Beschluss
9 S 323/19
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Januar 2019 - 1 K 6747/18 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 22.11.2018 wird (auch) wiederhergestellt, soweit der Antragstellerin die Ausübung der Craniosacral-Therapie (Craniosacrale Körperarbeit) an Personen untersagt wird, bei denen es sich nicht um Kleinstkinder handelt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Antragstellerin zu einem Drittel und die Antragsgegnerin zu zwei Dritteln. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin, die über keine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG verfügt, wendet sich gegen eine Verfügung der Antragsgegnerin, mit der ihr die Ausübung der Craniosacral-Therapie bzw. der Craniosacralen Körperarbeit untersagt wurde. 2 Die Craniosacral-Therapie ist eine (alternativmedizinische) manuelle Behandlungsform, die sich aus der Ostheopathie entwickelt hat und bei der Handgriffe vorwiegend im Bereich des Schädels und des Kreuzbeins, aber auch der Wirbelsäule und des Beckens ausgeführt werden. 3 Auf der in den Behördenakten enthaltenen ursprünglichen Internetseite der Antragstellerin wird die von ihr angewandte Behandlungsmethode als „Craniosacraltherapie“ und sie selbst als „Therapeutin“ bezeichnet. Als Anwendungsgebiete waren angegeben: 4 Kopfschmerzen, Migräne, Augen-, Ohren-, Kieferprobleme Erkrankungen des Muskel- und Skelettsystems: Verspannungen, Rückenschmerzen, Skoliosen, Bandscheibenprobleme, etc. Nach Unfall, Sturz, Schleudertraume, Operation, Schock Sportverletzungen Erschöpfung, Depressionen, Schlafstörungen, Schwindel, Stress Bei verschiedenen Schwangerschaftsbeschwerden und zur Geburtsvorbereitung Säuglingsbehandlung: Schrei- und Spuckkinder, Koliken, Geburtstraumata bei Mutter und Kind Entwicklungsstörungen bei Säuglingen und Kleinkindern Zur Entspannung und tiefen Bindung von Mutter und Kind Hyperaktivität und Lernschwierigkeiten Zur tiefen Entspannung und um einen Ort der inneren Ruhe zu finden. 5 Im Anschluss an ein Telefonat mit dem Landratsamt Ortenaukreis änderte die Antragstellerin ihre Internetseite und bezeichnete ihre Tätigkeit als „Craniosacrale Körperarbeit“ bzw. „Biodynamische Körperarbeit“. Auf die ursprüngliche Internetseite kann nach wie vor zugegriffen werden. 6 Mit Verfügung vom 22.11.2018 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die weitere gewerbsmäßige Ausübung der Craniosacral-Therapie (Craniosacrale Körperarbeit) (Nr. 1). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Nr. 2) und ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- EUR angedroht (Nr. 3). Über den gegen die Verfügung am 05.12.2018 eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden. 7 Auf den Antrag der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10.01.2019 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 22.11.2018 „angeordnet“, soweit der Antragstellerin die Ausübung der Craniosacralarbeit an volljährigen Personen untersagt wird. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. II. 8 Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte sowie fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) Beschwerde der Antragstellerin, die sich allein gegen den ablehnenden Teil des Tenors richtet, ist teilweise begründet. Auf der Grundlage der dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats grundsätzlich beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung der Antragsgegnerin vom 22.11.2018 in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu Unrecht abgelehnt hat. Im Übrigen bleibt die Beschwerde erfolglos. 9 Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat bei der ihm nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO aufgegebenen Interessenabwägung davon aus, dass die Erfolgsaussichten des Widerspruchs offen sind, weil sich die angefochtene ordnungsrechtliche Untersagungsverfügung weder als offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig erweist (1.). Die danach vorzunehmende Abwägung der wechselseitigen Interessen ergibt einen Vorrang des Interesses der Antragstellerin, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vom Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben, insoweit, als ihr die Craniosacral-Therapie bzw. -arbeit von bzw. an Personen untersagt wird, bei denen es sich nicht um Kleinstkinder handelt (2.). 