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Urteil

4 S 1071/08

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bewertung einer unterrichtspraktischen Prüfung ist bei praktischen Prüfungen weitgehend dem Beurteilungsspielraum der Prüfer überlassen und nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. • Die Prüfungskommission hat die tragenden Gründe ihrer Bewertung in verständlicher Form mitzuteilen; ergänzende Erläuterungen im Überdenkungsverfahren sind zulässig, sofern sie erkennbar aus dem Bewertungsvorgang hergeleitet sind. • Hinweise und Markierungen der Prüfungsbehörde im Überdenkungsverfahren begründen nicht ohne Weiteres die Besorgnis der Befangenheit, solange sie den Prüfern alle Einwendungen vollständig zur Kenntnis geben und keine inhaltlichen Vorgaben enthalten. • Eine bloß missverständliche oder knapp formulierte ursprüngliche Begründung führt nicht automatisch zur Wiederholung der Prüfung, wenn die Prüfungskommission im Überdenken zeitnah hinreichend erläutert hat. • Ein Anspruch auf Wiederholung der Prüfung besteht nur bei rechtserheblichen Verfahrens- oder Bewertungsfehlern; bloße Bewertungsgründe, die im zulässigen Prüfungsspielraum liegen, rechtfertigen keine Wiederholung.
Entscheidungsgründe
Keine Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfung bei zulässiger Bewertung und ordnungsgemäßem Überdenken • Die Bewertung einer unterrichtspraktischen Prüfung ist bei praktischen Prüfungen weitgehend dem Beurteilungsspielraum der Prüfer überlassen und nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. • Die Prüfungskommission hat die tragenden Gründe ihrer Bewertung in verständlicher Form mitzuteilen; ergänzende Erläuterungen im Überdenkungsverfahren sind zulässig, sofern sie erkennbar aus dem Bewertungsvorgang hergeleitet sind. • Hinweise und Markierungen der Prüfungsbehörde im Überdenkungsverfahren begründen nicht ohne Weiteres die Besorgnis der Befangenheit, solange sie den Prüfern alle Einwendungen vollständig zur Kenntnis geben und keine inhaltlichen Vorgaben enthalten. • Eine bloß missverständliche oder knapp formulierte ursprüngliche Begründung führt nicht automatisch zur Wiederholung der Prüfung, wenn die Prüfungskommission im Überdenken zeitnah hinreichend erläutert hat. • Ein Anspruch auf Wiederholung der Prüfung besteht nur bei rechtserheblichen Verfahrens- oder Bewertungsfehlern; bloße Bewertungsgründe, die im zulässigen Prüfungsspielraum liegen, rechtfertigen keine Wiederholung. Der Kläger, Lehramtsanwärter für Grund- und Hauptschule, hatte die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden, nachdem er in der Wiederholungsprüfung der Unterrichtssequenz Deutsch erneut die Note 5,0 erhielt. Die Prüfungskommission begründete die Bewertung mit verschiedenen Defiziten in Planung und Durchführung, insbesondere zu starker Lenkung, fehlender Berücksichtigung des Vorwissens und mangelndem Lernzuwachs. Der Kläger beanstandete die Begründung als widersprüchlich und rügte im Überdenkungsverfahren Befangenheit der Prüfer wegen eines Schreibens und markierter Passagen durch das Landeslehrerprüfungsamt. Das Verwaltungsgericht gab der Befangenheitsrüge statt und ordnete eine erneute Prüfung an. Der Beklagte legte Berufung ein und verteidigte die Verfahrensweise des Prüfungsamts sowie die inhaltliche Bewertung der Prüfungskommission. • Zulässigkeit der Berufung: Die Berufung des Beklagten ist begründet; das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht eine Wiederholung der Prüfung angeordnet. • Rechtlicher Maßstab: Nach GHPO II 2001 ist die Zweite Staatsprüfung bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen mindestens ausreichend sind; bei verfahrensfehlerfreier Prüfung sind Bewertungsmängel grundsätzlich nicht durch Wiederholung, sondern durch Überdenken bzw. Neubewertung zu beheben (§§ 20,23,26 GHPO II 2001). • Begründungspflicht: Die Prüfungskommission hat die Note und die tragenden Gründe in der Niederschrift angegeben; die näheren Anforderungen an die Begründung bei praktischen Prüfungen sind geringer als bei schriftlichen Prüfungen, müssen aber nachvollziehbar und widerspruchsfrei sein (Art.12 I, Art.19 IV GG). • Überdenken und Ergänzung: Ergänzende Erläuterungen im Überdenkungsverfahren sind zulässig, solange sie erkennbar aus dem Bewertungsvorgang hergeleitet sind und keine willkürlichen neuen Erwägungen darstellen; hier hat die Kommission ihre Gründe zeitnah präzisiert, ohne den Wesensgehalt zu ändern. • Befangenheitsrüge: Das Schreiben des Prüfungsamts, das bestimmte Formulierungen vorschlug, und die Markierungen im Widerspruchsschreiben begründen objektiv keine Besorgnis der Befangenheit. Ein verständiger Prüfling durfte nicht annehmen, Prüfer seien verpflichtet, bei ihrer ursprünglichen Benotung zu bleiben; die Hinweise dienten der Verfahrensorganisation und der Schwerpunktsetzung im Überdenken. • Materielle Bewertung: Die gerügten inhaltlichen Bewertungen (z. B. zu starker Lenkung, fehlender Lernzuwachs, Nichtberücksichtigung emotionalen Vorwissens) liegen im pflichtgemäßen Beurteilungsspielraum der Prüfer; es sind keine sachfremden Erwägungen oder unzutreffende Tatsachengrundlagen nachweisbar. • Ergebnis der Interessenabwägung: Weder Verfahrens- noch materielle Bewertungsfehler sind feststellbar, sodass kein Anspruch auf Wiederholung der Prüfung besteht. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs.1 VwGO und die Revision wurde nicht zugelassen (§ 132 Abs.2 VwGO). Der Senat ändert das Urteil des Verwaltungsgerichts und weist die Klage ab: Die Bewertung der unterrichtspraktischen Wiederholungsprüfung mit der Note ‚mangelhaft‘ ist nicht zu beanstanden und die Bescheide des Landeslehrerprüfungsamts sind rechtmäßig. Die Prüfungskommission hat die tragenden Gründe hinreichend dargelegt und im Überdenkungsverfahren wirksam ergänzt, sodass kein rechtserheblicher Begründungs- oder Bewertungsfehler vorliegt. Die Hinweise und Markierungen des Prüfungsamts sowie das Einleitungsanschreiben begründen keine objektive Besorgnis der Befangenheit; das Überdenken war verfahrensgerecht organisiert und durchgeführt. Der Kläger erhält daher keine weitere Prüfungschance; er trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen und die Revision wird nicht zugelassen.