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Beschluss

9 S 1004/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2024:1107.9S1004.24.00
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Leitsätze
1. Da die Bewertung schulischer Leistungen in erster Linie eine pädagogische Aufgabe ist, ist die gerichtliche Kontrolldichte bei schulischen Leistungsbewertungen im Vergleich zum Prüfungsrecht geringer.(Rn.13) 2. Ausnahmsweise ergibt sich aus dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) die Pflicht, auf Nachfrage die wesentlichen Gründe für eine schulische Leistungsbewertung darzulegen und bekannt zu geben.(Rn.23) 3. Inhalt und Umfang der erforderlichen Begründung einer schulischen Leistungsbewertung hängen davon ab, ob die Schülerin bzw. der Schüler oder ihre bzw. seine Eltern eine Begründung verlangen, wann sie dies tun und inwieweit sie ihre Einwände gegen die Entscheidung hinreichend konkretisieren.(Rn.23) 4. In Verfahren des Eilrechtsschutzes, die eine vorläufige Zulassung zur Abiturprüfung zum Gegenstand haben, ist der hälftige Auffangwert zu Grunde zu legen.(Rn.33)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. Juli 2024 - 12 K 4343/24 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Da die Bewertung schulischer Leistungen in erster Linie eine pädagogische Aufgabe ist, ist die gerichtliche Kontrolldichte bei schulischen Leistungsbewertungen im Vergleich zum Prüfungsrecht geringer.(Rn.13) 2. Ausnahmsweise ergibt sich aus dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) die Pflicht, auf Nachfrage die wesentlichen Gründe für eine schulische Leistungsbewertung darzulegen und bekannt zu geben.(Rn.23) 3. Inhalt und Umfang der erforderlichen Begründung einer schulischen Leistungsbewertung hängen davon ab, ob die Schülerin bzw. der Schüler oder ihre bzw. seine Eltern eine Begründung verlangen, wann sie dies tun und inwieweit sie ihre Einwände gegen die Entscheidung hinreichend konkretisieren.(Rn.23) 4. In Verfahren des Eilrechtsschutzes, die eine vorläufige Zulassung zur Abiturprüfung zum Gegenstand haben, ist der hälftige Auffangwert zu Grunde zu legen.(Rn.33) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. Juli 2024 - 12 K 4343/24 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 2.500,- € festgesetzt. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte sowie fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) Beschwerde der Antragstellerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, mit der das Begehren der Antragstellerin, ausgelegt als Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zur mündlichen Abiturprüfung 2024 am ...-Gymnasium ... zuzulassen und eine Nachprüfung durchzuführen, abgelehnt worden ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin zu Unrecht abgelehnt hat. 1. Die Antragstellerin dringt weder mit ihrer Rüge durch, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, noch mit dem Einwand, die Richter der Vorinstanz seien befangen gewesen. Mit diesen Rügen kann eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO grundsätzlich nicht erfolgreich geführt werden. Diese das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnende Regelung kennt - anders als die Vorschriften über Berufung und Revision - kein vorgeschaltetes Zulassungsverfahren, sondern ermöglicht in den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen eine umfassende, nicht von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweite Tatsacheninstanz (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20.06.2023 - 6 CE 23.779 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 17.05.2023 - 1 B 1223/22 -, juris Rn. 39). Zu berücksichtigen sind daher lediglich Fehler, die zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung im Ergebnis führen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.06.2023 - 10 B 471/23 -, juris Rn. 6). a) Vorbringen, das vermeintlich unberücksichtigt geblieben ist, ist mit der Beschwerdebegründung vorzutragen. Ein etwaiger erstinstanzlicher Gehörsverstoß wird durch Berücksichtigung dieses Vorbringens im Beschwerdeverfahren geheilt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.08.2024 - 14 S 925/24 -, juris Rn. 20; OVG SH, Beschluss vom 22.12.2022 - 4 MB 48/22 -, Rn. 26; Thür. OVG, Beschluss vom 30.09.2022 - 4 EO 501/22 -, juris Rn. 7; OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 14.11.2019 - OVG 11 S 11.18 - juris Rn. 10). Abgesehen davon ist hier für eine Gehörsverletzung unter dem Gesichtspunkt einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - wie von der Antragstellerin geltend gemacht - nichts erkennbar. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt nicht unmittelbar ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung. Vielmehr ist es Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, in welcher Weise rechtliches Gehör gewährt werden soll. Entscheidungen über Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung können, da sie in Beschlussform ergehen (§ 123 Abs. 4 VwGO), gemäß § 101 Abs. 3 VwGO nach Ermessen des Gerichts ohne mündliche Verhandlung getroffen werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 10.11.2014 - 4 CS 14.2196 -, juris Rn. 10). Besondere Umstände, die hier ausnahmsweise die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwingend erfordert hätten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin nach § 88 VwGO auszulegen hatte, genügt hierfür nicht, zumal keine Verpflichtung bestand, einen Hinweis nach § 86 Abs. 3 VwGO zu erteilen (vgl. unten). Dem Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs war durch