Beschluss
8 B 396/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0720.8B396.17.00
37mal zitiert
13Zitate
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 30. März 2017 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 30. März 2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die im Verfahren nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO gebotene gerichtliche Interessenabwägung fällt zu seinen Lasten aus. Sein Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 30. Dezember 2016 zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage (WEA M. ) seines am 3. April 2017 erhobenen Widerspruchs bzw. seiner – zuvor bereits erhobenen – Klage unbegründet ist, nicht durchgreifend in Frage. Das Vorbringen gibt keine Veranlassung, abweichend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Die gerichtliche Interessenabwägung fällt auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung zu Lasten des Antragstellers aus. Die angefochtene Genehmigung vom 30. Dezember 2016 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig (dazu I.). Auch im Rahmen der von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs losgelösten allgemeinen Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs (dazu II.). I. Die angefochtene Genehmigung vom 30. Dezember 2016 erweist sich aller Voraussicht nach als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen rügefähigen Rechten. Die – hier nach § 4 BImSchG i.V.m. Nr. 1.6.2 des Anhangs zur 4. BImSchV erforderliche – immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist nach § 6 Abs. 1 BImSchG zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Verordnung ergebenden Pflichten erfüllt sind (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Der Erteilung der Genehmigung stehen vorliegend weder die mit der Beschwerde geltend gemachten Bedenken in Bezug auf Schallimmissionen (dazu 1.) noch hinsichtlich einer optisch bedrängenden Wirkung (dazu 2.) der Windenergieanlage entgegen. 1. Der Antragsteller wird voraussichtlich nicht durch Lärmimmissionen, die von dem genehmigten Betrieb der streitbefangenen Windenergieanlage ausgehen, unzumutbar beeinträchtigt (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Dies folgt, wie schon das Verwaltungsgericht angenommen hat, aus der vorgelegten Schallimmissionsprognose vom 8. Juli 2016 und zugehöriger Ergänzung vom 16. November 2016. Der Einwand des Antragstellers, die Schallimmissionsprognose sei unter verschiedenen Gesichtspunkten fehlerhaft und damit nicht taugliche Grundlage der behördlichen sowie der gerichtlichen Entscheidung über die Lärmbeeinträchtigungen, greift nicht durch. a) Dies gilt zunächst mit Blick auf den Vortrag, in dem Gutachten seien nicht sämtliche in der Umgebung vorhandenen oder derzeit errichteten Windenergieanlagen berücksichtigt worden. Die Bestandsanlage in der näheren Umgebung ist als Vorbelastung ausdrücklich in der Schallimmissionsprognose berücksichtigt worden. Hingegen sind die gleichzeitig mit der streitgegenständlichen Windenergieanlage von der Beigeladenen beantragten und ebenfalls derzeit errichteten Windenergieanlagen (WEA) B. II und Haus U. – zu Recht – nicht berücksichtigt worden. Sie gehen der WEA M. aus den nachstehenden Gründen in der Reihenfolge nach und sind nicht Teil der Vorbelastung. Im Grundsatz geht der Senat bei der Frage, in welcher Reihenfolge planerisch bereits verfestigte Projekte in die Summationsbetrachtung einzubeziehen sind, in ständiger Rechtsprechung von dem „Prioritätsprinzip“ aus und stellt für die zeitliche Reihenfolge auf den Zeitpunkt der Einreichung eines prüffähigen, d.h. vollständigen Genehmigungsantrages ab. Siehe bereits eingehend OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2016 – 8 D 99/13.AK –, DVBl. 2016, 1191 = juris, Rn. 459 ff. Gemessen an diesem Grundsatz wären die Auswirkungen der anderen noch nicht errichteten Windenergieanlagen jedenfalls zu berücksichtigen, wenn die diesbezüglichen Antragsunterlagen vor denjenigen der streitgegenständlichen Anlage vollständig gewesen wären. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr wurden die Antragsunterlagen für alle neu zu errichtenden Anlagen, deren Betreiber jeweils die Beigeladene ist, sämtlich zeitgleich unter dem 5. August 2016 vervollständigt. Bei einer solchen gleichzeitigen Prüffähigkeit der Genehmigungsanträge sind zur Vermeidung von nachteiligen Auswirkungen der einen Anlage auf eine andere grundsätzlich sämtliche Windenergieanlagen wechselseitig bei der Untersuchung ihrer jeweiligen Genehmigungsfähigkeit in den Blick zu nehmen. Im vorliegenden Einzelfall besteht allerdings die Besonderheit, dass sich die Beigeladene als Betreiberin aller drei Anlagen im Rahmen ihres ersten Kurzantrags auf eine bestimmte Antrags- und Prüfungsreihenfolge („in der aufgeführten Reihenfolge“, vgl. Beiakte 1b Bl. 1) festgelegt hat. Sie hat die streitgegenständliche WEA M. an die erste Stelle gesetzt und deren Genehmigung vorrangig zu den anderen beiden Windenergieanlagen beantragt; mithin ist die streitgegenständliche Anlage bei den beiden anderen als Vorbelastung zu berücksichtigen, jedoch nicht umgekehrt. b) Ohne Erfolg wendet der Antragsteller gegen die Schallimmissionsprognose weiter ein, sie gehe von einem fehlerhaften Geräuschpegel im reduzierten Betrieb aus, weil sie den „Schallpegel unmittelbar an der Anlage“ lediglich mit 55 bis 60 dB(A) beurteile. Entgegen der Ansicht des Antragstellers liegen dem Gutachten ausdrücklich die Herstellerangaben, d.h. maximale Schallleistungspegel von 105,0 dB(A) nachts und von 106,0 dB(A) tagsüber, zu Grunde. Der Antragsteller übersieht, dass es sich bei den vorgenannten Schallleistungspegeln um Emissionswerte am Rotormittelpunkt handelt, während es sich bei den vom Antragsteller zitierten Schallpegeln in der Schallausbreitungskarte um Immissionswerte handelt. Die Beurteilung des Schallpegels mit 55 bis 60 dB(A) im nächstgelegenen Umkreis der Anlage (s. Schallausbreitungskarte) geht von Immissionspunkten in Bodennähe aus, also von einem Abstand von über 100 m zum Rotormittelpunkt in Nabenhöhe. Aus welchen Gründen diese Berechnungen fehlerhaft bzw. „unrealistisch“ sein sollten, legt der Antragsteller nicht näher dar. Die Beschwerde stellt die Ergebnisse der Schallimmissionsprognose auch im Übrigen nicht durchgreifend in Frage. Sie setzt sich entgegen den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO mit den auf die Plausibilität der Schallimmissionsprognose abstellenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht im Einzelnen auseinander. Stattdessen beschränkt sich der Antragsteller auf allgemeine Ausführungen und behauptet ohne substantiierte Befassung oder die Vorlage eigener gutachterlicher Erkenntnisse pauschal, dass die in Ansatz gebrachten Schallpegel fehlerhaft seien. c) Entsprechendes gilt auch für den Einwand des Antragstellers, wonach die Abstände zwischen den Wohnungen auf seinem Grundstück und der Windenergieanlage nicht zutreffend ermittelt worden seien. Ebenso wie andere Gutachten legt die Schallimmissionsprognose ihren Berechnungen unmittelbar die Standortkoordinaten für die Windenergieanlage und für den nächstgelegenen Punkt der Wohnung zu Grunde. Kleinere Unterschiede bei der Abstandsmessung ergeben sich daraus, dass für die Schallimmissionsprognose nicht der Abstand der Wohnung zum Fußpunkt des Masts der Windenergieanlage, sondern der (längere) Abstand zur maßgeblichen Punktschallquelle (d.h. dem Rotormittelpunkt) maßgebend ist. d) In Bezug auf das Vorbringen des Antragstellers, dass die Gaststätte auf dem Grundstück nur vorübergehend geschlossen sei, jedoch nach einem Pächterwechsel wieder eröffnet werden solle, ist bereits nicht erkennbar, inwiefern dies eine Fehlerhaftigkeit der Schallimmissionsprognose (unter Berücksichtigung der nachgetragenen Ergänzungen) und damit der Genehmigung des Antragsgegners bzw. der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründen soll. Selbst im Entscheidungszeitpunkt des Gerichts ist nicht dargetan, dass