Einrichtungen dieser Art erfüllen nur dann die Begriffsmerkmale einer Vergnügungsstätte, wenn ihre Ausrichtung nicht lediglich darin besteht, Wetten entgegenzunehmen und weiterzuleiten sowie Gewinne auszuzahlen, sondern die Kunden dazu animiert werden sollen, sich in der Zeit bis zum Eintritt des Wettergebnisses in den Räumen aufzuhalten und dort allein oder gemeinsam mit Gleichgesinnten dem Wettereignis „entgegenzufiebern“ (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.8.2017 - 3 S 1102/17 - juris; BayVGH, Beschl. v. 21.5.2015, a.a.O; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14.4.2011 - 8 B 10278/11 - NVwZ-RR 2011, 635). Eine reine Wettannahmestelle kann dagegen - ebenso wie etwa eine herkömmliche Totto-/Lotto-Annahmestelle - nicht als ein auf kommerzielle Unterhaltung ausgerichteter besonderer Gewerbebetrieb und damit nicht als Vergnügungsstätte qualifiziert werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.8.2017, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 21.5.2015, a.a.O). Das gilt unabhängig von der Größe der Einrichtung und ist auch nicht davon abhängig, ob die Einrichtung selbständig betrieben wird oder nur einen Annex zu einer anderen gewerblichen Nutzung darstellt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.8.2017, a.a.O.). 31 b) Bei der Frage, ob das Vorhaben des Klägers danach als Wettbüro im Sinne des Bebauungsplans der Beklagten oder als bloße Wettannahmestelle zu qualifizieren ist, ist in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht von dem Bauantrag und den eingereichten Bauvorlagen auszugehen. Dies gilt auch in Anbetracht der im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums angeführten Umstände. Diese gestatteten es nicht, der Beurteilung des Vorhabens einen anderen als den angegebenen Zweck zu Grunde zu legen. 32 aa) Es ist Sache des Bauherrn, durch seinen Genehmigungsantrag „das Vorhaben“ und damit den Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Beurteilung festzulegen, soweit er sich dabei innerhalb derjenigen Grenzen hält, die einer Zusammenfassung oder Trennung einzelner Baumaßnahmen objektiv gesetzt sind (BVerwG, Beschl. v. 6.2.2013 - 4 B 39.12 - juris; Beschl. v. 21.8.1991 - 4 B 20.91 - DVBl. 1992, 40; Urt. v. 4.7.1980 - 4 C 99.77 - NJW 1981, 776). Dem Bestimmungsrecht des Bauherrn sind allerdings Grenzen gesetzt. Ein vom Bauherrn angegebener Nutzungszweck, der nach dem Zuschnitt der baulichen Anlage und den sonstigen Gegebenheiten objektiv nicht verwirklicht werden kann, darf der Zulässigkeitsprüfung nicht zugrunde gelegt werden; vielmehr ist in diesen Fällen auf den wirklichen Nutzungszweck abzustellen, wie er sich objektiv aus den Bauvorlagen ergibt (BVerwG, Urt. v. 29.4.1992 - 4 C 43.89 - BVerwGE 90, 140; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.8.2017 - 3 S 1102/17 - juris; Beschl. v. 10.8.1989 - 5 S 79/89 - VBlBW 1989, 259). 33 bb) Der Umstand, dass der dem Bauantrag des Klägers beigefügten Betriebsbeschreibung von einer Wettannahmestelle die Rede ist, die im Betrieb vergleichbar mit einer Toto-Lotto-Annahmestelle sei, ist danach nicht entscheidend. Abzustellen ist vielmehr auf den wirklichen Nutzungszweck, wie er sich objektiv aus den Bauvorlagen sowie aus den sonstigen Gegebenheiten ergibt. 34 Nach der dem Bauantrag des Klägers beigefügten Betriebsbeschreibung sollen die Kunden „analog zu einer staatlichen Annahmestelle“ die Möglichkeit haben, Spielprogramme durchzublättern, die Auswahl auf Ausfüllscheinen auszufüllen und am Kassenschalter abzugeben. Quotenänderungen oder sonstige kurzfristige Informationen würden über vier Monitore angezeigt. Über die Monitore würden aber keine Bildübertragungen von Sportereignissen ausgestrahlt, die Anlass geben könnten, dass der Kunde sich zum Verweilen eingeladen fühle. 