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Beschluss

2 K 1405/23

VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2023:0615.2K1405.23.00
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Leitsätze
1. Eine analoge Anwendung des § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO auf die Baurechtsbehörde eines Landratsamts kommt nicht in Betracht, sofern der zu verbescheidende Bauantrag von einer anderen Behörde desselben Landratsamts gestellt wurde. (Rn.30) 2. Zur Reichweite der städtebaulichen Prägung einer Einrichtung zur Unterbringung von insgesamt 80 Flüchtlingen in einem teils durch Gewerbe, teils durch Wohnen geprägten Umfeld zur Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. (Rn.42)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. 3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine analoge Anwendung des § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO auf die Baurechtsbehörde eines Landratsamts kommt nicht in Betracht, sofern der zu verbescheidende Bauantrag von einer anderen Behörde desselben Landratsamts gestellt wurde. (Rn.30) 2. Zur Reichweite der städtebaulichen Prägung einer Einrichtung zur Unterbringung von insgesamt 80 Flüchtlingen in einem teils durch Gewerbe, teils durch Wohnen geprägten Umfeld zur Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. (Rn.42) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. 3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Vollziehung einer durch das Landratsamt E... erteilten Baugenehmigung für eine Flüchtlingsunterkunft. Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks E... Straße 74, ... ...-..., Flst.-Nr. ...9/16. Die Antragsteller sind Inhaber eines auf dem Grundstück ansässigen Containerdiensts mit Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen in geringem Umfang von wenigen Tonnen je Abfallschlüssel. In dem Gebäude auf dem Grundstück ist ferner eine auf den Gewerbebetrieb bezogene Wohnung der Antragsteller vorhanden. Für beide Nutzungen erteilte das Landratsamt E... mit Datum vom 17.04.2007 eine Baugenehmigung. Das Grundstück grenzt unmittelbar östlich an das Grundstück E... Straße 72/1, Flst.-Nr. ...9/5, an. Auf diesem seit einer vorherigen Nutzung als Aufstellfläche für Wohncontainer zur Flüchtlingsunterbringung brachliegenden Grundstück plant das Landratsamt E... erneut die Unterbringung von Flüchtlingen in einer aus Containern hergestellten gemeinschaftlichen Wohneinrichtung. Das Grundstück der Antragsteller und das Vorhabengrundstück liegen im südwestlichen Bereich des Ortsteils „...-Vorort“ und südlich der Bahntrasse Pforzheim-Mühlacker. Zugleich liegt der Bereich etwa 200 m östlich der Bundesautobahn 8 und am linken Ufer der etwa 150 m südlich der Grundstücke verlaufenden Enz. Die Grundstücke werden im Norden durch den Verlauf der B...straße und im Süden durch den Verlauf der E... Straße umschlossen. Die B...straße mündet westlich des Grundstücks E... Straße 76 in die E... Straße, wobei das Grundstück E... Straße 76 den Abschluss der Bebauung bildet. Die Grundstücke in der angrenzenden Nachbarschaft werden von Gewerbebetrieben genutzt, in die teilweise Gebäude mit einzelnen Wohnungen für Betriebsleiter oder sonstiges Aufsichtspersonal eingesprengt sind. Weiter östlich im Bereich zwischen den soeben genannten Straßen und der etwa 400 m östlich des Vorhabengrundstücks von Norden nach Süden verlaufenden Straße Im E... sowie südlich der E... Straße findet sich Wohnbebauung in Form von insgesamt 6 im Geschosswohnungsbau errichteten Gebäuden mit jeweils mindestens 12 Wohneinheiten (E... Straße 54, 56 und 58 sowie E... Straße 59, 61 und 63). Östlich hiervon findet sich bis zur Kreuzung der Straße Im E... mit der E... Straße weitere Wohnbebauung in Form von Doppel- und Reihenhausbebauung. Nördlich dieser Bebauung und zur B...straße hin orientiert findet sich das Betriebsgrundstück der M... ... ... GmbH, eines auf Walzenherstellung spezialisierten Betriebs des metallverarbeitenden Gewerbes mit mehreren ausgedehnten Betriebsgebäuden (B...straße 51). Einen Eindruck des vorstehend beschriebenen Bereichs der Umgebung der Grundstücke der Antragsteller und des Vorhabengrundstücks geben die nachfolgenden Satelliten-Bildausschnitte aus dem „Geoportal Baden-Württemberg“ (Datenquelle: LGL, www.lgl-bw.de): Ein Bebauungsplan der Gemeinde ...-... für das Gebiet besteht nicht. Das Landratsamt E... – Amt für technische Dienste – stellte hausintern am 09.01.2023 bei der Baurechtsbehörde des Landratsamts einen Bauantrag für das Vorhaben „Errichtung eines temporären Containergebäudes zur Unterbringung von Geflüchteten. Belegung der Anlage bis max. 80 Personen für einen Zeitraum von 15-24 Monaten.“ Die Antragsteller sowie die Eigentümer des Grundstücks E... Straße 72, Flst.-Nr. ...6/1, erhoben im Rahmen der durchgeführten Angrenzerbeteiligung Einwendungen gegen das Vorhaben. Sie machten dabei im Wesentlichen geltend, das Vorhaben der Flüchtlingsunterbringung füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Es handele sich um ein Vorhaben der intensiven Wohnnutzung, das in der Nachbarschaft der auf ihren Grundstücken vorhandenen gewerblichen Nutzungen zu bodenrechtlichen Spannungen führen werde. Ferner erweise sich das Vorhaben als rücksichtslos, da einerseits absehbar sei, dass es aufgrund der Wohnnutzung zwischen zwei störungsintensiven Betrieben auf ihren Grundstücken zu Betriebseinschränkungen kommen werde. Andererseits sei – wie bei der vorherigen Unterbringung von Flüchtlingen ab dem Jahr 2015 – zu erwarten, dass es wiederholt zu nächtlichen Ruhestörungen, ausgehend von den Bewohnern der Unterkunft, kommen werde. Die Baurechtsbehörde des Landratsamts E... erteilte die Baugenehmigung für das Vorhaben mit Bescheid vom 07.03.2023 unter gleichzeitiger Zurückweisung der Einwendungen der Antragsteller sowie der Antragsteller in dem parallel beim Gericht anhängigen Verfahren 2 K 1404/23 und erteilte zugleich die Baufreigabe. Zur Begründung der Zurückweisung der Einwendungen führte sie im Wesentlichen aus, das Vorhabengrundstück sei in einem faktischen Mischgebiet belegen. Das Vorhaben entspreche der in einem Mischgebiet zulässigen Nutzungsarten. Der befürchtete Interessenkonflikt könne deshalb nicht entstehen, weil die bestehenden Betriebe unabhängig von dem Vorhandensein der Unterkunft bereits zur Einhaltung der Lärmrichtwerte für Mischgebiete verpflichtet seien. Mehr als die Einhaltung der Lärmrichtwerte von Mischgebieten könnten die Bewohner der Unterkunft nicht fordern. Sozialen und sonstigen nicht vorhabenbezogenen Konflikten mit den Bewohnern sei mit Mitteln des allgemeinen Ordnungsrechts zu begegnen. Die Antragsteller erhoben am 06.04.2023 Widerspruch gegen die Baugenehmigung für das Vorhaben, über den noch nicht entschieden ist. Die Antragsteller haben zugleich beim Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Antrag vom 06.04.2023 um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollziehung der Baugenehmigung vom 07.03.2023 nachgesucht und tragen zur Begründung im Wesentlichen vor, die