Urteil
4 S 1892/22
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2023:0323.4S1892.22.00
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Leitsätze
1. Eine „hauptberufliche“ Tätigkeit als Arbeitnehmer im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn musste auch schon vor Inkrafttreten des § 32 Abs. 4 LBesG (juris: BesG BW) am 01.11.2020 in dem in einem Beamtenverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet worden sein.(Rn.22)
2. Da einem Beamten eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nur unter bestimmten Voraussetzungen bewilligt werden kann, müssen diese auch erfüllt sein, damit eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung als Arbeitnehmer als Vordienstzeit berücksichtigt werden kann.(Rn.33)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Juli 2022 - 12 K 2949/21 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine „hauptberufliche“ Tätigkeit als Arbeitnehmer im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn musste auch schon vor Inkrafttreten des § 32 Abs. 4 LBesG (juris: BesG BW) am 01.11.2020 in dem in einem Beamtenverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet worden sein.(Rn.22) 2. Da einem Beamten eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nur unter bestimmten Voraussetzungen bewilligt werden kann, müssen diese auch erfüllt sein, damit eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung als Arbeitnehmer als Vordienstzeit berücksichtigt werden kann.(Rn.33) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Juli 2022 - 12 K 2949/21 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung ist aufgrund der Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Der Beklagte hat im Ergebnis zu Recht die Tätigkeit des Klägers als akademischer Mitarbeiter an der Universität Freiburg im Zeitraum vom 01.10.2015 bis zum 31.01.2017 nicht als berücksichtigungsfähige Vordienstzeit anerkannt. Der Bescheid des Landesamts vom 21.10.2020 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 02.08.2021 ist insoweit nicht zulasten des Klägers rechtswidrig (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Da die Festsetzung der Erfahrungsstufen und ihre Berechnung die dauerhafte und verlässliche Grundlage für die Höhe der Besoldung bilden, ist hierfür - jedenfalls grundsätzlich - maßgeblich auf die Gesetzeslage zu dem Zeitpunkt abzustellen, an dem die erste Ernennung des Beamten wirksam wird und sein Anspruch auf Dienstbezüge erstmals entstanden ist (Senatsurteil vom 09.07.2018 - 4 S 1462/17 -, Juris Rn. 22), hier also die Gesetzeslage am 01.07.2020. II. Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Vorverlegung des Beginns des Aufsteigens in den Stufen ist § 31 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG. Die Höhe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A wird gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 LBesG (in der am 01.07.2020 geltenden Fassung [LBesG 7/2020]) nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten; vgl. § 31 Abs. 1 Satz 2 LBesG 7/2020). Es beginnt mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes wirksam wird (§ 31 Abs. 3 Satz 1 LBesG 7/2020). Der Zeitpunkt des Beginns wird um die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden, nach § 32 Abs. 1 Satz 1 LBesG berücksichtigungsfähigen sowie nach § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesG als berücksichtigungsfähig anerkannten Zeiten vorverlegt (§ 31 Abs. 3 Satz 2 LBesG 7/2020). Berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 32 Abs. 1 Satz 1 LBesG 7/2020 sind u. a. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Arbeitnehmer im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind (s. Nr. 2 Alt. 1 der Norm). III. Der Kläger übte im Zeitraum vom 01.10.2015 bis zum 31.01.2017 keine hauptberufliche Tätigkeit i. S. des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG aus. Insoweit ist der Umfang der Promotionstätigkeit ohne Bedeutung; entscheidend ist das Unterschreiten des beamtenrechtlich vorgegebenen Mindestbeschäftigungsumfangs. 