Beschluss
9 S 1704/18
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 5. Juni 2018 - 10 K 1088/17 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den von der Klägerin genannten - und somit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen - Gründen ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, unter 2.) zuzulassen. 2 1. Die Klägerin unterzog sich im November und Dezember 2016 erfolglos der Wiederholungsprüfung der staatlichen Physiotherapieprüfung. Sie hat sich im Ausgangsverfahren vor dem Verwaltungsgericht gegen das Nichtbestehen des schriftlichen Teils dieser Prüfung gewandt und die Verpflichtung des Beklagten begeht, sie erneut zur Wiederholung des schriftlichen Teils der staatlichen Physiotherapieprüfung in der Fächergruppe 2 zuzulassen, hilfsweise, ihre Prüfungsleistung in der Fächergruppe 2 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten, insbesondere die Bewertung hinreichend zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, weder das Prüfungsverfahren noch die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen in der Fächergruppe 2 seien rechtlich zu beanstanden. 3 2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546; Senatsbeschluss vom 20.05.2010 - 9 S 2530/09 -, VBlBW 2010, 480). 4 An diesem Maßstab gemessen zeigt die Antragsschrift ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht auf. 5 a) Die Klägerin macht geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Bestellung und Auswahl der Prüfer für den schriftlichen Teil der staatlichen Physiotherapeutenprüfung verfahrensfehlerhaft erfolgt. Damit dringt sie nicht durch. 6 aa) Ein verfassungsrechtlicher Anspruch des Prüflings darauf, dass der Prüfer - dem „gesetzlichen Richter“ vergleichbar - nach abstrakten Kriterien im Vorhinein bestimmt wird, besteht nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.1968 - II C 67.65 -, BVerwGE 30, 172; Beschluss vom 15.08.1984 - 7 B 153.84 -, juris; Senatsbeschluss vom 12.11.2015 - 9 S 99/15 -; OVG NRW, Beschluss vom 07.04.2014 - 14 E 37/14 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 362). Allerdings ist die konkrete Auswahl eines Prüfers für eine bestimmte Prüfung für das Prüfungsergebnis von erheblicher Bedeutung, weil die prüfungsspezifischen Wertungen des Prüfers von einer Einschätzung der Leistungen des Prüflings und von seinen Erfahrungen hinsichtlich des für ein positives Prüfungsergebnis grundsätzlich vorauszusetzenden Leistungsniveaus abhängen (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.07.2013 - 2 B 310/13 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O.). Deshalb muss die Bestellung des konkreten Prüfers im Einklang mit den normativen Vorgaben der jeweiligen Prüfungsordnung stehen. Ist die Prüfungsordnung für ergänzende Regelungen offen, muss die Auswahl des Prüfers jedenfalls von sachlichen Gründen getragen sein und dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit Rechnung tragen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.09.2013 - OVG 10 N 4.10 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 362, 365). Ausgehend hiervon stellt eine gegen die Prüfungsordnung oder gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstoßende Besetzung der Prüfungskommission/des Prüfungsausschusses (zu den Begrifflichkeiten vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 356) einen erheblichen Verfahrensfehler dar und führt zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung. 7 bb) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Bestellung der Fachprüfer der Fächergruppe 2 sei trotz einer gewissen Unschärfe nicht zu unbestimmt oder verfahrensfehlerhaft. Zwar lasse die [vom Regierungspräsidium erstellte] Auflistung der jeweils ersten und zweiten Fachprüfer unter Verwendung der Konjunktion „oder" einen gewissen Auslegungsspielraum zu, der auch zu widersprüchlichen Angaben des Beklagten geführt habe. Einerseits könne die Aufstellung so verstanden werden, dass für jedes der drei Fächer jeweils ein - und ausnahmsweise im Fach Trainingslehre zwei - Fachprüfer benannt seien, wobei diese Fachprüfer bei Bedarf oder im Stellvertretungsfall ausgetauscht werden könnten, was die Konjunktion „oder" verdeutliche, und daher alle für die Bewertung aller Fächer in Betracht kämen. Dies entspreche nach den Angaben des Prüfungsausschussvorsitzenden in der mündlichen Verhandlung der Verfahrenspraxis. Andererseits könnten die benannten ersten und zweiten Fachprüfer auch für die gesamte Fächergruppe und nicht für die einzelnen Fächer benannt sein, wobei ihre mit „oder" verbundene Auflistung entweder eine Gleichrangigkeit oder eine Stellvertretungsregelung zum Ausdruck bringen könnte. Diese Auslegung sei in der Klageerwiderung der Beklagten angeklungen. 