mangelnde Zuständigkeit des Landratsamtes folge aus § 48 Abs. 2 LBO. Vielmehr sei hiernach das Regierungspräsidium Karlsruhe als übergeordnete Behörde zuständig. Beim Landratsamt handele es sich um eine besondere Form der Verwaltungsgemeinschaft bzw. es sei dieser jedenfalls bei wertender Betrachtung gleichzusetzen. Es handele sich bei der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks um ein faktisches Gewerbegebiet. Maßgeblich seien die 4 benachbarten Grundstücke am westlichen Ende der E... Straße. Diese seien ausschließlich durch störungsintensivere Gewerbetriebe und vereinzelte, diesen zugeordnete, Betriebsleiterwohnungen geprägt. Eine Wohnnutzung finde in diesem Bereich keinen Raum. Erst in einiger Entfernung seien „Wohnblöcke“ vorhanden, die jedoch von dem Vorhabengrundstück bereits deutlich abgesetzt seien. Letztlich käme bei einer Betrachtung eines räumlich weiteren Rahmens allenfalls eine atypische Situation ohne Gebietsprägung im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB in Betracht. In einer solcherart geprägten näheren Umgebung sei eine Flüchtlingsunterkunft nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 BauNVO nicht allgemein zulässig und beeinträchtige daher den Gebietscharakter. Die bodenrechtlichen Spannungen würden durch die geplante Anzahl der unterzubringenden Personen und den Mangel an jeglicher wohngebietsaffinen Infrastruktur in der näheren Umgebung verstärkt. Es sei angesichts der gewerblich genutzten Nachbargrundstücke nicht mehr von gesunden Wohnverhältnissen, sondern vielmehr von einer Gesundheitsgefährdung der untergebrachten Personen auszugehen. Jedenfalls sei ein Lärmgutachten über die drohenden Immissionen einzuholen. Dies sei vorliegend nicht erfolgt. Die Antragsteller beantragen, sachdienlich gefasst, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 06.04.2023 gegen die Baugenehmigung des Landratsamts E... vom 07.03.2023 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt insofern über die Ausführungen in der Zurückweisung der Nachbareinwendungen hinaus im Wesentlichen vor, das Landratsamt E... sei zuständig. Eine Ausnahme nach § 48 Abs. 2 LBO sei für die Tätigkeit der Landratsämter als Genehmigungsbehörde bei Bauvorhaben der Landkreise gerade nicht vorgesehen. Die nähere Umgebung sei als Mischgebiet zu typisieren. Es sei eine deutliche Durchmischung von gewerblichen und Wohnnutzungen in der näheren Umgebung festzustellen. Die nähere Umgebung werde durch den gesamten Bereich zwischen B...straße und E... Straße gebildet. Selbst wenn ein faktisches Gewerbegebiet anzunehmen sein sollte, wäre das Vorhaben auf der Grundlage von § 246 Abs. 10 BauGB dennoch befreiungsfähig. Das Ermessen hinsichtlich dieser Befreiung sei voraussichtlich auf Null reduziert, sodass insofern keine abweichende Entscheidung als die Zulassung des Vorhabens möglich sei. Im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot sei gleichfalls kein Verstoß zu erkennen. Der Rücksichtnahmeanspruch von Bewohnern der Einrichtungen nach § 246 Abs. 10 BauGB sei auf dasjenige beschränkt, was im Gewerbegebiet an Immissionen allgemein hinzunehmen sei. Auch den übrigen Grundstückseigentümern in seinem solchen Gebiet würde durch die gesetzgeberische Intention ein Mehr an Rücksichtnahme abverlangt. Dem Gericht liegen die Bauakten der Gemeinde ...-... zu dem Vorhabengrundstück, zu dem Grundstück der Antragsteller, zu dem Grundstück der Antragsteller in dem Verfahren 2 K 1404/23 (E... Straße 72), sowie zu den Grundstücken E... Straße 70, 70/1 und E... Straße 66 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist zulässig. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach § 80a Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO und i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Gegen die vom Landratsamt E... erteilte Baugenehmigung ist in der Hauptsache die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft. Der Widerspruch der Antragsteller zeitigt aufgrund von § 212a Abs. 1 BauGB i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO von sich aus keine aufschiebende Wirkung, sodass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht zur Verwirklichung ihrer Rechte erforderlich ist. Auch sonst liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen vor. 2. Der Antrag ist nicht begründet. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 06.04.2023 durch das Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VwGO. In Ermangelung eigener gesetzlicher Maßstäbe nach § 80a VwGO gelten grundsätzlich auch im mehrpoligen Verhältnis die Maßstäbe des § 80 Abs. 5 VwGO, wie sich aus § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO ergibt (vgl. hierzu auch Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80a Rn. 23). Das Gericht hat folglich eine Interessenabwägung zwischen dem neben dem gesetzlich nach § 212a Abs. 1 BauGB normierten zusätzlich auch privaten Interesse der Beigeladenen oder – wie vorliegend im Falle der Entscheidung eines Landratsamts als unterer Baurechtsbehörde über einen ebenfalls durch das Landratsamt gestellten Bauantrags – im fiskalischen Interesse am Vollzug der Baugenehmigung (Vollzugsinteresse) und dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs (Suspensivinteresse) vorzunehmen. Das Gewicht der gegenläufigen Interessen wird – wie im Falle des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO – grundsätzlich durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs des Betroffenen in der Hauptsache geprägt. Hierbei ist mit Blick auf die in der Konstellation des § 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VwGO allein streitgegenständliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Interesse eines Dritten bzw. wie vorliegend beschrieben bei hypothetischer Identität des möglichen Dritten mit dem Antragsgegner (im Folgenden gleichwohl „Dritter“) zudem der allgemeine Grundsatz zu berücksichtigen, dass im Falle einer gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts der Rechtsbehelf eines Betroffenen keine aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) und der Dritte diese gesetzlich im Interesse des begünstigenden Dritten vorgesehene sofortige Vollziehung im eigenen subjektiven Interesse zu durchbrechen sucht. Daher bedarf es in Fällen, in denen die im Interesse eines Dritten gesetzlich angeordnete Vollziehbarkeit einer (Bau-)Genehmigung durchbrochen werden soll, weder nach dem einfachen Recht noch im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG der Prüfung eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.02.2016 - 3 S 2225/15 -, VBlBW 2016, 375 = juris Rn. 12 m.w.N.). Die Frage, wer bis zum Ergehen der Entscheidung in der Hauptsache das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, bestimmt sich hierbei vielmehr in erster Linie nach dem materiellen Recht, also den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 05.04.2016 - 3 S 373/16 -, ZNER 2016, 157 = juris Rn. 14 m.w.N.). Da der Gesetzgeber dem Vollziehungsinteresse im Grundsatz den Vorrang eingeräumt hat, erfordert