Beschluss
4 S 932/18
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. März 2018 - 9 K 723/16 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 21.163,62 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den von ihm genannten und nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. A. 2 Der Kläger ist Finanzbeamter im Dienst des beklagten Landes. Nachdem er am 24.07.2009 zum Amtsinspektor (Besoldungsgruppe A 9) befördert worden war, wurde ihm am 28.11.2013 im Wege des prüfungsfreien Aufstiegs in die Laufbahn des gehobenen Dienstes das Amt des Steuerinspektors (Besoldungsgruppe A 9) verliehen. 3 Mit Mitteilung vom 13.11.2015 wurde über die im Dezember 2015 geplanten Beförderungen vom Statusamt A 9 in das Statusamt A 10 im Intranet informiert. Danach sollten sechs Beamte befördert werden, die in ihrer aktuellen Beurteilung 4,5 oder mehr Punkte erzielt und die dreijährige Wartezeit seit der letzten Ernennung erfüllt hatten. 4 Gegen seine Nichtberücksichtigung in dieser Beförderungsrunde legte der Kläger, der in der Anlassbeurteilung vom 02.06.2014 das Gesamturteil 6,5 Punkte erreicht hatte, mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 23.11.2015 Widerspruch ein und bat um eine schriftliche Erklärung dahingehend, dass eine Beförderung der ausgewählten Bewerber nicht stattfinden werde, sowie um deren Benennung und eine Begründung der Auswahlentscheidung. Die Stellung eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz behielt er sich vor. 5 Am 27.11.2015 beantragte der Kläger bei der Oberfinanzdirektion, ihn zum 01.12.2015 unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsstellen sowie unter Wahrung der Grundsätze der Bestenauslese zum Steueroberinspektor, Besoldungsgruppe A 10, zu befördern. Mit Bescheid vom 01.12.2015 lehnte diese den Antrag zwar ab, weil der begehrten Beförderung ihr Erlass vom 18.06.2010 (Az.: P 1461/P 1472/P 1482) entgegenstehe, wonach zwischen zwei Ernennungen eine Mindestwartezeit von drei Jahren verstreichen müsse. Sie erteilte aber im gleichen Schreiben - einen entsprechenden Vorschlag des Bevollmächtigten des Klägers aufgreifend - folgende Zusage: 6 „1. Die OFD Karlsruhe reserviert für Ihren Mandanten, Herrn Steuerinspektor S. eine Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 10, auf welcher er befördert wird, wenn in einem unserer Entscheidung nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren rechtskräftig die Beförderungsfähigkeit ihres Mandanten zum 01.12.2015 festgestellt wird, weil die Mindestwartezeit von drei Jahren nach den Beförderungsgrundsätzen einer Beförderung ihres Mandanten zum 01.12.2015 nicht entgegengestanden hat. 7 2. Die OFD Karlsruhe sagt Ihrem Mandanten zu, ihn im Fall des erfolgreich durchgeführten Verwaltungsstreitverfahrens zu seiner Beförderungsfähigkeit besoldungsrechtlich, laufbahnrechtlich und versorgungsrechtlich so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er zum 01.12.2015 zum Steueroberinspektor, Besoldungsgruppe A 10, befördert worden wäre (Schadensersatzzusage). 8 3. Die OFD Karlsruhe sagt Ihrem Mandanten weiterhin zu, wenn im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses des Verwaltungsstreitverfahrens zur Beförderungsfähigkeit Ihres Mandanten eine Haushaltssperre verhängt ist, die eine Beförderung Ihres Mandanten verhindert, dass die gegebene Schadensersatzzusage auch den Ihrem Mandanten entstehenden Schaden umfasst, der ihm wegen der Verzögerung seiner Beförderung aufgrund der Haushaltssperre entstehen wird. 9 Die o.g. Zusage gilt nur für den Fall, dass Ihr Mandant den Widerspruch vom 23.11.2015 schriftlich zurücknimmt und die sechs für Dezember 2015 vorgesehenen Beförderungen nach A 10 ausdrücklich freigibt.“ 10 Mit Schriftsatz vom 03.12.2015 nahm der Bevollmächtigte des Klägers unter Bezug auf den Bescheid vom 01.12.2015 und die darin gegebenen Zusagen „den Widerspruch im Schreiben vom 23.11.2015 gegen die Nichtberücksichtigung unseres Mandanten bei den sechs vorgesehenen Beförderungen nach A 10 im Dezember 2015 zurück“. Er erklärte, dass er in Anbetracht der gegebenen Zusagen auch keinen einstweiligen Rechtsschutz in Bezug auf diese Beförderungen im Dezember 2015 anstrengen werde. Der Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags vom 27.11.2015 wurde angekündigt. 