8 Letztlich sei dieser Auslegungsspielraum zwar misslich, begründe aber keinen erheblichen Verfahrensfehler. Denn das Regierungspräsidium habe jedenfalls für jedes zu prüfende Fach mindestens einen geeigneten Fachprüfer bestimmt. Die Auslegungsunklarheiten erstreckten sich lediglich auf die Frage, inwiefern ein bestimmter Prüfer einem zu prüfenden Fach zugeordnet worden sei. Dass mehrere Fachprüfer für die Bewertung eines Faches in Betracht kämen und die Schule insofern eine Auswahlentscheidung treffen könne, begründe aber keinen Verfahrensfehler und führe auch nicht zu einer fehlerhaften Bestellung des Prüfungsausschusses wegen Unbestimmtheit. Denn weder nach der Prüfungsordnung noch aus allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen müsse durch die zuständige Behörde im Voraus ein konkreter Prüfer für die Bewertung der Prüfungsleistung benannt sein. § 3 Abs. 1 Nr. 3c PhysTh-APrV regele nur, dass für jedes zu prüfende Fach ein Fachprüfer durch die zuständige Behörde zu bestellen sei, aber nicht, dass im Vorfeld durch das Regierungspräsidium bestimmt sein müsse, welcher Fachprüfer die Aufsichtsarbeit in den jeweiligen Fächern bzw. für jede Fächergruppe bewerte. Auch § 12 Abs. 2 Satz 2 PhysTh-APrV sehe lediglich vor, dass jede Aufsichtsarbeit durch mindestens zwei Fachprüfer zu benoten sei, aber nicht, dass diese Fachprüfer bereits im Vorfeld durch das Regierungspräsidium als zuständige Behörde bestimmt sein müssten. Weder das einfache Recht noch das Verfassungsrecht sähen ein Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechendes „Recht auf einen gesetzlichen Prüfer" vor. 9 Diese Begründung wird - gemessen an dem unter aa) aufgezeigten Maßstab - von der Klägerin nicht schlüssig in Frage gestellt. Sie macht geltend, eine verbindliche Prüferbestellung sei nicht erfolgt, weil das Regierungspräsidium mit der Verwendung der Konjunktion „oder“ offengelassen habe, welcher der jeweiligen Fachprüfer für die Prüfungen der Fächergruppe II eingesetzt werden solle. Das Verwaltungsgericht habe der die Prüfung abnehmenden Pflegeschule ein Auswahlermessen eingeräumt, welches in der Prüfungsordnung nicht vorgesehen sei. Dadurch wird indes die Annahme des Verwaltungsgerichts, weder nach der Prüfungsordnung noch aus allgemeinen prüfungs-rechtlichen Grundsätzen müsse durch die zuständige Behörde im Voraus ein konkreter Prüfer für die Bewertung der Prüfungsleistung benannt sein, nicht erschüttert. Insbesondere geht die Klägerin auf die vom Verwaltungsgericht maßgeblich herangezogenen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Nr. 3c und § 12 Abs. 2 Satz 2 PhysTh-APrV nicht substantiiert ein. Aus diesen ergibt sich gerade nicht, dass die Anzahl und die Person der eine Aufsichtsarbeit benotenden Fachprüfer schon im Vorhinein durch das Regierungspräsidium bestimmt sein müssen und insoweit der Physiotherapie-Schule kein Auswahlermessen eingeräumt ist. Etwas anderes ist auch der von der Klägerin in Anspruch genommenen Regelung des § 3 Abs. 3 [Satz 2] PhysTh-APrV nicht zu entnehmen. Danach bestellt die zuständige Behörde den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und nach Anhörung der Schulleitung die Fachprüfer und deren Stellvertreter für die einzelnen Fächer. Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt daraus aber nicht, dass mit dieser Bestellung auch bereits konkret bestimmt sein muss, welcher konkrete Fachprüfer welche - in der jeweiligen Fächergruppe zu schreibende (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 PhysTh-APrV) -Aufsichtsarbeit zu benoten hat. 10 cc) Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, dass es fraglich sei, ob die Aufstellung [des Regierungspräsidiums] eine ordnungsgemäße Bestellung von Stellvertretern der jeweiligen Fachprüfer darstelle. Dies könne aber dahinstehen, weil bei der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit kein Stellvertretungsfall eingetreten sei. Diese Begründung stellt die Klägerin nicht schlüssig in Frage. 