Beschluss
2 S 1874/18
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. Juni 2018 - 2 K 15943/17 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 641,78 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers abgewiesen, mit der er die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 02.01.2015, vom 04.03.2016 und vom 01.04.2016 über rückständige Rundfunkbeiträge für die Zeit von Mai 2014 bis März 2016 in Höhe von insgesamt 407,78 EUR zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 24,-- EUR und dessen Widerspruchsbescheid vom 25.10.2017 angefochten und die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht begehrt hatte. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der gegen die Festsetzungsbescheide gerichteten Anfechtungsklage im Wesentlichen ausgeführt, die angegriffenen Rundfunkbeitragsbescheide seien formell und materiell rechtmäßig. Insbesondere beruhten die Bescheide auf der verfassungs- und unionsrechtskonformen Ermächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV, dessen Voraussetzungen gegeben seien. Der Kläger sei rundfunkbeitragspflichtig nach § 2 Abs. 1 RBStV. Insbesondere sei er aufgrund seiner Einkommenssituation weder kraft Gesetzes von der Beitragspflicht befreit noch lägen die Befreiungsvoraussetzungen vor. Der Kläger habe bereits keinen diesbezüglichen Befreiungsantrag gestellt; jedenfalls habe er die materiellen Voraussetzungen eines etwaigen Befreiungsanspruchs nicht in der gebotenen Weise nachgewiesen. Die vom Kläger bezogene Altersrente zähle nicht zu den von § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 10 RBStV erfassten Sozialleistungen. Der Bezug einer Altersrente in Höhe von rund 315 EUR begründe zudem keinen Härtefall i.S.d. § 4 Abs. 6 RBStV; insbesondere liege darin kein Fall des § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV, denn diese Regelung erfasse die Fallkonstellationen, in denen die zuständige Behörde einen Sozialleistungsantrag mit der Begründung abgelehnt habe, dass die Einkünfte des Antragstellers die Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Zwar würde der Kläger die Bedarfsgrenze für eine Grundsicherung im Alter nicht überschreiten, wolle diese aber weder beantragen noch beziehen. Ein solcher Fall sei aber in verfassungsrechtlich zulässiger Weise auch von § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV nicht erfasst. Denn verzichte der Kläger eigenverantwortlich und selbstbestimmt auf die Inanspruchnahme ihm zustehender Sozialleistungen, habe er auch mit der sich hieraus ergebenden Rechtsfolge zu leben, nicht von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden zu können. Hinsichtlich der auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gerichteten Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass diese bereits unzulässig sei, weil der Kläger es unterlassen habe, vor Klageerhebung bei der Beklagten den erforderlichen, nicht nachholbaren Befreiungsantrag zu stellen. Ein Befreiungsantrag sei nicht in seinen Widerspruchsschreiben vom 29.01.2015 bzw. vom 30.03.2016 zu sehen, weil der Kläger darin eine Beitragsbefreiung weder ausdrücklich noch konkludent beantragt habe. Vielmehr sei er ersichtlich davon ausgegangen, aufgrund seiner Einkommenssituation zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen bereits kraft Gesetzes nicht verpflichtet zu sein. Einen mit Blick auf seine geringe Altersrente begründeten Befreiungsantrag habe der Kläger auch nicht im Rahmen seines ausschließlich auf den Befreiungsgrund Nr. 403 gestützten Antrag vom 07.09.2015 gestellt. Im übrigen stehe dem Kläger nach dem zur Anfechtungsklage Gesagten auch materiell-rechtlich kein Befreiungsanspruch zu. 3 1. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts unterliegen nicht den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der jeweils dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838). Es kommt dabei darauf an, ob vom Antragsteller ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden ist. Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.04.1997 - 8 S 1040/97 - VBlBW 1997, 299). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.02.1998 - 7 S 216/98 -, VBlBW 1998, 378 m.w.N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden; erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwändige Ermittlungen ermöglicht (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 30.06.2006 - 5 B 99.05 -, juris). 