Urteil
3 S 1564/13
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2014:0402.3S1564.13.0A
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Leitsätze
Zur Aufhebung örtlicher Bauvorschriften, die auf der Grundlage des § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Nr. 5 LBO 1983 (juris: BauO BW) als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen wurden, durch eine entsprechende Änderung des Bebauungsplans.(Rn.24)
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Aufhebung örtlicher Bauvorschriften, die auf der Grundlage des § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Nr. 5 LBO 1983 (juris: BauO BW) als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen wurden, durch eine entsprechende Änderung des Bebauungsplans.(Rn.24) Der Antrag wird abgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. I. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 AGVwGO statthaft und wurde innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben. Fraglich ist jedoch, ob der Antragsteller die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis besitzt. Der Antragsteller ist zwar Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet und wendet sich gegen eine Änderung des Bebauungsplans, die unmittelbar sein Grundstück betrifft. Die angefochtene Änderung des Bebauungsplans beschränkt sich jedoch darauf, die in diesem Plan bisher vorhandenen Regelungen über die Höhe von Stützmauern und Einfriedigungen (ersatzlos) aufzuheben, und erweitert damit die Baumöglichkeiten. Der Antragsteller sieht sich dementsprechend durch die Änderung des Bebauungsplans nicht - oder jedenfalls nicht unmittelbar - in der baulichen Nutzung seines Grundstücks beschränkt, sondern meint, dass die Änderung die Baumöglichkeiten seiner Nachbarn zu Unrecht erweitere. Als möglicherweise verletztes Recht dürfte deshalb nicht Art. 14 Abs. 1 GG, sondern nur das Abwägungsgebot in Betracht kommen, das Privaten ein subjektives Recht darauf verleiht, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden (BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Um die Möglichkeit einer Verletzung dieses Rechts zu bejahen, reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Ob das Vorbringen des Antragstellers dafür ausreicht, ist fraglich. Die Änderung des Bebauungsplans betrifft eine auf § 73 Abs. 1 Nr. 5 LBO in ihrer im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans geltenden Fassung vom 28.11.1983 (LBO 1983) gestützte bauordnungsrechtliche Bestimmung über die Höhe von Einfriedigungen. Bestimmungen dieser Art dürfen aufgrund der Ermächtigungsgrundlage in § 73 Abs. 1 LBO 1983 (ebenso § 74 Abs. 1 LBO in ihrer geltenden Fassung vom 5.3.2010) nur zur Durchführung baugestalterischer Absichten, zur Erhaltung schützenswerter Bauteile, zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung oder zum Schutz von Kultur- und Naturdenkmalen getroffen werden. Bei den vom Antragsteller angeführten privaten Belangen - Gewährleistung einer ausreichenden Besonnung und Belichtung seines Grundstücks, Gewährleistung der Verkehrssicherheit im Bereich seiner Grundstückseinfahrt - dürfte es sich deshalb um keine Gesichtspunkte handeln, die von der Antragsgegnerin bei der Aufhebung der von ihr erlassenen örtlichen Bauvorschriften im Rahmen ihrer Abwägung berücksichtigt werden mussten. II. Der Senat sieht jedoch davon ab, die Frage nach der Antragsbefugnis des Antragstellers abschließend zu klären, da der Antrag jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben kann. Die mit der angefochtenen Änderung des Bebauungsplans erfolgte Aufhebung der Regelungen über die Höhe von Stützmauern und Einfriedigungen steht mit höherrangigem Recht in Einklang. 1. Die Änderung des Bebauungsplans erfolgte im ergänzenden Verfahren gemäß § 13 BauGB. Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach den §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sind dementsprechend im vorliegenden Fall unterblieben. Das ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu beanstanden. a) Die Antragsgegnerin ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Aufhebung der in Rede stehenden örtlichen Bauvorschriften nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuchs zu vollziehen hat. Nach § 74 Abs. 6 und 7 LBO 2010 gelten für das Verfahren zum Erlass örtlicher Bauvorschriften unterschiedliche Anforderungen je nachdem, ob die Vorschriften „isoliert“ oder zusammen mit einem Bebauungsplan beschlossen werden. Für das Verfahren zum Erlass von isolierten örtlichen Bauvorschriften nimmt § 74 Abs. 6 LBO 2010 auf eine Reihe von Vorschriften des Baugesetzbuchs über die Aufstellung von Bebauungsplänen Bezug, nämlich auf § 1 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 8, § 2 Abs. 3 und 4, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 9 Abs. 7 und § 13 BauGB. Was den Erlass örtlicher Bauvorschriften betrifft, die zusammen mit einem Bebauungsplan beschlossen werden, verweist § 74 Abs. 7 Satz 1 LBO 2010 dagegen in vollem Umfang auf die für den Bebauungsplan geltenden Vorschriften, womit erreicht werden soll, dass das Verfahren bei der gleichzeitigen Aufstellung von Bebauungsplan und örtlichen Bauvorschriften nach einheitlichen Regeln abläuft. Das gilt gemäß § 74 Abs. 7 Satz 2 LBO 2010 entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung der genannten Vorschriften. Im vorliegenden Fall geht es jedoch - genau genommen - nicht um die Änderung einer gemäß § 74 Abs. 7 Satz 1 LBO 2010 „zusammen mit einem Bebauungsplan beschlossenen örtlichen Bauvorschrift“, sondern um die Änderung einer örtlichen Bauvorschrift, die gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit der früheren Regelung in § 73 Abs. 6 Satz 1 LBO 1983 als Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen wurde. Ob § 74 Abs. 7 Satz 1 LBO 2010 auch in einem solchen Fall angewendet werden kann, ist fraglich. Verneint man dies, so müsste auf § 73 Abs. 6 Satz 2 LBO 1983 zurückgegriffen werden, nach der auf örtliche Bauvorschriften, die als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden, diejenigen Vorschriften entsprechende Anwendung finden, die Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB betreffen. Die Landesbauordnung 1983 ist zwar durch § 78 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1995 aufgehoben worden. Die Änderung hat jedoch keine Auswirkung auf diejenigen örtlichen Bauvorschriften, die noch auf der Grundlage von § 73 Abs. 6 Satz 1 LBO 1983 als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen worden sind, da nichts darauf hin deutet, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung der Landesbauordnung in diesem Punkt die rechtstechnische Zuordnung der bestehenden örtlichen Bauvorschriften nachträglich ändern wollte (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.5.1997 - 5 S 2626/96 - VBlBW 1997, 432 zur Anwendung des § 31 BauGB). Sollte § 74 Abs. 7 Satz 1 LBO 2010 auf die Änderung von örtlichen Bauvorschriften, die noch auf der Grundlage von § 73 Abs. 6 Satz 1 LBO 1983 als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen worden sind, keine Anwendung finden, ist dementsprechend davon auszugehen, dass sich eine solche Änderung gemäß § 73 Abs. 6 Satz 2 LBO 1983 auch weiterhin nach den Vorschriften bestimmen soll, die Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB betreffen. Welche der genannten Vorschriften im vorliegenden Fall anzuwenden ist, kann danach dahinstehen, da das Ergebnis, nämlich die Pflicht zur Anwendung der für die Aufstellung von Bebauungsplänen geltenden Verfahrensvorschriften, das Gleiche ist. b) Nach § 13 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde in Fällen, in denen durch die Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplans die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn - 1. - die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und - 2. - keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen. In diesem Verfahren kann gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB verzichtet werden. Im vereinfachten Verfahren wird ferner gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen. Das Vorliegen der in § 13 Abs. 1 BauGB genannten Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens ist im vorliegenden Fall ohne weiteres zu bejahen. Der Verzicht auf frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sowie die Durchführung einer Umweltprüfung ist danach entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu beanstanden. aa) Die Grundzüge der Planung werden von der Aufhebung der Regelungen über die Höhe von Stützmauern und Einfriedigungen nicht berührt. Der Antragsteller übersieht mit seiner gegenteiligen Auffassung, dass es sich bei diesen Regelungen um bauordnungsrechtliche Vorschriften handelt, die aufgrund ihrer Ermächtigungsgrundlage in § 73 Abs. 1 LBO 1983 nur aus den bereits genannten Gründen getroffen werden dürfen. Der vom Antragsteller hergestellte Zusammenhang der im Bebauungsplan bisher enthaltenen Regelungen über die Höhe von Stützmauern und Einfriedigungen mit der Möglichkeit zur passiven Nutzung der Solarenergie kann schon aus diesem Grund ausgeschlossen werden. Im Übrigen hat zwar die Antragsgegnerin bei der Aufstellung des Bebauungsplans „“ ausweislich der Begründung des Plans die Möglichkeit der Nutzung von Solarenergie „bei der Grundstücksaufteilung und der Festsetzung der überbaubaren Flächen bzw. der Gebäudeanordnung“ berücksichtigt. Mit der Grundstücksaufteilung, der Festsetzung der überbaubaren Flächen und der Gebäudeanordnung haben jedoch die hier in Rede stehenden Regelungen in Ziff. 3.1 Satz 3 und Ziff. 3.2 der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen nichts zu tun. bb) Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, wird durch die angefochtene Änderung des Bebauungsplans weder begründet noch vorbereitet. Es liegen ferner keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter vor. 2. Entgegen der Ansicht des Antragstellers beruht die angefochtene Änderung des Bebauungsplans auch auf einer ordnungsgemäßen Abwägung der von ihr berührten öffentlichen und privaten Belange. a) Wendet man auf die Änderung von örtlichen Bauvorschriften, die noch auf der Grundlage von § 73 Abs. 6 Satz 1 LBO 1983 als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen wurden, § 73 Abs. 6 Satz 1 LBO 1983 an, so folgt die Verpflichtung zu einer Abwägung der durch die Änderung berührten öffentlichen und privaten Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB, der zu den Vorschriften gehört, die „Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB betreffen“. Hält man dagegen § 74 Abs. 7 Satz 1 LBO 2010 für einschlägig, so ergibt sich eine solche Verpflichtung (jedenfalls) aus dem Umstand, dass auch mit örtlichen Bauvorschriften Inhalt und Schranken des Eigentums geregelt werden und hierbei die Interessen der Allgemeinheit sowie die privaten Interessen des Einzelnen in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.10.2006 - 3 S 337/06 - BauR 2007, 358; Urt. v. 22.4.2002 - 8 S 177/02 - BauR 2003, 81). b) Ein der Antragsgegnerin bei der Änderung des Bebauungsplans unterlaufener Abwägungsfehler ist jedoch nicht zu erkennen. aa) Durch die Änderung des Bebauungsplans wird die bislang geltende Höhenbeschränkung für Stützmauern und Einfriedigungen aufgehoben, um den Grundstückseigentümern mehr Freiheit bei der Gestaltung entsprechender Einrichtungen zu geben. Wie sich aus der Begründung der Änderung ergibt, ist die Antragsgegnerin dabei davon ausgegangen, dass die im Nachbarschaftsrecht festgelegten zulässigen Höhen von Einfriedungen dem Bedürfnis nach freier Sicht einerseits und dem Bedürfnis nach Sichtschutz für das jeweilige Grundstück andererseits gerecht werden. Gegen diese Auffassung bestehen keine Bedenken. Das Nachbarrechtsgesetz enthält in den §§ 11 ff Regelungen über „Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen und Pflanzungen“. Nach § 11 Abs. 2 NRG müssen bspw. tote Einfriedigungen gegenüber nicht landwirtschaftlich genutzten Grundstücken einen Grenzabstand entsprechend der „Mehrhöhe“ einhalten, die über 1,50 m hinausgeht, woraus folgt, dass tote Einfriedigungen, die zu solchen Grundstücken keinen Abstand einhalten, nur bis zu einer Höhe von 1,50 m zulässig sind. Mit Hecken bis 1,80 m ist gemäß § 12 Abs. 1 NRG ein Abstand von 0,50 m, mit höheren Hecken ein entsprechend der “Mehrhöhe“ größerer Abstand einzuhalten. Einfriedigungen, die bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 LBO darstellen, unterliegen ferner den sich aus § 5 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 3 LBO ergebenden Einschränkungen. Wie der Antragsteller