10 1. Als Rechtsgrundlage der Untersagung in Nr. 1 der angefochtenen Verfügung kommt allein die polizeiliche Generalklausel (§§ 1 und 3 PolG) in Betracht. Eine unerlaubte Ausübung der Heilkunde verstößt gegen die strafbewehrte Vorschrift des § 5 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 17.02.1939 (RGBl. I S. 251, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2016, BGBl. I S. 3191; Heilpraktikergesetz - HeilprG -), gegen dessen Fortgeltung als Bundesrecht und grundsätzlich zulässige Einschränkung des Art. 12 Abs. 1 GG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988 - 1 BvR 482/84 und 1166/85 -, BVerfGE 78, 179, 192; Beschluss vom 02.03.2004 - 1 BvR 784/03 -, NJW-RR 2004, 705). Der Verstoß gegen ein Strafgesetz stellt eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar, weshalb die zuständige Ortspolizeibehörde zur Abwehr weiterer drohender Verstöße eine Unterlassungsverfügung erlassen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 10.07.2006 - 9 S 519/06 -, VBlBW 2007, 24). 11 Ausübung der Heilkunde nach § 1 Abs. 2 HeilprG ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen. Wegen der mit dem Erlaubniszwang verbundenen Beschränkung der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG fallen darunter nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur solche Heilbehandlungen, die nach allgemeiner Auffassung ärztliche Fachkenntnisse erfordern und gesundheitliche Schäden verursachen können. Ärztliche Fachkenntnisse können erforderlich sein im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der Tätigkeit oder auch schon im Hinblick auf die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf, ohne dass der Patient durch die Verrichtung selbst unmittelbar Schaden nimmt. Auch Tätigkeiten, die für sich gesehen ärztliche Fachkenntnisse nicht voraussetzen, fallen unter die Erlaubnispflicht, wenn sie nennenswerte Gesundheitsgefährdungen zur Folge haben können. Dazu zählen auch mittelbare Gefährdungen, wenn durch die Behandlung ein frühzeitiges Erkennen ernster Leiden verzögert wird und die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig ist. Eine solche Gefahr besteht dann, wenn die in Rede stehende Heilbehandlung als eine die ärztliche Berufsausübung ersetzende Tätigkeit erscheint (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.08.2010 - 3 C 28.09 -, juris, vom 26.08.2009 - 3 C 19.08 -, BVerwGE 134, 345, und vom 11.11.1993 - 3 C 45.91 -, BVerwGE 94, 269 m.w.N.; Senatsurteile vom 23.03.2017 - 9 S 1034/15 -, juris, vom 19.03.2009 - 9 S 2518/08 -, juris, und vom 26.10.2005 - 9 S 2343/04 -, VBlBW 2006, 146; Senatsbeschlüsse vom 23.08.2011 - 9 S 1772/11 -, vom 02.10.2008 - 9 S 1782/08 - und vom 10.07.2006, a.a.O.; vgl. auch Schelling, in: Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl. 2017, § 1 HeilprG Rn. 11 ff.). 12 In der Rechtsprechung wird die Frage, ob es sich bei der Craniosacral-Therapie um erlaubnispflichtige Heilkunde im Sinne des § 5 HeilprG handelt, nicht einheitlich beantwortet (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 15.08.2012 - 5 L 322/12 -, juris, einerseits und OLG Frankfurt, Urteil vom 23.11.2017 - 6 U 140/17 -, juris, andererseits, allerdings in einem Verfahren auf der Grundlage des UWG). Das Verwaltungsgericht hat die Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragstellerin insoweit als offen angesehen. Auch nach Auffassung des Senats lässt sich bei summarischer Prüfung nicht zweifelsfrei feststellen, ob die Antragstellerin mit ihrer Tätigkeit als Craniosacral-Therapeutin bzw. mit ihrer Craniosacralarbeit erlaubnispflichtige Heilkunde im Sinne des § 5 HeilprG berufs- oder gewerbsmäßig ausübt und ihr deshalb diese Tätigkeit zu Recht untersagt wurde. Zur Begründung wird in erster Linie Bezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses genommen (Entscheidungsabdruck S. 3 - 5; vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Antragstellerin im Schriftsatz vom 07.03.2019 ausdrücklich mitgeteilt hat, dass es nicht richtig sei, dass sie „heute nicht mehr der Tätigkeit Cranio-Sacral-Therapie nachgeht bzw. kein entsprechendes Angebot mehr macht“. Soweit das Verwaltungsgericht Zweifel an der derzeitigen Ausübung der Heilkunde durch die Antragstellerin darauf gestützt hat, dass sie ihren Internetauftritt in Richtung einer „biodynamischen Körperarbeit“ verändert hat, dürften sich diese Zweifel somit nicht