Beschluss
A 12 S 2881/18
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
39Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
39 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2018 - A 3 K 14036/17 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe 1 Der am 26.11.2018 (Montag) gestellte Antrag der Klägerin, einer türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit, auf Zulassung der Berufung gegen das am 24.10.2018 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart bleibt ohne Erfolg. Die seitens der Klägerin in Bezug genommenen Gründe (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) rechtfertigen die Zulassung der Berufung weder wegen eines Verfahrensmangels in Form des Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG iVm § 138 Nr. 3 VwGO) noch wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). 2 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin abgewiesen, die Beklagte unter Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17.08.2017 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen und weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein nationales Abschiebungsverbot vorliegt. 3 Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin, die nach ihrem Reisepass im Jahre 1971 in Pazarcik geboren ist, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verneint und hat dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Soweit die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts ausgeführt habe, im Nachgang zu ihrer im Alter von 17 oder 18 Jahren erlittenen Vergewaltigung von ihren Brüdern und ihrem Vater schlecht behandelt worden zu sein, dürfte zwar eine Verfolgung vorliegen; diese habe jedoch weder zur Ausreise geführt noch sei zu befürchten, dass sie sich bei einer Rückkehr der Klägerin in die Türkei zu wiederholen drohe. Soweit ihre Eheschließung als Zwangsheirat eine Vorverfolgung darstelle, sei sie dem türkischen Staat nicht zuzurechnen und drohe sich bei einer Rückkehr nicht zu wiederholen. Die erlittene Vergewaltigung und die schlechte Behandlung durch ihren Ehemann in Frankreich und den Schwager in den Niederlanden stellten keine dem türkischen Staat zurechenbare Verfolgung dar. Auch stehe zur Überzeugung des Gerichts nicht zu befürchten, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in die Türkei aus anderen Gründen oder in anderer Weise verfolgt zu werden drohe, insbesondere sei die vorgebrachte Angst vor einer Tötung durch die Brüder oder den geschiedenen Mann nicht nachvollziehbar. Schließlich drohe der Klägerin auch nicht allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden bei Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung. Ferner hat das Gericht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG verneint, weil vor dem Hintergrund des zur Flüchtlingseigenschaft Ausgeführten das Drohen eines Schadens im Sinne dieser Bestimmung oder die Wiederholung eines vor der Ausreise erlittenen Schadens nicht ersichtlich sei. Für ein nationales Abschiebungsverbot hat das Gericht - auch mit Blick auf die vorgetragene psychische Erkrankung - ebenfalls keinen Anhalt gesehen. 4 I. Die Klägerin macht mit ihrem Zulassungsantrag geltend, das Urteil stelle eine unzulässige Überraschungsentscheidung dar, die auch die Grundsätze des fairen Verfahrens verletze. 5 1. Sie trägt vor, das Gericht habe die kulturellen Hintergründe des Lebens einer kurdischen Frau aus der Osttürkei und die von ihr tagtäglich erlittene Unterdrückung und Rechtslosigkeit negiert. Sie habe in der mündlichen Verhandlung ihre Unterdrückung nochmals überzeugend mit sichtbaren Emotionen dargestellt. Sie sei schwer krank und in ihrem Selbstbewusstsein nahezu völlig zerstört. Das Urteil beruhe auf der tragenden Begründung, sie könne in irgendeiner westlichen Großstadt in der Türkei leben. Die Erkenntnisse sprächen aber eine ganz andere Sprache. Diese Möglichkeit hätten eventuell gebildete Frauen, die aus der Mittelschicht stammten, sie selbst aber nicht. Außerdem lebten Kurden in westlichen Großstädten in der Türkei in einer eigenen Gemeinschaft, die jeden Neuzugang durchleuchte. Ihre Brüder würden früher oder später ihren Aufenthaltsort erfahren und zu einer realen Bedrohung für sie werden, da die männlichen Familienmitglieder selbst „ehrlos“ würden, wenn sie eigene Wege der Frauen akzeptierten. Mit einer Klageabweisung habe - auch wegen der zuvor erfolgten Bewilligung von Prozesskostenhilfe - niemand gerechnet. Das Gericht hätte einen Hinweis geben müssen, dass es trotz weiter angenommener Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgeschichte nicht gedenke, ihr den dann notwendigen Schutz zu gewähren. 