die Anordnung der aufschiebenden Wirkung – die darüber hinaus nur bei zumindest offenen Erfolgsaussichten des Drittrechtsbehelfs in Betracht kommt – vielmehr das Vorliegen besonderer Umstände, die vom Antragsteller vorgetragen werden und im konkreten Einzelfall ausnahmsweise ein Abweichen von der gesetzgeberischen Grundentscheidung rechtfertigen müssen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.10.2021 - 10 S 471/21 -, VBlBW 2022, 245 = juris Rn. 5). Im Rahmen der Klärung der voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache gilt das Folgende: Zwar hat die Baurechtsbehörde bei der Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung grundsätzlich zu prüfen, ob das Vorhaben insgesamt die von ihr zu prüfenden Vorschriften des öffentlichen Rechts wahrt (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Der sich gegen eine Baugenehmigung wendende Dritte kann jedoch die Aufhebung der Baugenehmigung im Wege einer (Dritt-)Anfechtungsklage nur verlangen, soweit diese rechtswidrig ist und ihn in eigenen subjektiven Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage wie auch der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gestellte Antrag eines Dritten gegen die Baugenehmigung können damit im Ergebnis nur Erfolg haben, sofern die Baugenehmigung unter Verstoß gegen eine der in § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO genannten Vorschriften erteilt wurde und diese zugleich dem Schutz seiner Rechte zu dienen bestimmt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.11.2018 - 5 S 854/17 -, VBlBW 2019, 247 = juris Rn. 53; Beschl. v. 16.02.2016 - 3 S 2167/15 -, juris Rn. 19; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Aufl. 2020, § 52 Rn. 28 ff.). Ferner darf der Dritte nicht nach den Vorgaben des formellen Bauordnungsrechts mit jeder einzelnen seiner im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Einwendungen präkludiert sein (vgl. § 55 Abs. 2 LBO). a) Der Widerspruch der Antragsteller hat voraussichtlich keine Erfolgsaussichten. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch im mehrpoligen Rechtsverhältnis vorzunehmenden vorläufigen Prüfung der Rechts- und summarischen Prüfung der Sachlage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.02.2018 - 1 VR 11.17 -, juris Rn. 15; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 41. EL Juli 2021, § 80 VwGO Rn. 400 m.w.N.) verletzt die vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 07.03.2023 die Antragsteller voraussichtlich nicht in nachbarschützenden Vorschriften des formellen und materiellen Bauordnungs- oder Bauplanungsrechts. aa) Das Landratsamt E... ist vorliegend für die Verbescheidung des ebenfalls vom Landratsamt E... gestellten Bauantrags sachlich zuständig. Ein Verstoß der erteilten Baugenehmigung gegen § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO liegt nicht vor. Gemäß § 48 Abs. 1 LBO ist die untere Baurechtsbehörde sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine von diesem Grundsatz abweichende Regelung trifft § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO für verschiedene Fallgestaltungen. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 LBO ist anstelle einer Gemeinde als Baurechtsbehörde die nächsthöhere Baurechtsbehörde, bei den in § 46 Abs. 2 LBO genannten Gemeinden die untere Verwaltungsbehörde zuständig, wenn es sich um ein Vorhaben der Gemeinde selbst handelt, gegen das Einwendungen erhoben werden, sowie bei einem Vorhaben, gegen das die Gemeinde als Beteiligte Einwendungen erhoben hat. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 LBO ist anstelle einer Verwaltungsgemeinschaft als Baurechtsbehörde in diesen Fällen bei Vorhaben sowie bei Einwendungen der Verwaltungsgemeinschaft oder einer Gemeinde, die der Verwaltungsgemeinschaft angehört, die in § 28 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 GKZ genannte Behörde zuständig. (1) Nach dem wiedergegebenen Wortlaut der Vorschrift ist der vorliegende Fall, in dem das dem Landkreis zugeordnete Landratsamt als untere Baurechtsbehörde (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG) über sein Vorhaben, gegen das Einwendungen von dritter Seite erhoben wurden, zu befinden hat, von vorn herein nicht erfasst. Ersichtlich handelt es sich bei einem Landkreis oder gar dem Landratsamt in seiner doppelten Funktion als dessen Behörde und als untere Verwaltungs- und damit staatliche Behörde im Sinne des § 1 Abs. 3 LKrO bereits begrifflich weder um eine Gemeinde in dem in § 1 GemO (und Art. 71 Landesverfassung) vorausgesetzten hergebrachten Sinne noch um eine kommunale Verwaltungsgemeinschaft im Sinne des § 59 Satz 1 GemO. (2) Eine – von den Antragstellern für geboten erachtete – analoge Anwendung des § 48 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 oder 2 LBO auf die Tätigkeit von Landratsämtern als untere Baurechtsbehörden im Falle von Bauvorhaben auf Landkreisebene scheidet aus. Die Voraussetzungen für eine Analogie liegen nicht vor. Die analoge Anwendung einer Vorschrift setzt voraus, dass eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes besteht (BVerwG, Urt. v. 28.02.2017 - 5 P 3.16 -, NZA-RR 2017, 4... = juris Rn. 25 m.w.N.), und dass bei den geregelten Sachverhalten sowie dem ungeregelten Sachverhalt vergleichbare Interessenlagen vorliegen. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine eigene Lösung ersetzen (st. Rspr., vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 08.01.2021 - 12 S 1407/19 -, JAmt 2021, 339 = juris Rn. 34; Beschl. v. 22.03.2018 - 5 S 977/16 -, BauR 2018, 1262 = juris Rn. 6; jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es besteht mit Blick auf die Tätigkeit von Landratsämtern bei der Erteilung von Baugenehmigungen im Wirkungskreis des eigenen Landkreises oder Landratsamts bereits keine planwidrige Lücke der Regelungen in § 48 Abs. 2 LBO. Nach dem Sinn und Zweck des § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO, den Anschein von Parteilichkeit der (gemeindlichen) Baurechtsbehörde bei der Entscheidung über Einwendungen zu verhindern (ausführlich hierzu VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.03.2006 - 8 S 1056/05 -, BRS 70 Nr. 194 (2006) = juris Rn. 21 ff. m.w.N.), liegt im Falle der Entscheidung eines Landratsamts als unterer Baurechtsbehörde über einen ebenfalls durch das Landratsamt gestellten Bauantrag, zu dem Einwendungen erhoben wurden, keine planwidrige Unvollständigkeit vor, da sich die nach dem Wortlaut abschließende Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO in dessen Sinn und Zweck widerspiegelt. Eine – die ausweitende Auslegung des § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO erfordernde – Gefahr der Parteilichkeit aus intrainstitutionellen Umständen besteht beim Landratsamt als Baurechtsbehörde nicht in vergleichbarem Maße wie in den in § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO geregelten Fällen. Ein maßgebliches Unterscheidungskriterium zwischen der Eigenschaft des Landratsamts und einer Gemeinde, jeweils als unterer Baurechtsbehörde