Urteil
5 S 2371/21
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2023:1005.5S2371.21.00
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Leitsätze
1. Maßgeblich für den Vergleich im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG können nur solche Alternativen sein, die mit der planfestgestellten Antragsvariante insoweit vergleichbar sind, als die gerechtfertigten Planungsziele des Vorhabenträgers in annähernd gleichem Umfang erreicht werden können.(Rn.79)
2. Zur Zumutbarkeit einer Alternative im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG trotz erheblicher Mehrkosten (hier in Abweichung von der Senatsentscheidung im Eilverfahren - 5 S 2372/21 - verneint). (Rn.71)
Tenor
Der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20. Mai 2021 für den Neubau der B 10 Ortsumfahrung Enzweihingen ist rechtswidrig und darf nicht vollzogen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgeblich für den Vergleich im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG können nur solche Alternativen sein, die mit der planfestgestellten Antragsvariante insoweit vergleichbar sind, als die gerechtfertigten Planungsziele des Vorhabenträgers in annähernd gleichem Umfang erreicht werden können.(Rn.79) 2. Zur Zumutbarkeit einer Alternative im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG trotz erheblicher Mehrkosten (hier in Abweichung von der Senatsentscheidung im Eilverfahren - 5 S 2372/21 - verneint). (Rn.71) Der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20. Mai 2021 für den Neubau der B 10 Ortsumfahrung Enzweihingen ist rechtswidrig und darf nicht vollzogen werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. A. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. I. Der erkennende Gerichtshof ist für die Entscheidung über die Klage als Gericht der Hauptsache nach 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO zuständig, da das planfestgestellte Vorhaben die B 10 und damit eine Bundesfernstraße (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 FStrG) betrifft. Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 17e Abs. 1 FStrG mit dessen Anlage und § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO besteht nicht. II. Der Kläger ist als gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 UmwRG anerkannte Vereinigung nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 UmwRG klagebefugt analog § 42 Abs. 2 VwGO. Anzuwenden ist das Umweltrechtsbehelfsgesetz in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl I S. 3290). Die dem Kläger auf Grundlage von § 3 UmwRG in der Fassung vom 28. Februar 2010 erteilte Anerkennung gilt gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UmwRG fort. Der Kläger macht auch im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG geltend, dass der Planfeststellungsbeschluss als Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG Rechtsvorschriften widerspricht, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Es ist ferner nicht ausgeschlossen, dass der angegriffene Planfeststellungsbeschluss im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG den satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Klägers berührt. Auch war der Kläger im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a UmwRG auf Grundlage von § 2 Abs. 9 Halbsatz 2, § 18 Abs. 1 UVPG zur Beteiligung berechtigt. III. Ein Vorverfahren ist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 Abs. 2 sowie § 70 LVwVfG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 4 und 5 FStrG nicht erforderlich. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO ist gewahrt. Der Planfeststellungsbeschluss wurde dem Kläger gemäß § 74 Abs. 5 LVwVfG mit Ablauf der Auslegungsfrist am 14. Juli 2021 zugestellt. Die Klage wurde am 23. Juli 2021 und damit innerhalb eines Monats erhoben. Die zehnwöchige Begründungsfrist des § 6 UmwRG, bei der es sich im Übrigen nicht um eine Zulässigkeitsvoraussetzung handelt, ist hinsichtlich des Begründungsschriftsatzes, der am 1. Oktober 2021 einging, gewahrt. Mit den weiteren Schriftsätzen hat der Kläger sein bisheriges Vorbringen lediglich vertieft. B. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an einem rechtserheblichen Verfahrensfehler (dazu I.). Zudem verstößt er materiell-rechtlich (dazu II.) gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote und gegen Vorschriften zum Schutz von Natura 2000-Gebieten und somit gegen Umweltbelange, deren Schutz zu den Zielen gehört, die der Kläger nach seiner Satzung fördert. Fehlerhaft ist in der Folge auch die fachplanerische Abwägung nach § 17 Abs. 1 Satz 4 FStrG. Dieser Rechtsfehler führt indes nicht zur Aufhebung, sondern nur zu der - im Aufhebungsantrag des Klägers ohne Weiteres als „minus“ enthaltenen - Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.1996 - 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370, juris Rn. 13; Urteil vom 12.12.1996 - 4 C 19.95 - BVerwGE 102, 358, juris Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 9.6.2004 - 9 A 11.03 - NVwZ 2004, 1486, juris Rn. 35). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei die letzte Behördenentscheidung, mithin der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses am 20. Mai 2021, soweit nicht spätere Rechtsänderungen oder Änderungen der Sach- oder Rechtslage einen vormaligen Rechtsverstoß haben entfallen lassen, denn es kann keinen Anspruch auf Aufhebung des Beschlusses oder auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geben, wenn der Beschluss mit gleichem Inhalt und gleicher Begründung erneut erlassen werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299, juris Rn. 256 und Beschluss vom 22.6.2015 - 4 B 61.14 - juris Rn. 5 m. w. N.). Gegenstand der Überprüfung ist allein der Planfeststellungsbeschluss in der Fassung vom 20. Mai 2021. Die vom Beklagten als Reaktion auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 22. August 2022 im Eilverfahren - 5 S 2372/21 - für den Fall der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens angekündigten Änderungen insbesondere in Bezug auf die Kollisionsschutzmaßnahmen zur Vermeidung einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos für Fledermäuse und in Bezug auf Ausgleichsmaßnahmen bezogen auf Reptilien bleiben hingegen bei der Prüfung außer Betracht. Ein mögliches ergänzendes Verfahren i. S. v. § 17 Abs. 1 Satz 5 FStrG i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG wäre für den Fall, dass seine Durchführung durch die Vorhabenträgerin beantragt würde - eine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde besteht insoweit nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.9.1996 - 11 A 20.96 - BVerwGE 102, 74, juris Rn. 29) - gerade mit Blick auf die abschließende Abwägungsentscheidung, die wiederum auch durch etwaige ergänzende Maßnahmen zur Wahrung strikter Rechtsvorschriften beeinflusst wird, ergebnisoffen durchzuführen (vgl. Wysk in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 75 Rn. 35c). Insoweit ist es auch nicht Aufgabe des erkennenden Senats, die Recht- und Zweckmäßigkeit künftiger ergänzender Planungen zu beurteilen. I. Verfahrensfehler macht der Kläger - abgesehen von einer unzureichenden Öffentlichkeitsbeteiligung in Bezug auf die vorhabenbedingten Auswirkungen auf den Oberflächen- und den Grundwasserkörper (siehe dazu nachfolgend II. 1.) - nicht geltend. Die von der Klägerin im Parallelverfahren - 5 S 2516/21 - geltend gemachten Verfahrensfehler liegen hingegen teilweise vor und sind erheblich. 1. Soweit der Beklagte - nach seiner Ansicht rechtswidrig - bei der Auslegungsbekanntmachung vom 1. Juni 2017 bzw. 2. Juni 2017 (Ordner 1, S. 13 der Verwaltungsakte des Beklagten) die zum 2. Juni 2017 in Kraft getretene Neuregelung in § 9 Abs. 1c UVPG a. F. (BGBl. I S. 1298) mit den vorgesehenen Hinweisen auf die Äußerungsfrist und den Ausschluss von Äußerungen nicht berücksichtigt hatte, ist mit Blick auf die Überleitungsvorschrift des § 74 Abs. 2 UVPG bereits fraglich, ob die Neuregelung überhaupt zur Anwendung kommen musste. Jedenfalls hat der Beklagte mit der Veröffentlichung der Hinweise zugleich die Äußerungsfrist bis zum 15. September 2017 mit ausdrücklichem Hinweis auf die Friständerung verlängert (Ordner 1, S. 54 der Verwaltungsakten des Beklagten). Ein möglicherweise ursprünglich wegen des Verstoßes gegen die Vorgaben des § 9 Abs. 1c UVPG a. F. vorliegender Verfahrensfehler wäre damit gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 LVwVfG geheilt. Es ist angesichts der eindeutigen Hinweise in den Bekanntmachungen und der lediglich verlängerten Frist nicht ersichtlich, dass ein Betroffener aus Gründen einer Unsicherheit über die geltende Frist gehindert worden sein könnte, sich zu den Planentwürfen zu äußern. 2. Der Beklagte hat allerdings nach der zweiten Planänderung fehlerhaft von einer erneuten Auslegung abgesehen und unzulässig das Verfahren nach § 73 Abs. 8 Satz 1 LVwVfG angewendet. Ändert der Träger eines Vorhabens die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens (§ 6 UVPG in der bis zum 1.6.2017 gültigen und gemäß § 74 Abs. 2 UVPG im vorliegenden Verfahren zur Anwendung kommenden Fassung; im Folgenden UVPG a. F.) im Laufe des Verfahrens, so kann gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a. F. (nur) dann von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit abgesehen werden, wenn und soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen sind. § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a. F. ist neben § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG, der für das Planfeststellungsverfahren keine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gebietet, anwendbar; § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG bleibt in seinem Inhalt hinter § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a. F. zurück und verdrängt diese Vorschrift daher nicht. § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a. F. stellt damit eine Gegenausnahme zu § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG dar und relativiert die Vereinfachungsfunktion dieser Vorschrift (Lieber in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl., § 73 Rn. 350 m. w. N.). Zusätzliche Umweltauswirkungen liegen vor, wenn bereits bekannte Umweltauswirkungen verschärft werden; andere Umweltauswirkungen liegen vor, wenn neue Umweltauswirkungen hinzutreten, die für die Schutzgüter des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes von Bedeutung sind. Die Erheblichkeit folgt aus der Bedeutung des betroffenen Schutzgutes, der hinreichenden Wahrscheinlichkeit seiner Betroffenheit und der Intensität der zu befürchtenden Auswirkungen. Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung ist erforderlich, wenn eine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der Umweltbetroffenheiten vorgenommen wird, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens insgesamt erforderlich ist und ihren Niederschlag in einer neuen entscheidungserheblichen Unterlage über die Umweltauswirkungen des Vorhabens findet. Entscheidend ist, ob schon die bisher ausgelegten Unterlagen eine hinreichende Anstoßwirkung im Hinblick auf den betreffenden Umweltbelang entfalteten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91, juris Rn. 34). a) Nach dieser Maßgabe lassen sich zwar in Bezug auf die erste Planänderung, die Anpassungen der technischen Straßenplanung betraf (vgl. die Übersicht in Ordner 4, Bl. 261 der Verwaltungsakten der Beklagten) und in Bezug auf die dritte Planänderung, die den Entfall einer Rampe bei der Tankstelle im Bereich des westlichen Knotens betraf (vgl. die Übersicht in Ordner 7, Bl. 713 der Verwaltungsakten), erhebliche zusätzliche oder andere Umweltauswirkungen ohne Weiteres verneinen. b) aa) Anders stellt sich die Lage dar in Bezug auf die zweite Planänderung (vgl. die Übersicht in Ordner 4, Bl. 335 der Verwaltungsakte des Beklagten). Anlass für diese Planänderung war unter anderem der Nachweis von Vorkommen der geschützten Arten Schlingnatter und Springfrosch im Rahmen der landesweiten Artenkartierung im Jahr 2014 und die Umsetzung des auf dieser Grundlage erstellten Maßnahmekonzepts als Ergänzung des landschaftspflegerischen Begleitplans (Unterlage 12.9.1). Hierbei handelte es sich um eine zusätzliche Umweltauswirkung, die eine Änderung der artenschutzrechtlichen Bewertung und - wie das gesondert erstellte Maßnahmekonzept als ergänzende Unterlage zeigt - weitere nicht unerhebliche Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen und eine artenschutzrechtliche Ausnahme für die Schlingnatter erforderlich gemacht haben. Hier hätte es einer erneuten Auslegung bedurft, weil weitere Betroffenheiten von Arten, hinsichtlich derer die bereits vorhandenen Unterlagen keine Anstoßwirkung entfalteten, maßgeblichen Einfluss auch auf die artenschutzrechtliche Gesamtbetrachtung insbesondere im Hinblick auf § 45 Abs. 7 BNatSchG haben konnten. bb) Dieser Fehler ist auch nicht nach § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG i. V. m. § 46 VwVfG unbeachtlich. Nach § 4 Abs. 1a UmwRG gilt für Verfahrensfehler, die nicht unter § 4 Abs. 1 UmwRG fallen, § 46 VwVfG. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet. Aus § 4 Abs. 1a UmwRG folgt eine Verpflichtung des Gerichts zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen. Sieht sich das Gericht auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnismittel zu der Feststellung in der Lage, dass die angegriffene Entscheidung ohne den vom Rechtsbehelfsführer geltend gemachten Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre, führt der Fehler gemäß § 46 Abs. 1 VwVfG weder zur Aufhebung noch zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Verwaltungsakts. Die Folgen eines „non liquet“ sind hingegen dahingehend geregelt, dass die Kausalität des Verfahrensfehlers vermutet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.2020 - 9 A 5.20 - BVerwGE 170, 378, juris Rn. 21 ff.). So liegt der Fall hier. Zwar handelt es sich bei der unterlassenen Auslegung um einen relativen Verfahrensfehler. Die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UmwRG sind evident nicht erfüllt. Es lässt sich auf Grundlage der Akten aber nicht erkennen, dass aufgrund zahlreicher Stellungnahmen oder anderer Erkenntnisgrundlagen mögliche Einwendungen in Bezug auf die weiteren artenschutzrechtlichen Betroffenheiten gegen das ergänzende Maßnahmenkonzept vollumfänglich abgearbeitet worden wären. Allein der Umstand, dass bei der Beteiligung der von dem neuen Ausgleichskonzept unmittelbar Betroffenen einzelne Stellungnahmen im schriftlichen Verfahren eingegangen sind und eine erneute Beteiligung der Naturschutzverbände erfolgte, lässt nicht die Schlussfolgerung zu, dass keine weiteren Äußerungen aus der Öffentlichkeit erfolgt wären, zumal aus den Akten insgesamt nicht erkennbar ist, ob und inwiefern Alternativstandorte für die Ausgleichsmaßnahmen bezogen auf die Schlingnatter geprüft wurden. Von einer Vielzahl möglicher und augenscheinlich nicht erwünschter Stellungnahmen ging nach Maßgabe der Akten auch das die Vorhabenträgerin vertretende Referat 44 des Regierungspräsidiums aus. Nach einem Aktenvermerk (Ordner 7, S. 675 der Verwaltungsakte der Beklagten) sei dieses „mit einer zusätzlichen Auslage der zweiten Planänderung nicht einverstanden“ gewesen. „Man sei sich über etwaige Risiken bewusst, die Gefahr einer Verfahrensverzögerung durch zahlreiche Stellungnahmen und Einwendungen sei aber zu groß“ gewesen. cc) Eine Unbeachtlichkeit folgt schließlich nicht aus § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG, da diese Vorschrift nur anwendbar ist, wenn der Verfahrensmangel - anders als hier - keine Veränderung des Entscheidungsinhalts bewirkt haben kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.2020 - 9 A 5.20 - BVerwGE 170, 378, juris Rn. 28 ff.). II. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt zudem in materiell-rechtlicher Hinsicht gegen Rechtsvorschriften, die im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG für die Entscheidung von Bedeutung sind und Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die der Kläger nach seiner Satzung fördert. Zudem bestand auch im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (Unterlage 12.11.1). Zwar verstößt der Planfeststellungsbeschluss nicht gegen das Wasserhaushaltsgesetz (dazu 1.), die Planung ist jedoch nicht vereinbar mit artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten (dazu 2.), mit den Anforderungen des Habitatschutzes (dazu 3.) und leidet unter Abwägungsfehlern (dazu 4.). 1. Die vom Kläger gerügten Verstöße gegen die wasserhaushaltsrechtlichen Verschlechterungsverbote der § 27 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 WHG, die zwingende Vorgaben für die Zulassung von Vorhaben darstellen und deshalb bei der Zulassung eines Projekts - auch im Rahmen der Planfeststellung eines fernstraßenrechtlichen Vorhabens nach § 17 FStrG - strikt beachtet werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.2020 - 9 A 5.20 - BVerwGE 170, 378, juris Rn. 34 m. w. N.), liegen nicht vor. Dies gilt sowohl für den Oberflächenwasserkörper (dazu a)) als auch für den Grundwasserkörper (dazu b)). Eine gesonderte wasserrechtliche Prüfung des Naturdenkmals „Bruckenwasen“ war nicht geboten (dazu c)). In der Folge war die Öffentlichkeitsbeteiligung in Bezug auf den Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie nicht verfahrensfehlerhaft (dazu d)). a) Das planfestgestellte Vorhaben steht in Einklang mit dem Verschlechterungsverbot bezogen auf den maßgeblichen Oberflächenwasserkörper der Enz. Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WHG sind oberirdische Gewässer, soweit sie nicht nach § 28 WHG als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird. Oberirdische Gewässer, die nach § 28 WHG als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 WHG so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird. Die Vorschrift dient zur Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziffer i der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000). Eine Verschlechterung im Sinne dieser Bestimmung liegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 1.7.2015 - C-461/13 - juris Rn. 70) vor, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente des Anhangs V der Wasserrahmenrichtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt. Ist die betreffende Qualitätskomponente bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziffer i Wasserrahmenrichtlinie dar (BVerwG, Urteil vom 9.2.2017 - 7 A 2.15 u.a. - BVerwGE 158, 1, juris Rn. 479). Qualitätskomponenten für die Einstufung des ökologischen Zustands sind nach Anhang 5 der Wasserrahmenrichtlinie biologische, hydromorphologische, chemische und physikalisch-chemische und spezifische Komponenten, wobei den hydromorphologischen, chemischen und physikalisch-chemischen Komponenten nur eine unterstützende Funktion in Bezug auf die biologischen Komponenten zukommt. Eine negative Veränderung von unterstützenden Qualitätskomponenten reicht für die Annahme einer Verschlechterung nicht aus. Vielmehr muss die Veränderung zu einer Verschlechterung einer biologischen Qualitätskomponente führen. Eine solche Verschlechterung der biologischen Qualitätskomponente ist hier nicht gegeben. Nach Maßgabe des mit den Planunterlagen vorgelegten Fachbeitrags Wasserrahmenrichtlinie (Unterlage 13.3) führt der vorliegend in Bezug auf den maßgeblichen Oberflächenwasserkörper allein relevante und vom Kläger nur gerügte Eintrag von Tausalzen zwar dazu, dass sich die physikalisch-chemische Qualitätskomponente (siehe zu den Parametern Anlage 7 zu § 5 Abs. 4 Satz 2 OGewV Nr. 1.1.2) des Chlorids von bisher sehr gut (50 mg/l) auf gut (50,03 mg/l) verschlechtert (Unterlage 13.3, S. 77). Eine Verschlechterung der für die Bewertung des ökologischen Zustands maßgeblichen biologischen Qualitätskomponente und damit eine Verschlechterung des bereits jetzt nur als mäßig zu bewertenden ökologischen Zustands (Unterlage 13.3, S. 33) schließt der Gutachter jedoch mit Blick auf die nur geringe Erhöhung des Chloridgehalts um 0,03 mg/l plausibel aus (Unterlage 13.3, S. 77 f.). Durchgreifenden Einwendungen gegen die Methodik der Untersuchung macht der Kläger nicht geltend. Auch sonst ist hierfür nichts ersichtlich. b) Das planfestgestellte Vorhaben steht auch in Einklang mit dem Verschlechterungsverbot bezogen auf die Grundwasserkörper im Bereich des Vorhabens. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist das Grundwasser so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und seines chemischen Zustands vermieden wird. Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Nr. i der Wasserrahmenrichtlinie ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 28.5.2020 - C-535/18 - juris Rn. 119) dahin auszulegen, dass von einer projektbedingten Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers sowohl dann auszugehen ist, wenn mindestens eine der Qualitätsnormen oder einer der Schwellenwerte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. 