zu Recht bemerkt, gelten allerdings gemäß § 21 NRG diese Regelungen nicht für das nachbarliche Verhältnis zwischen öffentlichen Straßen und Gewässern und den an sie grenzenden Grundstücken. Entlang öffentlicher Straßen sind danach höhere Einfriedungen zulässig als bei unmittelbar aneinander grenzenden Grundstücken. Was die von der Antragsgegnerin angeführten Interessen der Grundstückseigentümer betrifft, nämlich das Bedürfnis nach freier Sicht einerseits und das Bedürfnis nach Sichtschutz für das jeweilige Grundstück andererseits, ist dieser Umstand jedoch ohne Bedeutung. Einfriedigungen, die an öffentliche Straßen grenzen, sind zwar durch die Regelung in § 21 NRG insoweit privilegiert, als sie unabhängig von ihrer Höhe zu der Straße keinen Abstand einhalten müssen. Da öffentliche Verkehrsflächen einer Bebauung entzogen sind, hat das jedoch nicht die vom Antragsteller genannten Folgen. Das gilt auch für Gebäude, die sich auf Grundstücken befinden, die auf der anderen Seite an eine öffentliche Straße grenzen. Wie sich aus § 22 Abs. 2 Satz 2 NRG ergibt, gelten im Verhältnis der durch öffentliche Wege getrennten innerörtlichen Grundstücke die allgemeinen Regeln. Die genannten Gebäude genießen daher im Ergebnis keinen geringeren Schutz als andere Gebäude, die sich auf direkt aneinander grenzenden, nicht durch öffentliche Wege getrennten Grundstücken befinden. bb) Ein Abwägungsfehler ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers, mit dem er auf die Auswirkungen hinweist, die sich aus Einfriedungen auf den Nachbargrundstücken ab einer bestimmten Höhe auf die Sonneneinstrahlung ergeben, die auf der Außenwand seines Wohnhauses auftrifft. Der Erlass örtlicher Bauvorschriften ist nur aus den bereits genannten Gründen zulässig, zu denen die Gewährleistung der Besonnung und Belichtung der benachbarten Grundstücke nicht gehört. Die Aufhebung der im Bebauungsplan bisher enthaltenen Regelungen über die Höhe von Stützmauern und Einfriedigungen lässt im Übrigen, wie soeben ausgeführt, die Geltung der erwähnten Vorschriften des Nachbarrechtsgesetzes sowie die Geltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften unberührt. Durch die Änderung des Bebauungsplans verursachte erhebliche Beeinträchtigungen der Besonnung und Belichtung der Grundstücke im Plangebiet sind daher jedenfalls im Allgemeinen nicht zu befürchten. Dem steht nicht entgegen, dass von der Bepflanzung, die sich auf dem nach Osten an das Grundstück des Antragstellers grenzenden Grundstück im Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze befindet, möglicherweise eine solche Beeinträchtigung ausgeht. Die durch diese Bepflanzung verursachte Verschattung des Grundstücks des Antragstellers ist keine Folge der Änderung des Bebauungsplans, sondern darauf zurückzuführen, dass der Antragsteller es unterlassen hat, seine ihm insoweit nach dem Nachbarrechtsgesetz zustehenden Beseitigungsansprüche geltend zu machen. cc) Die Änderung des Bebauungsplans kann schließlich auch nicht im Hinblick auf die vom Antragsteller geltend gemachten Verkehrsbelange als abwägungsfehlerhaft angesehen werden. Der Schutz der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gehört ebenfalls nicht zu den in § 74 Abs. 1 LBO genannten Gründen, aus denen nach dieser Vorschrift örtliche Bauvorschriften erlassen werden können. Soweit in Bebauungsplänen Festsetzungen getroffen werden, nach denen bestimmte Teile eines Grundstücks aus verkehrlichen Gründen von einer Bebauung freigehalten werden sollen, werden diese Festsetzungen deshalb nicht auf § 74 Abs. 1 LBO, sondern auf § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB gestützt. Die Einwendungen des Antragstellers richten sich im Übrigen auch insoweit weniger gegen die Änderung des Bebauungsplans, sondern gegen die auf dem Grundstück seines Nachbarn vorhandene hohe Hecke, die nach seiner Ansicht ein Abbiegen von der Ein- und Ausfahrt seines Grundstücks auf die Straße Am erheblich erschwert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Antragsteller wendet sich gegen die am 15.10.2012 beschlossene 3. Änderung des Bebauungsplans „K.“ der Antragsgegnerin vom 19.3.1992. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. ... (...) in H.. Das Grundstück ist mit einem - an das Wohnhaus auf dem nach Westen angrenzenden Grundstück angebauten - Wohnhaus bebaut und grenzt nach Süden an die Straße „Am B.“. Nach Osten schließt sich an das Grundstück das ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück Flst.Nr. ... (...) an, auf dem sich längs der südlichen und westlichen Grenze eine hohe und dichte Bepflanzung befindet. Das Grundstück des Antragstellers liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „K.“ der Antragsgegnerin vom 19.3.1992, der außer planungsrechtlichen auch bauordnungsrechtliche Vorschriften enthält, die gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit der seinerzeit geltenden Regelung in der Landesbauordnung als Festsetzungen in den Plan aufgenommen wurden. Ziff. 3 der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen lautet: „Ziff. 3. Gestaltung der unbebauten Flächen 3.1 Die vorhandenen Geländehöhen sind grundsätzlich beizubehalten. Aufschüttungen und Abgrabungen, die im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme erforderlich werden, können genehmigt werden, soweit sie keine Beeinträchtigung für die Nachbargrundstücke darstellen. Stützmauern sind nur bis zu einer Höhe von max. 0,5 m zulässig. 3.2 Einfriedungen sind nur bis zu einer Höhe von max. 1,00 m zulässig. Sie sind einzugrünen oder als lebende Hecken anzulegen.“ Mit der angefochtenen (3.) Änderung des Bebauungsplans, die im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB erfolgte, wurden Satz 3 der Ziff. 3.1 sowie Ziff. 3.2 aufgehoben. In der Begründung der Änderung des Bebauungsplans heißt es dazu, die im Bebauungsplan vom 19.3.1992 enthaltenen bauordnungsrechtlichen Festsetzungen zu Stützmauern und Einfriedigungen seien im gesamten Geltungsbereich des Plans vielfach nicht beachtet worden. Mit der Änderung des Bebauungsplans solle ein Ausgleich geschaffen werden zwischen den unterschiedlichen Interessen und Bedürfnissen der Bewohner nach niederen bzw. hohen Einfriedungen ihrer Grundstücke. Dabei sei davon auszugehen, dass die im Nachbarschaftsrecht festgelegten zulässigen Höhen von Einfriedungen beiden Interessen - dem Bedürfnis nach freier Sicht und dem Bedürfnis nach Sichtschutz für das jeweilige Grundstück - gerecht würden. Gegen den Entwurf des Änderungsbebauungsplans, der in der Zeit vom 6.2. bis 13.3.2012 öffentlich ausgelegt wurde, wandte der Antragsteller mit Schreiben vom 28.2.2012 u. a. ein, dass durch die geplante Änderung eine Nutzung der Solarenergie auf seinem Grundstück beeinträchtigt bzw. unmöglich gemacht würde. Daneben würde die Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigt. Die Änderung des Bebauungsplans wurde am 15.10.2012 als Satzung beschlossen. Der Beschluss wurde am 31.10.2012 öffentlich bekannt gemacht. Der Antragsteller hat am 26.7.2013 einen Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung macht er geltend, die Änderung des Bebauungsplans sei sowohl aus formellen als auch aus materiellrechtlichen Gründen unwirksam. Das von der Antragsgegnerin angewandte vereinfachte Verfahren sei im vorliegenden Fall nicht zulässig, da die Änderung die Grundzüge der Planung berühre. Aus der Begründung zum Bebauungsplan „K.“ gehe hervor, dass der Plan auf die Solarenergienutzung, insbesondere die passive Nutzung von Solarenergie an Hauswänden, ausgerichtet worden sei. Daraus folge, dass die Ermöglichung einer solchen Nutzung der Grundstücke einen Grundzug der Planung darstelle. Da die Voraussetzungen des § 13 BauGB nicht gegeben seien, habe die Antragsgegnerin nicht von einer förmlichen frühzeitigen Unterrichtung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB absehen dürfen. Auch auf eine Umweltprüfung hätte nicht verzichtet werden dürfen, da erhebliche Umweltauswirkungen nicht ausgeschlossen werden könnten. Aufgrund der erheblichen Beeinträchtigungen der Solartechnologie seien zumindest mittelbar erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten. In der Begründung für die Änderung des Bebauungsplans werde davon ausgegangen, dass die Höhe von Einfriedigungen auch ohne entsprechende Regelungen im Bebauungsplan begrenzt sei, weshalb nicht zu befürchten sei, dass durch Freigabe der Höhenbeschränkung Solaranlagen