6 2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann es im Einzelfall gebieten, Verfahrensbeteiligte auf einen tatsächlichen Gesichtspunkt oder auf eine bestimmte Rechtsauffassung, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen beabsichtigt, in geeigneter Form ausdrücklich hinzuweisen. Der Verfahrensbeteiligte muss vor der Entscheidung des Gerichts bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt erkennen können, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188). Die Hinweispflicht (vgl. § 86 Abs. 3 VwGO) konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und hat insbesondere das Ziel der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (BVerwG, Beschluss vom 13.12.2011 - 5 B 38.11 - juris Rn. 11 mwN und vom 27.01.2015 - 6 B 43.14 - NVwZ-RR 2015, 416 - Rn. 23 ff.). Daraus folgt allerdings grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten vorab seine Rechtsauffassung und seine Würdigung des tatsächlichen Vorbringens mitzuteilen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung bzw. Entscheidungsfindung nach der mündlichen Verhandlung erfolgt (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 13.12.2011, aaO, vom 11.05.1999 - 9 B 1076.98 - juris und vom 17.11.1995 - 9 B 505.95 - juris). Eine unzulässige Überraschungsentscheidung ist anzunehmen, wenn das Gericht einen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der der Beteiligte nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht rechnen musste (vgl. zum Ganzen etwa BVerfG, Beschlüsse vom 13.02.2019 - 2 BvR 633/16 - juris, vom 05.04.2012 - 2 BvR 2126/11 - juris und vom 07.10.2003 - 1 BvR 10/99 - juris - jew mwN; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.05.2018 - A 11 S 1123/18 - juris; Marx, AsylG, 9. Aufl., § 78 Rn. 157 ff.; Neumann/Korbmacher in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 138 Rn. 146 ff.). 7 Besonderheiten können sich aus dem Gebot des rechtsstaatlichen, fairen Verfahrens und der - damit einhergehenden - gerichtlichen Fürsorgepflicht (siehe hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006 - 1 BvR 2558/05 - juris Rn. 8) ergeben. Diese finden ihren Ausdruck auch in dem Recht auf Gehör (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.04.1989 - 9 C 55.88 - juris Rn. 7 ff., insbesondere Rn. 12; Funke-Kaiser in GK-AsylG, § 78 Rn. 287; Marx, AsylG, 9. Aufl., § 78 Rn. 159). So kann - primär bei nicht anwaltlich vertretenen Asylsuchenden - ein Hinweis veranlasst sein, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Asylsuchende für das Gericht erkennbar von falschen Voraussetzungen bei seiner Rechtsverfolgung ausgeht und es deshalb unterlassen hat, das zur Wahrung seiner Rechte Erforderliche vorzuzutragen (Funke-Kaiser in GK-AsylG, § 78 Rn. 287). Eine Gehörsverletzung in Gestalt einer Überraschungsentscheidung kann auch dann vorliegen, wenn das Gericht den Betroffenen durch einen irreführenden oder missverständlichen Hinweis von weiterem entscheidungserheblichem Vortrag abgehalten hat (Funke-Kaiser in GK-AsylG, § 78 Rn. 288). 8 3. Nach den vorstehenden Maßstäben ist schon nicht dargelegt, dass der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt ist. 9 a) Das Gericht hat mit Verfügung vom 30.08.2018 die mündliche Verhandlung auf den 12.10.2018 terminiert und der Klägerin mit Beschluss vom 30.08.2018 für alle Streitgegenstände des Verfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt und ihre Prozessbevollmächtigte beigeordnet. Dem Beschluss ist keine Begründung beigegeben worden. Allerdings kann eine Klage trotz Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Erfolg bleiben. Dies erschließt sich schon daraus, dass für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO iVm § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO lediglich erforderlich ist, dass die Rechtsverfolgung im Zeitpunkt der Bewilligungsreife eine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Es genügt also eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 166 Rn. 8), wobei die Anforderungen an die Erfolgsaussichten aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht überspannt werden dürfen (BVerfG, Beschlüsse vom 05.12.2018 - 2 BvR 2257/17 - juris Rn. 14 f. und vom 15.11.2017 - 2 BvR 902/17 - juris Rn. 12). 10 Aufgrund der Unterschiedlichkeit der rechtlichen Maßstäbe für die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe und für die Entscheidung über das Begehren in der Sache (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2018 - 2 BvR 2257/17 - juris Rn. 14, 18) kann aus einer günstigen Prozesskostenhilfeentscheidung nicht auf die Begründetheit einer Asylklage geschlossen werden. Dass bei der rechtskundig vertretenen Klägerin ein Hinweis auf diese Rechtslage erforderlich gewesen wäre, ist weder dargelegt noch ersichtlich. 