Urteil
3 S 1117/20
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Biblis 4. Gewann“ vom 24.07.2019. 2 Die Antragsteller sind Eigentümer des mit einem Wohngebäude und einer Garage bebauten Grundstücks Flst. Nr. ... (...) im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „2.+3. Gewann Biblis - 9. Änderung“ vom 02.12.2008, der ein reines bzw. allgemeines Wohngebiet festsetzt. 3 Mit dem hier angegriffenen Bebauungsplan sucht die Antragsgegnerin die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuerrichtung eines Pflegeheims durch die „...“ zu schaffen. Der Planung zugrunde liegt ein städtebaulicher Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und der Erschließungsträgerin. Frühere Planungen für die Errichtung des Pflegeheims an einem anderen Standort („Reiterplatz“) wurden wegen Lärmschutzbedenken nicht weiterverfolgt. Das etwa 1,26 ha große Plangebiet besteht im Wesentlichen aus dem Grundstück Flst. Nr. ... und wurde bislang als Ackerfläche genutzt. Es befindet sich im Südwesten der Gemarkung der Antragsgegnerin und wird im Nordosten durch die Wohnbebauung südlich der Wilhelm-Herz-Straße, im Westen durch den Südring, im Osten durch landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie im Süden durch die Landesstraße L 723 begrenzt. 4 Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 25.07.2018 die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB. Der am 27.02.2019 beschlossene Planentwurf mit Begründung wurde vom 03.06.2019 bis zum 08.07.2019 öffentlich ausgelegt; gleichzeitig wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Mit Schriftsätzen vom 03.01.2019 und vom 26.02.2019 erhoben die Antragsteller Einwendungen gegen die Planung. 5 Am 24.07.2019 beschloss der Gemeinderat den angegriffenen Bebauungsplan. Der Bebauungsplan setzt ein allgemeines Wohngebiet unter Ausschluss ausnahmsweise nach § 4 Abs. 3 BauNVO zulässiger Nutzungen fest. Die Anzahl der Vollgeschosse begrenzt er auf maximal drei mit der Möglichkeit eines zusätzlichen Staffelgeschosses; gleichzeitig legt er maximale Gebäudehöhen fest. Nach den Vorstellungen der Projektträgerin sind insbesondere ein Pflegezentrum mit ca. 100 Pflegeplätzen, ca. 30 Einheiten betreutes Wohnen und ein ambulanter Pflegedienst im Plangebiet vorgesehen. Die Einwendungen der Antragsteller behandelte der Gemeinderat entsprechend den Vorschlägen einer zuvor ausgearbeiteten Abwägungstabelle. Der Satzungsbeschluss wurde ausgefertigt und am 27.08.2019 öffentlich bekannt gemacht. 6 Unter dem 21.11.2019 erteilte die Antragsgegnerin der „...-...“ die Baugenehmigung für die Errichtung des Pflegeheims im Plangebiet. Der dagegen von den Antragstellern erhobene Widerspruch wurde zurückgewiesen; über die im Anschluss vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhobene Klage ist bislang noch nicht entschieden. 7 Die Antragsteller haben am 14.04.2020 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Sie machen geltend, sie seien antragsbefugt, weil ihr Recht auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB möglicherweise verletzt sei. So hätten sie ein Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Zustands, das nicht ordnungsgemäß abgewogen worden sei. Zudem könnten sie durch eine planbedingte Zunahme von (Verkehrs-)Lärmimmissionen nachteilig betroffen sein. Denn die Planung führe zu einer Steigerung des Verkehrsaufkommens in ihrem Wohngebiet. Eine nur geringfügige Betroffenheit ihres Grundstücks sei nicht gegeben. Des Weiteren folge eine Antragsbefugnis aus dem Interesse, dass ihr Grundstück und insbesondere ihre Photovoltaikanlage von zusätzlicher Verschattung verschont bleiben solle, die ihre Wohnnutzung und Sonnenenergiegewinnung nicht nur unwesentlich beeinträchtigen könne. Ihr Grundstück würde zwischen September und März zusätzlich verschattet, wie sich aus der Verschattungsstudie ergebe. 8 Der Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan sei bereits in formeller Hinsicht rechtswidrig. Der Antragsgegnerin sei ein offensichtlicher Ermittlungs- und Bewertungsfehler unterlaufen, indem sie ihre Prüfung abwägungserheblicher Belange nur „am Beispiel“ des konkreten Pflegeheimbetriebs vorgenommen habe. Die Antragsgegnerin hätte vielmehr z.B. bei der Immissionsprognose nicht nur auf das Pflegeheim, sondern auf alle in dem festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet möglichen Nutzungen abstellen müssen. Sei ein konkretes Vorhaben Anlass für eine Angebotsplanung, müsse der Plangeber auch andere durch sie zugelassene Nutzungen in seine Prognoseentscheidung einbeziehen, wenn solche realistisch zu erwarten seien oder das konkrete Vorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ausschöpfe und daher die voraussichtlichen planbedingten Immissionen nicht realistisch abbilde. Dies sei hier nicht erfolgt; insbesondere hätte die gutachterliche Untersuchung der Verkehrszunahme sämtliche Nutzungsarten abbilden müssen. Zudem leide der Bebauungsplan an Bekanntmachungsmängeln. Entgegen § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB habe die Antragsgegnerin nicht ortsüblich bekannt gemacht, dass ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werden solle. Zudem seien die Hinweise in den Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, wonach ein Antrag auf Normenkontrolle unzulässig sei, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht würden, die von Antragstellern im Rahmen der Offenlage nicht oder verspätet geltend gemacht worden seien, aber hätten geltend gemacht werden können, nach aktueller Rechtslage unzulässig. Dadurch könnten sich mögliche Antragsteller zu Unrecht als präkludiert ansehen. Des Weiteren sei rechtswidrig keine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt worden. Es liege nämlich kein Bebauungsplan nach § 13b BauGB vor, weil ein Allgemeines Wohngebiet und deshalb keine reine Wohnnutzung geplant sei; zudem verfolge die Antragsgegnerin das Ziel, im Plangebiet das „...