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Beschluss

A 11 S 2619/20

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem anwaltlich nicht vertretenen Antragsteller muss das Vorbringen zu Zulassungsgründen im Prozesskostenhilfegesuch so weit dargelegt werden, wie dies ohne anwaltliche Hilfe möglich und zumutbar ist. • Eine Ausnahme vom Darlegungsgebot besteht, wenn ein Zulassungsgrund offensichtlich ist. • Art. 103 Abs. 1 GG (rechtliches Gehör) ist verletzt, wenn das Gericht den wesentlichen Kern des für die Entscheidung entscheidenden Vortrags nicht in den Entscheidungsgründen behandelt hat. • Bei Vorliegen einer offensichtlichen Gehörsverletzung kann Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Zulassungsantrag bewilligt werden.
Entscheidungsgründe
Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei offensichtlicher Gehörsverletzung • Bei einem anwaltlich nicht vertretenen Antragsteller muss das Vorbringen zu Zulassungsgründen im Prozesskostenhilfegesuch so weit dargelegt werden, wie dies ohne anwaltliche Hilfe möglich und zumutbar ist. • Eine Ausnahme vom Darlegungsgebot besteht, wenn ein Zulassungsgrund offensichtlich ist. • Art. 103 Abs. 1 GG (rechtliches Gehör) ist verletzt, wenn das Gericht den wesentlichen Kern des für die Entscheidung entscheidenden Vortrags nicht in den Entscheidungsgründen behandelt hat. • Bei Vorliegen einer offensichtlichen Gehörsverletzung kann Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Zulassungsantrag bewilligt werden. Der Kläger begehrte vor dem Verwaltungsgericht die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots und die Aufhebung mehrerer Ziffern eines BAMF-Bescheids vom 24.01.2018. Er trug an, in Afghanistan eine Ehefrau zu haben und regelmäßig Unterhalt an sie und deren Familie zu zahlen; er legte eine Heiratsurkunde vor und gab konkrete Geldbeträge an. Das Verwaltungsgericht wies die Klage insoweit ab, ohne sich in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar mit dem Vortrag zu den Unterhaltsverpflichtungen und deren Auswirkungen auf ein mögliches Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK auseinanderzusetzen. Der Kläger beantragte daraufhin Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung; er war nicht anwaltlich vertreten. • Für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines noch zu stellenden Zulassungsantrags im Prozesskostenhilfeverfahren muss ein anwaltlich nicht vertretenes Beteiligtenvorbringen die Voraussetzungen einer Grundsatz-, Divergenz- oder Verfahrensrüge soweit erkennen lassen, wie dies ohne Anwalt möglich und zumutbar ist; eine Ausnahme gilt bei offensichtlichen Zulassungsgründen. • Art. 103 Abs. 1 GG verlangt, dass Gerichte die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen; ein Verstoß liegt nur vor, wenn sich besondere Umstände ergeben, die auf Nichtberücksichtigung oder fehlende Anhörung schließen lassen. • Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht die vom Kläger vorgetragenen Unterhaltsverpflichtungen zwar erwähnt, jedoch nicht geprüft, ob diese den Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründen. Das Gericht ist auf den zentralen Vortrag nicht eingegangen und hat nicht dargelegt, dass dieser unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert sei. • Mangels Auseinandersetzung mit dem wesentlichen Vortrag liegt im dargestellten Umfang eine offensichtlich Gehörsverletzung vor, die die Erfolgsaussichten eines Zulassungsantrags begründet und damit die Gewährung von Prozesskostenhilfe rechtfertigt. • Für den Teil der Klage, der die Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheids betrifft, liegen hingegen keine dargelegten oder offensichtlichen Zulassungsgründe vor; insoweit ist Prozesskostenhilfe zu versagen. Der Kläger erhält teilweise Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und wird Rechtsanwalt beigeordnet für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung insoweit, als die Klage auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots und auf Aufhebung von Ziffern 2 bis 4 des BAMF-Bescheids abgewiesen worden ist. Dies beruht auf der Feststellung einer offensichtlichen Gehörsverletzung durch das Verwaltungsgericht, das wesentlichen Vortrag zu Unterhaltsverpflichtungen nicht geprüft hat, obwohl dieser für die Frage eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK entscheidungserheblich ist. Für den anderen Klageteil (Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheids) fehlt es an darlegten oder offensichtlichen Zulassungsgründen, sodass Prozesskostenhilfe hierfür versagt wird. Die Beiordnung des Anwalts erfolgt nach § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO; eine Kostenentscheidung bleibt aus, da das Verfahren gebührenfrei ist.