11 b) Auch mit dem weiteren Vortrag der Klägerin, es sei überraschend gewesen, dass sie - trotz glaubhaften individuellen Vortrags - auf ein Leben in der Westtürkei verwiesen werde, ist ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör nicht dargetan. Die Klägerin lässt hierbei außer Acht, dass das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid vom 17.08.2017 ausgeführt hat, sie könne als Kurdin im Westen der Türkei leben und verfüge hier über internen Schutz. Die Frage, ob es der Klägerin zuzumuten ist, in westlich geprägten Städten der Türkei zu leben, ist damit inmitten des Prozesses gestanden. Weshalb es eines Hinweises bedurft hätte, um diesbezüglich einen weiteren Vortrag der anwaltlich vertretenen Klägerin anzuregen, erschließt sich nicht. 12 c) Soweit dem Vortrag der Klägerin der Sache nach auch die Rüge entnommen werden kann, sie habe nicht damit rechnen müssen, dass das Gericht im Rahmen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Kausalität zwischen Verfolgung - mit Blick auf ihre (familiären) Misshandlungen bzw. die spätere Zwangsheirat - und ihrer Flucht prüfe und diese verneine, führt dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. 13 Das Asylgrundrecht setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von seinem Tatbestand her einen kausalen Zusammenhang zwischen Flucht und Verfolgung voraus (BVerfG, Beschlüsse vom 12.02.2008 - 2 BvR 2141/06 - juris Rn. 20, vom 20.02.1992 - 2 BvR 633/91 - juris Rn. 14 und vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 - juris Rn. 67). Dem Bundesverfassungsgericht zufolge fehlt der asylrechtlich geforderte Kausalzusammenhang zwischen politischer Verfolgung und Flucht, wenn ein Asylbewerber nach erlittener politischer Verfolgung noch längere Zeit im Heimatland verbleibt und in dieser Zeit dort unbehelligt und verfolgungsfrei leben kann (BVerfG, Beschluss vom 12.02.2008 - 2 BvR 2141/06 - juris Rn. 20). Auch soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, der Klägerin drohe nicht allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden mit „hinreichender Wahrscheinlichkeit“ eine Verfolgung, ist dies ein aus dem Asylgrundrecht entwickelter Prognosemaßstab. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG aF) ist die Asylberechtigung eines Asylbewerbers, der in der Vergangenheit bereits einmal politische Verfolgung erlitten hat, anzuerkennen, wenn sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen lässt, dass er im Fall der Rückkehr in seinem Heimatstaat erneut politischer Verfolgung ausgesetzt sein wird (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27.04.1982 - 9 C 308.81 - juris Rn. 6). 14 Den nach der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 unionsrechtlich bestimmten Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist weder ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Falle einer Vorverfolgung noch eine strikte Kausalitätsprüfung zwischen Verfolgung und Flucht im Sinne des Asylgrundrechts inhärent. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt tatbestandlich eine begründete Furcht vor Verfolgung voraus. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - Verfolgungshandlungen wegen eines Verfolgungsgrundes aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser im Tatbestandsmerkmal „aus begründeter Furcht vor Verfolgung" enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden nach den unionsrechtlichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU privilegiert. Danach besteht bei ihnen eine tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegen sprechen, ihnen drohe erneut eine derartige Verfolgung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 - juris Rn. 15 f. sowie Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 - juris Rn. 22 zur inhaltsgleichen Regelung in Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004; siehe zur Bestimmung der „begründeten Furcht“ (Art. 2 lit. d RL 2011/95/EU) und zu Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU auch EASO, Richterliche Analyse, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes, 2018, unter 1.9.1, S. 90 ff. und 1.9.2, S. 94 f.; Dörig in Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 2nd. Ed., Art. 2 lit. d RL 2011/95/EU Rn. 7 ff., S. 1122 ff.; Art. 4 Abs. 4 Rn. 30 ff., S. 1139 f.; Dörig in ders., Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, § 13 Rn. 108 ff.). 