im Sinne des § 46 Abs. 2 und 4 LBO, folgt aus dem Wesen des Landratsamts. Dieses ist gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 und Satz 2 LKrO als untere Verwaltungsbehörde (wie auch als untere Baurechtsbehörde im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 3 LBO) staatliche Behörde, während die Baurechtsbehörde einer Gemeinde – gleich welcher Größe – stets Behörde der Gemeinde ist. Da die Aufgaben der Baurechtsbehörde beim Landratsamt als solche einer staatlichen unteren Verwaltungsbehörde wahrgenommen werden, entscheidet das Landratsamt als Baurechtsbehörde nach den vorstehenden Feststellungen bereits von vornherein nicht als Behörde des Landkreises (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.12.2008 - 2 S 1425/08 -, VBlBW 2009, 312 = juris Rn. 16, auch zum Gebührenrecht) über einen Bauantrag des Landkreises als Gebietskörperschaft, den dieser im eigenen Wirkungskreis beim Landratsamt einreicht. Nichts Anderes gilt für den Fall, dass das Landratsamt als untere Baurechtsbehörde über eine Baumaßnahme zu entscheiden hat, für die es selbst – auch insofern – als staatliche Verwaltungsbehörde im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 2 LKrO und § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG zuständig ist. In dieser Fallgestaltung handelt das Landratsamt – sowohl als beantragende Stelle als auch als genehmigende Behörde – im Namen des Landes Baden-Württemberg. An dieser Personalunion würde auch die in § 48 Abs. 2 LBO für den Fall der drohenden kommunalen Interessenkollision angeordnete Verschiebung der Zuständigkeit der Baurechtsbehörde nichts ändern, sofern über einen solchen Bauantrag beispielsweise anstelle des Landratsamts das Regierungspräsidium entscheiden würde. Auch letztere ist staatliche Behörde. Der Umstand, dass verschiedene Behörden in derselben Organisationseinheit „Landratsamt“ zusammengefasst sind, begründet für sich keinen Grund für eine – anderweitig auszuschließende – Interessenkollision. Die ausführliche Regelung in § 48 Abs. 2 LBO zeigt im Übrigen, dass sich der Gesetzgeber mit der Frage, in welchen besonderen Fällen der Anschein einer Parteilichkeit vermieden werden soll, eingehend und abschließend befasst hat. Vor diesem Hintergrund hat er erkennbar und – wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt – nachvollziehbar den hier vorliegenden Fall unter dem Gesichtspunkt der Parteilichkeit nicht als regelungsbedürftig angesehen. Die von den Antragstellern zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. 24.02.2021 - 3 S 4218/20 -, VBlBW 2021, 478) gibt für eine analoge Anwendung des § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO auf Landkreisebene nichts her. Sie betrifft allein die Behandlung kommunaler Eigenbetriebsgesellschaften. Die Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO durch den Landesbaugesetzgeber – die von den Antragstellern erkannte Regelungslücke – ist daher durchaus als planvoll zu bezeichnen. Ob das Landratsamt bei der Stellung des Bauantrags als Behörde des Landkreises in einer Aufgabe des eigenen Wirkungskreises (vgl. § 2 LKrO) oder das Landratsamt von vornherein als staatliche untere Verwaltungsbehörde tätig geworden ist – wofür nach der Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 3 FlüAG Überwiegendes spricht – mag vorliegend auf sich beruhen. (3) Ferner bedarf es nach dem Vorstehenden ebenfalls keiner Vertiefung, ob die Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO vorliegend überhaupt geeignet wäre, den Antragstellern eine wehrfähige Rechtsposition zu verleihen, sodass sie die Aufhebung der Baugenehmigung allein deshalb verlangen könnten, weil sie – möglicherweise – von einer sachlich unzuständigen Behörde erteilt worden ist (nach wie vor differenzierend VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24.02.2021 - 3 S 4218/20 -, VBlBW 2021, 478 = juris Rn.18 f.). bb) Ein Verstoß gegen den nachbarschützenden Anspruch der Antragsteller auf Erhaltung der Eigenart des faktischen Gebietstyps eines Gewerbegebiets, in welchem sich ihr Grundstück und das angrenzende Vorhabengrundstück nach ihrem Dafürhalten befindet, ist voraussichtlich nicht gegeben. Anders als die Antragsteller meinen handelt es sich nach den vom Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu gewinnenden Erkenntnissen bei der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks, zu der ohne Zweifel auch das Grundstück der Antragsteller zählt, jedenfalls nicht um ein faktisches Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB. (1) Voraussetzung für einen von den Antragstellern geltend gemachten „faktischen Gebietserhaltungsanspruch“ nach § 34 Abs. 2 BauGB ist, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung (nachfolgend: BauNVO) genannt sind, entspricht. Findet sich kein einem der BauNVO zuzuordnender Gebietstyp, dem die nähere Umgebung nach ihrer baulichen Nutzung entspricht, scheidet in objektiv-rechtlicher Hinsicht die Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB aus. In subjektiv-rechtlicher Hinsicht können sich die mit ihren Grundstücken in der näheren Umgebung des Vorhabens belegenen Nachbarn zur Abwehr von Vorhaben von vornherein nicht auf die Erhaltung des faktisch gewachsenen Gebietscharakters stützen; es fehlt in solchen Fällen hierzu schlechterdings an der die „bodenrechtliche Schicksalsgemeinschaft“ begründenden Gebietskulisse. (2) Der die nähere Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BauGB bildende Bereich reicht so weit, wie sich einerseits die Ausführung eines zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie andererseits die Umgebung ihrerseits den boden-rechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder jedenfalls beeinflusst, wobei auf dasjenige abzustellen ist, was in der Umgebung tatsächlich vorhanden ist (vgl. zuletzt BVerwG, Beschl. v. 27.03.2018 - 4 B 60.17 -, BRS 86 Nr. 61 (2018) = juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.03.2021 - 5 S 1032/20 -, VBlBW 2021, 474 = juris Rn. 42). Hierzu kann auch eine bereits verwirklichte Bebauung oder Nutzung in einem durch (einfachen, vorhabenbezogenen oder qualifizierten) Bebauungsplan überplanten Gebiet gehören (BVerwG, Beschl. v. 27.03.2018 - 4 B 60.17 -, BRS 86 Nr. 61 (2018) = juris Rn. 7). Im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 BauGB ist zwar grundsätzlich auf die tatsächlich vorhandene (genehmigte) Bebauung abzustellen. Jedoch kann eine nicht genehmigte Bebauung berücksichtigt werden, wenn sie in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit dem Vorhandensein der Bauten abgefunden haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.11.1998 - 4 B 29.98 -, NVwZ-RR 1999, 364 = juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.09.2021 - 5 S 1031/ 20 -, BauR 2022, 214 = juris Rn. 41; BayVGH, Beschl. v. 14.05.2021 - 1 B 19.2111 -, juris Rn. 26). Bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks ist der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung „in der Regel“ enger zu begrenzen als bei der Ermittlung des