4 Ausgehend davon legt das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts dar. Der Kläger setzt sich bereits nicht in der gebotenen Weise mit der Begründung des angegriffenen Urteils und der darin zitierten Rechtsprechung, etwa des SächsOVG vom 06.04.2016 - 3 D 23/16 - oder des OVG NRW vom 05.05.2015 - 16 E 537/14 -, auseinander. Abgesehen davon begründet das Zulassungsvorbringen des Klägers aber auch in der Sache keine ernstlichen Zweifel an der angegriffenen Entscheidung. 5 Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestünden, weil der Kläger die Voraussetzungen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV erfülle. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne ein Härtefall aus wirtschaftlichen Gründen nicht nur in dem in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV beispielhaft aufgeführten Fall, dass eine Sozialleistung nach Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten, gegeben sein, sondern auch in anderen Fällen. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV („insbesondere“) und der Systematik mit § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV. So könne ein besonderer Härtefall grundsätzlich auch durch Vorlage von anderen Einkommensnachweisen begründet werden, sofern die Feststellung der Bedürftigkeit des Antragstellers ohne großen Berechnungsaufwand für die jeweilige Rundfunkanstalt möglich sei, was beim Kläger der Fall sei. Eine anderweitige Behandlung dieses Sachverhalts verstieße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dies lasse sich dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.11.2011 - 1 BvR 665/10 - entnehmen. Der Kläger als Rentner mit einem deutlich und ohne jeden Berechnungsaufwand erkennbar unter den Regelsätzen des SGB II und SGB XII liegenden Einkommen werde durch die angegriffene Entscheidung gegenüber Empfängern von Sozialleistungen zu Unrecht ungleich behandelt. Rechtfertigende Umstände für die Ungleichbehandlung der vergleichbaren Personengruppen lägen insbesondere nicht in der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers zur Verwaltungsvereinfachung. Dadurch, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine wiederkehrende Belastung handele, liege trotz der absolut gesehen nicht sehr hohen Beitragssumme bei ihm ein intensiver Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor. Außer ihm sei von der Ungleichbehandlung von Personen mit geringem Einkommen gegenüber Sozialleistungsempfängern keine nur kleine Personenanzahl betroffen. Der Härtefall werde auch nicht durch die Nichtstellung eines Sozialleistungsantrags, sondern durch die Bedürftigkeit der die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragenden Person begründet, denn durch den Sozialleistungsantrag würde die den Härtefall begründende Bedürftigkeit nicht beseitigt, weil hierdurch keine finanziellen Mittel in einem Umfang zur Verfügung gestellt würden, bei der keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht mehr gegeben wäre. 6 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils werden hierdurch nicht hervorgerufen. Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 03.06.2016 - 2 S 639/16 -) zu Recht davon ausgegangen ist, dass eine Beitragsbefreiung gemäß § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV aufgrund geringen Einkommens bereits dann ausscheidet, wenn der zuständigen Rundfunkanstalt für diesen Zeitraum keine Bescheinigung einer zuständigen Sozialhilfebehörde über die Ablehnung von Sozialhilfeleistungen vorgelegt und dadurch der nach § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV vom Befreiungsantragssteller zu führende Nachweis des Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen nicht erbracht wurde. Allein der Vortrag, keine oder nur geringe Einkünfte zu beziehen, ist nicht geeignet, einen besonderen Härtefall zu begründen. 7 Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht zur Rechtslage nach dem bis zum 31.12.2012 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) in seinem Urteil vom 12.10.2011 - 6 C 34.10 -, juris, Rn. 19 ff. Folgendes ausgeführt: 8 „§ 6 Abs. 3 RGebStV enthält nach der Absicht des Gesetzgebers aber keine allgemeine Härte-Auffangklausel. Nicht gemeint sind von vornherein diejenigen Fälle, die vom Normbereich des § 6 Abs. 1 RGebStV erfasst werden. (...) 9 Auch die Auslegung nach Sinn und Zweck spricht gegen den Befreiungsanspruch der Klägerin. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 5 Buchst. a RGebStV werden von der Rundfunkgebührenpflicht die dort genannten Empfänger von Hilfeleistungen befreit; die Voraussetzungen für die Befreiung sind durch Vorlage des entsprechenden Bescheides nachzuweisen (§ 6 Abs. 2 RGebStV), auf dessen Gültigkeitsdauer die Befreiung zu befristen ist (§ 6 Abs. 6 Satz 1 RGebStV). Daraus folgt, dass die bloße Einkommensschwäche als solche im Gegensatz zum früheren Recht nicht mehr zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht führt. Die vertragschließenden Länder strebten mit dem nun geltenden Gebührenstaatsvertragsrecht eine Erleichterung des Verfahrens an, um die bislang umfangreichen und schwierigen Berechnungen (auch) der Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens zu vermeiden. Durch § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV sollte für den einkommensschwachen Personenkreis eine „bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit“ eröffnet werden, wobei die Befreiungstatbestände abschließend und die Rundfunkanstalten bei ihrer Entscheidung an die entsprechenden Sozialleistungsbescheide gebunden sein sollten. 10 Der erkennende Senat hat angesichts dieses Normzwecks, der in dem geltenden § 6 RGebStV klar zum Ausdruck kommt, entschieden, dass die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit nicht dadurch umgangen werden kann, dass einkommensschwache Personen, die keine Sozialhilfe erhalten, weil sie deren Voraussetzungen (noch) nicht erfüllen oder weil sie diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV zugeordnet werden. Auch ohne eine allgemeine Begriffsbestimmung der „besonderen Härte“ ist eindeutig, dass das bloße Bestehen eines gegenüber dem Sozialhilfeträger noch nicht geltend gemachten Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt die Voraussetzungen eines besonderen Härtefalles unter Berücksichtigung des auf Entlastung der Rundfunkanstalten zielenden Normzwecks nicht erfüllen kann (Beschluss vom 18. Juni 2008 - BVerwG 6 B 1.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44 Rn. 5). 11 Die „besondere Härte“ in § 6 Abs. 3 RGebStV betrifft einen Fall, der nicht von der Typologie des § 6 Abs. 1 RGebStV erfasst wird. Sofern bei einer Gebührenpflichtigen eine soziale oder ökonomische Härte eintritt, die zwar unter die Fallgruppen für die Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV fällt, die diese aber nicht zur behördlichen Prüfung stellt, kann es auch keinen Bescheid geben, der ihre Situation erfasst, so dass eine bescheidabhängige - d.h. von einem Bescheid einer Sozialbehörde - Entscheidung der Landesrundfunkanstalt nicht möglich ist. Mit der Intention des Gesetzgebers wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Landesrundfunkanstalten oder die für sie handelnde Gebühreneinzugszentrale das Vorliegen eines Härtefalles nach § 6 Abs. 3 RGebStV auch dann unter Berücksichtigung der jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Einzelfall zu prüfen hätten, wenn keine atypische, vom Normgeber versehentlich nicht berücksichtigte Situation vorliegt, sondern eine Bedarfslage, für die der Normgeber keine Befreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV gewähren wollte (OVG Magdeburg, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - OVG 3 L 417/08).“ 12 An der Beschränkung der Befreiung für einkommensschwache Personen auf durch Sozialleistungsbescheid nachgewiesene Fälle der Bedürftigkeit hat der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nichts geändert, so dass die zur Gebührenbefreiung nach RGebStV seit seiner achten Änderung ergangene Rechtsprechung weiter herangezogen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 03.06.2016 - 2 S 639/16 -; ebenso etwa: BayVGH, Beschluss vom 03.12.2013 - 7 ZB 13.1817 -, juris, Rn. 24; OVG Berlin-Bbg, Beschluss vom 08.02.2017 - OVG 11 N 16.15 -, juris, Rn. 3). Anknüpfend an die Regelung des § 6 Abs. 2 RGebStV sind auch nach § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV die Voraussetzungen für die Befreiung oder Ermäßigung durch die entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers im Original oder durch den entsprechenden Bescheid im Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen. Eine erleichterte Nachweismöglichkeit besteht nach dem Willen des Normgebers nur für den Befreiungstatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 10 Alt. 1. RBStV (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 39). Das Nachweiserfordernis besteht nach dessen Willen auch für den im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 09.11.2011 - 1 BvR 665/10 - und vom 30.11.2011 - 1 BvR 3269/08, 1 BvR 656/10 - ausdrücklich in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV geregelten Fall, wonach eine besondere Härte vorliegt, wenn eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 41). 