die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme Genüge getan. Im Übrigen hatte die Antragstellerin mit ihrem Schriftsatz vom 27.06.2024 selbst eine Entscheidung „ohne mündliche Verhandlung“ beantragt (S. 2 des genannten Schriftsatzes). b) Auch die Rüge der Befangenheit der Richter der Vorinstanz unterliegt nicht der Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.04.2024 - 7 B 10262/24.OVG -, juris Rn. 3 f.). Unabhängig vom Vorstehenden kann ein Richter nach Beendigung der Instanz aber auch nicht mehr wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Dies gilt selbst dann, wenn sich - wie von der Antragstellerin geltend gemacht - die Gründe für die Besorgnis der Befangenheit erst aus den Gründen der Entscheidung ergeben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 07.03.2017 - 6 B 53.16 -, juris Rn. 19, und vom 06.10.1989 - 4 CB 23.89 -, juris Rn. 3; Sächs. OVG, Beschluss vom 28.10.2022 - 3 B 256/22 -, juris Rn. 15; Meissner/Schenk in: Schoch/Schneider, Stand: Januar 2024, VwGO § 54 Rn. 48a). 2. Das Verwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Begehren der Antragstellerin zutreffend erfasst und zu Recht als Antrag ausgelegt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zur mündlichen Abiturprüfung 2024 am ...-Gymnasium ... ... zuzulassen und eine Nachprüfung durchzuführen. Gemäß § 88 VwGO darf das Gericht über das Antragsbegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Es hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für dessen Umfang ist das aus dem gesamten Beteiligtenvorbringen, insbesondere der Antragsbegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) heranzuziehen. Entscheidend ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und den sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Ist die Antragstellerin im Verwaltungsprozess anwaltlich vertreten, kommt der Fassung des Antrags bei der Ermittlung des tatsächlich Gewollten zwar eine gesteigerte Bedeutung zu. Weicht das wirkliche Antragsziel von der Antragsfassung jedoch eindeutig ab, darf auch im Falle anwaltlicher Vertretung die Auslegung vom Antragswortlaut abweichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2023 - 5 C 9.22 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 23.11.2022 - 6 B 22.22 -, juris Rn. 19; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 23.10.2007 - 2 BvR 542/07 -, juris Rn. 17; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser u.a., VwGO, 8. Auflage 2021, § 88 VwGO Rn. 3). Danach hat das Verwaltungsgericht das Rechtsschutzziel des mit Schriftsatz vom 27.06.2024 gestellten Antrags der Antragstellerin zutreffend ermittelt und den dort formulierten Antrag sachgerecht ausgelegt. Die Antragstellerin, die rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht verstehen wollen, dass sie eine Neubewertung ihrer mündlichen Note im Fach Biologie begehre, hatte im Schriftsatz vom 27.06.2024 folgenden Antrag gestellt: „Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Antragstellerin vorläufig, bis zur Entscheidung in der Hauptsache, zur mündlichen Abiturprüfung am ...x-Gymnasium ... zuzulassen und eine Nachprüfung durchzuführen. Unter Aufhebung der mündlichen Note im Fach Biologie erhält die Antragstellerin eine mündliche Note von 8,6 Notenpunkten und eine Gesamtnote von 5 Notenpunkten.“ Diesem Eilrechtsschutzbegehren hat das Verwaltungsgericht im wohlverstandenen Interesse der Antragstellerin - wenn auch unausgesprochen - das tatsächlich erstrebte Ziel entnommen, vorläufig zu der - vom 02.07.2024 bis 04.07.2024 stattfindenden - mündlichen Abiturprüfung bzw. einer Nachprüfung zugelassen zu werden. Zwar hat die Antragstellerin in dem Antrag explizit auch die Aufhebung der mündlichen Note im Fach Biologie und die Erteilung einer Gesamtnote von 5 Notenpunkten angeführt und dies zu Beginn der Antragsbegründung gleichrangig neben der begehrten Zulassung zur mündlichen Abiturprüfung als Streitgegenstand genannt („sowie“). Ihren weiteren Ausführungen ist aber zu entnehmen, dass dieses Begehren den geltend gemachten Anspruch auf Zulassung zur mündlichen Abiturprüfung stützen soll. Denn Voraussetzung hierfür ist nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 22 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen sowie die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform (Abiturverordnung Gymnasien der Normalform - AGVO -), dass höchstens acht der angerechneten Kurse, darunter höchstens drei Kurse in den Leistungsfächern, mit jeweils weniger als 5 Punkten in einfacher Wertung und kein Kurs mit 0 Punkten bewertet ist. Daran fehlt es bei der Antragstellerin, weil sie neun Kurse mit weniger als 5 Punkten in die Gesamtqualifikation einbringt, darunter den Biologiekurs in der Jahrgangsstufe 2/2 mit 3 Notenpunkten. Die Angriffe gegen die Bewertung der mündlichen Leistung der Antragstellerin in diesem Biologiekurs dienen daher erkennbar dazu, die Zahl der Kurse mit weniger als 5 Punkten auf die noch zulässige Zahl von acht zu reduzieren. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht die Ausführungen der Antragstellerin zur Bewertung ihrer mündlichen Leistung in diesem Kurs auch geprüft. Anlass, den Ausführungen der Antragstellerin ein isoliertes Begehren auf Notenkorrektur im Wege der einstweiligen Anordnung zu entnehmen, bot der Antragsschriftsatz nach seiner Begründung nicht. Es war daher auch nicht erforderlich, durch einen Hinweis nach § 86 Abs. 3 VwGO auf eine Antragsänderung hinzuwirken, zumal hierfür angesichts der Kürze der Zeit bis zu den anstehenden mündlichen Abiturprüfungen kein Raum gewesen wäre. Der nunmehr mit der Beschwerde ausdrücklich kumulativ gestellte Antrag, den Antragsgegner unter Aufhebung der mündlichen Note der Antragstellerin im Fach Biologie zu verpflichten, die mündliche Note im Fach Biologie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts in 8,6 Notenpunkte und eine Gesamtnote von 5 Notenpunkten abzuändern und höchst hilfsweise neu zu bewerten, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Dabei kann unterstellt werden, dass es sich bei diesem Antrag, den die Antragstellerin in der Beschwerdeinstanz unmissverständlich und damit für den Senat bindend (vgl. zur Dispositionsbefugnis vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2023 - 1 C 34.22 -, juris Rn. 20 m.w.N.) zur Entscheidung stellt, um eine ausnahmsweise zulässige Antragserweiterung handelt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 18.01.2021 - 9 S 3123/20 -, juris Rn. 31; Thür. OVG, Beschluss vom 11.01.2023 - 3 EO 7/21 -, juris Rn. 23; jeweils m.w.N.). Das für ein isoliertes Begehren auf Notenkorrektur im Wege der einstweiligen Anordnung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist indes nicht dargetan (vgl. Senatsbeschluss vom 25.01.2024 - 9 S 1774/23 -). Ein über die erstrebte Zulassung zur Abiturprüfung hinausgehendes Interesse der Antragstellerin an der Abänderung der mündlichen Biologienote und der begehrten Gesamtnote in diesem Kurs zeigt die Beschwerde nicht auf. 3. Die Antragstellerin dringt nicht mit ihrer Rüge durch, die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung sei materiell rechtswidrig. Sie hat nicht dargetan, dass die Bewertung ihrer mündlichen Leistung im Fach Biologie im 2. Kurshalbjahr fehlerhaft gewesen wäre, ihre mündliche Leistung vielmehr tatsächlich mit 8,6 Notenpunkten zu bewerten sei und sie mithin Anspruch auf eine Gesamtnote im Fach Biologie von insgesamt 5 Notenpunkten habe. a) Eine Notenanhebung im Rahmen eines Begehrens nach § 123 VwGO kommt nach der Rechtsprechung des Senats nur in Betracht, wenn Bewertungsfehler geltend gemacht werden, die wenigstens zu einem Anspruch auf Neubewertung bei gleichzeitiger günstiger Prognose für die angestrebte Notenerteilung führen würden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18.01.2021 - 9 S 3123/20 -, juris Rn. 25, vom 23.10.2019 - 9 S 2547/19 -, vom 19.01.2012 - 9 S 3367/11 -, und vom 30.09.1991 - 9 S 1529/91 -, juris Rn. 2, m.w.N.). Einen solchen Bewertungsfehler durch die Lehrerin S. macht die Antragstellerin nicht glaubhaft. Zwar weist sie zutreffend darauf hin, dass die Bewertung ihrer mündlichen Leistung im Biologiekurs keine Prüfungsentscheidung ist. Jedoch hat das Verwaltungsgericht, selbst wenn es - soweit ersichtlich - ausschließlich Rechtsprechung zu berufsqualifizierenden Prüfungen zitiert, den Prüfungsmaßstab bezüglich der gerichtlichen Kontrolle schulischer Leistungsbewertungen - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht verkannt. Auch schulischen Leistungsbewertungen im gesamten Schuljahr bzw. Schulhalbjahr liegen eine Vielzahl prüfungsspezifischer Wertungen und komplexer Gewichtungen zugrunde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.12.2016 - 6 B 17.16 -, juris Rn. 31). Bewertungen schulischer Leistungen erfordern, ebenso wie andere Prüfungsentscheidungen, nicht nur eine wertende Auseinandersetzung mit den Leistungen der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers im Vergleich zu den Leistungen der Mitschülerinnen und Mitschüler, sondern auch eine differenziert wertende Zuordnung der Leistungen zu den in § 5 Abs. 1 und 2 NVO bzw. § 6 Abs. 1 AGVO vorgegebenen Noten. Dies gilt gerade auch für die Bewertung der Leistungen bei der Mitarbeit im Unterricht und ihres Gewichts im Verhältnis zu den sonstigen Leistungen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.02.2002 - 19 B 1601/01 -, juris Rn. 30). Vor diesem Hintergrund können schulische Leistungsbewertungen gerichtlich nur darauf überprüft werden, ob die Lehrkräfte den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen ihrer Entscheidung verkannt haben, gegen Verfahrensvorschriften verstoßen haben, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemeingültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt haben. Im Übrigen ist der den Lehrkräften eingeräumte Beurteilungsspielraum zu respektieren (vgl. Senatsbeschluss vom 12.10.1992 - 9 S 2272/92 -, juris Rn. 7; OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 03.06.2020 - OVG 3 S 36/20 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 13.02.2002 - 19 B 1601/01 -, juris Rn. 30). Auch wenn der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit grundsätzlich auch für schulische Leistungsbewertungen gilt, ist zu berücksichtigen, dass die Bewertung schulischer Leistungen - im Unterschied zum allgemeinen Prüfungsrecht - in erster Linie eine pädagogische Aufgabe ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 -, juris Rn. 18: „originär pädagogische Aufgabe“; BVerwG, Beschluss vom 06.03.1998 - 6 B 9.98 -, juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 29.06.2020 - 7 CE 20.721 -, juris Rn. 4; Nds. OVG, Beschlüsse vom 17.01.2019 - 2 ME 812/18 -, juris Rn. 8, und vom 20.03.2008 - 2 ME 83/08 -, juris Rn. 16, 26; Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 489; Avenarius, Schulrecht, 8. Aufl. 2010, S. 429; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 09.08.1996 - 6 C 3.95 -, juris Rn. 39: „pädagogischer Spielraum“). Gemäß § 38 Abs. 6 Satz 1 SchG tragen die Lehrkräfte im Rahmen der im Grundgesetz, in der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und in § 1 dieses Gesetzes niedergelegten Erziehungsziele