Beschluss
11 S 478/19
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenansatz im Verfahren 11 S 1677/17 wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Schreiben vom 23. Januar 2019 an die Landesoberkasse Baden-Württemberg unter anderem gegen die Geltendmachung von Gerichtskosten unter dem Kassenzeichen .... Dieses Kassenzeichen bezieht sich auf Gerichtskosten aus dem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit dem Aktenzeichen 11 S 1677/17 (Vorinstanz: Verwaltungsgericht ..., Aktenzeichen 1 K 5232/17). Zu diesem Verfahren hat die Kostenbeamtin des Gerichts mit Kostenrechnung vom 23. August 2017 die Zahlungsverpflichtung der Antragstellerin aus der Auferlegung von Gerichtskosten in Höhe von 254,- EUR angesetzt. 2 Die Antragstellerin macht nun im Wesentlichen geltend, dass sie „die Klage gewonnen“ habe. Außerdem bittet die Antragstellerin um Erlass oder Stundung der in Rechnung gestellten Kosten; sie und ihr Ehemann lebten „vom Harz IV“. Die Landesoberkasse Baden-Württemberg hat das Schreiben der Antragstellerin an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg weitergeleitet. Hier ist es am 8. Februar 2019 eingegangen. Das Gericht hat dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts ... eine Kopie des Schreibens der Antragstellerin sowie eine Mehrfertigung der Gerichtsakte zum Verfahren 11 S 1677/17 übermittelt und ihn auf den Erlass-/Stundungsantrag der Antragstellerin hingewiesen. II. 3 Soweit sich die Antragstellerin bereits dem Grunde nach dagegen wehrt, für im Beschwerdeverfahren 11 S 1677/17 angefallene Gerichtskosten in Anspruch genommen zu werden, wird ihre Eingabe sachdienlich als Erinnerung (§ 66 Abs. 1 GKG) gegen den in der Kostenrechnung vom 23. August 2017 erfolgten Kostenansatz (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG) ausgelegt. Hierauf ist die Antragstellerin mit Schreiben des Gerichts vom 21. Februar 2019 hingewiesen worden. Über die Erinnerung hat gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden. 4 Die Erinnerung hat keinen Erfolg. 5 Im Beschwerdeverfahren 11 S 1677/17 hat das Gericht die Beschwerde der Antragstellerin gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. Juli 2017 - 1 K 5232/17 - zum Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen (Beschluss vom 18. August 2017); dabei hat es offengelassen, ob das Eilrechtsschutzbegehren der Antragstellerin als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO oder als solcher nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO auszulegen ist. Außerdem hat es der Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und den Streitwert für beide Rechtszüge auf 3.750,- EUR festgesetzt. Der Beschluss vom 18. August 2017 ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO) und wirksam. 6 Die Kostenbeamtin ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren 11 S 1677/17 Gerichtsgebühren in Höhe von 254,- EUR in Rechnung zu stellen sind. Das Gericht hat der Antragstellerin die Kosten dieses Verfahrens mit Beschluss vom 18. August 2017 auferlegt. Die Kostenbeamtin hat die Höhe der angefallenen Gerichtskosten auch richtig berechnet. Dies ergibt sich aus § 3 GKG und Nr. 5240 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz sowie aus § 34 Abs. 1 GKG und der Tabelle in Anlage 2 zum Gerichtskostengesetz. Danach sind im hier interessierenden Beschwerdeverfahren zwei Gerichtsgebühren zu je 127,- EUR angefallen. Der mit der Erinnerung angegriffene Kostenansatz ist daher weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. 7 Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie habe „die Klage gewonnen“, trifft diese Einschätzung in Bezug auf das Beschwerdeverfahren 11 S 1677/17 nicht zu. Ein möglicher Erfolg der Antragstellerin in anderen Gerichtsverfahren hat auf ihre Verpflichtung zur Kostentragung im Verfahren 11 S 1677/17 keinen Einfluss. 