Urteil
3 S 1102/17
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. November 2016 - 1 K 634/15 - geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 4. August 2014 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 3. Februar 2015 verpflichtet, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Schneiderei in eine Wettannahmestelle. 2 Der Kläger ist Eigentümer des im Ortsteil Feudenheim der Beklagten gelegenen, mit einem dreigeschossigen Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. xxx (xxxstr. xx). Mit Schreiben vom 21.5.2012 beantragte er die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der bisher als Schneiderei genutzten Räume im Erdgeschoss des Gebäudes in ein „Wettbüro; Sportwetten; keine Spielautomaten“. Die Beklagte lehnte den Antrag mit bestandskräftigem Bescheid vom 5.11.2012 ab. Mit einer an die Mieterin der Räume gerichteten Verfügung vom 9.4.2013 untersagte sie ferner die tatsächliche Nutzung der Erdgeschossräume als - in Form einer Vergnügungsstätte betriebenes - Wettbüro. Die von der Mieterin gegen die Verfügung erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 24.11.2015 (1 K 3341/13) abgewiesen. Der Antrag der Mieterin auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Senats vom 8.4.2016 (3 S 89/16) abgelehnt. 3 Mit Schreiben vom 9.4.2014 beantragte der Kläger die Baugenehmigung für die „Umnutzung der Ladeneinheit im Erdgeschoss in eine Annahmestelle für Sportwetten“. Die Annahmestelle soll aus einem mit „Wettannahme“ bezeichneten, 44,75 m 2 großen und mit Stehtischen und einer Theke ausgestatteten Raum, einem 15,70 m 2 großen „Personalraum“, zwei mit „Lager“ bezeichneten, 16,5 m 2 bzw. 21,5 m 2 großen Räumen sowie WC und Flur bestehen. Nach der dem Antrag beigefügten Betriebsbeschreibung soll die Wettannahmestelle wie eine Lottoannahmestelle ausschließlich der Vorbereitung der Wettabgabe am Schalter (Studieren der Wettprogramme, Ausfüllen der Lesekarte) sowie dem eigentlichen Wettvorgang (Einlesen der Lesekarte mittels Scanner durch Ladenpersonal am Schalter, Zahlung des Wetteinsatzes, Aushändigung der Wettquittung) dienen. In der Wettannahmesteile seien keinerlei Bildschirme zur Übertragung von Sportereignissen oder Anzeige von Spielständen und Wettquoten angebracht. 4 Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 4.8.2014 ab und führte zur Begründung aus, es bestünden bereits erhebliche Zweifel, ob das zur Genehmigung gestellte Vorhaben tatsächlich lediglich eine bloße Annahmestelle für Sportwetten zum Gegenstand habe. Dagegen sprächen insbesondere das Vorhandensein von drei Stehtischen zum „Studieren der Wettprogramme“ und zum „Ausfüllen der Lesekarten“ sowie eines PC zur Selbstbedienungs-Überprüfung der „Gewinnberechtigung einer Wettquittung“ in Verbindung mit der außergewöhnlichen Größe des Vorhabens. Die Frage könne jedoch offen bleiben, da dem Vorhaben jedenfalls planungsrechtliche Vorschriften entgegen stünden. Die sich auf den Bereich der Hauptstraße von der Scheffelstraße bis zur Talstraße erstreckende nähere Umgebung des Baugrundstücks entspreche einem Mischgebiet. Zulässig seien daher nur sonstige nicht störende Gewerbebetriebe. Durch den geplanten Gewerbebetrieb werde jedoch das Wohnen wesentlich gestört. Auch wenn man von einer nur ladenmäßig betriebenen Wettannahmestelle ausgehe, ziele das Vorhaben jedenfalls auf ein anderes und größeres Publikum als die zuletzt genehmigte Schneiderei. Das Vorhaben verstoße darüber hinaus gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften, da die notwendigen Stellplätze nicht nachgewiesen werden könnten. Für die bisherige Nutzung als Schneiderei seien entsprechend Ziff. 9.1 der Verwaltungsvorschrift Stellplätze (VwV Stellplätze) zwei Stellplätze anzurechnen. Da sich das Vorhaben an einen größeren Besucherkreis wende, sei für die neue Nutzung Ziff. 2.2 VwV Stellplätze zugrunde zu legen, welche unabhängig von der Nutzfläche mindestens drei Stellplätze fordere. 5 Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde vom Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 3.2.2015 zurückgewiesen. Das Regierungspräsidium begründete seine Entscheidung damit, dass das Vorhaben des Klägers als - nicht genehmigungsfähige - Vergnügungsstätte und nicht als bloße Wettannahmestelle einzustufen sei. Die baurechtliche Beurteilung könne sich nicht ausschließlich an der in den Bauvorlagen angegebenen Ausstattung der Räumlichkeiten und dem dargelegten Betriebskonzept ausrichten, wenn dieses nicht realistisch sei. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass die sehr reduzierte Betriebsbeschreibung dem an sich intendierten späteren Betrieb nicht entspreche. Soweit die Betriebsbeschreibung Angaben dazu enthalte, worauf von den Merkmalen eines üblichen Sportwettbüros alles verzichtet werden solle, handele es sich allesamt um Umstände, die später jederzeit problemlos verändert werden könnten. Auch die Art des vermittelten Wettangebots, die sonstige Ausstattung der Räumlichkeiten und die Art und Weise des konkreten Betriebs könnten jederzeit problemlos erweitert und ergänzt werden. Die Räumlichkeiten stünden hierfür offen, da sie von anderen beabsichtigten Nutzungszwecken freigehalten würden. Die vorgelegte Betriebsbeschreibung sei überdies auch unter Würdigung der derzeitigen Situation im Glücksspielgeschäft nicht realistisch. Hinter jedem Vermittler von Sportwetten stehe ein Sportwettenveranstalter, der sein nach einheitlichen Vorgaben entwickeltes Glücksspielangebot anbiete, an dem sich innerhalb eines feststehenden Franchisesystems Interessenten als Sportwettenvermittler beteiligen könnten. Die Vermittler seien hierbei an das Angebot des Veranstalters gebunden. Innerhalb der verbreiteten Anbieter von Sportwetten sei kein Veranstalter bekannt, dessen Glücksspielangebot derart reduziert sei, dass die vorgelegte Betriebsbeschreibung hierauf passe und welches sich mit den in der Baubeschreibung genannten Rahmenbedingungen sinnvoll umsetzen lasse. 6 Der Kläger hat am 27.2.2015 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 4.8.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Zur Begründung hat er geltend gemacht, die Genehmigung sei zu erteilen, da es sich um einen im Mischgebiet zulässigen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb handele. Wettannahmestellen seien nicht auf einen großen Publikumsverkehr angewiesen. Das Störpotential sei damit deutlich geringer als etwa bei einem Drogeriemarkt. Auszugeben sei ausschließlich von den vorgelegten Bauvorlagen. Auf deren Grundlage ließe sich kein Vergnügungsstättenbetrieb abwickeln, da dieser unvermeidlich von der Betriebsbeschreibung abwiche. Obwohl das Gewerbeobjekt in seiner Gesamtheit für den Betrieb einer Wettannahmestelle offensichtlich überdimensioniert sei, habe er ein legitimes Interesse, den baurechtswidrigen Zustand durch die Erteilung der Genehmigung zu beenden. Es sei gerade wegen seiner Größe schwer vermietbar. Er sehe ein, dass die Lagerung von typischen Wettbüroinventarteilen (Stühle, Großbildschirme) problematisch erscheine und rege an, die Baugenehmigung mit entsprechenden Nebenbestimmungen zu versehen, die eine solche Lagerung untersage. Die Erwartung des Regierungspräsidiums, der künftige Nutzer werde sich nicht an die Betriebsbeschreibung halten, sei haltlos und diskriminierend. Es gebe für ihn als Bauherrn und Eigentümer keinerlei wirtschaftliche Gründe, Regelverstößen der Mieter tatenlos zuzusehen. Die in der Betriebsbeschreibung dargestellte Ausstattung lasse einen Vergnügungsstättenbetrieb nicht zu. 7 Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und sich im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid bezogen. 