Beschluss
A 3 K 2695/18
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
15Zitate
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung seiner Abschiebung im sog. „Dublin-Verfahren“ und begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner beim beschließenden Gericht anhängigen Klage im Wege des Abänderungsverfahrens gem. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO. 2 Der nach eigenen Angaben 1998 geborene Antragsteller hat angegeben, gambischer Staatsangehöriger zu sein. Er wurde am 28.08.2015 aufgrund seiner Einreise in das Bundesgebiet erkennungsdienstlich behandelt, stellte am 16.08.2017 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Heidelberg einen Asylantrag und wurde mit dem Merkblatt „Dublinverfahren“ gem. Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO) unterrichtet. 3 Die Behördenakte enthält einen Vermerk über einen Eurodac-Treffer der Kategorie „IT1“ aus einer erkennungsdienstlichen Behandlung in Italien vom 18.02.2015. Ausweislich Bl. 61 d. Behördenakte erfolgte die Eurodac-Abfrage am 16.08.2017. 4 Er wurde beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 16.08.2017 und am 11.10.2017 angehört. Wegen seiner Angaben wird auf die in der Behördenakte enthaltenen Anhörungsniederschriften Bezug genommen. 5 Am 01.09.2017 ersuchte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Italien um die Aufnahme des Antragstellers auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO. Dieses Aufnahmeersuchen ging der italienischen Dublin-Kontaktstelle am selben Tag zu und blieb unbeantwortet. 6 Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 11.10.2017 – zugestellt am 14.10.2017 – lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziff. 1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 2.), ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Italien an (Ziff. 3.) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 4.). Wegen der Begründung wird auf diesen Bescheid Bezug genommen. 7 Der Antragsteller hat beim beschließenden Gericht – jeweils am 18.10.2017 – die unter dem Aktenzeichen A 3 K 14112/17 anhängige Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz ersucht. Dieser Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (Az.: A 3 K 14113/17) wurde mit Beschluss vom 17.11.2017 abgelehnt. 8 Am 06.03.2018 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag gestellt, welchen er zunächst gegen das Land Baden-Württemberg mit dem Ziel richtete, dass es dem Regierungspräsidium Karlsruhe gem. § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig untersagt werde, den Antragsteller aus dem Bundesgebiet abzuschieben. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller nunmehr in einem Ausbildungsverhältnis stehe und den Beruf des Kaminbauers erlerne. Er habe bereits beim Regierungspräsidium Karlsruhe die Erteilung einer Ausbildungsduldung beantragt. Hierzu wurden das Antragsschreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 14.11.2017 und der Berufsausbildungsvertrag vorgelegt. Ferner wurde die Ablichtungen eines Schreibens des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 19.02.2018 vorgelegt, wonach kein rechtsmittelfähiger Bescheid erlassen werde und dem Antragsteller der Rechtsweg offenstehe. Weiter wurde das Antwortschreiben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 14.02.2017 vorgelegt, welchem kein entscheidungserhebliches Vorbringen entnommen werden kann. 9 Der Antragsteller beantragt (sachdienlich gefasst), 10 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17.11.2017 – A 3 K 14113/17 – abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11.10.2017 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen. 11 Die Antragsgegnerin hat sich zum vorliegenden Verfahren nicht geäußert. 12 Auf die prozessleitenden Hinweise in der Eingangsverfügung hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 12.03.2018 den vorliegenden Antrag dahingehend umgestellt, dass dieser sich nunmehr gegen die Antragsgegnerin als Rechtsträgerin des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge und nicht das Land Baden-Württemberg richte und dass anstelle der vorläufigen Untersagung der Abschiebung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt werde. Daraufhin wurden das Verfahren als Verfahren nach dem Asylgesetz erfasst und die Antragsschrift dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zugestellt. 13 Dem Gericht liegen die Gerichtsakten in den Verfahren A 3 K 14112/17 und A 3 K 14113/17 sowie ein elektronischer Ausdruck der Behördenakte des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vor. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf diese und die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren Bezug genommen. II. 14 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung von Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes berufen. Hierzu rechnet auch das Verfahren gem. § 80 Abs. 7 VwGO. Ein solches liegt hier vor, nachdem der anwaltlich vertretene Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Hinweis des Gerichts dahingehend umgestellt hat, dass nicht mehr gem. § 123 Abs. 1 VwGO die vorläufige Verpflichtung des Landes Baden-Württemberg als Rechtsträger der für die Abschiebung zuständigen Landesbehörde begehrt wird, den Antragsteller vorläufig nicht abzuschieben, um den von ihm angenommenen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung zu sichern, sondern dass zu diesem Zweck nunmehr gegenüber der Antragsgegnerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verfügte Abschiebungsanordnung unter Abänderung des im Verfahren A 3 K 14113/17 ergangenen Beschlusses beantragt wird. Gründe für eine Übertragung auf die Kammer liegen nicht vor (§ 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG; vgl. hierzu Bergmann, in: Bergmann/Dienelt (Hrsg.), 12. Aufl., 2018, § 76 AsylG Rn. 24 f.), da die vorliegende Entscheidung weder von einer obergerichtlichen Rechtsprechung noch der der Kammer abweicht und die entscheidenden Rechtsfragen obergerichtlich geklärt sind (OVG d. Saarlandes, Beschl. v. 26.09.2017 – 2 B 467/17 –, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.01.2017 – 11 S 2301/16 –; juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.10.2016 – 11 S 1991/16 –, juris). 15 2. Der vorliegende – sachdienlich gefasste (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) – Antrag ist unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. 16 a) Der Antrag ist unzulässig, weil es dem Antragsteller an einer Antragsbefugnis fehlt (vgl. zu deren Voraussetzungen Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier (Hrsg.), VwGO, § 80 Rn. 575 (Stand: Oktober 2015)). Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Aus den zur Begründung vorgetragenen Umständen muss sich zumindest die Möglichkeit einer Abänderung ergeben (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., 2017, § 80 Rn. 196, m.w.N.), denn das Verfahren des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO eröffnet kein generelles voraussetzungsloses Rechtsmittel gegen kraft gesetzlicher Anordnung unanfechtbare Beschlüsse (vgl. zur Rechtsnatur des Verfahrens Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth (Hrsg.), VwGO, 6. Aufl., 2014, § 80 Rn. 136 f.). 17 Voraussetzung für die Antragsbefugnis ist, dass sich die für die Beurteilung maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte derart geändert haben oder dass der durch einen bereits vorher bestehenden Umstand begünstigte Beteiligte schuldlos nicht darauf hinweisen konnte, dass objektiv eine andere Beurteilung der Erfolgsaussichten möglich oder zumindest eine neue Interessenabwägung erforderlich ist bzw. sein könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.01.1992 – 11 S 1995/91 –, NVwZ-RR 1992, 657 <658>). 18 Dies ist nicht der Fall. Denn nach dem antragsbegründenden Vorbringen im vorliegenden Verfahren war der Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung bereits mit Schriftsatz vom 14.11.2017 gestellt worden, sodass jedenfalls zu diesem Zeitpunkt die hier als maßgeblich vorgebrachten Umstände bekannt waren und damit auch in das Verfahren A 3 K 14113/17 hätten eingeführt werden können. Dies ist jedoch trotz anwaltlicher Beratung nicht erfolgt. Es handelt sich damit weder um neue Tatsachen noch um veränderte Umstände. 19 b) Dessen ungeachtet gebietet der antragsbegründende Vortrag keine Abänderung des Beschlusses vom 17.11.2017, sodass der Antrag unbegründet ist. Denn das aus § 75 Abs. 1 AsylG folgende öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt weiterhin das Interesse des Antragstellers, von einer Abschiebung vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 20 Die auf § 34a AsylG fußende Abschiebungsanordnung dürfte nach summarischer Prüfung weiterhin rechtmäßig sein. Sie ergeht, wenn feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG), was der Fall ist, wenn keine zielstaatsbezogenen und nationalen Abschiebungsverbote bestehen (vgl. zum Prüfungsumfang vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1997 – 9 C 58.96 – Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 10, und v. 11.11.1997 – 9 C 13.96 – Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 9; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 31.05.2011 – A 11 S 1523/11 –, InfAuslR 2011, 310; VG Karlsruhe, Beschl. v. 19.05.2014 – A 9 K 3615/13 –, juris). 