2006 L 372 S. 19 - im Folgenden: Trinkwasser-Richtlinie) überschritten wird, als auch dann, wenn sich die Konzentration eines Schadstoffs, dessen Schwellenwert bereits überschritten ist, voraussichtlich erhöhen wird. Die an jeder Überwachungsstelle gemessenen Werte sind individuell zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.2020 - 9 A 5.20 - BVerwGE 170, 378, juris Rn. 38). Nach dieser Maßgabe durfte der Beklagte unter Bezugnahme auf den Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie davon ausgehen, dass eine rechtlich relevante Verschlechterung nicht zu erwarten ist. Der Gutachter legt insoweit dar, dass die aktuellen Messwerte bezogen auf die Chlorid-Konzentration - auch hinsichtlich des Grundwassers sind im Wesentlichen nur Tausalzeintragen zu befürchten - an den am nächsten gelegenen Grundwassermessstellen bei 44,0 mg/l und 32,8 bis 42,0 mg/l (Unterlage 13.3, S. 48) und damit deutlich unter dem maßgeblichen Schwellenwert von 250 mg/l (Anlage 2 zu § 7 Abs. 2 Nr. 1 GrwV) liegen. Damit ist es ohne Weiteres plausibel, dass der Gutachter - auch ohne konkrete Berechnung der zu erwartenden Belastung für die einzelnen Messstellen - davon ausgeht, dass eine Überschreitung des Schwellenwerts an den Messstellen - für eine fehlerhafte pauschale Betrachtung des Wasserkörpers insgesamt ist nichts ersichtlich - in Folge des Eintritts von mit Tausalzen belasteten Wassermengen, die durch die Bodenpassage nicht vollständig gereinigt werden, wegen der Verdünnung durch die hohen Volumina des Grundwasserkörpers und die dortigen Fließgeschwindigkeiten nicht eintreten wird (Unterlage 13.3, S. 85 f.). Die Feststellung des Gutachters erweist sich vor dem Hintergrund der belastbaren Werte entgegen der Ansicht des Klägers nicht als bloße Spekulation. c) Ein Verstoß gegen § 27 Abs. 1 Nr. 1 WHG liegt auch nicht insoweit vor, als für das Naturdenkmal „Bruckenwasen“, einem Enzaltwasser, nachteilige Wirkungen im Sinne einer Verschlechterung nach dem bisherigen Stand nicht ausgeschlossen werden können und der Planfeststellungsbeschluss keine Maßnahmen zum Schutz des Naturdenkmals festsetzt. Zwar trifft es zu, dass die Beklagte letztlich einräumt, mit dem Planfeststellungsbeschluss könne nicht sichergestellt werden, dass es zu keinen negativen Einwirkungen auf das mit einer Größe von 2,3976 ha kleinflächige Naturdenkmal komme. Gegenstand der Prüfung im Rahmen von § 27 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist jedoch der Wasserkörper im Sinne eines einheitlichen und bedeutenden Abschnitts eines oberirdischen Gewässers (§ 3 Nr. 6 WHG als Konkretisierung von Art. 2 Nr. 10 der Wasserrahmenrichtlinie). Zu prüfen war damit eine mögliche Verschlechterung des Oberflächenwasserkörpers „OWK 45-01“ (Unterlage 13.3, S. 21 f.), für den vom Gutachter des Fachbeitrags auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Klägers plausibel eine Verschlechterung ausgeschlossen wurde. Nicht geboten war demnach eine spezifische Einzeluntersuchung des Naturdenkmals. Anhaltspunkte dafür, dass der Prüfungsgegenstand des Oberflächenwasserkörpers vom Gutachter fehlerhaft bestimmt worden sein könnte, liegen nicht vor. Auch der Kläger macht dergleichen nicht geltend. Folgerichtig findet das Naturdenkmal im Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie auch nur Erwähnung als „wasserabhängiges Natura 2000-Gebiet“, ohne einer eigenständigen Untersuchung unterzogen worden zu sein (Unterlage 13.3, S. 54). Der Fokus liegt hinsichtlich des Naturdenkmals als Teil des FFH-Gebiets bei § 34 BNatSchG. d) Liegen damit keine Fehler des Fachbeitrags Wasserrahmenrichtlinie vor, fehlt es insoweit auch an einer Verletzung der Vorgaben für die Öffentlichkeitsbeteiligung in Bezug auf die wasserrechtlichen Verschlechterungsverbote (vgl. zu den Anforderungen an die Öffentlichkeitsbeteiligung BVerwG, Urteil vom 24.2.2021 - 9 A 8.20 - BVerwGE 171, 346, juris Rn. 21 ff. und Urteil vom 30.11.2020 - 9 A 5.20 - BVerwGE 170, 378, juris Rn. 35). 2. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt jedoch gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote im Sinne von § 44 Abs. 1 BNatSchG. § 44 Abs. 1 BNatSchG verbietet, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nummer 1), wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören, wobei eine erhebliche Störung vorliegt, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (Nummer 2), oder Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nummer 3). § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG normiert Legalausnahmen von den Zugriffsverboten. Gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG können von den Verboten des § 44 BNatSchG im Einzelfall weitere Ausnahmen zugelassen werden aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich sozialer oder wirtschaftlicher Art. Eine Ausnahme darf nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie weitergehende Anforderungen enthält. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG sind besonders geschützte Arten a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 709/2010 (ABl. L 212 vom 12.8.2010, S. 1) geändert worden ist, aufgeführt sind, b) nicht unter Buchstabe a fallende aa) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH Richtlinie) aufgeführt sind, bb) europäische Vogelarten, c) Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 BNatSchG aufgeführt sind. Für die Erfassung und Bewertung vorhabenbedingter artenschutzrechtlicher Einwirkungen mangelt es bisher weitgehend an weiterführenden gesetzlichen Vorgaben oder einer untergesetzlichen Maßstabsbildung durch verbindliche Festlegungen etwa mittels Durchführungsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften. Die Planfeststellungsbehörde muss daher auf außerrechtliche Maßgaben zurückgreifen. Fehlt es in den einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen Wissenschaft an allgemein anerkannten Maßstäben und Methoden für die fachliche Beurteilung, kann die gerichtliche Kontrolle des behördlichen Entscheidungsergebnisses mangels besserer Erkenntnis der Gerichte an objektive Grenzen stoßen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 u.a. - BVerfGE 149, 407, juris Rn. 20). Dabei ist die gerichtliche Kontrolldichte - anders als vom Bundesverwaltungsgericht und vom Senat früher angenommen (vgl. zuletzt noch BVerwG, Beschluss vom 20.3.2018 - 9 B 43.16 - DVBl. 2018, 1361, juris Rn. 47; Urteil vom 28.4.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91, juris Rn. 128; Senatsurteil vom 18.4.2018 - 5 S 2105/15 - ESVGH 68, 252, juris Rn. 141) - nicht aufgrund einer der Behörde eingeräumten Einschätzungsprärogative begrenzt. Der eingeschränkte gerichtliche Kontrollmaßstab folgt vielmehr schlicht aus dem Umstand, dass es insoweit am Maßstab zur sicheren Unterscheidung von richtig und falsch fehlt. Es handelt sich damit nicht um eine gewillkürte Verschiebung der Entscheidungszuständigkeit vom Gericht auf die Behörde, sondern um eine nach Dauer und Umfang vom jeweiligen ökologischen Erkenntnisstand abhängige faktische Grenze verwaltungsgerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 BvR 2523/13 - BVerfGE 149, 407, juris Rn. 23). Diese Einordnung führt jedoch im Ergebnis nicht zu einem anderen Umfang der gerichtlichen Kontrolle, denn auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind die Verwaltungsgerichte auf eine Vertretbarkeits- bzw. Plausibilitätskontrolle der behördlichen Einschätzung beschränkt. Ist die naturschutzrechtliche Prüfung damit auf außerrechtliche, insbesondere ökologische Bewertungen einschließlich technischer und naturwissenschaftlicher Prognosen angewiesen, für die weder normkonkretisierende Maßstäbe noch in den einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen Wissenschaft allgemein anerkannte Maßstäbe und Methoden bestehen, so unterliegen diese keiner Richtigkeitsgewähr, sondern ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind, sie insbesondere nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen, und ob die Behörde zu einer plausiblen Einschätzung gelangt ist. Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle obliegt darüber hinaus die Prüfung, ob der Behörde bei der Ermittlung und Anwendung der von ihr gewählten - vertretbaren - Methode Verfahrensfehler unterlaufen, sie von einem unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.11.2020 - 9 A 9.19 - BVerwGE 170, 210, juris Rn. 113 m. w. N.). Auf dieser Grundlage sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG bereits auf Grundlage der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (Unterlage 12.9), der der Beklagte insoweit gefolgt ist, für einige geschützte Arten zwar erfüllt (dazu a)); indes sind die insoweit vom Beklagten auf Grundlage von § 45 Abs. 7 BNatSchG erteilten Ausnahmen rechtmäßig (dazu b)). Demgegenüber kommt es in Bezug auf Fledermausarten zu einem Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatschG, ohne dass entsprechende Ausnahmen erteilt wären (dazu c)). Für die Art Grüne Flussjungfer ist in Bezug auf § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (dazu d)) und für die Art Großer Feuerfalter in Bezug auf § 44 Abs. 1 BNatSchG (dazu e)) insgesamt das Vorliegen der Voraussetzungen zu verneinen. a) Bereits nach Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses sind die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG hinsichtlich einiger geschützter Tierarten erfüllt. So hat der Beklagte hat im Planfeststellungsbeschluss auf Grundlage der im Verfahren durchgeführten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (Unterlage 12.9) festgehalten, dass hinsichtlich der besonders und streng geschützten Arten Zaun- und Mauereidechse sowie der Schlingnatter wegen des trotz der Umsiedlung verbleibenden Risikos einer Tötung im Baufeld verbleibender Tiere der Verbotstatbestand von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfüllt werde. Zudem werde, da keine Ersatzhabitate im räumlichen Zusammenhang mit den betroffenen Lebensräumen zur Verfügung stünden, auch der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG erfüllt, denn Fortpflanzungs- oder Ruhestätten würden durch das Vorhaben aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört (S. 184 f. des Planfeststellungsbeschlusses; Unterlage 12.9, S. 240 ff., 247 ff.; Unterlage 12.9.1, S. 7 f.). Das Vorliegen von Legalausnahmen im Sinne von § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatschG wird jeweils verneint, weil die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nicht weiterhin erfüllt werde. Bezogen auf die Libellenart Grüne Flussjungfer seien Tötungen und Verletzungen im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG im Zuge der Realisierung der gewässerökologischen Ausgleichsmaßnahmen - anders als Kollisionsrisiken - nicht vollständig auszuschließen (S. 183 f. des Planfeststellungsbeschlusses, Unterlage 12.9, S. 262 ff.). Der erkennende Senat hat keinen Anlass, an der naturschutzfachlichen Vertretbarkeit der festgestellten Verwirklichung der Verbotstatbestände zu zweifeln. Soweit der Beklagte geltend macht, dass abweichend vom Maßnahmenkonzept im Planfeststellungsbeschluss nunmehr weitere Flächen zur Verfügung stünden und in der Folge mit einem Ergänzungsbeschluss geregelt werden könnte, dass die Art Mauereidechse im räumlichen Zusammenhang umgesiedelt werden könne mit der Folge eines möglichen Entfallens des Verstoßes gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, können diese möglichen künftigen Änderungen des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses vorliegend keine Berücksichtigung finden. Gleiches gilt für die Erwägung der Beklagten, dass möglicherweise auch wegen eines geänderten Maßnahmekonzepts und besserer Fangmethoden und Fangfähigkeiten keine Ausnahmen mehr wegen des verbleibenden Risiko einer Tötung im Baufeld verbliebener Tiere nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erforderlich werden könnte. Dem ergänzend eingeholten Variantengleich vom 26. Januar 2023 lässt sich dergleichen ausdrücklich nicht entnehmen. Auch überzeugt die Behauptung im Variantenvergleich 2023, Zugriffe auf die Art Grüne Flussjungfer könnten vollumfänglich ausgeschlossen werden, mit Blick auf die Habitateignung der betroffenen Flächen und Einzelfunde und die Feststellungen in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung nur bedingt (vgl. zum Habitatschutzrecht nachfolgend 3. b)). Soweit für die Käferart Eremit (Juchtenkäfer) - eine prioritären Art - zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses festgehalten wurde, dass wegen der direkten Betroffenheit eines Eremiten-Habitatbaums eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG und eine Tötung von Individuen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht ausgeschlossen werden könne (S. 185 f. des Planfeststellungsbeschlusses; Unterlage 12.9, S. 254), ist dieser artenschutzrechtliche Konflikt hingegen zwischenzeitlich entfallen und kann die veränderte Sachlage zugunsten der Vorhabenträgerin berücksichtigt werden. Nach unbestrittener Angabe des Beklagten existieren beide Eremitenvorkommen nicht mehr. Ein Habitatbaum wurde der Natur nach deren Angabe ohne Mitwirkung der Vorhabenträgerin und des Beklagten vollständig entnommen. Der andere Habitatbaum, der bereits zuvor umgefallen war, wurde demnach nach einer entsprechenden Untersuchung mit negativem Ergebnis bezogen auf adulte Tiere und Entwicklungsformen entfernt. b) Die wegen der Verwirklichung der Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG erforderlichen und erteilten einzelfallbezogenen Ausnahmen sind, soweit sie für die Fledermausarten nicht fehlen (siehe dazu nachfolgend c)), rechtmäßig. Denn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatschG sind für die von den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten betroffenen Arten erfüllt. Der Senat weicht insoweit unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich veränderten tatsächlichen Verhältnisse und aufgrund neu gewonnener Erkenntnisse zu den artenschutzrechtlichen Betroffenheiten auch bei den Kurztunnelvarianten von seiner im Eilverfahren - 5 S 2372/21 - geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung ab. Nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG können die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden - wegen der Konzen-trationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses also auch die Planfeststellungsbehörden - im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 44 BNatSchG aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art zulassen. Darüber hinaus erfordert eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG, dass zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert. Die Unzulässigkeit der Erteilung einer Ausnahme bei Verfügbarkeit zumutbarer Alternativen trägt unter anderem den Regelungsvorgaben des Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie Rechnung, die zum Ausdruck bringen, dass eine Verbotsausnahme nur in Frage kommt, wenn es keine „anderweitige zufriedenstellende Lösung“ gibt. Insoweit etabliert § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG ein strikt beachtliches Vermeidungsgebot; ein (planerisches) Ermessen ist der Planfeststellungsbehörde nicht eingeräumt (vgl. zu Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie BVerwG. Urteil vom 6.11.2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373, juris Rn. 74). Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Alternativen, für deren Prüfung im Ansatz nichts anderes gilt als bei der gebietsschutzrechtlichen Alternativenprüfung nach der Regelung des § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG, die der Umsetzung von Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.4.2014 - 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289, juris Rn. 120; Urteil vom 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299, juris Rn. 240; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 34 Rn. 36 m. w. N.; Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 45 Rn. 30), sind Ausgangspunkt die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele. Als Alternative kommen folglich nur solche Vorhabenvarianten in Betracht, mit denen sich die konkreten Ziele noch - wenn auch unter gewissen Abstrichen am Zielerfüllungsgrad - verwirklichen lassen. Eine planerische Variante, die nicht verwirklicht werden kann, ohne dass selbständige Teilziele, die mit dem Vorhaben verfolgt werden, aufgegeben werden müssen, sind von der Planfeststellungsbehörde nicht zu berücksichtigen (vgl. zu Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie BVerwG, Beschluss vom 14.4.2014 - 4 B 77.09 - juris Rn. 71; für Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie offenlassend BVerwG, Beschluss vom 1.4.2009 - 4 B 62.08 - NuR 2009, 414, juris Rn. 45 m. w. N.). Anlass, diese für den Habitatschutz entwickelte Leitlinie nicht auf den Artenschutz zu übertragen, gibt es nicht (vgl. Schütte/Gerbig in Schlacke, GK-BNatschG, 2. Aufl., § 45 Rn. 41 f.). Die Null-Variante scheidet damit als Alternative aus. Gleiches gilt für System- oder Konzeptalternativen, die auf ein anderes Vorhaben hinauslaufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1, juris Rn. 142). Alternativen im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG können hingegen alternative Trassen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373, juris Rn. 131). Als vorzugswürdig können sich des Weiteren nur solche Alternativen erweisen, die zumutbar sind. Zumutbar sind nur diejenigen Alternativen, deren Verwirklichungsaufwand - auch unter Berücksichtigung naturschutzexterner Gründe - nicht außer Verhältnis zu dem mit ihnen erreichbaren Gewinn für den Naturschutz steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.5.2002 - 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 253, juris Rn. 37; Urteil vom 27.1.2000 - 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302, juris Rn. 30 f.). Der Vorhabenträger kann daher unter anderem nicht auf eine Alternative verwiesen werden, wenn diese ihm unverhältnismäßige Opfer abverlangt oder andere Gemeinwohlbelange erheblich beeinträchtigt; hierzu zählen auch Kostengründe (vgl. zu Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie BVerwG, Urteil vom 6.11.2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373, juris Rn. 74, Urteil vom 23.4.2013 - 9 A 25.12 - juris Rn. 78). Ob Kosten außer Verhältnis zu dem naturschutzfachlichen Gewinn stehen, ist am Gewicht der beeinträchtigten gemeinschaftlichen Schutzgüter zu messen. Richtschnur hierfür sind die Schwere der Beeinträchtigung und die Anzahl und Bedeutung der gemeinschaftsrechtlich geschützten Rechtsgüter (vgl. zu Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2000 - 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302, juris Rn. 30 f.). Bezogen auf den Gebietsschutz hat dies zur Folge, dass je größeren Gewinn eine Alternativlösung für die Wahrung der Erhaltungsziele verspricht, desto umfassendere Vermeidungsanstrengungen auch unter Einschluss finanzieller Mittel der Vorhabenträger zu unternehmen hat (vgl. zu Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002 - 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254, juris Rn. 41). Dies kann entsprechend auf den Artenschutz übertragen werden. Die Frage, ab wann Mehrkosten relativ oder absolut unverhältnismäßig sind, ist von der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt (vgl. beispielhaft BVerwG, Urteil vom 23.4.2014 - 9 A 25.12 - juris Rn. 85 und Urteil vom 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1, juris Rn. 142; BayVGH, Urteil vom 29.11.2019 - 8 A 18.40005 - juris Rn. 149). Eine Kosten-Nutzen-Analyse ist insofern ohnehin nur schwerlich durchzuführen, da finanzielle Kosten mit nicht monetären Werten verglichen werden. Denn geschützte Arten haben ebenso wie Natura 2000-Gebiete und ihre Schutzgüter nur bedingt einen monetären Marktwert, wobei sich dieser Geldwert allenfalls annäherungsweise bestimmen lässt. Auch vor dem Hintergrund der gebotenen engen Auslegung der in der FFH-Richtlinie normierten Ausnahmen ist jedenfalls zweifelhaft, dass bei der Wahl von Alternativlösungen allein auf die wirtschaftlichen Kosten solcher Maßnahmen abgestellt werden darf (vgl. zu Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie EuGH, Urteil vom 14.1.2016 - C-399/14 - juris Rn. 77). Insoweit dürfte es auch nicht sachgerecht sein, auf die Mehrkostenobergrenze bei der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Bezug zu nehmen, wo die Zumutbarkeitsgrenze teilweise bei 10 % der Gesamtinvestitionskosten gesehen wird (a. A. Lau in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 45 Rn. 31 m. w. N.). Neben den monetären Gründen für eine mögliche Unzumutbarkeit ist insbesondere an verkehrliche, städtebauliche, wasser-, land- und sonstige wirtschaftliche Belange, Belange des Denkmalschutzes sowie den Umstand, dass im Rahmen der Alternative in größerem Umfang zwangsweise auf Flächen Dritter zugegriffen werden muss, zu denken. Ebenfalls unzumutbar sind all solche Alternativen, deren technische Realisierbarkeit unsicher ist; eine Verpflichtung zum Experiment gibt es also nicht (vgl. Lau in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 45 Rn. 31). Unerheblich sind hingegen der Aufwand und die Zeitdauer, die ein neues Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren am Alternativstandort erfordern würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.6.2010 - 4 B 54.09 - NVwZ 2010, 1289, juris Rn. 7). Gemessen hieran stehen dem Regierungspräsidium keine artenschutzrechtlich weniger konfliktreichen zumutbaren Alternativen zur Verfügung. Zum einen kamen kleinräumige, artenschutzrechtlich weniger bedenkliche Trassenverläufe nicht in Betracht, nachdem die Antragsvariante nach unbestrittener Angabe der Vorhabenträgerin dadurch gekennzeichnet ist, dass die Trasse mit nur zwei Fahrstreifen in der Enzaue sowie mit recht großem Abstand zur Enz geführt und die Enz möglichst senkrecht gequert wird (vgl. Unterlage 1b, S. 30). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers. Zum anderen muss sich die Vorhabenträgerin nicht auf die Kurztunnelvarianten verweisen lassen. Für den Vergleich maßgeblich sind dabei die Kurztunnelvariantenplanungen unter Einschluss der Umbauten der Knoten Ost und West. (dazu aa)). Bei den Kurztunnelvarianten in dieser Form handelt es sich zwar nicht um ein anderes Projekt (dazu bb)). Auch erweisen sich die Kurztunnelvarianten in artenschutzrechtlicher und auch sonstiger umweltfachlicher Hinsicht weiterhin als vorteilhaft (dazu cc). Die mit den Kurztunnelvarianten verbundenen Mehrkosten sind der Vorhabenträgerin jedoch unter Einbeziehung der weiteren Nachteile nicht zumutbar (dazu dd)). aa) Maßgeblich für den Alternativenvergleich sind die Kurztunnelvarianten in dem Vorplanungsstand vom Juni 2013, wie er sich aus dem zuletzt in der mündlichen Verhandlung als Anlage zum Protokoll genommenen Plan für die Tunnelvariante mit einer Länge von 395 Metern - die Darstellung kann entsprechend für die Variante mit einer Länge von 545 Metern herangezogen werden - ergibt, mithin die Planungen für die eigentliche Untertunnelung unter Einschluss der Umbauten der Anbindungen an die K 1648 im Nordwesten von Enzweihingen (Knoten West) und an die K 1685 (Knoten Ost). Diese sollen demnach jeweils planfrei ausgestaltet werden. Soweit der Kläger hiergegen geltend macht, bei der Alternativenprüfung dürften die Umgestaltungen dieser Knoten und die damit verbundenen Folgen und Kosten nicht berücksichtigt werden, ist ihm zwar zuzugeben, dass bei Realisierung einer der Kurztunnelvarianten im Ortskern von Enzweihingen jedenfalls ein Umbau des Knotens Ost nicht zwingend erforderlich würde. Denn anders als bei der planfestgestellten Antragsvariante, bei der für eine Anbindung der neuen Trasse an die Bestandstrasse der B 10 und die Kreisstraße im dortigen Bereich zwingend bauliche Maßnahmen erforderlich werden, könnte die Trasse der B 10 bei den Kurztunnelvarianten auch im dortigen Bereich unter Beibehaltung der plangleichen Kreuzung im Grundsatz unverändert bleiben. Für den Knoten West ist dies indes bereits zweifelhaft, da die Ausfahrt aus dem neu zu schaffenden Tunnel im westlichen Bereich in Verbindung mit den verbleibenden oberirdischen Straßen, die in die B 10 eingebunden werden müssen, voraussichtlich nicht ohne eine zusätzliche Überführung über die Enz verwirklicht werden kann und damit wegen der erforderlichen Anbindung dieser zusätzlichen Überführung auch eine Änderung im Bereich des Knotens nicht entbehrlich sein dürfte. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Denn maßgeblich für den Vergleich im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG können nur Alternativen sein, die mit der planfestgestellten Antragsvariante insoweit vergleichbar sind, als die gerechtfertigten Planungsziele des Vorhabenträgers in annähernd gleichem Umfang erreicht werden können. Dies wäre bei einer Reduzierung der Kurztunnelvarianten auf die bloße Verwirklichung der Tunnelanlagen ohne Anpassung bzw. Ausbau der Knoten nicht gewährleistet. Der Beklagte stellt im Planfeststellungsbeschluss unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 Satz 2 FStrG fest, dass das Vorhaben geboten ist, um die Aufgabe, die Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu erweitern oder sonst zu verbessern, zu erfüllen (S. 67 des Planfeststellungsbeschlusses). Zwar wird vom Beklagten auf Grundlage des von der Vorhabenträgerin vorgelegten Erläuterungsberichts in Bezug auf die inhaltliche Planrechtfertigung maßgeblich die Situation in der Ortsdurchfahrt von Enzweihingen in den Blick genommen (S. 67 f. des Planfeststellungsbeschlusses; Unterlage 1b, S. 11). Insbesondere aus den Erwägungen des Beklagten zur Ausgestaltung der Knoten West und Ost ergibt sich jedoch, dass es auch Ziel der Planung ist, insgesamt auf der B 10 im Bereich Enzweihingen durch besseren Verkehrsfluss eine gute Verkehrsqualität zu gewährleisten, was auch durch eine möglichst geringe Beeinflussung der Strecke durch Knotenpunkte und einem daraus resultierenden homogenen Verkehrsfluss gewährleistet werden soll (S. 109 des Planfeststellungsbeschlusses). Auch soll mit den Ausgestaltungen der Knoten die Verkehrssicherheit dadurch verbessert werden, dass Unfälle beim Einbiegen und Kreuzen entfallen (S. 110 des Planfeststellungsbeschlusses). Hieraus ausdrücklich bezogene Erwägungen finden sich auch im Erläuterungsbericht, in dem insbesondere in Bezug auf die Knotenbereiche ausgeführt wird, dass es sich bei den Verknüpfungsstellen der B 10 mit der K 1684 und der K 1685 um Unfallschwerpunkte handele und mit deren Herausnahme sichere Fahrverläufe erreicht werden könnten (Unterlage 1b, S. 12). Diese über die Entlastung der Ortslage von Enzweihingen hinausreichenden Ziele würden erkennbar verfehlt, wenn bei Realisierung einer der Kurztunnelvarianten die Knoten West und Ost unverändert blieben und der Verkehrsfluss lediglich im Ortskern von Enzweihingen verbessert würde. Es wäre der Vorhabenträgerin unzumutbar, die durch die Verwirklichung der Kurztunnelvarianten wegen des zunehmenden Verkehrs voraussichtlich noch verschärften Verkehrsprobleme im Bereich der Verknüpfungen mit den Kreisstraßen nicht gleichsam mit der Entlastung der Ortslage zu lösen. Wenn aber die Neugestaltung der Knoten nahezu unumgänglich ist, ist es nicht sachgerecht, die hiermit verbundenen Aufwände und Kosten beim Alternativenvergleich auszublenden. bb) Bei den Kurztunnelvarianten handelt es sich entgegen der Ansicht des Beklagten nicht um ein anderes Projekt, das von vornherein keine zumutbare Alternative darstellen würde. Denn die ausweislich des Erläuterungsberichts und des Planfeststellungsbeschlusses mit dem Vorhaben maßgeblich verfolgten Ziele können auch mit den Kurztunnelvarianten erreicht werden. Ziel ist demnach im Kern die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur mit der verkehrlichen Entlastung des Ortskerns von Enzweihingen unter Einschluss der Entlastung der Einwohner bezogen auf Lärm- und Abgasemissionen; anhand dieses Ziels erfolgte die umfangreiche Variantenuntersuchung (S. 76 des Planfeststellungsbeschlusses, Unterlage 1b, S. 13). Den mit der hohen Verkehrsbelastung einhergehenden Einschränkungen der Lebensqualität durch die hohen Lärm- und Schadstoffimmissionen, durch die städtebauliche Trennungswirkung, die schlechte Überbaubarkeit der Straße sowie durch die schlechten Bedingungen für andere Verkehrsteilnehmer sei angesichts prognostizierter Verkehrsmengensteigerungen zu begegnen. Zudem müsse die Verkehrssicherheit verbessert werden (Unterlage 1b, S. 11 ff.; S. 67 ff. des Planfeststellungsbeschlusses). Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die Kurztunnelvarianten auch mit Blick auf diese formulierten Ziele mit Nachteilen verbunden sind. So trifft es zu, wenn der Beklagte darauf verweist, dass bei den Kurztunnelvarianten eine schlechtere städtebauliche Entwicklung zu erwarten ist (Unterlage 1b, S. 33) und es aufgrund der an die Kurztunnelvarianten anschließenden Rampen und der Verbreiterung der Verkehrsschneise zu einer visuellen Zerschneidung innerhalb der Ortslage kommt, die durch die Notwendigkeit von Lärmschutzwänden an den Tunnelportalen noch verstärkt wird (Unterlage 1b, S. 38 f.). Auch ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Kurztunnelvarianten unter dem Aspekt des Lärmschutzes schlechter zu bewerten sind (Unterlage 1b, S. 42), die innerörtlichen Stickstoffbelastungen höher sein werden (Unterlage 1b, S. 43) und hinsichtlich der Verkehrssicherheit bei Tunneln möglicherweise Abstriche zu machen sind (S. 86 f. des Planfeststellungsbeschlusses). Insoweit handelt es sich bei den Nachteilen der Kurztunnelvarianten aber lediglich um Abstriche vom Zielerfüllungsgrad der Verbesserung der innerörtlichen Verkehrssituation in Enzweihingen. Die mit der Planung verfolgten Ziele, werden jedoch nicht - wie vom Beklagten behauptet - vollumfänglich verfehlt. Dies gilt auch, wenn die verschiedenen Entlastungswirkungen als selbständige Teilziele betrachtet würden. An dieser Feststellung ändert sich zudem nichts, wenn man - wie zuletzt vom Beklagten betont - auf die gesamte Ortsdurchfahrt als Zielentlastungsbereich abstellt, die sich demnach in den 280 Meter langen Ortskern rund um den bestehenden Knotenpunkt Vaihinger Straße und in westlich und östlich angrenzende Verknüpfungsbereiche von der Enzbrücke bis Ortsmitte und von der Ortsmitte bis einschließlich des Knotenpunkts B 10/Hindenburgstraße und Leinfelder Straße mit einer Gesamtlänge von 1000 Meter erstrecke. Denn mit den Kurztunnelvarianten könnte jedenfalls für einen Teil der Ortsdurchfahrt im Bereich des Ortskerns in diesem Sinn eine Entlastung und Beseitigung der visuellen und städtebaulichen Trennwirkung erreicht werden. Von einer vollumfänglichen Zielverfehlung bei einem Verweis auf die Kurztunnelvarianten kann auch bei dieser Sichtweise mithin nicht die Rede sein. Auch der Beklagte geht ausweislich des Planbeschlusses davon aus, dass sich die Kurztunnelvarianten mit guten Gründen als Alternative vertreten ließen (S. 87 des Planfeststellungsbeschlusses). Lediglich der Nullvariante mit Verkehrsbeschränkung bescheinigt der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss, dass diese wesentliche Planungsziele verfehle (S. 85 des Planfeststellungsbeschlusses). Im vom Regierungspräsidium als Vertreterin der Vorhabenträgerin eingereichten Erläuterungsbericht wird den Kurztunnelvarianten eine mit den Wirkungen der Umfahrungsvariante vergleichbare Entlastung der Ortsdurchfahrt um etwa 75 % für den Gesamtverkehr und etwa 92 % bis 94 % für den Schwerlastverkehr und damit eine insgesamt sehr gute Entlastungswirkung bescheinigt (Unterlage 1b, S. 35). Insoweit dürften auch gute Wirkungen für die Entlastung der Anwohner von Immissionen und eine Verbesserung der Verkehrssicherheit zu erzielen sein. Gleiches gilt für die netzstrukturellen Wirkungen; auch insoweit wird den Kurztunnelvarianten bescheinigt, die Erreichbarkeit umliegender Räume zu verbessern (Unterlage 1b, S. 35). Für keine der drei vertieft untersuchten Varianten habe sich ein Ausschlusskriterium herausgestellt (Unterlage 1b, S. 45). Folgerichtig wurden die Kurztunnelvarianten von der Vorhabenträgerin gleichberechtigt untersucht (Unterlage 1b, S. 33), was nicht zu erklären wäre, wenn diese wegen vollständiger Nichterreichung eines Planungsziels in einer frühen Planungsphase hätten verworfen werden können. Insoweit setzt sich der Beklagte mit dem Hinweis darauf, die Kurztunnelvarianten beträfen ein anderes Vorhaben, in deutlichen Widerspruch zu den umfangreichen Variantenuntersuchungen und deren Ergebnissen, derer es nicht bedurft hätte, wenn lediglich mit der planfestgestellten Umfahrungsvariante die Planungsziele erreicht werden könnten. Der Annahme des Bestehens der Vorhabenidentität steht auch nicht entgegen, dass nur die Umfahrungsvariante im Fernstraßenausbaubedarfsplan (Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG, Nr. 37) als vorrangiger Bedarf ausgewiesen ist, mithin die Kurztunnelvarianten jedenfalls vom Gesetzgeber nicht als (in gleichem Maß) vorrangig angesehen wurden. Die Bindungswirkung der gesetzlichen Bedarfsfeststellung reicht für sich genommen nicht aus, um einem planfestgestellten Vorhaben den Vorrang gegenüber dem Habitatschutz zu sichern (vgl. zu Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie bereits BVerwG, Urteil vom 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1, juris Rn. 131). Insoweit kann der bundesgesetzliche Bedarfsplan auch nicht in artenschutzrechtlich verbindlicher Hinsicht berücksichtigungsfähige zumutbare Alternativen ausschließen, wenn es sich - wie das Regierungspräsidium selbst unter Konkretisierung seiner Planungsziele zum Ausdruck bringt - nicht um ein anderes Verkehrsprojekt handelt. Eine andere Betrachtungsweise im Sinne eines anderen Projekts wäre nur dann gerechtfertigt, wenn das Regierungspräsidium die Vorhabenziele eindeutig den Vorgaben des Bedarfsplans folgend konkretisiert hätte (vgl. zu dieser Konstellation Senatsurteil vom 17.7.2007 - 5 S 130/06 - ESVGH 58, 61, juris Rn. 38 f.), was vorliegend wie gezeigt jedoch nicht der Fall ist. cc) Die Kurztunnelvarianten erweisen sich in artenschutzrechtlicher und auch in sonstiger umweltfachlicher Hinsicht weiterhin als vorteilhaft. Auch der Beklagte geht im Planfeststellungsbeschluss und im Erläuterungsbericht davon aus, dass die Kurztunnelvarianten naturschutzfachlich vorzugswürdig sind (S. 86 des Planfeststellungsbeschlusses; Unterlage 1b, S. 39). Diese Einschätzung ist weiterhin noch zutreffend. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des nachträglich nach dem Beschluss des erkennenden Senats im Eilverfahren - 5 S 2372/21 - im Auftrag des Beklagten erstellten Variantenvergleichs 2023. Ausgangspunkt der Betrachtung ist dabei auch insoweit der sich aus dem Planfeststellungsbeschluss ergebende Planungsstand; potentielle Änderungen des Planfeststellungsbeschlusses in Form modifizierter Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen in einem möglichen ergänzenden Verfahren bleiben außer Betracht. Für den Fall der Verwirklichung der Kurztunnelvarianten ist demnach insbesondere auf Grundlage des Variantenvergleichs 2023, der vom Beklagten veranlasst wurde, ein geringeres artenschutzrechtliches Konfliktpotential der Kurztunnelvarianten zu erkennen. Demnach sei die artenschutzrechtliche Konfliktlage der Kurztunnelvarianten im Vergleich zur Antragstrasse auf weniger relevante Arten beschränkt und stelle zudem geringere Anforderungen an die Konfliktbewältigung. Für die Arten Großen Feuerfalter und Grüne Flussjungfer seien artenschutzrechtliche Konflikte nicht zu erwarten. Für die Arten Zaun- und Mauereidechse sowie den Springfrosch seien Betroffenheiten nicht auszuschließen; mögliche Konflikte könnten jedoch voraussichtlich ausnahmefrei bewältigt werden. Hinsichtlich insbesondere der betroffenen Fledermausarten sei zwar zu berücksichtigen, dass auch bei den Kurztunnelvarianten eine neue Brücke unmittelbar westlich der Enz errichtet werden müsste. Zudem steige für den Fall der Errichtung von Kollisionsschutzwänden in diesem Bereich wegen der Verbreiterung der dortigen Brückensituation die Wahrscheinlichkeit eines Absinkens nach Überquerung der Wände. Jedoch würde die neue Brücke kein neues Hindernis darstellen und die Tiere müssten ihr Flugverhalten nur in geringerem Maß anpassen. Der Ausbau bestehender Straßen sei stets mit geringeren Beeinträchtigungen und Kollisionen verbunden als der Neubau von Straßen (Variantenvergleich 2023, S. 9). Zutreffend macht der Gutachter im Variantenvergleich 2023 hingegen geltend, dass auch für die Art Schlingnatter, die am westlichen Knoten vorkomme und daher auch bei den Kurztunnelvarianten betroffen sei, eine artenschutzrechtliche Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich würde. Denn er weist darauf hin, dass ein Vorkommen der Art Schlingnatter im Bereich des Knotens West entdeckt worden sei (Unterlage 12.9.1, S. 10). Wie gezeigt, wären bei Verwirklichung der Kurztunnelvarianten wegen der gebotenen und geplanten Anpassung der Knoten in diesem Bereich ebenfalls bauliche Maßnahmen erforderlich. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzungen des Gutachters, auf die sich selbst der Beklagte beruft, naturschutzfachlich nicht vertretbar sind. Das gilt auch, soweit der Gutachter Konflikte im Hinblick auf Mauer- und Zauneidechse lediglich nicht ausschließt. Soweit bei der Kurztunnelvariante zwischen der Ortsmitte und dem östlich gelegenen Strudelbach beim kürzeren Tunnel höhere Verluste an möglicherweise besiedelten Strukturen zu erwarten sein könnten, dürfte es sich um durch die Nähe zur bestehenden B 10 stark belastete und allenfalls suboptimale Lebensräume handeln (vgl. Unterlage 12.11.2, S. 53). Entfallen ist zugunsten der Antragsvariante allerdings die gewichtige Betroffenheit der nach Maßgabe der Roten Liste Deutschland stark gefährdeten und nach § 7 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG i. V. m. Anhang II der FFH-Richtlinie betroffenen prioritären Art Eremit. dd) Trotz der auf dieser Grundlage weiterhin anzunehmenden Vorzugswürdigkeit der Kurztunnelvarianten im Hinblick auf artenschutzrechtliche Betroffenheiten sind der durch das Regierungspräsidium vertretenen Vorhabenträgerin die mit den Kurztunnelvarianten verbundenen Mehrkosten nicht zumutbar. (1) Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet die Schätzung der Mehrkosten durch den Beklagten. Die der Variantenprüfung zugrundeliegende Kostenschätzung kann mit Blick darauf, dass der Planfeststellungsbehörde Prognosespielräume zustehen und die Kosten abschließend erst bei Vorliegen einer kompletten Ausbauplanung exakt berechnet werden können, grundsätzlich nur dann gerichtlich beanstandet werden, wenn keine geeigneten Erkenntnismittel herangezogen wurden oder die gezogenen Schlüsse nicht nachvollziehbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.3.2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150, juris Rn. 90 m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall. Im Planfeststellungsbeschluss hält der Beklagte auf Grundlage der Angaben im Erläuterungsbericht insoweit fest, dass die Kostenschätzung der Umfahrungsvariante bei 32,1 Millionen Euro liege, während für die Kurztunnelvarianten 74,1 Millionen bzw. 77,1 Millionen Euro zu veranschlagen wären (S. 85, 87, 90 des Planfeststellungsbeschlusses; Unterlage 1b, S. 44). Die größten Kostenanteile entfielen dabei auf die aufwändige Herstellung der Tunnelbauwerke einschließlich deren Ausstattung und Rampen im Grundwasser. Hinzu kämen deutlich höhere jährliche Unterhaltungskosten. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Berechnungen fehlerhaft sein könnten. Zwar waren die Kostenschätzungen zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses am 20. Mai 2021 nicht mehr aktuell, sondern in Teilen bereits mehr als ein Jahrzehnt alt. Selbst bei realistisch zu prognostizierenden und nach Maßgabe der Baupreisindizes zu berechnenden Kostensteigerungen ist jedoch nicht zu erwarten, dass sich das für die Variantenabwägung maßgebliche Verhältnis der Kosten der Varianten zueinander in entscheidender Weise verändert hätte. Lediglich in Bezug auf die absolute Höhe der Differenz wären Auswirkungen zu erwarten. Soweit der Kläger geltend macht, dass die Kosten für die Antragsvariante gravierend unterschätzt worden seien, weil ein überholter Kostenstand vom 14. Dezember 2019 zugrundegelegt worden und zudem die letztlich nicht planfestgestellte Variante mit einem plangleichen und damit kostengünstigeren Knotenpunkt B10/K1648 zugrundegelegt worden sei, werden diese Bedenken durch den Beklagten ausgeräumt. Er erklärt, dass im Jahr 2008 für die Variante mit einen planfreien Knoten West voraussichtliche Kosten in Höhe von knapp 32,3 Millionen Euro und im Jahr 2012 für die Variante mit einem plangleichen Knoten Kosten in Höhe von 32,1 Millionen ermittelt worden seien, Für die beiden Kurztunnelvarianten hätte eine Kostenberechnung vom 22. April 2013 Kosten in Höhe von 74,1 bzw. 77,1 Millionen Euro (Zusammenfassung S. 476 f. der Gerichtsakten) ergeben. Wenn man zur besseren Vergleichbarkeit für die Antragsvarianten die Baupreisindizes des statistischen Bundesamts (S. 474f. der Gerichtsakten) und damit die Baupreisteigerungen von 9,2 % zwischen 2008 und 2013 bzw. 1,2 % zwischen 2012 und 2013 berücksichtige, führe dies für die plangestellte Variante mit planfreiem Knotenpunkt West zu Kosten in Höhe von 35,3 Millionen Euro und für die Alternative mit plangleichem Knotenpunkt zu Kosten in Höhe von 32,5 Millionen Euro. Hiergegen ist auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Kläger nichts zu erinnern. Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, die Kostenerwartung für die Kurztunnelvarianten über die vorgenommene Schätzung hinaus zu präzisieren. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die nach § 47 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG getroffene Entscheidung mit einer genauen und angemessenen Begründung getroffen werden muss (vgl. EuGH, Urteil vom 8.6.2006 - C-60/05 - Slg 2006, I-5083-5122, juris Rn. 34), mithin einer hinreichenden sachlichen Grundlage bedarf. Dies erfordert jedoch nicht, die möglichen Alternativen auch hinsichtlich der Kosten so detailliert durchzuplanen wie die planfestgestellte Variante. Ausreichend ist vielmehr - vergleichbar der Alternativenprüfung im Rahmen der planerischen Abwägung -, den Sachverhalt so aufzuklären, wie dies für eine sachgerechte Auswahlentscheidung erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239, juris Rn. 131). Da die Zumutbarkeit der Alternativvariante mangels weitgehend fehlender Möglichkeit, insbesondere die artenschutzrechtlichen Vor- und Nachteile zu monetarisieren, nicht von einer präzisen, auf den Euro genauen Bestimmung der Kosten abhängt, reichte es insoweit aus, lediglich einen belastbaren Kostenrahmen für die Kurztunnelvarianten zu ermitteln. Diesen Anforderungen genügen die Ermittlungen des Beklagten insbesondere unter Berücksichtigung des zuletzt vorgelegten Aktenvermerks des zuständigen Referats vom 5. April 2013 (S. 1474 ff. der Gerichtsakte), aus dem sich hinreichend detailliert ergibt, mit welchen Schwierigkeiten in Bezug auf Baugrundverhältnisse und Grundwasser, Konstruktion und Bauverfahren zu rechnen wäre. Zusammenfassend wird plausibel dargestellt, dass aufgrund der innerörtlichen Lage des Tunnelbauwerks mit beengten Verhältnissen, des Anlegens als Inselbaustelle, der Herstellung in Dockabschnitten von ca. 80 bis 100 Metern Länge mit den erforderlichen Maßnahmen der Wasserhaltung, der erforderlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Ver- und Entsorgung und der Aufwendungen für die Verkehrsführung ein komplexer Bauablauf mit erhöhten Kosten an die Andienung entstehe, was zu erhöhten Kosten führe. Es sei mit einer Verdoppelung der Kosten gegenüber einem Bau ohne entsprechende Randbedingungen zu rechnen. Auf Basis eines Erfahrungsaustauschs mit dem Tiefbauamt der Stadt Stuttgart und den Erfahrungen mit der innerörtlichen Baustelle der Ortsumgehung Schwäbisch Gmünd werde von Kosten pro Laufmeter Tunnelbau von 50.000 Euro brutto ausgegangen (S. 1484 der Gerichtsakte). Die grundsätzliche Tragfähigkeit dieser aus Sicht des Senats plausiblen und hinreichend konkreten Einschätzung stellt der Kläger mit seinem Verweis auf die fehlende Vergleichbarkeit der Ortsumgehung Schwäbisch Gmünd mit den vorliegend zu verwirklichenden Tunnelanlagen nicht ernstlich in Frage. Zwar mag es stimmen, dass die Rahmenbedingungen des Tunnelbaus in Schwäbisch Gmünd mit Blick darauf, dass sich dort der gesamte bergmännische Tunnel im Grundwasser befand, noch anspruchsvoller waren. Auch trifft es zu, dass im Gegensatz zu den vorliegend zu verwirklichenden Tunnelbauwerken eine vierspurige Verkehrsführung mit Rettungsstollen verwirklicht wurde (vgl. Anlage K 19 zum Schriftsatz vom 28. September 2023; das Erstellungsdatum des Infoblatts ist unbekannt; da es auf die „voraussichtliche Fertigstellung“ im Jahr 2012 verweist, muss es vorher erstellt worden sein). Die vom Kläger gezogenen Schlussfolgerungen sind jedoch nicht belastbar. Soweit er ausführt, am ehesten vergleichbar mit den vorliegenden Tunneln sei das in Schwäbisch Gmünd verwirklichte Trogbauwerk West, das eine Länge von 215 Metern aufweise und - obwohl es wegen der Vierspurigkeit breiter und mit weiteren Ingenieurvorhaben verbunden gewesen sei - Kosten in Höhe von „nur“ 46.500 Euro brutto pro laufendem Meter verursacht habe, geht dies zum einen bereits deshalb fehl, weil das Trogbauwerk nach oben hin offen ist und keinen Tunnel darstellt, mithin nur bedingt vergleichbar ist. Für den in Teilen in offener, in Teilen in bergmännischer Weise verwirklichten Tunnel selbst wurden in Schwäbisch Gmünd hingegen nach Maßgabe des vom Kläger vorgelegten Infoblatts 179 Millionen Euro für insgesamt 2200 Meter kalkuliert, mithin Kosten pro laufendem Meter von mehr als 80.000 Euro brutto. Vor diesem Hintergrund scheinen die für Enzweihingen geschätzten Kosten in etwa hälftiger Höhe durchaus plausibel. Zum anderen lässt der Kläger außer Betracht, dass die Verwirklichung der Ortsumfahrung in Schwäbisch Gmünd insgesamt Kosten in Höhe von 280 Millionen Euro verursacht hat und damit die zum Zeitpunkt der Erstellung des Infoblatts kalkulierten Kosten in Höhe von 230 Millionen Euro (ursprünglich war ohnehin von Kosten in Höhe von nur 102 Millionen Euro gerechnet worden) deutlich übertroffen wurden. Dies war im Zeitpunkt der Kostenschätzung für die vorliegend maßgebliche Alternativplanung bereits bekannt, nachdem die Ortsumgehung Schwäbisch Gmünd im Jahr 2013 für den Verkehr freigegeben worden war (vgl. https://www.schwaebische.de/regional/ostalb/aalen/die-teuerste-ortsumfahrung-deutschlands-862974). Auch lässt der Kläger die allgemeinen Kostensteigerungen zwischen der Erstellung des Infoblatts und der Kostenabschätzung für die vorliegende Alternative außer Betracht. Schließlich begründen auch die vom Vorsitzenden des Klägers recherchierten Kosten anderer Tunnelanlagen (Anlage K 10 zum Schriftsatz vom 1. Oktober 2021) keine Zweifel an der Belastbarkeit der Kostenschätzung des Beklagten, da auch hier keine Vergleichbarkeit der Tunnelanlagen gewährleistet ist. So liegen die Zufahrten zum Branichtunnel bei Schriesheim außerhalb der Ortslagen. Gleiches gilt im Wesentlichen für die Portale des Scheibengipfeltunnels bei Reutlingen. Zudem sind beide Tunnelanlagen deutlich länger mit der Folge, dass mögliche Mehraufwendungen für die Portale und deren technische Ausrüstung bei der Gesamtschau weniger ins Gewicht fallen. Gleiches gilt schließlich auch für den geplanten Tunnel der B 465 bei Freudenstadt, wo zudem die Tunnelportale ebenfalls nicht im dicht bebauten Raum liegen werden. Soweit der Kläger gegen die Kostenschätzung anführt, aus den von ihm vorgelegten Planentwürfen für die Kurztunnelvarianten gehe hervor, dass die geplanten Lärmschutzwände vornehmlich oberhalb der Tunnelstrecke im Ortskernbereich von Enzweihingen in einem Bereich vorgesehen seien, in dem es gerade zu Lärmentlastungen kommen werde, mit der Folge der voraussichtlichen Entbehrlichkeit dieser Maßnahmen, bedarf dies keiner weiteren Aufklärung. Denn die mit der Errichtung dieser Wände verbundenen Kosten fielen beim Kostenvergleich mit der Antragsvariante erkennbar nicht maßgeblich ins Gewicht. Der Beklagte ist auch nachvollziehbar davon ausgegangen, dass bei der Kostenberechnung die Verlegung der Straßenmeisterei im Bereich des Knotens West nicht vollumfänglich berücksichtigt werden muss. Die Erklärung, das entsprechende Gebäude sei mehr als 60 Jahre alt und ohnehin ersetzungsbedürftig und die Kosten für den damit unabhängig vom Straßenbau erforderlichen Ersatzbau, die letztlich nur in Höhe der Grunderwerbskosten für den Ersatzstandort zu berücksichtigen wären, fielen nicht maßgeblich ins Gewicht, ist ohne Weiteres plausibel. Soweit der Kläger geltend macht, die „Lebenszeit“ von Tunneln liege etwa bei dem Doppelten der „Lebenszeit“ von Brücken, würde dieser Vorteil - die Richtigkeit der Annahme des Klägers unterstellt - von den höheren Wartungskosten der Tunnelanlage kompensiert. Die Annahme des Beklagten, die Unterhaltungskosten bzw. Wartungskosten für einen Streckenabschnitt mit Tunnel seien etwa 13- bis 17fach höher als für einen Streckenabschnitt ohne Tunnel, wird vom Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt. (2) Die danach ausreichend ermittelten Mehrkosten rechtfertigen - bei Berücksichtigung der weiteren Nachteile - trotz der gebotenen engen Auslegung der Ausnahmevorschriften des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG die Verwerfung der Kurztunnelvarianten als der Vorhabenträgerin unzumutbar. (a) Obwohl Kosten nicht die gleiche Bedeutung zukommt wie den mit der FFH-Richtlinie verfolgten Zielen der Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (vgl. EuGH, Urteil vom 14.1.2016 - C-399/14 - juris Rn. 77), würde der Artenschutz bei den Kurztunnelvarianten zu teuer erkauft. Zwar ist die planfestgestellte Variante mit erheblichen artenschutzrechtlichen Zugriffen auf mehrere geschützte Arten mit einer teilweise nicht unerheblichen Anzahl von potentiell betroffenen Individuen verbunden. Hinzu kommt, dass mit dem Großen Mausohr und - wenn auch in allenfalls geringfügiger Ausprägung - Grünen Flussjungfer geschützte Arten betroffen sind, für die über den ubiquitären Artenschutz hinaus ein Schutzhabitat in Form des Natura 2000-Gebietes geschaffen wurde, in das mit der neuen Brücke über die Enz unmittelbar eingegriffen wird. Auch diese besonderen Schutzausprägungen sind bei der artenschutzbezogenen Prüfung der Zumutbarkeit der Alternativen im Sinne von § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG zu berücksichtigen, da die artenschutzrechtlichen Vorteile nicht isoliert von den gebietsschutzrechtlichen Vorteilen beurteilt werden können. Eine zumutbare Alternative im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass habitat- und artenschutzrechtliche Schutzvorschriften sich ihr gegenüber nicht als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen wie gegenüber der planfestgestellten Trasse (Urteile vom 14.7.2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149, juris Rn. 137 und vom 9.7.2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 juris Rn. 119). Insoweit muss jedenfalls der artenbezogene Habitatschutz, soweit er den ubiquitären Artenschutz aufwertet, auch bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Alternativen zum Nachteil der Antragsvariante berücksichtigt werden, wenn diese stärker als Alternativplanungen mit Nachteilen für den Habitatschutz verbunden ist. Denn anderenfalls wäre ein Vergleich nicht möglich. Dem steht nicht entgegen, dass bei der Prüfung zumutbarer Alternativen im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG artenschutzrechtliche Probleme außerhalb des Habitats außer Betracht bleiben müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40, juris Rn. 80). Denn nur insoweit gilt der Vorrang des Gebietsschutzes vor dem Artenschutz, einen umgekehrten Vorrang des ohnehin ubiquitären Artenschutzes vor dem Gebietsschutz gibt es demgegenüber nicht. Dabei kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die Betroffenheiten der Arten Großes Mausohr und Grüne Flussjungfer als wesentlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BNatschG zu bewerten sind (siehe dazu nachfolgend (3.). Zudem ist die Antragsvariante mit weiteren allgemeinen umweltfachlichen Nachteilen, die bereits im landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellt und vom Beklagten eingeräumt werden (Unterlage 12.0b, S. 72 ff.; Unterlage 1b, S. 38; S. 86 des Planfeststellungsbeschlusses), verbunden. Danach ist die Beanspruchung von für Tiere und Pflanzen wertvollen Flächen mehr als zweieinhalbmal so groß, es werden wesentlich größere Flächen bisher gering belasteter Böden neu belastet, die Verluste an landschaftsprägenden und -gliedernden Strukturen sind wegen der Querung des Enztals abseits bestehender Straßen wesentlich größer als bei den Kurztunnelvarianten, für die Enzaue werden neue Zerschneidungen und visuell trennende Strukturen bewirkt und die Antragsvariante beansprucht bei den flächenhaften Naturdenkmalen und hinsichtlich des Landschaftsschutzgebiets größere und empfindlichere Flächen. Zudem entstehen deutlich größere Umfänge an Kompensationsmaßnahmen (vgl. dazu auch Unterlage 12.0, S. 58 ff. und Unterlagen 12.1 sowie 12.2, Blätter 1b, 2a und 3a). Diese - im Wesentlichen ebenfalls umweltfachlichen - Nachteile der Antragsvariante müssten im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung zugunsten der artenschutzrechtlich vorzugswürdigen Alternative der Kurztunnelvarianten berücksichtigt werden. Zwar ist die im Rahmen des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG durchzuführende Interessenabwägung im Hinblick auf die Verfolgung überwiegender öffentlicher Interessen eine bipolare Abwägung, bei der die für das Vorhaben streitenden öffentlichen Interessen den entgegenstehenden naturschutzfachlichen Belangen gegenübergestellt und nur diese beiden Abwägungsgegenstände bewertet und gewichtet werden. Eine Saldierung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden öffentlichen Interessen findet in diesem Zusammenhang nicht statt (vgl. zu § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG BVerwG, Urteil vom 12.6.2019 - 9 A 2.18 - BVerwGE 166, 1, juris Rn. 127; relativierend BVerwG, - 9 C 1.06 - juris Rn. 22). Diese Einschränkung gilt aber für die Alternativenprüfung, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen muss, nicht. Jedenfalls im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung bezogen auf eine Alternative nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG relativiert sich das Gewicht der geltend gemachten nicht artenschutzspezifischen Nachteile etwaiger Alternativen, wenn auch die Antragsvariante vergleichbare oder andere Nachteile aufweist. Hingegen ist zum einen die Betroffenheit der prioritären Art Eremit nachträglich entfallen, weil dieser im Vorhabenbereich nicht mehr vorkommt. Zudem erweisen sich zum anderen - wie sich zuletzt in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat - auch die Kurztunnelvarianten in artenschutzrechtlicher Hinsicht nicht als vollkommen unbedenklich. Zwar wäre das Gefährdungspotential für geschützte Fledermausarten auch nach Maßgabe des Variantenvergleichs 2023 geringer, bliebe aber - auch für die vom Habitatschutz erfasste Art Großes Mausohr - vorhanden und würde jedenfalls Vermeidungsmaßnahmen erforderlich machen. Auch wäre bei den Kurztunnelvarianten mit weniger ausgeprägten Betroffenheiten von Reptilien zu rechnen. Allerdings hat sich insoweit aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Planunterlagen für die Kurztunnelvarianten gezeigt, dass die Art Schlingnatter wegen der ebenfalls notwendigen Umgestaltung des Knotens West in vergleichbarer Weise betroffen wäre. Zudem ist zu berücksichtigen, dass im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss mehrere Vermeidungsmaßnahmen und Sicherungsmaßnahmen vorgesehen sind, um Zugriffen oder jedenfalls Verschlechterungen des Erhaltungszustands betroffener Arten zu begegnen. Ohnehin konnten verschiedene Fledermausarten (Breitflügelfledermaus, Großes Mausohr, Kleiner Abendsegler, Kleine Bartfledermaus) nur vereinzelt, gelegentlich oder mit geringer Individuendichte nachgewiesen werden (Unterlage 12.9, S. 196, 206, 216). Nicht alle Fledermausarten sind zudem gleichermaßen kollisionsbedingten Risiken ausgesetzt. So ist die Breitflügelfledermaus, anders als die strukturgebunden fliegende Art Großes Mausohr (Unterlage 12.9, S. 207) in der Regel im freien Luftraum anzutreffen (Unterlage 12.9, S. 197). Auch soll den Betroffenheiten der Fledermäuse mit verschiedenen Vermeidungsmaßnahmen, deren Eignung - anders als bei den bisher vorgesehenen Kollisionsschutzwänden - nicht fraglich ist (insbesondere Bauzeitenbeschränkungen für die Baufeldbereinigung, Installation von Bauzäunen, Umweltbaubegleitungen, Festsetzung von lichten Höhen der Enzbrücke; Unterlage 12.9, S. 38 ff.) begegnet werden. Hinsichtlich der Art Zauneidechse, die mit nur drei und damit relativ wenigen Individuen nachgewiesen wurde, sind als Vermeidungsmaßnahmen Bau- und Reptilienzäune, eine Umweltbaubegleitung und insbesondere auch eine Umsiedlung vorgesehen (Unterlage 12.9, S. 240 ff.). Gleiches gilt für die Art Mauereidechse (Unterlage 12.9, S. 247). Hinzu kommen hinsichtlich der Eidechsenarten die geplanten Maßnahmen zur Sicherung bzw. Verbesserung des Erhaltungszustands in Form der Schaffung eines Ersatzhabitats. Die Art Grüne Flussjungfer konnte nur insoweit nachgewiesen werden, als geeignete Habitate gefunden wurden. Der letzte Nachweis eines Individuums gelang 2003 (Unterlage 12.9, S. 263). Hinsichtlich der Art Schlingnatter ist die Installation eines Reptilienschutzzauns und eine Umsiedlung geplant (Unterlage 12.9.1). In der Gesamtschau verbleiben damit bezogen auf die Antragsvariante auch im Vergleich zu den nicht unproblematischen Kurztunnelvarianten zu wenige nicht vermiedene und nicht auszugleichende artenschutzrechtliche Konflikte, um die Mehrkosten zu rechtfertigen. (b) Hinzu kommen im Rahmen der gebotenen Gesamtbilanzierung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.5.2002 - 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254, juris Rn. 40) zu berücksichtigende weitere Nachteile der Kurztunnelvarianten, auch wenn diese nur eingeschränkt ins Gewicht fallen. Die Kurztunnelvarianten sind über die Kosten hinaus mit Nachteilen für andere Belange des Allgemeinwohls verbunden. So hält der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss fest, dass die Kurztunnelvarianten mit erheblichen Eingriffen in das Grundwasser einhergingen, da es zu einem Eingriff in zwei Grundwasserstockwerke komme, deren Trennung grundsätzlich aufrechterhalten werden müsse. Auch hätten die Kurztunnelvarianten wegen der an die Tunnelbauwerke anschließenden Rampen und der damit verbundenen Verbreiterung der Verkehrsschneise innerhalb der Ortslage eine erhebliche visuelle Zerschneidung zur Folge. Schließlich seien die Tunnelanlagen unter dem Gesichtspunkt des Lärmschutzes erheblich schlechter zu beurteilen. Zum einen gäbe es dreimal so hohe Betroffenheiten und auch die bis zu 8,50 Meter hohen Lärmschutzwände an den Portalbereichen bewirkten eine erhebliche Trennwirkung und Zerschneidung innerhalb der Ortslage. Negativ wirkten sich Tunnel schließlich auf die Verkehrssicherheit und auf die Stickstoffbelastungen aus, auch wenn bei allen Varianten die Grenzwerte eingehalten werden könnten (Planfeststellungsbeschluss, S. 87, 89; Unterlage 1b, S. 45 f.). Das Bestehen dieser Nachteile wird vom Kläger nicht substantiiert bestritten; auch sonst ist nicht ersichtlich, dass hier eine fehlerhafte Ermittlung oder Bewertung vorliegen könnte. Diese mit den Kurztunnelvarianten verbundenen Nachteile fallen zwar im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbilanzierung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.5.2002 - 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254, juris Rn. 40) nur bedingt ins Gewicht. So weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass der höheren Trennwirkung der Kurztunnelvarianten im Ortsbereich die höhere Trennwirkung der Umfahrungsvariante im Bereich der Enzaue gegenübersteht, die in erheblichem Maße insbesondere normativen Vorgaben der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Enztal zwischen Vaihingen-Roßwag und dem Leinfelder Hof“ widerspricht (vgl. auch Unterlage 1b, Erläuterungsbericht, S. 40). Normative Vorgaben für die Zulässigkeit einer Trennwirkung innerhalb der Ortslage fehlen hingegen, zumal die Kurztunnelvarianten letztlich, wenn auch in geringerem Umfang, die bisher bestehende trennende Wirkung der Trasse der B 10 im Ortskernbereich von Enzweihingen reduzieren. Zudem relativiert sich die Trennwirkung insoweit, als gerade bei der langen Kurztunnelvariante mit einer Länge von 545 Metern die Tunnelzufahrt und das Tunnelportal in einem Bereich errichtet würden, dessen Umgebung in nordöstlicher Richtung nicht bebaut ist und in dem sich bereits die ehemalige Bahnlinie befindet. Gleiches gilt für den Bereich östlich des dortigen Tunnelportals. Dort befinden sich südlich weitgehend straßenabgewandte Häuser und nördlich gewerbliche Einrichtungen. Beide Aspekte relativieren die visuellen, städtebaulichen Nachteile der Kurztunnelvarianten. Hinsichtlich der Lärmbelastung der Ortslage von Enzweihingen ist nichts dafür ersichtlich, dass bei den Kurztunnelvarianten die Immissionsrichtwerte mit den dargestellten Maßnahmen nicht eingehalten werden könnten oder gar eine Gesundheitsgefährdung zu befürchten wäre. Zudem befindet sich voraussichtlich ein überwiegender Anteil der von den Immissionen belasteten Gebäuden in einem bereits erheblich vorbelasteten Bereich (Unterlage 11.1, S. 18) - ohne mit Blick auf die Bestandstrasse einen Anspruch auf Lärmsanierung zu haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.5.2002 - 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254, juris Rn. 39 m. w. N.) - und würde damit auch bei Verwirklichung einer der Kurztunnelvarianten von dem Vorhaben profitieren, wenn auch in einem geringeren Maß als bei der planfestgestellten Variante. Sollte es, wie vom Beklagten zuletzt unter Berufung auf die Vorbelastung (Unterlage 11.1, S. 18) betont, während der Baumaßnahme zu gesundheitsgefährdenden Lärmwerten kommen, die nicht durch Vermeidungsmaßnahmen verhindert werden könnten, wäre dem mit Schutzmaßnahmen - ggf. mit der Erstellung von Ersatzwohnraum - zu begegnen. Die normativen Vorgaben zum Grundwasserschutz (u.a. § 49 WHG) verbieten grundsätzlich ein Bauen im Grundwasser nicht, sondern ermöglichen lediglich die Anordnung besonderer Maßnahmen. Anhaltspunkte dafür, dass auf dieser Grundlage den bestehenden Gefahren im Sinne einer faktisch fehlenden Umsetzbarkeit nicht wirksam durch technische Vorkehrungen begegnet werden könnte (vgl. zu einer derartigen Konstellation BVerwG, Urteil vom 6.11.2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 60, juris Rn. 72 m. w. N.), bestehen nicht. So verweist der Beklagte selbst darauf, dass als Bauverfahren (nur) eine abschnittsweise Herstellung in Längen von etwa 80 bis 100 Metern möglich sei (Unterlage 1b, Erläuterungsbericht S. 44). Bei beiden Kurztunnelvarianten würde der Grenzwert für Stickstoffdioxidbelastungen (40 µg/m³) deutlich unterschritten und voraussichtlich ohnehin eine Verbesserung im Vergleich zur Bestandslage erzielt. Dennoch verbleiben in der Gesamtschau über die Mehrkosten hinaus weitere Nachteile, die die Annahme der Unzumutbarkeit der Kurztunnelvarianten für die Vorhabenträgerin ergänzend stützen. ee) Die weiteren Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG sind erfüllt. Es liegen zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vor, es ist sichergestellt, dass keine Verschlechterung des Erhaltungszustands einer Art droht, und der Beklagte hat bei der Ausnahmeerteilung sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt (vgl. S. 187 ff. des Planfeststellungsbeschlusses). Auch der Kläger hat insoweit keine Einwendungen erhoben. c) Hinsichtlich mehrerer besonders geschützter Fledermausarten (vgl. zum Schutzstatus Anhang IV zur Richtlinie 92/43/EWG [FFH-Richtlinie]; geschützt sind dabei alle Arten von Fledermäusen [Microchiroptera]) wird entgegen der Annahme des Beklagten gegen das aus § 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG folgende Tötungsverbot verstoßen. Die damit erforderlichen Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG wurden nicht erteilt. Das Tötungsverbot ist zwar individuenbezogen, eine populationsbezogene Relativierung scheidet aus (vgl. EuGH, Urteil vom 04.03.2021 - C-473/19 u. a. - NVwZ 2021, 545, juris Rn. 54 ff.; BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 - 7 C 5.18 - BVerwGE 166, 321, juris Rn. 19). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Tatbestand des Tötungsverbots wegen der bei einem Vorhaben nie völlig auszuschließenden Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere allerdings erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Das anhand einer wertenden Betrachtung auszufüllende Kriterium der Signifikanz trägt dem Umstand Rechnung, dass für Tiere bereits vorhabenunabhängig ein allgemeines Tötungsrisiko besteht, welches sich nicht nur aus dem allgemeinen Naturgeschehen ergibt, sondern auch dann sozialadäquat sein kann und deshalb hinzunehmen ist, wenn es zwar vom Menschen verursacht ist, aber nur einzelne Individuen betrifft. Dies folgt aus der Überlegung, dass es sich bei den Lebensräumen der gefährdeten Tierarten nicht um unberührte Natur handelt, sondern um von Menschenhand gestaltete Naturräume, die aufgrund ihrer Nutzung durch den Menschen ein spezifisches Grundrisiko bergen, das auch mit dem Bau neuer Verkehrswege verbunden ist. Daher kann nicht außer Acht gelassen werden, dass Infrastruktureinrichtungen zur Ausstattung des natürlichen Lebensraums der Tiere gehören und deshalb besondere Umstände hinzutreten müssen, damit von einer signifikanten Gefährdung durch einen neu hinzukommende Verkehrsweg gesprochen werden kann. Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des durchschnittenen Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen, darüber hinaus gegebenenfalls auch weitere Kriterien im Zusammenhang mit der Biologie der Art (vgl. zur Fernstraßenplanung BVerwG, Urteil vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380, juris Rn. 98 und zur Planung von Höchstspannungsleitungen BVerwG, Urteil vom 6.4.2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768, juris Rn. 73 ff., m. w. N.). Der Gesetzgeber hat den Signifikanzansatz in § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG aufgenommen. Danach liegt ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben auch unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung unvermeidbar ist. Einem bestehenden signifikanten Tötungs- und Verletzungsrisiko kann nur mit fachwissenschaftlich anerkannten Vermeidungsmaßnahmen begegnet werden. Schutzmaßnahmen, die der fachwissenschaftlichen Anerkennung entbehren oder die in der Art ihrer Ausführung nicht den aus fachwissenschaftlicher Sicht daran zu stellenden Anforderungen genügen, schließen den Eintritt der Verbotsfolge nicht aus (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 44 Rn. 52 mit Hinweis auf BT-Drs. 18/12845, S. 24). Nach dieser Maßgabe bestehen hinsichtlich mehrerer Fledermausarten erhebliche betriebsbedingte Kollisionsrisiken mit der Folge einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos (dazu aa)), die sich mit den planfestgestellten Maßnahmen nicht vermeiden lässt (dazu bb)). Die damit auch für die Fledermausarten erforderlichen Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG liegen nicht vor (dazu cc)). Dieser Fehler ist auch erheblich (dazu dd)) aa) Auf Grundlage der planfestgestellten Unterlagen steht - vom Beklagten nicht bestritten - fest, dass hinsichtlich verschiedener Fledermausarten betriebsbedingte Kollisionsrisiken entstehen, die über das allgemeine Verletzungs- und Tötungsrisiko im Sinne einer signifikanten Erhöhung hinausgehen und denen mit einer Vermeidungsmaßnahme begegnet werden muss. So stellt die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, der der Beklagte auch insoweit folgt, auf Grundlage verschiedener Erfassungstermine (Unterlage 12.9, S. 108) das Vorliegen solcher besonderen Risiken fest für die Breitflügelfledermaus (Unterlage 12.9, S. 197), für den Großen Abendsegler (Unterlage 12.9, S. 202), für das Große Mausohr (Unterlage 12.9, S. 207), die Kleine Bartfledermaus (Unterlage 12.9, S. 217), die Mückenfledermaus (Unterlage 12.9, S. 222), die Rauhautfledermaus (Unterlage 12.9, S. 227), die Wasserfledermaus (Unterlage 12.9, S. 232) und schließlich die Zwergfledermaus (Unterlage 12.9, S. 237). Verneint wurden betriebsbedingte Risiken lediglich für die Art Kleiner Abendsegler (Unterlage 12.9, S. 212). Risiken bestünden für die Bartfledermaus selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass diese regelmäßig im freien Luftraum anzutreffen sei und sich an Gehölzen orientiere (Unterlage 12.9, S. 197). Für den Großen Abendsegler sei wegen der Zerschneidung von intensiv zur Jagd genutzten Lebensräumen und der sich in räumlicher Nähe befindlichen Quartiernachweise ein Kollisionsrisiko anzunehmen (Unterlage 12.9, S. 202). Das Kollisionsrisiko für das Große Mausohres folge aus dem Umstand, dass die geplante Zerschneidung der Leitstruktur der gewässerbegleitenden Gehölze entlang der Enz für die strukturgebunden fliegende Art ein erhöhtes Kollisionsrisiko berge, da diese Art zumeist in geringer Höhe Hindernisse quere (Unterlage 12.9, S. 207). Hinsichtlich der Kleinen Bartfledermaus, die über Gewässern in einer Höhe von ein bis drei Metern jage, bestehe eine besondere Gefährdung. Zwar sei für tieffliegende Fledermäuse ein Unterfliegen von Bauwerken in jedem Fall bei einer lichten Höhe von mehr als 4,5 Metern möglich. Die geplante Enzbrücke weise im Bereich des südlichen Ufers jedoch nur eine lichte Höhe von 3,5 Metern auf. In der Folge müsse damit gerechnet werden, dass ein Teil der Tiere durch die niedrige Höhe des Durchlasses von der Flugbahn abweiche und die Brücke überfliege (Unterlage 12.9, S. 217). Gleiches gelte für die Wasserfledermaus (Unterlage 12.9, S. 232). Die Flughöhe der bedingt strukturgebundenen Mückenfledermaus variiere zwischen 1 und 15 Metern und liege meist im mittleren Bereich mit der Folge einer Gefährdung in Höhe der Fahrbahn (Unterlage 12.9, S. 222). Hinsichtlich der Rauhautfledermaus sei festzustellen, dass die gewässerbegleitenden Gehölze entlang der Enz durch die Art intensiv bejaht würden und wegen deren Zerschneidung durch die Enzbrücke ein Kollisionsrisiko bestehe (Unterlage 12.9, S. 228). Bezogen auf die Zwergfledermaus folge das Kollisionsrisiko daraus, dass deren Flugverhalten ausgerichtet sei an der Leitstruktur der enzbegleitenden Gehölze und der diesbezüglichen Zerschneidungswirkung der neuen Brücke (Unterlage 12.9, S. 237). Der erkennende Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Einschätzungen zu zweifeln. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich hinsichtlich des Fledermausbestandes und den Gefährdungsrisiken nach dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses Änderungen ergeben hätten, die zugunsten der Vorhabenträgerin Berücksichtigung finden könnten. bb) Dem hieraus folgenden signifikant erhöhten Tötungsrisiko begegnet der angegriffene Planfeststellungsbeschluss nicht mit fachwissenschaftlich anerkannten Vermeidungsmaßnahmen, die den Eintritt der Verbotsfolge ausschließen könnten. Zwar hält der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss fest, dass durch die Installation von Kollisionsschutzwänden an der geplanten Enzbrücke (Maßnahme V3, Unterlage 12.9, S. 39 f.) und der Festsetzung der lichten Höhe der Brücke (Maßnahme V2, Unterlage 12.9, S. 38 f.) eine Erhöhung des Kollisionsrisikos für verschiedene Fledermausarten vermieden werden könne (S. 180 f. des Planfeststellungsbeschlusses). Die Höhe der Kollisionsschutzwände leite sich nach Maßgabe der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung aus den Vorgaben der aktuellen Fachliteratur ab und betrage demnach vier Meter, um auch Tötungen durch größere Fahrzeuge zu vermeiden. Im Falle geringerer Flugaktivität könne diese auf zwei Meter reduziert werden. Dies gelte für das südliche Ufer der Enz, das mit nur geringer Aktivität und vergleichsweise tief beflogen werde. Eine tragfähige fachliche Grundlage für die Einschätzung der Möglichkeit jedenfalls einer Reduzierung der Höhe der Lärmschutzwände auf zwei Meter ist indes nicht erkennbar. Sämtliche sowohl vom Kläger als auch vom Beklagten in Bezug genommenen Fachpublikationen gehen entgegen der Ansicht des Beklagten vielmehr davon aus, dass eine Wirksamkeit von Kollisionsschutzwänden in Bezug auf Fledermäuse allenfalls bei einer Mindesthöhe von vier Metern erreicht werden kann. So kommt die „Arbeitshilfe Planung und Gestaltung von Querungshilfen für Fledermäuse“ (Brinkmann et al., 2012, S. 63 f., 78) zur Einschätzung, es habe sich die Empfehlung durchgesetzt, dass - auch wenn systematische Untersuchungen zur Effizienz und zu Mindesthöhen von Schutzwänden zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Arbeitshilfe nicht vorgelegen hätten - eine Mindesthöhe der Wände von vier Metern nicht unterschritten werden soll. Nur auf diese Weise könnten die Fledermäuse so in ihrem Verhalten beeinflusst werden, dass sie in ausreichender Höhe blieben. Wandhöhen von nur zwei Metern werden hier nur für ausreichend erachtet, wenn Fledermäuse mittels einer flugbahnparallelen Leitstruktur über eine Querungshilfe geführt werden sollen, was im vorliegenden Fall nicht geplant ist. Gleiches ergibt sich aus dem „Merkblatt zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an Straßen“ (Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, 2008, S. 16, 28 und 36), nach der straßenparallele Leitstrukturen - ggf. auch in Form lückenfreier Bepflanzungen - als Überflughilfen für querende Fledermäuse mindestens vier Meter hoch sein müssen. Schließlich schließt sich auch der „Bericht über die Machbarkeitsstudie für Wiedervernetzungsmaßnahmen in den Verbundkorridoren südlich von Karlsruhe und Rastatt“ (Steck et al., 2019, S. 56), der Einschätzung an, dass ein Überfliegen für strukturgebunden fliegende Fledermäuse durch beidseitig der Straße angebrachte, vier Meter hohe Kollisionsschutzwände unterstützt werden kann. Nichts Gegenteiliges folgt entgegen der Einlassung des Beklagten aus der Publikation „Beeinflussen Querungshilfen und Schutzzäune das Querungsverhalten von Fledermäusen“ (FÖA Landschaftsplanung GmbH 2013), der sich für die Möglichkeit einer Unterschreitung bei geringer Flugaktivität keine Erkenntnisse entnehmen lassen. Soweit der Beklagte hiergegen einwendet, die Kollisionsschutzwände stellten lediglich eine zusätzliche Absicherung dar, derer es wegen der ohnehin nur geringen Kollisionsgefahr kaum bedürfte und die in der Folge auch eine geringere Höhe aufweisen dürften, setzt er sich in Widerspruch zu den dargestellten Feststellungen in der artenschutzrechtlichen Prüfung zur signifikanten Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos, der sich eine derartige Relativierung der Gefahrenlage nicht entnehmen lässt. Auch der Hinweis darauf, dass nicht alle Arten strukturgebunden flögen, ändert nichts an der jedenfalls bestehenden Gefährdung der strukturgebunden fliegenden und im Vorhabenbereich auch nach Maßgabe der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung nachgewiesenen Arten. Der Begründungsansatz, im südlichen Bereich der Brücke reiche die zwei Meter hohe Kollisionsschutzwand aus, um ein Überfliegen der Straße zu vermeiden und die betroffenen Fledermäuse zu einem Unterfliegen der Strukturen zu bewegen, überzeugt ebenfalls nicht. Vielmehr geht auch die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung davon aus, dass gerade im Bereich des südlichen Enzufers wegen der dortigen lichten Höhe von nur 3,50 Metern eher mit einem Überfliegen der Trasse zu rechnen sei. Wie eine zwei Meter hohe Kollisionsschutzwand vor einer Kollision mit Lastkraftwagen, die eine Höhe von bis zu vier Metern haben dürfen (vgl. § 32 Abs. 2 StVZO), schützen soll, kann der Beklagte nicht erklären. Ohne Belang dürfte angesichts des individuenbezogen Schutzansatzes des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG damit auch sein, dass im südlichen Uferbereich wegen des dortigen Gewerbegebiets möglicherweise weniger Flugaktivität zu verzeichnen ist; denn jedenfalls quert die festgestellte Flugbahn der Fledermäuse den Bereich, in dem lediglich die zwei Meter hohe Schutzwand geplant ist. Schließlich ist auch das Argument des Klägers, die Fledermäuse würden den Bereich der lediglich 77 Meter langen und vier Meter hohen Kollisionsschutzwand im nördlichen Teil der Brücke an Stelle eines Überflugs in südlicher Richtung umfliegen und sodann im Bereich der lediglich zwei Meter hohen Kollisionsschutzwand die Straße queren mit dem Risiko einer Kollision, mit Blick auf die einschlägige Fachliteratur nicht von der Hand zu weisen (vgl. „Arbeitshilfe Planung und Gestaltung von Querungshilfen für Fledermäuse“ [Brinkmann et al., 2012, S. 78, 80]) für die hier freilich nicht nachgewiesene Kleine Hufeisennase und in Bezug auf Leiteinrichtungen im Allgemeinen). Dafür, dass eine Mindesthöhe von vier Meter dem naturschutzfachlichen Standard entspricht, spricht schließlich auch eine zuletzt vom Beklagten aufgegriffene Publikation, ausweislich derer Fledermausschutzzäune und -wände abseits von Querungshilfen eine Mindesthöhe von vier Meter haben müssen (BMDV, Arbeitshilfe Fledermäuse und Straßenverkehr“ des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr, Ausgabe 2023, S. 82 f.). Gegenteiliges folgt hingegen nicht aus dem vom Beklagten vorgelegten Variantenvergleich 2023, in dem der Gutachter lediglich darauf verweist, dass die Beeinträchtigung der Fledermäuse durch die Erhöhung der Kollisionsschutzwände auf durchgängig vier Meter weiter reduziert werden kann (GIG, Vergleichende Bewertung der Antragstrasse, Januar 2023, S. 6; S. 1328 ff. der Gerichtsakte). Folgerichtig hat der Beklagte auch bereits angekündigt, in einem möglichen ergänzenden Verfahren auf die Erhöhung von durchgängig vier Meter zu drängen. Steht damit fest, dass die Vermeidungsmaßnahme in der planfestgestellten Form nicht zur Vermeidung der signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos für Fledermausarten geeignet ist, bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner Klärung, ob die für ein mögliches ergänzendes Verfahren angekündigte Erhöhung auf einheitlich vier Meter naturschutzfachlich als geeignet anzusehen wäre. cc) Die in der Folge nach dem maßgeblichen Planungsstand zur Vermeidung eines Verstoßes gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erforderliche Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatschG wurde für die Fledermausarten nicht erteilt. dd) Der damit verbleibende Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist auch erheblich. Zwar kommen eine entsprechende Anwendung des § 75 Abs. 1a VwVfG und damit eine Unerheblichkeit des Mangels der artenschutzrechtlichen Prüfung in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.2013 - 9 A 14.12 - NVwZ 2014, 714, juris Rn. 117; Urteil vom 14.7.2011 - 9 A 12.10 - NuR 2011, 866, juris Rn. 132; Neumann/Külpmann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl., § 75 Rn. 37 m. w. N.). Die Ergebnisrelevanz kann jedoch nur verneint werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde die Ausnahme erteilt hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.1.2016 - 4 A 5.14 - NVwZ 2016, 844, juris Rn. 43 m. w. N; Urteil vom 11.8.2016 - 7 A 1.15 - BVerwGE 156, 20, juris Rn. 42; Beschluss vom 21.6.2016 - 9 B 65.16 - NVwZ 2016, 1257, juris Rn. 22). An solchen mangelt es vorliegend, die Erteilung der Ausnahme wurde auch nicht geprüft. Allein aus dem Umstand, dass für andere, in anderer Weise betroffene Arten Ausnahmen erteilt wurden, lässt keinen Rückschluss auf den Umgang mit der Betroffenheit der Fledermausarten zu. Zudem gibt der Beklagte zu verstehen, dass er dem signifikant erhöhten Tötungsrisiko im Rahmen eines etwaigen ergänzenden Verfahrens mit einer veränderten Vermeidungsmaßnahme - und damit einer insoweit jedenfalls zumutbaren Alternative im Sinne von § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG - begegnen will. d) Für die Art Grüne Flussjungfer, eine streng geschützten Art nach Anhang II und Anhang IV FFH-Richtlinie, entsteht demgegenüber keine signifikante Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos im Zusammenhang mit betriebsbedingten Kollisionen im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Die Annahme des Beklagten, diesem Risiko könne insbesondere durch die Festsetzung der lichten Höhe der neuen Brücke über Enz begegnet werden (S. 83 des Planfeststellungsbeschlusses), wird durch das Ergebnis der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (Unterlage 12.9, S. 264 f.) gestützt. Die dortige Annahme, die Art erweise sich gegenüber Fahrzeugkollisionen nur als mäßig empfindlich und bewege sich in der Regel in der Nähe der Wasseroberfläche bzw. krautigen Ufervegetation, weshalb ein Hineingeraten in den Kollisionsgefahrenbereich eher unwahrscheinlich sei, wird vom Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt. Auch sonst ist nichts für naturschutzfachliche Mängel ersichtlich. Insoweit ist, selbst wenn sich die Kollisionsschutzmauer für die Fledermausarten als nicht hinreichend hoch erweist, nicht mit einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos für die Art Grüne Flussjungfer zu rechnen. e) Auch hinsichtlich der Art Großer Feuerfalter, ebenfalls einer streng geschützten Art nach Anhang II und Anhang IV FFH-Richtlinie, wird kein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG verwirklicht. Ausweislich einer vom Beklagten in Auftrag gegebenen und in der mündlichen Verhandlung erläuterten Nachuntersuchung aus dem Jahr 2020 würden durch die Trassenplanung weder die abzugrenzenden Larvalhabitate noch zum damaligen Zeitpunkt aktuelle Fundpunkte tangiert. Die Abgrenzung der Larvalhabitate sei dabei anhand des Vorkommens der Raupenfraßpflanzen erfolgt. Es sei vorhabenbedingt allenfalls mit randlichen Betroffenheiten zu rechnen, welche keine nachhaltigen Auswirkungen auf die Funktion der nur beschränkt als Fortpflanzungshabitat geeigneten Wiesen am Rand des aktuellen Verbreitungsareals hätten. Das Angebot an Eiablage und Raupenfraßpflanzen überschreite im Bestand weit den Bedarf dieser Art (GÖG, Stellungnahme B 10 OU Enzweihingen - Nachuntersuchung Großer Feuerfalter, Anlage B 2 zum Schreiben der Beklagten vom 30.01.2023, S. 1228 ff. der Gerichtsakte). Die naturschutzfachliche Vertretbarkeit dieser Einschätzung, die dem Planfeststellungsbeschluss entspricht (S. 182 des Planfeststellungsbeschlusses), steht im Ergebnis auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Klägers, die sich maßgeblich auf von ihm beauftrage und in der mündlichen Verhandlung näher erläuterte Untersuchungen - zuletzt ergänzt im Jahr 2023 - stützen, weder in Bezug auf § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (dazu aa)) noch in Bezug auf § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (dazu bb) oder § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (dazu cc)) in Frage. aa) Eine erhebliche Störung im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BNatSchG liegt nach Satz 2 nur dann vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Der Störungstatbestand umfasst bau- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen der geschützten Tier- und Vogelarten in Gestalt von akustischen und optischen Störwirkungen. Darüber hinaus kann er durch Trennwirkungen erfüllt werden, die von einer vorgesehenen Trasse ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274, juris Rn. 105). Als Verschlechterung ist eine Verringerung, der gemessen am Fortpflanzungserfolg gemessenen Fitness der lokalen Population zu verstehen. Sie liegt vor, wenn Verhaltensweisen, die für das Überleben der Art notwendig sind, spürbar beeinträchtigt werden und infolge dessen ein Verbreitungsrückgang der Art nicht auszuschließen ist (vgl. Lau in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl., § 44 Rn. 30 m. w. N.). Keine erhebliche Störung liegt hingegen vor, wenn die betroffene Population auf andere Habitate ausweichen kann (vgl. BVerwG, BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299, juris Rn. 258). So liegt der Fall hier. Auch unter Berücksichtigung der Feststellungen des Gutachters des Klägers zu Nachweisen von Eiern und Raupen des Großen Feuerfalters und des Verlaufs der geplanten Trasse ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die vorhandene Population erheblich gestört würde. So befinden sich auch nach dessen Feststellungen nur wenige Fundpunkte im unmittelbaren räumlichen Umfeld der geplanten Trasse; der Schwerpunkt der Funde liegt nördlich und weitgehend unberührt von der geplanten Trasse im Nähebereich zur Enz (Caspari, Floristisch-faunistische Untersuchungen in der Enzaue bei Vaihingen-Enzweihingen im Bereich der geplanten Ortsumgehung durch die Bundesstraße B 10, Stand 10.8.2023, S. 5). Da nur einzelne Individuen der Art Großer Feuerfalter in betroffenen Bereichen und nördlich der Enz festgestellt wurden, ist auch bei Annahme nicht auszuschließender Störungen nicht erkennbar, dass die Population nicht auf andere Habitate im Umfeld ausweichen könnte. Die Feststellung des Gutachters der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, dass der Bestand an weiterhin erhalten bleibenden Eiablage- und Raupenfraßpflanzen insbesondere im Bereich der Enzaue den Bedarf des auch nach der Einschätzung des Gutachters des Klägers nur auf niedrigem Niveau befindlichen Vorkommens decken könnte, ist nicht ernstlich anzuzweifeln. Dem Fortpflanzungserfolg der lokalen Population der Art Großer Feuerfalter steht auch nicht entgegen, dass mit der geplanten Führung der Trasse der B10 einzelne von der Art besiedelte Flächen von dem Vorkommen abgetrennt würden. Dies gilt selbst dann, wenn mit dem Gutachter des Klägers davon ausgegangen würde, dass sich im Bereich der Enzaue eine Metapopulation gebildet hätte, was der Gutachter der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung bestreitet. Denn Letzterer weist ohne Weiteres nachvollziehbar darauf hin, dass die lichte Höhe und Breite der neuen Enzbrücke die Erhaltung der ohnehin nur bedingt bedeutsamen Austauschbeziehungen ermögliche. Dafür, dass die Trasse für den Austausch notwendige „Trittsteine“ zerstören würde, liegen über die bloße Behauptung des Gutachters des Klägers in der mündlichen Verhandlung hinaus keine greifbaren Anhaltspunkte vor. Mit Blick auf die eingeschränkte Trassenbreite ist dies auch nicht naheliegend. bb) Gleiches gilt im Ergebnis auch für den Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Zwar ist nach den Feststellungen des Gutachters des Klägers zu den Fundpunkten, die der Beklagte nicht bestreitet, möglicherweise nicht auszuschließen, dass es infolge des Vorhabens zu einer Zerstörung von einzelnen Fortpflanzungsstätten des Großen Feuerfalters kommen kann. Es mangelt jedoch wegen der Möglichkeit des Ausweichens auf das im Umfeld in hinreichendem Umfang vorhandene Angebot an Eiablage- und Raupenfraßpflanzen und damit gleich geeigneten Habitaten an belastbaren Anhaltspunkten dafür, dass die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht im Sinne von § 44 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 BNatSchG im räumlichen Zusammenhang erfüllt wird. cc) Für das Vorliegen einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG mangelt es letztlich an jeglichen Anknüpfungspunkten. Der Gutachter des Klägers beschränkt sich insoweit auf die bloße Behauptung, dass die Eingriffswirkungen signifikant seien (a. a. O., S. 9), ohne jedoch hierzu substantiiert auszuführen. Dies gilt mit Blick darauf, dass die geplante Trasse die Nachweisbereiche nicht unmittelbar erfasst, auch insoweit, als baubedingt Raupen und damit Entwicklungsformen der Art Großer Feuerfalter betroffen sein könnten. f) Soweit der Kläger pauschal geltend macht, die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) seien unzureichend, weil nicht sichergestellt sei, dass diese vor einer Realisierung des Vorhabens wirksam sein müssen, bleibt diese Rüge ohne Erfolg. Die Planfeststellungsbehörde hat sich zwar Gewissheit darüber zu verschaffen, dass für die durch das Vorhaben aufgeworfenen artenschutzrechtlichen Probleme geeignete Lösungen zur Verfügung stehen und muss sie im Planfeststellungsbeschluss verbindlich regeln. Vor Baubeginn muss die vollständige Umsetzung und Funktionalität der Maßnahmen sichergestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.5.2013 - 9 A 16.12 - BVerwGE 146, 254, juris Rn. 77). Dies ist hier jedoch der Fall. Die in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommene Nebenbestimmung Nr. 24 regelt, dass zum Nachweis der ökologischen Funktionsfähigkeit der CEF-Maßnahmen Monitoring-Berichte zu erstellen und der unteren und höheren Naturschutzbehörde vor Baubeginn vorzulegen sind. Nach den Nebenbestimmungen Nr. 19 und 20 hat die Vorhabenträgerin die Ausführungsplanung darüber hinaus spätestens sechs Monate vor Baubeginn mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Für die Ausführungsplanung ist nach Nebenbestimmung Nr. 21 eine landschaftspflegerische ökologische Baubegleitung vorzusehen. Der Planfeststellungsbeschluss sieht in den Nebenbestimmung Nr. 26, 27 zudem vor, dass die Vorhabenträgerin einen Bericht über den Abschluss der nach Nebenbestimmung Nr. 23 plan- und zeitgerecht umzusetzenden Maßnahme erstellt und einen Abnahmetermin mit der unteren Naturschutzbehörde durchführt (S. 12 f. des Planfeststellungsbeschlusses). 