8 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29.11.2016 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Das nunmehr in geänderter Form zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben sei mangels hinreichender Bestimmtheit der Bauvorlagen nicht genehmigungsfähig. Die Art der vorgesehenen Umnutzung mit der dazugehörigen Baubeschreibung lasse sich mit den zur Genehmigung gestellten Grundrissplänen nicht in Einklang bringen. Der Kläger gehe mit Recht selbst davon aus, dass das für die angestrebte und beschriebene Nutzung als reine Wettannahmestelle zur Genehmigung gestellte Vorhaben weit überdimensioniert und für die Nutzung als Wettannahmestelle in dieser Größe nicht erforderlich sei. Vielmehr sollten nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung insbesondere die beiden als „Lager“ bezeichneten Räume anderen, in den Bauvorlagen nicht näher definierten Zwecken privater oder gewerblicher Art zugeführt werden. Selbst wenn man bei großzügiger Betrachtung einen Raumbedarf von 44,75 m 2 für die eigentliche Annahmestelle und weitere 15,70 m 2 für einen Personalraum nebst WC und Flur noch für angemessen halte, bliebe danach die beabsichtigte Nutzung der übrigen Räume im Dunkeln. Gleichwohl würden sie an der Genehmigungswirkung der beantragten Baugenehmigung teilnehmen. Unerheblich für die Genehmigungsfähigkeit sei, dass der Kläger die Gewerbeeinheit im Erdgeschoss nur als Ganzes vermieten könne. Dies schließe im Übrigen nicht aus, die Beantragung und Genehmigung der Nutzungsänderung auf die tatsächlich hierfür benötigten Räume zu beschränken, zumal diese nach den vorliegenden Plänen baulich mit geringem Aufwand von den übrigen Räumen getrennt und im Rahmen der bisherigen Genehmigung auch gewerblich selbständig genutzt werden könnten. Des Weiteren fehle es in den Bauvorlagen an jeglichem Nachweis vorhandener oder geplanter Stellplätze. Dies gelte unabhängig davon, ob man von einem Bedarf von mindestens drei Stellplätzen nach Nr. 2.2 VwV Stellplätze oder einem Bedarf von lediglich mindestens zwei Stellplätzen nach Nr. 3.1 VwV Stellplätze ausgehe. 9 Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 3.5.2017 zugelassene Berufung des Klägers. Zu deren Begründung macht der Kläger geltend, die seinem Bauantrag beigefügten Grundrisszeichnung gebe mit den darin verwendeten Bezeichnungen der einzelnen Räume über die geplante Nutzung ohne weiteres Aufschluss. Die Bezeichnung „Lager“ in der Bauzeichnung oder in der Betriebsbeschreibung müsse hinsichtlich der zu lagernden Gegenstände nicht näher konkretisiert werden. Auch die Frage, inwieweit bei einer konkreten Nutzungsart des Hauptgewerbes ein Bedarf nach Lagerflächen bestehe, sei für die Bestimmtheit des Begriffs „Lager“ unerheblich, da die Erteilung einer Baugenehmigung nicht von einer „Bedarfsprüfung“ abhängig sei. Das bloße Vorhandensein der beiden in den Bauvorlagen als Lagerräume bezeichneten hinteren Räume, die nur durch Zumauern der Türen physisch unzugänglich gemacht werden könnten, begründe keinen Widerspruch zu der Absicht, eine ladenmäßige Wettannahmestelle zu betreiben. Der Begriff „Wettannahme“ für den Hauptraum sei in Verbindung mit der Betriebsbeschreibung hinreichend bestimmt. Der Umstand, dass die Gesamtfläche und Raumaufteilung im Erdgeschoss des Gebäudes so sei, wie sie sei, und auch nicht auf zwei Gewerbebetriebe aufgeteilt werden solle, lasse sich sehr gut ohne Spekulationen über mögliche Hintergedanken der Betreiber der Wettannahmestelle erklären. Für die Auslegung des Bauantrags sei es auch unerheblich, dass in der Vergangenheit von den Betreibern der Annahmestelle in den Lagerräumen Gegenstände gelagert worden seien, die einem Wettbürobetrieb dienen könnten. Die Beklagte könne zudem durch Nebenbestimmungen die Lagerung von Wettbüroinventar untersagen. Als Wettannahmestelle sei das Vorhaben planungsrechtlich zulässig. Es handele sich um ein Ladengeschäft oder um einen sonstigen, nicht störenden Gewerbebetrieb, die beide in einem Mischgebiet zulässig seien. 10 Ein Stellplatznachweis sei nicht erforderlich. Bei Nutzungsänderungen von Anlagen seien nur dann Stellplätze herzustellen, wenn infolge der Änderung ein zusätzlicher Stellplatzbedarf entstehe. Durch die Nutzungsänderung von Schneiderei in Wettannahmestelle werde kein solcher Mehrbedarf ausgelöst, da die geplante Wettannahmestelle ebenso wie zuvor die Schneiderei als Ladengeschäft im Sinne der Ziffer 3.1 VwV Stellplätze anzusehen sei. Bei der geplanten Wettannahmestelle handele es sich nicht um Räume mit erheblichem Besucherverkehr im Sinne der Ziffer 2.2 VwV Stellplätze. Mit diesem Begriff seien Räume gemeint, die von einer sehr großen Besucheranzahl frequentiert würden, wie Schalter- oder Abfertigungsräume, sowie Räume, die von einer nicht ganz so großen Besucheranzahl frequentiert würden, die dort aber z.T. länger verweilten, wie Arztpraxen oder Beratungsräume. Es sei davon auszugeben, dass an einem durchschnittlichen Tag nur ca. zehn bis zwölf Kunden die Annahmestelle aufsuchten, selbst an Wochenenden seien es kaum mehr als 15 Kunden pro Tag. Dies sei kein erheblicher Besucherverkehr. 11 Der Kläger beantragt, 12 das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. November 2016 - 1 K 634/15 - zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 4. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 3. Februar 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Berufung zurückzuweisen. 15 Sie erwidert: Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts sei zumindest vom Ergebnis her richtig. Das Vorhaben des Klägers sei wegen Unbestimmtheit der eingereichten Bauvorlagen nicht genehmigungsfähig. Wettbüros könnten in Form von Vergnügungsstätten oder auch in Form von (bloßen) „Toto-Lotto-Annahmestellen in Ladengeschäften“ betrieben werden. Welchen Charakter das betreffende Vorhaben habe, hänge danach wesentlich von der konkreten Ausgestaltung der Räumlichkeiten und von der Beschreibung des geplanten Bauvorhabens ab. Dazu sei zunächst festzuhalten, dass eine Toto-Lotto-Annahmestelle immer einen Annex zu einer anderen Nutzung darstelle. Es gehe daher nicht nur um die Interpretationsbedürftigkeit des eingereichten Plans im Hinblick auf die Frage, was unter der Bezeichnung des einen Raumes des Vorhabens mit „Wettannahme" zu verstehen sei. Vielmehr sei anhand der eingereichten Bauvorlagen und der Begleitumstände des Verfahrens eine eindeutige rechtliche Einordnung des Bauvorhabens in seiner Gesamtheit vorzunehmen. Eine solche sei hier nicht möglich. Das Vorhaben stelle keinen Annex zu einer irgendwie gearteten anderen Nutzung dar. Es sei daher nicht einer bloßen Toto-Lotto-Annahmestelle in einem Ladengeschäft vergleichbar. Selbst wenn man einer Toto-Lotto-Annahmestelle als solcher Lagerräume und Personalräume zubilligen wollte, seien die im Plan als „Lager“ und „Personal“ bezeichneten Nebenräume bei weitem überdimensioniert. Bisher hätten weder der Kläger noch die Mieterin plausibel dargelegt, welchem privaten oder gewerblichen Zweck diese Lagerräume im Zusammenhang mit der eigentlichen Wettannahme dienen sollten. Hierbei könne auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger mit seinem Antrag nach eigenem Vortrag den bestehenden Betrieb in der Form legalisieren wolle, in der er derzeit durch die Pächterin geführt werde. Ihre Auffassung, dass das Vorhaben nicht nur als bloße Wettannahmestelle eingestuft werden könne, habe sich inzwischen insoweit bestätigt, als in den Betriebsräumen ein Wett-Terminal aufgestellt worden sei, dessen mögliche Funktionen unklar seien und nur durch einen Gutachter festgestellt werden könnten. 