21 Insbesondere besteht kein Anspruch auf Erteilung einer sog. Ausbildungsduldung als nationales Abschiebungsverbot (§ 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG). Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach § 60a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Denn der Antragsteller hatte weder während des laufenden Asylverfahrens noch danach einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung, welcher weiterhin fortbestehen würde. 22 aa) Die Erteilung einer Ausbildungsduldung setzt zunächst voraus, dass eine vollziehbare Ausreisepflicht besteht, welche erst dann entsteht, wenn dem jeweils Betroffenen der Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet ist; mit anderen Worten, wenn die asylrechtliche Aufenthaltsgestattung erloschen ist (Röder/Wittmann, ZAR 2017, 345 <346>; Thym, ZAR 2017, 241 <250>). Wird also vor dem Erlass der verfahrensbeendenden Behördenentscheidung die Ausbildungsduldung beantragt, besteht keine vollziehbare Ausreisepflicht, sodass kein Anspruch auf eine Ausbildungsduldung entstehen kann. 23 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Antragsteller sich offenbar seit seiner Ersteinreise im August 2015 im Bundesgebiet befindet und dass dessen Asylverfahren unter Verletzung des Dublin-Beschleunigungsgrundsatzes (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.05.2017 – A 4 S 1001/17 –, juris) seitens der Antragsgegnerin nicht hinreichend vorangetrieben wurde, nichts, da er in diesem Zeitraum nicht ausreisepflichtig war und damit entsprechend der gesetzlichen Ausgestaltung des Duldungsanspruchs ein solcher nicht entstehen kann. 24 bb) Auch nach der verfahrensgegenständlichen Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11.10.2017 ist kein Anspruch auf die Erteilung einer Ausbildungsduldung entstanden, weil nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung am 14.10.2017 die Voraussetzung des Nichtbevorstehens konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht (mehr) erfüllt war. Entscheidend ist insofern, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzung vorliegen muss. Zwar mögen als maßgebliche Zeitpunkte grundsätzlich auch der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, derjenige der Behördenentscheidung oder derjenige der Aufnahme der Berufsausbildung in Betracht kommen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.10.2016 – 11 S 1991/16 –, juris). Sinn und Zweck des Instituts der Ausbildungsduldung entspricht es indes, denjenigen der Antragstellung bei der zuständigen Ausländerbehörde zugrunde zulegen, da diese letztlich der Kern des Rechtsanspruchs ist und hierauf bezogene Einschränkungen nur dann geeignet sind, diesen Rechtsanspruch nicht entstehen zu lassen, wenn sie vorher auf den Weg gebracht worden sind (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.10.2016 – 11 S 1991/16 –, juris). 25 Hieran vermag auch die im vorliegenden asylgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Geltung beanspruchende Vorschrift des § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylG nichts zu ändern. Denn diese Vorschrift bewirkt lediglich, dass zu prüfen ist, ob zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Anspruch auf die Erteilung einer Ausbildungsduldung (weiterhin) besteht, also ob die Voraussetzungen des Duldungsanspruchs zum maßgeblichen Zeitpunkt nach den Erkenntnissen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung tatsächlich vorlagen. 26 Dies zugrunde gelegt bedarf es keiner Entscheidung, ob eine Ausbildungsduldung während eines laufenden Dublin-(Überstellungs-)Verfahrens generell nicht in Betracht kommt (so wohl Bundesministerium des Innern, Schreiben an die Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder vom 01.11.2016 – M3-20010/5#18 –, S. 4) oder ob über den Anspruch entsprechend dem Verfahrensstand zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Ausländerbehörde zu entscheiden ist, da beide Annahmen zu dem Ergebnis führen, dass der Antragsteller im vorliegend zu entscheidenden Fall keinen Anspruch auf die Erteilung einer Ausbildungsduldung erworben hat. 27 Mit der verfahrensbeendenden Unzulässigkeitsentscheidung gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG und dem zeitgleichen Erlass der Abschiebungsanordnung entsteht zwar die vollziehbare Ausreisepflicht als erste Voraussetzung einer Ausbildungsduldung. Gleichzeitig entfällt jedoch jedenfalls dann die Voraussetzung des Nichtbevorstehens konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung (§ 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG), wenn – wie hier – mit dieser Unzulässigkeitsentscheidung eine Abschiebungsanordnung in den zuständigen Mitgliedstaat gem. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG verbunden und erlassen wird. 28 Dies folgt aus der besonderen Gestaltung des Verwaltungsverfahrens in den Fällen der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, in denen ausnahmsweise das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gem. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebungsanordnung erlässt, welche lediglich durch die für die Durchführung der Abschiebung zuständige Landesbehörde umgesetzt wird (vgl. zum Ausnahmecharakter der Abschiebungsanordnung Bergmann, in: Bergmann/Dienelt (Hrsg.), AuslR, 12. Aufl., 2018, § 34a AsylG Rn. 4). Anders als im Falle der Abschiebungsandrohung steht damit nach der gesetzlichen Konzeption die Abschiebung unmittelbar bevor (OVG d. Saarlandes, Beschl. v. 26.09.2017 – 2 B 467/17 –, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.01.2017 – 11 S 2301/16 –; juris). Diese Annahme wird bestärkt durch die Vorschrift des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO, wonach die Überstellung erfolgt, „sobald diese praktisch möglich ist“ (bezugnehmend hierauf auch Röder/Wittmann, ZAR 2017, 345 <351>). 29 Das Gericht verkennt dabei nicht, dass diese Rechtsauffassung zur Folge hat, dass in Fällen von Personen, deren Asylanträge im sog. „Dublin-Verfahren“ auf Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG in Verbindung mit der Dublin III-VO als unzulässig abgelehnt worden sind, jedenfalls im Regelfall des zeitgleichen Erlasses einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG kein Anspruch auf eine Ausbildungsduldung entstehen kann (so auch im Ergebnis Bundesministerium des Innern, Schreiben an die Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder vom 01.11.2016 – M3-20010/5#18 –, S. 4; offen gelassen von VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.01.2017 – 11 S 2301/16 –, juris; vgl. Röder/Wittmann, ZAR 2017, 345 <350 f.> auch zum Ausnahmefall der Abschiebungsandrohung im Dublin-Verfahren). 30 Dieses Ergebnis entspricht dem Sinn und Zweck des Instituts der Ausbildungsduldung und der § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zugrunde gelegten gesetzlichen Zielsetzung des Integrationsgesetzes (Integrationsgesetz vom 31.07.2016, BGBl. 2016 I, 1939). Denn durch die vom Integrationsgesetz bewirkten Gesetzesänderungen sollte eine Integration geduldeter Ausländer stärker als bisher gefördert werden (Pietzsch, in: Kluth/Heusch (Hrsg.), beckOK-AuslR, § 60a AufenthG Rn. 26 (Stand: 01.11.2017)), wobei im gesetzgeberischen Fokus des Integrationsgesetzgebers neben den Personen mit einer Bleibeperspektive solche geduldeten Ausländer standen, welche „für eine gewisse Zeit“ (BT-Drs. 18/8615, S. 23) – also mangels durchführbarer oder durchgeführter Abschiebung faktisch auf nicht näher bestimmbare Zeit – im Bundesgebiet verbleiben und welche durch die Gesetzänderungen auch in die staatlichen Integrationsbemühungen und den Geltungsbereich staatlicher Integrationsanreize einbezogen werden sollten. 31 Diese gesetzgeberischen Erwägungen treffen hingegen auf Asylbewerber, deren Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit den Vorschriften der Dublin III-VO unzulässig ist, ohne dass ein Zuständigkeitsübergang auf die Antragsgegnerin erfolgt wäre, nicht zu. Denn anders als in den Fällen der in der Sache abschlägig beschiedenen Asylbewerber, welche sich mangels durchführbarer Abschiebung ohne Aufenthaltstitel – damit unerlaubt – und lediglich geduldet im Bundesgebiet aufhalten und bei denen unklar ist, ob und wann sie in einen zu deren Aufnahme verpflichteten Staat abgeschoben werden können, stehen in den Fällen des § 34a AsylG zum einen der jeweiligen Zielstaat der Abschiebung und dessen – nicht zuletzt unionsrechtlich erzwingbare – Rücknahmebereitschaft fest. Zum anderen ist eine Abschiebung anders als bei Abschiebungen in Drittstaaten auch ohne Passpapiere des Herkunftsstaats mittels eines ausgestellten laissez-passer