11 Im Dezember 2015 wurden sechs Bedienstete von A 9 nach A 10 befördert. 12 Mit Schriftsatz vom 09.12.2015 ließ der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 01.12.2015 einlegen, der mit Widerspruchsbescheid vom 20.01.2016 zurückgewiesen wurde. Mit seiner am 22.02.2016 erhobenen Klage beantragte der Kläger, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 01.12.2015 und dessen Widerspruchsbescheids vom 20.01.2016 zu verpflichten, ihn zum Steueroberinspektor, Besoldungsgruppe A 10 zu befördern, hilfsweise über seinen Antrag auf Beförderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts erneut zu entscheiden. Höchst hilfsweise beantragte er, festzustellen, dass der Bescheid der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 01.12.2015 und deren Widerspruchsbescheid vom 20.01.2016 rechtswidrig gewesen sind. 13 Nachdem der Kläger am 13.12.2016 zum Steueroberinspektor befördert worden ist, hat er beantragt, festzustellen, dass der Bescheid der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 01.12.2015 und deren Widerspruchsbescheid vom 20.01.2016 rechtswidrig gewesen sind. Hierzu hat er vorgetragen, dass ihm insoweit ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zur Seite stehe, nachdem der Beklagte ihm zugesagt habe, bei Feststellung der Rechtswidrigkeit der mit vorliegenden Klage angefochtenen Bescheide ihn besoldungsrechtlich, laufbahnrechtlich und versorgungsrechtlich so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er zum 01.12.2015 zum Steueroberinspektor, Besoldungsgruppe A 10, befördert worden wäre. Das Verwaltungsgericht hat diese Klage als unbegründet abgewiesen. B. 14 Mit dem Zulassungsantrag verfolgt der Kläger seine Fortsetzungsfeststellungsklage weiter. I. 15 Hinsichtlich der Zulässigkeit dieser Klage erscheint das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses fraglich. Dabei kann offenbleiben, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen in einer Zusage enthaltene oder in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbarte Bedingungen, die eine, von der Behörde zugunsten des Klägers übernommene Verpflichtung vom erfolgreichen und rechtskräftigen Abschluss eines Verwaltungsstreitverfahrens abhängig machen, grundsätzlich geeignet sein können, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu begründen. Denn hier ist jedenfalls zweifelhaft, ob die insoweit maßgebliche Verpflichtung, den Kläger, soweit rechtskräftig festgestellt wird, dass er bereits 01.12.2015 beförderungsfähig war, besoldungsrechtlich, laufbahnrechtlich und versorgungsrechtlich so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er zum 01.12.2015 zum Steueroberinspektor, Besoldungsgruppe A 10, befördert worden wäre, überhaupt wirksam ist. 16 Entgegen der Bezeichnung handelt es sich nicht um eine Schadensersatzzusage. Ein Beförderungsbewerber kann von seinem Dienstherrn den Ersatz des ihm durch die Nichtberücksichtigung entstandenen Schadens nur verlangen, wenn der Dienstherr - erstens - bei der Vergabe des Amtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Bewerbers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Auswahl (hier: leistungsgerechte Berücksichtigung bei der Übernahmeentscheidung) schuldhaft verletzt hat, wenn - zweitens - diese Rechtsverletzung für die Nichtberücksichtigung des Bewerbers adäquat kausal war und wenn - drittens - der Bewerber es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.06.2018 - 2 A 9.17 -, Juris m.w.N.). In dem beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch findet die hier zugesagte besoldungsrechtlich, laufbahnrechtlich und versorgungsrechtliche Gleichstellung des Klägers mit einem bereits zum 01.12.2015 zum Steueroberinspektor beförderten Beamten damit schon deshalb keine rechtliche Grundlage, weil sie verschuldensunabhängig erfolgen soll. Entsprechendes gilt für den Amtshaftungsanspruch. Auch der verschuldensunabhängige Folgenbeseitigungsanspruch scheidet aus, weil dieser auf die Wiederherstellung eines Status quo ante gerichtet ist, der in der Folge eines rechtswidrigen Eingriffs zum Nachteil des Berechtigten verändert wurde. Das Unterlassen der Beförderung ist kein solcher Eingriff und mit der zugesagten Gleichstellung soll nicht der frühere Status quo (vor Ergehen der Auswahlentscheidung) wiederhergestellt, sondern dessen Verbesserung herbeigeführt werden (BVerwG, Urteil vom 18.04.2002 - 2 C 19.01 -, Juris). Zu einem solchen Erfolg kann der Folgenbeseitigungsanspruch nicht führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2000 - 2 C 39.99 -, Juris m.w.N.). 