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Beschluss

4 S 3260/20

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2020:1218.4S3260.20.00
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Leitsätze
1. Ein „tätlicher“ Angriff im Sinne des § 80a Abs 1 LBG BW (juris: BG BW 2010) erfordert nach dem klaren Willen des Gesetzgebers handgreifliche, d.h. mit Gewalt ausgeführte Handlungen; rein verbale Attacken, wie eine Drohung oder eine Beleidigung, erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen selbst dann nicht, wenn hieraus körperliche Einschränkungen resultieren. Die Möglichkeit der Erfüllungsübernahme knüpft damit an die Art und Weise der Tatbegehung an.(Rn.6) 2. Die typisierende Betrachtung des Gesetzgebers, wonach handgreifliche Übergriffe grundsätzlich wirkungsstärker und damit belastender sind als verbale Angriffe, ist auch mit Blick auf Art 3 Abs 1 GG von Rechts wegen nicht zu beanstanden.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. September 2020 - 9 K 2068/20 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein „tätlicher“ Angriff im Sinne des § 80a Abs 1 LBG BW (juris: BG BW 2010) erfordert nach dem klaren Willen des Gesetzgebers handgreifliche, d.h. mit Gewalt ausgeführte Handlungen; rein verbale Attacken, wie eine Drohung oder eine Beleidigung, erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen selbst dann nicht, wenn hieraus körperliche Einschränkungen resultieren. Die Möglichkeit der Erfüllungsübernahme knüpft damit an die Art und Weise der Tatbegehung an.(Rn.6) 2. Die typisierende Betrachtung des Gesetzgebers, wonach handgreifliche Übergriffe grundsätzlich wirkungsstärker und damit belastender sind als verbale Angriffe, ist auch mit Blick auf Art 3 Abs 1 GG von Rechts wegen nicht zu beanstanden.(Rn.11) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. September 2020 - 9 K 2068/20 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03.09.2020 hat keinen Erfolg. Aus den von ihm in der fristgemäßen Antragsbegründung genannten und somit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (I.), tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (II.) oder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (III.) zuzulassen. I. Mit der Zulassungsbegründung werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hervorgerufen. Eine Zulassung hiernach setzt voraus, dass ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.06.2019 - 1 BvR 587/17 -, Juris Rn. 32 m.w.N., vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 [118] und vom 08.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104 [140]). Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass sich die Antragsbegründung konkret mit der angegriffenen Entscheidung inhaltlich auseinandersetzt und aufzeigt, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 10.11.2020 - 4 S 1749/20 -, Juris Rn. 2 m.w.N.). Gemessen daran zeigt die Antragsbegründung keine hinreichenden Richtigkeitszweifel am angegriffenen Urteil auf. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Übernahme der Erfüllung des dem Kläger und seiner Ehefrau (deren Zulassungsantrag Gegenstand des Parallelverfahrens 4 S 3334/20 ist) als Gesamtgläubiger rechtskräftig zugesprochenen Schmerzensgeldanspruchs in Höhe von 10.000,- EUR nebst Zinsen gegen Herrn Z. (Urteil des Landgerichts U. vom 25.05.2018 - 2 O 103/18 -) zu Recht mit der Begründung abgewiesen, dass die Voraussetzung des „tätlichen (rechtswidrigen) Angriffs“ gemäß § 80a Abs. 1 LBG nicht erfüllt ist und auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift nicht in Betracht kommt. Soweit der Kläger dem unter Erneuerung seines erstinstanzlichen Vorbringens entgegenhält, aufgrund der Vehemenz der vom Angreifer ausgesprochenen Drohungen und der damit verbundenen körperlichen Auswirkungen bei ihm (und seiner Ehefrau) habe eine „Art Freiheitsberaubung“ und somit auch ein tätlicher Angriff vorgelegen, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar ist nachvollziehbar, dass die geäußerten massiven Drohungen körperliche Auswirkungen beim Kläger (und seiner Ehefrau) hervorgerufen