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Urteil

5 S 1031/20

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2021:0929.5S1031.20.00
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Leitsätze
1. Das Badische Ortsstraßengesetz vom 15. Oktober 1908 ermöglichte eine Festsetzung von Baufluchten nur in Bezug auf die zur Straße hin gerichteten Seite eines Gebäudes. Die rückwärtige Bebaubarkeit eines Grundstücks wird dort nicht geregelt, weshalb hintere Baufluchten (Baulinien) nach diesem Gesetz nicht festgesetzt werden konnten (Bestätigung der Rechtsprechung).(Rn.30) 2. Eine Abgrabung mit Abböschung, welche der Belichtung eines Kellergeschosses dient und vollständig unterhalb der Geländeoberfläche liegt, löst keine eigene Abstandsfläche aus.(Rn.57)
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. Oktober 2019 - 3 K 17527/17 - geändert. Unter Aufhebung der von ihr erteilten Baugenehmigung vom 15. September 2016 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21. November 2017 wird die Beklagte verpflichtet, den Klägern die beantragte Baugenehmigung für den Neubau eines Zweifamilienhauses mit zwei Carports auf dem Grundstück Flst.-Nr. 22788/1 der Gemarkung Karlsruhe ohne die in den Bauplänen vorgenommenen Grüneinträge zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Badische Ortsstraßengesetz vom 15. Oktober 1908 ermöglichte eine Festsetzung von Baufluchten nur in Bezug auf die zur Straße hin gerichteten Seite eines Gebäudes. Die rückwärtige Bebaubarkeit eines Grundstücks wird dort nicht geregelt, weshalb hintere Baufluchten (Baulinien) nach diesem Gesetz nicht festgesetzt werden konnten (Bestätigung der Rechtsprechung).(Rn.30) 2. Eine Abgrabung mit Abböschung, welche der Belichtung eines Kellergeschosses dient und vollständig unterhalb der Geländeoberfläche liegt, löst keine eigene Abstandsfläche aus.(Rn.57) Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. Oktober 2019 - 3 K 17527/17 - geändert. Unter Aufhebung der von ihr erteilten Baugenehmigung vom 15. September 2016 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21. November 2017 wird die Beklagte verpflichtet, den Klägern die beantragte Baugenehmigung für den Neubau eines Zweifamilienhauses mit zwei Carports auf dem Grundstück Flst.-Nr. 22788/1 der Gemarkung Karlsruhe ohne die in den Bauplänen vorgenommenen Grüneinträge zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. Oktober 2019 - 3 K 17527/17 - hat Erfolg. I. Sie ist mit Beschluss des Senats vom 2. April 2020 (Az. 5 S 3396/19) zugelassen worden und auch im Übrigen zulässig. Die Kläger haben ihre Berufung mit Schriftsatz vom 14. Mai 2020 fristgerecht eingelegt und die Berufungsgründe innerhalb der Frist in der erforderlichen Weise vorgetragen. II. Die Berufung der Kläger ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat zunächst zu Recht angenommen, dass die Klage als Verpflichtungsklage statthaft ist. Denn mit den in den Bauplänen vorgenommenen Grüneinträgen hat die Beklagte das von den Klägern beantragte Gesamtvorhaben in bestimmten - aus Sicht der Baubehörde unwesentlichen - Punkten in der Erwartung geändert, dass die Bauherren sie lieber hinnehmen als eine förmliche Ablehnung des Bauantrages. Aus Sicht der Kläger stellen sich die Grüneinträge - die einen Sonderfall der modifizierenden Baugenehmigung bilden - aber als Versagung der beantragten Baugenehmigung bei gleichzeitiger Genehmigung einer nicht beantragten Bauausführung dar (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.9.1992 - 5 S 415/91 - juris Rn. 31). Da sie in dieser Weise den Inhalt der beantragten Baugenehmigung (neu) bestimmen, können Grün-einträge nicht mit der Anfechtungsklage isoliert angefochten werden (Sauter, LBO, 3. Auflage, § 58 Rn. 121, 131). Vielmehr muss der Bauherr Verpflichtungsklage erheben, gerichtet auf Erteilung einer seinem Bauantrag entsprechenden Baugenehmigung. So ist es hier geschehen. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts fehlt den Klägern hinsichtlich der „fensterbezogenen Grüneinträge“ das Rechtsschutzbedürfnis für die Verpflichtungsklage nicht mit Blick darauf, es sei ausgeschlossen, dass die Kläger die Abgrabung nicht durchführten und dennoch zwei bodentiefe Fenster verbauten. Zwar erscheint dies in der Tat als ausgeschlossen. Aus diesem Grund ist aber auch die Annahme fernliegend, dass die Kläger den Einbau bodentiefer Fenster ohne gleichzeitige Abgrabung des Erdreichs überhaupt in Betracht ziehen. Bei lebensnaher Betrachtung geht es ihnen in Bezug auf die Grüneinträge von vornherein nur um die Umsetzung der Gesamtmaßnahme „bodentiefe Fenster bei gleichzeitiger Abgrabung und Abböschung des Geländes mit Errichtung von Stützmauern“. Eine prozessuale Verselbständigung der hierzu gehörenden Einzelmaßnahme „bodentiefe Fenster“ erscheint daher gekünstelt und unangebracht. Das Verwaltungsgericht hat die von den Klägern mithin in zulässiger Weise erhobene Verpflichtungsklage aber zu Unrecht abgewiesen. Denn diese können beanspruchen, dass ihnen die begehrte Baugenehmigung in dem beantragten Umfang auch hinsichtlich der beiden bodentiefen Fenster und der in dem Plan „Grundriss KG vom 10.5.2016“ dargestellten, etwa 3,5 m x 8,00 m großen Abgrabung mit Böschung und Stützmauern ohne die von der Beklagten vorgenommenen Grüneinträge erteilt wird (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dieses Vorhaben verstößt weder gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts (1.) noch gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften (2.). 1. Vorschriften des Bauplanungsrechts stehen dem Vorhaben nicht entgegen. a) Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die nutzungsartbezogenen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 614 (Blatt 48) das Vorhaben nicht hindern. Zwar wird dort für das Baugrundstück und dessen nähere Umgebung ein Kleinsiedlungsgebiet (§ 2 BauNVO 1977) ausgewiesen, in welchem sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen an sich nur ausnahmsweise zulässig sind. Jedoch erklärt der Bebauungsplan diese sonstige Wohnnutzung im Kleinsiedlungsgebiet für allgemein zulässig (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO 1977). Auch die weitere Festsetzung des Bebauungsplans, wonach Wohngebäude nur bei einer Mindestgröße des Baugrundstücks von 600 qm zulässig sind, ist hier eingehalten. Denn das Baugrundstück ist 903 m2 groß. Die genannten Festsetzungen des Bebauungsplans zum Kleinsiedlungsgebiet sind aber ohnehin inzwischen funktionslos geworden, weil in dem genannten Bereich keine kleinsiedlerisch geprägte Nutzung mit Nutztierhaltung und Nutzgärten zur Selbstversorgung mehr vorhanden ist, sich eine solche in absehbarer Zeit auch nicht mehr realisieren lassen wird und sich die Bewohner auf diesen Zustand eingestellt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.2004 - 4 C 10.03 -, juris Rn. 17). Vielmehr hat sich in dem Gebiet im Laufe der Zeit eine reguläre Wohnnutzung entwickelt. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Akten samt Lichtbildern. Auch sind die Beteiligten - hier insbesondere die Beklagte - der Einschätzung des Verwaltungsgerichts zur Funktionslosigkeit des Bebauungsplans weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren entgegengetreten. b) Der Baufluchtenplan Nr. 196 (i.V.m. § 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO) kann dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegengehalten werden. Zwar setzt dieser Plan auf dem Grundstück der Kläger eine „amtlich festzustellende Bauflucht an der Grundstücksgrenze“ fest und wurde eine solche Bauflucht ausweislich des auf der Planurkunde aufgebrachten Verfahrensvermerks des Badischen Bezirksamts II vom 1. Februar 1933 durch Bezirksratsentschließung vom 8. November 1932 nach den Plänen vom 28. Juli 1932 für festgestellt erklärt. Diese Festsetzung wurde, soweit sie ihre Grundlage in dem Badischen Ortsstraßengesetz haben sollte, jedoch schon nicht wirksam in das BauGB übergeleitet (dazu aa)). Soweit die Festsetzung hingegen eine örtliche Bauvorschrift im Sinne der der Badischen Landesbauordnung darstellt, ist sie jedenfalls schon seit längerem außer Kraft getreten (dazu bb)). aa) Nach § 173 Abs. 3 BBauG 1960 gelten bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (am 29. Juni 1961) auf der Grundlage des bisherigen Landesrechts rechtswirksam bestehende baurechtliche Vorschriften und festgestellte städtebauliche Pläne als Bebauungspläne weiter, soweit sie verbindliche Regelungen der in § 9 BBauG genannten Art enthalten. § 233 Abs. 3 BauGB bestimmt, dass auch aufgrund bisheriger Fassungen des Gesetzes - und damit auch nach § 173 BBauG 1960 - übergeleitete Pläne nach Inkrafttreten des BauGB (in der derzeitigen Fassung) fortgelten. Die hier zu beurteilende - und für das Bauvorhaben allein relevante - „Bauflucht an der Grundstücksgrenze“ konnte entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanz nicht rechtswirksam nach dem Badischen Ortsstraßengesetz (in der im Februar 1933 noch maßgeblichen Fassung vom 15. Oktober 1908, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Großherzogtum Baden 1908, S. 605 ff) festgesetzt und folglich auch nicht übergeleitet werden. Nach § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes konnte in den Ortsstraßenplänen die Anlegung von Vorgärten oder Vorplätzen vor den Gebäuden, gegebenenfalls mit dem Vorbehalt ihrer späteren Heranziehung zum Straßenraum, festgesetzt werden. Diese Festsetzungsbefugnis umfasste u.a. die Baufluchtlinien, bis zu welchen die Grundstücke bebaut werden durften (Flad, das Badische Ortsstraßenrecht, 1909, S. 160, S. 164 bis 166). Nach § 9 des genannten Gesetzes hatte die Feststellung des Ortsstraßenplans für Bauten auf dem an die geplanten Ortsstraßen angrenzenden Gelände u.a. die Wirkung, dass für die nach der Ortsstraße gerichteten Gebäudeseite die festgestellte Bauflucht maßgebend ist und das Gebäude in dem festgesetzten Umfang von der Straßenflucht zurückgesetzt entlang der Bauflucht errichtet werden musste. Mit dieser „positiven Wirkung“ einer nach dem Ortsstraßenrecht festgestellten Bauflucht sollte in erster Linie der spätere Bau einer Straße bzw. deren Verbreiterung ermöglicht werden (vgl. Flad, a.a.O. S. 164 und 214). Auch wenn eine solche Bauflucht zusätzlich dazu diente, die anliegenden Wohngebäude vor eindringendem Lärm und Staub zu schützen und nicht zuletzt auch baugestalterische Zwecke verfolgte (Flad, a.a.O. S. 164, dazu das von den Beteiligten zitierte Urteil des VG Freiburg vom 26.4.2005 - 4 K 51/03 -), ändert das nichts daran, dass die mit dem Badischen Ortsstraßengesetz verfolgten Belange allein Straßen betreffen und die Bebaubarkeit von Grundstücken dort nur geregelt wird, soweit sie Auswirkungen hat auf die Substanz oder das Erscheinungsbild der Straße. Das Ortsstraßengesetz ermöglicht eine Festsetzung von Baufluchten daher nur in Bezug auf die zu Straße hin gerichteten Seite eines Gebäudes. Die rückwärtige Bebaubarkeit eines Grundstücks wird dort nicht geregelt, weshalb hintere Baufluchten (Baulinien) nach dem Ortsstraßengesetz nicht festgesetzt werden konnten (Flad, a.a.O. S. 212 und 214; Schlusser-Franz, Bau- und Feuerpolizei enthaltend die Badische Landesbauordnung, 1924, S. 78 Fußnote 1 [zu § 30 Abs. 2 Landesbauordnung]; ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.3.2008 - 3 S 2588/06 - juris Rn. 31; Urteil vom 15.12.2005 - 5 S 1847/05 - juris Rn. 6). Bei der in Bezug auf das Grundstück Flst.-Nr. 22788/1 amtlich festgestellten „Bauflucht an der Grundstücksgrenze“ handelt es sich um eine solche hintere Baulinie, denn sie regelt nicht den Standort der straßenseitigen Gebäudewand, sondern vielmehr den Standort der straßenabgewandten, nordwestlichen Gebäudewand zum Nachbargrundstück hin. Der Hinweis der Beklagten, dass auch mit dieser Bauflucht eine Bebaubarkeit „von der Grundstücksgrenze nach vorne zur Straße“, mithin der „Startpunkt der Bebauung zu Straße hin“ geregelt werde, ändert daran nichts. Denn abgesehen davon, dass der Baufluchtenplan Nr. 196 ausdrücklich zwischen einer (straßenseitigen) „Bau- und Straßenflucht mit Vorgarten“ und einer (nicht straßenseitigen) „Bauflucht an der Grundstücksgrenze“ differenziert und in Bezug auf das Baugrundstück nur die letztgenannte Bauflucht festsetzt, betrifft die festgesetzte Bauflucht jedenfalls nicht - wie es nach dem Badischen Ortsstraßengesetz aber erforderlich wäre - die nach dem E…weg hin gerichtete Gebäudeseite. Auch das Argument der Beklagten, es sei Ziel der Planung gewesen, eine weit von der Straße - dem E...weg - zurückgesetzte Bebauung zu schaffen, um den Straßenzug großräumiger und übersichtlicher erscheinen zu lassen, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn dieses gestalterische Ziel konnte nach dem Badischen Ortstraßengesetz - wie ausgeführt - zwar (mit-)verfolgt werden, aber nur mittels einer Bauflucht, welche sich auf die zur Straße hin gerichtete Gebäudeseite bezieht. Eine solche wurde in Bezug auf das Baugrundstück aber gerade nicht festgesetzt. Die hier streitgegenständliche, rückwärtige Bauflucht an der Grundstücksgrenze lässt sich ersichtlich auch nicht als auf den B…weg bezogene „Bau- und Straßenflucht mit Vorgarten“ begreifen. Denn der „Vorgarten“ bestünde bei diesem Verständnis in dem bebaubaren Grundstück Flst.