35 Davon, dass der vom Kläger angegebene Nutzungszweck nach dem Zuschnitt der baulichen Anlage und den sonstigen Gegebenheiten objektiv nicht verwirklicht werden könne, kann keine Rede sein. Den Bauvorlagen lässt sich auch nicht entnehmen, dass die angegebene Nutzung in Wahrheit gar nicht beabsichtigt ist, sondern lediglich vorgeschoben wird, um das Vorhaben genehmigungsfähig erscheinen zu lassen. Ein solcher Schluss ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil in den Räumen der geplanten Wettannahmestelle derzeit von einer anderen, in keiner Verbindung zum Kläger stehenden Person ein Wettbüro betrieben wird und der Kläger - wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben hat - beabsichtigt, die begehrte Baugenehmigung nach ihrem Erhalt zu „verkaufen“. Die vom Regierungspräsidium genannte Möglichkeit, die Ausstattung der Räume ohne größeren Aufwand zu verändern, ist dafür ebenfalls nicht ausreichend (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.8.2017, a.a.O.). 36 c) Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage des Bauantrags des Klägers und der dem Antrag beigefügten Betriebsbeschreibung gleichwohl zu Recht angenommen, dass es sich bei der geplanten Wettvermittlungsstelle nicht um eine bloße „Wettannahmestelle“, sondern um ein „Wettbüro“ im Sinne des Bebauungsplans und damit um eine in dem betreffenden Baugebiet unzulässige Vergnügungsstätte handelt. Nach der Betriebsbeschreibung sollen in der geplanten Einrichtung „Quotenänderungen oder sonstige kurzfristige Informationen“ über vier Monitore angezeigt werden. Die Kunden erhalten damit die Möglichkeit, auch sogenannte Live-Wetten abzuschließen, und werden dadurch zu einem längeren Aufenthalt in den Räumen der Einrichtung animiert. Eine mit solchen Monitoren ausgestattete Wettvermittlungsstelle ist danach unter Ansprache des Spieltriebs einer auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung gewidmet und damit als Vergnügungsstätte zu qualifizieren (BayVGH, Beschl v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris; Beschl. v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris; Beschl. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.12.2017 - 7 A 880/16 - juris; VG Ansbach, Urt. v. 21.6.2017 - AN 9 K 15.01072 - juris; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 30.9.2015 - 10 L 1877/15 - juris). 37 aa) Unter Live-Wetten sind Wetten auf Fußball-, Basketball-, Tennis-, Handball-, Eishockeyspiele oder andere Sportereignisse zu verstehen, die zu fast jedem Zeitpunkt während des Ereignisses „live“ abgegeben werden können. Neben diversen Möglichkeiten, auf das Endergebnis zu tippen, kann auch auf andere eher nebensächliche Vorkommnisse im Spiel gewettet werden wie bspw. welche Mannschaft das nächste Tor schießt, welche Mannschaft in der restlichen Spielzeit - unter Nichtberücksichtigung der bisher erzielten Tore - das Spiel „gewinnt“, welches Team das nächste Tor in der regulären Spielzeit erzielt oder wie viele Tore in der noch verbleibenden Spielzeit geschossen werden. Die jeweiligen Quoten, zu denen diese Wetten abgeschlossen werden können, werden von dem Anbieter während des Spiels dem Spielverlauf sowie der noch verbleibenden Spielzeit angepasst und ändern sich somit ständig. 38 Die Ausstattung einer Wettvermittlungsstelle mit - wie hier - mehreren (großflächigen) Monitoren, auf denen diese Quoten angezeigt werden, erlaubt es, eine große Zahl von gleichzeitig stattfindenden Sportereignissen zu erfassen, auf die Live-Wetten abgeschlossen werden können. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben hat, sind diese Monitore „steuerbar“, so dass auf die Wünsche der Kunden hinsichtlich der Anzeige der Sportereignisse eingegangen werden kann. 39 bb) Live-Wetten ermöglichen damit - anders als „klassische“ Sportwetten, bei denen lediglich auf den Ausgang eines Fußballspiels oder eines anderen Sportergebnisses zu festen Gewinnquoten gesetzt wird - eine rasche Aufeinanderfolge von Wetten. Diese Art von Wetten kann deshalb den Kunden einer Wettvermittlungsstelle zu einem längeren Aufenthalt in dieser Einrichtung zu veranlassen, um die aktuellen Quoten und die Zwischenstände der Sportereignisse zu verfolgen und ggf. seine weiteren Wetten danach auszurichten. Ein solcher Anreiz besteht auch deshalb, weil bei einem längerer Aufenthalt - jedenfalls aus der Sicht des Kunden - die Chance besteht, einen abzusehenden Verlust bei einer bereits abgeschlossenen Wette durch den Abschluss weiterer Wetten auszugleichen. 40 Aus der Sicht des Betreibers der Einrichtung ist das gerade der Sinn von Live-Wetten, da der Abschluss jeder weiteren Wette seinen Umsatz erhöht. Die Sportwetteranbieter stellen dementsprechend auf ihren Internetplattformen die genannten Vorteile von Live-Wetten deutlich heraus. Auf der Internetseite eines solchen Anbieters (https://www.sportwettentest.net/wettarten-livewette/) ist dazu u.a. Folgendes zu lesen: 41 Livewette bei Sportwetten - Erklärung und Beispiel 42 Live wetten bedeutet in Echtzeit und hautnah am Spielgeschehen bzw. am sportlichen Event dran zu sein. Im Gegensatz zu den Ante-post oder auch Langzeitwetten erfolgt nicht zuerst der Tipp auf dem Wettschein und dann wird gewartet was tatsächlich passiert. Bei einer Livewette wird der Tipp platziert, während gleichzeitig die sportliche Entscheidung fällt. ... 43 Da die Tipps aktuell und zeitgleich zum tatsächlichen Geschehen auf dem Rasen, im Stadion oder dem Sportplatz abgegeben werden, sind auch die Wettquoten dementsprechend auf den immer aktuellsten Stand gebracht: Mit jedem Spielereignis oder jeder verstrichenen Minute in der sportlichen Auseinandersetzung, werden die Quoten durch die jeweiligen Live Wetten Buchmacher angepasst. Bei den Livewetten besteht daher durchaus die Möglichkeit sehr feine Gewinne zu erzielen - etwa wenn der haushohe Favorit in Rückstand gerät, aber am Ende dennoch gewinnen kann. ... 44 Warum in Echtzeit wetten? 45 Durch die mögliche Anteilnahme und das gesteigerte Interesse für diverse Spielsituationen, die möglicherweise nicht unmittelbar mit dem Ausgang der sportlichen Begegnung zu tun haben, ist eine höhere Spannung und persönliche Involviertheit durch live Wetten in Echtzeit zu erzielen. Spiele und Wettkämpfe werden mit anderen Augen verfolgt - denn jede Aktion kann entscheidend für oder gegen einen Tipp sein. 46 Die Herausforderung bei Livewetten liegt daher darin, rasche Wettentscheidungen zu treffen. Im Gegenzug muss hingegen nicht so lange gewartet werden, ob der Tipp gewinnbringend oder kapital-schmälernd war. Livewetten sind zeitlich deutlich näher angesetzt als Antepostwetten, denn bei so mancher Livewetten ist binnen wenigen Minuten klar, ob über die Wette gejubelt werden darf oder nicht. 47 Risikosteuerung bei Live Wetten möglich 48 Außerdem besteht unter Umständen bei Livewetten die Gelegenheit mit einer Gegenwette direkt dem Verlust entgegen zu steuern. Dabei gilt jedoch Vorsicht, dass aufgrund der vielfältigen Auswahl an Wettmöglichkeiten, sowie dem Zeitdruck für die Wettabgabe nicht der Überblick und somit das Guthaben auf dem Wettkonto verloren wird. Es ist daher ratsam sich zuvor eine entsprechende Strategie für die Livewetten zurechtzulegen. 49 Auf den Internetseiten der Anbieter werden ferner die Möglichkeit zum Abschluss mehrerer Wetten während eines Spiels, die Möglichkeit, die Wetten gegenseitig abzusichern, sowie der Umstand, dass die Kunden nach dem Platzieren einer Wette am Ende oder sogar noch während des Spiels erführen, ob das vorhergesagte Ereignis tatsächlich eintritt (https://www.online-wetten.co/livewetten-auf-fallende-tore/) hervorgehoben. Betont wird ferner die Notwendigkeit, schnell zu handeln, da sich die Quoten innerhalb von Sekunden ändern könnten. Wer hier zu langsam reagiere, verpasse die besten Quoten (https://www.sportwettenanbieter.com/livewetten-ratgeber). 