13 Allein die nicht durch entsprechende Leistungsbescheide nachgewiesene materielle Bedürftigkeit führt daher auch nach neuem Recht nicht zu einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 4 Abs. 1 oder Abs. 6 RBStV. Eine Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV als „bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit“ (vgl. allg. hierzu BVerwG, Beschluss vom 18.06.2008 - 6 B 1.08 - NVwZ-RR 2008, 704; siehe auch Senatsurteil vom 02.07.2009 - 2 S 507/09 - juris) kommt nur in Betracht, wenn ein entsprechender Sozialleistungsbescheid vorgelegt wird, woran es bei der Altersrente - auch nach der Rechtsauffassung des Klägers - fehlt, weil einkommensunabhängige Leistungen gewährt werden. Wenn es aber an einem solchen Bescheid fehlt und aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 RBStV nicht vorliegen, scheidet regelmäßig auch die aus denselben wirtschaftlichen Gründen begehrte Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls nach § 4 Abs. 6 RBStV aus. Daran ändert der vom Kläger betonte Umstand nichts, dass Satz 2 der Vorschrift zwar ein Beispiel eines Härtefalls benennt, jedoch keine abschließende Aufzählung enthält, so dass andere Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden können (vgl. etwa BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, juris, Rn. 5). Denn angesichts des Normzwecks von Absatz 1 soll die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine Sozialhilfe erhalten, weil sie deren Voraussetzungen (noch) nicht erfüllen oder weil sie diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefalltatbestand des § 4 Abs. 6 RBStV zugeordnet werden (vgl. OVG Berlin-Bbg, Beschluss vom 08.02.2017 - OVG 11 N 16.15 -, juris, Rn. 3; ebenso zu § 6 Abs. 3 RGebStV: BVerwG, Beschluss vom 18.06.2008 - 6 B 1.08 - NVwZ-RR 2008, 704). Vielmehr hatte der Normgeber bei der Schaffung des Härtefalltatbestands die Fälle im Blick, in denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen, eine vergleichbare Bedürftigkeit aber gleichwohl vorliegt und nachgewiesen werden kann (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 41). Dies ist aber beim Kläger nicht der Fall, wenn er eigenen Angaben zufolge zwar sozialleistungsberechtigt wäre, einen entsprechenden Antrag aber nicht stellt und damit freiwillig auf die Inanspruchnahme von ihm zustehenden Leistungen i.S.d. § 4 Abs. 1 RBStV verzichtet. 14 In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht somit zu Recht bei der Ablehnung eines besonderen Härtefalls i.S.v. § 4 Abs. 6 RBStV in Bezug auf den Kläger ausgeführt, dass allein ein geringes Einkommen nicht zur Annahme eines besonderen Härtefalls führe. Falls ein Beitragspflichtiger mit dem Gesamtbetrag aus seiner monatlichen Rente unter dem Leistungssatz etwa der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (§§ 41 bis 46a) liegt, ist es ihm möglich und auch zuzumuten, einen Antrag auf ergänzende Leistungen nach diesen Vorschriften zu stellen und so auch die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV zu schaffen. Falls er hingegen ein Gesamteinkommen oberhalb des sozialhilferechtlichen Leistungssatzes bezieht, fehlt es an einer Vergleichbarkeit seiner wirtschaftlichen Lage mit derjenigen eines Beziehers von Leistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV (vgl. Senatsbeschluss vom 03.06.2016 - 2 S 639/16 -; SächsOVG vom 06.04.2016 - 3 D 23/16 -, juris, Rn. 8). 