-Nr. 22779/1 mit der Folge, dass der Bereich zwischen der Straßenflucht des B…weges und der Bauflucht entgegen den Regelungen des Badischen Ortsstraßengesetzes gerade nicht von Bebauung freigehalten würde. bb) Rückwärtige Baugrenzen der vorliegenden Art konnten allerdings nach § 30 Abs. 2 der Badischen Landesbauordnung in der hier maßgeblichen, im Februar 1933 noch gültigen Fassung vom 1. September 1907 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1907) festgesetzt werden. Diese Vorschrift ermöglichte es „durch örtliche Bauordnungen (…) rückwärtige Baugrenzen (hintere Baulinien)“ festzusetzen, „über welche hinaus die hinteren Teile der Grundstücke nicht bebaut werden dürfen“. Die hierzu erforderliche örtliche Bauordnung - nach § 2 Abs. 1 bis 3 und 5 der Badischen Landesbauordnung kommt sowohl eine ortspolizeiliche als auch eine bezirkspolizeiliche Vorschrift in Betracht - ist aber jedenfalls auf polizeirechtlicher Grundlage ergangen, hier aufgrund § 23 Abs. 1 a) oder b) des Polizeistrafgesetzbuchs für Baden (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1923, S. 216), der die Bürgermeister und das Bezirksamt zum Erlass ortspolizeilicher Vorschriften ermächtigt. § 22 Satz 2 des Polizeistrafgesetzbuches bestimmt in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass § 23 anzuwenden ist, soweit in diesem Gesetzbuch oder in anderen Gesetzen - hier in § 2 und § 30 Abs. 2 der Badischen Landesbauordnung - auf orts- und bezirkspolizeiliche Vorschriften Bezug genommen wird. Die Erwähnung örtlicher Bauvorschriften in der Badischen Landesbauordnung hatte deshalb nur deklaratorische Bedeutung (Schlusser-Franz, Bau- und Feuerpolizei enthaltend die Badische Landesbauordnung, 1924, S. 48 Fußnote 4). Tatsächlich unterfielen örtliche Bauvorschriften den Geltungsbedingungen für Polizeiverordnungen. Insoweit bestimmt § 18 Abs. 1 PolG in der Fassung vom 21. November 1955 (GBl. 1955, S. 249), dass Polizeiverordnungen spätestens 20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft treten. Nach der Überleitungsvorschrift des § 94 Abs. 1 PolG 1955 gilt dies auch für Polizeiverordnungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes erlassen worden sind mit der Maßgabe, dass sie nicht vor dem 1. Januar 1957 außer Kraft treten (vgl. dazu schon VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2.2.1994 - 5 S 2927/93 - juris Rn. 3 f; Beschluss vom 25.5.1994 - 3 S 1360/93 - juris Rn. 7 ff.). Selbst wenn die auf § 23 des Polizeistrafgesetzbuches i.V.m. § 2 Abs. 1 und § 30 Abs. 2 Badische Landesbauordnung gestützte Festsetzung der hinteren Baulinie nicht ohnehin schon vor Inkrafttreten des PolG außer Kraft getreten ist - wofür allerdings nichts spricht - und sie demgemäß als Polizeiverordnung nach dem PolG 1955 weitergelten konnte, ist sie folglich in der Zeit ab dem 1. Januar 1957 außer Kraft getreten und kann jedenfalls nunmehr dem Bauvorhaben nicht mehr entgegengehalten werden. c) Da mithin die bauliche Nutzung des Vorhabengrundstücks steuernde Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht vorliegen, richtet sich die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 34 BauGB. aa) Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung kann offenbleiben, ob § 34 Abs. 2 BauGB oder § 34 Abs. 1 BauGB Anwendung finden. Denn entweder entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet und ist das Vorhaben seiner Art nach gemäß § 34 Abs. 2 BauNVO i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO bzw. § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO ohne weiteres zulässig, oder es fügt sich bei Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB jedenfalls in die die nähere Umgebung prägende Wohnbebauung ein. bb) Hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche (vgl. § 34 Abs. 1 BauGB) fügt sich das Bauvorhaben ebenfalls in die nähere Umgebung ein. (1) Der die nähere Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bildende Bereich reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.10.2020 - 4 B 18.20 - juris Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 - BVerwGE 157, 1Rn. 9 m.w.N.), wobei auf das abzustellen ist, was in der Umgebung tatsächlich vorhanden ist (BVerwG, Urteil vom 5.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290Rn. 10; Beschluss vom 13.5.2014 - 4 B 38.13 - ZfBR 2014, 574Rn. 7). Hierzu kann auch eine bereits verwirklichte Bebauung in einem durch (einfachen, vorhabenbezogenen oder qualifizierten) Bebauungsplan überplanten Gebiet gehören (BVerwG, Beschluss vom 27.3.2018 - 4 B 60.17 - ZfBR 2018, 479Rn. 7 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben gehören die auf der Westseite des E...weges gelegenen Grundstücke - beginnend mit dem Grundstück Flst.-Nr. 22784 im Norden und endend mit dem Grundstück Flst.-Nr. 22775/1 im Süden - zur maßgeblichen näheren Umgebung. Denn wenn es um die rückwärtige Bebaubarkeit dieser Grundstücke geht, würde eine etwa festzustellende (faktische) Baulinie parallel zum E...weg sämtliche westlich an dieser Straße anliegenden Grundstücke prägen. Zur näheren Umgebung gehören im rechtlichen Ausgangspunkt auch die dem Klägergrundstück benachbarten Grundstücke Flst.- Nr. 22780/1, 22780, 22779/1, 22779 und 22778/1, die auf ihrer Westseite an den B…weg angrenzen. Denn zu den rückwärtigen Teilen dieser Nachbargrundstücke bestehen vom Klägergrundstück aus ebenfalls Sichtbeziehungen, weshalb auch dort stehende Gebäude (-teile) im Grundsatz geeignet sind, die rückwärtige Bebauung auf dem Vorhabengrundstück zu prägen. Dagegen sind die auf der Ostseite des E...weges angrenzenden Grundstücke nicht zu berücksichtigen. Denn der rückwärtige Teil dieser Grundstücke ist vom Klägergrundstück aus schon aufgrund der Entfernungsverhältnisse, vor allem aber infolge der straßenseitigen Stellung der Hauptgebäude nicht mehr wahrzunehmen. Dies alles ergibt sich aus den in den Gerichtsakten enthaltenen Licht- und Luftbildern (vor allem aus den von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Anlagen L 1, L 4, L 9, L 10 und L 11) und ist, wie sie mündliche Verhandlung gezeigt hat, zwischen den Beteiligten auch unstreitig. (2) In die so abgegrenzte nähere Umgebung fügt sich das Vorhaben hinsichtlich der streitigen Abgrabung mit Abböschung und Stützmauer in der erforderlichen Weise ein. Für den Begriff der überbaubaren Grundstücksfläche sind die konkrete Größe und räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung und nicht die Grenzen des Baugrundstücks maßgeblich, da es um den Standort im städtebaulichen Gefüge und Zusammenhang geht (BVerwG, Beschluss vom 28.9.1988 - 4 B 175.88 - juris; Beschluss vom 13.5.2014 - 4 B 38.13 - juris Rn. 8). Maßgeblich sind die vorhandenen Hauptgebäude (BVerwG, Beschluss vom 11.7.2007 - 4 B 172.97 - juris). Zur näheren Konkretisierung kann dabei auf die Regelungen des § 23 BauNVO zur Einschränkung der überbaubaren Grundstücksfläche durch die Existenz (faktischer) Baulinien und Baugrenzen zurückgegriffen werden. Hier bilden Abgrabung, Abböschung und Stützmauern einen Teil der