50 cc) Eine - wie die geplante Einrichtung des Klägers - mit Quotenmonitoren ausgestattete und auf den Abschluss von Live-Wetten ausgerichtete Wettvermittlungsstelle dient danach überwiegend der kommerziellen Unterhaltung unter Ansprache des Spieltriebs und ist damit als Vergnügungsstätte zu qualifizieren. Das gilt auch dann, wenn es an Sitzgelegenheiten oder TV-Bildschirmen zur Übertragung von Sportereignissen fehlt, keine Getränke ausgeschenkt oder Speisen verkauft werden. Die Ausstattung eines Wettbüros mit Sitzgruppen oder TV-Bildschirmen, das Bereitstellen von Getränken und Speisen oder das Vorhalten von Unterhaltungsspielen sind lediglich (weitere) Indizien für das Vorliegen einer Vergnügungsstätte, aber keine unabdingbare Voraussetzung hierfür (ebenso BayVGH, Beschl. v. 21.5.2015, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.12.2017, a.a.O.). 51 2. Das dem für das Baugrundstück geltenden Bebauungsplan widersprechende Vorhaben des Klägers kann auch nicht im Wege einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, da das in den Bebauungsplan aufgenommene Verbot von Vergnügungsstätten in Form von Automatenspielhallen, Videospielhallen, Computerspielhallen, Spielcasinos, Spielbanken, Nachtlokalen, Nacht- und Tanzbars, Striptease-Lokalen, Diskotheken, Peep-Shows, Swinger-Klubs, Sex-Kinos und Wettbüros zu den Grundsätzen der Planung zu zählen ist. Eine Befreiung wird auch vom Kläger nicht beansprucht. 52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 53 Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortete Frage, ob schon das Angebot von Live-Wetten in einer Wettvermittlungsstelle mit Hilfe von Monitoren, die u.a. ein Verfolgen aktueller Spielstände ermöglichen, dazu führt, dass diese Einrichtung als Vergnügungsstätte im bauplanungsrechtlichen Sinn zu verstehen ist, hat grundsätzliche Bedeutung. 54 Beschluss 55 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 2 und 52 Abs. 1 GKG). 56 Der Beschluss ist unanfechtbar. Gründe 27 Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat gemäß § 30 BauGB keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Baugenehmigung, da sein Vorhaben den Festsetzungen des für das Baugrundstück geltenden Bebauungsplans widerspricht. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage deshalb zu Recht abgewiesen. 28 1. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Östliche Unterstadt“ der Beklagten vom 16.1.2013, der für das Grundstück ein besonderes Wohngebiet gemäß § 4a BauNVO festsetzt. Nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten können in einem solchen Gebiet gemäß § 4a Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden. Die Beklagte hat jedoch beim Erlass des Bebauungsplans von der Ermächtigung des § 1 Abs. 6 BauNVO Gebrauch gemacht, wonach im Bebauungsplan (u.a.) festgesetzt werden kann, dass einzelne Ausnahmen, die in dem jeweiligen Baugebiet vorgesehen sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. In Ziff. 2.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist dementsprechend bestimmt, dass in dem Gebiet (u.a.) „Vergnügungsstätten in Form von Automatenspielhallen, Videospielhallen, Computerspielhallen, Spielcasinos, Spielbanken, Nachtlokalen, Nacht- und Tanzbars, Striptease-Lokalen, Diskotheken, Peep-Shows, Swinger-Klubs, Sex-Kinos und Wettbüros“ nicht zulässig sind. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, handelt es sich bei der vom Kläger geplanten Einrichtung um eine Vergnügungsstätte in Form eines Wettbüros. Das Vorhaben des Klägers widerspricht somit dem Bebauungsplan. 