16 Die Eigenart der näheren Umgebung sei als Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO zu qualifizieren, das überwiegend durch Wohnnutzung geprägt sei. Das Vorhaben des Klägers füge sich nicht in diese Eigenart ein. Gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dienten Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich störten. Vergnügungsstätten seien in dem nicht überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Teil des Mischgebiets unzulässig. Die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3 BauNVO komme nicht in Betracht. 17 Das Verwaltungsgericht habe zutreffend dargelegt, dass der Bauantrag des Klägers § 4 Abs. 4 Nr. 8 LBOVVO nicht beachte, da in ihm jegliche Darstellung von Stellplätzen fehle. Würdige man das zur Genehmigung gestellte Vorhaben als Vergnügungsstätte, seien nach Ziff. 2.2 VwV Stellplätze mindestens drei Stellplätze erforderlich. Sähe man das beantragte Vorhaben als gemischtes Vorhaben in Form einer bloße Wettannahmestelle zusammen mit einer Lagernutzung unbestimmter Art an, so wären nach Ziff. 3.1 und Ziff. 9.2 VwV Stellplätze ebenfalls drei Stellplätze erforderlich. Ordne man das Vorhaben als bloße Wettannahmestelle ein, seien nach Ziff. 2.2 VwV Stellplätze wiederum drei Stellplätze erforderlich, da es sich um Räume mit erheblichem Besucherverkehr handele. Die Behauptung des Klägers, dass an einem durchschnittlichen Tag nur rund zehn bis zwölf Kunden die Annahmestelle aufsuchten, sei nicht glaubhaft, da der Betrieb davon nicht getragen werden könne. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 19 Die Berufung des Klägers ist begründet. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat der Kläger gemäß § 58 Abs. 1 LBO einen Anspruch auf die von ihm begehrte Baugenehmigung, da seinem Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage daher zu Unrecht abgewiesen. 20 1. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist das Vorhaben des Klägers schon aus formellen Gründen, nämlich mangels hinreichender Bestimmtheit der Bauvorlagen nicht genehmigungsfähig, da sich die Art der vorgesehenen Umnutzung mit der dazugehörigen Baubeschreibung mit den zur Genehmigung gestellten Grundrissplänen nicht in Einklang bringen lasse. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. 21 a) Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 LBO sind mit dem Bauantrag alle für die Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Die Bauvorlagen müssen das Vorhaben so eindeutig beschreiben, dass auf den Antrag ein verständlicher, inhaltlich genau abgegrenzter und bestimmter Verwaltungsakt ergehen kann, der keinen Zweifel über den Gegenstand und Umfang des genehmigten Vorhabens lässt. Fehlt es an dieser Klarheit und Eindeutigkeit, ist der Antrag nicht bescheidungsfähig (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24.6.2015 - 2 A 325/15 - NWVBl. 2016, 63; Sauter, LBO für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 53 Rn.12). 22 Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Nach dem dem Bauantrag des Klägers beigefügten Plan des Erdgeschosses des vorhandenen Gebäudes soll die zur Genehmigung gestellte Annahmestelle aus einem mit „Wettannahme“ bezeichneten, 44,75 m 2 großen und mit Stehtischen und einer Theke ausgestatteten Raum, einem 15,70 m 2 großen „Personalraum“, zwei mit „Lager“ bezeichneten, 16,5 m 2 bzw. 21,5 m 2 großen Räumen sowie WC und Flur bestehen. Über die geplante Nutzung der einzelnen Räume gibt dieser Plan somit ohne weiteres Aufschluss. 23 Interpretationsbedürftig ist dieser Plan nur insoweit, als es um die Frage geht, was unter dem zur Beschreibung der beabsichtigten Nutzung verwendeten Begriff „Wettannahme“ zu verstehen ist. Diese Frage wird jedoch durch die dem Bauantrag ferner beigefügte Betriebsbeschreibung mit hinreichender Klarheit beantwortet. Danach soll die geplante Annahmestelle „wie eine Lottoannahmestelle ausschließlich der Vorbereitung der Wettabgabe am Schalter (Studieren der Wettprogramme, Ausfüllen der Lesekarte) sowie dem eigentlichen Wettvorgang (Einlesen der Lesekarte mittels Scanner durch Ladenpersonal am Schalter, Zahlung des Wetteinsatzes, Aushändigung der Wettquittung)“ dienen. Bildschirme zur Übertragung von Sportereignissen oder zur Anzeige von Spielständen und Wettquoten seien nicht vorgesehen. Den Wettkunden würden keinerlei Sitzmöglichkeiten eingeräumt. Für das Ausfüllen der Lesekarten würden drei Stehtische als Schreibunterlage vorgehalten. Ein Ausschank oder ein Verkauf von Getränken finde nicht statt. Der Gegenstand der geplanten Betriebstätigkeit ist damit mit hinreichender Deutlichkeit beschrieben. 24 b) Die vom Verwaltungsgericht angenommene Unbestimmtheit der Bauvorlagen lässt sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch nicht damit begründen, dass sich die Art der vorgesehenen Umnutzung mit den zur Genehmigung gestellten Grundrissplänen nicht in Einklang bringen lasse. Zwar dürfte zutreffen, dass eine Wettannahmestelle in der Form, wie sie im Bauantrag des Klägers beschrieben wird, keine Lagerräume in der im Lageplan dargestellten Größe benötigt. Das führt jedoch nicht zu einem Widerspruch in den Bauvorlagen, von dem das Verwaltungsgericht offenbar ausgegangen ist. 25 2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig dar. Nach dem Bauantrag des Klägers soll in den bisher als Schneiderei genutzten Räumen im Erdgeschoss seines Gebäudes eine Wettannahmestelle eingerichtet werden. Ein anderer als der von ihm angegebene Nutzungszweck darf unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen der Prüfung des Bauantrags nicht zugrunde gelegt werden (a). Das Vorhaben des Klägers ist danach planungsrechtlich zulässig (b). Ein Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften ist ebenfalls nicht zu erkennen (c). 26 a) Nach der dem Bauantrag des Klägers beigefügten Betriebsbeschreibung plant er den Betrieb einer Wettannahmestelle. Die Widerspruchsbehörde hat gleichwohl angenommen, das Vorhaben des Klägers sei nicht als bloße Wettannahmestelle, sondern als Vergnügungsstätte einzustufen. Dafür gibt es keine Rechtfertigung. 