8 Auch der Hinweis der Antragstellerin, dass sie und ihr Ehemann ihren Lebensunterhalt aus Sozialleistungen decken, gibt keinen Anlass, den angegriffenen Kostenansatz zu ändern. Ansprüche des Beteiligten eines Verwaltungsstreitverfahrens auf Berücksichtigung seiner unzureichenden finanziellen Leistungsfähigkeit kommen im Bereich des Gerichtskostenrechts nur im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO) und in dem der Festsetzung des Kostenansatzes nachfolgenden Beitreibungsverfahren in Betracht. 9 Die Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zur Kostenverfügung (Kostenverfügung – KostVfg) vom 11. März 2014 (Die Justiz, S. 92), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2017 (Die Justiz, S. 126), steht dem nicht entgegen. Nach § 10 Abs. 1 KostVfg kann der Kostenbeamte allerdings vom Ansatz der Kosten absehen, wenn das dauernde Unvermögen des Kostenschuldners zur Leistung offenkundig oder ihm aus anderen Gründen bekannt ist. Dasselbe gilt, wenn sich der Kostenschuldner dauernd an einem Ort aufhält, an dem eine Beitreibung keinen Erfolg verspricht. Diese Regelung hat aber auf die rechtliche Bewertung eines Kostenansatzes im Erinnerungsverfahren keinen Einfluss. Sie betrifft allein das Innenverhältnis zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Kostenbeamten und dient ausschließlich Zwecken der Verfahrensvereinfachung. Der mit einem Kostenansatz geltend gemachte Kostenanspruch des Landes wird durch § 10 Abs. 1 KostVfg nicht berührt; subjektiv-öffentliche Rechte des Kostenschuldners werden durch § 10 Abs. 1 KostVfg nicht begründet (ebenso OVG Nieders., Beschluss vom 23.11.2018 - 13 OA 494/18 -, juris Rn. 9; OVG Saarland, Beschluss vom 25.01.2017 - 1 F 49/17 -, juris Rn. 10; Hess VGH, Beschluss vom 01.03.2012 - 7 F 1027/11 -, juris Rn. 8; vgl. ferner BSG, Beschluss vom 29.09.2017 - B 13 SF 2/17 S -, juris Rn. 9; BFH, Beschluss vom 18.08.2015 - III E 4/15 -, juris Rn. 12; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.05.2016 - 2 VAs 71/15, 2 VAs 69/15 -, juris Rn. 6 ff.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 11.11.2015 - 13 W 35/15 -, juris Rn. 2). Solche Rechte lassen sich auch nicht unmittelbar aus Art. 3 Abs. 1 GG mit Blick auf eine etwaige Selbstbindung der Verwaltung ableiten. Denn dem Kostenschuldner steht es frei, sein Unvermögen zur Begleichung der ihm auferlegten Gerichtskosten im Beitreibungsverfahren geltend zu machen. 10 Im Beitreibungsverfahren bestimmen sich der Erlass und die Stundung der angesetzten Gerichtskosten nach § 9 LJKG. Über einen Antrag auf Erlass oder Stundung von Gerichtskosten hat bei Verwaltungsstreitverfahren nach § 9 Abs. 3 LJKG und Ziffern 1.1.1 sowie 2.1.1 der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über den Erlass von Gerichtskosten und anderen Justizverwaltungsabgaben (VwV Kostenerlass) der Präsident desjenigen Verwaltungsgerichts zu entscheiden, in dessen Bezirk das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig war. Die nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes erfolgende Festsetzung des Kostenansatzes und das hierauf bezogene Erinnerungsverfahren sind demgegenüber selbständige Verfahren (vgl. auch hierzu OVG Saarland, a.a.O., juris Rn. 12; Hess VGH, a.a.O., juris Rn. 10; OLG Karlsruhe, a.a.O., juris Rn. 16; OLG Oldenburg, a.a.O., juris Rn. 2). In diesen Verfahren kann sich der Kostenschuldner weder auf seine unzureichende finanzielle Leistungsfähigkeit noch darauf berufen, dass die mit der Kostengrundentscheidung begründete und mit dem Kostenansatz konkretisierte Zahlungspflicht tatsächlich nicht durchgesetzt werden kann. 11 Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).