die Gaststätte zwischenzeitlich eröffnet hätte. Der Frage, ob die Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Hauptgebäudes – wie die Beigeladene mitgeteilt hat – zwischenzeitlich als Veranstaltungsräume vermietet werden, muss der Senat nicht weiter nachgehen. Ungeachtet der genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen ist nicht erkennbar, inwieweit hiervon oder von der zur Zeit geschlossenen Gaststätte gegebenenfalls als Vorbelastung zu berücksichtigende Lärmemissionen ausgehen. e) In vergleichbarer Weise ist – ungeachtet der Frage ihrer baurechtlichen Genehmigung – nicht aufgezeigt, wie es sich auf die Richtigkeit des Gutachtens auswirken soll, dass auf dem Grundstück zwei Wohnungen existieren. Dieser Gesichtspunkt ist gerade Ausgangspunkt dafür, an diesem Standort einen relevanten Immissionspunkt (IP „I“) anzunehmen. Da die maßgeblichen Richtwerte bereits für die näher zur Windenergieanlage hin gelegene Wohnung im Hauptgebäude nicht erreicht werden, ist kein Bedarf für weitere Berechnungen hinsichtlich der weiter entfernten Wohnnutzung im Stallgebäude 1 erkennbar. f) Schließlich ist die Schallimmissionsprognose auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die am Immissionspunkt vorherrschende konkrete Windrichtung nicht ausdrücklich in die Berechnung eingestellt worden wäre. Denn das Gutachten geht auf Basis der TA Lärm bereits von einer Worst-Case-Situation dergestalt aus, dass bei sämtlichen Berechnungen angenommen wird, der Wind käme aus Richtung der jeweiligen Anlage (vgl. zur sog. Mitwindlage Ziff. A 3.3.3 im Anhang zur TA Lärm). 2. Die Ausführungen des Antragstellers lassen ferner nicht erkennen, dass das Vorhaben deshalb gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme verstößt, weil die streitgegenständliche Anlage eine unzumutbare optisch bedrängende Wirkung auf sein Hausgrundstück entfaltet. a) Nach der Rechtsprechung des Senats, vgl. grundlegend OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 – 8 A 3726/05 –, juris, Rn. 67 ff., und desweiteren etwa Beschlüsse vom 17. Januar 2007 - 8 A 2042/06 -, vom 23. Juni 2010 - 8 A 340/09 -, vom 22. Dezember 2011 - 8 B 669/11 -, vom 27. Juli 2015 - 8 B 390/15 - und vom 30. März 2017 - 8 A 2915/15 -, jeweils juris, erfordert die Prüfung, ob von einer Windenergieanlage eine optisch bedrängende Wirkung ausgeht, stets eine Würdigung aller Einzelfallumstände. Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + halber Rotordurchmesser) der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall durch den verkürzten Abstand und den damit vergrößerten Betrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls. Im Rahmen der Einzelfallwürdigung sind neben der Höhe und Größe des Rotordurchmessers insbesondere weitere Kriterien wie Standort der Windenergieanlage, Blickwinkel, Hauptwindrichtung, (Außenbereichs-)Lage des Grundstücks, Lage der Aufenthaltsräume und deren Fenster im Verhältnis zur Anlage sowie Bestehen von Ausweichmöglichkeiten von Bedeutung. Ferner ist zu berücksichtigen, ob auf dem Grundstück eine hinreichende optische Abschirmung zur Windenergieanlage besteht oder in zumutbarer Weise hergestellt werden kann. So bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2007 - 8 A 2042/06 -, juris, Rn. 13, vom 23. Juni 2010 - 8 A 340/09 -, ZNER 2010, 514 = juris, Rn. 55, vom 22. Dezember 2011 - 8 B 669/11 -, juris, Rn. 30, und vom 27. Juli 2015 - 8 B 390/15 -, juris, Rn. 36. Um von einer optisch bedrängenden Wirkung zu sprechen, reicht es für sich gesehen nicht aus, dass die Windenergieanlage von den Wohnräumen aus überhaupt wahrnehmbar ist. Das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt dem Nachbarn keinen Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Sicht. Die optisch bedrängende Wirkung einer Windenergieanlage entfällt daher nicht erst dann, wenn die Sicht auf die Windenergieanlage durch Abschirm- oder Ausweichmaßnahmen völlig gehindert wird. Ausreichend ist vielmehr, dass die Anlage in ihrer Wirkung durch