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Urteil

5 S 520/20

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2022:1012.5S520.20.00
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Leitsätze
1. Zur Unterscheidung von Wettbüros von Wettannahmestellen.(Rn.36) 2. Für die Einordnung einer Wettvermittlungsstelle als Wettbüro genügt nicht schon die Möglichkeit, die wesentlichen Vorgänge des Wettens vor Ort abzuwickeln und sich zu diesem Zweck in der Wettannahmestelle aufzuhalten. Denn entscheidend für die Einordnung als Vergnügungsstätte ist nicht die bloße objektive Möglichkeit eines Aufenthalts, sondern der vom Betreiber gesetzte Anreiz zu einem vergnüglichen Verweilen.(Rn.39) 3. In der Möglichkeit, dass sich mehrere Personen gleichzeitig an einem Ort aufhalten und dort unter Umständen auch miteinander ins Gespräch kommen können, liegt in der Regel noch kein Anreiz zu einem (vergnüglichen) Verweilen an diesem Ort.(Rn.39)
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Mai 2019 - 2 K 5986/18 - wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 22. August 2017 und des diesbezüglichen Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17. Mai 2018 verpflichtet, dem Kläger die am 8. Februar 2017 beantragte Baugenehmigung für die Änderung der Nutzung zweier Gastronomiebereiche zu einem Betrieb zum Verkauf von Sportwetten zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Unterscheidung von Wettbüros von Wettannahmestellen.(Rn.36) 2. Für die Einordnung einer Wettvermittlungsstelle als Wettbüro genügt nicht schon die Möglichkeit, die wesentlichen Vorgänge des Wettens vor Ort abzuwickeln und sich zu diesem Zweck in der Wettannahmestelle aufzuhalten. Denn entscheidend für die Einordnung als Vergnügungsstätte ist nicht die bloße objektive Möglichkeit eines Aufenthalts, sondern der vom Betreiber gesetzte Anreiz zu einem vergnüglichen Verweilen.(Rn.39) 3. In der Möglichkeit, dass sich mehrere Personen gleichzeitig an einem Ort aufhalten und dort unter Umständen auch miteinander ins Gespräch kommen können, liegt in der Regel noch kein Anreiz zu einem (vergnüglichen) Verweilen an diesem Ort.(Rn.39) Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Mai 2019 - 2 K 5986/18 - wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 22. August 2017 und des diesbezüglichen Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17. Mai 2018 verpflichtet, dem Kläger die am 8. Februar 2017 beantragte Baugenehmigung für die Änderung der Nutzung zweier Gastronomiebereiche zu einem Betrieb zum Verkauf von Sportwetten zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Mai 2019 - 2 K 5986/18 - hat Erfolg. Die Berufung ist zulässig. Sie steht dem Kläger gemäß § 124 Abs. 1 VwGO zu, weil der Senat sie durch Beschluss vom 27. Mai 2020 zugelassen hat, und der Kläger hat sie insbesondere auch in der gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO zu wahrenden Frist und Form begründet. Die Berufung ist auch in der Sache begründet. Die erhobene Verpflichtungsklage ist zulässig und entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch begründet, denn die Versagung der Baugenehmigung für das Vorhaben des Klägers verletzt ihn gemäß § 113 Abs. 5 VwGO in seinen Rechten, weil er einen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung hat. Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist die Baugenehmigung für ein Vorhaben zu erteilen, wenn ihm keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dem Vorhaben des Klägers stehen hier keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Insbesondere ist das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig. I. Das Vorhaben entspricht der Gebietsfestsetzung des Bebauungsplans Nr. 497. Der Bebauungsplan setzt für das Baugrundstück ein Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO 1968 fest. Dort sind gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO 1968 Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig. Die vom Kläger geplante Wettvermittlungsstelle ist solch ein nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei ihr um eine bloße Wettannahmestelle oder um ein als Vergnügungsstätte einzuordnendes Wettbüro handelt (dazu sogleich, II.), denn der Begriff der nicht wesentlich störenden Gewerbebetriebe im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1968 umfasst sowohl bloße Wettannahmestellen, wenn – wie hier – Anhaltspunkte dafür fehlen, dass sie das Wohnen wesentlich stören (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.8.2017 - 3 S 1102/17 - juris Rn. 33 zu § 6 BauNVO 1990), als auch Vergnügungsstätten (die erst seit der BauNVO 1990 eine eigenständige Regelung erfuhren), soweit sie – wie hier – nicht kerngebietstypisch sind (vgl. Bielenberg in Ernst/Zinkahn, Baugesetzbuch, § 6 BauNVO Rn. 43 Stand 4/2005; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Werkstand 10/2021, § 6 BauNVO Rn. 35, 48). II. Das Vorhaben ist auch mit § 1 Nr. 2 des Bebauungsplans Nr. 737 vereinbar. Gemäß § 1 Nr. 2 des Bebauungsplans Nr. 737 sind auf dem Baugrundstück „Wettbüros“ unzulässig. Der Kläger plant kein Wettbüro in diesem Sinne. 