27 aa) Unter Wettvermittlungsstellen sind Räumlichkeiten zu verstehen, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettvermittler und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen - Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 -NVwZ-RR 2015, 774). Bei der Beurteilung ihrer bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung zwischen als Läden oder „normalen“ Gewerbebetrieben behandelten „Wettannahmestellen“ und als Vergnügungsstätte qualifizierten „Wettbüros“ unterschieden. Eine Vergnügungsstätte ist ein auf kommerzielle Unterhaltung ausgerichteter besonderer Gewerbebetrieb, der in unterschiedlicher Ausprägung unter Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung gewidmet ist (vgl. u.a. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.11.2006 - 3 S 2377/06 - ZfBR 2007, 360; HessVGH, Beschl. v. 25.8.2008 - 3 ZU 2566/07 - NVwZ-RR 2009, 143; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 9.3.2007 - 8 A 10066/07.OVG - LKRZ 2007, 202; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 6 BauNVO Rn. 42). Wettvermittlungsstellen fallen danach nur dann unter den Begriff der Vergnügungsstätte, wenn ihre Ausrichtung nicht lediglich darin besteht, Wetten entgegenzunehmen und weiterzuleiten sowie Gewinne auszuzahlen, sondern die Kunden dazu animiert werden sollen, sich in den Räumen aufzuhalten und bspw. die Sportereignisse, auf die sie gewettet haben, in Live-Übertragungen zu verfolgen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.5.2015 - 3 S 879/15 - unveröff.; BayVGH, Beschl. v. 21.5.2015, a.a.O; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14.4.2011 - 8 B 10278/11 - NVwZ-RR 2011, 635). Eine reine Wettannahmestelle kann dagegen - ebenso wie etwa eine herkömmliche Totto-/Lotto-Annahmestelle - nicht als ein auf kommerzielle Unterhaltung ausgerichteter besonderer Gewerbebetrieb und damit nicht als Vergnügungsstätte qualifiziert werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.5.2015 - 3 S 879/15 -unveröff.;BayVGH, Beschl. v. 21.5.2015, a.a.O). Das gilt, wie im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beklagten hinzuzufügen ist, unabhängig von der Größe der Einrichtung und ist auch nicht davon abhängig, ob die Einrichtung selbständig betrieben wird oder nur einen Annex zu einer anderen gewerblichen Nutzung darstellt. 28 bb) Es ist Sache des Bauherrn, durch seinen Genehmigungsantrag „das Vorhaben“ und damit den Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Beurteilung festzulegen, soweit er sich dabei innerhalb derjenigen Grenzen hält, die einer Zusammenfassung oder Trennung einzelner Baumaßnahmen objektiv gesetzt sind (BVerwG, Beschl. v. 6.2.2013 - 4 B 39.12 - juris; Beschl. v. 21.8.1991 - 4 B 20.91 - DVBl. 1992, 40; Urt. v. 4.7.1980 - 4 C 99.77 - NJW 1981, 776). Dem Bestimmungsrecht des Bauherrn sind allerdings Grenzen gesetzt. Ein vom Bauherrn angegebener Nutzungszweck, der nach dem Zuschnitt der baulichen Anlage und den sonstigen Gegebenheiten objektiv nicht verwirklicht werden kann, darf der Zulässigkeitsprüfung nicht zugrunde gelegt werden; vielmehr ist in diesen Fällen auf den wirklichen Nutzungszweck abzustellen, wie er sich objektiv aus den Bauvorlagen ergibt (BVerwG, Urt. v. 29.4.1992 - 4 C 43.89 - BVerwGE 90, 140; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.8.1989 - 5 S 79/89 - VBlBW 1989, 259). Das Gleiche gilt, wenn bereits den Bauvorlagen zu entnehmen ist, dass die angegebene Nutzung in Wahrheit gar nicht beabsichtigt ist, sondern lediglich vorgeschoben wird, um das Vorhaben genehmigungsfähig erscheinen zu lassen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.8.2011 - 2 A 38/10 - BauR 2012, 58; Urt. v. 25.3.2009 - 7 A 975/08 - juris). Der bloße Verdacht eines Missbrauchs erlaubt es aber nicht, den Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens zu verändern (BVerwG, Beschl. v.22.11.1999 - 4 B 91.99 - ZfBR 2000, 489). 29 Davon, dass der vom Kläger angegebene Nutzungszweck nach dem Zuschnitt der baulichen Anlage und den sonstigen Gegebenheiten objektiv nicht verwirklicht werden könne, kann keine Rede sein. Den Bauvorlagen lässt sich auch nicht entnehmen, dass die angegebene Nutzung in Wahrheit gar nicht beabsichtigt ist, sondern lediglich vorgeschoben wird, um das Vorhaben genehmigungsfähig erscheinen zu lassen. Der Umstand, dass in dem Lageplan für eine Wettannahmestelle wohl nicht erforderliche Lagerräume dargestellt sind, ist dafür nicht genügend. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die geplante Wettannahmestelle in bereits vorhandenen Räumen eingerichtet werden soll, die bisher einheitlich genutzt worden sind und sich vernünftigerweise auch nur einheitlich nutzen lassen. Für die fehlende Abtrennung der mit Lager bezeichneten Räume gibt es daher einen plausiblen Grund. Sie lässt daher nicht den Schluss zu, dass die geplante Wettannahmestelle in Wirklichkeit nicht als solche, sondern als Wettbüro und damit als Vergnügungsstätte geführt werden soll. Das gilt umso mehr, als diese Räume auch nach dem vorangegangenen, für ein Wettbüro gestellten Bauantrag des Klägers vom 21.5.2012 als Lager genutzt werden sollten. Der genannte Schluss ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil in den Räumen der geplanten Wettannahmestelle zuvor von den Mietern ein Wettbüro betrieben wurde. Die von der Beklagten genannte Möglichkeit, die Ausstattung der Räume ohne größeren Aufwand zu verändern, ändert daran nichts. Für den von ihr ferner angeführten Umstand, dass in den Räumen zwischenzeitlich ein - in der Baubeschreibung nicht erwähntes und vor der mündlichen Verhandlung wieder entferntes - Wett-Terminal aufgestellt worden ist, gilt das Gleiche. 30 Damit soll nicht gesagt werden, dass es für das dem Kläger und der Mieterin der Räume entgegengebrachte Misstrauen der Beklagten keine Gründe gibt. Angesichts des vorangegangenen Verhaltens des Klägers und der Mieterin der Räume besteht vielmehr auch nach Ansicht des Senats Anlass, an deren Rechtstreue zu zweifeln. Das allein erlaubt es jedoch nicht, den Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens zu verändern, worauf der Senat bereits hingewiesen hat. Es ist daher Sache der Beklagten, im Wege der Baukontrolle darauf zu achten, dass sich der Kläger und die Mieterin auf Dauer an die Baugenehmigung und die deren Inhalt festlegende Baubeschreibung halten. Dem Senat ist dabei bewusst, dass die Wahrnehmung dieser Aufgabe einen erheblichen Verwaltungsaufwand erfordert. Das ist jedoch unter den gegebenen Umständen nicht zu vermeiden und muss daher hingenommen werden. 31 b) Als bloße Wettannahmestelle ist das Vorhaben des Klägers planungsrechtlich zulässig. 32 aa) Das Baugrundstück liegt im unbeplanten Innenbereich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich daher nach § 34 BauGB. Nach der insoweit übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO. Die im Internet aufrufbaren Luftbilder und Straßenansichten bestätigen dies. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist daher in Bezug auf die allein streitige Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 6 BauNVO zu beurteilen. 