1. a) In seinem Urteil vom 09.07.2018 (4 S 1462/17, Juris) hat sich der Senat zuletzt in einer veröffentlichten Entscheidung zum Begriff der Hauptberuflichkeit geäußert (a. a. O. Rn. 26 ff.), Hier führte er u. a. aus: „Der Begriff der Hauptberuflichkeit ist in den §§ 31, 32 LBesG nicht definiert.Grundsätzlich ist für die Hauptberuflichkeit, unabhängig davon, ob dabei von einem landesbeamtenrechtlich einheitlichen oder von einem speziellen besoldungsrechtlichen Begriff auszugehen ist, eine Tätigkeit zu fordern, die in dem anzurechnenden Zeitraum den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit dargestellt hat, d. h. in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht hat, und entgeltlich ausgeübt wurde (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.10.1988 - 2 B 44.88 -, Buchholz 240, § 28 BBesG Nr. 14, und vom 11.05.1990 - 2 B 50.90 -, Juris; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 27.01.1988 - 2 A 50/87 -, ZBR 1988, 262; Senatsbeschlüsse vom 25.01.1990 - 4 S 3454/88 -, Juris und vom 13.07.2017 - 4 S 1096/17 -, jeweils zum Begriffsmerkmal ‚hauptberuflich‘ im Besoldungsrecht). Dieser Grundsatz galt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lange Zeit einheitlich für das Besoldungs- und für das Versorgungsrecht (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18.09.1997 - 2 C 38.96 -, Juris Rn. 15 m. w. N.). In seinem zum hessischen Versorgungsrecht ergangenen Urteil vom 18.09.1997 hat das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzung einer hauptberuflichen Tätigkeit (ohne weitere Kriterien in den Blick zu nehmen) bereits dann als erfüllt angesehen, wenn die Tätigkeit ihrem Umfang nach mindestens die Hälfte der regulären Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten einnimmt. Eine diesen Bruchteil unterschreitende (unterhälftige) Beschäftigung hat es indes nicht als hauptberuflich angesehen, weil nach den damals geltenden Fassungen der Beamtengesetze des Bundes und der Länder die Dienstzeit eines Beamten nicht auf ein Maß unterhalb der Hälfte der vollen Arbeitszeit abgesenkt werden konnte und das Gericht es als ausgeschlossen ansah, eine Beschäftigung als Vordienstzeit ruhegehaltserhöhend zu berücksichtigen, die wegen ihres unterhälftigen Umfangs bei einem Beamten nicht vorkommen und deswegen nicht ruhegehaltfähig sein konnte (BVerwG, Urteil vom 18.09.1997 - 2 C 38.96 -, Juris Rn. 19). Nachdem sich zwischenzeitlich die Regelungen über die Teilzeitbeschäftigung der Beamten wesentlich geändert hatten, der hessische Gesetzgeber von der zuvor geltenden Begrenzung für die Herabsetzung der regulären Arbeitszeit auf höchstens die Hälfte abgerückt war und durch die Neufassung des § 85a Abs. 5 HBG durch Gesetz vom 07.07.1998 (GVBl I S. 260) eine weitergehende Ermäßigung der Arbeitszeit auf weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, mindestens aber 15 Stunden pro Woche bis zur Dauer von insgesamt fünfzehn Jahren, ermöglicht hatte, sah sich das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen auch im Falle einer ‚solchermaßen reduzierte(n)‘ Teilzeitbeschäftigung von einer Hauptberuflichkeit auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.05.2005 - 2 C 20.04 -, Juris Rn. 19 ff.). In seinem Urteil vom 24.06.2008 (- 2 C 5.07 -, Juris) stellte das Bundesverwaltungsgericht insoweit klar, dass eine vordienstliche Tätigkeit nur dann hauptberuflich im Sinne von § 10 Satz 1 Nr. 1, § 11 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG sein kann, wenn ihr zeitlicher Umfang den zeitlichen Mindestumfang der grundsätzlich allen Beamten eröffneten Teilzeitbeschäftigung nicht unterschreitet (a. a. O., Rn. 13). Das Erfordernis einer Beschäftigung im zumindest hälftigen Tätigkeitsumfang eines vergleichbar Vollbeschäftigten war damit schon nach früherer Rechtsprechung nicht begriffsbestimmend. Vielmehr beruhte die Annahme des zeitlichen Mindestumfangs nach oben Gesagtem darauf, dass die Dienstzeit eines Beamten nach damaliger Gesetzeslage nicht auf ein Maß unterhalb der Hälfte der vollen Arbeitszeit abgesenkt werden konnte. Denn Zweck der Anrechnungsvorschriften ist es, Beamte mit qualifizierten Vordienstzeiten ‚Nur-Beamten‘ möglichst gleichzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.05.2005 - 2 C 20.04 -, Juris Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 2 C 5.07 -, Juris Rn. 12), nicht aber, sie jenen gegenüber besserzustellen. In Anlehnung hieran hat der baden-württembergische Landesgesetzgeber den Begriff der Hauptberuflichkeit in § 23 Abs. 3 LBeamtVG definiert (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 512). Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung vom 24.06.2008 davon ausgeht, dass danach der zeitliche Mindestumfang der grundsätzlich allen Beamten eröffneten Teilzeitbeschäftigung maßgeblich ist und insbesondere dem zeitlichen Mindestumfang der Altersteilzeit keine Bedeutung für die Bestimmung der Hauptberuflichkeit einer vordienstlichen Tätigkeit zukommt, lässt sich nach Auffassung des Senats hieraus nicht schließen, dass für die Bestimmung der Hauptberuflichkeit ausschließlich die Untergrenze von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit für die voraussetzungslose Teilzeit gemäß § 69 Abs. 4 LBG heranzuziehen ist. Vielmehr besteht, nachdem der baden-württembergische Landesgesetzgeber im Wege der zum 01.01.2011 in Kraft getretenen Dienstrechtsreform in § 69 Abs. 2 LBG erstmals die Möglichkeit unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung außerhalb der Elternzeit eingeführt hat (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 438), bezogen auf den dort erfassten Personenkreis, kein Grund und keine sachliche Rechtfertigung mehr für ein Festhalten an dem Erfordernis zumindest hälftiger Beschäftigung. Denn der Gesetzgeber hat damit anerkannt, dass die in § 69 Abs. 1 und 2 LBG erfassten Beamtinnen und Beamten auch im Falle einer unterhälftigen Beschäftigung ihrer Pflicht zur vollen Hingabe an ihren Beruf entsprechend der zeitlichen Möglichkeiten nachkommen, die ihnen unter Berücksichtigung ihrer anzuerkennenden Erziehungs- oder Pflegeleistungen bleiben. Dem entspricht es, wenn der Landesgesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung darauf hinweist, dass ‚geringfügige Beschäftigungen oder geringfügige selbstständige Tätigkeiten nach § 8 SGB IV (...) in der Regel keine hauptberuflichen Tätigkeiten‘ i. S. v. § 32 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 LBesG sind (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 467).“ b) In seinem Urteil vom 09.07.2018 hat der Senat ferner entschieden (a. a. O. Juris Rn. 31), dass - auch - hinsichtlich der Frage der Hauptberuflichkeit der nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG berücksichtigungsfähigen Zeiten die Sach- und Rechtslage zu dem in § 31 Abs. 3 Satz 1 LBesG genannten Zeitpunkt maßgeblich ist. In Reaktion hierauf hat der Landesgesetzgeber mit Wirkung vom 01.11.2020 durch das Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer Rechtsvorschriften vom 15.10.2020 (GBl. S. 914) dem § 32 LBesG einen neuen Absatz 4 angefügt. Danach ist hauptberuflich eine Tätigkeit, die entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt und in dem in einem Beamtenverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet wird; hierbei ist auf die beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes Baden-Württemberg im Zeitpunkt der Tätigkeit abzustellen. In der Begründung des dem Gesetz zugrundeliegenden Gesetzentwurfs der Landesregierung heißt es (LT-Drs. 16/8487 S. 61): „Eine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des § 32 liegt nur dann vor, wenn sie in dem im Beamtenverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet wird. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist hierbei auf die beamtenrechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen nach § 31 Absatz 3 Satz 1 abzustellen (vergleiche Urteil vom 9. Juli 2018, Az. 4 S 1462/17). Eine Auslegung, die auf den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen abstellen würde, könnte dazu führen, dass die gleiche Tätigkeit je nach Beginn der Beamtentätigkeit aufgrund zwischenzeitlich veränderter Regelungen zum Mindestumfang der Teilzeitbeschäftigung ihren Charakter als hauptberuflich ändern würde. Dieses Ergebnis wäre nicht sachgerecht und entspricht nicht der bisherigen Verfahrenspraxis (Nr. 32.1.3 LBesG-VwV). Es ist daher aus Gründen der Klarstellung vorgesehen, in § 32 zu regeln, dass es auf die beamtenrechtlichen Vorschriften im jeweiligen Zeitpunkt der Tätigkeit ankommt.“ Eine § 32 Abs. 4 LBesG ergänzende Bestimmung betreffend Fälle - wie den des Klägers -, in denen die Ernennung der Beamtin oder des Beamten bereits vor dem 01.11.2020 erfolgt war, der Zeitpunkt des Beginns des Aufstiegs in den Stufen aber an diesem Tag noch nicht (bestandskräftig) festgesetzt war, hat der Gesetzgeber nicht erlassen, obwohl ihm die Rechtsprechung des Senats zum maßgeblichen Zeitpunkt ersichtlich bekannt war. c) Soweit der Gesetzgeber in § 32 Abs. 4 LBesG eine Definition der Hauptberuflichkeit aufgenommen hat, hat er inhaltlich die Rechtsprechung des Senats aufgegriffen. Der Senat hat im Urteil vom 09.07.2018 die Kriterien „Entgeltlichkeit“ und „Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit“ entsprechend angesprochen. Dass die Tätigkeit „in dem in einem Beamtenverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet“ worden sein muss, verallgemeinert die Ausführungen in Juris Rn. 30 des Senatsurteils (dementsprechend etwa auch OVG NRW, Urteil vom 09.12.2022 - 1 A 2148/20 -, Juris Rn. 34, wonach eine Tätigkeit nur dann besoldungsrechtlich „hauptberuflich“ ist, wenn sie insbesondere entgeltlich ausgeübt wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit dargestellt und mindestens in dem nach den beamtenrechtlichen Vorschriften zulässigen Umfang abgeleistet wird). 2. Nach diesen Maßstäben ist die Tätigkeit des Klägers im Zeitraum vom 01.10.2015 bis zum 31.01.2017 nicht in dem in einem Beamtenverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet worden und kann deshalb nicht als Erfahrungszeit berücksichtigt werden. Eine von § 69 Abs. 2 LBG geregelte Fallkonstellation, die der Gesetzgeber familien- und gesellschaftspolitisch besonders honorieren will, ist vorliegend nicht gegeben (unabhängig davon, ob auf die im Zeitraum vom 01.10.2015 bis zum 31.01.2017 geltenden Fassungen [vgl. § 32 Abs. 4 LBesG] oder auf die am 01.07.2020 geltende Fassung [vgl. Senatsurteil vom 09.07.2018] abzustellen ist). Denn der Kläger hat im Zeitraum vom 01.10.2015 bis zum 31.01.2017 weder ein minderjähriges Kind betreut noch einen Angehörigen gepflegt. Das Beamtenrecht sah auch weder im Zeitraum der Tätigkeit des Klägers noch zum Zeitpunkt seiner Ernennung die Möglichkeit der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit vor, um dem Beamten etwa zu ermöglichen, sich (vorrangig) einem Promotionsvorhaben zu widmen. Insbesondere konnte eine „voraussetzungslose“ Teilzeitbeschäftigung stets nur „mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit“ bewilligt werden (§ 69 Abs. 4 LBG in der seit dem 01.01.2011 unverändert geltenden Fassung). Die Behauptung des Klägers im Schriftsatz vom 20.03.2023, eine unterhälftige Beschäftigung sei im maßgeblichen Zeitraum generell zulässig gewesen, trifft dementsprechend nicht zu. III. Der Senat sieht - anders als der Kläger der Sache nach in seinem Schriftsatz vom 20.03.2023 - keinen Anlass, seine Rechtsprechung dahingehend zu ändern, dass zur Beurteilung der Hauptberuflichkeit die Voraussetzungen, unter denen Beamten unterhälftige Teilzeit bewilligt werden kann, hinsichtlich der vordienstlichen Teilzeitbeschäftigung im Angestelltenverhältnis nicht im Sinne einer konkreten Vergleichsbetrachtung heranzuziehen sind, sondern es ausreichte, dass Beamten unter anderen Voraussetzungen Teilzeit in entsprechend reduziertem Beschäftigungsumfang bewilligt werden kann. Zwar ist dies (wohl) auch die - vom Landesamt geteilte - in Nr. 32.1.3 der LBesG-VwV zum Ausdruck gebrachte, den Senat aber nicht bindende Auffassung. Er würde in diesem Fall jedoch