haben: Nach dem durch ärztliche Atteste bekräftigten Vorbingen des Klägers führten die ihm gegenüber geäußerten (Mord-)Drohungen des Herrn Z. (er werde „20.000 EUR setzen“, damit jemand den Kläger und dessen Familie „erschießt“; er werde sich an ihm „rächen“, in dem er „seine Kinder und die Alte, kalt machen“ werde und er werde „an seine Familie rangehen“, weil er wisse, wo er „wohnt“; er werde „eine Pistole kaufen“ und ihn „abknallen“) u.a. zu Schlafstörungen, Panikattacken und schweren Belastungsstörungen. Gleichwohl kann der Auffassung des Klägers nicht gefolgt werden, es handele sich bei der Anspruchsvoraussetzung „tätlicher Angriff“ um einen veralteten Begriff, der im heutigen Zeitalter als Folge steigender verbaler Aggression „im Schutzmantel der sozialen Netzwerke“ keine körperliche Gewalt mehr bedinge. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, dass ein verbaler Angriff - wie eine Beleidigung oder eine Bedrohung - nach dem klaren Willen des Gesetzgebers keinen „tätlichen Angriff“ im Sinne des § 80a Abs. 1 LBG darstellt. Nach § 80a Abs. 1 LBG (eingeführt durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer Vorschriften vom 28.11.2018, GBl. S. 437) kann der Dienstherr - wenn ein Beamter wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den dieser in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamter erleidet, einen Vollstreckungstitel über einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten erlangt hat - auf Antrag die Erfüllung des titulierten Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrags übernehmen. Der Landesgesetzgeber hat unter einem tätlichen Angriff im Sinne dieser Vorschrift jedoch ausdrücklich (nur) eine „unmittelbar auf den Körper zielende gewaltsame Einwirkung“ verstanden, „die auf einen physischen Schaden gerichtet ist“ (LT-Drs. 16/4962, S. 26; dieses Verständnis teilend auch der Bay. Landesgesetzgeber zu Art. 97 BayBG, Bay. LT-Drs. 17/2871, S. 48; BeckOK BeamtR BW, LBG, Stand: 01.10.2020, § 80a Rn. 5), und in der Gesetzesbegründung ausformuliert, dass ein „rein verbaler Angriff auf die Persönlichkeitsrechte der Beamtin oder des Beamten (z.B. Beleidigung oder Bedrohung)“ nicht ausreiche (vgl. LT-Drs. 16/4962, S. 26). Dass dieses gesetzgeberische Verständnis des Begriffs „tätlicher Angriff“ nach den vergangenen gerade erst zwei Jahren seit Erlass der Vorschrift als überholt angesehen werden kann - wie der Kläger meint -, ist nicht feststellbar. Erst recht ist nicht feststellbar, dass ein verändertes Begriffsverständnis nunmehr dem Willen des Gesetzgebers entspräche. Die Erstreckung von § 80a LBG auf Beleidigungen und Bedrohungen war von Verbänden im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens gefordert (LT-Drs. 16/4962, S. 31, 35, 38, 58, 72), eine Änderung des Entwurfs jedoch ausdrücklich abgelehnt worden (LT-Drs. 16/4962, S. 31). Das restriktive gesetzgeberische Verständnis erfährt zudem Bestätigung durch die Wortlautauslegung: Der Begriff „tätlich“ meint dem herkömmlichen Wortsinne nach „körperliche Gewalt einsetzend; handgreiflich“ (vgl. Duden, Onlinewörterbuch, abgerufen am 09.12.2020). Damit hat der eindeutige Wille des Gesetzgebers auch hinreichend Niederschlag im Gesetz gefunden. Gesetzessystematische Erwägungen können gegen dieses Ergebnis nicht mit Erfolg vorgebracht werden. Zwar könnte ein Vergleich zum Verständnis des „tätlichen Angriffs“ in § 114 Abs. 1 StGB, worunter wohl jede mit feindseligem Willen unmittelbar auf den Körper des Beamten zielende Einwirkung, unabhängig von ihrem Erfolg, verstanden wird (vgl. BGH, Beschluss vom 11.06.2020 - 5 StR 157/20 -, Juris Rn. 12-14; Schönke/Schröder/Eser, 30. Aufl. 2019, StGB, § 114 Rn. 4 m.w.N.), gegebenenfalls Argumente für eine weitere Auslegung des Begriffs des „tätlichen Angriffs“ in § 80a LBG liefern. Gleichwohl rechtfertigt dies im Ergebnis hier keine entsprechende beamtenrechtliche Beurteilung. Denn das althergebrachte strafrechtliche Begriffsverständnis eines „tätlichen Angriffs“ (hierzu: BGH, Beschluss vom 11.06.2020, - 5 StR 157/20 -, Juris Rn. 14) wollte sich der Landesgesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung gerade nicht zu eigen machen. Nichts Anderes folgt daraus, dass auch nicht-körperliche Einwirkungen, namentlich dienstliche Gespräche außerhalb des Rahmens der Sozialadäquanz, äußere Einwirkungen im Sinne des Dienstunfallrechts sein können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.10.2018 - 2 B 3.18 -, Juris Ls.). Denn der „tätliche Angriff“ in § 80a Abs. 1 LBG muss keineswegs dieselben Ereignisse erfassen wie ein „Dienstunfall“. Vielmehr ist es dem Gesetzgeber unbenommen, im Rahmen seiner Gestaltungsmacht für die Erfüllungsübernahme in § 80a Abs. 1 LBG eine konkrete Art der Tatbegehung zu fordern. Auch Sinn und Zweck der Norm legen durchaus ein restriktives Verständnis des „tätlichen Angriffs“ nahe. § 80a Abs. 1 LBG ist Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dient dem Ausgleich besonderer Härten: Wenn ein Beamter Opfer eines tätlichen Angriffs - mit zum Teil schweren Verletzungsfolgen - geworden ist, kein Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen besteht und ein zivilrechtlich oder im Adhäsionsverfahren innerhalb des Strafverfahrens geltend gemachter Schmerzensgeldanspruch uneinbringlich ist, kann es zu besonderen Härten kommen (vgl. LT-Drs. 16/4962, S. 25). Um diesem Härtefallcharakter der im Streit stehenden Regelung gerecht zu werden und deren Anwendungsbereich einzuschränken, durfte der Gesetzgeber in typisierender Betrachtung gewaltsame Übergriffe als grundsätzlich gravierender einstufen als verbale Angriffe. Ob in diesem Zusammenhang auch die vom Beklagten der Sache nach vorgebrachten Beweisschwierigkeiten bei nicht-körperlichen Einwirkungen für die enge Fassung des § 80a Abs. 1 LBG mitbestimmend waren, bedarf mangels Entscheidungserheblichkeit keiner weiteren Klärung. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber etwa aus Gründen der Fürsorgepflicht zur Einführung einer Regelung wie § 80a LBG verpflichtet gewesen wäre. Entsprechend weit ist sein Gestaltungsspielraum. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Argumentation des Klägers, wonach die ausgesprochenen Drohungen als „Freiheitsberaubung“ zu verstehen seien, nicht mehr entscheidungserheblich an. Selbst wenn man zu seinen Gunsten und entgegen dem herrschenden Verständnis eine Freiheitsberaubung im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB nicht nur bei einem Entzug oder einer Einschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit annähme (vgl. Münchner Kommentar, BGB, 8. Auflage 2020, § 253 Rn. 21, § 823 Rn. 239), sondern auch bei Einschränkungen der Willens- und Handlungsfreiheit, so würde angesichts der gesonderten Voraussetzungen des „tätlichen Angriffs“ § 80a Abs. 1 LBG auch in diesem Fall nicht eingreifen. Soweit der Kläger weiter vorbringt, mit dem vom Verwaltungsgericht vertretenen Verständnis des tätlichen Angriffs in § 80a Abs. 1 LBG sei ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG gegeben, vermag er ebenfalls keine hinreichenden Richtigkeitszweifel am angegriffenen Urteil zu begründen. Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet es dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches ungleich zu behandeln sowie wesentlich Ungleiches gleich. Grundsätzlich steht dem Gesetzgeber allerdings gerade bei der Bestimmung des Personenkreises, auf den eine gesetzliche Vorschrift angewendet werden soll, ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung, solange die Differenzierungsmerkmale nicht in der Nähe des Art. 3 Abs. 3 GG anzusiedeln sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23.05.2017 - 2 BvL 10/11, 2 BvL 28/14 -, Juris Rn. 97 m.w.N.). Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, dass ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht gegeben ist, auch wenn die Art des Angriffs - verbal oder handgreiflich - gegebenenfalls nicht in jedem Einzelfall ein stimmiges Unterscheidungsmerkmal für die Intensität der psychischen und/oder physischen Folgen beim Opfer darstellt. Denn insoweit hat das Gericht nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 -, Juris, Rn. 138 f.). Das gewählte Differenzierungsmerkmal ist jedenfalls nicht willkürlich, sondern unterscheidet entsprechend dem Telos der Vorschrift, ungebührliche Härten auszugleichen, in zulässig typisierender Weise zwischen in der Regel gravierenderen (mit Gewalt herbeigeführten) und in der Regel weniger gravierenden (durch verbale Angriffe wie etwa Beleidigungen herbeigeführten) Beeinträchtigungen. Dies ist auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden, wenngleich der Senat nicht verkennt, dass derart massive Bedrohungen, wie sie der Kläger und seine Ehefrau erfahren haben, mitunter gravierendere und länger anhaltende Auswirkungen haben können als „einfache“ (unmittelbare) Körperverletzungen. Schließlich vermag der Kläger mit seiner Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels „Vorlage zur Normenkontrolle“ keine hinreichenden Richtigkeitszweifel zu begründen, selbst wenn man es für zulässig hält, eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG im Rahmen von § 124 Abs. 1 Nr. 2 VwGO geltend zu machen (in diesem Sinne Hess. VGH, Beschluss vom 01.11.2012 - 7 A 1256/11.Z -, Juris Rn. 9 ff.). Da das Verwaltungsgericht § 80a Abs. 1 LBG (zutreffend) für verfassungskonform eingestuft und insbesondere einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG verneint hat, war es - ebenso wie der Senat - nicht gehalten, diesbezüglich eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen. II. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeit zukommt. Da dieser Zulassungsgrund auch die Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall gewährleisten soll, muss zugleich im Zulassungsvorbringen deutlich gemacht werden, dass wegen der in Anspruch genommenen besonderen Schwierigkeiten der Ausgang des (künftigen) Berufungsverfahrens jedenfalls ergebnisoffen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2020 - 4 S 3240/19 -, Juris Rn. 12 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Es lässt schon keine besonderen Schwierigkeiten des vorliegenden Falles erkennen. Die Auslegung des „tätlichen Angriffs“ in § 80a Abs. 1 LBG führt aber auch zu einem eindeutigen Ergebnis, so dass es an der Ergebnisoffenheit fehlt und ein Berufungsverfahren erfolglos bleiben müsste. III. Soweit sich der Antrag auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO stützt, hat er ebenfalls keinen Erfolg. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass eine entscheidungserhebliche konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum diese Frage bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts durch das Berufungsgericht geklärt werden müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2020 - 4 S 3240/19 -, Juris Rn. 14 m.w.N.; Schoch/Schneider/Bier/Rudisile, 38. EL 01/2020, VwGO § 124a Rn. 30). Gemessen daran lässt die vom Kläger aufgeworfene Frage, „wie der Begriff des tätlichen Angriffs verstanden werden muss“, keine grundsätzliche Bedeutung erkennen, weil es an einer Klärungsbedürftigkeit fehlt. Die Rechtslage ist im angegriffenen Urteil zutreffend und aus Sicht des Senats zweifelsfrei gewürdigt worden. Aufgrund der Eindeutigkeit des Auslegungsergebnisses erübrigt sich die weitere vom Kläger formulierte Frage, „ob eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, die es zu schließen gilt“, und die von ihm vertretene Rechtsansicht vermag keine Probleme aufzuzeigen, denen im Berufungsverfahren im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Fortentwicklung des Rechts nachzugehen wäre. Auch die klägerseits aufgeworfenen Fragen, „ob der Gesetzgeber tatsächlich eine weitere Überprüfung der Ansprüche oder lediglich die Sicherung der Anspruchsdurchsetzung wollte“, und „wie z.B. damit umgegangen werden muss, wenn der Beamte einen Titel hat, der sich aus verschiedenen Schmerzensgeldansprüchen zusammensetzt, aber nur eine Summe ausweist“ würden sich in einem Berufungsverfahren so nicht stellen, weil sie nicht den zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt betreffen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 und § 47 Abs. 1, 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).