29 a) Unter Wettbüros im Sinne des Bebauungsplans der Beklagten sind nach der in den Plan aufgenommenen Definition Anlagen zu verstehen, „deren überwiegender Geschäftszweck auf die Vermittlung von Sportwetten an Buchmacher im In- und Ausland oder auf die eigene Durchführung von Sportwetten gerichtet ist“. Sie seien Vergnügungsstätten, wenn sie ihren Nutzern zusätzlich zur Überbrückung von Wartezeiten oder zu anderem Zwecke Unterhaltungsmöglichkeiten gleich welcher Art böten. Sei dies nicht der Fall, seien sie sonstige Gewerbebetriebe. Diese Begriffsbestimmung entspricht der Sache nach dem allgemeinen Verständnis des Begriffs der Vergnügungsstätte im Sinne der Baunutzungsverordnung und der daran anknüpfenden Unterscheidung, die in der Rechtsprechung zwischen als Läden oder „normalen“ Gewerbebetrieben behandelten „Wettannahmestellen“ und als Vergnügungsstätte qualifizierten „Wettbüros“ gemacht wird. 30 Vergnügungsstätten sind auf kommerzielle Unterhaltung ausgerichtete besondere Gewerbebetriebe, die in unterschiedlicher Form unter Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung gewidmet sind (vgl. u.a. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.8.2017 - 3 S 1102/17 - juris; Beschl. v. 28.11.2006 - 3 S 2377/06 - ZfBR 2007, 360; HessVGH, Beschl. v. 25.8.2008 - 3 ZU 2566/07 - NVwZ-RR 2009, 143; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 9.3.2007 - 8 A 10066/07.OVG - LKRZ 2007, 202; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 6 BauNVO Rn. 42; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl., § 4a Rn. 22). Auf der Grundlage dieser Begriffsbestimmung wird bei der Frage, ob Wettvermittlungsstellen als Vergnügungsstätten einzuordnen sind, in der obergerichtlichen Rechtsprechung zwischen als Läden oder „normalen“ Gewerbebetrieben behandelten „Wettannahmestellen“ und als Vergnügungsstätten qualifizierten „Wettbüros“ unterschieden. Unter Wettvermittlungsstellen im Allgemeinen sind Räumlichkeiten zu verstehen, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettvermittler und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen - Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.8.2017, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774). Einrichtungen dieser Art erfüllen nur dann die Begriffsmerkmale einer Vergnügungsstätte, wenn ihre Ausrichtung nicht lediglich darin besteht, Wetten entgegenzunehmen und weiterzuleiten sowie Gewinne auszuzahlen, sondern die Kunden dazu animiert werden sollen, sich in der Zeit bis zum Eintritt des Wettergebnisses in den Räumen aufzuhalten und dort allein oder gemeinsam mit Gleichgesinnten dem Wettereignis „entgegenzufiebern“ (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.8.2017 - 3 S 1102/17 - juris; BayVGH, Beschl. v. 21.5.2015, a.a.O; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14.4.2011 - 8 B 10278/11 - NVwZ-RR 2011, 635). Eine reine Wettannahmestelle kann dagegen - ebenso wie etwa eine herkömmliche Totto-/Lotto-Annahmestelle - nicht als ein auf kommerzielle Unterhaltung ausgerichteter besonderer Gewerbebetrieb und damit nicht als Vergnügungsstätte qualifiziert werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.8.2017, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 21.5.2015, a.a.O). Das gilt unabhängig von der Größe der Einrichtung und ist auch nicht davon abhängig, ob die Einrichtung selbständig betrieben wird oder nur einen Annex zu einer anderen gewerblichen Nutzung darstellt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.8.2017, a.a.O.). 31 b) Bei der Frage, ob das Vorhaben des Klägers danach als Wettbüro im Sinne des Bebauungsplans der Beklagten oder als bloße Wettannahmestelle zu qualifizieren ist, ist in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht von dem Bauantrag und den eingereichten Bauvorlagen auszugehen. Dies gilt auch in Anbetracht der im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums angeführten Umstände. Diese gestatteten es nicht, der Beurteilung des Vorhabens einen anderen als den angegebenen Zweck zu Grunde zu legen. 