Hauptanlage „Wohnhaus E...weg 13“ und sind keine selbständige Nebenanlage i.S.v. § 14 Abs. 1 BauNVO (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Auflage, § 14 Rn. 4.1). Denn wie ein an das Hauptgebäude angebauter Wohnraum, der Teil der Hauptanlage und keine an das Hauptgebäude angebaute Nebenanlage ist, erweitern die genannten baulichen Anlagen hier die Nutzungsmöglichkeiten des Hauptgebäudes selbst, indem sie es ermöglichen, diesen Bereich des Kellers als Hobbyraum zu nutzen und dort für eine ausreichende Belichtung zu sorgen. Für die Einordnung als Teil der Hauptanlage spricht zudem nicht nur ihre konstruktive Verbindung mit dem Hauptgebäude und ihr äußeres, in das Hauptgebäude integriertes Erscheinungsbild, sondern auch ihre funktionelle Zuordnung zur Nutzung des Hauptgebäudes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.2017 - 4 C 9.16 - juris Rn. 10). Als Teil des Hauptgebäudes ist das hier in Rede stehende Vorhaben aber in der maßgebenden Umgebung nicht ohne Vorbild (dazu (aa)) und fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein (bb): (aa) Zunächst kommt den auf ihrer Westseite an den B…weg angrenzenden Grundstücken in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche im rückwärtigen Bereich keine rahmengebende Bedeutung zu. Denn wie sich aus den von der Beklagten vorgelegten Plänen und Luftaufnahmen ergibt, weisen die auf diesen Grundstücken vorhandenen Hauptgebäude im rückwärtigen Bereich keine einheitliche Baulinie auf. Zudem ist dort die Bebauungstiefe mit Hauptgebäuden sehr unterschiedlich. So endet die Bebauungstiefe der Wohngebäude auf den Flurstücken Nr. 22780/1 und Nr. 22780 vom B...weg aus gerechnet bei etwa 27,50 m, auf dem Flurstück Nr. 22779/1 hingegen beträgt sie etwa 20 m, auf dem Flurstück Nr. 227909 sogar nur 12,5 m. Das Fehlen einer einheitlichen rückwärtigen Baulinie und die unterschiedlichen Bebauungstiefen vom B...weg her haben zur Konsequenz, dass im rückwärtigen Grundstückbereich unterschiedlich große Freiflächen verbleiben und die an den B...weg angrenzenden Grundstücke daher von vornherein keine prägende Wirkung hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen auf dem Klägergrundstück entfalten. Dagegen weisen die westlich des E...weges gelegenen Grundstücke im rückwärtigen, nordwestlichen Bereich auf den ersten Blick eine einheitliche, etwa 5 m von der nordwestlichen Grundstücksgrenze entfernt verlaufende Baulinie auf. Bei genauerem Hinsehen ist diese Baulinie aber in mehrfacher Weise durchbrochen: (i) So verfügt das Gebäude E...weg 23 (Flst.-Nr. 22786) über einen diese Baulinie überschreitenden Anbau, welcher ausweislich des in der Bauakte E...weg 23 enthaltenen Grundrisses vom 21. Februar 1986 3,50 m x 3,00 m groß ist und nach dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Luftbild (vgl. VG-Akte Blatt 137 R) als Wintergarten genutzt wird. Nach den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist dieser Anbau zwar formal ungenehmigt, wird seit den 1980er-Jahren (in dem erwähnten Grundriss vom 21. Februar 1986 ist er bereits als Bestand eingezeichnet) aber geduldet und kann deshalb als maßstäblich berücksichtigt werden. Denn im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 BauGB ist zwar grundsätzlich auf die tatsächlich vorhandene (genehmigte) Bebauung abzustellen. Jedoch kann eine nicht genehmigte Bebauung berücksichtigt werden, wenn sie in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit dem Vorhandensein der Bauten abgefunden haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.11.1998 - 4 B 29.98 - NVwZ-RR 1999, 364; Urteil vom 6.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22; BayVGH, Beschluss vom 14.5.2021 - 1 B 19.2111 - juris Rn. 26). Letzteres ist hier der Fall, zumal die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch auf konkrete Nachfrage des Gerichts nicht zu erkennen gegeben haben, dass gegen den seit mindestens 30 Jahren bestehenden Anbau noch baurechtlich eingeschritten werden soll. (ii) Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 22784/1 (E...weg 29) wurde am 19. September 2012 die Umnutzung des Kellergeschosses in eine Einliegerwohnung und in diesem Zusammenhang auch auf der Nordwestseite des Gebäudes eine 1,30 m x 4,20 m große Abgrabung für einen Zugang zum Kellergeschoss genehmigt (Stellungnahme der Beklagten vom 18. Oktober 2019, VG-Akte Bl. 131, Plan Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29. September 2021). (iii) Auch auf dem dem Vorhabengrundstück unmittelbar benachbarten Grundstück Flst.-Nr. 22788 (E...weg 15) wurde auf der Nordwestseite des Doppelhausgebäudes - und damit jenseits der 5 m-Linie - am 16. November 2007 ein 2,50 m x 4,00 m großer Lichtgraben sowie eine 3,20 m x 3,60 m große Terrasse genehmigt. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten handelt es sich bei dieser Terrasse nicht um eine (im Hinblick auf § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO gesondert zu betrachtende) Nebenanlage i.S.v. § 14 BauNVO. Denn unter § 14 BauNVO fallen nur baulich selbständige, der Hauptanlage untergeordnete Nebenanlagen, nicht jedoch Anlagen, die Teil der Hauptanlage selbst sind. Die Terrasse ist hier Teil des Wohnhauses, weil sie an dieses angebaut, von diesem aus direkt zugänglich und dem Wohngebäude unmittelbar funktional zugeordnet ist (BVerwG, Urteil vom 14.12.2017 - 4 C 9.16 - juris Rn. 8 ff; Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Auflage § 14 Rn. 4.1). (iv) Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 22775 (E...weg 1b) wurde am 8. August 2000 ein an die Westseite des Hauptgebäudes angebauter, 1,5 m x 5 m großer Vorbau jenseits der 5 m-Grenze genehmigt, der - wie sich aus der Bauakte E...weg 1b ergibt - eine Erweiterung des Badezimmers im Obergeschoss und im Erdgeschoss eine Terrassenüberdachung enthält. (bb) In die durch diese Vorbilder geprägte Umgebungsbebauung fügt sich die streitgegenständliche Abgrabung mit Abböschung und Stützmauer ein. Denn sämtliche unter (i) bis (iv) genannten Anlagen wurden an der Nordwestseite der jeweiligen Wohngebäude als Teil bzw. Erweiterung der Hauptanlage in Abweichung von der auf den ersten Blick vorhandenen faktischen Baulinie parallel zur nordwestlichen Grundstücksgrenze genehmigt und errichtet. Zwar ist die insgesamt 3,5 m x 8,00 m große Abgrabung mit Abböschung und Stützmauern z.T. deutlich größer als die auf den Grundstücken E...weg 1b, E...weg 15, E...weg 23 und E...weg 29 zugelassen Baumaßnahmen; der Größenunterschied zu dem an dem Gebäude E…weg 15 genehmigten Lichtgraben mit Terrasse auf einer Läge von insgesamt 3,20 m x 7,80 m ist jedoch marginal. Erst recht fügte sich die streitgegenständliche Anlage in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn man - im Hinblick auf das einheitliche Erscheinungsbild des Doppelhauses E...weg 15/15a - auch noch die bei der anderen Doppelhaushälfte (E...weg 15a) genehmigte 3,20 m x 3,60 m große Terrasse hinzurechnete, denn dann würde der maßgebliche Rahmen der Fläche nach mindestens 3,20 m x 11 m betragen. Die Tatsache, dass das streitgegenständliche Vorhaben um 0,30 m weiter nach Nordwesten reicht als der Lichtgraben und die Terrasse auf den Grundstücken E...weg 15/15a, fiele insoweit nicht entscheidend ins Gewicht. Denn es bliebe in der Länge hinter diesem Vorbild zurück. Hinzu kommt noch folgende Erwägung: Zwar reicht das streitgegenständliche Vorhaben wie aufgezeigt auch um 30 cm weiter nach Nordwesten als die auf den Grundstücken Flst.