17 Die zugesagte Gleichstellung kann auch deshalb nicht als Schadensersatzzusage verstanden werden, weil sie entgegen dem Grundsatz des § 839 Abs. 3 BGB ausdrücklich davon abhängig gemacht ist, dass der Kläger den Eintritt des Schadens gerade nicht durch die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes abwendet. Die Inanspruchnahme von Rechtsmitteln zur Vermeidung des Schadenseintritts war im vorliegenden Fall auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Zur Auswahlsituation hat der Beklagte ausgeführt, dass im Dezember 2015 alle Bediensteten des gehobenen Dienstes im Statusamt A 9 befördert worden seien, die die Wartefrist von drei Jahren erfüllt gehabt hätten, für die eine (Anlass-)Beurteilung vorgelegen und die die erforderliche Mindestpunktzahl für eine Beförderung aufgewiesen hätten. Sollte die Rechtsauffassung des Klägers zutreffend und die Wartefrist von drei Jahren rechtswidrig sein, wären neben dem Kläger noch weitere Bedienstete für eine Beförderung in Betracht gekommen. Trotz der Unsicherheit über die exakte Anzahl der Beförderungsstellen, die damals zur Verfügung gestanden hätten, sei davon auszugeben, dass der Kläger ohne das Erfordernis der dreijährigen Wartefrist im Dezember 2015 zu befördern gewesen wäre. Aus diesen Darlegungen wird allerdings deutlich, dass in diesem Fall eine erneute Auswahlentscheidung unter Einbeziehung weiterer Beamten hätte stattfinden müssen. Dabei kann nach den vorliegenden Erkenntnissen auch nicht davon ausgegangen werden, dass bei der Vergabe der zum 01.12.2015 verfügbaren A 10-Planstellen im Wege der Beförderung weiterhin alle Beamten des gehobenen Dienstes im Statusamt A 9, die in ihrer (Anlass-)Beurteilung 4,5 oder mehr Punkte als Gesamtbewertung erzielt hatten, hätten befördert werden können. In dieser Situation hätte der Kläger grundsätzlich vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen müssen, um seinen Bewerbungsverfahrensanspruch im Rahmen der Beförderungsrunde im Dezember 2015 gegen seine Konkurrenten um eine begrenzte Anzahl von Beförderungsstellen durchzusetzen. 18 Etwas anderes ergibt sich nicht aus Zusage des Beklagten, eine Reservestelle freizuhalten. Denn es unterliegt grundsätzlich nicht der Dispositionsbefugnis des Dienstherrn, für einen um Rechtsschutz nachsuchenden Bewerber eine andere als die zu besetzende Planstelle quasi als „Reserve“ freizuhalten und später mit dem im Auswahlverfahren zunächst unterlegenen Bewerber zu besetzen, wenn sich im Gerichtsverfahren die Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung herausstellen sollte. Auch die anderweitige, freigehaltene Planstelle darf erst nach einem auf sie bezogenen Vergabeverfahren besetzt werden. Nur soweit eine von mehreren Beförderungsstellen, auf die sich das Auswahlverfahren bezog, vorübergehend unbesetzt bleibt, um sie ggf. mit dem im Rechtsstreit Obsiegenden zu besetzen, geht es nicht um eine „Stellenreserve“, sondern um die Besetzung der Stelle, die nach Abschluss des Auswahlverfahrens durch den Dienstherrn hätte besetzt werden können, wenn nicht Klage erhoben worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, Juris). Diese Voraussetzungen sind, wie dargelegt, hier jedoch nicht erfüllt, weil im Falle der Rechtswidrigkeit der Wartefrist eine erneute Auswahlentscheidung unter Einbeziehung weiterer Bewerber und aller ursprünglich verfügbaren Stellen hätte stattfinden müssen, was nach den im Dezember 2015 erfolgten sechs Beförderungen nicht mehr möglich war. Die somit unbefugte Zusage der Reservestelle ließ die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes, für den sowohl das Rechtsschutzbedürfnis als auch der Anordnungsgrund weiterhin vorlagen (vgl. Senatsbeschluss des Senats vom 14.12.2017 - 4 S 2099/17 -, sowie OVG NRW, Beschluss vom 26.11.2015 - 1 B 1104/15 -, Juris), nicht entfallen. Dementsprechend war auch hier die Zusage von Schadensersatz - für den Fall eines erfolgreich durchgeführten Verwaltungsstreitverfahrens zur Beförderungsfähigkeit - nicht unter der Voraussetzung möglich, dass der Kläger seinen Widerspruch vom 23.11.2015 gegen die Auswahlentscheidung zurücknimmt und die sechs für Dezember 2015 vorgesehenen Beförderungen nach A 10 freigibt. 