15 Ein Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht im Sinne des Asylgrundrechts ist nicht Voraussetzung der unionsrechtlich normierten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Eine solches, selbstständiges Prüfungsmerkmal kennt die Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 nicht. Welche Folgen ein Verbleib des Ausländers im Heimatland nach dort bereits erlittener oder - dem gleichstehend (BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 - juris Rn. 14) - ihm unmittelbar drohender Verfolgung hat, ist vielmehr eine Frage der „begründeten Furcht vor Verfolgung“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG iVm Art. 2 lit. d Richtlinie 2011/95/EU bzw. der Frage, ob die Beweiserleichterung gemäß Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU greift (siehe hierzu Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Aufl., § 29 Rn. 59 ff., wonach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU nicht voraussetze, dass die Vorverfolgung ausreisebestimmend gewesen sein müsse; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2010 - A 4 S 703/10 - juris Rn. 39 f., nach den dort getroffenen Feststellungen führte das Verbleiben des Ausländers im konkreten Fall zu einer Rückausnahme von der Beweiserleichterung). 16 Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass sie das vom Verwaltungsgericht angenommene Kausalitätserfordernis zwischen Flucht und Verfolgung im Rahmen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs rügen kann, fehlt es jedenfalls an der Darlegung, was sie vorgetragen hätte, hätte das Verwaltungsgericht sie darauf hingewiesen, dass es aus seiner Sicht zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 AsylG auf eine Kausalität zwischen Flucht und Verfolgung ankäme, und inwieweit der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (siehe etwa BVerwG, Beschluss vom 14.06.2013 - 5 B 41.13 - juris Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.07.1997 - A 12 S 3092/96 - juris Rn. 5; Marx, AsylG, 9. Aufl., § 78 Rn. 196 ff.; Funke-Kaiser in GK-AsylG, § 78 Rn. 637). 17 Soweit das Verwaltungsgericht den Maßstab einer „hinreichenden Wahrscheinlichkeit“ zugrunde gelegt hat, fehlt es ebenfalls an einer hierauf bezogenen, durchgreifenden Rüge. 18 II. Die Berufung ist nicht aufgrund von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. 19 1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert, dass in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellung eine konkrete Frage aufgeworfen und hierzu erläutert wird, warum sie bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. Es muss deshalb in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, warum es also erforderlich ist, dass sich auch das Berufungsgericht klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen. 20 Dabei muss dargelegt werden, warum die aufgeworfene konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde, d. h. die grundsätzlich bedeutsame Frage muss im angegriffenen Urteil zum entscheidungstragenden Begründungsteil gehören. Klärungsbedürftig sind daher nur Rechts- oder Tatsachenfragen, die die Vorinstanz entschieden hat, nicht jedoch solche, die sich erst stellen würden, wenn sie anders entschieden hätte (BVerwG, Beschluss vom 26.02.2008 - 4 BN 51.07 - NVwZ 2009, 696 Rn. 9). 21 Davon abweichend kann eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung auch ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn offensichtlich ist, dass die aufgeworfene Frage sich jedenfalls in einem Berufungsverfahren stellen würde (vgl. näher Hessischer VGH, Beschluss vom 21.11.2003 - 10 UZ 984/03.A - juris Rn. 7 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.07.2000 - A 9 S 1275/00 - juris Rn. 4; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. § 124 Rn. 37; a.A. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124 Rn. 152). Indes lässt sich eine grundsätzliche Bedeutung einer Frage im Asylprozess nicht unter Annahme eines Sachverhalts begründen, der von dem durch das Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt abweicht, solange diese Feststellungen nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG iVm § 138 VwGO) erschüttert worden sind. Ohne eine solche Verfahrensrüge, die sodann bereits für sich genommen den Zugang zum Berufungsverfahren eröffnen würde, bleibt es aber bei dem Grundsatz, dass für den Zulassungsantrag ausschließlich von den Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts auszugehen ist (vgl. Marx, AsylG, 9. Aufl., § 78 Rn. 24). Denn ansonsten würde im Rahmen der Grundsatzrüge bezogen auf die Tatsachenfeststellungen eine Möglichkeit eröffnet, die inhaltliche Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung umfänglich in Frage zu stellen. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist im Asylverfahrensrecht aber nicht eröffnet (siehe § 78 Abs. 3 AsylG), so dass Angriffe gegen die Sachverhaltsfeststellungen nur über die - sehr begrenzt eröffnete - Verfahrensrüge möglich sind (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.08.2018 - A 11 S 1911/18 - juris). 