-Nr. 22788 und 22788/2 errichteten Terrassen mit Lichtgraben. Das Einfügensgebot verlangt aber keine Uniformität. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwingt der Umstand, dass ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich den aus der Umgebung hervorgehenden Rahmen überschreitet, indem es dort kein Vorbild oder eine Entsprechung findet, für sich allein noch nicht dazu, dass das Vorhaben wegen fehlenden Einfügens unzulässig ist (BVerwG, Beschluss vom 23.7.1993 - 4 B 59.93 - juris m.w.N.). Auch Vorhaben, die den aus ihrer Umgebung ableitbaren Rahmen überschreiten, können sich in diese einfügen, wenn sie keine nur durch eine Bauleitplanung zu bewältigende Spannungen in das Gebiet hineintragen. Dies gilt auch, soweit es - wie vorliegend - um ein Einfügen nach dem Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche geht (BVerwG, a.a.O.). So liegt der Fall hier: Die Überschreitung ist äußerst geringfügig und mit Blick darauf, dass Abgrabung, Abböschung und Stützmauer sich unterhalb der Geländeoberfläche befinden (dazu sogleich unter 2.) kaum wahrnehmbar. Zudem geht von dieser Überschreitung kein Störpotential aus. Denn anders als die in der maßgeblichen Umgebung bereits vorhandenen Anlagen „Wintergarten“ (E...weg 23), „Kellerzugang“ (E...weg 29) und „Terrasse“ (E...weg 15/15a) ist die hier in Rede stehende Abgrabung mit Abböschung und Stützmauer weder zum Aufenthalt von Personen geeignet noch ermöglicht sie Personen einen Zugang zum Kellergeschoss. Es liegt deshalb fern anzunehmen, dass gerade die festgestellte Überschreitung die vorgegebene planungsrechtliche Situation in Bewegung bringt und damit bodenrechtlich bewältigungsbedürftige Spannungen erhöht oder gar erstmals begründet. cc) Anhaltspunkte dafür, dass sich die Abgrabung mit Abböschung und Stützmauer nach dem Maß der baulichen Nutzung (Grundfläche, Höhe, Massivität) nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen könnte, bestehen nicht. Mit Blick darauf, dass schon auf den unmittelbaren Nachbargrundstücken des Vorhabengrundstücks vergleichbare Gebäudegrundflächen, Gebäudehöhen und -kubaturen vorhanden sind, bewegt sich das Bauvorhaben insoweit offensichtlich innerhalb des von der Umgebungsbebauung gebildeten Rahmens, zumal Abgrabung, Abböschung und Stützmauer nach den vorliegenden Plänen und Lichtbildern im Gelände verschwinden und von den Nachbargrundstücken aus kaum wahrnehmbar sind. dd) Unerheblich ist, ob sich die durch Grüneintrag ebenfalls von der Beklagten gestrichenen bodentiefen Fenster i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB einfügen. Denn diese Bauteile berühren weder das Maß der baulichen Nutzung, noch die Bauweise noch die überbaubare Grundstücksfläche. 2. Dem streitgegenständlichen Bauvorhaben stehen auch keine bauordnungsrechtlichen, insbesondere abstandsrechtlichen Vorschriften entgegen. a) § 5 Abs. 1 LBO verlangt, dass vor den Außenwänden von baulichen Anlagen Abstandsflächen liegen müssen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind. Nach dem von den Klägern vorgelegten Abstandsflächenplan (Bauakte Blatt 21 und 23) ist zwar ein Grenzabstand von 2,50 m eingehalten. Diese Berechnung knüpft jedoch an die Wandhöhe des Gebäudes selbst an und lässt die Abgrabung mit Stützmauer außer Betracht. Aus den vorliegenden Plänen (Grundriss EG, Bauakte Bl. 47, Schnitt A-A Bauakte Bl. 53 und Ansicht Südwesten, Bauakte Bl. 61) ergibt sich, dass die Böschungsmauer selbst in einem Abstand von lediglich 1,35 m zur westlichen Grundstücksgrenze und damit innerhalb des sich aus § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO ergebenden Mindestabstands zur Nachbargrenze errichtet werden soll. Dies unterliegt insoweit keinen Bedenken als die bauliche Anlage „Abgrabung, Abböschung und bodentiefe Fenster“ wegen ihrer vollständigen Lage unterhalb der Geländeoberfläche keine eigene Abstandsfläche auslöst (vgl. Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO 8. Auflage § 6 Rn. 14). Schon nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 LBO sind Abstandsflächen ausdrücklich nur „von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten“. Deshalb erfassen §§ 5 ff. LBO nach ihrem Inhalt und ihrem Schutzzweck (Belichtung, Belüftung, Besonnung und möglicherweise Brandschutz, vgl. zu Letzterem VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.3.2014 - 8 S 2628/13 - VBlBW 2014, 454, juris Rn. 4) auch nur solche oberirdischen, d.h. auf und oberhalb der maßgeblichen Geländeoberfläche liegenden Anlagen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.8.2012 - 3 S 1274/12 - juris Rn. 7). Maßgebliche Geländeoberfläche ist hier die Geländeoberfläche vor der Abgrabung, welche bis zur Durchführung der Maßnahme unmittelbar an die Westseite des Gebäudes herangereicht hat. Aus der Vorschrift des § 5 Abs. 4 Satz 5 LBO ergibt sich nichts Anderes. Danach ist zwar die tatsächliche Geländeoberfläche nach Ausführung des Bauvorhabens maßgeblich, soweit sie nicht zur Verringerung der Abstandsflächen angelegt wird oder wurde. Die Vorschrift bezieht sich jedoch auf die Bemessung der Tiefe der Abstandsfläche anhand der Wandhöhe und hat hier zur Folge, dass sich infolge der Abgrabung die vor der Westwand des Gebäudes erforderliche Abstandsfläche (auf hier eingehaltene 2,8 m) erhöht. Für die Beantwortung der Frage, ob die Abgrabung selbst eine Abstandsfläche auslöst, hat die Vorschrift hingegen keine Bedeutung. b) Darauf, ob die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO („Gebäudeteile mit einer Wandhöhe von nicht mehr als 1 m“) oder § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO („bauliche Anlage, die kein Gebäude ist, soweit sie nicht höher als 2,5 ist oder ihre Wandfläche nicht mehr als 25 qm beträgt“) für eine abstandsflächenrechtliche Privilegierung der streitgegenständlichen baulichen Anlage vorliegen, kommt es daher nicht mehr an. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. C. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Beschluss vom 29. September 2021 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG) und folgt der von den Beteiligten nicht beanstandeten Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren. Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Kläger begehren die Erteilung einer Baugenehmigung in dem von ihnen beantragten Umfang. Sie sind - zusammen mit den Eheleuten B./M.-G. - gemeinsame Eigentümer des 903 qm großen Grundstücks Flst.-Nr. 22788/1, E...weg 13/13a der Gemarkung Karlsruhe. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nutzungsartenfestsetzung Nr. 614 vom 9. Oktober 1984, der dort ein Kleinsiedlungsgebiet ausweist. Zugleich liegt das Grundstück im Geltungsbereich des Baufluchtenplans Nr. 196 vom 1. Februar 1933, in dessen zeichnerischem Teil jeweils amtlich festzustellende „Straßenfluchten“, „Bau- und Straßenfluchten mit Vorgarten“ sowie „Baufluchten an der Grundstücksgrenze“ dargestellt sind. Nach einem Verfahrensvermerk vom 1. Februar 1933 hat der Bezirksrat des Bezirksamts K... am 8. November 1932 die Baufluchten nach den Plänen vom 28. Juli 1933 für festgestellt erklärt. In Bezug auf das Grundstück Flst.-Nr. 22788/1 ist straßenseitig - zum südöstlich gelegenen E…weg hin - zwar eine Straßenflucht, aber keine „Bau- und Straßenflucht mit Vorgarten“ ausgewiesen. An der nordwestlichen Grundstücksgrenze zu Grundstück Flst.-Nr. 22779/1 ist eine 5 m breite „Bauflucht an der Grundstücksgrenze“ dargestellt. Das Baugrundstück war ursprünglich mit einem Wohnhaus und zwei Garagen bebaut. In Bauherrengemeinschaft mit den Eheleuten B./M.-G. stellten die Kläger am 6. Juni 2016 einen Bauantrag für den Abbruch der bestehenden Gebäude und den Neubau eines Zweifamilienhauses in Form von zwei Doppelhaushälften mit zwei Carports. Nach den vorliegenden Plänen soll das Wohngebäude mit seiner nordwestlichen Außenwand auf der Bauflucht stehen. Da die im Nordwesten gelegenen Kellerräume der Doppelhaushälfte der Kläger aber als „Hobbyraum“ genutzt werden sollen, sind dort zwei bodentiefe Fenster vorgesehen und soll das Gelände in einem ca. 3,50 m x 8,00 m großen Bereich vor der nordwestlichen Kellerwand abgegraben, abgeböscht und durch zwei Stützmauern gesichert werden, die in den 5 m breiten Abstand der Bauflucht hineinragen. Am 15. September 2016 erteilte die Beklagte zwar die beantragte Baugenehmigung und gewährte zugleich auf der Grundlage von § 23 BauGB eine Abweichung hinsichtlich der geringfügigen Überschreitung der rückwärtigen Baulinie für einen 1,5 m x 3,50 m großen Lichtschacht. Unter Auflage 1. wurde aber verfügt, dass die Grüneinträge in den Bauplänen zu beachten seien. Durch Grüneinträge auf den Plänen „Schnitt 1-1“, „Ansicht Südwesten“, „Ansicht Nordwesten“ wurden die bodentiefen Fenster und die Geländeabgrabung (mit Abböschung und Stützmauern) gestrichen und den Klägern vor dem südlichen Kellerfenster nur eine 1,50 m x 3,50 m große Abgrabung für den Lichtschacht zugestanden. Den am 20. Oktober 2016 „gegen die Grüneinträge“ erhobenen Widerspruch der Kläger wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 21. November 2017 zurück. In der Begründung heißt es, dass das eingereichte Bauvorhaben als Ganzes zu prüfen sei. Dieses verstoße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 196 zur einzuhaltenden Baulinie mit Grünzone. Eine Ausnahme gemäß § 23 Abs. 2 BauNVO könne nur hinsichtlich der Lichtschächte gewährt werden, da dies der Größenordnung entspreche, welche die Beklagte auch bei anderen Vorhaben in der Umgebung - bis auf eine Ausnahme im E...weg 15 - genehmigt habe. Eine Ausnahme nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO komme nicht in Betracht, da als Nebenanlagen im Sinne der Vorschrift nur Anlagen in Betracht kämen, die nicht Bestandteil des Hauptgebäudes seien. Das Ermessen werde im Hinblick auf § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO dahingehend ausgeübt, dass eine Ausnahme nicht erteilt werde. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB lägen nicht vor, da die Baulinie in der Grünzone einen Grundzug der Planung darstelle. Auch wenn man dies anders sehe, komme eine Befreiung nicht in Betracht, weil es an einem gewichtigen Grund dafür fehle, von der gemeindlichen Bauleitplanung abzuweichen. Am 23. Dezember 2017 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben. Mit Urteil vom 25. Oktober 2019 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Soweit sich die Klage auf die Grüneinträge „Abgrabung“ und „Stützmauer“ beziehe, sei sie als Verpflichtungsklage gegen die modifiziert erteilte Baugenehmigung statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Kläger hätten aber keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung in Bezug auf die beantragte Abgrabung mit Stützmauern. Der Zulassung stehe zwar nicht schon die nutzungsartenbezogene Festsetzung eines Kleinsiedlungsgebietes nach § 2 BauNVO 1977 i.V.m. dem Bebauungsplan Nr. 614 entgegen. Denn dieser Bebauungsplan sei - hinsichtlich der Festsetzung Nutzungsart, aber auch hinsichtlich der damit zusammenhängenden Regelungen zur maximalen Bebaubarkeit der Grundstücke mit zwei Wohneinheiten oder zur Mindestgröße von bebaubaren Grundstücken - inzwischen funktionslos geworden. Das Vorhaben verstoße aber gegen die Festsetzungen des Baufluchtenplans Nr. 196. Die dort nach dem Badischen Ortsstraßengesetz ausgewiesene Bauflucht entspreche inhaltlich einer Baulinie i.S.v. § 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO und sei gem. § 173 Abs. 3 BBauG 1960 wirksam übergeleitet worden. Als Baulinie könne die Festsetzung auch heute noch Geltung beanspruchen, denn sie sei nicht funktionslos geworden. Im Rahmen der Augenscheinseinnahme habe die Kammer sich davon überzeugt, dass die Bauflucht auch heute noch von prägender Bedeutung für die Bebauung der im Plangebiet liegenden Grundstücke auf der nordwestlichen Seite des E...wegs sei. Die Gebäude stünden im Grundsatz alle auf einer Linie. Zwar sei in nicht unerheblichem Umfang erlaubt oder hingenommen worden, dass bauliche Anlagen auch im Bereich zwischen der Bauflucht und der Grundstücksgrenze errichtet worden seien. Soweit es um Gartenhütten und -schuppen, Terrassen und Zäune gehe, würden diese baulichen Anlagen aber weit überwiegend in zulässiger Weise als geringfügig bzw. als nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig oder zulassungsfähig beurteilt. Diese Überschreitungen hielten sich daher in den durch § 23 Abs. 2 und Abs. 5 BauNVO vorgegebenen Grenzen und relativierten den Geltungsanspruch der Baulinie nicht. Allerdings seien auf den Grundstücken E...weg 7, 12, 15/15a und 23 teils genehmigte, teils hingenommene bauliche Anlagen zu erkennen, die mit § 23 Abs. 2 und 5 BauNVO nicht in Einklang zu bringen seien. Diese Verletzungen der Bauflucht seien aber nicht so gravierend, dass sie für eine Funktionslosigkeit der Festsetzung