und der Bildungspläne sowie der übrigen für sie geltenden Vorschriften und Anordnungen die „unmittelbare pädagogische Verantwortung für die Erziehung und Bildung der Schüler“. Im Einklang hiermit ist nach § 7 Abs. 2 NVO die Bildung der Note in einem Unterrichtsfach eine „pädagogisch-fachliche Gesamtwertung“ der von der Schülerin oder vom Schüler im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen. Pädagogische Erwägungen verbinden eine komplexe Bewertung aller Leistungen der Schülerin bzw. des Schülers mit einer Beurteilung ihrer bzw. seiner Persönlichkeit und mit individuell auf die Schülerin bzw. den Schüler bezogenen Prognosen über ihre bzw. seine weiteren Fortschritte und Entwicklungen (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 17.10.2018 - 2 B 329/18 -, juris Rn. 11; Hess. VGH, Beschluss vom 24.10.2007 - 7 TG 2131/07 -, juris Rn. 11). In Ausübung des pädagogischen Ermessens der Lehrkraft kann eine einzelne Bewertung etwa dafür genutzt werden, eine Schülerin oder einen Schüler zu einer (weiteren) Verbesserung der Leistung zu motivieren (vgl. Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 489). Selbst die Nichtversetzung kann als pädagogische Maßnahme im wohlverstandenen Interesse einer überforderten Schülerin oder eines überforderten Schülers liegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 -, juris Rn. 53). Auch bei der Bildung einer Gesamtnote dürfen Lehrkräfte in einem gewissen Umfang pädagogische Wertungen einfließen lassen (Nds. OVG, Beschluss vom 17.01.2019 - 2 ME 812/18 -, juris Rn. 10). Da pädagogische Wertungen rechtlich nicht oder nur sehr begrenzt steuerbar sind, ist bei schulischen Leistungsbewertungen die gerichtliche Kontrolldichte im Vergleich zum Prüfungsrecht geringer (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29.06.2020 - 7 CE 20.721 -, juris Rn. 4; OVG LSA, Beschluss vom 28.09.2007 - 3 M 180/06 -, juris; Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 489). Dementsprechend ist eine schulische Leistungsbewertung erst dann willkürlich, wenn die Beurteilung unter keinem erdenklichen wissenschaftlichen oder pädagogischen Gesichtspunkt gerechtfertigt sein kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29.06.2020 - 7 CE 20.721 -, juris Rn. 4). Gegenstände des insoweit bestehenden pädagogisch-fachlichen Bewertungsspielraums (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15.12.2011 - 9 S 3135/11 -, juris Rn. 22, vom 12.10.1992 - 9 S 2272/92 -, juris Rn. 8, und vom 10.10.1991 - 9 S 2336/91 -, juris Rn. 9; Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 511) sind die Punktevergabe und die Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.07.1999 - 6 C 20.98 -, juris Rn. 19, und vom 12.11.1997 - 6 C 11.96 -, juris Rn. 22; Beschluss vom 28.06.2018 - 2 B 57.17 -, juris Rn. 8; Senatsurteile vom 11.10.2023 - 9 S 1759/22 -, juris Rn. 21, und vom 06.07.2015 - 9 S 2062/14 -, juris Rn. 30; Senatsbeschluss vom 18.01.2021 - 9 S 3123/20 -, juris Rn. 36; OVG NRW, Beschluss vom 11.10.2023 - 19 B 922/23 -, juris Rn. 7 ff.). Auch die Art und Weise der Feststellung mündlicher Leistungen in der Schule liegt im pädagogischen Ermessen der Lehrkraft. Diese ist nicht verpflichtet, mehr oder weniger förmliche Prüfungsgespräche abzuhalten, sondern kann sich ihr Urteil auch aufgrund sonstiger mündlicher Einzelleistungen oder des mündlichen Gesamteindrucks bilden. Die Schülerinnen und Schüler haben mit der Ermittlung ihrer mündlichen Leistungen in der der Lehrkraft geeignet erscheinenden Weise jederzeit zu rechnen (vgl. Senatsbeschluss vom 12.10.1992 - 9 S 2272/92 -, juris Rn. 7; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27.11.2018 - 19 B 1380/18 -, juris LS und Rn. 7; Hess. VGH, Beschluss vom 05.02.1993 - 7 TG 2479/92 -, juris Rn. 16). Im Einzelnen hängt die gerichtliche Kontrolldichte schulischer Leistungsbewertungen von der Intensität ab, mit der die Grundrechte der Schülerin oder des Schülers betroffen werden. Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ist berührt, wenn durch schulische Leistungsbewertungen der weitere Bildungs- und Lebensweg des Betroffenen beeinflusst wird, mithin die Chance für eine freie Berufswahl geschmälert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 -, juris Rn. 50, 52; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 48). Grundsätzlich wird durch eine schulische Leistungsbewertung der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG nicht eröffnet sein. Dass die Lebens- und Berufschancen durch schulische Leistungsbewertungen maßgeblich beeinträchtigt werden, wird man nicht schlechthin annehmen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 -, juris Rn. 53 im Hinblick auf die Nichtversetzung von Schülerinnen und Schülern; BVerwG, Beschluss vom 06.03.1998 - 6 B 9.98 -, juris Rn. 6). Etwas anderes gilt jedoch in Bezug auf Abschlussprüfungen, deren Ergebnisse wesentliche Bedeutung für die Zulassung zu einer Berufsausbildung oder einem Hochschulstudium haben. Schulische Abschlussprüfungen sind regelmäßig dazu bestimmt festzustellen, ob die Prüflinge über bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zum Besuch einer weiterführenden Schule, zur Aufnahme einer Berufsausbildung oder zur Ausübung eines Berufs erforderlich sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.12.2016 - 6 B 1.16 -, juris Rn. 35; Urteil vom 29.07.2015 - 6 C 35.14 -, juris Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 20.03.2008 - 2 ME 83/08 -, juris Rn. 16, 26). Bei schulischen Abschlussprüfungen greifen die von der Rechtsprechung zum Prüfungsrecht aus Art. 3 und 12 GG hergeleiteten Anforderungen unmittelbar durch (vgl. Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 492; zur Geltung der Grundsätze des Prüfungsrechts für das Abitur: BVerwG, Urteile vom 29.07.2015 - 6 C 33.14 -, juris Rn. 16, und vom 09.08.1996 - 6 C 3.95 -, juris Rn. 39). b) Mit der Beschwerde wird schon nicht substantiiert dargetan, dass die Biologielehrerin bei der fachlichen Bewertung der mündlichen Leistung der Antragstellerin ihren Bewertungsspielraum überschritten hätte. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Zuordnung ihrer mündlichen Leistung zu einer Note wendet, ist dies - wie erwähnt - Gegenstand des Beurteilungsspielraums der Lehrkraft und entzieht sich einer gerichtlichen Kontrolle. aa) Dem Antragsgegner sind nach vorläufiger Einschätzung keine Verfahrensfehler unterlaufen. (1) Soweit die Antragstellerin darauf verweist, die Lehrerin S. habe ihr Angebot, Zusatzleistungen zu erbringen, am 15.04.2024 und womöglich auch am 07.06.2024 (dem letzten Schultag vor Notenabgabe am 10.06.2024) aus Kapazitätsgründen abgelehnt, handelt es sich um einen Umstand, der über den Rahmen einer (Neu-) Bewertung bereits erbrachter Leistungen hinausgeht. Eine - wenn auch fehlerhaft - unterbliebene Leistungserbringung kann nicht Gegenstand einer (Neu-) Bewertung sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25.01.2024 - 9 S 1774/23 -, vom 03.12.2021 - 9 S 3257/21 -, vom 18.01.2021 - 9 S 3123/20 -, juris Rn. 25, und vom 23.10.2019 - 9 S 2547/19 -). Die Leistungserbringung kann nicht fingiert werden (Senatsbeschlüsse vom 18.01.2021 - 9 S 3123/20 -, juris Rn. 25, vom 23.10.2019 - 9 S 2547/19 -, und vom 30.09.1991 - 9 S 1529/91 -, juris Rn. 3). Das Vorbringen der Antragstellerin, ihr sei keine Gelegenheit gegeben worden, „Zusatzleistungen“ zu erbringen, verfängt auch deshalb nicht, weil sich ein Anspruch, Zusatzleistungen erbringen zu dürfen, weder aus den §§ 7 ff. NVO noch aus sonstigen Gründen ergibt. Die Lehrkraft ist nicht verpflichtet, zum Ausgleich für eine fehlende Beteiligung am Unterricht mündliche Sonderveranstaltungen durchzuführen oder anzubieten. Es ist vielmehr Sache der Schülerin bzw. des Schülers, von sich aus durch besonders aktive Beteiligung am Unterricht ihre bzw. seine Leistungsbereitschaft unter Beweis zu stellen und nach ihrem bzw. seinem Vermögen ein positives Leistungsbild für die mündliche Benotung zu bieten. Passives Verhalten im Unterricht geht auf ihr bzw. sein Risiko (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12.10.1992 - 9 S 2272/92 -, juris Rn. 7, und vom 30.09.1991 - 9 S 1529/91 -, juris Rn. 7). Im Übrigen - ohne dass es hierauf ankommt - hatte die Antragstellerin die Lehrerin S. mit E-Mail vom 13.04.2024 gefragt, ob es möglich wäre, die mündliche Note „nach den Pfingstferien“ (die Pfingstferien waren Ende Mai) zu verbessern. Die Lehrerin S. hat hinsichtlich der Zeit nach den Pfingstferien in ihrer Stellungnahme zur Dienstaufsichtsbeschwerde vom 09.07.2024 nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass bis zur Notenabgabe lediglich zwei Doppelstunden Unterricht zur Verfügung gestanden hätten, so dass bei zwölf Schülerinnen und Schülern kein Raum für Zusatzleistungen bestanden habe. Ebenfalls ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Lehrerin den Schülerinnen und Schülern im Allgemeinen oder der Antragstellerin im Besonderen nicht ausreichend Gelegenheit gegeben hätte, Leistungen zu erbringen, auf deren Grundlage eine angemessene Leistungsbewertung möglich ist (hierzu BVerfG, Beschluss vom 26.06.2015 - 1 BvR 2218/13 -, juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 28.10.2020 - 6 C 8.19 -, juris Rn. 57). Auch aus der von der Antragstellerin ausschnittsweise mitgeteilten WhatsApp-Kommunikation mit einer Mitschülerin ergibt sich dies nicht. Zwar heißt es dort: „dann soll sie halt mal Unterricht machen wo man auch was sagen kann und net nur Filme schauen … und dann früher aufhören“. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin im Unterricht des gesamten Schulhalbjahres nicht ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, Leistungen zu erbringen, auf deren Grundlage eine angemessene Leistungsbewertung möglich ist, weil Filme gezeigt worden wären und die Unterrichtszeit verkürzt worden wäre, hat der Senat aufgrund einer derart unbestimmten Nachricht einer Freundin der Antragstellerin nicht. Ferner ergibt sich aus der Stellungnahme der Lehrerin zur Dienstaufsichtsbeschwerde vom 09.07.2024, dass diese im Unterricht des 07.06.2024 nicht bloß einen Film vorführte, sondern sie den Schülerinnen und Schülern anschließend Gelegenheit zu einer Diskussion gab. (2) Die Antragstellerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, die Begründung ihrer Leistungsbewertung sei defizitär. Grundsätzlich sind schulische Leistungsbewertungen nicht zu begründen (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23.09.2022 - 19 B 970/22 -, juris Rn. 11, und vom 22.04.2002 - 19 B 575/02 -, juris Rn. 20; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 703 Fn. 30; Avenarius, Schulrecht, 8. Aufl. 2010, S. 429; in diesem Sinne auch BayVGH, Urteil vom 18.03.1998 - 7 B 97.2673 -, juris Rn. 17 f.; VG Dresden, Beschluss vom 07.08.2009 - 5 L 368/09 -, juris Rn. 40; VG Braunschweig, Beschluss vom 19.09.2008 - 6 B 198/08 -, juris Rn. 17; VG Regensburg, Beschluss vom 29.10.1999 - RO 1 E 99.2146 -, juris Rn. 29; a.A. ohne nähere Begründung OVG NRW, Beschluss vom 23.11.2001 - 19 B 1480/01 -, juris LS 1). Regelmäßig hat die Schülerin bzw. der Schüler die Möglichkeit, während des laufenden Schuljahres ihre bzw. seine Einwände im direkten Gespräch mit