11 dd) Auch bei der konkreten Auswahl der Fachprüfer für die Bewertung der Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 2 hat das Verwaltungsgericht keine Verfahrensfehler festgestellt. Denn die Aufsichtsarbeit der Klägerin sei in jedem der drei Fächer durch den jeweils ersten und zweiten Fachprüfer bewertet worden, den die Aufstellung des Prüfungsausschusses - entsprechend der Verfahrenspraxis - für das jeweilige Fach vorgesehen habe. Anhaltspunkte, dass die Auswahl der Fachprüfer für die Bewertung der Aufsichtsarbeit der Klägerin nicht unter einer gleichmäßigen Handhabung formaler Kriterien erfolgt sei, lägen nicht vor, zumal nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden sei, dass der Auslegungsspielraum zu einer gegen die Chancengleichheit verstoßenden ungleichen Verfahrenspraxis bei der Auswahl der Fachprüfer für die Bewertung der Prüflinge geführt habe. 12 Auch die hiergegen gerichteten Einwände der Klägerin verfangen nicht. Dass das Verwaltungsgericht der Physiotherapie-Schule bei der konkreten Prüferauswahl ein Auswahlermessen zugestanden hat, ist bereits nach den obigen Darlegungen nicht zu beanstanden. Mit dem pauschalen Vortrag, die Auswahl sei nicht ermessensgerecht erfolgt, insbesondere sei nicht nachvollziehbar, wie sich die tatsächliche Auswahl der Prüfer in den streitgegenständlichen Fächern in der Fächergruppe II vollzogen habe, dringt die Klägerin nicht durch. Nach den - mit dem Antragsvorbringen nicht in Frage gestellten - Feststellungen des Verwaltungsgerichts entsprach es der Verfahrenspraxis, dass die Aufsichtsarbeit in jedem der drei Fächer durch den jeweils ersten und zweiten Fachprüfer bewertet wird, den die Aufstellung über die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses für die Prüfung vom 28.11. bis 22.12.2016 für das jeweilige Fach vorsah. Mit der Konjunktion „oder“ sei insoweit (lediglich) verdeutlicht worden, dass die [unmittelbar] vorgesehenen Fachprüfer „bei Bedarf oder im Stellvertretungsfall“ ausgetauscht werden können. Vor diesem Hintergrund wird mit der Antragsschrift nicht nachvollziehbar aufgezeigt, dass die konkret vorgenommene Auswahl der Fachprüfer nicht sachgerecht erfolgte bzw. die Klägerin dadurch in ihrem Recht auf Chancengleichheit verletzt wurde. Dies ist auch sonst nicht erkennbar. Wie sich aus der vom Beklagten mit E-Mail vom 04.06.2018 vorgelegten, unwidersprochen gebliebenen Aufstellung ergibt, sind die Klausuren in den drei Fächern der Fächergruppe II von den jeweils 1. und 2. Fachprüfern benotet worden, die in der - dem Schreiben des Regierungspräsidiums an die Physiotherapie-Schule vom 10.11.2016 beigefügten - Aufstellung (VG-Akte Seite 49) durch unmittelbare namentliche Zuordnung (vorrangig) als 1. und 2. Fachprüfer für das jeweilige Fach vorgesehen waren. 13 Gegenteiliges ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Auswahl der zweiten Fachprüfer für das Fach Trainingslehre. Hier hat die Aufstellung des Regierungspräsidiums von vornherein zwei namentlich bezeichnete Fachprüfer als 2. Fachprüfer vorgesehen, nämlich die Herren B. und S. Im Rahmen der Prüfung ist der Prüfer S. zum Zuge gekommen. Auch insoweit legt die Klägerin indes nicht substantiiert dar, dass die Auswahlentscheidung an Ermessensfehlern leidet, also etwa auf unsachlichen Erwägungen beruht bzw. sie in ihrem Recht auf Chancengleichheit verletzt. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, die Auswahl unter den für das Fach Trainingslehre benannten zwei zweiten Fachprüfern habe sich nach Aussage des Prüfungsausschussvorsitzenden in der mündlichen Verhandlung danach richten sollen, wer die Prüflinge überwiegend unterrichtet habe. Danach sei die Auswahl des zweiten Fachprüfers im Fach Trainingslehre verfahrensfehlerfrei erfolgt, da die Klägerin angegeben habe, von beiden in Betracht kommenden Fachprüfern unterrichtet worden zu sein, und beide gleichermaßen geeignete Fachprüfer gewesen seien. Diese Erwägungen werden mit der Antragsschrift nicht erschüttert. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts konnte die Klägerin nicht mehr angeben, welcher der beiden Fachprüfer sie überwiegend unterrichtet hat (Seite 2 der Niederschrift vom 05.06.2018). 