15 Ohne Erfolg bleibt der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand des Klägers, das Prinzip der bescheidgebundenen Befreiung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Vielmehr entspricht es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit grundsätzlich mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist und nicht dadurch umgangen werden kann, dass einkommensschwache Personen, die keine der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen erhalten, weil sie deren Voraussetzungen nicht erfüllen oder weil sie diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefalltatbestand des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zugeordnet werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur vergleichbaren Rechtslage nach dem bis zum 31.12.2012 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrag in seinem Beschluss vom 18.06.2008 - 6 B 1.08 -, juris, Rn. 6 f. Folgendes ausgeführt: 16 „Angesichts dieses Normzwecks, der in dem geltenden § 6 RGebStV klar zum Ausdruck kommt, kann die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine Sozialhilfe erhalten, weil sie deren Voraussetzungen (noch) nicht erfüllen oder weil sie diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV zugeordnet werden. (...) Das bloße Bestehen eines gegenüber dem Sozialhilfeträger noch nicht geltend gemachten Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt [kann] die Voraussetzungen eines besonderen Härtefalles unter Berücksichtigung des auf Entlastung der Rundfunkanstalten zielenden Normzwecks nicht erfüllen. 17 Entgegen der Auffassung des Klägers bedarf es auch nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um zu klären, dass das vorstehend erläuterte Auslegungsergebnis mit höherrangigem Recht in Einklang steht. Dem Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) tragen die Befreiungstatbestände des § 6 RGebStV offenkundig dadurch Rechnung, dass sie einkommensschwachen Personen die Möglichkeit einer „bescheidgebundenen“ Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht einräumen. Was den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) betrifft, verlangt dieser erkennbar nicht, den Empfängern von Sozialhilfe solche Personen gleichzustellen, denen Sozialhilfe zustände, falls sie sie beantragen würden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, falls seine Auswahl sachgerecht ist. Dabei ist er - insbesondere bei Massenerscheinungen - auch befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die damit verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und diese nicht sehr intensiv belasten (BVerfG, Beschlüsse vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 <318 f.> und vom 21. Juni 2006 - 2 BvL 2/99 - BVerfGE 116, 164 <182 f.>, jeweils m.w.N.). Danach ist es nicht zu beanstanden, dass § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV die Rundfunkgebührenbefreiung für einkommensschwache Personen an die Vorlage eines Sozialhilfebescheides knüpft. Müssten die Rundfunkanstalten jeder im Einzelfall geltend gemachten Unterschreitung einer sozialrechtlich relevanten Einkommens- und Vermögensgrenze nachgehen, würde sie dies vor beträchtliche Schwierigkeiten stellen, da sie - anders als die sozialrechtlichen Fachbehörden - nicht über die dafür erforderlichen Sachaufklärungsmittel verfügen. Der Wegfall der früher vorhandenen Möglichkeit, Gebührenbefreiung zu erlangen, ohne die betreffende Sozialleistung in Anspruch zu nehmen, belastet nur den relativ kleinen Personenkreis, der diese Leistung nicht in Anspruch nehmen will, obwohl sie ihm zusteht. Auch für diese Personen ist die Belastung, die darin besteht, dass sie die Gebührenbefreiung nicht einzeln, sondern - wie es der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgedrückt hat - nur als Teil eines „Gesamtpakets“ in Anspruch nehmen können, überschaubar. Sie ist in Anbetracht der den Gebührenzahlern zugutekommenden Verwaltungsvereinfachung hinzunehmen und gebietet deshalb von Verfassungs wegen nicht die Anerkennung eines besonderen Härtefalles.“ 18 Diese vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 12.10.2011 - 6 C 34.10 -, juris, Rn. 23 ff. bestätigte Rechtsprechung lässt sich mangels entscheidungserheblicher Änderungen der Rechtslage auch hinsichtlich des Härtefalltatbestands nach § 4 Abs. 6 RBStV heranziehen (ebenso: BayVGH, Beschluss vom 03.12.2013 - 7 ZB 13.1817 -, juris, Rn. 24). 