33 Nach § 6 Abs. 1 BauNVO dient ein Mischgebiet dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. In einem solchen Gebiet sind dementsprechend außer Wohngebäuden auch (u.a.) Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige Gewerbebetriebe allgemein zulässig, soweit sie dieser allgemeinen Zweckbestimmung nicht widersprechen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens wäre danach nur dann zu verneinen, wenn es sich bei der geplanten Wettannahmestelle um einen das Wohnen wesentlich störenden Gewerbebetrieb handelte. Dafür sieht der Senat jedoch keine Anhaltspunkte. Das gilt unabhängig von der Frage, ob sich der Kundenverkehr der Wettannahmestelle auf durchschnittlich zehn bis 15 Personen beschränkt, wie dies der Kläger behauptet, oder wesentlich über diese Zahl hinausgeht, da auch in letzterem Fall nichts dafür spricht, dass die mit dem Publikumsverkehr verbundenen Beeinträchtigungen die Grenzen des in einem Mischgebiet Zulässigen überschreiten. 34 Aus dem von der Beklagten zitierten Beschluss des Senats vom 25.6.2015 (3 S 879/15) ergibt sich nichts anderes. In dem Beschluss ging es um die Frage, ob die Einrichtung einer Wettannahmestelle in bisher als Apotheke genutzten Räumen eine Nutzungsänderung im Sinne des § 2 Abs. 12 LBO darstellt. Der Senat hat dies mit der Begründung bejaht, dass sich das Warenangebot einer Apotheke von dem einer Wettannahmestelle grundlegend unterscheide. Das Vorhaben ziehe dementsprechend andere Kundenkreise an als die bisherige Nutzung der betreffenden Räume, woraus sich auch unterschiedliche Auswirkungen auf städtebaulich erhebliche Belange ergeben könnten. Für die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu beantwortende Frage, ob eine Wettannahmestelle einen das Wohnen wesentlich störenden Gewerbebetrieb darstellt, lässt sich daraus nichts herleiten. 35 c) Dafür, dass das Vorhaben des Klägers gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften verstößt, ist ebenfalls nichts zu erkennen. Entgegen der Ansicht der Beklagten widerspricht das Vorhaben insbesondere nicht § 37 Abs. 3 Satz 1 LBO. 36 aa) Nach dieser Vorschrift sind bei der Nutzungsänderung von Anlagen Stellplätze oder Garagen in solcher Zahl herzustellen, dass die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufgenommen werden können. Abzustellen ist danach auf den infolge der Änderung zusätzlich entstehenden Bedarf, zu dessen Feststellung der bisherige Bedarf sowie der Bedarf, der nach der zur Genehmigung gestellten Änderung zu erwarten ist, zu ermitteln sind. Zusätzliche Stellplätze sind somit nur dann erforderlich, wenn die Nutzungsänderung einen erhöhten Stellplatzbedarf für Kraftfahrzeuge erwarten lässt. Dagegen darf die beabsichtigte Nutzungsänderung nicht zum Anlass genommen werden, schon bislang fehlende Stellplätze nachzufordern (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.3.2001 - 8 S 2257/00 - VBlBW 2001, 373; Urt. v. 17.12.1999 - 5 S 50/97 - NVwZ 2000, 1068 zu der früheren Fassung dieser Verwaltungsvorschrift). 37 bb) Der Nachweis eines weiteren Stellplatzes ist danach nicht erforderlich, da infolge der geplanten Nutzungsänderung kein zusätzlicher Kraftfahrzeugverkehr zu erwarten ist. 38 Bei der Berechnung des bisherigen und des künftigen Bedarfs kann nach ständiger Rechtsprechung auf die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze) vom 28.5.2015 zurückgegriffen werden (vgl. u.a. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.3.2001, a.a.O.; Urt. v. 17.12.1999, a.a.O.). Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass für die bisherige Nutzung der zusammen ca. 120 m 2 großen Räume im Erdgeschoss als Schneiderei Abschnitt B Nr. 3.1 des Anhangs 1 der VwV Stellplätze maßgebend ist, der für Verkaufsstätten bis 700 m 2 Verkaufsnutzflächeeinen Stellplatz je 30 - 50 m² Verkaufsnutzfläche, mindestens jedoch zwei Stellplätze je Laden verlangt. Für die bisherige Nutzung der Räume ergibt sich daraus - vorbehaltlich der Bewertung des Standorts im Hinblick auf seine Einbindung in den ÖPNV - eine Zahl von zwei notwendigen Stellplätzen, da nicht die gesamte Fläche der Schneiderei als Verkaufsnutzfläche anzusehen ist. 39 Für die geplante Nutzung der Räume als Wettannahmestelle ist ebenfalls auf Abschnitt B Nr. 3.1 des Anhangs 1 der VwV Stellplätze zurückzugreifen, da es sich auch bei einer solchen Einrichtung um eine „Verkaufsstätte“ im Sinne dieser Regelung handelt und nicht um „Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen o.ä.)“, für die in Anhang 1 B Nr. 2.2 der VwV Stellplätze ein Stellplatz je 20-30 m 2 Nutzfläche, mindestens jedoch drei Stellplätze vorgeschrieben werden. Was unter „Räumen mit erheblichem Besucherverkehr“ zu verstehen ist, wird in der zitierten Bestimmung nicht definiert, sondern nur durch die in dem Klammerzusatz genannten Beispiele erläutert. Was die an erster Stelle genannten Schalter- und Abfertigungsräume betrifft, ist dabei offenbar an Räume gedacht, die - wie die Schalterräume der Bahn oder der Post - von einer - verglichen mit Verkaufsstätten - größeren Zahl von Besuchern aufgesucht werden, wobei sich die Besucher in den Räumen aber jeweils nur kurze Zeit aufhalten. Für die ferner aufgeführten Beratungsräume und Arztpraxen dürfte dagegen trotz des einheitlichen Oberbegriffs ein anderer Gesichtspunkt maßgebend sein, da zumindest Arztpraxen - jedenfalls typischerweise - nicht von einer ähnlich großen Zahl von Besuchern aufgesucht werden wie die Schalterräume der Bahn oder der Post. Maßgebend dürfte insoweit vielmehr die Überlegung sein, dass die Besucher sich in den Räumen längere Zeit aufhalten, was zugleich bedeutet, dass ein von ihnen in Anspruch genommener Stellplatz erst nach geraumer Zeit wieder anderen Besucher zur Verfügung steht. 40 Weder unter dem einen noch unter dem anderen Gesichtspunkt ist es gerechtfertigt, eine Wettannahmestelle als Raum mit erheblichem Besucherverkehr zu qualifizieren. Da die Ausrichtung einer Wettannahmestelle nur darin besteht, Wetten entgegenzunehmen und weiterzuleiten sowie Gewinne auszuzahlen, ist mit einem längeren Aufenthalt der Kunden in ihren Räumen nicht zu rechnen. Eine Gleichstellung mit Beratungsräumen oder Arztpraxen verbietet sich daher. Mit den genannten Schalter- und Abfertigungsräumen kann eine solche Einrichtung ebenfalls nicht auf eine Stufe gestellt werden. Nach der Darstellung des Klägers ist davon auszugehen, dass an einem durchschnittlichen Tag nur ca. zehn bis zwölf Kunden die Annahmestelle aufsuchten. Wie der Kläger auf diese Zahl kommt, wird von ihm nicht näher erläutert, geschweige denn in irgendeiner Weise belegt. An der Richtigkeit der genannten Zahl bestehen unabhängig davon erhebliche Zweifel, da nur schwer vorstellbar ist, dass sich die Annahmestelle bei einer so geringen Zahl von Kunden wirtschaftlich trägt. Die Frage kann jedoch dahinstehen, da die Einordnung der geplanten Wettannahmestelle als normale Verkaufsstätte oder als Raum mit „erheblichem Besucherverkehr“ zwar unter Berücksichtigung ihrer Größe und des konkreten Standorts, ansonsten aber abstrakt vorzunehmen ist. Aufgrund ihrer zentralen Lage in der Mitte des Ortskerns von Feudenheim und ihrer guten Erreichbarkeit mit dem Pkw besitzt die vom Kläger geplante Wettannahmestelle zweifellos eine besondere Standortgunst. Zu der Annahme, dass die Wettannahmestelle von einer größeren Zahl von Besuchern aufgesucht wird als eine normale Verkaufsstätte an der gleichen Stelle, besteht gleichwohl keine Veranlassung. 