19 Im Ergebnis spricht damit einiges dafür, dass die Zusage, aus der der Kläger sein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ableitet, unwirksam ist, weil die beabsichtigte Gleichstellung aus den dargelegten Gründen keinen Schadenersatz zum Inhalt hat und sie damit gegen die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Gesetzesvorbehalte sowie zwingende laufbahnrechtliche Vorgaben verstoßen dürfte (vgl. § 3 Abs. 1 und 2 LBesG, § 2 Abs. 1 und 2 LBeamtVG sowie § 20 Abs. 3 Nr. 3 LBG). Es bedarf letztlich jedoch keiner abschließenden Entscheidung zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Denn der Zulassungsantrag kann - auch - in der Sache jedenfalls deswegen keinen Erfolg haben kann, weil seine Begründung die Zulassung der Berufung gegen die angegriffene Entscheidung nicht rechtfertigt. II. 20 Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die Annahme des Beklagten, dass der Beförderung des Klägers zum 01.12.2015 die in den zum damaligen Zeitpunkt geltenden Beförderungsgrundsätzen der Oberfinanzdirektion Karlsruhe festgelegte dreijährige Wartefrist zwischen zwei Ernennungen entgegengestanden habe, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Maßgeblich sei insoweit die am 28.11.2013 im Wege des prüfungsfreien Aufstiegs in den gehobenen Dienst erfolgte Ernennung des Klägers zum Steuerinspektor (A 9). Hierfür spreche bereits der Wortlaut des letzten Satzes der Nummer 1 der Beförderungsgrundsätze der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 18.06.2010, nachdem hier ausdrücklich nicht der engere - an anderen Stellen der Beförderungsgrundsätze mehrfach verwendete - Begriff „Beförderung“ im Sinne der Übertragung eines Statusamts einer höheren Besoldungsgruppe (vgl. § 20 Abs. 1 LBG), sondern der weitere Begriff der Ernennung verwandt werde. Dass hiermit gerade auch eine Ernennung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG i.V.m. § 10 LBG gemeint gewesen sei, habe die Oberfinanzdirektion im Übrigen mittlerweile im Rahmen der Neufassung ihrer Beförderungsgrundsätze vom 08.11.2016 klargestellt, wo es nunmehr in Absatz 4 der Nummer II der Beförderungsgrundsätze heiße, es gehöre zu den Mindestvoraussetzungen für Beförderungen, dass zwischen zwei Ernennungen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 BeamtStG eine Mindestwartezeit von drei Jahren liege. Aber auch in Bezug auf die Beförderungsgrundsätze des Jahres 2010 seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die Annahme rechtfertigten, der Erlass wolle trotz Verwendung des Begriffs „Ernennung“ eine Wartezeit nur zwischen zwei Beförderungen normieren. Mit der auf den Kläger damit ab seiner Ernennung zum Steuerinspektor anwendbaren dreijährigen Wartefrist gehe es dem Dienstherrn in legitimer Weise darum, zu prüfen, ob sich der Kläger im Amt eines Steuerinspektors - d.h. hinsichtlich des gesamten diesem Amt zugeordneten Aufgabenbereichs - bewähren werde. Dass das Amt des Amtsinspektors und das Amt des Steuerinspektors der gleichen Besoldungsgruppe zugeordnet seien, sei für die mit der Wartezeit allein verknüpfte Bewährungsfrage ohne Belang. Auch dass der Kläger bereits vor seinem Aufstieg Aufgaben eines Steuerinspektors wahrgenommen habe, führe nicht zu einer Verfassungswidrigkeit der Wartezeit. Die mindestens einjährige überwiegende Wahrnehmung von Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn sei gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 3 LBG notwendige Voraussetzung für den erfolgten Aufstieg bzw. die Ernennung zum Steuerinspektor gewesen. 