aufrechterhalten lassen. Dies ändert indes nichts daran, dass die Prüfung des Vorliegens einer erlaubnispflichtigen Heilbehandlung hier komplexe tatsächliche und rechtliche Fragen aufwirft, deren Beantwortung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass es in Bezug auf die Beurteilung der Wirksamkeit der craniosakralen Ostheopathie an wissenschaftlichen Grundlagen fast vollständig fehlt (Stellungnahme des Vorstands der Bundesärztekammer vom 28.08.2009 zur „Wissenschaftliche[n] Bewertung ostheopathischer Verfahren“, Deutsches Ärzteblatt 2009, A 2325, 2329), dass vor allem aber auch zu Risiken und Nebenwirkungen dieser Behandlung keine systematische Dokumentation vorliegt (Stellungnahme des Vorstands der Bundesärztekammer vom 28.08.2009, a.a.O.; Gesellschaft für Neuropädiatrie, Stellungnahme Ostheopathie bei Kindern, https://gesellschaft-fuer-neuropaediatrie.org/wp-content/uploads/2018/12/Stellungnahme-Osteopathie.pdf; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 21.06.2018 - 6 U 74/17 -, juris, in einem Verfahren nach dem UWG). 13 2. Die bei dem danach offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung ergibt einen Vorrang des Interesses der Antragstellerin, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vom Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben, insoweit, als ihr die Craniosacral-Therapie bzw. -arbeit auch von Personen untersagt wird, bei denen es sich nicht um Kleinstkinder handelt. 14 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des in der Hauptsache angefochtenen Verwaltungsaktes bewirkt ein vorläufiges Verbot der beruflichen Tätigkeit der Antragstellerin als Craniosacral-Therapeutin, das wegen der Abweichung von der im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs (§ 80 Abs. 1 VwGO) selbständig und schwerwiegend in ihr Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG eingreift (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, juris). Ein solcher Eingriff ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 08.04.2010 - 1 BvR 2709/09 -, vom 04.10.2006 - 1 BvR 2403/06 -, und vom 24.10.2003, a.a.O., alle juris) und des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 23.08.2011 - 9 S 1772/11 -) nur gerechtfertigt, wenn der Sofortvollzug schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgt. Danach ergibt sich für die hier vorzunehmende Interessenabwägung Folgendes: 15 a) Was unmittelbare Gefahren für Leib und Leben potentieller Patienten anbelangt, hat das Verwaltungsgericht mit Blick darauf, dass die craniosacrale Körperarbeit nicht invasiv und durch behutsame, mit wenig Kraftausübung verbundene Berührungen gekennzeichnet sei, der Sache nach angenommen, dass es zumindest bei Erwachsenen wenig wahrscheinlich erscheine, dass ein Patient durch die Verrichtung selbst unmittelbar Schaden nehme. Diesen nachvollziehbaren Darlegungen, denen auch der Antragsgegner substantiiert nichts entgegengehalten hat, schließt sich der Senat auf der Grundlage der ihm vorliegenden Akten an. 16 Anders dürfte sich die Sachlage indes bei Neugeborenen und sog. Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren darstellen (zum Begriff vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 939/14 -, juris). Das Verwaltungsgericht hat insoweit unter Bezugnahme auf das in der Antragserwiderung genannte Video (Dr. Carol Phillips, Craniosacral Therapy with Newborn, https://www.youtube.com/watch?v=VH1U-Kbz6IY) festgestellt, bei Kleinkindern - insbesondere Säuglingen - dürfte die Behandlung nicht zweifelfrei ohne Gefahren sein. Diese Einschätzung des von der Tätigkeit der Antragstellerin insoweit ausgehenden Gefahrenpotentials hält der Senat in Anbetracht des im Internet verfügbaren Videos, auf das auch die Antragstellerin Bezug genommen hat, für überzeugend. Das Video legt den Schluss nahe, dass die Anwendung craniosacraler Techniken jedenfalls bei Kleinstkindern aufgrund deren konstitutions- und entwicklungsbedingt erhöhter Verletzbarkeit mit gesundheitlichen Risiken verbunden sein kann. Diese Beurteilung wird mit der pauschalen Behauptung der Antragstellerin, „dies könne man zuverlässig nicht beurteilen“, nicht substantiiert in Frage gestellt. Diese hat auch nicht konkret erläutert, ob bzw. inwieweit sie an Säuglingen und Kleinkindern Rüttelbewegungen vornimmt, die den im Video gezeigten entsprechen oder diesen vergleichbar sind, welche anderen manuellen Techniken sie anwendet und weshalb sie davon ausgeht, dass durch ihre Behandlung von Säuglingen und Kleinkindern Gesundheitsgefahren nicht hervorgerufen werden. Da es insoweit um Umstände aus der Sphäre der Antragstellerin geht, bedarf dies jedenfalls im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes keiner weiteren Aufklärung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 86 Rn. 11 ff.). 