der verantwortlichen Lehrkraft vorzubringen und dort ggf. eine nähere Begründung für ihre bzw. seine Leistung zu erfragen (vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 20.05.1998 - 2 S 134/97 - OS Nr. 4; VG Dresden, Beschluss vom 07.08.2009 - 5 L 368/09 -, juris Rn. 40). Überdies sieht das Schulrecht vor, dass die Schule und die Eltern einen Dialog über die von den Schülerinnen und Schülern erbrachten Leistungen führen (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchG; vgl. auch VG Braunschweig, Beschluss vom 19.09.2008 - 6 B 198/08 -, juris Rn. 17). Eltern, Schülerinnen und Schüler haben aus Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 2 Abs. 1 GG einen Anspruch auf angemessene Information über Leistungsvermögen und Lernfortschritte. Ohne eine derartige Information können Eltern und Schule ihre gemeinsame Erziehungsaufgabe, welche die Bildung der eigenen Persönlichkeit des Kindes zum Ziele hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75 -, juris Rn. 80; Urteil vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 -, juris Rn. 81), nicht in einem sinnvoll aufeinander bezogenen Zusammenwirken erfüllen (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.1982 - 1 BvR 845/79 -, juris Rn. 74; BVerwG, Beschlüsse vom 29.05.1981 - 7 B 169.80 und 7 B 170.80 -, juris, jeweils Rn. 9; Senatsurteil vom 17.12.1991 - 9 S 2163/90 -, juris Rn. 29). Angesichts dessen ist es zur Wahrung des individuellen Rechtsschutzes unnötig und folglich auch nicht geboten, bei schulischen Leistungsbewertungen in jedem Falle eine schriftliche oder auch nur mündliche Begründung der Bewertung zu geben ohne Rücksicht darauf, ob die jeweilige Schülerin bzw. der jeweilige Schüler bzw. ihre oder seine Eltern überhaupt erwägen, Einwände zu erheben (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.04.2002 - 19 B 575/02 -, juris Rn. 20). Allerdings ergibt sich aus dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) dem Grunde nach die Pflicht, auf Nachfrage die wesentlichen Gründe für eine schulische Leistungsbewertung darzulegen und bekannt zu geben. Die Schülerin bzw. der Schüler ist nämlich nur dann in der Lage, gegen eine aus ihrer bzw. seiner Sicht unzutreffende Bewertung und Prognoseentscheidung um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen, wenn ihr bzw. ihm die dafür tragenden Erwägungen bekannt sind, zumal der Umfang der gerichtlichen Kontrolle davon abhängt, welche Einwände die Schülerin bzw. der Schüler gegen die Bewertung bzw. Entscheidung geltend macht und ob diese Einwände schlüssig und substantiiert sind (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.04.2002 - 19 B 575/02 -, juris Rn. 14, und vom 13.02.2002 - 19 B 1601/01 -, Rn. 4 und 6). Dementsprechend hängen - wie bei berufsbezogenen Prüfungen - der Inhalt und Umfang der erforderlichen Begründung davon ab, ob die Schülerin bzw. der Schüler oder ihre bzw. seine Eltern eine Begründung verlangen, wann sie dies tun und inwieweit sie ihre Einwände gegen die Entscheidung hinreichend konkretisieren (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23.09.2022 - 19 B 970/22 -, juris Rn. 11, vom 02.06.2008 - 19 B 609/08 -, juris Rn. 10, vom 22.04.2002 - 19 B 575/02 -, juris Rn. 14 ff., und vom 23.11.2001 - 19 B 1480/01 -, juris Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 17.01.2019 - 2 ME 812/18 -, juris Rn. 19; BayVGH, Beschluss vom 04.11.2009 - 7 CE 09.2472 -, juris Rn. 23; VG Braunschweig, Beschluss vom 19.09.2008 - 6 B 198/08 -, juris Rn. 17; VG Regensburg, Beschluss vom 29.10.1999 - RO 1 E 99.2146 -, juris Rn. 29; Avenarius, Schulrecht, 8. Aufl. 2010, S. 430, 455). Bei der Bestimmung des Umfangs des Begründungsanspruchs ist den sich aus dem Schulverhältnis ergebenden Besonderheiten, die schulische Leistungsbewertungen von (berufsbezogenen) Prüfungsbewertungen unterscheiden, angemessen Rechnung zu tragen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.04.2002 - 19 B 575/02 -, juris Rn. 18). Die Lehrkräfte unterrichten in einem Schuljahr eine Vielzahl von Schülerinnen und Schülern (hierauf im vorliegenden Zusammenhang hinweisend OVG NRW, Beschluss vom 22.04.2002 - 19 B 575/02 -, juris Rn. 22). Diese Schülerinnen und Schüler bzw. ihre Eltern werden - wie dargestellt - aufgrund vorangegangener Informationen regelmäßig über den Leistungsstand unterrichtet sein (vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 19.09.2008 - 6 B 198/08 -, juris Rn. 17). Vor diesem Hintergrund wird die Begründung einer schulischen Leistungsbewertung in Umfang und Tiefe regelmäßig hinter einer Begründung einer Prüfungsbewertung zurückbleiben können (für eine Begründung, die „plausibel“ ist: Nds. OVG, Beschluss vom 17.01.2019 - 2 ME 812/18 -, juris Rn. 8; Hess. VGH, Beschluss vom 05.02.1993 - 7 TG 2479/92 -, juris Rn. 16). Je gravierender allerdings durch eine schulische Leistungsbewertung die Grundrechte einer Schülerin oder eines Schülers tangiert werden, umso höhere Anforderungen sind an Inhalt und Umfang einer Begründung zu stellen. Die Einwände der Antragstellerin gegen die Benotung ihrer Leistung im Biologiekurs greifen, selbst dann, wenn insoweit erhöhte Anforderungen zu stellen wären, nicht durch. Vor dem Hintergrund, dass von der Bewertung der Leistung der Antragstellerin in diesem Kurs der Qualifikationsphase die Zulassung zur mündlichen Abiturprüfung abhängt (§ 25 Abs. 2 Nr. 1 AGVO i.V.m. § 22 Abs. 2 Nr. 3 AGVO und § 17 Abs. 1 Satz 3 AGVO) und zudem die Bewertung - so die allgemeine Hochschulreife erworben wird - in die Berechnung der Gesamtnote einfließt (vgl. §§ 16, 17 Abs. 1 Satz 2, 28 Abs. 1 AGVO), wird durch