von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu vergleichbaren Regelungen abweichen (vgl. etwa Beschluss vom 21.12.2021 - 2 B 11.21 -, Juris Rn. 12 i. V. m. Rn. 13 ff.), wofür auch aus Gründen der Rechtseinheit kein hinreichender Anlass besteht. Vor allem aber würden in diesem Fall „Beamte mit qualifizierten Vordienstzeiten“ gegenüber „Nur-Beamten“ bessergestellt werden. Ein Beamter kann nach derzeitiger Rechtslage eben nicht dienstlich unterhälftig tätig sein, um sich im Übrigen einem Promotionsvorhaben widmen zu können. Eine solche Besserstellung ist gerade nicht Zweck der Anrechnungsvorschriften (vgl. das Senatsurteil vom 09.07.2018 unter Inbezugnahme der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; ferner BVerwG, Beschluss vom 21.12.2021 - 2 B 11.21 -, Juris Rn. 14). Vielmehr soll ein sogenannter „Nur-Beamter“ lediglich nicht schlechter stehen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. V. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Die - vom Verwaltungsgericht zur Begründung der Berufungszulassung formulierte - Frage, ob einer unterhälftigen Tätigkeit die Eigenschaft der Hauptberuflichkeit abzusprechen ist, weil parallel hierzu ein Promotionsstudium ausgeübt wurde, ist nach den obigen Ausführungen bereits nicht entscheidungserheblich. Beschluss vom 23. März 2023 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 3.234,88 Euro festgesetzt. Der Senat folgt damit der zutreffenden Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Kläger begehrt eine ihm günstigere Festsetzung des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen. Der 1989 geborene Kläger wurde mit Wirkung vom 01.07.2020 als Regierungsrat (Besoldungsgruppe A 13) in den Dienst des Beklagten eingestellt. Zwischen dem Abschluss seines rechtswissenschaftlichen Studiums im Juli 2014 und dem Beginn seines Rechtsreferendariats am 01.10.2017 arbeitete der Kläger als angestellter akademischer Mitarbeiter im wissenschaftlichen Dienst an der Universität Freiburg. Vom 15.09.2014 bis zum 30.04.2015 betrug sein Beschäftigungsumfang 50 Prozent, vom 01.05.2015 bis zum 30.09.2015 58,4 Prozent, vom 01.10.2015 bis zum 30.09.2016 45,9 Prozent und vom 01.10.2016 bis zum 30.09.2017 37,5 Prozent. Ab dem Wintersemester 2014/2015 war der Kläger parallel zu seiner Anstellung als Promotionsstudent an der Universität Freiburg eingeschrieben. Sein Promotionsvorhaben schloss er am 01.02.2017 erfolgreich ab. Mit Bescheid vom 21.10.2020 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (im Folgenden: Landesamt) den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen auf den 01.09.2019 fest. Als berücksichtigungsfähige Zeit nach § 32 LBesG war in der Anlage zur Berechnung und Festsetzung des Stufenaufstiegs lediglich diejenige des Zivildienstes des Klägers vom 01.10.2008 bis zum 30.06.2009 angeführt. Auf eine Nachricht an das Landesamt vom 26.10.2020 änderte dieses mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.2021 den Bescheid vom 21.10.2020 insoweit ab, „als dass die Zeit vom 15.09.2014 bis 30.09.2015 und vom 01.02.2017 bis 30.09.2017 als hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der Berechnung der Erfahrungszeit berücksichtigt wird“. Den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen setzte es nunmehr auf den 01.01.2018 fest. Im Übrigen wies es den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung für die Zurückweisung hinsichtlich des Zeitraums vom 01.10.2015 bis zum 31.01.2017 führte es im Wesentlichen aus: Hauptberuflich i. S. des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG könne auch eine Tätigkeit sein, die weniger als die Hälfte der für eine vergleichbare vollbeschäftigte Arbeitskraft geltenden Regelarbeitszeit in Anspruch nehme, wenn sie nach den Lebensumständen des Betroffenen dessen Tätigkeitsschwerpunkt bilde. Dies sei zum Beispiel der Fall, wenn neben der beruflichen Tätigkeit keine weitere Tätigkeit ausgeübt werde. Die Tätigkeit müsse mindestens in dem in einem Beamtenverhältnis zulässigen Umfang (derzeit 