1. Wettbüros im Sinne von § 1 Nr. 2 des Bebauungsplans Nr. 737 sind eine besondere Kategorie von Vergnügungsstätten (a)) im Sinne der BauNVO (b)). a) Wettbüros im Sinne von § 1 Nr. 2 des Bebauungsplans Nr. 737 sind nur solche Wettvermittlungsstellen, bei denen es sich um Vergnügungsstätten handelt. Zwar regelt § 1 Nr. 2 des Bebauungsplans für Wettbüros nicht ebenso deutlich wie für „Vergnügungsstätten mit sexuellem Hintergrund“, dass es dabei um Vergnügungsstätten geht. Für ein entsprechendes Verständnis des Bebauungsplans, dem sich im Übrigen auch die Beklagte in der Verhandlung des Senats angeschlossen hat, sprechen aber bereits der Titel des Bebauungsplans („Vergnügungsstättensatzung“) und die Präambel der textlichen Festsetzungen, wonach der Bebauungsplan lediglich einschränkende Regelungen zur Art der baulichen Nutzung in Bezug auf „Vergnügungsstätten“ trifft. Auch der Bebauungsplanbegründung zufolge soll dieser explizit gerade Vergnügungsstätten ausschließen (vgl. Planbegründung S. 5, 7, 10, 13 f., 18). Eine Festsetzung, die in diesem Sinne die Zulässigkeit von Wettbüros als spezieller Kategorie von Vergnügungsstätten ausschließt, kann gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO grundsätzlich wirksam getroffen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.11.2021 - 8 S 3246/19 - UA S. 6 ff. ). Anhaltspunkte dafür, dass die entsprechende Festsetzung in § 1 Nr. 2 von Bebauungsplan Nr. 737, jedenfalls soweit sie das Baugrundstück betrifft, dennoch unwirksam wäre, fehlen und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht. b) Der Vergnügungsstättenbegriff des Bebauungsplans Nr. 737 entspricht demjenigen der BauNVO und ist insbesondere nicht losgelöst davon aus dem Sinn und Zweck der getroffenen Festsetzungen herzuleiten. Dies folgt speziell für § 1 Nr. 2 des Bebauungsplans Nr. 737 schon aus der Rechtsgrundlage dieser Festsetzung. Die Festsetzung beruht (ausdrücklich) auf § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO. Diese Normen erlauben bestimmte Festsetzungen, die an in der BauNVO vorgesehene Nutzungs- und Anlagen-Arten anknüpfen (deren Zulässigkeit sie weiter ausdifferenzieren) und damit das Vorliegen der begrifflichen Voraussetzungen der jeweiligen Nutzungs- beziehungsweise Anlagen-Art tatbestandlich voraussetzen. Dies gilt auch im Hinblick auf Festsetzungen zu bestimmten Vergnügungsstätten-Arten, wie hier. Damit wäre es aber insbesondere unvereinbar, § 1 Nr. 2 des Bebauungsplans wegen des Sinns und Zwecks der Festsetzung so auszulegen, dass sie eine Nutzung wegen etwaiger negativer städtebaulicher Wirkungen, insbesondere wegen eines trading-down-Effekts ausschließt, ohne dass die Nutzung dem Vergnügungsstättenbegriff der BauNVO entspricht. Zwar ist bei der Frage, wann eine Vergnügungsstätte im Sinne der BauNVO vorliegt, auch auf trading-down-Effekte abzustellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.11.2006 - 3 S 2377/06 - juris Rn. 5) und kann der städtebauliche Grund einer Festsetzung zu Vergnügungsstätten gerade auch in solch einem Effekt liegen. Dementsprechend verweist auch die Begründung des Bebauungsplans Nr. 737 insbesondere auf trading-down-Effekte von Vergnügungsstätten. Hieraus folgt aber nicht, dass eine konkrete Nutzung oder Anlage wegen eines trading-down-Effekts als Vergnügungsstätte zu behandeln ist, ohne dass sie den begrifflichen Voraussetzungen der BauNVO für das Vorliegen einer Vergnügungsstätte entspricht, denn trading-down-Effekte können auch von anderen Nutzung(sart)en ausgehen und die städtebaulichen Gründe für die in § 1 Nr. 2 des Bebauungsplans getroffene Festsetzung erlauben keinen Schluss auf das Vorliegen einer Vergnügungsstätte im konkreten Einzelfall. 2. Das Vorhaben des Klägers hat keine Vergnügungsstätte im Sinne der BauNVO zum Gegenstand. a) Eine Vergnügungsstätte im Sinne der BauNVO ist ein auf kommerzielle Unterhaltung ausgerichteter besonderer Gewerbebetrieb, der in unterschiedlicher Ausprägung unter Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder des Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung gewidmet ist. Wettvermittlungsstellen – wie die vom Kläger geplante – erfüllen diesen Tatbestand, wenn es sich dabei nicht um bloße Wettannahmestellen, sondern um Wettbüros handelt. Wettbüros unterscheiden sich von Wettannahmestellen dadurch, dass sie nicht nur darauf ausgerichtet sind, Wetten entgegenzunehmen und weiterzuleiten sowie Gewinne auszuzahlen, sondern auch darauf, die Kunden zu animieren, in den Räumen zu verweilen und beispielsweise die Sportereignisse, auf die sie gewettet haben, in Live-Übertragungen zu verfolgen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.8.2017 - 3 S 1102/17 - juris Rn. 27 m. w. N.; BayVGH, Beschluss vom 18.2.2019 - 15 ZB 18.690 - juris Rn. 22 f. und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.11.2021 - 8 S 3246/19 - UA S. 8 : „Verweilcharakter“). Für die Einordnung einer Wettvermittlungsstelle als Wettbüro genügt hiernach nicht schon die Möglichkeit, die wesentlichen Vorgänge des Wettens vor Ort abzuwickeln und sich zu diesem Zweck in der Wettannahmestelle aufzuhalten. Denn entscheidend für die Einordnung als Vergnügungsstätte ist nicht die bloße objektive Möglichkeit eines Aufenthalts, sondern der vom Betreiber gesetzte Anreiz zu einem vergnüglichen Verweilen. Auch die Größe der Einrichtung ist in diesem Kontext nicht entscheidend (vgl. bereits VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.8.2017 - 3 S 1102/17 - juris Rn. 27), und zwar auch dann nicht, wenn sie einen Aufenthalt mehrerer Kunden auf einmal ermöglicht, denn in der durch die Größe der Räumlichkeit gegebenen Möglichkeit, dass sich mehrere Personen gleichzeitig an einem Ort aufhalten und dort unter Umständen auch miteinander ins Gespräch kommen können, liegt in der Regel noch kein Anreiz zu einem (vergnüglichen) Verweilen an diesem Ort. b) Das Vorhaben des Klägers beinhaltet hiernach keine Vergnügungsstätte, denn es animiert nicht zu einem (vergnüglichen) Verweilen. Der für den