Urteil
3 S 829/23
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0814.3S829.23.00
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Leitsätze
Zur Abwägungsbetroffenheit eines Inhabers eines dinglich gesicherten Wohnrechts.(Rn.32)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die durch Klageerhebung beim Verwaltungsgericht Stuttgart entstandenen Mehrkosten trägt der Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Abwägungsbetroffenheit eines Inhabers eines dinglich gesicherten Wohnrechts.(Rn.32) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die durch Klageerhebung beim Verwaltungsgericht Stuttgart entstandenen Mehrkosten trägt der Beklagte. Die Revision wird nicht zugelassen. A. I. Der Senat macht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch, im Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung zu entscheiden, nachdem die Sach- und Rechtlage in der mündlichen Verhandlung vom 7. ausführlich mit den Beteiligten erörtert wurde, diese nach Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 14. April 2025 auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet haben und eine einvernehmliche Einigung zwischen den Beteiligten auch nach Ablauf der den Beteiligten mitgeteilten Frist nicht zustandekam. II. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus dem Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Mai 2023 (9 K 2215/23), der den Senat gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit bindet. Unabhängig davon ergibt sich die Zuständigkeit des Senats auch in der Sache aus der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Zuständigkeitsnorm des § 48 Abs. 1 Nr. 10 Alt. 2 VwGO für Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder Hochwasserschutzes, da es ein Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Hochwasserschutzes zum Gegenstand hat und es für die Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Alt. 2 VwGO – entgegen der von dem Beklagten vertretenen Rechtsauffassung – auf die rechtliche Einordnung als „Großprojekt“ nicht ankommt (vgl. auch Senatsurt. v. 14.08.2025 - 3 S 465/23 -, A. II.). Vielmehr soll der Begriff der „Maßnahmen des öffentlichen Hochwasserschutzes“ nach der Gesetzesbegründung neben baulichen Maßnahmen auch jede (sonstige) gewässerverändernde Maßnahme mit Auswirkungen des Ablaufs der Hochwasserwelle – wie z. B. die Aufweitung von Flussräumen – erfassen und entsprechende Verfahren durch die Verkürzung des Rechtswegs auf eine Tatsacheninstanz beschleunigen (vgl. BT-Drs. 18/10879, S. 33 f.). Im Übrigen ergibt sich die hinreichende Bedeutung entsprechender Verfahren nach dem Willen des Gesetzgebers schon aus dem Erfordernis der Planfeststellung bzw. -genehmigung (vgl. BT-Drs. 18/10879, S. 34 sowie § 48 Abs. 1 Satz 2 VwGO). B. Die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 2023 ist bereits unzulässig. Zwar wurde die Klage fristgerecht erhoben (sogleich B. I.). Aus dem nach Maßgabe des § 6 UmwRG berücksichtigungsfähigen Vorbringen des Klägers ergibt sich jedoch nicht, dass eine Rechtsverletzung des Klägers jedenfalls als möglich erscheint (unten B. II.). I. Die Klage ist nicht verfristet. Einer vorherigen Nachprüfung des Planfeststellungsbeschlusses im Rahmen eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (§ 74 Abs. 1 Satz 2, § 70 VwVfG i.V.m. § 70 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 WHG). Die Klage wurde auch innerhalb der gesetzlichen Klagefrist von einem Jahr seit Zustellung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses erhoben (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Diese findet vorliegend anstelle der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO Anwendung, da die nach § 37 Abs. 6 Satz 1 VwVfG erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO unrichtig erteilt war, da die Klage gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Alt. 2 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben war (oben A.). Die dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 2023 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung, die auf eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Stuttgart verweist, war daher unzutreffend und nicht geeignet, die in § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO bezeichnete Monatsfrist in Lauf zu setzen. II. Der Kläger ist jedoch nicht klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, weil sich aus dem nach Maßgabe des § 6 UmwRG berücksichtigungsfähigen Vorbringen des Klägers nicht ergibt, dass eine Rechtsverletzung des Klägers jedenfalls als möglich erscheint. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Klagebefugnis ist, dass der Kläger hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Maßnahme in einem subjektiven Recht verletzt wird. Auch im Hinblick auf das Recht auf gerechte Abwägung reicht es dabei grundsätzlich aus, dass der Kläger Umstände vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Klagebefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen Belang, d.h. ein mehr als nur geringfügig schutzwürdiges Interesse, berufen kann. Für die Prüfung der Klagebefugnis kommt es im Ausgangspunkt auf die Darlegungen des Klägers an. Enthalten sie keine Tatsachen, welche die unzureichende Beachtung eines abwägungserheblichen Belangs möglich erscheinen lassen, ist die Klagebefugnis zu verneinen. Umgekehrt ist die Klagebefugnis nicht schon dann zu bejahen, wenn solche Tatsachen im gerichtlichen Verfahren schlicht behauptet werden. Zwar ist die Prüfung der Klagebefugnis nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorzunehmen und darf sie nicht in einem Umfang und einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt. Der Senat ist insbesondere nicht befugt, für die Entscheidung über die Klagebefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären. Andererseits ist er berechtigt, wenn nicht gar verpflichtet, Tatsachenvortrag auf seine Schlüssigkeit und voraussichtliche Belastbarkeit zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.01.2015 - 4 BN 19.14 -, juris Rn. 12 f. m.w.N. jeweils zur Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren). Das Vorbringen des Klägers ist dabei ergänzend an § 6 UmwRG zu messen. Die