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden = 10,25 Stunden) abgeleistet werden. Werde eine weitere Tätigkeit ausgeübt, die zeitlich überwiege, bilde die berufliche Tätigkeit nicht den Tätigkeitsschwerpunkt und könne daher nicht als hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt werden. Da die Studien des Klägers in dem Zeitraum vom 01.10.2015 bis zum 31.01.2017 zeitlich überwogen hätten, habe seine unterhälftige Tätigkeit nicht den Tätigkeitsschwerpunkt gebildet. Am 19.08.2021 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht gegen die Nichtberücksichtigung des Zeitraums vom 01.10.2015 bis zum 01.02.2017 Klage. Mit Urteil vom 26.07.2022, dem Beklagten zugestellt am 15.08.2022, verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Landesamts vom 21.10.2020 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 02.08.2021, die Tätigkeit des Klägers als akademischer Mitarbeiter an der Universität Freiburg während des Zeitraums vom 01.10.2015 bis einschließlich zum 31.01.2017 als berücksichtigungsfähige Vordienstzeiten anzuerkennen und den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen entsprechend um ein Jahr und vier Monate auf den 01.09.2016 vorzuverlegen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus: Für die Festsetzung und Berechnung der Erfahrungsstufen sei zwar grundsätzlich die Gesetzeslage zum Zeitpunkt der Ernennung des betreffenden Beamten maßgeblich. Für die Frage, ob eine hauptberufliche Tätigkeit i. S. des § 32 LBesG gegeben sei, sei demgegenüber auf den am 01.11.2020 in Kraft getretenen § 32 Abs. 4 LBesG abzustellen. Die unterhälftige Tätigkeit des Klägers als akademischer Mitarbeiter an der Universität Freiburg in den Zeiträumen vom 01.10.2015 bis zum 30.09.2016 und vom 01.10.2016 bis zum 31.01.2017 sei als hauptberufliche Tätigkeit anzuerkennen. Eine als hauptberuflich zu qualifizierende unterhälftige Tätigkeit büße diese Eigenschaft nicht deshalb mit der Folge ein, dass sie auf das Niveau einer nebenberuflichen Tätigkeit herabsinke, weil der Betreffende parallel hierzu ein - gegebenenfalls seine überwiegende Arbeitskraft bindendes - Promotionsstudium ausübe. In die Beurteilung, ob eine unterhälftige Beschäftigung nach den individuellen Lebensumständen des Betroffenen dessen Tätigkeitsschwerpunkt i. S. einer hauptberuflichen Tätigkeit bilde, seien allein sonstige berufliche Tätigkeiten einzubeziehen, also Tätigkeiten, die (ebenfalls) auf eine gewisse Dauer angelegt seien und der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dienten. Mit beim Verwaltungsgericht am 25.08.2022 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Die Definition des Begriffs der Hauptberuflichkeit in § 32 Abs. 4 LBesG sei nicht auf den Fall des Klägers anwendbar. Die Vorschrift sei erst nach der Ernennung des Klägers in Kraft getreten. Nach dem Wortlaut und dem allgemeinen Sprachgebrauch sei eine hauptberuflich ausgeübte Tätigkeit eine entgeltliche Tätigkeit, die den Tätigkeitsschwerpunkt darstelle und den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beanspruche. Eine hauptberufliche Tätigkeit sei demnach von einer Nebentätigkeit abzugrenzen, welche einen geringen Teil der Arbeitskraft beanspruche. Die unterhälftige Tätigkeit des Klägers als akademischer Mitarbeiter habe nicht seinen Tätigkeitsschwerpunkt dargestellt, denn er habe parallel zu ihr ein Promotionsstudium durchgeführt, das offenkundig den Tätigkeitsschwerpunkt gebildet habe. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Juli 2022 - 12 K 2949/21 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts. Es ergebe sich schon aus der Wortbedeutung, dass zur Bestimmung des Hauptberufs nur anderweitige berufliche Tätigkeiten heranzuziehen seien. Der in der Berufungsbegründung vertretene Rechtsstandpunkt führe dazu, dass derjenige, der neben seiner unterhälftigen beruflichen Tätigkeit untätig bleibe, besser gestellt werde als derjenige, der zusätzlich promoviere. Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Landesamts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.