Kundenverkehr vorgesehene Raum und seine Ausstattung mit Stehtischen, Papier-Wettprogrammen und Flachbildschirmen, die die angebotenen Wett-„Produkte“ und -quoten anzeigen, dienen lediglich der Sichtung des Wettangebots, dem Ausfüllen von Wettscheinen, der Abgabe von Wetten am Schalter sowie der Auszahlung etwaiger Gewinne. Mit der in dieser Hinsicht zweckmäßigen Ausstattung und seiner im Übrigen auch kleinen „Gästefläche“ von nur 39,47 m² ermöglicht der Betrieb Kunden einen Aufenthalt vor Ort und die Abwicklung der wesentlichen Vorgänge des Wettens, ohne darüber hinaus einen Anreiz zu einem (vergnüglichen) Verweilen zu bieten. Insbesondere werden Kunden nicht animiert, Sportereignisse in Live-Übertragungen zu verfolgen oder Sportergebnissen vor Ort entgegenzufiebern, zumal Fernseh-Übertragungen von Sportereignissen explizit ausgeschlossen sind, ebenso wie die Anzeige von Live-Ergebnissen oder etwaige Musik-Übertragungen. Speisen oder Getränke sollen ebenfalls nicht abgegeben werden und auch Sitzgelegenheiten, die gegebenenfalls zum Verweilen einladen könnten, sind explizit nicht vorgesehen. Ein Anreiz zu einem über die zum Wetten notwendigen Vorgänge hinausgehenden Verweilen folgt auch nicht etwa aus den im Betrieb vorgesehenen Monitoren. Zwar dient eine mit Quotenmonitoren ausgestattete Wettvermittlungsstelle, die Live-Wetten anbietet, überwiegend der kommerziellen Unterhaltung unter Ansprache des Spieltriebs und ist damit als Vergnügungsstätte zu qualifizieren (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.11.2021 - 8 S 3246/19 - UA S. 10 im Anschluss an Urteil vom 18.9.2018 - 3 S 778/18 - juris Rn. 50; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 18.2.2019 - 15 ZB 18.690 - juris Rn. 23). Denn mit einer Ausrichtung auf die Vermittlung von Live-Wetten ist das Betriebskonzept auch darauf ausgerichtet, dass sich die Kunden während der laufenden (Live-)Wette im Lokal aufhalten, dem Wettergebnis entgegenfiebern und in dieser Zeit weitere Wetten abschließen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.2020 - 3 S 2750/19 - UA S. 12 f. ). Für den Abschluss von Live-Wetten ist wiederum die Ausstattung mit Monitoren maßgeblich (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.2020 - 3 S 2750/19 -). Dementsprechend kann aus der Ausstattung mit Monitoren auf ein Live-Wetten-Angebot zu schließen sein, wenn die einem Bauantrag für eine Wettvermittlungsstelle beigefügte Betriebsbeschreibung keine Angaben dazu enthält, ob Live-Wetten angeboten werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.2020 - 3 S 2750/19 - UA S. 13 ). Die Betriebsbeschreibung zum Vorhaben des Klägers enthält hingegen Angaben zum Angebot von Live-Wetten und schließt diese explizit aus. Hierüber ist bei der Beurteilung des Bauantrags des Klägers auch nicht wegen eines etwaigen bloßen Verdachts anderweitiger Absichten des Klägers hinwegzugehen. Es ist Sache des Bauherrn, durch seinen Genehmigungsantrag das Vorhaben und damit den Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Beurteilung festzulegen, soweit er sich dabei in den Grenzen hält, die einer Zusammenfassung oder Trennung einzelner Baumaßnahmen objektiv gesetzt sind. Dem Bestimmungsrecht des Bauherrn sind zwar Grenzen gesetzt. Ein von ihm angegebener Nutzungszweck, der nach dem Zuschnitt der baulichen Anlage und den sonstigen Gegebenheiten objektiv nicht verwirklicht werden kann, darf der Zulässigkeitsprüfung nicht zugrunde gelegt werden; vielmehr ist in diesen Fällen auf den wirklichen Nutzungszweck abzustellen, wie er sich objektiv aus den Bauvorlagen ergibt. Das Gleiche gilt, wenn bereits den Bauvorlagen zu entnehmen ist, dass die angegebene Nutzung in Wahrheit nicht beabsichtigt ist, sondern nur vorgeschoben wird, um das Vorhaben genehmigungsfähig erscheinen zu lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.8.2017 - 3 S 1102/17 - juris Rn. 28 m. w. N. und Urteil vom 25.11.2021 - 8 S 3246/19 - UA S. 10 ). Dies kann dann der Fall sein, wenn für ein bereits betriebenes Wettbüro zwar eine Baugenehmigung für eine „Wettvermittlungsstelle ohne Verweilcharakter“ beantragt wird, diese aber mit Monitoren ausgestattet ist und der Bauherr sich weigert, die Nutzung näher zu erläutern, obwohl auf den Monitoren in dem Betrieb nachweislich bereits Live-Wetten angeboten wurden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.11.2021 - 8 S 3246/19 - UA S. 10 ). Von einem entsprechenden Fall ist hier aber nicht auszugehen. Weder weigert sich der Kläger, die zur Genehmigung gestellte bauliche Nutzung oder den Einsatz der vorgesehenen Monitore näher zu erläutern, noch wurden oder werden die Monitore nachweislich schon genutzt, um Live-Wetten anzubieten. Der Kläger hat das Angebot von Live-Wetten vielmehr deutlich ausgeschlossen und konkretisierend erklärt, eine Wettabgabe nach Beginn eines Sportereignisses sei unmöglich und selbst Live-Ergebnisse würden nicht angezeigt. Es kann auch keine Rede davon sein, dass die von ihm angegebene Nutzung nach dem Zuschnitt des Vorhabens oder anderweitigen Gegebenheiten objektiv nicht verwirklicht werden könnte. Allein ein etwa verbleibender Verdacht des Missbrauchs der Baugenehmigung erlaubt es hingegen nicht, eine bauplanungsrechtlich zulässige Nutzung bei der Behandlung des Bauantrags auszuschließen und den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens zu ändern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 1999 - 4 B 91.99 - juris Rn. 10). Denn obwohl es großen Aufwand erfordert zu überwachen, ob sich ein Bauherr an die Baugenehmigung und die deren Inhalt