21 1. a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegensprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, beziehungsweise wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei jedoch alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei regelmäßig nicht (vgl. schon Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris). 22 b) Mit dem Zulassungsvorbringen wird insoweit im Wesentlichen vorgetragen, die Aufstiegsvoraussetzungen dokumentierten, dass die Zulassung eines Beamten zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn nicht nur eine prognostische Entscheidung - aufgrund der bisher gezeigten Persönlichkeit des Beamten und aufgrund der bisher von ihm gezeigten dienstlichen Leistung - zur Eignung des Beamten beinhalte, zukünftig Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrzunehmen zu können, sondern darüber hinaus auch eine Entscheidung über die Bewährung des Beamten bei der Wahrnehmung von Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn. Dadurch, dass § 22 Abs. 1 Nr. 3 LBG voraussetze, dass der Beamte seit mindestens einem Jahr erfolgreich überwiegend Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrgenommen habe, sei eine Zulassung des Beamten zum Aufstieg nur dann möglich, wenn der Dienstherr bestätige, dass sich der Beamte bei der Wahrnehmung von Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn bewährt habe. Anders könne das „erfolgreiche“ Wahrnehmen von Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn nicht festgestellt werden. Damit sei aber zu erkennen, dass Aufstiegsbeamte faktisch eine vorgezogene Probezeit während des „Aufstiegsprozesses“ für die Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn bereits dadurch ablegten, dass sie das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 LBG nachweisen könnten, also die Bewährung bei der Wahrnehmung von Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn. Diese faktische, vorgezogene Probezeit der Aufstiegsbeamten hinsichtlich der Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn werde auch nochmals durch die Regelung in § 22 Abs. 3 LBG unterstrichen. Danach verblieben die Beamten bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer Rechtsstellung. Diese Regelung stelle nochmals klar, dass die Beamten, auch wenn sie bereits Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrnähmen, bis zur Entscheidung über ihren Aufstieg und bis zur Verleihung eines Amtes der nächsthöheren Laufbahn in ihrem bisherigen Statusamt verblieben. Die Anwendung der Wartezeitregelung auf Aufstiegsbeamte stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG dar, weil von diesen Beamten im Gegensatz zu Beamten, die über den Erwerb der Bildungsvoraussetzungen Zugang zu der betreffenden Laufbahn erhielten, eine doppelte Probezeit gefordert werde, obwohl die Aufstiegsbeamten ihre Eignung und Bewährung für Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn bereits gezeigt hätten und diese Eignung und Bewährung auch vom Dienstherrn bereits durch die Zulassung zum Aufstieg und die Übertragung eines Amtes der nächsthöheren Laufbahn festgestellt worden sei. Es sei in diesem Zusammenhang insbesondere auch auf das Gesamturteil der letzten dienstlichen Beurteilung des Klägers als Amtsinspektor für den Beurteilungszeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2012 zu verweisen. Dort sei Folgendes festgehalten: 23 „Seine Leistungen als Außenprüfer auf einem A 12-Dienstposten sind schon seit vielen Jahren überdurchschnittlich. Er soll deshalb in den g. D. aufsteigen“. 24 Diese Aussage in der dienstlichen Beurteilung vom 03.07.2013 dokumentiere, dass der Kläger bereits seit mindestens 01.01.2010 Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn (Dienstposten A 12) wahrgenommen habe, die zu seiner Qualifizierung für den Aufstieg geführt hätten. Er habe mithin im vorliegend maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt im Dezember 2015 bereits seit mehr als fünf Jahren erfolgreich Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrgenommen. Es entspreche auch der üblichen Verwaltungshandhabung des Beklagten, Beamte erst dann zu einem Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zuzulassen, wenn sie mindestens im Rahmen einer üblichen Probezeit Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn erfolgreich wahrgenommen hätten. 