“ mit diversen gewerblichen Nutzungen anzusiedeln. Auch sei § 13b BauGB richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass Flächen im Außenbereich im Hinblick auf ihre Umweltgüter höher zu bewerten seien als solche im Innenbereich. Folgerichtig wäre eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Hinblick auf eine Umweltprüfung durchzuführen gewesen. Schließlich lägen weitere Ermittlungsfehler insbesondere im Hinblick auf den Ausschluss des Standortes „Reiterplatz“ vor. Das Ausklammern des alternativen Standorts wegen „zeitlicher“ Kriterien, wegen der „Eigentumsverhältnisse der Grundstücke“ und der „ökologischen Rahmenbedingungen“ sei unzulässig. Vielmehr hätte sich die Antragsgegnerin im Rahmen der Ermittlung der abzuwägenden Belange intensiv mit jedem einzelnen alternativen Standort beschäftigen und eine Abwägung auf Grundlage städtebaulicher Belange treffen müssen. Zudem hätte der Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die konkrete Vorhabenanfrage eines anderen Investors informiert werden müssen. Materiell-rechtlich sei der Bebauungsplan ebenso rechtswidrig. Es liege ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB vor, weil für den Bebauungsplan keine städtebauliche Erforderlichkeit bestanden habe. Denn es sei keine vertretbare städtebauliche Begründung für die bestehende Einzelfallplanung vorhanden. Vielmehr erfolge eine Gefälligkeitsplanung zugunsten eines Vorhabenträgers, der das Grundstück äußerst günstig habe direkt erwerben können; andere Investoren seien völlig unberücksichtigt geblieben. Eine Gemeinde dürfe und könne ihre Bauleitplanung ausschließlich über Gesichtspunkte rechtfertigen, die sich innerhalb des Rahmens bewegten, den die städtebauliche Entwicklung und Ordnung spanne. Mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren sei die hier vorhandene Motivation, den Plan nur deshalb im Bereich „Biblis 4. Gewann“ anzusiedeln, weil zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses das Land Baden-Württemberg Eigentümerin der Grundflächen gewesen sei, man sich davon eine schnellere Verhandlung und Realisierung des Vorhabens versprochen habe und das Grundstück offenbar für den Vorhabenträger äußerst günstig gewesen sei. Der Bebauungsplan sei deshalb nicht ausreichend durch öffentliche Belange gerechtfertigt und damit nicht erforderlich. Ferner habe die Antragsgegnerin ihr Planungsermessen fehlerhaft ausgeübt. So verstoße sie gegen das Entwicklungsgebot hinsichtlich des Flächennutzungsplans; dieser setze für das Plangebiet nur teilweise Wohnbebauung fest. Eine Ausnahme nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB sei nicht einschlägig. Auch das eigene Stadtentwicklungskonzept „Innen vor Außen“ beachte die Antragsgegnerin nicht. Die Alternativen seien nicht sorgfältig geprüft worden. Schließlich beinhalte der Bebauungsplan insbesondere im Bereich des Lärm- und Immissionsschutzes erhebliche Abwägungsfehler. Die Berechnungen im Lärmgutachten seien ausschließlich gemäß den Angaben des Vorhabenträgers und damit nicht objektiv erfolgt. In dem Gutachten würden täglich 15 Kfz zusätzlich angenommen, davon fünf für die Bewohner des betreuten Wohnens. Er sei davon auszugehen, dass bei 99 Pflegeplätzen und ca. 30 Wohnungen mindestens 30 Mitarbeiter erforderlich seien, die vielfach mit Kfz zur Arbeit führen. Die Annahme von acht Mitarbeitern pro Schicht sei lebensfremd. Es sei zudem davon auszugehen, dass Mitarbeiter oder Besucher teilweise auch im Wohngebiet parkten, weil die Parkplätze nicht ausreichten. Ferner seien zahlreiche Lärmquellen (u.a. Fahrten mit Krankenwagen, Leichenwagen, Fahrten der Tagespflege, Lüftung der Industrieküchen, Klimaanlagen, Taxis) nicht untersucht worden. Auch der Umbau einer Kreuzung in der Innenstadtlage und die Errichtung eines Kieswerks in Ketsch führe künftig zu erheblich mehr Verkehr um das Plangebiet. Es sei nicht nachvollziehbar, dass trotz gleich hoher Immissionsannahmen für das Vorhaben „Reiterplatz“ der Verkehrslärm dort anders beurteilt worden sei. Auch sei das vollständige Ausblenden des Gewerbelärms des Hockenheimrings im Plangebiet fehlerhaft. Denn an bestimmten Renn- und Testtagen würden die Grenzwerte für Allgemeine Wohngebiete sowie Pflegeheime überschritten, wie sich aus dem sog. „Beratungspapier zum Reiterplatz“ ergebe. Da der Gemeinderat seine Standortentscheidung am 24.07.2019 ohne Vorliegen dieses Beratungspapiers und der Auswertungstabelle gefasst habe, bestehe ein erheblicher Abwägungsfehler. Die Lärmbelastung v.a. des Hockenheimrings für das Plangebiet sei nicht hinreichend festgestellt und abgewogen worden, weil sich das vorliegende Lärmgutachten damit nicht befasst habe. Dies wiege umso schwerer, als der Standort „Reiterplatz“ wegen Überschreitens der Lärmwerte für Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeheime abgelehnt worden sei, während hier nur diejenigen für Allgemeine Wohngebiete herangezogen worden seien. Hinzu komme, dass die Antragsgegnerin den bahnverkehrsbedingten Lärm nicht hinreichend ermittelt habe; insbesondere sei sie von deutlich zu wenigen Güterzugfahrten ausgegangen. Die Antragsgegnerin hätte die Lärmimmissionen durch ein echtes Lärmgutachten weiter untersuchen müssen. Im Rahmen der Abwägung habe die Antragsgegnerin zudem gegen das städtebauliche Optimierungsgebot sowie die Gebote der Rücksichtnahme, der Lastenverteilung und der Konfliktbewältigung verstoßen. Schließlich folge ein Abwägungsfehler daraus, dass der angeblich drängende zeitliche Rahmen erheblich berücksichtigt worden sei. 9 Die Antragsteller beantragen, 10 den Bebauungsplan „Biblis, 4. Gewann“ der Großen Kreisstadt Hockenheim vom 24.07.2019 für unwirksam zu erklären. 11 Die Antragsgegnerin beantragt, 12 den Antrag abzuweisen. 13 Sie erwidert, der Antrag sei mangels Antragsbefugnis unzulässig. Eine solche folge hier nicht aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots. Denn die geltend gemachten Belange seien entweder nicht abwägungsrelevant oder nur geringfügig. Die Beibehaltung des bisher unbeplanten Zustands des Plangebiets sei nicht abwägungserheblich, da ein derartiger Anspruch nicht bestehe. Auch der Belang, von Verschattung verschont zu bleiben, sei nicht abwägungserheblich. Von einem Schattenwurf durch die Ausnutzung des Bebauungsplans würden die Antragsteller allenfalls geringfügig betroffen. Ihr Wohngebäude liege nordöstlich des Plangebiets in ca. 50 m Entfernung von der äußersten nordöstlichen Ecke des überbaubaren Grundstücksteils im Plangebiet. Unter Berücksichtigung der maximal zulässigen Gebäudehöhe von 114 m über N.N. sei eine Verschattung des Grundstücks der Antragsteller so geringfügig, dass kein zwingend abwägungsrelevanter Belang mehr bestehe. Ausweislich der Verschattungsstudie komme es nicht einmal im Dezember um 16.00 Uhr zu einer nennenswerten Verschattung des Grundstücks. Zu dieser Uhrzeit herrsche im Wohngebiet bereits Dämmerung und Photovoltaik-Anlagen lieferten keinen Ertrag. Der Belang, von Lärm und Luft verunreinigenden Stoffen verschont zu bleiben, sei ebenso wenig abwägungsbeachtlich, weil er geringfügig sei und zudem kein schützenswertes Vertrauen auf die Fortsetzung der derzeitigen Lage bestehe. Die Erhöhung des Verkehrsaufkommens im Bereich des Grundstücks der Antragsteller durch den Verkehr zum und vom Plangebiet sei geringfügig, weil er überwiegend über die Wilhelm-Herz-Straße in westlicher Richtung und die Jim-Clark-Straße abgewickelt werde. Das Plangebiet sei beinahe direkt an den Kreisel auf der Kreuzung „Lußheimer Straße/Zubringer L 723“ angeschlossen. Deshalb führe überörtlicher Verkehr zum und vom Plangebiet nicht am Grundstück der Antragsteller vorbei. Die Wilhelm-Herz-Straße in östlicher Richtung ende in einem Wohngebiet. Zudem spreche viel dafür, dass den Antragstellern das Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil die Baugenehmigung für die Errichtung des Pflegeheims bereits erteilt worden sei. Deshalb sei eine Verbesserung der Situation der Antragsteller mit dem vorliegenden Verfahren nicht erreichbar. 