14 b) Der Senat geht zugunsten der Klägerin davon aus, dass im Rahmen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel auch Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, insbesondere eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht, in zulässiger Weise gerügt werden können. Eine Zulassung kommt in derartigen Fällen allerdings grundsätzlich nur in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zu einer Zulassung führen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 29.11.2017 - 9 S 1537/16 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.02.2009 - 10 S 316/08 -, juris; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: September 2018, § 124 Rn. 26g). Dies ist hier nicht der Fall. 15 Die Klägerin macht geltend, die Prüferbestellungen der Fächergruppe II seien mit der Konjunktion „oder“ versehen worden. Vor diesem Hintergrund sei die tatsächliche Prüferauswahl nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht habe selbst ausgeführt, dass die Frage der Prüferbestellung im Unklaren geblieben sei, ohne diesen für die Urteilsfindung ausschlaggebenden Sachverhalt tatsächlich aufgeklärt zu haben. 16 Damit legt die Klägerin indes einen Verstoß gegen die in § 86 Abs. 1 VwGO normierte gerichtliche Aufklärungspflicht nicht dar. Hierfür muss aufgezeigt werden, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 01.12.2011 - 4 BN 38.11 -, juris, und vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 m.w.N.; stRspr; Senatsbeschluss vom 25.02.2013 - 9 S 89/13 -). Daran hat es die Klägerin fehlen lassen. Die - auch in erster Instanz - durch einen Rechtsanwalt vertretene Klägerin hat ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2018 eine Beweiserhebung nicht förmlich beantragt. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung indes grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2012 - 4 B 20.12 -, juris, m.w.N.). 17 Im Übrigen zeigt die Klägerin nicht hinreichend auf und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht gehalten war, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Das Verwaltungsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise Verfahrensfehler bei der Bestellung und Auswahl der Prüfer nicht festzustellen vermocht. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter a) verweisen. 18 c) Die Klägerin wendet ferner ein, die Bewertung ihrer schriftlichen Prüfungsleistungen sei nicht ordnungsgemäß begründet worden. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei zu entnehmen, dass die Bewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten, gerade auch im Falle von Abschlussarbeiten, stets auch schriftlich zu begründen sei. Das Verwaltungsgericht gehe fehl in der Annahme, dass das erforderliche schriftliche Votum, an dem es in allen drei Fächern der Fächergruppe II fehle, durch die bloße Vergabe von Korrekturzeichen ersetzt werden könne. 19 Mit diesem Vortrag zeigt die Klägerin zu ernstlichen Zweifeln an der angefochtenen Entscheidung führende Mängel nicht hinreichend auf. 20 Der Prüfer hat bei schriftlichen Prüfungsarbeiten die tragenden Erwägungen darzulegen, die zur Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben. Die Begründung muss so beschaffen sein, dass der Prüfling die die Bewertung tragenden Gründe der Prüfer in den Grundzügen nachvollziehen kann, d.h. die Kriterien erfährt, die für die Benotung maßgeblich waren, und verstehen kann, wie die Anwendung dieser Kriterien in wesentlichen Punkten zu dem Bewertungsergebnis geführt hat. Es muss zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen und besonderen Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zugrunde gelegt hat und auf welcher wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers die Benotung beruht. Dies schließt nicht aus, dass die Begründung nur kurz ausfällt, vorausgesetzt, die vorstehend dargestellten Kriterien für ein mögliches Nachvollziehen der grundlegenden Gedankengänge der Prüfer sind erfüllt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2012 - 6 B 36.11 -, juris; Urteile vom 24.02.1993 - 6 C 32.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 312 S. 252, vom 16.03.1994 - 6 C 5.