diese Bewertung durchaus ein gewisser Einfluss auf den weiteren Bildungs- und Lebensweg der Antragstellerin genommen. Ob durch die Bewertung der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG tangiert wird, obwohl es sich nicht um die Bewertung einer Abschlussprüfungsleistung handelt, kann jedoch dahingestellt bleiben: Selbst wenn dies der Fall wäre, hat die Lehrerin S. die Leistung der Antragstellerin auf deren Einwände hin ausreichend begründet. Aus dem Notenbild vom 11.06.2024 ergibt sich, welche mündlichen Noten die Lehrerin zu welchen Zeitpunkten festgestellt hat. Zusätzlich zum Notenbild hat die Lehrerin die mündlichen Noten, aufgeschlüsselt nach dem Datum der Feststellung, mit undatiertem Schreiben im Einzelnen begründet. Sowohl das Notenbild wie auch die Begründung der mündlichen Noten wurden dem Bevollmächtigten der Antragstellerin als Anlage zum Schreiben der Schulleitung des Gymnasiums vom 21.06.2024 mitgeteilt. Auf die Einwände der Antragstellerin hin hat die Lehrerin in ihrer Stellungnahme zur Dienstaufsichtsbeschwerde ihre Bewertung der mündlichen Leistung der Antragstellerin - unter Darstellung der Mitarbeit der Antragstellerin im Unterricht wie auch deren Leistungen am 17.05.2024, 04.06.2024 und 07.06.2024 - weiter detailliert begründet. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht in der gebotenen Weise auseinander. Mit ihrer Forderung, aus einer Begründung müsse klar werden, welche wissenschaftliche Annahme die Lehrkraft ihrer Benotung zugrunde lege, und außerdem fehle es an Ausführungen dazu, welche konkreten Fragen ihr gestellt worden seien, welche Antworten sie gegeben habe und wie die Antworten entsprechend den Bewertungskriterien bewertet worden seien, überspannt sie die Begründungsanforderungen. Wenn schon die Grundrechte des Prüflings aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG keine Wiedergabe einzelner Fragen und Antworten verlangen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.11.2005 - 6 B 45.05 -, juris Rn. 8; Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, juris Rn. 21, 31; Beschluss vom 31.03.1994 - 6 B 65.93 -, juris Rn. 7), gilt dies erst recht für Bewertungen schulischer Leistungen. Die Rüge der Antragstellerin, die Bewertungsbegründung der Lehrerin erschöpfe sich in pauschalen Aussagen, ist angesichts der detaillierten Ausführungen der Lehrerin in ihrer Stellungnahme zur Dienstaufsichtsbeschwerde ungerechtfertigt und bietet keinen Anlass, die Begründung zu ergänzen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.06.2008 - 19 B 609/08 -, juris Rn. 12). bb) Die Antragstellerin macht nicht glaubhaft, dass die Lehrerin S. allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt hat bzw. sich bei der Bewertung der mündlichen Leistung der Antragstellerin von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass sie der Antragstellerin gegenüber voreingenommen war. Zur Rechtswidrigkeit einer schulischen Leistungsbewertung kann auch die Feststellung führen, dass die Lehrkraft der Schülerin bzw. dem Schüler gegenüber tatsächlich (objektiv) voreingenommen war (vgl. Senatsbeschluss vom 20.09.1994 - 9 S 2484/93 -, juris Rn. 3 hinsichtlich einer schulischen mündlichen Prüfung; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 07.04.2016 - 19 B 1369/15 -, juris Rn. 19; VG Berlin, Beschluss vom 17.03.2022 - 3 L 44/22 -, juris Rn. 32; VG München, Beschluss vom 17.01.2011 - M 3 E 10.4379 -, juris Rn. 32; VG Göttingen, Beschluss vom 22.09.2004 - 4 B 115/04 -, juris Rn. 5; Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 503;Avenarius, Schulrecht, 8. Aufl. 2010, S. 454 f.). Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Lehrerin S. der Antragstellerin gegenüber voreingenommen war. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Lehrerin Schülerinnen oder Schüler aufgrund der ausländischen Staatsangehörigkeit bzw. eines Migrationshintergrunds schlechter bewertet. Auch hat sie nicht glaubhaft gemacht, dass die Lehrerin ihr gegenüber geäußert habe, sie werde das Abitur „so oder so“ (Schriftsatz vom 27.06.2024) bzw. „sowieso“ (Schriftsatz vom 01.08.2024) nicht schaffen und sie - die Lehrerin - werde ihres dazutun. Das Gleiche gilt, soweit die Lehrerin der Antragstellerin anheimgestellt haben soll, die Schule zu verlassen. Zwar hat die Antragstellerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eidesstattlich versichert, „alle gemachten Angaben“ des Antragsschriftsatzes vom 27.06.2024 seien richtig. Den Behauptungen der Antragstellerin steht allerdings die Stellungnahme der Lehrerin zur Dienstaufsichtsbeschwerde vom 09.07.2024 entgegen, in welcher diese die Vorwürfe glaubhaft zurückweist. In dieser dienstlichen Erklärung, der ein der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin jedenfalls gleichwertiges Gewicht zukommt (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 10.11.2014 - 1 B 352/14 -, juris Rn. 5), führt die Lehrerin aus, sie habe niemals einer Schülerin oder einem Schüler mitgeteilt, dass dieser das Abitur nicht schaffen werde oder die Schule zu verlassen habe. Ganz im Gegenteil versuche sie, alle ihre Schülerinnen und Schüler darin zu bestärken, dass sie mit Fleiß und Durchhaltevermögen den Rest des Weges jetzt auch noch schaffen würden. Sie sei jederzeit zu Hilfestellungen bereit, um dieses Ziel zu erreichen. So habe sie auch der Antragstellerin immer wieder Hilfe und Gespräche angeboten, die diese leider nicht wahrgenommen habe. Sie habe ihr gegenüber nie geäußert, dass sie „das Abitur so oder so nicht schaffen werde“, oder gar, sie, die Lehrerin, würde ihres dazutun. Ebenso wenig habe sie ihr