möglich (Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin III-VO; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.01.2017 – 11 S 2301/16 –; juris). Dem Eintreten der in den Gesetzgebungsmaterialien (vgl. insb. BT-Drs. 18/8615, S. 23) angeführten Situation eines unrechtmäßigen, hinsichtlich dessen Dauer unklaren, lediglich geduldeten und damit längerfristig mangels verlässlicher Grundlage zur Integration – für den Betroffenen – individual- sowie gleichermaßen – für die Allgemeinheit – sozialschädlichen Aufenthalts wird durch die in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO geregelte sechsmonatige Überstellungsfrist und den ihr zukommenden Drittschutz entgegengewirkt (vgl. zur subjektiven Schutzwirkung der Vorschriften der Dublin III-VO EuGH, Urt. v. 25.10.2017 – Rs. C-201/16 Shiri –, CELEX-Nummer: 62016CJ0201 Rn. 36 ff.; Urt. v. 26.07.2017 – Rs. C-670/16 Mengesteab –, CELEX-Nummer: 62016CJ0670 Rn. 62; vgl. zur Abgrenzung zum früheren Urt. v. 10.12.2013 – Rs. C-394/12 Abdullahi –, NVwZ 2014, 208 die Schlussanträge der Generalanwältin vom 20.06.2017 – Rs. C-670/16 Mengesteab –, CELEX-Nummer: 62016CC0670, Rn. 79). Die teleologische Rechtfertigung des Instituts der Ausbildungsduldung entfällt damit in den Fällen der sog. „Dublin-Überstellungen“, da sie durch das Gemeinsame Europäische Asylsystem – insbesondere die Vorschriften der Dublin III-VO – verwirklicht wird (vgl. Bundesministerium des Innern, Schreiben an die Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder vom 01.11.2016 – M3-20010/5#18 –, S. 4 f. mit insofern mit ähnlichem Ansatz hinsichtlich eines fehlenden „schutzwürdigen Vertrauens [...], dass die Berufsausbildung hätte abgeschlossen werden können“; vgl. zum verfahrensbeschleunigenden Charakter der Dublin III-VO EuGH, Urt. v. 26.07.2017 – Rs. C-670/16 Mengesteab –, CELEX-Nummer: 62016CJ0670 Rn. 45; s. auch Schlussanträge der Generalanwältin vom 20.06.2017 – Rs. C-670/16 Mengesteab –, CELEX-Nummer: 62016CC0670, Rn. 69 und 95). 32 Die Zubilligung eines Anspruchs auf Erteilung einer Ausbildungsduldung würde vielmehr zu einer Privilegierung illegaler Sekundärmigration führen, welcher durch das Gemeinsame Europäische Asylsystem und klare unionsweite Zuständigkeitsregelungen entgegengewirkt werden sollte (vgl. hierzu auch Bundesministerium des Innern, Schreiben an die Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder vom 01.11.2016 – M3-20010/5#18 –, S. 4, wonach hierdurch das Dublin-Verfahren „ad absurdum“ geführt würde). Denn die dadurch bewirkte Aussicht auf Erlangung einer Ausbildungsduldung und damit eines quasi-legalen Aufenthalts im Bundesgebiet – als das mit der illegalen Sekundärmigration im Unionsgebiet verfolgte Ziel – würde letztlich einen Anreiz setzen, den nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat zu verlassen, illegal in das Bundesgebiet einzureisen und damit die Regelungen des unionalen Asylrechts zu bewusst missachten. Eine damit einhergehende Relativierung rechtswidrigen Verhaltens würde darüber hinaus letztlich zu einem Unterlaufen des regulären Migrationsverfahrens, insbesondere der Migrationssteuerung im Wege des Visumverfahrens (vgl. zur Bedeutung und Funktion des Visumverfahrens Nds. OVG, Urt. v. 14.08.2014 – 13 ME 120/14 –, juris; VG Karlsruhe, Beschl. v. 13.02.2018 – 3 K 17081/17 –, juris), führen. Dass eine derart widersprüchliche Privilegierung illegaler Sekundärmigration gegenüber sich legal verhaltenden Ausländern und damit im Ergebnis deren Schlechterstellung nicht dem Sinn und Zweck des Integrationsgesetzes und damit auch des Instituts der Ausbildungsduldung entspricht, liegt auf der Hand und findet auch Bestätigung im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens. In dessen Rahmen wurde erkannt, dass die ursprünglich vorgeschlagene Fassung des § 60a Abs. 4 Satz 2 AufenthG zu Vollzugshindernissen hätte führen können, auch wenn eine Abschiebung konkret vorbereitet wird, z.B. wenn „ein Verfahren zur Dublin-Überstellung läuft“ (BT-Drs. 18/9090, S. 25). Aus diesem Grunde wurde das weitere Erfordernis des Nichtbevorstehens konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung in § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG aufgenommen und vor diesem normhistorischen und teleologischen Hintergrund ist diese Vorschrift auch auszulegen. 