41 Ein verglichen mit der bisherigen Nutzung zusätzlicher Kraftfahrzeugverkehr ist dementsprechend nicht zu erwarten. Das gilt unabhängig von der Frage, wie der Standort der baulichen Anlage nach der Tabelle in Abschnitt A des Anhangs 1 der VwV Stellplätze hinsichtlich seiner Einbindung in den ÖPNV zu bewerten ist. Nach der VwV Stellplätze ist zwar die nach Nutzungsart und Größe der Anlage ermittelte Zahl von Kfz-Stellplätzen entsprechend der nach Abschnitt A des Anhangs 1 vorzunehmenden Bewertung des Standorts im Hinblick auf seine Einbindung in den ÖPNV zu verringern. Dies gilt jedoch gleichermaßen sowohl für die bisherige Nutzung als auch die geplante Nutzung und den dafür jeweils anzusetzenden Stellplatzbedarf. 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 43 Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. 44 Beschluss 45 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 2 und 52 Abs. 1 GKG). 46 Der Beschluss ist unanfechtbar. Gründe 19 Die Berufung des Klägers ist begründet. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat der Kläger gemäß § 58 Abs. 1 LBO einen Anspruch auf die von ihm begehrte Baugenehmigung, da seinem Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage daher zu Unrecht abgewiesen. 20 1. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist das Vorhaben des Klägers schon aus formellen Gründen, nämlich mangels hinreichender Bestimmtheit der Bauvorlagen nicht genehmigungsfähig, da sich die Art der vorgesehenen Umnutzung mit der dazugehörigen Baubeschreibung mit den zur Genehmigung gestellten Grundrissplänen nicht in Einklang bringen lasse. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. 21 a) Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 LBO sind mit dem Bauantrag alle für die Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Die Bauvorlagen müssen das Vorhaben so eindeutig beschreiben, dass auf den Antrag ein verständlicher, inhaltlich genau abgegrenzter und bestimmter Verwaltungsakt ergehen kann, der keinen Zweifel über den Gegenstand und Umfang des genehmigten Vorhabens lässt. Fehlt es an dieser Klarheit und Eindeutigkeit, ist der Antrag nicht bescheidungsfähig (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24.6.2015 - 2 A 325/15 - NWVBl. 2016, 63; Sauter, LBO für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 53 Rn.12). 22 Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Nach dem dem Bauantrag des Klägers beigefügten Plan des Erdgeschosses des vorhandenen Gebäudes soll die zur Genehmigung gestellte Annahmestelle aus einem mit „Wettannahme“ bezeichneten, 44,75 m 2 großen und mit Stehtischen und einer Theke ausgestatteten Raum, einem 15,70 m 2 großen „Personalraum“, zwei mit „Lager“ bezeichneten, 16,5 m 2 bzw. 21,5 m 2 großen Räumen sowie WC und Flur bestehen. Über die geplante Nutzung der einzelnen Räume gibt dieser Plan somit ohne weiteres Aufschluss. 23 Interpretationsbedürftig ist dieser Plan nur insoweit, als es um die Frage geht, was unter dem zur Beschreibung der beabsichtigten Nutzung verwendeten Begriff „Wettannahme“ zu verstehen ist. Diese Frage wird jedoch durch die dem Bauantrag ferner beigefügte Betriebsbeschreibung mit hinreichender Klarheit beantwortet. Danach soll die geplante Annahmestelle „wie eine Lottoannahmestelle ausschließlich der Vorbereitung der Wettabgabe am Schalter (Studieren der Wettprogramme, Ausfüllen der Lesekarte) sowie dem eigentlichen Wettvorgang (Einlesen der Lesekarte mittels Scanner durch Ladenpersonal am Schalter, Zahlung des Wetteinsatzes, Aushändigung der Wettquittung)“ dienen. Bildschirme zur Übertragung von Sportereignissen oder zur Anzeige von Spielständen und Wettquoten seien nicht vorgesehen. Den Wettkunden würden keinerlei Sitzmöglichkeiten eingeräumt. Für das Ausfüllen der Lesekarten würden drei Stehtische als Schreibunterlage vorgehalten. Ein Ausschank oder ein Verkauf von Getränken finde nicht statt. Der Gegenstand der geplanten Betriebstätigkeit ist damit mit hinreichender Deutlichkeit beschrieben. 24 b) Die vom Verwaltungsgericht angenommene Unbestimmtheit der Bauvorlagen lässt sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch nicht damit begründen, dass sich die Art der vorgesehenen Umnutzung mit den zur Genehmigung gestellten Grundrissplänen nicht in Einklang bringen lasse. Zwar dürfte zutreffen, dass eine Wettannahmestelle in der Form, wie sie im Bauantrag des Klägers beschrieben wird, keine Lagerräume in der im Lageplan dargestellten Größe benötigt. Das führt jedoch nicht zu einem Widerspruch in den Bauvorlagen, von dem das Verwaltungsgericht offenbar ausgegangen ist. 25 2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig dar. Nach dem Bauantrag des Klägers soll in den bisher als Schneiderei genutzten Räumen im Erdgeschoss seines Gebäudes eine Wettannahmestelle eingerichtet werden. Ein anderer als der von ihm angegebene Nutzungszweck darf unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen der Prüfung des Bauantrags nicht zugrunde gelegt werden (a). Das Vorhaben des Klägers ist danach planungsrechtlich zulässig (b). Ein Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften ist ebenfalls nicht zu erkennen (c). 26 a) Nach der dem Bauantrag des Klägers beigefügten Betriebsbeschreibung plant er den Betrieb einer Wettannahmestelle. Die Widerspruchsbehörde hat gleichwohl angenommen, das Vorhaben des Klägers sei nicht als bloße Wettannahmestelle, sondern als Vergnügungsstätte einzustufen. Dafür gibt es keine Rechtfertigung. 27 aa) Unter Wettvermittlungsstellen sind Räumlichkeiten zu verstehen, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettvermittler und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen - Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 -NVwZ-RR 2015, 774). Bei der Beurteilung ihrer bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung zwischen als Läden oder „normalen“ Gewerbebetrieben behandelten „Wettannahmestellen“ und als Vergnügungsstätte qualifizierten „Wettbüros“ unterschieden. Eine Vergnügungsstätte ist ein auf kommerzielle Unterhaltung ausgerichteter besonderer Gewerbebetrieb, der in unterschiedlicher Ausprägung unter Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung gewidmet ist (vgl. u.a. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.11.2006 - 3 S 2377/06 - ZfBR 2007, 360; HessVGH, Beschl. v. 25.8.2008 - 3 ZU 2566/07 - NVwZ-RR 2009, 143; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 9.3.2007 - 8 A 10066/07.OVG - LKRZ 2007, 202; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 6 BauNVO Rn. 42). Wettvermittlungsstellen fallen danach nur dann unter den Begriff der Vergnügungsstätte, wenn ihre Ausrichtung nicht lediglich darin besteht, Wetten entgegenzunehmen und weiterzuleiten sowie Gewinne auszuzahlen, sondern die Kunden dazu animiert werden sollen, sich in den Räumen aufzuhalten und bspw. die Sportereignisse, auf die sie gewettet haben, in Live-Übertragungen zu verfolgen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.5.2015 - 3 S 879/15 - unveröff.; BayVGH, Beschl. v. 21.5.2015, a.a.O; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14.4.2011 - 8 B 10278/11 - NVwZ-RR 2011, 635). Eine reine Wettannahmestelle kann dagegen - ebenso wie etwa eine herkömmliche Totto-/Lotto-Annahmestelle - nicht als ein auf kommerzielle Unterhaltung ausgerichteter besonderer Gewerbebetrieb und damit nicht als Vergnügungsstätte qualifiziert werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.5.2015 - 3 S 879/15 -unveröff.;BayVGH, Beschl. v. 21.5.2015, a.a.O). Das gilt, wie im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beklagten hinzuzufügen ist, unabhängig von der Größe der Einrichtung und ist auch nicht davon abhängig, ob die Einrichtung selbständig betrieben wird oder nur einen Annex zu einer anderen gewerblichen Nutzung darstellt. 28 bb) Es ist Sache des Bauherrn, durch seinen Genehmigungsantrag „das Vorhaben“ und damit den Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Beurteilung festzulegen, soweit er sich dabei innerhalb derjenigen Grenzen hält, die einer Zusammenfassung oder Trennung einzelner Baumaßnahmen objektiv gesetzt sind (BVerwG, Beschl. v. 6.2.2013 - 4 B 39.12 - juris; Beschl. v. 21.8.1991 - 4 B 20.91 - DVBl. 1992, 40; Urt. v. 4.7.1980 - 4 C 99.77 - NJW 1981, 776). Dem Bestimmungsrecht des Bauherrn sind allerdings Grenzen gesetzt. Ein vom Bauherrn angegebener Nutzungszweck, der nach dem Zuschnitt der baulichen Anlage und den sonstigen Gegebenheiten objektiv nicht verwirklicht werden kann, darf der Zulässigkeitsprüfung nicht zugrunde gelegt werden; vielmehr ist in diesen Fällen auf den wirklichen Nutzungszweck abzustellen, wie er sich objektiv aus den Bauvorlagen ergibt (BVerwG, Urt. v. 29.4.1992 - 4 C 43.89 - BVerwGE 90, 140; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.8.1989 - 5 S 79/89 - VBlBW 1989, 259). Das Gleiche gilt, wenn bereits den Bauvorlagen zu entnehmen ist, dass die angegebene Nutzung in Wahrheit gar nicht beabsichtigt ist, sondern lediglich vorgeschoben wird, um das Vorhaben genehmigungsfähig erscheinen zu lassen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.8.2011 - 2 A 38/10 - BauR 2012, 58; Urt. v. 25.3.2009 - 7 A 975/08 - juris). Der bloße Verdacht eines Missbrauchs erlaubt es aber nicht, den Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens zu verändern (BVerwG, Beschl. v.22.11.1999 - 4 B 91.99 - ZfBR 2000, 489). 29 Davon, dass der vom Kläger angegebene Nutzungszweck nach dem Zuschnitt der baulichen Anlage und den sonstigen Gegebenheiten objektiv nicht verwirklicht werden könne, kann keine Rede sein. Den Bauvorlagen lässt sich auch nicht entnehmen, dass die angegebene Nutzung in Wahrheit gar nicht beabsichtigt ist, sondern lediglich vorgeschoben wird, um das Vorhaben genehmigungsfähig erscheinen zu lassen. Der Umstand, dass in dem Lageplan für eine Wettannahmestelle wohl nicht erforderliche Lagerräume dargestellt sind, ist dafür nicht genügend. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die geplante Wettannahmestelle in bereits vorhandenen Räumen eingerichtet werden soll, die bisher einheitlich genutzt worden sind und sich vernünftigerweise auch nur einheitlich nutzen lassen. Für die fehlende Abtrennung der mit Lager bezeichneten Räume gibt es daher einen plausiblen Grund. Sie lässt daher nicht den Schluss zu, dass die geplante Wettannahmestelle in Wirklichkeit nicht als solche, sondern als Wettbüro und damit als Vergnügungsstätte geführt werden soll. Das gilt umso mehr, als diese Räume auch nach dem vorangegangenen, für ein Wettbüro gestellten Bauantrag des Klägers vom 21.5.2012 als Lager genutzt werden sollten. Der genannte Schluss ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil in den Räumen der geplanten Wettannahmestelle zuvor von den Mietern ein Wettbüro betrieben wurde. Die von der Beklagten genannte Möglichkeit, die Ausstattung der Räume ohne größeren Aufwand zu verändern, ändert daran nichts. Für den von ihr ferner angeführten Umstand, dass in den Räumen zwischenzeitlich ein - in der Baubeschreibung nicht erwähntes und vor der mündlichen Verhandlung wieder entferntes - Wett-Terminal aufgestellt worden ist, gilt das Gleiche. 30 Damit soll nicht gesagt werden, dass es für das dem Kläger und der Mieterin der Räume entgegengebrachte Misstrauen der Beklagten keine Gründe gibt. Angesichts des vorangegangenen Verhaltens des Klägers und der Mieterin der Räume besteht vielmehr auch nach Ansicht des Senats Anlass, an deren Rechtstreue zu zweifeln. Das allein erlaubt es jedoch nicht, den Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens zu verändern, worauf der Senat bereits hingewiesen hat. Es ist daher Sache der Beklagten, im Wege der Baukontrolle darauf zu achten, dass sich der Kläger und die Mieterin auf Dauer an die Baugenehmigung und die deren Inhalt festlegende Baubeschreibung halten. Dem Senat ist dabei bewusst, dass die Wahrnehmung dieser Aufgabe einen erheblichen Verwaltungsaufwand erfordert. Das ist jedoch unter den gegebenen Umständen nicht zu vermeiden und muss daher hingenommen werden. 31 b) Als bloße Wettannahmestelle ist das Vorhaben des Klägers planungsrechtlich zulässig. 32 aa) Das Baugrundstück liegt im unbeplanten Innenbereich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich daher nach § 34 BauGB. Nach der insoweit übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO. Die im Internet aufrufbaren Luftbilder und Straßenansichten bestätigen dies. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist daher in Bezug auf die allein streitige Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 6 BauNVO zu beurteilen. 33 Nach § 6 Abs. 1 BauNVO dient ein Mischgebiet dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. In einem solchen Gebiet sind dementsprechend außer Wohngebäuden auch (u.a.) Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige Gewerbebetriebe allgemein zulässig, soweit sie dieser allgemeinen Zweckbestimmung nicht widersprechen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens wäre danach nur dann zu verneinen, wenn es sich bei der geplanten Wettannahmestelle um einen das Wohnen wesentlich störenden Gewerbebetrieb handelte. Dafür sieht der Senat jedoch keine Anhaltspunkte. Das gilt unabhängig von der Frage, ob sich der Kundenverkehr der Wettannahmestelle auf durchschnittlich zehn bis 15 Personen beschränkt, wie dies der Kläger behauptet, oder wesentlich über diese Zahl hinausgeht, da auch in letzterem Fall nichts dafür spricht, dass die mit dem Publikumsverkehr verbundenen Beeinträchtigungen die Grenzen des in einem Mischgebiet Zulässigen überschreiten. 