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Beschluss

2 K 4028/22

VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2024:0308.2K4028.22.00
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Leitsätze
1. Die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten eines im Rechtsstreit nicht unterliegenden Beteiligten, gerichtet auf eine Erhöhung des Streitwerts, ist zulässig.(Rn.3) 2. Bei einer auf bestimmte Einzelfragen der Zulässigkeit eines Bauvorhabens begrenzten Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheids ist unter Berücksichtigung der Ziffer 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2013 ein Bruchteil von regelmäßig höchstens 50 Prozent des Werts für die Erteilung einer Baugenehmigung anzunehmen. Die wertmäßige Bedeutung der streitgegenständlichen Einzelfrage ist dabei ins Verhältnis zu dem gesamten Prüfungskanon einer Baugenehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO (juris: BauO BW) zu setzen.(Rn.12)
Tenor
Der Streitwert wird unter Abänderung der im Beschluss vom 07.09.2023 vorgenommenen Streitwertfestsetzung auf 56.875 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird der Beschwerde nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten eines im Rechtsstreit nicht unterliegenden Beteiligten, gerichtet auf eine Erhöhung des Streitwerts, ist zulässig.(Rn.3) 2. Bei einer auf bestimmte Einzelfragen der Zulässigkeit eines Bauvorhabens begrenzten Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheids ist unter Berücksichtigung der Ziffer 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2013 ein Bruchteil von regelmäßig höchstens 50 Prozent des Werts für die Erteilung einer Baugenehmigung anzunehmen. Die wertmäßige Bedeutung der streitgegenständlichen Einzelfrage ist dabei ins Verhältnis zu dem gesamten Prüfungskanon einer Baugenehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO (juris: BauO BW) zu setzen.(Rn.12) Der Streitwert wird unter Abänderung der im Beschluss vom 07.09.2023 vorgenommenen Streitwertfestsetzung auf 56.875 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Berichterstatter entscheidet gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO anstelle der Kammer über die Abhilfe der Streitwertbeschwerde sowie deren Vorlage an das Beschwerdegericht. Nach Klarstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 07.03.2024 ist die Streitwertbeschwerde bei objektiviertem Verständnis als eine solche des Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG auszulegen. I. Die in diesem Sinne zu verstehende Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch sonst zulässig. Zwar ist die materielle Beschwer bzw. das Rechtsschutzinteresse eines – nicht unterliegenden – Beteiligten eines Rechtsstreits durch eine in seinen Augen übersetzte Wertfestsetzung grundsätzlich problematisch und dürfte lediglich dann anzunehmen sein, wenn dieser eine Honorarvereinbarung vorlegt, aus der die gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten bestehende Pflicht zur Leistung einer höheren als der gesetzlich geregelten Anwaltsvergütung hervorgeht (in diesem Sinne VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.09.2010 - 4 S 2070/10 -, NVwZ-RR 2010, 942 = juris Rn., 4 m.w.N.; BayVGH, Beschl. v. 20.03.2014 - 21 C 14.144 -, juris Rn. 4; Sächsisches OVG, Beschl. v. 03.09.2010 - 3 E 32/10 -, juris Rn. 2 f.; differenzierend VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.05.2011 - 9 S 1167/11 -, NVwZ-RR 2011, 918 = juris Rn. 6 ff.). Demgegenüber steht – wie hier – dem Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten, aus eigenem Recht auch in diesen Fällen ein Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Streitwerts zu, wenn er den festgesetzten Streitwert als zu gering erachtet (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.05.2011 - 9 S 1167/11 -, NVwZ-RR 2011, 918 = juris Rn. 6). Dies folgt aus dem Umstand, dass er entweder selbst durch eine Abrechnung nach den Grundsätzen der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung beschwert ist oder er – im Falle einer für seine Tätigkeit maßgeblichen Honorarvereinbarung – standesrechtlich zu einer Geltendmachung des für ihn in diesem Fall durchlaufenden Postens der vom Prozessgegner zu erstattenden (höheren) gesetzlichen Vergütung gehalten ist (vgl. § 43 Satz 1 BRAO i.V.m. dem Rechtsgedanken aus § 43a Abs. 7 Satz 1 BRAO). II. Dem mit der Streitwertbeschwerde vom 24.01.2024 verbundenen Petitum des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, den Streitwert auf mindestens 85.000,00 EUR festzusetzen, war teilweise abzuhelfen (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 GKG); im Übrigen ist sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 GKG). 1. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit vorbehaltlich etwaiger besonderer Vorschriften nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden (wirtschaftlichen) Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Zur sachgerechten Ausübung dieses bei der Entscheidung durch das Gericht eröffneten Ermessens dienen die – nicht abschließenden und überdies als Vorschläge zu verstehenden (vgl. zu letzterem BVerwG, Beschl. v. 12.04.2001 - 4 KSt 3.01 -, NVwZ-RR 2001, 802= juris Rn. 4) – Streitwerte bzw. Streitwertrahmen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderungen vom 18.07.2013 (abgedruckt bei Toussaint, in: Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn (Hrsg.), BeckOK Kostenrecht, 44. Edition Stand: 01.01.2024, § 52 GKG Rn. 24.1). Sinn und Zweck dieser Orientierungswerte entspricht es dabei, bei der Festsetzung des Streitwerts bzw. des Werts der anwaltlichen Tätigkeit (§ 33 RVG) von diesen Orientierungswerten nach unten oder oben abzuweichen, wenn der Einzelfall dazu Anlass gibt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 03.01.2012- 9 C 11.2583 -, juris Rn. 7). 2. Ziffer 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs schlägt für sonstige bauliche Anlagen, zu denen auch – wie hier – die Änderung bzw. Erweiterung eines Klinikgebäudes zählt, die Festsetzung des Streitwerts auf einen Bruchteil der Rohbaukosten vor. Das Gericht geht mit Blick auf die gesamten Investitionskosten von dem von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten genannten Betrag in Höhe von 5,2 Millionen EUR und weiter von einem Rohbaukostenbetrag in Höhe von 1,82 Millionen EUR aus. Dieser bildet den unteren Rand der üblicherweise anzunehmenden Rohbaukostenanteile von 35 Prozent der Gesamtbaukosten. Die Beklagte benennt ebenfalls einen Betrag von 1,8 Millionen EUR. Die Klägerin ist diesem Betrag, insbesondere im Streitwertbeschwerdeverfahren, nicht substantiiert entgegengetreten. Weshalb hiervon weiter nach unten abzuweichen sein sollte, zeigt sie als Vorhabenträgerin nicht auf. Im Hinblick auf die nach Ziffer 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs maßgebliche Bestimmung des im Einzelfall anzunehmenden Bruchteils der Rohbaukosten erkennt das Gericht ebenfalls keinen Grund von dem von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten angeführten Bruchteil von 25 Prozent (vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 07.08.2018 - 3 K 9009/17 -, juris Rn. 25) nach oben oder unten abzuweichen. Auch insofern tritt die Klägerin nicht substantiiert entgegen. 3. Im Hinblick auf die Höhe des Streitwerts ist für Rechtsstreitverfahren, bei denen – wie hier – lediglich die Erteilung eines Bauvorbescheids zu einzelnen Fragen der Zulässigkeit eines Bauvorhabens in Rede steht, im Sinne der Ziffer 9.2 des Streitwertkatalogs in der Regel (vgl. zu einer hier nicht einschlägigen Ausnahme VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.11.2019 - 5 S 1704/19 -, NVwZ-RR 2020, 615 = juris Rn. 5) eine Reduzierung des Streitwerts gegenüber dem Streitwert einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung vorzunehmen. a) Insofern ist Folgendes anerkannt: Der Streitwert in einem Verfahren auf Erteilung eines Bauvorbescheids, in dem sämtliche Fragen, die in einem Bauantragsverfahren ernsthaft streitig sein können, geklärt werden sollen, kann auf 75 Prozent des Werts einer auf die Erteilung einer Baugenehmigung gerichteten Klage festgesetzt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.04.2001 - 4 KSt 3.01 -, NVwZ-RR 2001, 802 = juris Rn. 4; Beschl. v. 03.04.1996 - 4 B 253.95 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269 = juris Rn. 26; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 16.09.2008 - 8 E 10988/08 -, juris Rn. 3; Sächsisches OVG, Urt. v. 20.06.2007 - 1 B 14/07 -, ZNER 2007, 351 = juris Rn. 49). Für solche Verfahren auf Erteilung eines Bauvorbescheids, in denen vom Kläger aus der Gesamtheit der wesentlichen Rechtsfragen lediglich eine kleine(re) Teilmenge herausgegriffen und damit streitgegenständlich wird, ist indessen lediglich ein (wesentlich) geringerer Bruchteil nach der gesamten (wirtschaftlichen) Bedeutung für den Kläger angemessen. Ausgehend hiervon ist bei einer auf bestimmte Einzelfragen der Zulässigkeit eines Bauvorhabens begrenzten Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheids unter Berücksichtigung der Ziffer 