jemals „anheimgestellt“, die Schule zu verlassen. Auch spiele ein möglicher Migrationshintergrund für ihre Notengebung „selbstverständlich“ keine Rolle. In ihrer Wertvorstellung seien alle Menschen gleich und alle Menschen seien somit gleich zu behandeln. Gerade bei so verantwortungsvollen Aufgaben wie der Notengebung sei ihr Gleichberechtigung, Gerechtigkeit und Transparenz sehr wichtig. Sie könne diesen Vorwurf nicht verstehen. Die nur allgemein gehaltenen Tatsachenangaben der Antragstellerin, deren Richtigkeit die Antragstellerin nur pauschal an Eides statt versichert hat, geben dem Senat keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben der Lehrerin zu zweifeln. Die Lehrerin nimmt zu den Vorwürfen der Antragstellerin ausführlich Stellung und weist diese entschieden zurück. Die Antragstellerin hat den glaubhaften Ausführungen der Lehrerin im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert widersprochen. Auch das unbestimmte Vorbringen der Antragstellerin im Antragsschriftsatz vom 27.06.2024 (dort S. 5 f.), das „Vorgetragene“ könne durch Zeugnis anderer „Mitschüler“ bestätigt werden, die allesamt bereit seien auszusagen, allerdings vorerst unbenannt bleiben wollten, da sie Angst hätten, von der Lehrerin mit schlechten Noten sanktioniert zu werden, vermag den Senat nicht davon zu überzeugen, dass die Lehrerin der Antragstellerin gegenüber voreingenommen war. Weder hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren weitere eidesstattliche Versicherungen vorgelegt noch hat sie konkretisiert, wer worüber Auskunft geben könne. Aus den vorstehenden Ausführungen (unter 3.b)aa)(1)) ergibt sich zudem, dass auch die Ablehnung der Lehrerin, der Antragstellerin die Gelegenheit für Zusatzleistungen zu geben, keine Voreingenommenheit begründet. 4. Die Antragstellerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, die Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen Abiturprüfung leide an formellen Fehlern. Selbst wenn die Antragstellerin vor Nichtzulassung zur mündlichen Abiturprüfung mit Schreiben vom 20.06.2024 nicht nach § 28 Abs. 1 LVwVfG gehört worden sein sollte (der Verwaltungsgerichtshof hat die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 1 LVwVfG in dem Fall, dass der Erlass eines Verwaltungsakts abgelehnt wird, bisher offengelassen; vgl. Senatsurteil vom 12.08.2014 - 9 S 1722/13 -, juris Rn. 48, und Beschluss vom 26.10.1993 - 14 S 2085/93 -, juris Rn. 2; gegen eine Anwendbarkeit: BVerwG, Urteil vom 14.10.1982 - 3 C 46.81 -, juris Rn. 35; OVG Saarland, Beschluss vom 12.04.2023 - 1 B 209/22 -, juris Rn. 9; OVG MV, Beschluss vom 23.06.2014 - 3 M 58/14 -, Rn. 6; OVG Bln.-Bbg., Urteil vom 22.06.2011 - OVG 10 B 1.11 -, juris Rn. 45) und ein darin möglicherweise liegender Verfahrensfehler nicht nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG geheilt worden wäre (eine Heilung durch funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken; vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 - 7 C 5.14 -, juris, Rn. 17; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.10.2022 - DL 16 S 752/22 -, juris Rn. 57), würde der Antragstellerin aus den oben unter 3. genannten Gründen nicht der begehrte Anspruch auf Zulassung zur mündlichen Abiturprüfung nach § 25 Abs. 1 und 2 AGVO zukommen. In der hier vorliegenden Verpflichtungssituation muss die für den Erfolg des Rechtsbehelfs erforderliche Rechtsverletzung in der Versagung der begehrten Entscheidung liegen; Mängel des Ablehnungsbescheids können jedenfalls kein im vorläufigen Rechtsschutz sicherungsfähiges Recht begründen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.12.2010 - 13 B 1482/10 -, juris Rn. 90; Wolff in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 411). 5. Soweit die Antragstellerin am Ende ihres Beschwerdebegründungsschriftsatzes vom 01.08.2024 schließlich ergänzend auf ihr gesamtes erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt, führt auch dies nicht zum Erfolg der Beschwerde, da sie sich insofern entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.04.2002 - 7 S 653/02 -, juris Rn. 6; Rudisile, in: Schoch/Schneider, 45. EL Januar 2024, VwGO § 146 Rn. 13c m.w.N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung finden ihre Grundlage in § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG. Hinsichtlich des Begehrens auf vorläufige Zulassung zur mündlichen Abiturprüfung ist nach § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 38.6 des Streitwertkatalogs 2013 ein Wert in Höhe von 5.000,- € anzusetzen. Dieser Wert ist nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs mit Blick auf den begehrten vorläufigen Rechtsschutz zu halbieren. Eine Anhebung des Streitwerts nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs wegen Vorwegnahme der Hauptsache ist nicht vorzunehmen, da die Folgen der von der Antragstellerin begehrten einstweiligen Anordnung rückgängig gemacht werden können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.01.2020 - 9 S 2494/19 -, vom 31.03.2006 - 9 S 754/06 und 9 S 755/06 -, und vom 16.08.2005 - 9 S 1502/05 -; Sächs. OVG, Beschluss vom 12.04.2024 - 2 B 54/24 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 22.06.2022 - 19 B 233/21 -, juris Rn. 27, und vom 09.11.2018 - 19 E 764/18 -, juris Rn. 2 m.w.N.; Nds. OVG, Beschluss vom 03.06.2020 - 2 ME 265/20 -, juris Rn. 13; allgemein zur Vorwegnahme der Hauptsache VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.04.2024 - 12 S 489/24 -, juris Rn. 6; Kuhla, in: BeckOK VwGO, 70. Aufl. 01.07.2024, VwGO § 123 Rn. 150 ff.). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).