3. Den besonderen Anforderungen an den Schutz von Natura 2000-Gebieten trägt der Planfeststellungsbeschluss ebenfalls nicht hinreichend Rechnung. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, mit dem Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL umgesetzt worden ist, sind Projekte vor ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen. Sie dürfen nach § 34 Abs. 2 BNatSchG nur zugelassen werden, wenn die Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass das Projekt nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen eines solchen Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Abweichend von § 34 Abs. 2 BNatSchG darf ein Projekt nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 BNatSchG zugelassen werden. Ob ein - hier unzweifelhaft gegebenes - Projekt im Sinne des § 34 Abs. 1 BNatSchG ein Natura 2000-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen kann, ist anhand seiner Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Gebietsbestandteile zu beurteilen. In der Verträglichkeitsprüfung kommt den Erhaltungszielen des betreffenden Gebiets eine hervorgehobene Bedeutung als Schutzobjekt und Prüfungsmaßstab zu. Gegenstand der Erhaltungsziele sind die Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie und Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie sowie Vogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie und Zugvogelarten, deretwegen das Gebiet ausgewählt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1, juris Rn. 68, 77). Maßgebliches Kriterium ist der günstige Erhaltungszustand der gemäß den Erhaltungszielen geschützten Lebensräume und Arten gemäß Art. 1 Buchst. e und i der FFH-Richtlinie; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben, ein bestehender schlechter Erhaltungszustand darf jedenfalls nicht weiter verschlechtert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.05.2013 - 9 A 16.12 - BVerwGE 146, 254, juris Rn. 28 m. w. N.). Lebensraumtypen und Arten, die nicht in der Schutzerklärung genannt sind, sind nicht Gegenstand der Erhaltungsziele und der Verträglichkeitsprüfung, selbst wenn es sich um prioritäre Arten handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.4.2011 - 4 B 77.09 - juris Rn. 36). Bei geschützten Lebensraumtypen sind dauerhafte Flächenverluste grundsätzlich erheblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299, juris Rn. 124 m. w. N.). Allerdings sind mit Blick auf den wissenschaftlichen Erkenntnisstand auch Bagatellschwellen anzuerkennen, unterhalb derer die Auswirkungen eines Vorhabens irrelevant sind. Diese sind Ausdruck des auch unionsrechtlich anerkannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1, juris Rn. 49 f., 62; Beschluss vom 5.9.2012 - 7 B 24.12 - NVwZ-RR 2012, 922, juris Rn. 7). Bei geschützten Arten dürfen vorhabenbedingte Beeinträchtigungen einschließlich Stressfaktoren die artspezifische Populationsdynamik keinesfalls so weit stören, dass eine Art nicht mehr ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird (BVerwG, Urteil vom 17.01.2005 - 9 - 20.05 - BVerwGE 128, 1, juris Rn. 45). Anders als für den Verlust von Lebensraumtypflächen kann für den Verlust von Habitatflächen geschützter Arten hingegen nicht die Grundannahme zum Tragen kommen, im Regelfall sei jeder Flächenverlust erheblich. Während die Definition eines günstigen Erhaltungszustandes in Art. 1 FFH-RL für den natürlichen Lebensraum u.a. darauf abstellt, ob die Flächen, die er im natürlichen Verbreitungsgebiet einnimmt, mindestens beständig sind (Buchst. e), kommt es für den günstigen Erhaltungszustand einer Art nicht auf die Beständigkeit der Habitatfläche, sondern auf die Beständigkeit der Art an (Buchst. i). Verluste von Habitatflächen führen deshalb nicht ohne Weiteres zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der geschützten Art. Entscheidendes Beurteilungskriterium ist vielmehr das der Stabilität, das die Fähigkeit umschreibt, nach einer Störung wieder zum ursprünglichen Gleichgewicht zurückzukehren. Ist eine Population dazu in der Lage, sei es, dass sie für ihren dauerhaften Bestand in der bisherigen Qualität und Quantität auf die verlorengehende Fläche nicht angewiesen ist, sei es, dass sie auf andere Flächen ohne Qualitäts- und Quantitätseinbußen ausweichen kann, so bleibt ein günstiger Erhaltungszustand erhalten und ist demgemäß eine erhebliche Beeinträchtigung zu verneinen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299, juris Rn. 132). Das gemeinschaftsrechtliche Vorsorgeprinzip, das in Art. 6 Abs. 3 FFH-RL seinen Niederschlag gefunden hat, verlangt nicht, die Verträglichkeitsprüfung auf ein Nullrisiko auszurichten, weil hierfür ein wissenschaftlicher Nachweis nie geführt werden könnte. Ein Projekt ist vielmehr dann zulässig, wenn nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden. Wenn bei einem Vorhaben ernsthaft die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen entstanden ist, kann dieser Verdacht nur durch eine schlüssige naturschutzfachliche Argumentation ausgeräumt werden, mit der ein Gegenbeweis geführt wird; anderenfalls machen verbleibende vernünftige Zweifel eine Abweichungsprüfung im Sinne des § 34 Abs. 3 BNatSchG erforderlich. Aufgrund der erforderlichen Gewissheit haben die Behörden bei der Feststellung der Erheblichkeit keinen Beurteilungs- und Einschätzungsspielraum. Um zu einer verlässlichen Beurteilung zu gelangen, muss die Verträglichkeitsprüfung die besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen. Sie setzt somit die Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen voraus. Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge, die sich auch bei Ausschöpfung der einschlägigen Erkenntnismittel derzeit nicht ausräumen lassen, müssen freilich kein unüberwindbares Zulassungshindernis darstellen. Insoweit ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten, die kenntlich gemacht und begründet werden müssen. Zugunsten des Projekts dürfen bei der Verträglichkeitsprüfung die vom Vorhabenträger geplanten oder im Rahmen der Planfeststellung behördlich angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 28.3.2013 - 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145, juris Rn. 41 m. w. N.). Hinsichtlich des Umfangs der gerichtlichen Kontrolle der Erfassung und Bewertung vorhabenbedingter Einwirkungen kann auf die Ausführungen zum Artenschutz (siehe oben 2.) verwiesen werden. Nach dieser Maßgabe hält die Einschätzung des Beklagten im Planfeststellungsbeschluss (S. 166 ff. des Planfeststellungsbeschlusses) auf Grundlage der FFH-Verträglichkeitsprüfung (Unterlage 12.7), dass es zu keiner erheblichen Beeinträchtigung komme, weil die Beeinträchtigungen durch umfangreiche Schadensbegrenzungsmaßnahmen auf ein unerhebliches Maß reduziert werden könnten, einer Überprüfung nicht vollumfänglich stand. Zwar wird der Lebensraumtyp (LRT) 3260 nicht erheblich beeinträchtigt (dazu a)), auch eine erhebliche Beeinträchtigung der Art „Grüne Flussjungfer“ ist nicht zu erwarten (dazu b)). Jedoch kann eine Beeinträchtigung der auch habitatrechtlich geschützten Art Großes Mausohr nicht ausgeschlossen werden (dazu c)). Gleiches gilt für eine Beeinträchtigung des LRT 3150 im Bereich des Naturdenkmals „Bruckenwasen“ (dazu d)). a) Eine anlagenbedingte erhebliche Beeinträchtigung des LRT 3260 liegt nicht vor. Zwar ist mit dem Planfeststellungsbeschluss und dem Kläger davon auszugehen, dass es durch die geplante Enzbrücke zu einer Überspannung von Flächen des LRT 3260 und in der Folge zu Überschattungen mit Auswirkungen auf die flutende Wasservegetation kommen wird. Die Annahme eines hierdurch bewirkten Flächenverlusts von 462 m² auf Grundlage der überspannten Gewässerbreite von etwa 32 Meter und einer Brückenbreite von 14 Meter (vgl. Unterlage 12.7, S. 64) liegt jedoch bezogen auf die Beurteilung des Umfangs der Beeinträchtigung des LRT im Sinne einer worst-case-Betrachtung auf der sicheren Seite. Eine abweichende Sichtweise ließe außer Betracht, dass angesichts der lichten Höhe der Brücke abhängig vom Sonnenstand auch in Teilbereichen unter der Brücke ein ausreichender Lichteinfall zu erwarten ist und eine Vegetationsentwicklung damit nicht unmöglich wird, mithin voraussichtlich lediglich auf einer Fläche von 256 m² eine Vegetation verhindert werden wird (vgl. Unterlage 12.7, S. 64). Auf die Frage, ob über die überspannte Gewässerbreite hinaus auch der Uferbereich in die Berechnung hätte einbezogen werden müssen, kommt es damit nicht an. Dagegen spricht, dass der hier allein maßgebliche geschützte LRT 3260 nach seinen gebietsbezogenen Erhaltungszielen im Wesentlichen allein das Fließgewässer selbst betrifft (vgl. FFH-Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30. Oktober 2018, S. 255 f.). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass auch im Bereich der planfestgestellten Brücke die Wasser-Land-Verzahnung zur Sicherstellung der Erhaltungsziele die Einbeziehung des Uferstreifens erfordert (S. 156 des Managementplans), liegen nicht vor. Zutreffend ist auch die Annahme des Beklagten, bei der entfallenden Fläche von 462 m² handele es sich lediglich um einen relativen Flächenverlust von 0,08 % und damit um einen unerheblichen Bagatellverlust. Nach Maßgabe der von den Beteiligten übereinstimmend als für die Beurteilung der Erheblichkeit als geeignet angesehenen Fachkonvention (Fachinformationen und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung, Endbericht zum Teil Fachkonventionen, Lambrecht et al., Schlussstand Juni 2007; im Folgenden Fachkonvention), liegt beim LRT 3260 kein erheblicher Flächenverlust vor, wenn bei einem relativen Verlust von ≤ 0,1 % der Gesamtfläche der absolute Flächenverlust bei weniger als 1000 m² liegt (S. 35 der Fachkonvention). So liegt die Sache hier, denn die Gesamtfläche des LRT 3260 im Natura 2000-Gebiet beträgt 57,4 ha. Anlass, das Natura 2000-Gebiet insoweit in Bezug auf den LRT 3260 in Teilgebiete aufzuteilen, gibt es entgegen der Ansicht des Klägers nicht. Ein Teilgebiet kann zwar nach der Fachkonvention als Bezugsmaßstab heranzuziehen sein, wenn es fachlich geboten ist. Dies kann dann erforderlich sein, wenn sich das gemeldete Gebiet aus mehreren räumlich und funktional getrennten Teilgebieten zusammensetzt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Beklagte verweist insoweit zutreffend darauf, dass der Managementplan für den Lebensraumtyp keine passend definierte Teilfläche ausweist und dass allein die Unterbrechung eines Lebensraumtyp-Vorkommens innerhalb eines Flusslaufes nicht zu einer räumlich-funktionalen Trennung führe. Zwar entsprechen ausweislich des Managementplans vier Fließgewässer (Enz, Glems, Metter und Leudelsbach) den Anforderungen des LRT 3260. Auch umfasst der Managementplan 12 Erfassungseinheiten. Hieraus lässt sich jedoch nicht die Schlussfolgerung ziehen, dass in fachlicher Hinsicht eine separate Betrachtung vorzunehmen wäre. Vielmehr hängen die betroffenen Fließgewässer mit der Enz räumlich zusammen und sind insoweit eng verzahnt. Folgerichtig beschreibt auch der Managementplan einheitlich die Verbreitung des Lebensraums im gesamten Natura 2000-Gebiet und insbesondere auch die kennzeichnenden Pflanzenarten (Managementplan, S. 40). Die vorgenommene Bildung von Erfassungseinheiten lässt dabei nicht auf einen fehlenden räumlich-funktionalen Zusammenhang schließen, denn sie dient lediglich der Schaffung von sinnvollen Betrachtungsflächen für eine naturschutzfachliche Bewertung. b) Auch eine erhebliche Beeinträchtigung der geschützten Art Grüne Flussjungfer, die ebenfalls von den gebietsbezogenen Erhaltungszielen des gequerten Natura 2000-Gebiets umfasst ist (FFH-Verordnung, S. 260; Managementplan S. 67 ff.; Unterlage 12.7, S. 18, 87 ff.), kann mit den Annahmen im Planfeststellungsbeschluss (S. 51 des Planfeststellungsbeschlusses; vgl. auch S. 194 f. des Planfeststellungsbeschlusses) unter Berücksichtigung der Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung hinreichend sicher ausgeschlossen werden. Insoweit weicht der Senat ebenfalls von seiner im Eilverfahren - 5 S 2372/21 - geäußerten Rechtsauffassung ab. Ausweislich der FFH-Verträglichkeitsprüfung kommt es für diese Art im Bereich des neuen Brückenbauwerks über die Enz zu einem kleinflächigen Habitatverlust mit einer Fläche von 42 m² (Unterlage 12.7, S. 89). Der Orientierungswert der Fachkonvention von 40 m² (Fachkonvention, S. 52) wird damit trotz der Kleinflächigkeit zwar überschritten. Die Einschätzung des Beklagten, die Beeinträchtigungen seien entsprechend der FFH-Verträglichkeitsprüfung noch tolerierbar und damit nicht erheblich im Sinne des § 34 Abs. 2 BNatSchG, ist jedoch fachlich vertretbar. Er begründet seine Auffassung nachvollziehbar damit, dass es sich bei der Konvention nur um einen Orientierungswert handele, dass ausweislich der Feststellungen in der FFH-Verträglichkeitsprüfung jedenfalls ein Teil des Habitats südlich der Enz liege und dass die dortigen Flächen bereits durch das vorhandene Gebiet vorbelastet und damit von untergeordneter Bedeutung für die Grüne Flussjungfer seien. Gegen die Vertretbarkeit spricht zwar, dass nach der zugrundegelegten Fachkonvention eine Beeinträchtigung von Habitatflächen nur dann als nicht erheblich eingestuft werden kann, wenn die in Anspruch genommene Fläche kein für die Art essentieller bzw. obligater Bestandteil des Habitats ist, der Umfang der direkten Flächeninanspruchnahme den Orientierungswert nicht überschreitet, der Umfang der direkten Flächeninanspruchnahme nicht größer als 1 % ist, die Orientierungswerte auch durch kumulativ zu berücksichtigende Projekte nicht überschritten werden und nicht durch andere Wirkfaktoren des Projekts erhebliche Beeinträchtigungen verursacht werden (Fachkonvention, S. 43). Mit der Überschreitung des Orientierungswerts und dem jedenfalls auch nach Maßgabe der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung eintretenden baubedingten artenschutzrechtlichen Zugriff im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG (Unterlage 12.9, S. 264) liegen diese kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht vor. Bei den angegebenen Werten handelt es sich um Orientierungswerte einer Fachkonvention, die, wenngleich sie keine normative Geltung beanspruchen kann, mangels besserer Erkenntnisse im Regelfall anzuwenden sein wird (BVerwG, Urteil vom 23.4.2014 - 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289, juris Rn. 66). Zudem spricht gegen die Annahme einer Unerheblichkeit wegen der Vorbelastung der Flächen, dass nach Maßgabe des Managementplans Exemplare der Art Grüne Flussjungfer vorrangig nördlich der Enz und damit im nicht vorbelasteten Bereich nachgewiesen wurden (Managementplan, Bestands- und Zielkarte Arten, Teilkarte 7). Zu berücksichtigen ist im Hinblick auf die allein maßgebliche Frage, ob es zu einer Beeinträchtigung des Erhaltungszustands der betroffenen Art Grüne Flussjungfer, jedoch, dass diese Art im Bereich des maßgeblichen Habitats kaum in Erscheinung tritt. Insoweit ist es plausibel, wenn der Gutachter der Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung, auf die sich auch der Beklagte beruft (S. 197 des Planfeststellungsbeschlusses), unter Berücksichtigung der äußerst geringen Inanspruchnahme der potentiellen Habitatflächen, des augenscheinlich allenfalls temporären Charakter des Aufenthalts von Individuen - der letzte Nachweis erfolgte demnach im Jahr 2003, bei den Untersuchungen im Jahr 2014 ergaben sich keine Hinweise auf ein Vorkommen (Unterlage 12.9, S. 63) - und gut geeigneten Strukturen im weiteren, von der Planung unbeeinträchtigten Umfeld davon ausgeht, dass die Art auf die Kleinfläche im Bereich der Brücke nicht angewiesen ist und der Erhaltungszustand bei deren Entfall nicht gefährdet wird (Unterlage 12.7, S. 87 f.). Dabei verweist der Beklagte auch nachvollziehbar darauf, dass ein direkter Flächenentzug im Sinne einer Versiegelung nicht stattfinden wird, weil das geplante Brückenbauwerk lediglich zu einer Verschattung und damit zu einer geringeren Beeinträchtigung der Habitateignung führen wird (S. 197 des Planfeststellungsbeschlusses). Nichts anderes ergibt sich auch unter Berücksichtigung der zuletzt vom Kläger vorgelegten und in der mündlichen Verhandlung näher erläuterten naturschutzfachlichen Stellungnahme. Ausweislich dieser Untersuchung wurden am 1. Juli 2023 und 15. Juli 2023 Untersuchungen an der Enz zwischen Rosswag und Oberriexingen zum Nachweis von Libellenarten durchgeführt. Dabei wurden verschiedene Libellenarten in relativ großer Anzahl nachgewiesen. Allerdings gelang nur ein Nachweis eines Männchens der Grünen Flussjungfer in einem Bereich südwestlich von Vaihingen an der Enz. Im Bereich der geplanten Enzbrücke wurden hingegen weder Exuvien noch Imagines festgestellt (zum Ganzen: INULA, Suche nach Grüner Flussjungfer zwischen Roßwag und Oberriexingen, August 2023). Auch wenn die Autoren der Studie darauf hinweisen, dass die Entwicklungsnachweise einer anderen Libellenart, der Kleinen Zangenlibelle, die Eignung der betreffenden Gewässerabschnitte für die Art Grüne Flussjungfer bestätigten, so ergeben sich jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Art auf das kleinflächige Habitat unter der geplanten Enzbrücke angewiesen sein könnte. c) Eine Beeinträchtigung der habitatrechtlich geschützten Art Großes Mausohr kann hingegen nicht sicher ausgeschlossen werden. Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf den Variantenvergleich 2023 darauf verweist, dass nicht mit einer erheblichen Beeinträchtigung dieser Art in Bezug auf deren Erhaltungsziele zu rechnen sei, trifft dies nur zu für den Fall der Verwirklichung einer geeigneten Maßnahme zum Schutz vor Kollisionen, die jedoch mit der derzeit planfestgestellten Kollisionsschutzwand wie gezeigt nicht gegeben ist. Anlass, an der Einschätzung in der Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung zu zweifeln, aus der eindeutig hervorgeht, dass mit Individuenverlusten der Art Großes Mausohr zu rechnen ist und zur Vermeidung einer erheblichen Betroffenheit der Erhaltungsziele dieser Art geeignete Schadensbegrenzungen im Sinne von Kollisionsschutzwänden zu ergreifen sind (Unterlage 12.7, S. 86), besteht mit Blick auf die insoweit nicht veränderte Sachlage nicht. Auch im Variantenvergleich 2023 kommt der Gutachter zu keinem gegenteiligen Ergebnis (Variantenvergleich 2023, S. 10). d) Schließlich ist auch eine Beeinträchtigung des LRT 3150 („natürliche nährstoffreiche Seen“) im Bereich „Bruckenwasen“, der gleichzeitig ein Naturdenkmal darstellt (Naturdenkmal Enzaltwasser „Bruckenwasen“ [Schutzgebietsnummer 81180730048]), nicht sicher auszuschließen. Die Beklagte räumt mit Schriftsätzen vom 31. März 2023 und 1. August 2023 ein, dass nach Absprache mit der Vorhabenträgerin und dem Landratsamt Ludwigsburg als untere Naturschutzbehörde weitere Untersuchungen zur Ermittlung der Zuflusssituation im dortigen Bereich durchzuführen seien und erst anhand der Untersuchungsergebnisse konkret beurteilt werden könne, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen zum Schutz des „Bruckenwasen“ erforderlich werden. Die Untersuchungen seien mit dem Landratsamt abgestimmt und bereits beauftragt. Deren Notwendigkeit ergibt sich auch aus der gutachterlichen Stellungnahme des Ingenieurbüros Henke und Partner vom 7. Januar 2023, wo auf die Erforderlichkeit einer fundierten hydrogeologischen Untersuchung der Situation hingewiesen wird. Hieran zeigt sich, dass jedenfalls mit der im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss getroffenen Auflage Nr. 31 zur Installation einer ergänzenden Grundwassermessstelle südlich der Rampe Ost am Knoten West eine erhebliche Beeinträchtigung des LRT 3150 nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Denn zur Verhinderung einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes müssen Schadensvermeidungs- oder -minderungsmaßnahmen solche nachweislich wirksam verhindern oder reduzieren. Der Nachweis obliegt der Behörde; sämtliche Risiken, die aus Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Maßnahmen oder der Beurteilung ihrer langfristigen Wirksamkeit resultieren, gehen zu Lasten des Vorhabens. Notwendiger Bestandteil des Schutzkonzepts kann zwar auch die Anordnung eines Monitorings sein. Ein Monitoring allein reicht aber nicht aus, sondern muss Teil eines Risikomanagements sein, das die fortdauernde ökologische Funktion der Schutzmaßnahmen gewährleistet. Begleitend zum Monitoring müssen Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen für den Fall angeordnet werden, dass die Beobachtung nachträglich einen Fehlschlag der positiven Prognose anzeigt. Die Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen müssen geeignet sein, Risiken für die Erhaltungsziele wirksam auszuräumen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 9.2.2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1, juris Rn. 226 m. w. N.), was vorliegend bisher nicht der Fall ist. Soweit der Beklagte nunmehr in Betracht zieht, im einem möglichen ergänzenden Verfahren einen Schutzauflagenvorbehalt in den Planfeststellungsbeschluss aufzunehmen, kann diese bloße Absicht im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Ohnehin ist fraglich, ob mit Blick darauf, dass die erforderlichen Untersuchungen bereits in Auftrag gegeben und augenscheinlich ohne Weiteres vor dem Abschluss eines ergänzenden Verfahrens beendet werden können, ein Entscheidungsvorbehalt zulässig wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1996 - 4 C 29.94 - BVerwGE 102, 331, juris Rn. 59 ff.). e) Die wegen der nicht ausgeschlossenen erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets notwendigen Verbotsausnahmen nach § 34 Abs. 3 BNatSchG liegen nicht vor. Auch dieser Rechtsverstoß ist erheblich, weil er ergebnisrelevant ist. 4. Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch an Abwägungsfehlern. Nach § 17 Abs. 1 Satz 4 FStrG sind bei der Planfeststellung von Bundesfernstraßen die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das Abwägungsgebot verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Die Abwägungserheblichkeit beschränkt sich auf solche Betroffenheiten, die mehr als geringfügig, schutzwürdig und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87, juris Rn. 51). Eine Betroffenheit ist als abwägungsbeachtlich erkennbar, wenn sie sich entweder aufdrängt oder wenn ein Planbetroffener Umstände, die nicht ohne Weiteres als abwägungsbeachtlich erkennbar sind, im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung oder auf andere zulässige Weise rechtzeitig in das Planfeststellungsverfahren einbringt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.1992 - 7 C 18.91 - BVerwGE 90, 96, juris Rn. 26). Die Ermittlung des Abwägungsmaterials hat jeweils so konkret zu sein, dass eine sachgerechte Entscheidung getroffen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.2.1997 - 4 VR 17.96 u.a. - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr 127, juris Rn. 100 m. w. N.). Innerhalb des so gezogenen Abwägungsrahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist vielmehr im Gegenteil ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie - auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 24.11.2004 - 4 A 9.04 - juris Rn. 15; Urteil vom 14.2.1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56, juris Rn 37; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.9.2013 - 3 S 284/11 - juris Rn. 397). In den systematischen Zusammenhang des Abwägungsgebots gehört auch die Prüfung möglicher Planungsalternativen. Dabei ist es auch hinsichtlich der Varianten nicht Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, die planerischen Erwägungen des Vorhabenträgers durch abweichende eigene Überlegungen zu ersetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.1.2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73, juris Rn. 168). Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2010 - 9 A 13.09 - BVerwGE 138, 226, juris Rn. 56; Urteil vom 9.6.2004 - 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72, juris Rn. 75 und Beschluss vom 20.12.1988 - 7 NB 2.88 - BVerwGE 81, 128, juris Rn. 22). Die Einhaltung der sich nach diesen Maßstäben ergebenden Pflicht der Planfeststellungsbehörde zur Ermittlung, Bewertung und Gewichtung einzelner Belange im Rahmen der Variantenprüfung unterliegt - den dargestellten allgemeinen Grundsätzen der Abwägungskontrolle folgend - uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle; die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit ist damit überschritten, wenn der Planungsbehörde bei der Variantenauswahl infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116, juris Rn. 98; Gerichtsbescheid vom 21.9.2010 - 7 A 7.10 - juris Rn. 17; Senatsbeschluss vom 18.12.2014 - 5 S 1444/14 - ESVGH 65, 182, juris Rn. 28). Die eigentliche planerische Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Alternativen unterliegt - wie auch das Abwägungsergebnis in Form der Entscheidung für die Bevorzugung und Zurückstellung der entgegenstehenden Belange im Übrigen - hingegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Eine Planfeststellungsbehörde handelt nicht schon dann fehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Variante ebenfalls aus guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Variante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239, juris Rn. 131; Urteil vom 24.11.2010 - 9 A 13.09 - BVerwGE 138, 226, juris Rn. 57; Urteil vom 20.5.1999 - 4 A 12.98 - NVwZ 2000, 555, juris Rn. 32; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.9.2013 - 3 S 284/11 - juris Rn. 401). Nach dieser Maßgabe ist die Abwägung nicht frei von Fehlern. a) Kein Abwägungsmangel ist allerdings erkennbar in Bezug auf die Gestaltung des Knotens West in Form einer planfreien statt einer plangleichen Gestalt. Der Kläger macht insoweit geltend, die plangleiche Variante sei in naturschutzrechtlicher Hinsicht wegen des geringeren Flächenverbrauchs eindeutig vorzugswürdig. Die Abwägung des Beklagten leide zum einen darunter, dass die gebotene bipolare Abwägung zwischen den Belangen der Verkehrssicherheit einerseits und den für eine plangleiche Ausgestaltung streitenden Umweltbelangen, namentlich der geringeren Flächeninanspruchnahme und der geringeren Zerschneidungswirkung, nicht erfolgt sei. Die Betroffenheit der Umweltbelange bei einer plangleichen Ausgestaltung sei nicht quantifiziert worden. Auch seien die Annahmen zur vermeintlich schlechteren Verkehrsqualität nicht belastbar, denn die im Planfeststellungsverfahren erstellte Verkehrsuntersuchung unterstelle ein künftiges Verkehrswachstum, das nicht mehr feststellbar und auch künftig wegen der zwingend erforderlichen Veränderungen der Rahmenbedingungen des Mobilitätsverhaltens aus Gründen des Klimaschutzes nicht zu erwarten sei. Die Dauerzählstelle der B 10 in Vaihingen-Enz weise einen konstante bzw. leicht sinkende Verkehrsbelastung und einen deutlich sinkenden Schwerverkehrsanteil aus. Auch seien die verkehrlichen Konsequenzen der planfreien Ausgestaltung durch die Vorhabenträgerin nicht richtig erfasst worden. Vielmehr sei wegen der mit der Ausgestaltung verbundenen Ein- und Ausfahrvorgänge mit erheblicher Verunsicherung der Verkehrsteilnehmer und einem stockenden Verlauf des Anschlussstellenverkehrs zu rechnen. Es wäre erforderlich gewesen, ein Modell für den gesamten Knotenpunkt und damit auch für den auf die B 10 auffahrenden und von der B 10 abfahrenden Verkehr zu erstellen, das voraussichtlich ergeben hätte, dass die Antragsplanung im Vergleich zur ursprünglich geplanten plangleichen Ausgestaltung zu Zeitverlusten und beträchtlichen Mehrwegen führe. Mit diesen Einwendungen dringt der Kläger nicht durch. Der Beklagte setzt sich im Planfeststellungsbeschluss abwägend mit der Ausgestaltung des Knotenpunkts West auseinander und berücksichtigt dabei, dass die plangleiche Ausführung das Landschaftsbild weniger beeinträchtigen würde und mit einem geringeren Flächenverbrauch verbunden wäre (S. 109 des Planfeststellungsbeschlusses). Die naturfachlichen Belange waren insoweit ausreichend ermittelt. Einer weiteren Konkretisierung der Nachteile insbesondere in Form einer konkreten Quantifizierung des Flächenbedarfs bedurfte es für eine sachgerechte Abwägungsentscheidung, die maßgeblich getragen wird von der zulässigen Erwägung der Sicherstellung des Verkehrsflusses auf der künftigen B 10, nicht. Es ist nicht erkennbar und wird auch vom Kläger nicht dargelegt, dass weitere Untersuchungen hier zusätzliche Erkenntnisse gebracht hätten, die zu einer Infragestellung der Grundentscheidung hätten führen können. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Verwertbarkeit der vom Beklagten zugrundegelegten Verkehrsuntersuchung (Unterlage 16). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Verkehrsprognose mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der dafür erheblichen Umstände sachgerecht, d.h. methodisch fachgerecht zu erstellen. Die Überprüfungsbefugnis des Gerichts erstreckt sich allein darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (BVerwG, Beschluss vom 15.3.2013 - 9 B 30.12 - juris Rn. 10 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind unter Berücksichtigung der Erläuterungen durch den Verkehrsgutachter in der mündlichen Verhandlung vorliegend erfüllt. Es ist auch bei Würdigung der Einwendungen des Klägers nichts dafür ersichtlich, dass die Verkehrsprognose unter erheblichen Mängel litte. Der Gutachter legt insoweit dar, dass für die Verkehrsprognose mehrere Parameter, unter anderem die absehbare mittelfristige demografische und die gewerbliche und industrielle Entwicklung im Umfeld von Enzweihingen, die Motorisierungsentwicklung, die Veränderungen der Verkehrsmittelbenutzung und der Ausbau der Infrastruktur von Bedeutung gewesen seien, und er erläutert diese im Einzelnen (Unterlage 16, S. 17 ff.). Allein die Behauptung des Klägers, die für das Jahr 2030 erstellte Prognose sei falsch, weil insbesondere in den Jahren 2019 bis 2021 eine zurückgehende Verkehrsentwicklung und seit 2005 bis zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ein stabiles Geschehen zu verzeichnen gewesen sei, gibt keinen Anlass zur weiteren Klärung. Der Beklagte hat im Planfeststellungsbeschluss (S. 73) zutreffend festgehalten, dass es sich bei der Prognose für das Jahr 2030 um eine Langzeitprognose handelt, bei der kurzfristige Schwankungen außer Betracht bleiben. Insoweit war der Beklagte nicht gehalten, wegen der zunächst als außergewöhnlich und temporär anzusehenden Auswirkungen der Corona-Pandemie eine Aktualisierung vorzunehmen. Ob und in welchem Umfang tatsächlich eine verstärkte Heimarbeit auch mit Blick auf ein gesteigertes ökologisches Bewusstsein Einfluss auf die Verkehrsbelastung haben wird, konnte zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses im Juli 2021 nicht belastbar festgestellt werden. Auch insoweit bestand kein Anlass, die auf eine langfristige Betrachtung ausgerichteten und auf Studien beruhenden Parameter der Verkehrsuntersuchung in Frage zu stellen. Die vom Kläger zur Untermauerung seiner Prognose und zur Begründung der Erforderlichkeit einer Aktualisierung herangezogenen Werte der Dauerzählstation schließlich sind nur bedingt aussagekräftig, da diese - wie vom Gutachter in der mündlichen Verhandlung überzeugend erläutert - wegen ihrer Lage westlich der Kernstadt von Vaihingen an der Enz nicht alle Verkehre in Enzweihingen erfasst. Auch ist nicht erkennbar, dass der Beklagte die verkehrlichen Konsequenzen der planfreien Ausgestaltung verkannt hätte. Der Beklagte legt insoweit unter Bezugnahme auf eine gutachterliche Stellungnahme des Regierungspräsidiums, die sich auf ein Gutachten eines Ingenieurbüros vom 19. November 2019 stützt (Ordner 5, Bl. 338 ff. der Verwaltungsakten des Beklagten) dar, es sei für die Entscheidung maßgeblich gewesen, dass die Wahl einer planfreien Ausgestaltung die freie Strecke möglichst wenig durch die Knotenpunkte beeinflusse und ein möglichst homogener Verkehrsfluss ermöglicht werde, was mit der Antragsvariante gewährleistet sei (S. 109 f. des Planfeststellungsbeschlusses). Die Richtigkeit dieser Erwägungen stellt der Kläger nicht substantiiert in Frage. Seine Kritik beschränkt sich insoweit auf wenig plausible gegenteilige Behauptungen der Staubildung im Auffahrtbereich und des erheblichen Rückstaus auf den Zuflusstrecken. Insoweit war es mit Blick auf das Kernanliegen der Verbesserung des Verkehrsflusses auf der Bundesstraße 10 auch nicht erforderlich, die Folgen für auf- und abfahrende Verkehre detailliert nach Dauer und Weg zu bemessen. Anhaltspunkte dafür, dass sich hierbei gravierende Nachteile im Vergleich zur planfreien Gestaltung ergeben hätten, die Zweifel am Vorrang des Verkehrsflusses auf der B 10 hätten begründen können, liegen über die bloße Mutmaßung des Klägers hinaus nicht vor. b) Allerdings infizieren die vorgenannten Mängel der Verträglichkeitsuntersuchung und der artenschutzrechtlichen Prüfung auch die fachplanerische Abwägung einschließlich der Variantenabwägung. Es lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass die Planfeststellungsbehörde auf Grund der Ergebnisse einer ordnungsgemäßen artenschutzrechtlichen und habitatbezogenen Verträglichkeitsprüfung zu einem anderen Abwägungsergebnis auch in Bezug auf die Variantenabwägung gekommen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.11.2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373, juris Rn. 150 m. w. N.). Nicht erkennbar ist hingegen, dass die Kurztunnelvarianten gegenüber der Antragsvariante von vornherein eindeutig vorzugswürdig wären. Alleine die von der aktuellen Einschätzung des Beklagten abweichenden Einschätzungen auf verschiedenen Verwaltungsebenen in der Vergangenheit zur Vorteilhaftigkeit der Kurztunnelvarianten beseitigen nicht die dargelegten Vorteile der Umfahrungsvariante, von deren Vorliegen der Beklagte zutreffend ausgegangen ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht festzustellen, dass der Beklagte im Rahmen der planerischen Abwägung gezwungen gewesen wäre, sich für die Kurztunnelvarianten zu entscheiden. III. Die festgestellten Fehler führen lediglich zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit, nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Im ergänzenden Verfahren heilbar sind die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften oder Fehler bei der Abwägung oder auch Verstöße gegen striktes Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.7.2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149, juris Rn. 68 m. w. N.), bei denen die Möglichkeit besteht, dass die Planfeststellungsbehörde nach erneuter Abwägung an der getroffenen Entscheidung festhält und hierzu im Rahmen ihres planerischen Ermessens auch berechtigt ist. Ein ergänzendes Verfahren scheidet dagegen aus, wenn der Verfahrensfehler die Gesamtkonzeption der Planung betrifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.1.2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31, juris Rn. 27 und Urteil vom 5.3.1997 - 11 A 25.95 - BVerwGE 104, 123, juris Rn. 115), also die Planung von vornherein als Ganzes in Frage gestellt ist und ein neues Abwägungskonzept erforderlich macht (BVerwG, Urteil vom 6.11.2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 153). Das ergänzende Verfahren bietet keine Handhabe dafür, die Planung in ihren Grundzügen zu modifizieren. Die Möglichkeit der Fehlerbehebung setzt voraus, dass die Identität des planfestgestellten Vorhabens nicht angetastet wird und die Fehlerbehebung nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint; es muss die konkrete Möglichkeit der Beseitigung des Abwägungsmangels in absehbarer Zeit bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.1.2004 - 4 B 112.03 - NuR 2005, 314, juris Rn. 4 m. w. N.) War etwa die Entscheidung über die konkrete Trassenvariante fehlerhaft und muss deswegen eine neue Trasse oder ein neuer Standort gesucht werden, kommt ein ergänzendes Verfahren regelmäßig nicht in Betracht, denn die Einleitung eines ergänzenden Verfahrens scheitert in diesem Fall an der fachplanungsrechtlichen Erforderlichkeit, wenn dem Vorhaben wegen der fehlerhaften Trassenwahl von vornherein auf absehbare Zeit unüberwindliche tatsächliche und rechtliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. Deutsch in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl., § 75 Rn. 127; Wickel in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl., § 75 Rn. 52). So liegt der Fall hier indes nicht. Zwar würde die Entscheidung für eine der Kurztunnelvarianten mit Blick auf die völlig neuen Ermittlungs- und Abwägungsnotwendigkeiten zu einem grundsätzlich neuen Vorhaben führen mit der Folge der Notwendigkeit der Durchführung eines neuen Planfeststellungsverfahrens. Zu einer solchen Trassenwahl ist der Beklagte jedoch nicht verpflichtet, da die Kurztunnelvarianten der Vorhabenträgerin - wie oben ausgeführt - unzumutbar sind. Auch ist nicht ausgeschlossen, dass in einem ergänzenden Verfahren die artenschutzrechtlichen und die habitatschutzrechtlichen Konflikte bewältigt werden können. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Kläger ist zwar mit seinem auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptantrag unterlegen. Dieses Unterliegen ist aber als geringfügig anzusehen, weil die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des angefochtenen Bescheids einer Aufhebung praktisch nahekommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.08.2016 - 7 A 1.15 - BVerwGE 156, 20, juris Rn. 175; BVerwG, Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710, juris Rn. 182; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.11.2018 - 5 S 2138/16 - ESVGH 69, 186, juris Rn. 318 m. w. N.). D. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Beschluss vom 5. Oktober 2023 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Empfehlung in Nr. 34.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 20.000 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Der Kläger, eine vom Bund (Umweltbundesamt) anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart für den Neubau der B 10 Ortsumfahrung Enzweihingen. Gegenstand des Vorhabens ist der Neubau einer 2,6 km langen Ortsumgehung des Teilorts Enzweihingen der Großen Kreisstadt Vaihingen an der Enz als Ausbau der Bundesstraße 10 (B 10). Die Strecke wird nach Maßgabe der festgestellten Pläne einbahnig mit zwei Fahrstreifen kreuzungsfrei geführt. Der Abschnitt der Bundesstraße führt von der K 1648 zur K 1685 mit Brückenbauwerken über die Enz und den Strudelbach nördlich um Enzweihingen. Die derzeitigen Anschlüsse B 10/K 1648 und B 10/K 1685 werden umgebaut. Die Neubaustrecke der B 10 beginnt nordwestlich des Stadtteils Enzweihingen auf der bestehenden B 10 vor der heutigen Einmündung der K 1648. Der Anschluss an die K 1648 erfolgt kreuzungsfrei über Ein- und Ausfädelungsstreifen und Rampen von und zur neuen B 10 mit jeweils lichtsignalgeregelten Knotenpunkten. Die Verbindung der K 1648 von Vaihingen nach Enzweihingen wird mit einem Brückenbauwerk über die neue B 10 direkt neben der Bahntrasse sichergestellt. Im weiteren Verlauf verlässt die Trasse die bestehende B 10, quert die Enz mit einer 170 Meter langen Brücke und führt dann entlang der nördlichen Bebauung von Enzweihingen weiter über ein ehemaliges Firmengelände bis zum Strudelbach. Dieser wird mit einer rund 180 Meter langen Brücke überquert. Auf Höhe der heutigen Einmündung der K 1685 erfolgt die ebenfalls kreuzungsfreie Anbindung der neuen B 10 an die K 1685 Richtung Enzweihingen und Oberriexingen über Ein- und Ausfädelungsstreifen, Verbindungsrampen und unsignalisierte Einmündungen. In dem Zuge überquert die neue B 10 die K 1685 mit einem Brückenbauwerk und mündet anschließend wieder in die bestehende B 10 im Bereich der „Enzweihinger Steige“ ein. Dem Planfeststellungsbeschluss liegt folgendes Verfahren zugrunde: Die Bundesstraßenbauverwaltung, vertreten durch die Abteilung 4 des Regierungspräsidiums Stuttgart, beantragte mit Schreiben vom 3. Mai 2017 die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens. Die Unterlagen zur durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung wurden vor dem 16. Mai 2017 vorgelegt. Das Regierungspräsidium Stuttgart, vertreten durch Referat 24 der Abteilung 2, leitete daraufhin mit Verfügung vom 19. Mai 2017 das Planfeststellungsverfahren ein. Zeit und Ort der Planauslage wurden am 1. Juni 2017 (Stadt Vaihingen an der Enz) und 2. Juni 2017 (Markgröningen) ortsüblich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wurde auch auf das Ende der Einwendungsfrist gemäß § 73 Abs. 4 LVwVfG hingewiesen. Die Planunterlagen lagen gemäß § 73 Abs. 3 LVwVfG in der Zeit vom 19. Juni 2017 bis 18. Juli 2017 zur Einsicht aus. Während der Auslegung wurde das ursprünglich auf den 1. August 2017 datierte Ende der Stellungnahmefrist im Wege einer „Korrekturbekanntmachung“ neu festgesetzt auf den 15. September 2017. Hintergrund war die aus Sicht des Beklagten unmittelbar anwendbare Neufassung von § 9 Abs. 1c UVPG in der ab 2. Juni 2017 geltenden Fassung (BGBl. I, S. 1298). Die betroffenen Kommunen, die anerkannten Naturschutzverbände sowie die weiteren Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 12. Juni 2017 um Stellungnahmen gebeten. Im Zuge des Anhörungsverfahrens wurde eine erste Planänderung in Bezug auf die technische Straßenplanung und landschaftsplanerische Aspekte vorgenommen. Zu den Umplanungen erfolgten auf Grundlage von § 73 Abs. 8 Satz 1 LVwVfG Einzelanhörungen, eine Öffentlichkeitsbeteiligung in Form einer öffentlichen Auslegung erfolgte nicht. Gleiches gilt für eine zweite Planänderung bezogen auf landschaftsplanerische Aspekte sowie ein Maßnahmekonzept insbesondere zur neu erfassten Art Schlingnatter. Die diesbezüglichen Einzelanhörungen erfolgten ab dem 16. September 2019. Der Erörterungstermin, der am 28. Juli 2020 im Ortsteil Kleinglattbach stattfand, wurde zuvor gemäß § 73 Abs. 6 LVwVfG am 25. Juni 2020 und 26. Juni 2020 ortsüblich in den amtlichen Bekanntmachungsorganen der Stadt Vaihingen an der Enz und Markgröningen und öffentlich am 26. Juni 2020 im Staatsanzeiger Baden-Württemberg sowie den örtlich verbreiteten Tageszeitungen bekannt gemacht. Die Kommunen, die Träger öffentlicher Belange sowie die anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen unter Einschluss des Klägers wurden mit Schreiben vom 25. Juni 2020 vom Erörterungstermin benachrichtigt. Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen nahm der Beklagte nach dem Erörterungstermin eine weitere Planänderung vor. Gegenstand dieser dritten Planänderung war der Verzicht auf die zusätzliche Rampenzufahrt von der K 1648 (aus der Fahrtrichtung Enzweihingen) zum Tankstellengelände und eine entsprechende Anpassung der Planung im Bereich des Knotens West. Die Einzelanhörungen erfolgten ab dem 24. August 2020. Der im weiteren Verlauf erstellte ergänzende Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie wurde hingegen nach vorheriger Ankündigung vom 28. August 2020 im Zeitraum vom 30. August 2020 bis 30. September 2020 ausgelegt und zudem auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Stuttgart veröffentlicht. Die betroffenen Kommunen, die anerkannten Naturschutzverbände sowie die weiteren Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 24. August 2020 um Stellungnahme gebeten. Auf die Durchführung eines weiteren Erörterungstermins nach der dritten Planänderung und der Auslegung des Fachbeitrags Wasserrahmenrichtlinie wurde verzichtet. Im Jahr 2020 wurden die Ergebnisse der im Jahr 2017 vorgelegten Antragsunterlagen im Hinblick auf aktuelle Sachdaten und aktuelle Bewertungsmaßstäbe plausibilisiert. Da nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde keine zusätzlichen oder anderweitigen erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten waren, wurden die Unterlagen nicht erneut ausgelegt. Den betroffenen Trägern öffentlicher Belange und den Naturschutzvereinigungen wurde mit Schreiben vom 30. November 2020 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Schließlich wurde im Rahmen einer vierten Planänderung in Bezug auf die Erweiterung einer Ausgleichsfläche der betroffene Grundeigentümer am 19. März 2021 angehört. Auf einen weiteren Erörterungstermin wurde verzichtet. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20. Mai 2021 stellte das Regierungspräsidium Stuttgart den Plan mit den in den Beschluss aufgenommenen Nebenbestimmungen und Zusagen unter Zurückweisung der nicht erledigten Einwendungen fest. Zur Begründung hält der Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf die Variantenabwägung insbesondere fest, dass die im Verfahren untersuchten sog. Kurztunnelvarianten sich nicht als (eindeutig) vorzugswürdig aufdrängten. Diese Varianten sehen vor, Teilgebiete des innerörtlichen Bereichs von Enzweihingen mit einem Tunnel von 395 Meter Länge bzw. 545 Meter Länge zu unterqueren, neben dem vorhandenen Brückenbauwerk über die Enz ein weiteres Brückenbauwerk zu errichten und die Anbindungen an die Kreisstraßen im Westen und Osten neu zu gestalten. Der Planfeststellungsbeschluss und die Pläne wurden im Zeitraum vom 28. Juni 2021 bis 12. Juli 2021 im Internet veröffentlicht sowie im gleichen Zeitraum zur allgemeinen Einsicht in den betroffenen Gemeinden ausgelegt. Eine gesonderte Zustellung an den Kläger oder dessen Bevollmächtigten erfolgte nicht. Auf entsprechende Bitte des Vorsitzenden des Klägers wurden diesem mit Schreiben vom 29. Juni 2021 drei Exemplare zugesandt. Der Kläger hat am 23. Juli 2021 Klage erhoben und diese mit Schriftsätzen vom 1. Oktober 2021, 8. Mai 2023, 14. August 2023, 8. September 2023 und 28. September 2023 begründet. Der Kläger ist der Ansicht, der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen die Verschlechterungsverbote aus § 27 und § 47 WHG. Der im Planfeststellungsverfahren erstellte Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie, der eine Verschlechterung in Bezug auf den Oberflächen- und den Grundwasserkörper verneine, sei fehlerhaft. Insoweit liege auch ein Verfahrensfehler vor, da die Öffentlichkeit nicht vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses auf Grundlage eines ordnungsgemäßen Fachbeitrags beteiligt worden sei. Der Kläger ist weiter der Ansicht, der Planfeststellungsbeschluss verstoße insbesondere gegen § 34 Abs. 2 BNatSchG. Entgegen der Annahme des Beklagten führe der Neubau der B 10 zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Teilflächen des Natura 2000-Gebiets „Strohgäu und unteres Enztal“. Die Studie zur Natura-2000-Verträglichkeit (FFH-Verträglichkeitsprüfung) komme fehlerhaft zum Ergebnis, dass der angenommene Flächenverlust bezogen auf den Lebensraumtyp (LRT) 3260 von 462 m² unterhalb der Bagatellschwelle der entsprechenden Fachkonvention liege. Vorhabenbedingt komme es auch zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebiets infolge eines Verlustes des Habitats der geschützten Art Grüne Flussjungfer. Unterhalb der neuen Brücke über die Enz werde es auch ausweislich der FFH-Verträglichkeitsprüfung wegen fehlender Versorgung mit Licht und Wasser zu einem Flächenverlust des Landhabitats von etwa 42 m² kommen und der Orientierungswert für die Unerheblichkeit von 40 m² damit überschritten. Zudem berge die Brücke erhebliche Kollisionsrisiken für die Art Grüne Flussjunger und eine vom Habitatschutz umfasste Fledermausart und erhöhe damit signifikant das Risiko kollisionsbedingter Tötungen von charakteristischen bzw. geschützten Tierarten des Natura 2000-Gebiets. Zwar seien entsprechend den in der FFH-Verträglichkeitsprüfung dargestellten Risiken Kollisionsschutzwände vorgesehen, die im nördlichen Bereich eine Höhe von vier Meter und im südlichen Bereich eine Höhe von zwei Meter haben sollen. Die Annahme, die Höhe der Kollisionsschutzwand könne auf zwei Meter reduziert werden, sei jedoch nicht fachlich hergeleitet. Dieser Mangel sei auch nicht behebbar, ohne die (Varianten-)Abwägung, im Rahmen derer auch die von der Höhe der Kollisionsschutzwände in Teilen abhängige Trennwirkung des Brückenbauwerks zulasten des Landschaftsbildes zu berücksichtigen sei, insgesamt infrage zu stellen. Ohnehin bestünden selbst bei Erhöhung der Kollisionsschutzwände auf durchgängig vier Meter nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsprechung und aktuellen wissenschaftlichen Untersuchungen durchgreifende Zweifel an der Eignung der Kollisionsschutzwände zur Vermeidung von kollisionsbedingten Tötungen. Als geeignetes Instrument würden Kollisionsschutzwände nur im Verbund mit weiteren Maßnahmen akzeptiert, die vorliegend jedoch nicht gegeben seien. Das Vorhaben führe schließlich auch zu einer erheblichen Beeinträchtigung des LRT 3150 im Bereich des Naturdenkmals „Bruckenwasen“, das direkt westlich der bestehenden Enzquerung liege. Das Vorhaben verstoße zudem gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände. Der Beklagte habe nicht gesehen, dass diverse Fledermausarten wegen der Kollisionsgefahren und des unzureichenden Schutzes durch die jedenfalls in Teilen zu niedrige Kollisionsschutzwand und auch die geschützte Art Großer Feuerfalter betroffen seien. Vorkommen dieser Art seien von einem von mehreren Naturschutzvereinigungen beauftragten Gutachter südlich und nördlich der Enz auch im Bereich des geplanten Trassenverlaufs festgestellt worden. Hinzu komme die Zerschneidungswirkung des Vorhabens, die zu einer Vernichtung der Population führen würde. Die auch insoweit notwendigen Ausnahmegenehmigungen fehlten. Die insbesondere für die betroffenen Reptilien vorgesehenen CEF-Maßnahmen seien unzureichend. Denn es sei nicht sichergestellt, dass diese vor der Realisierung des Vorhabens wirksam würden. Es fehle eine Nebenbestimmung, die sicherstelle, dass die Wirksamkeit der Maßnahmen vor Baubeginn bestätigt werden muss. Der Planfeststellungsbeschluss leide insgesamt an einer fehlerhaften Alternativenprüfung. Dies gelte sowohl hinsichtlich der allgemeinen fachplanungsrechtlichen Alternativenprüfung als auch hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Alternativenprüfung nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG und der habitatschutzrechtlichen Alternativenprüfung nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG. Falsch sei insbesondere die Annahme, die in Betracht kommenden Kurztunnelvarianten wahrten die Identität des Vorhabens nicht, sondern liefen auf die Verwirklichung eines neuen Projekts hinaus. Vielmehr würden die mit dem Projekt verfolgten Ziele der Entlastung der bestehenden Ortsdurchfahrt und der Erhöhung der Verkehrssicherheit auch mit den im Planfeststellungsverfahren in Betracht gezogenen Kurztunnelvarianten unter dem Ortskern von Enzweihingen erreicht. Die Kurztunnelvarianten seien zudem vorzugswürdig, da sie erhebliche Vorteile im Hinblick auf die naturschutzfachlichen Auswirkungen hätten. Auch seien für die Kurztunnelvarianten keine artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen erforderlich. Die vermeintlich entscheidungstragenden Nachteile der Kurztunnelvarianten (Lärmschutz, Zerschneidungswirkung, Eingriffe in Grundwasser und Kosten) seien nicht dazu geeignet, die gravierenden umweltfachlichen Nachteile auszugleichen. Dies gelte auch unter Einbeziehung der mit den Kurztunnelvarianten verbundenen Kosten. Insoweit gebe es keine normative Gewichtungsvorgabe, die mit den strengen arten- und habitatschutzrechtlichen Vorgaben vergleichbar wäre. Zwar könnten nach der Rechtsprechung Mehrkosten einer Alternative zu deren Unzumutbarkeit führen, diese Prüfung erfordere aber eine sorgfältige Kostenermittlung und eine Abwägung gerade mit den naturschutzfachlichen Vorteilen der Alternative. Vorliegend mangele es bereits an einer ordnungsgemäßen Kostenschätzung. Die Kosten der Antragsplanung seien gravierend unterschätzt worden. Für die Kosten der Kurztunnelvarianten fehle eine dokumentierte und überprüfbare Kostenermittlung, eine belastbare Abwägung scheide damit aus. Das gelte insbesondere für die von der Beklagten lediglich pauschal dargelegten Baukosten der eigentlichen Tunnel, die deutlich über denen vergleichbarer Tunnel bei anderen Straßenbauvorhaben lägen. Kein anderes Ergebnis ergebe sich unter Berücksichtigung der aus § 7 Abs. 1 Satz 1 BHO folgenden Verpflichtung, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Denn hieraus folge nicht, dass im Rahmen einer Alternativenprüfung immer die billigste Variante gewählt werden müsste. Das Kosten-Nutzen-Verhältnis von Varianten könne zwar ein taugliches Auswahlkriterium sein; weder Nutzen noch Kosten könnten vorliegend jedoch vollumfänglich monetär beziffert werden. Es sei zudem nicht zulässig, bei Ermittlung der Kosten der Kurztunnelvarianten die Kosten für die Anpassung der Anschlüsse an die K 1684 und K 1685 mit zu berücksichtigen, da deren Anpassung bei der Tunnellösung, anders als bei der Antragsvariante, nicht zwingend notwendig werde. Fehlerhaft sei schließlich insbesondere auch die Alternativenprüfung zur Gestaltung des Knotens West, bei der sich der Beklagte für eine planfreie statt einer plangleichen Lösung entschieden habe, die unnötig umfangreich naturschutzfachlich wertvolle Flächen in Anspruch nehme. Die Abwägung zwischen den Belangen der Verkehrsqualität auf der einen Seite und den Umweltbelangen andererseits sei fehlerbehaftet. Die Prognoseannahmen zur künftigen Verkehrsbelastung seien zu hoch gegriffen, das unterstellte zukünftige Verkehrswachstum sei nicht zu erwarten. Auch seien die Nachteile der planfreien Ausgestaltung des Knotens für den Anschlussstellenverkehr nicht hinreichend erfasst worden. Der Kläger beantragt, den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20. Mai 2021 für das Vorhaben Neubau der B 10 Ortsumfahrung Enzweihingen aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss. Er ist der Ansicht, dass ein Verstoß gegen die Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie nicht vorliege. Der im Planfeststellungsverfahren erstellte Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie stelle eindeutig fest, dass das Planvorhaben mit dem Verschlechterungsverbot, dem Verbesserungsgebot und dem Trendumkehrgebot sowohl in Bezug auf den Oberflächenwasserkörper als auch in Bezug auf den Grundwasserkörper vereinbar sei und ein Verstoß gegen die Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie nicht vorliege. Damit mangele es auch an einem Verfahrensfehler. Auch mit den habitatschutzrechtlichen Anforderungen sei die Planung vereinbar. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung gehe zutreffend von einer nur unerheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebiets in Bezug auf den Gebietsverlust des Lebensraumtyps 3260 aus. Auch eine Beeinträchtigung der geschützten Art Grüne Flussjungfer sei nicht zu befürchten. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung habe ergeben, dass es zwar zu einer kleinflächigen Überbauung bzw. Verschattung der Landhabitatflächen dieser Art in einem Umfang von 42 m² kommen und damit der Orientierungswert der Fachkonvention überschritten werde. Mit Blick darauf, dass es sich bei dem Orientierungswert nur um eine Entscheidungshilfe handele und hier besondere Umstände, namentlich ein nur indirekter Habitatverlust und fehlende aktuelle Nachweise vorlägen, erscheine die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung unverhältnismäßig. Auch hinsichtlich der weiteren Arten werde kein signifikantes Tötungsrisiko ausgelöst; jedenfalls würden ausreichende Schadensbegrenzungsmaßnahmen im Planfeststellungsbeschluss getroffen. Es sei zwar zutreffend, dass Kollisionen insbesondere der im Bereich der Enzbrücke festgestellten neun Fledermausarten mit Fahrzeugen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnten. Die Betroffenheiten würden jedoch mit Vermeidungsmaßnahmen wie der vorgesehenen lichten Höhe der Brücke minimiert. Zum Schutz höher fliegender Tiere sei die Installation von Kollisionsschutzwänden vorgesehen. Deren Höhe entspreche den Empfehlungen der aktuellen Fachliteratur. Auch eine erhebliche Beeinträchtigung des LRT 3150 sei nicht zu erwarten. Aus dem geotechnischen Gutachten ergebe sich eindeutig, dass sich Eingriffe ins Grundwasser auf die Gründungspfähle für die Enzbrücke beschränkten. Eine negative Veränderung der Wasserzufuhr im Bereich des Naturdenkmals „Bruckenwasen“ sei daher nicht zu befürchten. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände seien ebenfalls nicht verletzt. Die erteilten Ausnahmen seien wegen der vorliegenden zwingenden Gründe des öffentlichen Interesses rechtmäßig. Weiterer Ausnahmegenehmigungen habe es nicht bedurft. Dem Kollisionsrisiko für Fledermäuse sei hinreichend begegnet worden und damit bereits keine Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme erforderlich. Gleiches gelte für die Art Großer Feuerfalter. Ausweislich der im Planfeststellungsverfahren durchgeführten Untersuchungen würden die ermittelten Lebensstätten nicht tangiert. Die Wirksamkeit der vorgesehenen CEF-Maßnahmen zum Zeitpunkt der Vorhabenrealisierung sei mit den in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommenen Nebenbestimmungen insbesondere zum Monitoring, zur naturschutzfachlichen Bauüberwachung sowie zur Erforderlichkeit eines Abnahmetermins sichergestellt. Die Alternativenprüfung sei auch in Bezug auf die Prüfung der artenschutzrechtlichen Ausnahme fehlerfrei erfolgt. Die Ziele der Entlastung des Ortskerns und der signifikanten Verminderung der Trennwirkung, der Stärkung der wichtigen Verkehrsachse und der Verbesserung der Wohn- und Aufenthaltsqualität in der Ortslage könnten mit den Kurztunnelvarianten, die insoweit auch wegen der erforderlichen Lärmschutzwände im Bereich der Tunneleinfahrten eher negative Auswirkungen hätten, überhaupt nicht erreicht werden. Dabei sei auch nicht nur der Ortskern, sondern die gesamte Ortslage, mithin die bebaute Struktur im Bereich der Ortsdurchfahrt, zu betrachten. Zutreffend sei, dass sowohl für die Antragsvariante als auch für die Kurztunnelvarianten eine gute verkehrliche Wirksamkeit festgestellt worden sei und dass die Antragsvariante aus umweltfachlicher Sicht einige Nachteile aufweise. Im Ergebnis komme es jedoch auf die Abwägung aller entscheidungserheblichen Belange an. Die Antragsvariante erweise sich in Bezug auf Lärmschutz, Luftschadstoffbelastung, Eingriff in das Grundwasser, Schwierigkeiten beim Bauablauf und maßgeblich auch hinsichtlich der Kosten als vorteilhaft. Die Antragsvariante mit im September 2008 geschätzten Kosten in Höhe von 32,3 Millionen Euro sei deutlich günstiger als die beiden Kurztunnelvarianten, für die im April 2013 Gesamtkosten in Höhe von 74,1 bzw. 77,1 Millionen Euro berechnet worden seien. Unter Berücksichtigung der Baupreissteigerungen hätte sich für die Antragsvariante im April 2013 eine Kostenberechnung von 35,3 Millionen Euro ergeben. Die Schätzung der Kosten für die Herstellung der Kurztunnelvarianten seien in einem Vermerk vom 5. April 2013 dokumentiert. Soweit der Kläger darauf verweise, dass bei Vergleichsprojekten die Kosten für die Tunnelherstellung deutlich geringer angegeben würden, verkenne er die Besonderheiten der Errichtung des Tunnels in offener Bauweise in Enzweihingen. Hinzu komme, dass die Unterhaltungskosten für Streckenabschnitte im Tunnel 13- bis 17-fach über denen für Streckenabschnitte ohne Tunnel lägen. Es sei damit jedenfalls im Hinblick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit rechtsfehlerfrei gewesen, die Umfahrung unter anderem aus Kostengesichtspunkten als beste Lösung zu bewerten und ihr den Vorzug zu geben. Auch hinsichtlich der Ausgestaltung des Knotens West sei die Alternativenprüfung fehlerfrei unter Berücksichtigung der Umweltbelange „Flächeninanspruchnahme“ und „geringere Zerschneidungswirkung“ erfolgt. Die Verkehrsuntersuchungen, die der Entscheidung zugrunde gelegen hätten, seien zum Ergebnis gekommen, dass zwar sowohl ein plangleicher als auch ein planfreier Knotenpunkt ausreichend leistungsfähig seien. Die fortgeschriebene Verkehrsuntersuchung aus dem Jahr 2016 habe jedoch einer planfreien Ausgestaltung die beste Qualitätsstufe bescheinigt. Die Untersuchung sei insoweit auch nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass der Verkehr bis zum Prognosezeitpunkt 2030 zunehmen werde. Soweit die Verkehrsbelastung während der Corona-Pandemie zurückgegangen sei, stelle dies die Prognose zum Zeitpunkt 2030 nicht in Frage. Der Senat hat mit Beschluss vom 22. August 2022 - 5 S 2372/21 - die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss angeordnet. Im Anschluss hieran hat der Beklagte eine gutachterliche Bewertung der artenschutzrechtlichen Betroffenheiten nach aktualisierter Sachlage und auch hinsichtlich der Kurztunnelvarianten (Gruppe für ökologische Gutachten, Vergleichende Bewertung der Antragstrasse mit einer plangleichen und einer planfreien Tunnelvariante unter den Aspekten des europäischen Gebiets- und Artenschutzes, 26.1.2023, im Folgenden „Variantenvergleich 2023“) eingeholt. Er führt auf dieser Grundlage aus, dass die Kurztunnelvarianten auch in artenschutzrechtlicher Hinsicht allenfalls in geringem Umfang vorzugswürdig seien. Das bisherige Maßnahmenkonzept hinsichtlich der Zaun- und Mauereidechsen, für die bisher eine Umsiedlung in einen ehemaligen Steinbruch vorgesehen sei, könne in einem ergänzenden Verfahren dahingehend geändert werden, dass nur noch die Zauneidechsen umgesiedelt werden müssten. Für die Mauereidechsen stehe nunmehr eine zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht verfügbare Fläche im Bereich der zu verlegenden Straßenmeisterei zur Verfügung, in die die Mauereidechsen möglicherweise ausnahmefrei verbracht werden könnten. Zudem könnten für den Fall der entsprechenden Erforderlichkeit auch Flächen im nördlich gelegenen Bereich Kornberg herangezogen werden. Auch bei den Kurztunnelvarianten seien Zaun- und Mauereidechsen aufgrund der räumlichen Nähe zum Eingriffsbereich betroffen. Auf eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten in Bezug auf die Art Schlingnatter könne weiterhin nicht verzichtet werden; bei Realisierung der Kurztunnelvarianten gebe es jedoch ebenfalls eine entsprechende Betroffenheit im Bereich des Knotens West. Die Betroffenheit der Art Eremit und damit das diesbezügliche Erfordernis einer artenschutzrechtlichen Ausnahme seien entfallen, da beide Eremitenvorkommen nicht mehr existierten. Der zuletzt noch vorhandene Habitatbaum sei ohne ihre Mitwirkung aus der Natur entnommen worden, auf dem weiter untersuchten, bereits umgefallenen Habitatbaum seien keine Tiere mehr festgestellt worden. Hinsichtlich der Art Grüne Flussjungfer sei nach der aktuellen gutachterlichen Bewertung keine artenschutzrechtliche Prüfrelevanz mehr erkennbar und ein Ausnahmeerfordernis damit nicht mehr gegeben. Mit einer Erhöhung der Kollisionsschutzwände in einem ergänzenden Verfahren auf einheitlich vier Meter könne das Kollisionsrisiko auch für die Fledermausarten unter die Signifikanzschwelle gesenkt werden und auch insoweit ein artenschutzrechtliches Ausnahmeerfordernis entfallen. Eine vergleichbare Betroffenheit der Fledermäuse ergebe sich ohnehin aber auch bei den Kurztunnelvarianten, die insoweit nicht vorzugswürdig seien. Von einer Betroffenheit der Art Großer Feuerfalter sei weiterhin nicht auszugehen. Hinsichtlich der Beeinträchtigung des LRT 3150 im Bereich des „Bruckenwasen“ bestehe grundsätzlich eine Verständigung mit dem Landratsamt Ludwigsburg als untere Naturschutzbehörde hinsichtlich der Durchführung weiterer Untersuchungen. Sollte nach den Untersuchungen eine erhebliche Betroffenheit vorliegen und wider Erwarten eine technische Lösungsmöglichkeit nicht zur Verfügung stehen, könne in einem Ergänzungsbeschluss - neben dem Vorbehalt der Festsetzung geeigneter Schutzmaßnahmen - eine vorsorgliche Ausnahme nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG erteilt werden. Der Kläger hält den ergänzenden Ausführungen des Beklagten entgegen, dass die bloße Absicht künftiger Planänderungen von vornherein rechtlich irrelevant sei. Zudem seien die Planungen noch allgemein und unverbindlich. Die Erhöhung der Kollisionsschutzwände auf vier Meter sei ebenfalls nur geplant und reiche wegen der generell fehlenden Eignung dieser Art von Vermeidungsmaßnahme nicht aus. Hinsichtlich der Betroffenheit von Eidechsen und Schlingnatter auch bei den Kurztunnelvarianten seien die Spekulationen des Gutachters nicht nachvollziehbar, da die Vorkommen in einem Bereich festgestellt worden seien, in dem bei Realisierung einer der Kurztunnelvarianten gar keine Maßnahmen getroffen würden. Eine Population der Art Grüne Flussjungfer sei im Bereich der geplanten neuen Enzbrücke vorhanden. Gleiches gelte für die Art Großer Feuerfalter. Dem Senat liegen die Verwaltungsakten der Beklagten (10 Ablageboxen) nebst planfestgestellten Unterlagen (5 Ordner) vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Eilverfahrens verwiesen