25 Die Beförderungsgrundsätze hätten zudem schon nach ihrer Benennung nur Beförderungen zum Regelungsgegenstand. Dementsprechend sei in diesem Sachzusammenhang auch der Begriff der Ernennung einschränkend auszulegen. Dabei sei wiederum zu berücksichtigen, dass die Aufstiegsbeamten ihre Eignung und Bewährung für Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn bereits nachgewiesen hätten und insoweit auch keine Benachteiligung der Beamten zu erkennen sei, die ihren Laufbahnzugang durch Erwerb der Bildungsvoraussetzungen erwerben und ihre Bewährung bei der Wahrnehmung von Aufgaben dieser Laufbahn erst einmal nachweisen müssten. Vielmehr dokumentiere der Umstand, dass die Oberfinanzdirektion Karlsruhe sich gegebenenfalls auch vor dem Hintergrund des vorliegenden Verfahrens dazu gezwungen gesehen habe, die Beförderungsgrundsätze neu zu fassen, dass zusätzlicher Regelungsbedarf bestanden und die bisherige und vorliegend streitige Regelung die Ernennung der Aufstiegsbeamten im Zusammenhang mit der ersten Übertragung eines Amtes der nächsthöheren Laufbahn nicht erfasst habe. 26 c) Dieses Vorbringen greift nicht durch. Zunächst ergeben sich hieraus keine ernstlichen Zweifel daran, dass hier für den Beginn der Wartefrist von der Ernennung des Klägers zum Steuerinspektor am 28.11.2013 auszugehen ist. Wenn Nummer 1 der im Erlass der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 18.06.2010 (Az. P 1461 / P 1472 / P 1482) normierten Beförderungsgrundsätze für den einfachen, mittleren und gehobenen Dienst der Steuerbezirksverwaltung bestimmt, dass die Mindestwartezeit zwischen zwei Ernennungen drei Jahre beträgt, spricht - entgegen der Ansicht des Klägers - bei entsprechender Verwaltungspraxis nichts dafür, dass diese Frist, entgegen ihrem Wortlaut an die letzte Beförderung und nicht an die letzte Ernennung anknüpft. Etwas anderes ergibt sich weder aus der Bezeichnung noch aus dem Regelungsgegenstand dieser Grundsätze. Vielmehr würde die Auslegung des Klägers, wonach es auf die letzte Beförderung ankommen soll, dazu führen, dass die nach diesen Grundsätzen vor jeder Beförderung erforderliche Wartezeit für die Beförderung aus dem Eingangsamt in das erste Beförderungsamt einer Laufbahn gemäß § 14 LBG regelmäßig nicht gelten würde. Ein sachlicher Grund hierfür ist nicht ersichtlich. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht die inzwischen erfolgte Ergänzung der Grundsätze auch zutreffend als lediglich klarstellend gewertet. 27 Eben so wenig überzeugt der Einwand, dass mit der Erfüllung der Voraussetzungen für den prüfungsfreien Aufstieg zugleich eine Bewährungszeit von drei Jahren in dem Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahn vorweggenommen würde. Der Kläger selbst weist unter Bezugnahme auf § 22 Abs. 3 LBG insoweit zutreffend darauf hin, dass bei Aufstiegsbeamten über ihren Aufstieg und über die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn erst dann entschieden wird, wenn sie durch die Wahrnehmung von Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn neben ihrer persönlichen Eignung und der geforderten Qualität ihrer bisherigen dienstlichen Leistungen auch dokumentiert haben, dass sie Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn erfolgreich wahrnehmen können. Vor diesem Hintergrund stellt § 22 Abs. 3 LBG aber klar, dass die Ausübung von Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn zur Erbringung des Befähigungsnachweises rechtlich von der Wahrnehmung des Eingangsstatusamts der nächsthöheren Laufbahn zu unterscheiden ist, das erst übertragen werden darf, wenn alle Aufstiegsvoraussetzungen erfüllt sind. Soweit der Kläger vorträgt, dass er bereits mehrere Jahre vor seiner Ernennung zum Steuerinspektor am 28.11.2013 diesem Statusamt entsprechende oder sogar noch höherwertige Aufgaben erfolgreich wahrgenommen habe, diente auch dies dem Erwerb der Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst und dem Nachweis der entsprechenden Eignung. Ebenso ist die Beurteilung vom 14.06./24.06.2013, bekannt gegeben am 03.07.2013, die der Kläger zitiert, in diesem Zusammenhang zu sehen. Insoweit stand es zwar nach § 20 Abs. 2 Satz 3 LBG im Ermessen der Ernennungsbehörde, ob beim Aufstieg gemäß § 22 LBG das Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahn übersprungen wird. Hiervon hatte sie, nachdem der Kläger die Laufbahnbefähigung erworben hatte, keinen Gebrauch gemacht. Dementsprechend ist der Kläger am 28.11.2013 zum Steuerinspektor ernannt worden. 