22 Wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Bereich der Tatsachenfeststellungen geltend gemacht, erfordert das Darlegungsgebot insbesondere, dass die Antragsbegründung erkennen lässt, warum das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse gerade in einer über den Einzelfall hinausgehenden Weise unzutreffend beurteilt haben soll, dass also z. B. einschlägige Erkenntnisquellen und die hierin niedergelegten Tatsachen unberücksichtigt geblieben sind oder fehlerhaft gewürdigt wurden, dass das Gewicht bzw. die Tragweite einer abweichenden Meinung verkannt worden sei und dass die Bewertungen des Verwaltungsgerichts deshalb nicht haltbar seien. Im Falle einer geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung in tatsächlicher Hinsicht ist es regelmäßig erforderlich, dass sich die Begründung des Zulassungsantrags unter Durchdringung des Streitstoffs substantiiert in tatsächlicher Hinsicht mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt und diesen konkrete abweichende Erkenntnismittel und die hierin wiedergegebenen Tatsachen entgegenstellt, aus denen sich jedenfalls begründete Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts ablesen lassen und die es erforderlich machen, erneut in einem Berufungsverfahren umfassende und abschließende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 15.03.2000 - A 6 S 48/00 - juris und vom 28.05.1997 - A 16 S 1388/97 - AuAS 1997, 261; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.03.2007 - 15 A 750/07.A - juris; Hessischer VGH, Beschlüsse vom 28.01.1993 - 13 UZ 2018/92 - juris und vom 13.09.2001 - 8 UZ 944/00.A - InfAuslR 2002, 156; Sächsisches OVG, Beschluss vom 02.01.2013 - A 4 A 25/11 - juris; Berlit in GK-AsylG § 78 Rn. 609 ff.). 23 2. Hiervon ausgehend, führen die folgenden von der Klägerin formulierten Fragen, denen sich ihr zufolge das Verwaltungsgericht trotz sich aufdrängender Relevanz nicht gestellt habe und denen sie eine grundsätzliche Bedeutung im tatsächlichen Bereich beimisst, 24 1. „Kann eine kurdische Frau aus dem ländlichen Raum der Ost-Türkei (Pazarcik/Provinz Karamanmaras), deren Familie am Ursprungswohnort (Pazarcik) wegen angeblicher Schande, die sie (und/oder andere Frauen der Familie) in Misskredit geraten ist und deshalb von der Gesellschaft die „Wiederherstellung der Familienehre“ verlangt wurde, an einem westlichen Ort der Türkei überleben?“ 25 2. „Gilt dies insbes. dann, wenn die Frau keinen anderen Ort der Türkei kennt und sie jahrzehntelang von der Familie unterdrückt und von der Gesellschaft versteckt wurde (und die im Zweifel von deren Tötung ausgehen musste)?“ 26 3. „Ist der türkische Staat willens und/oder in der Lage, Frauen vor Ehrenmorden zu schützen, wenn bereits jahrelange Unterdrückung und Misshandlung der Frau zu keinerlei Ahndung der Straftaten der männlichen Familienmitglieder erfolgt ist?“ 27 4. „Ist einer über 40-jährigen Kurdin aus dem ländlichen Raum der Ost-Türkei zumutbar, in einer der westlichen Städte der Türkei zu überleben, wenn sie nie gelernt hat, ein eigenständiges (gewaltfreies) Leben zu organisieren - bzw. dies nie zuvor versucht hat - und ihr jegliches Selbstwertgefühl ausgetrieben und etwa mittels permanenter Gewalt durch männliche Familienmitglieder jeglicher Wert abgesprochen wurde?“ 28 oder 29 5. „Hat eine solche Frau, die in der Familie und in ihrer Gesellschaft als „Hure“ gebrandmarkt ist, überhaupt die Möglichkeit, im Westen der Türkei zu leben?“ 30 und 31 6. „Ist der türkische Staat generell willens und/oder in der Lage, die „Ehrenmorde“ an Frauen (kurdischer Volkszugehörigkeit) im ländlichen Raum der Türkei zu ahnden?“ 32 nicht zur Zulassung der Berufung. 33 Die Fragen Ziffer 3 und 6 sind für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich gewesen, weil es gerade nicht davon ausgegangen ist, dass der Klägerin ein „Ehrenmord“ drohen könnte. Entsprechendes gilt für die Frage Ziffer 5. Eine „Brandmarkung“ der Klägerin als „Hure“ hat das Verwaltungsgericht nicht angenommen. Soweit die Fragen, insbesondere auch in den Ziffern 1, 2 und 3, darauf abzielen, ob die Klägerin als kurdische Frau mit einer von Unterdrückung gekennzeichneten Biographie im Westen der Türkei leben kann, ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass dies über den Einzelfall hinaus geklärt werden kann. Im Übrigen fehlt die Benennung konkreter Erkenntnisquellen, aus denen jedenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit hergeleitet werden könnte, dass die von der Klägerin unterbreiteten Tatsachenfragen in ihrem Sinne zu beantworten seien. 34 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 83b AsylG. 36 Der Beschluss ist unanfechtbar.