14 Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Ein Bekanntmachungsmangel liege nicht vor. Zwar habe die Unterrichtung im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vom 20.11.2018 nach § 3 Abs. 1 BauGB keinen Hinweis auf das beabsichtigte beschleunigte Verfahren nach § 13b BauGB enthalten. Hierin liege jedoch kein beachtlicher Fehler. Denn die ortsübliche Bekanntmachung vom 06.09.2018 entspreche den Anforderungen des § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB, so dass § 13a Abs. 3 Satz 2 BauGB genügt worden sei. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 BauGB seien die wesentlichen Gründe für die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nicht bekannt zu machen gewesen. Auch in dem fehlerhaften Hinweis auf die inzwischen gestrichene Präklusionsregelung in § 47 Abs. 2a VwGO liege kein Verfahrensfehler. Denn § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB verlange nur den Hinweis auf die Nichtberücksichtigungspflicht verspäteter Stellungnahmen; darüber hinausgehende Zusätze verbiete er nicht. Entscheidend sei die Anstoßwirkung der Bekanntmachung. Der hier erfolgte Zusatz auf eine Präklusion sei nicht geeignet, Bürger von der Erhebung von Stellungnahmen abzuhalten. Auch habe das Verfahren ohne Umweltprüfung durchgeführt werden dürfen, weil die Voraussetzungen des § 13b BauGB gegeben seien. Denn das Verfahren dürfe auch dann gewählt werden, wenn zwar kein Reines Wohngebiet, aber Gebiete festgesetzt würden, bei denen die Wohnnutzung im Vordergrund stehe. Der Anwendungsbereich des § 13b BauGB sei in sachlicher Hinsicht eröffnet; denn sämtliche gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten seien ausgeschlossen worden und lediglich „wohnaffine“ Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO zulässig. Auch räumlich entspreche der Bebauungsplan § 13b BauGB, weil sich das Plangebiet nördlich und nordöstlich an den vorhandenen Siedlungskörper anschließe. Ein Ermittlungsfehler liege nicht vor. Insbesondere habe sie umfassend Alternativstandorte geprüft. Weshalb zeitliche Kriterien bei dem Ziel, Bauland für stationäre Seniorenpflege auszuweisen, keine Rolle spielen dürften, sei nicht ersichtlich. 15 Auch materiell-rechtlich sei der Bebauungsplan rechtmäßig. Die städtebauliche Erforderlichkeit sei eindeutig gegeben, weil der Bebauungsplan auf einem positiven Planungskonzept beruhe. Abwägungsfehler seien nicht gegeben. Der Schutz des Plangebiets vor dem Lärm der in der Nähe gelegenen überörtlichen Verkehrswege sei ebenso berücksichtigt worden wie die Anbindung des Plangebiets an diese Straßen und das nahe gelegene Wohngebiet. Die zu erwartende Verkehrsbelastung werde nicht über das Wohngebiet abgewickelt. Auch die nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 BauNVO zulässigen Nutzungen führten nicht zu einer unberücksichtigten Verschlechterung der Gesamtlage der Umgebungsbebauung. Die in § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vorhaben seien ausdrücklich ausgeschlossen. Die Untersuchung zu den schalltechnischen Auswirkungen des Plans sei methodisch korrekt und zutreffend. Sie zeige, dass selbst bei den für eine Wohnnutzung errechneten Fahrten, erst Recht aber bei den für das Pflegeheim angenommenen, nur eine schalltechnisch irrelevante Pegelerhöhung von 0,2 bzw. 0,1 dB(A) zustande komme. Auch Vorbelastungen durch Gewerbe- und Schienenlärm seien ordnungsgemäß berücksichtigt und abgewogen worden. Lärm des Hockenheimrings sei nicht zu berücksichtigen gewesen, weil er auf das Plangebiet nicht nennenswert einwirke. 16 Mit Beschluss vom 07.07.2020 (3 S 1118/20) hat der Senat die Anträge der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO abgelehnt. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Bebauungsplanakten „Biblis 4. Gewann“, die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die Gerichtsakte zum Verfahren 3 S 1118/20 verwiesen. Entscheidungsgründe I. 18 Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist in Anbetracht des Schriftsatzes der Antragsteller vom 09.11.2020 nicht angezeigt. Zum einen ist eine Wiederöffnung ausgeschlossen, weil die erstinstanzliche Entscheidung durch förmliche Übergabe des unterschriebenen Tenors an die Geschäftsstelle des Senats bereits wirksam geworden ist. Zum anderen kommt es für die gerichtliche Entscheidung nicht auf den Schriftsatz vom 09.11.2020 an. 19 Die Normenkontrollanträge sind unzulässig. Den Antragstellern fehlt die notwendige Antragsbefugnis. 20 1. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO müssen Antragsteller geltend machen können, durch den mit ihren Anträgen angegriffenen Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind zwar keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, so dass es ausreichend ist, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215; Urt. v. 17.05.2000 - 6 CN 3.99 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 141; Urt. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 137; Beschl. v. 01.07.2020 - 4 BN 49.19 - juris Rn. 7). An dieser Möglichkeit fehlt es jedoch, wenn Rechte der Antragsteller unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1994 - 1 C 24.92 - BVerwGE 95, 133 m.w.N.). 21 Der Eigentümer eines außerhalb eines Plangebiets gelegenen Grundstücks ist antragsbefugt, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen kann. Drittschützenden Charakter hat das Abwägungsgebot allerdings nur hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Deshalb muss ein Antragsteller, der mit einem Normenkontrollantrag eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen will, einen eigenen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 10.02.2016 - 4 BN 37.15 - ZfBR 2016, 376; Beschl. v. 01.07.2020 - 4 BN 49.19 - juris Rn. 7). 