28 Damit geht es hier allein darum, ob Aufstiegsbeamte in diesem Eingangsamt der gehobenen Laufbahn vor Ablauf der allgemeinen Wartezeit von drei Jahren in das nächsthöhere Statusamt (hier: Steueroberinspektor, A 10) zu befördern sind. Hierfür lässt sich aus den ursprünglichen Voraussetzungen für den Aufstieg nichts mehr herleiten und gibt es auch sonst keine Anhaltspunkte. Die danach maßgebliche allgemeine Wartezeit führt für Aufstiegsbeamte im Eingangsamt auch nicht zu einer zweiten Probezeit. Mit der Wartezeit wird - anders als im Falle einer Probezeit - der Verbleib im verliehenen (Eingangs-)Statusamt nicht unter einen - erneuten - Aufstiegsbewährungsvorbehalt gestellt. Vielmehr soll insoweit festgestellt werden, wann das nächsthöhere Statusamt der neuen Laufbahn erreicht werden kann. Warum Aufstiegsbeamte, die sich im Eingangsamt befinden, insoweit allgemein bessergestellt werden sollen, als andere Inhaber des Eingangsamts vermag auch der Senat nicht zu erkennen (vgl. auch unten B. II. 2.). Dass eine Praxis der Beklagten besteht, nach der in mit der Situation des Klägers vergleichbaren Fällen Ausnahmen von der Wartezeit erfolgen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 29 2. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffs eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Senatsbeschluss vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420 m.w.N.). 30 Der Kläger wirft folgende Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig auf: 31 „Ist eine Wartezeitregelung mit dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Grundsatz der Bestenauslese zu vereinbaren, die eine dreijährige Wartezeit für Aufstiegsbeamte nach erstmaliger Ernennung in ein Amt der nächsthöheren Laufbahn vorsieht?“ 32 Hierzu wird mit dem Zulassungsvorbringen im Wesentlichen vorgetragen, diese Frage sei insbesondere vor dem Hintergrund zu beantworten, dass Wartezeitregelungen nach der bisherigen Rechtsprechung nur zulässig seien, um die Bewährung eines Beamten mit den ihm zuletzt übertragenen Aufgaben eines Statusamtes seiner Laufbahn festzustellen. Diese Feststellung habe bei Aufstiegsbeamten mit der Zulassung zum Aufstieg unter Feststellung ihrer Bewährung bei der Wahrnehmung von Aufgaben des nächsthöheren Amtes bereits stattgefunden. Für den nochmaligen Nachweis der Eignung und Bewährung für die Wahrnehmung von Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn im Rahmen einer nochmaligen Wartezeit nach Ernennung in ein erstes Amt der nächsthöheren Laufbahn fehle es daher an einer sachlich rechtfertigenden Grundlage. Die Rechtsfrage sei auch klärungsbedürftig, weil sich die bisherige Rechtsprechung ausschließlich mit der Zulässigkeit von Wartezeiten beschäftigt habe, die eine Wartezeit nach einer Beförderung vorsähen und nicht nach einem Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn und einer Ernennung im ersten Amt der nächsthöheren Laufbahn. Die gestellte Rechtsfrage habe auch grundsätzliche Bedeutung, weil sie sich beispielsweise im Dienstbereich der Oberfinanzdirektion Karlsruhe für alle Aufstiegsbeamten stelle und diese Handhabung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe auch den üblichen Handhabungen im Land Baden-Württemberg bei Aufstiegsbeamten entspreche. 33 Die Frage stellt sich bereits nicht in der mit ihrer Formulierung aufgeworfenen Weise, weil die streitige Regelung bzw. Verwaltungspraxis keine - spezielle - dreijährige Wartezeit für Aufstiegsbeamte nach erstmaliger Ernennung in ein Amt der nächsthöheren Laufbahn meint, sondern eine solche grundsätzlich vor jeder Beförderung vorsieht. Auch soweit hiermit die Frage aufgeworfen werden soll, ob der in Art. 33 Abs. 2 GG verankerte Grundsatz der Bestenauslese fordert, dass Aufstiegsbeamte grundsätzlich für die erstmalige Beförderung nach der Ernennung im Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahn von einer allgemeinen dreijährigen Wartezeit auszunehmen sind, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Berufung. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig. 34 Die streitige Wartezeitregelung dient ebenso wie ähnliche Regelungen, die Grundlage entsprechender gerichtlicher Entscheidungen waren, die Bewährung eines Beamten mit den ihm zuletzt übertragenen Aufgaben eines Statusamtes seiner Laufbahn festzustellen, um insbesondere eine ausreichend solide Grundlage für die Eignungsprognose im Hinblick auf ein anderes im Wege der Beförderung zu verleihendes Statusamt zu erhalten. Auch im vorliegenden Fall geht es nicht um den „nochmaligen Nachweis der Eignung und Bewährung für die Wahrnehmung von Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn im Rahmen einer nochmaligen Wartezeit nach Ernennung in ein erstes Amt der nächsthöheren Laufbahn“ (A 9 gD), sondern konkret um eine valide Prognose hinsichtlich der Eignung für das erste Beförderungsamt in dieser Laufbahn (A 10). 35 Besonderheiten ergeben sich auch nicht daraus, dass - prüfungsfreie - Aufstiegsbewerber im Endamt der mittleren Laufbahn vor Ernennung im Eingangsamt der gehobenen Laufbahn für mindestens ein Jahr erfolgreich und überwiegend Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn ausüben müssen (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 LBG). Denn dies dient dem Erwerb der Laufbahnbefähigung, die die unmittelbaren Laufbahnbewerber in Form der Bildungsvoraussetzungen und die prüfungsgebundenen Aufstiegsbeamten im Wege der Laufbahnprüfung erreichen. Dass auch beim prüfungsfreien Aufstieg mit dem Erwerb der Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst nicht regelmäßig zugleich die Voraussetzungen für die Ernennung im ersten Beförderungsamt erfüllt werden, ergibt sich schon daraus, dass es gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 LBG im Ermessen der Ernennungsbehörde steht, ob beim Aufstieg gemäß § 22 LBG das Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahn übersprungen wird, wenn dieses mit keinem höheren Grundgehalt verbunden ist als das bisherige Amt. Wird hiervon kein Gebrauch gemacht, sondern der Aufstiegsbeamte im Eingangsamt ernannt, gelten grundsätzlich die allgemeinen Voraussetzungen für die Beförderung und damit insbesondere auch die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit. 36 Das Wartezeiterfordernis führt auch offensichtlich nicht zu einer Schlechterstellung von Aufstiegsbeamten im Eingangsamt gegenüber unmittelbaren Laufbahnbewerbern. Letztere werden, wenn sie die Laufbahnbefähigung erworben haben (§ 16 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 LBG), grundsätzlich im Eingangsamt der Laufbahn (§ 18 Abs. 1 LBG) in ein Beamtenverhältnis auf Probe gemäß § 4 Abs. 3a BeamtStG eingestellt. Auch für sie gilt die hier streitige Wartezeit ab ihrer - erstmaligen - Ernennung, unabhängig davon, dass ihre Beförderung während der - in der Regel dreijährigen Probezeit (§ 19 Abs. 1 LBG) - nicht zulässig ist (§ 20 Abs. 3 Nr. 1 LBG). Dies bedeutet, dass sie auch im Fall der Verkürzung ihrer der Probezeit regelmäßig erst nach einer Mindestwartefrist von drei Jahren zum Steueroberinspektor (A 10) ernannt werden können. Schließlich gilt, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, die Wartezeit auch nach einem erfolgreichen prüfungsgebundenen Aufstieg. Dementsprechend würden prüfungsfreie Laufbahnaufsteiger nicht gerechtfertigt bevorzugt, wenn sie anders als Beamte, die nach Einstellung ins Beamtenverhältnis auf Probe oder nach erfolgreichem prüfungsgebundenen Aufstieg zu Steuerinspektoren ernannt worden sind, grundsätzlich von der dreijährigen Wartezeit vor der Verleihung des ersten Beförderungsamts befreit würden. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 38 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG. 39 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).