Beschluss
2 Bs 114/17
HAMBURGISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Festsetzung einer Zahl der Vollgeschosse in einem Baustufenplan begründet nur Nachbarschutz, wenn sie Ausdruck des Planungswillens geworden ist und in den Festsetzungen zum Ausdruck kommt.
• Das Gebot der Rücksichtnahme verlangt nur Abwehr rücksichtsloser Nutzungsstörungen; bloße Verschattung oder Höhenunterschiede sind nur dann unzumutbar, wenn sie bei Gesamtabwägung zu schweren Beeinträchtigungen führen.
• Die Erstattung außergerichtlicher Kosten eines beigeladenen Beteiligten ist regelmäßig anzuordnen, wenn dieser das Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat, unabhängig davon, ob er das Verfahren inhaltlich stark gefördert hat.
Entscheidungsgründe
Kein Nachbarschutz gegen Dachausbau bei fehlender gebietsprägender Festsetzung • Die Festsetzung einer Zahl der Vollgeschosse in einem Baustufenplan begründet nur Nachbarschutz, wenn sie Ausdruck des Planungswillens geworden ist und in den Festsetzungen zum Ausdruck kommt. • Das Gebot der Rücksichtnahme verlangt nur Abwehr rücksichtsloser Nutzungsstörungen; bloße Verschattung oder Höhenunterschiede sind nur dann unzumutbar, wenn sie bei Gesamtabwägung zu schweren Beeinträchtigungen führen. • Die Erstattung außergerichtlicher Kosten eines beigeladenen Beteiligten ist regelmäßig anzuordnen, wenn dieser das Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat, unabhängig davon, ob er das Verfahren inhaltlich stark gefördert hat. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines denkmalgeschützten Grundstücks mit Reihenvilla, Remise und Stall; die Beigeladene besitzt ein anliegendes dreigeschossiges Wohngebäude. Die Bauaufsichtsbehörde erteilte der Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Ausbau des Daches zu zwei Vollgeschossen, Umwandlung eines Balkons in einen Wintergarten und Einbau eines Aufzugs sowie eine Befreiung zur Erhöhung auf fünf Vollgeschosse. Die Antragstellerin wandte sich mit Widerspruch gegen die Genehmigung und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung; das Verwaltungsgericht wies diesen Antrag ab. Kernstreitpunkte sind, ob die Festsetzungen des Baustufenplans (u.a. zwei Vollgeschosse, „Bauvolumen 1939 nicht vergrößern“) nachbarschützende Gebietsprägung vermitteln, ob das Vorhaben rücksichtslos (erdrückend) wirkt und ob unzumutbare Verschattung droht. Außerdem begehrt die Beigeladene erstattungsfähige außergerichtliche Kosten, die erstinstanzlich abgelehnt wurden. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist gemäß §§ 146 Abs.4,147 Abs.1 VwGO zulässig, führt in der Sache jedoch nicht zur Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. • Zur Gebietsprägung (§ 15 Abs.1 BauNVO): Die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse und der Hinweis auf das Bauvolumen 1939 begründen nur dann Nachbarschutz, wenn sie Ausdruck des Planungswillens und in den Festsetzungen wirksam sind; hier sprechen die geschlossene Bauweise, die bebaubare Fläche und das Fehlen einer hinteren Baulinie gegen eine kleinmaßstäbliche Prägung, zudem scheint die Festsetzung funktionslos geworden. • Rücksichtnahme (§ 31 Abs.2 BauGB): Das Rücksichtnahmegebot schützt nur vor rücksichtslosen Nutzungsstörungen; die behaupteten Effekte (Höhendifferenz, Verschattung, erdrückende Wirkung) sind nach Abwägung nicht derart gravierend, dass sie unzumutbar wären. Höhenunterschiede und eine teilweise Verschattung begründen allein keinen Verstoß. • Verschattung: Das vorgelegte Gutachten prognostiziert nur zum Teil geringfügige zeitliche und flächenmäßige Verschlechterungen; die Hauptnutzungen des Kutscherhauses und des Pferdestalls sind nur geringfügig betroffen, nördliche Verschattungen sind von geringer Bedeutung. • Kosten der Beigeladenen (§ 162 Abs.3 VwGO): Die Anschlussbeschwerde der Beigeladenen ist zulässig und erfolgreich; wer das Kostenrisiko übernimmt, hat regelmäßig Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten, auch ohne besondere inhaltliche Förderung des Verfahrens. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10.05.2017 wird zurückgewiesen, weil die behaupteten Gründe die erstinstanzliche Bewertung, dass die Baugenehmigung die Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in ihren Rechten verletzt, nicht in Zweifel stellen. Insbesondere liegt keine gebietsprägende Festsetzung vor, die Nachbarschutz nach § 15 Abs.1 BauNVO vermitteln würde; auch sind weder eine erdrückende Wirkung noch unzumutbare Verschattungen gegeben. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt. Die Anschlussbeschwerde der Beigeladenen gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung ist erfolgreich, sodass die Kostenentscheidung zu ihren Gunsten geändert wurde.