Vorschriften des UmwRG sind vorliegend anwendbar, weil die angegriffene Maßnahme eine Zulassungsentscheidung im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG darstellt, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) UmwRG). Denn der angegriffene Planfeststellungsbeschluss betrifft eine Ausbaumaßnahme im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG bzw. eine ihr nach § 67 Abs. 2 Satz 3 WHG gleichgestellte Maßnahme, für die nach den Nummern 13.13 oder 13.18.1 der Anlage 1 zum UVP-Gesetz eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen war, aus der sich ggf. eine Pflicht durch Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hätte ergeben können (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.09.2019 - 7 C 5.18 -, juris Rn. 19). Gemäß § 6 Satz 2 UmwRG sind daher – vorbehaltlich hier nicht einschlägiger Ausnahmen – nur Erklärungen und Beweismittel zu berücksichtigen, die der Kläger innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung angegeben hat (§ 6 Satz 1 UmwRG). Ausgehend hiervon ist eine Klagebefugnis des Klägers im Hinblick auf den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss nicht anzunehmen. 1. Der Kläger ist weder als Mitinhaber eines dinglichen Wohnrechts an einem auf dem Grundstück H.... Straße Nr ... (Flurstück-Nummer ....) bestehenden Wohngebäude noch als Miteigentümer des am nördlichen Ortsrand gelegenen Weidegrundstücks mit der Flurstück-Nummer 3257 von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses nach § 68 Abs. 1 i.V.m. § 71 Abs. 2 Satz 1 und 2 WHG betroffen, da der Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 2023 eine Inanspruchnahme dieser Grundstücke weder im Hinblick auf die im Bereich des weiter nördlich gelegenen Naturfreibads vorgesehene Errichtung der Hochwasserschutzmauer noch im Hinblick auf die ca. 200 m nördlich des Klägergrundstücks mit der Flurstück-Nummer xxxx vorgesehene Verwallung vorsieht, für die nur die Grundstücke mit den Flurstück-Nrn. 3128/1, 3128/2, 2924 und 2919/1 in Anspruch genommen werden sollen (vgl. Ziffer I. 1. sowie S. 19 des Planfeststellungsbeschlusses). Eine Enteignung des Klägers ist zur Durchführung des festgestellten Plans daher nicht notwendig im Sinne des § 71 Abs. 2 Satz 1 WHG. Der Kläger ist auch nicht deshalb enteignend betroffen, weil die Grundstücke in Folge der Verwirklichung des Vorhabens möglicherweise zusätzlichen Hochwassergefahren ausgesetzt werden. Denn mittelbare Beeinträchtigungen, durch die – wie vorliegend – das Eigentum nicht vollständig oder teilweise entzogen wird, bestimmen unabhängig von ihrer Intensität Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und stellen keine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.05.2005 - 4 VR 2000.05 -, juris Rn. 8; OVG S.-Anh., Urt. v. 20.12.2022 - 2 K 139/19 -, juris Rn. 204; OVG S.-H., Beschl. v. 29.10.2020 - 4 MR 1/20 -, juris Rn. 79). Als allenfalls mittelbar von dem Vorhaben Betroffener kann der Kläger mithin jedenfalls keine Vollüberprüfung beanspruchen. Er kann allenfalls eine Verletzung von Rechtsnormen geltend machen, die zumindest auch seinem Schutz zu dienen bestimmt sind, und auch eine gerichtliche Abwägungskontrolle nur hinsichtlich seiner eigenen Belange und – wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung – der seinen Belangen gegenüber gestellten, für das Vorhaben streitenden Belange verlangen. Aus der Behauptung, dass andere gegen das Vorhaben sprechende Belange nicht ordnungsgemäß berücksichtigt wurden, kann er demgegenüber keine Verletzung in eigenen Rechten herleiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 - 9 A 20.11 -, juris Rn. 11 sowie Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 846/21 -, juris Rn. 32). 2. Die ausdrücklich erhobene Rüge eines absoluten Verfahrensfehlers im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b) i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG ist demnach nicht geeignet, dem Kläger eine klagfähige Rechtsposition zu vermitteln; sie setzt die Zulässigkeit einer Klage vielmehr voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 30.10 -, juris Rn. 20 ff.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.04.2014 - 5 S 534/13 -, juris Rn. 45 m.w.N.). Eine Verletzung individueller Verfahrensrechte macht der Kläger bereits nicht geltend. 3. a) Auch eine Abwägungsbetroffenheit des Klägers ist jedoch nicht ersichtlich. Soweit er geltend macht, dass die Planfeststellungsbehörde jedenfalls im Rahmen der Variantenprüfung verpflichtet gewesen sei, sich für eine Variante zu entscheiden, die auch den Schutz seines Grundstücks (mindestens) vor den Auswirkungen eines Bemessungshochwassers HQ100 gewährleiste, verkennt er Funktion und Reichweite des fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebots bzw. der fachplanungsrechtlichen Variantenprüfung. Denn es obliegt grundsätzlich dem Vorhabenträger, die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele zu definieren. Insoweit hat sich die Beigeladene als Vorhabenträgerin jedoch u.a. aus haushälterischen Gründen entschieden, zunächst nur Maßnahmen zum Hochwasserschutz des nördlichen Ortsteils zwischen Freibad und dem Grundstück Schlierbachstraße Nr. 36 vor einem 100-jährlichen Hochwasser zu planen und etwaige weitere Maßnahmen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes in weiteren Ortsteilen – etwa durch Errichtung eines Ringdamms – ggf. einem weiteren Vorhaben vorzubehalten, das ggf. im Rahmen eines gesonderten Planfeststellungsverfahrens verwirklicht werden soll (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 14, 22, 25 sowie Flussgebietsuntersuchung 2022, S. 38 ff.). Insbesondere handelt es sich bei dem hier zu beurteilenden Vorhaben nicht um einen an § 69 Abs. 1 WHG zu messenden Teilabschnitt eines einheitlichen Gesamt-Gewässerausbauvorhabens, sondern um ein in sich abgeschlossenes, selbständig hochwasserwirksames Gewässerausbauvorhaben (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 14 f., 25 sowie Flussgebietsuntersuchung 2022, S. 41 sowie allgemein Bay. VGH, Beschl. v. 19.7.2013 - 8 ZB 12.403 -, juris Rn. 13). Maßstab der auf das konkrete Vorhaben bezogenen fachplanungsrechtlichen Variantenprüfung ist damit jedoch lediglich, ob die mit der Planung angestrebten Ziele unter geringeren Opfern an entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belangen verwirklicht werden könnten (vgl. Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 507 sowie BVerwG, Urt. v. 22.03.1985 - 4 C 15.83 -, BVerwGE 71, 166 ; Schink, UPR 2022, 206; Uschkereit, in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 2. Aufl. 2021, § 74 Rn. 131), d.h. die Frage nach einer Verringerung der Eingriffsintensität bei gleicher Zielsetzung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1988 - 4 B 211.88 -, juris Rn. 5; Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 507). Insoweit begründet das Abwägungsgebot lediglich einen Anspruch auf Abwendung der vom Vorhaben ausgehenden Nachteile, aber keinen Anspruch auf Verbesserung des gegebenen Hochwasserschutzniveaus über das gesetzlich gebotene bzw. im Rahmen der Festlegung der Planungsziele ins Auge gefasste Maß hinaus. Es ist deshalb vom Gericht nur zu prüfen, ob die Planfeststellungsbehörde abwägungsfehlerfrei davon ausgehen durfte, dass sich die vorhandene Hochwasserproblematik durch den Bau und den Betrieb der Hochwasserschutzmaßnahme nicht verschlechtert (vgl. Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 507; OVG R.-P., Urt. v. 12.02.2009 - 1 A 10722/08 -, juris Rn. 190). Nichts anderes ergibt sich aus sonstigen Bestimmungen des Wasserrechts. So stellt § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG die Planfeststellung und –genehmigung für Maßnahmen des Gewässerausbaus ebenfalls unter den Vorbehalt, dass keine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken eintritt, gebietet aber aus sich heraus keine Verbesserung des Hochwasserschutzes. Eine solche Verpflichtung ergibt sich zugunsten des Klägers auch nicht aus § 75 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 WHG, § 54 Abs. 1 Satz 1 WG oder § 60 Abs. 3 WG. Denn unabhängig von Bestehen und Reichweite der hierdurch ggf. begründeten objektivrechtlichen Ausbaulast ist diese – ebenso wie nach § 39 Abs. 1 Satz 1 WHG i.V.m. § 39 Abs. 1 WG die Unterhaltungslast (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1973 - IV C 50.71 -, BVerwGE 44, 235 ) – nach § 54 Abs. 1 Satz 2 WG eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Ausbaulast begründet (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 08.05.2008 - 22 B 06.3184 -, juris Rn. 18 und Bay. VGH, Urt. v. 04.05.2005 - 22 B 01.247 -, juris Rn. 40 zu § 54 Abs. 2 BayWG a.F. und OVG M.-V., Beschl. v. 29.10.2004 - 3 M 196/04 -, juris Rn. 20 zu § 71 Abs. 1 LWaG M.-V. zum jeweiligen Landesrecht sowie VG Bayreuth, Urt. v. 12.01.2006 - B 2 K 04.98 -, juris Rn. 50 und Breuer/Gärditz, in: Breuer/Gärditz, WasserR, 4. Aufl. 2017, Rn. 1206 f. auch zur Regelungsbefugnis des Landesgesetzgebers). Auch insoweit kommt dem Kläger daher weder ein Anspruch auf Gewässerausbau noch auf Verwirklichung des tatsächlich ins Auge gefassten Vorhabens zu. Er kann daher auch mit dem Einwand, dass das Vorhaben die von der Vorhabenträgerin beschlossenen Hochwasserschutzziele verfehle, nicht durchdringen; vielmehr beschränkt sich die Rechtsposition des Klägers auch insoweit darauf, mögliche vorhabenbedingte Verschlechterungen der Hochwassersituation abzuwehren. Aus einer etwaigen objektivrechtlichen Ausbauverpflichtung der Beigeladenen könnte der Kläger daher keine Klagebefugnis herleiten (so ausdrücklich Breuer/Gärditz, in: Breuer/Gärditz, WasserR, 4. Aufl. 2017, Rn. 1207). Darüber hinaus müsste die Vorhabenträgerin auch dann, wenn sich aus den gesetzlichen Vorgaben eine Verpflichtung zur Gewährleistung eines HQ100-Schutzniveaus ergäbe (vgl. – unter dem Gesichtspunkt der Planrechtfertigung verneinend – Bay. VGH, Beschl. v. 19.07.2013 - 8 ZB 12.403 -, juris Rn. 13 ff.), dieses im Hinblick auf den Schutz des Grundstücks des Klägers jedenfalls nicht im Rahmen eines Vorhabens verwirklichen, das ausdrücklich nur auf den Schutz anderer Grundstücke abzielt. Insoweit kann sich auch keine Selbstbindung der Vorhabenträgerin ergeben. b) Nach den vorbereitenden Untersuchungen, deren Stichhaltigkeit der Kläger – bezogen auf seine eigene Betroffenheit durch die Maßnahme – nicht substantiiert in Zweifel zieht [vgl. unten B. I. 3. c)], erscheint eine Verschlechterung der Hochwassersituation durch die planfestgestellte Maßnahme jedoch ausgeschlossen. (i) (1) Hinsichtlich des Wohngrundstücks in der Hürnheimer Straße ist schon eine tatsächliche Betroffenheit nicht schlüssig dargelegt. Hinsichtlich dieses Grundstücks weist schon die Hydraulische Untersuchung 2019, die spätere (für die Anwohner günstige) Modifikationen der Planungen noch nicht berücksichtigt, für die Bemessungsfälle HQ50, HQ100 und HQ100, Klima lediglich Veränderungen der Überflutungssituation nach, die sich im Bereich der Rechenungenauigkeit des verwendeten Modells bewegen (vgl. Hydraulische Untersuchung 2019, S. 9 – 13). Noch deutlicher ergibt sich dies aus der Hydraulischen Untersuchung 2022 und der hieran anknüpfenden Stellungnahme Hochwasserabfluss 2022, die neben der ursprünglich geplanten Hochwasserschutzwand auf Höhe des Naturfreibades („Maßnahme 0“) auch die planfestgestellten Erhöhungen am Verdolungseinlauf berücksichtigt: Auch diese weisen – bezogen auf ein HQ100 – im Bereich des Wohngrundstücks keine nachweisbaren Änderungen des Wasserspiegels aus und lassen dessen Betroffenheit somit nicht erkennen (vgl. Anlage 2 zur Stellungnahme Hochwasserabfluss 2022, S. 6). Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass das der Flussgebietsuntersuchung und der ergänzenden Stellungnahme zugrundeliegende Berechnungsmodell eine Modellgenauigkeit von +/- 2 oder 3 cm (nach Angaben von Dipl.-Ing. B. in der mündlichen Verhandlung: +/- 2,5 cm) aufweist, so dass unterhalb dieser Schwelle liegende Verschlechterungen hiermit ggf. nicht nachgewiesen werden könnten. Gegen etwaige im Rahmen der Rechengenauigkeit liegende Verschlechterungen wendet sich der Kläger mit seinem gemäß § 6 UmwRG berücksichtigungsfähigen Vorbringen bereits nicht. Zudem ergeben sich aus der Darstellung der Vergleichsberechnung zwischen Planungs- und Istzustand – anders als im Parallelverfahren 3 S 831/23 – auch im näheren Umfeld des Grundstücks keine Anhaltspunkte für eine Ausweitung der Überflutungsflächen oder eine mehr als punktuelle Erhöhung der Wasserspiegellage, die die Modellgenauigkeit übersteigt. Auszug Stellungnahme Hochwasserabfluss 2022, Anl. 2022 (Wasserspiegeldifferenzen HQ100 bei Maßnahme 0 + Einlaufoptimierung) Eine solche Gefahr einer Verschlechterung der Hochwassersituation hat der Kläger auch im Rahmen des Klageverfahrens nicht dargelegt. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vortrag, dass die Beklagte die tatsächlichen Abflussmengen im Fall eines HQ100 unterschätzt habe bzw. die Auswirkungen höherer Abflussmengen im Rahmen der Hydraulischen Untersuchung 2022 nicht untersucht worden seien. Denn insoweit geht der Planfeststellungsbeschluss davon aus, dass die Verwallung im Einlaufbereich der Schlierbachverdolung zwar bereits bei einem Bemessungsabfluss HQ100 überströmt werde, sie die Abflussleistung der Verdolung aber auch in diesem Fall erhöhe und so die Menge des unkontrolliert oberflächig abfließenden Wassers reduziere, so dass die Verwallung als Optimierungsmaßnahme zunächst auch bei höheren Abflüssen als HQ100 weiter wirke. Da sich bei noch höheren Hochwasserständen, bei der das Freibord der Hochwasserschutzmauer überschritten werde, eine Situation wie ohne die Schutzmaßnahmen einstelle, sei auch bei höheren Abflusswerten als HQ100 keine relevante Veränderung der Überflutungssituation im nicht geschützten Bereich zu erwarten (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 22 f., 27). Dies muss jedoch entsprechend Geltung beanspruchen, wenn der Beklagte die im Rahmen eines HQ100 anfallenden Abflussmengen tatsächlich – wie der Kläger vorträgt – unterschätzt haben sollte. Mit dieser Erwägung setzt sich der Kläger nicht in der gebotenen Weise auseinander (vgl. § 6 Satz 1 UmwRG), so dass es im Hinblick auf das hier alleine zu prüfende wasserrechtliche Verschlechterungsverbot keiner Entscheidung über die entsprechenden Einwendungen des Klägers bedarf [vgl. hierzu aber ausführlich Senatsurt. v. 14.08.2025 - 3 S 831/23 -, C. IV. 5. e) (ii)]. Unabhängig davon war die Beklagte auch im Hinblick auf § 70 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG nicht gehalten, die Auswirkungen eines Hochwassers mit einer Jährlichkeit von mehr als Hundert zu untersuchen [vgl. wiederum ausführlich das in einem Parallelverfahren ergangene Senatsurt. v. 14.08.2025 - 3 S 831/23 -, C. IV. 5. c) (i) (2)]. (2) Schon in tatsächlicher Hinsicht ist eine rechtserhebliche Beeinträchtigung der Hochwassersituation auf dem Wohngrundstück des Klägers daher nicht schlüssig dargelegt. Es bedarf daher keiner Vertiefung, ob der Kläger aus der Möglichkeit einer Beeinträchtigung seines dinglichen Wohnrechts am Grundstück H.-Straße 13 in rechtlicher Hinsicht eine Klagebefugnis herleiten könnte. Dem könnte allerdings entgegenstehen, dass das Bundesverwaltungsgericht in älteren Entscheidungen angenommen hat, dass auch ein dinglich gesichertes Wohnrecht seinem Inhaber keine der Rechtsposition des Eigentümers vergleichbare Rechtsposition einräume. Ebenso wie lediglich obligatorisch berechtigte Personen seien Inhaber dinglich gesicherter Wohnrechte daher darauf verwiesen, ihre Rechtsposition gegenüber dem Eigentümer geltend zu machen, der als Repräsentant des Grundstücks über ein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht gegenüber einem das Grundstück betreffenden Planfeststellungsbeschluss verfüge (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 9.91 -, Rn. 7 f.). Hieran hat das Bundesverwaltungsgericht in einer späteren Entscheidung „jedenfalls für den Fall der unmittelbaren Inanspruchnahme einer Pachtfläche durch die planfestgestellte Maßnahme“ nicht mehr festgehalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.09.1997 - 4 A 36.96 -, BVerwGE 105, 178, Rn. 25 ff.). Im Jahr 2020 hat es sodann das Bestehen eines dinglich gesicherten Wohnrechts als ausreichend für die Begründung einer Klagebefugnis gehalten, da das Grundstück durch die Planung unmittelbar in Anspruch genommen werden sollte und das Wohnrecht daher „durch die Planung gefährdet“ war (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.11.2020 - 9 A 6.20 -, Rn. 16). Für die Frage einer lediglich mittelbaren Abwägungsbetroffenheit eines dinglich gesicherten Wohnrechts geben die vorgenannten Entscheidungen indes nichts her; sie wird auch in Rechtsprechung und Literatur nicht eindeutig beantwortet (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 12.08.1994 - 26 B 94.1796 -, BeckRS 1994, 17359, Bay. VGH, Beschl. v. 01.04.2022 - 15 CS 22.642 -, juris Rn. 32 f., OVG Saarl., Beschl. v. 18.03.2003 - 1 W 7/03 -, juris Rn. 10 ff. [jeweils verneinend] einerseits sowie Bay. VGH, Urt. v. 07.07.1998 - 8 B 97.3444 -, juris Rn. 15, Bay. VGH, Beschl. v. 17.05.2021 - 15 N 20.2904 -, juris Rn. 30; OVG NRW, Urt. v. 26.01.2022 - 20 D 71/18.AK -, juris Rn. 91; Czychowski/Reinhardt, 13. Aufl. 2023, WHG § 14 Rn. 46 [jeweils bejahend] andererseits). Da bereits eine tatsächliche Betroffenheit des dinglichen Wohnrechts nicht plausibel gemacht ist, bedarf diese Frage vorliegend jedoch keiner Entscheidung. (ii) Eine rechtserhebliche Verschlechterung der Hochwassersituation hat der Kläger auch im Hinblick auf das nordwestlich der Hochwasserschutzmaßnahme gelegene Weidegrundstück mit der Flurstück-Nummer 3257 nicht schlüssig aufgezeigt. Hier fehlt es schon an jedweden belastbaren Angaben zu Lage und Betroffenheit des Grundstücks, das der Kläger im Rahmen der Klagebegründung lediglich unter Angabe einer falschen Flurstücknummer und einer weitgehend nichtssagenden und potentiell irreführenden Lageangabe („gegenüber der Maßnahme auf der Ostseite des Schlierbachs“) bezeichnet und im Übrigen nicht näher anspricht. Eine solche Betroffenheit lässt sich insbesondere auch nicht aus der – vom Kläger schon nicht ausdrücklich thematisierten – Darstellung auf S. 9 ff. der Hydraulischen Untersuchung 2019 herleiten, da diese von einer wesentlich stärkeren Ausdehnung der Hochwasserschutzmaßnahme in westlicher Richtung – d.h. in Richtung des Weidegrundstücks – ausgeht und auch die planfestgestellte Einlaufoptimierung nicht berücksichtigt. In der Stellungnahme Hochwasserabfluss 2022, die den aktuellen Planungszustand vollständig berücksichtigt, befindet sich das vom Kläger bezeichnete Flurstück nördlich außerhalb des dargestellten Kartenbereichs, wobei unmittelbar südöstlich des Grundstücks keine Änderungen und lediglich Wasserspiegelunterschiede im Bereich der Modellgenauigkeit nachgewiesen werden (vgl. Stellungnahme Hochwasserabfluss 2022, S. 6). Hierzu hat der mit der Erstellung der Untersuchung befasste Dipl.