stritten. Denn auch die beiden Doppelhaushälften auf dem Grundstück E...weg Nr. 15/15a stünden grundsätzlich auf der Baulinie und würden nur verspringen. Soweit es dort auch zu die Bauflucht verletzenden Abgrabungen gekommen sei, sei nicht offensichtlich, dass die Herstellung ordnungsgemäßer Zustände dadurch dauerhaft ausgeschlossen werde. Auch im E...weg 7 und im E...weg 12 stünden die Wohngebäude allem Anschein nach grundsätzlich auf der Bauflucht und überschritten diese lediglich mit einer - allerdings nicht nur unerheblichen - Abgrabung. Auch insoweit sei die Herstellung ordnungsgemäßer Zustände, etwa durch Verfüllung der Abgrabung, aber nicht ausgeschlossen. Die offensichtlichste und gravierendste Verletzung der Bauflucht finde sich auf dem Grundstück E...weg 23, jedoch stelle dies - auch unter Berücksichtigung der Überschreitung im E...weg Nr. 12 - die Geltung der Bauflucht als Baulinie insgesamt nicht in Frage. Offenbleiben könne, ob die gegenüberliegende südöstliche Straßenseite ebenfalls zu berücksichtigen sei. Einen Anspruch darauf, dass über die Zulassung der Abgrabung und der Stützmauern unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden werde, hätten die Kläger nicht. Denn schon die Voraussetzungen für die Eröffnung des Ermessensspielraums lägen nicht vor. § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO finde keine Anwendung, weil die Vorschrift nur selbständige bauliche Anlagen erfasse, die Abgrabung, die Stützmauer und die bodentiefen Fenster hier aber Teil des Gesamtvorhabens Doppelhaushälfte seien. Zudem sei die Abgrabung nicht nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig. Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger verschiebe die Abgrabung die Oberfläche in dem betreffenden Bereich und sei deshalb nicht als - in der Abstandfläche zulässige - nur unterirdische Anlage anzusehen. Auch die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 Satz 2 BauNVO seien hier nicht erfüllt, denn die eine Fläche von 7,5 m x 3,50 m umfassende Abgrabung mit Stützmauern überschreite hier die aus § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO zu entnehmenden Maße und damit die Baulinie in mehr als geringfügigem Ausmaß. Soweit die Kläger begehrten, dass über die Größe der konkret zugelassenen Abgrabung erneut unter Rechtsauffassung des Gerichts entschieden werde, habe ihre Klage ebenfalls keinen Erfolg. Jedenfalls im Widerspruchsbescheid sei das Ermessen in der erforderlichen Weise ausgeübt worden. Ermessensfehler seien nicht festzustellen. Dort sei ausreichend berücksichtigt, dass die Bedeutung der Baulinie durch Unterbrechungen in der Umgebung zwar bereits relativiert sei, diese Überschreitungen aber nicht an das Begehren der Kläger heranreichten. Zugleich sei den Interessen der Kläger vertretbar nur ein vergleichsweise geringes Gewicht zuerkannt worden. Eine Verpflichtung, dem Begehren der Kläger in größerem Umfang zu entsprechen, ergebe sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Denn es sei nicht erkennbar, dass die Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis über den auch den Klägern gewährten Umfang hinaus Überschreitungen der Baulinie zulasse. Eine mit § 23 Abs. 2 Satz 2 BauNVO unvereinbare Genehmigung finde sich nur im E…weg Nr. 15/15a. Diese einmalig gebliebene Genehmigung begründe noch keine Genehmigungspraxis, außerdem bleibe auch diese Überschreitung hinter dem Ziel der Kläger zurück. Hinsichtlich der fensterbezogenen Grüneinträge sei die Verpflichtungsklage bereits unzulässig. Den Klägern fehle es insoweit am Rechtsschutzbedürfnis, weil es ausgeschlossen sei, dass sie die Abgrabung nicht durchführten und dennoch zwei bodentiefe Fenster verbauten. Die Klage wäre insoweit aber auch unbegründet, da die bodentiefen Fenster ohne die - nicht zuzulassenden - Abgrabungen gegen § 3 Abs. 1 LBO verstießen. Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2019 haben die Kläger die Zulassung der Berufung gegen das ihnen am 8. November 2019 zugestellte Urteil beantragt. Mit Beschluss vom 2. April 2020 hat der Senat die Berufung wegen Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zugelassen (Az.: 5 S 3396/19). Daraufhin haben die Kläger ihre Berufung mit Schriftsatz vom 14. Mai 2020 begründet. Zur Begründung führen sie aus: Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts stünden die Festsetzungen des Baufluchtplanes Nr. 196 i.V.m. § 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO der Genehmigung nicht entgegen. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 15.12.2005 - 5 S 1847/05 -) und des Verwaltungsgerichts Freiburg (Urteil vom 30.11.2018 - 4 K 1509/18 -) ergebe sich, das nach dem alten badischen Straßenrecht (Ortstraßengesetz von 1908) festgestellte Baufluchten bzw. Baulinien nur im vorderen, der jeweiligen Straße zugewandten Grundstücksteil übergangsfähig seien. Baufluchten im rückwärtigen Bereich - um die es hier gehe - seien hingegen nicht nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG in das neue Recht übergeleitet worden. Maßgeblich komme es deshalb darauf an, ob die hier in Rede stehenden Vorhaben - Abgrabung, zwei Stützmauern und zwei bodentiefe Fenster - nach § 34 BauGB zulässig seien. Dies sei unproblematisch der Fall, denn der rückwärtige Bereich sei, wie die vorgelegten Bilder zeigten, in vielfältiger Art und Weise überbaut. Der Baufluchtenplan stehe einer Genehmigung aber auch deshalb nicht entgegen, weil lediglich unterirdische Anlagen, wie hier, eine Verletzung dieser Bauflucht nicht bewirken könnten. Höchst hilfsweise werde geltend gemacht, dass die Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 196 aufgrund der nachfolgenden tatsächlichen städtebaulichen Entwicklung in dem maßgebenden Bereich funktionslos geworden seien. Denn die Bauflucht sei immer wieder in zahlreichen Fällen überschritten worden, wobei die Beklagte dem nicht nur nicht entgegengetreten sei, sondern teilweise auch ausdrückliche Genehmigungen erteilt habe. Selbst wenn man aber annähme, dass der Baufluchtenplan die Grüneinträge grundsätzlich noch rechtfertigen könne, hätte das Verwaltungsgericht zu einer Zulassung gelangen müssen, denn nach allen in Frage kommenden Vorschriften (Art. 7 Abs. 2 Badisches Ortsstraßengesetz 1868/1880/1890, § 9 Badisches Ortsstraßengesetz 1908, § 23 Abs. 5 BauNVO Fassung 1962 oder aktueller Fassung) stehe die Bewilligung einer Ausnahme im Ermessen der Behörde. Die streitgegenständlichen Vorhaben befänden sich - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - unter der Erdoberfläche und seien somit i.S.v. § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig. Daher sei der Behörde Ermessen eröffnet, welches bislang noch nicht ausgeübt worden sei, denn die Stadt Karlsruhe habe Ermessen (vorsorglich) nur in Bezug auf § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO ausgeübt. Sehe man dies anders, sei das Ermessen jedenfalls fehlerhaft ausgeübt worden, denn es liege auf der Hand, dass nachbarliche Interesse hier nicht berührt seien. Auch städtebaulich relevante Belange seien nicht tangiert, weil die Abgrabung keinen größeren Umfang einnehme und nicht als Vorhaben i.S.v. § 29 BauGB qualifiziert werden könne. Zudem habe die Beklagte die tatsächliche Entwicklung im rückwärtigen Bereich in der näheren Umgebungsbebauung geduldet und eine oberirdische Bebauung unmittelbar südwestlich des Vorhabengrundstücks sogar ausdrücklich genehmigt. Soweit das Verwaltungsgericht meine, dass es sich bei dem in Rede stehenden Vorhaben nicht um eine Nebenanlage i.S.v. § 14 BauNVO i.V.m. § 23 Abs. 5 BauNVO handele, unterliege dies Bedenken. Denn Nebenanlagen könnten auch - wie hier - an die Hauptanlage angebaut sein. Die Abgrabung bzw. Böschung als solche sei schon nicht als bauliche Anlage anzusehen. Die Kläger beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. Oktober 2019 - 3 K 17527/17 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Baugenehmigung der Beklagten vom 15. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21. November 2017 zu verpflichten, die Baugenehmigung ohne die in den Bauplänen vorgenommenen Grüneinträge hinsichtlich der Abgrabung, der Errichtung von zwei Stützmauern und des Einbaus von zwei bodentiefen Fenstern zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Kläger zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor: Der Genehmigung stehe die Festsetzung des Baufluchtenplans Nr. 196 i.V.m. § 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entgegen. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 15.12.2005 - 5 S 1847/05 -) ergebe sich nicht, dass die streitgegenständliche Bauflucht nicht übergangsfähig sei. Denn der diesem Beschluss zugrundeliegende Bebauungsplans Nr. 217 „Gewann Altfeld Grünwinkel“ lege lediglich eine Straßenflucht an der Straße fest und regele damit eine Bebaubarkeit von der Straße aus nach hinten „in die Tiefe“. Eine Aussage über die Bebaubarkeit „von hinten her“ sei dort nicht enthalten. Der Bebauungsplan Nr. 196 setze hingegen sowohl eine Bebaubarkeit von der Straße her nach hinten fest als auch umgekehrt von der Grundstücksgrenze nach vorne zur Straße. Die entsprechend der Bauflucht weit zurückgesetzten und deutlich nach hinten verlagerten Gebäude träten am E...weg, am E...weg, am B...weg, am E…weg und am K…weg räumlich nur sehr untergeordnet in Erscheinung. Ziele des Plangebers sei es gewesen, auf der einen Straßenseite eine Bebaubarkeit des Grundstücks von hinten zu schaffen, um den Straßenzug großräumiger und übersichtlicher zu gestalten. Genau genommen handele es sich daher nicht um eine „hintere Baulinie“, welche eine Bebaubarkeit wie bei der Entscheidung vom 15.12.2005 - in die Tiefe regele, sondern vielmehr um eine Baulinie, welche den Standort bzw. den „Startpunkt“ des Vorhabens zur Straße hin regele. Daher enthalte die „Bauflucht an der Grundstücksgrenze“ den in der VGH-Entscheidung geforderten Bezug zur Straße. Sehe man dies im vorliegenden Fall anders, wäre dies nicht mit den Intentionen des Plangebers vereinbar. Denn dann wäre überhaupt keine Bauflucht maßgeblich und würde die bislang weitestgehend freie Blickschneise verstellt und verschmälert mit der Folge, dass der großräumige und übersichtliche Straßenzug damit verloren gehe. Hinzu komme, dass die genannte VGH-Entscheidung eine Bebauung in zweiter Reihe betreffe und damit die Frage, ob eine rückwärtige Bebauung an sich zulässig sei. Darum gehe es hier nicht. Die wirksam in das BBauG übergegangene Bauflucht gelte deshalb als Baulinie auch für unterirdische Anlagen. Sie sei an allen Geschossen einzuhalten. Ein Vor- oder Zurücktreten sei weder ebenerdig noch unterirdisch noch im Luftraum zulässig. Das streitgegenständliche Vorhaben überschreite die Bauflucht aber mit einer Tiefe von ca. 3,5 m auf einer Breite von ca. 7,50 m. Der Bebauungsplan Nr. 196 sei auch nicht funktionslos geworden. Es werde auf die diesbezüglichen Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden sowie im Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen, das gesehen habe, dass bauliche Anlagen auch im Bereich zwischen Bauflucht und Grundstücksgrenze in nicht unerheblichem Umfang erlaubt bzw. hingenommen worden seien, und trotzdem keine Funktionslosigkeit des Bebauungsplans habe feststellen können. Die von den Klägern genannte Rechtsprechung führe zu keinem anderen Ergebnis. Den Klägern stehe auch kein Anspruch aus § 23 Abs. 5 BauNVO zu. Denn der Begriff der baulichen Anlage in § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO verlange eine bauliche Selbständigkeit gegenüber Gebäuden der Hauptnutzung. Da die beantragte Abgrabung nicht in diesem Sinne selbständig sei, könne eine Zulassung nur im Rahmen der Bagatellklausel nach § 23 Abs. 2 Satz 2 BauNVO erfolgen, wenn das Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen geringfügig sei. Ein solches geringfügiges Vortreten sei im Umfang von 1,50 m x 3,50 m zugelassen werden. Eine darüberhinausgehende Zulassung sei nicht möglich. Soweit die Kläger vortrügen, dass die Beklagte ihr Ermessen lediglich hinsichtlich § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO ausgeübt habe, werde auf den Widerspruchsbescheid vom 21. November 2017 verwiesen. Auch im Schriftsatz vom 17. Juli 2018 habe die Beklagte ihr Ermessen nochmals konkretisiert. Zwar sei hier der Ermessensspielraum zu § 23 Abs. 5 Satz 2 BauBNVO ohnehin nicht eröffnet, im Rahmen des Ermessens komme es aber entgegen der Rechtsauffassung der Kläger auf die Wahrnehmbarkeit der Abgrabung nicht an. Das in Rede stehende Vorhaben sei auch nicht nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO genehmigungsfähig, weil sowohl der Abgrabung als auch den sie stützenden Stützmauern keine von dem Gesamtvorhaben Doppelhaushälfte unabhängige Funktion zukämen. Der Fall sei vergleichbar mit einer an das Wohnhaus angebauten Terrasse mit Überdachung und einem Wintergarten. Auch solche Anlagen seien Teil des Wohnhauses und damit keine untergeordnete Nebenanlage. Die beim Verwaltungsgericht vorgelegten Behördenakten des Beklagten (auch zu genehmigten Vorhaben auf den Grundstücken E...weg Nr. 3, 7, 15, 23, 29), die in der mündlichen Verhandlung übergebene Behördenakte zum Grundstück E...weg 1b, die von der Beklagten vorgelegten Bebauungspläne Nr. 614 „Nutzungsartenfestsetzung“ und Nr. 196 „Baufluchtenplan für die Stadtrandsiedlung zwischen Maxaubahn und Pulverhausstraße“, die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe und die Gerichtsakte 3 K 17527/17 des Verwaltungsgerichts Karlsruhe waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.