OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 S 2099/17

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

26mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

26 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein einstweiliger Rechtsschutz gegen Beförderungen wegen Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG ist nur dann zu gewähren, wenn der Antragsteller ernstliche Aussicht hat, bei einer erneuten Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden. • Eine verbindliche außerplanmäßige Reservestelle kann verfassungsrechtlich nicht so realisiert werden, dass sie ohne verfassungskonformes Vergabeverfahren zugunsten einer bestimmten Person besetzt wird. • Der Dienstherr kann bei Beförderungsrunden nicht ohne Weiteres vorläufig mehrere ausgewählte Bewerber ernennen, wenn dadurch der effektive Rechtsschutz der übergangenen Bewerber ausgehöhlt würde. • Bei der Beurteilung von Eilanträgen ist der Beurteilungsspielraum des Dienstherrn zu berücksichtigen; bloße Ungerechtigkeitsempfindungen genügen nicht, um die Auswahlentscheidungen als rechtswidrig erscheinen zu lassen.
Entscheidungsgründe
Kein Anordnungsanspruch gegen Beförderungen bei fehlender ernstlicher Auswahlchance • Ein einstweiliger Rechtsschutz gegen Beförderungen wegen Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG ist nur dann zu gewähren, wenn der Antragsteller ernstliche Aussicht hat, bei einer erneuten Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden. • Eine verbindliche außerplanmäßige Reservestelle kann verfassungsrechtlich nicht so realisiert werden, dass sie ohne verfassungskonformes Vergabeverfahren zugunsten einer bestimmten Person besetzt wird. • Der Dienstherr kann bei Beförderungsrunden nicht ohne Weiteres vorläufig mehrere ausgewählte Bewerber ernennen, wenn dadurch der effektive Rechtsschutz der übergangenen Bewerber ausgehöhlt würde. • Bei der Beurteilung von Eilanträgen ist der Beurteilungsspielraum des Dienstherrn zu berücksichtigen; bloße Ungerechtigkeitsempfindungen genügen nicht, um die Auswahlentscheidungen als rechtswidrig erscheinen zu lassen. Der Antragsteller, Akademischer Rat (A13), focht mit einem Eilantrag an, dass seine Hochschule sieben Bewerber in A14-Statusämter befördert. Die Hochschule hatte insgesamt zehn Planstellen ausgeschrieben und sieben besetzt; der Antragsteller war mit Rang 19 weit hinter den zu Befördernden platziert. Er rügte Fehler in der Beurteilung, insbesondere eine übermäßig positive Beurteilung eines Gutachters, und beantragte unter Berufung auf Art. 33 Abs. 2 GG einstweiligen Rechtsschutz. Die Hochschule erklärte, im Fall eines Obsiegens des Antragstellers gegebenenfalls eine zusätzliche Stelle zu reservieren. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab, der Antragsteller erhob Beschwerde beim VGH. Der Senat prüfte, ob Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch vorliegen, bewertete die Beurteilungsspielräume der Hochschule und die Auswirkungen einer angeblichen Reservestelle auf den Rechtsschutz. • Rechtliche Grundlagen sind § 123 VwGO für einstweilige Anordnungen sowie Art. 33 Abs. 2 GG; bei Prüfung des Eilantrags ist zu fragen, ob der Bewerber bei erneuter Auswahl ernstlich Aussicht auf Berücksichtigung hat. • Anordnungsgrund: Der Senat geht davon aus, dass die Hochschule eine Zusage zur Reservestelle nicht in verfassungswidriger Weise ohne verfassungskonformes Vergabeverfahren umsetzen darf; eine solche "rechtswidrige Reservestelle" wäre nicht durchsetzbar. • Anordnungsanspruch: Der Antragsteller scheitert am Mangel ernstlicher Erfolgsaussichten. Die vorgelegten Unterlagen und ergänzenden Stellungnahmen des Rektors zeigen, dass der Vortrag des Antragstellers allenfalls zu einer marginalen Verbesserung seiner Punktzahl führen könnte (maximal von 4,03 auf 4,71 Punkte) und damit nicht in die Nähe der Plätze 1–7 gelangen würde. • Beurteilungsspielraum: Die Hochschule verfügt über einen begrenzten Beurteilungsspielraum bei Leistungsbewertungen; Abweichungen einzelner Gutachter, auch wenn auffällig, begründen ohne substantiierten Vortrag keine Rechtswidrigkeit der Gesamtbewertung. • Blockadeproblematik: Der Senat diskutiert, dass Zurückhaltung bei sofortiger Ernennung grundsätzlich geboten ist, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten; mögliche Verfahrensgestaltungen (Benennung konkreter zu blockierender Ausgewählter, Präklusion) werden als denkbare Lösungen genannt. • Ergebnis der Prüfung: Insgesamt besteht zwar ein Anordnungsgrund, nicht aber ein durchgreifender Anordnungsanspruch, weil es unrealistisch ist, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahl noch eine der ausgeschriebenen Stellen erhalten würde. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf vorläufige Untersagung der Beförderungen, weil er keine ernstliche Aussicht hat, bei einer erneuten Auswahl in die vorderen Plätze zu gelangen. Die Hochschule durfte die Auswahlentscheidung nicht vorläufig zu Lasten anderer aufheben, jedoch rechtfertigen die vorgelegten Bewertungen und die begrenzten Erfolgsaussichten des Antragstellers die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wurde für beide Rechtszüge auf jeweils 33.943,20 EUR festgesetzt.