22 Die Prüfung, ob dies der Fall ist, ist nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorzunehmen. Das Normenkontrollgericht ist daher insbesondere nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären. Andererseits muss das Gericht widerstreitendes Vorbringen des Antragsgegners, auf dessen Grundlage sich die maßgeblichen Tatsachenbehauptungen in der Antragsschrift als offensichtlich unrichtig erweisen, nicht ausblenden, sondern kann auf der Grundlage des wechselseitigen Schriftverkehrs darüber befinden, ob es einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers geben kann (BVerwG, Beschl. v. 14.09.2015 - 4 BN 4/15 - juris Rn. 10; Beschl. v. 01.07.2020 - 4 BN 49.19 - juris Rn. 7; jew. m.w.N.). 23 2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Antragsbefugnis hier zu verneinen. Denn es ist auszuschließen, dass Rechte der Antragsteller durch den angegriffenen Bebauungsplan abwägungsbeachtlich betroffen sein könnten. 24 a) Das von den Antragstellern vorgebrachte Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Zustands war von der Antragsgegnerin nicht als ein für die Abwägung erheblicher Belang einzubeziehen; denn auf den Fortbestand des bisherigen Zustands besteht vorliegend kein schutzwürdiges Vertrauen. 25 Bei der Änderung eines Bebauungsplans ist das Interesse von Antragstellern an der unveränderten Beibehaltung eines bisher geltenden Bebauungsplans durchaus zu berücksichtigen. In einem solchen Fall kann auch jedes mehr als geringfügige private Interesse am Fortbestand des Bebauungsplans in seiner früheren Fassung abwägungsrelevant sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.05.2019 - 4 BN 44.18 - juris Rn. 7 und v. 18.10.2006 - 4 BN 20.06 - BauR 2007, 331). Eine Antragsbefugnis besteht somit dann, wenn sich aus dem Vorbringen der Antragsteller ergibt, dass dieses Interesse möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurde. 26 So liegt der Fall jedoch hier nicht. Denn vorliegend handelt es sich nicht um eine Änderungsplanung, sondern die erstmalige Überplanung eines bislang unbeplanten Gebiets. Ohne einen bestehenden Bebauungsplan konnte zugunsten der Antragsteller kein Vertrauen darauf entstehen, dass ein bestehender Plan nicht ohne Berücksichtigung ihrer Interessen geändert wird. Der Fall einer erstmaligen Überplanung von Teilen des bisherigen Außenbereichs ist deshalb der Änderung eines bereits bestehenden Bebauungsplans nicht vergleichbar. 27 Ungeachtet dessen macht allein der Umstand, dass bisher unbebaute Grundstücke künftig bebaut werden dürfen, das Interesse von Nachbarn an der Erhaltung dieses Zustandes, z.B. wegen der Ortsrand- und Aussichtslage, noch nicht zu einem abwägungserheblichen Belang (so BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38/00 - juris m.w.N.). Eigentümer eines den Abschluss der Wohnbebauung und die Grenze zum Außenbereich bildenden Grundstücks sind auch in Ansehung des Abwägungsgebots grundsätzlich nicht allein wegen des Interesses am Erhalt dieser Ortsrandlage und der ungeschmälerten Wahrung der Aussicht auf die sich anschließende freie Außenbereichslandschaft im Normenkontrollverfahren gegen einen den bisherigen Außenbereich überplanenden Bebauungsplan antragsbefugt (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.05.2000 - 3 S 690/99 - juris m.w.N.). Dies gilt auch vor dem Hintergrund des von der Antragsgegnerin grundsätzlich verfolgten Vorrangs der Innenentwicklung. Denn dabei handelt es sich nicht um eine zwingende Planungsvorgabe, sondern nur um einen gemäß § 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen Belang (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.04.2020 - 3 S 6/20 - juris Rn. 50), der zugunsten der Antragsteller keinen Vertrauensschutz hinsichtlich eines Erhalts ihrer Ortsrandlage begründet. 28 b) Auch der von den Antragstellern vorgebrachte Belang, von Lärm und luftverunreinigenden Stoffen verschont zu bleiben, war vorliegend nicht für die Abwägung erheblich. 29 Das Interesse von Eigentümern eines Grundstücks außerhalb des Plangebiets, von einer Lärmzunahme aufgrund des Zu- und Abfahrtsverkehrs zum Plangebiet verschont zu bleiben, kann nach den Umständen des Einzelfalls einen abwägungserheblichen Belang darstellen, wenn sich der durch die Planung ausgelöste Verkehr innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist. Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte gehört zum Abwägungsmaterial. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig, geht er mithin über die Bagatellgrenze nicht hinaus, oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht durch reine Subsumtion ermitteln, sondern bedarf einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.07.2020 - 4 BN 49.19 - juris Rn. 8 und Beschl. v. 16.06.2020 - 4 BN 53/19 - juris Rn. 10; jew. m.w.N.). 30 Unter Zugrundelegung der gewechselten Schriftsätze lässt sich offensichtlich nicht davon ausgehen, dass infolge des angefochtenen Bebauungsplans eine mehr als nur geringfügige Zunahme der (Verkehrs-)Lärmbelastung auf dem Grundstück der Antragsteller zu erwarten ist. Weder der dem Plangebiet zuzuordnende Zielverkehr noch der von dort kommende Quellverkehr wird zu einem mehr als nur geringfügigen Lärmzuwachs zu Lasten der Antragsteller führen. Denn es besteht ersichtlich keine tragfähige Grundlage für eine mehr als nur unerhebliche Verkehrs- oder Lärmzunahme im östlichen Teil der Wilhelm-Herz-Straße vor dem Grundstück der Antragsteller. 31 Die einzige Zufahrt zum Plangebiet befindet sich am westlichen Ende der Wilhelm-Herz-Straße auf Höhe der Jim-Clark-Straße. Die Wilhelm-Herz-Straße mündet unmittelbar westlich dieser Zufahrt in einen Kreisverkehr, der die Lußheimer Straße sowie den nordöstlichen und südwestlichen Teil des Südrings mit der Wilhelm-Herz-Straße verbindet. Der südlich des Kreisverkehrs verlaufende Teil des Südrings mündet in die Landesstraße L 723, die wiederum eine Verbindung zur Bundesstraße B 39 herstellt. Der nordöstlich des Kreisverkehrs verlaufende Bereich des Südrings und die Lußheimer Straße binden die im Süden der Stadt gelegenen Gebiete an den Bahnhofs- und Innenstadtbereich an. Aufgrund dieser örtlichen Situation ist davon auszugehen, dass etwaiger Ziel- und Quellverkehr zum/vom Plangebiet ganz überwiegend über das westliche Ende der Wilhelm-Herz-Straße und den anschließenden Kreisverkehr abgewickelt werden wird. Überörtlicher Verkehr wird über die B 39, die L 723 und den Südring in den Kreisverkehr und sodann über das kurze Stück am westlichen Ende der Wilhelm-Herz-Straße ein- bzw. abfahren. Auch örtlicher Zu- und Abfahrtsverkehr wird entlang des Grundstücks der