34 Aus dem von der Beklagten zitierten Beschluss des Senats vom 25.6.2015 (3 S 879/15) ergibt sich nichts anderes. In dem Beschluss ging es um die Frage, ob die Einrichtung einer Wettannahmestelle in bisher als Apotheke genutzten Räumen eine Nutzungsänderung im Sinne des § 2 Abs. 12 LBO darstellt. Der Senat hat dies mit der Begründung bejaht, dass sich das Warenangebot einer Apotheke von dem einer Wettannahmestelle grundlegend unterscheide. Das Vorhaben ziehe dementsprechend andere Kundenkreise an als die bisherige Nutzung der betreffenden Räume, woraus sich auch unterschiedliche Auswirkungen auf städtebaulich erhebliche Belange ergeben könnten. Für die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu beantwortende Frage, ob eine Wettannahmestelle einen das Wohnen wesentlich störenden Gewerbebetrieb darstellt, lässt sich daraus nichts herleiten. 35 c) Dafür, dass das Vorhaben des Klägers gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften verstößt, ist ebenfalls nichts zu erkennen. Entgegen der Ansicht der Beklagten widerspricht das Vorhaben insbesondere nicht § 37 Abs. 3 Satz 1 LBO. 36 aa) Nach dieser Vorschrift sind bei der Nutzungsänderung von Anlagen Stellplätze oder Garagen in solcher Zahl herzustellen, dass die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufgenommen werden können. Abzustellen ist danach auf den infolge der Änderung zusätzlich entstehenden Bedarf, zu dessen Feststellung der bisherige Bedarf sowie der Bedarf, der nach der zur Genehmigung gestellten Änderung zu erwarten ist, zu ermitteln sind. Zusätzliche Stellplätze sind somit nur dann erforderlich, wenn die Nutzungsänderung einen erhöhten Stellplatzbedarf für Kraftfahrzeuge erwarten lässt. Dagegen darf die beabsichtigte Nutzungsänderung nicht zum Anlass genommen werden, schon bislang fehlende Stellplätze nachzufordern (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.3.2001 - 8 S 2257/00 - VBlBW 2001, 373; Urt. v. 17.12.1999 - 5 S 50/97 - NVwZ 2000, 1068 zu der früheren Fassung dieser Verwaltungsvorschrift). 37 bb) Der Nachweis eines weiteren Stellplatzes ist danach nicht erforderlich, da infolge der geplanten Nutzungsänderung kein zusätzlicher Kraftfahrzeugverkehr zu erwarten ist. 38 Bei der Berechnung des bisherigen und des künftigen Bedarfs kann nach ständiger Rechtsprechung auf die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze) vom 28.5.2015 zurückgegriffen werden (vgl. u.a. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.3.2001, a.a.O.; Urt. v. 17.12.1999, a.a.O.). Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass für die bisherige Nutzung der zusammen ca. 120 m 2 großen Räume im Erdgeschoss als Schneiderei Abschnitt B Nr. 3.1 des Anhangs 1 der VwV Stellplätze maßgebend ist, der für Verkaufsstätten bis 700 m 2 Verkaufsnutzflächeeinen Stellplatz je 30 - 50 m² Verkaufsnutzfläche, mindestens jedoch zwei Stellplätze je Laden verlangt. Für die bisherige Nutzung der Räume ergibt sich daraus - vorbehaltlich der Bewertung des Standorts im Hinblick auf seine Einbindung in den ÖPNV - eine Zahl von zwei notwendigen Stellplätzen, da nicht die gesamte Fläche der Schneiderei als Verkaufsnutzfläche anzusehen ist. 39 Für die geplante Nutzung der Räume als Wettannahmestelle ist ebenfalls auf Abschnitt B Nr. 3.1 des Anhangs 1 der VwV Stellplätze zurückzugreifen, da es sich auch bei einer solchen Einrichtung um eine „Verkaufsstätte“ im Sinne dieser Regelung handelt und nicht um „Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen o.ä.)“, für die in Anhang 1 B Nr. 2.2 der VwV Stellplätze ein Stellplatz je 20-30 m 2 Nutzfläche, mindestens jedoch drei Stellplätze vorgeschrieben werden. Was unter „Räumen mit erheblichem Besucherverkehr“ zu verstehen ist, wird in der zitierten Bestimmung nicht definiert, sondern nur durch die in dem Klammerzusatz genannten Beispiele erläutert. Was die an erster Stelle genannten Schalter- und Abfertigungsräume betrifft, ist dabei offenbar an Räume gedacht, die - wie die Schalterräume der Bahn oder der Post - von einer - verglichen mit Verkaufsstätten - größeren Zahl von Besuchern aufgesucht werden, wobei sich die Besucher in den Räumen aber jeweils nur kurze Zeit aufhalten. Für die ferner aufgeführten Beratungsräume und Arztpraxen dürfte dagegen trotz des einheitlichen Oberbegriffs ein anderer Gesichtspunkt maßgebend sein, da zumindest Arztpraxen - jedenfalls typischerweise - nicht von einer ähnlich großen Zahl von Besuchern aufgesucht werden wie die Schalterräume der Bahn oder der Post. Maßgebend dürfte insoweit vielmehr die Überlegung sein, dass die Besucher sich in den Räumen längere Zeit aufhalten, was zugleich bedeutet, dass ein von ihnen in Anspruch genommener Stellplatz erst nach geraumer Zeit wieder anderen Besucher zur Verfügung steht. 40 Weder unter dem einen noch unter dem anderen Gesichtspunkt ist es gerechtfertigt, eine Wettannahmestelle als Raum mit erheblichem Besucherverkehr zu qualifizieren. Da die Ausrichtung einer Wettannahmestelle nur darin besteht, Wetten entgegenzunehmen und weiterzuleiten sowie Gewinne auszuzahlen, ist mit einem längeren Aufenthalt der Kunden in ihren Räumen nicht zu rechnen. Eine Gleichstellung mit Beratungsräumen oder Arztpraxen verbietet sich daher. Mit den genannten Schalter- und Abfertigungsräumen kann eine solche Einrichtung ebenfalls nicht auf eine Stufe gestellt werden. Nach der Darstellung des Klägers ist davon auszugehen, dass an einem durchschnittlichen Tag nur ca. zehn bis zwölf Kunden die Annahmestelle aufsuchten. Wie der Kläger auf diese Zahl kommt, wird von ihm nicht näher erläutert, geschweige denn in irgendeiner Weise belegt. An der Richtigkeit der genannten Zahl bestehen unabhängig davon erhebliche Zweifel, da nur schwer vorstellbar ist, dass sich die Annahmestelle bei einer so geringen Zahl von Kunden wirtschaftlich trägt. Die Frage kann jedoch dahinstehen, da die Einordnung der geplanten Wettannahmestelle als normale Verkaufsstätte oder als Raum mit „erheblichem Besucherverkehr“ zwar unter Berücksichtigung ihrer Größe und des konkreten Standorts, ansonsten aber abstrakt vorzunehmen ist. Aufgrund ihrer zentralen Lage in der Mitte des Ortskerns von Feudenheim und ihrer guten Erreichbarkeit mit dem Pkw besitzt die vom Kläger geplante Wettannahmestelle zweifellos eine besondere Standortgunst. Zu der Annahme, dass die Wettannahmestelle von einer größeren Zahl von Besuchern aufgesucht wird als eine normale Verkaufsstätte an der gleichen Stelle, besteht gleichwohl keine Veranlassung. 41 Ein verglichen mit der bisherigen Nutzung zusätzlicher Kraftfahrzeugverkehr ist dementsprechend nicht zu erwarten. Das gilt unabhängig von der Frage, wie der Standort der baulichen Anlage nach der Tabelle in Abschnitt A des Anhangs 1 der VwV Stellplätze hinsichtlich seiner Einbindung in den ÖPNV zu bewerten ist. Nach der VwV Stellplätze ist zwar die nach Nutzungsart und Größe der Anlage ermittelte Zahl von Kfz-Stellplätzen entsprechend der nach Abschnitt A des Anhangs 1 vorzunehmenden Bewertung des Standorts im Hinblick auf seine Einbindung in den ÖPNV zu verringern. Dies gilt jedoch gleichermaßen sowohl für die bisherige Nutzung als auch die geplante Nutzung und den dafür jeweils anzusetzenden Stellplatzbedarf. 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 43 Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. 44 Beschluss 45 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 2 und 52 Abs. 1 GKG). 46 Der Beschluss ist unanfechtbar.