19 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.11.2011 - 1 BvR 665/10 - bzw. der Parallelentscheidung vom 30.11.2011 - 1 BvR 3269/08, 1 BvR 656/10 -. Denn diese Entscheidungen betrafen jeweils den zwischenzeitlich in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV geregelten Fall. Im Verfahren mit dem Az. 1 BvR 3269/08, 1 BvR 656/10 musste die Beschwerdeführerin, die Zuschläge zum Arbeitslosengeld II erhielt, in dem Zeitraum, in dem diese Zuschläge geringer waren als die zu zahlenden Rundfunkgebühren, zur Zahlung der Rundfunkgebühren auf den Regelsatz des Arbeitslosengeldes II zurückgreifen, wodurch sie gegenüber den Empfängern von Arbeitslosengeld II ohne Zuschlag, die auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreit waren, zu Unrecht ungleich behandelt wurde. Im Verfahren mit dem Az. 1 BvR 665/10 bezog der Beschwerdeführer Einkünfte aus Altersrente und Wohngeld, die nach Abzug der Wohnkosten nur geringfügig über den Regelsätzen nach dem SGB II oder SGB XII lagen, sodass der nach Abzug der Regelsätze verbleibende Betrag die Rundfunkgebühr nicht vollständig abdeckte, wodurch er gegenüber Empfängern dieser Sozialleistungen, die auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreit waren, nicht gerechtfertigt schlechter gestellt wurde. Mit diesen Fällen ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar, denn der Kläger hat im Gegensatz zu den dortigen Beschwerdeführern einen Sozialleistungsantrag nicht gestellt. Anders als die dortigen Beschwerdeführer, die gezwungen waren, zur Zahlung ihrer Rundfunkgebühren auf die vergleichbaren Sozialleistungsempfängern verbleibenden Sozialleistungen zurückzugreifen, hat es - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat - der Kläger selbst in der Hand, ihm zustehende Sozialleistungen zu beantragen und infolgedessen eine Beitragsbefreiung zu erlangen. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht im Verfahren mit dem 1 BvR 665/10 einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz lediglich in dem Fall angenommen und eine Härtefallbefreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV lediglich in dem Fall gefordert, in dem eine einkommensschwache „Person nur deshalb keine der in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Sozialleistungen erhält, weil ihr Einkommen die dortigen Regelsätze übersteigt, dieser übersteigende Betrag aber geringer ist als die zu zahlenden Rundfunkgebühren“ (vgl. BVerfG, Entscheidung über die Gegenstandsfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren - 1 BvR 665/10 -, juris, Rn. 17; Hervorhebung nicht im Original). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Denn der Kläger erhält nur deshalb keine ihm ggf. zustehenden Sozialleistungen, weil er - aus welchen Gründen auch immer - freiwillig darauf verzichtet. Die Verzichtsentscheidung liegt aber ausschließlich in seinem persönlichen Verantwortungsbereich (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 06.04.2016 - 3 D 23/16 -, juris, Rn. 8). Eine verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber den Beziehern von Leistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 10 RBStV liegt deshalb nicht vor. Hinzu kommt, dass der Normgeber aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität für die Härtefallprüfung in § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV besondere Verfahrensregeln geschaffen hat, die es rechtfertigen, den relativ kleinen Personenkreis, dem ein Sozialleistungsanspruch zusteht, der diese Leistung aber nicht in Anspruch nehmen will, von der Annahme eines besonderen Härtefalls auszuschließen. Dass der Normgeber die Befreiung von dem Rundfunkbeitrag von einem Antrag sowie einem Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen abhängig machen darf, um Verwaltungsschwierigkeiten zu vermeiden, hat das Bundesverfassungsgericht inzwischen klargestellt (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, juris, Rn. 111 zum Nachweis der Anmeldung von Erst- und Zweitwohnung). 20 Im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht zu Recht das Vorliegen eines Befreiungsanspruchs des Klägers nach § 4 Abs. 6 RBStV sowohl hinsichtlich der Anfechtungsklage als auch hinsichtlich der Verpflichtungsklage selbständig tragend verneint hat, kann offenblieben, ob die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe keinen gesonderten Härtefallantrag gestellt und ein solcher liege auch nicht in seinen Widerspruchsschreiben vom 29.01.2015 bzw. vom 30.03.2016, den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln unterliegt. 21 2. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Er setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Dieser Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich abhebt und sich gerade die diesbezüglichen - nach wie vor offen oder unbeantwortet bzw. unzureichend beantwortet gebliebenen - Fragen im Berufungsverfahren stellen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 21.09.2005 - 9 S 437/05 -, NVwZ-RR 2006, 255 und vom 22.04.1997 - 14 S 913/97 -, NVwZ 1997, 1230; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). 