eine vorhandene Abschirmung abgemildert wird oder dass eine solche Abschirmung in zumutbarer Weise hergestellt werden kann. Dies gilt insbesondere für Außenbereichsgrundstücke oder für unmittelbar an den Außenbereich angrenzende Wohngrundstücke. Denn in diesen Fällen sind dem Betroffenen wegen des verminderten Schutzanspruchs eher Maßnahmen zuzumuten, durch die er den Wirkungen der Windenergieanlage ausweicht oder sich vor ihnen schützt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2007 - 8 A 2042/06 -, ZNER 2007, 79 = juris, Rn. 17, vom 8. Juli 2014 - 8 B 1230/13 -, juris, Rn. 7 ff., 20 ff., und vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 -, UPR 2017, 35 = juris, Rn. 27 ff. m. w. N. Vor allem bleibt es dem Betroffenen unbenommen, etwaige noch störende Sichtbeziehungen zu der Anlage durch Anpflanzungen oder – gerade auch für die Dauer des Hauptsacheverfahrens – durch eigene architektonische Vorkehrungen abzumildern, die den Blick soweit notwendig verdecken. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2007 - 8 A 2042/06 - ZNER 2007, 79 = juris, Rn. 18, vom 23. Juni 2010 - 8 A 340/09 -, ZNER 2010, 514 = juris, Rn. 62, vom 22. Dezember 2011 - 8 B 669/11 -, juris, Rn. 33, vom 19. September 2012 - 8 A 339/12 -, juris, Rn. 31, und vom 27. Juli 2015 - 8 B 390/15 -, juris, Rn. 49. Der Senat sieht entgegen der Auffassung des Antragstellers derzeit keinen Anlass, die vorstehenden Grundsätze in Bezug auf die moderneren Typen von Windenergieanlagen, die durch einen höheren Turm und einen größeren Rotordurchmesser gekennzeichnet sind, abzuändern. Denn ungeachtet des Umstands, dass die eingangs beschriebene Formel ohnehin nur Anhaltspunkte bietet und nicht von der Betrachtung des konkreten Einzelfalls entbindet, berücksichtigt die Einberechnung der Nabenhöhe einerseits und des hälftigen Rotordurchmessers andererseits bereits hinreichend Höhe und Größe der jeweiligen Anlage. Die Prüfung ist damit nicht auf statische, sondern flexible Kriterien aufgebaut. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 8 B 187/17 -, n.v. (Seite 10 des Beschlussabdrucks). Auch die von dem Antragsteller betonte überproportionale Steigerung der von dem Rotor überstrichenen Fläche rechtfertigt keine Anpassung. Denn die Bewertung der optisch bedrängenden Wirkung erfolgt an einem bestimmten Standpunkt und berücksichtigt das von der Windenergieanlage eingenommene Sichtfeld. Dass größere Objekte in größerer Entfernung aus demselben Blickwinkel ebenso groß wirken wie kleinere Objekte in geringerer Entfernung, folgt aus dem sog. Zweiten Strahlensatz, der der Faustformel des Senats zugrunde liegt. Hiernach verhalten sich Abschnitte auf zwei Parallelen wie die von einem Scheitelpunkt aus gemessenen Strecken auf zwei Geraden, von denen jede die beiden Parallelen in jeweils einem Punkt schneidet. Übertragen auf zwei in unterschiedlicher Entfernung errichtete Windenergieanlagen unterschiedlicher Größe bedeutet dies, dass der optische Eindruck etwa der hier streitgegenständlichen Anlage (mit einer Höhe von 175 m und einem Rotordurchmesser von 130 m) in einer Entfernung von dem Zwei-/Dreifachen ihrer Gesamthöhe bei unverändertem Blickwinkel vergleichbar ist mit demjenigen einer kleineren Windenergieanlage (mit einer Höhe von 100 m und einem Rotordurchmesser von 75 m) in einer Entfernung des Zwei-/Dreifachen ihrer (geringeren) Höhe. b) Gemessen an den vorstehenden Anforderungen stellt auch das weitere Beschwerdevorbringen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden optisch bedrängenden Wirkung im vorliegenden Einzelfall nicht durchgreifend in Frage. Der Genehmigungserteilung sind ein unter dem 14. Juli 2016 von G. /N. für die Firma P. aus F. erstelltes „Gutachten zur Beurteilung der ‚optisch bedrängenden Wirkung‘ einer Windenergieanlage in N1. (Standort M. )“ und mehrere Stellungnahmen der Stadt N1. zur Einzelfallabwägung zuletzt vom 12. Dezember 2016, vorausgegangen. Sie gelangen zu dem Ergebnis, dass in Bezug auf das Wohnhaus des