17 Die Annahme eines nicht unerheblichen gesundheitlichen Risikos für die genannte Patientengruppe - gerade auch bei Manipulationen mit Impuls an der Wirbelsäule (zum erhöhten Risikopotential vgl. die Stellungnahme des Vorstands der Bundesärztekammer vom 28.08.2009, Deutsches Ärzteblatt 2009, A 2325, A 2332) wird dadurch erhärtet, dass in der gesundheitsrechtlichen Literatur von einem Fall berichtet worden ist, in dem ein gesundes, drei Monate altes Mädchen nach einer Manipulation des Halses und der Wirbelsäule durch einen sogenannten „Kraniosakraltherapeuten“ verstarb (vgl. Holla M., Ljland, MM, Verlaat CWM et al., Ovelden zuigeling na „craniosacrale“ manipulatie an hals en wervelkolom, Ned Tijdschr Geneeskd 2009, 153: A 290; vgl. auch den Artikel „Ein tragischer Fall“, in: physiopraxis, Die Fachzeitschrift für Physiotherapie, S. 28 ff., Behördenakte S. 117 ff.; von Piekartz, Risiken der Physiotherapie, Deutsche Hebammenzeitschrift 2/2013, S. 36 ff.). Vor diesem Hintergrund und bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände geht der Senat nach Aktenlage davon aus, dass die Tätigkeit der Antragstellerin mit nicht unerheblichen gesundheitlichen Risiken für die Gruppe der sog. Kleinstkinder verbunden sein kann. 18 Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass „jeder Physiotherapeut bei der Behandlung Fehler machen“ könne und dies „nicht zum Maßstab für eine Grundrechtseinschränkung werden“ könne, geht dies fehl. Die Antragstellerin nimmt schon nicht hinreichend in den Blick, dass sich - bezogen auf die hier relevante Frage gesundheitlicher Risiken - ihre Qualifikation von der eines Physiotherapeuten signifikant unterscheidet. Während sich der Physiotherapeut mit Erfolg einem gesetzlich vorgesehenen Verfahren zur Prüfung seiner Kenntnisse und Fertigkeiten unterzogen hat, verfügt die Antragstellerin gerade über keine vorgeschriebene Ausbildung in einem Gesundheits- bzw. Gesundheitsfachberuf. Nach einer in der Behördenakte enthaltenen Mitteilung des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 17.04.2018 hat die Antragstellerin den von ihr zuvor gestellten Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde zurückgenommen, nachdem die schriftliche Überprüfung am 21.03.2018 negativ ausgefallen sei. Im Übrigen sind bei der polizeirechtlichen Gefahrenprognose an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, und ist auch der Rang des bedrohten Rechtsguts zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, BVerwGE 144, 230-243; BayVGH, Beschluss vom 08.11.2017 - 10 ZB 16.2199 -, juris). 19 Danach besteht hinsichtlich der Kleinstkinder, die einer Behandlung durch die Antragstellerin unterzogen werden, mit Blick auf den hohen Rang der betroffenen grundrechtlich geschützten Belange (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs. Dieses ist auch in zeitlicher Hinsicht geeignet, den Sofortvollzug zu tragen. Denn nach den obigen Darlegungen bestehen im Sinne der oben aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer konkreten Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 08.04.2010 - 1 BvR 2709/09 -, juris). 20 Hinter dem aufgezeigten öffentlichen Interesse muss das gegenläufige private Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben, zurückstehen. Zwar ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass sie mit dem Einkommen aus ihrer Tätigkeit einen nicht unwesentlichen Teil des Familienkommens finanziert. Da sich die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs lediglich aber auf einen Teil der von ihr behandelten Patienten bezieht und somit lediglich ein Teilbereich ihrer Tätigkeit (sofort) unterbunden wird, dürften sich die wirtschaftlichen Auswirkungen auch unter Berücksichtigung der Schutzwirkungen des Art. 12 Abs. 1 GG als begrenzt erweisen. 