massiv beeinträchtigt würden. Dies sei unzutreffend, da es nunmehr gemäß § 21 NRG für Hecken, die an öffentliche Flächen grenzten, keine Höhenbegrenzung mehr gebe. Die Antragsgegnerin sei daher im Rahmen der Abwägung von falschen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen. Durch die nunmehr fehlende Höhenbegrenzung für Einfriedigungen hin zu öffentlichen Verkehrsflächen komme es zu einer ganz erheblichen Verschattung der Gebäudeflächen. So werde bei einer Einfriedigung auf seinem Nachbargrundstück mit einer Höhe von 6,0 m nur noch die äußerste Kante der (gegenüberliegenden) Außenwand seines eigenen Wohnhauses von der Sonne bestrahlt. Zu weiteren Beeinträchtigungen komme es, wenn auch auf der gegenüberliegenden Straßenseite Einfriedigungen mit einer Höhe von 6,0 m oder mehr vorhanden seien. In diesem Fall sei nur noch etwa die Hälfte des Hauses von der Sonneneinstrahlung betroffen. Diese Verschlechterung verletze ihn in seinen bisher vom Bebauungsplan gewährten Rechten. Die Abwägung der Antragsgegnerin sei auch im Hinblick auf die Belange des Verkehrs fehlerhaft. Durch die auf dem Grundstück seines Nachbarn vorhandene hohe Hecke werde die Sicht auf seine Grundstückseinfahrt erheblich eingeschränkt und eine Gefahr für den fließenden Verkehr in der Straße Am B. verursacht. Merkwürdig sei auch die Argumentation der Antragsgegnerin, dass eine Regel abgeschafft werden müsse, wenn sich die Betroffenen nicht mehr an sie hielten. Der Antragsteller beantragt, die am 15.10.2012 beschlossene 3. Änderung des Bebauungsplans „K.“ der Antragsgegnerin vom 19.3.1992 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie erwidert: Die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens seien gegeben. Entgegen der Auffassung des Antragstellers handele es sich bei der Ermöglichung einer passiven Solarenergienutzung nicht um einen Grundzug der Planung. Die Änderung des Bebauungsplans betreffe lediglich gestalterische Vorgaben. Dabei handele es sich lediglich um eine untergeordnete Regelung, der im Gesamtzusammenhang der planerischen Festsetzungen ersichtlich keine besondere Bedeutung zukomme. Mit den Ausführungen in der Begründung des Bebauungsplans hätten die sich aus der Nutzung der Solarenergie ergebenden Möglichkeiten für die Bauherren dargestellt werden sollen. Es handele sich dabei lediglich um Empfehlungen an die Bauherren und nicht um Grundzüge der Planung im Sinne des § 13 BauGB. Die weiteren Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BauGB seien ebenfalls erfüllt. Abwägungsfehler seien entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht ersichtlich. Es treffe zu, dass gemäß § 21 Abs. 1 NRG die Abstandsvorgaben der §§ 11 - 18 NRG nicht für das nachbarliche Verhältnis zwischen öffentlichen Straßen und den an sie grenzenden Grundstücken gälten. Die Vorgaben gälten aber im Verhältnis zwischen den Baugrundstücken südlich und nördlich der Straße „Am B.“. Die Belange des Antragstellers - insbesondere in Bezug auf eine mögliche passive Solarnutzung - seien ordnungsgemäß berücksichtigt und abgewogen worden. In tatsächlicher Hinsicht sei auf dem Grundstück des Antragstellers eine passive Solarnutzung lediglich an der nach Süden ausgerichteten Fassade möglich. Westlich sei ein weiteres Gebäude unmittelbar angebaut, im Osten des Grundstücks befänden sich Bäume auf dem Grundstück des Nachbarn, die offensichtlich bislang unbeanstandet geblieben seien. Im Übrigen werde eine Sonnenbestrahlung aus dieser Richtung ohnehin durch die bestehende Bebauung abgeschirmt. Eine Sonneneinstrahlung von Süden her würde unabhängig von einer etwaigen Einfriedung bereits durch die dann voraussichtlich ebenfalls vorhandene Bebauung abgeschirmt. Eine durchgehende Einfriedung zur Straße hin mit einer Höhe von 6 m oder mehr, wie vom Antragsteller angenommen, dürfte zudem eher unrealistisch sein, so dass es - wenn überhaupt - allenfalls zu einer geringfügigen Beeinträchtigung der Möglichkeit zur passiven Solarnutzung kommen dürfte. Aus verkehrlicher Sicht begegne die Änderung des Bebauungsplans ebenfalls keinen Bedenken. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Bebauungsplanakten sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.