Antragstellers keine optisch bedrängende Wirkung von der streitgegenständlichen Windenergieanlage ausgehe. Auf Grundlage des Gutachtens vom 14. Juli 2016 in Verbindung mit der ergänzenden Stellungnahme vom 7. Februar 2017 und weiteren Stellungnahmen sowie den Kopien der bei einer Ortsbegehung gefertigten Fotos ist das Verwaltungsgericht zu dem Schluss gekommen, dass eine optisch bedrängende Wirkung nicht gegeben sei. Ausgehend von den örtlichen Verhältnissen einschließlich einer teilweisen Abschirmungswirkung von Bäumen könne es dem Betroffenen zugemutet werden, im Wege der architektonischen Selbsthilfe von sich aus Maßnahmen zu ergreifen, um die Belastung zu reduzieren. In der Zwischenzeit sei der Blick auf die Anlage wegen der in Hauptwindrichtung gegebenen Querstellung des Rotors zumutbar. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass in Bezug auf eine der jeweils im Obergeschoss des Hauptgebäudes bzw. des Stalles 1 befindlichen Wohnungen auf dem Grundstück des Antragstellers eine erdrückende Wirkung gegeben wäre. Diese Prüfung erfolgt zwar unter Einbeziehung der im Verwaltungsvorgang gesammelten Erkenntnisse, unterliegt allerdings einer eigenständigen Prüfung durch das hiermit befasste Gericht. Insbesondere ist in beiden Fällen der dreifache Abstand der Windenergieanlage zu der Wohnbebauung nicht deutlich (Hauptgebäude) bzw. nur geringfügig (Stall 1) unterschritten. Die Entfernung zwischen der streitgegenständlichen Windenergieanlage und der Wohnung im Hauptgebäude auf dem Grundstück des Antragstellers beträgt etwa 491 m (vgl. Genehmigungsunterlagen, Karte „Abstand zur umliegenden Wohnbebauung“) und entspricht damit etwa dem 2,8-Fachen der Gesamthöhe der Anlage (Nabenhöhe 110 m + Hälfte des Rotordurchmessers 65 m = 175 m) bzw. dem 2,77-fachen, wenn man den vom Antragsteller zunächst behaupteten Abstand von 485 m zugrunde legen würde. Soweit der Antragsteller zuletzt in seinem Schriftsatz vom 18. Juli 2017 Entfernungen von lediglich 438,2 m bis 475,3 m berechnet und zugleich einräumt, den konkreten Standort nicht zu kennen, ist dies für den Senat nicht nachvollziehbar. Den Antragsunterlagen in den Verwaltungsvorgängen ist der genaue Standort ebenso zu entnehmen wie der Abstand der Windenergieanlage zur Wohnung im Hauptgebäude von 491 m. Die Entfernung von 491 m wird bestätigt durch eine Messung anhand der Koordinaten bei „tim-online“. Für die im Nebengebäude Stall 1 befindliche weitere Wohnung ergibt sich angesichts einer Entfernung von etwa 516 m ein 2,95-faches Verhältnis zwischen Gesamthöhe und Entfernung. Die streitgegenständliche Anlage ist zudem nur von den zur Straße hin angeordneten Räumen sichtbar. Die im Dachgeschoss des Stalls 1 gelegene Wohnung verfügt in dieser Blickrichtung ausweislich der Pläne in den beigezogenen Bauakten lediglich über ein kleines Personal-WC und ein Büro. Letzteres weist seitlich noch weitere Fenster in eine von der Windenergieanlage abgewandte Richtung auf. Der eigentliche Wohnbereich befindet sich demgegenüber in einem von der Windenergieanlage abgewandten Teil des Gebäudes. Gleichzeitig zeigen im Rahmen des Gutachtens gefertigte Fotos, dass Anpflanzungen vor dem Gebäude (Stall 1) die Sicht auf die Windenergieanlage erheblich vermindern. Darauf, dass diese den Sichtbereich – wie der Antragsteller einwendet – nicht vollständig verstellen können, kommt es nach den vorangestellten Maßstäben nicht an. Demgegenüber ist der Blick aus der Wohnung im Obergeschoss des an der Straße gelegenen Hauptgebäudes auf die Windenergieanlage grundsätzlich ungehindert möglich. Gleichwohl fehlt es auch insoweit an einer erdrückenden Wirkung, ungeachtet der Frage, ob neue Anpflanzungen in angemessener Zeit eine Milderung schafften könnten. Das Beschwerdevorbringen macht entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO keine Angaben zu der Nutzung der zur Windenergieanlage ausgerichteten Räumlichkeiten. Da diesbezügliche Skizzen auch in den beigezogenen Bauakten nicht enthalten sind, kann das