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Beschluss

1 S 315/19

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2019:0314.1S315.19.00
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Leitsätze
1. Für den Widerruf von Waffenbesitzkarten ist unabhängig von der Zahl der widerrufenen Waffenbesitzkarten als Streitwert der Auffangwert anzusetzen, wobei hierin zugleich die erste eingetragene Waffe mit enthalten ist.(Rn.5) 2. Für jede weitere Waffe ist entsprechend Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs eine Erhöhung um 750,-- EUR vorzunehmen (Bestätigung der Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, NVwZ-RR 2011, 815 m.w.N.).(Rn.5) 3. Der Streitwert für den Widerruf des Kleinen Waffenscheins ist entsprechend Nr. 50.1 des Streitwertkatalogs mit 7.500,-- EUR zu bemessen (Bestätigung der Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 15.05.2018 - 1 S 164/18 -).(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Januar 2019 - 13 K 6901/18 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - auf jeweils 10.250,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für den Widerruf von Waffenbesitzkarten ist unabhängig von der Zahl der widerrufenen Waffenbesitzkarten als Streitwert der Auffangwert anzusetzen, wobei hierin zugleich die erste eingetragene Waffe mit enthalten ist.(Rn.5) 2. Für jede weitere Waffe ist entsprechend Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs eine Erhöhung um 750,-- EUR vorzunehmen (Bestätigung der Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, NVwZ-RR 2011, 815 m.w.N.).(Rn.5) 3. Der Streitwert für den Widerruf des Kleinen Waffenscheins ist entsprechend Nr. 50.1 des Streitwertkatalogs mit 7.500,-- EUR zu bemessen (Bestätigung der Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 15.05.2018 - 1 S 164/18 -).(Rn.5) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Januar 2019 - 13 K 6901/18 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - auf jeweils 10.250,-- EUR festgesetzt. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden. Der Antragsteller wurde mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... vom ... wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Daraufhin widerrief die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 07.06.2018 die waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers und traf Folgeverfügungen hierzu. Den Antrag des Antragstellers hiergegen nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht - mit Ausnahme des Antrags gegen die Androhung eines Zwangsgelds für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zur Rückgabe der Erlaubnisurkunden - ab. Hiergegen wendet sich die Beschwerde ohne Erfolg. Mit zutreffenden Ausführungen, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), hat das Verwaltungsrecht ausgeführt, dass die waffenrechtlichen Erlaubnisse nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen waren, da der Antragsteller gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Ohne Erfolg weist der Antragsteller erneut darauf hin, dass die abgeurteilte Tat keinen Waffenbezug habe. Ein solcher ist nicht erforderlich. Der in der früheren Gesetzesfassung zum Ausdruck kommende unmittelbare oder mittelbare Bezug der Straftaten zum Einsatz von Waffen wurde ausdrücklich aufgegeben (vgl. ausf. BVerwG, Beschl. v. 21.07.2008 - 3 B 12.08 - NVwZ 2009, 398). Unbegründet ist auch das Beschwerdevorbringen, dass in der Person des Antragstellers nicht nur keine weiteren nachteiligen Umstände vorlägen, sondern dass er sich über das normale Maß hinaus außergewöhnlich vorbildlich und pflichtbewusst, insbesondere im Hinblick auf Waffen, verhalten habe, sowie dass er in seinem Schützenverein Vorstandsmitglied sei, dort vorbildliches Engagement zeige und als Sportschütze Herausragendes geleistet habe. Dies kann eine Abweichung von der Regelvermutung nicht rechtfertigen. Eine Abweichung von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG kommt nach ständiger Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt. Für die Annahme eines Ausnahmefalles kommt es daher auf das die Verurteilung begründende Verhalten an. Der Umstand, dass sich der Verurteilte ansonsten ordnungsgemäß - oder gar vorbildlich - verhalten hat und weiterhin verhält, ist unerheblich (BVerwG, Beschl. v. 21.07.2008, a.a.O.; Senat, Beschl. v. 12.11.2012 - 1 S 120/12 -; Beschl. v. 17.04.2015 - 1 S 2215/14 -; OVG NRW, Beschl. v. 25.10.2007 - 20 A 1881/07 - NVwZ-RR 2008, 393; BayVGH, Beschl. v. 02.07.2014 - 21 ZB 14.1112 - juris Rn. 11, m.w.N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Änderung und Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Für den Widerruf der zwei Waffenbesitzkarten ist unabhängig von der Zahl der widerrufenen Waffenbesitzkarten der Auffangwert anzusetzen, wobei hierin zugleich die erste eingetragene Waffe mit enthalten ist. Für jede weitere Waffe ist entsprechend Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs eine Erhöhung um 750,-- EUR vorzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, NVwZ-RR 2011, 815 m.w.N.; NdsOVG, Beschl. v. 09.01.2009 - 11 OA 409/08 - juris). Danach erhöht sich hier der Auffangstreitwert wegen der vier weiteren eingetragenen Waffen um 3.000,-- EUR (4 x 750,-- EUR), so dass sich für den Widerruf der beiden Waffenbesitzkarten ein Streitwert von 8.000,-- EUR ergibt (5.000,-- EUR + 3.000,-- EUR). Der Widerruf des Kleinen Waffenscheins ist entsprechend Nr. 50.1 des Streitwertkatalogs mit 7.500,-- EUR anzusetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 15.05.2018 - 1 S 164/18 -; ebenso BVerwG, Beschl. v. 10.07.2018 - 6 B 79/18 - veröffentlicht auf www.bverwg.de, insoweit in juris nicht abgedruckt; HessVGH, Urt. v. 07.12.2017 - 4 A 814/17 - juris Rn. 88; a.A. BayVGH, Beschl. v. 05.07.2017 - 21 CS 17.856 -, juris Rn. 14: 5.000,-- EUR), für den Widerruf der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 52 Abs. 1 GKG ein Betrag von 5.000,-- EUR. Somit ergibt sich ein Gesamtstreitwert für ein Hauptsachverfahren von 20.500,-- EUR. Dieser ist für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).