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Beschluss

11 S 1773/19

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. April 2019 - 1 K 2714/19 - vorgenommene Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. I. 2 Die Beschwerde richtet sich gegen eine vom Verwaltungsgericht Karlsruhe vorgenommene Streitwertfestsetzung. 3 Die Antragsteller haben mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 12. April 2019 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einen sowohl gegen die Bundesrepublik Deutschland als auch gegen das Land Baden-Württemberg gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gestellt. Mit diesem setzten sie sich gegen eine vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge betriebene Dublin-Rückführung zur Wehr. 4 Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 16. April 2019 das Verfahren abgetrennt, soweit sich der Eilrechtsschutzantrag gegen das Land Baden-Württemberg richtete. Das abgetrennte Verfahren hat es zunächst unter dem Aktenzeichen A 1 K 2714/19 und wenig später unter dem Aktenzeichen 1 K 2714/19 fortgeführt. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. April 2019 haben die Antragsteller ihren Eilrechtsschutzantrag im Verfahren 1 K 2714/19 zurückgenommen. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat hierauf mit dem nun angegriffenen Beschluss vom 23. April 2019 das Verfahren eingestellt, den Antragstellern die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf 12.500,- EUR festgesetzt. Am 31. Mai 2019 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller gegen die mit Beschluss vom 23. April 2019 getroffene Streitwertfestsetzung Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er auf § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG Bezug genommen und ausgeführt, dass es sich beim Verfahren 1 K 2714/19 um eine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylgesetz gehandelt habe. II. 5 1. Über die Beschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Streitwertfestsetzung (§ 68 GKG) entscheidet der Vorsitzende als Berichterstatter, da im erstinstanzlichen Verfahren nicht die Kammer, sondern die Berichterstatterin nach § 87a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO über die Festsetzung des Streitwerts entschieden hat (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.05.2019 - 13 OA 134/19 -, juris Rn. 2; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse 06.04.2017 - 10 S 342/17 -, juris Rn. 2, und vom 02.06.2006 - 9 S 1148/06 -, NVwZ-RR 2006, 648). 6 2. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft sowie unter Beachtung der Vorgaben in § 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 und Satz 5, § 66 Abs. 5 Satz 5 und § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG fristgerecht eingelegt und begründet worden. 7 3. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Verfahren 1 K 2714/19 zu Recht auf 12.500,- EUR festgesetzt. 8 Gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG bestimmt sich in Verfahren nach § 123 VwGO der Streitwert nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG. In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände grundsätzlich zusammengerechnet (§ 39 Abs. 1 GKG). Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen. 9 Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Streitwert eines Verfahrens nach § 123 VwGO, mit dem sich Ausländer gegen eine drohende Abschiebung zur Wehr setzen, gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG in Halbierung des Auffangwerts des § 52 Abs. 2 GKG mit 2.500,- EUR je Person zu veranschlagen ist. Diese Auffassung hat auch das Verwaltungsgericht der angegriffenen Streitwertfestsetzung zugrunde gelegt. Es sind keine Umstände ersichtlich, die Anlass geben, im vorliegenden Fall von der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Senats abzurücken. 10 Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller lässt sich auch aus der Vorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG nichts anderes ableiten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass § 30 RVG nicht zu den Vorschriften zählt, nach denen sich die von Amts wegen vorzunehmende Streitwert festsetzung in gerichtskostenpflichtigen Verwaltungsstreitverfahren auszurichten hat (vgl. §§ 39 ff. GKG). Vielmehr bestimmt sich nach § 30 RVG, welcher Gegenstandswert vom Gericht auf Antrag im gerichtskostenfreien Asylstreitverfahren festzusetzen ist. 11 Im Verfahren 1 K 2714/19 ist das Verwaltungsgericht zu Recht von der Gerichtskostenpflichtigkeit des Verfahrens ausgegangen und hat daher ebenfalls zu Recht eine Streitwertfestsetzung nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes vorgenommen. Auch dabei hat sich das Verwaltungsgericht an der Rechtsprechung des Senats orientiert. Denn nach Auffassung des Senats ist in Fällen, in denen einstweiliger Rechtsschutz bei Dublin-Rückführungen gegen das Land Baden-Württemberg gesucht wird, nicht davon auszugehen, dass eine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylgesetz vorliegt (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.02.2019 – 11 S 401/19 -, juris). Danach waren weder § 83b AsylG noch § 30 RVG im Verfahren 1 K 2714/19 anzuwenden. 12 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es bestand Anlass, über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, obwohl im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Gerichtsgebühren angefallen sind und außergerichtliche Kosten der Beteiligten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG). Denn die Gerichtsgebührenfreiheit des Verfahrens lässt die Befugnis des Gerichts unberührt, von den kostenpflichtigen Beteiligten die Erstattung der nach dem Gerichtskostengesetz erstattungsfähigen Auslagen des Gerichts zu verlangen (§ 162 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 2 GKG und Teil 9 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz; vgl. auch Toussaint, in: Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, 49. Aufl 2019, § 68 GKG Rn. 21). Dagegen schließt die Gerichtsgebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens aus, einen Streitwert für das Beschwerdeverfahren festzusetzen. 13 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und § 152 Abs. 1 VwGO).