-Ing. B. in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass eine Darstellung der weiter flussaufwärts bzw. weiter nördlich gelegenen Bereiche gerade deswegen unterblieben sei, weil Wasserspiegeländerungen nach der Modellrechnung hier nicht zu erwarten seien. c) Auch soweit der Kläger einzelne methodische Mängel der Flussgebietsuntersuchung 2022 behauptet, die nicht die auch unabhängig von der Verwirklichung des Vorhabens zu erwartenden Abflussmengen [vgl. hierzu oben B. III. 3. b) i)], sondern die Tragfähigkeit der Annahme betreffen, dass sich die Hochwassersituation auf den ihn betreffenden Grundstücken in Folge der Maßnahme jedenfalls nicht verschlechtere, ist die Möglichkeit einer Verletzung des Klägers in eigenen Rechten nicht erkennbar [vgl. sogleich (1) – (4)]. (i) Soweit der Kläger die angenommene Leistungsfähigkeit der Verdolung an sich bestreitet, lässt das pauschale Vorbringen keine Zweifel an der Tragfähigkeit der Flussgebietsuntersuchung 2022 erkennen, die – wie im Übrigen auch der Kläger – von einer maximalen Leistungsfähigkeit von 21 m3/s ausgeht (vgl. Flussgebietsuntersuchung 2022, S. 14). Die Behauptung, dass im Rahmen der Flussgebietsuntersuchung die zu erwartenden Wassermengen um mindestens 30 % unterschätzt worden seien, greift – unabhängig von ihrer Richtigkeit – nicht durch, da die Einlaufoptimierung – wie dargelegt – auch im Falle einer Überschreitung der angenommenen Abflussmengen wirksam bleibt und vorhabenbedingte Verschlechterungen der Hochwassersituation kompensiert. Soweit der Kläger ergänzend darauf verweist, dass durch die Maßnahme die Fließgeschwindigkeit im Bereich des Freibads erhöht werde, legt er nicht dar, dass dies im Rahmen der Flussgebietsuntersuchung 2022 nicht ausreichend berücksichtigt wurde. Er setzt sich insbesondere nicht damit auseinander, dass diese die jeweiligen Fließgeschwindigkeiten im Rahmen der Ist-Analyse nach Maßgabe der Fließformel nach Gauckler-Manning-Strickler berechnet und hierbei die Rauhigkeit des Geländes für die Rauhigkeitsbereiche Wald, Grünland, Siedlung, Acker, Straßen, Böschung 14 und 20 sowie Fluss 25, 28 und 30 differenziert berücksichtigt hat (vgl. Flussgebietsuntersuchung 2022, S. 16 mit Tabelle 5 und Abbildung 7). Im Rahmen der Untersuchung der Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens wurde dieses Ist-Modell anhand der zur Verfügung gestellten Planunterlagen – d.h. im Hinblick auf das Vorhaben als sog. „Maßnahme 0“ der auch dem Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegenden Genehmigungsplanung der S. GmbH vom 12. Februar 2021 (vgl. Flussgebietsuntersuchung 2022, S. 23 sowie Anl. 1, S. 2) – modifiziert (vgl. Flussgebietsuntersuchung S. 23, 35, 37 f.), so dass auch Veränderungen in der Rauhigkeit des Geländes in die Betrachtung eingestellt wurden. Methodische Mängel zeigt der Kläger insoweit nicht auf. (ii) Auch der Einwand, dass in Folge der verringerten Fließgeschwindigkeiten im Abschnitt nach der Verdolung mit weiteren Überflutungen zu rechnen sei, die nach Fertigstellung der planfestgestellten Maßnahme auch die Häuser westlich der Hürnheimer Straße erreichen könne, greift somit jedoch nicht durch. Denn es trifft bereits nicht zu, dass die Flussgebietsuntersuchung Betrachtungen zur Fließgeschwindigkeit nicht angestellt hätte (vgl. im Gegenteil Flussgebietsuntersuchung 2022, S. 16 f. mit Tabelle 5 und Abbildung 7). Hieraus ergibt sich insbesondere, dass im Rahmen der Untersuchung unterschiedliche Rauheitsbeiwerte kStr. für die Bereiche vor und nach der Verdolung angesetzt wurden (vgl. Flussgebietsuntersuchung 2022, S. 17 mit Abbildung 7). Hiermit setzt sich der Kläger nicht in der gebotenen Weise auseinander. (iii) Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass die Flussgebietsuntersuchung die Auswirkungen des Vorhabens auf ein hundertjähriges Hochwasser des Schlierbachs nur in Verbindung mit einem angenommenen zwanzigjährigen Hochwasser der Kocher untersucht hat, in die der Schlierbach südlich der Ortslage einmündet. Denn die Flussgebietsuntersuchung leistet so die Darstellung, dass sich die Hochwassersituation im Hinblick auf die vom Kläger bezeichneten Grundstücke im Fall eines HQ100 im Bereich des Schlierbachs im Vergleich zum Ist-Zustand jedenfalls nicht verschlechtert. Hieran ändert sich jedoch auch dann nichts, wenn die vom Kläger bezeichneten Grundstücke – wie dieser behauptet – im Fall eines Zusammentreffens mit einem HQ100-Ereignis im Bereich der Kocher von Rückstauungen aus dem Bereich der Einmündung des Schlierbachs betroffen wäre, da deren Ausmaß durch die planfestgestellte Maßnahme jedenfalls nicht verschärft würde. Einen Verbesserungsanspruch im Hinblick auf derartige Hochwasserereignisse kann der Kläger jedoch – wie dargelegt – nicht geltend machen. (iv) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, dass die Grundstücke in Folge des Wegfalls der Pufferwirkung des Naturfreibads häufiger bzw. stärker überschwemmt würden. Zwar trifft es in der Sache zu, dass die Errichtung der Hochwasserschutzwand im Bereich des Naturfreibads gerade dem Zweck dient, den westufrigen Fließweg bis jedenfalls zu einem HQ100 abzuschneiden; die hiermit verbundenen Auswirkungen auf das Hochwassergeschehens wurden im Rahmen der Flussgebietsuntersuchung jedoch jeweils betrachtet, die keine vorhabenbedingten Verschlechterungen der Hochwassersituation für das Grundstück des Klägers festgestellt hat (vgl. Flussgebietsuntersuchung 2022, S. 24 mit Beispiel auf S. 24 sowie S. 37 ff.). d) Die Klage ist daher bereits unzulässig, da sich aus den Darlegungen des Klägers bereits keine Möglichkeit einer Rechtsverletzung im Hinblick auf die von ihm geltend gemachten Interessen ergibt. Im Interesse der materiellen