festlegende Baubeschreibung hält, ist es Sache der Baurechtsbehörde, die Einhaltung der Baugenehmigung zu kontrollieren (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.8.2017 - 3 S 1102/17 - juris Rn. 28, 30). Dies gilt auch hier. Schließlich kann zwar die Breite des Wettangebots und insbesondere das Angebot von Kombinations- und Systemwetten zu einer Verlängerung des Aufenthalts von Kunden in den Räumlichkeiten führen, weil die Kunden dadurch möglicherweise mehr Zeit zur Sichtung des Wettangebots, zum Ausfüllen von Wettscheinen und zur Abgabe von Wetten am Schalter benötigen und sich dafür in der Wettvermittlungsstelle aufhalten können. Ein Anreiz zu einem über diese Vorgänge hinausgehenden Verweilen ist mit der Vielfalt möglicher Wetten aber nicht verbunden. Der Kläger hat vielmehr unwidersprochen und überzeugend ausgeführt, dass gerade Kombinationswetten keinen Anreiz zu einem Abwarten des Wettergebnisses vor Ort bieten, weil der Ausgang einer solchen – im Voraus auf mehrere künftige Ereignisse auf einmal abzugebenden – Wette erst feststeht, wenn das letzte bewettete Ereignis eintritt, selbst wenn bis dahin noch viel Zeit vergeht, wie beispielsweise bei einer Wette auf den Ausgang mehrerer Partien eines auf mehrere Kalendertage verteilten künftigen Liga-„Spieltags“. III. Ein etwaiger Verstoß gegen andere von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. C. Ein Revisionszulassungsgrund i. S. v. § 132 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor. Beschluss vom 12. Oktober 2022 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG und entsprechend der von den Beteiligten nicht beanstandeten Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für ein Vorhaben auf dem Grundstück Flst.-Nr. …-Straße …, … (im Folgenden: Baugrundstück). Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 497 („…“) vom 17. Dezember 1974, der dort ein Mischgebiet nach § 6 der BauNVO vom 26. November 1968 festsetzt. Es liegt außerdem im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 737 („...“) vom 12. Mai 2015, der folgende textliche Festsetzungen enthält: Präambel Bei dem Bebauungsplan „Vergnügungsstättensatzung …“ handelt es sich um eine Ergänzungssatzung, die lediglich einschränkende Regelungen zur Art der baulichen Nutzung in Bezug auf Vergnügungsstätten trifft. Diese Regelungen gehen bezüglich der Beurteilung der Art der Nutzung den textlichen Festsetzungen in bestehenden rechtskräftigen Bebauungsplänen im Geltungsbereich (siehe Auflistung unten) vor bzw. ergänzen diese im Hinblick auf die Beurteilung der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten. Sämtliche weitere zeichnerische und textliche Festsetzungen der rechtskräftigen Bebauungspläne im Geltungsbereich gelten unverändert fort. Bei der Beurteilung von Bauanträgen sind die rechtskräftigen Bebauungspläne im Geltungsbereich daher ebenso heranzuziehen. § 1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) 1 BauGB) 1. Bisherige Festsetzungen Zulässig sind die baulichen Nutzungen, die in den folgenden Bebauungsplänen festgesetzt sind: [Es folgt eine Aufzählung von Bebauungsplänen, darunter auch der Bebauungsplan Nr. 497] 2. Ergänzende Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung (§ 1 (5) und (9) BauNVO) Ergänzend und mit Vorrang zu den bisherigen Festsetzungen in den in § 1 angeführten Bebauungsplänen zur Art der baulichen Nutzung gelten folgende Festsetzungen: Spielhallen und Wettbüros sowie Vergnügungsstätten mit sexuellem Hintergrund sind unzulässig. […] Am 8. Februar 2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Baugenehmigung dafür, zwei (bisherige) „Gastronomiebereiche“ eines Ladengeschäfts (künftig) für den „Verkauf von Sportwetten“ zu nutzen. In den für das Vorhaben vorgesehenen Räumlichkeiten auf dem Baugrundstück ist laut Bauvorlagen (Grundriss Erdgeschoss) eine „Gästefläche“ von 39,47 m² und eine „Gesamte Fläche“ des „Ladengeschäfts zum Verkauf von Sportwetten“ von 57,45 m² geplant; hinzu kommen weitere Flächen im Erd- und Untergeschoss (etwa für WCs). In der Betriebsbeschreibung zum Vorhaben heißt es, die „ladenmäßige Annahmestelle“ sei einer Toto-Lotto-Annahmestelle vergleichbar. Das Geschäft diene der Vorbereitung der Wettabgabe (der Durchsicht des Angebots, das heißt der Wettprogramme, und dem Ausfüllen von Wettscheinen) sowie dem „Kauf“ des jeweiligen Produkts am Schalter; außerdem könnten Wettkunden sich Wettgewinne auszahlen lassen. Wettprogramme würden in Papierform vorgehalten; zusätzlich würden „die Produkte (Wettquoten) an wenigen Flachbildschirmen angezeigt“. Andere Spielmöglichkeiten, wie Spielautomaten, würden nicht vorgehalten und Speisen oder Getränke nicht abgegeben. Es würden weder Sportereignisse im Fernsehen gezeigt noch Musik übertragen. Sitzgelegenheiten oder Tische zum Sitzen gebe es nicht. Der durchschnittliche Aufenthalt eines Kunden dauere zwischen circa 5 und 15 Minuten. Die Kunden kämen aus dem näheren Umkreis, in der Regel fußläufig oder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Pro Tag und etwa über den Tag (12 Stunden) verteilt werde das Geschäft erfahrungsgemäß von circa 70 bis 90 Kunden besucht, was einer Frequenz von 6 bis 8 Kunden pro Stunde entspreche. Mit Schreiben vom 17. Mai 2017 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, er ergänze die Betriebsbeschreibung zum Bauantrag wie folgt: „Es werden keine Live-Wetten angeboten.