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329 S. 10 f. und vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, BVerwGE 99, 185; Senatsbeschlüsse vom 12.12.2016 - 9 S 7/16 -, vom 12.11.2015 - 9 S 99/15 - und vom 16.09.2002 - 9 S 1704/02 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.02.2009 - 4 S 1071/08 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 709). Bei der Festlegung des gebotenen Inhalts und Umfangs der Begründung ist nach der Rechtsprechung auch deren Zweckbestimmung zu berücksichtigen. Sie liegt in erster Linie darin, dem Prüfling die effektive Wahrnehmung des zum Schutz seiner Grundrechte durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutzes zu ermöglichen. Die Begründung muss daher so beschaffen sein, dass das Recht des Prüflings, im Rahmen eines verwaltungsinternen Überdenkensverfahrens Einwände gegen die Bewertung wirksam vorzubringen, ebenso gewährleistet ist wie sein Recht auf wirksame gerichtliche Kontrolle des Prüfungsverfahrens unter Beachtung des Bewertungsspielraums der Prüfer (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2012, a.a.O.; Urteil vom 09.12.1992 - 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262). 21 Ausgehend von diesem Maßstab wird mit der Antragsschrift nicht aufgezeigt, dass der Klägerin ein Anspruch auf (weitere) Begründung der Bewertung ihrer Prüfungsleistungen zusteht. 22 aa) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, bei der vorliegenden schriftlichen Prüfungsarbeit im naturwissenschaftlichen Bereich, die aus einer Mehrzahl kurzer Fragen (insgesamt 20 Teilfragen) bestehe, auf die kurz zu antworten sei, genüge die ausschließliche Angabe von Punkten für die jeweilige Aufgabe unter Berücksichtigung der Lösungsskizze und der darin vermerkten Maximalpunktzahl pro Aufgabe den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen. Denn dadurch werde dem Grundrechtsschutz des Prüflings Rechnung getragen, soweit dies den Prüfern zumutbar sei. 23 Die tragenden Erwägungen für die Bewertung der Prüfungsleistung nach inhaltlich-fachlichen Kriterien seien anhand der Lösungsskizze und der vergebenen Punkte pro (Teil-)Aufgabe erkennbar und nachvollziehbar. Der Aufsichtsarbeit liege eine geschlossene Frageweise zugrunde und eine Thematik, die eine tendenziell eindeutige Einordnung der Prüfungsantworten in „falsch" und „richtig" ermögliche. Die Lösungsskizze biete zumindest Anhaltspunkte für den Erwartungshorizont der Fachprüfer an eine fachlich-inhaltliche Antwort, die der Maximalpunktzahl entspreche. Die Fachprüfer hätten sich zudem nicht auf die Herausgabe der Lösungsskizze beschränkt, die keine Begründung der Bewertung der Prüfungsleistung ersetzen könne, sondern die Prüfungsleistung der Klägerin pro (Teil-)Aufgabe anhand einer Punktevergabe bewertet. Durch diese Punktevergabe ergebe sich in Relation zu der möglichen Maximalpunktzahl ein Anhaltspunkt, inwiefern die Prüfer die jeweiligen Antworten als ausreichend bzw. zutreffend bewertet hätten. Daher wäre es der Klägerin möglich, unter Berücksichtigung der Lösungsskizze substantiierte Einwendungen hinsichtlich der Bewertung ihrer Prüfungsleistung zu formulieren, soweit es um die fachliche Qualität ihrer Antworten gehe. Auch die hinsichtlich der fachwissenschaftlichen Bewertung bestehende (unbeschränkte) gerichtliche Kontrolle sei auf dieser Grundlage möglich. Denn die Vertretbarkeit der Antworten der Klägerin in fachlicher Hinsicht könnte - bei substantiiertem Vortrag des Prüflings im Rahmen der gerichtlichen Amtsermittlung - umfassend überprüft werden. 24 Auch soweit es um prüfungsspezifische Bewertungen gehe - wie etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert seien, - genüge die relative Vergabe von Punkten pro Teilaufgabe dem Begründungserfordernis. Da es vorliegend um die Bewertung einer Prüfungsleistung im naturwissenschaftlichen Bereich gehe, die aus mehreren kurz zu beantwortenden Fragen bestehe, liege der Schwerpunkt der prüfungsspezifischen Wertung weniger in der Frage, welche Qualität die Prüfungsantwort in Hinblick auf Darstellungskraft, Argumentationsfähigkeit oder Kreativität habe. Die prüfungsspezifische Bewertung bestehe vielmehr vor allem in der Gewichtung der Antwort des Prüflings nach fachlich-inhaltlichen Kriterien gemessen an dem in der Lösungsskizze zum Ausdruck kommenden Erwartungshorizont. Genau diese Gewichtung der Prüfungsantworten sei in der relativen Punktevergabe zu erkennen. Die Bewertung nach fachlich-inhaltlichen Kriterien sei zudem anhand der Lösungsskizze nachvollziehbar. Da die Prüfungsmaterie zudem tendenziell einem eindeutigen Bewertungssystem in „falsch" und „richtig" zugänglich sei, biete dies eine hinreichende Grundlage, Einwände hinsichtlich der Gewichtung der Einzelelemente der Prüfungsleistung zu erheben. Es sei für die Klägerin möglich und zumutbar gewesen, sich anhand ihrer Aufsichtsarbeit, der Punktevergabe und der Lösungsskizze mit der Bewertung ihrer Prüfungsleistung auseinanderzusetzen, um konkrete Einwände zu formulieren. 