Antragsteller kaum zu erwarten sein. Denn wie dargestellt erfolgt die Anbindung des Plangebiets an die übrigen Stadtgebiete der Antragsgegnerin über die Lußheimer Straße und den nordöstlich verlaufenden Südring; insbesondere bietet der Südring im weiteren Verlauf einen unmittelbaren Anschluss an die Obere Hauptstraße/Reilinger Straße (L 599), einer Hauptmagistrale durch die Stadt. Dagegen führt die Wilhelm-Herz-Straße östlich des Plangebiets lediglich durch das südlich des Südrings gelegene allgemeine/reine Wohngebiet und mündet sodann an einem weiteren Kreisverkehr wieder in den Südring. Unter Zugrundelegung dieser örtlichen Gegebenheiten ist nicht davon auszugehen, dass eine mehr als nur geringfügige Verkehrszunahme entlang des östlichen Teils der Wilhelm-Herz-Straße und damit entlang des Grundstücks der Antragsteller erfolgen wird. 32 Diese Annahme deckt sich mit den Ergebnissen der von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen und von den Antragstellern hier in Bezug genommenen schalltechnischen Untersuchung vom 10.05.2019. Das Gutachten führt unter 7.1. (auf S. 7) aus, dass im Jahr 2030 auf der B 39 täglich 23.181 Kfz, auf der L 723 täglich 15.120 Kfz, auf der Eisenbahnstraße/Lußheimer Straße täglich 11.311 Kfz und auf dem Südring 13.346 Kfz täglich verkehren werden. In der Wilhelm-Herz-Straße West (mit Bauvorhaben) ist mit täglich 1.520 Kfz zu rechnen, in der Wilhelm-Herz-Straße Ost dagegen nur mit 918 Kfz und in der Jim-Clark-Straße mit 284 Kfz pro Tag. Für die Zufahrt zum Plangebiet geht die Untersuchung von täglich 316 Fahrten aus (s.a. die Beurteilung der planinduzierten Verkehrszunahme unter 7.5. auf S. 12); dabei legt das Gutachten die verkehrsintensivste Variante einer ausschließlichen Wohnnutzung zugrunde, während bei einer Pflegeheimnutzung ca. 115 Fahrten weniger zu erwarten sind. Diese Prognose untermauert den Vortrag der Antragsgegnerin, der planbedingte Zu- und Abfahrtsverkehr werde kaum über den östlichen Teil der Wilhelm-Herz-Straße, sondern über die anderen, ohnehin bereits sehr stark befahrenen Straßen erfolgen. Angesichts der konservativen Annahmen des Gutachtens und der örtlichen Verkehrsverhältnisse können die von den Antragstellern angeführten weiteren Fahrten – beispielsweise von Kranken- und Leichenwagen – offensichtlich nicht zu einer anderen Einschätzung führen. 33 Damit handelt es sich bei der durch den angegriffenen Bebauungsplan ausgelösten Verkehrslärmerhöhung durch Zu- und Abfahrtsverkehr jedenfalls hinsichtlich des Grundstücks der Antragsteller um keinen in der Abwägung zu berücksichtigenden Belang. 34 c) Soweit sich die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung zudem auf die Verschärfung eines bereits bestehenden Parkplatzmangels im Bereich ihres Grundstücks infolge zu weniger Stellplätze auf dem Plangrundstück und einem damit zusammenhängenden „Parkplatzsuchverkehr“ berufen, dringen sie damit ebenso wenig durch. Denn die Antragsgegnerin durfte die Bewältigung dieser Problematik auf das Baugenehmigungsverfahren verlagern. 35 Eine Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung darf der Plangeber jedoch dann absehen, wenn sichergestellt ist, dass der erforderliche Ausgleich der widerstreitenden Interessen noch im Rahmen des Planvollzugs stattfinden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.05.1994 - 4 NB 15.94 - juris Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.12.2019 - 2 D 101/18.NE - juris Rn. 96; jew. m.w.N.). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind nur dann überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.03.2007 - 4 BN 10/07 - juris Rn. 9 und Beschl. v. 25.08.1997 - BVerwG 4 BN 4.97 - ZfBR 1997, 328). 36 Dies ist hier nicht der Fall. Denn es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Frage nach der erforderlichen Anzahl an Stellplätzen für das geplante Pflegeheim auf dem Plangebiet nicht im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens bewältigt werden kann. Dies gilt selbst im Falle einer – derzeit nicht absehbaren – Umnutzung des im Bau befindlichen Gebäudes zu reinen Wohneinheiten, da eine solche Nutzungsänderung die Durchführung eines neuen Genehmigungsverfahrens erfordert. 37 d) Schließlich erweist sich die vom Plangebiet zu erwartende Verschattung des Grundstücks der Antragsteller als geringwertiges Interesse und damit nicht für die Abwägung erheblich. 38 Grundsätzlich kann eine Verschattungsproblematik die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB oder allgemein das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG betreffen und damit im Einzelfall abwägungserheblich sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.2010 - 4 BN 44.10 - juris Rn. 9). Jedoch sind Verringerungen des Lichteinfalls bzw. ein Verschattungseffekt als typische Folgen einer Bebauung insbesondere in innergemeindlichen bzw. innerstädtischen Lagen bis zu einer im Einzelfall zu bestimmenden Unzumutbarkeitsgrenze hinzunehmen (vgl. BayVGH, Beschl. 03.06.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 7 f.; OVG Bremen, Beschl. v. 19.03.2015 - 1 B 19/15 - juris Rn. 19; Sächs.OVG, Beschl. v. 04.08.2014 - 1 B 56/14 - juris Rn. 19). 39 Für die materiell-rechtliche Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verschattung durch einen Baukörper gibt es keinen normativ verbindlichen Maßstab. Auch die verfahrensrechtliche Ermittlungsebene ist insoweit nicht verbindlich geregelt. Vielmehr beantwortet sich diese Frage nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 4.04 - juris Rn. 58; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 06.07.2012 - 2 D 27/11.NE - juris Rn. 63). 40 Unter Zugrundelegung dessen erweist sich die potentielle planbedingte Beeinträchtigung des Grundstücks der Antragsteller aufgrund der zusätzlichen Verschattung durch die Bebauung im Plangebiet als offensichtlich geringfügig und damit nicht als abwägungsrelevanter Belang. Die Antragsteller berufen sich in der Antragsschrift auf eine zusätzliche Verschattung ihres Grundstücks einschließlich ihres Wohngebäudes zwischen September und März, wodurch es im Gebäude früher dunkel und kälter werde und der Bedarf an Licht- und Wärmeenergie steige; zudem werde die Photovoltaikanlage auf dem Dach ihres Wohngebäudes dadurch ertragsärmer. 