“ Auf Nachfrage erklärte er per E-Mail vom 6.Juli 2017 zudem: An den bereitgestellten Monitoren würden Informationen angezeigt wie Quoten, Ergebnisse, Spielpaarungen und abschließbare Wetten. Die Anzeigen würden regelmäßig aktualisiert. Eine Wettabgabe sei bis zum Beginn, aber nicht mehr während des Sportereignisses möglich, denn Live-Wetten seien ausgeschlossen. Gewinne würden ausgezahlt, wenn das Sportereignis beendet und die Wette gewonnen sei. Eine Auszahlung der Gewinne könne nach den AGB des Veranstalters bis auf 30 Tage zurückgestellt werden. Zur Beschreibung der angebotenen Wetten fügte er ein aktuelles Wettprogramm des Veranstalters bei, dem alle Wetten zu entnehmen seien. Mit Schreiben vom 7. August 2017 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten außerdem, er ergänze die Betriebsbeschreibung zum Bauantrag wie folgt: „Es werden keine Live-Ergebnisse angezeigt.“ Damit trat er einer ihm gegenüber von der Beklagten geäußerten Ansicht entgegen, sein Vorhaben habe eine Vergnügungsstätte zum Gegenstand, weil dort Live-Ergebnisse angezeigt würden. Mit Bescheid vom 22. August 2017 lehnte die Beklagte den Bauantrag des Klägers unter Berücksichtigung der Betriebsbeschreibungs-Ergänzungen vom 17. Mai, 6. Juli und 7. August 2017 ab, weil sein Vorhaben als Vergnügungsstätte in Form eines Wettbüros nach § 1 Nr. 2 des Bebauungsplans Nr. 737 unzulässig sei. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Die Beklagte legte den Widerspruch dem Regierungspräsidium vor. Das Regierungspräsidium wies ihn mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2018 zurück, weil die Entscheidung der Beklagten den Kläger nicht in dessen Rechten verletze. Der Kläger hat deshalb Klage erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Mai 2018 zu verpflichten, dem Kläger die am 8. Februar 2017 beantragte Baugenehmigung zum Zweck der Nutzungsänderung zweier Gastronomiebetriebe in einen Betrieb zum Verkauf von Sportwetten für das Grundstück Flst.-Nr. … (…-Str. …) zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 21. Mai 2019 abgewiesen, weil sie unbegründet sei. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung. Sein Vorhaben widerspreche § 1 Nr. 2 des Bebauungsplans Nr. 737, denn der geplante Betrieb stelle eine Wettvermittlungsstelle dar, die als Wettbüro im Sinne des Bebauungsplans Nr. 737 zu qualifizieren sei. Eine Wettvermittlungsstelle sei nur dann als Wettbüro zu qualifizieren, wenn sie begrifflich eine Vergnügungsstätte sei. Dies sei hier der Fall. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei eine Wettvermittlungsstelle eine als Wettbüro zu qualifizierende Vergnügungsstätte, wenn sie nicht nur auf die Entgegennahme und Weiterleitung von Wetten sowie die Auszahlung von Gewinnen, sondern auch darauf ausgerichtet sei, die Kunden dazu zu animieren, sich bis zum Eintritt des Wettergebnisses in den Räumen aufzuhalten und dort allein oder gemeinsam mit Gleichgesinnten dem Wetterereignis „entgegenzufiebern“. Eine reine Wettannahmestelle könne dagegen nicht als ein auf kommerzielle Unterhaltung ausgerichteter besonderer Gewerbebetrieb und damit nicht als Vergnügungsstätte qualifiziert werden – unabhängig von der Größe der Einrichtung und davon, ob die Einrichtung selbstständig oder nur als Annex zu einer anderen gewerblichen Nutzung betrieben werde. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stelle demgegenüber maßgeblich darauf ab, ob die Räumlichkeiten – insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen – Gelegenheit böten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mitzuverfolgen. Der vom Kläger geplanten Wettvermittlungsstelle komme hiernach das typische Gepräge eines Wettbüros im Sinne einer Vergnügungsstätte zu. Sie sei nicht lediglich darauf ausgerichtet, Wetten entgegenzunehmen und weiterzuleiten sowie Gewinne auszuzahlen. Vielmehr sollten die Kunden auch dazu animiert werden, sich bis zum Eintritt des Wettergebnisses in den Räumen aufzuhalten und dort allein oder gemeinsam mit Gleichgesinnten dem Wettereignis „entgegenzufiebern“. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger versichert habe, keine Live-Wetten anzubieten, denn das Anbieten von Live-Wetten möge für die Qualifikation als Wettbüro zwar in der Regel ausreichen, sei für diese Einordnung aber nicht nötig. Auch das Fehlen von Sitzmöglichkeiten und eines Speise- und Getränkeverkaufs sei unerheblich, denn der Verweilcharakter müsse nicht aus einer möglichst angenehmen oder geselligen Atmosphäre folgen. Es genüge, dass die Räumlichkeiten hinreichend groß seien, damit sich die Kunden dort aufhalten sowie gegebenenfalls untereinander austauschen könnten und dass durch sonstige Umstände – insbesondere Monitore sowie das besondere Wettangebot – ein Anreiz dafür geschaffen werde, bis zum Eintritt des Wettergebnisses in den Räumen zu verweilen und dem Wettereignis „entgegenzufiebern.“ Dies sei hier der Fall, weil die vom Kläger vorgesehenen Räumlichkeiten mit einer Fläche von ca. 57,45 m² groß genug seien, um einen Aufenthalt zu ermöglichen, und zudem über Stehtische verfügten, was die Aufenthaltsqualität deutlich verbessere und damit den Anreiz zum Verweilen verstärke. Darüber hinaus veranlasse bereits das vielfältige Wettangebot in Verbindung mit – stets aktuelle Quoten anzeigenden – Monitoren sowie der Möglichkeit, sich mit Gleichgesinnten auszutauschen und von ihnen Ratschläge zu erhalten und Anerkennung zu erfahren, dazu, sich in der Zeit bis zum Eintritt des Wettergebnisses in den Räumen aufzuhalten und dem Wettereignis „entgegenzufiebern“. Denn speziell das Angebot sogenannter Kombinations- und Systemwetten sowie die Option, auf rund um die Uhr stattfindende nationale wie internationale Sportereignisse unterschiedlichster Sportarten (Fußball, Tennis, Basketball, Boxen, Dart etc.) zu wetten und hierbei nicht nur auf den Spielausgang, sondern auch auf bestimmte Ereignisse („Welche Mannschaft schießt das erste Tor?