25 bb) Diese ausführlichen und überzeugenden Erwägungen, mit denen sich die Klägerin bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise auseinandersetzt, sind nicht zu beanstanden. Auch der Senat ist der Auffassung, dass sich - gerade auch mit Blick auf die Besonderheiten der streitgegenständlichen Prüfungsmaterie sowie den überschaubaren Umfang der Fragen und der erwarteten Antworten - eine hinreichend plausible Begründung der Bewertungen aus einem Vergleich der für die (Teil-)Aufgaben tatsächlich vergebenen Punktzahlen und der aus der jeweiligen Lösungsskizze ersichtlichen, pro (Teil-) Aufgabe ausgewiesenen Maximalpunktzahl ohne weitere Erläuterung erschließt. Auf diese Weise konnte die Klägerin für jede einzelne (Teil-) Aufgabe erkennen, ob sie der Prüfererwartung ganz, teilweise oder gar nicht entsprochen hat. Damit war sie auch in den Stand gesetzt, jeweils konkrete Einwendungen gegen die Bewertung zu erheben und geltend zu machen, dass ihre Antworten die Vergabe einer höheren Punktzahl verdient hätten (vgl. insoweit auch bereits BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 - 6 C 3.92 -, juris Rn. 49 [nicht abgedruckt in BVerwGE 91, 262]; vgl. auch Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 710). Dies genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine hinreichende Begründung. 26 Der unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.06.1995 - 2 C 16.94 -, BVerwGE 98, 324, erhobene Einwand, jedenfalls bei - in der Antragsschrift nicht näher definierten - schriftlichen „Abschlussarbeiten“ sei immer ein schriftliches Votum erforderlich, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Klägerin nimmt bereits nicht hinreichend in den Blick, dass das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung lediglich auf Bedenken hingewiesen hat, ob die Bewertung der vom Kläger des dortigen Verfahrens beanstandeten drei Klausuren in der erforderlichen Weise schriftlich begründet worden sei, dass es sich einer abschließenden Entscheidung über diese Bedenken aber ausdrücklich enthalten hat. Dessen ungeachtet lässt die Klägerin unberücksichtigt, dass der Umfang der Begründungspflicht davon abhängt, inwieweit dies unter den gegebenen Umständen erforderlich ist, um den Prüfling - insbesondere mit Blick auf ein etwa angestrebtes Rechtsschutzverfahren - in die Lage zu versetzen, die grundlegenden Gedankengänge nachzuvollziehen, die den Prüfer zu der abschließenden Entscheidung veranlasst haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2012, a.a.O.; Hervorhebung nur hier). Insoweit definitive Aussagen zu treffen, obliegt der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2012, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu verkennen, dass es in dem von der Klägerin in Bezug genommenen Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts um die Bewertung der Klausuren in den Fächern Verwaltungsrecht, Beamtenrecht und Besoldungsrecht/Versorgungsrecht im Rahmen der Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung ging. Dass diese Fallgestaltung unter den für die Reichweite der Begründungspflicht maßgeblichen Gesichtspunkten der Prüfungsmaterie wie des Umfangs der Fragen und der erwarteten Antworten mit dem Fall der Klägerin vergleichbar ist, ist mit der Antragsschrift weder behauptet worden noch sonst für den Senat erkennbar. 27 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 28 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 36.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 und berücksichtigt, dass Haupt- und Hilfsantrag denselben Gegenstand betreffen (vgl. Nr. 1.1.4 des Streitwertkatalogs i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). 29 Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).