32 aa) Es ist Sache des Bauherrn, durch seinen Genehmigungsantrag „das Vorhaben“ und damit den Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Beurteilung festzulegen, soweit er sich dabei innerhalb derjenigen Grenzen hält, die einer Zusammenfassung oder Trennung einzelner Baumaßnahmen objektiv gesetzt sind (BVerwG, Beschl. v. 6.2.2013 - 4 B 39.12 - juris; Beschl. v. 21.8.1991 - 4 B 20.91 - DVBl. 1992, 40; Urt. v. 4.7.1980 - 4 C 99.77 - NJW 1981, 776). Dem Bestimmungsrecht des Bauherrn sind allerdings Grenzen gesetzt. Ein vom Bauherrn angegebener Nutzungszweck, der nach dem Zuschnitt der baulichen Anlage und den sonstigen Gegebenheiten objektiv nicht verwirklicht werden kann, darf der Zulässigkeitsprüfung nicht zugrunde gelegt werden; vielmehr ist in diesen Fällen auf den wirklichen Nutzungszweck abzustellen, wie er sich objektiv aus den Bauvorlagen ergibt (BVerwG, Urt. v. 29.4.1992 - 4 C 43.89 - BVerwGE 90, 140; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.8.2017 - 3 S 1102/17 - juris; Beschl. v. 10.8.1989 - 5 S 79/89 - VBlBW 1989, 259). 33 bb) Der Umstand, dass der dem Bauantrag des Klägers beigefügten Betriebsbeschreibung von einer Wettannahmestelle die Rede ist, die im Betrieb vergleichbar mit einer Toto-Lotto-Annahmestelle sei, ist danach nicht entscheidend. Abzustellen ist vielmehr auf den wirklichen Nutzungszweck, wie er sich objektiv aus den Bauvorlagen sowie aus den sonstigen Gegebenheiten ergibt. 34 Nach der dem Bauantrag des Klägers beigefügten Betriebsbeschreibung sollen die Kunden „analog zu einer staatlichen Annahmestelle“ die Möglichkeit haben, Spielprogramme durchzublättern, die Auswahl auf Ausfüllscheinen auszufüllen und am Kassenschalter abzugeben. Quotenänderungen oder sonstige kurzfristige Informationen würden über vier Monitore angezeigt. Über die Monitore würden aber keine Bildübertragungen von Sportereignissen ausgestrahlt, die Anlass geben könnten, dass der Kunde sich zum Verweilen eingeladen fühle. 35 Davon, dass der vom Kläger angegebene Nutzungszweck nach dem Zuschnitt der baulichen Anlage und den sonstigen Gegebenheiten objektiv nicht verwirklicht werden könne, kann keine Rede sein. Den Bauvorlagen lässt sich auch nicht entnehmen, dass die angegebene Nutzung in Wahrheit gar nicht beabsichtigt ist, sondern lediglich vorgeschoben wird, um das Vorhaben genehmigungsfähig erscheinen zu lassen. Ein solcher Schluss ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil in den Räumen der geplanten Wettannahmestelle derzeit von einer anderen, in keiner Verbindung zum Kläger stehenden Person ein Wettbüro betrieben wird und der Kläger - wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben hat - beabsichtigt, die begehrte Baugenehmigung nach ihrem Erhalt zu „verkaufen“. Die vom Regierungspräsidium genannte Möglichkeit, die Ausstattung der Räume ohne größeren Aufwand zu verändern, ist dafür ebenfalls nicht ausreichend (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.8.2017, a.a.O.). 36 c) Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage des Bauantrags des Klägers und der dem Antrag beigefügten Betriebsbeschreibung gleichwohl zu Recht angenommen, dass es sich bei der geplanten Wettvermittlungsstelle nicht um eine bloße „Wettannahmestelle“, sondern um ein „Wettbüro“ im Sinne des Bebauungsplans und damit um eine in dem betreffenden Baugebiet unzulässige Vergnügungsstätte handelt. Nach der Betriebsbeschreibung sollen in der geplanten Einrichtung „Quotenänderungen oder sonstige kurzfristige Informationen“ über vier Monitore angezeigt werden. Die Kunden erhalten damit die Möglichkeit, auch sogenannte Live-Wetten abzuschließen, und werden dadurch zu einem längeren Aufenthalt in den Räumen der Einrichtung animiert. Eine mit solchen Monitoren ausgestattete Wettvermittlungsstelle ist danach unter Ansprache des Spieltriebs einer auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung gewidmet und damit als Vergnügungsstätte zu qualifizieren (BayVGH, Beschl v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris; Beschl. v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris; Beschl. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.12.2017 - 7 A 880/16 - juris; VG Ansbach, Urt. v. 21.6.2017 - AN 9 K 15.01072 - juris; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 30.9.2015 - 10 L 1877/15 - juris). 37 aa) Unter Live-Wetten sind Wetten auf Fußball-, Basketball-, Tennis-, Handball-, Eishockeyspiele oder andere Sportereignisse zu verstehen, die zu fast jedem Zeitpunkt während des Ereignisses „live“ abgegeben werden können. Neben diversen Möglichkeiten, auf das Endergebnis zu tippen, kann auch auf andere eher nebensächliche Vorkommnisse im Spiel gewettet werden wie bspw. welche Mannschaft das nächste Tor schießt, welche Mannschaft in der restlichen Spielzeit - unter Nichtberücksichtigung der bisher erzielten Tore - das Spiel „gewinnt“, welches Team das nächste Tor in der regulären Spielzeit erzielt oder wie viele Tore in der noch verbleibenden Spielzeit geschossen werden. Die jeweiligen Quoten, zu denen diese Wetten abgeschlossen werden können, werden von dem Anbieter während des Spiels dem Spielverlauf sowie der noch verbleibenden Spielzeit angepasst und ändern sich somit ständig. 38 Die Ausstattung einer Wettvermittlungsstelle mit - wie hier - mehreren (großflächigen) Monitoren, auf denen diese Quoten angezeigt werden, erlaubt es, eine große Zahl von gleichzeitig stattfindenden Sportereignissen zu erfassen, auf die Live-Wetten abgeschlossen werden können. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben hat, sind diese Monitore „steuerbar“, so dass auf die Wünsche der Kunden hinsichtlich der Anzeige der Sportereignisse eingegangen werden kann. 39 bb) Live-Wetten ermöglichen damit - anders als „klassische“ Sportwetten, bei denen lediglich auf den Ausgang eines Fußballspiels oder eines anderen Sportergebnisses zu festen Gewinnquoten gesetzt wird - eine rasche Aufeinanderfolge von Wetten. Diese Art von Wetten kann deshalb den Kunden einer Wettvermittlungsstelle zu einem längeren Aufenthalt in dieser Einrichtung zu veranlassen, um die aktuellen Quoten und die Zwischenstände der Sportereignisse zu verfolgen und ggf. seine weiteren Wetten danach auszurichten. Ein solcher Anreiz besteht auch deshalb, weil bei einem längerer Aufenthalt - jedenfalls aus der Sicht des Kunden - die Chance besteht, einen abzusehenden Verlust bei einer bereits abgeschlossenen Wette durch den Abschluss weiterer Wetten auszugleichen. 40 Aus der Sicht des Betreibers der Einrichtung ist das gerade der Sinn von Live-Wetten, da der Abschluss jeder weiteren Wette seinen Umsatz erhöht. Die Sportwetteranbieter stellen dementsprechend auf ihren Internetplattformen die genannten Vorteile von Live-Wetten deutlich heraus. Auf der Internetseite eines solchen Anbieters (https://www.sportwettentest.net/wettarten-livewette/) ist dazu u.a. Folgendes zu lesen: 41 Livewette bei Sportwetten - Erklärung und Beispiel 42 Live wetten bedeutet in Echtzeit und hautnah am Spielgeschehen bzw. am sportlichen Event dran zu sein. Im Gegensatz zu den Ante-post oder auch Langzeitwetten erfolgt nicht zuerst der Tipp auf dem Wettschein und dann wird gewartet was tatsächlich passiert. Bei einer Livewette wird der Tipp platziert, während gleichzeitig die sportliche Entscheidung fällt. ... 43 Da die Tipps aktuell und zeitgleich zum tatsächlichen Geschehen auf dem Rasen, im Stadion oder dem Sportplatz abgegeben werden, sind auch die Wettquoten dementsprechend auf den immer aktuellsten Stand gebracht: Mit jedem Spielereignis oder jeder verstrichenen Minute in der sportlichen Auseinandersetzung, werden die Quoten durch die jeweiligen Live Wetten Buchmacher angepasst. Bei den Livewetten besteht daher durchaus die Möglichkeit sehr feine Gewinne zu erzielen - etwa wenn der haushohe Favorit in Rückstand gerät, aber am Ende dennoch gewinnen kann. ... 44 Warum in Echtzeit wetten? 