Vorhandensein etwaiger Ausweichmöglichkeiten nicht abschließend geprüft werden. Wird zugunsten des Antragstellers in Übereinstimmung mit den Angaben der Beigeladenen angenommen, dass Wohn- und Schlafzimmer der Wohnung nach Südosten und damit in Richtung der Windenergieanlage ausgerichtet sind, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Denn die Wohnung verfügt noch über weitere Fenster an den Giebelseiten des Gebäudes (nach Südwesten und Nordosten) sowie an der abgewandten Dachseite nach Nordwesten. Es ist nicht erkennbar, dass diese Blickrichtungen keine hinreichenden Möglichkeiten zum (optischen) Ausweichen böten, zumal das Blickfeld auf das Vorhaben durch die mit Sprossen versehenen Gaubenfenster ohnehin eingeschränkt ist. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die volle Rotorfläche der Anlage wegen der Hauptwindrichtung Südwest (vgl. Einzelfallabwägung des Antragsgegners) überwiegend nicht sichtbar sein dürfte. Aber auch wenn die Hauptwindrichtung nicht Südwest, sondern gemäß den Angaben des Antragstellers West sein sollte, dürfte der Rotor von den Wohngebäuden aus nicht mit seiner vollständigen Fläche, sondern nur teilweise wahrzunehmen sein. Darüber hinaus verweist bereits das Gutachten auf eine Vielzahl anderer vertikaler Strukturen, welche die neu errichtete Windenergieanlage optisch zurücktreten ließen. Dazu zählen etwa die beim Blick aus den Fenstern im rechten Sichtfeld vorhandenen Hochspannungsmasten. Letzteres gilt, obwohl bei einer Windenergieanlage weniger die Baumasse als vielmehr ihre Höhe und vor allem die Rotorbewegung ausschlaggebend sind, besonders wegen der baulichen Konstruktion der Fenster im Obergeschoss des Hauptgebäudes; damit setzt sich insbesondere die ergänzende Stellungnahme des Gutachterbüros vom 7. Februar 2017 nochmals eingehend unter Vorlage einer weiteren Weitwinkel-Aufnahme aus dem Innenraum der Wohnung auseinander. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass der gesamte Rotor im Wesentlichen nur von fensternahen Standpunkten aus sichtbar ist. Mit dem Einwand, dass das Gutachten zur Beurteilung der optisch bedrängenden Wirkung weder einen Höhenschnitt noch eine Sichtwinkelberechnung aufweise und zudem keine meteorologischen Daten enthalte, vermag der Antragsteller die Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen nicht in Zweifel zu ziehen. Insoweit fehlt es gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO bereits an der notwendigen Darlegung, welche Erkenntnisse aus diesen zusätzlichen Maßnahmen hätten gezogen werden sollen; eine rechtliche Notwendigkeit vermag der Senat bei den vorliegenden örtlichen Gegebenheiten jedenfalls nicht zu erkennen. Entsprechendes gilt für den weiteren Einwand, die von dem Vorhabenträger vorgelegte Visualisierung sei unzureichend. c) Auch im Übrigen ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Der weitergehende Hinweis des Antragstellers auf die Schutzwürdigkeit der Außenflächen auf seinem Grundstück, z.B. des dort installierten Reitbetriebs, verfängt nicht. Denn zum einen ist auf den Außenflächen genügend Raum, um durch Ortsveränderung bzw. durch andere räumliche Ausrichtung von Sitzgelegenheiten und sonstigen Freizeiteinrichtungen die Wahrnehmung des Vorhabens bzw. der Rotordrehbewegungen zu vermeiden. Zum anderen wird die Sichtachse zu der streitgegenständlichen Windenergieanlage nach Aktenlage von zahlreichen Anpflanzungen zwischen der Straße und den maßgeblichen Aufenthaltsflächen auf dem Grundstück unterbrochen. Auch ließe sich diese Abschirmung durch das Anpflanzen von weiteren Bäumen oder Sträuchern sowie durch das Aufstellen von Sichtblenden, Sonnenschirmen etc. weiter verstärken. Inwieweit der Reitbetrieb durch optische Wirkungen des Vorhabens unzumutbar beeinträchtigt werden könnte, erschließt sich auch unter Berücksichtigung der erheblichen Entfernung nicht. Auch soweit der Antragsteller einwendet, dass die Stadt N1. noch im Aufstellungsverfahren des Flächennutzungsplans von Windenergieanlagen mit einer maximalen Höhe von 150 m ausgegangen sei, legt er durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Genehmigung nicht dar. Denn die 65. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt N1. enthält keine rechtlich verbindliche Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen innerhalb der Konzentrationszone; lediglich im Rahmen der Begründung wurde eine Anlage mit einer Höhe von 150 m als Referenz herangezogen. Gleichzeitig wurde klargestellt, dass sowohl kleinere als auch größere Anlagen grundsätzlich möglich seien. Sollte sich der Antragsteller mit seiner Rüge, es fehle eine Prüfung des Standorts auf seine Alternativlosigkeit, gegen die Abwägungsentscheidung der Stadt N1. bei der 65. Änderung des Flächennutzungsplans richten, legt er nicht ansatzweise dar, warum der Plangeber von einer „Alternativlosigkeit“ ausgegangen sein soll oder welcher Abwägungsfehler ihm unterlaufen sein könnte. Das Beschwerdevorbringen setzt sich weder mit den Argumenten in der Begründung zur Planänderung auseinander noch werden alternative Standpunkte benannt. Falls der Einwand der Alternativlosigkeit hingegen dahin zu verstehen sein sollte, dass sich der Antragsteller unmittelbar gegen die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung richtet, verkennt er das diesbezügliche Prüfprogramm. Für deren Rechtmäßigkeit ist es irrelevant, ob andere denkbare Standorte existieren; erforderlich ist lediglich, dass keine durchgreifenden Einwände gegen den ausgewählten Standort bestehen. II. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene allgemeine Interessenabwägung ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Danach überwiegt angesichts der nach summarischer Prüfung anzunehmenden Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung das private Vollzugsinteresse der Beigeladenen das Interesse des Antragstellers an einer aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Die Beigeladene hat entgegen der Auffassung des Antragstellers ein legitimes wirtschaftliches Interesse an einer Inbetriebnahme der geplanten Windenergieanlagen zum frühestmöglichen Zeitpunkt, da sich die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens infolge sinkender Einspeisevergütungen durch weitere Verzögerungen verschlechtert. Vgl. zu diesen Erwägungen bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juni 2017 - 8 B 1264/16 -, juris Rn. 102 ff., und vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 -, UPR 2017, 35 = juris, Rn. 43. Der hiergegen gerichtete Einwand des Antragstellers, dass Windenergieanlagen trotz der Degression auch in Zukunft gebaut würden und nicht konkret dargelegt sei, dass die Realisierung unmöglich werde, wenn die Anlage nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt errichtet worden sei, stellt die vorstehenden Erwägungen nicht durchgreifend in Frage. Denn der Antragsteller vermag dem gleichwohl vorhandenen wirtschaftlichen Interesse an einer zeitnahen Errichtung und Inbetriebnahme des Vorhabens keine ähnlich gewichtigen und durchgreifenden eigenen Interessen entgegenzuhalten. Hierbei ist auch in den Blick zu nehmen, dass die Auswirkungen im Falle eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren infolge der Rückbauverpflichtung der Beigeladenen nur von vorübergehender Dauer wären und bis dahin die Gelegenheit besteht, diese selbstständig abzumildern. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie im Beschwerdeverfahren einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich in Fällen der vorliegenden Art an Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 und setzt bis zum Erreichen einer Obergrenze von 60.000,- EUR im Klageverfahren für jede streitgegenständliche Windenergieanlage einen Streitwert in Höhe von 15.000,- EUR im Klageverfahren und von 7.500,- EUR im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes fest. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2017 - 8 E 928/16 -, juris. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 3 GKG).