21 Dafür, dass im Hinblick auf unmittelbare Gesundheitsgefahren eine vergleichbare Gefahrensituation auch für ältere Kinder und Jugendliche besteht, sind - im Grundsatz in Übereinstimmung mit der Beurteilung des Verwaltungsgerichts - nach Aktenlage insbesondere mit Blick auf die Unterschiede in der körperlichen Konstitution und Entwicklung hinreichende Anhaltspunkte nicht ersichtlich. 22 b) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gilt dies aber auch für die mit der Tätigkeit der Antragstellerin möglicherweise verbundenen mittelbaren Gesundheitsgefahren, die sich daraus ergeben können, dass der Patient medizinisch gebotene Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch nimmt. 23 Das Verwaltungsgericht ist insoweit davon ausgegangen, dass die Antragstellerin allen ihren Patienten ein von diesen zu unterzeichnendes Formular vorlege bzw. vorlegen werde, in dem darauf hingewiesen werde, dass craniosacrale Körperarbeit nicht den Besuch eines Arztes bzw. Heilpraktikers ersetze (vgl. das Muster Seite 37 der VG-Akte). Bei volljährigen Personen sei jedenfalls derzeit und nach Aktenlage anzunehmen, dass diese, wenn sie das Formular der Antragstellerin zur Kenntnis nähmen, deren Tätigkeit selbst einschätzen und darüber eigenverantwortlich entscheiden könnten. Problematisch erscheine demgegenüber die Behandlung von Kindern, die aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht in der Lage seien, eigenverantwortlich über die Notwendigkeit zu entscheiden, einen Arzt bzw. Heilpraktiker aufzusuchen. 24 Dass sich die - das Risiko einer mittelbaren Gesundheitsgefahr ausschließende oder -mindernde - Wirkung des von der Antragstellerin eingesetzten Formulars (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 02.03.2004 - 1 BvR 784/03 -, juris, Rn. 18) im Falle der Behandlung von Kindern und Jugendlichen wesentlich von der Situation der Behandlung von Erwachsenen unterscheidet, vermag der Senat indes nicht nachzuvollziehen. Das Verwaltungsgericht dürfte insoweit - worauf der Vertreter der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung zu Recht hingewiesen hat - nicht hinreichend in den Blick genommen haben, dass bei Minderjährigen die Veranlassung ärztlicher Maßnahmen einschließlich der Vertretung in diesem Bereich vom Personensorgerecht der Eltern (§ 1626 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. BGB) umfasst ist (Götz, in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 1626 Rn. 8, 10) und dass auch die vor Durchführung einer ärztlichen Maßnahme einzuholende Einwilligung des Patienten (vgl. § 630d Abs. 1 Satz 1 BGB) im Falle des nicht einsichts- und urteilsfähigen Minderjährigen von den Eltern als gesetzliche Vertreter einzuholen ist (vgl. Weidenkaff, in: Palandt, a.a.O., § 630d Rn. 3). Ist aber für die Frage der eigenverantwortlichen Entscheidung über die Notwendigkeit des Aufsuchens eines Arztes oder Heilpraktikers grundsätzlich auf die Fähigkeiten der Eltern als gesetzliche Vertreter abzustellen, stellt sich die Situation minderjähriger Kinder und Jugendlicher nicht anders dar als die von Erwachsenen. 25 Danach erscheint bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren zweifelhaft, ob sich im Hinblick auf mittelbare Gesundheitsrisiken hinreichend konkrete Anhaltspunkte für ein relevantes Gefährdungspotential der Tätigkeit der Antragstellerin ergeben. Jedenfalls dürften die diesbezüglichen, im Kern abstrakten Erwägungen im Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.11.2018 sowie das zu berücksichtigende Vorbringen im gerichtlichen Verfahren (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 LVwVfG) nicht geeignet sein, um den angeordneten Sofortvollzug zu tragen. Insbesondere ist in Bezug auf die Gruppe der (älteren) Kinder und Jugendlichen weder ausreichend dargetan noch sonst erkennbar, dass mit konkreten Gefahren für deren Gesundheit gerechnet werden muss, die sich bereits während des Laufs des Hauptsacheverfahrens verwirklichen können. Dabei misst der Senat dem Umstand maßgebliche Bedeutung bei, dass die Antragstellerin nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren ihre Tätigkeit als Craniosacral-Therapeutin bereits seit 14 Jahren ausübt, ohne dass es zu Beanstandungen gekommen ist. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 27 Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 und 35.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 und folgt dem Ansatz des Verwaltungsgerichts. 28 Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).