41 Die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Verschattungsstudie hat die durch das geplante Bauvorhaben auf dem Plangebiet ausgelöste zusätzliche Verschattung des angrenzenden Wohngebiets in den Monaten März, Juni, September und Dezember untersucht. Daraus folgt, dass das Grundstück der Antragsteller im März ab 18 Uhr eine zusätzliche Verschattung erhält; dabei ergibt die Studie ebenfalls, dass die Verschattung des Wohngebäudes jedoch ganz wesentlich vom westlich gelegenen Nachbargebäude ausgeht, wie ein Vergleich mit der Studie für März gegen 17 Uhr nahelegt. Im September erfolgt erst ab 18 Uhr eine Verschattung des Grundstücks der Antragsteller und im Dezember ab 16 Uhr; letztere dürfte sich wiederum teilweise mit der vom westlichen Nachbargebäude ausgehenden überschneiden. 42 Selbst in den sonnenarmen Wintermonaten, in denen das Sonnenlicht als besonders kostbar empfunden wird, erweist sich diese zusätzliche Verschattung als gering; denn sogar im Dezember gegen 15 Uhr erfolgt keinerlei Schattenwurf vom Plangebiet auf das Grundstück der Antragsteller und ab 16 Uhr ist im Dezember alsbald mit einsetzender Dämmerung zu rechnen. Die bestehenden Auswirkungen sind deshalb als geringfügig anzusehen; denn die zu erwartenden Beeinträchtigungen liegen offensichtlich noch im Rahmen dessen, womit Grundstückseigentümer in einer Ortsrandlage aufgrund möglicher Veränderungen der Umgebung - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Plangebiet bislang dem Außenbereich zuzurechnen war - rechnen müssen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Photovoltaikanlage auf dem Dach des Wohngebäudes der Antragsteller; denn die kaum merkliche zusätzliche Verschattung durch die Bebauung des Plangebiets führt lediglich zu einer geringen Einbuße bei der Energiegewinnung durch die Anlage. 43 Damit stellt die durch den angegriffenen Bebauungsplan ausgelöste zusätzliche Verschattung des Grundstücks der Antragsteller keinen in der Abwägung zu berücksichtigenden Belang dar. 44 3. Da der Senat bereits die Zulässigkeit des Normenkontrollverfahrens verneint hat, erwiesen sich ergänzende Ausführungen in der Sache als prozessrechtswidrig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.11.2019 - 8 B 32.19 - juris Rn. 4 f.). II. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 2 VwGO. 46 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). 47 Beschluss 48 Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 GKG i. V. mit Nr. 9.8.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05. / 01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen auf 20.000,- EUR festgesetzt. 49 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Gründe I. 18 Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist in Anbetracht des Schriftsatzes der Antragsteller vom 09.11.2020 nicht angezeigt. Zum einen ist eine Wiederöffnung ausgeschlossen, weil die erstinstanzliche Entscheidung durch förmliche Übergabe des unterschriebenen Tenors an die Geschäftsstelle des Senats bereits wirksam geworden ist. Zum anderen kommt es für die gerichtliche Entscheidung nicht auf den Schriftsatz vom 09.11.2020 an. 19 Die Normenkontrollanträge sind unzulässig. Den Antragstellern fehlt die notwendige Antragsbefugnis. 20 1. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO müssen Antragsteller geltend machen können, durch den mit ihren Anträgen angegriffenen Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind zwar keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, so dass es ausreichend ist, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215; Urt. v. 17.05.2000 - 6 CN 3.99 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 141; Urt. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 137; Beschl. v. 01.07.2020 - 4 BN 49.19 - juris Rn. 7). An dieser Möglichkeit fehlt es jedoch, wenn Rechte der Antragsteller unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1994 - 1 C 24.92 - BVerwGE 95, 133 m.w.N.). 21 Der Eigentümer eines außerhalb eines Plangebiets gelegenen Grundstücks ist antragsbefugt, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen kann. Drittschützenden Charakter hat das Abwägungsgebot allerdings nur hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Deshalb muss ein Antragsteller, der mit einem Normenkontrollantrag eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen will, einen eigenen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 10.02.2016 - 4 BN 37.15 - ZfBR 2016, 376; Beschl. v. 01.07.2020 - 4 BN 49.19 - juris Rn. 7). 22 Die Prüfung, ob dies der Fall ist, ist nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorzunehmen. Das Normenkontrollgericht ist daher insbesondere nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären. Andererseits muss das Gericht widerstreitendes Vorbringen des Antragsgegners, auf dessen Grundlage sich die maßgeblichen Tatsachenbehauptungen in der Antragsschrift als offensichtlich unrichtig erweisen, nicht ausblenden, sondern kann auf der Grundlage des wechselseitigen Schriftverkehrs darüber befinden, ob es einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers geben kann (BVerwG, Beschl. v. 14.09.2015 - 4 BN 4/15 - juris Rn. 10; Beschl. v. 01.07.2020 - 4 BN 49.19 - juris Rn. 7; jew. m.w.N.). 23 2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Antragsbefugnis hier zu verneinen. Denn es ist auszuschließen, dass Rechte der Antragsteller durch den angegriffenen Bebauungsplan abwägungsbeachtlich betroffen sein könnten. 24 a) Das von den Antragstellern vorgebrachte Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Zustands war von der Antragsgegnerin nicht als ein für die Abwägung erheblicher Belang einzubeziehen; denn auf den Fortbestand des bisherigen Zustands besteht vorliegend kein schutzwürdiges Vertrauen. 25 Bei der Änderung eines Bebauungsplans ist das Interesse von Antragstellern an der unveränderten Beibehaltung eines bisher geltenden Bebauungsplans durchaus zu berücksichtigen. In einem solchen Fall kann auch jedes mehr als geringfügige private Interesse am Fortbestand des Bebauungsplans in seiner früheren Fassung abwägungsrelevant sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.05.2019 - 4 BN 44.18 - juris Rn. 7 und v. 18.10.2006 - 4 BN 20.06 - BauR 2007, 331). Eine Antragsbefugnis besteht somit dann, wenn sich aus dem Vorbringen der Antragsteller ergibt, dass dieses Interesse möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurde. 26 So liegt der Fall jedoch hier nicht. Denn vorliegend handelt es sich nicht um eine Änderungsplanung, sondern die erstmalige Überplanung eines bislang unbeplanten Gebiets. Ohne einen bestehenden Bebauungsplan konnte zugunsten der Antragsteller kein Vertrauen darauf entstehen, dass ein bestehender Plan nicht ohne Berücksichtigung ihrer Interessen geändert wird. Der Fall einer erstmaligen Überplanung von Teilen des bisherigen Außenbereichs ist deshalb der Änderung eines bereits bestehenden Bebauungsplans nicht vergleichbar. 