Gebietscharakters, betreffend das Einfügen nach der zulässigen Art der baulichen Nutzung (BVerwG, Beschl. v. 13.05.2014 - 4 B 38.13 -, NVwZ 2014, 1246 = juris Rn. 8 f.; Urt. v. 19.09.1969 - 4 C 18.67 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 25). (3) Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks im Rahmen der im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten der Gebietscharakter eines faktischen Gewerbegebiets jedenfalls nicht entnehmen. (a) Die Antragsteller stellen bei ihrer Annahme des Gebietscharakters eines faktischen Gewerbegebiets auf einen Bereich von wenigen (konkret: 4) Grundstücken in der Nachbarschaft des Vorhabengrundstücks am westlichen Ende der E... Straße (wohl: E... Straße 70 bis 76) ab. Dieser gewählte Umgriff fällt – gemessen an den oben dargestellten Vorgaben – zu eng aus. Die wechselseitige Prägung des Vorhabengrundstücks und seiner Umgebung reicht nach den Maßstäben der Rechtsprechung im hiesigen Fall voraussichtlich deutlich über diese Abgrenzung hinaus. Bei einer Betrachtung der Größe der Einrichtung mit insgesamt 80 Bewohnerplätzen ist das Vorhaben durchaus geeignet, nicht völlig unerhebliche Zu- und Abfahrtsverkehre zur Andienung und Versorgung der Einrichtung zu erzeugen. Diese werden zwangsläufig über die E... Straße oder die B...straße abgewickelt und prägen bereits hierdurch die Umgebung, vor allem die entlang der E... Straße belegene umfangreiche Wohnbebauung, die sich überdies durch zahlreiche Wohnungen innerhalb der Wohngebäude auszeichnet. Ferner sind die allgemeinen Auswirkungen einer mit der Einrichtung naturgemäß verbundenen, stark verdichteten Wohnnutzung in den Blick zu nehmen. Hinzu kommt der Umstand, dass sich die Bewohner der Einrichtung bei lebensnaher Betrachtung regelmäßig nicht allein auf dem Gelände der Unterkunft aufhalten, sondern sich jedenfalls in das übrige Gemeindegebiet von ...-... und darüber hinaus begeben werden. Um von der Einrichtung weg zu gelangen, ist zu erwarten, dass die Bewohner der Einrichtung ebenfalls die wegemäßige Erschließung des Grundstücks einerseits über die E... Straße in östlicher Richtung nehmen, um zu den zentralen Gebieten mit den dortigen Versorgungsbereichen des Stadtteils ...-Vorort zu gelangen, und andererseits die B...straße in Richtung des nördlich gelegenen B...s von ...-... als Zugang zum überörtlichen öffentlichen Personenverkehr nutzen werden. Schließlich kommt hinzu, dass aufgrund der Eigenschaft als Unterkunft für Flüchtlinge eine gegenüber sonstiger Wohnnutzung hinausgehende starke Fluktuation und den damit zusammenhängenden Auswirkungen zu erwarten ist. Hieraus folgt in zusammenfassender Würdigung, dass die Einrichtung in der streitgegenständlichen Größe stets in bodenrechtlicher Hinsicht entsprechende Wirkungen auf die in östlicher Richtung belegene Umgebung zeitigen, mit anderen Worten, städtebaulich deutlich wahrnehmbar sein wird. Die städtebaulichen Wirkungen der Einrichtung reichen nördlich jedenfalls bis an den Bereich des B...s von ...-..., B...straße 40, Flst.-Nr. ...9/17) heran und südlich bis zu der Kreuzung der E... Straße mit der Straße Im E.... Angesichts der Entfernungen vom Vorhabengrundstück bis hierhin von nicht mehr als 400 m und des Umstands, dass selbst Einrichtungen der Nahversorgung oder der Gemeindekindergarten der Gemeinde ...-... erst jenseits dieses Bereichs angesiedelt sind, ist davon auszugehen, dass insbesondere Fußgängerverkehre zu verschiedenen Tageszeiten bis hierhin noch deutlich wahrnehmbar sein werden, bevor diese in der allgemeinen Nutzung der Umgebung aufgehen. Insbesondere ist hierbei die Bedeutung von Fußgängerverkehren in dem durch Wohnnutzungen geprägten Bereich entlang der E... Straße ab den Grundstücken E... Straße 59 bis 63 zu berücksichtigen. Innerhalb dieser vorgenannten Abgrenzung, die im Wesentlichen anhand der zu erwartenden städtebaulichen Wirkungen des Vorhabens bestimmt wird, finden sich auch keine natürlichen oder technogenen Strukturen sowie sonstigen Gegebenheiten, die eine kleinräumigere Abgrenzung geboten erscheinen lassen. Der gesamte Bereich zwischen den Straße B...straße, E... Straße und Im E... bildet einen langgezogenen, nach Westen hin sich verjüngenden Siedlungskeil, der im Süden weiträumig durch den Flusslauf der Enz, im Norden durch die Bahnlinie und im Westen durch die Bundesautobahn 8 begrenzt wird. Innerhalb dieses Siedlungskeils fehlt es – nach den Erkenntnismöglichkeiten im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes – an eindeutigen trennenden Strukturen. Ebenso fehlt es nach dem aus Luft- und Satellitenbildern (vgl. zu deren Berücksichtigung als Erkenntnisquellen BVerwG, Beschl. v. 13.05.2014 - 4 B 38.13 -, NVwZ 2014, 1246 = juris Rn. 13; Beschl. v. 03.12.2008 - 4 BN 26.08 -, BauR 2009, 617 = juris Rn. 3) zu gewinnenden Eindruck an verschiedenen, sich – nach dem (Teil-)Gebietscharakter – geschlossen gegenüberstehenden Teilgebieten, die insofern eine Abgrenzung auch ohne eine natürliche oder technogene „Zäsur“ an der Grenze der näheren zur weiteren Umgebung nahelegen könnten (hierzu sogleich, vgl. zum Maßstab BVerwG, Beschl. v. 28.08.2003 - 4 B 74.03 -, juris Rn. 2). (b) Die in diesem Bereich vorgefundenen Nutzungen entsprechen nach den Erkenntnismöglichkeiten des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz aller Voraussicht nach nicht dem Gebietscharakter eines Gewerbegebiets. Dies folgt ersichtlich bereits daraus, dass sich in dem vorstehend abgegrenzten Bereich Wohnen und Gewerbe sowohl flächenmäßig als auch nach der Anzahl der Nutzungseinheiten jedenfalls vergleichbar ausgeprägt gegenüberstehen. Diese Nutzungsmischung widerspricht dem Gebietscharakter eines Gewerbegebiets, in dem gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO Wohnnutzungen überhaupt nur ausnahmsweise und nur unter der besonderen weiteren Voraussetzungen der Zuordnung zu den im Gebiet vorhandenen Gewerbebetrieben zulässig sind. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass in dem südöstlichen Teil der näheren Umgebung die Wohnnutzung vergleichsweise geschlossen erscheint, während der nordwestliche Teil erheblich durch völlig unterschiedliche Gewerbebetriebe, nach den Informationen aus dem Online-Kartendienst „google Maps“ (www.maps.google.de) beispielsweise einen Maschinenbaubetrieb mit einer Betriebsfläche von etwa 1 ha (gemessen nach dem online zugänglichen Daten- und Kartendienst der Landesanstalt für Umwelt und Messungen Baden-Württemberg – abrufbar unter: https://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/index.xhtml) und einem ausgeprägten Außenlagerbereich, den Containerdienst der Antragsteller selbst, den Betrieb der Eloxiertechnik auf dem Grundstück der Antragsteller im parallelen Verfahren 2 K 1404/23, einen Kfz-Handelsbetrieb, eine Kfz-Werkstatt und einen metallverarbeitenden Betrieb der Frästechnik, geprägt ist, wenngleich die Firmenbezeichnung allein naturgemäß über die Immissionsträchtigkeit dieser Betriebe lediglich einen ersten Anhalt gibt. Hinzu kommt, dass selbst in diesem westlichen Teil des