“) und Zwischenstände („Wer gewinnt die erste Halbzeit, den ersten Satz, oder das erste Viertel?“) zu tippen, bewirke für den Wettkunden einen atmosphärisch günstigen Rahmen für ein sowohl zeitnahes als auch beliebig lang ausdehnbares Wettvergnügen in der Wettvermittlungsstelle. Selbst wenn in Zweifel stünde, inwiefern die vom Kläger geplante Wettvermittlungsstelle darauf ausgerichtet sei, einen Anreiz dafür zu setzen, sich dort bis zum Eintritt des Wettergebnisses aufzuhalten und dem Wettereignis entgegenzufiebern, hätte sie bei wertender Gesamtbetrachtung das Gepräge einer Vergnügungsstätte, weil sie unter die Begriffe Wettbüro und Vergnügungsstätte subsumierbar sei und auch die für eine Vergnügungsstätte typischen städtebaulichen Folgewirkungen hätte. Der in § 1 Nr. 2 des Bebauungsplans Nr. 737 verwendete Begriff „Wettbüro“ setze nach dem allgemeinen Wortsinn die in der Rechtsprechung teilweise geforderte Anreizwirkung nicht voraus. Ein Vergleich zum Reise- oder Immobilienmaklerbüro zeige vielmehr, dass auch solche Wettvermittlungsstellen unter den Begriff „Wettbüro“ subsumierbar seien, die zwar Aufenthaltsmöglichkeiten zum Zwecke der Information und des Vertragsschlusses böten, jedoch nicht dazu animierten, sich bis zur Beendigung des vermittelten Vertrags dort aufzuhalten. Allein aus dem Begriff der Vergnügungsstätte als einem „Ort des Vergnügens" dürfte abzuleiten sein, dass wesentliche Elemente der das Vergnügen bereitenden Tätigkeit – und damit auch der kommerziellen Freizeitunterhaltung – in der Vergnügungsstätte stattfinden müssten. Dies beschränke sich jedoch nicht auf ein „Entgegenfiebern" bis zum Wettergebnis. Wesentliche Elemente der das Wettvergnügen bereitenden Tätigkeit seien auch die Informationsbeschaffung über potentielle Wettereignisse und Quoten, das – gegebenenfalls gemeinsame – Erarbeiten von Wettstrategien, das Ausfüllen des Wettscheins, der eigentliche Wettabschluss sowie die Auszahlung eines etwaigen Gewinns. Ein Betrieb, der diese wesentlichen Vorgänge des Wettens offeriere – wie hier –, sei zweifellos eine gewerbliche Einrichtung, die sich unter Ansprache und Ausnutzung des Spieltriebs einer auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung widme und entspreche damit auch dem Nutzungsbild, welches das Städtebaurecht von einer Vergnügungsstätte habe. Darüber hinaus und ungeachtet der Frage nach dem kommerziellen Unterhaltungszweck der vom Kläger geplanten Wettvermittlungsstelle sprächen für deren vergnügungsstättentypisches Gepräge auch Sinn und Zweck von § 1 Nr. 2 des Bebauungsplans Nr. 737. Hiernach seien Wettbüros und sonstige Vergnügungsstätten nicht deshalb untersagt, weil in ihren Räumlichkeiten Menschen verweilten, die bestimmten Ereignissen „entgegenfiebern“, sondern weil es sich um eine Nutzungsart handele, die typischerweise mit bestimmten negativen städtebaulichen Folgewirkungen verbunden sei. Wie in der Begründung des Bebauungsplans Nr. 737 ausgeführt sei, habe die im Rahmen der Vergnügungsstättenkonzeption durchgeführte Standortanalyse gezeigt, dass bestehende Vergnügungsstätten insbesondere in den Innenstadtrandlagen zu städtebaulich-funktionalen Unverträglichkeiten und Nutzungskonflikten führten. Diese hätten in Teilbereichen bereits zu einem fortgeschrittenen trading-down-Prozess (Abwertungsprozess) geführt. Darüber hinaus fielen Vergnügungsstätten durch ihre Wirkung auf den öffentlichen Raum auf. Diesbezüglich sei vor allem auf die sehr offensive Werbung hinzuweisen. Neben zahlreichen Außenwerbeanlagen würden häufig auch vollflächige Fensterbeklebungen eingesetzt. Diese Maßnahmen führten zu einer Abschottung nach außen, was einer offenen attraktiven Schaufenstergestaltung in Versorgungsbereichen widerspreche. Der öffentliche Raum werde durch die massive Werbung sowie die Abschottung städtebaulich und gestalterisch negativ beeinflusst. Ziel der Planung sei deshalb der Ausschluss von Vergnügungsstätten zum Schutz der Wohnnutzungen in Misch- und angrenzenden Wohngebieten (Ml, WA, WR, WB) und der sozialen Einrichtungen (z.B. Schulen, Kindergärten, Sportplätze, Ausbildungszentren) sowie zur Wahrung von Aufwertungs- und Entwicklungsmöglichkeiten. Das Stadt- und Ortsbild solle vor negativen städtebaulichen und gestalterischen Auswirkungen geschützt werden. In den Innenstadtrandlagen sollten die Angebotsvielfalt von traditionellen Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben bewahrt sowie Nutzungsverdrängungen, Verzerrungen im Miet- und Bodenpreisgefüge und Häufungen/Konzentrationen von Vergnügungsstätten sollen verhindert werden. Von der vom Kläger geplanten Wettvermittlungsstelle gingen städtebauliche Folgewirkungen im vorgenannten Sinne aus. Denn während Toto-Lotto-Annahmestellen in der Regel durch eine offene Schaufenstergestaltung gekennzeichnet seien und über ein breites Warensortiment verfügten, das neben dem Wettangebot auch Zeitungen sowie Schreib-, Süß- und Tabakwaren umfasse, und damit in ihrem Gesamtgepräge eine in städtebaulicher Hinsicht positive Ausstrahlung besäßen, zeichneten sich reine Wettvermittlungsstellen wie die des Klägers typischerweise durch eine vollflächige Fensterbeklebung sowie durch ein auf das Vermitteln von Wetten begrenztes Waren- und Dienstleistungsangebot aus. Reine Wettvermittlungsstellen zögen vor diesem Hintergrund ein gänzlich anderes Publikum an, würden insbesondere