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2013 regelmäßig nicht mehr als 50 Prozent des Werts einer Baugenehmigung anzusetzen. Die wertmäßige Bedeutung der streitgegenständlichen Einzelfragen ist dabei unter Würdigung der Einzelfallumstände ins Verhältnis zu dem gesamten Prüfungskanon einer Baugenehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO im jeweiligen Einzelfall zu setzen. b) Gemessen hieran erscheint ein Bruchteil von 12,5 Prozent des Streitwerts für eine Baugenehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO als angemessen. Dies folgt zunächst daraus, dass vorliegend von der Klägerin in ihrer Bauvoranfrage lediglich 5 Einzelfragen zur baurechtlichen Zulässigkeit der seinerzeit geplanten Klinikerweiterung gestellt wurden. Es handelte sich hierbei indessen nicht ansatzweise um eine die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens insgesamt betreffende Bauvoranfrage, sondern vielmehr um die Klärung einzelner und teilweise kleinschrittiger Zulässigkeitsaspekte wie der Beschaffenheit von Durchfahrtshöhen für Rettungsfahrzeuge als Teilmenge des Brandschutzrechts. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit ihren insgesamt 5 Zulässigkeitsfragen die Fragen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nur fragmentarisch – einzig mit Blick auf das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach der Gebäudehöhe – geklärt wissen wollte. Selbst sofern die Bauvoranfrage, welche im Bauvorbescheid vom 08.02.2022 beantwortet wurde, insgesamt zum Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens gemacht worden wäre, hätte dies nicht die Annahme eines Bruchteils von 75 Prozent, sondern eines geringeren, allenfalls 50 Prozent betragenden Anteils des Streitwerts für eine Baugenehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO gerechtfertigt. Vorliegend war jedoch allein die Frage des Abstandsflächenrechts und damit lediglich eine der seinerzeit von der Klägerin formulierten 5 Zulässigkeitsfragen Gegenstand des Klageverfahrens. Die Bestimmung des „Werts“ der Klärung dieser abstandsflächenrechtlichen Fragestellung erachtet das Gericht mit 1/6 (12,5/75) der Gesamtheit der in einem Bauvorbescheidsverfahren regelmäßig klärungsfähigen Zulässigkeitsfragen als angemessen abgebildet. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass die hier streitgegenständliche Abstandsflächenthematik für die grundlegende Lage und Kubatur von Baukörpern – und damit für das Vorhaben an sich – erhebliche Bedeutung besitzt. Zugleich handelt es sich jedoch lediglich um einen Teilausschnitt des Bauordnungsrechts. Dies gilt umso mehr als es sich bei der von der Klägerin seinerzeit verfolgten Klinikerweiterung um ein Vorhaben handelt, das sich als Sonderbau (vgl. § 38 Abs. 2 Nr. 8 LBO) qualifiziert. Die in diesem Fall ausgreifenden Fragen des Bauordnungsrechts insgesamt (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 2 LBO) relativieren die Bedeutung des Abstandsflächenrechts. Im Falle von Sonderbauten prägen – anders als etwa regelmäßig bei Wohnbauvorhaben – die Fragen des Abstandsflächenrechts bereits in Relation zur Gesamtheit des Bauordnungsrechts die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens in geringerem Maße, da hierbei umfänglich anderweitig bauordnungsrechtliche Anforderungen an das Vorhaben gestellt werden, die ebenfalls das wirtschaftliche Interesse des Bauherrn wesentlich prägen. Nach alledem erscheint vorliegend angesichts der Gesamtumstände letztlich in Anlehnung an Ziffer 9.2 des Streitwertkatalogs ein Bruchteil von 12,5 Prozent des Streitwerts für eine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung (vgl. Ziffer 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs) angemessen und war demgemäß anzusetzen. c) Die Beklagte legt demgegenüber in der Beschwerdebegründung ein Flächenmaß an und gelangt hierbei auf der Grundlage der Geschossfläche des streitgegenständlichen Baukörpers unter vergleichender Betrachtung einer entsprechenden Anzahl von 17 Wohneinheiten in einem Mehrfamilienhaus des Geschosswohnungsbaus einen Streitwert von mindestens der Hälfte aus 170.000 EUR. Hierin folgt ihr das Gericht nicht. Die Vergleichbarkeit eines – wie die Beklagte an anderer Stelle zutreffend ausführt – als sonstige bauliche Anlage zu qualifizierenden Klinikgebäudes mit einem Vorhaben des Geschosswohnungsbaus scheidet sowohl nach der Gebäudestruktur als auch nach der geplanten Nutzung aus. Soweit der Streitwertbeschwerde teilweise abgeholfen und der Streitwertbeschluss vom 07.09.2023 teilweise abgeändert wird, gilt die folgende