27 Ungeachtet dessen macht allein der Umstand, dass bisher unbebaute Grundstücke künftig bebaut werden dürfen, das Interesse von Nachbarn an der Erhaltung dieses Zustandes, z.B. wegen der Ortsrand- und Aussichtslage, noch nicht zu einem abwägungserheblichen Belang (so BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38/00 - juris m.w.N.). Eigentümer eines den Abschluss der Wohnbebauung und die Grenze zum Außenbereich bildenden Grundstücks sind auch in Ansehung des Abwägungsgebots grundsätzlich nicht allein wegen des Interesses am Erhalt dieser Ortsrandlage und der ungeschmälerten Wahrung der Aussicht auf die sich anschließende freie Außenbereichslandschaft im Normenkontrollverfahren gegen einen den bisherigen Außenbereich überplanenden Bebauungsplan antragsbefugt (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.05.2000 - 3 S 690/99 - juris m.w.N.). Dies gilt auch vor dem Hintergrund des von der Antragsgegnerin grundsätzlich verfolgten Vorrangs der Innenentwicklung. Denn dabei handelt es sich nicht um eine zwingende Planungsvorgabe, sondern nur um einen gemäß § 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen Belang (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.04.2020 - 3 S 6/20 - juris Rn. 50), der zugunsten der Antragsteller keinen Vertrauensschutz hinsichtlich eines Erhalts ihrer Ortsrandlage begründet. 28 b) Auch der von den Antragstellern vorgebrachte Belang, von Lärm und luftverunreinigenden Stoffen verschont zu bleiben, war vorliegend nicht für die Abwägung erheblich. 29 Das Interesse von Eigentümern eines Grundstücks außerhalb des Plangebiets, von einer Lärmzunahme aufgrund des Zu- und Abfahrtsverkehrs zum Plangebiet verschont zu bleiben, kann nach den Umständen des Einzelfalls einen abwägungserheblichen Belang darstellen, wenn sich der durch die Planung ausgelöste Verkehr innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist. Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte gehört zum Abwägungsmaterial. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig, geht er mithin über die Bagatellgrenze nicht hinaus, oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht durch reine Subsumtion ermitteln, sondern bedarf einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.07.2020 - 4 BN 49.19 - juris Rn. 8 und Beschl. v. 16.06.2020 - 4 BN 53/19 - juris Rn. 10; jew. m.w.N.). 30 Unter Zugrundelegung der gewechselten Schriftsätze lässt sich offensichtlich nicht davon ausgehen, dass infolge des angefochtenen Bebauungsplans eine mehr als nur geringfügige Zunahme der (Verkehrs-)Lärmbelastung auf dem Grundstück der Antragsteller zu erwarten ist. Weder der dem Plangebiet zuzuordnende Zielverkehr noch der von dort kommende Quellverkehr wird zu einem mehr als nur geringfügigen Lärmzuwachs zu Lasten der Antragsteller führen. Denn es besteht ersichtlich keine tragfähige Grundlage für eine mehr als nur unerhebliche Verkehrs- oder Lärmzunahme im östlichen Teil der Wilhelm-Herz-Straße vor dem Grundstück der Antragsteller. 31 Die einzige Zufahrt zum Plangebiet befindet sich am westlichen Ende der Wilhelm-Herz-Straße auf Höhe der Jim-Clark-Straße. Die Wilhelm-Herz-Straße mündet unmittelbar westlich dieser Zufahrt in einen Kreisverkehr, der die Lußheimer Straße sowie den nordöstlichen und südwestlichen Teil des Südrings mit der Wilhelm-Herz-Straße verbindet. Der südlich des Kreisverkehrs verlaufende Teil des Südrings mündet in die Landesstraße L 723, die wiederum eine Verbindung zur Bundesstraße B 39 herstellt. Der nordöstlich des Kreisverkehrs verlaufende Bereich des Südrings und die Lußheimer Straße binden die im Süden der Stadt gelegenen Gebiete an den Bahnhofs- und Innenstadtbereich an. Aufgrund dieser örtlichen Situation ist davon auszugehen, dass etwaiger Ziel- und Quellverkehr zum/vom Plangebiet ganz überwiegend über das westliche Ende der Wilhelm-Herz-Straße und den anschließenden Kreisverkehr abgewickelt werden wird. Überörtlicher Verkehr wird über die B 39, die L 723 und den Südring in den Kreisverkehr und sodann über das kurze Stück am westlichen Ende der Wilhelm-Herz-Straße ein- bzw. abfahren. Auch örtlicher Zu- und Abfahrtsverkehr wird entlang des Grundstücks der Antragsteller kaum zu erwarten sein. Denn wie dargestellt erfolgt die Anbindung des Plangebiets an die übrigen Stadtgebiete der Antragsgegnerin über die Lußheimer Straße und den nordöstlich verlaufenden Südring; insbesondere bietet der Südring im weiteren Verlauf einen unmittelbaren Anschluss an die Obere Hauptstraße/Reilinger Straße (L 599), einer Hauptmagistrale durch die Stadt. Dagegen führt die Wilhelm-Herz-Straße östlich des Plangebiets lediglich durch das südlich des Südrings gelegene allgemeine/reine Wohngebiet und mündet sodann an einem weiteren Kreisverkehr wieder in den Südring. Unter Zugrundelegung dieser örtlichen Gegebenheiten ist nicht davon auszugehen, dass eine mehr als nur geringfügige Verkehrszunahme entlang des östlichen Teils der Wilhelm-Herz-Straße und damit entlang des Grundstücks der Antragsteller erfolgen wird. 32 Diese Annahme deckt sich mit den Ergebnissen der von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen und von den Antragstellern hier in Bezug genommenen schalltechnischen Untersuchung vom 10.05.2019. Das Gutachten führt unter 7.1. (auf S. 7) aus, dass im Jahr 2030 auf der B 39 täglich 23.181 Kfz, auf der L 723 täglich 15.120 Kfz, auf der Eisenbahnstraße/Lußheimer Straße täglich 11.311 Kfz und auf dem Südring 13.346 Kfz täglich verkehren werden. In der Wilhelm-Herz-Straße West (mit Bauvorhaben) ist mit täglich 1.520 Kfz zu rechnen, in der Wilhelm-Herz-Straße Ost dagegen nur mit 918 Kfz und in der Jim-Clark-Straße mit 284 Kfz pro Tag. Für die Zufahrt zum Plangebiet geht die Untersuchung von täglich 316 Fahrten aus (s.a. die Beurteilung der planinduzierten Verkehrszunahme unter 7.5. auf S. 12); dabei legt das Gutachten die verkehrsintensivste Variante einer ausschließlichen Wohnnutzung zugrunde, während bei einer Pflegeheimnutzung ca. 115 Fahrten weniger zu erwarten sind. Diese Prognose untermauert den Vortrag der Antragsgegnerin, der planbedingte Zu- und Abfahrtsverkehr werde kaum über den östlichen Teil der Wilhelm-Herz-Straße, sondern über die anderen, ohnehin bereits sehr stark befahrenen Straßen erfolgen. Angesichts der konservativen Annahmen des Gutachtens und der örtlichen Verkehrsverhältnisse können die von den Antragstellern angeführten weiteren Fahrten – beispielsweise von Kranken- und Leichenwagen – offensichtlich nicht zu einer anderen Einschätzung führen. 