Befriedungsfunktion eines Urteils weist der Senat jedoch darauf hin, dass die Klage mangels Verletzung des Klägers in eigenen Rechten auch im Fall ihrer Zulässigkeit jedenfalls unbegründet wäre, da die – mit dem Vorbringen der Klägerin im Verfahren 3 S 831/23 weitgehend identischen – Einwendungen des Klägers gegen den Planfeststellungsbeschluss auch in der Sache nicht durchgreifen, der Kläger – anders als die Klägerin im vorgenannten Verfahren – keinen Vollprüfungsanspruch geltend machen kann und die im vorgenannten Verfahren festgestellte Verschlechterung der grundstücksbezogenen Hochwassersituation die vom Kläger bewohnten bzw. genutzten Grundstücke nicht betrifft. Insoweit wird ergänzend auf die Gründe des im Parallelverfahren ergangenen Senatsurteils vom 14.08.2025 - 3 S 831/23 -, C. II. – IV. verwiesen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese das Verfahren durch eigenen Sachvortrag wesentlich gefördert und durch die Stellung eines Antrags zudem ein eigenes Kostenrisiko auf sich genommen hat (§ 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO). Nach § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG werden, wenn ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen wird, die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Abweichend von § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG trägt die durch Klageerhebung beim Verwaltungsgericht Stuttgart entstandenen Mehrkosten jedoch der Beklagte, da dieser den Kläger durch Angabe einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung zur Klageerhebung beim Verwaltungsgericht Stuttgart veranlasst hat (vgl. § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG, § 155 Abs. 4 VwGO sowie Senatsbeschl. v. 17.07.2023 - 3 S 805/23 -, n.V.). Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO). Insbesondere ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein dinglich gesichertes Wohnrecht ggf. ein vom Eigentümer unabhängiges Abwehrrecht im Hinblick auf mittelbare Grundstücksbeeinträchtigungen begründet [vgl. oben B. II. 3. b) (1) (b)], mangels tatsächlicher Betroffenheit des Grundstücks nicht entscheidungserheblich. B e s c h l u s s vom 14. August 2025 Der Streitwert wird nach § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an Ziffern 34.2.1.1 und 34.2.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05.2012, am 01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen [Streitwertkatalog 2013] auf 30.000 € festgesetzt. Der Senat legt dabei den Streitwertkatalog 2013 und nicht den Streitwertkatalog 2025 zu Grunde, da der Antrag vor der Publikation des Streitwertkatalogs 2025 anhängig geworden ist. Dies dient dem Vertrauensschutz (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 26.09.2006 - 11 ZB 05.2738 -, juris Rn. 16) und stellt gleichzeitig den Gleichlauf zum Kostenrecht (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG) sicher (vgl. Senatsbeschl. v. 07.07.2025 - 3 S 461/25 -, juris). Der Kläger wendet sich gegen eine von der Beigeladenen geplante Hochwasserschutzmaßnahme. Die Beigeladene ist eine Gemeinde im Ostalbkreis mit ca. 6.300 Einwohnern. Sie liegt im Einzugsbereich des nordwestlich in der Gemeinde Neuler entspringenden Schlierbachs, der ihren Ortsteil Niederalfingen – beginnend auf Höhe des „Naturerlebnisbads Freibad Niederalfingen“ – von Norden nach Süden durchfließt und südlich der B19 in den Oberen Kocher – einen Nebenfluss des Neckars – einmündet. Der Kläger ist – gemeinsam mit seiner Ehefrau – Inhaber eines ins Grundbuch eingetragenen dinglichen Wohnrechts an einem auf dem Grundstück H.... Straße Nr. 13 (Flurstück-Nummer ....) im Gemeindegebiet der Beigeladenen gelegenen Wohngebäudes sowie Miteigentümer des am nördlichen Ortsrand gelegenen Weidegrundstücks mit der Flurstück-Nummer .... . Das Wohngrundstück liegt ca. 200 m südlich des Einlaufs der Verdolung des Schlierbachs, der das Wohngrundstück östlich des Wohngrundstücks passiert. Das Weidegrundstück befindet sich nordwestlich der geplanten Hochwasserschutzmaßnahme auf der Nordseite des Schlierbachs. Im Mai 2016 waren Teile des Ortsteils Niederalfingen von einem starken Hochwasserereignis betroffen, bei dem u.a. die o.g. Grundstücke in Mitleidenschaft gezogen wurde. In der Folge wurde der Kocher renaturiert und zu Zwecken der Hochwasservorsorge ausgebaut; parallel hierzu begann die Beigeladene zunächst mit Planungen für eine Staumauer zum Schutz wesentlicher Teile des Innerortsbereichs und Hochwasserschutzmaßnahmen im rückwärtigen Bereich des Schlierbachtals. Nachdem die Beigeladene keine staatliche Förderung erhielt und die untere Naturschutzbehörde Bedenken im Hinblick auf die Betroffenheit eines FFH-Gebiets geäußert hatte, wurden beide Planungen zunächst nicht weiterverfolgt. Mit Schreiben vom 26. Februar 2021 beantragte die Beigeladene daraufhin die wasserrechtliche Planfeststellung für eine Hochwasserschutzmauer im Bereich des Naturfreibades sowie – im Zusammenhang mit der im Juni 2022 ergänzten Planung – für eine Optimierung des Einlaufbereichs der Schlierbachverdolung, östlich S...straße ..., im Bereich der Grundstücke Flurstück-Nrn. 3128/1, 3128/2, 2924 und Nr. 2919/1. Im März 2021 führte der Beklagte eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durch. Im Zeitraum vom 22. März bis zum 21. April 2021 wurden die Antragsunterlagen – wie zuvor im Amtsblatt der Beigeladenen vom 20. März 2021 bekanntgemacht – im Bürgermeisteramt der Beigeladenen und im Landratsamt Ostalbkreis ausgelegt. Ausweislich der Bekanntmachung dienen die vorgesehenen Maßnahmen dem Zweck, Ausuferungen im Bereich zwischen dem Naturfreibad und der Brücke über den Schlierbach bis zu einem HQ100-Ereignis mit anschließendem Abfluss über die Schlierbachstraße zu verhindern. Die Maßnahme könne den südlichen Bereich des Ortsteils aber nicht schützen, in dem sich lokal geringe Erhöhungen oder Absenkungen des Wasserspiegels ergäben. Unter den Varianten der Errichtung einer Hochwasserschutzmauer (Variante 1), eines Hochwasserdamms (Variante 2) und der Verbreiterung des Abflussquerschnitts (Variante 3) habe sich der Gemeinderat aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, des Naturschutzes, der Wasserwirtschaft und des