Beschluss
11 S 766/20
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Februar 2020 - 13 K 8421/19 - vorgenommene Streitwertfestsetzung geändert. Der Streitwert für das Verfahren 13 K 8421/19 vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe wird auf 15.000,- EUR festgesetzt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. I. 2 Die Beschwerde richtet sich gegen eine vom Verwaltungsgericht Karlsruhe vorgenommene Streitwertfestsetzung. 3 Die Antragsteller sind syrische Staatsangehörige. Sie reisten nach eigenen Angaben im Juli 2019 in das Bundesgebiet ein und stellten hier Asylanträge. Diese Anträge lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als unzulässig ab und drohte den Antragstellern die Abschiebung nach Portugal an. Gegen den Bescheid des Bundesamts erhoben die Antragsteller Klagen; Eilrechtsschutzanträge stellten sie hingegen nicht. 4 Mit zwei auf § 61 Abs. 1e Satz 1 AufenthG gestützten Verfügungen vom Dezember 2019 und vom Januar 2020 belastete das Regierungspräsidium Karlsruhe die Antragsteller zur Sicherung und Durchsetzung ihrer vollziehbaren Ausreisepflicht mit Anzeigepflichten. Es verpflichtete die Antragsteller, beabsichtigte Aufenthalte außerhalb ihrer Wohnung spätestens am Vortag dem Regierungspräsidium per Email oder telefonisch anzuzeigen. Die Verfügungen waren auf zwei Monate befristet und bezogen sich jeweils auf die Zeiträume „von montags bis freitags zwischen 0:00 Uhr und 06:00 Uhr“. Gegen diese Verfügungen erhoben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klagen (13 K 8420/19) und stellten Eilrechtsschutzanträge nach § 80 Abs. 5 VwGO (13 K 8421/19). 5 Am 3. Februar 2020 hob das Regierungspräsidium die beiden Verfügungen mit Wirkung für die Zukunft auf. Hierauf erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit insgesamt in der Hauptsache für erledigt. Mit auf das Eilrechtsschutzbegehren bezogenem Beschluss vom 18. Februar 2020 (13 K 8421/19) stellte das Verwaltungsgericht hierauf das Verfahren ein und belastete den Antragsgegner mit den Kosten des Verfahrens. Den Streitwert für das Verfahren setzte es in Anwendung von § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG auf 30.000 EUR (≈ 6 x 5.000 EUR) fest. 6 Gegen diese Streitwertfestsetzung erhob der Antragsgegner am 27. Februar 2020 Beschwerde. Er macht geltend, dass im Eilrechtsschutzverfahren der Streitwert je Antragsteller mit nur der Hälfte des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen gewesen wäre (≈ 6 x 2.500 EUR). Die Antragsteller sind der Beschwerde entgegengetreten. Sie weisen darauf hin, dass das erledigte Eilrechtsschutzverfahren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache angelegt gewesen sei; daher bestehe keine Veranlassung, den für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwert im Eilrechtsschutzverfahren zu reduzieren. 7 Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. II. 8 1. Über die Beschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Streitwertfestsetzung (§ 68 GKG) entscheidet der Vorsitzende als Berichterstatter, da im erstinstanzlichen Verfahren nicht die Kammer, sondern der Vorsitzende als Berichterstatter nach § 87a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO über die Festsetzung des Streitwerts entschieden hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 26.07.2019 - 11 S 1773/19 -, juris Rn. 5, vom 06.04.2017 - 10 S 342/17 -, juris Rn. 2, und vom 02.06.2006 - 9 S 1148/06 -, NVwZ-RR 2006, 648; Nds. OVG, Beschluss vom 27.05.2019 - 13 OA 134/19 -, juris Rn. 2). 9 2. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft sowie unter Beachtung der Vorgaben in § 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 und Satz 5, § 66 Abs. 5 Satz 5 und § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG fristgerecht eingelegt und begründet worden. 10 3. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Streitwert für das Eilrechtsschutzverfahren 13 K 8421/19 vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts mit 15.000,- EUR festzusetzen. 11 a) Gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG bestimmt sich in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO der Streitwert nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG. In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände grundsätzlich zusammengerechnet (§ 39 Abs. 1 GKG). Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,- EUR anzunehmen (nachfolgend Auffangwert). Dabei entspricht es der Praxis der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, sich am Streitwertkatalog 2013 (Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen ) zu orientieren. Gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Sache ganz oder teilweise vorwegnehmen, kann der Streitwert allerdings bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden. Für Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Abs. 1e Satz 1 AufenthG enthält der Streitwertkatalog 2013 keine ausdrückliche Empfehlung. In Ziffer 8.3 wird empfohlen, den Streitwert von Streitigkeiten um Abschiebungen und isolierte Abschiebungsandrohungen mit der Hälfte des Auffangwerts je Person zu bemessen. Dies betrifft auch die Erteilung und inhaltliche Ausgestaltung von Duldungen nach §§ 60a ff. AufenthG. 