Siedlungskeils zwischen E... Straße und B...straße aus den vorhandenen Nutzungen mitnichten eine rein gewerbegebietstypische Nutzung festzustellen ist. Aus den Bauakten der Grundstücke E... Straße 70 und 70/1 ist zu entnehmen, dass dort im Laufe der Jahre verschiedene Nutzungen baurechtlich genehmigt wurden, die ebenfalls keinen Bezug zu einem Gewerbebetrieb im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO aufweisen. So findet sich für das Grundstück E... Straße 70 eine auf den 16.05.1958 datierte Baugenehmigung für das Vorhaben „Neubau eines Einfamilienhauses“. Auch in den Bauvorlagen zu den später ergangenen Baugenehmigungen vom 22.10.1968 und vom 07.07.1987 finden sich Eintragungen bzw. textliche Angaben in den Lageplänen, die ein Wohnhaus – ohne nähere Eingrenzung – auf dem Grundstück darstellen bzw. in Bezug nehmen. Für das etwas weiter östlich gelegene Grundstück E... Straße 66 gilt nichts Anderes. Eine Baugenehmigung mit Betriebsbezug ist den vom Landratsamt E... übermittelten Bauakten überhaupt nicht zu entnehmen. Der Umstand, dass einzelne dieser Genehmigungen noch vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes aus dem Jahre 1960 erteilt wurden, ändert an der genehmigungsrechtlichen Lage nichts, sondern spricht vielmehr dafür, dass jedenfalls auf dem Grundstück E... Straße 70 eine nicht betriebsbezogene Wohnnutzung baurechtlich genehmigt wurde. Dafür, dass diese Nutzung zwischenzeitlich aufgegeben oder auf die Baugenehmigung (konkludent) verzichtet worden sein könnte, ist weder etwas vorgetragen, noch nach den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu gewinnenden Erkenntnissen etwas ersichtlich. Schließlich ist abschließend darauf hinzuweisen, dass auch die Nutzung der Antragsteller aus dem parallelen Verfahren 2 K 1405/23, die nach eigenen Angaben in dem Gebäude auf dem Grundstück E... Straße 72 – ohne jedweden Betriebsbezug – wohnen, mit dem Gebietscharakter eines von ihnen selbst angenommenen Gewerbegebiets ebenfalls schlechterdings unvereinbar ist. (c) Ob der Gebietscharakter der näheren Umgebung dem eines Mischgebiets nach § 6 BauNVO entspricht oder sich kein spezifischer Gebietscharakter erkennen lässt, sodass das Vorhaben allein nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beurteilen wäre, bedarf an dieser Stelle keiner abschließenden Klärung. Sollte die Eigenart der näheren Umgebung einem Mischgebiet entsprechen, wäre das Vorhaben, welches nach der Art der baulichen Nutzung eine Anlage für soziale Zwecke darstellt, nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 Var. 4 BauNVO bauplanungsrechtlich allgemein zulässig. Sollte demgegenüber – wofür nach den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gewonnenen Erkenntnissen aufgrund der unterschiedlichen Größe der vorhandenen Gewerbebetriebe und des in gewissem Umfang typisiert anzunehmenden Störpotenzials durchaus gewichtige Anhaltspunkte bestehen – die nähere Umgebung keiner Gebietskategorie zuordenbar sein, verbliebe für einen Anspruch der Antragsteller auf Erhaltung eines bestimmten Gebietscharakters von vornherein kein Raum (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 20.08.1998 - 4 B 79.98 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr 191 = juris Rn. 7). Denn die in diesem Fall allein maßgebliche Zulässigkeitsvorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist allein unter dem Gesichtspunkt des zum Tatbestandsmerkmal des Einfügens gehörenden Rücksichtnahmegebots nachbarschützend (vgl. Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 34 Rn. 132 m.w.N.). cc) Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme scheidet vorliegend voraussichtlich ebenfalls aus. Das Vorhaben erweist sich weder im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB noch unter dem Gesichtspunkt des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB als rücksichtnahmewidrig. (1) Ein Nachbar, der sich aufgrund von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegen eine Baugenehmigung für ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann hiermit nur durchdringen, wenn das Vorhaben bzw. – dieses legalisierend – die Genehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.12.2013 - 4 C 5.12 -, BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.06.2022 - 5 S 427/21 -, juris Rn. 35). Ein Vorhaben verstößt nur dann gegen das Gebot der Rücksichtnahme, wenn es die Nutzung eines Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 04.07. 2016 - 15 ZB 14.891 -, juris Rn. 8). Welche Anforderungen das Rücksichtnahmegebot im Einzelfall begründet, hängt damit im Wesentlichen von einer Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist, ab. Dabei gilt als allgemeine Leitlinie, dass umso mehr Rücksichtnahme verlangt werden kann, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt. Umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Es bedarf also – zusammengefasst – einer Abwägung, welche die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, zu berücksichtigen hat (st. Rspr., vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.06.2022 - 5 S 427/21 -, juris Rn. 36 m. zahlr. w. N.). (2) Gemessen an diesen Maßstäben haben weder die Antragsteller einen Verstoß des Vorhabens gegen das Gebot der Rücksichtnahme substantiiert glaubhaft gemacht noch wäre ein solcher Verstoß sonst ersichtlich. Die Antragsteller tragen insofern zum einen vor, durch die Nutzung der Flüchtlingsunterkunft sei eine Störung ihrer Nachtruhe zu erwarten. Aufgrund ihrer bisherigen Erfahrungen während der letzten Unterbringung von Flüchtlingen auf dem Nachbargrundstück sei damit zu rechnen, dass sich die Bewohner in erheblichem Maße auch während der Abend- und Nachtstunden außerhalb der Einrichtung aufhalten und keine Rücksicht auf ihr Ruhebedürfnis nehmen würden. Zum anderen befürchten sie Einschränkungen der Betriebstätigkeit ihrer Gewerbebetriebe aufgrund von Störungen der Bewohner der Einrichtung durch die Betriebe auf ihren Grundstücken während des Tagzeitraums bzw. in den frühen Morgenstunden. (a) Im Hinblick auf das Vorbringen der Antragsteller betreffend die Wohnnutzung ihrer Grundstücke vermag das Gericht keine unzumutbare Beeinträchtigung des Wohnens erkennen. Es handelt sich bei der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks um eine – im Laufe der Jahrzehnte gewachsene, mit Blick auf das vorgefundene Störpotenzial wesentlich durch Gewerbebetriebe geprägte Gebietskulisse. In einer solchen Umgebung ist von vornherein kein vergleichbares Niveau der Wohnruhe zu erwarten wie in einem Wohngebiet oder einem sonst (auch im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu kategorisierenden) vornehmlich durch Wohnnutzung, wohnähnliche Nutzungen oder wohnaffine Nutzungen geprägten Bereich. Die von den Antragstellern angeführten Bedenken gegen die vorgeblich von dem Vorhaben ausgehenden nächtlichen Ruhestörungen sind ersichtlich zu vage, um einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot begründen zu können. Der Anlage im Sinne des Rücksichtnahmegebots zuzurechnende schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG sind überhaupt nicht substantiiert dargelegt. Im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind in erster Linie die durch die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlage verursachten Immissionen. Für Störungen durch Nutzungen außerhalb dieses Rahmens ist der Anlagenbetreiber nur verantwortlich, wenn sich in dem bestimmungswidrigen Verhalten eine mit der Einrichtung verbundene besondere Gefahrenlage realisiert und damit der Fehlgebrauch bei einer wertenden Betrachtungsweise als zurechenbare Folge der Schaffung bzw. des Betriebs der Einrichtung anzusehen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24.11.2020 - 10 S 2012/19 -, BImSchG-Rspr § 3 Nr 186 = juris Rn. 7). Dies setzt eine Gesamtbetrachtung der äußeren Umstände der Unterbringungseinrichtung und ihrer Umgebung voraus, um aufgrund einer tatrichterlichen Wertung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24.11.2020 - 10 S 2012/19 -, BImSchG-Rspr § 3 Nr 186 = juris Rn. 10) festzustellen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine Unzumutbarkeit begründen können. Für solcherart besondere Umstände ist über das pauschale Vorbringen der Antragsteller, die Bewohner der Unterkunft hätten (nach ihren Erfahrungen aus der Vergangenheit) einen anderen Lebensrhythmus und andere Gewohnheiten, hinaus nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich. Weder ist die Umgebung des nach Westen hin auslaufenden Siedlungskeils zwischen E... Straße und B...straße durch eine dichte Bebauung gekennzeichnet, noch handelt es sich um eine vergleichsweise störungsarme Umgebung; denn die ohnedies auch gewerblich geprägte Umgebung wird zudem wesentlich durch die im Westen lediglich rund 200 m entfernte Bundesautonahn 8 und eine Bahnlinie geprägt. In diesem Sinne hinzu kommt die von den Antragstellern ebenfalls herausgestellte Nutzung ihres Grundstücks, auf dem nach ihren Angaben ein werktäglicher Rangierbetrieb mit Containern und Mulden in den Morgenstunden ab 5.00 Uhr üblich sei. Auch aus diesem Grund liegt eine niedrige allgemeine Störungsintensität, auch in den Randbereichen der Nachtzeit nach TA Lärm, fern, da die Wohnnutzung auf dem Grundstück der Antragsteller nicht zuletzt durch den eigenen Betrieb und dessen Immissionen geprägt ist und ferner auch sonst nach den Nutzungen der näheren Umgebung keineswegs eine mit einem Wohngebiet vergleichbare Wohnruhe eingefordert werden könnte. Auseinandersetzungen zwischen untergebrachten Personen oder Ruhestörungen durch einzelne Bewohner, ist nicht mit präventiv im Wege des Baugenehmigungsverfahrens nach den Maßstäben des materiellen Baurechts, sondern gegebenenfalls mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts zu begegnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.06.2016 - 5 S 634/16 -, VBlBW 2016, 471 = juris Rn. 15; BayVGH, Beschluss v. 31.3.2015 - 9 CE 14.2854 -, juris Rn. 19, jeweils m.w.N.). Im Übrigen verkennen die Antragsteller insoweit, dass das allgemeine Bauplanungsrecht keinen „Milieuschutz“ gewährleisten kann und soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 72; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 18.03.2014 - 8 S 2628/13 -, VBlBW 2014, 454 = juris Rn. 20). (b) Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf die Immissionen, denen die Flüchtlingsunterkunft in der näheren Umgebung aufgrund der von dem Betrieb des Containerdiensts auf dem Grundstück der Antragsteller ausgehenden Immissionen voraussichtlich ausgesetzt sein wird, ist nach den Erkenntnissen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht ersichtlich. Die von den Antragstellern herausgestellte Nutzung ihres Grundstücks für die An- und Abfahrt von mit Containern oder Mulden beladenen Lastkraftwagen in den Morgenstunden ab 5.00 Uhr begründet keinen Verstoß des Vorhabens des Landes Baden-Württemberg gegen das Gebot der Rücksichtnahme im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bzw. des § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO. Auf störungspräventive Abwehransprüche (vgl. zum Begriff bereits HessVGH, Urt. v. 04.11.1992 - 14 UE 21/88 -, GewArch 1993, 259 = juris Rn. 29) gegenüber der heranrückenden Flüchtlingsunterbringung können sich die Antragsteller insofern voraussichtlich nicht berufen. Die von ihnen als wesentlicher Ansatzpunkt für eine vorgebliche Rücksichtnahmewidrigkeit der Flüchtlingsunterkunft herausgestellte Betriebstätigkeit auf ihrem Grundstück in den Morgenstunden vor 6.00 Uhr wäre für sich genommen bereits formell baurechtswidrig. Die von den Antragstellern beschriebene Betriebszeit sprengt vorliegend den zeitlichen Rahmen der ihnen erteilten Baugenehmigung. Ausweislich der Betriebsbeschreibung der dem Antragsteller zu 2. erteilten Baugenehmigung vom 17.04.2007 ist als täglicher Betriebszeitraum des Containerbetriebs der Tagzeitraum im Sinne der TA Lärm, also von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr und ohne Betriebszeiten an Sonn- und Feiertagen angegeben. Darüber hinaus und zusätzlich lassen die Antragsteller mit ihrem Vorbringen überhaupt nicht erkennen, in welcher Intensität und Häufigkeit vorgebliche Betriebsvorgänge in den Morgenstunden ab 5.00 Uhr zu verzeichnen sind. Ihre Angaben erschöpfen sich in der bloßen pauschalen Behauptung solcher Betriebsvorgänge ohne Konkretisierung. Für eine unzumutbare Beeinträchtigung der Wohnnutzung auf dem Vorhabengrundstück im Tagzeitraum ist ferner von den Antragstellern weder etwas substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Insofern ist zu berücksichtigen, dass nach der Charakteristik der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks, das jedenfalls auf den umliegenden Grundstücken auch erheblich durch Gewerbebetriebe geprägt ist, den Bewohnern der Flüchtlingsunterkunft voraussichtlich Lärmimmissionen im Tagzeitraum zuzumuten sein werden, die jedenfalls denjenigen eines Mischgebiets nach Nr. 6.1 Buchst. d) TA Lärm entsprechen. Dafür, dass im Tagzeitraum höhere Immissionsbelastungen zu erwarten sein werden, haben die Antragsteller keine greifbaren Anhaltspunkte geliefert. Aufgrund des Umstands einer nach Nr. 6.4 Abs. 2 TA Lärm vorzunehmenden Betrachtung der Lärmimmissionen über eine Beurteilungszeit von 16 Stunden über den Tagzeitraum in Zusammenschau mit der Größe des Betriebs der Antragsteller liegt eine Überschreitung des in Nr. 6.1 Buchst. d) TA Lärm aufgeführten Richtwerts allgemein nicht nahe. (c) Für einen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften unter dem Gesichtspunkt drohender ungesunder Wohnverhältnisse für die Bewohner der Einrichtung, die wesentlich von den Grundstücken der Antragsteller ausgehen würden, ist – auch unter Einbeziehung der von den Antragstellern angeführten Rechtsprechung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.06.2020 - 3 S 2781/18 -, VBlBW 2020, 511) – weder etwas substantiiert dargelegt noch sind durchgreifende Anhaltspunkte hierfür ersichtlich. Die Tatsachenlage in der von angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist nicht auf den hiesigen Fall übertragbar. Dort war das Vorhaben der Flüchtlingsunterbringung in einem festgesetzten Industriebetrieb und unmittelbar angrenzend an einen Betrieb zur Lagerung von Eisenschrott mit Anlagen zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen vorgesehen. Eine vergleichbare örtliche Situation ist in der hier anzunehmenden Umgebung nach § 34 Abs. 1 BauGB von vornherein nicht gegeben. Hinzu kommt, dass die dortigen Geräuschimmissionen in jeder Hinsicht das Niveau eines Industriegebiets nach der TA Lärm in vollem Umfang – im Tag- und Nachtzeitraum – ausschöpften. Auch insofern ist von den Antragstellern nichts substantiiert dargetan. (3) Aufgrund der weitgehenden Kongruenz des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots als Ausfluss des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB oder des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergeben sich im Hinblick auf dessen Einhaltung durch das streitgegenständliche Vorhaben auch für den Fall, dass das Vorhaben in einem faktischen Mischgebiet belegen sein sollte, keine Unterschiede. Zu einer besonderen Ausprägung des Rücksichtnahmegebots tragen weder die Antragsteller im Ansatz etwas vor, noch sind ansonsten greifbare Anhaltspunkte hierfür ersichtlich. b) In bauordnungsrechtlicher Hinsicht haben die Antragsteller keine Einwendungen erhoben. Das Gericht vermag auch keinen Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Bestimmungen, die den Antragstellern einen subjektiv-öffentlichen Abwehranspruch einräumen, festzustellen. c) Besondere Umstände, die trotz der voraussichtlichen Nicht-Betroffenheit der Antragsteller in eigenen subjektiven Rechten im Rahmen der Abwägung zwischen Vollzugs- und Suspensivinteresse (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93 = juris Rn. 19) ein Überwiegen des Suspensivinteresses der Antragsteller nahelegen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. d) Sollte man – entgegen den vorstehenden Ausführungen – bei der Einordnung des Gebietscharakters der näheren Umgebung gleichwohl zu dem Ergebnis gelangen, dass diese dem Gebietstyp eines faktischen Gewerbegebiets im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO zuzuordnen sei, so folgte hieraus ebenfalls kein Erfolg der Antragsteller im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Zwar läge in diesem Fall ein Verstoß des Vorhabens gegen den Gebietscharakter eines Gewerbegebiets vor, da Anlagen für soziale Zwecke zwar entweder nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO im Wege einer Ausnahme oder als Anlage zur Unterbringung von Flüchtlingen aufgrund einer Befreiung nach § 246 Abs. 10 BauGB zugelassen werden können. Beides ist vorliegend indessen – jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – nicht erfolgt. Bei der angesichts dieses Verstoßes gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 34 Abs. 2 BauGB nach allgemeinen Maßgaben des § 80a Abs. 3 Satz 2 und § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO dennoch vorzunehmenden Abwägung der gegenläufigen Suspensiv- und Vollzugsinteressen würde das Suspensivinteresse der Antragsteller vorliegend das öffentliche Interesse am Vollzug der erteilten Baugenehmigung nicht überwiegen. Dies folgt im Wesentlichen einerseits daraus, dass der Verstoß gegen das Einfügensgebot nach § 34 Abs. 2 BauGB unter gleichzeitigem Verstoß gegen den Anspruch auf Wahrung des (faktischen) Gebietscharakters angesichts der Eigenart des genehmigten Vorhabens nicht sonderlich schwer wiegt. Die Baugenehmigung für das Vorhaben wurde zeitlich auf 2 Jahre befristet erteilt. Eine längerfristig nachteilig prägende Wirkung auf die nähere Umgebung, im Sinne einer schleichenden Änderung des Gebietscharakters, weg von einem Gewerbegebiet und hin zu einer anderweitigen Gebietskategorie (vgl. hierzu VG Karlsruhe, Beschl. v. 18.07.2022 - 2 K 399/22 -, juris Rn. 56 m.w.N.), dürfte daher voraussichtlich nicht zu besorgen sein. Hierfür spricht gerade auch die Konstruktionsart als Containeranlage, die zudem innerhalb weniger Tage ohne nennenswerte Anlagenreste entfernt werden kann. Durch eine solche wertungsmäßig jedenfalls in Ansätzen mit einem fliegenden Bau vergleichbare Anlage wird gerade der vor einer dauerhaften und schleichenden Entwicklung schützende Anspruch auf Wahrung des Gebietscharakters weitaus weniger stark beeinträchtigt als durch „gewöhnliche“ in massiver Konstruktion und zudem dauerhaft errichtete bauliche Anlagen. Hinzu kommt, dass es sich nach der Art der Nutzung und ihrer zeitlich begrenzten Dauer um ein singuläres Vorhaben in der näheren Umgebung handelt, das dem Gebietscharakter zwar durchaus zeitweise – partiell – ein anderes Gesicht gibt, aber eher nicht nachhaltig – mit praktischer Vorbildwirkung – verfälschen kann; insbesondere vermag sie nicht für die Zukunft den Gebietscharakter dauerhaft zu prägen, mit der Folge, dass dieser sich grundlegend und nachhaltig wandelt. Mithin besteht in einer solchen Konstellation ein – jedenfalls in seinem individuellen Gewicht graduell reduzierter – Anspruch auf Wahrung des Gebietscharakters. Unter gleichzeitiger Berücksichtigung des Umstands, dass auf derselben Fläche in der Vergangenheit zuvor für eine lediglich begrenzte Zeitdauer bereits eine Flüchtlingsunterbringung verwirklicht wurde und angesichts des aktuell erheblichen Bedarfs an Unterbringungskapazitäten für Flüchtlinge im Rahmen der Anschlussunterbringung wäre ein Überwiegen des Suspensivinteresses auch unter den zuvor genannten Umständen – jedenfalls derzeit zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens – nicht festzustellen. Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 159 Satz 2 VwGO. Aufgrund der personellen Identität des Antragsgegners und des Bauherrn ist eine Beiladung unterblieben, sodass sich die Frage nach der Erstattung der außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO) vorliegend nicht stellt. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und § 39 GKG sowie in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt unter Hug, in: Kopp/Schenke, VwGO, Anhang zu § 164). Insofern ist aus dem in Nr. 9.7.1 allgemein benannten Streitwertrahmen angesichts des Interesses der Antragsteller im Baunachbarstreitverfahren an der Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung für eine Einrichtung mit Wohneinheiten für insgesamt 80 Bewohner ein Streitwert von 15.000,00 EUR angemessen (vgl. zu den Maßstäben VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.08.2014 - 3 S 1400/14 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.08.2014 - 8 S 979/14 -, juris). Dieser Betrag ist nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren. Aufgrund der vorliegend in Streit stehenden Errichtung von Containern ist eine Vorwegnahme der Hauptsache in erster Linie hinsichtlich der Nutzung, nicht jedoch hinsichtlich der Bausubstanz festzustellen, sodass eine Reduzierung des Streitwerts ausnahmsweise geboten erscheint (vgl. hierzu VG Freiburg, Beschl. v. 21.07.2016 - 2 K 2024/16 -, juris Rn. 26).