Aufwands mit Beschluss vom 22. Oktober 2020 für die erste Variante entschieden. Diese sehe die Herstellung einer Schutzvorkehrung aus Edelstahlblechen auf einer Länge von rund 10 m ab dem Freibadgelände vor, die anschließend in eine z.B. aus Natursteinen zu errichtende Hochwasserschutzmauer mit ca. 70 m Länge übergehe. Im Zusammenhang mit der Errichtung der Mauer sei eine Neuregelung der Entwässerung des Vorplatzes, eine Wiederherstellung der Asphaltkante zur Schaffung einer Eislauffläche im Winter, die Abdichtung der Fläche zur Mauer hin, der Rückbau der Betonwiderlager der ehemaligen Fußgängerbrücke sowie die Rekultivierung der Böschungsflächen vorgesehen. Zu den Antragsunterlagen gehörte u.a. ein 15-seitiges hydraulisches Gutachten der Ingenieurgesellschaft H. GmbH aus dem Oktober 2019 (Anlage 6 zum Planfeststellungsantrag vom 26. Februar 2021; ab hier: Hydraulische Untersuchung 2019), dem zufolge die Maßnahme im südlichen Ortsteil östlich des Gewässers eine höhere Hochwasserbetroffenheit erzeuge (vgl. Hydraulische Untersuchung 2019, S. 14). Daraufhin erhob u.a. der Kläger Einwendungen im Hinblick auf eine befürchtete Verschlechterung bzw. die unzureichende Verbesserung des Hochwasserschutzes seines Grundstücks. In einer ersten Einschätzung vom 18. Mai 2021 kam der Beklagte zu dem Schluss, dass ein Großteil der Einwendungen – darunter die des Klägers – nicht von potentiellen Verschlechterungen betroffene Grundstücke betreffe, eine nähere Untersuchung der Betroffenheit anderer Grundstücke (und etwaiger Schutzmaßnahmen) aber geboten sei. Am 23. Juni 2022 legte die Beigeladene aktualisierte Antragsunterlagen vor, die neben einer Aktualisierung des Erläuterungsberichts (Anl. 1 zur Antragsaktualisierung vom 23. Juni 2022; ab hier: Erläuterungsbericht 2022) eine Flussgebietsuntersuchung des Ingenieurbüros W. GmbH vom 25. April / 22. Juni 2022 (Anl. 6 zur Antragsaktualisierung vom 23. Juni 2022; ab hier: Flussgebietsuntersuchung 2022) und eine „Stellungnahme zu Auswirkungen des geplanten Hochwasserschutzes im Bereich des Naturfreibads in Niederalfingen auf den Hochwasserabfluss“ des Ingenieursbüros W. vom 3. Juni 2022 (Anl. 11 zur Antragsaktualisierung; ab hier: Stellungnahme Hochwasserabfluss 2022) umfasste, die an die Stelle des Erläuterungsberichts 2021 und der Hydraulischen Untersuchung 2019 traten. Anknüpfend an die Stellungnahme Hochwasserabfluss 2022 sieht der geänderte Antrag Maßnahmen zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Verdolung vor, um den Wegfall des rechtsufrigen (westlichen) Fließwegs über die S....straße / H....straße vom Freibad bis zum Verdolungsablauf zu kompensieren. Hierdurch könnten die Wasserspiegelerhöhungen im Fall HQ100 an den Gebäuden in der Schlierbachstraße auf 0,03 m im Fall HQ100. Insgesamt handele es sich um eine temporäre Zwischenlösung, da in den weiteren Planungsschritten eine weitergehende Erhöhung des Verdolungseinlaufs geplant sei. Im Zeitraum vom 11. Juli bis zum 10. August 2022 wurden die Antragsunterlagen – wie zuvor im Amtsblatt der Beigeladenen vom 9. Juli 2022 bekanntgemacht – im Bürgermeisteramt der Beigeladenen und im Landratsamt Ostalbkreis ausgelegt und zum Abruf im Internet veröffentlicht. Die Bekanntmachung enthielt den Hinweis, dass die Hydraulische Untersuchung 2019 für die Zwecke des Verfahrens zu „grob“ gewesen sei. Eine genauere Neuberechnung habe gezeigt, dass sich nach Umsetzung einer nunmehr vorgesehenen Optimierungsmaßnahme bei einem HQ100-Ereignis rechnerisch an keinem Gebäude – abgesehen von einem Lagerschuppen – Wasserspiegelveränderungen um mehr als +/- 3 cm ergäben. Am 9. November 2022 führte das Landratsamt einen Erörterungstermin über die erhobenen Einwendungen durch. Im Zeitraum vom 10. März bis zum 10. April 2023 gab das Landratsamt auf seiner Internetseite die Feststellung bekannt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Abschluss der Vorprüfung nicht erforderlich sei. Mit Bescheid vom 23. März 2023 erließ der Beklagte den beantragten Planfeststellungsbeschluss für die Hochwasserschutzmaßnahme am Schlierbach im Bereich des Naturfreibades in Niederalfingen im Bereich der Grundstücke Flurstücke Nr. 2908, Nr. 2911/1 und Nr. 3275 (zwischen ca. Gewässer-km 0+780 und 0+850) und am Einlaufbereich der Schlierbachverdolung, östlich Schlierbachstraße 34, im Bereich der Flurstücke Nr. 3128/1, Nr. 3128/2, Nr. 2924 und Nr. 2919/1. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beigeladene die Errichtung einer ca. 70 m langen Hochwasserschutzmauer entlang des Schlierbachs – beginnend am Freibadvorplatz bzw. -parkplatz bis hin zum Freibadgebäude – und die Optimierung der Leistungsfähigkeit der Schlierbachverdolung durch eine Verwallung im Einlaufbereich als erste Maßnahme plane, um den Hochwasserschutz für den nördlichen und nordöstlichen Teil des Ortsteils zu verbessern. Die Maßnahmen zielten darauf ab, erneute Ausuferungen in diesem Bereich bis zu einem HQ100-Hochwasserereignis mit anschließendem Abfluss über die Schlierbachstraße zu verhindern und negative Auswirkungen für den südlichen Ortsteil möglichst zu vermeiden. Dieser könne durch die Maßnahmen nicht geschützt werden; sie bewirkten nach den hydraulischen Berechnungen der Flussgebietsuntersuchung 2022 aber auch keine relevanten Veränderungen des Wasserspiegels. Auch wenn nur ein Teil der Bewohner des Ortsteils vom Vorhaben profitiere, diene es dem Wohl der Allgemeinheit. Schutzmaßnahmen wie z.B. eine ausreichende Hochwasserrückhaltung, die die gesamte Ortslage vor einem 100-jährlichen Hochwasser schützen könnten, seien aus Kostengründen verworfen worden, da eine Förderung durch das Land nicht in Aussicht gestellt worden sei. Wirksamkeit und der bauliche bzw. finanzielle Aufwand kleinerer Maßnahmen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes in den nicht geschützten Bereichen würden derzeit untersucht. Es sei Ziel der Beigeladenen, den Hochwasserschutz für alle Ortsteilbewohner zu verbessern. Im Vergleich zu Variante 2 (Erddamm) sei die gewählte Variante vorzugswürdig, da ein Erddamm stärkere Eingriffe in den Gewässerrandstreifen und den geschützten Gehölzsaum des Schlierbachs erfordere. Auch eine Gewässeraufweitung (Variante 