12 Die für aufenthaltsrechtliche Streitigkeiten zuständigen Senate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg weichen allerdings in ständiger Rechtsprechung insofern von der Empfehlung in Ziffer 8.3 des Streitwertkatalogs 2013 ab, als sie bei Streitigkeiten um die Erteilung einer Duldung im Hauptsacheverfahren grundsätzlich den vollen Auffangwert je Person veranschlagen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 11.11.2010 - 11 S 2475/10 -, juris Rn. 2 mit weiteren Nachweisen, und vom 26.03.2019 - 12 S 502/19 -, juris Rn. 19; vgl. hierzu auch Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand März 2015, § 60a Rn. 366). In einer Streitigkeit um eine Nebenbestimmung zu einer Duldung hat der 11. Senat hingegen im Hauptsacheverfahren den halben Auffangwert je Person als Streitwert festgesetzt (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.02.2016 - 11 S 1626/15 -, juris Rn. 37). Weiter entspricht es der ständigen Rechtsprechung der für aufenthaltsrechtliche Streitigkeiten zuständigen Senate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, Streitigkeiten um die Erteilung und Ausgestaltung von Duldungen im Eilrechtsschutzverfahren grundsätzlich mit dem halben Auffangwert je Person zu bemessen (so bereits grundlegend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.11.2010 - 11 S 2475/10 -, juris Rn. 4; aus neuerer Zeit VGH Bad.-Wütt., Beschlüsse vom 14.01.2020 - 11 S 2956/19 -, juris Rn. 27, vom 09.05.2019 - 12 S 615/19 -, vom 02.04.2019 - 12 S 483/19 -, vom 28.03.2019 - 11 S 623/19 -, juris Rn. 26, vom 28.11.2018 - 12 S 2585/18 -, und vom 16.05.2018 - 12 S 1073/18 -). 13 b) Der Streitwert von Streitigkeiten, die Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Abs. 1e Satz 1 AufenthG zum Gegenstand haben, wird in Fortentwicklung der dargestellten Rechtsprechung des 11. Senats in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (hier: § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a AufenthG) ebenfalls regelmäßig mit der Hälfte des Auffangwerts je betroffener Person zu bemessen sein. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob mit dem Hauptsacherechtsbehelf, dessen aufschiebende Wirkung mit dem Eilrechtsschutzbegehren herbeigeführt werden soll, nur eine oder zugleich mehrere Auflagen angegriffen werden. 14 Auflagen im Sinne des § 61 Abs. 1e AufenthG werden von der Ausländerbehörde mit Blick auf das Vorhaben einer Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht des Ausländers getroffen. Es handelt sich bei ihnen zwar nicht um klassische Nebenbestimmungen zu einem Verwaltungsakt im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG/LVwVfG. Denn § 61 Abs. 1e AufenthG ermächtigt zum Erlass eigenständiger belastender Verwaltungsakte, die zwar mit einer Duldungsverfügung verbunden, jedoch ebenso - wie im vorliegenden Fall - isoliert und auch dann erlassen werden können, wenn dem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer keine Duldung erteilt wird. Eine zwingende Anbindung einer Auflage im Sinne von § 61 Abs. 1e AufenthG an eine Duldungsverfügung lässt sich weder dem Wortlaut der Ermächtigungsgrundlage, noch der systematischen Konzeption der § 46 Abs. 1, § 51 Abs. 6, § 61 Abs. 1e und 1f AufenthG, noch den auf § 61 Abs. 1e AufenthG in seiner aktuellen Fassung bezogenen Gesetzgebungsmaterialien entnehmen (vgl. hierzu den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht , die Stellungnahme des Bundesrates nebst Gegenäußerung der Bundesregierung sowie die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat des Deutschen Bundestages ). 15 Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass Auflagen im Sinne von § 61 Abs. 1e AufenthG typischerweise in engem Zusammenhang mit Duldungen erlassen werden und auf diese konzeptionell bezogen sind. Darauf deutet auch die gesetzgeberische Anknüpfung an die Terminologie des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG/LVwVfG hin. In Ausübung der Ermächtigungen in §§ 60a ff. und § 61 AufenthG konkretisiert und gestaltet die Ausländerbehörde den rechtlichen Rahmen für den Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers im Bundesgebiet bis zur Beendigung dieses Aufenthalts oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels. Dabei orientiert sie sich an den jeweiligen Umständen des Einzelfalls und ist nach der Intention des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht (vgl. hierzu BT-Drs. 19/10047, S. 25; Hailbronner, in: ders., Ausländerrecht, 114. Aktualisierung Februar 2020, § 61 AufenthG Rn. 53 ff.) dazu berufen, die Konditionen des Aufenthalts im Zusammenspiel der einzelnen Regelungen so zu gestalten, dass ausländerbehördliche Bemühungen um eine Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht des Ausländers tatsächlich erfolgversprechend sind. 16 Legt man zugrunde, dass der Gesetzgeber jedenfalls für den Regelfall von einer sachlichen Anbindung der Auflagen nach § 61 Abs. 1e AufenthG an eine Duldung ausgegangen ist und mit der Einführung von § 61 Abs. 1e AufenthG die Spielräume der Ausländerbehörden erweitern wollte, den auf der Basis der Duldung möglichen Aufenthalt vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer so zu gestalten, dass Voraussetzungen für eine erfolgreiche Durchsetzung der Ausreisepflicht bestehen, spricht dies dafür, diesen Zusammenhang auch bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen (mit Blick auf Auflagen nach § 61 Abs. 1f AufenthG beziehungsweise entsprechende Vorgängerregelungen wie hier OVG B.-Bbg., Beschlüsse vom 07.12.2015 - OVG 12 S 77.15 -, juris Rn. 4 und 12, und vom 12.06.2013 - OVG 3 S 32.13 -, juris Rn. 4; Nieders. OVG, Beschluss vom 10.09.2014 - 8 ME 87/14 -, juris Rn. 9; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 11.07.2006 - 2 O 192/06 -, juris Rn. 2; Bay. VGH, Beschluss vom 02.10.2007 - 19 C 07.2117 - juris Rn. 2; anderer Ansicht Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 21.12.2017 - 4 MB 93/17 -, juris Rn. 12; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand Dezember 2015, § 61 Rn. 98 f.). 17 Weiter liegt es nahe, den Wert einer Streitigkeit um Maßnahmen zur Sicherung und Durchsetzung einer vollziehbaren Ausreisepflicht während der Dauer einer vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung nicht höher zu veranschlagen als denjenigen einer Streitigkeit um die Duldung an sich. Vielmehr erscheint es systemgerecht und auch angemessen, den Streitwert solcher Streitigkeiten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ebenfalls mit dem halben Auffangwert je Person zu bemessen. 18 Im Rahmen der Streitwertbemessung spielt es im Grundsatz auch keine Rolle, ob eine oder mehrere verschiedene Auflagen nach § 61 Abs. 1e AufenthG den Gegenstand des Eilrechtsschutzverfahrens bilden. Denn das Verwaltungsgericht hat bei der Überprüfung von Auflagen nach § 61 Abs. 1e AufenthG das auf den jeweiligen Fall bezogene Gesamtsystem der Regelungen zur Sicherung und Durchsetzung einer vollziehbaren Ausreisepflicht in den Blick zu nehmen und die Auflage in diesem System einer Bewertung zu unterziehen. Das Interesse des Ausländers an einer gerichtlichen Überprüfung dieses Systems (oder einzelner beziehungsweise mehrerer seiner Elemente) ist im Rahmen der Streitwertbemessung aber nicht höher zu veranschlagen als das Interesse des Ausländers, überhaupt eine vorübergehende Aussetzung seiner Abschiebung zu erlangen. Werden vom Rechtsschutz Suchenden zugleich mehrere Auflagen nach § 61 Abs. 1e AufenthG angegriffen, erfolgt daher im Rahmen der Streitwertfestsetzung grundsätzlich weder eine isolierte Bewertung der einzelnen Auflagen noch eine Addition der einzelnen Werte nach § 39 Abs. 1 GKG (so bereits zu vergleichbaren Fällen VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 12.02.2009 - 13 S 2863/08 -, juris Rn. 6 f., und vom 02.08.2010 - 11 S 1701/10 -). 19 Nichts Anderes kann für Fälle gelten, in denen - aus welchen Gründen auch immer - der mit Auflagen nach § 61 Abs. 1e AufenthG belastete Ausländer (noch) keine Duldung erhalten hat. Denn die Bedeutung eines Rechtsbehelfs gegen diese Auflagen ist für ihn nicht höher zu veranschlagen als für einen mit entsprechenden Auflagen belasteten geduldeten Ausländer. 20 Die Streitigkeit um die vom Regierungspräsidium Karlsruhe gegen die Antragsteller unter Heranziehung von § 61 Abs. 1e Satz 1 AufentG begründeten Anzeigepflichten war dem entsprechend im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei der Streitwertbemessung mit dem halben Auffangwert je Person zu veranschlagen. Der für das Verfahren gemäß § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG festzusetzende Streitwert beträgt damit 15.000,- EUR (≈ 6 x 2.500,- EUR). 21 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO (zum Erfordernis einer Kostenentscheidung vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.07.2019 - 11 S 1773/19 -, juris Rn. 12). 22 Da im Beschwerdeverfahren keine Gerichtsgebühren angefallen sind und außergerichtliche Kosten der Beteiligten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG), bedarf es keiner Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren. 23 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und § 152 Abs. 1 VwGO).