33 Damit handelt es sich bei der durch den angegriffenen Bebauungsplan ausgelösten Verkehrslärmerhöhung durch Zu- und Abfahrtsverkehr jedenfalls hinsichtlich des Grundstücks der Antragsteller um keinen in der Abwägung zu berücksichtigenden Belang. 34 c) Soweit sich die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung zudem auf die Verschärfung eines bereits bestehenden Parkplatzmangels im Bereich ihres Grundstücks infolge zu weniger Stellplätze auf dem Plangrundstück und einem damit zusammenhängenden „Parkplatzsuchverkehr“ berufen, dringen sie damit ebenso wenig durch. Denn die Antragsgegnerin durfte die Bewältigung dieser Problematik auf das Baugenehmigungsverfahren verlagern. 35 Eine Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung darf der Plangeber jedoch dann absehen, wenn sichergestellt ist, dass der erforderliche Ausgleich der widerstreitenden Interessen noch im Rahmen des Planvollzugs stattfinden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.05.1994 - 4 NB 15.94 - juris Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.12.2019 - 2 D 101/18.NE - juris Rn. 96; jew. m.w.N.). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind nur dann überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.03.2007 - 4 BN 10/07 - juris Rn. 9 und Beschl. v. 25.08.1997 - BVerwG 4 BN 4.97 - ZfBR 1997, 328). 36 Dies ist hier nicht der Fall. Denn es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Frage nach der erforderlichen Anzahl an Stellplätzen für das geplante Pflegeheim auf dem Plangebiet nicht im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens bewältigt werden kann. Dies gilt selbst im Falle einer – derzeit nicht absehbaren – Umnutzung des im Bau befindlichen Gebäudes zu reinen Wohneinheiten, da eine solche Nutzungsänderung die Durchführung eines neuen Genehmigungsverfahrens erfordert. 37 d) Schließlich erweist sich die vom Plangebiet zu erwartende Verschattung des Grundstücks der Antragsteller als geringwertiges Interesse und damit nicht für die Abwägung erheblich. 38 Grundsätzlich kann eine Verschattungsproblematik die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB oder allgemein das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG betreffen und damit im Einzelfall abwägungserheblich sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.2010 - 4 BN 44.10 - juris Rn. 9). Jedoch sind Verringerungen des Lichteinfalls bzw. ein Verschattungseffekt als typische Folgen einer Bebauung insbesondere in innergemeindlichen bzw. innerstädtischen Lagen bis zu einer im Einzelfall zu bestimmenden Unzumutbarkeitsgrenze hinzunehmen (vgl. BayVGH, Beschl. 03.06.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 7 f.; OVG Bremen, Beschl. v. 19.03.2015 - 1 B 19/15 - juris Rn. 19; Sächs.OVG, Beschl. v. 04.08.2014 - 1 B 56/14 - juris Rn. 19). 39 Für die materiell-rechtliche Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verschattung durch einen Baukörper gibt es keinen normativ verbindlichen Maßstab. Auch die verfahrensrechtliche Ermittlungsebene ist insoweit nicht verbindlich geregelt. Vielmehr beantwortet sich diese Frage nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 4.04 - juris Rn. 58; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 06.07.2012 - 2 D 27/11.NE - juris Rn. 63). 40 Unter Zugrundelegung dessen erweist sich die potentielle planbedingte Beeinträchtigung des Grundstücks der Antragsteller aufgrund der zusätzlichen Verschattung durch die Bebauung im Plangebiet als offensichtlich geringfügig und damit nicht als abwägungsrelevanter Belang. Die Antragsteller berufen sich in der Antragsschrift auf eine zusätzliche Verschattung ihres Grundstücks einschließlich ihres Wohngebäudes zwischen September und März, wodurch es im Gebäude früher dunkel und kälter werde und der Bedarf an Licht- und Wärmeenergie steige; zudem werde die Photovoltaikanlage auf dem Dach ihres Wohngebäudes dadurch ertragsärmer. 41 Die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Verschattungsstudie hat die durch das geplante Bauvorhaben auf dem Plangebiet ausgelöste zusätzliche Verschattung des angrenzenden Wohngebiets in den Monaten März, Juni, September und Dezember untersucht. Daraus folgt, dass das Grundstück der Antragsteller im März ab 18 Uhr eine zusätzliche Verschattung erhält; dabei ergibt die Studie ebenfalls, dass die Verschattung des Wohngebäudes jedoch ganz wesentlich vom westlich gelegenen Nachbargebäude ausgeht, wie ein Vergleich mit der Studie für März gegen 17 Uhr nahelegt. Im September erfolgt erst ab 18 Uhr eine Verschattung des Grundstücks der Antragsteller und im Dezember ab 16 Uhr; letztere dürfte sich wiederum teilweise mit der vom westlichen Nachbargebäude ausgehenden überschneiden. 42 Selbst in den sonnenarmen Wintermonaten, in denen das Sonnenlicht als besonders kostbar empfunden wird, erweist sich diese zusätzliche Verschattung als gering; denn sogar im Dezember gegen 15 Uhr erfolgt keinerlei Schattenwurf vom Plangebiet auf das Grundstück der Antragsteller und ab 16 Uhr ist im Dezember alsbald mit einsetzender Dämmerung zu rechnen. Die bestehenden Auswirkungen sind deshalb als geringfügig anzusehen; denn die zu erwartenden Beeinträchtigungen liegen offensichtlich noch im Rahmen dessen, womit Grundstückseigentümer in einer Ortsrandlage aufgrund möglicher Veränderungen der Umgebung - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Plangebiet bislang dem Außenbereich zuzurechnen war - rechnen müssen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Photovoltaikanlage auf dem Dach des Wohngebäudes der Antragsteller; denn die kaum merkliche zusätzliche Verschattung durch die Bebauung des Plangebiets führt lediglich zu einer geringen Einbuße bei der Energiegewinnung durch die Anlage. 43 Damit stellt die durch den angegriffenen Bebauungsplan ausgelöste zusätzliche Verschattung des Grundstücks der Antragsteller keinen in der Abwägung zu berücksichtigenden Belang dar. 44 3. Da der Senat bereits die Zulässigkeit des Normenkontrollverfahrens verneint hat, erwiesen sich ergänzende Ausführungen in der Sache als prozessrechtswidrig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.11.2019 - 8 B 32.19 - juris Rn. 4 f.). II. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 2 VwGO. 46 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). 47 Beschluss 48 Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 GKG i. V. mit Nr. 9.8.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05. / 01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen auf 20.000,- EUR festgesetzt. 49 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.