3) führe zu deutlich erhöhten Eingriffen in Gehölzsaum und Böschung und sei nicht geeignet, den Wasserspiegel in ausreichendem Maß abzusenken. Eine Verbindung der Maßnahme mit Renaturierungs- oder Strukturverbesserungsmaßnahmen sei zwar wünschenswert, aufgrund des hierfür erforderlichen finanziellen und baulichen Aufwands, der damit verbundenen Natureingriffe und des vergleichsweise geringen Ertrags aber verworfen worden. Aufgrund der lediglich geringfügigen Auswirkungen des Vorhabens auf die natürlichen Ressourcen Wasser, Boden, Fläche, Natur und Landschaft seien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten; dies gelte auch in im Hinblick auf die (nur geringe) Inanspruchnahme des Auwaldstreifens als Biotop. Für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung relevante Amphibienarten (wie z.B. Kreuzkröte oder Gelbbauchunke) seien nicht betroffen. Die Beeinträchtigung sonstiger Amphibienarten (wie z.B. Erdkröte oder Grasfrosch) z.B. durch eine Fallenwirkung der geplanten Mauer sei sehr gering; dennoch seien zur Verhinderung einer generellen Zuwanderung von Amphibien über die angebrachte Leiteinrichtung im Süden die von Seiten des Artenschutzgutachters vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahmen (Ziffer IV. 8.2 des Bescheids) umzusetzen. Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung sei nachvollziehbar, da die Eingriffe in die Schutzgüter Arten / Biotope und Boden durch den Rückbau der Beton-Widerlager der ehemaligen Fußgängerbrücke und die Erweiterung des gewässerbegleitenden Auwaldstreifens kompensiert würden. Die Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG würden eingehalten; natürliche Rückhalteflächen im Sinne des § 67 WHG würden nicht tangiert. Die aufrechterhaltenen Einwendungen würden zurückgewiesen (vgl. S. 20 ff. des Bescheids). Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben werden könne. Gegen den den Einwendern zugestellten und im Amtsblatt der Beigeladenen vom 1. April 2023 bekanntgemachten Bescheid vom 23. März 2023 hat der ursprünglich nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger am 19. April 2023 beim Verwaltungsgericht Stuttgart (ab hier: Verwaltungsgericht) Klage erhoben. In den Parallelverfahren 3 S 831/23, 3 S 807/23, 3 S 830/23, 3 S 883/23, 3 S 734/24 und 3 S 465/24 haben weitere Eigentümer von Grundstücken im Umgriff des Schlierbachs ebenfalls Klage erhoben. Mit Beschluss vom 8. Mai 2023 hat das Verwaltungsgericht sich für sachlich unzuständig erklärt und Rechtsstreit unter Hinweis auf § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Alt. 2 VwGO an den Verwaltungsgerichtshof verwiesen. Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2023 hat der Bevollmächtigte des Klägers dessen Vertretung angezeigt und die Klage begründet. Der Kläger hält den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig, weil sowohl das Wohn- als auch das Weidegrundstück in Folge der Maßnahme bei künftigen Hochwasserereignissen stärker betroffen seien als bisher. Dies folge u.a. daraus, dass keine ausreichende Erkundung der zukünftigen Hochwassergefahren erfolgt, nicht das gesamte Einzugsgebiet des Schlierbaches betrachtet worden und die Abflussmengen bei der Mündung in den Kocher ausgeblendet worden sei. Dies gelte erst recht, wenn man die tatsächlichen Wassermengen und den Wirkungsgrad der Maßnahme ansetze, die im Rahmen der Planung unter- bzw. überschätzt worden seien. Zu Unrecht habe sich die Planung für eine der weniger wirksamen Hochwasserschutzvarianten entschieden, die die Problematik lediglich auf andere Ortsteile verlagere. Zudem sei die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung unterlassen worden und der Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf die vorgesehene Verwallung zu unbestimmt, die ohne Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümerin – der Klägerin im Verfahren 3 S 831/23 – auf ihrem Grundstück errichtet werden solle. Der Kläger beantragt, den Planfeststellungsbeschluss des Landratsamtes Ostalbkreis, Hochwasserschutzmaßnahme im Bereich des Naturfreibades in Niederalfingen, vom 23. März 2023 (Az. 26.02.2021, 23.06.2022) aufzuheben. Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. Sie sind der Klage mit Schriftsätzen vom 25. Oktober 2023 (Beklagte), vom 7. November 2024 und vom 1. April 2025 (jeweils Beigeladene) entgegengetreten. Dem Gericht lag die Verwaltungsakte des Beklagten vor, die sowohl die Antragsunterlagen aus dem Februar 2021 (BA 63 ff.) als auch die im Juni 2022 ergänzten Antragsunterlagen (BA 527 ff.) enthält. Am 7. und am 14. April 2025 hat der Senat mündlich verhandelt und u.a. Beschäftigte der Planungsbüros S. GmbH (Umwelt-, Natur- und Artenschutz) und W. und Partner GmbH (Hochwasserschutz) informatorisch angehört. In der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2025 hat der Beklagte die im Protokoll zum Ortstermin vom 27. Mai 2022 enthaltenen Angaben zu Lage und Ausführung der Verwallung zum Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses gemacht. Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten jeweils auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet und auf Anregung des Senats einen Ortstermin auf dem für die Verwallung vorgesehenen Grundstück durchgeführt, um Möglichkeiten der Umsetzung einer einvernehmlichen Streitbeilegung zu erörtern. Auf Bitten des Bevollmächtigten der Klägerin vom 13. Mai 2025 hat der Senat den Beteiligten am 15. Mai 2025 einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag auf Grundlage des vom Bevollmächtigten der Beigeladenen am 16. April 2025 übermittelten „Einigungsrahmen“ unterbreitet, den der Beklagte und die Beigeladene sodann – nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat der Beigeladenen am 26. Juni 2025 – angenommen haben. Nachdem der Bevollmächtigte der Kläger wiederholt Stellungnahmen angekündigt, sich aber trotz Fristsetzung nicht inhaltlich geäußert hat, hat der Senat den Beteiligten am 4. Juli 2025 angekündigt, ab dem 14. Juli 2025 von der Möglichkeit zur Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung Gebrauch machen zu wollen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie die vorgenannten Akten und Pläne verwiesen.