45 Durch die mögliche Anteilnahme und das gesteigerte Interesse für diverse Spielsituationen, die möglicherweise nicht unmittelbar mit dem Ausgang der sportlichen Begegnung zu tun haben, ist eine höhere Spannung und persönliche Involviertheit durch live Wetten in Echtzeit zu erzielen. Spiele und Wettkämpfe werden mit anderen Augen verfolgt - denn jede Aktion kann entscheidend für oder gegen einen Tipp sein. 46 Die Herausforderung bei Livewetten liegt daher darin, rasche Wettentscheidungen zu treffen. Im Gegenzug muss hingegen nicht so lange gewartet werden, ob der Tipp gewinnbringend oder kapital-schmälernd war. Livewetten sind zeitlich deutlich näher angesetzt als Antepostwetten, denn bei so mancher Livewetten ist binnen wenigen Minuten klar, ob über die Wette gejubelt werden darf oder nicht. 47 Risikosteuerung bei Live Wetten möglich 48 Außerdem besteht unter Umständen bei Livewetten die Gelegenheit mit einer Gegenwette direkt dem Verlust entgegen zu steuern. Dabei gilt jedoch Vorsicht, dass aufgrund der vielfältigen Auswahl an Wettmöglichkeiten, sowie dem Zeitdruck für die Wettabgabe nicht der Überblick und somit das Guthaben auf dem Wettkonto verloren wird. Es ist daher ratsam sich zuvor eine entsprechende Strategie für die Livewetten zurechtzulegen. 49 Auf den Internetseiten der Anbieter werden ferner die Möglichkeit zum Abschluss mehrerer Wetten während eines Spiels, die Möglichkeit, die Wetten gegenseitig abzusichern, sowie der Umstand, dass die Kunden nach dem Platzieren einer Wette am Ende oder sogar noch während des Spiels erführen, ob das vorhergesagte Ereignis tatsächlich eintritt (https://www.online-wetten.co/livewetten-auf-fallende-tore/) hervorgehoben. Betont wird ferner die Notwendigkeit, schnell zu handeln, da sich die Quoten innerhalb von Sekunden ändern könnten. Wer hier zu langsam reagiere, verpasse die besten Quoten (https://www.sportwettenanbieter.com/livewetten-ratgeber). 50 cc) Eine - wie die geplante Einrichtung des Klägers - mit Quotenmonitoren ausgestattete und auf den Abschluss von Live-Wetten ausgerichtete Wettvermittlungsstelle dient danach überwiegend der kommerziellen Unterhaltung unter Ansprache des Spieltriebs und ist damit als Vergnügungsstätte zu qualifizieren. Das gilt auch dann, wenn es an Sitzgelegenheiten oder TV-Bildschirmen zur Übertragung von Sportereignissen fehlt, keine Getränke ausgeschenkt oder Speisen verkauft werden. Die Ausstattung eines Wettbüros mit Sitzgruppen oder TV-Bildschirmen, das Bereitstellen von Getränken und Speisen oder das Vorhalten von Unterhaltungsspielen sind lediglich (weitere) Indizien für das Vorliegen einer Vergnügungsstätte, aber keine unabdingbare Voraussetzung hierfür (ebenso BayVGH, Beschl. v. 21.5.2015, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.12.2017, a.a.O.). 51 2. Das dem für das Baugrundstück geltenden Bebauungsplan widersprechende Vorhaben des Klägers kann auch nicht im Wege einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, da das in den Bebauungsplan aufgenommene Verbot von Vergnügungsstätten in Form von Automatenspielhallen, Videospielhallen, Computerspielhallen, Spielcasinos, Spielbanken, Nachtlokalen, Nacht- und Tanzbars, Striptease-Lokalen, Diskotheken, Peep-Shows, Swinger-Klubs, Sex-Kinos und Wettbüros zu den Grundsätzen der Planung zu zählen ist. Eine Befreiung wird auch vom Kläger nicht beansprucht. 52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 53 Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortete Frage, ob schon das Angebot von Live-Wetten in einer Wettvermittlungsstelle mit Hilfe von Monitoren, die u.a. ein Verfolgen aktueller Spielstände ermöglichen, dazu führt, dass diese Einrichtung als Vergnügungsstätte im bauplanungsrechtlichen Sinn zu verstehen ist, hat grundsätzliche Bedeutung. 54 Beschluss 55 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 2 und 52 Abs. 1 GKG). 56 Der Beschluss ist unanfechtbar.