von Familien mit Kindern gemieden und führten auch zu einer Einschränkung der Angebotsvielfalt und Abschottung nach außen und damit zu dem von der Beklagten mit dem Bebauungsplan Nr. 737 zu verhindern beabsichtigten trading-down-Effekt. Daraus folge, dass reine Wettvermittlungsstellen, wie die des Klägers, wegen ihrer städtebaulich negativen Folgewirkungen in besonderer Weise geeignet seien, hinsichtlich der in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB genannten und von der Beklagten in der Bebauungsplanbegründung hervorgehobenen Belange bodenrechtliche Spannungen auszulösen und deshalb unter städtebaulichen Gesichtspunkten als Vergnügungsstätten einzuordnen seien. Mit Beschluss vom 11. Februar 2020 - 5 S 1822/19 - hat der Senat auf Antrag des Klägers die Berufung gegen das Urteil vom 21. Mai 2019 zugelassen. Der Zulassungsbeschluss wurde dem Kläger am 2. März 2020 zugestellt. Am 5. März 2020 hat der Kläger seine Berufung begründet. Er macht geltend, die beantragte Baugenehmigung stehe ihm zu. Der Bebauungsplan Nr. 497 setze für das Baugrundstück ein Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO 1968 fest. Dort seien gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO 1968 unter anderem Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie sonstige nicht störende Gewerbebetriebe zulässig. Den „sonstigen Gewerbebetrieben“ unterfielen auch Vergnügungsstätten, weil Letztere in der BauNVO 1968 noch nicht durchgehend geregelt gewesen seien. Sein Vorhaben sei hiernach sowohl als Einzelhandelsbetrieb als auch als sonstiger Gewerbebetrieb oder Vergnügungsstätte zulässig. Er habe aber keine Vergnügungsstätte, sondern eine bloße Wettannahmestelle zur Genehmigung gestellt, weil das Grundstück auch im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 737 liege, demzufolge Spielhallen und Wettbüros sowie Vergnügungsstätten mit sexuellem Hintergrund unzulässig seien. Vergnügungsstätten seien zwei Urteilen des Verwaltungsgerichtshofs zufolge besondere, auf kommerzielle Unterhaltung ausgerichtete Gewerbebetriebe. Eine kommerzielle Unterhaltung sei aber nicht gegeben, wenn nur bloße Informationen über das Wettangebot gegeben würden. Erst recht sei eine kommerzielle Unterhaltung nicht damit zu begründen, dass Fensterscheiben verklebt seien; zudem sei er ohne Weiteres bereit, auf das Bekleben zu verzichten. Die beiden genannten Urteile des Verwaltungsgerichtshofs beruhten im Übrigen auf dem Grundverständnis, dass es durchaus Wettannahmestellen gebe, die keine Vergnügungsstätten seien. Eine reine Wettannahmestelle könne – ebenso wie eine Toto-Lotto-/Oddset-Annahmestelle – als ein nicht auf kommerzielle Unterhaltung ausgerichteter besonderer Gewerbebetrieb geführt werden. Dies sei der Fall, wenn der Betrieb lediglich darauf ausgerichtet sei, Wetten entgegenzunehmen und weiterzuleiten sowie Gewinne auszuzahlen. Nur wenn die Kunden dazu animiert werden sollten, sich in der Zeit bis zum Eintritt des Wettergebnisses in den Räumen aufzuhalten und dort allein oder gemeinsam mit Gleichgesinnten dem Wettereignis „entgegenzufiebern“, würde etwas Anderes gelten. Auf die Größe der Einrichtung komme es nicht an. Das entscheidende Abgrenzungskriterium zwischen Wettannahmestellen und Wettbüros seien Live-Wetten. Er plane kein Angebot von Live-Wetten. Der von ihm geplante Betrieb unterscheide sich nicht von anderen bloßen Annahmestellen. Es sei das identische Wettprogramm verfügbar. Auch die übrige Ausgestaltung entspreche derjenigen marktüblicher Annahmestellen. Es gebe nur einen Raum, eine Theke und – wie auch in Schreibwarengeschäften, Tankstellen und Kiosken üblich – Stehtische zum Ausfüllen der Wettscheine. Außerdem gebe es Quotenmonitore, die auch in jeder Annahmestelle vorhanden seien; ein Mitverfolgen von Sportereignissen sei auf diesen Monitoren nicht möglich. Sitzgelegenheiten, Getränke, Essen, TV-Empfang, Geldspielgeräte oder sonstige „aufenthaltsbegründende Einrichtungsgegenstände“ werde es nicht geben. Das „bloße Pre-Match-Wettangebot (= keine Live-Wetten)“ richte den Betrieb nicht darauf aus, Kunden dazu zu animieren, sich bis zum Eintritt des Wettergebnisses in den Räumen aufzuhalten und dort allein oder gemeinsam mit Gleichgesinnten dem Wettereignis entgegenzufiebern. Es unterscheide sich nicht vom Angebot in Toto-Lotto-/Oddset-Annahmestellen. Die Wettarten seien nahezu identisch mit dem Angebot in den staatlichen Oddset-Annahmestellen an Kiosken, Tankstellen, Schreibwarenläden etc. Auch Kombinations- und Systemwetten seien keine Eigenheiten des Veranstalters, dessen Wetten im Betrieb des Klägers vermittelt würden, sondern auch bei Oddset gängig; hierbei würden Wetten auf verschiedene Ereignisse in einen Wettschein aufgenommen; in solch einem Fall sei es noch unwahrscheinlicher, dass der Kunde den Wettausgang im Betrieb des Klägers abwarte, denn die Sportereignisse liefen regelmäßig zeitlich versetzt – mehrere Paarungen eines Bundesligaspieltags etwa freitags bis montags. Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, bewirke der Betrieb im Übrigen keinen negativen städtebaulichen Eindruck oder trading-down-Effekt. Es entstünde kein „versteckter“ oder „abgeschotteter“ Bereich. Anders als bei Spielhallen, deren Kunden oft anonym und unentdeckt bleiben wollten, sei die Wettannahmestelle hochwertig, einladend und offen gestaltet. Die auch staatlicherseits weit verbreitete Sportwette genieße eine andere – und auch weit verbreitete – gesellschaftliche Anerkennung als das Spiel an Geldspielgeräten, weil die mit ihr verbundenen Sportereignisse sehr positiv besetzt seien. Der städtebauliche Aspekt des trading-down-Effekts von Vergnügungsstätten werde im Übrigen durch deren „Sogwirkung“ verursacht. Je mehr solche Nutzungen in einem Gebiet vorhanden seien, desto eher folgten weitere. Ein Gebiet werde durch das verstärkte Nachrücken von Vergnügungsstätten in freiwerdende Fachgeschäfte unattraktiver – mit der Folge weiterer Abwanderung von Einzelhandelsgeschäften und Nutzungen, die eher unproblematisch mit Wohnnutzungen vereinbar seien. Hinzu komme eine Konkurrenz zwischen Betrieben mit typischerweise geringem Investitionsbedarf und vergleichsweise hoher Ertragsstärke einerseits und „normalen“ Gewerbebetrieben mit deutlich höherem Investitionsbedarf und geringerer Ertragsstärke andererseits; diese Konkurrenz führte tendenziell zu einer Erhöhung der Grundstücks- und Mietpreise und damit zu einer Verdrängung von Branchen schwächerer Finanzkraft. Das Verwaltungsgericht habe unterstellt, dass dies bei einer Wettannahmestelle, die keine Vergnügungsstätte sei, auch der Fall sei. Damit habe es zu Unrecht die Unterschiede zwischen Wettbüro und -annahmestelle eingeebnet. Zudem sei ein trading-down-Effekt durch Abstandsregeln und die für die Gestaltung des Betriebs geltenden Regelungen (betreffend das Tageslicht im Lokal und das Verkleben seiner Fenster) ausgeschlossen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Mai 2019 - 2 K 5986/18 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 22. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17. Mai 2018 zu verpflichten, ihm die am 8. Februar 2017 beantragte Baugenehmigung für die Änderung der Nutzung zweier Gastronomiebereiche zu einem Betrieb zum Verkauf von Sportwetten zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie meint, der Kläger habe kein Recht auf die beantragte Baugenehmigung, denn sein Vorhaben widerspreche § 1 Nr. 2 des Bebauungsplans Nr. 737, weil es eine Vergnügungsstätte zum Gegenstand habe. Das vom Kläger geplante Angebot beinhalte zwar keine Live-Wetten, habe aber denselben Effekt. Denn aufgrund des umfangreichen Angebots und der Möglichkeit sowie dem Reiz, auf Sportereignisse in der ganzen Welt und damit rund um die Uhr wetten zu können, bestehe für Kunden ein Anreiz, sich längere Zeit in der Wettannahmestelle aufzuhalten, um aus einem umfangreichen Wettangebot auszuwählen. Auch die sich regelmäßig aktualisierenden Anzeigen der Quotenmonitore animierten zum Verweilen. Nur hierauf komme es für die Abgrenzung zwischen Wettbüro und -annahmestelle an. Für die Annahme einer Vergnügungsstätte sei es auch unnötig, dass die Kunden bis zum Eintritt des Wettergebnisses in den Räumlichkeiten verweilen; insoweit wiederholt die Beklagte im Wesentlichen die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils. Das Verwaltungsgericht habe darüber hinaus richtigerweise auch auf die bauplanungsrechtliche Bedeutung des Begriffs „Vergnügungsstätte“ abgestellt, wie sie von der Beklagten in der Begründung des Bebauungsplans Nr. 737 beschrieben werde. Im Vordergrund stehe dabei nicht die Frage nach der kommerziellen Unterhaltung, sondern in welcher Weise die unter dem Begriff „Vergnügungsstätte“ zusammengefassten Nutzungsarten sich innerhalb der Baugebiete auswirken können. Typische städtebaulich relevante (negative) Folgewirkungen seien danach insbesondere Lärmbelästigungen, Beeinträchtigungen des Stadt- und Straßenbildes und des Gebietscharakters sowie eine Verschlechterung der Gebietsqualität (trading-down-Effekt). Während Toto-Lotto-Annahmestellen – und damit auch Wettannahmestellen – in aller Regel durch eine offene Schaufenstergestaltung gekennzeichnet seien und über ein breites Warensortiment verfügten, das neben dem Wettangebot auch Zeitungen sowie Schreib-, Süß- und Tabakwaren umfasse, und damit in ihrem Gesamtgepräge eine in städtebaulicher Hinsicht positivere Ausstrahlung besäßen, zeichneten sich reine Wettvermittlungsstellen – im Sinne von Wettbüros – typischerweise durch eine vollflächige Fensterbeklebung sowie ein auf das Vermitteln von Wetten begrenztes Waren- und Dienstleistungsangebot aus. Wettbüros zögen vor diesem Hintergrund ein gänzlich anderes Publikum an und würden insbesondere von Familien mit Kindern gemieden. Darüber hinaus führten sie auch durch die eingeschränkte Angebotsvielfalt sowie ihre Abschottung nach außen zu dem von der Beklagten mit dem Bebauungsplan Nr. 737 zu verhindern beabsichtigten trading-down-Effekt. Diese Merkmale träfen – unabhängig davon, dass im Baurecht die Zulässigkeit eines Vorhabens anhand einer „typisierenden Betrachtungsweise“ geprüft werde und auch der baurechtliche Begriff der Vergnügungsstätte ein Begriffstypus sei, der nicht anhand einheitlicher und immer gleicher Kriterien, sondern anhand einer Gesamtbewertung festzustellen sei – auch auf das Vorhaben des Klägers zu, der in seinem Ladenlokal ausschließlich die Vermittlung von Wetten anbiete, dementsprechend ein eingeschränktes Angebot biete und nur von einem bestimmten Kundenkreis aufgesucht werde. Sein Vorhaben sei deshalb nicht als Wettannahmestelle, sondern als Wettbüro zu qualifizieren. Jenseits des Bauplanungsrechts sehe die Beklagte im Übrigen keine gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO von der Baurechtsbehörde zu prüfende Vorschriften, gegen die das Vorhaben des Klägers verstoßen könnte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Akten des Verwaltungsgerichts (2 K 5986/18) und des Berufungszulassungsverfahrens (5 S 1822/19) sowie auf die dem Senat vorgelegten Planunterlagen (3 Band) und Behördenakten (2 Band) verwiesen.