33 Ein solcher Anspruch des Antragstellers besteht nach alledem im vorliegenden Fall nicht. Denn wie bereits ausgeführt, stellt der Erlass der Abschiebungsanordnung – hier in dem am 14.10.2017 zugestellten Bescheid vom 11.10.2017 – eine konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung dar (OVG d. Saarlandes, Beschl. v. 26.09.2017 – 2 B 467/17 –, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.01.2017 – 11 S 2301/16 –; juris; so auch VG Karlsruhe, Beschl. v. 12.01.2018 – A 1 K 14064/17 –). Denn diese darf als Festsetzung des Zwangsmittels erst ergehen, wenn alle Abschiebungsvoraussetzungen erfüllt sind (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.01.2017 – 11 S 2301/16 –; juris mit weiteren zahlreichen Nachweisen). 34 Dass der tatsächliche Vollzugsakt – die Abschiebung selbst – erst noch organisiert und terminiert werden muss, steht dem nicht entgegen (OVG d. Saarlandes, Beschl. v. 26.09.2017 – 2 B 467/17 –, juris). Denn wie bereits ausgeführt, stand die Durchführung der Abschiebung aufgrund der an die gem. Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO fingierte Annahme des Wiederaufnahmegesuchs anknüpfende Überstellungsfrist von sechs Monaten nicht mehr zur Disposition der hierfür zuständigen Behörde, sondern war vielmehr aufgrund des sog. Dublin-Beschleunigungsgrundsatzes ohne Weiteres absehbar (OVG d. Saarlandes, Beschl. v. 26.09.2017 – 2 B 467/17 –, juris). 35 Auch die am 18.10.2017 erfolgte Stellung des unter dem Aktenzeichen A 3 K 14113/17 des beschließenden Gerichts geführten Antrags gem. § 80 Abs. 5 VwGO ändert hieran nichts. Denn ein solcher Antrag vermag es nicht, die Abschiebung in einen zeitlich nicht überschaubaren oder ungewissen Rahmen zu verlagern und den jeweils Betroffenen in eine Situation wie die in den Gesetzgebungsmaterialien zum Integrationsgesetz beschriebene zu versetzen, sondern allenfalls diese Abschiebung zu verzögern (vgl. OVG d. Saarlandes, Beschl. v. 26.09.2017 – 2 B 467/17 –, juris). Denn auch für das im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angerufene Gericht gilt der Dublin-Beschleunigungsgrundsatz (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.05.2017 – A 4 S 1001/17 –, juris sowie Hoppe, NVwZ 2016, 1157 <1161>), welcher im vorliegenden Verfahren auch befolgt worden ist. Das Gericht hat zeitgleich mit der Eingangsverfügung vom 25.10.2017 einen elektronischen Ausdruck der Verfahrensakte des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge angefordert, welcher sodann am 10.11.2017 bei Gericht einging und am 15.11.2017 in die Fachanwendung zur Verfahrensakte hochgeladen wurde. Schließlich hat der zur Entscheidung berufene Einzelrichter den Antrag zwei Tage danach mit Beschluss vom 17.11.2017 abgelehnt. Der Antragsteller musste damit nach der Antragstellung jederzeit mit einer Antragsablehnung und einer Abschiebung rechnen. Denn wie im Falle einer unterbliebenen oder unwirksamen Zustellung der Abschiebungsanordnung (vgl. hierzu OVG d. Saarlandes, Beschl. v. 26.09.2017 – 2 B 467/17 –, juris) stand die Durchführung der Abschiebung mit dem Abschluss des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes fest. Die in § 36 Abs. 3 Satz 5 AsylG geregelte Entscheidungsfrist ist mangels Anwendbarkeit unerheblich. Denn eine solche Frist sieht § 34a AsylG nicht vor. 36 Wie es sich wiederum im Falle einer – ggf. erfolgten (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) und befristeten (§ 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO) oder später aufgehobenen (§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO) – Anordnung der aufschiebenden Wirkung oder bei erheblichen Verfahrensverzögerungen in atypischen Einzelfällen verhält, bedarf hier mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Entscheidung und kann damit offenbleiben (vgl. hierzu etwa Röder/Wittmann, ZAR 2017, 345 <346>). 37 c) Damit ist der Antrag abzulehnen. 38 3. Nach alledem besteht für das Gericht auch keine Veranlassung zur Abänderung des Beschlusses vom 17.11.2017 von Amts wegen (§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO). Die sechsmonatige Überstellungsfrist begann mit der Wirksamkeit jenes Beschlusses erneut zu laufen und ist damit noch nicht abgelaufen (zur Unterbrechung des Fristlaufs BVerwG, Urt. v. 26.05.2016 – 1 C 15/15 –, NVwZ 2016, 1185 <1186>; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt (Hrsg.), AuslR, 12. Aufl., 2018, § 29 AsylG Rn. 40); andere als die geltend gemachten Abschiebungsverbote sind nicht ersichtlich. 39 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gem. § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG. 40 5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).