22 Der Kläger macht insoweit lediglich erneut geltend, was er bereits zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vorgetragen hat. Die besondere rechtliche Schwierigkeit ergebe sich „insbesondere aus den dort aufgeführten verfassungsrechtlichen Bezügen“. Das Vorliegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten im dargelegten Sinn wird damit nicht aufgezeigt. Der konkret zu entscheidende Fall hebt sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich ab; der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist unstreitig und die vom Kläger aufgeworfenen Fragen zur Anwendbarkeit des Härtefalltatbestands des § 4 Abs. 6 RBStV auf Empfänger „niedriger Einkommen“, die auf die Geltendmachung von Sozialleistungsansprüchen verzichten, sind bereits höchst- und obergerichtlich geklärt. Gleiches gilt für den vom Kläger geltend gemachten Verstoß des Prinzips der bescheidgebundenen Befreiung gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die vom Kläger angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.11.2011 - 1 BvR 665/10 - ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar (siehe oben). Überdies liegen - wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt - besondere rechtliche Schwierigkeiten auch in der Sache nicht vor. 23 3. Die Berufung ist schließlich auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen Divergenz zuzulassen. Die Darlegung des Berufungszulassungsgrundes der Divergenz (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erfordert von dem Zulassungsantragsteller zunächst eine so genaue Bezeichnung der Entscheidung eines in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichts, zu der sich das angefochtene Urteil in Widerspruch setzt, dass eine Identifizierung möglich ist. Zudem muss in der Begründung des Zulassungsantrags darlegt werden, inwiefern das angefochtene Urteil von der bezeichneten Entscheidung abweicht. Dabei ist ein das erstinstanzliche Urteil tragender (abstrakter) Rechtssatz anzugeben und aufzuzeigen, dass dieser von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht; eine Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze ist unverzichtbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.12.1997 - 5 S 2874/97 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 20.12.1995 - 6 B 35.95 -, NVwZ-RR 1996, 712 zu §§ 133 Abs. 2 Nr. 2, 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO und Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 124a Rn. 73). Darzulegen ist schließlich noch, dass und inwiefern die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht. 24 Diesen Darlegungsanforderungen genügt das Zulassungsvorbringen hier nicht. Zwar benennt der Kläger in identifizierbarer Weise die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 09.11.2011 - 1 BvR 665/10 - und vom 30.11.2011 - 1 BvR 3269/08, 1 BvR 656/10 -. Er zeigt aber weder einen vom Verwaltungsgericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz noch einen abstrakten Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts auf. Soweit der Kläger ausführt, dass 25 „nach diesen Entscheidungen (...) ein besonderer Härtefall auch dann anzunehmen [ist], wenn eine der Bedürftigkeit eines Empfängers von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII vergleichbare wirtschaftliche Situation bei der Person vorliegt, die einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragt, ohne dass ein entsprechender Bescheid des Trägers der Grundsicherung vorgelegt werden müsse“ 26 zeigt er nicht auf, an welcher Stelle der genannten Entscheidungen das Bundesverfassungsgericht einen solchen abstrakten Rechtssatz aufgestellt haben soll. Ein entsprechender Rechtssatz lässt sich den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts auch nicht entnehmen. Überdies legt er auch nicht unter Gegenüberstellung von Rechtssätzen des Verwaltungsgerichts einerseits und des Bundesverfassungsgerichts andererseits dar, inwiefern sie zueinander in Widerspruch stehen. Ein Widerspruch ist - wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt - im Übrigen auch in der Sache nicht erkennbar. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2, § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. 28 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.